RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlW104 2327180-1 Spruch, W114 2327180-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 4.11.2022 einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2023 und beantragte dabei auch Direktzahlungen (Basiszahlung inkl. Umverteilungszahlung sowie Almauftriebsprämie für Kühe und sonstige Rinder). Dazu spezifizierte sie in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Gesamtausmaß von 8,4621 ha. Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin als Vertreterin des Vertretungsbefugten der Weideinteressentschaft XXXX , BNr. XXXX , einen MFA für das Antragsjahr 2023 und spezifizierte in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von Weideflächen mit einem Gesamtausmaß von 30,1781 ha.Am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin als Vertreterin des Vertretungsbefugten der Weideinteressentschaft römisch 40 , BNr. römisch 40 , einen MFA für das Antragsjahr 2023 und spezifizierte in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von Weideflächen mit einem Gesamtausmaß von 30,1781 ha. 2. Am 23.2.2023 korrigierte die Beschwerdeführerin den MFA der Weideinteressentschaft für das Antragsjahr 2023 und beantragte für die angeführte Gemeinschaftsweide nur mehr Weideflächen mit einem Gesamtausmaß von 26,0866 ha. Gleichzeitig stellte sie für die Weideinteressentschaft einen Antrag auf Änderung von Referenzflächen, dem die Antragsnummer MFA2023/A-01 zugeordnet wurde. Dabei wurde für zahlreiche Flächen entweder eine Umwandlung von Nicht-Landwirtschaftlicher Nutzfläche (NLN) zu Hutweide oder für referenzlose Flächen eine Neuaufnahme bzw. Umwandlung zur Hutweide beantragt. 3. Mit Schreiben vom 27.09.2023 informierte die AMA die Weideinteressentschaft, dass dem Referenzflächenänderungsantrag vom 23.2.2023 nur teilweise stattgegeben werde. Der Antrag auf Änderung der Referenzfläche sei nur in jenen Fällen positiv beurteilt worden, in denen der Referenzänderungsantrag fristgerecht gestellt wurde und der Sachverhalt für die AMA eindeutig ersichtlich und nachvollziehbar war. Im Zweifel habe dem Antrag nicht stattgegeben werden können. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit, unter Vorlage neuer Nachweise für die negativ beurteilte(
- n)Referenzänderung(
- en)einen Antrag auf Neubeurteilung zu stellen. Sollte Sie diese Möglichkeit nicht nutzen, stehe es ihr frei, im Zuge der nächsten Antragsstellung für die negativ beurteilte(
- n)Fläche(
- n)erneut einen Referenzänderungsantrag zu stellen. Flächen, die nicht positiv oder teilweise positiv beurteilt wurden, könnten für die Berechnung nicht berücksichtigt werden. Diese Schläge seien wieder an die von der AMA festgelegte Referenz anzupassen oder zu löschen. Erfolge keine Korrektur von negativ oder teilweise positiv beurteilten Flächen, würden gemäß den INVEKOS-Bestimmungen gegebenenfalls Förderungskürzungen (Richtigstellung bzw. Sanktion) ausgesprochen. Eine Anpassung oder Löschung sei allerdings nur solange möglich, als im Rahmen einer Verwaltungskontrolle noch kein Verstoß mitgeteilt wurde bzw. eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder durchgeführt wurde. 4. Am 16.11.2023 stellte die Weideinteressentschaft neuerlich einen Antrag auf Neubeurteilung von Referenzflächen dem die Antragsnummer MFA2023/A-01/NB-01 zugeordnet wurde. 5. Mit Schreiben vom 9.1.2024 teilte die AMA wiederum mit, dass auch diesem weiteren Antrag teilweise stattgegeben werde. Die Belehrung erfolgte wie beim vorangegangenen Antrag. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.1.2024 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.689,39 gewährt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es auf der oben angeführten Gemeinschaftsweide zu Übererklärungen von Flächen gekommen sei, die mit den Codes 20350 (Die beantragte Fläche liegt nicht in der von der Agrarmarkt Austria festgelegten Referenzfläche, §§ 23 Abs. 2 Z. 1 und 27 Abs. 1 GSP-AV), 20351 (Die ausgewählte Schlagnutzungsart stimmt nicht mit der von der Agrarmarkt Austria für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart überein, § 34 Abs. 1 Z. 2 GSPAV), und 20354 (Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen [Segmente] mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und es wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA zu erfolgen, § 30 GSP-AV. Die beantragte Futterfläche übersteigt die festgelegte maximal förderfähige Fläche [Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche stimmt nicht mit der Festlegung der AMA überein]. Deshalb kann die davon betroffene Fläche nicht als ermittelt gewertet werden).6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.1.2024 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.689,39 gewährt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es auf der oben angeführten Gemeinschaftsweide zu Übererklärungen von Flächen gekommen sei, die mit den Codes 20350 (Die beantragte Fläche liegt nicht in der von der Agrarmarkt Austria festgelegten Referenzfläche, Paragraphen 23, Absatz 2, Ziffer eins und 27 Absatz eins, GSP-AV), 20351 (Die ausgewählte Schlagnutzungsart stimmt nicht mit der von der Agrarmarkt Austria für diese Referenzfläche festgelegten Schlagnutzungsart überein, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, GSPAV), und 20354 (Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen [Segmente] mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und es wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche ermittelt. Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA zu erfolgen, Paragraph 30, GSP-AV. Die beantragte Futterfläche übersteigt die festgelegte maximal förderfähige Fläche [Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche stimmt nicht mit der Festlegung der AMA überein]. Deshalb kann die davon betroffene Fläche nicht als ermittelt gewertet werden). Aufgrund einer Differenzfläche von 1,9728 Hektar ergebe sich für die Beschwerdeführerin eine Flächenabweichung von 11,62 %. Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar. Daher werde der Betrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt (§ 46 Abs. 1 GSP-AV).Aufgrund einer Differenzfläche von 1,9728 Hektar ergebe sich für die Beschwerdeführerin eine Flächenabweichung von 11,62 %. Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 Hektar. Daher werde der Betrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt (Paragraph 46, Absatz eins, GSP-AV). 7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 23.1.2024 Beschwerde mit der Begründung, dass die Sanktionen nicht gerechtfertigt seien, da es die AMA unterlassen habe, die Weideflächen der Gemeinschaftsweide richtig festzustellen. Die Futterflächenfeststellung solle laut GAP-Strategieplan gleich wie bei Almen funktionieren, mit dem einzigen Unterschied, dass Futterflächen mit einem Futterflächenanteil <20% nicht förderfähig und daher mit 0% Futterfläche angerechnet werden. Im Zuge eines Referenzänderungsantrages sei der AMA das gesamte zur Verfügung stehende Weidegebiet mitgeteilt worden mit der Bitte dieses entsprechend mit einer Referenz zu hinterlegen (Hinweis auf §§23, 27 und 28 GSP-AV). Bei Almen funktioniere die Schlagbildung (Polygon-, Segmentbildung) teilautomatisiert, dies solle auch bei Gemeinschaftsweiden entsprechend umgesetzt werden, da diese ähnliche Strukturen wie Almen aufweisen würden (Hinweis auf §30 Abs. 4 GSP-AV). Der Großteil der Fläche sei im Zuge des Referenzänderungsantrages mit einem Futterflächenanteil >20% beantragt worden, wohlwissend, dass sich darunter auch viele Flächen <20% Futterflächenanteil befinden, die aufgrund der Überschirmung nicht förderfähig sind, jedoch als zugängliches Weidegebiet im MFA aufscheinen sollen. Eine Herabstufung von Flächen sei jedoch auch noch nach dem 15.04. des jeweiligen Antragsjahres möglich, sollte die AMA jedoch eine höhere Referenz als die von ihr beantragte feststellen, sei eine Anhebung der Pro-Rata Stufe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da die Segmentbildung und Referenzfeststellung im Normalfall vorab durch die AMA erfolge, sei jedoch auf die aufwändige händische Vorsegmentierung verzichtet worden, da diese ohnehin von der AMA überarbeitet worden wäre. Flächen die somit für die AMA im Jahr 2023 förderfähig akzeptiert worden wären, wären nach erfolgter "positiver", "teilweise positiver" Beurteilung durch die AMA, im MFA 2023 mit max. 30-40% Futterflächenanteil aufgeschienen. Die verbleibenden Flächen mit <20% und somit mit 0% Futterflächenanteil. Hätte die AMA entsprechend ihres Antrages die Referenzfeststellung durchgeführt und das gesamte Weidegebiet mit einer Hutweidereferenz hinterlegt, so würden nach erfolgter Einarbeitung des Ergebnisses keine Plausifehler aufscheinen und auch keine Sanktionen ausgesprochen.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz vom 23.1.2024 Beschwerde mit der Begründung, dass die Sanktionen nicht gerechtfertigt seien, da es die AMA unterlassen habe, die Weideflächen der Gemeinschaftsweide richtig festzustellen. Die Futterflächenfeststellung solle laut GAP-Strategieplan gleich wie bei Almen funktionieren, mit dem einzigen Unterschied, dass Futterflächen mit einem Futterflächenanteil <20% nicht förderfähig und daher mit 0% Futterfläche angerechnet werden. Im Zuge eines Referenzänderungsantrages sei der AMA das gesamte zur Verfügung stehende Weidegebiet mitgeteilt worden mit der Bitte dieses entsprechend mit einer Referenz zu hinterlegen (Hinweis auf §§23, 27 und 28 GSP-AV). Bei Almen funktioniere die Schlagbildung (Polygon-, Segmentbildung) teilautomatisiert, dies solle auch bei Gemeinschaftsweiden entsprechend umgesetzt werden, da diese ähnliche Strukturen wie Almen aufweisen würden (Hinweis auf §30 Absatz 4, GSP-AV). Der Großteil der Fläche sei im Zuge des Referenzänderungsantrages mit einem Futterflächenanteil >20% beantragt worden, wohlwissend, dass sich darunter auch viele Flächen <20% Futterflächenanteil befinden, die aufgrund der Überschirmung nicht förderfähig sind, jedoch als zugängliches Weidegebiet im MFA aufscheinen sollen. Eine Herabstufung von Flächen sei jedoch auch noch nach dem 15.04. des jeweiligen Antragsjahres möglich, sollte die AMA jedoch eine höhere Referenz als die von ihr beantragte feststellen, sei eine Anhebung der Pro-Rata Stufe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da die Segmentbildung und Referenzfeststellung im Normalfall vorab durch die AMA erfolge, sei jedoch auf die aufwändige händische Vorsegmentierung verzichtet worden, da diese ohnehin von der AMA überarbeitet worden wäre. Flächen die somit für die AMA im Jahr 2023 förderfähig akzeptiert worden wären, wären nach erfolgter "positiver", "teilweise positiver" Beurteilung durch die AMA, im MFA 2023 mit max. 30-40% Futterflächenanteil aufgeschienen. Die verbleibenden Flächen mit <20% und somit mit 0% Futterflächenanteil. Hätte die AMA entsprechend ihres Antrages die Referenzfeststellung durchgeführt und das gesamte Weidegebiet mit einer Hutweidereferenz hinterlegt, so würden nach erfolgter Einarbeitung des Ergebnisses keine Plausifehler aufscheinen und auch keine Sanktionen ausgesprochen. Das beantragte Futterflächenausmaß der Gemeinschaftsweide sei „natürlich“ im Antrag 2023 noch nicht richtig dargestellt und daraus ergäben sich auch die angeführten Sanktionen (Abweichungen), der Grund hierfür sei jedoch die Versäumnis der AMA, das von Weidegebiet entsprechend ihres Antrags mit einer Referenz zu hinterlegen. Bei der Beantragung von Flächen seien außerdem der Beschwerdeführerin als auftreibender Person keine Umstände erkennbar gewesen, die sie an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können. Sie sei lediglich Auftreiber auf diese Gemeinschaftsweide und habe keinen Einfluss auf die Futterflächenbeantragung und Feststellung. Dennoch erscheine ihr die Antragstellung des Obmannes mit Bekanntgabe des gesamten Weidegebietes als richtig, da diese Beantragung eine praxisnahe Abbildung des Weidegebiets darstelle. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin, dass die AMA den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern möge, dass das gesamte Weidegebiet der Weideinteressentschaft mit einer Referenz hinterlegt werde und das Ergebnis dieser Flächenfeststellung – Brutto das gesamte Weidegebiet, Netto die förderfähige Fläche – bei der ermittelten förderfähigen anteiligen Futterfläche berücksichtigt werde. Ansonsten solle die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt werden. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde am 23.1.2024 von der Weideinteressentschaft auch eine weitere Korrektur des MFA-Flächen eingebracht, mit der das Ausmaß der beantragten Futterfläche auf Gemeinschaftsweideflächen auf 22,0650 ha reduziert wurde. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.6.2024 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von nunmehr EUR 4.491,45 gewährt. Dabei ging die Behörde von einem etwas geringeren Ausmaß an Übererklärungen in Bezug auf die Gemeinschaftsweide aus und verhängte keine Flächensanktion (Kürzung der Basiszahlung für Heimgutflächen um das 1,5fache der festgestellten Differenz) mehr. Dazu wurde von der Beschwerdeführerin am 17.7.2024 ein Vorlageantrag gestellt, in dem als einziges Begehren angeführt wurde, die Behörde möge das gesamte Weidegebiet der Gemeinschaftsweide mit einer Referenz hinterlegen und das Ergebnis dieser Flächenfeststellung entsprechend des anteiligen Viehauftriebs als ermittelte förderfähige anteilige Futterfläche berücksichtigen. 9. Die AMA legte dem BVwG am 21.11.2025 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte sie eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie zur Beschwerde ausführlich Stellung nahm. Zusätzlich übermittelte die AMA einen Report-Direktzahlungen 2023 mit Berechnungsstand zum 19.12.2024. Dem Report ist zu entnehmen, dass sich anhand aktuell vorliegender Daten ein neues Berechnungsergebnis im Vergleich zum zuletzt erlassenen Bescheid der AMA ergeben habe. Demzufolge habe eine Änderung bei der Beurteilung der ermittelten beihilfefähigen Fläche und eine Änderung des Kürzungsprozentsatzes betreffend Übererklärungen zu einer Änderung des gewährten Prämienbetrages für die Fördermaßnahmen Basiszahlung für Heimgutflächen, Basiszahlung für Almweideflächen und Umverteilungszahlung 1 geführt, sodass sich nunmehr statt des bisherigen Prämienbetrages in der Höhe von EUR 4.491,45 ein aktueller Prämienbetrag in der Höhe von EUR 4.513,98 errechne. Die Flächenfeststellungen hätten unter Einhaltung der in den §§ 22 bis 31 GSP-AV festgelegten Grundsätze eine neue unter Berücksichtigung aller Abzüge ermittelte förderfähige Gemeinschaftsweidefläche ergeben, was zu einer entsprechenden Erhöhung des Prämienbetrages geführt habe. Zusätzlich übermittelte die AMA einen Report-Direktzahlungen 2023 mit Berechnungsstand zum 19.12.2024. Dem Report ist zu entnehmen, dass sich anhand aktuell vorliegender Daten ein neues Berechnungsergebnis im Vergleich zum zuletzt erlassenen Bescheid der AMA ergeben habe. Demzufolge habe eine Änderung bei der Beurteilung der ermittelten beihilfefähigen Fläche und eine Änderung des Kürzungsprozentsatzes betreffend Übererklärungen zu einer Änderung des gewährten Prämienbetrages für die Fördermaßnahmen Basiszahlung für Heimgutflächen, Basiszahlung für Almweideflächen und Umverteilungszahlung 1 geführt, sodass sich nunmehr statt des bisherigen Prämienbetrages in der Höhe von EUR 4.491,45 ein aktueller Prämienbetrag in der Höhe von EUR 4.513,98 errechne. Die Flächenfeststellungen hätten unter Einhaltung der in den Paragraphen 22 bis 31 GSP-AV festgelegten Grundsätze eine neue unter Berücksichtigung aller Abzüge ermittelte förderfähige Gemeinschaftsweidefläche ergeben, was zu einer entsprechenden Erhöhung des Prämienbetrages geführt habe. 10. Die Stellungnahme der AMA anlässlich der Beschwerdevorlage wurde an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schreiben vom 16.12.2024 nahm diese zu den Ausführungen der AMA Stellung. 11. Am 16.1.2026 wurde vom BVwG eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, bei der die Argumente der Parteien ausführlich gegenübergestellt und einige der beanstandeten Flächen im geographischen Informationssystem und anhand der von der Beschwerdeführerin den Referenzflächenänderungsanträgen beigelegten Fotos geprüft wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.1.1. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. 1.2. Festgestellt wird auch, dass die Interessentschaftweide XXXX , der die BNr. XXXX zugewiesen ist, eine heterogene Weidefläche ist, die sich aus verschiedensten förderfähigen und nicht förderfähigen Flächen zusammensetzt. Sie ist nicht im Tiroler Almbuch eingetragen. Es handelt sich um keine Alm im Sinne des § 25 Abs. 5 MOG 2021.1.2. Festgestellt wird auch, dass die Interessentschaftweide römisch 40 , der die BNr. römisch 40 zugewiesen ist, eine heterogene Weidefläche ist, die sich aus verschiedensten förderfähigen und nicht förderfähigen Flächen zusammensetzt. Sie ist nicht im Tiroler Almbuch eingetragen. Es handelt sich um keine Alm im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, MOG 2021. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist nicht nur Auftreiberin auf diese Weide, sondern auch Vertreterin des Vertretungsbefugten der Weideinteressentschaft. Sie hat neben ihrem eigenen MFA-Flächen auch den MFA und sämtliche Korrekturen für die Weideinteressentschaft eingebracht. 1.4. Auf einigen Flächen wurde von der Weideinteressentschaft in ihrem MFA ein höherer Beschirmungsgrad angenommen als tatsächlich vorhanden. Dies war darauf zurückzuführen, dass das Aufnahmedatum der dem Beschirmungsgrad zu Grunde liegenden Orthofotos schon einige Jahre zurückliegt. Die AMA hat die Beschirmungsdaten aufgrund aktueller Bilder im Zuge des Referenzflächenänderungsantrags geändert, allerdings nicht auf Antrag, sondern im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung der Luftbilder. Dies war zwar ungewöhnlich, weil die AMA grundsätzlich in bereits abgesendete Anträge sonst nicht mehr eingreift. Allerdings sind die von der Beschwerdeführerin auf Seite 4 ihrer Stellungnahme vom 16.12.2025 angeführten Plausibilitätsfehler entstanden, auf die die Weideinteressentschaft mit einer MFA-Korrektur reagieren hätte können, dies aber zunächst unterlassen hat. Dies erfolgte erst mit dem Referenzflächenänderungsantrag vom 23.01.2024. 1.5. Für keine der Flächen, zu denen von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2025, S. 4 f, und in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt wurde, dass sie in Folge einer Negativbeurteilung des eingebrachten Referenzflächenänderungsantrages vom November 2023 zu Unrecht nicht als Teil der Gemeinschaftsweide (Hutweide) berücksichtigt wurden, konnte von der Beschwerdeführerin plausibel dargestellt werden, dass es sich um Hutweide handelt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen in den Punkten 1.1. bis 1.3 ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und dem damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen. Die Feststellung in Pkt. 1.4 ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung (S. 3/4 der Verhandlungsschrift vom 16.1.2026). Die Feststellung in Pkt. 1.5. ergibt sich aus der Einschau ins geographische Informationssystem im eAMA in der Beschwerdeverhandlung und den dazu gemachten detaillierten Ausführungen der Behörde: Zu sämtlichen von der Beschwerdeführerin beanstandeten Flächen konnte von der Behörde dargelegt werden, dass sich diese von den sie umgebenden, z.T. als Hutweide anerkannten Flächen, deutlich unterscheiden; das Argument der Beschwerdeführerin, dass diese von Hutweiden umgeben seien und daher gleich geartet sein müssten wie die Umgebungsflächen, was man der Interessentschaft glauben könne, ist daher nicht nachzuvollziehen. Weiters steht auch fest, dass zu keiner dieser Flächen eindeutige Nachweise, insb. durch Vorlage von Fotos der Flächen, erbracht wurden; die beigebrachten Fotos beziehen sich auf nahe gelegene, jedoch prima vista anders beschaffene Flächen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr anzuwendenden Fassung: Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, lautet auszugsweise: „Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans § 6c.
(1)Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.Paragraph 6 c,
(1)Auf der Grundlage der in Titel römisch drei Kapitel römisch zwei bis römisch vier der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.
(2)Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind
(2)Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EU) 2021/2115 sind
- die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,
- die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, […]
- die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen. […]“ „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit § 8a.
(1)Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.Paragraph 8 a,
(1)Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Absatz 3, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.
(2)Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.
(2)Das gemäß Absatz eins, ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Absatz 3,, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche. […] Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit § 8b.
(1)Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.Paragraph 8 b,
(1)Das gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.
(2)Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Abs. 1 genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt
(2)Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Absatz eins, genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt
- für höchstens 20 ha ermittelter förderfähiger Fläche der Betrag in vollem Ausmaß,
- für die ermittelten förderfähigen Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß gewährt wird. […] Gekoppelte Einkommensstützung § 8d.
(1)Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.Paragraph 8 d,
(1)Das gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die angemeldeten förderfähigen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppeltem RGVE-Wert anzusetzen sind.
(2)Die zusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zu den Modalitäten der Antragstellung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus einer Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, zur Heranziehung eines Stichtags zur Ermittlung der Kategorie bzw. zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere und zur Festlegung des Zeitpunkts, bis zu dem die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung für Zwecke der Förderfähigkeit der aufgetriebenen Tiere erfüllt sein müssen, sind durch Verordnung festzulegen.“ „Beweislast § 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.“Paragraph 20, Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den Paragraphen 7, 8 bis 8 d, 8 f, 8 g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Verfahren für die Antragstellung § 4.
(1)Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Paragraph 4,
(1)Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. […]“ „Referenzparzelle § 23.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird:Paragraph 23,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2022/1172 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB durch Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag (das Segment) mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit – und nach folgenden Arten unterschieden wird: 1. Heimgutflächen, 2. Hutweiden, 3. Almweideflächen, 4. Forstflächen und 5. Landschaftselemente.
(2)Die AMA hat
- für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 27 und 29 bis 31 festzulegen
- für jede Referenzparzelle die förderfähige Höchstfläche, die für Invekos-Maßnahmen in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 27 und 29 bis 31 festzulegen […]
(5)Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
(6)Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Fördergewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Förderung erheben. Nutzungsarten §
- Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:Paragraph 24, Die Nutzungsarten eines Feldstückes ergeben sich aus den Nutzungsarten, wie sie für den Mehrfachantrag vorgesehen sind. Als vom Antragsteller anzugebende Nutzungsarten gelten jedenfalls:
- Ackerland (A),
- Grünland (G),
- Dauer-/Spezialkulturen (S),
- Weinflächen einschließlich Schnittweingarten (WI),
- Weinflächen einschließlich Schnittweingarten – Terrassenanlagen (WT),
- Geschützter Anbau auf Substratkulturen oder in Töpfen (GA),
- Almen (L),
- Gemeinschaftsweide (D),
- Forst (FO) und
- sonstige auszuweisende Nutzungsarten (NF). Landwirtschaftliche Fläche § 25.
(1)Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.Paragraph 25,
(1)Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß Paragraph 23, Absatz 4, […]
(3)Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:
- Gras oder andere Grünfutterpflanzen umfassen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind;
- Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird; […]
- „Gemeinschaftsweiden“ sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen (wie zB bei Weidegemeinschaften) mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist; […]“ „Ausmaß der förderfähigen Fläche § 27.
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in § 29 genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. […].“Paragraph 27,
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Fördermaßnahmen förderfähige landwirtschaftliche Fläche ist die tatsächlich genutzte landwirtschaftliche Fläche einschließlich der in Paragraph 29, genannten Elemente. Die förderfähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen. […].“ „Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System) § 30.
(1)Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt.Paragraph 30,
(1)Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 ermittelt.
(2)Der Baumanteil je Segment wird mittels Beschirmungslayer, mit dem der Grad der Beschirmung (Wuchshöhe von mehr als 3 m und Kronenfläche von mehr als 200 m²) festgestellt wird, bestimmt und abgezogen, wobei
- bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen, Ahorn oder anderen Baumarten, der eine beinahe vollständige Beweidung zulässt, ein Abzug des Grades der Beschirmung von 10% und
- bei mehr als 80% Beschirmung ein Ausschluss von der Förderfähigkeit angewendet wird.
(3)Segmente – nach Abzug der Beschirmung – mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche 1. von mindestens 90% sind zur Gänze förderfähig, 2. von weniger als 20% sind
- a)bei Almen zu 10% förderfähig, sofern sie aufgrund der vorhandenen Vegetation als förderfähig einzustufen sind, und
- b)in den restlichen Fällen nicht förderfähig und 3. von weniger als 90% und mehr als 20% sind teilweise förderfähig. Dabei wird für alle nicht-förderfähigen Elemente entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient angewendet.
(4)Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer teilautomatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen. […]“ „Einreichfristen des Mehrfachantrags § 33.
(1)Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Art. 65 Abs. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
(2)Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine: Paragraph 33,
(1)Der Mehrfachantrag umfasst den geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 65, Absatz 4, Litera a, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie allfällige tierbezogene Fördermaßnahmen.
(2)Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine: […] 2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
- a)Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,
- a)Antrag auf Direktzahlungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2021/2115,
- b)Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,
- b)Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Artikel 71, der Verordnung (EU) 2021/2115,
- c)Lage, Ausmaß und Schlagnutzung der Flächen und Landschaftselemente einschließlich allfälliger Codes (Feldstücksliste),
- d)Tierliste, […]
(3)Nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig:
(3)Nach Ablauf der in Absatz 2, genannten Termine sind folgende Änderungen zulässig: 1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß § 38 oder von Vorabprüfungen gemäß § 35 ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA, 1. Korrekturen, die sich als Folge des Flächenmonitorings gemäß Paragraph 38, oder von Vorabprüfungen gemäß Paragraph 35, ergeben, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Information der AMA, 2. sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde,
- a)die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß § 38 Abs. 3 hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,
- a)die Änderung der Schlagnutzungsart oder monitoringfähiger Förderbedingungen, sofern der Begünstigte noch nicht auf eine Abweichung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, hingewiesen wurde, bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung,
- b)Änderungen der Antragsangaben, die nicht mit Prämienerhöhungen oder anderen förderrelevanten Vorteilen verbunden sind und zum Zeitpunkt der Korrektur noch prüfbar oder belegbar sind,
- c)die gänzliche oder teilweise Rücknahme des Förderantrags längstens bis 15 Kalendertage vor der Auszahlung und
- e)die Korrektur der Durchschnittstierliste, sofern dafür geeignete Nachweise erbracht werden. Inhalt des Mehrfachantrags § 34.
(1)Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten UnterlagenParagraph 34,
(1)Der Antragsteller hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen […] 2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben, […]“ „Kontrolle Verwaltungskontrollen § 37.
(1)Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).Paragraph 37,
(1)Verwaltungskontrollen werden für alle Betriebe und Fördermaßnahmen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen inklusive Gegenkontrollen erfolgen elektronisch und werden unter anderem durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen bzw. durch Datenabgleich mit relevanten Datenbanken vorgenommen. Es erfolgt hierbei eine Überprüfung der im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen mit den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf Basis der Referenzparzelle (LPIS).
(2)Verwaltungskontrollen einschließlich Gegenkontrollen werden unter anderem durchgeführt,
- um bei angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr auszuschließen und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Fördermaßnahmen zu vermeiden,
- um zwischen den im Mehrfachantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle die Förderfähigkeit der Fläche als solche zu überprüfen,
- um anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren die Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für dasselbe Antragsjahr zu vermeiden und
- um die Überprüfung der Einhaltung von Förderbedingungen durch einen Abgleich mit den Antragsangaben und relevanten Datenbanken durchzuführen.
(3)Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den §§ 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden.
(3)Flächen gelten als nicht ermittelt gemäß den Paragraphen 46 bis 49, wenn sie als nicht korrekt identifiziert festgestellt werden oder gleichzeitig von zwei oder mehr Antragstellern beantragt werden. […]“ „Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen § 42.
(1)Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.Paragraph 42,
(1)Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Artikel 70, der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.
(2)Abweichend von Abs. 1 erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.
(2)Abweichend von Absatz eins, erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 8 b, MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.
(3)Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche größer als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Untererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(4)Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche niedriger als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Übererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die ermittelte Fläche herangezogen. […]“ „Absehen von Verwaltungssanktionen § 45.
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 45,
(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2021/2116 kann bei flächenbezogenen Abweichungen insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
- auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen, maximal fünf Jahre vor der Antragstellung zurückliegenden, Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
- das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
- die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
- dem auftreibenden Landwirt keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Gemeinschaftsweideflächen zweifeln lassen hätten können […]“ Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen § 46.
(1)Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.Paragraph 46,
(1)Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(2)Bei Fördermaßnahmen gemäß den Art. 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Abs. 1 herangezogen.
(2)Bei Fördermaßnahmen gemäß den Artikel 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Absatz eins, herangezogen.
(3)Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100% der auf der Grundlage der angemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
(4)Die Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Abs. 2 genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.“
(4)Die Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Absatz 2, genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.“ 3.
- Rechtliche Würdigung: 3.2.
- Allgemeines: Mit dem Antragsjahr 2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Das System der Zahlungsansprüche als anspruchsbegründendes Element wurde abgeschafft und durch die Anknüpfung an die landwirtschaftliche Nutzfläche ersetzt. Weiterhin vorgesehen sind gemäß Art. 16ff VO (EU) 2021/2115 Direktzahlungen wie die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Basiszahlung), die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung und die gekoppelte Einkommensstützung (Almauftriebsprämie), wobei die Basiszahlung für jede gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt wird. Damit aber Direktzahlungen gewährt werden können, bedarf es eines jährlich einzureichenden Beihilfeantrags, wofür die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3ff VO (EU) 2022/1173 ein elektronisches System einrichten. Der Antragsteller bleibt aber immer für die Richtigkeit des Beihilfeantrags verantwortlich und kann nur unter gewissen Voraussetzungen seinen Beihilfeantrag ändern oder ganz oder teilweise zurücknehmen.Weiterhin vorgesehen sind gemäß Artikel 16 f, f, VO (EU) 2021/2115 Direktzahlungen wie die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Basiszahlung), die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung und die gekoppelte Einkommensstützung (Almauftriebsprämie), wobei die Basiszahlung für jede gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt wird. Damit aber Direktzahlungen gewährt werden können, bedarf es eines jährlich einzureichenden Beihilfeantrags, wofür die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 f, f, VO (EU) 2022/1173 ein elektronisches System einrichten. Der Antragsteller bleibt aber immer für die Richtigkeit des Beihilfeantrags verantwortlich und kann nur unter gewissen Voraussetzungen seinen Beihilfeantrag ändern oder ganz oder teilweise zurücknehmen. Aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass der jeweilige Bewirtschafter einen MFA zu stellen hat und dabei auch das Ausmaß der förderfähigen Flächen zu beantragen hat. Diese Aufgabe kommt dem jeweiligen Bewirtschafter zu. Dass diese Aufgabe mit Mühen und einer großen Verantwortung insbesondere gegenüber allfälligen Auftreibern oder Rinderhaltern, deren Rinder auf diesen Flächen weiden, verbunden sind, wird vom erkennenden Gericht nicht bestritten. 3.2.
- Erweiterung der Referenzparzelle: 3.2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der grundsätzlichen Beihilfefähigkeit von Flächen auf Gemeinschaftsweiden und der Richtigkeit der Festlegung der Referenzparzelle in seinem Erkenntnis vom 9.1.2020, GZ: W104 2223451-1, ausführlich auseinandergesetzt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist diese Judikatur jedoch auf die aktuelle Förderperiode nicht anwendbar, weil sich durch die neue GSP-AV wesentliche Änderungen in der Beantragungsmöglichkeit von Gemeinschaftsweiden/Hutweiden ergeben hätten. Es könnten nämlich nunmehr auch Flächen mit einem Futterflächenanteil von weniger als 20 % bei Gemeinschaftsweiden beantragt werden. Dazu war wie folgt zu erwägen: Grundsätzlich beihilfefähig ist gemäß § 28 Abs. 1 GSP-AV jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Grünland, Gemeinschaftsweide, Dauer- und Spezialkulturen, Almen sowie Landschafselemente (§ 25 Abs. 1 GSP-AV). Gemeinschaftsweiden sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist. Wird die Fläche als Hutweide genutzt, so ist darunter minderertragfähiges, beweidetes Grünland zu verstehen (§ 25 Abs. 3 Z 2). Als Grünland sind Flächen zu bezeichnen, auf denen Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden. Grundsätzlich beihilfefähig ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GSP-AV jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs. Landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland, Grünland, Gemeinschaftsweide, Dauer- und Spezialkulturen, Almen sowie Landschafselemente (Paragraph 25, Absatz eins, GSP-AV). Gemeinschaftsweiden sind gemeinschaftlich genutzte Flächen außerhalb von Almen, wenn aufgrund entsprechender Regelungen mehr als ein Betrieb zur Nutzung berechtigt ist. Wird die Fläche als Hutweide genutzt, so ist darunter minderertragfähiges, beweidetes Grünland zu verstehen (Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2,). Als Grünland sind Flächen zu bezeichnen, auf denen Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden. In der vergangenen Förderperiode setzte sich Grünland aus den Artengruppen „Gräser“, „Kräuter“ und „Leguminosen“ zusammen (vgl. W104 2223451-1, S. 19). Nunmehr umfassen Gras oder andere Grünfutterpflanzen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind. Es ist daher hierin der Beschwerdeführerin recht zu geben, und dies wurde auch von der Behörde in der Beschwerdeverhandlung konzediert, dass es in der aktuellen Förderperiode zu einer Erweiterung des Grünlandbegriffes gekommen ist und daher mehr Flächen grundsätzlich als beihilfefähig anzusprechen sind, wobei die Erweiterung um krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten in erster Linie Almen und Hutweiden betreffen wird.In der vergangenen Förderperiode setzte sich Grünland aus den Artengruppen „Gräser“, „Kräuter“ und „Leguminosen“ zusammen vergleiche W104 2223451-1, S. 19). Nunmehr umfassen Gras oder andere Grünfutterpflanzen Gräser, Kräuter, Leguminosen und krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten, wobei die Pflanzen herkömmlicherweise im natürlichen Grünland anzutreffen sind oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland und Wiesen sind. Es ist daher hierin der Beschwerdeführerin recht zu geben, und dies wurde auch von der Behörde in der Beschwerdeverhandlung konzediert, dass es in der aktuellen Förderperiode zu einer Erweiterung des Grünlandbegriffes gekommen ist und daher mehr Flächen grundsätzlich als beihilfefähig anzusprechen sind, wobei die Erweiterung um krautige Pflanzen einschließlich Bewuchs von Feuchtstandorten in erster Linie Almen und Hutweiden betreffen wird. Sowohl Almen als auch Hutweiden sind regelmäßig von einer Vielzahl von nicht beihilfefähigen Elementen durchsetzt. Um diesem Umstand bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche in zweckmäßiger Weise Rechnung tragen zu können, wird bei Hutweiden (wie bei Almen) ein Pro-rata-System zur Anwendung gebracht (§ 30 GSP-AV). Dabei werden Im Wesentlichen nicht beihilfefähige Elemente (keine Gräser, Kräuter, Leguminosen, aber auch nicht genutzte Flächenanteile) in 10 %-Schritten in Abzug gebracht. Sowohl Almen als auch Hutweiden sind regelmäßig von einer Vielzahl von nicht beihilfefähigen Elementen durchsetzt. Um diesem Umstand bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche in zweckmäßiger Weise Rechnung tragen zu können, wird bei Hutweiden (wie bei Almen) ein Pro-rata-System zur Anwendung gebracht (Paragraph 30, GSP-AV). Dabei werden Im Wesentlichen nicht beihilfefähige Elemente (keine Gräser, Kräuter, Leguminosen, aber auch nicht genutzte Flächenanteile) in 10 %-Schritten in Abzug gebracht. Bei baumbestandenen Flächen wird davor auch die Überschirmung berücksichtigt. Während nun für alle nicht beihilfefähigen Elemente auf Almen – ausgenommen Bäume – ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient zur Anwendung kommt, müssen alle Flächen außer Almen jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben. Dadurch können bei Almen Flächen mit einem Anteil ab 10%, bei Gemeinschaftsweiden und anderen Hutweiden nur Flächen mit einem Anteil von mehr als 20% beihilfefähiger Fläche für Direktzahlungen berücksichtigt werden. Es können daher nunmehr mehr Vegetationsarten als früher als beihilfefähig anerkannt werden, jedoch gilt nach wie vor, dass das Ausmaß der beihilfefähigen Flächen nach Abzug der Beschirmung mindestens 20% ausmachen muss. 3.2.2.
- Die Beschwerdeführerin bzw. die Weideinteressentschaft, auf deren Flächen die Beschwerdeführerin auftreibt und für die die Beschwerdeführerin antragsbefugt ist, hat nun die Strategie gewählt, im MFA auch Flächen mit einem geringeren Futterflächenanteil als 20% zu beantragen und im Zuge eines gleichzeitig eingebrachten Referenzänderungsantrages zu versuchen, diese mit dem Argument in die Referenzfläche zu bekommen, diese zählten zum zugänglichen Weidegebiet. Eine Herabstufung von Flächen sei nämlich für den Fall, dass dem Referenzflächenänderungsantrag nicht stattgegeben werde, auch noch nach dem 15.
- des jeweiligen Antragsjahres möglich; sollte die AMA jedoch eine höhere Referenz als die von ihr beantragte feststellen, sei eine Anhebung der Pro-Rata-Stufe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Da die Segmentbildung und Referenzfeststellung im Normalfall vorab durch die AMA erfolge, sei jedoch auf die aufwändige händische Vorsegmentierung verzichtet worden, da diese ohnehin von der AMA überarbeitet worden wäre. Hätte die AMA entsprechend ihres Antrages die Referenzfeststellung durchgeführt und das gesamte Weidegebiet mit einer Hutweidereferenz hinterlegt, so würden nach erfolgter Einarbeitung des Ergebnisses keine Plausibilitätsfehler mehr aufscheinen und auch keine Sanktionen mehr ausgesprochen. Auch bei Almen funktioniere die Schlagbildung (Polygon-, Segmentbildung) teilautomatisiert, dies solle auch bei Gemeinschaftsweiden entsprechend umgesetzt werden, da diese ähnliche Strukturen wie Almen aufweisen würden. In der Verhandlung äußerte dazu der Vertreter der Bezirksbauernkammer, im GAP-Strategieplan gebe es jetzt die Möglichkeit Hutweideflächen mit weniger 20% im MFA zu beantragen, während es in der Horizontalen GAP-VO war noch die ausdrückliche Bestimmung gegeben habe, dass eine Hutweide jedenfalls mindestens 20% Futterflächenanteil aufweisen muss. Dies kann in dieser Allgemeinheit nicht nachvollzogen werden (vgl. § 30 Abs. 3 GSP-AV). Der Beschwerdeführerin muss jedoch konzediert werden, dass der GAP-Strategieplan mit der Ambition angetreten ist, das Referenzflächensystem für Flächen, die mit nichtförderfähigen Elementen durchsetzt sind (Almen und Hutweiden) weiterzuentwickeln und zu verbessern. Es solle einerseits eine automatisierte Bildung von Flächen mit „ähnlichen Eigenschaften“ (Segmente) erfolgen, andererseits eine manuelle Beurteilung von Elementen, die keine förderfähige Fläche sind (GAP-Strategieplan S. 412); ähnliches verspricht auch der Einleitungssatz der Erläuterungen zu § 30 GSP-AV, wenn er das Motiv darstellt, eine „stabile Flächenfeststellung zur Erhöhung der Rechtssicherheit“ voranzutreiben. Dies kann in dieser Allgemeinheit nicht nachvollzogen werden vergleiche Paragraph 30, Absatz 3, GSP-AV). Der Beschwerdeführerin muss jedoch konzediert werden, dass der GAP-Strategieplan mit der Ambition angetreten ist, das Referenzflächensystem für Flächen, die mit nichtförderfähigen Elementen durchsetzt sind (Almen und Hutweiden) weiterzuentwickeln und zu verbessern. Es solle einerseits eine automatisierte Bildung von Flächen mit „ähnlichen Eigenschaften“ (Segmente) erfolgen, andererseits eine manuelle Beurteilung von Elementen, die keine förderfähige Fläche sind (GAP-Strategieplan S. 412); ähnliches verspricht auch der Einleitungssatz der Erläuterungen zu Paragraph 30, GSP-AV, wenn er das Motiv darstellt, eine „stabile Flächenfeststellung zur Erhöhung der Rechtssicherheit“ voranzutreiben. Eine Zusammenschau der Definition der Referenzparzelle in § 23 Abs. 1 GSP-AV („Referenzparzelle … ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar [zB durch Wald, Straßen, Gewässer] und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag [das Segment] mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit“) mit der Anordnung in § 30 Abs. 1 GSP-AV, dass für Almen und Hutweiden „innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet [werden] und das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt [wird]“, lässt tatsächlich erkennen, dass die Referenzparzelle nicht von vornherein nur förderfähige Flächen umfassen muss; vielmehr sind zunächst „zur Beweidung geeignete Teilflächen“ (§ 30 Abs. 1) zu bilden, die Ermittlung der konkreten Förderfähigkeit der Flächen erfolgt dann in einem weiteren Schritt nach § 30 Abs. 2 und 3 GSP-AV.Eine Zusammenschau der Definition der Referenzparzelle in Paragraph 23, Absatz eins, GSP-AV („Referenzparzelle … ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar [zB durch Wald, Straßen, Gewässer] und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende Flächen gebildet wird, – bzw. bei Hutweiden und Almweideflächen der Schlag [das Segment] mit gleicher Oberflächenbeschaffenheit“) mit der Anordnung in Paragraph 30, Absatz eins, GSP-AV, dass für Almen und Hutweiden „innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet [werden] und das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 ermittelt [wird]“, lässt tatsächlich erkennen, dass die Referenzparzelle nicht von vornherein nur förderfähige Flächen umfassen muss; vielmehr sind zunächst „zur Beweidung geeignete Teilflächen“ (Paragraph 30, Absatz eins,) zu bilden, die Ermittlung der konkreten Förderfähigkeit der Flächen erfolgt dann in einem weiteren Schritt nach Paragraph 30, Absatz 2 und 3 GSP-AV. Nach wie vor gilt aber auch, dass die Schlagbildung nicht so großzügig erfolgen kann, dass sich innerhalb des Schlages intensiv beweidete und Nichtfutterflächen von vornherein grobmaschig mischen, um großflächig zu einem ungefähren Durchschnittswert zu gelangen. Vielmehr erfließt aus § 30 Abs. 1 GSP-AV, dass die einzelnen Schläge aus geeigneten Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet werden, die zur Beweidung geeignet sein müssen.Nach wie vor gilt aber auch, dass die Schlagbildung nicht so großzügig erfolgen kann, dass sich innerhalb des Schlages intensiv beweidete und Nichtfutterflächen von vornherein grobmaschig mischen, um großflächig zu einem ungefähren Durchschnittswert zu gelangen. Vielmehr erfließt aus Paragraph 30, Absatz eins, GSP-AV, dass die einzelnen Schläge aus geeigneten Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet werden, die zur Beweidung geeignet sein müssen. 3.2.2.
- Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, ist die Behörde auch entsprechend vorgegangen. Wie die von der Beschwerdeführerin zum Referenzflächenänderungsantrag vorgelegten und in der Beschwerdeverhandlung durchgegangenen Fotos nachweisen, hat die Behörde durchwegs auch Flächen in die Referenz einbezogen, die nicht unbedingt Spuren konkreter Beweidung vorweisen, sondern der Beweidung zugänglich sind. Die von der Behörde nicht in die Referenzparzelle aufgenommenen Flächen weisen, wie die Verhandlung ergeben hat, sämtlich eine andere Bodenbedeckung auf, mögen sie auch – was allerdings nicht nachgewiesen wurde – einer Beweidung zugänglich sein. Wie die Verhandlung ergeben hat, erfolgte die Prüfung der Referenzflächenänderungsanträge durch die Behörde äußerst gewissenhaft aufgrund der von der Antragstellerin selbst vorgelegten Fotos. Die nicht stattgegebenen Flächen weisen eine von den umgebenden Flächen deutlich andere Struktur auf und können von den diese betreffenden Fotos nicht umfasst sein. Auch greift das Argument der Beschwerdeführerin nicht, es gäbe zwar möglicherweise auch von diesen Flächen Fotos, doch funktioniere das GPS nicht überall und die Behörde akzeptiere keine Fotos, die nicht GPS verortet sind; es obliegt der Antragstellerin, in diesem Fall andere Methoden einer glaubhaften Verortung der Fotos zu wählen. Wenn die Beschwerdeführerin also fordert, das gesamte Weidegebiet solle mit einer Hutweidereferenz belegt werden, ohne konkrete Nachweise für die Geeignetheit der entsprechenden Flächen zu liefern und mit der Begründung, die nicht stattgegebenen und schließlich beanstandeten Flächen seien von Weidegebiet umgeben und die Behörde solle doch einfach der Antragstellerin glauben, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Behörde gemäß § 23 Abs. 5 GSP-AV verpflichtet ist, entsprechende Nachweise zu verlangen und die Antragstellerin gem. § 20 MOG 2021 die entsprechende Beweislast trägt. Wenn die Beschwerdeführerin also fordert, das gesamte Weidegebiet solle mit einer Hutweidereferenz belegt werden, ohne konkrete Nachweise für die Geeignetheit der entsprechenden Flächen zu liefern und mit der Begründung, die nicht stattgegebenen und schließlich beanstandeten Flächen seien von Weidegebiet umgeben und die Behörde solle doch einfach der Antragstellerin glauben, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz 5, GSP-AV verpflichtet ist, entsprechende Nachweise zu verlangen und die Antragstellerin gem. Paragraph 20, MOG 2021 die entsprechende Beweislast trägt. Wenn die Beschwerdeführerin auf § 30 Abs. 4 GSP-AV verweist, wonach die Festlegung der maximal förderfähigen Flächen teilautomatisiert wie bei Almen erfolgen solle, so ist weder zu erkennen, inwiefern die Behörde gegen diese Vorschrift verstoßen haben soll noch welches subjektiv-öffentliche Recht die Beschwerdeführerin damit anspricht; die Beschwerdeführerin hat ausschließlich das Recht auf eine Förderung entsprechend der tatsächlich förderfähigen Futterfläche.Wenn die Beschwerdeführerin auf Paragraph 30, Absatz 4, GSP-AV verweist, wonach die Festlegung der maximal förderfähigen Flächen teilautomatisiert wie bei Almen erfolgen solle, so ist weder zu erkennen, inwiefern die Behörde gegen diese Vorschrift verstoßen haben soll noch welches subjektiv-öffentliche Recht die Beschwerdeführerin damit anspricht; die Beschwerdeführerin hat ausschließlich das Recht auf eine Förderung entsprechend der tatsächlich förderfähigen Futterfläche. 3.2.2.
- Was die Relevanz des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2024 auf den Weideflächen der Weideinteressentschaft für den angefochtenen Direktzahlungsbescheid 2023 betrifft, so erschließt sich diese für das Gericht nicht. Dies zum einen deshalb, weil sich die Richtigkeit der Beurteilung der Referenzparzelle durch die Behörde in der Beschwerdeverhandlung bestätigt hat, zum anderen, weil das durch die Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Ausmaß der Nettofutterfläche für 2024 ohnehin wesentlich niedriger ist als für 2023 festgestellt und die Beurteilungsbasis daher nicht mit diesem Antragsjahr vergleichbar ist. 3.2.2.
- Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß § 23 Abs. 5 GSP-AV der Antragsteller verpflichtet ist, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen. Ein derartiger Antrag ist daher bis spätestens
- April, also dem spätesten Zeitpunkt für den MFA-Flächen, einzureichen und vollständig zu belegen. Spätere, weitere Referenzflächenänderungsanträge, wie konkret der im November 2023 eingebrachte, gelten daher erst für das nächste Antragsjahr.3.2.2.
- Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 23, Absatz 5, GSP-AV der Antragsteller verpflichtet ist, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen. Ein derartiger Antrag ist daher bis spätestens
- April, also dem spätesten Zeitpunkt für den MFA-Flächen, einzureichen und vollständig zu belegen. Spätere, weitere Referenzflächenänderungsanträge, wie konkret der im November 2023 eingebrachte, gelten daher erst für das nächste Antragsjahr. 3.2.2.
- Die Beurteilung der beiden Referenzflächenänderungsanträge durch die Behörde hat sich somit als fehlerfrei erwiesen. 3.2.
- Übererklärungen: 3.2.3.
- Der jeweilige Bewirtschafter muss im jeweiligen MFA alle Flächen, für die Direktzahlungen ausbezahlt werden sollen, auch aktiv beantragen, wobei er jedoch unter Hinweis auf eine drohende Übererklärung und eine damit in Zusammenhang stehende drohende Sanktionierung auch darauf zu achten hat, dass er nur jene Flächen beantragt, die auch tatsächlich im Sinne der oben genannten Bestimmungen förderfähig sind. Die in der gegenständlichen Angelegenheit von der Weideinteressentschaft gewählte Vorgangsweise bei der Beantragung der förderungsfähigen Flächen (bewusste Übererklärung mit aufeinanderfolgenden Referenzflächenänderungsanträgen mit dem Ziel der Antragseinschränkung je nach Beurteilung des Änderungsantrags durch die Behörde) ist rechtlich nicht ausgeschlossen, doch trägt das Risiko dafür die Antragstellerin. Diese trägt gemäß § 20 MOG 2021 die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung. Auch ist der Behörde darin zuzustimmen, dass die Verantwortung dafür, dass richtig beantragt wird, bei der Beschwerdeführerin liegt und diese auch das zeitliche Risiko trägt dafür, dass, wie im konkreten Fall geschehen, unmittelbar nach Beurteilung eines Folgeantrags zur Referenzflächenänderung, eine bescheidmäßige Mitteilung von Verstößen erfolgt. Die in der gegenständlichen Angelegenheit von der Weideinteressentschaft gewählte Vorgangsweise bei der Beantragung der förderungsfähigen Flächen (bewusste Übererklärung mit aufeinanderfolgenden Referenzflächenänderungsanträgen mit dem Ziel der Antragseinschränkung je nach Beurteilung des Änderungsantrags durch die Behörde) ist rechtlich nicht ausgeschlossen, doch trägt das Risiko dafür die Antragstellerin. Diese trägt gemäß Paragraph 20, MOG 2021 die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung. Auch ist der Behörde darin zuzustimmen, dass die Verantwortung dafür, dass richtig beantragt wird, bei der Beschwerdeführerin liegt und diese auch das zeitliche Risiko trägt dafür, dass, wie im konkreten Fall geschehen, unmittelbar nach Beurteilung eines Folgeantrags zur Referenzflächenänderung, eine bescheidmäßige Mitteilung von Verstößen erfolgt. Wenn die Beschwerdeführerin also geltend macht, dass die Weideinteressentschaft nach Erhalt der Information über die teilweise Abweisung des zweiten Referenzflächenänderungsantrags vom November 2023, die mit 9.1.2024 datiert ist, bis zur Erlassung des Direktzahlungsbescheides vom 10.1.2024 nicht mehr ausreichend Zeit hatte, um auf die Information mit einer Antragseinschränkung zu reagieren und so Sanktionen zu vermeiden, und eine Berücksichtigung der Korrektur vom 23.1.2024, fordert, so ist, wie oben bereits ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass jeder nach dem 15.
- eingebrachte Referenzflächenänderungsantrag grundsätzlich erst für die nächste Förderperiode wirksam sein kann. Auch aus diesem Blickwinkel war die Behörde nicht verpflichtet, über den zweiten Referenzflächenänderungsantrag überhaupt vor Erlassung des Direktzahlungsbescheides 2023 zu entscheiden. Gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 GSP-AV ist jedoch nach dem Stichtag
- April jedes Antragsjahres eine Korrektur nur mehr möglich, sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde. Durch die Erlassung des angefochtenen Direktzahlungsbescheides wurde die Antragstellerin jedoch auf eine Übererklärung aufmerksam gemacht. Die Korrektur vom 23.1.2024 war damit nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, GSP-AV ist jedoch nach dem Stichtag
- April jedes Antragsjahres eine Korrektur nur mehr möglich, sofern der Begünstigte noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen wurde oder von der Absicht unterrichtet wurde, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde. Durch die Erlassung des angefochtenen Direktzahlungsbescheides wurde die Antragstellerin jedoch auf eine Übererklärung aufmerksam gemacht. Die Korrektur vom 23.1.2024 war damit nicht mehr zulässig. 3.2.3.
- Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass Hutweiden gemäß § 23 Abs. 3 Z 2 GSP-AV durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand zu halten sind und daher nur jene Flächen als Hutweiden gelten können, die im Antragsjahr auch tatsächlich beweidet werden. Dies hat auch für die Waldweide zu gelten: Dass Flächen zwischen Bäumen und auf Lichtungen den Weidetieren prinzipiell zugänglich sind, ist somit eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für ihre Prämienfähigkeit.3.2.3.
- Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass Hutweiden gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2, GSP-AV durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand zu halten sind und daher nur jene Flächen als Hutweiden gelten können, die im Antragsjahr auch tatsächlich beweidet werden. Dies hat auch für die Waldweide zu gelten: Dass Flächen zwischen Bäumen und auf Lichtungen den Weidetieren prinzipiell zugänglich sind, ist somit eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für ihre Prämienfähigkeit. 3.2.3.
- In ihrer Stellungnahme vom 16.12.2025 erklärte die Beschwerdeführerin, auf manchen Flächen einen zu hohen Beschirmungsgrad berücksichtigt zu haben. Wie auch in der Beschwerdeverhandlung durch die Behörde bestätigt wurde, wurde der Beschirmungslayer (§ 30 Abs. 2 GSP-AV) durch die AMA erst nach Ende der Antragsfrist, vermutlich erst im Zuge der Beurteilung des Referenzänderungsantrages aktualisiert, sodass auf einigen Flächen eine geringere Beschirmung festgestellt wurde. Dies konnte die Antragstellerin aber nicht mehr berücksichtigen, weil eine Ausweitung des Antrages nach dem
- April gemäß § 33 GSP-AV nicht mehr möglich war.3.2.3.
- In ihrer Stellungnahme vom 16.12.2025 erklärte die Beschwerdeführerin, auf manchen Flächen einen zu hohen Beschirmungsgrad berücksichtigt zu haben. Wie auch in der Beschwerdeverhandlung durch die Behörde bestätigt wurde, wurde der Beschirmungslayer (Paragraph 30, Absatz 2, GSP-AV) durch die AMA erst nach Ende der Antragsfrist, vermutlich erst im Zuge der Beurteilung des Referenzänderungsantrages aktualisiert, sodass auf einigen Flächen eine geringere Beschirmung festgestellt wurde. Dies konnte die Antragstellerin aber nicht mehr berücksichtigen, weil eine Ausweitung des Antrages nach dem
- April gemäß Paragraph 33, GSP-AV nicht mehr möglich war. Dazu ist festzustellen, dass die Behörde als Service für die Antragsteller zwar die Beschirmung mittels Beschirmungslayer vorgibt, die Verantwortung für die richtige Beantragung jedoch bei den Antragstellern verbleibt. Es wäre der Antragstellerin bis
- April möglich gewesen, mit Begründung einen anderen, vom Beschirmungslayer abweichenden Beschirmungsgrad zu beantragen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung erklärt, sich nicht gegen die Beurteilung einzelner Flächen zu wenden (die im Fall der veränderten Beschirmung nur einen winzigen Bruchteil der angemeldeten Flächen der Weideinteressentschaft ausmachen), sondern ausschließlich gegen die beschränkte Ausweitung der Referenzparzelle vorzugehen. 3.2.3.
- Ergebnis der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin bzw. der Weideinteressentschaft, deren Handlungen sich die Beschwerdeführerin als Förderungsempfänger zurechnen lassen muss, ist das Vorliegen einer Übererklärung von förderfähiger Fläche, die zunächst gemäß § 42 GSP-AV zu einer Berechnung der Förderung nach der ermittelten Fläche führt. 3.2.3.
- Ergebnis der Vorgehensweise der Beschwerdeführerin bzw. der Weideinteressentschaft, deren Handlungen sich die Beschwerdeführerin als Förderungsempfänger zurechnen lassen muss, ist das Vorliegen einer Übererklärung von förderfähiger Fläche, die zunächst gemäß Paragraph 42, GSP-AV zu einer Berechnung der Förderung nach der ermittelten Fläche führt. 3.2.
- Sanktionen: Auch durch die Änderung bzw. Erhöhung der beihilfefähigen Fläche nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. den im Akt einliegenden Report vom 19.12.2023) verbleibt eine Übererklärung von mehr als 3 %, sodass unter Berücksichtigung von § 46 GSP-AV in der gegenständlichen Angelegenheit gegenüber den Beschwerdeführern auch eine Flächensanktion zu verfügen wäre.Auch durch die Änderung bzw. Erhöhung der beihilfefähigen Fläche nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleiche den im Akt einliegenden Report vom 19.12.2023) verbleibt eine Übererklärung von mehr als 3 %, sodass unter Berücksichtigung von Paragraph 46, GSP-AV in der gegenständlichen Angelegenheit gegenüber den Beschwerdeführern auch eine Flächensanktion zu verfügen wäre. Die Begründung der Behörde für die sanktionsfreie Richtigstellung der Fläche, dass nämlich die Beschwerdeführerin bloße Auftreiberin auf die Gemeinschaftsweide sei und für sie keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person der Gemeinschaftsweideflächen zweifeln hätten lassen können, geht ins Leere, da die Beschwerdeführerin selbst diese antragstellende Person war. Zu ihren Gunsten kann die Rechtswohltat des § 45 Abs. 1 Z 4 GSP-AV daher nicht angewandt werden.Die Begründung der Behörde für die sanktionsfreie Richtigstellung der Fläche, dass nämlich die Beschwerdeführerin bloße Auftreiberin auf die Gemeinschaftsweide sei und für sie keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person der Gemeinschaftsweideflächen zweifeln hätten lassen können, geht ins Leere, da die Beschwerdeführerin selbst diese antragstellende Person war. Zu ihren Gunsten kann die Rechtswohltat des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, GSP-AV daher nicht angewandt werden. Auch die anderen in § 45 GSP-AV angeführten Gründe treffen nicht zu, weil bis zur Antragstellung keine Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden haben, auf deren Ergebnis die Beschwerdeführerin vertrauen hätte können, und ihr auch das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht unzumutbar war, hat sie ja selbst zugegeben, dass ihr klar war, dass die beanstandeten Flächen weniger als 20 % Futterfläche aufwiesen und daher nicht förderfähig waren.Auch die anderen in Paragraph 45, GSP-AV angeführten Gründe treffen nicht zu, weil bis zur Antragstellung keine Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden haben, auf deren Ergebnis die Beschwerdeführerin vertrauen hätte können, und ihr auch das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht unzumutbar war, hat sie ja selbst zugegeben, dass ihr klar war, dass die beanstandeten Flächen weniger als 20 % Futterfläche aufwiesen und daher nicht förderfähig waren. Die Aufzählung der Gründe, aus denen von einer Verhängung von Sanktionen abgesehen werden kann, in § 45 ist jedoch nicht taxativ (arg. „insbesondere“). Gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2021/2116 ist sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.Die Aufzählung der Gründe, aus denen von einer Verhängung von Sanktionen abgesehen werden kann, in Paragraph 45, ist jedoch nicht taxativ (arg. „insbesondere“). Gemäß Artikel 59, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2021/2116 ist sicherzustellen, dass keine Sanktionen verhängt werden, wenn die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt. Im vorliegenden Fall ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin als Begünstigte und als Antragstellerin für die Gemeinschaftsweide, beeinflusst von der neuen Rechtslage in Form einer erweiterten Grünlanddefinition der GSP-AV, sichtlich darum gerungen hat, für die Auftreiber:innen der Gemeinschaftsweide ein maximales förderfähiges Flächenausmaß zu erreichen und dabei dennoch gesetzeskonform vorzugehen. Dies geht daraus hervor, dass sie zweimal Referenzflächenänderungsanträge gestellt hat und unverzüglich mit Reduktionen der beantragten Fläche reagiert hat. Die Verhängung von Sanktionen scheint dem Gericht daher in diesem Fall nicht tunlich. Auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerdevorentscheidung daher zu bestätigen. 3.2.
- Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W104.2327180.1.00