← Österreich

{'item': 'W108 2333106-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlW108 2333106-1 Spruch, W108 2333106-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 2aAbs 1 erster Satz RSt

DG] auch ausdrücklich klar, dass dem erforderlichen rechtswissenschaftlichen akademischen Grad und der für seine Erlangung notwendigen Ausbildung auch mehrere Studien (§§ 54 ff. Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können.Der vorgeschlagene Paragraph 3, Absatz eins, RAO [entspricht weitestgehend Paragraph 2 a, Absatz eins, RStDG] trägt den dargestellten Anliegen und Überlegungen Rechnung. Er sieht vor, dass das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium an einer Universität zurückgelegt werden muss und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen ist. Das Studium muss dabei zwar nicht notwendigerweise an einer Universität im Inland absolviert werden, es muss sich aber um ein (vom Inhalt her in Paragraph 3, Absatz 2, [entspricht weitestgehend Paragraph 2 a, Absatz 2, RStDG] näher determiniertes) Studium des österreichischen Rechts mit einer Mindeststudiendauer von wenigstens vier Jahren und einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (mit den ECTS-Anrechnungspunkten wird der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums bestimmt; siehe dazu Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002) handeln. Allein die Absolvierung eines Bachelorstudiums nach (derzeitiger) österreichischer Ausformung (nach Paragraph 54, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002 hat der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, was einer Mindeststudiendauer von drei Jahren entspricht) wird daher für den Berufszugang jedenfalls nicht ausreichen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass im Fall der Absolvierung eines dreijährigen Bachelorstudiums und eines daran anschließenden zweijährigen Masterstudiums die beiden Studien hinsichtlich der Frage der erforderlichen Mindeststudiendauer als Einheit anzusehen sind. In diesem Sinn stellt Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz RAO [

Paragraph 2 a, Absatz eins, erster Satz RStDG] auch ausdrücklich klar, dass dem erforderlichen rechtswissenschaftlichen akademischen Grad und der für seine Erlangung notwendigen Ausbildung auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff. Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Der vorgeschlagene § 3 Abs. 2 [entspricht § 2a Abs 2 RStDG] enthält die wesentlichen inhaltlichen Anforderungen an das den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts eröffnende (Universitäts-)Studium des österreichischen Rechts. Der Vorschlag stellt hier bewusst auf den Begriff der „Wissensgebiete“ ab, aus denen im Rahmen des Studiums nachweislich Kenntnisse zu erwerben sind. Die Universität ist insoweit nicht gehalten, entsprechend gleichlautende Fächer im Studienplan des von ihr angebotenen Studiums vorzusehen, sondern ist in der Bezeichnung und (schwerpunktmäßigen) Ausrichtung ihrer konkreten Studienfächer frei. Freilich muss aber in jedem Fall eine eindeutige Zuordnung des Fachs zu einem Wissensgebiet oder (auch Teilen von) mehreren Wissensgebieten (zweckmäßigerweise im Studienplan) vorgesehen bzw. möglich sein, um eine verlässliche Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen des neuen § 3 Abs. 2 RAO [entspricht § 2a Abs 2 RStDG] überhaupt zu ermöglichen. Beurteilungsmaßstab ist hier insgesamt der konkrete Studienplan der Universität, die den rechtswissenschaftlichen akademischen Grad iSd § 3 Abs. 1 RAO [

§ 2aAbs 1 erster Satz RSt

DG] verleiht bzw. die konkret abgeschlossenen Fächer und Wahlfächer. Durch die Verwendung der Wendung „im Rahmen des Studiums“ ist auch klargestellt, dass die Kenntnisse aus den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 (bzw. gegebenenfalls Z 6) genannten Wissensgebieten grundsätzlich – selbstverständlich mit Ausnahme des Falls der Anrechnung – im Rahmen eines an der den akademischen Grad verleihenden Universität konkret angebotenen Studiums erworben werden müssen.Der vorgeschlagene Paragraph 3, Absatz 2, [entspricht Paragraph 2 a, Absatz 2, RStDG] enthält die wesentlichen inhaltlichen Anforderungen an das den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts eröffnende (Universitäts-)Studium des österreichischen Rechts. Der Vorschlag stellt hier bewusst auf den Begriff der „Wissensgebiete“ ab, aus denen im Rahmen des Studiums nachweislich Kenntnisse zu erwerben sind. Die Universität ist insoweit nicht gehalten, entsprechend gleichlautende Fächer im Studienplan des von ihr angebotenen Studiums vorzusehen, sondern ist in der Bezeichnung und (schwerpunktmäßigen) Ausrichtung ihrer konkreten Studienfächer frei. Freilich muss aber in jedem Fall eine eindeutige Zuordnung des Fachs zu einem Wissensgebiet oder (auch Teilen von) mehreren Wissensgebieten (zweckmäßigerweise im Studienplan) vorgesehen bzw. möglich sein, um eine verlässliche Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen des neuen Paragraph 3, Absatz 2, RAO [entspricht Paragraph 2 a, Absatz 2, RStDG] überhaupt zu ermöglichen. Beurteilungsmaßstab ist hier insgesamt der konkrete Studienplan der Universität, die den rechtswissenschaftlichen akademischen Grad iSd Paragraph 3, Absatz eins, RAO [

Paragraph 2 a, Absatz eins, erster Satz RStDG] verleiht bzw. die konkret abgeschlossenen Fächer und Wahlfächer. Durch die Verwendung der Wendung „im Rahmen des Studiums“ ist auch klargestellt, dass die Kenntnisse aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 (bzw. gegebenenfalls Ziffer 6,) genannten Wissensgebieten grundsätzlich – selbstverständlich mit Ausnahme des Falls der Anrechnung – im Rahmen eines an der den akademischen Grad verleihenden Universität konkret angebotenen Studiums erworben werden müssen. Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 enthaltene Aufzählung an – zu „Blöcken“ zusammengefassten – Wissensgebieten determiniert die inhaltlichen und qualitativen Anforderungen an das nach § 3 Abs. 1 geforderte Studium des österreichischen Rechts. Im Rahmen der Vorarbeiten am Begutachtungsentwurf wurden die damit im Zusammenhang getroffenen Festlegungen zum Teil vehement kritisiert und als Eingriff in die Universitätsautonomie angesehen. Dieser Kritik ist entgegen zu halten, dass die Regelung des § 3 RAO [

§ 2aRSt

DG] und hier insbesondere die Determinierung in Abs. 2 keineswegs Ausdruck eines Misstrauens gegenüber den österreichischen Universitäten ist, weil diese nicht in der Lage wären, die von ihnen angebotenen Studien an die Markterfordernisse anzupassen. Tatsächlich ist es selbstverständlich legitim und auch zu begrüßen, dass einzelne Universitäten dazu übergegangen sind, solche rechtswissenschaftliche Studien anzubieten, die dem Absolventen eine schwerpunktmäßige Ausbildung in einem bestimmten, von der jeweiligen Universität als besonders praxisrelevant angesehenen Bereich zukommen lassen sollen bzw. auch einen großen Spielraum bei der Zusammenstellung der Fächer geben. Gleichzeitig kann es aber nicht angehen, dass unter dem Schlagwort der Universitätsautonomie dem Berufsrechts-Gesetzgeber die Möglichkeit verschlossen ist, Anforderungen an die Qualifikation „seiner“ Berufsanwärter zu stellen. Auch die Entscheidung der Frage, wie das „Eignungsprofil“ eines Berufsanwärters auszusehen hat, kann nicht unter Hinweis auf die durch einzelne Universitäten festgestellten Markterfordernisse in eine beliebige Richtung gelenkt werden. Hier ist zudem zu bedenken, dass es grundsätzlich auch ausländischen Universitäten nicht verwehrt ist (bzw. aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen nicht verwehrt werden kann), ein die Voraussetzungen des § 3 RAO [

§ 2aRSt

DG] erfüllendes Studium des österreichischen Rechts anzubieten. Gerade bei solchen ausländischen Anbietern ist es aber keineswegs zwingend, dass diese bei der Gestaltung des jeweiligen Studienplans stets von hehren Motiven wie der Ausrichtung an den österreichischen Marktgegebenheiten vorgehen, sondern zur Steigerung der eigenen Attraktivität am Markt ein mit möglichst geringem Aufwand bewältigbares Studium mit anderen Schwerpunkten anbieten. Die Prämisse, dass alle Studierenden ihr Studium stets ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten auswählen, ist wohl kaum realistisch.Die in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 enthaltene Aufzählung an – zu „Blöcken“ zusammengefassten – Wissensgebieten determiniert die inhaltlichen und qualitativen Anforderungen an das nach Paragraph 3, Absatz eins, geforderte Studium des österreichischen Rechts. Im Rahmen der Vorarbeiten am Begutachtungsentwurf wurden die damit im Zusammenhang getroffenen Festlegungen zum Teil vehement kritisiert und als Eingriff in die Universitätsautonomie angesehen. Dieser Kritik ist entgegen zu halten, dass die Regelung des Paragraph 3, RAO [

Paragraph 2 a, RStDG] und hier insbesondere die Determinierung in Absatz 2, keineswegs Ausdruck eines Misstrauens gegenüber den österreichischen Universitäten ist, weil diese nicht in der Lage wären, die von ihnen angebotenen Studien an die Markterfordernisse anzupassen. Tatsächlich ist es selbstverständlich legitim und auch zu begrüßen, dass einzelne Universitäten dazu übergegangen sind, solche rechtswissenschaftliche Studien anzubieten, die dem Absolventen eine schwerpunktmäßige Ausbildung in einem bestimmten, von der jeweiligen Universität als besonders praxisrelevant angesehenen Bereich zukommen lassen sollen bzw. auch einen großen Spielraum bei der Zusammenstellung der Fächer geben. Gleichzeitig kann es aber nicht angehen, dass unter dem Schlagwort der Universitätsautonomie dem Berufsrechts-Gesetzgeber die Möglichkeit verschlossen ist, Anforderungen an die Qualifikation „seiner“ Berufsanwärter zu stellen. Auch die Entscheidung der Frage, wie das „Eignungsprofil“ eines Berufsanwärters auszusehen hat, kann nicht unter Hinweis auf die durch einzelne Universitäten festgestellten Markterfordernisse in eine beliebige Richtung gelenkt werden. Hier ist zudem zu bedenken, dass es grundsätzlich auch ausländischen Universitäten nicht verwehrt ist (bzw. aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen nicht verwehrt werden kann), ein die Voraussetzungen des Paragraph 3, RAO [

Paragraph 2 a, RStDG] erfüllendes Studium des österreichischen Rechts anzubieten. Gerade bei solchen ausländischen Anbietern ist es aber keineswegs zwingend, dass diese bei der Gestaltung des jeweiligen Studienplans stets von hehren Motiven wie der Ausrichtung an den österreichischen Marktgegebenheiten vorgehen, sondern zur Steigerung der eigenen Attraktivität am Markt ein mit möglichst geringem Aufwand bewältigbares Studium mit anderen Schwerpunkten anbieten. Die Prämisse, dass alle Studierenden ihr Studium stets ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten auswählen, ist wohl kaum realistisch. Anders als noch im Begutachtungsentwurf wird von einer Zuordnung von Mindest-ECTS-Anrechnungspunkten zu einzelnen Wissensgebieten abgesehen, zu groß waren nach verschiedenen Stellungnahmen hier die Befürchtungen hinsichtlich eines Eingriffs in die Autonomie und die Gestaltungsmöglichkeiten der Universitäten. Weiterhin soll aber der auf die rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete entfallende Arbeitsaufwand insgesamt zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte ausmachen, um sicherzustellen, dass es sich tatsächlich um ein adäquates rechtswissenschaftliches Studium handelt. Aus einer Gesamtschau der Bestimmung ergibt sich dabei auch, dass diese 150 ECTS-Anrechnungspunkte zur Gänze auf die in Abs. 2 Z 1 bis 5 festgelegten Wissensgebiete entfallen können, aber nicht müssen, etwa, weil die jeweilige Universität einen besonderen Schwerpunkt auf ein sonstiges rechtswissenschaftliches Wissensgebiet (Z 6) legt. Gleichzeitig ist aber zu betonen, dass mit der ausdrücklichen Anführung bestimmter „Kernfächer“ im Gesetz als jene Wissensgebiete, die für die spätere Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Österreich von zentraler Bedeutung sind, ausdrücklich klargestellt wird, dass der Schwerpunkt der mindestens 150 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden rechtswissenschaftlichen universitären Ausbildung im Bereich dieser Wissensgebiete gelegen sein muss. Insgesamt soll der Arbeitsaufwand für die im Abs. 2 Z 1 bis 7 angeführten Wissensgebiete zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Einen großen Spielraum gerade hinsichtlich allfälliger Schwerpunktsetzungen eröffnet den Universitäten dabei die Z 7, die die Bereiche „Grundlagen des Rechts“, „wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete“ und „sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht“ umfasst. Unter den Grundlagen des Rechts wird man insbesondere die rechtshistorischen Fächer, daneben aber etwa auch die Rechtssoziologe oder die Rechtsphilosophie zu verstehen haben. In die wirtschaftswissenschaftlichen Wissensgebiete fällt etwa die Vermittlung von Kenntnissen aus dem Bereich der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, die für die Tätigkeit als Rechtsanwalt mittlerweile wohl unabdingbar sind. Ein gewisses „Auffangbecken“ stellen schließlich die „sonstigen Wissensgebiete mit Bezug zum Recht“ dar. Darunter wird man beispielsweise die Vermittlung von Sprachkenntnissen subsumieren können.Anders als noch im Begutachtungsentwurf wird von einer Zuordnung von Mindest-ECTS-Anrechnungspunkten zu einzelnen Wissensgebieten abgesehen, zu groß waren nach verschiedenen Stellungnahmen hier die Befürchtungen hinsichtlich eines Eingriffs in die Autonomie und die Gestaltungsmöglichkeiten der Universitäten. Weiterhin soll aber der auf die rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete entfallende Arbeitsaufwand insgesamt zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte ausmachen, um sicherzustellen, dass es sich tatsächlich um ein adäquates rechtswissenschaftliches Studium handelt. Aus einer Gesamtschau der Bestimmung ergibt sich dabei auch, dass diese 150 ECTS-Anrechnungspunkte zur Gänze auf die in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 festgelegten Wissensgebiete entfallen können, aber nicht müssen, etwa, weil die jeweilige Universität einen besonderen Schwerpunkt auf ein sonstiges rechtswissenschaftliches Wissensgebiet (Ziffer 6,) legt. Gleichzeitig ist aber zu betonen, dass mit der ausdrücklichen Anführung bestimmter „Kernfächer“ im Gesetz als jene Wissensgebiete, die für die spätere Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Österreich von zentraler Bedeutung sind, ausdrücklich klargestellt wird, dass der Schwerpunkt der mindestens 150 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden rechtswissenschaftlichen universitären Ausbildung im Bereich dieser Wissensgebiete gelegen sein muss. Insgesamt soll der Arbeitsaufwand für die im Absatz 2, Ziffer eins bis 7 angeführten Wissensgebiete zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Einen großen Spielraum gerade hinsichtlich allfälliger Schwerpunktsetzungen eröffnet den Universitäten dabei die Ziffer 7,, die die Bereiche „Grundlagen des Rechts“, „wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete“ und „sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht“ umfasst. Unter den Grundlagen des Rechts wird man insbesondere die rechtshistorischen Fächer, daneben aber etwa auch die Rechtssoziologe oder die Rechtsphilosophie zu verstehen haben. In die wirtschaftswissenschaftlichen Wissensgebiete fällt etwa die Vermittlung von Kenntnissen aus dem Bereich der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, die für die Tätigkeit als Rechtsanwalt mittlerweile wohl unabdingbar sind. Ein gewisses „Auffangbecken“ stellen schließlich die „sonstigen Wissensgebiete mit Bezug zum Recht“ dar. Darunter wird man beispielsweise die Vermittlung von Sprachkenntnissen subsumieren können. Der Nachweis der angemessenen Kenntnisse ist nach dem vorgeschlagenen § 3 Abs. 2 letzter Satz RAO [entspricht § 2a Abs 2 letzter Satz RStDG] durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten zu erbringen, wobei zu letzterem etwa auch die Diplom- oder Masterarbeit zählt. Keineswegs ist mit dieser Anordnung wie auch insgesamt mit der gesamten Neuregelung beabsichtigt, die fächerübergreifende Wissensvermittlung und das fächerübergreifende Prüfen in irgendeiner Form zu behindern oder einzugrenzen. Vielmehr ist es dem Entwurf als Ganzes ein ausdrückliches Anliegen, Studienmodelle und -pläne, die ein „vernetztes Denken“ erfordern (und etwa einen unmittelbaren Konnex zwischen materiellem und formellem Recht herstellen), zu ermöglichen und zu fördern; dies wird auch durch die Zusammenfassung zu „Blöcken“ ausdrücklich klargestellt. Der Vorschlag sieht daher vor, dass der Gegenstand der jeweiligen Prüfung oder Arbeit auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann (§ 3 Abs. 2 letzter Halbsatz RAO – [entspricht § 2a Abs 2 letzter Halbsatz RStDG], gleichzeitig aber selbstverständlich über diese hinausreichen (und daher rechtswissenschaftliche Wissensgebiete mit anderen Wissensgebieten kombinieren) oder sich nur auf einen Teilbereich eines der Wissensgebiete beziehen kann.Der Nachweis der angemessenen Kenntnisse ist nach dem vorgeschlagenen Paragraph 3, Absatz 2, letzter Satz RAO [entspricht Paragraph 2 a, Absatz 2, letzter Satz RStDG] durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten zu erbringen, wobei zu letzterem etwa auch die Diplom- oder Masterarbeit zählt. Keineswegs ist mit dieser Anordnung wie auch insgesamt mit der gesamten Neuregelung beabsichtigt, die fächerübergreifende Wissensvermittlung und das fächerübergreifende Prüfen in irgendeiner Form zu behindern oder einzugrenzen. Vielmehr ist es dem Entwurf als Ganzes ein ausdrückliches Anliegen, Studienmodelle und -pläne, die ein „vernetztes Denken“ erfordern (und etwa einen unmittelbaren Konnex zwischen materiellem und formellem Recht herstellen), zu ermöglichen und zu fördern; dies wird auch durch die Zusammenfassung zu „Blöcken“ ausdrücklich klargestellt. Der Vorschlag sieht daher vor, dass der Gegenstand der jeweiligen Prüfung oder Arbeit auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann (Paragraph 3, Absatz 2, letzter Halbsatz RAO – [entspricht Paragraph 2 a, Absatz 2, letzter Halbsatz RStDG], gleichzeitig aber selbstverständlich über diese hinausreichen (und daher rechtswissenschaftliche Wissensgebiete mit anderen Wissensgebieten kombinieren) oder sich nur auf einen Teilbereich eines der Wissensgebiete beziehen kann. Wie bereits angeführt geht der Vorschlag davon aus, dass die Kenntnisse aus den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 (bzw. erforderlichenfalls Z 6) genannten Wissensgebieten grundsätzlich im Rahmen eines an der den akademischen Grad verleihenden Universität konkret angebotenen Studiums erworben werden müssen. Freilich steht dies einem allfälligen Wechsel des Studienorts und damit der Universität, gleichzeitig aber auch allfälligen Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums nicht entgegen, wobei eine Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen aber eine Anrechnung nach den universitätsrechtlichen Regelungen, konkret nach § 78 Universitätsgesetz 2002, durch die „neue“ (bei einem Universitätswechsel) bzw. die Stamm-Universität (insb. bei im Rahmen von Auslandsaufenthalten absolvierten Prüfungen) voraussetzt.Wie bereits angeführt geht der Vorschlag davon aus, dass die Kenntnisse aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 (bzw. erforderlichenfalls Ziffer 6,) genannten Wissensgebieten grundsätzlich im Rahmen eines an der den akademischen Grad verleihenden Universität konkret angebotenen Studiums erworben werden müssen. Freilich steht dies einem allfälligen Wechsel des Studienorts und damit der Universität, gleichzeitig aber auch allfälligen Auslandsaufenthalten im Rahmen des Studiums nicht entgegen, wobei eine Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen aber eine Anrechnung nach den universitätsrechtlichen Regelungen, konkret nach Paragraph 78, Universitätsgesetz 2002, durch die „neue“ (bei einem Universitätswechsel) bzw. die Stamm-Universität (insb. bei im Rahmen von Auslandsaufenthalten absolvierten Prüfungen) voraussetzt. Ein wesentliches Anliegen des Vorschlags ist dem Entwurf die Förderung der Rechtssicherheit für die Studierenden. Diese sollen schon zu Beginn ihres Studiums wissen, ob dessen Absolvierung ihnen den Zugang zu den „klassischen“ Rechtsberufen eröffnet. Für eine entsprechende Klarstellung sollen schon die Universitäten in den Curricula sorgen (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art. I Z 8).Ein wesentliches Anliegen des Vorschlags ist dem Entwurf die Förderung der Rechtssicherheit für die Studierenden. Diese sollen schon zu Beginn ihres Studiums wissen, ob dessen Absolvierung ihnen den Zugang zu den „klassischen“ Rechtsberufen eröffnet. Für eine entsprechende Klarstellung sollen schon die Universitäten in den Curricula sorgen (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Artikel römisch eins, Ziffer 8,). (Unter anderem) mit § 3 Abs. 4 RAO [

§ 2aAbs 4 RSt

DG] sollen die im Gefolge der Entscheidung des EuGH vom

  1. 2003, Rs C-313/01 (Morgenbesser), notwendigen Anpassungen in der RAO vorgenommen werden. Hier darf zunächst auf das im Allgemeinen Teil der Erläuterungen unter Pkt. I. Gesagte verwiesen werden. Danach muss – kurz gesagt – ein Mitgliedstaat für den Fall eines Antrags eines Staatsangehörigen eines anderen Mitglied- oder EWR-Staats (sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft) auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufs eine „Gleichwertigkeitsprüfung“ vorsehen, mit der die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht für die Ausübung des fraglichen Berufes verlangten beruflichen Qualifikation verglichen wird. Entsprechend den in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommenden Grundsätzen sieht der vorgeschlagene § 3 Abs. 4 RAO [

§ 2aAbs 4 RSt

DG] vor, dass ein von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium dann den Erfordernissen nach § 3 Abs. 1 RAO [

§ 2aAbs 1 RSt

DG] entspricht, wenn es gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist (nur) dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Nähere Regelungen über Form und Inhalt der Prüfung der Gleichwertigkeit und die Möglichkeiten und Vorgehensweise für den Fall, dass nur eine teilweise Entsprechung der Kenntnisse und Fähigkeiten festgestellt wird, werden im neuen ersten Abschnitt des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes (siehe dazu dort) getroffen.(Unter anderem) mit Paragraph 3, Absatz 4, RAO [

Paragraph 2 a, Absatz 4, RStDG] sollen die im Gefolge der Entscheidung des EuGH vom

  1. 2003, Rs C-313/01 (Morgenbesser), notwendigen Anpassungen in der RAO vorgenommen werden. Hier darf zunächst auf das im Allgemeinen Teil der Erläuterungen unter Pkt. römisch eins. Gesagte verwiesen werden. Danach muss – kurz gesagt – ein Mitgliedstaat für den Fall eines Antrags eines Staatsangehörigen eines anderen Mitglied- oder EWR-Staats (sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft) auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufs eine „Gleichwertigkeitsprüfung“ vorsehen, mit der die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht für die Ausübung des fraglichen Berufes verlangten beruflichen Qualifikation verglichen wird. Entsprechend den in dieser Entscheidung zum Ausdruck kommenden Grundsätzen sieht der vorgeschlagene Paragraph 3, Absatz 4, RAO [

Paragraph 2 a, Absatz 4, RStDG] vor, dass ein von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium dann den Erfordernissen nach Paragraph 3, Absatz eins, RAO [

Paragraph 2 a, Absatz eins, RStDG] entspricht, wenn es gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist (nur) dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Absatz 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Nähere Regelungen über Form und Inhalt der Prüfung der Gleichwertigkeit und die Möglichkeiten und Vorgehensweise für den Fall, dass nur eine teilweise Entsprechung der Kenntnisse und Fähigkeiten festgestellt wird, werden im neuen ersten Abschnitt des Ausbildungs- und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes (siehe dazu dort) getroffen. Es steht den Universitäten aufgrund ihrer Autonomie selbstverständlich frei zu entscheiden, ob sie ein den Anforderungen des § 3 RAO [

§ 2aRSt

DG] entsprechendes Studium des österreichischen Rechts anbieten oder nicht. Jedenfalls darf der Studierende und potenzielle Berufsanwärter hinsichtlich dieser Frage nicht im Unklaren gelassen werden. Im Zuge der Vorarbeiten am Entwurf haben die mit den Überlegungen des Bundesministeriums für Justiz bereits frühzeitig befassten österreichischen Universitäten daher in diesem Zusammenhang angekündigt, bei den in Betracht kommenden Studien im Rahmen der Gestaltung der Curricula darauf zu achten, dass die „Tauglichkeit“ der Studien entsprechend klar zum Ausdruck kommt. Gerade bei an ausländischen Universitäten erworbenen Studienabschlüssen kann es aber zweifelhaft sein, ob das von einem Bewerber abgeschlossene Studium (das eines des österreichischen Rechts sein muss) den Voraussetzungen des § 3 [

§ 2aRSt

DG] entspricht. Für diesen Fall eröffnet der vorgeschlagene § 5 Abs. 1a RAO [

§ 2aAbs 5 RSt

DG] dem über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte entscheidenden Ausschuss der Rechtsanwaltskammer die Möglichkeit, vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einzuholen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass diese Möglichkeit nur im Fall der behaupteten Absolvierung eines dem § 3 RAO [

§ 2aRSt

DG] entsprechenden Studiums des österreichischen Rechts besteht. Hat der Bewerber hingegen „nur“ ein rechtswissenschaftliches Studium im Ausland absolviert, ist er auf die Gleichwertigkeitsprüfung nach dem ABAG verwiesen.Es steht den Universitäten aufgrund ihrer Autonomie selbstverständlich frei zu entscheiden, ob sie ein den Anforderungen des Paragraph 3, RAO [

Paragraph 2 a, RStDG] entsprechendes Studium des österreichischen Rechts anbieten oder nicht. Jedenfalls darf der Studierende und potenzielle Berufsanwärter hinsichtlich dieser Frage nicht im Unklaren gelassen werden. Im Zuge der Vorarbeiten am Entwurf haben die mit den Überlegungen des Bundesministeriums für Justiz bereits frühzeitig befassten österreichischen Universitäten daher in diesem Zusammenhang angekündigt, bei den in Betracht kommenden Studien im Rahmen der Gestaltung der Curricula darauf zu achten, dass die „Tauglichkeit“ der Studien entsprechend klar zum Ausdruck kommt. Gerade bei an ausländischen Universitäten erworbenen Studienabschlüssen kann es aber zweifelhaft sein, ob das von einem Bewerber abgeschlossene Studium (das eines des österreichischen Rechts sein muss) den Voraussetzungen des Paragraph 3, [

Paragraph 2 a, RStDG] entspricht. Für diesen Fall eröffnet der vorgeschlagene Paragraph 5, Absatz eins a, RAO [

Paragraph 2 a, Absatz 5, RStDG] dem über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte entscheidenden Ausschuss der Rechtsanwaltskammer die Möglichkeit, vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 2, ABAG) einzuholen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass diese Möglichkeit nur im Fall der behaupteten Absolvierung eines dem Paragraph 3, RAO [

Paragraph 2 a, RStDG] entsprechenden Studiums des österreichischen Rechts besteht. Hat der Bewerber hingegen „nur“ ein rechtswissenschaftliches Studium im Ausland absolviert, ist er auf die Gleichwertigkeitsprüfung nach dem ABAG verwiesen. Während nach der alten Rechtslage noch jeder Magister der Rechtswissenschaften einen Anspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis hatte (und nach wie vor hat), führte das Auslaufen der bundesweit einheitlichen gesetzlichen Regelung des Studiums der Rechtswissenschaften dazu, dass an den einzelnen juridischen Fakultäten das Studium des österreichischen Rechts diversifiziert wurde, was wiederum zur Folge hatte, dass für die klassischen Rechtsberufe des Richters, Staatsanwalts, Rechtsanwalts und Notars zunächst in § 3 RAO (BGBl I 2008/689) und dann in § 2a RStDG (BGBl I 2010/111) sowie schließlich in § 6a NO (BGBl I 2011/104) kongruente Vorgaben gemacht werden, welche mit ECTS-Anrechnungspunkten vorgegebenen Studieninhalte durch das jeweilige Studium des österreichischen Rechts abgedeckt sein müssen, um den grundsätzlichen Zugang zu den genannten Rechtsberufen zu öffnen; ein österreichischer Bachelorabschluss (Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) genügt nicht (BVwG 8. 3. 2022, W108 2245894-1). Grundsätzlich haben nur Absolventen eines solchen Studiums auf Grund der Neuformulierung des Abs 1 Zugang zur Gerichtspraxis. In den angesprochenen Bestimmungen des § 3 RAO und § 6a NO ist im jeweiligen Abs 4 eine Öffnungsklausel in der Form enthalten, dass ein anderes rechtswissenschaftliches Studium, das von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des EWR (Island, Norwegen und Liechtenstein) oder der Schweiz an einer Universität zurückgelegt und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossen worden ist, nur dann den Zugang zu den angesprochenen Rechtsberufen und damit auch zur Gerichtspraxis öffnet, wenn es gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung, hat nach dem ersten Abschnitt des ABAG (Anh VII) zu erfolgen. Eine § 3 Abs 4 RAO und § 6a Abs 4 NO kongruente Regelung findet sich auch in § 2a Abs 4 RStDG, allerdings mit der Maßgabe, dass dort nur auf österreichische Staatsbürger abgestellt wird.“Während nach der alten Rechtslage noch jeder Magister der Rechtswissenschaften einen Anspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis hatte (und nach wie vor hat), führte das Auslaufen der bundesweit einheitlichen gesetzlichen Regelung des Studiums der Rechtswissenschaften dazu, dass an den einzelnen juridischen Fakultäten das Studium des österreichischen Rechts diversifiziert wurde, was wiederum zur Folge hatte, dass für die klassischen Rechtsberufe des Richters, Staatsanwalts, Rechtsanwalts und Notars zunächst in Paragraph 3, RAO (BGBl römisch eins 2008/689) und dann in Paragraph 2 a, RStDG (BGBl römisch eins 2010/111) sowie schließlich in Paragraph 6 a, NO (BGBl römisch eins 2011/104) kongruente Vorgaben gemacht werden, welche mit ECTS-Anrechnungspunkten vorgegebenen Studieninhalte durch das jeweilige Studium des österreichischen Rechts abgedeckt sein müssen, um den grundsätzlichen Zugang zu den genannten Rechtsberufen zu öffnen; ein österreichischer Bachelorabschluss (Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) genügt nicht (BVwG 8. 3. 2022, W108 2245894-1). Grundsätzlich haben nur Absolventen eines solchen Studiums auf Grund der Neuformulierung des Absatz eins, Zugang zur Gerichtspraxis. In den angesprochenen Bestimmungen des Paragraph 3, RAO und Paragraph 6 a, NO ist im jeweiligen Absatz 4, eine Öffnungsklausel in der Form enthalten, dass ein anderes rechtswissenschaftliches Studium, das von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des EWR (Island, Norwegen und Liechtenstein) oder der Schweiz an einer Universität zurückgelegt und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossen worden ist, nur dann den Zugang zu den angesprochenen Rechtsberufen und damit auch zur Gerichtspraxis öffnet, wenn es gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung, hat nach dem ersten Abschnitt des ABAG (Anh römisch sieben) zu erfolgen. Eine Paragraph 3, Absatz 4, RAO und Paragraph 6 a, Absatz 4, NO kongruente Regelung findet sich auch in Paragraph 2 a, Absatz 4, RStDG, allerdings mit der Maßgabe, dass dort nur auf österreichische Staatsbürger abgestellt wird.“ 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Das Beschwerdevorbringen geht dahin, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis habe, da insbesondere bei Zusammenrechnung der im Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht für technische Berufe“ und im Masterstudium „Recht, Wirtschaft und Gesellschaft“ erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte die Voraussetzungen nach § 2a Abs. 2 RStDG erfüllt seien. 3.3.2.1. Das Beschwerdevorbringen geht dahin, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis habe, da insbesondere bei Zusammenrechnung der im Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht für technische Berufe“ und im Masterstudium „Recht, Wirtschaft und Gesellschaft“ erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte die Voraussetzungen nach Paragraph 2 a, Absatz 2, RStDG erfüllt seien. Dem kann nicht gefolgt werden: 3.3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass, worauf bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG (Stand 1.9.2025, rdb.

  1. at)hingewiesen hat, § 2 Abs. 1 RPG – wie sich aus der Zusammenschau mit § 25 RPG ergibt – nur solchen Personen einen Rechtsanspruch auf Zulassung einräumt, die ein rechtswissenschaftliches Studium bzw. ein Studium des österreichischen Rechts im Sinne von § 2a RStDG (bzw. § 3 RAO und § 6a NO) absolviert haben. 3.3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass, worauf bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG (Stand 1.9.2025, rdb.
  2. at)hingewiesen hat, Paragraph 2, Absatz eins, RPG – wie sich aus der Zusammenschau mit Paragraph 25, RPG ergibt – nur solchen Personen einen Rechtsanspruch auf Zulassung einräumt, die ein rechtswissenschaftliches Studium bzw. ein Studium des österreichischen Rechts im Sinne von Paragraph 2 a, RStDG (bzw. Paragraph 3, RAO und Paragraph 6 a, NO) absolviert haben. Der Begriff des „Studiums des österreichischen Rechts“ samt dessen inhaltlicher Definition musste eingeführt werden, weil es ein „Studium der Rechtswissenschaften“ als solches zumindest seit Ablauf des 30.09.2002 nicht mehr gibt. Neben Absolventen der von den rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck angebotenen (klassischen) rechtswissenschaftlichen Studien kommen nunmehr insbesondere Absolventen der als gleichwertig anerkannten Studienrichtung „Wirtschaftsrecht“ (an der Wirtschaftsuniversität Wien) in Betracht, die auch tatsächlich schon in den richterlichen Vorbereitungsdienst aufgenommen und danach zu Richtern bzw. Staatsanwälten ernannt worden sind. Wie sich aus § 2a Abs. 1 RStDG ergibt, hat das für eine Zulassung zur Gerichtspraxis erforderliche Studium des österreichischen Rechts, wobei diesem auch mehrere Studien zu Grunde liegen können, eine Studiendauer von mindestens vier Jahren mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten zu umfassen. Im Rahmen des Studiums sind nachweislich angemessene Kenntnisse über die in § 2a Abs. 2 Z 1 bis Z 7 RStDG aufgezählten Wissensgebiete zu erwerben. Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Richters erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 4 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann. Gemäß § 2a Abs 4 RStDG entspricht ein von einem österreichischen Staatsangehörigen an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach § 2a Abs 1 RStDG. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.Wie sich aus Paragraph 2 a, Absatz eins, RStDG ergibt, hat das für eine Zulassung zur Gerichtspraxis erforderliche Studium des österreichischen Rechts, wobei diesem auch mehrere Studien zu Grunde liegen können, eine Studiendauer von mindestens vier Jahren mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten zu umfassen. Im Rahmen des Studiums sind nachweislich angemessene Kenntnisse über die in Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 7, RStDG aufgezählten Wissensgebiete zu erwerben. Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Richters erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Absatz 4, zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann. Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, RStDG entspricht ein von einem österreichischen Staatsangehörigen an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Paragraph 2 a, Absatz eins, RStDG. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Absatz 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Zusammenfassend ist für den Zugang zur Gerichtspraxis festzuhalten, dass 1. alle Absolventen eines Studiums des österreichischen Rechts an einer österreichischen Universität
  3. a)mit den in § 3 Abs 1 bis 3 RAO, § 2a Abs 1 bis 3 RStDG und § 6a Abs. 1 bis 3 NO vorgegebenen Inhalten oder
  4. b)mit der nach dem ABAG anerkannten Gleichwertigkeit und 2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz, die an einer Universität ein rechtswissenschaftliches Studium zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen haben, dessen Gleichwertigkeit nach dem ABAG anerkannt wurde, Anspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis haben (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG § 2 RPG [Stand 1.9.2025, rdb.at]).Zusammenfassend ist für den Zugang zur Gerichtspraxis festzuhalten, dass 1. alle Absolventen eines Studiums des österreichischen Rechts an einer österreichischen Universität
  5. a)mit den in Paragraph 3, Absatz eins bis 3 RAO, Paragraph 2 a, Absatz eins bis 3 RStDG und Paragraph 6 a, Absatz eins bis 3 NO vorgegebenen Inhalten oder
  6. b)mit der nach dem ABAG anerkannten Gleichwertigkeit und 2. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, des EWR oder der Schweiz, die an einer Universität ein rechtswissenschaftliches Studium zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen haben, dessen Gleichwertigkeit nach dem ABAG anerkannt wurde, Anspruch auf Zulassung zur Gerichtspraxis haben (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG Paragraph 2, RPG [Stand 1.9.2025, rdb.at]). 3.3.2.3. Zudem ist vorausschickend auszuführen, dass das die Zulassung zur Gerichtspraxis bzw. den Zugang zum Beruf des Richters, Rechtsanwaltes, Notars, Staatsanwaltes voraussetzende Universitätsstudium des österreichischen Rechts im Sinne von § 2a RStDG (bzw. § 3 RAO und § 6a NO), in dem die Kenntnisse aus den in Abs. 2 genannten Wissensgebieten erworben werden müssen, ein „rechtswissenschaftliches Studium“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 6 UG sein muss und dann, wenn diesem Studium mehrere Studien (etwa ein Bachelorstudium und ein Masterstudium) zu Grunde liegen, jedes dieser Studien ein „rechtswissenschaftliches Studium“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 6 UG zu sein hat. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Umstand, dass das RPG (vgl. § 25) sowie das RStDG (§ 2a Abs. 4), die RAO (§ 3 Abs. 4) und die NO (§ 6a Abs. 4) bei der Gleichwertigkeit ausdrücklich auf das Vorliegen eines rechtswissenschaftlichen Studiums abstellen und in den §§ 2a Abs. 1 RStDG, 3 Abs. 1 RAO, und 6a Abs. 1 NO explizit auf § 54 UG verwiesen wird. Auch die Gesetzesmaterialien (vgl. Punkt 3.3.1.) stellen ausdrücklich auf ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium als Voraussetzung für die Zulassung als Berufsanwärter und darauf ab, dass die Kenntnisse aus den in Abs. 2 genannten Wissensgebieten grundsätzlich im Rahmen eines solchen Studiums erworben werden müssen. Dadurch wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass nur ein rechtswissenschaftliches Studium gemäß § 54 Abs. 1 Z 6 UG den in § 2a Abs. 1 bis 3 RStDG, § 3 Abs.1 bis 3 RAO und § 6a Abs. 1 bis 3 NO dargelegten Anforderungen entspricht bzw. angemessene Kenntnisse in den dort genannten Wissensgebieten zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Richters, Rechtsanwaltes, Notars oder Staatsanwaltes erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung in einem angemessenen Umfang vermittelt. Für dieses Ergebnis spricht auch die Zuordnung einzelner Studienrichtungen zu Gruppen, wie sie in der Anlage 1 des außer Kraft getretenen Universitäts-Studiengesetzes, UniStG, vorgenommen wurde (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 54 Rz 6 [Stand 1.12.2018, rdb.at], wonach einen Anhaltspunkt dafür, welche Studienrichtungen den einzelnen in § 54 Abs. 1 UG genannten „Studien“ zuzuordnen sind, man aus der Zuordnung einzelner Studienrichtungen zu Gruppen, wie sie in der Anlage 1 des UniStG vorgenommen wurde, gewinnen könne). Gemäß Z 6.1. dieser Anlage 1 dienen die rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den Rechts- , Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, die rechtswissenschaftlichen Studien insbesondere der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für jene Berufe, für deren Ausübung das Studium der Rechtswissenschaften gesetzliche Voraussetzung ist. 3.3.2.3. Zudem ist vorausschickend auszuführen, dass das die Zulassung zur Gerichtspraxis bzw. den Zugang zum Beruf des Richters, Rechtsanwaltes, Notars, Staatsanwaltes voraussetzende Universitätsstudium des österreichischen Rechts im Sinne von Paragraph 2 a, RStDG (bzw. Paragraph 3, RAO und Paragraph 6 a, NO), in dem die Kenntnisse aus den in Absatz 2, genannten Wissensgebieten erworben werden müssen, ein „rechtswissenschaftliches Studium“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 6, UG sein muss und dann, wenn diesem Studium mehrere Studien (etwa ein Bachelorstudium und ein Masterstudium) zu Grunde liegen, jedes dieser Studien ein „rechtswissenschaftliches Studium“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 6, UG zu sein hat. Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Umstand, dass das RPG vergleiche Paragraph 25,) sowie das RStDG (Paragraph 2 a, Absatz 4,), die RAO (Paragraph 3, Absatz 4,) und die NO (Paragraph 6 a, Absatz 4,) bei der Gleichwertigkeit ausdrücklich auf das Vorliegen eines rechtswissenschaftlichen Studiums abstellen und in den Paragraphen 2 a, Absatz eins, RStDG, 3 Absatz eins, RAO, und 6a Absatz eins, NO explizit auf Paragraph 54, UG verwiesen wird. Auch die Gesetzesmaterialien vergleiche Punkt 3.3.1.) stellen ausdrücklich auf ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium als Voraussetzung für die Zulassung als Berufsanwärter und darauf ab, dass die Kenntnisse aus den in Absatz 2, genannten Wissensgebieten grundsätzlich im Rahmen eines solchen Studiums erworben werden müssen. Dadurch wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass nur ein rechtswissenschaftliches Studium gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 6, UG den in Paragraph 2 a, Absatz eins bis 3 RStDG, Paragraph 3, Absatz eins bis 3 RAO und Paragraph 6 a, Absatz eins bis 3 NO dargelegten Anforderungen entspricht bzw. angemessene Kenntnisse in den dort genannten Wissensgebieten zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Richters, Rechtsanwaltes, Notars oder Staatsanwaltes erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung in einem angemessenen Umfang vermittelt. Für dieses Ergebnis spricht auch die Zuordnung einzelner Studienrichtungen zu Gruppen, wie sie in der Anlage 1 des außer Kraft getretenen Universitäts-Studiengesetzes, UniStG, vorgenommen wurde vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 54, Rz 6 [Stand 1.12.2018, rdb.at], wonach einen Anhaltspunkt dafür, welche Studienrichtungen den einzelnen in Paragraph 54, Absatz eins, UG genannten „Studien“ zuzuordnen sind, man aus der Zuordnung einzelner Studienrichtungen zu Gruppen, wie sie in der Anlage 1 des UniStG vorgenommen wurde, gewinnen könne). Gemäß Ziffer 6 Punkt eins, dieser Anlage 1 dienen die rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den Rechts- , Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, die rechtswissenschaftlichen Studien insbesondere der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für jene Berufe, für deren Ausübung das Studium der Rechtswissenschaften gesetzliche Voraussetzung ist. 3.3.2.3. Ausgehend davon kommt die vom Beschwerdeführer für das Erreichen der erforderlichen 200 ECTS-Anrechnungspunkte gewünschte Addition von Punkten im Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht für technische Berufe“ mit jenen im Masterstudium „Recht, Wirtschaft und Gesellschaft“ schon deshalb nicht in Betracht, da es sich bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Bachelorstudium “Wirtschaftsrecht für technische Berufe” um kein rechtswissenschaftliches Studium gemäß § 54 Abs. 1 Z 6 UG und daher um kein Studium des österreichischen Rechts im Sinne von § 2a Abs 1 bis 3 RStDG, § 3 Abs. 1 bis 3 RAO und § 6a Abs. 1 bis 3 NO handelt. 3.3.2.3. Ausgehend davon kommt die vom Beschwerdeführer für das Erreichen der erforderlichen 200 ECTS-Anrechnungspunkte gewünschte Addition von Punkten im Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht für technische Berufe“ mit jenen im Masterstudium „Recht, Wirtschaft und Gesellschaft“ schon deshalb nicht in Betracht, da es sich bei dem vom Beschwerdeführer absolvierten Bachelorstudium “Wirtschaftsrecht für technische Berufe” um kein rechtswissenschaftliches Studium gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 6, UG und daher um kein Studium des österreichischen Rechts im Sinne von Paragraph 2 a, Absatz eins bis 3 RStDG, Paragraph 3, Absatz eins bis 3 RAO und Paragraph 6 a, Absatz eins bis 3 NO handelt. Das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht für technische Berufe“ ist (anders als etwa das als gleichwertig anerkannte Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ der Wirtschaftsuniversität Wien) ausweislich des Curriculums (vgl. § 58 UG) für dieses Studium nicht den „rechtswissenschaftlichen Studien“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 6 UG zugeordnet, sondern den „sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien“ nach § 54 Abs. 1 Z 7 UG. Die im Rahmen dieses sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums (oder im Rahmen von ingenieurwissenschaftlichen Studien, etwa „Maschinenbau“, „Wirtschaftsingenieurwesen“ oder „Bauingenieurwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen“) erworbenen ECTS- Anrechnungspunkte in juristischen Wissensgebieten können daher angesichts der Ausführungen, wonach die Kenntnisse aus den in § 2a Abs 2 RStDG bzw. § 3 Abs. 2 RAO und § 6a Abs. 2 NO genannten Wissensgebieten im Kontext eines rechtswissenschaftlichen Studiums bzw. Studiums des österreichischen Rechts erlangt werden müssen, im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung finden.Das Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht für technische Berufe“ ist (anders als etwa das als gleichwertig anerkannte Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ der Wirtschaftsuniversität Wien) ausweislich des Curriculums vergleiche Paragraph 58, UG) für dieses Studium nicht den „rechtswissenschaftlichen Studien“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 6, UG zugeordnet, sondern den „sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien“ nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 7, UG. Die im Rahmen dieses sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums (oder im Rahmen von ingenieurwissenschaftlichen Studien, etwa „Maschinenbau“, „Wirtschaftsingenieurwesen“ oder „Bauingenieurwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen“) erworbenen ECTS- Anrechnungspunkte in juristischen Wissensgebieten können daher angesichts der Ausführungen, wonach die Kenntnisse aus den in Paragraph 2 a, Absatz 2, RStDG bzw. Paragraph 3, Absatz 2, RAO und Paragraph 6 a, Absatz 2, NO genannten Wissensgebieten im Kontext eines rechtswissenschaftlichen Studiums bzw. Studiums des österreichischen Rechts erlangt werden müssen, im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung finden. 3.3.2.4. Eine Gleichwertigkeit der Ausbildung des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Bachelorstudiums „Wirtschaftsrecht für technische Berufe“ mit einem rechtswissenschaftlichen Studium bzw. Studium des österreichischen Rechts im Sinne von § 2a RStDG, § 3 RAO und § 6a NO ergibt sich auch deshalb nicht, weil nach den Ausführungen im Curriculum zum Gegenstand, Qualifikationsprofil und zur Relevanz dieses Bachelorstudiums die Karl- Franzens- Universität Graz selbst nicht den Anspruch erhebt, dass die Absolventen dieses Studiums (gemeinsam mit dem Masterstudium “Recht, Wirtschaft und Gesellschaft” der Karl- Franzens-Universität Graz) die Qualifikation und die Berechtigung zum Zugang zu den „juristischen Kernberufen“ Richter, Rechtsanwalt, Notar, Staatsanwalt erwerben (vgl. dazu neuerlich die Gesetzesmaterialien unter Punkt 3.3.1., wonach für eine entsprechende Klarstellung, ob die Absolvierung eines Studiums den Zugang zu den „klassischen“ Rechtsberufen eröffnet, schon die Universitäten in den Curricula sorgen sollen). So ist im Curriculum auszugsweise ausgeführt: 3.3.2.4. Eine Gleichwertigkeit der Ausbildung des vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Bachelorstudiums „Wirtschaftsrecht für technische Berufe“ mit einem rechtswissenschaftlichen Studium bzw. Studium des österreichischen Rechts im Sinne von Paragraph 2 a, RStDG, Paragraph 3, RAO und Paragraph 6 a, NO ergibt sich auch deshalb nicht, weil nach den Ausführungen im Curriculum zum Gegenstand, Qualifikationsprofil und zur Relevanz dieses Bachelorstudiums die Karl- Franzens- Universität Graz selbst nicht den Anspruch erhebt, dass die Absolventen dieses Studiums (gemeinsam mit dem Masterstudium “Recht, Wirtschaft und Gesellschaft” der Karl- Franzens-Universität Graz) die Qualifikation und die Berechtigung zum Zugang zu den „juristischen Kernberufen“ Richter, Rechtsanwalt, Notar, Staatsanwalt erwerben vergleiche dazu neuerlich die Gesetzesmaterialien unter Punkt 3.3.1., wonach für eine entsprechende Klarstellung, ob die Absolvierung eines Studiums den Zugang zu den „klassischen“ Rechtsberufen eröffnet, schon die Universitäten in den Curricula sorgen sollen). So ist im Curriculum auszugsweise ausgeführt: „Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht für technische Berufe bietet eine fachlich breite und gleichzeitig methodisch tiefgehende rechtswissenschaftliche Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftswissenschaftlicher Fächer. Das Studium richtet sich speziell an Absolventinnen und Absolventen einer „Höheren technischen Lehranstalt“. Weitere Adressatinnen und Adressaten sind Absolventinnen und Absolventen eines technischen Studiums einer Universität oder Fachhochschule. Eine technische Ausbildung ist aber nicht Zulassungsvoraussetzung. Das Studium soll diesem Adressatinnen- und Adressatenkreis neben ihrer technischen Qualifikation eine ergänzende wirtschaftsrechtliche Ausbildung bieten. Diese soll die Absolventinnen und Absolventen in die Lage versetzen, den gesteigerten Anforderungen am Arbeitsmarkt zu entsprechen und sie universell und flexibel einsetzbar machen. … Das Studium soll ein grundlegendes Verständnis der rechtlichen Aspekte wirtschaftlicher Sachverhalte unter Berücksichtigung ihres internationalen Hintergrunds vermitteln. Die Absolventinnen und Absolventen sind nach Abschluss des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht für technische Berufe in der Lage: ● juristische Problemstellungen unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Hintergrundes zu verstehen und zu lösen ● juristische Probleme zu erkennen und wesentliche Rechtsfragen herauszuarbeiten ● in Projektteams mit Spezialistinnen und Spezialisten des Fachgebietes die rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen zu analysieren; sie agieren als Schnittstelle zwischen spezialisierten Technikerinnen und Technikern einerseits und Juristinnen und Juristen andererseits ● Lösungsstrategien für rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Fragestellungen zu entwickeln bzw. zu evaluieren ● das erworbene juristische Wissen auf unterschiedliche Aufgabenstellungen anzuwenden ● juristische Recherchen vorzunehmen, um sich am aktuellen Stand der Gesetzgebung und Judikatur zu halten … Das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht für technische Berufe eröffnet den Absolventinnen und Absolventen in Kombination mit ihrer technischen Ausbildung ein breites Berufsfeld. Sie erweitern aufbauend auf ihrer Vorbildung in einem technischen Beruf (z.B. Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Wirtschaftsingenieurwesen) ihre Qualifikation für den Arbeitsmarkt durch ihr zusätzlich erworbenes juristisches und betriebswirtschaftliches Wissen. Dieses Studium ist primär arbeitsmarktbezogen. Den Absolventinnen und Absolventen steht freilich nach einem weiterführenden Masterstudium auch die Möglichkeit offen, wissenschaftlich im Querschnittbereich Recht – Technik – Wirtschaft tätig zu werden.“ Damit bestehen aber erhebliche Unterschiede zum Studienplan eines „rechtswissenschaftlichen Studiums“ (etwa des als gleichwertig anerkannten Bachelorstudiums „Wirtschaftsrecht“ der Wirtschaftsuniversität Wien, in dem dargelegt ist, dass die Absolventen dieses Studiums gemeinsam mit dem Masterstudium „Wirtschaftsrecht“ der Wirtschaftsuniversität Wien die Berechtigung zum Zugang zu den Berufen Rechtsanwalt, Notar, Richter, Staatsanwalt erlangen). 3.3.2.5. Das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Masterstudium „Recht, Wirtschaft und Gesellschaft” ist aufgrund des Arbeitsaufwandes von 120 ECTS- Anrechnungspunkten, was einer Studiendauer von vier Semestern bzw. zwei Jahren entspricht, für die Zulassung zur Gerichtspraxis und den Berufszugang zum Richter, Rechtsanwalt, Notar, Staatsanwalt nicht ausreichend, zumal zwingende Voraussetzung hierfür ein Studium des österreichischen Rechts mit einer Studiendauer von mindestens vier Jahren mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten ist (vgl. § 2a Abs. 1 RStDG, § 6a Abs. 1 NO, § 3 Abs. 1 RAO). Mit dem Abschluss des genannten Masterstudiums werden aber auch die erforderlichen 200 ECTS- Anrechnungspunkte in den in § 2a Abs. 2 RStDG, § 6a Abs. 2 NO, § 3 Abs. 2 RAO genannten Wissensgebieten nicht erreicht, da dieses Studium dem Curriculum der Karl- Franzens- Universität Graz sowie den vom Beschwerdeführer (in der Beschwerde) vorgelegten Zeugnissen und Aufstellungen/Zuordnungen zufolge keine Module, Prüfungen oder ECTS- Anrechnungspunkte in den Wissensgebieten „österreichisches Straf- und Strafprozessrecht“ und „Europarecht; allgemeines Völkerrecht“ (§ 2a Abs. 2 Z 2 und Z 5 RStDG, § 6a Abs. 2 Z 2 und Z 5 NO, § 3 Abs. 2 Z 2 und Z 5 RAO) beinhaltet.3.3.2.5. Das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Masterstudium „Recht, Wirtschaft und Gesellschaft” ist aufgrund des Arbeitsaufwandes von 120 ECTS- Anrechnungspunkten, was einer Studiendauer von vier Semestern bzw. zwei Jahren entspricht, für die Zulassung zur Gerichtspraxis und den Berufszugang zum Richter, Rechtsanwalt, Notar, Staatsanwalt nicht ausreichend, zumal zwingende Voraussetzung hierfür ein Studium des österreichischen Rechts mit einer Studiendauer von mindestens vier Jahren mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten ist vergleiche Paragraph 2 a, Absatz eins, RStDG, Paragraph 6 a, Absatz eins, NO, Paragraph 3, Absatz eins, RAO). Mit dem Abschluss des genannten Masterstudiums werden aber auch die erforderlichen 200 ECTS- Anrechnungspunkte in den in Paragraph 2 a, Absatz 2, RStDG, Paragraph 6 a, Absatz 2, NO, Paragraph 3, Absatz 2, RAO genannten Wissensgebieten nicht erreicht, da dieses Studium dem Curriculum der Karl- Franzens- Universität Graz sowie den vom Beschwerdeführer (in der Beschwerde) vorgelegten Zeugnissen und Aufstellungen/Zuordnungen zufolge keine Module, Prüfungen oder ECTS- Anrechnungspunkte in den Wissensgebieten „österreichisches Straf- und Strafprozessrecht“ und „Europarecht; allgemeines Völkerrecht“ (Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 5, RStDG, Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 5, NO, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 5, RAO) beinhaltet. 3.3.2.6. Somit ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Gerichtspraxis zu verneinen, weil er kein Studium des österreichischen Rechts mit den in § 2a Abs 1 bis 3 RStDG, § 3 Abs 1 bis 3 RAO und § 6a Abs 1 bis 3 NO vorgegebenen Inhalten bzw. kein mit einem solchen gleichwertiges Studium absolviert hat. 3.3.2.6. Somit ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Gerichtspraxis zu verneinen, weil er kein Studium des österreichischen Rechts mit den in Paragraph 2 a, Absatz eins bis 3 RStDG, Paragraph 3, Absatz eins bis 3 RAO und Paragraph 6 a, Absatz eins bis 3 NO vorgegebenen Inhalten bzw. kein mit einem solchen gleichwertiges Studium absolviert hat. Im Lichte dieser Ausführungen ist die, wenngleich äußerst knapp begründete, Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass beim Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Gerichtspraxis nicht vorliegen, nicht zu beanstanden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Umstände auf, die eine andere Sichtweise nahelegen würden, und ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. 3.3.2.7. Wenn, wie im vorliegenden Fall, Umstände, die zur Versagung der Zulassung zur Gerichtspraxis führen, nachträglich (nach Zulassung) hervorkommen, ist gemäß § 12 Abs. 5 RPG mit einer Ausschließung (und nicht mit einem Widerruf des Zulassungsbescheides, der überdies gemäß § 3 Abs. 1 RPG aufgrund des Nichtantritts der Gerichtspraxis durch den Beschwerdeführer rückwirkend außer Kraft getreten ist) vorzugehen. Daher war die Beschwerde unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.3.2.7. Wenn, wie im vorliegenden Fall, Umstände, die zur Versagung der Zulassung zur Gerichtspraxis führen, nachträglich (nach Zulassung) hervorkommen, ist gemäß Paragraph 12, Absatz 5, RPG mit einer Ausschließung (und nicht mit einem Widerruf des Zulassungsbescheides, der überdies gemäß Paragraph 3, Absatz eins, RPG aufgrund des Nichtantritts der Gerichtspraxis durch den Beschwerdeführer rückwirkend außer Kraft getreten ist) vorzugehen. Daher war die Beschwerde unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W108.2333106.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.