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{'item': 'I403 2334091-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 28§ 58§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlI403 2334091-1 Spruch, I403 2334091-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wies sich am 30.12.2025 in einem Magistrat der Stadt XXXX mit einem gefälschten belgischen Personalausweis aus; er wurde in der Folge festgenommen und durch die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 30.12.2025 Schubhaft verhängt. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) wies sich am 30.12.2025 in einem Magistrat der Stadt römisch 40 mit einem gefälschten belgischen Personalausweis aus; er wurde in der Folge festgenommen und durch die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 30.12.2025 Schubhaft verhängt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 02.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.).

Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 02.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid wurde vollumfänglich am 23.01.2025 Beschwerde erhoben und diese dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2026 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein algerischer Staatsbürger und 54 Jahre alt. Seine Geschwister leben in Algerien. Er selbst war zuletzt 2002/2003 in seinem Herkunftsstaat, hat aber keine Probleme in Algerien. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, hat nur Probleme mit der Schulter und Hämorrhoiden.Der Beschwerdeführer ist ein algerischer Staatsbürger und 54 Jahre alt. Seine Geschwister leben in Algerien. Er selbst war zuletzt 2002 aus 2003, in seinem Herkunftsstaat, hat aber keine Probleme in Algerien. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, hat nur Probleme mit der Schulter und Hämorrhoiden. Der Beschwerdeführer hält sich seit über zwanzig Jahren in Europa, konkret in Frankreich, Belgien, Deutschland, Österreich, Griechenland und Norwegen, auf, allerdings ohne entsprechende Aufenthaltsberechtigung. Am 19.02.2003 wurde der Beschwerdeführer in Norwegen wegen einer Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe von 1,5 Jahren verurteilt und in weiterer Folge wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn verhängt. Dennoch verblieb der Beschwerdeführer beharrlich im Schengen-Raum. Der Beschwerdeführer hielt sich 2012 im Bundesgebiet auf; damals wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer kehrte abermals nicht nach Algerien zurück, sondern verblieb im Schengenraum. Teilweise versuchte er seinen Aufenthalt durch einen Antrag auf internationalen Schutz zu legitimieren, so etwa am 23.07.2020 in Deutschland, doch wurde der Antrag abgewiesen. Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren auch gegenüber dem BFA, keinen Grund für einen Antrag auf internationalen Schutz gehabt zu haben. Danach hielt sich der Beschwerdeführer in Frankreich auf. 2022 reiste er, von Frankreich kommend, wiederum in das Bundesgebiet ein, ohne über einen entsprechenden Sichtvermerk bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Er war unter seinem Namen nur vom 20.09.2012 bis 27.09.2012 in Schubhaft und vom 02.01.2013 bis 06.02.2013 im Bundesgebiet gemeldet und ging hier nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Teilweise verwendete er gefälschte Dokumente, um einer Erwerbsarbeit ohne entsprechender arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nachgehen zu können. Ab dem 30.12.2025 befand er sich in Schubhaft, aus der er am 09.01.2026 aufgrund von Haftunfähigkeit entlassen werden musste. Der Beschwerdeführer spricht nur wenig Deutsch. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten, verwendete allerdings am 30.12.2025 gegenüber einer Magistratsabteilung in XXXX einen gefälschten belgischen Personalausweis, weshalb gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden läuft. Er verfügt über keine finanziellen Mittel. Der Beschwerdeführer hat keine Familie und keine Freunde in Österreich, sondern nur Bekannte. Der Beschwerdeführer spricht nur wenig Deutsch. Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten, verwendete allerdings am 30.12.2025 gegenüber einer Magistratsabteilung in römisch 40 einen gefälschten belgischen Personalausweis, weshalb gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden läuft. Er verfügt über keine finanziellen Mittel. Der Beschwerdeführer hat keine Familie und keine Freunde in Österreich, sondern nur Bekannte. Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig.
  2. Beweiswürdigung: Die unter Punkt 1.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA am 30.12.2025 in einer Zusammenschau mit Auszügen aus dem ZMR und dem Strafregister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen gefälschten Personalausweis verwendete, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Polizeibericht und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies gegenüber dem BFA am 30.12.2025 ausdrücklich bestätigte (“Ich weiß, dass die Dokumente gefälscht sind.”). Die Entlassung aus der Schubhaft ergibt sich aus der Anhaltedatei des ADVW.Portals.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zur Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig.Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, AsylG 2005 gegeben sind, hat der allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung voranzugehen; ist nämlich ein Titel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen, so erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Auch wenn die Beschwerde den Bescheid vollinhaltlich bekämpft, wird in Bezug auf den Spruchpunkt II. inhaltlich nichts ausgeführt und daher der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass eine Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreift, nicht entgegengetreten. Auch wenn die Beschwerde den Bescheid vollinhaltlich bekämpft, wird in Bezug auf den Spruchpunkt römisch zwei. inhaltlich nichts ausgeführt und daher der Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass eine Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreift, nicht entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer im Raum der Mitgliedstaaten ein Familienleben führen würde, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Es liegen auch keine besonderen Bindungen zu einem Mitgliedstaat vor, gab der Beschwerdeführer doch in der Befragung durch das BFA selbst an, alle zwei bis drei Jahre das jeweilige Land verlassen zu haben, wenn es ihm nicht mehr gefallen habe. Auch zu Österreich bestehen keine besonderen Bindungen, weder ist eine Integration am Arbeitsmarkt gegeben noch ein engerer Freundeskreis. Auf der anderen Seite ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa 2003 in der Europäischen Union aufhält. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch bei einem langen Aufenthalt gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).Auf der anderen Seite ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa 2003 in der Europäischen Union aufhält. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch bei einem langen Aufenthalt gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN). Fallbezogen durfte das BFA daher - trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bereich der Europäischen Union - im Rahmen der angestellten Interessenabwägung auch in Anschlag bringen, dass der Beschwerdeführer straffällig wurde, dass er die behördlichen Entscheidungen verschiedener Mitgliedstaaten ignorierte und beharrlich im Gebiet der Mitgliedstaaten verblieb, dass er 2020 in Deutschland missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dass er die letzten Jahre im Bundesgebiet unter einer falschen Identität lebte und nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachging. Das BFA ging daher nicht unvertretbar davon aus, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der EU kein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 8 EMRK zukommt.Das BFA ging daher nicht unvertretbar davon aus, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner langen Aufenthaltsdauer in der EU kein Aufenthaltsrecht aufgrund von Artikel 8, EMRK zukommt. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor und erklärte er selbst vor dem BFA, keine Probleme in Algerien zu haben und zu einem späteren Zeitpunkt auch dorthin zurückkehren zu wollen.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor und erklärte er selbst vor dem BFA, keine Probleme in Algerien zu haben und zu einem späteren Zeitpunkt auch dorthin zurückkehren zu wollen. Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 und 0247).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 und 0247). Die Abschiebung ist nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren auch unmissverständlich erklärt, keine Rückkehrbefürchtungen zu haben, so dass eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Spruchpunkt unterbleiben kann und die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren auch unmissverständlich erklärt, keine Rückkehrbefürchtungen zu haben, so dass eine weitergehende Auseinandersetzung mit diesem Spruchpunkt unterbleiben kann und die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde

§ 18Abs.

2 Z 1, 2 und Z 3 BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, der Beschwerdeführer trotz eines bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei und Fluchtgefahr bestehe. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht der wiederholten qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam und daher für die Behörden nicht greifbar war, beizutreten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und Ziffer 3, BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, der Beschwerdeführer trotz eines bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei und Fluchtgefahr bestehe. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht der wiederholten qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam und daher für die Behörden nicht greifbar war, beizutreten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht. Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Gegen den Beschwerdeführer wurde

§ 52Absatz 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und dies vom BFA im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa zwanzig Jahren im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalte, ohne über entsprechende Aufenthaltsbewilligungen zu verfügen und seinen Meldepflichten nachzukommen, dass er trotz eines bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist sei (wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass sich das Einreiseverbot ohnehin auf das Gebiet der Mitgliedstaaten bezieht), dass er sich gegenüber Behörden mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen habe und dass er in Norwegen verurteilt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde

Paragraph 52, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und dies vom BFA im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa zwanzig Jahren im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalte, ohne über entsprechende Aufenthaltsbewilligungen zu verfügen und seinen Meldepflichten nachzukommen, dass er trotz eines bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist sei (wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass sich das Einreiseverbot ohnehin auf das Gebiet der Mitgliedstaaten bezieht), dass er sich gegenüber Behörden mit einem gefälschten Dokument ausgewiesen habe und dass er in Norwegen verurteilt worden sei. Dem wurde in der Beschwerde insbesondere entgegengehalten, dass die Verurteilung in Norwegen bereits 23 Jahre zurückliege und dass davon auszugehen sei, dass die Strafe inzwischen getilgt sei. Allerdings ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden darf (vgl. etwa VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355, Rn. 8, mwN). Entgegen dem Beschwerdevorbringen stützt das BFA die Verhängung des Einreiseverbotes aber gar nicht maßgeblich auf diese Verurteilung, sondern führt die Behörde insbesondere ins Treffen, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwanzig Jahren keinerlei Rücksicht auf behördliche Entscheidungen im Bereich des Fremdenwesens nahm, sich gefälschter Ausweise bediente und sich auch den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes widersetzte. Soweit in der Beschwerde erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, ist dies unbestritten und stützte die belangte Behörde die Erlassung des Einreiseverbotes entsprechend nicht auf § 53 Abs 3 FPG, sondern auf den Absatz 2 der genannten Bestimmung. Dem wurde in der Beschwerde insbesondere entgegengehalten, dass die Verurteilung in Norwegen bereits 23 Jahre zurückliege und dass davon auszugehen sei, dass die Strafe inzwischen getilgt sei. Allerdings ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das einer getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden darf vergleiche etwa VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355, Rn. 8, mwN). Entgegen dem Beschwerdevorbringen stützt das BFA die Verhängung des Einreiseverbotes aber gar nicht maßgeblich auf diese Verurteilung, sondern führt die Behörde insbesondere ins Treffen, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwanzig Jahren keinerlei Rücksicht auf behördliche Entscheidungen im Bereich des Fremdenwesens nahm, sich gefälschter Ausweise bediente und sich auch den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes widersetzte. Soweit in der Beschwerde erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, ist dies unbestritten und stützte die belangte Behörde die Erlassung des Einreiseverbotes entsprechend nicht auf Paragraph 53, Absatz 3, FPG, sondern auf den Absatz 2 der genannten Bestimmung. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Es greift aber zu kurz, wenn man die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes verneint, weil keiner der Tatbestände des § 52 Abs. 2 oder 3 FPG verwirklicht ist, da diese demonstrativen Charakter haben; es könnte sich auch aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben, dass durch den Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher ein Einreiseverbot zu verhängen ist (wiederum VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Es greift aber zu kurz, wenn man die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes verneint, weil keiner der Tatbestände des Paragraph 52, Absatz 2, oder 3 FPG verwirklicht ist, da diese demonstrativen Charakter haben; es könnte sich auch aus einer hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben, dass durch den Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher ein Einreiseverbot zu verhängen ist (wiederum VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbotes verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, mwN)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbotes verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, mwN) Gegenständlich ist im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN) sowie an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN) hervorzuheben.Gegenständlich ist im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN) sowie an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN) hervorzuheben. Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gefälschte Personaldokumente verwendete. Soweit in der Beschwerde auf die Unschuldsvermutung hingewiesen wird, ist diese im gegenständlichen administrativrechtlichen Verfahren nicht anzuwenden (EGMR 05.10.2000, Maaouia/Frankreich, 39652/98, Rz 38 f, sowie EGMR 10.06.2010, Garayev/Aserbaidschan, 53688/08, Rz 109). Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA auch ausdrücklich zu, dass er gefälschte Dokumente verwendete und sich bewusst war, dass dies nicht erlaubt ist. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt. Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN). Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer im Spruch ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Gegenständlich ist im Verfahren kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hervorgekommen und wurde auch in der Beschwerde kein entsprechender Sachverhalt vorgebracht. Daher erweist sich die seitens der belangten Behörde verhängte Dauer von drei Jahren vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen, zumal auch im Beschwerdeverfahren kein substantiiertes, sachbezogenes Vorbringen erstattet wurde, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Die gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2334091.1.00

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