Obsah (9)
Art. 140Art 133§ 2§ 131Art. 89§ 6Art. 120cArtikel 120§ 18RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlL523 2283970-1 Spruch, L523 2283970-1/19Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr
Art. 140Abs. 1 Z 1 lit. a i
Vm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verfassungsgerichtshof denA) Das Bundesverwaltungsgericht stellt
Artikel 140
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 18 des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2022 Paragraph 18, des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022, sowie § 2 Abs. 1 Z 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2024 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024, als verfassungswidrig aufzuheben. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 9 B-VG i
Vm § 25a Abs. 3 (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) VwGG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985) Vw
GG nicht zulässig. TextBegründung: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Beim Bundesverwaltungsgericht ist ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in weiterer Folge als „SVS“ bezeichnet) anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der SVS vom 18.10.2023 und der hierüber ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2023 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie vom 01.01.2013 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlegen sei und dementsprechend die jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen bescheidmäßig nach § 194 GSVG iVm § 410 ASVG festzustellen gewesen wären. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit der Kranken- und Pensionsversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG zweifelsfrei unterlegen. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der SVS vom 18.10.2023 und der hierüber ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2023 wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 sowie vom 01.01.2013 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlegen sei und dementsprechend die jeweiligen monatlichen Beitragsgrundlagen bescheidmäßig nach Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festzustellen gewesen wären. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zweifelsfrei unterlegen.
- Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde bzw. der eingebrachte Vorlageantrag. Die fehlende Möglichkeit von Neuen Selbständigen (§ 2 Abs.1 Z 4 GSVG) Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörper (Verwaltungsrat) des Versicherungsträgers zu entsenden (§ 18 Abs. 4 letzter Satz SVSG) stelle eine Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dar. Der Ausschluss einzelner bzw. einer ganzen Gruppe von Versicherungsvertretern von der Entsendungsmöglichkeit verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung. Insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper, aus dem Kreis der Mitglieder, müsse nach demokratischen Grundsätzen abgehalten werden (Art 120c B-VG).
- Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde bzw. der eingebrachte Vorlageantrag. Die fehlende Möglichkeit von Neuen Selbständigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörper (Verwaltungsrat) des Versicherungsträgers zu entsenden (Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz SVSG) stelle eine Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dar. Der Ausschluss einzelner bzw. einer ganzen Gruppe von Versicherungsvertretern von der Entsendungsmöglichkeit verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien der Selbstverwaltung. Insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper, aus dem Kreis der Mitglieder, müsse nach demokratischen Grundsätzen abgehalten werden (Artikel 120 c, B-VG).
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Die Behörde verwies hierbei auf ihre Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sowie insbesondere auch auf die im bereits anhängigen Verfahren L523 2261984-1 (betreffend die Zeiträume 2018 bis 2021) erfolgten dementsprechenden Ausführungen, wonach die Behörde die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teile. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes käme dem Beschwerdeführer kein subjektives öffentliches Recht zu, als Versicherungsvertreter entsandt zu werden. Aufgrund der Heterogenität der Versicherungsgruppe des Beschwerdeführers würde eine Interessenvertretung nicht bestehen und würde es deshalb auch keine öffentlich-rechtlich organisierte Interessenvertretung der nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Pflichtversicherten, welche eine Entsendung vornehmen könne, geben.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Die Behörde verwies hierbei auf ihre Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sowie insbesondere auch auf die im bereits anhängigen Verfahren L523 2261984-1 (betreffend die Zeiträume 2018 bis 2021) erfolgten dementsprechenden Ausführungen, wonach die Behörde die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teile. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes käme dem Beschwerdeführer kein subjektives öffentliches Recht zu, als Versicherungsvertreter entsandt zu werden. Aufgrund der Heterogenität der Versicherungsgruppe des Beschwerdeführers würde eine Interessenvertretung nicht bestehen und würde es deshalb auch keine öffentlich-rechtlich organisierte Interessenvertretung der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Pflichtversicherten, welche eine Entsendung vornehmen könne, geben.
- Beim Bundesverwaltungsgericht ist zur Zahl L523 2261984-1 ein Verfahren mit identem Beschwerdeführer und identer belangter Behörde („Annex-Verfahren“) anhängig. Auch in diesem Verfahren sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 18 SVSG und des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgebracht worden.
- Beim Bundesverwaltungsgericht ist zur Zahl L523 2261984-1 ein Verfahren mit identem Beschwerdeführer und identer belangter Behörde („Annex-Verfahren“) anhängig. Auch in diesem Verfahren sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 18, SVSG und des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorgebracht worden.
- Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2024, L523 2261984-1/57Z und vom 08.05.2025, L523 2283970-1/16Z wurde daraufhin an den Verfassungsgerichtshof
Art. 140Abs.
1 Z 1 lit.a B-VG der Antrag gestellt, § 18 Abs. 1 letzter Satz und § 18 Abs. 4 letzter Satz des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG) sowie in eventu § 2 Abs. 1 Z 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) als verfassungswidrig aufzuheben. 5. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2024, L523 2261984-1/57Z und vom 08.05.2025, L523 2283970-1/16Z wurde daraufhin an den Verfassungsgerichtshof
Artikel 140
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG der Antrag gestellt, Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG) sowie in eventu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) als verfassungswidrig aufzuheben.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.12.2025, G 166/2024-17, G 69/2025-9, wurde der Antrag des Bundesverwaltungsgerichts wegen zu eng gewähltem Anfechtungsumfang zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass bei den vorliegenden Bedenken die gesamte Bestimmung des § 18 SVSG sowie § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Hauptantrag angefochten hätten werden müssen.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17.12.2025, G 166/2024-17, G 69/2025-9, wurde der Antrag des Bundesverwaltungsgerichts wegen zu eng gewähltem Anfechtungsumfang zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass bei den vorliegenden Bedenken die gesamte Bestimmung des Paragraph 18, SVSG sowie Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Hauptantrag angefochten hätten werden müssen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.01.2026 in dem „Annex-Verfahren“ L523 2261984-1/74Z den Beschluss gefasst, dem Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit des ganzen § 18 SVSG und des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gleichermaßen vorzulegen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.01.2026 in dem „Annex-Verfahren“ L523 2261984-1/74Z den Beschluss gefasst, dem Verfassungsgerichtshof die Frage der Verfassungsmäßigkeit des ganzen Paragraph 18, SVSG und des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gleichermaßen vorzulegen. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
- § 18 des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2022, lautet:
- Paragraph 18, des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,, lautet: „Bestellung der Versicherungsvertreter/innen § 18.
(1)Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.Paragraph 18,
(1)Die Versicherungsvertreter/innen sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden.
(2)Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen entsendenberechtigten Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der in der Krankenversicherung nach dem GSVG, FSVG und BSVG anspruchsberechtigten Personen in den den einzelnen Stellen zugehörigen Versichertengruppen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Gesamtzahl der Versicherungsvertreter/innen sind insgesamt zwei Gruppen zu bilden und für jede Gruppe die Zahl der Versicherungsvertreter/innen gesondert festzusetzen:
- in der Krankenversicherung nach dem GSVG und FSVG anspruchsberechtigte Personen und
- in der Krankenversicherung nach dem BSVG anspruchsberechtigte Personen. Die Zahl der anspruchsberechtigten Personen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum
- Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen bzw. auf die einzelnen nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten zusammengefassten Berufsgruppen entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat dabei nach dem System d´Hondt zu erfolgen, wobei a) die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und b) bei gleichem Anspruch mehrerer Stellen auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet. Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betrage hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer gesetzlichen beruflichen Vertretung hat die Aufsichtsbehörde die auf diese gesetzliche berufliche Vertretung entfallenden Versicherungsvertreter/innen dabei nach dem System d´Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(3)Die Aufsichtsbehörde hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betrage hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen. Im Fall der Säumigkeit einer gesetzlichen beruflichen Vertretung hat die Aufsichtsbehörde die auf diese gesetzliche berufliche Vertretung entfallenden Versicherungsvertreter/innen dabei nach dem System d´Hondt unter Zugrundelegung des Mandatsergebnisses der Wahl zum satzungsgebenden Organ dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4)Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.
(4)Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter/innen von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden.
(5)Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem BSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen im Wege der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die Verwaltungskörper auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem BSVG Versicherten zu Grunde zu legen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen.
(5)Die Versicherungsvertreter/innen der nach dem BSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen im Wege der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die Verwaltungskörper auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem BSVG Versicherten zu Grunde zu legen. Soweit Versicherungsvertreter/innen für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen.
(6)Bei der Entsendung nach den Abs. 1, 4 und 5 ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in
(6)Bei der Entsendung nach den Absatz eins, 4 und 5 ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in 1. sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss desselben Versicherungsträgers; 2. in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger.
(7)Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (§ 20) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.“
(7)Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (Paragraph 20,) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.“
- § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2024, lautet (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):
- Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,, lautet (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben): „Pflichtversicherung Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
- die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
- die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
- die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
- die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
§ 131
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Flexiblen Kapitalgesellschaft, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
- en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Absatz eins, genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(3)Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
- a)den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
- b)den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
- c)den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
- d)den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
- e)den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.“ III. Zur Zulässigkeit des Antrages:römisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrages: 1. Anfechtungsberechtigung:
Art. 89Abs. 2 i
Vm Art. 135 Abs. 4 B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt, einen Antrag
Art. 140Abs.
1 Z 1 lit. a B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Artikel 89
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hegt, einen Antrag
Artikel 140
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Anlässlich der Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2023 und der Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2023 sind beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Antrag angeführten Bestimmungen entstanden.
194 GSVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der SVS zuständig. Da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
§ 6BVw
GG durch Einzelrichter. Folglich ist die zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).
194 GSVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der SVS zuständig. Da keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Folglich ist die zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständige Einzelrichterin zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet). 2. Präjudizialität:
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Artikel 140, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,). a) Anzuwendende Rechtsgrundlagen: Dem angefochtenen Bescheid der SVS liegt eine Feststellung bzw. Beitragsvorschreibung zur Pflichtversicherung
§ 2
Abs.1 Z 4 GSVG zu Grunde.
dieser Normierung sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EstG erzielen und sofern für diese nicht bereits eine Pflichtversicherung besteht, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Dem angefochtenen Bescheid der SVS liegt eine Feststellung bzw. Beitragsvorschreibung zur Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu Grunde.
dieser Normierung sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des EstG erzielen und sofern für diese nicht bereits eine Pflichtversicherung besteht, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Für die Vertretung der nach dem GSVG versicherten Personen wurde die SVS – mit Sitz in Wien – als bundesweiter Träger eingerichtet. Geschäftsführung und Vertretung der SVS obliegen ihrem Verwaltungsrat (§ 26 Abs. 1 SVSG). Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertretern, welche die jeweilige Interessengruppe in der Versicherung demokratisch repräsentiert (§ 16, 17 und § 23 SVSG). Für die Vertretung der nach dem GSVG versicherten Personen wurde die SVS – mit Sitz in Wien – als bundesweiter Träger eingerichtet. Geschäftsführung und Vertretung der SVS obliegen ihrem Verwaltungsrat (Paragraph 26, Absatz eins, SVSG). Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Versicherungsvertretern, welche die jeweilige Interessengruppe in der Versicherung demokratisch repräsentiert (Paragraph 16, 17 und Paragraph 23, SVSG). § 18 SVSG regelt in 7 miteinander in Zusammenhang stehenden Absätzen – von der Entsendung, über die Befugnisse der Aufsichtsbehörde und dem Ausscheiden von Personen – explizit die Bestellung der Versicherungsvertreter. Paragraph 18, SVSG regelt in 7 miteinander in Zusammenhang stehenden Absätzen – von der Entsendung, über die Befugnisse der Aufsichtsbehörde und dem Ausscheiden von Personen – explizit die Bestellung der Versicherungsvertreter. In Abs. 1 und 4 dieser ausschließlich die Bestellung der Versicherungsvertreter regelnden Gesetzesbestimmung ist ausdrücklich festgelegt, dass im Falle des Nichtbestehens von Interessensvertretungen, die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden sind.In Absatz eins und 4 dieser ausschließlich die Bestellung der Versicherungsvertreter regelnden Gesetzesbestimmung ist ausdrücklich festgelegt, dass im Falle des Nichtbestehens von Interessensvertretungen, die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden sind. Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden (§ 18 Abs. 1 SVSG). Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach dem GSVG, FSVG und BSVG Versicherten zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei möglichst im Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden (Paragraph 18, Absatz eins, SVSG). Die Versicherungsvertreter der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden (§ 18 Abs. 4 SVSG). Die Versicherungsvertreter der nach dem GSVG und nach dem FSVG Versicherten sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen und auf die einzelnen von den entsendeberechtigten Stellen jeweils zu vertretenden Berufsgruppen in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben die Entsendung nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ, die Wirtschaftskammern jedoch nach dem Mandatsergebnis der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen), nach dem System d’Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Litera a und b vorzunehmen. Die Interessenvertretungen haben dabei im möglichsten Einvernehmen mit den wahlwerbenden Gruppen vorzugehen. Soweit Versicherungsvertreter für Landesstellenausschüsse zu nominieren sind, ist das Wahlergebnis auf Landesebene zu berücksichtigen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die nach den ausgeübten artverwandten Erwerbstätigkeiten in Berufsgruppen zusammengefassten Versichertengruppen nach dem System d’Hondt zu entsenden (Paragraph 18, Absatz 4, SVSG). Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der vom Verwaltungsrat gewählte Obmann (§ 24 SVSG). Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen, darunter auch Entscheidungen über Leitungsangelegenheiten (Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG
(2023), § 3 Rz 1 und 2, § 17 Rz 1 und SVSG, StF BGBl. I Nr. 100/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024).Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der vom Verwaltungsrat gewählte Obmann (Paragraph 24, SVSG). Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen, darunter auch Entscheidungen über Leitungsangelegenheiten (Taudes in Sonntag (Hrsg), GSVG/SVSG
(2023), Paragraph 3, Rz 1 und 2, Paragraph 17, Rz 1 und SVSG, Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,). b) Bezogen auf den gegenständlichen Fall: Für Versicherungsnehmer der Neuen Selbständigen (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG), wie dies auch der Beschwerdeführer ist, gibt es zurzeit keine Interessenvertretung. Die Entsendung von Versicherungsvertreter für diese fehlende Interessenvertretung wird derzeit vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorgenommen. Nachdem die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Neuen Selbständigen nicht aus dem Kreis der Versicherten gewählten Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung, sondern durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ, das nicht demokratisch legitimiert ist, die Interessen der Versicherten zu vertreten, vorgenommen wird, stellt sich die Frage, ob dadurch dem verfassungsrechtlichen Gebot nach Art. 120c Abs. 1 B-VG widersprochen wird.Für Versicherungsnehmer der Neuen Selbständigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG), wie dies auch der Beschwerdeführer ist, gibt es zurzeit keine Interessenvertretung. Die Entsendung von Versicherungsvertreter für diese fehlende Interessenvertretung wird derzeit vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorgenommen. Nachdem die Entsendung der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Neuen Selbständigen nicht aus dem Kreis der Versicherten gewählten Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung, sondern durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ, das nicht demokratisch legitimiert ist, die Interessen der Versicherten zu vertreten, vorgenommen wird, stellt sich die Frage, ob dadurch dem verfassungsrechtlichen Gebot nach Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG widersprochen wird. Bereits wiederholt sah der VfGH durch eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingeräumte Entsendungsermächtigung von Repräsentationsorganen (etwa von Versicherungsvertretern in einen Verwaltungsköper bzw. Organen einer Disziplinarkommission), aufgrund oben angeführter Bedenken, das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 120c Abs. 1 B-VG als verletzt an (vgl. VfGH G 211-213, 13.12.2019; VfGH G237/2022, 06.03.2023). Bereits wiederholt sah der VfGH durch eine dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingeräumte Entsendungsermächtigung von Repräsentationsorganen (etwa von Versicherungsvertretern in einen Verwaltungsköper bzw. Organen einer Disziplinarkommission), aufgrund oben angeführter Bedenken, das verfassungsrechtliche Gebot des Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG als verletzt an vergleiche VfGH G 211-213, 13.12.2019; VfGH G237/2022, 06.03.2023). Zudem gab der VfGH innerhalb zwei unlängst ergangenen Judikaten (VfGH G127/2022, 19.06.2024 und VfGH G126/2022, 19.06.2024) zu verstehen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber Organisationsvorschriften eine präjudizielle Vorfrage innerhalb eines Leistungs-, oder Feststellungsverfahren darstellen können. Betrachtet man die im gegenständlichen Fall aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken vor dem Hintergrund dieser aktuellen VfGH-Judikatur, ist eine vorliegende Präjudizialität deutlich erkennbar: So führte der VfGH in seiner Entscheidung vom 19.06.2024, G 127/2022, welcher ein Individualantrag betreffend die Aufhebung von – mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren – Organisationsvorschriften der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde lag, explizit aus: „Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären aber jene Vorschriften, gegen welche sie verfassungsrechtliche Bedenken hegen, in allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Leistungs- oder Feststellungsverfahren präjudiziell.“ Und in der vom selben Tag stammenden Entscheidung G 126/2022, wiederum betreffend einen Individualantrag zu Organisationsvorschriften der ÖGK, hielt der VfGH fest: Den Antragstellern steht auch ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken zur Verfügung, etwa im Wege eines Antrages auf Rückzahlung behauptetermaßen ungebührlich entrichteter Krankenversicherungsbeiträge nach § 69 ASVG mit der Begründung, die Beitragsentrichtung erweise sich im Hinblick auf die (behauptete) Verfassungswidrigkeit ihrer Pflichtmitgliedschaft zu einem entgegen Art. 120c Abs 1 B-VG organisierten Sozialversicherungsträger als unrechtmäßig (…) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären im Beschwerdeverfahren nach Art 144 B-VG gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, das den Antrag auf Beitragsrückerstattung abweist, die §§ 419 bis 437 ASVG bzw. Teile derselben präjudiziell.“So führte der VfGH in seiner Entscheidung vom 19.06.2024, G 127 aus 2022,, welcher ein Individualantrag betreffend die Aufhebung von – mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren – Organisationsvorschriften der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde lag, explizit aus: „Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären aber jene Vorschriften, gegen welche sie verfassungsrechtliche Bedenken hegen, in allfälligen sozialversicherungsrechtlichen Leistungs- oder Feststellungsverfahren präjudiziell.“ Und in der vom selben Tag stammenden Entscheidung G 126 aus 2022,, wiederum betreffend einen Individualantrag zu Organisationsvorschriften der ÖGK, hielt der VfGH fest: Den Antragstellern steht auch ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken zur Verfügung, etwa im Wege eines Antrages auf Rückzahlung behauptetermaßen ungebührlich entrichteter Krankenversicherungsbeiträge nach Paragraph 69, ASVG mit der Begründung, die Beitragsentrichtung erweise sich im Hinblick auf die (behauptete) Verfassungswidrigkeit ihrer Pflichtmitgliedschaft zu einem entgegen Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG organisierten Sozialversicherungsträger als unrechtmäßig (…) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller wären im Beschwerdeverfahren nach Artikel 144, B-VG gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, das den Antrag auf Beitragsrückerstattung abweist, die Paragraphen 419 bis 437 ASVG bzw. Teile derselben präjudiziell.“ Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist ein Leistungs-, bzw. Feststellungsverfahren – Feststellung der Beitragsentrichtungspflicht und der Beschwerdeführer unterliegt als Versicherungsnehmer (Neuer Selbstständiger) der Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Die Frage, ob durch die gesetzlich vorgesehene Entsendungsermächtigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – da vorliegend eine Interessenvertretung fehlt – eine verfassungswidrige Organisationsvorschrift vorliegt, ist relevant für die Frage der Rechtswirksamkeit anschließend erfolgter Aufgabenübertragungen vom – allenfalls verfassungswidrig – bestückten Verwaltungskörper (Verwaltungsrat). Dies vor allem betreffend Entscheidungen über Leitungsangelegenheiten (wie dies vorliegend auch Beschwerdegegenstand ist). Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist ein Leistungs-, bzw. Feststellungsverfahren – Feststellung der Beitragsentrichtungspflicht und der Beschwerdeführer unterliegt als Versicherungsnehmer (Neuer Selbstständiger) der Pflichtmitgliedschaft nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die Frage, ob durch die gesetzlich vorgesehene Entsendungsermächtigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz – da vorliegend eine Interessenvertretung fehlt – eine verfassungswidrige Organisationsvorschrift vorliegt, ist relevant für die Frage der Rechtswirksamkeit anschließend erfolgter Aufgabenübertragungen vom – allenfalls verfassungswidrig – bestückten Verwaltungskörper (Verwaltungsrat). Dies vor allem betreffend Entscheidungen über Leitungsangelegenheiten (wie dies vorliegend auch Beschwerdegegenstand ist). 3. Anfechtungsumfang Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, S 128; 13.915/1994, 15.090/1998).Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt vergleiche zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt vergleiche dazu zB VfSlg. 7376 aus 1974,, 7786 aus 1976,, 13.701 aus 1994,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465 aus 1990,, S 128; 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,). Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (VfSlg. 13.965 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003).Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978, uva.). Die Grenzen der Aufhebung sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes so zu ziehen, dass der verbleibende Teil einer Rechtsvorschrift nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (VfSlg. 13.965 mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt, dass eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).Die jüngere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besagt, dass eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfGH 8.10.2014, G 83 aus 2014, ua.; 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.). Im verfahrensgegenständlichen Fall stellte das Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2025, L523 2283970-1/16Z, an den Verfassungsgerichtshof
Art. 140Abs.
1 Z 1 lit.a B-VG den Antrag, § 18 Abs. 1 letzter Satz und § 18 Abs. 4 letzter Satz des SVSG als verfassungswidrig und in eventu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof sprach diesbezüglich mit Beschluss vom 17.12.2025, G166/2024-17, G 69/2025-9, aus, dass die angefochtenen Bestimmungen des § 18 SVSG in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des § 18 SVSG stehen, sodass diese Bestimmung zur Gänze angefochten hätte werden müssen sowie ebenso, dass § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Hauptantrag angefochten hätte werden müssen.Im verfahrensgegenständlichen Fall stellte das Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2025, L523 2283970-1/16Z, an den Verfassungsgerichtshof
Artikel 140
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG den Antrag, Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz des SVSG als verfassungswidrig und in eventu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als verfassungswidrig aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof sprach diesbezüglich mit Beschluss vom 17.12.2025, G166/2024-17, G 69/2025-9, aus, dass die angefochtenen Bestimmungen des Paragraph 18, SVSG in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Paragraph 18, SVSG stehen, sodass diese Bestimmung zur Gänze angefochten hätte werden müssen sowie ebenso, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Hauptantrag angefochten hätte werden müssen. In Entsprechung dieser Ausführungen des Höchstgerichtes beantragt das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zur Bereinigung der aus seiner Sicht – wie unter Punkt IV. dargelegt wird – verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung des gesamten § 18 SVSG und des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gleichermaßen.In Entsprechung dieser Ausführungen des Höchstgerichtes beantragt das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zur Bereinigung der aus seiner Sicht – wie unter Punkt römisch vier. dargelegt wird – verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung des gesamten Paragraph 18, SVSG und des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gleichermaßen. IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:römisch vier. Verfassungsrechtliche Bedenken: 1. Verstoß gegen die Grundsätze der Selbstverwaltung, insbesondere die Wahl der Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen:
Art. 120cAbs.
1 B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind (jedenfalls) die mit "entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen" betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers (die leitenden Organe, vgl. VfSlg. 11.469/1987) von diesem "autonom" (VfSlg. 8644/1979), dh. aus der Mitte seiner Angehörigen bzw. für die soziale Selbstverwaltung "abgeleitet" (VfSlg. 17.023/2003), zu bestellen, um demokratisch legitimiert zu sein. Diese demokratische Bestellung der Organe entspricht einem Kerngedanken der Selbstverwaltung (vgl. VfSlg. 17.023/2003 mwN).
Artikel 120
c, Absatz eins, B-VG sind die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind (jedenfalls) die mit "entscheidungswichtigen Aufgaben und Befugnissen" betrauten Organe des Selbstverwaltungskörpers (die leitenden Organe, vergleiche VfSlg. 11.469 aus 1987,) von diesem "autonom" (VfSlg. 8644 aus 1979,), dh. aus der Mitte seiner Angehörigen bzw. für die soziale Selbstverwaltung "abgeleitet" (VfSlg. 17.023 aus 2003,), zu bestellen, um demokratisch legitimiert zu sein. Diese demokratische Bestellung der Organe entspricht einem Kerngedanken der Selbstverwaltung vergleiche VfSlg. 17.023 aus 2003, mwN). Wie die demokratische Legitimation sichergestellt werden kann, ist vom Gesetzgeber in einem relativ weiten rechtspolitischen Spielraum gestaltbar. Es ist nicht geboten, Wahlen in Selbstverwaltungsorgane nach denselben Grundsätzen wie für Gebietskörperschaften zu regeln. Nach VfSlg 10.412 ist auch das persönliche Wahlrecht nur für bestimmte Wahlen vorgeschrieben, wozu Wahlen zu den Berufsvertretungen nicht zählen (VfS|g 8590, 17.023). Damit sind indirekte Wahlen zulässig, sie sind Voraussetzung dafür, dass die Interessen aller Gruppen im obersten Organ der Selbstverwaltung vertreten sind (Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung 223). Die Intensität der Mitwirkung der Betroffenen an der Kreation der Organe des jeweiligen Selbstverwaltungskörpers hängt nach dem VfGH allerdings auch von den potentiellen Auswirkungen auf die Rechtssphäre dieser Mitglieder ab. Allgemeine Ausschlussgründe für in diese Organe zu entsendende Mitglieder vorzusehen, ist dem Gesetzgeber zwar nicht schlechthin verwehrt, doch darf – abgesehen davon, dass diese Ausschlussgründe sachlich zu sein haben – keine Anforderung vorgesehen werden, die geeignet wäre, eine Entsendung nach demokratischen Grundsätzen zu konterkarieren. Damit könnte sich nämlich der Gesetzgeber über das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 120c Abs. 1 B-VG hinwegsetzen (vgl. VfGH vom 13.12.2019, G78-81/2019) (Grabenwarter/Frank, B-VG Art 120c (Stand 20.6.2020, rdb.
- at)Rz 2).Allgemeine Ausschlussgründe für in diese Organe zu entsendende Mitglieder vorzusehen, ist dem Gesetzgeber zwar nicht schlechthin verwehrt, doch darf – abgesehen davon, dass diese Ausschlussgründe sachlich zu sein haben – keine Anforderung vorgesehen werden, die geeignet wäre, eine Entsendung nach demokratischen Grundsätzen zu konterkarieren. Damit könnte sich nämlich der Gesetzgeber über das verfassungsrechtliche Gebot des Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG hinwegsetzen vergleiche VfGH vom 13.12.2019, G78-81/2019) (Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 120 c, (Stand 20.6.2020, rdb.
- at)Rz 2). Vor diesem Hintergrund sprach der VfGH aus, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, bei der Regelung der Entsendung von Versicherungsvertretern auf fachliche Qualifikationen Bedacht zu nehmen, es jedoch in einer Zusammenschau gegen Art. 120c Abs. 1 B-VG verstoße, dass er ein Instrumentarium in Form einer Prüfung mit von außerhalb des Selbstverwaltungskörpers festgelegten (überzogenen, wohl weit über das Notwendige Inhalten durch eine außerhalb des Selbstverwaltungskörpers einzurichtende Prüfungskommission schafft, gehe dies doch weit über die bis zum Inkrafttreten des SV-OG bestehende, verfassungsrechtlich unbedenkliche Voraussetzung der "fachlichen Eignung" hinaus (vgl. das zuvor genannte Erkenntnis vom 13.12.2019, G78-81/2019).Vor diesem Hintergrund sprach der VfGH aus, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, bei der Regelung der Entsendung von Versicherungsvertretern auf fachliche Qualifikationen Bedacht zu nehmen, es jedoch in einer Zusammenschau gegen Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG verstoße, dass er ein Instrumentarium in Form einer Prüfung mit von außerhalb des Selbstverwaltungskörpers festgelegten (überzogenen, wohl weit über das Notwendige Inhalten durch eine außerhalb des Selbstverwaltungskörpers einzurichtende Prüfungskommission schafft, gehe dies doch weit über die bis zum Inkrafttreten des SV-OG bestehende, verfassungsrechtlich unbedenkliche Voraussetzung der "fachlichen Eignung" hinaus vergleiche das zuvor genannte Erkenntnis vom 13.12.2019, G78-81/2019). Wie jedoch bereits ausgeführt, wurde die einem Bundesmister eingeräumte Ermächtigung zur Entsendung von Organen in einen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers vom VfGH als Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots nach Art. 120c Abs. 1 B-VG angesehen (VfGH G 211-213, 13.12.2019). Der vorgelegene Verstoß wurde insbesondere im Umstand erblickt, dass die Entsendung der Versicherungsvertreter nicht aus dem Kreis der Personen gewählte Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung erfolgt sei, sondern durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ erfolge, das in keiner Weise demokratisch legitimiert sei, die Interessen der Dienstnehmer zu vertreten. Wie jedoch bereits ausgeführt, wurde die einem Bundesmister eingeräumte Ermächtigung zur Entsendung von Organen in einen Verwaltungskörper eines Versicherungsträgers vom VfGH als Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots nach Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG angesehen (VfGH G 211-213, 13.12.2019). Der vorgelegene Verstoß wurde insbesondere im Umstand erblickt, dass die Entsendung der Versicherungsvertreter nicht aus dem Kreis der Personen gewählte Funktionsträger der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung erfolgt sei, sondern durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, also durch ein Organ erfolge, das in keiner Weise demokratisch legitimiert sei, die Interessen der Dienstnehmer zu vertreten. Im Hinblick auf die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilende Besetzung des Verwaltungskörpers des Sozialversicherungsträges (SVS) aus dem Kreis der Versicherungsvertreter, insbesondere der Neuen Selbstständigen, wirft die eben angeführte Judikatur gleichermaßen erhebliche Bedenken gegen die im Beschwerdeverfahren relevanten Regelungen des § 18 SVSG und des § 2 Abs.1 Z 4 GSVG auf:Im Hinblick auf die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu beurteilende Besetzung des Verwaltungskörpers des Sozialversicherungsträges (SVS) aus dem Kreis der Versicherungsvertreter, insbesondere der Neuen Selbstständigen, wirft die eben angeführte Judikatur gleichermaßen erhebliche Bedenken gegen die im Beschwerdeverfahren relevanten Regelungen des Paragraph 18, SVSG und des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf:
§ 18Abs.
1 und Abs. 4 letzter Satz SVSG wird eine Entsendung von Versicherungsvertretern, im Falle des Fehlens einer Interessenvertretung (wie dies der Fall beim Beschwerdeführer ist), vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorgenommen.
Paragraph 18, Absatz eins und Absatz 4, letzter Satz SVSG wird eine Entsendung von Versicherungsvertretern, im Falle des Fehlens einer Interessenvertretung (wie dies der Fall beim Beschwerdeführer ist), vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorgenommen. Zwar ist nach der oben dargelegten Judikatur (VfGH vom 13.12.2019, G78-81/2019, in Bezug auf die Entsendung in den Kreis Versicherungsvertreter) im Regime des Art. 120c Abs. 1 B-VG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bestimmte in der Person gelegene Eigenschaften (z.B. fachliche Eignung) der Versicherungsvertreter vorauszusetzen. Indem jedoch bereits die Zugehörigkeit zu einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe – gegenständlich die Neuen Selbstständigen – schlechthin, aufgrund fehlender Interessenvertretung, zum Ausschluss eines Entsendungsrechtes an den Verwaltungsköper führt und eine Entsendungsermächtigung gänzlich in die Hand des Bundesministers gelegt wird, geht diese Bestimmung jedoch weit darüber hinaus und wird der in Frage kommende Personenkreis so weit eingeschränkt, dass eine demokratische Legitimation des gewählten Organs durch Ausschluss der Mitglieder einer Fraktion vom Wahlrecht nicht mehr gewährleistet ist. Zwar ist nach der oben dargelegten Judikatur (VfGH vom 13.12.2019, G78-81/2019, in Bezug auf die Entsendung in den Kreis Versicherungsvertreter) im Regime des Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bestimmte in der Person gelegene Eigenschaften (z.B. fachliche Eignung) der Versicherungsvertreter vorauszusetzen. Indem jedoch bereits die Zugehörigkeit zu einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe – gegenständlich die Neuen Selbstständigen – schlechthin, aufgrund fehlender Interessenvertretung, zum Ausschluss eines Entsendungsrechtes an den Verwaltungsköper führt und eine Entsendungsermächtigung gänzlich in die Hand des Bundesministers gelegt wird, geht diese Bestimmung jedoch weit darüber hinaus und wird der in Frage kommende Personenkreis so weit eingeschränkt, dass eine demokratische Legitimation des gewählten Organs durch Ausschluss der Mitglieder einer Fraktion vom Wahlrecht nicht mehr gewährleistet ist. Der Ausschluss vom Wahlrecht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe (Interessenvertretung der Versicherungsnehmer) greift unter diesen vom VfGH aufgestellten Schranken und Kriterien wohl in verfassungswidriger und unzulässiger Weise in die Selbstverwaltung ein und verstößt daher gegen Art 120c B-VG.Der Ausschluss vom Wahlrecht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe (Interessenvertretung der Versicherungsnehmer) greift unter diesen vom VfGH aufgestellten Schranken und Kriterien wohl in verfassungswidriger und unzulässiger Weise in die Selbstverwaltung ein und verstößt daher gegen Artikel 120 c, B-VG. Zwar bestand in dem oben erwähnten VfGH-Judikat (VfGH G 211-213, 13.12.2019) – anders als gegenständlich – eine Interessenvertretung für die beschwerdeführende Partei, erachtet das Bundesverwaltungsgericht es jedoch gegenständlich nicht minder bedenklich, dem Bundesminister im Falle einer gänzlich fehlenden Interessenvertretung ein Entsendungsrecht einzuräumen. Obwohl betreffend der Neuen Selbständigen – wie es der Beschwerdeführer ist – derzeit gar keine Interessenvertretung eingerichtet ist, welche die Interessen dieser Versicherungsgruppe repräsentieren könnte, normiert § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dennoch auch für diese Gruppe eine Pflichtversicherung und damit in weiterer Folge einhergehend eine Beitragspflicht. Insofern ergeben sich diesbezüglich und insbesondere im Hinblick auf Art 120c Abs. 1 B-VG erhebliche Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.Obwohl betreffend der Neuen Selbständigen – wie es der Beschwerdeführer ist – derzeit gar keine Interessenvertretung eingerichtet ist, welche die Interessen dieser Versicherungsgruppe repräsentieren könnte, normiert Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG dennoch auch für diese Gruppe eine Pflichtversicherung und damit in weiterer Folge einhergehend eine Beitragspflicht. Insofern ergeben sich diesbezüglich und insbesondere im Hinblick auf Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG erhebliche Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die Organe der SVS, welche den Neuen Selbständigen gegenüber auch bescheiderlassend tätig werden, sind dieser Gruppe gegenüber – wie bereits dargelegt – nicht (ausreichend) demokratisch legitimiert, sodass sich aufgrund dessen die Pflichtmitgliedschaft und damit einhergehend weiters ebenso die Beitragspflicht wohl als verfassungswidrig erweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat auch explizit und mehrfach festgehalten, dass durch Rechtsakte von Organen eines Selbstverwaltungskörpers nicht unmittelbar Rechte und Pflichten von Personen begründet werden dürfen, die von jenem Personenkreis verschieden sind, welcher dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt (siehe insbesondere VfSlg. 17.023/2003, VfSlg. 17.869/2006). Der Verfassungsgerichtshof hat auch explizit und mehrfach festgehalten, dass durch Rechtsakte von Organen eines Selbstverwaltungskörpers nicht unmittelbar Rechte und Pflichten von Personen begründet werden dürfen, die von jenem Personenkreis verschieden sind, welcher dem Selbstverwaltungskörper die erforderliche demokratische Legitimation vermittelt (siehe insbesondere VfSlg. 17.023 aus 2003,, VfSlg. 17.869 aus 2006,). § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG stellt gegenständlich die Grundlage für die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung und demzufolge auch für die bescheiderlassende Tätigkeit der SVS – trotz mangelnder demokratischer Legitimation – dar. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG stellt gegenständlich die Grundlage für die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung und demzufolge auch für die bescheiderlassende Tätigkeit der SVS – trotz mangelnder demokratischer Legitimation – dar. Entsprechend all dieser Ausführungen und der herangezogenen höchstgerichtlichen Judikatur, sieht das Bundesverwaltungsgericht durch die Ausgestaltung des gesamten § 18 SVSG und die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Art. 120c Abs. 1 B-VG als verletzt an. Aus diesen Erwägungen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen geboten.Entsprechend all dieser Ausführungen und der herangezogenen höchstgerichtlichen Judikatur, sieht das Bundesverwaltungsgericht durch die Ausgestaltung des gesamten Paragraph 18, SVSG und die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG als verletzt an. Aus diesen Erwägungen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen geboten. 2. Verstoß gegen den Gleichheitssatz: Der Gleichheitssatz bindet die Gesetzgebung (vgl. VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl. VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001).Der Gleichheitssatz bindet die Gesetzgebung vergleiche VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen vergleiche VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungswegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl. VfSlg 16.771/2002 mwN).Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungswegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche VfSlg 13.576 aus 1993,, 13.743 aus 1994,, 15.737 aus 2000,, 16.167 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche VfSlg 13.497 aus 1993,, 15.850 aus 2000,, 16.048 aus 2000,, 17.315 aus 2004, und 17.816 aus 2006,, 19.722 aus 2012,, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen vergleiche VfSlg 16.771 aus 2002, mwN). Aus Art 120c B-VG folgt — bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg 8644, 10.306, 11.469, 17.023) —, dass die Regelungen der Organkreation ein sachliches aktives und passives Wahlrecht beinhalten müssen (vgl. auch Stolzlechner in Rill/Schäffer, Art 120c B-VG). Das Wahlrecht ist trotz eines Spielraumes des Gesetzgebers ein gleiches, freies und geheimes (vgl. VfSlg 10.412). Auch das Stimmrecht der Mitglieder muss sachlich ausgestaltet sein (VfSlg 19.751).Aus Artikel 120 c, B-VG folgt — bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des VfGH vergleiche VfSlg 8644, 10.306, 11.469, 17.023) —, dass die Regelungen der Organkreation ein sachliches aktives und passives Wahlrecht beinhalten müssen vergleiche auch Stolzlechner in Rill/Schäffer, Artikel 120 c, B-VG). Das Wahlrecht ist trotz eines Spielraumes des Gesetzgebers ein gleiches, freies und geheimes vergleiche VfSlg 10.412). Auch das Stimmrecht der Mitglieder muss sachlich ausgestaltet sein (VfSlg 19.751). Durch die Ausgestaltung des § 18 SVSG und hier insbesondere die Übertragung der Entsendungsermächtigung an die Bundesministerin in Abs. 1 und Abs. 4 dieser Bestimmung konterkariert der Gesetzgeber das in den Art 120a, b, c B-VG enthaltene Bekenntnis zur Sozialpartnerschaft und deren Selbstverwaltung und verwehrt den Akteuren der Selbstverwaltung der SVS selbst unter demokratischen Voraussetzungen die für ihre Aufgaben am besten geeigneten Personen auszuwählen. Durch die Ausgestaltung des Paragraph 18, SVSG und hier insbesondere die Übertragung der Entsendungsermächtigung an die Bundesministerin in Absatz eins und Absatz 4, dieser Bestimmung konterkariert der Gesetzgeber das in den Artikel 120 a,, b, c B-VG enthaltene Bekenntnis zur Sozialpartnerschaft und deren Selbstverwaltung und verwehrt den Akteuren der Selbstverwaltung der SVS selbst unter demokratischen Voraussetzungen die für ihre Aufgaben am besten geeigneten Personen auszuwählen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes auch keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden, dass die Neuen Selbständigen zwar
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG ebenso der Pflichtversicherung wie die übrigen Gruppen unterliegen, Ihnen gegenüber aber die Organe der SVS
§ 18
SVSG nicht demokratisch legitimiert sind – dies im Unterschied zu den anderen Versicherungsgruppen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes auch keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden, dass die Neuen Selbständigen zwar
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ebenso der Pflichtversicherung wie die übrigen Gruppen unterliegen, Ihnen gegenüber aber die Organe der SVS
Paragraph 18, SVSG nicht demokratisch legitimiert sind – dies im Unterschied zu den anderen Versicherungsgruppen. Der in Art 7 B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Gegenständlich erfolgt dennoch trotz des Fehlens einer Interessensvertretung und der mangelnden demokratischen Legitimation gegenüber den Neuen Selbständigen die Einbeziehung dieser Gruppe in die Pflichtversicherung, sodass diesbezüglich wohl von einer unsachlichen Gleichbehandlung von Ungleichem auszugehen ist. Der in Artikel 7, B-VG verankerte Gleichheitsgrundsatz gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Gegenständlich erfolgt dennoch trotz des Fehlens einer Interessensvertretung und der mangelnden demokratischen Legitimation gegenüber den Neuen Selbständigen die Einbeziehung dieser Gruppe in die Pflichtversicherung, sodass diesbezüglich wohl von einer unsachlichen Gleichbehandlung von Ungleichem auszugehen ist. Alledem zufolge hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen § 18 SVSG und § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch Bedenken hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes iSd Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG und Art. 14 EMRK.Alledem zufolge hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen Paragraph 18, SVSG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auch Bedenken hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes iSd Artikel 7, Absatz eins, B-VG, Artikel 2, StGG und Artikel 14, EMRK.
- Bedenken bezüglich der Erwerbsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 StGG) und betreffend die gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter (Art. 3 StGG):
- Bedenken bezüglich der Erwerbsfreiheit (Artikel 6, Absatz eins, StGG) und betreffend die gleiche Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter (Artikel 3, StGG): § 17 Abs. 5 SVSG lautet:Paragraph 17, Absatz 5, SVSG lautet: „Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:
- Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 31 ASVG.
- Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 31, ASVG.
- Der Obmänner/Die Obfrauen und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreter/in, der/die Vorsitzende der Hauptversammlung und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des jeweiligen Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.
- Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.“
- Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Dachverbandes festzusetzen ist.“ Der Ausschluss vom passiven Wahlrecht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe – der Neuen Selbständigen – greift in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Erwerbsausübung ein. Der Obmann, der Vorsitzende und die Vorsitzenden Landesstellenausschüsse bzw. ihr Stellvertreter haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Nachdem den Versicherungsnehmern der Neuen Selbständigen gegenständlich durch § 18 SVSG die Möglichkeit verwehrt wird, eine derartige Position zu bekleiden, hegt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken. Der Ausschluss vom passiven Wahlrecht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe – der Neuen Selbständigen – greift in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Erwerbsausübung ein. Der Obmann, der Vorsitzende und die Vorsitzenden Landesstellenausschüsse bzw. ihr Stellvertreter haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Nachdem den Versicherungsnehmern der Neuen Selbständigen gegenständlich durch Paragraph 18, SVSG die Möglichkeit verwehrt wird, eine derartige Position zu bekleiden, hegt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken. Überdies ist in diesem Zusammenhang wohl ebenso das Grundrecht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 3 StGG) — auch bei der gegenständlichen Position handelt es sich um ein solches öffentliches Amt (vgl. dazu Stolzlechner in Rill/Schäffer, Art 120c B-VG) — verletzt.Überdies ist in diesem Zusammenhang wohl ebenso das Grundrecht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Artikel 3, StGG) — auch bei der gegenständlichen Position handelt es sich um ein solches öffentliches Amt vergleiche dazu Stolzlechner in Rill/Schäffer, Artikel 120 c, B-VG) — verletzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Eine Revision ist
Art. 133Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 Vw
GG gegen diesen Beschluss nicht zulässig.Eine Revision ist
Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, Vw
GG gegen diesen Beschluss nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L523.2283970.1.00