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{'item': 'W135 2327782-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlW135 2327782-1 Spruch, W135 2327782-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.07.2016 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 statt und wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Mit Bescheid vom 18.07.2016 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 statt und wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Der Beschwerdeführer stellte am 05.08.2016 einen ersten Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welchem vom BFA stattgegeben und dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX ausgestellt wurde.Der Beschwerdeführer stellte am 05.08.2016 einen ersten Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welchem vom BFA stattgegeben und dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 ausgestellt wurde. Am 14.01.2020 teilte der Beschwerdeführer dem BFA den Verlust seines Konventionsreisepasses mit und beantragte die Ausstellung eines neuen Konventionsreisedokumentes. Das BFA gab dem Antrag statt und stellte dem Beschwerdeführer am 18.02.2020 einen zweiten Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX aus. Am 14.01.2020 teilte der Beschwerdeführer dem BFA den Verlust seines Konventionsreisepasses mit und beantragte die Ausstellung eines neuen Konventionsreisedokumentes. Das BFA gab dem Antrag statt und stellte dem Beschwerdeführer am 18.02.2020 einen zweiten Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 aus. Am 07.10.2020 teilte der Beschwerdeführer dem BFA mit, auch den zweiten Konventionsreisepass verloren zu haben und brachte einen weiteren (dritten) Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses beim BFA ein, welchem in weiterer Folge stattgegeben und dem Beschwerdeführer am 05.01.2021 ein drittes Konventionsreisedokument mit der Nummer XXXX , gültig bis 04.01.2026, ausgestellt wurde. Am 07.10.2020 teilte der Beschwerdeführer dem BFA mit, auch den zweiten Konventionsreisepass verloren zu haben und brachte einen weiteren (dritten) Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses beim BFA ein, welchem in weiterer Folge stattgegeben und dem Beschwerdeführer am 05.01.2021 ein drittes Konventionsreisedokument mit der Nummer römisch 40 , gültig bis 04.01.2026, ausgestellt wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 16.02.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1

  1. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Die fehlenden Diversionsvoraussetzungen wurden damit begründet, dass die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründe, weil ein hoher Handlungsunwert und Erfolgsunwert gegeben sei und fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstünden, weil der Angeklagte nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder partielle Verantwortungsübernahme gezeigt habe sowie generalpräventive Überlegungen entgegenstehen würden. Angemerkt wurde, dass der Angeklagte jedweden Eigenkonsum verneint habe.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 16.02.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Die fehlenden Diversionsvoraussetzungen wurden damit begründet, dass die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründe, weil ein hoher Handlungsunwert und Erfolgsunwert gegeben sei und fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstünden, weil der Angeklagte nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder partielle Verantwortungsübernahme gezeigt habe sowie generalpräventive Überlegungen entgegenstehen würden. Angemerkt wurde, dass der Angeklagte jedweden Eigenkonsum verneint habe. Am 14.08.2025 teilte der Beschwerdeführer dem BFA mit, auch den dritten Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX verloren zu haben und stellte am 28.08.2025 den gegenständlichen – vierten Antrag – auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Am 14.08.2025 teilte der Beschwerdeführer dem BFA mit, auch den dritten Konventionsreisepass mit der Nr. römisch 40 verloren zu haben und stellte am 28.08.2025 den gegenständlichen – vierten Antrag – auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 FPG iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Hinblick auf die Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohne, das BFA zum Ergebnis komme, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen könnte, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Bei der Versagung des Konventionsreisepasses sei auf persönliche und wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Eine positive Prognoseentscheidung könne nicht getroffen werden und sei der Zeitraum des Wohlverhaltens für die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zu kurz.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Hinblick auf die Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohne, das BFA zum Ergebnis komme, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen könnte, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Bei der Versagung des Konventionsreisepasses sei auf persönliche und wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen. Eine positive Prognoseentscheidung könne nicht getroffen werden und sei der Zeitraum des Wohlverhaltens für die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zu kurz. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege, weil eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe. Insbesondere im Zusammenhang mit der im vorliegenden Fall zu erstellenden Gefährlichkeitsprognose hätte das BFA sich jedenfalls ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer machen müssen. Das BFA habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer sich seit Tatbegehung und somit seit fast fünf Jahren wohl verhalten habe und habe das BFA sich folglich unzureichend mit dem Lebenswandel des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum der letzten fünf Jahre Großteils erwerbstätig gewesen bzw. habe zeitweise Versicherungsleistungen bezogen. Zu weiteren Verurteilungen sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich in einem zehnjährigen Zeitraum ein Verbrechen zu Schulden kommen lassen, jedoch mache das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers deutlich, dass es sich dabei um einen einmaligen Vorfall handle und der Beschwerdeführer sich weiter nichts zu Schulden habe kommen lassen. Keinesfalls würde er in Zukunft seinen Konventionsreisepass benutzen, um Suchtgifthandel zu begehen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 09.12.2025 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht der Polizeiinspektion XXXX -FGP vom 05.12.2025, wonach die Polizeistreife im Grenzbereich XXXX den Beschwerdeführer am selben Tag einer Personenkontrolle unterzogen habe. Dabei habe sich der Beschwerdeführer mit dem Konventionsreisepass Nr. XXXX , gültig bis 04.01.2026, welchen der Beschwerdeführer als verloren gemeldet gehabt habe, ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe eindeutig als der rechtmäßige Eigentümer des Dokuments identifiziert werden können. Mit dem Sachverhalt konfrontiert, habe der Beschwerdeführer angegeben, seinen Konventionsreisepass verloren und dies der Polizei gemeldet zu haben. Einige Zeit später habe er seinen Konventionsreisepass wiedergefunden und dies den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge der Polizei gemeldet. Diese habe ihn bezüglich des Widerrufs der Sachfahndung an das örtliche zuständige Magistrat verwiesen. Dort sei der Beschwerdeführer aber nicht vorstellig geworden. Mit Schreiben vom 09.12.2025 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht einen Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 -FGP vom 05.12.2025, wonach die Polizeistreife im Grenzbereich römisch 40 den Beschwerdeführer am selben Tag einer Personenkontrolle unterzogen habe. Dabei habe sich der Beschwerdeführer mit dem Konventionsreisepass Nr. römisch 40 , gültig bis 04.01.2026, welchen der Beschwerdeführer als verloren gemeldet gehabt habe, ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe eindeutig als der rechtmäßige Eigentümer des Dokuments identifiziert werden können. Mit dem Sachverhalt konfrontiert, habe der Beschwerdeführer angegeben, seinen Konventionsreisepass verloren und dies der Polizei gemeldet zu haben. Einige Zeit später habe er seinen Konventionsreisepass wiedergefunden und dies den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge der Polizei gemeldet. Diese habe ihn bezüglich des Widerrufs der Sachfahndung an das örtliche zuständige Magistrat verwiesen. Dort sei der Beschwerdeführer aber nicht vorstellig geworden. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, welchem mit Bescheid des BFA vom 18.07.2016 der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger, welchem mit Bescheid des BFA vom 18.07.2016 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zuerkannt wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  4. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.02.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  5. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Im Strafurteil wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende Dezember 2020 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 600 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 8,25 % THCA, dem O.M. zu einem Preis von zumindest EUR 2.400,00 gewinnbringend verkauft, sohin einem anderen überlassen hat. Im Strafurteil wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende Dezember 2020 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 600 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 8,25 % THCA, dem O.M. zu einem Preis von zumindest EUR 2.400,00 gewinnbringend verkauft, sohin einem anderen überlassen hat. Bei der Strafbemessung wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd gewertet. Die fehlenden Diversionsvoraussetzungen wurden damit begründet, dass die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründe, weil ein hoher Handlungsunwert und Erfolgsunwert gegeben sei und fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstünden, weil der Beschwerdeführer nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder partielle Verantwortungsübernahme gezeigt habe sowie generalpräventive Überlegungen entgegenstehen würden. Dem Beschwerdeführer wurden zwischen 2016 und 2021 insgesamt drei Konventionsreisepässe ausgestellt, welche der Beschwerdeführer jeweils als verloren gemeldet hatte. Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2025 den gegenständlichen (vierten) Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Am 05.12.2025 wurde der Beschwerdeführer durch eine Polizeistreife im Grenzbereich XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wies sich der Beschwerdeführer mit dem ihm zuletzt ausgestellten Konventionsreisepass Nr. XXXX , gültig bis 04.01.2026, welchen der Beschwerdeführer als verloren gemeldet gehabt hatte, aus. Am 05.12.2025 wurde der Beschwerdeführer durch eine Polizeistreife im Grenzbereich römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wies sich der Beschwerdeführer mit dem ihm zuletzt ausgestellten Konventionsreisepass Nr. römisch 40 , gültig bis 04.01.2026, welchen der Beschwerdeführer als verloren gemeldet gehabt hatte, aus. Der Beschwerdeführer geht keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach und bezieht derzeit Arbeitslosengeld, womit er seinen Angaben zu Folge seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Er lebt gemeinsam mit einem befreundeten Syrer in einer Gemeindewohnung und hat Schulden bei einer Bank in Höhe EUR 6.000,
  6. Der Beschwerdeführer plant in nächster Zukunft über das AMS einen Lehrabschluss als Koch zu machen.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt, insbesondere dem darin einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.2022 (Seiten 27 bis 29 des Verwaltungsaktes), und dem Gerichtsakt, welcher insbesondere den Bericht der Polizeiinspektion XXXX -FGP beinhaltet (OZ 6), dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2026 (OZ 7).Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt, insbesondere dem darin einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.02.2022 (Seiten 27 bis 29 des Verwaltungsaktes), und dem Gerichtsakt, welcher insbesondere den Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 -FGP beinhaltet (OZ 6), dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2026 (OZ 7).
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  9. Hauptstück des FPG 2005.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  10. Hauptstück des FPG
  11. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FPG zur Versagung eines Fremdenpasses lauten: „Versagung eines Fremdenpasses § 92.

(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ […] Konventionsreisepässe § 94.
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 5 FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl.RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003; 05.05.2015, Ro 2014/22/0031).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl., RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003; 05.05.2015, Ro 2014/22/0031). Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen, liegen solche zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne der Statusrichtlinie vor (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2022/21/0187). Im Rahmen der dafür erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163).Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen, liegen solche zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne der Statusrichtlinie vor vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2022/21/0187). Im Rahmen der dafür erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163). Das BFA hat die Versagung der Ausstellung eines (vierten) Konventionsreisepasses darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG verurteilt wurde und es wurde vom BFA im Rahmen der vorgenommenen Gefährdungsprognose die Annahme als gerechtfertigt erachtet, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen könnte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Dieser Gefährdungsannahme schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen an:Das BFA hat die Versagung der Ausstellung eines (vierten) Konventionsreisepasses darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG verurteilt wurde und es wurde vom BFA im Rahmen der vorgenommenen Gefährdungsprognose die Annahme als gerechtfertigt erachtet, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen könnte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Dieser Gefährdungsannahme schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den folgenden Gründen an: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  1. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat demnach zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende Dezember 2020 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 600 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 8,25 % THCA, dem O.M. zu einem Preis von zumindest EUR 2.400,00 gewinnbringend verkauft, sohin einem anderen überlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.02.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat demnach zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende Dezember 2020 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar 600 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 8,25 % THCA, dem O.M. zu einem Preis von zumindest EUR 2.400,00 gewinnbringend verkauft, sohin einem anderen überlassen. Wie festgestellt, geht der Beschwerdeführer derzeit keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach und bezieht Arbeitslosengeld, welches ihm – seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu Folge – zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Er hat zudem Schulden in Höhe von EUR 6.000,
  3. Den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu Folge plant er in nächster Zukunft über das AMS einen Lehrabschluss als Koch zu machen. Angesichts seiner derzeitigen finanziellen Situation in Zusammenschau mit seiner Straffälligkeit besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut gegen die Bestimmungen des SMG verstoßen könnte, wobei es notorisch ist, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandelt in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde daher einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Wie festgestellt, geht der Beschwerdeführer derzeit keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach und bezieht Arbeitslosengeld, welches ihm – seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu Folge – zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Er hat zudem Schulden in Höhe von EUR 6.000,
  4. Den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu Folge plant er in nächster Zukunft über das AMS einen Lehrabschluss als Koch zu machen. Angesichts seiner derzeitigen finanziellen Situation in Zusammenschau mit seiner Straffälligkeit besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut gegen die Bestimmungen des SMG verstoßen könnte, wobei es notorisch ist, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandelt in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde daher einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer ein ihm ausgestelltes Reisedokument missbräuchlich verwendet haben bzw. verwenden könnte, legt auch der Umstand nahe, dass dem Beschwerdeführer zwischen 2016 und 2021 insgesamt drei Konventionsreisepässe ausgestellt wurden. Ebenso wie die beiden davor ausgestellten Dokumente, hatte der Beschwerdeführer den ihm zuletzt ausgestellten Konventionsreisepass Nr. XXXX , gültig bis 04.01.2026, im August 2025 als verloren gemeldet, wies sich mit diesem aber am 05.12.2025 im Rahmen einer Polizeikontrolle im Grenzbereich XXXX aus. Mit dem Sachverhalt konfrontiert, gab der Beschwerdeführer den Polizisten gegenüber an, dass er seinen Konventionsreisepass einige Zeit später, nachdem er ihn verloren gemeldet, wiedergefunden hätte, ohne aber in weiterer Folge die Sachfahndung zu widerrufen. Eine plausible Erklärung für die häufigen Verluste seiner Dokumente vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht zu liefern (vgl. Seiten 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls). Auch die Schilderung des Beschwerdeführers zum (geglaubten) Verlust seines dritten Konventionsreisepasses war wenig überzeugend. Es ist daher insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer diese Reisepässe tatsächlich verloren hat, was den persönlichen Eindruck verstärkte, dass die als verloren gemeldeten Reisepässe mit Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen Verwendung wie etwa der Beschaffung von Drogen im Ausland oder anderen kriminellen Handlungen zugeführt worden sein könnten. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer ein ihm ausgestelltes Reisedokument missbräuchlich verwendet haben bzw. verwenden könnte, legt auch der Umstand nahe, dass dem Beschwerdeführer zwischen 2016 und 2021 insgesamt drei Konventionsreisepässe ausgestellt wurden. Ebenso wie die beiden davor ausgestellten Dokumente, hatte der Beschwerdeführer den ihm zuletzt ausgestellten Konventionsreisepass Nr. römisch 40 , gültig bis 04.01.2026, im August 2025 als verloren gemeldet, wies sich mit diesem aber am 05.12.2025 im Rahmen einer Polizeikontrolle im Grenzbereich römisch 40 aus. Mit dem Sachverhalt konfrontiert, gab der Beschwerdeführer den Polizisten gegenüber an, dass er seinen Konventionsreisepass einige Zeit später, nachdem er ihn verloren gemeldet, wiedergefunden hätte, ohne aber in weiterer Folge die Sachfahndung zu widerrufen. Eine plausible Erklärung für die häufigen Verluste seiner Dokumente vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht zu liefern vergleiche Seiten 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls). Auch die Schilderung des Beschwerdeführers zum (geglaubten) Verlust seines dritten Konventionsreisepasses war wenig überzeugend. Es ist daher insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer diese Reisepässe tatsächlich verloren hat, was den persönlichen Eindruck verstärkte, dass die als verloren gemeldeten Reisepässe mit Wahrscheinlichkeit einer missbräuchlichen Verwendung wie etwa der Beschaffung von Drogen im Ausland oder anderen kriminellen Handlungen zugeführt worden sein könnten. Was das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers betrifft, ist auch auf die Begründung der fehlenden Diversionsvoraussetzungen im strafgerichtlichen Urteil zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder partielle Verantwortungsübernahme gezeigt habe. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigte der Beschwerdeführer keinerlei Reue und Verantwortung hinsichtlich der verübten Straftat, sondern stellte diese – ganz im Gegenteil – in Abrede. Im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne § 92 Abs, 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benützen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614).Im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne Paragraph 92, Abs, 1 Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benützen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Dem in der Beschwerde ins Treffen geführten Wohlverhalten seit der Verurteilung im Jahr 2022 ist die bei Suchtmitteldelikten der vorliegenden Art generell bestehende große Wiederholungsgefahr entgegen zu halten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein längerer Zeitraum, in dem keine einschlägige Verurteilung vorliegt, beim Beschwerdeführer keine verlässliche Prognose auf ein zukünftiges Wohlverhalten zulässt. So wurde auch eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG als Beteiligter nach § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).Dem in der Beschwerde ins Treffen geführten Wohlverhalten seit der Verurteilung im Jahr 2022 ist die bei Suchtmitteldelikten der vorliegenden Art generell bestehende große Wiederholungsgefahr entgegen zu halten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst ein längerer Zeitraum, in dem keine einschlägige Verurteilung vorliegt, beim Beschwerdeführer keine verlässliche Prognose auf ein zukünftiges Wohlverhalten zulässt. So wurde auch eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG als Beteiligter nach Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410). Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055, mit weiteren Hinweisen). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er brauche einen Konventionsreisepass, um sich in Österreich zu bewegen, um sich mit seiner in Syrien lebenden Mutter in einem Nachbarland von Syrien treffen und um arbeiten gehen zu können, geht daher ins Leere. Soweit es in diesem Zusammenhang um den Nachweis der Identität geht, hat aber ohnehin schon das BFA auf die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte nach § 94a FPG zu beantragen, verwiesen. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055, mit weiteren Hinweisen). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er brauche einen Konventionsreisepass, um sich in Österreich zu bewegen, um sich mit seiner in Syrien lebenden Mutter in einem Nachbarland von Syrien treffen und um arbeiten gehen zu können, geht daher ins Leere. Soweit es in diesem Zusammenhang um den Nachweis der Identität geht, hat aber ohnehin schon das BFA auf die Möglichkeit, die Ausstellung einer Identitätskarte nach Paragraph 94 a, FPG zu beantragen, verwiesen. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt anzusehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt anzusehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG liegen im Fall des Beschwerdeführers vor und es war daher die Beschwerde abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG liegen im Fall des Beschwerdeführers vor und es war daher die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2327782.1.00

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