Obsah (14)
§ 2Art. 133§ 45§ 19§ 17§ 6§ 19b§ 59Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 14§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlW132 2317712-1 Spruch, W132 2317712-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 2, § 3 und § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass römisch 40 mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 19.01.2005 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 01.09.2004 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.
- Mit Bescheid vom 21.07.2014 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2014 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung auf Grund des weiterhin in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 12.03.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 12.03.2014 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.
- Der Beschwerdeführer hat am 03.04.2025 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. 3.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.3.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.06.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. 3.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines weiteren Beweismittels Einwendungen erhoben.3.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines weiteren Beweismittels Einwendungen erhoben. 3.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 18.07.2025 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.3.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 18.07.2025 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
§ 2, § 3 und § 14 BEinst
G mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter neuerlicher Vorlage bereits im Akt befindlicher medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Grad der Behinderung von 50 vH zu gering sei. Er fühle sich viel schlimmer nach der Operation, habe Schmerzen und müsse viele Therapien absolvieren. Auch habe er Schmerzen im rechten Arm und im Rücken. 4.
- Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2025 eingelangten – Schreiben vom 14.08.2025 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. 4.
- Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
§ 19Abs. 1 BEinst
G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.4.2. Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. 4.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.10.2025 mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber der letzten rechtskräftigen Festsetzung des Grades der Behinderung festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.4.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.10.2025 mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber der letzten rechtskräftigen Festsetzung des Grades der Behinderung festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. 4.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 19Abs. 1 BEinst
G erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.4.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 18.08.2025 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das weitere medizinische Beweismittel wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.10.2025 und somit nach dem 18.08.2025 vorgelegt. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 40 vH. Guter Allgemein- und sehr guter Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-45, F 15-0-15, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. Normale Brustkyphose. BWS-Drehung 30-0-
- FKBA 20 cm. Seitneigung bis 5/10 ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-175 zu links 25-080, F 165-0-40 zu links 87-0-30, R 70-0-70 zu links 50-0-
- Vorderer Deltamuskel atroph, 2 blande Narben linke Schulter. Ellbögen 0-0-130 zu links 0-15-
- Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits möglich. Vorderarmdrehung beidseits frei. Nacken- und Kreuzgriff rechts durchführbar, links eingeschränkt möglich. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-110, F 30-0-20, F 30-0-
- Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 10-0-
- Lasegue negativ. Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Inverse Schulterendoprothese links Fixposition, berücksichtigt die Beweglichkeitseinschränkung bei Schultergelenksersatz ohne dokumentierte Lockerung. Wahl der Position, da Abduktion und Elevation bis maximal 90 Grad möglich. 02.06.03 20 vH 02 Zustand nach Pectoralistransfer links Unterer Rahmensatz, da freie Ellenbeugung, aber geringe Bicepsschwäche und Abspreizschwäche. Wahl der Position berücksichtigt auch die in Befunden erwähnte fragliche Läsion des Nervus musculocutaneus links. gZ 04.05.03 20 vH 03 Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule Oberer Rahmensatz, da Belastungsbeschwerden. Wahl der Position, da Bandscheibenschäden in der Halswirbelsäule, sonst kein Befund vorliegend. 02.01.01 20 vH 04 Posttraumatisches Funktionsdefizit linker Ellbogen Fixposition. Wahl der Position, da bessere Beweglichkeit als 0-30-120, aber Zustand nach Eingriff. 02.06.11 20 vH 05 Hypertonie Wahl dieser Fixposition, da ohne Komplikation. 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, weil das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung um zwei Stufen erhöht wird. Leiden 5 ist nicht wechselwirksam. Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung, im Sachverständigengutachten vom 12.03.2014, welches der Feststellung des Grades der Behinderung mit 50 vH zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung des führenden Leidens unter Nr. 1 damals „Hemiprothese linke Schulter“ mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH und die Beurteilung des Leidens unter Nr. 2 „Posttraumatische Ellbogenarthrose links“ mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH. Im Vergleich zur Beurteilung vom 12.03.2014 ist insofern eine relevante Veränderung eingetreten, als sich der Funktionsumfang der oberen Extremitäten maßgebend verbessert hat.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 18.08.2025 vorgelegten Beweismittel: Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX , ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis 18.08.2025 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte auf persönlicher Untersuchung basierende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis 18.08.2025 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Status unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Die Beurteilung von Leiden 1 „inverse Schulterendoprothese links“ erfolgte den Vorgaben der Einschätzungsverordnung entsprechend unter Position 02.06.03, welche für Funktionseinschränkungen der Schultergelenke mittleren Grades einseitig mit einem fixen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH heranzuziehen ist, wenn die Abduktion und Elevation bis maximal 90° betragen und eine entsprechende Einschränkung der Außen- und Innenrotation vorliegt. Der befasste Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass beim Beschwerdeführer eine ungelockerte Schulterendoprothese links mit guter Beweglichkeit, ohne Verrenkungen oder andere schwere Komplikationen besteht und Abduktion und Elevation bis maximal 90° möglich sind. Die Beurteilung dieses Leidens erfolgte auch im Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden. So wird im Befund des XXXX vom 17.03.2025 die Beurteilung Dris. XXXX bestätigend eine aktive Beweglichkeit in S und F bis 90° festgestellt, der Nackengriff als bis zum linken Ohr und der Kreuzgriff bis glutäal als möglich beschrieben. Zur Verbesserung dieses Leidens erläutert der Sachverständige nachvollziehbar, dass bei Erstellung des Vorgutachtens 2014 der Beschwerdeführer eine Hemiprothese mit offenbar schlechter Funktion trug, da die Roatoren nicht mitfunktioniert hätten. Dieses sei aber bei der nunmehr implantierten inversen Schulterprothese nicht nötig, da der Drehpunkt der Prothese ein anderer sei und so auch bei fehlenden Rotatoren eine passable Beweglichkeit ermöglicht werde, was sich in der Zunahme der Beweglichkeit widerspiegle. Beim Beschwerdeführer bestünden weder eine Versteifung noch eine hochgradige Instabilität oder Auslockerung, würden keine Gelenksanteile fehlen und bestehe auch kein septischer Zustand weshalb, insgesamt beim Beschwerdeführer keine schwere Gelenksveränderung vorliege.Die Beurteilung von Leiden 1 „inverse Schulterendoprothese links“ erfolgte den Vorgaben der Einschätzungsverordnung entsprechend unter Position 02.06.03, welche für Funktionseinschränkungen der Schultergelenke mittleren Grades einseitig mit einem fixen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH heranzuziehen ist, wenn die Abduktion und Elevation bis maximal 90° betragen und eine entsprechende Einschränkung der Außen- und Innenrotation vorliegt. Der befasste Sachverständige erläutert dazu schlüssig, dass beim Beschwerdeführer eine ungelockerte Schulterendoprothese links mit guter Beweglichkeit, ohne Verrenkungen oder andere schwere Komplikationen besteht und Abduktion und Elevation bis maximal 90° möglich sind. Die Beurteilung dieses Leidens erfolgte auch im Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden. So wird im Befund des römisch 40 vom 17.03.2025 die Beurteilung Dris. römisch 40 bestätigend eine aktive Beweglichkeit in S und F bis 90° festgestellt, der Nackengriff als bis zum linken Ohr und der Kreuzgriff bis glutäal als möglich beschrieben. Zur Verbesserung dieses Leidens erläutert der Sachverständige nachvollziehbar, dass bei Erstellung des Vorgutachtens 2014 der Beschwerdeführer eine Hemiprothese mit offenbar schlechter Funktion trug, da die Roatoren nicht mitfunktioniert hätten. Dieses sei aber bei der nunmehr implantierten inversen Schulterprothese nicht nötig, da der Drehpunkt der Prothese ein anderer sei und so auch bei fehlenden Rotatoren eine passable Beweglichkeit ermöglicht werde, was sich in der Zunahme der Beweglichkeit widerspiegle. Beim Beschwerdeführer bestünden weder eine Versteifung noch eine hochgradige Instabilität oder Auslockerung, würden keine Gelenksanteile fehlen und bestehe auch kein septischer Zustand weshalb, insgesamt beim Beschwerdeführer keine schwere Gelenksveränderung vorliege. Der beim Beschwerdeführer bestehende „Zustand nach Pectoralistransfer links“ wurde nunmehr nach persönlicher Untersuchung zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen. Die Beurteilung dieses Leidens erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung als gleich zu achtender Zustand unter Position 04.05.03, welche für Lähmungen des Nervus musculocutaneus heranzuziehen ist. Der Sachverständige erläutert die Beurteilung dieses Leidens mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH nachvollziehbar damit, dass eine geringe Bicepsschwäche und Abspreizschwäche bestünden, aber eine freie Ellenbeugung objektiviert hätte werden können. Auch die Beurteilung der „Degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule“ erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 02.01.01, welche für geringgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäue heranzuziehen ist. Der Sachverständige erläutert dazu anschaulich, dass beim Beschwerdeführer bei Bandscheibenschäden Belastungsbeschwerden bestehen. Höhergradige Funktionsdefizite konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden. So betrug der Funktionsumfang der Halswirbelsäule in R 45-0-45 und in F von 15-0-
- Der Kinn-Jugulum-Abstand konnte mit lediglich 1 cm objektiviert werden und die Reklination war bis 14 cm möglich. Befunde welche höhergradige Einschränkungen dokumentieren würden, wurden nicht in Vorlage gebracht. Ergänzend ist anzumerken, dass die im Sachverständigengutachten Dris. XXXX zur Beurteilung dieses Leidens herangezogene Position 02.02.01 offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist. Sowohl aus der Benennung der Gesundheitsschädigung als auch aus der Begründung der gewählten Position und des entsprechenden Rahmensatzes geht für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig hervor, dass hier zur Beurteilung Position 02.01.01 heranzuziehen ist. Dieser Schreibfehler wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Sachverständigengutachten Dris. XXXX korrigiert und dem Beschwerdeführer im Rahmen des erteilten Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebracht.Auch die Beurteilung der „Degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule“ erfolgte im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Position 02.01.01, welche für geringgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäue heranzuziehen ist. Der Sachverständige erläutert dazu anschaulich, dass beim Beschwerdeführer bei Bandscheibenschäden Belastungsbeschwerden bestehen. Höhergradige Funktionsdefizite konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden. So betrug der Funktionsumfang der Halswirbelsäule in R 45-0-45 und in F von 15-0-
- Der Kinn-Jugulum-Abstand konnte mit lediglich 1 cm objektiviert werden und die Reklination war bis 14 cm möglich. Befunde welche höhergradige Einschränkungen dokumentieren würden, wurden nicht in Vorlage gebracht. Ergänzend ist anzumerken, dass die im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 zur Beurteilung dieses Leidens herangezogene Position 02.02.01 offensichtlich auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist. Sowohl aus der Benennung der Gesundheitsschädigung als auch aus der Begründung der gewählten Position und des entsprechenden Rahmensatzes geht für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig hervor, dass hier zur Beurteilung Position 02.01.01 heranzuziehen ist. Dieser Schreibfehler wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 korrigiert und dem Beschwerdeführer im Rahmen des erteilten Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich des Funktionsdefizites des linken Ellbogens erläutert der Sachverständige vor dem Hintergrund der persönlichen Untersuchung nachvollziehbar, dass eine Herabsetzung des Grades der Behinderung dieses Leidens gegenüber der letzten Beurteilung erforderlich war. Er beschreibt dazu anschaulich, dass die Beweglichkeit nunmehr besser als 0-30-120 sei, jedoch ein Eingriff erfolgte, weshalb trotzdem die Beurteilung dieses Leidens unter Position 02.06.11 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH erfolgte. So konnte im Rahmen der Untersuchung ein Funktionsumfang von rechts 0-0-130 und links 0-15-120 objektiviert werden. Der Faustschluss war beidseits möglich und die Vorderarmdrehung zeigte sich beidseits frei. Der Nacken- und Kreuzgriff konnte rechts durchgeführt werden und war auch links eingeschränkt möglich. Die Beurteilung erfolgte somit im Einklang mit der Einschätzungsverordnung welche Position 02.06.11 mit einem fixen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH für geringgradige Funktionseinschränkungen der Ellenbogengelenke einseitig vorsieht, wenn die Streckung/Beugung zwischen 30° und 120° bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit beträgt. Die beim Beschwerdeführer bestehende Hypertonie wurde deren Ausmaß entsprechend unter Position 05.01.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH beurteilt, da diese komplikationsfrei verläuft. Medizinische Beweismittel welche das Vorliegen einer höhergradige Hypertonie beschreiben wurden vom Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht und wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet. Zu den vom Beschwerdeführer vorgerbachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass aus Funktionseinschränkungen bzw. Leidenszuständen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht grundsätzlich in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung Berücksichtigung finden. Zudem ist auf Grund der in den vorgelegten Befunden dokumentierten Einnahme von lediglich Bedarfsmedikation nicht auf ein höhergradiges Schmerzausmaß zu schließen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 18.08.2025 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und bis 18.08.2025 vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde dessen Inhalt im Rahmen des vom Bundesveraltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten. Vielmehr wurde dessen Inhalt im Rahmen des vom Bundesveraltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als das Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung basierendes fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt hat, wodurch es – durch die zusätzliche Aufnahme des Leidens „Zustand nach Pectoralistransfer links“ – gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung zur Anhebung des Grades der Behinderung auf 40 vH kommt. Eine Verbesserung des Leidenszustandes gegenüber der rechtskräftigen Beurteilung im Gutachten vom 12.03.2014 konnte insofern objektiviert werden, als dem Beschwerdeführer mittlerweile eine inverse Schulterendoprothese implantiert wurde, was zu Verbesserung der Beweglichkeit geführt hat. Das Beschwerdevorbringen war somit insgesamt zwar geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften, es liegen aber trotz des nunmehr in Höhe von 40 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.
- Diesbezüglich ist anzumerken, dass selbst bei Berücksichtigung dieser Befunde daraus keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultieren würde.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
- Diesbezüglich ist anzumerken, dass selbst bei Berücksichtigung dieser Befunde daraus keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultieren würde.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als sich der Bewegungsumfang der oberen Extremitäten verbessert hat. Da ein Grad der Behinderung von vierzig
(40)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. vergleiche VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173) Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 19 Abs. 1 BEinstG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) § 19 Abs.1 BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit
- Juli 2015 in Kraft. (§ 25 Abs. 19 BEinstG)Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
- Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 18.08.2025 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes fachärztliches Sachverständigengutachten ein geholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes fachärztliches Sachverständigengutachten ein geholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bzw. II.3.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 18.08.2025 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bzw. römisch zwei.3.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 18.08.2025 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W132.2317712.1.00