G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ
G iVm § 8 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte
Abs 9 FPG fest, dass eine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise
Abs 1a FPG nicht besteht (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 08.08.2018 wies das Bundesamt diesen Antrag hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.10.2018, GZ: I413 2015943-3/5E, als unbegründet ab. 3. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer am 14.01.2020 persönlich beim Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G.3. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer am 14.01.2020 persönlich beim Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dem Antrag legte er Kopien eines ÖSD Zertifikats A2, zweier Geburtsurkunden, mehrerer Rot-Weiß-Rot-Karten plus, zweier Auszüge aus dem Geburtseintrag, dreier Meldezettel, einer Zahlungs- und Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs A1 und zweier Beurkundungen über die Anerkennung der Vaterschaft bei. Zu seiner Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, seit 19.05.2014 in Österreich aufhältig zu sein und ein schützenswertes Familienleben zu haben, da er mit Frau XXXX zwei gemeinsame Kinder habe. Alle Familienangehörigen würden jeweils über einen Aufenthaltstitel bzw. eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügen. Er kümmere sich um seine Kinder und unterstütze seine Familie faktisch und finanziell, selbst wenn bislang noch kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Dass kein gemeinsamer Haushalt bestehe, liege allein daran, dass in der Wohnung der Kindesmutter noch kein Platz und keine ausreichend große gemeinsame Wohnung gefunden worden sei. Er sei jedoch täglich bei seiner Freundin und den beiden Kindern und unterstütze diese wesentlich im Alltag. Umgekehrt werde er auch von XXXX finanziell unterstützt, soweit es ihr möglich sei. Er spreche bereits gut Deutsch und habe die A2 Deutschprüfung erfolgreich ablegen können. Bei Erhalt eines Aufenthaltstitels würde er sobald wie möglich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und seine Familie entsprechend unterstützen. Aktuell sei dies jedoch nicht möglich und werde er selbst von Freunden, der Familie und der Kirche unterstützt.Zu seiner Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, seit 19.05.2014 in Österreich aufhältig zu sein und ein schützenswertes Familienleben zu haben, da er mit Frau römisch 40 zwei gemeinsame Kinder habe. Alle Familienangehörigen würden jeweils über einen Aufenthaltstitel bzw. eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügen. Er kümmere sich um seine Kinder und unterstütze seine Familie faktisch und finanziell, selbst wenn bislang noch kein gemeinsamer Haushalt bestehe. Dass kein gemeinsamer Haushalt bestehe, liege allein daran, dass in der Wohnung der Kindesmutter noch kein Platz und keine ausreichend große gemeinsame Wohnung gefunden worden sei. Er sei jedoch täglich bei seiner Freundin und den beiden Kindern und unterstütze diese wesentlich im Alltag. Umgekehrt werde er auch von römisch 40 finanziell unterstützt, soweit es ihr möglich sei. Er spreche bereits gut Deutsch und habe die A2 Deutschprüfung erfolgreich ablegen können. Bei Erhalt eines Aufenthaltstitels würde er sobald wie möglich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und seine Familie entsprechend unterstützen. Aktuell sei dies jedoch nicht möglich und werde er selbst von Freunden, der Familie und der Kirche unterstützt. 4. Mit Bescheid vom 20.10.2020 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
G ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 20.10.2020 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).
G 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vorliegt.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Gegenständlich hält sich der Beschwerdeführer seit über 11 Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt lediglich während seiner beiden Asylverfahren rechtmäßig war. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt zwar laut einem vorgelegten Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, jedoch gewann das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2022 den Eindruck, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers äußerst gering ausgeprägt sind, da er auch einfachste auf Deutsch gestellte Fragen allenfalls nach mehrmaliger Wiederholung in einem sehr bruchstückhaften Deutsch bzw. auf Englisch beantworten konnte. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer schloss er einige Bekanntschaften und verfügt er über einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag. Wie durch die eben gemachten Ausführungen ersichtlich ist, können die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet als sehr überschaubar angesehen werden. Besonderes Augenmerk ist im gegenständlichen Fall jedoch auf das Familienleben des Beschwerdeführers zu legen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Beschwerdeführer führt eine Ehe mit einer in Österreich asylberechtigten Frau. Aus dieser seit zumindest dem Jahr 2020 bestehenden Beziehung entstammt ein gemeinsamer Sohn, welcher ebenfalls den Status des Asylberechtigten innehat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwei weitere Kinder aus einer früheren Beziehung, welche ebenfalls in Österreich aufenthaltsberechtigt sind.Gegenständlich hält sich der Beschwerdeführer seit über 11 Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt lediglich während seiner beiden Asylverfahren rechtmäßig war. Er ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt zwar laut einem vorgelegten Zertifikat über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, jedoch gewann das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2022 den Eindruck, dass die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers äußerst gering ausgeprägt sind, da er auch einfachste auf Deutsch gestellte Fragen allenfalls nach mehrmaliger Wiederholung in einem sehr bruchstückhaften Deutsch bzw. auf Englisch beantworten konnte. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Zeitungsverkäufer schloss er einige Bekanntschaften und verfügt er über einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag. Wie durch die eben gemachten Ausführungen ersichtlich ist, können die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers trotz seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet als sehr überschaubar angesehen werden. Besonderes Augenmerk ist im gegenständlichen Fall jedoch auf das Familienleben des Beschwerdeführers zu legen. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Beschwerdeführer führt eine Ehe mit einer in Österreich asylberechtigten Frau. Aus dieser seit zumindest dem Jahr 2020 bestehenden Beziehung entstammt ein gemeinsamer Sohn, welcher ebenfalls den Status des Asylberechtigten innehat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwei weitere Kinder aus einer früheren Beziehung, welche ebenfalls in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Der Verfassungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Rahmen der nach Art. 8 EMRK gebotenen Interessenabwägung die konkreten Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Familienleben und das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern sind. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Bei der Trennung von in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern muss – für den Fall eines Verbleibs der aufenthaltsberechtigten Familienmitglieder in Österreich – geprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die damit verbundene Trennung von Kindern und Ehepartnern den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers – insbesondere die Beziehung zu seinem Kind – sowie das Kindeswohl dieses Kindes sind auch für den Fall zu prüfen, dass der Ehepartner und das gemeinsame Kind nicht mit dem Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückkehren (VfGH 19.09.2023, E 3316/2022 mwN). Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls "gebührend" zu berücksichtigen, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (VwGH 22.2.2024, Ro 2022/21/0010), was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465; 24.10.2024, Ra 2023/21/0118).Der Verfassungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Rahmen der nach Artikel 8, EMRK gebotenen Interessenabwägung die konkreten Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Familienleben und das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern sind. Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Bei der Trennung von in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern muss – für den Fall eines Verbleibs der aufenthaltsberechtigten Familienmitglieder in Österreich – geprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die damit verbundene Trennung von Kindern und Ehepartnern den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers – insbesondere die Beziehung zu seinem Kind – sowie das Kindeswohl dieses Kindes sind auch für den Fall zu prüfen, dass der Ehepartner und das gemeinsame Kind nicht mit dem Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückkehren (VfGH 19.09.2023, E 3316 aus 2022, mwN). Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls "gebührend" zu berücksichtigen, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (VwGH 22.2.2024, Ro 2022/21/0010), was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre (VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0465; 24.10.2024, Ra 2023/21/0118). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre. Im Fall der mangelnden Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs ist der mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig; es muss aber dem öffentlichen Interesse am Eingriff in die privaten Interessen der Betroffenen ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242; 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre. Im Fall der mangelnden Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs ist der mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig; es muss aber dem öffentlichen Interesse am Eingriff in die privaten Interessen der Betroffenen ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242; 31.05.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben mit) einem dauerhaft niedergelassenen (Ehe-)Partner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt. Demnach ist eingehend zu prüfen, ob es einem Ehegatten nach einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und ebenso langer Abwesenheit vom Herkunftsstaat zumutbar ist, das unbefristete Niederlassungsrecht und die damit verbundenen Ansprüche aufzugeben (VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383). Die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat bedeute eine Wohnsitzverlegung der gesamten Familie, was in der Regel einerseits mit der Aufgabe der bisherigen Wohnung und der Berufstätigkeit in Österreich sowie dem Verlust der sozialen Anknüpfungspunkte und andererseits mit der Neugründung eines Haushalts und Suche nach einer Beschäftigung sowie in Bezug auf Kinder mit dem Schulbesuch in einem fremden Land verbunden wäre (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben mit) einem dauerhaft niedergelassenen (Ehe-)Partner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt. Demnach ist eingehend zu prüfen, ob es einem Ehegatten nach einem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und ebenso langer Abwesenheit vom Herkunftsstaat zumutbar ist, das unbefristete Niederlassungsrecht und die damit verbundenen Ansprüche aufzugeben (VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383). Die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat bedeute eine Wohnsitzverlegung der gesamten Familie, was in der Regel einerseits mit der Aufgabe der bisherigen Wohnung und der Berufstätigkeit in Österreich sowie dem Verlust der sozialen Anknüpfungspunkte und andererseits mit der Neugründung eines Haushalts und Suche nach einer Beschäftigung sowie in Bezug auf Kinder mit dem Schulbesuch in einem fremden Land verbunden wäre (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128). Im gegenständlichen Fall sind sowohl die Ehegattin des Beschwerdeführers als auch das gemeinsame minderjährige Kind zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung aufgrund der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Beide sind ghanaische Staatsangehörige, sind in Österreich geboren und halten sich seit ihrer Geburt im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus sind auch die beiden aus der früheren Beziehung des Beschwerdeführers stammenden Kinder, welche nigerianische Staatsangehörige sind, in Österreich geboren wurden und ihr gesamtes bisheriges Leben hier verbrachten, aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. etwa zuletzt vom 31.3.2025, Ra 2022/17/0016) sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).Nach der ständigen Judikatur des VwGH vergleiche etwa zuletzt vom 31.3.2025, Ra 2022/17/0016) sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK und Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299). Gegenständlich stellt der Beschwerdeführer für seine drei minderjährigen Kinder eine wichtige Bezugsperson dar. Der Beschwerdeführer lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind. Nach den Angaben der Ehegattin ist der Beschwerdeführer maßgeblich in die tägliche Betreuung und Versorgung des gemeinsamen Kindes miteingebunden und wäre dessen Versorgung aufgrund der Berufstätigkeit der Kindesmutter ansonsten schwer zu bewerkstelligen. Somit ist sowohl die Ehegattin des Beschwerdeführers als auch das gemeinsame Kind auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen und pflegen sie nach den Angaben der Beteiligten auch ein enges emotionales Verhältnis zueinander. Des Weiteren geben die Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie seine Ehegattin übereinstimmend mit demselben an, dass der Beschwerdeführer – trotz der Trennung der Eltern und des getrennten Haushalts - ein enges Verhältnis zu seinen beiden aus der früheren Beziehung stammenden minderjährigen Kindern pflegt. Die beiden Kinder aus früherer Beziehung leben grundsätzlich bei ihrer Mutter, aber verbringen einmal im Monat das Wochenende beim Beschwerdeführer und seiner neuen Familie und besucht er sie darüber hinaus wöchentlich in ihrem eigenen Zuhause, um mit ihnen Zeit zu verbringen. Soweit es ihm möglich ist, unterstützt er sie auch finanziell. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wären die Auswirkungen einer Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Kindern somit unverhältnismäßig. In einem weiteren Schritt ist nun grundsätzlich zu prüfen, ob das Familienleben allenfalls in Nigeria fortgesetzt werden kann. Gegenständlich kann dahingestellt bleiben, ob es der Ehegattin des Beschwerdeführers bzw. dem gemeinsamen Kind möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben in Nigeria fortzusetzten, da auch auf die beiden anderen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers Bedacht genommen werden muss. Wie oben bereits ausgeführt, pflegt der Beschwerdeführer nach den Angaben seiner Ehegattin und seiner Ex-Lebensgefährtin trotz des getrennten Haushalts einen engen Kontakt zu den beiden aus der früheren Beziehung stammenden Kindern. Die beiden Kinder sind in Österreich geboren und leben gemeinsam mit ihrer Mutter im Bundesgebiet. Alle drei sind aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich aufenthaltsberechtigt. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers bzw. deren Mutter verfügen zwar über die nigerianische Staatsbürgerschaft, jedoch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nach Nigeria zurückkehren werden und kann der Beschwerdeführer daher zumindest in Bezug auf seine beiden Kinder aus früherer Beziehung nicht erfolgreich auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria bzw. außerhalb Österreichs verwiesen werden. Insgesamt betrachtet überwiegt daher – trotz der die Interessen des Beschwerdeführers maßgeblich relativierenden Tatsache, dass er sein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründete, zu welchem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste - das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seines Familienlebens das öffentliche Interesse, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls seiner beiden minderjährigen Kinder aus früherer Beziehung und deren Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Das Kindeswohl müsste hinter dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zurücktreten, wenn von diesem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde und dementsprechend das öffentliche Interesse besonders schwer wiegen würde. Eine derartige Gefährdungsprognose kann im Falle des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers gegenständlich jedoch nicht getroffen werden. Es wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246, mwN), doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen, im Rahmen einer Gesamtschau und unter Abwägung aller Umstände, das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.Es wird nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 09.09.2014, 2013/22/0246, mwN), doch ist im gegenständlichen Fall aus den dargelegten Gründen, im Rahmen einer Gesamtschau und unter Abwägung aller Umstände, das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria würde sohin einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellen und ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist
2 und 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria würde sohin einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellen und ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Sd Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Da der Beschwerdeführer gegenständlich ein ÖSD-Zertifikat über das Sprachniveau A2 vorlegen konnte und er dadurch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G) erfüllt, ist ihm eine “Aufenthaltsberechtigung plus”
G zu erteilen.Da der Beschwerdeführer gegenständlich ein ÖSD-Zertifikat über das Sprachniveau A2 vorlegen konnte und er dadurch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt, ist ihm eine “Aufenthaltsberechtigung plus”
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. 3.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I406.2015943.4.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.