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{'item': 'W152 2285438-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133§ 8§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlW152 2285438-1 Spruch, W152 2285438-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger Syriens. Er reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.08.2023 erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Syrien vor eineinhalb Jahren wegen des Krieges verlassen und weil er einen Einberufungsbefehl vom Militär bekommen hätte, jedoch keinen Militärdienst leisten möchte. Aus der Türkei sei er dann ausgereist, weil er keinen Kimlik bekommen habe und deswegen wieder zurück nach Syrien abgeschoben worden wäre. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe der BF Angst vor dem Krieg und vor den Entführungen.
  2. Am 01.12.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen, legte hiebei im Original seine syrische ID-Card vor und gab im Wesentlichen an, in der Stadt Aleppo im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen und sunnitischer Moslem zu sein sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Neun Jahre habe er die Schule besucht und als XXXX gearbeitet. Seine Herkunftsregion stehe unter der Kontrolle der syrischen Regierung, seine Familie befinde sich noch dort im eigenen Haus, ein Bruder habe den Militärdienst abgeleistet, der andere sei noch zu jung dafür.
  3. Am 01.12.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen, legte hiebei im Original seine syrische ID-Card vor und gab im Wesentlichen an, in der Stadt Aleppo im Gouvernement Aleppo geboren und aufgewachsen und sunnitischer Moslem zu sein sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Neun Jahre habe er die Schule besucht und als römisch 40 gearbeitet. Seine Herkunftsregion stehe unter der Kontrolle der syrischen Regierung, seine Familie befinde sich noch dort im eigenen Haus, ein Bruder habe den Militärdienst abgeleistet, der andere sei noch zu jung dafür. Der BF sei nicht vorbestraft, habe keine Straftat begangen, es gebe keinen offiziellen Haftbefehl im Heimatland gegen ihn, er habe auch niemals Probleme mit der Polizei, mit den Behörden oder staatsähnlichen Institutionen gehabt, sei nie erkennungsdienstlich behandelt worden, politisch aktiv oder im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen und habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen oder einer bewaffneten Gruppierung angehört. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, er müsste zum Militär einrücken und habe Angst vor dem Krieg. Jetzt würden auch Leute entführt und dann würde Lösegeld erpresst. Das sei alles und der BF könne nicht mehr dazu angeben. Ein persönliches Erlebnis hinsichtlich der angegebenen Entführungen verneinte er ausdrücklich, ebenso wie ein sonstiges Vorbringen oder andere Vorfälle. Der BF sei auch nie persönlich belangt, bedroht oder verfolgt worden. Vorgehalten, bei der polizeilichen Erstbefragung habe der BF angegeben, dass er einen Einberufungsbefehl bekommen hätte, jetzt sage er nichts mehr dazu, erwiderte dieser: „Wenn ich geblieben wäre, dann hätte ich einen Einberufungsbefehl bekommen. Befragt habe ich noch keinen solchen EB bekommen.“ Ebenso wenig habe er eine Musterung gehabt oder ein Militärdienstbuch erhalten. Dies wäre erst mit 18 Jahren der Fall gewesen und er habe das Land vorher verlassen. Der BF habe auch keine Vorfälle im Zusammenhang mit einer Rekrutierung erlebt oder an einem Kontrollpunkt einmal irgendwelche Probleme gehabt und sei auch niemals an militärischen temporären Kontrollpunkten in Syrien angehalten worden. Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte der BF: „Eine Einberufung würde mir drohen und ich würde im Gefängnis landen.“
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.12.2023, Zl. 1365115401-231592377, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.12.2023, Zl. 1365115401-231592377, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Begründend stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass der BF bis zu seiner Ausreise vor ca. zwei Jahren bei seinen Eltern in Aleppo gelebt habe und sich seine Familienangehörigen (Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder) weiterhin in Aleppo aufhielten. Der BF habe vor seiner Weiterreise nach Österreich ca. eineinhalb Jahre in der Türkei verbracht. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes (ursprünglich behauptete Einberufung zum Militärdienst) seien nicht glaubhaft vorgebracht worden und es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsstaat eine konkrete oder landesweite Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer – zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung drohen würde. Glaubhaft sei, dass der BF aufgrund der humanitären Situation und der allgemeinen instabilen Sicherheitslage den Herkunftsstaat verlassen habe.Begründend stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass der BF bis zu seiner Ausreise vor , ca. zwei Jahren bei seinen Eltern in Aleppo gelebt habe und sich seine Familienangehörigen (Eltern, drei Schwestern und zwei Brüder) weiterhin in Aleppo aufhielten. Der BF habe vor seiner Weiterreise nach Österreich ca. eineinhalb Jahre in der Türkei verbracht. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes (ursprünglich behauptete Einberufung zum Militärdienst) seien nicht glaubhaft vorgebracht worden und es habe nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsstaat eine konkrete oder landesweite Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer – zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung drohen würde. Glaubhaft sei, dass der BF aufgrund der humanitären Situation und der allgemeinen instabilen Sicherheitslage den Herkunftsstaat verlassen habe. Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, das vom BF präsentierte Fluchtvorbringen bezüglich einer asylrelevanten Verfolgungssituation, weil er zum Militärdienst einrücken müsste (iVm einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung), sei nicht glaubhaft. Er habe dieses nämlich im Zuge der niederschriftlichen Befragungen widersprüchlich, vage und unplausibel vorgebracht, sich durchwegs auf eine unsubstantiiert gehaltene Rahmengeschichte bezogen und auf Gemeinplätze beschränkt. Der BF habe keine bisherig stattgefundenen Rekrutierungsversuche durch das syrische Regime behauptet und iZm der Verweigerung des Wehrdienstes auch keine allenfalls unterstellte politische oder religiöse Gesinnung zu Protokoll gegeben. Eine herausragende persönliche Gefährdung, dass er beispielsweise ein besonders exponierter Gegner des Regimes wäre, sei nicht dargetan worden und habe seinen Angaben auch kein Hinweis darauf entnommen werden können, zumal er explizit danach befragt angegeben habe, dass er in seinem Heimatland nie politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Organisation bzw. eines Vereins gewesen wäre.Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, das vom BF präsentierte Fluchtvorbringen bezüglich einer asylrelevanten Verfolgungssituation, weil er zum Militärdienst einrücken müsste in Verbindung mit einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung), sei nicht glaubhaft. Er habe dieses nämlich im Zuge der niederschriftlichen Befragungen widersprüchlich, vage und unplausibel vorgebracht, sich durchwegs auf eine unsubstantiiert gehaltene Rahmengeschichte bezogen und auf Gemeinplätze beschränkt. Der BF habe keine bisherig stattgefundenen Rekrutierungsversuche durch das syrische Regime behauptet und iZm der Verweigerung des Wehrdienstes auch keine allenfalls unterstellte politische oder religiöse Gesinnung zu Protokoll gegeben. Eine herausragende persönliche Gefährdung, dass er beispielsweise ein besonders exponierter Gegner des Regimes wäre, sei nicht dargetan worden und habe seinen Angaben auch kein Hinweis darauf entnommen werden können, zumal er explizit danach befragt angegeben habe, dass er in seinem Heimatland nie politisch aktiv oder Mitglied einer politischen Organisation bzw. eines Vereins gewesen wäre. Das BFA stellte zudem zur Lage in Syrien auf Grundlage der Länderinformationen der Staatendokumentation SYRIEN, im Wesentlichen Folgendes fest (Auszug): „[…] Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen […] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung: 17.07.2023 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Quellen:  BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]  DIS - Danish Immigration Service (12.2022): Syria Recruitment to Opposition Groups, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084806/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff 24.5.2023  FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 23.5.2023  MEI - Middle East Institute (18.7.2019): The Lion and The Eagle: The Syrian Arab Army’s Destruction and Rebirth, https://www.mei.edu/publications/lion-and-eagle-syrian-arab-armys-destruction-and-rebirth#pt5, Zugriff 23.5.2023  NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, Mai 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 12.5.2023  STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 23.5.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (29.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2077593.html, Zugriff 23.5.2023 […]“

  1. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des BFA vom 07.12.2023 erhob der BF am 23.01.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides des BFA vom 07.12.2023 erhob der BF am 23.01.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an, bekenne sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und stamme aus Aleppo Stadt. Sein Herkunftsort stehe unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der BF habe Syrien aufgrund des Krieges im Jahr 2021 vor Eintritt ins wehrfähige Alter verlassen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm nunmehr aufgrund seiner Volljährigkeit als junger wehrpflichtiger Syrer eine zwangsweise Einziehung durch das syrische Regime. Er wolle aus Gewissensgründen den Wehrdienst nicht antreten, weil er es insbesondere nicht mit dem Gewissen vereinbaren könne, an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen, zu denen er als Angehöriger der syrischen oder einer anderen Armee gezwungen wäre, teilzunehmen. Da sich der BF mit der Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe, fürchte er auch Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Fallgegenständlich habe die belangte Behörde zwar aktuelle Länderberichte zitiert, diese jedoch in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt und ließen (auch) die UNHCR-Richtlinien keinen Zweifel darüber offen, dass Wehrdienstverweigerern, Reservedienstverweigern und Deserteuren gleichermaßen im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Zur Frage, ob Wehrpflichtige in Syrien sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Kriegsverbrechen beteiligen müssten, werde ebenfalls auf das LIB verwiesen.Der BF habe Syrien aufgrund des Krieges im Jahr 2021 vor Eintritt ins wehrfähige Alter verlassen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm nunmehr aufgrund seiner Volljährigkeit als junger wehrpflichtiger Syrer eine zwangsweise Einziehung durch das syrische Regime. Er wolle aus Gewissensgründen den Wehrdienst nicht antreten, weil er es insbesondere nicht mit dem Gewissen vereinbaren könne, an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen, zu denen er als Angehöriger der syrischen oder einer anderen Armee gezwungen wäre, teilzunehmen. Da sich der BF mit der Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe, fürchte er auch Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Fallgegenständlich habe die belangte Behörde zwar aktuelle Länderberichte zitiert, diese jedoch in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt und ließen (auch) die , UNHCR-Richtlinien keinen Zweifel darüber offen, dass Wehrdienstverweigerern, Reservedienstverweigern und Deserteuren gleichermaßen im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Zur Frage, ob Wehrpflichtige in Syrien sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Kriegsverbrechen beteiligen müssten, werde ebenfalls auf das LIB verwiesen. Der BF würde bei einer Rückkehr als junger Mann im wehrfähigen Alter jedenfalls die Aufmerksamkeit des Kontrollpersonals auf sich ziehen. Da er sich mit der Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe und diesen im Falle einer Rückkehr weiterhin verweigern würde, hätte er mit verschiedensten Repressionen wie Folter, Inhaftierung, sofortiger Einziehung in den Wehrdienst oder Tötung zu rechnen. Der BF wolle sich im Rahmen der Wehrpflicht nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Den zitierten Länderberichten sei zudem zu entnehmen, dass die Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime als politische, regierungsfeindliche Handlung angesehen werde und würde dem BF bereits aufgrund der Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, vom Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Ein besonders exponierter Gegner des Regimes zu sein, wäre dafür nicht notwendig und hätte die belangte Behörde den BF zu seiner tatsächlichen politischen Gesinnung in keiner Weise befragt. Darüber hinaus sei anzumerken, dass bereits die Asylantragstellung in Europa und die illegale Ausreise aus Syrien genügten, um dort schwerwiegende Verfolgungshandlungen befürchten zu müssen.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 29.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 29.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht , (in der Folge: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zu der Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  7. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Mutterprache des BF ist Arabisch. 1.1.
  8. Der BF wurde in der Stadt Aleppo im Gouvernement Aleppo geboren, in der er bis zur Ausreise mit Eltern und Geschwistern im familieneigenen Haus lebte, neun Jahre die Schule besuchte und als XXXX tätig war.1.1.
  9. Der BF wurde in der Stadt Aleppo im Gouvernement Aleppo geboren, in der er bis zur Ausreise mit Eltern und Geschwistern im familieneigenen Haus lebte, neun Jahre die Schule besuchte und als römisch 40 tätig war. Anfang 2021 verließ der BF Syrien Richtung Türkei, in der er sich ca. eineinhalb Jahre illegal aufhielt. Die Eltern sowie einige der Geschwister des BF befinden sich in Aleppo Stadt. 1.1.
  10. Der BF verfügt in Österreich über den Status als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  11. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  12. Die Herkunftsregion des BF um XXXX ) in Aleppo Stadt im Gouvernement Aleppo wurde zum Zeitpunkt der Ausreise des BF vom syrischen (Assad-) Regime beherrscht und steht aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung („Syrian Transitional Government“/STG). 1.2.
  13. Die Herkunftsregion des BF um römisch 40 ) in Aleppo Stadt im Gouvernement Aleppo wurde zum Zeitpunkt der Ausreise des BF vom syrischen (Assad-) Regime beherrscht und steht aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung („Syrian Transitional Government“/STG). 1.2.
  14. Der BF verließ Syrien Anfang 2021 Richtung Türkei, wo er sich ca. eineinhalb Jahre illegal aufhielt. Er reiste von dort aus über mehrere Staaten illegal und schlepperunterstützt nach Österreich und stellte am 16.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.
  15. Dem BF droht keine Einberufung zum Militärdienst bei der syrischen Armee und keine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung. 1.2.
  16. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt. Der BF verließ Syrien wegen des Bürgerkriegs und der damit verbundenen allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage. Es handelt sich bei ihm um keine exponierte Person und er hat auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der aktuellen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte. Insgesamt droht dem BF in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  18. Zu der Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  19. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, dem Geburtsort und zu der Herkunftsregion sowie zu den Sprachkenntnissen und den familiären Beziehungen des BF ergeben sich aus seinen in den festgestellten Punkten unbedenklichen Angaben. Ferner konnten die Einvernahmen des BF unter Beiziehung von Dolmetschern für die arabische Sprache durchgeführt werden und legte er im Original seine ID-Card sowie eine Kopie seines Reisepasses vor. 2.1.
  20. Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF sowie seiner Schulbildung uund Berufserfahrung gründen auf seinem diesbezüglich in einer Gesamtschau nachvollziehbaren Vorbringen in der ersten Instanz. 2.1.
  21. Dass dem BF in Österreich der Status als subsidiär Schutzberechtigter zukommt, war dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA zu entnehmen. 2.
  22. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  23. Die Feststellung zur Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF (vgl. AS 39 und AS 55) ergibt sich (auch) aus der vorgenommenen Nachschau unter insbesondere syria.liveuamap.com (iVm Wikimedia maps) sowie cartercenter.org (Syria Map: Exploring Historical Control) und befindet sich im Übrigen nunmehr, wie sich aus der Kartenlage ergibt, die gesamte Stadt Aleppo unter Kontrolle der STG, sodass dort keine kurdische Enklave mehr existiert. Festzuhalten ist auch, dass der BF selbst vor dem BFA bestätigt hatte, dass zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme das (damalige) Regime in seiner Herkunftsregion die Macht ausübte (AS 39). 2.2.
  24. Die Feststellung zur Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF vergleiche AS 39 und AS 55) ergibt sich (auch) aus der vorgenommenen Nachschau unter insbesondere syria.liveuamap.com in Verbindung mit Wikimedia maps) sowie cartercenter.org (Syria Map: Exploring Historical Control) und befindet sich im Übrigen nunmehr, wie sich aus der Kartenlage ergibt, die gesamte Stadt Aleppo unter Kontrolle der STG, sodass dort keine kurdische Enklave mehr existiert. Festzuhalten ist auch, dass der BF selbst vor dem BFA bestätigt hatte, dass zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme das (damalige) Regime in seiner Herkunftsregion die Macht ausübte (AS 39). 2.2.
  25. Die Feststellungen zur Ausreise des BF, zur Einreise ins Bundesgebiet und zur Asylantragstellung beruhen auf dem Erstbefragungsprotokoll (AS 6 bis 10). 2.2.
  26. Der BF hatte vor dem BFA ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt und auf das Neuerungsverbot hingewiesen. Überdies unterzeichnete er nach Rückübersetzung die Niederschriften Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. So gab er im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund an, er habe Syrien vor eineinhalb Jahren wegen des Krieges verlassen und weil er einen Einberufungsbefehl vom Militär bekommen hätte, jedoch keinen Militärdienst leisten möchte. Aus der Türkei sei er dann ausgereist, weil er keinen Kimlik bekommen habe und deswegen wieder zurück nach Syrien abgeschoben worden wäre. Ohne persönlichen Bezug erklärte er, bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor dem Krieg und vor den Entführungen (AS 10). Vor dem BFA erwähnte der BF von dem angeblich erhaltenen Einberufungsbefehl jedoch nichts mehr, sondern brachte, aufgefordert, die ausschlaggebenden Gründe für die Ausreise und die diesbezüglichen Ereignisse in chronologischer Reihenfolge detailreich zu schildern, nur allgemein gehalten vor, er müsste zum Militär einrücken und habe Angst vor dem Krieg. Jetzt würden auch Leute entführt und dann würde Lösegeld erpresst. Das sei alles und der BF könne nicht mehr dazu angeben. Ein persönliches Erlebnis hinsichtlich der angegebenen Entführungen verneinte er ausdrücklich, ebenso wie ein sonstiges Vorbringen oder andere Vorfälle (AS 43). Vorgehalten, bei der polizeilichen Erstbefragung habe der BF angegeben, dass er einen Einberufungsbefehl bekommen hätte, jetzt sage er nichts mehr dazu, erwiderte dieser: „Wenn ich geblieben wäre, dann hätte ich einen Einberufungsbefehl bekommen. Befragt habe ich noch keinen solchen EB bekommen.“ (AS 43). Ebenso wenig habe er eine Musterung gehabt oder ein Militärdienstbuch erhalten. Dies wäre erst mit 18 Jahren der Fall gewesen und er habe das Land vorher verlassen (AS 43 bis 45). Der BF habe auch keine Vorfälle im Zusammenhang mit einer Rekrutierung erlebt oder an einem Kontrollpunkt einmal irgendwelche Probleme gehabt und sei auch niemals an militärischen temporären Kontrollpunkten in Syrien angehalten worden. Nochmals bestätigte der BF, auch sonst gebe es keine Vorfälle und er wolle auch kein weiteres Vorbringen ins Treffen führen. Das (bereits von ihm erstattete Vorbringen) sei sein Fluchtgrund (AS 45). Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte der BF lediglich: „Eine Einberufung würde mir drohen und ich würde im Gefängnis landen.“ (AS 47). Auch in der Beschwerde wurde nur releviert, der BF habe Syrien aufgrund des Krieges im Jahr 2021 vor Eintritt ins wehrfähige Alter verlassen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm nunmehr aufgrund seiner Volljährigkeit als junger wehrpflichtiger Syrer eine zwangsweise Einziehung durch das syrische Regime. Da sich der BF mit der Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe, fürchte er auch Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Fallgegenständlich ließen (auch) die UNHCR-Richtlinien keinen Zweifel darüber offen, dass Wehrdienstverweigerern, Reservedienstverweigern und Deserteuren gleichermaßen im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Zur Frage, ob Wehrpflichtige in Syrien sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Kriegsverbrechen beteiligen müssten, werde auf das LIB verwiesen. Der BF würde bei einer Rückkehr als junger Mann im wehrfähigen Alter jedenfalls die Aufmerksamkeit des Kontrollpersonals auf sich ziehen. Da er sich mit der Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe und diesen im Falle einer Rückkehr weiterhin verweigern würde, hätte er mit verschiedensten Repressionen wie Folter, Inhaftierung, sofortiger Einziehung in den Wehrdienst oder Tötung zu rechnen. Den zitierten Länderberichten sei zudem zu entnehmen, dass die Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime als politische, regierungsfeindliche Handlung angesehen werde und würde dem BF bereits aufgrund der Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, vom Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Ein besonders exponierter Gegner des Regimes zu sein, wäre dafür nicht notwendig und hätte die belangte Behörde den BF zu seiner tatsächlichen politischen Gesinnung in keiner Weise befragt. Auch in der Beschwerde wurde nur releviert, der BF habe Syrien aufgrund des Krieges im , Jahr 2021 vor Eintritt ins wehrfähige Alter verlassen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm nunmehr aufgrund seiner Volljährigkeit als junger wehrpflichtiger Syrer eine zwangsweise Einziehung durch das syrische Regime. Da sich der BF mit der Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe, fürchte er auch Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung. Fallgegenständlich ließen (auch) die UNHCR-Richtlinien keinen Zweifel darüber offen, dass Wehrdienstverweigerern, Reservedienstverweigern und Deserteuren gleichermaßen im Falle einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Zur Frage, ob Wehrpflichtige in Syrien sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Kriegsverbrechen beteiligen müssten, werde auf das LIB verwiesen. Der BF würde bei einer Rückkehr als junger Mann im wehrfähigen Alter jedenfalls die Aufmerksamkeit des Kontrollpersonals auf sich ziehen. Da er sich mit der Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe und diesen im Falle einer Rückkehr weiterhin verweigern würde, hätte er mit verschiedensten Repressionen wie Folter, Inhaftierung, sofortiger Einziehung in den Wehrdienst oder Tötung zu rechnen. Den zitierten Länderberichten sei zudem zu entnehmen, dass die Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime als politische, regierungsfeindliche Handlung angesehen werde und würde dem BF bereits aufgrund der Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, vom Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Ein besonders exponierter Gegner des Regimes zu sein, wäre dafür nicht notwendig und hätte die belangte Behörde den BF zu seiner tatsächlichen politischen Gesinnung in keiner Weise befragt. Hiezu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das BFA wiederholt zu den Fluchtgründen des BF nachgefragt (AS 43 bis 49) und der BF sogar ein politisches Engagement verneint hat: „LA: Waren Sie politisch aktiv? Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins? VP: Nein.“ (AS 41 bis 43). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der BF in diesem Zusammenhang eine tatsächliche oppositionelle Gesinnung auch vorgebracht hätte, wenn sie denn existierte. Es wird – angesichts einer Vielzahl an internationalen und nationalen Massenmedienberichten – als notorisch (allgemein bekannt) angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet – news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024).Es wird – angesichts einer Vielzahl an internationalen und nationalen Massenmedienberichten – als notorisch (allgemein bekannt) angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet – news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024). Folglich wäre der BF nicht von Rekrutierung zum Militärdienst beim ehemaligen syrischen Regime oder Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bedroht und droht ihm auch sonst keine Verfolgung durch das ehemalige – im Dezember 2024 gestürzte – syrische Assad-Regime wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich und ist das diesbezügliche Fluchtvorbringen nach Umsturz des syrischen Regimes nicht mehr asylrelevant. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus den durchgehend oberflächlichen Angaben des BF keine allgemeine Ablehnung des Wehrdienstes an sich aus religiösen oder politischen Gründen ableiten lässt. Vor dem Bundesamt hatte der BF nur erklärt, er müsste zum Militär einrücken und habe Angst vor dem Krieg (AS 43) und wurde auch in der Beschwerde diesbezüglich lediglich oberflächlich vorgebracht, der BF wolle aus Gewissensgründen den Wehrdienst nicht antreten, weil er es insbesondere nicht mit dem Gewissen vereinbaren könne, an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen, zu denen er als Angehöriger der syrischen oder einer anderen Armee gezwungen wäre, teilzunehmen (AS 184), bzw. wolle sich der BF im Rahmen der Wehrpflicht nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligen (AS 195). 2.2.
  27. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der BF im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wäre. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der BF, der der Volksgruppe der Araber und der sunnitischen Religion angehört, in seiner Herkunftregion aufgrund generalisierender Merkmale von Verfolgung bedroht wäre. Nachgefragt, ob er jemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt worden wäre, antwortete der BF vor dem BFA ausdrücklich: „Nein. Befragt kann ich keine Aussagen mehr machen.“ (AS 45). Zudem erklärte er dort ausdrücklich, er sei nicht vorbestraft, habe keine Straftat begangen, es gebe keinen offiziellen Haftbefehl im Heimatland gegen ihn, er habe auch niemals Probleme mit der Polizei, mit den Behörden oder staatsähnlichen Institutionen gehabt, sei nie erkennungsdienstlich behandelt worden, politisch aktiv oder im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen und habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen oder einer bewaffneten Gruppierung angehört (AS 41 bis 45). Überdies habe er nie eine Musterung oder ein Militärdienstbuch erhalten (AS 43) und sei auch sonst nie persönlich belangt, bedroht oder verfolgt worden (AS 45). Festzuhalten ist somit insgesamt, dass es sich beim BF um keine exponierte Person handelt. Auch geht aus den diesbezüglich aktuellen vom BFA im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass bewaffnete Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen und Wehrdienst daher nur auf einer freiwilligen Basis stattfindet. Zusammenfassend kann im gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass es dem BF nicht gelungen ist, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen ihm eine konkrete, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK drohen würde. Es wird keineswegs verkannt, dass kriegerische Auseinandersetzungen im Allgemeinen massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung haben, jedoch haben sich im Falle des BF keine gefahrenerhöhenden Momente ergeben. Eine aktuelle Gefährdung durch die in seiner Region herrschende Übergangsregierung von hinreichender Intensität aus asylrelevanten Merkmalen kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. 2.
  28. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende und auch im Beschwerdeschriftsatz zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf und stimmen in den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Passagen inhaltlich mit neuesten Berichten im Wesentlichen überein. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die ausreichende Aktualität für die gegenständliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet. Des Weiteren ist – wie ausgeführt – der Sturz des Regimes des Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 und somit die nicht mehr vorhandene Verfolgungsgefahr durch dieses durch zahlreiche Medienberichte notorisch (allgemein bekannt).
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  30. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, , Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat , (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat (Ziffer 2,). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, , Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, , Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, , Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann , (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, , Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt , besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" , (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; , VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, , Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, , Rn. 19, mwN). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326). Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, Zl. 99/01/0167). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Auch die Forderung einer finanziellen Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes ist nicht als Verfolgungshandlunge im Sinn des Art. 9 der StatusRL, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen.Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Auch die Forderung einer finanziellen Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes ist nicht als Verfolgungshandlunge im Sinn des Artikel 9, der StatusRL, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 verweist, anzusehen. 3.4. Subsumiert man den vom BVwG festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht dem BF keine Gefahr, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. 3.4.1. Die Sicherheitslage betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den BF kein Status als Asylberechtigter ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.4.1. Die Sicherheitslage betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den BF kein Status als Asylberechtigter ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; , VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. 3.4.2. Wie bereits ausgeführt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Eine Verfolgung seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen. 3.4.3. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich scheinen ließen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der aktuellen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. 3.5. Eine konkret und gezielt gegen den BF gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, liegt weder aufgrund des Vorbringens des BF vor noch ist sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung im Verfahren hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage in Syrien erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage in Syrien erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt somit gegenständlich nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Das sonstige Vorbringen – insbesondere die allgemein schlechte Lage in Syrien und das damit verbundene Risiko willkürlicher Gewalt – betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist daher nicht asylrelevant. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Einvernahme des BF nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein hg. Abgleich nicht ergeben, dass sich die Situation entscheidungswesentlich zum Nachteil des BF verändert hätte. Die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens konnten insgesamt nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W152.2285438.1.00

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