Obsah (8)
§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlL519 2226524-3 Spruch, L519 2226524-3/18E L519 2313735-1/15E L519 2313731-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung.“„VI.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückehrentscheidung.“ B) Eine Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Eine Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers (BF2) und der mj. Drittbeschwerdeführerin (BF3). Sämtliche BF sind türkische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslime.
- Der BF1 reiste illegal in das Bundesgebiet ein und brachte erstmals am 17.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das
- Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG 20.02.2023, L502 2226524-2, rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die den BF1 damit treffende Ausreiseverpflichtung wurde von diesem bis dato beharrlich ignoriert.
- Der BF2 und die BF3 brachten nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.06.2023 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu am selben Tag erstbefragt gab der BF2 zu seinem Ausreisegrund an, dass seine Probleme mit der Ausreise des BF1 und dessen Verurteilung begonnen hätten. Der BF1 sei 2018 festgenommen und nach 6 Monaten wieder freigelassen worden. Der BF1 sei zu lebenslanger Haft verurteilt worden und habe in Österreich Flüchtlingsstatus. Die Polizei habe immer wieder das Elternhaus gestürmt und den Vater der BF geschlagen. In der Folge habe der Vater innerhalb der Familie Gewalt ausgeübt und die Mutter habe sich scheiden lassen. Aufgrund der laufenden Belästigungen durch die Polizei habe die Mutter den BF2 und die BF3 nach Österreich geschickt. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der Polizei und seinem Vater. Die BF3 gab im Zuge ihrer Erstbefragung am 26.06.2023 an, dass ihr Vater mit der Polizei Probleme gehabt habe und vor ihren Augen geschlagen worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr dasselbe passiert.
- Am 19.12.2024 wurde der BF2 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen, wobei er zum Ausreisegrund im Wesentlichen ausführte, dass 2018 oder 2019 Polizeibeamte seinen Vater zu Hause mit Waffen niedergeschlagen hätten. Es könne auch 2014 oder 2015 gewesen sein. Die Polizei sei öfter zu Hause aufgetaucht und habe seinen Vater geschlagen. In der Folge sei es zu familiären Problemen gekommen, welche letztlich zur Scheidung der Eltern geführt hätten. Aufgrund der schlechten finanziellen Lage habe der BF2 die Schule abbrechen und arbeiten müssen. Über Nachfrage äußerte der BF2, dass er selbst im Jahr 2014 3 Mal von der Polizei misshandelt worden sei: Einmal sei er gegen einen Schrank, einmal gegen die Wand gestoßen worden. Beim
- Mal habe ihm die Polizei verboten, aus dem Sessel aufzustehen. Die BF3 gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 19.12.2024 zusammengefast an, dass die Polizei zu Hause ihren Vater geschlagen und nach dem BF1 gefragt habe. Der BF2 sei, als er dem Vater helfen wollte, ebenfalls geschlagen worden. Der Vater habe auch mit der Mutter gestritten und diese geschlagen, worauf sie sich ins Frauenhaus begeben habe.
- Am 09.01.2025 brachte der BF1 seinen
- Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab er zum Ausreisegrund nunmehr an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und er in der Türkei von der Regierung und vom Geheimdienst verfolgt würde. Vor ca. 1,5 Jahren habe es eine Bedrohung durch den Geheimdienst gegeben, obwohl er bereits in Österreich war. Die Beweise dafür habe er seinem Rechtsanwalt übergeben. Im Fall einer Rückkehr befürchte er den Tod oder die rk. Haftstrafe im Ausmaß von 7 Jahren und 6 Monaten.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 19.02.2025 gab der BF1 zusammengefasst an, dass die BF2 und BF3 vom türkischen Staat unterdrückt würden und sich seine Eltern deswegen auch getrennt hätten. Da der Vater nicht auf die Kinder aufpassen konnte, habe er diese nach Österreich geschickt. Er selbst habe eine offene Haftstrafe in der Türkei und habe 2023 Drohungen des türk. Geheimdienstes erhalten. Er habe in Österreich eine Freundin und wolle heiraten. Über Nachfragen ergänzte der BF1 im Wesentlichen, dass die Polizei in der Türkei alle 2 Wochen nach ihm gefragt habe. Die Polizei wisse, dass der BF in Österreich ist und wollte, dass der BF1 für den türk. Geheimdienst arbeitet. Seine verheiratete Schwester sei in der Türkei 2 mal befragt worden. Der BF1 sei in Österreich Mitglied in einem kurdischen Verein gewesen. Der Geheimdienst habe 2 bis 3 mal via SMS Informationen über dessen Chef und die Mitglieder verlangt. Der BF1 habe abgelehnt und die Handynummer getauscht. Seither erhalte er keine Anrufe mehr.
- Mit Bescheiden des BFA vom 24.04.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkte I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkte III.).
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde den BF2 und BF3 jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt, dem BF1 wurde gem. § 55 Abs. 1a FPG eine derartige Frist nicht gewährt (Spruchpunkte VI.).6. Mit Bescheiden des BFA vom 24.04.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde den BF2 und BF3 jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen für die freiwillige Ausreise gewährt, dem BF1 wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine derartige Frist nicht gewährt (Spruchpunkte römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK glaubhaft darzulegen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Zur asyl- du abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Zu den Rückkehrentscheidungen führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die illegal in das Bundesgebiet eingereisten BF im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben haben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK glaubhaft darzulegen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Zur asyl- du abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Zu den Rückkehrentscheidungen führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die illegal in das Bundesgebiet eingereisten BF im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben haben.
- Gegen diese Bescheide erhoben die BF am 15.05.2025 innerhalb offener Frist Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Neben Wiederholungen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren des BFA mangelhaft geführt worden sei, mangelhafte Länderfeststellungen vorlägen und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen worden sei. Der Gesundheitszustand des BF1 sei nicht ausreichend berücksichtigt worden und werde dazu die zeugenschaftliche Einvernahme der klinischen Gesundheitspsychologin Dr. M. A.-B. beantragt. Weiter werde die zeugenschaftliche Einvernahme der in der Türkei befindlichen Schwester der BF zum Beweis dafür, dass diese in der Türkei nach dem BF1 gefragt wurde, beantragt. Auch die Mutter der BF möge zum Beweis der häuslichen Gewalt zeugenschaftlich einvernommen werden. Überdies sei der BF1 in Österreich nach islamischem Ritus verheiratet und aufenthaltsverfestigt. Die Situation des BF1 im Fall einer Rückkehr sei nicht ausreichend analysiert worden. Das Vorbringen sei auch nicht mit den Länderberichten abgeglichen worden. Überdies würden die zeugenschaftliche Einvernahme des türk. BF-Anwaltes zur rechtlichen Situation und die Überprüfung der Echtheit des Anwaltsschreibens beantragt.
- Am 25.08.2025 wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BF, ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die türkische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
- Mit Schreiben des BVwG vom 05.01.2026 wurden die BF aufgefordert, allfällige Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben seit der mündlichen Verhandlung schriftlich bekanntzugeben und gegebenenfalls durch entsprechende schriftliche Beweismittel zu untermauern. Stellungnahmen dazu erfolgten nicht.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide
- Feststellungen Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Der in Österreich bislang strafrechtlich unbescholtene BF1 ist volljährig, erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Dass der BF1 nunmehr Atheist wäre, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der ledige BF1 mit XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei traditionell oder standesamtlich verheiratet wäre. Der in Österreich bislang strafrechtlich unbescholtene BF1 ist volljährig, erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Dass der BF1 nunmehr Atheist wäre, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der ledige BF1 mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei traditionell oder standesamtlich verheiratet wäre. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dann bis zur Ausreise im Wesentlichen in XXXX , Provinz Sirnak. Der BF1 verfügt über eine 8-jährige Grundschulbildung, anschließend besuchte er 4 Jahre ein Industrie-Fachlyzeum. Er verrichtete in der Türkei diverse Ferialjobs, beispielsweise bei der Marillenernte. Zuletzt war er vor seiner Ausreise in Antalya 1 Jahr als Kellner berufstätig. Er verfügt sowohl über ausgezeichnete Türkisch- als auch Kurdisch- Kenntnisse. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dann bis zur Ausreise im Wesentlichen in römisch 40 , Provinz Sirnak. Der BF1 verfügt über eine 8-jährige Grundschulbildung, anschließend besuchte er 4 Jahre ein Industrie-Fachlyzeum. Er verrichtete in der Türkei diverse Ferialjobs, beispielsweise bei der Marillenernte. Zuletzt war er vor seiner Ausreise in Antalya 1 Jahr als Kellner berufstätig. Er verfügt sowohl über ausgezeichnete Türkisch- als auch Kurdisch- Kenntnisse. Die Identität des BF1 kann mangels eines dem BVwG im Original vorliegenden unbedenklichen türkischen Originalidentitätsdokumentes nicht festgestellt werden. Der Vater des BF1 lebt in XXXX , die Mutter in einem Frauenhaus in XXXX . 2 verheiratete Schwestern leben in Aksaray bzw. XXXX Ein Onkel lebt in Cizre in einer Mietwohnung, 2 Tanten leben in XXXX bzw. Gaziantep in eigenen Häusern. Der Vater des BF hat als Kraftfahrer gearbeitet und lebt nunmehr von seinen Ersparnissen. Die Mutter erhält staatliche Unterstützung. Wie die übrigen Verwandten in der Türkei ihren Lebensunterhalt bestreiten und wie ihre Wohnverhältnisse sind, kann aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft des BF1 in der Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden. Zumindest mit seiner Mutter steht der BF1 in telefonischem Kontakt. Sämtliche genannte Familienangehörigen in der Türkei sind ebenfalls Kurden. Der Vater des BF1 lebt in römisch 40 , die Mutter in einem Frauenhaus in römisch 40 . 2 verheiratete Schwestern leben in Aksaray bzw. römisch 40 Ein Onkel lebt in Cizre in einer Mietwohnung, 2 Tanten leben in römisch 40 bzw. Gaziantep in eigenen Häusern. Der Vater des BF hat als Kraftfahrer gearbeitet und lebt nunmehr von seinen Ersparnissen. Die Mutter erhält staatliche Unterstützung. Wie die übrigen Verwandten in der Türkei ihren Lebensunterhalt bestreiten und wie ihre Wohnverhältnisse sind, kann aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft des BF1 in der Beschwerdeverhandlung nicht festgestellt werden. Zumindest mit seiner Mutter steht der BF1 in telefonischem Kontakt. Sämtliche genannte Familienangehörigen in der Türkei sind ebenfalls Kurden. Der BF1 hat keine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung. Es kann in Ermangelung aktueller Befunde, Krankengeschichten, etc. nicht festgestellt werden, dass er aktuell eine psychische Erkrankung, Hämorrhoiden, PTBS, eine Mobilitätseinschränkung am Arm oder chronische Schmerzen hätte. Vorgelegt wurden dem Bundesverwaltungsgericht lediglich ein (undatiertes) Ergebnis einer Vorsorgeuntersuchung, wonach der Verdacht auf einen Vitamin D3- Mangel besteht, und eine Röntgenzuweisung. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme einer Gesundheitspsychologin. Der in Österreich strafrechtlich bislang ebenfalls unbescholtene BF2 ist mittlerweile volljährig, gesund, erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort ca. 11 Jahre. Dann übersiedelte er gemeinsam mit seinem Vater und 3 Schwestern nach Antalya, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben ist. Der Vater lebt laut BF2 derzeit wieder im eigenen Haus in XXXX . Der BF2 verfügt über 6 Jahre Schulbildung und hat keine Berufsausbildung. Neben Türkisch beherrscht der BF2 auch Kurdisch. Zuletzt hat er in der Türkei seinen Lebensunterhalt als Hausmeister in einem Hotel und als Blumenhändler bestritten. Die Identität des BF2 kann vom BVwG mangels Vorliegens eines unbedenklichen türk. Originallichtbilddokumentes nicht festgestellt werden.Der in Österreich strafrechtlich bislang ebenfalls unbescholtene BF2 ist mittlerweile volljährig, gesund, erwerbsfähig, Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dort ca. 11 Jahre. Dann übersiedelte er gemeinsam mit seinem Vater und 3 Schwestern nach Antalya, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben ist. Der Vater lebt laut BF2 derzeit wieder im eigenen Haus in römisch 40 . Der BF2 verfügt über 6 Jahre Schulbildung und hat keine Berufsausbildung. Neben Türkisch beherrscht der BF2 auch Kurdisch. Zuletzt hat er in der Türkei seinen Lebensunterhalt als Hausmeister in einem Hotel und als Blumenhändler bestritten. Die Identität des BF2 kann vom BVwG mangels Vorliegens eines unbedenklichen türk. Originallichtbilddokumentes nicht festgestellt werden. In der Türkei leben die beim BF1 bereits festgestellten Verwandten der Geschwister. Der BF2 steht in Kontakt mit seinen Eltern und den Schwestern in der Türkei. Die ebenfalls gesunde und strafunmündige minderjährige BF3 ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte ihrer Ausreise in Antalya. Sie besuchte in der Türkei die Volksschule. Die BF3 beherrscht Türkisch und Kurdisch. Die Identität der BF3 kann vom BVwG mangels Vorliegens eines unbedenklichen türk. Originallichtbilddokumentes nicht festgestellt werden.Die ebenfalls gesunde und strafunmündige minderjährige BF3 ist Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und Muslima. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte ihrer Ausreise in Antalya. Sie besuchte in der Türkei die Volksschule. Die BF3 beherrscht Türkisch und Kurdisch. Die Identität der BF3 kann vom BVwG mangels Vorliegens eines unbedenklichen türk. Originallichtbilddokumentes nicht festgestellt werden. Dass die in der Türkei lebenden Eltern der BF geschieden wären, kann mangels Vorlage einer unbedenklichen Originalscheidungsurkunde nicht festgestellt werden. Dem BF1 obliegt im Entscheidungszeitpunkt die Obsorge für die mj. BF
- Der BF1 verließ seinen Herkunftsort am 06.01.2019 und reiste per Inlandsflug zunächst nach Istanbul, von wo aus er die Türkei illegal und schlepperunterstützt nach Griechenland verließ. In Griechenland wurde er am 12.01.2019 erkennungsdienstlich behandelt. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt reiste er schlepperunterstützt auf dem Landweg bis nach Österreich weiter, wo er nach illegaler Einreise am 17.06.2019 seinen
- Antrag auf unternationalen Schutz einbrachte. Zwischen 10.12.2020 und 01.10.2021 sowie zwischen 27.06.2024 und 30.12.2024 verfügte der BF1 über keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Das
- Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2023, L502 2226524-2 rechtskräftig negativ abgeschlossen und eine Rückkehrentscheidung in die Türkei verfügt. Dieser Ausreiseverpflichtung kam der BF bis dato nicht nach. Gegen den BF besteht ein schengenweites Einreiseverbot, welches die griechischen Behörden ausgesprochen haben, nachdem der BF1 am 10.01.2019 wegen illegaler Einreise festgenommen wurde. Am 09.01.2025 brachte der BF1 den verfahrensgegenständlichen
- Antrag auf internationalen Schutz ein. Die BF2 und BF3 reisten im Juni 2023 schlepperunterstützt mittels LKW auf dem Landweg über von ihnen nicht bekanntgegebene Länder bis nach Österreich, wo sie nach illegaler Einreise jeweils am 16.06.2023 Anträge auf internationalen Schutz einbrachten. Die BF leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt und haben bislang keine unbedenklichen Originalnachweise für allenfalls abgelegte und bestandene Deutschprüfungen vorgelegt. Sie verfügen auch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der BF1 hat seine Kontakte zum Verein „Demokratisches Gesellschaftszentrum der Kurden“ Wien abgebrochen. Er betätigt sich im Bundesgebiet so wie auch seine Geschwister weder ehrenamtlich noch gemeinnützig und sind die BF auch nicht Mitlieder in österr. Vereinen oder Organisationen. Dass der BF2 sich beim Verein Neustart engagieren würde, kann mangels Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Vereins nicht festgestellt werden. Keines der Geschwister betätigt sich in Österreich exilpolitisch. Sämtliche BF leben von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 und der BF2 haben bislang auch keine ernsthaften Bemühungen zur Herstellung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen. Einstellungszusagen, verbindliche Arbeitsvorverträge oder Unterstützungsschreiben österr. Staatsbürger wurden nicht vorgelegt. Enge Beziehungen oder Freundschaften zu österr. Staatsangehörigen ohne Migrationshintergrund sind nicht feststellbar. Tanten der BF leben in der BRD, ein weitschichtig verwandter Onkel lebt in Österreich. Der Aufenthaltsstatus dieser Verwandten kann nicht festgestellt werden. Der BF1 pflegt telefonischen und gelegentlich persönlichen Kontakt zum Onkel, die BF2 und BF3 haben Kontakt zu den Tanten. Diesen Verwandten gegenüber besteht kein wechselseitiges Pflege- und/oder Abhängigkeitsverhältnis. Gelegentlich werden die BF von diesen Verwandten und von der Freundin des BF1, welche in Österreich von Sozialleistungen lebt, finanziell unterstützt. Über den BF1 wurde mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 26.08.2025, VStV/ XXXX , wegen Lenkens eines E-Scooters in alkoholisiertem Zustand eine Geldstrafe von 1.200,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt. Ferner wurde ihm der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 120,- Euro auferlegt.Über den BF1 wurde mit Straferkenntnis der LPD Wien vom 26.08.2025, VStV/ römisch 40 , wegen Lenkens eines E-Scooters in alkoholisiertem Zustand eine Geldstrafe von 1.200,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt. Ferner wurde ihm der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 120,- Euro auferlegt. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EODer Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO 1.
- Zu den Ausreisegründen und zur Gefährdungslage: Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat asylrelevanten Schwierigkeiten oder konkret gegen sie gerichteten Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Heimatland Türkei droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu befürchten hätten. Hinsichtlich der vom BF1 geschilderten Ausreisegründe, auf welche die BF ihr nunmehriges Vorbringen aufbauen, wurde bereits in dessen Erstverfahren rechtskräftig Folgendes festgestellt: „Der BF wurde in der Türkei bislang nicht rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Im Jahr 2016 wurde gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren eingeleitet. Aus Anlass dieses Strafverfahrens war er von Dezember 2016 bis April 2017 in einer Strafvollzugsanstalt der Type T inhaftiert. Das
- Strafgericht in Sirnak verurteilte ihn am 20.04.2017 in diesem Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten. Hingegen wurde er von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation freigesprochen, dagegen erhob er durch seinen Rechtsanwalt in der Türkei Berufung. Das mittels Berufung angerufene Bezirksgericht Gaziantep behob das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 11.07.2017 und verwies das Verfahren zur Abklärung, ob die Handlungen des BF das Delikt „die Einheit und Integrität des Staates zu zerstören“ erfüllen, an das Erstgericht zurück. Er wurde nach ergänzenden Verhandlungen erneut mit Urteil des
- Strafgerichtes in Sirnak vom 14.12.2017 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Das erneut mit Berufung angerufene Bezirksgericht von Gaziantep hob die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 14.11.2018 erneut auf, verurteilte ihn jedoch wegen des Delikts „die Einheit und die Ganzheit des Landes zu zerstören“ nach Art. 302 Abs. 1 tStGB zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe. Das Rechtsmittelgericht sah es als erwiesen an, dass die PKK bewaffnet und heimlich in Städte eingedrungen sei, Schützengräben angelegt und Straßen vermint habe, um Selbstverwaltungsgebiete in der Region Südostanatolien und in weiteren Regionen zu errichten. Es sei zu Zusammenstößen zwischen den Mitgliedern der Organisation und den Sicherheitskräften gekommen. Bei den gezielten Bomben– und Sprengstoffangriffen sei eine große Anzahl an Zivilisten ums Leben gekommen, Beamte und Sicherheitskräfte seien dabei ebenso getötet und verletzt worden. Es sei eine Ausgangssperre für die zivile Bevölkerung verhängt worden. Die Operationen zur Befreiung der Wohngebiete von Terroristen und Sprengstoffen habe wochenlang angedauert. Viele private Wohnhäuser und Infrastruktureinrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser seien schwer beschädigt worden. Bezogen auf den BF stellte das Rechtsmittelgericht fest, dass er Mitglied der Jugendorganisation der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK und der YPS sei. Er habe sich an gewaltsamen Auseinandersetzungen zur Schaffung eines Selbstverwaltungsgebietes der PKK/PCK im Bezirk Silopi beteiligt, indem er bei der Errichtung von Gräben und Barrikaden mitgeholfen habe, ferner habe er bewaffnet Wache gehalten, um den Durchzug von Sicherheitskräften zu verhindern. Bei einem Zusammenstoß mit Sicherheitskräften sei er am Arm verletzt worden. Nach den Feststellungen des Rechtsmittelgerichtes habe er sich innerhalb der hierarchischen Befehlskette der PKK befunden und gegen geltendes türkisches Recht verstoßen, wobei die Einheit und die nationale Integrität des türkischen Staates nach Art. 302 Abs. 1 tStGB verletzt worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass er sich zum Zeitpunkt der Tathandlungen in der Altersgruppe der 15- bis 128-jährigen befunden habe, sah das Rechtsmittelgericht von einer Verhängung einer verschärften lebenslangen Haftstrafe ab und wandelte diese in eine Haftstrafe von 18 Jahren um, wobei das Gericht in Hinblick auf sein künftiges Fortkommen eine Herabsetzung des Strafausmaßes vornahm und er schließlich zu 15 Jahren Haftstrafe – nicht rechtskräftig – verurteilt wurde. Ausgesprochen wurde weiter, dass seine bereits verbüßte Vorhaft auf die Haftstrafe angerechnet wird. Auch diese Entscheidung wurde vom BF angefochten und das Rechtsmittelverfahren ist aktuell beim Kassationsgerichtshof in der Türkei anhängig.Das
- Strafgericht in Sirnak verurteilte ihn am 20.04.2017 in diesem Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten. Hingegen wurde er von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Propaganda für eine terroristische Organisation freigesprochen, dagegen erhob er durch seinen Rechtsanwalt in der Türkei Berufung. Das mittels Berufung angerufene Bezirksgericht Gaziantep behob das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 11.07.2017 und verwies das Verfahren zur Abklärung, ob die Handlungen des BF das Delikt „die Einheit und Integrität des Staates zu zerstören“ erfüllen, an das Erstgericht zurück. Er wurde nach ergänzenden Verhandlungen erneut mit Urteil des
- Strafgerichtes in Sirnak vom 14.12.2017 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Das erneut mit Berufung angerufene Bezirksgericht von Gaziantep hob die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 14.11.2018 erneut auf, verurteilte ihn jedoch wegen des Delikts „die Einheit und die Ganzheit des Landes zu zerstören“ nach Artikel 302, Absatz eins, tStGB zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe. Das Rechtsmittelgericht sah es als erwiesen an, dass die PKK bewaffnet und heimlich in Städte eingedrungen sei, Schützengräben angelegt und Straßen vermint habe, um Selbstverwaltungsgebiete in der Region Südostanatolien und in weiteren Regionen zu errichten. Es sei zu Zusammenstößen zwischen den Mitgliedern der Organisation und den Sicherheitskräften gekommen. Bei den gezielten Bomben– und Sprengstoffangriffen sei eine große Anzahl an Zivilisten ums Leben gekommen, Beamte und Sicherheitskräfte seien dabei ebenso getötet und verletzt worden. Es sei eine Ausgangssperre für die zivile Bevölkerung verhängt worden. Die Operationen zur Befreiung der Wohngebiete von Terroristen und Sprengstoffen habe wochenlang angedauert. Viele private Wohnhäuser und Infrastruktureinrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser seien schwer beschädigt worden. Bezogen auf den BF stellte das Rechtsmittelgericht fest, dass er Mitglied der Jugendorganisation der bewaffneten Terrororganisation PKK/KCK und der YPS sei. Er habe sich an gewaltsamen Auseinandersetzungen zur Schaffung eines Selbstverwaltungsgebietes der PKK/PCK im Bezirk Silopi beteiligt, indem er bei der Errichtung von Gräben und Barrikaden mitgeholfen habe, ferner habe er bewaffnet Wache gehalten, um den Durchzug von Sicherheitskräften zu verhindern. Bei einem Zusammenstoß mit Sicherheitskräften sei er am Arm verletzt worden. Nach den Feststellungen des Rechtsmittelgerichtes habe er sich innerhalb der hierarchischen Befehlskette der PKK befunden und gegen geltendes türkisches Recht verstoßen, wobei die Einheit und die nationale Integrität des türkischen Staates nach Artikel 302, Absatz eins, tStGB verletzt worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass er sich zum Zeitpunkt der Tathandlungen in der Altersgruppe der 15- bis 128-jährigen befunden habe, sah das Rechtsmittelgericht von einer Verhängung einer verschärften lebenslangen Haftstrafe ab und wandelte diese in eine Haftstrafe von 18 Jahren um, wobei das Gericht in Hinblick auf sein künftiges Fortkommen eine Herabsetzung des Strafausmaßes vornahm und er schließlich zu 15 Jahren Haftstrafe – nicht rechtskräftig – verurteilt wurde. Ausgesprochen wurde weiter, dass seine bereits verbüßte Vorhaft auf die Haftstrafe angerechnet wird. Auch diese Entscheidung wurde vom BF angefochten und das Rechtsmittelverfahren ist aktuell beim Kassationsgerichtshof in der Türkei anhängig. Im Gefolge der
- Verurteilung wurde seitens der OStA Sirnak ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Versuchs, „die unteilbare Integrität des Staates zu zerstören“ sowie wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eröffnet. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens kamen keine Bewiese dafür hervor, dass die Handlungen des BF den Tatbestand des Delikts des Versuchs, „die unteilbare Integrität des Staates zu zerstören“ erfüllen. Es wurde daher keine Anklage gestützt auf diesen Tatbestand gegen ihn erhoben. Hingegen wurde von der OStA Sirnak wegen des Verdachts der Mitgliedschaft des BF bei der bewaffneten Terrororganisation PKK am 26.11.2018 erneut Anklage erhoben. Die Anklage wurde jedoch mit Urteil des
- Strafgerichtes Sirnak vom 27.03.2019 wegen entschiedener Sache abgewiesen. Dass aktuell weitere Strafverfahren gegen ihn anhängig sind oder ein Haftbefehl gegen ihn besteht, war nicht festzustellen. Dem BF wurde im Rahmen seiner Strafverfahren Gelegenheit eingeräumt, sich zu verteidigen und Beweisanträge zu stellen, welchen auch seitens der Strafgerichte nachgekommen wurde. Er wurde auch persönlich zu den Tatvorwürfen befragt. Er wurde und wird nach wie vor anwaltlich in der Türkei vertreten. Dass er nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Strafverfahren unterworfen war oder ist, war daher nicht festzustellen. Der BF hat seinen Herkunftsstaat im Bewusstsein des oben dargestellten, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens verlassen, da er dessen Ausgang dort nicht abwarten wollte. Sonstige glaubhafte Ausreisegründe konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere war er über seine strafrechtliche Verfolgung hinaus keiner sonstigen individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt und wäre er auch nach einer Rückkehr keiner solchen ausgesetzt.“ In der Türkei liegt nach wie vor keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF1 vor. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass die BF2 und BF3 wegen eines gegen den BF1 in der Türkei anhängigen Strafverfahrens unterdrückt worden wären oder würden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF1 in Österreich via SMS mehrmals Drohungen des türkischen Geheimdienstes erhalten hätte und dass dieser versucht hätte, den BF1 als Mitarbeiter anzuheuern. Weiter kann nicht festgestellt werden, dass es zwischen 2016 und 2023 im Haus der BF täglich Hausdurchsuchungen gegeben hätte und der Vater der BF von der türkischen Polizei vor den Augen der BF2 und BF3 geschlagen bzw. misshandelt worden wäre. Nicht feststellbar ist weiter, dass der Vater der BF in Antalya zwischen 2019 und 2023 von der Polizei bedroht worden wäre oder dass der BF2 3 Mal von der Polizei angegriffen worden wäre. Die BF verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat sowie über die oben beschriebenen umfangreichen familiären Anknüpfungspunkte. Den körperlich gesunden, erwerbsfähigen und volljährigen BF1 und der BF2 ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens und des der BF3 möglich und zumutbar. Eine Niederlassung in Istanbul, Ankara, Gaziantep oder einer anderen türkischen Großstadt sowie in einer Tourismusregion wie Antalya, Bodrum etc. ist möglich und zumutbar. Eine sichere Rückreise dorthin ist ebenfalls möglich und zumutbar. In Bezug auf das Fluchtvorbringen der BF und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass sie in der Türkei aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht verfolgt werden bzw. bei ihrer Rückkehr würden. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem verfügen die BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd. Art 8 EMRK.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem verfügen die BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung von „Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung von Rückkehrentscheidungen geboten. Die Abschiebung der BF in die Türkei ist zulässig und möglich. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. 1.
- Zu den Feststellungen im Herkunftsland: Die aktuellen Länderinformationen wurden den Verfahrensparteien gleichzeitig mit den Ladungen zur Beschwerdeverhandlung unter Offenlegung der herangezogenen Quellen mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt bzw. im Zuge der Verhandlung wurden ihnen die Version 10 des LIB Türkei sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.05.2025 (UYAP- gefälschte Dokumente und Einträge) mit der erneuten Möglichkeit zu einer Stellungnahme dazu binnen 4 Wochen ausgehändigt. Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-08-06 13:33 Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025). Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025). Akteure der Sicherheitsbedrohung Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38). Siehe zu den Genannten die Unterkapitel: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-BewegungSicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP). Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017 Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vergleiche BICC 2.2025, S. 32f.). Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage und zum Thema Binnenflüchtlinge das Unterkapitel: Flüchtlinge / Binnenflüchtlinge (IDPs). Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S. 58). Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68). Opferbilanz Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.9.2023a). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025). Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025).Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vergleiche ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025). ICG 5.6.2025 Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vergleiche AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023). Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans) Letzte Änderung 2025-08-06 13:32 Selbstauflösung der PKK und Beendigung des bewaffneten Kampfes "[...] Aufruf zur Beteiligung am Prozess für Frieden und demokratische Gesellschaft Die Entscheidung unseres Kongresses, die PKK aufzulösen und die Methode des bewaffneten Kampfes zu beenden, schafft eine starke Grundlage für dauerhaften Frieden und eine demokratische Lösung. Die Umsetzung dieser Entscheidungen erfordert, dass Rêber Apo den Prozess führen und lenken kann, das Recht auf demokratische Politik anerkannt wird und eine umfassende, rechtsverbindliche Absicherung gewährleistet ist. [...]" [Zitat aus der deutschen Fassung des Abschlusskommuniqués des
- PKK-Kongresses; Anm.: Mit Rêber Apo ist Abdullah Öcalan gemeint.] (ANF 12.5.2025).Die Entscheidung unseres Kongresses, die PKK aufzulösen und die Methode des bewaffneten Kampfes zu beenden, schafft eine starke Grundlage für dauerhaften Frieden und eine demokratische Lösung. Die Umsetzung dieser Entscheidungen erfordert, dass Rêber Apo den Prozess führen und lenken kann, das Recht auf demokratische Politik anerkannt wird und eine umfassende, rechtsverbindliche Absicherung gewährleistet ist. [...]" [Zitat aus der deutschen Fassung des Abschlusskommuniqués des
- PKK-Kongresses; Anmerkung, Mit Rêber Apo ist Abdullah Öcalan gemeint.] (ANF 12.5.2025). Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres
- Parteikongresses vom 5.-
- Mai an zwei geheimen Orten im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025). Im Einklang mit Öcalans Aufruf vom Februar 2025 zur Auflösung betonte die PKK in ihrer Erklärung vom
- Mai, dass ihre "historische Mission" erfüllt sei: Sie habe die jahrzehntelange Verleugnung der kurdischen Frage durchbrochen und diese dauerhaft auf die politische Agenda gebracht. Der bewaffnete Kampf gelte nun als überholt; künftig solle daher der Einsatz für kurdische Rechte zivil, demokratisch und gleichberechtigt erfolgen (BPB 16.6.2025; vgl. ANF 12.5.2025). Für die PKK war laut der International Crisis Group die freiwillige Auflösung zweifellos ein schwieriger Schritt, aber einer, der nicht als explizite militärische Niederlage gewertet werden konnte und daher einen etwas gesichtswahrenden Ausweg aus einer sich verschlechternden Situation bot. Im Rahmen ihrer neuen Bemühungen um eine Einigung mit der PKK scheint die Türkei der Gruppe eine Wahl gestellt zu haben: Auflösung und mögliche positive Schritte seitens der Türkei oder Ablehnung und anhaltender militärischer Druck – der auch nach der einseitigen Waffenruhe seitens der PKK Ende Februar 2025 nach dem Aufruf Öcalans fortgesetzt wurde (ICG 16.5.2025).Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres
- Parteikongresses vom 5.-
- Mai an zwei geheimen Orten im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vergleiche ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025). Im Einklang mit Öcalans Aufruf vom Februar 2025 zur Auflösung betonte die PKK in ihrer Erklärung vom
- Mai, dass ihre "historische Mission" erfüllt sei: Sie habe die jahrzehntelange Verleugnung der kurdischen Frage durchbrochen und diese dauerhaft auf die politische Agenda gebracht. Der bewaffnete Kampf gelte nun als überholt; künftig solle daher der Einsatz für kurdische Rechte zivil, demokratisch und gleichberechtigt erfolgen (BPB 16.6.2025; vergleiche ANF 12.5.2025). Für die PKK war laut der International Crisis Group die freiwillige Auflösung zweifellos ein schwieriger Schritt, aber einer, der nicht als explizite militärische Niederlage gewertet werden konnte und daher einen etwas gesichtswahrenden Ausweg aus einer sich verschlechternden Situation bot. Im Rahmen ihrer neuen Bemühungen um eine Einigung mit der PKK scheint die Türkei der Gruppe eine Wahl gestellt zu haben: Auflösung und mögliche positive Schritte seitens der Türkei oder Ablehnung und anhaltender militärischer Druck – der auch nach der einseitigen Waffenruhe seitens der PKK Ende Februar 2025 nach dem Aufruf Öcalans fortgesetzt wurde (ICG 16.5.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] die Fragen hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wessen Aufsicht? - die mögliche Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader sowie jene Öcalans selbst (TM 15.5.2025; vgl. TNA 21.5.2025).Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] die Fragen hinsichtlich der Übergabe der Waffen - wann, wo, unter wessen Aufsicht? - die mögliche Rückkehr bzw. Integration der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader sowie jene Öcalans selbst (TM 15.5.2025; vergleiche TNA 21.5.2025). Siehe hierzu auch die beiden Kapitel: Sicherheitslage und Politische Lage. Struktur und Ideologie Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 4.2025, S. 27; vgl. EC 30.10.2024, S. 38). Ursprüngliches Ziel ihres Kampfes war die Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates. Seit 1995 strebt die Organisation jedoch Autonomie und kulturelle Rechte für Kurden innerhalb der Türkei an und hat ihre Unabhängigkeitsforderung zugunsten der Forderung nach einem System der Selbstverwaltung (DW 25.10.2024; vgl. BMI-D 10.6.2025 S. 259, ÖB Ankara 4.2025) auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Hierzu bediente sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hatte (BMI-D 10.6.2025, S. 259f.). Die PKK ist laut deutschem Verfassungsschutz streng hierarchisch aufgebaut und auf ihre Führungsspitze hin ausgerichtet. Die Strukturen in Europa sind nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert und setzen die von der PKK-Führungsspitze vorgegebenen Ziele ohne eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum um (BMI-D 10.6.2025, S. 261). Es wird vermutet, dass die PKK eine Mitgliederbasis von etwa 60.000 Personen hatte, darunter aktive Kämpfer, Unterstützer und Sympathisanten (DW 25.10.2024). Trotz seiner seit 1999 fortbestehenden Inhaftierung in der Türkei ist Abdullah Öcalan weiterhin die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur innerhalb der PKK (BMI-D 10.6.2025, S. 260).Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 4.2025, S. 27; vergleiche EC 30.10.2024, S. 38). Ursprüngliches Ziel ihres Kampfes war die Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates. Seit 1995 strebt die Organisation jedoch Autonomie und kulturelle Rechte für Kurden innerhalb der Türkei an und hat ihre Unabhängigkeitsforderung zugunsten der Forderung nach einem System der Selbstverwaltung (DW 25.10.2024; vergleiche BMI-D 10.6.2025 S. 259, ÖB Ankara 4.2025) auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Hierzu bediente sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hatte (BMI-D 10.6.2025, S. 259f.). Die PKK ist laut deutschem Verfassungsschutz streng hierarchisch aufgebaut und auf ihre Führungsspitze hin ausgerichtet. Die Strukturen in Europa sind nahtlos in den PKK-Aufbau eingegliedert und setzen die von der PKK-Führungsspitze vorgegebenen Ziele ohne eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum um (BMI-D 10.6.2025, S. 261). Es wird vermutet, dass die PKK eine Mitgliederbasis von etwa 60.000 Personen hatte, darunter aktive Kämpfer, Unterstützer und Sympathisanten (DW 25.10.2024). Trotz seiner seit 1999 fortbestehenden Inhaftierung in der Türkei ist Abdullah Öcalan weiterhin die unumstrittene Führungs- und Symbolfigur innerhalb der PKK (BMI-D 10.6.2025, S. 260). Entwicklungen bis zur formalen Selbstauflösung der PKK Anmerkung: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Anfang Juli 2025) kann nicht abgeschätzt werden, ob und in welchem Ausmaß die Informationen hinsichtlich (weiterer) Verhaftungen von PKK-Mitgliedern und -Unterstützern in der Türkei und im Ausland und das Vorgehen gegen deren Familienangehörige noch zutreffen, dies trotz der Auflösung der PKK. Ebenso unklar bleibt die Frage nach der Selbstauflösung der KCK sowie der PKK-Schwesterorganisationen in Syrien, dem Irak (und Iran) bzw. das Vorgehen der türkischen Behörden gegen diese Organisationen und deren Mitglieder und Anhänger. Ein von der PKK angeführter Aufstand zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 hatte schätzungsweise 40.000 Menschen das Leben gekostet. Ein Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zur Wiederentfachung von Feindseligkeiten führte (DFAT 16.5.2025, S. 4). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 4.2025, S. 28; vgl. DW 25.10.2024). Zu weiteren aktuellen Zahlen und Details siehe das Kapitel: Sicherheitslage.Ein von der PKK angeführter Aufstand zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 hatte schätzungsweise 40.000 Menschen das Leben gekostet. Ein Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zur Wiederentfachung von Feindseligkeiten führte (DFAT 16.5.2025, S. 4). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 4.2025, S. 28; vergleiche DW 25.10.2024). Zu weiteren aktuellen Zahlen und Details siehe das Kapitel: Sicherheitslage. Die International Crisis Group verzeichnet seit 2015 mit Stand 4.6.2025 4.851 getötete PKK-Kämpfer bzw. mit ihr Verbündete seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe. - Mitte 2023 gaben die türkischen Behörden an, dass seit der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten im Juli 2015 fast 40.000 Militante "neutralisiert" wurden (entweder getötet, gefangen genommen oder sich ergeben haben) (ICG 5.6.2025). Trotz der sich abzeichnenden Auflösung der PKK kam es auch noch 2025 zu Festnahmen. - Mitte Februar wurden bei großangelegten Razzien 282 Personen in 51 Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur PKK festgenommen. Den Festgenommenen wurde laut Innenminister Ali Yerlikaya vorgeworfen, dass sie für die PKK Propaganda betrieben, sie finanziell unterstützt, Mitglieder angeworben oder an gewalttätigen Straßenprotesten teilgenommen hätten (BAMF 24.2.2025, S. 7; vgl. DS 18.2.2025).Trotz der sich abzeichnenden Auflösung der PKK kam es auch noch 2025 zu Festnahmen. - Mitte Februar wurden bei großangelegten Razzien 282 Personen in 51 Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur PKK festgenommen. Den Festgenommenen wurde laut Innenminister Ali Yerlikaya vorgeworfen, dass sie für die PKK Propaganda betrieben, sie finanziell unterstützt, Mitglieder angeworben oder an gewalttätigen Straßenprotesten teilgenommen hätten (BAMF 24.2.2025, S. 7; vergleiche DS 18.2.2025). Während das Hauptquartier der PKK in den irakischen Kandil-Bergen seit der Erklärung der Waffenruhe durch die PKK nicht mehr von der Türkei bombardiert wurde, erhöhte sich die Zahl der Angriffen seitens der Türkei in der Provinz Dohuk in der autonomen Kurdischen Region des Iraks (KRI), insbesondere in Metina and Zap,, im Mai (Rudaw 5.6.2025; vgl. Rudaw 7.7.2025, Shafaq 15.5.2025, ICG 6.2025). Und im Juni bombardierte die türkische Armee mehrmals Positionen in der Provinz Erbil (Rudaw 7.7.2025). Trotzalledem wurde für Juli 2025 eine erste symbolische Vernichtung von PKK-Waffen in Raperin, Sulaimaniyah zwischen der Türkei und der PKK vereinbart (Rudaw 7.7.2025; vgl. Zeit Online 1.7.2025).Während das Hauptquartier der PKK in den irakischen Kandil-Bergen seit der Erklärung der Waffenruhe durch die PKK nicht mehr von der Türkei bombardiert wurde, erhöhte sich die Zahl der Angriffen seitens der Türkei in der Provinz Dohuk in der autonomen Kurdischen Region des Iraks (KRI), insbesondere in Metina and Zap,, im Mai (Rudaw 5.6.2025; vergleiche Rudaw 7.7.2025, Shafaq 15.5.2025, ICG 6.2025). Und im Juni bombardierte die türkische Armee mehrmals Positionen in der Provinz Erbil (Rudaw 7.7.2025). Trotzalledem wurde für Juli 2025 eine erste symbolische Vernichtung von PKK-Waffen in Raperin, Sulaimaniyah zwischen der Türkei und der PKK vereinbart (Rudaw 7.7.2025; vergleiche Zeit Online 1.7.2025). Angehörige von PKK-Migliedern Familienmitglieder von mutmaßlichen PKK-Mitgliedern sind mitunter mit, zum Teil gewaltsamen, Hausdurchsuchungen konfrontiert oder ihnen wird von den Behörden auf andere Weise das Leben schwer gemacht. So kamen beispielsweise Familienangehörige von PKK-Mitgliedern nicht für staatliche Stellen infrage. Familienmitglieder von PKK-Gefangenen werden vom Sicherheitsapparat überwacht, inhaftiert und/oder gezwungen, Informationen über PKK-Gefangene zu liefern. Wenn Familienmitglieder Geld an politische Gefangene schickten, können sie wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt werden. Unklar bleibt der Umfang dieser Praktiken und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 66). Personen mit Wohnsitz im Ausland In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein, oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit "gefällt mir" markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 29). Die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK) Anfang der 2000er-Jahre versuchte die PKK sich neue Organisationsformen zu geben, begleitet von zahlreichen Umbenennungen, an deren Ende die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK), stand. 2005 gab sich die PKK im Rahmen des sogenannten KCK-Abkommens diese neue Organisationsform. Die Kontinuität PKK - KCK wurde im Abkommen festgeschrieben, wodurch jeder, der im Rahmen des KCK-Systems tätig ist, auch die ideologischen und moralischen Maßstäbe der PKK anwenden muss. So gesehen ist die KCK die ideologische und organisatorische Ummantelung der PKK (Posch 10.2.2016, S. 140f.). Bei der KCK handelt es sich um einen kurdischen Dachverband, dem neben der PKK auch ihre Schwesterparteien im Irak, im Iran und in Syrien sowie verschiedene gesellschaftliche Gruppen angehören (BMIBH 15.6.2021, S. 261, FN 92). Die Türkei hat in den letzten Jahren zahlreiche kurdische Politiker, Aktivisten und Journalisten wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur KCK inhaftiert und verurteilt (Rudaw 3.10.2021). "Schwesterorganisationen" der PKK in Syrien, Iran und dem Irak Der türkische Staat sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien, die PJAK in Iran und die "Tawgari Azadî" im Irak als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 28) hinzukommen auch die irakisch-jesidischen Widerstandseinheiten Shingal - YBŞ (TRMFA 12.3.2025). Die genannten Organisationen werden im Unterschied zur PKK und den Kurdistan Freiheitsfalken (TAK) seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).Der türkische Staat sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien, die PJAK in Iran und die "Tawgari Azadî" im Irak als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 28) hinzukommen auch die irakisch-jesidischen Widerstandseinheiten Shingal - YBŞ (TRMFA 12.3.2025). Die genannten Organisationen werden im Unterschied zur PKK und den Kurdistan Freiheitsfalken (TAK) seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025). Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) Letzte Änderung 2025-08-06 13:34 Die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP), gegründet 1994, strebt in der Türkei die gewaltsame Zerschlagung der staatlichen Ordnung und die Errichtung eines kommunistischen Gesellschaftssystems an. Nach eigenen Angaben versteht sich die MLKP als politische Vorhut des Proletariats der türkischen und kurdischen Nation sowie der nationalen Minderheiten. Zur Erreichung ihrer Ziele bedient sich die MLKP in der Türkei auch terroristischer Mittel (BMI-D 10.6.2025, S. 292). In eigenen Worten ist die MLKP u. a. "für den Sturz der bürgerlichen Macht [...] [und] verteidigt und kämpft für die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats, um die kommunistische Welt zu erkämpfen, die die Befreiung des Proletariats und der Menschheit ist" (MLKP o.D.). "Die kommunistische Bewegung kämpft", laut MLKP, "für die Freiheit und Vereinigung der vier Teile Kurdistans." Denn die "Revolution des in Vier geteilten Kurdistans ist auch die Revolution der Türkei." Und auch die "Frauenrevolution ist eine Notwendigkeit zur Garantierung des endgültigen Sieges des revolutionären Proletariats" (MLKP 3.2019). Die MLKP verfügt über einen bewaffneten Arm, die "Bewaffneten Kräfte der Armen und Unterdrückten" (FESK) (MLKP 26.9.2019), die unter dem Kommando der syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien von Kobanê bis Deir ez-Zour gemeinsam mit US-Truppen in Syrien gegen den Islamischen Staat kämpften (TNA 17.5.2019), was bei der türkischen Regierung zu Irritationen führte (AnA 20.8.2019). Die MLKP bekämpft die türkischen Sicherheitskräfte auch im Irak (ANF 12.10.2021; vgl. HDN 20.7.2019) und in Syrien (ANF 27.6.2021; vgl. TNA 17.5.2019) - ein diesbezüglicher Kampfaufruf der MLKP erfolgte zuletzt im Juli 2024 (ANF 18.7.2024) - mit entsprechenden Aktionen und Reaktionen seitens der türkischen Sicherheitskräfte. Beispielsweise erfolgte Anfang Jänner 2023 ein tödlicher Angriff auf die MLKP-Aktivisten Ahmet Şoreş und Firat Neval bei Hassakah in Syrien, wobei sich herausstellte, dass Ahmet Şoreş alias Zeki Gürbüz Mitglied des Zentralkomitees der MLKP war (ANF 8.1.2023; vgl. DS 6.1.2023). Gürbüz stand auf der Liste der meist gesuchten Terroristen, weil er laut Angaben der türkischen Behörden am 16.8.2022 eine Reihe von Raketenangriffen auf türkische Truppen an der Grenze zu Syrien angezettelt und orchestriert hatte. Er war auch vermeintlich der Drahtzieher des Bombenanschlags auf ein Fahrzeug mit Gefängniswärtern im Bezirk Mudanya in der nordwestlichen Provinz Bursa am 20.4.2022 (DS 6.1.2023). Im Juni 2023 "eliminierte" der türkische Geheimdienst MİT in 'Ayn al-Arab (kurd.: Kobanê) Osman Nuri Ocaklı, laut regierungsfreundlicher Presse ein hochrangiges Mitglied MLKP und eine Schlüsselfigur bei den Operationen der Organisation in Syrien und Führer des bewaffneten Arms - FESK (DS 17.6.2023, vgl. HDN 19.6.2023).Die MLKP verfügt über einen bewaffneten Arm, die "Bewaffneten Kräfte der Armen und Unterdrückten" (FESK) (MLKP 26.9.2019), die unter dem Kommando der syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien von Kobanê bis Deir ez-Zour gemeinsam mit US-Truppen in Syrien gegen den Islamischen Staat kämpften (TNA 17.5.2019), was bei der türkischen Regierung zu Irritationen führte (AnA 20.8.2019). Die MLKP bekämpft die türkischen Sicherheitskräfte auch im Irak (ANF 12.10.2021; vergleiche HDN 20.7.2019) und in Syrien (ANF 27.6.2021; vergleiche TNA 17.5.2019) - ein diesbezüglicher Kampfaufruf der MLKP erfolgte zuletzt im Juli 2024 (ANF 18.7.2024) - mit entsprechenden Aktionen und Reaktionen seitens der türkischen Sicherheitskräfte. Beispielsweise erfolgte Anfang Jänner 2023 ein tödlicher Angriff auf die MLKP-Aktivisten Ahmet Şoreş und Firat Neval bei Hassakah in Syrien, wobei sich herausstellte, dass Ahmet Şoreş alias Zeki Gürbüz Mitglied des Zentralkomitees der MLKP war (ANF 8.1.2023; vergleiche DS 6.1.2023). Gürbüz stand auf der Liste der meist gesuchten Terroristen, weil er laut Angaben der türkischen Behörden am 16.8.2022 eine Reihe von Raketenangriffen auf türkische Truppen an der Grenze zu Syrien angezettelt und orchestriert hatte. Er war auch vermeintlich der Drahtzieher des Bombenanschlags auf ein Fahrzeug mit Gefängniswärtern im Bezirk Mudanya in der nordwestlichen Provinz Bursa am 20.4.2022 (DS 6.1.2023). Im Juni 2023 "eliminierte" der türkische Geheimdienst MİT in 'Ayn al-Arab (kurd.: Kobanê) Osman Nuri Ocaklı, laut regierungsfreundlicher Presse ein hochrangiges Mitglied MLKP und eine Schlüsselfigur bei den Operationen der Organisation in Syrien und Führer des bewaffneten Arms - FESK (DS 17.6.2023, vergleiche HDN 19.6.2023). Die türkischen Behörden nehmen weiterhin vereinzelt vermeintliche Mitglieder der MLKP fest. - Jüngste Beispiele: Regierungsnahe Medien berichteten Ende Februar 2024 von der Festnahme von 21 Personen in Izmir, die die MLKP und die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) finanziert hätten (DS 27.2.2024). Selbiges wiederholte sich im Mai 2024 als 30 Verdächtige beider Gruppen verhaftet wurden (DS 21.5.2024). Und im November 2024 entführte der Geheimdienst MİT Kadir Çelik, der laut Behörden zu den meistgesuchten Terroristen gehörte, in einem nicht näher genannten Land des Nahen Ostens und verbrachte ihn in die Türkei (AnA 20.11.2024). Im Jänner 2025 wurden bei einer Operation gegen die MLKP in sechs Provinzen mit Schwerpunkt Istanbul 37 Verdächtige festgenommen (AnA 21.1.2025). Und bei Razzien der Provinzgendarmerie in Istanbul, Ankara und Malatya gegen die MLKP wurden Anfang Mai 2025 acht Verdächtige festgenommen (AnA 5.5.2025). In den vergangenen Jahren wurden immer wieder Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP in Untersuchungshaft genommen bzw. vor Gericht gestellt. Bei den MLKP-Fällen handelt es sich um Fälle mit mehreren Angeklagten, bei denen Anwälte, Vertreter politischer Parteien, Gewerkschaftsmitglieder, Studenten und Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP gemeinsam vor Gericht stehen. Aussagen von Geheimzeugen werden in diesen Fällen häufig als Beweismittel gegen Journalisten verwendet. Betroffen waren beispielsweise Reporter und Redakteure der Nachrichtenagentur Etkin (ETHA), wobei die Anklageschriften ETHA von vornherein als Nachrichtenagentur, die im Namen der MLKP arbeitet, definierten (IPI/MLSA 3.2020). Zum Thema "Geheimzeugen" siehe Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen im Abschnitt "Geheime bzw. anonyme Zeugen". Die MLKP steht nicht auf der EU-Liste zur Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (EU 31.1.2025). Ablehnung des PKK-Beschlusses zur Einstellung des bewaffneten Kampfes Ende Mai 2025 reagierte die MLKP auf die Auflösung der PKK und die Aufgabe des bewaffneten Kampfes mit heftiger Kritik: "Die Beendigung des bewaffneten Kampfes durch eine ungeschriebene Vereinbarung, die grundlegende Rechte nicht umfasst, und die offizielle Abgabe der Waffen ist die Akzeptanz eines ungerechten und undemokratischen Friedens. Es ist die aktuelle Aufgabe der revolutionären Parteien, den kolonialistischen Friedensprozess zu stoppen" (serbestiyet 28.5.2025) [elektronische Übersetzung]. Die ablehnende Erklärung endet mit folgendem Aufruf: "Auf der Grundlage dieser Realität rufen wir die Arbeiterklasse, die Werktätigen, die Frauen, die Jugendlichen, die Armen und die Unterdrückten in Kurdistan und der Türkei dazu auf, sich dem Kampf mit allen legalen und illegalen, friedlichen und gewaltsamen, bewaffneten und unbewaffneten Mitteln und Formen anzuschließen, sich zu vereinen, zu organisieren und zu kämpfen" (AVEG-KON 26.5.2025) [elektronische Übersetzung]. Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) Letzte Änderung 2025-08-06 13:34 Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) strebt die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar durch die gewaltsame Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie propagiert einen permanenten bewaffneten Kampf unter Führung ihres militärisch-propagandistischen Armes der Revolutionären Volksbefreiungsfront (DHKC). Die DHKP-C lehnt die Beteiligung an Wahlen ab (BMI-D 10.6.2025, S. 269; vgl. BMI/DSN 17.5.2024, S. 60). Zu den Zielen der Organisation gehören nebst dem Sturz des türkischen Staates, die Einsetzung einer marxistischen Regierung und die Beseitigung des Einflusses der USA und der NATO in der Türkei. Die Partei wendet sich gegen den US-Imperialismus und hat Anschläge auf US-Militärpersonal und diplomatische Vertretungen verübt (CEP 2024). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vgl. EU 31.1.2025).Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) strebt die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar durch die gewaltsame Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie propagiert einen permanenten bewaffneten Kampf unter Führung ihres militärisch-propagandistischen Armes der Revolutionären Volksbefreiungsfront (DHKC). Die DHKP-C lehnt die Beteiligung an Wahlen ab (BMI-D 10.6.2025, S. 269; vergleiche BMI/DSN 17.5.2024, S. 60). Zu den Zielen der Organisation gehören nebst dem Sturz des türkischen Staates, die Einsetzung einer marxistischen Regierung und die Beseitigung des Einflusses der USA und der NATO in der Türkei. Die Partei wendet sich gegen den US-Imperialismus und hat Anschläge auf US-Militärpersonal und diplomatische Vertretungen verübt (CEP 2024). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vergleiche EU 31.1.2025). Die DHKP-C unterliegt in der Türkei unverändert einem hohen Verfolgungsdruck (BMI/DSN 17.5.2024, S. 61). Infolge verschärfter Sicherheitsmaßnahmen war es der DHKP-C in den letzten Jahren nicht mehr gelungen, trotz entsprechender Versuche und Vorbereitungshandlungen, terroristische Aktionen tatsächlich durchzuführen. Dies änderte sich am 6.2.2024, als zwei bewaffnete Terroristen vor dem Justizpalast in Istanbul Schüsse auf einen Kontrollpunkt der Polizei abgaben. Beim anschließenden Schusswechsel wurden beide Angreifer von der Polizei getötet (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vgl. FR24 6.2.2024, AJ 6.2.2024). Das heißt, die Gefahr terroristischer Anschläge besteht weiterhin fort (BMI/DSN 17.5.2024, S. 61).Die DHKP-C unterliegt in der Türkei unverändert einem hohen Verfolgungsdruck (BMI/DSN 17.5.2024, S. 61). Infolge verschärfter Sicherheitsmaßnahmen war es der DHKP-C in den letzten Jahren nicht mehr gelungen, trotz entsprechender Versuche und Vorbereitungshandlungen, terroristische Aktionen tatsächlich durchzuführen. Dies änderte sich am 6.2.2024, als zwei bewaffnete Terroristen vor dem Justizpalast in Istanbul Schüsse auf einen Kontrollpunkt der Polizei abgaben. Beim anschließenden Schusswechsel wurden beide Angreifer von der Polizei getötet (BMI-D 10.6.2025, S. 270; vergleiche FR24 6.2.2024, AJ 6.2.2024). Das heißt, die Gefahr terroristischer Anschläge besteht weiterhin fort (BMI/DSN 17.5.2024, S. 61). Die Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Mitgliedern setzten sich auch 2025 fort. - Im Februar wurden zwei Verdächtige, die vermeintlich mit der DHKP-C in Verbindung stehen, verhaftet, weil sie im Rahmen eines angeblich geplanten Anschlags das Istanbuler Gerichtsgebäude auskundschafteten (TR-Today 20.2.2025; vgl. AnA 20.2.2025). Am 11.3.2025 nahmen die Behörden bei einer Operation gegen die von der oppositionellen CHP geführten Istanbuler Stadtbezirke Ataşehir, Maltepe, Sarıyer und Şişli 34 Personen, darunter auch Kommunalbeamte, wegen angeblicher "Finanzierung der DHKP-C" fest. Es stellte sich heraus, dass die Untersuchung durch eine geheime Zeugenaussage eingeleitet wurde, nämlich von einem ehemaligen Mitglied der DHKP-C (HDN 11.3.2025; vgl. Duvar 12.3.2025, Evrensel 11.3.2025). Am Vorabend des
- Mai wurden in Istanbul 92 Mitglieder illegaler, aber auch legaler politischer Gruppierungen verhaftet, darunter sollen sich - die Anzahl wurde nicht genannt - auch Mitglieder der DHKP-C befunden haben (SCF 29.4.2025). Die Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Mitgliedern setzten sich auch 2025 fort. - Im Februar wurden zwei Verdächtige, die vermeintlich mit der DHKP-C in Verbindung stehen, verhaftet, weil sie im Rahmen eines angeblich geplanten Anschlags das Istanbuler Gerichtsgebäude auskundschafteten (TR-Today 20.2.2025; vergleiche AnA 20.2.2025). Am 11.3.2025 nahmen die Behörden bei einer Operation gegen die von der oppositionellen CHP geführten Istanbuler Stadtbezirke Ataşehir, Maltepe, Sarıyer und Şişli 34 Personen, darunter auch Kommunalbeamte, wegen angeblicher "Finanzierung der DHKP-C" fest. Es stellte sich heraus, dass die Untersuchung durch eine geheime Zeugenaussage eingeleitet wurde, nämlich von einem ehemaligen Mitglied der DHKP-C (HDN 11.3.2025; vergleiche Duvar 12.3.2025, Evrensel 11.3.2025). Am Vorabend des
- Mai wurden in Istanbul 92 Mitglieder illegaler, aber auch legaler politischer Gruppierungen verhaftet, darunter sollen sich - die Anzahl wurde nicht genannt - auch Mitglieder der DHKP-C befunden haben (SCF 29.4.2025). Grup Yorum Die türkische Regierung verdächtigt auch die Musikgruppe Grup Yorum, die für ihre Kritik an der Regierung von Präsident Erdoğan bekannt ist, Verbindungen zur DHKP-C zu haben (BMI/DSN 17.5.2024, S. 60; vgl. MBZ 18.3.2021). Der deutsche und österreichische Verfassungsschutz sieht die Gruppe als integralen Bestandteil der Propagandaaktivitäten der DHKP-C. Die Konzertveranstaltungen der Grup Yorum dienen neben der Finanzierung der DHKP-C vor allem der Verbreitung ihrer Ideologie (BMI-D 10.6.2025, S. 272f.; vgl. BMI/DSN 5.2025, S. 67).Die türkische Regierung verdächtigt auch die Musikgruppe Grup Yorum, die für ihre Kritik an der Regierung von Präsident Erdoğan bekannt ist, Verbindungen zur DHKP-C zu haben (BMI/DSN 17.5.2024, S. 60; vergleiche MBZ 18.3.2021). Der deutsche und österreichische Verfassungsschutz sieht die Gruppe als integralen Bestandteil der Propagandaaktivitäten der DHKP-C. Die Konzertveranstaltungen der Grup Yorum dienen neben der Finanzierung der DHKP-C vor allem der Verbreitung ihrer Ideologie (BMI-D 10.6.2025, S. 272f.; vergleiche BMI/DSN 5.2025, S. 67). Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) Letzte Änderung 2025-08-06 10:29 Zwischen März 2014 und Januar 2017 verübte der IS zwanzig Anschläge in der Türkei, bei denen 308 Menschen getötet und 1.167 verletzt wurden. Als Reaktion darauf gehen die lokalen Behörden seit Jahren aggressiv gegen die Aktivitäten der Gruppe vor und führten zwischen 2014 und 2023 mindestens 7.726 Operationen gegen den IS durch. Außerdem haben sie seit 2011 mehr als 9.000 Ausländer aus 102 Ländern abgeschoben, denen Verbindungen zum IS und illegaler Aufenthalt in der Türkei vorgeworfen wurden (TWI 30.1.2024; vgl. USDOS 12.12.2024). Die Türkei ist nach wie vor ein Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTF), die aus Syrien und Irak kommen (USDOS 30.11.2023).Zwischen März 2014 und Januar 2017 verübte der IS zwanzig Anschläge in der Türkei, bei denen 308 Menschen getötet und 1.167 verletzt wurden. Als Reaktion darauf gehen die lokalen Behörden seit Jahren aggressiv gegen die Aktivitäten der Gruppe vor und führten zwischen 2014 und 2023 mindestens 7.726 Operationen gegen den IS durch. Außerdem haben sie seit 2011 mehr als 9.000 Ausländer aus 102 Ländern abgeschoben, denen Verbindungen zum IS und illegaler Aufenthalt in der Türkei vorgeworfen wurden (TWI 30.1.2024; vergleiche USDOS 12.12.2024). Die Türkei ist nach wie vor ein Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTF), die aus Syrien und Irak kommen (USDOS 30.11.2023). Die Türkei als (finanzielle) Drehscheibe für den IS Die Türkei hat den IS im Jahr 2013 als terroristische Organisation eingestuft, doch wurde das Land beschuldigt, als "Dschihad-Highway" zu dienen, als Tausende ausländische Kämpfer und türkische Staatsbürger illegal über die 911 Kilometer lange, durchlässige Grenze nach Syrien strömten (AlMon 25.8.2020). Seit 2013 war die Türkei selbst eine führende Quelle von Rekrutierungen für den IS und eine Drehscheibe für den Schmuggel von Waffen, anderen Lieferungen und Menschen über die türkisch-syrische Grenze (ICG 29.6.2020, S. 1). Der IS nutzt die Türkei als logistische Drehscheibe, um Gelder in den und aus dem Irak und Syrien zu verschieben (USDOT-OIG 4.1.2021, S. 3). Der Bericht der türkischen Ermittlungsbehörde für Finanzkriminalität (MASAK) zeigt, dass die vom IS verwendeten Gelder über türkische Städte wie Şanlıurfa und Gaziantep transferiert wurden (Duvar 15.2.2022). Allerdings gehen die türkischen Behörden, auch mittels internationaler Kooperation, gegen Netzwerke vor, die zur Finanzierung des IS dienen (USDOS 5.1.2023). Der IS in der Türkei Obwohl IS-Aktivisten seit 2014 Anschläge in der Türkei geplant und durchgeführt hatten, wurde erst im April 2019 die Existenz einer eigenen IS-Untergruppe namens Wilayat Turkiya, der "Provinz Türkei" bekannt (TWI 30.1.2024; vgl. ISW o.D.) [Anm.: Es kann zum Teil, auch laut Quellenlage, nicht unterschieden werden, ob der IS Provinz Türkei oder der IS Provinz Khorasan z. B. hinter einem Attentat steht]. Die IS-Provinz Türkei fungiert u. a. als wichtiger Knotenpunkt für die Planung von Anschlägen im Ausland. Mehrere IS-Kämpfer, die mit Anschlagsplänen in Deutschland und Russland in Verbindung stehen, reisten vor ihren Anschlägen in die Türkei (ISW o.D.).Obwohl IS-Aktivisten seit 2014 Anschläge in der Türkei geplant und durchgeführt hatten, wurde erst im April 2019 die Existenz einer eigenen IS-Untergruppe namens Wilayat Turkiya, der "Provinz Türkei" bekannt (TWI 30.1.2024; vergleiche ISW o.D.) [Anm.: Es kann zum Teil, auch laut Quellenlage, nicht unterschieden werden, ob der IS Provinz Türkei oder der IS Provinz Khorasan z. B. hinter einem Attentat steht]. Die IS-Provinz Türkei fungiert u. a. als wichtiger Knotenpunkt für die Planung von Anschlägen im Ausland. Mehrere IS-Kämpfer, die mit Anschlagsplänen in Deutschland und Russland in Verbindung stehen, reisten vor ihren Anschlägen in die Türkei (ISW o.D.). Laut den Prozessakten von Kasım Güler, der angeblich der Türkei-Beauftragte des IS war, hätte IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi vor seiner Ermordung angeordnet, dass die Türkei als Rückzugsgebiet zum Wiederaufbau des IS dienen sollte. Gülers Aussagen zufolge hätte der IS Waffen und Munition in mehreren türkischen Provinzen vergraben (DW 2.2.2022; vgl. Bianet 23.8.2022).Laut den Prozessakten von Kasım Güler, der angeblich der Türkei-Beauftragte des IS war, hätte IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi vor seiner Ermordung angeordnet, dass die Türkei als Rückzugsgebiet zum Wiederaufbau des IS dienen sollte. Gülers Aussagen zufolge hätte der IS Waffen und Munition in mehreren türkischen Provinzen vergraben (DW 2.2.2022; vergleiche Bianet 23.8.2022). Das Verständnis der türkischen Behörden für die IS-Gefahr hat sich weiterentwickelt. Zunächst unterschätzten sie die Bedrohung, die von Rückkehrern ausgehen könnte, und blieben 2014-2015 weitgehend zwiespältig gegenüber der Rekrutierung durch den IS. Diese Wahrnehmung begann sich im Laufe des Jahres 2016 zu verlagern, insbesondere nach dem ersten IS-Angriff im Mai 2016 auf eine staatliche Institution, auf die Polizeizentrale in Gaziantep (ICG 29.6.2020, S. 2). Die türkischen Behörden machen den IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den IS auch in Verbindung mit einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums Leben kamen. Der IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtklub Reina am Morgen des 1.1.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 3.6.2021, S. 4). Seitdem haben die Sicherheitsbehörden den IS in Schach gehalten, indem sie Anschläge durch Überwachung, Verhaftung und strengere Grenzsicherung vereitelt haben. Aber die Bedrohung ist nicht völlig verschwunden, wie türkische Beamte selbst zugeben (ICG 29.6.2020; vgl. TWI 30.1.2024, CEDOCA 5.10.2020). Dies zeigte sich Ende Jänner 2024 als zwei maskierte Männer während eines Gottesdienstes in der katholischen Kirche Santa Maria in Istanbul die Gläubigen attackierten und eine Person dabei getötet wurde. Die beiden Männer, ein Tadschike und ein Russe wurden später festgenommen, und als Anhänger des IS, der sich zum Anschlag bekannte, identifiziert (TIME 29.1.2024; vgl. DS 2.2.2024). - Siehe Unterkapitel: Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz KhorasanDie türkischen Behörden machen den IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den IS auch in Verbindung mit einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums Leben kamen. Der IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtklub Reina am Morgen des 1.1.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 3.6.2021, S. 4). Seitdem haben die Sicherheitsbehörden den IS in Schach gehalten, indem sie Anschläge durch Überwachung, Verhaftung und strengere Grenzsicherung vereitelt haben. Aber die Bedrohung ist nicht völlig verschwunden, wie türkische Beamte selbst zugeben (ICG 29.6.2020; vergleiche TWI 30.1.2024, CEDOCA 5.10.2020). Dies zeigte sich Ende Jänner 2024 als zwei maskierte Männer während eines Gottesdienstes in der katholischen Kirche Santa Maria in Istanbul die Gläubigen attackierten und eine Person dabei getötet wurde. Die beiden Männer, ein Tadschike und ein Russe wurden später festgenommen, und als Anhänger des IS, der sich zum Anschlag bekannte, identifiziert (TIME 29.1.2024; vergleiche DS 2.2.2024). - Siehe Unterkapitel: Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan Rezente Beispiele für das behördliche Vorgehen gegen den Islamischen Staat Auch im Jahr 2025 setzte sich das Vorgehen der Behörden gegen vermeintliche Unterstützer fort. Nachdem im Jänner bereits über 200 IS-Verdächtige verhaftet wurden (ICG 5.2.2025), wurden Anfang Februar 46 (DS 4.2.2025) bzw. 164 IS-Verdächtige bei Razzien (Codename: "Gürz-44") in 21 Provinzen festgenommen (DS 5.2.2025; vgl. TR-Today 5.2.2025). In der zweiten Februarhälfte wurden laut Innenminister Yerlinkaya im Rahmen der Operation Gürz-47 92 IS-Verdächtige in 16 Provinzen verhaftet (TC-İB 24.2.2025). Anfang März berichteten die Medien, dass 47 Verdächtige im Rahmen der Operation „Gürz-48“ innerhalb zweier Wochen in 22 Provinzen festgenommen wurden (DS 5.3.2025; vgl. Haberler 5.3.2025) und in weiteren Operationen zwischen dem
- und 27.3.2025 wurden in 23 Provinzen 105 IS-Verdächtige verhaftet (DS 11.4.2025). Laut einer Verlautbarung des Innenministeriums vom 16.4.2025 wurden in etlichen Provinzen 89 IS-Verdächtige (DS 16.4.2025) und um den 25 April weitere 210 Verdächtige in 49 Provinzen festgenommen (DS 25.4.2025). Im Mai wurden innerhalb von zwei Wochen bei Razzien in 47 Provinzen fast 300 Verdächtige festgenommen. Konfisziert wurden neben Propagandamaterial auch Pistolen (TC-İB 21.5.2025; vgl. DS 21.5.2025). Im Juni vermeldete das Innenministerium die Verhaftung kleinerer Gruppen von vermeintlichen IS-Unterstützern, darunter Mitte des Monats die Festnahme von 39 Personen in 18 Provinzen (TC-İB 16.6.2025; vgl. DS 16.6.2025).Auch im Jahr 2025 setzte sich das Vorgehen der Behörden gegen vermeintliche Unterstützer fort. Nachdem im Jänner bereits über 200 IS-Verdächtige verhaftet wurden (ICG 5.2.2025), wurden Anfang Februar 46 (DS 4.2.2025) bzw. 164 IS-Verdächtige bei Razzien (Codename: "Gürz-44") in 21 Provinzen festgenommen (DS 5.2.2025; vergleiche TR-Today 5.2.2025). In der zweiten Februarhälfte wurden laut Innenminister Yerlinkaya im Rahmen der Operation Gürz-47 92 IS-Verdächtige in 16 Provinzen verhaftet (TC-İB 24.2.2025). Anfang März berichteten die Medien, dass 47 Verdächtige im Rahmen der Operation „Gürz-48“ innerhalb zweier Wochen in 22 Provinzen festgenommen wurden (DS 5.3.2025; vergleiche Haberler 5.3.2025) und in weiteren Operationen zwischen dem
- und 27.3.2025 wurden in 23 Provinzen 105 IS-Verdächtige verhaftet (DS 11.4.2025). Laut einer Verlautbarung des Innenministeriums vom 16.4.2025 wurden in etlichen Provinzen 89 IS-Verdächtige (DS 16.4.2025) und um den 25 April weitere 210 Verdächtige in 49 Provinzen festgenommen (DS 25.4.2025). Im Mai wurden innerhalb von zwei Wochen bei Razzien in 47 Provinzen fast 300 Verdächtige festgenommen. Konfisziert wurden neben Propagandamaterial auch Pistolen (TC-İB 21.5.2025; vergleiche DS 21.5.2025). Im Juni vermeldete das Innenministerium die Verhaftung kleinerer Gruppen von vermeintlichen IS-Unterstützern, darunter Mitte des Monats die Festnahme von 39 Personen in 18 Provinzen (TC-İB 16.6.2025; vergleiche DS 16.6.2025). "IS-Rückkehrer" Bis November 2015 haben zwischen 2.000 und 2.200 türkische Kämpfer das Land verlassen, um an der Seite extremistischer Gruppen zu kämpfen. Mehr als 600 sollen in die Türkei zurückgekehrt sein. Nach Schätzungen der Regierung vom September 2015 sollen sich etwa 900 Kämpfer dem IS angeschlossen haben, während 200-300 vermutlich der An-Nusra-Front, welche in Verbindung mit al-Qaida stand, beigetreten sind (CEP 2024, S. 2; vgl. HDN 19.9.2015). Andere, regierungsunabhängige Schätzungen gehen von einer weit höheren Zahl von 5.000 bis 9.000 aus, wobei oft nicht zwischen IS und An-Nusra unterschieden wird (ICG 29.6.2020, S. 1, FN 2). Was IS-Rückkehrer, z. B. aus Syrien, anbelangt, so werden diese, wenn überhaupt wegen ihrer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung für drei oder vier Jahre ins Gefängnis gesteckt. Weniger als 10 % oder etwa 450 türkische Staatsbürger der geschätzten Tausenden Rückkehrer [im Unterschied zu den obigen niedrigen offiziellen Zahlen] sind inhaftiert (ICG 29.6.2020). Der türkische Staat unternimmt wenig, um Personen mit IS-Verbindung zu rehabilitieren und zu integrieren, selbst wenn sie türkischer Herkunft sind (ICG 28.2.2023; vgl. WoR 27.7.2020).Bis November 2015 haben zwischen 2.000 und 2.200 türkische Kämpfer das Land verlassen, um an der Seite extremistischer Gruppen zu kämpfen. Mehr als 600 sollen in die Türkei zurückgekehrt sein. Nach Schätzungen der Regierung vom September 2015 sollen sich etwa 900 Kämpfer dem IS angeschlossen haben, während 200-300 vermutlich der An-Nusra-Front, welche in Verbindung mit al-Qaida stand, beigetreten sind (CEP 2024, S. 2; vergleiche HDN 19.9.2015). Andere, regierungsunabhängige Schätzungen gehen von einer weit höheren Zahl von 5.000 bis 9.000 aus, wobei oft nicht zwischen IS und An-Nusra unterschieden wird (ICG 29.6.2020, S. 1, FN 2). Was IS-Rückkehrer, z. B. aus Syrien, anbelangt, so werden diese, wenn überhaupt wegen ihrer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung für drei oder vier Jahre ins Gefängnis gesteckt. Weniger als 10 % oder etwa 450 türkische Staatsbürger der geschätzten Tausenden Rückkehrer [im Unterschied zu den obigen niedrigen offiziellen Zahlen] sind inhaftiert (ICG 29.6.2020). Der türkische Staat unternimmt wenig, um Personen mit IS-Verbindung zu rehabilitieren und zu integrieren, selbst wenn sie türkischer Herkunft sind (ICG 28.2.2023; vergleiche WoR 27.7.2020). Angesichts der Rolle der Türkei als Transitland und der Tatsache, dass einige ihrer Staatsangehörigen, die in den Irak oder nach Syrien gereist sind, die Türkei wahrscheinlich durchqueren und dass es plausibel ist, dass sie mit türkischen militanten Netzwerken interagieren, ist dies auch für die westeuropäischen Regierungen ein Grund zur Sorge (WoR 27.7.2020). Zudem besteht laut Experten angesichts der Ereignisse in Syrien die Gefahr, dass IS-Kämpfer, die bislang in Gefangenenlagern in Syrien untergebracht sind, ausbrechen und danach Terroranschläge in der benachbarten Türkei verüben oder sogar nach Westeuropa reisen (CNN 2.1.2025; vgl. i-Paper/Ali Taz 10.12.2024).Angesichts der Rolle der Türkei als Transitland und der Tatsache, dass einige ihrer Staatsangehörigen, die in den Irak oder nach Syrien gereist sind, die Türkei wahrscheinlich durchqueren und dass es plausibel ist, dass sie mit türkischen militanten Netzwerken interagieren, ist dies auch für die westeuropäischen Regierungen ein Grund zur Sorge (WoR 27.7.2020). Zudem besteht laut Experten angesichts der Ereignisse in Syrien die Gefahr, dass IS-Kämpfer, die bislang in Gefangenenlagern in Syrien untergebracht sind, ausbrechen und danach Terroranschläge in der benachbarten Türkei verüben oder sogar nach Westeuropa reisen (CNN 2.1.2025; vergleiche i-Paper/Ali Taz 10.12.2024). Der Unterschied zwischen Festnahmen und Inhaftierungen ist erheblich. Festnahmen basieren auf Geheimdienstinformationen, erfüllen jedoch möglicherweise nicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung im türkischen Rechtssystem, sodass die Verdächtigen nach kurzer Zeit wieder freigelassen werden (TWI 30.1.2024). Die IS-Mitgliedschaft wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet, die für kooperationsbereite Angeklagte reduziert werden kann. Die Strafen vieler sind bereits abgelaufen. Bei anderen wird dies bald der Fall sein. Ausländer mit IS-Verbindung, die ihre Haftstrafe im Gefängnis verbüßen, sowie diejenigen, die nicht angeklagt werden können, werden von den Behörden in der Regel in ihre Herkunftsländer abgeschoben. Dieser Prozess kann jedoch mit Schwierigkeiten verbunden sein. Einige Personen ziehen es aus verschiedenen Gründen vor, nicht in ihre Heimat zurückzukehren – von der Angst vor Misshandlung bis hin zur Präferenz für ein Leben unter Glaubensgenossen in der Türkei. Sie entziehen sich den Bemühungen der Behörden, sie in Abschiebegewahrsam zu nehmen (ICG 28.2.2023). Freilassung von IS-Unterstützern und IS-Attentätern Mitte Dezember 2024 hob das Kassationsgericht als höchstes Berufungsgericht des Landes die Verurteilungen von sieben Angeklagten im Zusammenhang mit dem Anschlag des Islamischen Staates auf den Istanbuler Atatürk-Flughafen, der 2016 45 Menschenleben forderte, auf. Infolgedessen wurden fünf der Angeklagten, die zu lebenslanger verschärfter Haft verurteilt worden waren, und ein Angeklagter, der zu zwölf Jahren verurteilt worden war, freigelassen (Das Gericht bestätigte jedoch die Inhaftierung eines Angeklagten aus Algerien und hob dessen Urteil zur erneuten Überprüfung auf). Das Gericht erachtete die mehrfachen lebenslangen Haftstrafen als „ungerecht und übermäßig“ (Duvar 19.12.2024; vgl. NM 24.12.2024, Bianet 19.12.2024). Eine Woche später wurden 18 Personen, die beschuldigt waren, den IS zu finanzieren und Geldtransfers in Höhe von mehreren Millionen Dollar zwischen der Türkei und Syrien ermöglicht zu haben, aufgrund der nach Ansicht der türkischen Behörden „unzureichenden Beweislage“ freigelassen. Die Verdächtigen waren wegen „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ und „Finanzierung von Terrorismus“ angeklagt worden und hatten jeweils mit einer Haftstrafe zwischen 15 und 42 Jahren zu rechnen. Die Anklageschrift enthüllt auch, dass Gelder an Menschenhändler in Nordsyrien geschickt wurden, um die Flucht von IS-nahen Frauen und Kindern aus Gefangenenlagern zu unterstützen. Der Präsident der Istanbuler Anwaltskammer, İbrahim Kaboğlu, kritisierte die Entscheidung des Richters scharf und warf die Frage nach der möglichen Rechtswidrigkeit des Verfahrens auf, wobei er andeutete, dass die Politik die Entscheidung beeinflusst habe (Medya 23.12.2024; vgl. NM 24.12.2024).Mitte Dezember 2024 hob das Kassationsgericht als höchstes Berufungsgericht des Landes die Verurteilungen von sieben Angeklagten im Zusammenhang mit dem Anschlag des Islamischen Staates auf den Istanbuler Atatürk-Flughafen, der 2016 45 Menschenleben forderte, auf. Infolgedessen wurden fünf der Angeklagten, die zu lebenslanger verschärfter Haft verurteilt worden waren, und ein Angeklagter, der zu zwölf Jahren verurteilt worden war, freigelassen (Das Gericht bestätigte jedoch die Inhaftierung eines Angeklagten aus Algerien und hob dessen Urteil zur erneuten Überprüfung auf). Das Gericht erachtete die mehrfachen lebenslangen Haftstrafen als „ungerecht und übermäßig“ (Duvar 19.12.2024; vergleiche NM 24.12.2024, Bianet 19.12.2024). Eine Woche später wurden 18 Personen, die beschuldigt waren, den IS zu finanzieren und Geldtransfers in Höhe von mehreren Millionen Dollar zwischen der Türkei und Syrien ermöglicht zu haben, aufgrund der nach Ansicht der türkischen Behörden „unzureichenden Beweislage“ freigelassen. Die Verdächtigen waren wegen „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ und „Finanzierung von Terrorismus“ angeklagt worden und hatten jeweils mit einer Haftstrafe zwischen 15 und 42 Jahren zu rechnen. Die Anklageschrift enthüllt auch, dass Gelder an Menschenhändler in Nordsyrien geschickt wurden, um die Flucht von IS-nahen Frauen und Kindern aus Gefangenenlagern zu unterstützen. Der Präsident der Istanbuler Anwaltskammer, İbrahim Kaboğlu, kritisierte die Entscheidung des Richters scharf und warf die Frage nach der möglichen Rechtswidrigkeit des Verfahrens auf, wobei er andeutete, dass die Politik die Entscheidung beeinflusst habe (Medya 23.12.2024; vergleiche NM 24.12.2024). Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP) Letzte Änderung 2025-08-06 10:29 Laut Sicherheitsquellen betreibt der IS seit dem Zusammenbruch des selbstdeklarierten Kalifats 2019 das sogenannte Netzwerk Provinz Khorasan - ISKP - in der Türkei, das nach neuen Wegen sucht, indem es z. B. mehr ausländische Mitglieder für seine Aktivitäten rekrutiert, nachdem die ständigen Anti-Terror-Operationen der türkischen Behörden zu einer Herausforderung wurden (DS 29.10.2024). In den in den Jahren 2022 und 2023 wurden mehr als ein Dutzend mutmaßliche Kämpfer festgenommen (AlMon 19.2.2024). Die Neupositionierung des operativen Zentrums des Islamischen Staates hat die Türkei über die ISKP zu einem Außenposten der Gruppe gemacht. Auch länger zurückliegende Anschläge, darunter jene auf den Istanbuler Flughafen und den Nachtklub Reina (1.1.2017) standen bereits in Verbindung mit dem ISKP, wobei insbesondere Zentralasiaten die Anschläge für die ISKP verübten (DIP 30.4.2024; vgl. AlMon 19.2.2024). So war der geständige Attentäter des Nachtklubs Reina (39 Tote) der Usbeke Abdulgadir Masharipov, der in Afghanistan sozialisiert wurde, und unter dem Codenamen Abu Mohammed Khorasani Abdulkavi in die Türkei kam (CNN 17.1.2017; vgl. AnA 14.2.2017). Die Beteiligung zentralasiatischer Kämpfer an IS-Anschlägen in der Türkei ist zwar nicht neu, aber das Bestreben von ISKP, die Türkei anzugreifen, ist in den letzten zwei Jahren deutlicher geworden. Der erste offene Hinweis auf die Existenz des ISKP in der Türkei gab es am 22.11.2021, als das gesamte Vermögen von Ismatullah Khalozai, der beschuldigt wird, in der Türkei ansässige internationale Geldtransferunternehmen für die Dschihadistengruppe zu leiten, in der Türkei eingefroren wurde. Dieser Schritt hat die Drohungen von ISKP gegen die Türkei erheblich verstärkt, wie aus den Erklärungen der Terrorgruppe hervorgeht (AlMon 19.2.2024).Laut Sicherheitsquellen betreibt der IS seit dem Zusammenbruch des selbstdeklarierten Kalifats 2019 das sogenannte Netzwerk Provinz Khorasan - ISKP - in der Türkei, das nach neuen Wegen sucht, indem es z. B. mehr ausländische Mitglieder für seine Aktivitäten rekrutiert, nachdem die ständigen Anti-Terror-Operationen der türkischen Behörden zu einer Herausforderung wurden (DS 29.10.2024). In den in den Jahren 2022 und 2023 wurden mehr als ein Dutzend mutmaßliche Kämpfer festgenommen (AlMon 19.2.2024). Die Neupositionierung des operativen Zentrums des Islamischen Staates hat die Türkei über die ISKP zu einem Außenposten der Gruppe gemacht. Auch länger zurückliegende Anschläge, darunter jene auf den Istanbuler Flughafen und den Nachtklub Reina (1.1.2017) standen bereits in Verbindung mit dem ISKP, wobei insbesondere Zentralasiaten die Anschläge für die ISKP verübten (DIP 30.4.2024; vergleiche AlMon 19.2.2024). So war der geständige Attentäter des Nachtklubs Reina (39 Tote) der Usbeke Abdulgadir Masharipov, der in Afghanistan sozialisiert wurde, und unter dem Codenamen Abu Mohammed Khorasani Abdulkavi in die Türkei kam (CNN 17.1.2017; vergleiche AnA 14.2.2017). Die Beteiligung zentralasiatischer Kämpfer an IS-Anschlägen in der Türkei ist zwar nicht neu, aber das Bestreben von ISKP, die Türkei anzugreifen, ist in den letzten zwei Jahren deutlicher geworden. Der erste offene Hinweis auf die Existenz des ISKP in der Türkei gab es am 22.11.2021, als das gesamte Vermögen von Ismatullah Khalozai, der beschuldigt wird, in der Türkei ansässige internationale Geldtransferunternehmen für die Dschihadistengruppe zu leiten, in der Türkei eingefroren wurde. Dieser Schritt hat die Drohungen von ISKP gegen die Türkei erheblich verstärkt, wie aus den Erklärungen der Terrorgruppe hervorgeht (AlMon 19.2.2024). Am 28.1.2024 verübten maskierte Angreifer einen Anschlag auf eine römisch-katholische Marien-Kirche in Istanbul, bei dem eine Person getötet wurde. Kurze Zeit später bekannte sich der Islamische Staat über seine offizielle Nachrichtenagentur Amaq News Agency dazu. Die türkische Polizei nahm 47 Personen fest, von denen die meisten aus Zentralasien stammten. Zwölf Personen waren kirgisischer, tadschikischer und usbekischer Nationalität. Der Vorfall warf ein Schlaglicht auf die wachsende Präsenz eines zentralasiatischen Ablegers der Gruppe Islamischer Staat in der Türkei, der als Islamischer Staat - Provinz Khorasan bekannt ist. Der Angriff am
- Januar war der erste erfolgreiche Angriff des IS in der Türkei seit dem Überfall auf den Istanbuler Nachtklub Reina. Seitdem haben die türkischen Sicherheitskräfte massive Gegenoperationen gegen IS-Verdächtige in der Türkei, Syrien und im Irak unternommen. Die Operationen scheinen tödliche Terroranschläge in großen Städten und Grenzgebieten verhindert und die finanziellen Ressourcen der Kämpfer erschöpft zu haben. Jüngste Daten deuten überdies darauf hin, dass die Taliban den ISKP in Afghanistan erfolgreich eingedämmt haben, was erklären könnte, warum die Organisation ihren Schwerpunkt wieder auf die Türkei verlegt hat (Stimson 14.3.2024; vgl. DIP 30.4.2024).Am 28.1.2024 verübten maskierte Angreifer einen Anschlag auf eine römisch-katholische Marien-Kirche in Istanbul, bei dem eine Person getötet wurde. Kurze Zeit später bekannte sich der Islamische Staat über seine offizielle Nachrichtenagentur Amaq News Agency dazu. Die türkische Polizei nahm 47 Personen fest, von denen die meisten aus Zentralasien stammten. Zwölf Personen waren kirgisischer, tadschikischer und usbekischer Nationalität. Der Vorfall warf ein Schlaglicht auf die wachsende Präsenz eines zentralasiatischen Ablegers der Gruppe Islamischer Staat in der Türkei, der als Islamischer Staat - Provinz Khorasan bekannt ist. Der Angriff am
- Januar war der erste erfolgreiche Angriff des IS in der Türkei seit dem Überfall auf den Istanbuler Nachtklub Reina. Seitdem haben die türkischen Sicherheitskräfte massive Gegenoperationen gegen IS-Verdächtige in der Türkei, Syrien und im Irak unternommen. Die Operationen scheinen tödliche Terroranschläge in großen Städten und Grenzgebieten verhindert und die finanziellen Ressourcen der Kämpfer erschöpft zu haben. Jüngste Daten deuten überdies darauf hin, dass die Taliban den ISKP in Afghanistan erfolgreich eingedämmt haben, was erklären könnte, warum die Organisation ihren Schwerpunkt wieder auf die Türkei verlegt hat (Stimson 14.3.2024; vergleiche DIP 30.4.2024). Der ISKP rekrutiert in der Türkei hauptsächlich zwei Personengruppen: ethnische Zentralasiaten, die aus Syrien und dem Irak fliehen und vor allem zwischen 2017 und 2019 in der Türkei ankommen sind, sowie Personen aus Afghanistan, die seit 2021 über illegale Migrationsrouten ins Land kommen. Die Türkei ist jedoch auch ein Ziel für Kämpfer aus der Levante und aus anderen Ländern, um sich dem ISKP anzuschließen. (DIP 30.4.2024). Vor allem die wachsende Zahl afghanischer Flüchtlinge, die in den letzten drei Jahren über den Iran ins Land kamen, hat es dem ISKP erleichtert, die Türkei als Finanz- und Transitdrehscheibe zu nutzen. Die Dschihadisten, die durch die Überwachung ihrer Finanzströme durch die Taliban behindert werden, haben anscheinend einen neuen Weg gefunden, die Beschränkungen zu umgehen, indem sie Schläferzellen in der Türkei und in den Grenzgebieten zu Syrien einsetzen, um Überweisungen über die traditionellen Hawala-Börsen vorzunehmen (Stimson 14.3.2024). Der Anschlag in Istanbul im Januar 2024 wirft die Frage auf, wie diese ausgebildeten ISKP-Kämpfer die Türkei infiltrieren konnten (Stimson 14.3.2024), obwohl die Antiterroreinheiten der Istanbuler Polizei bereits sechs Monate vor dem Anschlag auf die Kirche Operationen durchführten (DIP 30.4.2024). Denn zuvor war es den türkischen Sicherheitskräften gelungen, eine Gruppe von Zentralasiaten, hauptsächlich aus Tadschikistan, wegen angeblicher Verbindungen zu ISKP aufzuspüren und festzunehmen. - Im Dezember 2023 verhinderte die türkische Polizei Berichten zufolge einen Anschlag auf Kirchen und Synagogen. Trotz der häufigen Razzien und Verhaftungen baut der ISKP seine Präsenz in der Türkei weiter aus. Kürzlich enthüllte einer der festgenommenen Dschihadisten, dass der Anführer der Gruppe in der Türkei, ein 45-jähriger Kirgise tadschikischer Herkunft, Anschläge auf die Konsulate von Schweden und den Niederlanden in Istanbul geplant hatte. Zu diesem Zweck vermittelte der ISKP potenziellen Selbstmordattentätern aus Russland, Afghanistan und Zentralasien die Reise in die Türkei. Aufgrund der intensiven Razzien und des harten Vorgehens der Polizei gegen Personen mit islamistischen Verbindungen konnten die Anschläge auf die Konsulate jedoch verhindert werden, und die potenziellen Attentäter hätten sich stattdessen nach Europa begeben können (Stimson 14.3.2024). Auch aufgrund der sprachlichen Gemeinsamkeiten können die Extremisten leicht andere zentralasiatische Einwanderer in türkischen Großstädten für ihre Ziele gewinnen, insbesondere in Istanbuls Stadtteil Başakşehir, und dort im Viertel Güvercintepe, der sich zu einem Zufluchtsort für Usbeken, Tadschiken und Turkmenen entwickelt hat (Stimson 14.3.2024; vgl. DIP 30.4.2024). Mit der Ausweitung der Aktivitäten der ISKP in der Türkei begannen dem Islamischen Staat nahestehende Medien, auf Türkisch zu publizieren. So wurden Ausgaben der ISKP-Zeitschrift Voice of Khorasan auch auf Türkisch veröffentlicht (DIP 30.4.2024).Der Anschlag in Istanbul im Januar 2024 wirft die Frage auf, wie diese ausgebildeten ISKP-Kämpfer die Türkei infiltrieren konnten (Stimson 14.3.2024), obwohl die Antiterroreinheiten der Istanbuler Polizei bereits sechs Monate vor dem Anschlag auf die Kirche Operationen durchführten (DIP 30.4.2024). Denn zuvor war es den türkischen Sicherheitskräften gelungen, eine Gruppe von Zentralasiaten, hauptsächlich aus Tadschikistan, wegen angeblicher Verbindungen zu ISKP aufzuspüren und festzunehmen. - Im Dezember 2023 verhinderte die türkische Polizei Berichten zufolge einen Anschlag auf Kirchen und Synagogen. Trotz der häufigen Razzien und Verhaftungen baut der ISKP seine Präsenz in der Türkei weiter aus. Kürzlich enthüllte einer der festgenommenen Dschihadisten, dass der Anführer der Gruppe in der Türkei, ein 45-jähriger Kirgise tadschikischer Herkunft, Anschläge auf die Konsulate von Schweden und den Niederlanden in Istanbul geplant hatte. Zu diesem Zweck vermittelte der ISKP potenziellen Selbstmordattentätern aus Russland, Afghanistan und Zentralasien die Reise in die Türkei. Aufgrund der intensiven Razzien und des harten Vorgehens der Polizei gegen Personen mit islamistischen Verbindungen konnten die Anschläge auf die Konsulate jedoch verhindert werden, und die potenziellen Attentäter hätten sich stattdessen nach Europa begeben können (Stimson 14.3.2024). Auch aufgrund der sprachlichen Gemeinsamkeiten können die Extremisten leicht andere zentralasiatische Einwanderer in türkischen Großstädten für ihre Ziele gewinnen, insbesondere in Istanbuls Stadtteil Başakşehir, und dort im Viertel Güvercintepe, der sich zu einem Zufluchtsort für Usbeken, Tadschiken und Turkmenen entwickelt hat (Stimson 14.3.2024; vergleiche DIP 30.4.2024). Mit der Ausweitung der Aktivitäten der ISKP in der Türkei begannen dem Islamischen Staat nahestehende Medien, auf Türkisch zu publizieren. So wurden Ausgaben der ISKP-Zeitschrift Voice of Khorasan auch auf Türkisch veröffentlicht (DIP 30.4.2024). Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen Letzte Änderung 2025-08-06 13:33 Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Artikel 138, der Verfassung und Artikel 4, des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R). Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne w