RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlW146 2315120-1 Spruch, W146 2315120-1/8E W146 2315121-1/14E W146 2315123-1/8E W146 2315122-1/8E IM NAMEN DER REPU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Moldau, gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. 1409392702/241305227, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Moldau, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. 1409392702/241305227, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und dieser behoben. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Moldau, gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. 1409390806/241304948, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Moldau, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. 1409390806/241304948, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und dieser behoben. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Moldau, gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. 1409390708/241304930, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Moldau, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2025, Zl. 1409390708/241304930, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben und dieser behoben. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. B)
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4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Moldau, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.08.2024 jeweils, die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer vertreten durch ihre Mutter die Zweitbeschwerdeführerin, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am 28.08.2024 fand die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, das Herkunftsland aufgrund der Krankheit seiner Frau, sie leide an starker Vergesslichkeit, verlassen zu haben. Er sei auch krank. Sie würden die gute medizinische Versorgung in Österreich brauchen. Bei einer Rückkehr fürchte er schlechte medizinische Behandlung. Am selben Tag fand auch die Erstbefragung der Zweitbeschwerdeführerin vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab sie zur ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie gute medizinische Versorgung brauche; so etwas gebe es in Moldawien nicht. Bei einer Rückkehr befürchte sie schlechte medizinische Versorgung. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe. Mit Mitteilungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2024 wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form von Anfragen an Frankreich, Deutschland und die Niederlande geführt werden. Mit Schreiben vom 09.09.2024 informierte das niederländische “Federal Office for Immigration and Asylum” das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem darüber, dass die Beschwerdeführer am 04.09.2024 Anträge auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hätten. Mit Aktenvermerken vom 21.10.2024 wurden die Verfahren der Beschwerdeführer in Österreich eingestellt, da sie die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hätten und sie von der bisherigen Meldeanschrift abgemeldet seien und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe. Am 10.02.2025 wurden die Beschwerdeführer von den Niederlanden nach Österreich überstellt. Am 11.04.2025 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie nach ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, wegen ihrer Eltern, die gegen ihr Zusammenleben mit dem Erstbeschwerdeführer gewesen seien, sowie aufgrund ihrer Erkrankung aus der Republik Moldau ausgereist zu sein. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zudem legte sie Unterlagen vor. Am 15.04.2025 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er nach seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen Probleme mit den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin an. Weiters gab er an, eine Zyste in der Leber sowie chronische Pankreatitis zu haben; es sei jedoch vor allem die Behandlung seiner Frau und Kinder wichtig. Der hauptsächliche Grund sei die Krankheit seiner Lebensgefährtin gewesen. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer hätten die selben Fluchtgründe. Mit Bescheiden vom 06.05.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils sowohl hinsichtlich des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wurde ihnen jeweils keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkte III.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Moldau gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Den Beschwerden gegen diese Bescheide wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VII.).Mit Bescheiden vom 06.05.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils sowohl hinsichtlich des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wurde ihnen jeweils keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Moldau gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Den Beschwerden gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch sieben.). Gegen diese am 12.05.2025 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsberatung fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VII., welche am 05.06.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Moldawien Verfolgung und Diskriminierung erlitten. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Multipler Sklerose und habe dafür in Moldawien keine medizinische Behandlung erhalten. Der Erstbeschwerdeführer leide an chronischer Pankreatitis. Zudem seien die Beschwerdeführer aufgrund der herrschenden Lebensbedingungen in Moldawien einer Situation ausgesetzt, die eine reale Gefahr einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute. Der Viertbeschwerdeführer sei erst drei Jahre alt, weshalb sein Kindeswohl besonders gefährdet sei. In ihrem Herkunftsland hätten die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr und seien die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gegen ihre Beziehung zum Erstbeschwerdeführer. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten keine Schulausbildung und keinen Beruf erlernt.Gegen diese am 12.05.2025 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsberatung fristgerecht (gemeinsame) Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben., welche am 05.06.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Moldawien Verfolgung und Diskriminierung erlitten. Die Zweitbeschwerdeführerin leide an Multipler Sklerose und habe dafür in Moldawien keine medizinische Behandlung erhalten. Der Erstbeschwerdeführer leide an chronischer Pankreatitis. Zudem seien die Beschwerdeführer aufgrund der herrschenden Lebensbedingungen in Moldawien einer Situation ausgesetzt, die eine reale Gefahr einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeute. Der Viertbeschwerdeführer sei erst drei Jahre alt, weshalb sein Kindeswohl besonders gefährdet sei. In ihrem Herkunftsland hätten die Beschwerdeführer keine Familienangehörigen mehr und seien die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin gegen ihre Beziehung zum Erstbeschwerdeführer. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hätten keine Schulausbildung und keinen Beruf erlernt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache im Beisein des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, ihrer Rechtsberatung sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, in der Republik Moldau nichts zu haben, dort nicht zur Arbeit aufgenommen zu werden und diskriminiert zu werden. Sie würden nicht in der Republik Moldau leben wollen. Weiters gab er an, gehört zu haben, dass man in Europa kostenlose Behandlung bekomme und er deswegen von einer europäischen Stadt in die nächste gehen würde, um eine Behandlung für seine Frau zu bekommen, da er diese in der Republik Moldau nicht bezahlen könne. Deswegen seien sie nach Europa gekommen. Seine Eltern seien zunächst in Frankreich gewesen und seien nun in Österreich. Vor der Ausreise hätten sie zunächst in XXXX in einer Mietwohnung gewohnt. Dort sei es aber schwierig gewesen; es sei gefährlich gewesen etwas zu kaufen und weiter zu verkaufen. Manche Leute hätten das nicht verstanden. Deswegen seien sie zur Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gezogen. Dort habe es verbale Missverständnisse gegeben. Deswegen habe man den Erstbeschwerdeführer aus dem Haus gejagt. Die Polizei sei gerufen worden und der Erstbeschwerdeführer habe sich der Familie nicht mehr nähern dürfen, sonst hätten sie ihn festgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gemerkt, dass es so nicht weiter gehe und habe mit ihren Ersparnissen ihre Ausreise aus Moldawien bezahlt. Vor der Ausreise hätten sie zunächst in römisch 40 in einer Mietwohnung gewohnt. Dort sei es aber schwierig gewesen; es sei gefährlich gewesen etwas zu kaufen und weiter zu verkaufen. Manche Leute hätten das nicht verstanden. Deswegen seien sie zur Mutter der Zweitbeschwerdeführerin gezogen. Dort habe es verbale Missverständnisse gegeben. Deswegen habe man den Erstbeschwerdeführer aus dem Haus gejagt. Die Polizei sei gerufen worden und der Erstbeschwerdeführer habe sich der Familie nicht mehr nähern dürfen, sonst hätten sie ihn festgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gemerkt, dass es so nicht weiter gehe und habe mit ihren Ersparnissen ihre Ausreise aus Moldawien bezahlt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, sie hätten kein Geld gehabt um ihre Wohnung in der Republik Moldau weiter zu bezahlen und eine Arbeitsmöglichkeit habe es auch nicht gegeben; sie würden dort gehasst werden. Sie habe Multiple Sklerose und würde eine Behandlung [in Österreich] beginnen. Sie habe auch versucht in der Republik Moldau eine Behandlung zu bekommen, aber dort sei immer Geld verlangt worden. Ihre erste Ausreise aus Moldawien habe sie nach Deutschland geführt. Danach seien sie in Frankreich und danach in Holland gewesen. Von dort seien sie nach Moldawien zurück. Nach zweieinhalb oder drei Jahren hätten sie Moldawien verlassen und seien nach Tadschikistan gezogen; aber wegen des heißen Wetters habe sie sich dort sehr schlecht gefühlt. Von dort seien sie zurück nach Moldawien und schließlich nach Österreich. Das Haus der Eltern, wo die Beschwerdeführer früher gewohnt hätten, befinde sich in XXXX und stehe derzeit leer, da sich ihre Eltern in Frankreich befänden. Das Haus habe aber eine Alarmanlage.Das Haus der Eltern, wo die Beschwerdeführer früher gewohnt hätten, befinde sich in römisch 40 und stehe derzeit leer, da sich ihre Eltern in Frankreich befänden. Das Haus habe aber eine Alarmanlage. Die Zweitbeschwerdeführerin sei bereits 2012 wegen ihrer Krankheit in der Russischen Föderation in Behandlung gewesen. Sie sei weder in Moldawien, in Deutschland, Frankreich oder in den Niederlanden behandelt worden; erst hier in Österreich. Sie habe 13 Jahre ein Land gesucht, um eine Behandlung zu bekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Identitäten (Name und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Moldau; ihre Identitäten stehen fest. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Roma, bekennen sich zum Christentum und sprechen Russisch. Die Beschwerdeführer verfügen über biometrische Reisepässe der Republik Moldau, ausgestellt am 06.04.2022, 08.08.2024 und 09.11.
- Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich seit etwa zehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX , Belarus, geboren. Er verfügt über keine Schul- oder Berufsbildung, kann jedoch die russische Sprache lesen. Seinen Lebensunterhalt hat er durch den Verkauf verschiedenster Gegenstände auf Märkten bzw. Bazaren verdient.Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 , Belarus, geboren. Er verfügt über keine Schul- oder Berufsbildung, kann jedoch die russische Sprache lesen. Seinen Lebensunterhalt hat er durch den Verkauf verschiedenster Gegenstände auf Märkten bzw. Bazaren verdient. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX , Russische Föderation, geboren und lebte während ihrer Kindheit in XXXX , Sibirien, Russische Föderation. Sie verfügt über keine Schul- oder Berufsbildung, kann jedoch die russische Sprache lesen. Die Zweitbeschwerdeführerin war bisher nicht erwerbstätig. Mit 18 Jahren hat sie geheiratet und anschließend zwei Kinder bekommen. Nach der Trennung von ihrem Ehemann ging sie eine Beziehung mit dem Erstbeschwerdeführer ein.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 , Russische Föderation, geboren und lebte während ihrer Kindheit in römisch 40 , Sibirien, Russische Föderation. Sie verfügt über keine Schul- oder Berufsbildung, kann jedoch die russische Sprache lesen. Die Zweitbeschwerdeführerin war bisher nicht erwerbstätig. Mit 18 Jahren hat sie geheiratet und anschließend zwei Kinder bekommen. Nach der Trennung von ihrem Ehemann ging sie eine Beziehung mit dem Erstbeschwerdeführer ein. Die Drittbeschwerdeführerin wurde in der Republik Moldau geboren, der Viertbeschwerdeführer in Frankreich. In der Vergangenheit haben die Beschwerdeführer bereits in Frankreich, Deutschland und den Niederlanden erfolglos Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Im Oktober 2022 haben sie ihre im Mai 2022 in den Niederlanden gestellten Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen und sind anschließend mit der finanziellen Unterstützung der Internal Organization for Migration (IOM) in die Republik Moldau zurückgekehrt. Von dort reisten die Beschwerdeführer nach Tadschikistan weiter, kehrten dann jedoch wieder in die Republik Moldau zurück. In der Zeit zwischen ihrer Rückkehr aus Tadschikistan und ihrer letzten Ausreise aus der Republik Moldau im August 2024 lebten die Beschwerdeführer in einer Mietwohnung in XXXX und bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in deren Eigentumshaus in XXXX . In der Zeit zwischen ihrer Rückkehr aus Tadschikistan und ihrer letzten Ausreise aus der Republik Moldau im August 2024 lebten die Beschwerdeführer in einer Mietwohnung in römisch 40 und bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin in deren Eigentumshaus in römisch 40 . Zwei Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in der Republik Moldau; zu diesen hat sie sporadisch Kontakt. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers halten sich im Entscheidungszeitpunkt seit etwa zwei Monaten in Österreich auf, nachdem ihre Anträge auf internationalen Schutz in Frankreich negativ entschieden wurden. Zuvor haben sie in einem gemieteten Haus in XXXX in der Republik Moldau gelebt.Die Eltern des Erstbeschwerdeführers halten sich im Entscheidungszeitpunkt seit etwa zwei Monaten in Österreich auf, nachdem ihre Anträge auf internationalen Schutz in Frankreich negativ entschieden wurden. Zuvor haben sie in einem gemieteten Haus in römisch 40 in der Republik Moldau gelebt. Die Eltern und die zwei älteren Kinder der Zweitbeschwerdeführerin befinden sich im Entscheidungszeitpunkt in Frankreich. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin verfügen über ein Eigentumshaus in XXXX in der Republik Moldau.Die Eltern und die zwei älteren Kinder der Zweitbeschwerdeführerin befinden sich im Entscheidungszeitpunkt in Frankreich. Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin verfügen über ein Eigentumshaus in römisch 40 in der Republik Moldau. Die Beschwerdeführer reisten Ende August 2024 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.08.2024 internationale Anträge auf internationalen Schutz. In der Folge reisten die Beschwerdeführer weiter in die Niederlande und stellten dort am 04.09.2024 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Am 10.02.2025 wurden die Beschwerdeführer von den Niederlanden nach Österreich überstellt und sind seither in Österreich aufhältig. In Österreich leben die Beschwerdeführer gemeinsam in einer Unterkunft des Roten Kreuzes. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen kein Deutsch. Sie haben bisher weder eine Sprachprüfung absolviert noch, abgesehen von den insgesamt siebeneinhalb Stunden dauernden Grundregelkursen für Asylwerber*innen, Deutsch- oder sonstige Kurse besucht und sind in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sind auch nicht ehrenamtlich tätig oder in einem Verein. Die Drittbeschwerdeführerin besucht seit April 2025 die Schule. Abgesehen von den Eltern des Erstbeschwerdeführers, die sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa zwei Monaten im Bundesgebiet aufhalten, verfügen die Beschwerdeführer in Österreich über keine weiteren Verwandten und pflegen sie außerhalb ihrer Unterkunft keine sozialen Kontakte. Es besteht zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers kein gegenseitiges (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis und auch kein gemeinsamer Haushalt. Der Erstbeschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund; er ist arbeitsfähig. Auch die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Multipler Sklerose vom schubförmigen Verlaufstyp. Zuletzt hatte die Zweitbeschwerdeführerin keine Schübe, hat jedoch eineinhalb Jahre nach ihrer Einreise nach Österreich Ende Jänner 2026 eine Infusionstherapie (Cladribin) begonnen. Sie hat in der Republik Moldau Zugang zu ausreichend medizinischer Versorgung, sodass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nicht drastisch verschlechtern würde; sie ist arbeitsfähig. Es besteht für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Moldau keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Diese liefen auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführer werden im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Moldau nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, sind nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen und werden nicht von der Todesstrafe bedroht. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer als Zivilperson bringt keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Situation im Herkunftsland werden die Länderinformationen zur Republik Moldau (Gesamtaktualisierung am 19.09.2025) und den diesen zugrundeliegenden Quellen herangezogen: Politische Lage Die Republik Moldau grenzt im Westen an Rumänien und damit an die Europäische Union. Im Norden, Osten und Süden wird Moldau von der Ukraine umschlossen (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau ist seit Anfang der 2000er Jahre eine parlamentarische Demokratie und verfügt infolge einer Verfassungsänderung im Jahr 2016 wieder über einen direkt gewählten Präsidenten. Moldau verfügt über ein Einkammersystem. Das 101-köpfige Parlament ist das zentrale Gesetzgebungsorgan. Unterschieden werden in der Verfassung drei Arten von Gesetzen: verfassungsändernde Gesetze, Organgesetze sowie einfache Gesetze. Die Volksversammlung der autonomen Region Gagausien hat zudem ein Initiativrecht (bpb 3.7.2024). Im November 2024 wurde Maia Sandu erneut für eine zweite und letzte Amtszeit als Staatspräsidentin wiedergewählt. Zu den Prioritäten erklärte Sandu die Annäherung an die EU, Justizreformen, Korruptionsbekämpfung, Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, innere und äußere Sicherheit und die Verbesserung der Lebensbedingungen (AA 19.3.2025). Sandus größter Erfolg war es, dass die Republik Moldau im Juni 2022 gemeinsam mit der Ukraine den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten hat (KAS 10.2024). Nach einem Zwischenbericht der Kommission im März 2024 wurde grünes Licht für den Start der Beitrittsverhandlungen gegeben, die mit ersten sogenannten Beitrittskonferenz am
- Juni 2024 formell begannen (AA 8.7.2024). Sicherheitslage Wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine hat das Thema Sicherheit für die Republik Moldau höchste Priorität (bpb 3.7.2024b). Zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität (bpb 3.7.2024): Verfassungsrechtlich umfasst diese ein ausdrückliches Verbot, ausländische Truppen auf dem Staatsgebiet zu stationieren (bpb 3.7.2024). Das Sicherheitsbudget ist in den vergangenen zwei Jahren aufgrund der politischen Bedeutungsverlagerung erheblich gestiegen (bpb 3.7.2024b). Die neue EU-Partnerschaftsmission (EUPM) stellt etwa technisches Fachwissen zur Bekämpfung von Desinformation und Cyberangriffen bereit und stärkt so die Verteidigung des Landes gegen hybride Bedrohungen. zielFerner zielt die im Oktober 2023 verabschiedete neue nationale Sicherheitsstrategie darauf ab, die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten des Landes weiter zu stärken, Fortschritte bei der Lösung des Transnistrien-Konflikts zu erzielen und die Partnerschaften mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den NATO-Verbündeten zu festigen (bpb 3.7.2024b). Der Krieg hat die Rahmenbedingungen für die Implementierung der Reformagenda drastisch verschlechtert. Seitdem ist Moldau mit sich verschärfenden Sicherheitsrisiken und Energiekrisen, mit wirtschaftlicher Instabilität und seit Anfang 2022 mit einer beispiellosen Migration ukrainischer Flüchtlinge konfrontiert (bpb 21.5.2025). Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Moldau. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie antisemitisch motivierte Straftaten (USDOS 12.8.2025). Moldau hat das nationale Aktionsprogramm für Menschenrechte 2024–2027 verabschiedet, das sich insbesondere auf sechs Ziele fokussiert: Erhöhung des Einkommens und Verringerung der Ungleichheiten in der Gesellschaft, Förderung des territorialen Zusammenhalts und Verhinderung von Ausgrenzungen, Gewährleistung einer relevanten und hochwertigen Bildung, Steigerung der Menschenrechtsbildung, Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung, Aufbau eines fairen und unabhängigen Justizsystems (ADA 5.2025). Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art. Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster "Art". Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024). Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, welche auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. Roma waren laut Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) und US-Außenministerium auch 2022 einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt. Sie weisen einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit auf als die übrige Bevölkerung. Dennoch sind deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Roma zu verzeichnen, insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe (AA 8.4.2024). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Das Problem der Gleichberechtigung bleibt ein wichtiges Thema, auch wenn sich die Situation in diesem Bereich in den letzten 20 Jahren deutlich verbessert hat . Frauen machen 52 % der Bevölkerung aus und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben der Republik Moldau zunehmend besser vertreten Obwohl die Gehälter von Frauen immer noch deutlich niedriger sind als die von Männern, ist die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben, einschließlich staatlicher Spitzenpositionen, und an der Wirtschaft des Landes ebenfalls deutlich gestiegen (BTI 2024). Die Republik Moldau unterzeichnete das Istanbuler Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Jahr 2021, und im Jahr 2022 wurden mehrere Änderungen an den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen. Häusliche Gewalt ist in Moldau weit verbreitetDie Regierung hat Sensibilisierungskampagnen durchgeführt, die jedoch nur begrenzte Auswirkungen zu haben scheinen. Die Polizei vermittelt bei Meldungen über häusliche Gewalt eher, als dass sie konkrete Maßnahmen ergreift. Es ist jedoch eine Zunahme der Schutzmaßnahmen zu beobachten. Richter neigen dazu, in Fällen häuslicher Gewalt milde Urteile zu fällen. Mehrere Frauenhäuser sind in Betrieb, weisen jedoch strukturelle Mängel auf (CGVSRA 6.1.2025). Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vgl AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vgl. AA 8.4.2024).Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vergleiche AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vergleiche AA 8.4.2024). Der Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen ist im Allgemeinen gut. Frauen im Alter von 25 bis 64 Jahren haben ein höheres Bildungsniveau als Männer. Für Frauen wird das Renteneintrittsalter jährlich um sechs Monate angehoben, mit dem Ziel, bis 2028 das Alter von 63 Jahren zu erreichen (BTI 2024). Frauen, die fünf oder mehr Kinder geboren und erzogen haben, können drei Jahre früher in Rente gehen (BTI 2024). Kinder In der Republik Moldau gibt es keine gegen Kinder gerichteten staatlichen Maßnahmen wie Zwangsarbeit oder Zwangsrekrutierung. Die Situation der Kinder unterscheidet sich je nach ihrem Wohnort erheblich. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen (AA 8.4.2024). Im Rahmen der „Strategie für den Kinderschutz für den Zeitraum 2014 bis 2020“ gab es Pläne der Regierung, alle bestehenden Kinderheime aufzulösen. Es war vorgesehen, dass für jedes Kind ein individueller Hilfs- und Bildungsplan entwickelt und umgesetzt wird. Diese Pläne zielten u.a. darauf ab, Kinder wieder in ihre biologische Familie zu integrieren, sie bei Pflegefamilien unterzubringen, den Schulbesuch zu gewährleisten und/oder die Kinder unter Vormundschaft zu stellen. Tatsächlich zeigte sich nach Schließungen der ersten Heime, dass viele Kinder entweder obdachlos wurden oder in Familien zurückkehren mussten, in denen sie körperlicher Gewalt und seelischer Grausamkeit ausgesetzt waren. Das im Juni 2022 beschlossene neue nationale Programm für 2022 bis 2026 beinhaltet ebenfalls verschiedene Pläne zur De-Institutionalisierung, Verhinderung der Kinderarmut, Reintegration der Kinder in Familien und Kampf gegen Gewalt gegen Kinder (AA 8.4.2024). Die Regierung bildete 39 Vertreter des Republikanischen Zentrums für psychopädagogische Hilfe aus, und der Ombudsmann für Kinderrechte bezog klar Stellung für die „Vorrangstellung des Kindeswohls“ und unterstützte öffentlich die Aufklärungskampagne „LGBT-Kinder in deiner Schule“, doch Mobbing von LGBTQI+-Schülern war weiterhin weit verbreitet. Die meisten Schulen waren schlecht ausgestattet, um den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen gerecht zu werden. Einige Kinder mit Behinderungen besuchten Regelschulen, während andere von den Behörden in segregierte Internate geschickt oder zu Hause unterrichtet wurden (USDOS 23.4.2024). Die Ausbeutung eines Kindes für kommerzielle sexuelle Handlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 12 Jahren geahndet. Die Behörden ahnden kommerziellen Sex mit Minderjährigen als Vergewaltigung. Das Gesetz verbetett die Herstellung, Verbreitung, Ausstrahlung, Einfuhr, Ausfuhr, den Verkauf, den Austausch, die Nutzung oder den Besitz von Kinderpornografie, worauf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren und Geldstrafen stehen. Diese Gesetze werden im Allgemeinen durchgesetzt. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt für Männer und Frauen bei 18 Jahren oder bei 16 Jahren mit vorheriger Genehmigung durch die örtliche Verwaltung oder einen Erziehungsberechtigten. Kinderheirat ist vor allem in Roma-Gemeinschaften verbreitet, wo es Berichte über die Verheiratung von Mädchen im Alter zwischen 12 und 16 Jahren gibt. Dabei handelt es sich entweder um Zwangsehen, bei denen ein Mädchen mit einem erwachsenen Mann verheiratet wird, oder um arrangierte Ehen, bei denen Heiratsvermittler die zukünftige Eheschließung zweier Kinder vereinbaren. In solchen Fällen findet die Eheschließung ohne offizielle Urkunden oder Registrierung statt. Nach der Heirat brechen die Mädchen häufig die Schule ab, um sich den Aufgaben im Haushalt zu widmen (USDOS 12.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt für Männer und Frauen bei 18 Jahren oder bei 16 Jahren mit vorheriger Genehmigung durch die örtliche Verwaltung oder einen Erziehungsberechtigten. Kinderheirat ist vor allem in Roma-Gemeinschaften verbreitet, wo es Berichte über die Verheiratung von Mädchen im Alter zwischen 12 und 16 Jahren gibt. Dabei handelt es sich entweder um Zwangsehen, bei denen ein Mädchen mit einem erwachsenen Mann verheiratet wird, oder um arrangierte Ehen, bei denen Heiratsvermittler die zukünftige Eheschließung zweier Kinder vereinbaren. In solchen Fällen findet die Eheschließung ohne offizielle Urkunden oder Registrierung statt. Nach der Heirat brechen die Mädchen häufig die Schule ab, um sich den Aufgaben im Haushalt zu widmen (USDOS 12.8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Moldau hat sich seit Erlangung der Unabhängigkeit zu einer weitgehend freien Volkswirtschaft entwickelt. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine birgt jedoch Unsicherheit für Investitionen und belastet die moldauische Wirtschaft erheblich (BMZ 26.7.2024).Die Republik Moldau bemüht sich um eine Integration in die Europäische Union (GTAI 21.1.2025). Gleichzeitig bleibt Moldau Versuchen Russlands ausgesetzt, das Land zu destabilisieren, seine pro-westliche Regierung zu schwächen und seinen Weg in die EU zu verhindern (AA 8.4.2024). Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022 halten sich zudem ausländische Unternehmen mit Investitionen zurück. Gehemmt wird die wirtschaftliche Entwicklung unter anderem durch die hohe Abwanderung von Fachkräften und die weit verbreitete Korruption (BMZ 26.7.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. Alleinerziehende, zumeist Mütter, können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Die staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche beschränkt sich darauf, dass Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) sich in Wartelisten einschreiben können, aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung warten. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Im April 2022 wurden die Renten zudem an die hohe Inflation angepasst und stiegen um fast 14 Prozent. Im April 2023 wurde der Betrag erneut um 15 Prozent angehoben und beträgt aktuell 2.620,62 Lei. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet (AA 8.4.2024). Eine florierende informelle Wirtschaft macht einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes aus (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres zusätzliche Schritte, um die Arbeitsgesetze im informellen Sektor durchzusetzen (AA 8.4.2024). Medizinische Versorgung Abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende sind gesetzlich krankenversichert. Nicht erwerbstätige Personen haben bis Ende März eines jeden Jahres die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif zu erwerben Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 8.4.2024). Seit 2004 verfügt die Republik Moldau über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Die lokalen Behörden sind für die Entwicklung und Instandhaltung der medizinischen Infrastruktur in ihrem Gebiet verantwortlich, die sich auch in ihrem Besitz befindet, jedoch finanzieren sie keine Gesundheitsdienstleistungen. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Sie erbringen komplexere Leistungen und unterstehen dem Gesundheitsministerium (EOHSP 12.9.2022). Die Reform der psychiatrischen Versorgung begann im Jahr 2014 und hatte zum Ziel, die Erbringung psychiatrischer Leistungen neu zu gestalten, um die Abhängigkeit von stationärer Versorgung zu verringern, die Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zu fördern, den politischen Rahmen zu überarbeiten und 40 kommunale psychiatrische Zentren im Land aufzubauen und zu versorgen (EOHSP 12.9.2022 ). Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Versicherte Personen leisten eine Zuzahlung für ambulant verschriebene Medikamente (bestimmte Kategorien von Medikamenten oder Personen sind von den Zahlungen befreit) und zahlen den vollen Preis für Zahnbehandlungen und Materialien. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Nicht versicherte Personen tragen die gesamten Kosten für elektive stationäre Behandlungen selbst. Die Verbreitung informeller Zahlungen, insbesondere in Krankenhäusern, behindert jedoch nach wie vor den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Selbst zu leistende Gesundheitsausgaben (sogenannte Out-of-Pocket Payments) machten im Jahr 2019 36 % der Gesundheitsausgaben aus. Die relativ geringen öffentlichen Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum BIP und pro Kopf sowie die hohen Out-of-Pocket Payments führen zu ungedeckten Bedürfnissen und zur Verarmung von Haushalten. Der größte Faktor für Out-of-Pocket-Gesundheitsausgaben sind ambulante Medikamente (EOHSP 12.9.2022). Auskunft des Roten Kreuzes betreffend die Behandlung von Multipler Sklerose in der Republik Moldau vom 04.12.2025: Auf der Webseite des Instituts für Neurologie und Neurochirurgie in Chişinău (Institutul de Neurologie si Neurochirurgie, INN) wird auf einer undatierten Seite mit dem Titel „Was wir behandeln“ („Ce tratăm“) unter anderem auf Multiple Sklerose eingegangen: ● INN –Institut für Neurologie und Neurochirurgie: Ce tratăm [Was wir behandeln], ohne Datum https://inn.md/ce-tratam/ Die in Chișinău ansässige Privatklinik Grand Medica führt auf ihrer Webseite in einem undatierten Eintrag an, neurologische Krankheiten behandeln zu können, darunter Multiple Sklerose: ● Grand Medica Private Clinic: Neurologie, ohne Datum https://grandmedica.md/neurologie/ In einem Artikel auf der Seite des INN vom Mai 2020 wird angegeben, dass es in der Republik Moldau etwa 1.000 PatientInnen gebe, die unter MS leiden würden. Es wird zudem erwähnt, dass es im Land ein Nationales Programm zur Behandlung Multipler Sklerose gebe. Innerhalb des Instituts gebe es eine Kommission, die PatientInnen alle drei Monate für eine Untersuchung und Anpassung der Behandlung aufsuchen könnten: ● INN –Institut für Neurologie und Neurochirurgie: Poți să ai o viață deplină suferind de Scleroză Multiplă? Aflăm chiar de la un pacient care trăiește cu ea deja de 12 ani [Kann man ein ganzes Leben mit Multipler Sklerose leben? Erfahrungen eines Patienten, der seit 12 Jahren mit der Krankheit lebt],
- Mai 2020 https://inn.md/poti-sa-ai-o-viata-deplina-suferind-de-scleroza-multipla-aflam-chiar-de-la-un-pacient-care-traieste-cu-ea-deja-de-12-ani/ „În Republica Moldova locuiesc circa 1000 de pacienți cu această maladie. Scleroza Multiplă este o boală neurologică – una dintre cauzele principale ale dizabilității persoanelor tinere cu vârste cuprinse între 20 – 40 de ani. […] În țara noastră există un program național iar în cadrul Institutului de Neurologie și Neurochirurgie funcționează Comisia Instituțională care se numește Scleroză Multiplă unde pacienții o dată la trei luni vin pentru evaluare și pentru adaptarea acestui tratament.“ (INN,
- Mai 2020) Ein älterer Artikel der European Multiple Sclerosis Platform (EMSP) aus dem Jahr 2016 führt an, dass in der Republik Moldau die Kosten des Medikaments Interferon erstattet würden: ● EMSP – European Multiple Sclerosis Platform: Republic of Moldova: only 35 out of 1,000 MS patients receive reimbursed treatment,
- April 2016 https://emsp.org/news/republic-of-moldova-high-level-national-roundtable-on-ms-rehabilitation-employment-and-access-to-treatment-2/ „Representatives of the Health Ministry have confirmed that the Government reimburses MS patients for only one drug, interferone. One young patient living in the rural area has complained that doctors in his area offer no treatment information. In fact, the authorities have revealed that only 35 people living with MS in the Republic of Moldova have access to interferone, a mere 3 percent of the total estimated population. The number of people currently living with MS in the Republic of Moldova is estimated at 1,000 and is believed to be growing.” (EMSP,
- April 2016) Ein Artikel des moldauischen Gesundheitsministeriums vom August 2023 erwähnt, dass sechs neue Medikamente zur Behandlung von Multipler Sklerose (Antidepressiva und gegen chronische Schmerzen) in die Behandlungsrichtlinien aufgenommen worden seien. Die Kosten der Medikamente würden erstattet. ● Moldauisches Gesundheitsministerium: Schemele de tratament cu medicamente compensate a unor maladii au fost îmbunătățite [Behandlungsrichtlinien für erstattungsfähige Medikamente bei einigen Krankheiten wurden verbessert],
- August 2023 https://ms.gov.md/comunicare/comunicate/schemele-de-tratament-cu-medicamente-compensate-a-unor-maladii-au-fost-imbunatatite/ „Prin urmare, pentru tratamentul sclerozei multiple au fost incluse șase denumiri comune internaționale (DCI) de medicamente din grupa antidepresantelor: escitalopramum, fluoxetinum, amitriptylinum și anticonvulsivelor în durere cronică: pregabalinum, gabapentinum, carbamazepinum.” (Moldauisches Gesundheitsministerium,
- August 2023) In einer Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums vom Februar 2025 wird erwähnt, dass Personen mit MS stationär mit Ocrelizumabum behandelt würden. Darüber hinaus würden die Kosten für die Medikamente Interferonum beta-1a und Interferonum beta-1b bei ambulanter Behandlung von MS erstattet: ● Moldauisches Gesundheitsministerium: Astăzi marcăm Ziua internațională a bolilor rare [Begehung des Tages seltener Krankheiten],
- Februar 2025 https://ms.gov.md/comunicare/astazi-marcam-ziua-internationala-a-bolilor-rare-2/ „Pacienții cu Miastenie gravis și sindromul Guillain Barré beneficiază de tratament cu preparatul immunoglobulinum humanum în condiții de spital. De asemenea, persoanele diagnosticate cu scleroză multiplă primesc tratament în spital cu ocrelizumabum. În anul 2024, din fondurile AOAM, pentru tratamentul în regim de spital al pacienților cu bolile rare menționate au fost alocate peste 14,7 milioane de lei. […] La fel, pentru tratament în condiții de ambulatoriu sunt compensate medicamente în cazul următoarelor maladii rare: scleroză multiplă (interferonum beta-1a, interferonum beta-1b), distrofie musculară Duchenne (deflazacortum), epidermoliză buloasă (clemastinum, mometasonum, desloratadinum, cetirizinum, deflazacortum, dexpanthenolum), Miastenia gravis (pyridostigmini bromidum) și mucoviscidoză (pancreatinum, colistinum).“ (Moldauisches Gesundheitsministerium,
- Februar 2025) In einer im September 2025 veröffentlichten wissenschaftlichen Studie wird erwähnt, dass das Medikament Ocrelizumab in der Republik Moldau Ende 2023 in die Behandlungsrichtlinien aufgenommen worden sei und den PatientInnen damit der Zugang zu dieser Behandlung möglich sei: ● Eversdijk, Margarita et al.: Ocrelizumab in the treatment of multiple sclerosis: a literature review,
- September 2025 https://bulmed.md/bulmed/article/view/3717/3708 „Since the end of 2023, Republic of Moldova has incorporated ocrelizumab into its national treatment guidelines, providing access to this innovative therapy for its population.“ (Eversdijk et al.,
- September 2025, S. 1) In einem Facebook-Beitrag vom März 2025 gibt das INN an, dass ab dem ersten
- April 2025 im Rahmen des Instituts ein Nationales Zentrum für Multiple Sklerose in Betrieb genommen werde: ● INN –Institut für Neurologie und Neurochirurgie: Facebook-Post,
- März 2025 https://www.facebook.com/imsp.inn/posts/ast%C4%83zi-28-martie-la-chi%C8%99in%C4%83u-a-avut-loc-conferin%C8%9Ba-na%C8%9Bional%C4%83-cu-participare-inte/1103327344930386/ „Noutate importantă! Începând cu 1 aprilie, în cadrul INN, va funcționa Centrul Național de Scleroză Multiplă, unde pacienții vor beneficia de evaluare multidisciplinară și tratament personalizat.“ (INN,
- März 2025) In einem Artikel vom Dezember 2025, der auf der Seite des INN veröffentlicht ist, wird über eine Konferenz berichtet, die am
- November 2025 in Chișinău stattgefunden habe, bei der über Erfahrungen in der Behandlung von MS sowie über neue therapeutische Ansätze gesprochen worden sei: ● INN – Institut für Neurologie und Neurochirurgie: Specialiști din Moldova și România au analizat evoluția terapiei biologice în scleroza multiplă și au prezentat o nouă tehnică IRM la INN [Spezialisten aus der Republik Moldau und Rumänien analysierten die Entwicklung der biologischen Therapie bei Multipler Sklerose und präsentierten eine neue MRI-Methode am INN],
- Dezember 2025 https://inn.md/specialisti-din-moldova-si-romania-au-analizat-evolutia-terapiei-biologice-in-scleroza-multipla-si-au-prezentat-o-noua-tehnica-irm-la-inn/ „Institutul de Neurologie și Neurochirurgie „Diomid Gherman” anunță finalizarea cu succes a conferinței științifice „Terapia biologică – 2 ani de experiență în scleroza multiplă în Republica Moldova: actualități și noi orizonturi terapeutice”, desfășurată pe 27 noiembrie 2025, la restaurantul Mi Piace din Chișinău.“ (INN,
- Dezember 2025)
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der Verwaltungsakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den Identitäten (Name und Geburtsdatum) der Beschwerdeführer sowie zu ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den in den jeweiligen Akten einliegenden Kopien ihrer moldawischen Reisepässe; sodass ihre Identitäten feststehen. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer beruhen auf den entsprechenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Verwendung der russischen Sprache im Verfahren. Dass sich der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seit etwa zehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft befinden und die Eltern der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers sind, ergibt sich aus den entsprechenden, übereinstimmenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren sowie dem Akteninhalt, etwa den Unterlagen und Dokumenten betreffend die in anderen europäischen Staaten gestellten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer. Die Feststellungen zur nicht vorhandenen Bildung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin sowie zu ihren sonstigen bisherigen Leben beruhen ebenfalls auf ihren jeweiligen plausiblen Angaben dazu im Verfahren. Die Geburtsorte der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers ergeben sich neben den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin aus den im jeweiligen Akt einliegenden Kopien ihrer moldawischen Reisepässe. Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern in anderen europäischen Ländern gestellten Anträge auf internationalen Schutz, ihrer Rückkehr in die Republik Moldau im Jahr 2022, zur Weiterreise nach Tadschikistan und zur erneuten Rückkehr in die Republik Moldau ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus einem Schreiben des niederländischen Federal Office for Immigration and Asylum sowie den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in der Republik Moldau vor ihrer Ausreise im August 2024 ergeben sich aus den großteils übereinstimmenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin dazu im Verfahren. Dass zwei Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor in der Republik Moldau leben und sie sporadisch Kontakt zu diesen hat, beruht auf den entsprechenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Angabe der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie derzeit keine Verwandten in der Republik Moldau habe, ist jedoch nicht glaubhaft, zumal sie die von ihr vor dem Bundesamt angegebenen Onkel väterlicherseits nicht erwähnte, sondern auf die Nachfrage, wo die Verwandten jetzt seien, lediglich ihre Tante väterlicherseits in Frankreich erwähnte und sie mit den anderen nicht wirklich Kontakt habe sowie, dass manche in der Russischen Föderation seien und manche in anderen Ländern. Dass sich die Eltern des Erstbeschwerdeführers derzeit in Österreich aufhalten, nachdem ihre Anträge in Frankreich negativ entschieden worden sind sowie, dass sie zuvor in einem gemieteten Haus in XXXX in der Republik Moldau gelebt haben, beruht auf den entsprechenden, plausiblen Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und rezenten IZR-Auszügen.Dass sich die Eltern des Erstbeschwerdeführers derzeit in Österreich aufhalten, nachdem ihre Anträge in Frankreich negativ entschieden worden sind sowie, dass sie zuvor in einem gemieteten Haus in römisch 40 in der Republik Moldau gelebt haben, beruht auf den entsprechenden, plausiblen Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und rezenten IZR-Auszügen. Die Feststellung, dass sich die Eltern und die zwei älteren Kinder der Zweitbeschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt in Frankreich befinden, beruht auf den entsprechenden, übereinstimmenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Auch dass die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin über ein Eigentumshaus in XXXX verfügen, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin während des Verfahrens.Die Feststellung, dass sich die Eltern und die zwei älteren Kinder der Zweitbeschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt in Frankreich befinden, beruht auf den entsprechenden, übereinstimmenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Auch dass die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin über ein Eigentumshaus in römisch 40 verfügen, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin während des Verfahrens. Die Feststellungen zur ursprünglichen Einreise der Beschwerdeführer nach Österreich, ihre Weiterreise in die Niederlande, ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich und den Niederlanden sowie der Überstellung nach Österreich ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den entsprechenden, übereinstimmenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren sowie den vorgelegten Unterlagen (Schulbesuchsbestätigung der Drittbeschwerdeführerin; Teilnahmebestätigung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin). Aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführer abgesehen von den Eltern des Erstbeschwerdeführers über keine weiteren Verwandten in Österreich verfügen und außerhalb ihrer Unterkunft keine sozialen Kontakte pflegen. Dass sich die Eltern des Erstbeschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt seit etwa zwei Monaten im Bundesgebiet aufhalten, beruft auf den entsprechenden Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und IZR-Auszügen. Dass eine gegenseitiges (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis oder ein gemeinsamer Haushalt mit diesen bestehen würde, wurde weder von den Beschwerdeführern vorgebracht noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Dass der Erstbeschwerdeführer gesund ist, beruht auf seinen entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung: “Dann bin ich nach Österreich gekommen und man hat mir gesagt, dass alles in Ordnung ist“ und seinem letztem Befundbericht, wonach keine Auffälligkeiten bestünden. Daraus dass der Erstbeschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gearbeitet hat und zudem im Verfahren angegeben hat, in Österreich als Putzkraft arbeiten zu können, ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit. Dass die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer gesund sind, beruht auf den entsprechenden Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dass die Zweitbeschwerdeführerin an Multipler Sklerose leidet, ergibt sich aus ihren Angaben sowie einem vorgelegten Befundbericht der Ambulanz für Multiple Sklerose und Neuroimmunologie des Uniklinikum Salzburg vom 08.10.
- Aus diesem sowie einem Befundbericht der neurologischen Notfallambulanz des Uniklinikum Salzburg vom 20.01.2026 ergibt sich auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt keine Schübe hatte, jedoch Ende Jänner 2026 (nach der mündlichen Verhandlung) eine Infusionstherapie begonnen hat. Insofern die Beschwerdeführer im Wesentlichen angeben, die Republik Moldau aufgrund der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin sowie der (besseren bzw. gratis) Behandlungsmöglichkeiten in Österreich bzw. Europa verlassen zu haben, ist auszuführen, dass den oben angeführten Länderinformationen zu entnehmen ist, dass der Zweitbeschwerdeführerin eine Behandlung auch in der Republik Moldau zugänglich ist. So verfügt die Republik Moldau seit dem Jahr 2004 über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem, wobei die Leistungen der Grundversorgung in ländlichen Gebieten durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämtern und in den städtischen Gebieten durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Sie erbringen komplexere Leistungen und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende sind gesetzlich krankenversichert. Nicht erwerbstätige Personen haben bis Ende März eines jeden Jahres die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif zu erwerben. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Versicherte Personen leisten eine Zuzahlung für ambulant verschriebene Medikamente (bestimmte Kategorien von Medikamenten oder Personen sind von den Zahlungen befreit) und zahlen den vollen Preis für Zahnbehandlungen und Materialien. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Nicht versicherte Personen tragen die gesamten Kosten für elektive stationäre Behandlungen selbst. Dabei wird nicht verkannt, dass die Verbreitung informeller Zahlungen, insbesondere in Krankenhäusern, jedoch nach wie vor den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen behindert. Selbst zu leistende Gesundheitsausgaben (sogenannte Out-of-Pocket Payments) machten im Jahr 2019 36 % der Gesundheitsausgaben aus. Die relativ geringen öffentlichen Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum BIP und pro Kopf sowie die hohen Out-of-Pocket Payments führen zu ungedeckten Bedürfnissen und zur Verarmung von Haushalten. Der größte Faktor für Out-of-Pocket-Gesundheitsausgaben sind ambulante Medikamente . Auch wird nicht verkannt, dass die Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar sind. Wobei private Krankenhäuser jedoch gut ausgestattet sind und durchaus westeuropäischen Standard bieten. Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Weiters wird auch nicht verkannt, dass die Versorgung mit Medikamenten nicht überall gesichert ist und es auch in der Hauptstadt gelegentlich zu Engpässen kommt. Jedoch ist die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland grundsätzlich möglich. Insgesamt ist somit eine grundsätzliche medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet und haben auch die Beschwerdeführer, insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin, Zugang zu dieser, zumal Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung stehen und es denn Beschwerdeführern zudem möglich ist, eine Krankenversicherung – zu einem günstigeren Tarif – zu erwerben. Dementsprechend geht das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Zweitbeschwerdeführerin keine entsprechende medizinische Versorgung und Behandlung zur Verfügung stehe, ins Leere. Dabei wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht verkannt, dass Roma unter Umständen einen schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung haben und höhere Arbeitslosigkeit als die übrige Bevölkerung aufweisen. Dass Roma keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung hätten, ergibt sich aus den Länderinformationen jedoch keinesfalls und wird dies seitens der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Vielmehr gab die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an, vor ihrer Ausreise im August 2024 versucht zu haben einen Termin bei einem Neurologen zu bekommen. Dies sei jedoch daran gescheitert, dass für den Arztbesuch Geld von ihr verlangt worden sei, weshalb sie sich nicht mehr an den Arzt gewandt habe. Das Geld hätte sie gehabt, habe es jedoch für die Ausreise ihrer Familie verwendet. Der oben angeführten Auskunft des Roten Kreuzes betreffend die Behandlung von Multipler Sklerose in der Republik Moldau vom 04.12.2025 ist zudem zu entnehmen, dass die Behandlung von Multipler Sklerose in der Republik Moldau verfügbar ist, und etwa im Jahr 2023 ein neues Medikament in die Behandlungsrichtline aufgenommen worden ist und den Patient:innen damit der Zugang zur Behandlung von Multipler Sklerose ermöglicht wurde. Weiters ist auszuführen, dass den vorgelegten medizinischen Unterlagen der Zweitbeschwerdeführerin, insbesondere dem Befundbericht der Ambulanz für Multiple Sklerose und Neuroimmunologie des Uniklinikums Salzburg vom 08.10.2025, zu entnehmen ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin in den letzten 13 Jahren schubfrei war und eine Dauertherapie nicht zwingend notwendig ist, sodass nicht ersichtlich ist, dass sich der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin ohne die von ihr nun Ende Jänner 2026 begonnene Infusionstherapie drastisch verschlechtern würde, zumal auch aus dem Befundbericht der Neurologischen Notfallambulanz des Uniklinikums Salzburg vom 20.01.2026 hervorgeht, dass es seit dem letzten Aufenthalt in der Neuroimmunologischen Ambulanz zu keinen erneuten Schüben gekommen sei und die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen, Schwindel, Seh- und Hörstörungen sowie Übelkeit negiert habe. Folglich ist insgesamt davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch bei einer Rückkehr in die Republik Moldau nicht drastisch verschlechtern würde. Dass die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig ist, ergibt sich insbesondere aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie in Österreich arbeiten könne. Wie den Länderinformationen weiters zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. Den Beschwerdeführern ist die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Situation jedenfalls möglich und zumutbar. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, welche bereits in der Vergangenheit, etwa zuletzt bis zu ihrer Ausreise im August 2024, immer wieder in der Republik Moldau gelebt haben und im moldawischen Familienverband aufgewachsen sind, sodass sie mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sind, werden nach einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt durch eigene Teilnahme am Erwerbsleben sowie staatliche Sozialleistungen finanzieren können. Dies war ihnen bereits in der Vergangenheit möglich und ist nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies in der Zukunft nicht wieder möglich sein sollte. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes jedenfalls zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts in der Lage. Zudem verfügen die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin über eine Eigentumshaus und war es dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich glaubhaft darzulegen, weshalb ihnen eine (erneute) Unterkunftnahme dort nicht möglich sein sollte. Dass die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin dies nicht erlauben würden und dies auch in der Vergangenheit nicht erlaubt hätten bzw. den Erstbeschwerdeführer verjagt hätten, ist nicht glaubhaft, zumal bereits die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung betreffend ihres letzten Aufenthaltsortes vor ihrer Ausreise aus der Republik Moldau im August 2024 grob widersprüchlich waren. So gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie zunächst in einer gemieteten Wohnung in XXXX gelebt hätten und sich dann aufgrund verschiedener Umstände dazu entschieden zu den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin zu gehen. Die Zweitbeschwerdeführerin führte diesbezüglich hingegen aus, dass sie zunächst bei ihren Eltern gelebt hätten und sie dann, nach den Streitigkeiten mit ihren Eltern nach XXXX gegangen seien, wo sie in einer Wohnung zur Miete gewohnt hätten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Eigentumshaus der Eltern der Zeitbeschwerdeführerin unterkommen könnten, zumal sich diese, wie ausgeführt, derzeit in Frankreich befinden. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer in der Republik Moldau weitere verwandtschaftliche Bezugspersonen (Onkel der Zweitbeschwerdeführerin), welche sie zumindest anfänglich finanziell und wirtschaftlich unterstützen könnten. Weiters könnten die Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und damit (anfänglich) das Auslangen finden.Den Beschwerdeführern ist die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Situation jedenfalls möglich und zumutbar. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, welche bereits in der Vergangenheit, etwa zuletzt bis zu ihrer Ausreise im August 2024, immer wieder in der Republik Moldau gelebt haben und im moldawischen Familienverband aufgewachsen sind, sodass sie mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sind, werden nach einer Rückkehr ihren Lebensunterhalt durch eigene Teilnahme am Erwerbsleben sowie staatliche Sozialleistungen finanzieren können. Dies war ihnen bereits in der Vergangenheit möglich und ist nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies in der Zukunft nicht wieder möglich sein sollte. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes jedenfalls zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts in der Lage. Zudem verfügen die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin über eine Eigentumshaus und war es dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich glaubhaft darzulegen, weshalb ihnen eine (erneute) Unterkunftnahme dort nicht möglich sein sollte. Dass die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin dies nicht erlauben würden und dies auch in der Vergangenheit nicht erlaubt hätten bzw. den Erstbeschwerdeführer verjagt hätten, ist nicht glaubhaft, zumal bereits die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung betreffend ihres letzten Aufenthaltsortes vor ihrer Ausreise aus der Republik Moldau im August 2024 grob widersprüchlich waren. So gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie zunächst in einer gemieteten Wohnung in römisch 40 gelebt hätten und sich dann aufgrund verschiedener Umstände dazu entschieden zu den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin zu gehen. Die Zweitbeschwerdeführerin führte diesbezüglich hingegen aus, dass sie zunächst bei ihren Eltern gelebt hätten und sie dann, nach den Streitigkeiten mit ihren Eltern nach römisch 40 gegangen seien, wo sie in einer Wohnung zur Miete gewohnt hätten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Eigentumshaus der Eltern der Zeitbeschwerdeführerin unterkommen könnten, zumal sich diese, wie ausgeführt, derzeit in Frankreich befinden. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer in der Republik Moldau weitere verwandtschaftliche Bezugspersonen (Onkel der Zweitbeschwerdeführerin), welche sie zumindest anfänglich finanziell und wirtschaftlich unterstützen könnten. Weiters könnten die Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und damit (anfänglich) das Auslangen finden. Betreffend die Angabe des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach man in der Republik Moldau einen Wohnsitz benötige, um Sozialhilfe zu bekommen, ist auszuführen, dass es ihm nicht möglich war, plausibel und nachvollziehbar darzulegen, weshalb es den Beschwerdeführern nicht möglich sein sollte, sich an einem Wohnsitz zu melden und dort auch zu leben. Abgesehen davon, dass es – wie soeben ausgeführt – nicht glaubhaft ist, dass es den Beschwerdeführern nicht möglich sein soll, im (leerstehenden) Eigentumshaus der Eltern der Zweitbeschwerdeführerin unterzukommen, könnten sich die Beschwerdeführer auch eine Unterkunft mieten, zumal ihnen dies, wie sie selbst angegeben haben, bereits in der Vergangenheit möglich war. Hinzu kommt, dass, wie ausgeführt, sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig sind, weshalb es ihnen möglich sein sollte binnen angemessener Zeit eine Mietwohnung zu finden. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer nicht in einem der drei Eigentumshäuser des Cousins der Mutter des Erstbeschwerdeführers unterkommen können, zumal dieser dem Erstbeschwerdeführer auch erlaubt habe, sich bei ihm anzumelden, um eine Reisepass zu beantragen. Auch war es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich plausibel darzulegen, weshalb dies nicht möglich sein sollte; insbesondere nicht vor den weiteren Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, wonach sich der Cousin seiner Mutter nunmehr in Frankreich befinde und die Häuser folglich nicht für sich selbst benötige. Dabei wird auch nicht verkannt, dass dieser selbst viele Kinder habe, dass diese jedoch auf diese Häuser angewiesen wären, kam im Verfahren nicht hervor. Vielmehr versuchte der Erstbeschwerdeführer darzulegen, dass er nicht in diesen Häuser leben könnte, da diese mit Alarmanlagen versehen seien und er deswegen nicht einfach hingegen könnte ohne die Alarmanlage auszulösen. Dass er den Cousin seiner Mutter um Erlaubnis gebeten hätte, in einem der Häuser unterkommen zu dürfen und dieser dies verneint hatte, gab er jedoch nicht an. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer kehren im Familienverband mit ihren Eltern, dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, zurück in den Herkunftsstaat und könnten von diesen weiterhin versorgt werden. Dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist es auch aktuell – wie bereits vor ihrer letzten Ausreise im August 2024 – möglich, für den Lebensunterhalt der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers aufzukommen. Dass ihnen dies nun nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal ihnen dies bereits in der Vergangenheit möglich war. Die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sind bisher in einem moldawisch sozialisierten Umfeld aufgewachsen und befinden sich in einem Alter, in welchem sie sich einer Rückkehr in die Republik Moldau anpassen können, zumal sie sich erst etwa seit einem Jahr in Österreich aufhalten und, wie bereits zuvor, bei ihren Eltern, ihren wesentlichen Bezugspersonen, leben, sodass ihnen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Familienverband zumutbar ist. Betreffend die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach die Kinder ihrer Volksgruppe die Schule nicht besuchen wollen würden, weil sie als “Zigeuner” beschimpft werden würden bzw. dass auch ihre Tochter deswegen in der Republik Moldau nicht in die Schule gehen wollen werde, sei zunächst angemerkt, dass nicht verkannt wird, dass auch aus dem in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 22.02.2026 angeführten Bericht des USDOL (US Department of Labor) “2024 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Molodva vom September 2025 hervorgeht, dass es sowohl aufgrund von Diskriminierung durch Schulbeamte als auch aufgrund des Misstrauens von Roma-Familien gegenüber öffentlichen Einrichtungen weniger wahrscheinlich ist, dass Kinder der Volksgruppe der Roma die Schule besuchen, und es auch wahrscheinlicher ist, dass diese Kinder die Schule abbrechen. Dass dies jedoch auf die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer zutreffen würde, wurde im gesamten Verfahren nicht konkret dargetan und handelt es sich bei den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin dazu, um eine allgemeine Behauptung, die nicht konkret auf die Dritt- oder den Viertbeschwerdeführer bezogen ist, handelt bzw. um eine reine Vermutung, zumal die Drittbeschwerdeführerin bisher in der Republik Moldau die Schule noch nicht besucht hat. Der Vollständigkeit halber sei zudem ausgeführt, dass nicht verkannt wird, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt sind und sie einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit als die übrige Bevölkerung aufweisen. Dennoch sind deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Angehörigen der Volksgruppe der Roma zu verzeichnen, insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen, auch unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles, konnten die Beschwerdeführer daher keine ihnen drohende reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aufzeigen, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Republik Moldau nicht angezeigt, dies wurde auch nicht substantiiert behauptet.In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen, auch unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles, konnten die Beschwerdeführer daher keine ihnen drohende reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aufzeigen, sodass die entsprechende Feststellung zu treffen war. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Republik Moldau nicht angezeigt, dies wurde auch nicht substantiiert behauptet. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer dem Inhalt der vorliegenden Länderberichte im Verfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern wurde in der Beschwerde bloß die Behauptung aufgestellt, die Behörde habe die entscheidungsrelevanten Umstände weder in der Beweiswürdigung berücksichtigt noch ausreichende Ermittlungen dazu angestellt, ob eine adäquate medizinische Versorgung und Finanzierung für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in der Republik Moldau gewährleistet werden könne. Dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist, ergibt sich somit wie eben dargestellt aus den Länderfeststellungen im Zusammenhang mit den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus rezenten Strafregisterauszügen. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in der Russischen Föderation. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wurde diesen seitens des Beschwerdeführers nicht (substantiiert) entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. zur Unzulässigkeit einer teleologischen Reduktion des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und zur Fortschreibung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Lichte der Judikatur des EuGH zur Zuerkennung subsidiären Schutzes VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche zur Unzulässigkeit einer teleologischen Reduktion des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und zur Fortschreibung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Lichte der Judikatur des EuGH zur Zuerkennung subsidiären Schutzes VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen zuletzt VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN). Da sich die gemeinsame Beschwerde der Beschwerdeführer nicht gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide richtete, ist davon auszugehen, dass diese nicht von einer aktuellen Verfolgung im Sinne der GFK betroffen sind. Zu prüfen bleibt somit, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Da sich die gemeinsame Beschwerde der Beschwerdeführer nicht gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide richtete, ist davon auszugehen, dass diese nicht von einer aktuellen Verfolgung im Sinne der GFK betroffen sind. Zu prüfen bleibt somit, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in der Republik Moldau keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet.Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in der Republik Moldau keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen im Wesentlichen gesunden, arbeitsfähigen Mann, bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine – laut ihren Angaben - arbeitsfähige Frau, bei welchen die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die Beschwerdeführer verfügen über Sprachkenntnisse in Russisch. Zudem gehören die Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die Beschwerdeführer verfügen über biometrische Reisepässe der Republik Moldau, ausgestellt am 06.04.2022, 08.08.2024 und 09.11.
- Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Moldau grundsätzlich in der Lage sein werden, sich gegebenenfalls mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Überdies verfügen die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin über ein Eigentumshaus, in welchem die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Unterkunft nehmen könnten und wäre es den Beschwerdeführer zudem auch möglich, sich eine Unterkunft zu mieten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über Familienangehörige (Onkel der Zweitbeschwerdeführerin) verfügen, welche die Beschwerdeführer zumindest anfänglich, etwa durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum und/oder Lebensmitteln, unterstützen können. Außerdem können die Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe eine neuerliche Niederlassung im Herkunftsstaat erleichtern. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Wie bereits ausgeführt, sind der Erst-, die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer (im Wesentlichen) gesund und leidet die Zweitbeschwerdeführerin an Multipler Sklerose, weswegen sie Ende Jänner 2006 eine Infusionstherapie begonnen hat, wobei sich ihr Gesundheitszustand durch eine Rückkehr nicht drastisch verschlechtern würde. Auch hat sie in der Republik Moldau Zugang zu ausreichend medizinischer Versorgung. Im Übrigen ist anzumerken, dass im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff bzw. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). In Falle von medizinischen Notwendigkeiten werden die Beschwerdeführer, insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin, wie ausgeführt, auch in der Republik Moldau Behandlungen in Anspruch nehmen können. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat allenfalls nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt jedenfalls nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt jedenfalls nicht vor. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Republik Moldau derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH
- 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Republik Moldau derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH
- 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Es sind somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat real drohende Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage erkennbar. Eine reale Gefahr, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide jeweils als unbegründet abzuweisen ist.Eine reale Gefahr, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide jeweils als unbegründet abzuweisen ist. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide: Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit Februar 2025 im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide ist somit jeweils als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit Februar 2025 im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide ist somit jeweils als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen. Auch kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich in einer Lebensgemeinschaft und sind die Eltern der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers. Da sie alle gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffen sind, liegt insofern kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben vor. Zudem halten sich im Entscheidungszeitpunkt auch die Eltern des Erstbeschwerdeführers seit etwa zwei Monaten in Österreich auf. Wie ausgeführt, wohnen die Beschwerdeführer nicht mit diesen im gemeinsamen Haushalt und besteht auch kein gegenseitiges (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis, sodass zwischen ihnen entsprechend der oben angeführten Judikatur kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.Zudem halten sich im Entscheidungszeitpunkt auch die Eltern des Erstbeschwerdeführers seit etwa zwei Monaten in Österreich auf. Wie ausgeführt, wohnen die Beschwerdeführer nicht mit diesen im gemeinsamen Haushalt und besteht auch kein gegenseitiges (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis, sodass zwischen ihnen entsprechend der oben angeführten Judikatur kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht. Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte haben die Beschwerdeführer nicht angegeben und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen. Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 EMRK ist sohin zu verneinen.Sonstige familiäre Anknüpfungspunkte haben die Beschwerdeführer nicht angegeben und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen. Ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, EMRK ist sohin zu verneinen. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Die Beschwerdeführer reisten Ende August 2024 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein, verließen dieses jedoch bereits Anfang September 2024 wieder und reisten in die Niederlande weiter. Von dort wurden sie im Februar 2025 nach Österreich überstellt und befinden sich seither, im Entscheidungszeitpunkt somit seit etwa einem Jahr, im Bundesgebiet. Ihre Aufenthaltsdauer ist im Sinne der oben angeführten Judikatur somit als kurz zu werten und von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer auszugehen. Zudem ist auch eine außerordentliche Integration der Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Die Drittbeschwerdeführerin besucht seit April 2025 die Schule, darüber hinaus haben die Beschwerdeführer jedoch keine Integrationsschritte gesetzt. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben keine Deutschkurse besucht, kein Deutschzeugnis erworben und sprechen kein Deutsch. Sie sind auch nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Weiters pflegen sie außerhalb ihrer Unterkunft keine sozialen Kontakte. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen haben die Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Weiters verfügen die Beschwerdeführer über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat als zu Österreich. Die Beschwerdeführer haben bereits in der Vergangenheit, etwa zuletzt bis zu ihrer Ausreise im August 2024, immer wieder in der Republik Moldau gelebt und sind im moldawischen Familienverband aufgewachsen, sodass sie mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sind. Ihnen wurden biometrische Reisepässe der Republik Moldau am 06.04.2022, 08.08.2024 und 09.11.2022 ausgestellt. Sie sind somit in ihrem Herkunftsstaat registriert. Der Erstbeschwerdeführer hat dort den Lebensunterhalt für die Familie erwirtschaftet. Zudem beherrschen sie eine Landessprache (Russisch) und verfügen sie nach wie vor über Verwandte, Onkel der Zweitbeschwerdeführerin, in der Republik Moldau. Bei der Beurteilung, ob (noch) Bindungen zum Heimatstaat bestehen, kommen auch der Kenntnis der Erstsprache bzw. dem Vertrautsein mit Kultur und Sprache des Ziellandes Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat bzw. von einem Erlöschen der Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal die Beschwerdeführer eine Sprache ihrer Heimat beherrschen und mit den Gegebenheiten der Republik Moldau vertraut sind (vgl. etwa VwGH 18.03.2003, 2002/18/0216).Weiters verfügen die Beschwerdeführer über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat als zu Österreich. Die Beschwerdeführer haben bereits in der Vergangenheit, etwa zuletzt bis zu ihrer Ausreise im August 2024, immer wieder in der Republik Moldau gelebt und sind im moldawischen Familienverband aufgewachsen, sodass sie mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sind. Ihnen wurden biometrische Reisepässe der Republik Moldau am 06.04.2022, 08.08.2024 und 09.11.2022 ausgestellt. Sie sind somit in ihrem Herkunftsstaat registriert. Der Erstbeschwerdeführer hat dort den Lebensunterhalt für die Familie erwirtschaftet. Zudem beherrschen sie eine Landessprache (Russisch) und verfügen sie nach wie vor über Verwandte, Onkel der Zweitbeschwerdeführerin, in der Republik Moldau. Bei der Beurteilung, ob (noch) Bindungen zum Heimatstaat bestehen, kommen auch der Kenntnis der Erstsprache bzw. dem Vertrautsein mit Kultur und Sprache des Ziellandes Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat bzw. von einem Erlöschen der Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal die Beschwerdeführer eine Sprache ihrer Heimat beherrschen und mit den Gegebenheiten der Republik Moldau vertraut sind vergleiche etwa VwGH 18.03.2003, 2002/18/0216). Zudem kommt, wie bereits erwähnt, den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Die Beschwerdeführer stellten die gegenständlichen (letztlich unberechtigten) Anträge und reisten nur wenige Tage später in die Niederlande weiter, wo sie ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellten, nachdem sie bereits im Jahr 2022 aus den Niederlanden nach Zurückziehung von Anträgen auf internationalen Schutz sowie unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in die Republik Moldau zurückgekehrt waren. Ihr Verhalten widerspricht sohin den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen und stellt somit eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar.Zudem kommt, wie bereits erwähnt, den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Die Beschwerdeführer stellten die gegenständlichen (letztlich unberechtigten) Anträge und reisten nur wenige Tage später in die Niederlande weiter, wo sie ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellten, nachdem sie bereits im Jahr 2022 aus den Niederlanden nach Zurückziehung von Anträgen auf internationalen Schutz sowie unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in die Republik Moldau zurückgekehrt waren. Ihr Verhalten widerspricht sohin den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen und stellt somit eine relevante Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Betreffend die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK, betont der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0288, mwN) die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf selbiges bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. etwa VwGH 5.5.2021, Ra 2021/18/0050, mwN).Betreffend die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK, betont der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 14.4.2021, Ra 2020/18/0288, mwN) die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Aus