RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlW182 2310964-1 Spruch, W182 2310964-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2025, Zl. 1373376200-232125777, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2025, Zl. 1373376200-232125777, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und stellte am 13.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.10.2023 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 18.03.2024 brachte die BF zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie ihren christlichen Glauben (Zhaohui) in der Volksrepublik China nicht frei ausüben könne. Nachdem im Dezember 2022 eine Glaubensschwester der BF inhaftiert worden sei und zwei Mal die Polizei in ihrer Abwesenheit bei ihr zu Hause gewesen sei, habe die BF im April 2023 China legal verlassen. Sie habe bereits im November 2020 mitansehen müssen, wie eine Glaubensschwester verhaftet worden sei. Bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland befürchte die BF, von der Polizei wegen ihrer Religionszugehörigkeit festgenommen zu werden. Die BF konnte keine Personaldokumente im Original, sondern lediglich die Kopie eines Reisepasses vorlegen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.) Unter Spruchpunkt VI. wurde der BF für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 11.03.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde der BF für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dazu wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen der BF als nicht glaubhaft erwiesen habe, da sie ihr Vorbringen gesteigert habe. Zwar habe sie bei der Erstbefragung angegeben, dass sie ihre Religion in China nicht ausleben könne, nicht jedoch, dass sie, wie von ihr dann in der Einvernahme beim Bundesamt behauptet worden sei, angeblich von der Polizei gesucht worden sei und einzelne Glaubensschwestern verhaftet worden seien. Wenn Ihre Ausführungen vor dem Bundesamt den Tatsachen entsprechen würden, müsste wohl davon auszugehen sein, dass die BF die besagten und für Ihre Ausreise bzw. für die Asylantragstellung maßgeblichen Fahndungen auch schon anlässlich der Erstbefragung vorgebracht bzw. ins Treffen geführt hätte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die BF, die nach eigenen Angaben bereits seit November 2020 von der Polizei gesucht worden sei, es geschafft hätte, bis zu ihrer Ausreise im April 2023 nicht von den Behörden aufgegriffen zu werden. Auch im Bezug auf ihren Glauben habe ihr die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen, da ihr Vorbringen hinsichtlich der „Auslöser, der Kirche beizutreten“ Unstimmigkeiten aufgewiesen hätte. Das stärkste Indiz dafür, dass Ihr Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung aus religiösen Gründen nicht glaubhaft sei, stelle jedoch die Tatsache dar, dass sie auf legalem Weg aus China ausreisen habe können.
- Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen das Vorbringen der BF wiederholt und ausgeführt, dass sie der christlichen Hauskirchenbewegung angehöre, die als Glaubensgemeinschaft in ganz China verboten sei. Die BF habe ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Die ausführliche Schilderung ihres Fluchtgrundes sei erst in der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt möglich gewesen. Zu ihrem Glauben habe sie ausgeführt, dass sie bereits seit ihrer Kindheit durch ihre Großmutter gläubig und in der Kirche gewesen sei und schon als Kind an Gott geglaubt habe, aber erst nach dem Tod ihres Vaters, durch den sie sehr getroffen gewesen sei, intensiven Trost im Glauben gefunden habe und dann offiziell beigetreten sei. Sowohl laut dem aktuellen Bericht „Länderkurzinformation China – Situation von Christinnen und Christen“, Stand 01/2024 des BAMF als auch dem Onlinemagazin über Religionsfreiheit und Menschenrechte “Bitter Winter” sei es in China für Personen, die wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer nicht registrierten Kirche bei der Polizei vorgeladen wurden, nicht unmöglich, legal ausreisen zu können. Der BF drohe im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund ihrer Religion durch die Regierung der VR China. Es wurde u. a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen das Vorbringen der BF wiederholt und ausgeführt, dass sie der christlichen Hauskirchenbewegung angehöre, die als Glaubensgemeinschaft in ganz China verboten sei. Die BF habe ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet. Die ausführliche Schilderung ihres Fluchtgrundes sei erst in der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt möglich gewesen. Zu ihrem Glauben habe sie ausgeführt, dass sie bereits seit ihrer Kindheit durch ihre Großmutter gläubig und in der Kirche gewesen sei und schon als Kind an Gott geglaubt habe, aber erst nach dem Tod ihres Vaters, durch den sie sehr getroffen gewesen sei, intensiven Trost im Glauben gefunden habe und dann offiziell beigetreten sei. Sowohl laut dem aktuellen Bericht „Länderkurzinformation China – Situation von Christinnen und Christen“, Stand 01 aus 2024, des BAMF als auch dem Onlinemagazin über Religionsfreiheit und Menschenrechte “Bitter Winter” sei es in China für Personen, die wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer nicht registrierten Kirche bei der Polizei vorgeladen wurden, nicht unmöglich, legal ausreisen zu können. Der BF drohe im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund ihrer Religion durch die Regierung der VR China. Es wurde u. a. die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.01.2025, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF im Beisein einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen wie bisher vor, im Herkunftsland Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft „Zhaohui“ zu befürchten. Sie wurde u. a. ausführlich zu christlichen Glaubensinhalten sowie ihrer Glaubenspraxis befragt. Die BF konnte darüber hinaus zahlreiche Beweismittel, darunter insbesondere auch Fotografien bzw. Links zu YouTube-Videos, in denen sie als aktive Teilnehmerin an Kundgebungen in Österreich für Menschenrechte und Glaubensfreiheit, die sich gegen religiöse Verfolgung in China und die KPCh richteten, zu sehen ist, vorlegen. Zum Beweis ihrer Glaubensüberzeugung reichte sie zudem Bilder, die sie bei religiösen Aktivitäten, Gottesdiensten und dem Bibelstudium im Rahmen einer evangelikalen „Siebenten-Tags-Adventisten-Gemeinde“ in Österreich zeigen, Schreiben von zwei Pastoren der „Siebenten-Tags-Adventisten-Gemeinde“, welche die religiösen Aktivitäten der BF in Österreich sowie ihre Zugehörigkeit zu einer staatlich nicht registrierten Hauskirche in China bestätigen, sowie Ausdrucke einschlägiger religionsspezifischer Postings auf ihrer Facebook-Seite nach. Der BF bzw. ihrer Rechtsvertretung wurden Länderberichte zur Situation in China zu Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hierzu binnen zwei Wochen eingeräumt, wovon in einer Stellungnahme vom 19.01.2026 Gebrauch gemacht wurde, in der u. a. auf aktuelle Berichte zur Verfolgungssituation von Angehörigen von protestantischen Hauskirchen in der VR China hingewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF und ihren Fluchtgründen Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und gehört der Volksgruppe der Han an. Sie wurde in XXXX in der Provinz Jiangsu geboren. Sie hat von ihrer Geburt bis zur Ausreise unter wiederholtem Wechsel des Wohnortes und der Wohnadresse in der Provinz Jiangsu gelebt. Im April 2023 ist sie legal über den Flughafen XXXX in der Provinz Zhejiang aus China ausgereist. Sie wurde in römisch 40 in der Provinz Jiangsu geboren. Sie hat von ihrer Geburt bis zur Ausreise unter wiederholtem Wechsel des Wohnortes und der Wohnadresse in der Provinz Jiangsu gelebt. Im April 2023 ist sie legal über den Flughafen römisch 40 in der Provinz Zhejiang aus China ausgereist. Die BF ist getaufte Christin und gehört der evangelikalen chinesischen Hauskirchengemeinschaft „Zaohui“ (召会) nach Witness Lee an. Sie hat bereits in China im Geheimen ihre Religion praktiziert. Sie engagiert sich in Österreich in einer „Siebenten-Tags-Adventisten-Gemeinde“, wo sie auch regelmäßig an Gottesdiensten, Bibelrunden und religiösen Aktivitäten teilnimmt. Sie hat in Österreich wiederholt aktiv an Kundgebungen gegen Christenverfolgungen in China, darunter vor der chinesischen Botschaft in Wien, teilgenommen, wobei ihre aktive Teilnahme u. a. auf Videos eines frei zugänglichen, von Menschenrechtsaktivisten betriebenen YouTube-Kanals zu sehen ist. Bei einer Rückkehr nach China würde die BF von sich aus ihre religiöse Überzeugung nicht aufgeben. Für die BF besteht im Falle einer Rückkehr nach China ein reales Risiko, wegen der Ausübung ihres Glaubens und ihres diesbezüglichen Engagements von chinesischen Behörden verfolgt zu werden. Der BF steht in China keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Im Übrigen werden die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen im Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt. Im Übrigen werden die unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen Ausführungen im Verfahrensgang der Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
- Zur Situation in China Sicherheitsbehörden Sicherheitsbehörden sind das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium für Öffentliche Sicherheit und die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) der Volksbefreiungsarmee. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage oder dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst (ÖB Peking 2024; CIA 6.6.2024). Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit kontrolliert die zivile Nationalpolizei; ihre Hauptaufgabe ist die Strafverfolgung im Inland und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der Bekämpfung von Ausschreitungen und Terrorismus (CIA 6.6.2024). Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u. a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Die Zuständigkeiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit sind die innere Sicherheit, Wirtschaft und Kommunikationssicherheit, neben der Verantwortung für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheit auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen. Es besteht ein enges Netz an lokalen Partei-Büros welche mittels freiwilliger „Blockwarte“ die Bewegungen der Bewohner einzelner Viertel überwachen und mit der Polizei zusammenarbeiten (ÖB Peking 2024). Quellen: ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.6.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/china/#military-and-security, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) Folter und unmenschliche Behandlung China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022).China ratifizierte bereits 1988 die UN-Konvention gegen Folter (AA 26.10.2022; vgl.ÖB Peking 2024). Das Gesetz verbietet körperliche Misshandlungen und Herabwürdigungen von Häftlingen, wie auch das Erzwingen von Geständnissen (USDOS 23.4.2024). Das revidierte Strafverfahrensrecht verbietet die Verwendung von Geständnissen und Zeugenaussagen, die unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommen sind, sowie sonstiger illegal erlangter Beweismittel (Artikel 54,) im Strafprozess. Trotzdem soll Folter in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken wird in schweren Fällen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 26.10.2022). In den letzten Jahren wurden außerdem einige Verordnungen erlassen, die formell für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren einen besseren Schutz vor Folter bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente. Die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB Peking 2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Behörden das Folterverbot routinemäßig ignorieren, insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Der Vorwurf der Folter im Gewahrsam ist weit verbreitet (DFAT 22.12.2021). Für die Polizei stellt Straflosigkeit im Falle von Brutalität und bei verdächtigen Todesfällen in Gewahrsam die Norm dar (FH 29.2.2024a). Die chinesische Führung erklärte 2014 das Ziel, die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern und Folter, Misshandlungen und Missstände in der Justiz zu verhindern. Gleichzeitig wird radikal gegen unabhängige Rechtsanwälte, Menschenrechtsverteidiger, und Medien vorgegangen, sodass das Ziel einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit infrage gestellt wird. Neben politischen Absichtserklärungen und einigen wenigen "Vorzeigefällen", in denen einzelne Polizisten nach tödlicher Folter (und öffentlicher Empörung) entlassen werden, ist jedoch nicht bekannt, dass strukturelle Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Folter und Misshandlungen zu vermindern (ÖB Peking 2024). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 26.10.2022). Bürger und Anwälte, die Wiedergutmachung für Misshandlungen einfordern, werden oft mit Repressalien oder mit Gefängnisstrafen belegt (FH 29.2.2024a). Neben der Anwendung zur Erlangung von Geständnissen werden Folter und andere Formen der Nötigung häufig eingesetzt, um politische und religiöse Dissidenten zu zwingen, ihre Überzeugungen zu widerrufen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 12.2021). Die Unterdrückung Andersdenkender im Ausland löste nach wie vor Besorgnis aus, auch der von den staatlichen Stellen Chinas auf andere Länder ausgeübte Druck, chinesische Staatsangehörige zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen, wo ihnen willkürliche Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen (AI 24.4.2024). Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024).Angehörige der ethnischen Minderheit der Uiguren berichten von systematischer Folter und anderer erniedrigender Behandlung durch im Strafvollzug und in den Internierungslagern beschäftigte Beamte (USDOS 23.4.2024; vergleiche DFAT 22.12.2021). Einige Aktivisten und Organisationen beschuldigen die Regierung, gewaltsam Organe politischer Gefangener zu entnehmen, darunter auch von religiösen und spirituellen Anhängern wie Falun Gong-Praktizierenden und muslimischen Gefangenen in Xinjiang (USDOS 23.4.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023 ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik China (Stand: Dezember 2021) ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Im März 2004 wurde der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung als „Grundprinzip“ verankert. Die Anpassung der Gesetze an die neue Verfassungsbestimmung verläuft jedoch schleppend. 1998 hat China den VN-Pakt über zivile und politische Rechte unterzeichnet, diesen jedoch bisher nicht ratifiziert (ÖB Peking 2024). Menschenrechte gelten im ideologischen System des Sozialismus chinesischer Prägung nicht als universale Individualrechte und Freiheitsansprüche gegen Staatswillkür und Behördenunrecht, sondern sie werden vielmehr einem vage formulierten Konzept verordneter kollektiver Wohlfahrt und Sicherheit untergeordnet. Dies führt zu einer absoluten Priorisierung wirtschaftlicher und sozialer vor bürgerlichen und politischen Rechten (AA 26.10.2022). Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt Xi Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022).Die Menschenrechtslage in China hat sich seit dem Amtsantritt römisch zehn i Jinpings 2012/13 kontinuierlich verschlechtert (AA 26.10.2022). Die chinesische Führung geht vor allem gegen regierungskritische Blogger, Kunstschaffende, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Militärgegner und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften sowie generell gegen all jene Menschen, die als Bedrohung für das System empfunden werden, weiterhin hart vor (AA 26.10.2022). Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a).Chinas autoritäres Regime ist in den letzten Jahren zunehmend repressiver geworden. Die regierende Kommunistische Partei Chinas (KPCh) übt eine strenge Kontrolle über alle Aspekte des Lebens und des Regierens aus, einschließlich der staatlichen Bürokratie, der Medien, der Online-Sprache, der religiösen Praxis, der Universitäten, der Unternehmen und der Zivilgesellschaft. KPCh-Generalsekretär römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Maße gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr der Fall war. Nach einem mehrjährigen harten Vorgehen gegen politisch Andersdenkende, unabhängige NGOs und Menschenrechtsverteidiger wurde die chinesische Zivilgesellschaft weitgehend dezimiert (FH 29.2.2024a). Im Jahr 2023 kam es in China zu Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an überwiegend muslimischen Uiguren und Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheitengruppen in Xinjiang. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung; Folter durch die Regierung; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Regierung, darunter seit 2017 mehr als eine Million Uiguren und Angehörige anderer überwiegend muslimischer Minderheitengruppen in außergerichtlichen Internierungslagern und Gefängnissen; das Fehlen einer unabhängigen Justiz und die Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Justiz- und Rechtssystem; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, einschließlich allgegenwärtiger technischer Überwachung und Kontrolle; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Religionsfreiheit, Einschränkungen der Freizügigkeit und der Aufenthaltsfreiheit, schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Partizipation, Gewaltverbrechen gegen Angehörige nationaler, rassischer und ethnischer Minderheiten, einschließlich der Uiguren, und einige der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Meinungs- und Pressefreiheit Pressefreiheit Die Verfassung (Art. 35) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022).Die Verfassung (Artikel 35,) gewährt das Recht auf Freiheit der Presse (AA 26.10.2022; vergleiche BS 2.7.2024). Die Regierung verstößt jedoch gegen dieses Recht (BS 2.7.2024). Es ist durch Individuen nicht einklagbar und wird in der Praxis stark eingeschränkt (AA 26.10.2022). Somit gehört China laut der NGO „Reporter ohne Grenzen“ zu den Ländern mit den stärksten Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit (AA 26.10.2022). Es nimmt dort den 175. Platz von 180 Ländern ein (RSF 2024). China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursystem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vgl. FH 29.2.2024a).China hat eines der restriktivsten Medienumfelder der Welt und das ausgefeilteste Zensursystem, insbesondere im Internet (FH 29.2.2024a). Die meisten Fernseh-, Radio- und Printmedien werden von staatlichen Organen kontrolliert und/oder sind in deren Besitz (BS 2.7.2024; vergleiche FH 29.2.2024a). Sämtliche Medien, von Print bis hin zu online Spielen, werden von den Behörden rigoros zensiert (ÖB Peking 2024). Nur Journalisten mit einer offiziellen Akkreditierung der Regierung dürfen Nachrichten in gedruckter Form oder online veröffentlichen. Die KPCh überwacht ständig alle Formen der journalistischen Veröffentlichungen, einschließlich gedruckter Nachrichten, Fernsehberichte, Online-Nachrichten und Livestreaming. Journalisten und Redakteure zensieren sich selbst, um innerhalb der von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) vorgegebenen Grenzen zu bleiben. Bei Überschreitung dieser Grenzen drohen ernsthafte Strafen, wobei diese Grenzen oft vage sind, nach Ermessen geändert und auch rückwirkend durchgesetzt werden können (USDOS 23.4.2024). Ausländische wie auch inländische Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden - zusehends unter Einsatz moderner Technologie, wie z. B. Drohnen - genauestens überwacht. Drohungen und Belästigungen von Journalisten sind äußerst häufig (ÖB Peking 2024). Als Sprachrohr von Partei und Staat bleibt es Hauptaufgabe der Medien, die "Einheit von Volk, Staat und Partei" und die politischen Ziele der Staatsführung zu propagieren. Politische Inhalte, die für den Erhalt des Systems und der Herrschaft zentral sind, unterstehen einer strengen staatlichen Kontrolle. Verstöße gegen die Regeln werden teilweise empfindlich bestraft, etwa mit Verlust des Arbeitsplatzes oder Inhaftierung (AA 26.10.2022). Offiziell haben nur staatlich geführte Medienkanäle die Genehmigung der Regierung, über Führungspersonen der Kommunistischen Partei (KPCh) oder andere als "sensibel" erachtete Themen zu berichten. Zwar schreiben die KPCh und die Regierung nicht alle zu veröffentlichenden Inhalte vor, doch haben sie die uneingeschränkte Befugnis anzuordnen, wann und wie über bestimmte Themen berichtet wird, oder nicht berichtet wird. Das Propaganda-Ministerium der Regierung gibt tägliche Anleitungen heraus, welche Themen in allen Medien veröffentlicht werden sollen und wie darüber zu berichten ist. Chinesische Reporter, die für private Medienunternehmen arbeiten, bestätigen, dass sie zunehmend unter Druck gesetzt werden, sich an die Anforderungen der Regierung hinsichtlich der Auswahl und des Inhalts von Artikeln zu halten (USDOS 23.4.2024). Bürgerjournalisten ["citizen journalists", Blogger] sehen sich mit einem schwierigen Klima konfrontiert, da die Behörden versuchen, die über soziale Medien veröffentlichten Inhalte zu kontrollieren. Dabei handelt es sich in der Regel um Blogs, die unabhängig in sozialen Medien betrieben wurden, ohne offizielle Unterstützung durch etablierte Medien. Nicht akkreditierte Reporter müssen mit rechtlichen Konsequenzen oder sogar strafrechtlichen Anklagen rechnen (USDOS 23.4.2024). Ausländische Fernsehsender werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten und Social Media Dienste wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube sind dauerhaft gesperrt, Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörtern werden blockiert (ÖB Peking 2024). Internet Die Regierung kontrolliert und zensiert die Internetnutzung im Inland streng und überwacht auch die private Online-Kommunikation. Gesetzlich ist es der Regierung erlaubt, „Cybersicherheitsrisiken und -bedrohungen, die aus dem Inland oder aus dem Ausland stammen, zu überwachen, abzuwehren und zu bewältigen“. Die Nutzung des Internets zur „Schaffung oder Verbreitung falscher Informationen zur Störung der wirtschaftlichen oder sozialen Ordnung“ ist unter Strafe gestellt. Gesetzlich haben die Sicherheitsbehörden außerdem die Befugnis, bei „größeren Sicherheitsvorfällen“ die Kommunikationsnetze in einer ganzen Region zu unterbrechen (USDOS 23.4.2024). Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die massenhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit verbotenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, X und Facebook (FH 29.2.2024a).Die staatliche Verwaltung der Telekommunikationsinfrastruktur ermöglicht die Sperrung von Websites, die Entfernung von Smartphone-Anwendungen vom heimischen Markt und die massenhafte Löschung von Beiträgen und Benutzerkonten in sozialen Medien, die sich mit verbotenen Themen befassen. Tausende von Websites wurden gesperrt, viele davon seit Jahren, darunter wichtige Nachrichten- und Social-Media-Drehscheiben wie die New York Times, die British Broadcasting Corporation (BBC), YouTube, römisch zehn und Facebook (FH 29.2.2024a). Meinungsfreiheit inklusive soziale Medien Laut Verfassung besteht das Recht auf Redefreiheit (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). Allerdings werden von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, insbesondere wenn sie die Führungsrolle der KP in Staat und Gesellschaft infrage stellen, mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB Peking 2024).Laut Verfassung besteht das Recht auf Redefreiheit (AA 26.10.2022; vergleiche BS 2.7.2024). Allerdings werden von der offiziellen politischen Linie abweichende Meinungsäußerungen, insbesondere wenn sie die Führungsrolle der KP in Staat und Gesellschaft infrage stellen, mit allen Mitteln unterdrückt (ÖB Peking 2024). Die Möglichkeit von Bürgern zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien sind teilweise vorhanden und wird geduldet, ist aber immer mit unkalkulierbaren persönlichen Risiken verbunden. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit nach wie vor strenger Reglementierung. Kritik an Partei und Regierung – v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien – wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft (AA 26.10.2022). Soziale Medien werden überwacht. Jede Diskussion in sozialen Medien ist für die Behörden sichtbar (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien stehen besonders im Fokus der staatlichen Einflussnahme. Kritische Beiträge oder Webseiten werden mit erheblichem personellem und technischem Aufwand zensiert bzw. gesperrt (AA 26.10.2022). Der Zugang zu Internetseiten und Social Media Diensten wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube ist dauerhaft blockiert (ÖB Peking 2024). Sowohl im Internet wie auch in der realen Welt unterliegen Diskussionen über eine Vielzahl von Themen einer drakonischen Zensur. 2023 hat die chinesische Aufsichtsbehörde für das Internet neue Richtlinien zur Regulierung von Blogs und Social-Media-Konten für die sogenannten "Medien in Eigenregie" (zimeiti) eingeführt. Den neuen Bestimmungen zufolge tragen die Kontoinhaber die Verantwortung dafür, dass die von ihnen veröffentlichten Beiträge sachlich korrekt sind und die Quellen angegeben werden, wenn sie sich zu aktuellen Themen oder der internationalen Politik äußern. Daraufhin führten Social-Media-Unternehmen neue Richtlinien ein und verlangten von Influencern und anderen Personen mit einer großen Anzahl von Followern fortan die Offenlegung ihrer Klarnamen, was Besorgnis hinsichtlich des Rechts auf Privatsphäre auslöste (AI 24.4.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023 ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) ● RSF - Reporter ohne Grenzen
(2024): Weltkarte der Pressefreiheit, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/weltkarte#map-CHN,, Zugriff 5.7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition In Art. 35 der Verfassung wird das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit postuliert (AA 26.10.2022; vgl. BS 2.7.2024). In Artikel 35, der Verfassung wird das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit postuliert (AA 26.10.2022; vergleiche BS 2.7.2024). Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 26.10.2022). Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Artikel 296, des Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlungen" mit bis zu fünf Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten vorgebracht wird (AA 26.10.2022). Die Verfassung schützt das Demonstrationsrecht der Bürger. Doch in der Praxis erhalten Demonstranten selten eine Genehmigung zur Abhaltung von Demonstrationen und riskieren Strafen für Versammlungen ohne Erlaubnis (FH 29.2.2024a). Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt (ÖB Peking 2024). Spontane Demonstrationen bieten ein gewisses Ventil für den Unmut über lokale Missstände, obwohl sie zunehmend mit Polizeigewalt und strafrechtlicher Verfolgung statt mit begrenzten Zugeständnissen seitens der Behörden beantwortet werden. Auch Proteste einzelner Personen, bei denen eine Person beispielsweise ein Plakat in der Öffentlichkeit hält, können strafrechtlich geahndet werden. Der bewaffneten Polizei wurde vorgeworfen, bei früheren Protesten, insbesondere in Xinjiang, das Feuer eröffnet zu haben (FH 29.2.2024a). Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt (ÖB Peking 2024). Eine parlamentarische Opposition zur Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates, die Nationale Sicherheit oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte (AA 26.10.2022). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024 ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen sehr hart (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 29.2.2024a). Dies gilt sowohl für politische Gefangene als auch für Straftäter. Die Behörden hielten Gefangene und Inhaftierte regelmäßig in überfüllten Einrichtungen fest (USDOS 23.4.2024). Oft sind die Bedingungen lebensbedrohlich oder entwürdigend (USDOS 23.4.2024). Es gibt Berichte zu unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischen Hilfeleistungen (FH 29.2.2024a). Die medizinische Versorgung in Haftanstalten ist regelmäßig unzureichend und wird insbesondere Menschenrechtsverteidiger in Haft bewusst verweigert (ÖB Peking 2024). Der Mangel an zeitgerechter und angemessener medizinischer Versorgung stellt ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). In vielen Fällen sind die sanitären Einrichtungen, Belüftung, Heizung, Beleuchtung und der Zugang zu Trinkwasser unzureichend. Viele Gefangene sind auf zusätzliche Nahrung, Medikamente und warme Kleidung angewiesen, die ihnen von Verwandten zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese erhalten durften. Die Gefangenen berichten häufig, dass sie auf dem Boden schlafen müssen, weil es keine Betten gibt (USDOS 23.4.2024). Zwangsarbeit ist in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen die Norm (FH 29.2.2024a). Zahlreiche ehemalige Gefangene und Inhaftierte berichten über verschiedene Formen der Folter, physische und psychische Misshandlungen sowie Zwangsernährung und Zwangsverabreichung von Medikamenten (USDOS 23.4.2024). Nachrichten über Hungerstreiks oder Revolten in Gefängnissen werden als Staatsgeheimnisse behandelt und kommen kaum an die Öffentlichkeit. Dies erschwert Transparenz und Missbrauchsbekämpfung (ÖB Peking 2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Todesstrafe China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird (ÖB Peking 2024). Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB Peking 2024; vgl. AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; vgl.: AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. "World’s leading executioner" (AI 18.5.2023).Die Todesstrafe wird bei 46 Verbrechen angewendet, von denen 21 keine Gewaltverbrechen sind (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 26.10.2022), darunter auch Straftaten wie Drogenhandel, die nach dem Völkerrecht und internationalen Standards nicht als schwerste Verbrechen gelten (AI 24.4.2024). Die tatsächliche Zahl der Hinrichtungen ist ein Staatsgeheimnis (ÖB Peking 2024; vergleiche, AA 26.10.2022), jedoch dürften in China insgesamt mehr Menschen jährlich hingerichtet werden als in allen anderen Staaten zusammen (ÖB Peking 2024). Amnesty International spricht vom weltweit führenden Scharfrichter (eng. "World’s leading executioner" (AI 18.5.2023). Durch die verstärkte Praxis der außergerichtlichen Mediation, bei der der Mörder die Familie des Todesopfers finanziell entschädigen kann, konnten einige Todesurteile abgewendet werden (ÖB Peking 2024). Da etwa 90 Prozent der Todesurteile für Schwerverbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe, u. a. etwa für einige Wirtschaftsdelikte, absehbar nicht zu einer signifikanten Abnahme von Todesurteilen führen (AA 26.10.2022). Derzeit wird die Todesstrafe verstärkt wegen „Staatsverbrechen“, teilweise ohne Transparenz, verhängt (ÖB Peking 2024). Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit regelkonform verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung müssen vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens werden offiziellen Angaben zufolge etwa 10 % dieser Todesurteile aufgehoben (AA 26.10.2022). Die Regierung behauptet, die Transplantation von Organen hingerichteter Gefangener beendet zu haben. Gleichzeitig übersteigen Umfang und Geschwindigkeit der Transplantationsindustrie bei Weitem das, was im Rahmen des freiwilligen Spendensystems möglich ist. Im Jahr 2021 äußerte sich eine Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten besorgt über anhaltende Berichte über die Beschaffung von Organen von ethnischen und religiösen Minderheiten (FH 29.2.2024a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● AI - Amnesty International (24.4.2024): Amnesty International Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; China 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107862.html, Zugriff 10.6.2024 ● AI - Amnesty International (18.5.2023): Death sentences and executions 2022 - Amnesty International, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/6548/2023/en, Zugriff 8.7.2024 ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) Religionsfreiheit Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, darunter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 26.6.2024). Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 26.6.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vergleiche ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022). Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021). Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022). Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022). Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a). Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 26.6.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.5.2021): Länderreport China, Situation der Tibeter und Tibeterinnen - 36, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-36-China.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.7.2024 ● FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024 ● ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) ● USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024 Christen Das Christentum ist in China rasant gewachsen (NZZ 4.10.2023) und umfasst Schätzungen zufolge 44 bis 100 Mio. Gläubige (AA 9.8.2024). Eine Schätzung von Open Doors [Anm.: ein internationales überkonfessionelles christliches Hilfswerk, das jährlich den Weltverfolgungsindex, zur Dokumentation der Verfolgung und Diskriminierung von Christen veröffentlicht], basierend auf die World Christian Database, geht von 96,7 Mio. Christen aus (OpD 2025). Das US-Außenministerium (USDOS) schätzt, dass der Anteil der christlichen Bevölkerung Chinas zwischen 5,1 % (USDOS 26.6.2024), entspricht in etwa 72 Mio. Menschen (DFAT 27.12.2024), und 7,4 % (106 Mio. Menschen) liegt (USDOS 26.6.2024). Genaue Zahlen von Gläubigen sind jedoch schwer zu erheben, da viele ihren Glauben nur zu Hause oder in staatlich nicht anerkannten Kirchen praktizieren (BAMF 1.2024; vgl. Pew 30.8.2023, USDOS 26.6.2024) und somit in der amtlichen Statistik nicht geführt werden (BAMF 1.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Selbst amtlich anerkannte religiöse Organisationen verfügen über keine exakten Zahlen (USDOS 26.6.2024). Als Zentren des Christentums gelten die Provinzen Zhejiang (insbesondere die Stadt Wenzhou), Anhui, Henan, Jiangsu und Fujian sowie mit geringeren Anteilen Yunnan, Liaoning und Jilin (BAMF 1.2024).Das Christentum ist in China rasant gewachsen (NZZ 4.10.2023) und umfasst Schätzungen zufolge 44 bis 100 Mio. Gläubige (AA 9.8.2024). Eine Schätzung von Open Doors [Anm.: ein internationales überkonfessionelles christliches Hilfswerk, das jährlich den Weltverfolgungsindex, zur Dokumentation der Verfolgung und Diskriminierung von Christen veröffentlicht], basierend auf die World Christian Database, geht von 96,7 Mio. Christen aus (OpD 2025). Das US-Außenministerium (USDOS) schätzt, dass der Anteil der christlichen Bevölkerung Chinas zwischen 5,1 % (USDOS 26.6.2024), entspricht in etwa 72 Mio. Menschen (DFAT 27.12.2024), und 7,4 % (106 Mio. Menschen) liegt (USDOS 26.6.2024). Genaue Zahlen von Gläubigen sind jedoch schwer zu erheben, da viele ihren Glauben nur zu Hause oder in staatlich nicht anerkannten Kirchen praktizieren (BAMF 1.2024; vergleiche Pew 30.8.2023, USDOS 26.6.2024) und somit in der amtlichen Statistik nicht geführt werden (BAMF 1.2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Selbst amtlich anerkannte religiöse Organisationen verfügen über keine exakten Zahlen (USDOS 26.6.2024). Als Zentren des Christentums gelten die Provinzen Zhejiang (insbesondere die Stadt Wenzhou), Anhui, Henan, Jiangsu und Fujian sowie mit geringeren Anteilen Yunnan, Liaoning und Jilin (BAMF 1.2024). "Sinisierung" und Kontrolle christlicher Kirchen Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Chinesische Patriotische Katholische Vereinigung (CCPA) (BAMF 1.2024; vgl. OpD 1.8.2024). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal (OpD 1.8.2024). Nicht registrierte protestantische Kirchen werden als "Hauskirchen"(jiating jiaohui) bezeichnet, für nicht registrierte katholische Gemeinden wird der Begriff "Untergrundkirchen" (dixia jiaohui) verwendet. Der behördliche Umgang mit Haus- und Untergrundkirchen kann sich von Ort zu Ort stark unterscheiden. Ursächlich hierfür sind offene Formulierungen in der Verordnung für religiöse Angelegenheiten und die Tatsache, dass jede Provinzverwaltung eigene Vorschriften für religiöse Angelegenheiten erlassen kann. So werden Aktivitäten bestimmter staatlich nicht anerkannter religiöser Gruppen von einigen Lokalregierungen geduldet, während Behörden andernorts gegen legale Zusammenkünfte zur Pflege des Glaubens vorgehen (BAMF 1.2024). Das Missionieren ist generell verboten, und wer es dennoch versucht, gerät ins Blickfeld der Behörden (DFAT 27.12.2024).Die staatlich anerkannten Kirchenverbände sind die protestantische Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) und die Chinesische Patriotische Katholische Vereinigung (CCPA) (BAMF 1.2024; vergleiche OpD 1.8.2024). Christliche Kirchen, die diesen Kirchenverbänden nicht angehören, gelten als illegal (OpD 1.8.2024). Nicht registrierte protestantische Kirchen werden als "Hauskirchen"(jiating jiaohui) bezeichnet, für nicht registrierte katholische Gemeinden wird der Begriff "Untergrundkirchen" (dixia jiaohui) verwendet. Der behördliche Umgang mit Haus- und Untergrundkirchen kann sich von Ort zu Ort stark unterscheiden. Ursächlich hierfür sind offene Formulierungen in der Verordnung für religiöse Angelegenheiten und die Tatsache, dass jede Provinzverwaltung eigene Vorschriften für religiöse Angelegenheiten erlassen kann. So werden Aktivitäten bestimmter staatlich nicht anerkannter religiöser Gruppen von einigen Lokalregierungen geduldet, während Behörden andernorts gegen legale Zusammenkünfte zur Pflege des Glaubens vorgehen (BAMF 1.2024). Das Missionieren ist generell verboten, und wer es dennoch versucht, gerät ins Blickfeld der Behörden (DFAT 27.12.2024). Die KPCh verfolgt eine Politik der "Sinisierung" der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 1.8.2024, China Source 24.3.2025). Es kommt zur Entfernung von Kreuzen und Tafeln mit christlichen Begriffen wie "Jesus" und "Christus" aus und an Kirchengebäuden (CECC 12.2024; vgl. BAMF 1.2024), und werden wie die Bilder von Jesus Christus oder der Jungfrau Maria durch Bilder von Xi Jinping oder kommunistische Propaganda ersetzt (BAMF 1.2024; vgl. USCIRF 9.2024). Die Regierung zensiert religiöse Texte, verbreitet von der KPCh genehmigte religiöse Materialien und ordnet Geistliche an, die Ideologie der KPCh zu predigen. Während die staatlich kontrollierten christlichen Religionsgemeinschaften die staatlichen Einschränkungen der Religion durchsetzen, entscheiden sich Millionen Christen, diesen Organisationen nicht beizutreten und stattdessen unabhängig ihren Glauben auszuüben (USCIRF 9.2024). Inzwischen bietet die Regierung auch Anreize für Bürger, illegale religiöse Aktivitäten zu melden; Leiter von Kirchen und Gemeinden werden zunehmend unter Druck gesetzt, sich staatlich anerkannten Kirchen anzuschließen. Registrierungspflichten und Verordnungen zur Religion aus dem Jahr 2018 werden immer strenger angewandt - einschließlich der zusätzlichen Erweiterungen dieser Verordnungen aus den Folgejahren, insbesondere der Vorschriften für religiöse Veranstaltungsorte, die am 1.9.2023 in Kraft traten. Hinzu kamen außerdem neue Restriktionen in Bezug auf das Internet, soziale Medien und NGOs. Insgesamt betrachtet schränken diese Verordnungen die Freiheit erheblich ein. Es gab Razzien, und Kirchen wurden geschlossen, Leiter verhaftet und christliches Material beschlagnahmt (OpD 1.8.2024).Die KPCh verfolgt eine Politik der "Sinisierung" der Kirchen. Damit werden die Kirchen unter die Kontrolle der Partei gestellt, und sie werden verpflichtet, ihre Lehren, Bräuche und Moral an die traditionelle chinesische Kultur anzupassen (USDOS 26.6.2024; vergleiche OpD 1.8.2024, China Source 24.3.2025). Es kommt zur Entfernung von Kreuzen und Tafeln mit christlichen Begriffen wie "Jesus" und "Christus" aus und an Kirchengebäuden (CECC 12.2024; vergleiche BAMF 1.2024), und werden wie die Bilder von Jesus Christus oder der Jungfrau Maria durch Bilder von römisch zehn i Jinping oder kommunistische Propaganda ersetzt (BAMF 1.2024; vergleiche USCIRF 9.2024). Die Regierung zensiert religiöse Texte, verbreitet von der KPCh genehmigte religiöse Materialien und ordnet Geistliche an, die Ideologie der KPCh zu predigen. Während die staatlich kontrollierten christlichen Religionsgemeinschaften die staatlichen Einschränkungen der Religion durchsetzen, entscheiden sich Millionen Christen, diesen Organisationen nicht beizutreten und stattdessen unabhängig ihren Glauben auszuüben (USCIRF 9.2024). Inzwischen bietet die Regierung auch Anreize für Bürger, illegale religiöse Aktivitäten zu melden; Leiter von Kirchen und Gemeinden werden zunehmend unter Druck gesetzt, sich staatlich anerkannten Kirchen anzuschließen. Registrierungspflichten und Verordnungen zur Religion aus dem Jahr 2018 werden immer strenger angewandt - einschließlich der zusätzlichen Erweiterungen dieser Verordnungen aus den Folgejahren, insbesondere der Vorschriften für religiöse Veranstaltungsorte, die am 1.9.2023 in Kraft traten. Hinzu kamen außerdem neue Restriktionen in Bezug auf das Internet, soziale Medien und NGOs. Insgesamt betrachtet schränken diese Verordnungen die Freiheit erheblich ein. Es gab Razzien, und Kirchen wurden geschlossen, Leiter verhaftet und christliches Material beschlagnahmt (OpD 1.8.2024). Im Jahr 2018 verabschiedeten die katholische und protestantische Kirche unter der Leitung ihrer Dachverbände erstmals Fünfjahrespläne zur Sinisierung ihrer eigenen Institutionen. Diese sahen u. a. vor, dass Kirchenarchitektur und Gottesdienste, einschließlich der Hymnen und Lieder sowie der Kleidung der Geistlichen, "chinesische Elemente" enthalten müssen. Am 19.12.2023 wurde in Beijing ein neuer "Entwurf des Fünf-Jahres-Arbeitsplans zur tiefgreifenden Förderung der Sinisierung des Christentums (2023-2027)" vorgestellt und gebilligt (BAMF 1.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114531/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China,_09.08.2024.pdf, Zugriff 9.4.2025 [Login erforderlich] ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderkurzinformation China - Situation von Christinnen und Christen, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30077930/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_China_-_Situation_von_Christinnen_und_Christen,_01.01.2024._(Länderkurzinformation_–_Öffentlich).pdf?nodeid=30077706&vernum=-2, Zugriff 2.4.2025 ● CECC - Congressional-Executive Commission on China [USA] (12.2024): Annual Report 2024, https://www.cecc.gov/sites/evo-subsites/cecc.house.gov/files/2024-12/2024-CECC-Annual-Report.pdf, Zugriff 10.4.2025 ● China Source - China Source (24.3.2025): Faith Under Party Rule - The Sinicization of Religion in China, https://www.chinasource.org/resource-library/articles/faith-under-party-rule, Zugriff 9.4.2025 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025 ● NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.10.2023): Christentum in China wächst: Jetzt greift die Regierung durch, https://www.nzz.ch/international/christentum-in-china-waechst-jetzt-greift-die-regierung-durch-ld.1753088, Zugriff 4.11.2024 ● OpD - Open Doors
(2025): Weltverfolgungsindex 2025: Länderprofil China, https://downloads.opendoors.de/wvi/wvi_2025/country_dossier/china_wvi_2025_laenderprofil.pdf, Zugriff 9.4.2025 ● OpD - Open Doors (1.8.2024): China, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/china, Zugriff 5.8.2024 ● Pew - Pew Research Center (30.8.2023): Measuring Religion in China, https://www.pewresearch.org/wp-content/uploads/sites/20/2023/08/PF_2023.08.30_religion-china_REPORT.pdf, Zugriff 9.4.2025 ● USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (9.2024): Sinicization of Religion: China's Coercive Religious Policy, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-09/2024 China Factsheet Sinicization.pdf, Zugriff 11.4.2025 ● USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024 Katholische Kirche und die katholischen "Untergrundkirchen" Die Spaltung der katholischen Kirche in China in Kirchen, welche dem CCPA angehören und Untergrundkirchen ist das Ergebnis der Ausweisung von Missionaren in den 1950er-Jahren und der Aufforderung der chinesischen Regierung an die Kirchen, ihre Beziehungen zum Vatikan zu kappen. Vatikantreue Geistliche und Gläubige (Laien) übten ihren Glauben daraufhin im Geheimen aus, während die Regierung 1957 mit mehreren vom Vatikan geweihten Bischöfen die CCPA gründete, und in der Folge unabhängig vom Vatikan (nach dem Prinzip der „Selbstwahl und Selbstordination“) Bischöfe ernannte. Laut einem Weißbuch der chinesischen Regierung zur Religionsfreiheit aus dem Jahr 2018 gibt es ca. 6 Mio. Katholiken, 6.000 katholische Kirchen in 98 Diözesen und ein religiöses Personal von 8.000 Personen (BAMF 1.2024). Andere Quellen schätzen die Zahl der Katholiken auf 10 Mio. (DFAT 27.12.2024) bis 12 Mio., wobei zwischen 50 % (USDOS 26.6.2024) und 60 % davon zu den unregistrierten, mit dem Heiligen Stuhl verbundenen Kirchen gezählt werden. Es gibt keine geeinte unregistrierte Katholische Kirche [Anm.: Untergrundkirche], stattdessen sind die einzelnen unregistrierten Kirchen unkoordiniert und schwer zu vereinen. Je nach Region und Provinz können nicht registrierte Kirchen dominieren oder eng mit registrierten Kirchen zusammenarbeiten (DFAT 27.12.2024). 2018 schlossen China und der Vatikan ein vorläufiges Abkommen zur Beilegung der gegenseitigen Spannungen (BAMF 1.2024), das im Oktober 2024 für vier weitere Jahre verlängert wurde (REU 23.10.2024). Der Inhalt des Abkommens wurde nie veröffentlicht (BAMF 1.2024; vgl. REU 23.10.2024), sondern nur von diplomatischen Vertretern beschrieben (REU 23.10.2024). Mit der Vereinbarung erkannte der Papst sieben Bischöfe der CCPA an, die ursprünglich ohne seine Zustimmung geweiht und deshalb exkommuniziert worden waren. Im Gegenzug soll China wiederum den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche anerkennen (BAMF 1.2024) und ihm ein Mitsprache- sowie Vetorecht bei der Wahl künftiger Bischöfe einräumen (Hudson 10.2024; vgl. BAMF 1.2024). Allerdings hat sich die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) in den letzten sechs Jahren nicht konsequent an die Vereinbarung gehalten (Hudson 10.2024). Dies zeigt sich z. B. bei den von der State Administration for Religious Affairs (SARA) erlassenen Verwaltungsmaßnahmen für den religiösen Klerus, die weiterhin kein Mitspracherecht des Heiligen Stuhls bei der Auswahl katholischer Bischöfe vorsehen (BAMF 1.2024). Laut Bericht des australischen Außen- und Handelsministeriums (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) erkennt die CCPA weder die Autorität des Heiligen Stuhls noch die des Papstes an. Gleichzeitig gibt es weiterhin vom Vatikan anerkannte, aber von der CCPA nicht anerkannte Bischöfe, die im "Untergrund" agieren (DFAT 27.12.2024). Geistliche, die den Beitritt zur CCPA verweigern, sind - auch wenn sie vom Vatikan geweiht wurden - nach wie vor Schikanen, Verschwindenlassen und Verhaftungen ausgesetzt. Das repressive Vorgehen der Behörden betrifft neben Geistlichen auch Minderjährige, denen die Teilnahme an Gottesdiensten und am Religionsunterricht untersagt ist. Immer wieder lassen Behörden außerdem von nicht registrierten Kirchengemeinden genutzte Räumlichkeiten abreißen und im Rahmen einer Ende 2013 gestarteten Kampagne ließen sie landesweit Tausende Kreuze von Kirchengebäuden entfernen (BAMF 1.2024). Es kommt vor, dass Untergrundbischöfe oder solche, die aus der CCPA ausgetreten sind (DFAT 27.12.2024) oder sich weigern der CCPA beitzutreten, gewaltsam verschwinden (USCIRF 9.2024) oder verhaftet werden. In anderen Fällen schlossen oder zerstörten lokale Behörden Kirchen oder katholische Sozialeinrichtungen mit der Begründung, sie hätten keine Baugenehmigung oder Registrierung (DFAT 27.12.2024).2018 schlossen China und der Vatikan ein vorläufiges Abkommen zur Beilegung der gegenseitigen Spannungen (BAMF 1.2024), das im Oktober 2024 für vier weitere Jahre verlängert wurde (REU 23.10.2024). Der Inhalt des Abkommens wurde nie veröffentlicht (BAMF 1.2024; vergleiche REU 23.10.2024), sondern nur von diplomatischen Vertretern beschrieben (REU 23.10.2024). Mit der Vereinbarung erkannte der Papst sieben Bischöfe der CCPA an, die ursprünglich ohne seine Zustimmung geweiht und deshalb exkommuniziert worden waren. Im Gegenzug soll China wiederum den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche anerkennen (BAMF 1.2024) und ihm ein Mitsprache- sowie Vetorecht bei der Wahl künftiger Bischöfe einräumen (Hudson 10.2024; vergleiche BAMF 1.2024). Allerdings hat sich die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) in den letzten sechs Jahren nicht konsequent an die Vereinbarung gehalten (Hudson 10.2024). Dies zeigt sich z. B. bei den von der State Administration for Religious Affairs (SARA) erlassenen Verwaltungsmaßnahmen für den religiösen Klerus, die weiterhin kein Mitspracherecht des Heiligen Stuhls bei der Auswahl katholischer Bischöfe vorsehen (BAMF 1.2024). Laut Bericht des australischen Außen- und Handelsministeriums (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) erkennt die CCPA weder die Autorität des Heiligen Stuhls noch die des Papstes an. Gleichzeitig gibt es weiterhin vom Vatikan anerkannte, aber von der CCPA nicht anerkannte Bischöfe, die im "Untergrund" agieren (DFAT 27.12.2024). Geistliche, die den Beitritt zur CCPA verweigern, sind - auch wenn sie vom Vatikan geweiht wurden - nach wie vor Schikanen, Verschwindenlassen und Verhaftungen ausgesetzt. Das repressive Vorgehen der Behörden betrifft neben Geistlichen auch Minderjährige, denen die Teilnahme an Gottesdiensten und am Religionsunterricht untersagt ist. Immer wieder lassen Behörden außerdem von nicht registrierten Kirchengemeinden genutzte Räumlichkeiten abreißen und im Rahmen einer Ende 2013 gestarteten Kampagne ließen sie landesweit Tausende Kreuze von Kirchengebäuden entfernen (BAMF 1.2024). Es kommt vor, dass Untergrundbischöfe oder solche, die aus der CCPA ausgetreten sind (DFAT 27.12.2024) oder sich weigern der CCPA beitzutreten, gewaltsam verschwinden (USCIRF 9.2024) oder verhaftet werden. In anderen Fällen schlossen oder zerstörten lokale Behörden Kirchen oder katholische Sozialeinrichtungen mit der Begründung, sie hätten keine Baugenehmigung oder Registrierung (DFAT 27.12.2024). Die Ziele der KPCh in Bezug auf die katholische Kirche umfassen die Sinisierung, die Beschränkung des Zugangs zur Religion für Minderjährige, die Ausrichtung der Predigten auf Xi Jinpings Gedankengut, die Umsetzung sozialistischer Prinzipien und Werte durch die Kirche, die Notwendigkeit einer staatlichen Genehmigung für religiöse Aktivitäten und die Teilnahme des Klerus an regelmäßigen "Umerziehungen". Des Weiteren ist eine Meldung aller Namen der Gottesdienstbesucher erforderlich. Die KPCh weitet auch ihren Einfluss auf die bislang freie katholische Kirche in Hongkong aus. Hier droht China die von der Diözese betriebenen Schulen zu übernehmen und die Bischöfe für Absolventen katholischer Schulen zur Verantwortung zu ziehen, die für Demokratie protestieren (Hudson 10.2024). Die Ziele der KPCh in Bezug auf die katholische Kirche umfassen die Sinisierung, die Beschränkung des Zugangs zur Religion für Minderjährige, die Ausrichtung der Predigten auf römisch zehn i Jinpings Gedankengut, die Umsetzung sozialistischer Prinzipien und Werte durch die Kirche, die Notwendigkeit einer staatlichen Genehmigung für religiöse Aktivitäten und die Teilnahme des Klerus an regelmäßigen "Umerziehungen". Des Weiteren ist eine Meldung aller Namen der Gottesdienstbesucher erforderlich. Die KPCh weitet auch ihren Einfluss auf die bislang freie katholische Kirche in Hongkong aus. Hier droht China die von der Diözese betriebenen Schulen zu übernehmen und die Bischöfe für Absolventen katholischer Schulen zur Verantwortung zu ziehen, die für Demokratie protestieren (Hudson 10.2024). Quellen ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderkurzinformation China - Situation von Christinnen und Christen, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30077930/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_China_-_Situation_von_Christinnen_und_Christen,_01.01.2024._(Länderkurzinformation_–_Öffentlich).pdf?nodeid=30077706&vernum=-2, Zugriff 2.4.2025 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025 ● Hudson - Hudson Institute (10.2024): Ten Persecuted Catholic Bishops in China, https://s3.amazonaws.com/media.hudson.org/Ten Persecuted Catholic Bishops in China - Nina Shea
(2).pdf, Zugriff 30.4.2025 ● REU - Reuters (23.10.2024): Vatican and China extend deal over Catholic bishop appointments, https://www.reuters.com/world/china-says-it-has-extended-agreement-with-vatican-bishops-2024-10-22/, Zugriff 5.5.2025 ● USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (9.2024): Sinicization of Religion: China's Coercive Religious Policy, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-09/2024 China Factsheet Sinicization.pdf, Zugriff 11.4.2025 ● USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024 Protestantische Kirche und die protestantischen "Hauskirchen" Insbesondere der Protestantismus gewinnt viele Anhänger. Nach Angaben der SARA sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" (Three Self Patriotic Movement, TSPM) 38 Mio. Protestanten und mehr als 60.000 Kirchen registriert (AA 9.8.2024), mit einem religiösen Personal von 57.000 Personen. Internationale Schätzungen gehen von 58 Mio. protestantischen Gläubigen aus (BAMF 1.2024). Die 1949 gegründete Patriotische Drei-Selbst-Bewegung (TSPM) ist der offizielle Dachverband der protestantischen Kirchen in China. Das Wort „Drei-Selbst“ ist eine chinesische Abkürzung für die drei Prinzipien der Kirche: Selbstverwaltung, Selbstfinanzierung und Selbstevangelisierung (DFAT 27.12.2024). Als Hauskirchen (jiating jiaohui) werden nicht registrierte protestantische Kirchen bezeichnet (BAMF 1.2024; vgl. BW o.D.c). Einige dieser Kirchen haben Millionen von Mitgliedern, sodass die Bezeichnung "Hauskirchen" und die alternative Übersetzung "Familienkirchen" irreführend sein können. Die Hauskirchen weigern sich, der staatlich kontrollierten TSPM beizutreten. Die Mehrheit der chinesischen Protestanten gehört den Hauskirchen an (BW o.D.c).Als Hauskirchen (jiating jiaohui) werden nicht registrierte protestantische Kirchen bezeichnet (BAMF 1.2024; vergleiche BW o.D.c). Einige dieser Kirchen haben Millionen von Mitgliedern, sodass die Bezeichnung "Hauskirchen" und die alternative Übersetzung "Familienkirchen" irreführend sein können. Die Hauskirchen weigern sich, der staatlich kontrollierten TSPM beizutreten. Die Mehrheit der chinesischen Protestanten gehört den Hauskirchen an (BW o.D.c). Seit mehreren Jahren geht die chinesische Regierung verstärkt gegen protestantische Hauskirchen vor (BAMF 1.2024; vgl. OpD 2025). Tausende Hauskirchen und religiöse Einrichtungen, darunter auch christliche Schulen und Hochschulen sowie dem TSPM unterstehende Kirchen, wurden seit 2014 geschlossen oder abgerissen(BAMF 1.2024). Zudem werden Gottesdienste unterdrückt sowie Aktivitäten und Teilnehmer überwacht (CECC 12.2024). Dabei geraten größere Kirchen eher ins Visier der Behörden, während kleinere Gruppen sich u. U. weiter zu nicht genehmigten Treffen zusammenfinden können (BAMF 1.2024). Kirchenleiter (Pfarrer und Gemeindeälteste) werden wegen Gesetzesverstößen verhaftet und inhaftiert (DFAT 27.12.2024). Auch Frauen leiten häufig Kirchen, insbesondere Hauskirchen und sind daher dem Risiko der Inhaftierung genauso ausgesetzt wie Männer. Im Allgemeinen wird berichtet, dass christliche Konvertitinnen mit muslimischem und buddhistischem Hintergrund dem größten Druck ausgesetzt sind. In einigen Fällen werden ihre Ehemänner unter Druck gesetzt, sich von ihren [Anm. konvertierten] Frauen scheiden zu lassen, weil sie als "Verräterinnen" an ihrer ethnischen Gruppe angesehen werden. Obwohl sie einem ähnlichen Druck ausgesetzt sind wie Frauen, sind Männer und Jungen stärker gefährdet, körperlich misshandelt zu werden, z. B. von Polizeibeamten geschlagen zu werden. Männliche christliche Führungspersönlichkeiten werden von der Regierung besonders überwacht (OpD 2025). Quellen des australischen Außen- und Handelsministeriums (DFAT) in China berichten, dass im Jahr 2023 Gemeindemitglieder nicht registrierter Kirchen weniger von Verhaftungen und Inhaftierung betroffen waren und stattdessen eher mündlich verwarnt wurden, ihre Gottesdienste nur in registrierten Kirchen zu besuchen (DFAT 27.12.2024).Seit mehreren Jahren geht die chinesische Regierung verstärkt gegen protestantische Hauskirchen vor (BAMF 1.2024; vergleiche OpD 2025). Tausende Hauskirchen und religiöse Einrichtungen, darunter auch christliche Schulen und Hochschulen sowie dem TSPM unterstehende Kirchen, wurden seit 2014 geschlossen oder abgerissen(BAMF 1.2024). Zudem werden Gottesdienste unterdrückt sowie Aktivitäten und Teilnehmer überwacht (CECC 12.2024). Dabei geraten größere Kirchen eher ins Visier der Behörden, während kleinere Gruppen sich u. U. weiter zu nicht genehmigten Treffen zusammenfinden können (BAMF 1.2024). Kirchenleiter (Pfarrer und Gemeindeälteste) werden wegen Gesetzesverstößen verhaftet und inhaftiert (DFAT 27.12.2024). Auch Frauen leiten häufig Kirchen, insbesondere Hauskirchen und sind daher dem Risiko der Inhaftierung genauso ausgesetzt wie Männer. Im Allgemeinen wird berichtet, dass christliche Konvertitinnen mit muslimischem und buddhistischem Hintergrund dem größten Druck ausgesetzt sind. In einigen Fällen werden ihre Ehemänner unter Druck gesetzt, sich von ihren [Anm. konvertierten] Frauen scheiden zu lassen, weil sie als "Verräterinnen" an ihrer ethnischen Gruppe angesehen werden. Obwohl sie einem ähnlichen Druck ausgesetzt sind wie Frauen, sind Männer und Jungen stärker gefährdet, körperlich misshandelt zu werden, z. B. von Polizeibeamten geschlagen zu werden. Männliche christliche Führungspersönlichkeiten werden von der Regierung besonders überwacht (OpD 2025). Quellen des australischen Außen- und Handelsministeriums (DFAT) in China berichten, dass im Jahr 2023 Gemeindemitglieder nicht registrierter Kirchen weniger von Verhaftungen und Inhaftierung betroffen waren und stattdessen eher mündlich verwarnt wurden, ihre Gottesdienste nur in registrierten Kirchen zu besuchen (DFAT 27.12.2024). Harte Verfolgungsmaßnahmen wenden die Behörden auch gegen nicht-han-chinesische protestantische Gläubige an, darunter Nisu- und Nu-Protestanten in der Provinz Yunnan und kirgisische Protestanten in Umerziehungslagern des Autonomen Gebiets Xinjiang (BAMF 1.2024). Verhaftungen und Verurteilungen treffen besonders häufig Geistliche, aber auch einfache Kirchenmitglieder (BAMF 1.2024; vgl. USCIRF 9.2024) und erfolgen oft unter dem Vorwurf des „Betrugs“ oder „illegaler Geschäftstätigkeiten“ (BAMF 1.2024; vgl. CECC 12.2024, OpD 2025). Auch Auslandsreisen zur Teilnahme an christlichen Konferenzen können eine Strafverfolgung auslösen. Mit z. T. langjährigen Haft- und hohen Geldstrafen (eineinviertel bis sieben Jahre bzw. umgerechnet ca. 1.400 bis 28.000 €) belegten die Behörden in den vergangenen Jahren außerdem Personen, die christliche Medien produzierten und/oder verkauften (BAMF 1.2024). Ab 2019 intensivierten die Provinzbehörden in ganz China außerdem die „Bekämpfung der christlichen Infiltration aus dem Ausland“. Die Maßnahme richtet sich insbesondere gegen in China aktive US-amerikanische und südkoreanische Gemeinden und verfolgt das Ziel, diese ausfindig zu machen und zu eliminieren (BAMF 1.2024).Harte Verfolgungsmaßnahmen wenden die Behörden auch gegen nicht-han-chinesische protestantische Gläubige an, darunter Nisu- und Nu-Protestanten in der Provinz Yunnan und kirgisische Protestanten in Umerziehungslagern des Autonomen Gebiets Xinjiang (BAMF 1.2024). Verhaftungen und Verurteilungen treffen besonders häufig Geistliche, aber auch einfache Kirchenmitglieder (BAMF 1.2024; vergleiche USCIRF 9.2024) und erfolgen oft unter dem Vorwurf des „Betrugs“ oder „illegaler Geschäftstätigkeiten“ (BAMF 1.2024; vergleiche CECC 12.2024, OpD 2025). Auch Auslandsreisen zur Teilnahme an christlichen Konferenzen können eine Strafverfolgung auslösen. Mit z. T. langjährigen Haft- und hohen Geldstrafen (eineinviertel bis sieben Jahre bzw. umgerechnet ca. 1.400 bis 28.000 €) belegten die Behörden in den vergangenen Jahren außerdem Personen, die christliche Medien produzierten und/oder verkauften (BAMF 1.2024). Ab 2019 intensivierten die Provinzbehörden in ganz China außerdem die „Bekämpfung der christlichen Infiltration aus dem Ausland“. Die Maßnahme richtet sich insbesondere gegen in China aktive US-amerikanische und südkoreanische Gemeinden und verfolgt das Ziel, diese ausfindig zu machen und zu eliminieren (BAMF 1.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114531/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China,_09.08.2024.pdf, Zugriff 9.4.2025 [Login erforderlich] ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderkurzinformation China - Situation von Christinnen und Christen, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30077930/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_China_-_Situation_von_Christinnen_und_Christen,_01.01.2024._(Länderkurzinformation_–_Öffentlich).pdf?nodeid=30077706&vernum=-2, Zugriff 2.4.2025 ● BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (o.D.c): House Churches, https://bitterwinter.org/Vocabulary/house-churches/?_gl=1*r1v8l1*_up*MQ..*_ga*MTc5MzA4ODUwNy4xNzQzNTc5NDQx*_ga_BXXPYMB88D*MTc0MzY4MTU5My4zLjEuMTc0MzY4MTgxMS4wLjAuMA.., Zugriff 3.4.2025 ● CECC - Congressional-Executive Commission on China [USA] (12.2024): Annual Report 2024, https://www.cecc.gov/sites/evo-subsites/cecc.house.gov/files/2024-12/2024-CECC-Annual-Report.pdf, Zugriff 10.4.2025 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025 ● OpD - Open Doors
(2025): Weltverfolgungsindex 2025: Länderprofil China, https://downloads.opendoors.de/wvi/wvi_2025/country_dossier/china_wvi_2025_laenderprofil.pdf, Zugriff 9.4.2025 ● USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (9.2024): Sinicization of Religion: China's Coercive Religious Policy, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2024-09/2024 China Factsheet Sinicization.pdf, Zugriff 11.4.2025 Religiöse Bewegungen, eingestuft als "xie jiao" ("häretische Lehren") Einige in der Fachliteratur auch als "Neue Religiöse Bewegungen" bezeichnete Gruppen sind als "häretische [auch heterodoxe] Lehren" (xie jiao) ausdrücklich verboten (BAMF 1.2024; DFAT 27.12.2024). Der Ausdruck xie jiao, der seit der späten Ming-Ära verwendet wird, wird oft fälschlicherweise als "evil cults" ("böse Sekten") übersetzt (BW 24.3.2025). Eine weitere Bezeichnung ist auch "illegal cults" ("illegale Sekten") (DFAT 27.12.2024). Tatsächlich bedeutet der Begriff "Organisationen, die heterodoxe Lehren fördern" (BW 24.3.2025) und bezeichnet die Bewegungen, die von den Behörden als regierungsfeindlich, sozial gefährlich (DFAT 27.12.2024) und nicht "wirklich" religiös angesehen werden (BW 24.3.2025). Die China Anti-xie-jiao Association (außerhalb Chinas auch als China Anti-Cult Association, CACA [Anm.: dt.: Chinesischen Anti-Kult-Vereinigung] bezeichnet) (BW o.D.b) veröffentlicht eine inoffizielle Liste von xie jiao, die 23 Bewegungen umfasst. Daneben soll es auch eine offizielle Liste der xie jiao geben, die von der Regierung veröffentlicht wird. Diese Liste kann sich schnell ändern, sodass es schwierig ist, jederzeit festzustellen, ob eine bestimmte religiöse Bewegung verboten ist (DFAT 27.12.2024). Laut einer anderen Quelle liegen dagegen keine offiziellen Regierungs- oder Rechtsdokumente vor, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und eine bestimmte Gruppe als xie jiao definieren (CSW 16.1.2024). Die CACA gilt zwar offiziell als private Vereinigung, ist aber in Wirklichkeit eng mit der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) verbunden und wird allgemein als Teil ihres Apparats angesehen (BW o.D.b). Neben der CACA und dem Anti-Xie-Jiao-Büro des Ministeriums für öffentliche Sicherheit ist auch die Zentrale Kommission für politische und rechtliche Angelegenheiten für die "häretische Lehren" zuständig (BAMF 1.2024). Die Liste der CACA ist in vier Kategorien unterteilt: Bewegungen, die Qigong verwenden (oder, der Liste zufolge, missbrauchen), Buddhismus, Christentum und Ufologie. Für jede Kategorie werden die Bewegungen in unterschiedlichen Reihen angeordnet, und zwar nach abnehmender "Gefährlichkeit" (BW 31.8.2022): BW 31.8.2022; vgl. *USDOS 26.6.2024 BW 31.8.2022; vergleiche *USDOS 26.6.2024 Qigong
- Falun Gong; Riyue Qigong Buddhismus
- Guanyin Method oder Supreme Master Ching Hai International Association; True Buddha School
- Guanyin Method oder Supreme Master Ching Hai International Association; , True Buddha School
- Yuandunfamen; Huazang Zongmen Christentum
- The Church of Almighty God (Die Kirche des Allmächtigen Gottes); Association of Disciples (Mentu Hui*); Shouters
- The Church of Almighty God (Die Kirche des Allmächtigen Gottes); , Association of Disciples (Mentu Hui*); Shouters
- Three Grades of Servants (San Ban Puren*); Bloody Holy Spirit
- Full Scope Church (Quan Fanwei Jiaohui*); Unification Church
- Mainland China Administrative Deacon Station (eine Abspaltung der Shouters, deren Anführer Wang Yongmin voraussichtlich bis 2028 im Gefängnis bleiben wird); Lingling Sect (aka Efficacious Spirit Movement)
- Mainland China Administrative Deacon Station (eine Abspaltung der Shouters, deren Anführer Wang Yongmin voraussichtlich bis 2028 im Gefängnis bleiben wird); , Lingling Sect (aka Efficacious Spirit Movement)
- South China Church; Anointed King
- World Mission Society Church of God (eine südkoreanische Gruppe mit Präsenz in China)
- Taiwan’s New Testament Church; Dami Mission
- Lord God’s Teachings Church; Children of God/The Family (international und in China kaum noch existent)
- Lord God’s Teachings Church; , Children of God/The Family (international und in China kaum noch existent) Ufologie
- Galactic Federation Rechtliche Lage Zum Verbot von Sekten regelt der "Runderlass des Ministeriums für öffentliche Sicherheit zu bestimmten Fragen der Identifizierung und des Verbots von Sekten" (Gong Tong Zi [2000] Nr. 39) (VA der ÖB Peking 14.2.2025): ● dass sich Organisatoren, Planer, Befehlshaber und Mitglieder in Schlüsselpositionen, die verdächtigt werden, Sekten zu organisieren oder für kriminelle Aktivitäten zu nutzen, strafrechtlich zu verantworten haben, wobei Selbstanzeigen strafmildernd oder im Einzelfall auch strafbefreiend wirken können; ● Personen, die zur Teilnahme an Sektenaktivitäten verleitet oder gezwungen wurden, werden nicht als Sektenmitglieder behandelt und müssen nicht registriert werden; ● Die überwiegende Mehrheit der einfachen Personen, die sich an Sektenaktivitäten beteiligen, sollen erzogen werden, damit sie sich der Gefahren von Sekten vollständig bewusst werden und sich bewusst gegen die Kontrolle und den Einfluss von Sekten stellen, sich davon befreien und ihnen widerstehen, ihre Vorstellung von der Rechtsordnung verbessern und die Gesetze des Landes einhalten (VA der ÖB Peking 14.2.2025). Aktivitäten im Namen von verbotenen Sekten werden aufgelöst und die Organisatoren strafrechtlich verfolgt. Der bloße Glaube an die Ideen der entsprechenden Sekten ist nicht verboten - jedoch gibt es das Primat, dass die Verwaltung auf entsprechende Anhänger von Sekten erzieherisch einwirkt. Das würde es beispielsweise ausschließen, dass sie in der öffentlichen Verwaltung oder bei sonstigen staatlichen Arbeitgebern angestellt werden, wenn sie sich nicht von der verbotenen Sekte lossagen. Aufgrund des Erziehungsprimates ist es vorstellbar, dass lokale Verwaltungen auf Personen, die einer Sekte anhängen, bei Behördengängen erzieherisch einwirken und dadurch Verwaltungsvorgänge erschwert oder bei entsprechend "uneinsichtigem" Verhalten auch unmöglich gemacht werden. Es geht indes nicht um bestimmte Glaubensinhalte, sondern die Anhängerschaft zu einer gesetzlich verbotenen Sekte steht im Vordergrund. Sanktioniert werden dabei die nach außen gerichteten Aktivitäten für eine solche verbotene Vereinigung (VA der ÖB Peking 14.2.2025). Allerdings nach Artikel 300 des Strafgesetzbuches können sowohl Führungspersonal als auch einfache xie jiao-Mitglieder für religiöse Aktivitäten jeglicher Art mit drei bis sieben Jahren Haft und einer Geldstrafe, in schweren Fällen mit bis zu lebenslanger Haft und einer Geldstrafe geahndet werden. In minder schweren Fällen kann u. a. eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren und/oder eine Geldstrafe verhängt werden. Missionierung im persönlichen Umfeld, die Versammlung in privaten Räumen oder der Besitz von Schrifttum einer als xie jiao eingestuften Glaubensgemeinschaft können für eine Strafverfolgung ausreichen (BAMF 1.2024). Artikel 300 kann allerdings auch für Bewegungen angewendet werden, die nicht in der xie-jiao-Liste aufgeführt sind; oder auf Bewegungen, die zwar auf lokaler Ebene als xie jiao eingestuft werden können, aber keine nationale oder internationale Bedeutung haben (BW 31.8.2022). Ausreise von Mitgliedern (z. B. wenn polizeilich bekannt) Die bloße Teilnahme an Veranstaltungen einer verbotenen Sekte hindert die Ausreise nicht, maßgeblich ist, was als "Mitgliedschaft" angesehen wird. Erst wenn eine Person Aktivitäten einer verbotenen Sekte fördert (z. B. durch Finanzierung von Sektenaktivitäten, Organisation von Veranstaltungen, Verbreitung von Werbung für die Sekte u. Ä.), kann die Ausreise beschränkt werden (VA der ÖB Peking 14.2.2025) [für die Regelung von Ausreiseverboten siehe Kapitel Regulierung der Aus- und Einreise und Gesetzliche Grundlagen für die Verweigerung der Ausreise]. Die Förderung illegaler Sekten wird möglicherweise als Straftat oder als Gefährdung nationaler Interessen angesehen. Insbesondere bei in China verbotenen, aber im Ausland aktiven Sekten, die in China eine große Zahl von Menschen erreichen, ist davon auszugehen, dass die chinesische Verwaltung aktive Förderer solcher in China illegaler Sekten als Gefährdung nationaler Interessen ansehen würde. Es kann deshalb vermutet werden, dass Personen, die als einflussreich innerhalb der verbotenen Sekte gelten und Personen, die als erfolgreiche Agitatoren aufgefallen und polizeibekannt sind, an der Ausreise gehindert werden. Da die Verwaltung hier einen Ermessensspielraum hat, der nur schwer nachprüfbar ist, kann es im Einzelfall schwer sein, eine Prognose abzugeben (VA der ÖB Peking 14.2.2025). Nach einer Auskunft der Menschenrechtsorganisation ChinaAid aus dem Jahr 2021 können Personen, die wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer nicht registrierten Kirche bei der Polizei vorgeladen wurden, "technisch" immer noch mit ihrem eigenen Reisepass ausreisen, da eine Vorladung allein nicht automatisch die Verhängung eines Ausreiseverbots nach sich zieht. Hierfür müsste ChinaAid zufolge die Aufnahme in das Warnsystem des Büros für öffentliche Sicherheit erfolgen, was in der Regel bei Personen mit hohem Bekanntheitsgrad passiert. Es seien sogar Fälle bekannt, in denen es lokale Behörden gerade Personen, die als im „politischen Sinne problematisch“ gelten, ermöglichten, das Land dauerhaft zu verlassen, um sich des „Problems“ so zu entledigen. Ebenso gebe es aber zahlreiche Fälle, in denen Personen, welchen Verbindungen zu illegalen Glaubensgemeinschaften unterstellt werden, keine Reisepässe ausgestellt bekommen oder sich Ausreisekontrollen unterziehen müssen. Dies kann laut ChinaAid und der Organisation Christian Solidarity Worldwide sowohl religiöses Führungspersonal und deren Familien als auch einfache Mitglieder betreffen. Eine weitere Maßnahme, von der nach einer Auskunft aus dem Jahr 2023 jedoch auch im Falle polizeilicher Ermittlungen nicht einheitlich Gebrauch gemacht wird, ist die Konfiszierung von Reisepässen (BAMF 1.2024). Quellen ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderkurzinformation China - Situation von Christinnen und Christen, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30077930/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_China_-_Situation_von_Christinnen_und_Christen,_01.01.2024._(Länderkurzinformation_–_Öffentlich).pdf?nodeid=30077706&vernum=-2, Zugriff 2.4.2025 ● BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (o.D.b): China Anti-Xie jiao Association, https://bitterwinter.org/Vocabulary/china-anti-xie-jiao-association, Zugriff 4.4.2025 ● BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (24.3.2025): Xie Jiao, https://bitterwinter.org/Vocabulary/xie-jiao/?_gl=1*hegwyp*_up*MQ..*_ga*NjA5MTgzNTc5LjE3NDM3NzUzNDc.*_ga_BXXPYMB88D*MTc0Mzc3NTM0Ni4xLjAuMTc0Mzc3NTM0Ni4wLjAuMA.., Zugriff 7.4.2025 ● BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (31.8.2022): Xie Jiao: China Updates the List—With Some New Entries, https://bitterwinter.org/xie-jiao-china-updates-the-list-some-new-entries, Zugriff 7.4.2025 ● CSW - Christian Solidarity Worldwide (16.1.2024): china: Briefing: ’Socialist rule of law’ in China, https://www.csw.org.uk/2024/01/16/report/6149/article.htm, Zugriff 7.4.2025 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025 ● USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024 ● VA der ÖB Peking - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Peking (14.2.2025): BFA; Anfrage der Staatendokumentation zur "ZHAOHUI" (Hauskirche) und Kirche des allmächtigen Gottes in China Zhaohui oder Ortskirche, Versammlung, auch als Shouters ("Schreier"), Little Flock bezeichnet Der Begriff „Zhaohui“ (召会) bedeutet übersetzt „Versammlung“ oder „Kirche“. Der Begriff Ortskirche (Local Church) bezeichnet die Nachfolger einer christlichen religiösen Bewegung aus den 1920er-Jahren (ACCORD 7.4.2025) bzw. 1960er-Jahren (DFAT 27.12.2024) und wird heute für zwei verschiedene chinesische christliche Bewegungen verwendet, die auf der Tradition und Idee von Watchman Nee (Ni Tuosheng, 1903-1972) beruhen, dass es in jeder Stadt nur eine aktive christliche Kirche geben sollte (BW 2019). Nach Einführung des kommunistischen Regimes habe die Kommunistische Partei Chinas gegen ihn ermittelt und ab 1952 blieb er für den Rest seines Lebens inhaftiert (ACCORD 7.4.2025). Sein Mitarbeiter Witness Lee (Li Changshou, 1905-1997) ging 1949 nach Taiwan und 1962 schließlich nach Kalifornien, wo er die Bewegung reorganisierte und mehrere doktrinelle Neuerungen einführte. Nicht alle von Nees Schülern nahmen Lees neue Lehren an, sodass es heute de facto zwei unterschiedliche Gruppen gibt, die den Namen Ortskirche verwenden. In China wird manchmal zwischen der "Alten Ortskirche" (Laodifangjiaohui), die Nee anerkennt, Lee jedoch ablehnt, und der "Neuen Ortskirche" (Difangjiaohui) unterschieden (BW 2019). Ursprünglich verwendete Lee für seine Organisation in China den Begriff "The Assembly" [Anm.: Die Versammlung], während im Westen die Bezeichnung Ortskirche verwendet wird (BW 2019; vgl. ACCORD 7.4.2025).Der Begriff „Zhaohui“ (召会) bedeutet übersetzt „Versammlung“ oder „Kirche“. Der Begriff Ortskirche (Local Church) bezeichnet die Nachfolger einer christlichen religiösen Bewegung aus den 1920er-Jahren (ACCORD 7.4.2025) bzw. 1960er-Jahren (DFAT 27.12.2024) und wird heute für zwei verschiedene chinesische christliche Bewegungen verwendet, die auf der Tradition und Idee von Watchman Nee (Ni Tuosheng, 1903-1972) beruhen, dass es in jeder Stadt nur eine aktive christliche Kirche geben sollte (BW 2019). Nach Einführung des kommunistischen Regimes habe die Kommunistische Partei Chinas gegen ihn ermittelt und ab 1952 blieb er für den Rest seines Lebens inhaftiert (ACCORD 7.4.2025). Sein Mitarbeiter Witness Lee (Li Changshou, 1905-1997) ging 1949 nach Taiwan und 1962 schließlich nach Kalifornien, wo er die Bewegung reorganisierte und mehrere doktrinelle Neuerungen einführte. Nicht alle von Nees Schülern nahmen Lees neue Lehren an, sodass es heute de facto zwei unterschiedliche Gruppen gibt, die den Namen Ortskirche verwenden. In China wird manchmal zwischen der "Alten Ortskirche" (Laodifangjiaohui), die Nee anerkennt, Lee jedoch ablehnt, und der "Neuen Ortskirche" (Difangjiaohui) unterschieden (BW 2019). Ursprünglich verwendete Lee für seine Organisation in China den Begriff "The Assembly" [Anm.: Die Versammlung], während im Westen die Bezeichnung Ortskirche verwendet wird (BW 2019; vergleiche ACCORD 7.4.2025). Unter der Führung von Lee entstand eine hochintegrierte, theologisch ausgerichtete transnationale Gruppe mit bis zu zwei Mio. Mitgliedern in 65 Ländern. Die Gruppe versteht sich selbst als "Die Genesung des Herrn" (the Lord's recovery, zhu de huifu), "der Kirche" (the church, zhaohui), "des Christentums" (Christianity, jidujiao) und "des Leibes Christi" (the Body of Christ, jidu de shenti). Außenstehende bezeichnen die Gruppe als "die Ortskirche" (the Local Church, difang jiaohui), "Die Schreier" (the Shouters, huhan pai), "Die Restaurierungskirche" (the Recovery Church, huifu jiaohui), "Christliche Versammlungshalle" (Christian Assembly Hall, jidutu juhui suo) und als "Die Kleine Herde" (the Little Flock, xiao qun). Die Gruppe selbst lehnt diese Bezeichnungen allerdings ab und bezeichnet sich selbst global als "Kirche" (zhaohui) (Breen/Social Analysis 3.2021) bzw. als "Versammlung" (ACCORD 7.4.2025; vgl. DFAT 27.12.2024) sowie Ortskirche (DFAT 27.12.2024), und regional als "Die Kirche in [Name einer Nation, Stadt oder Nachbarschaft]" (Breen/Social Analysis 3.2021), als Selbstbezeichnung anstelle der Bezeichnung "Schreier" (DFAT 27.12.2024).Unter der Führung von Lee entstand eine hochintegrierte, theologisch ausgerichtete transnationale Gruppe mit bis zu zwei Mio. Mitgliedern in 65 Ländern. Die Gruppe versteht sich selbst als "Die Genesung des Herrn" (the Lord's recovery, zhu de huifu), "der Kirche" (the church, zhaohui), "des Christentums" (Christianity, jidujiao) und "des Leibes Christi" (the Body of Christ, jidu de shenti). Außenstehende bezeichnen die Gruppe als "die Ortskirche" (the Local Church, difang jiaohui), "Die Schreier" (the Shouters, huhan pai), "Die Restaurierungskirche" (the Recovery Church, huifu jiaohui), "Christliche Versammlungshalle" (Christian Assembly Hall, jidutu juhui suo) und als "Die Kleine Herde" (the Little Flock, xiao qun). Die Gruppe selbst lehnt diese Bezeichnungen allerdings ab und bezeichnet sich selbst global als "Kirche" (zhaohui) (Breen/Social Analysis 3.2021) bzw. als "Versammlung" (ACCORD 7.4.2025; vergleiche DFAT 27.12.2024) sowie Ortskirche (DFAT 27.12.2024), und regional als "Die Kirche in [Name einer Nation, Stadt oder Nachbarschaft]" (Breen/Social Analysis 3.2021), als Selbstbezeichnung anstelle der Bezeichnung "Schreier" (DFAT 27.12.2024). Die Bezeichnung "Schreier" bezieht sich auf die lauten und energischen Gottesdienstpraktiken der verschiedenen Gruppen (DFAT 27.12.2024; vgl. BW 8.9.2021). In China werden die Begriffe Ortskirche (BW 2019) und "Schreier" oft synonym (BW 2019; vgl. ACCORD 7.4.2025) für eine Vielzahl christlicher Gruppen verwendet, die laut beten, und von denen einige nicht mit der Nee-Lee-Tradition verbunden sind (ACCORD 7.4.2025). Aufgrund von Verfolgungen und anderen Faktoren zersplitterte die Bewegung in China jedoch weiter in mehrere unterschiedliche Zweige, und die als "Schreier" bezeichneten Gruppen stehen nicht unbedingt in Gemeinschaft mit anderen, im Westen als „Ortskirche“ bekannten Gruppen (BW 2019). "Schreier" sind gemeindebasiert, nicht von einer Hierarchie geleitet oder Teil einer Kirchengemeinschaft und haben mehrere Spaltungen und Schismen erlebt. Gruppen, die pauschal als "Schreier" bezeichnet werden, haben oft wenig oder nichts miteinander zu tun, abgesehen vielleicht von einer gemeinsamen Geschichte. Sie waren protestantisch-christlichen Ursprungs, sind heute aber möglicherweise nicht mehr von anderen kleinen protestantischen Gruppen zu unterscheiden oder weisen nur geringe Ähnlichkeiten mit ihnen auf (DFAT 27.12.2024). Die Bezeichnung "Schreier" wird als abwertender Begriff verwendet (DFAT 27.12.2024; vgl. ACCORD 7.4.2025; vgl. Yang 2018), der aus "Rufer" umgewandelt wurde, um den Eindruck zu erwecken, dass die soziale Ordnung gestört werde (ACCORD 7.4.2025; vgl. Yang 2018).Die Bezeichnung "Schreier" bezieht sich auf die lauten und energischen Gottesdienstpraktiken der verschiedenen Gruppen (DFAT 27.12.2024; vergleiche BW 8.9.2021). In China werden die Begriffe Ortskirche (BW 2019) und "Schreier" oft synonym (BW 2019; vergleiche ACCORD 7.4.2025) für eine Vielzahl christlicher Gruppen verwendet, die laut beten, und von denen einige nicht mit der Nee-Lee-Tradition verbunden sind (ACCORD 7.4.2025). Aufgrund von Verfolgungen und anderen Faktoren zersplitterte die Bewegung in China jedoch weiter in mehrere unterschiedliche Zweige, und die als "Schreier" bezeichneten Gruppen stehen nicht unbedingt in Gemeinschaft mit anderen, im Westen als „Ortskirche“ bekannten Gruppen (BW 2019). "Schreier" sind gemeindebasiert, nicht von einer Hierarchie geleitet oder Teil einer Kirchengemeinschaft und haben mehrere Spaltungen und Schismen erlebt. Gruppen, die pauschal als "Schreier" bezeichnet werden, haben oft wenig oder nichts miteinander zu tun, abgesehen vielleicht von einer gemeinsamen Geschichte. Sie waren protestantisch-christlichen Ursprungs, sind heute aber möglicherweise nicht mehr von anderen kleinen protestantischen Gruppen zu unterscheiden oder weisen nur geringe Ähnlichkeiten mit ihnen auf (DFAT 27.12.2024). Die Bezeichnung "Schreier" wird als abwertender Begriff verwendet (DFAT 27.12.2024; vergleiche ACCORD 7.4.2025; vergleiche Yang 2018), der aus "Rufer" umgewandelt wurde, um den Eindruck zu erwecken, dass die soziale Ordnung gestört werde (ACCORD 7.4.2025; vergleiche Yang 2018). Die "Schreier" wurden bereits 1983 zu xie jiao erklärt, lange bevor es seit 1995 eine offizielle Liste gibt (ACCORD 7.4.2025). Laut australischem Außen und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) können "Schreier" xie jiao von der chinesischen Regierung als xie jiao behandelt werden, müssen es aber nicht. Einige Gruppen sind in der Patriotischen-Drei-Selbst-Bewegung (Three Self Patriotic Movement, TSPM) aufgegangen, während andere unabhängig arbeiten (DFAT 27.12.2024). In seinem Atlas der Religion in China aus dem Jahr 2018 schreibt Fenggang Yang, dass viele Kirchengemeinden der Ortskirche, die bewusst den Lehren und Praktiken von Witness Lee folgen, in einer Grauzone tätig sind und nur gelegentlich Belästigung durch Polizei ausgesetzt waren (Yang 2018). Die Congressional-Executive Commission on China (CECC) schreibt 2024 allerdings, dass, laut der Einschätzung der NGO Christian Solidarity Worldwide (CSW), die staatliche Kontrolle über religiöse Aktivitäten verstärkt wurde, womit Grauzonen, innerhalb derer nicht-registrierte Kirchen bis dahin von manchen lokalen Behörden geduldet wurden, abgeschafft worden wären (CECC 1.2.2024). Bitter Winter veröffentlichte im Mai 2021 einen Artikel, in dem der amerikanische Wissenschaftler J. Gordon Melton behauptete, dass Gruppen, die die Lehren des Gründers Chairman Nee (Alte Ortskirche) akzeptierten, keine xie jiao seien, während jene Gruppen, die die Lehren des späteren Führers Watchman Lee oder Witness Lee (Ortskirche oder Neue Ortskirche) anerkennen, xie jiao seien (BW 29.5.2021; vgl. DFAT 27.12.2024). Das DFAT war im aktuellen Bericht nicht in der Lage, diese Behauptung zu überprüfen, geht jedoch davon aus, dass die Behörden die Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen nicht genau kennen und dass Verhaftungen beider Gruppen möglich sind (DFAT 27.12.2024). Laut Erkenntnis des Vertrauensanwalts (VA) der Österreichischen Botschaft in Peking handelt es sich bei Zhaohui um eine in China verbotene Sekte. Der VA gibt jedoch zu bedenken, dass Sekten in China unter mehreren Bezeichnungen tätig sein können, sodass eine Verwechslung häufig vorkommen kann (VA der ÖB Peking 14.2.2025).Bitter Winter veröffentlichte im Mai 2021 einen Artikel, in dem der amerikanische Wissenschaftler J. Gordon Melton behauptete, dass Gruppen, die die Lehren des Gründers Chairman Nee (Alte Ortskirche) akzeptierten, keine xie jiao seien, während jene Gruppen, die die Lehren des späteren Führers Watchman Lee oder Witness Lee (Ortskirche oder Neue Ortskirche) anerkennen, xie jiao seien (BW 29.5.2021; vergleiche DFAT 27.12.2024). Das DFAT war im aktuellen Bericht nicht in der Lage, diese Behauptung zu überprüfen, geht jedoch davon aus, dass die Behörden die Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen nicht genau kennen und dass Verhaftungen beider Gruppen möglich sind (DFAT 27.12.2024). Laut Erkenntnis des Vertrauensanwalts (VA) der Österreichischen Botschaft in Peking handelt es sich bei Zhaohui um eine in China verbotene Sekte. Der VA gibt jedoch zu bedenken, dass Sekten in China unter mehreren Bezeichnungen tätig sein können, sodass eine Verwechslung häufig vorkommen kann (VA der ÖB Peking 14.2.2025). In einem Bericht aus dem Jahr 2020, der in den chinesischen Medien im Einklang mit der Anti-Xie-Jiao-Message stand, wurde die Polizei von Xining (der Hauptstadt von Qinghai im Westen Chinas) mit den Worten zitiert, dass die "Schreier" illegal seien und „vorgeben, Christen zu sein“. Im Jahr 2020 wurden die in Peking ansässigen Führer von der Versammlung wegen „Organisation einer Sekte zur Untergrabung der Umsetzung des Gesetzes“ zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Bitter Winter berichtete 2021 über ein hartes Vorgehen gegen die "Schreier" in Peking, Jiangsu und Guangxi. Das DFAT war 2023 nicht in der Lage, diese Behauptungen zu überprüfen, hält sie jedoch für plausibel (DFAT 27.12.2024). Das DFAT geht davon aus, dass Personen, die von den Behörden als "Schreier" wahrgenommen werden, unabhängig davon, ob sie sich selbst als solche zu erkennen geben oder nicht, einem hohen Risiko behördlicher Diskriminierung aufgrund ihrer Religion ausgesetzt sind. Das DFAT geht davon aus, dass die Identifizierung als "Schreier", unabhängig davon, welcher Kirche ein Anhänger angehört, zu staatlicher Beobachtung führen kann, einschließlich einer Inhaftierung nach denselben gesetzlichen Bestimmungen wie bei anderen xie jiao. Bekehrungsversuche sind illegal, und diejenigen, die dies versuchen, werden von den Behörden genauer beobachtet (DFAT 27.12.2024). Das DFAT ist nicht in der Lage zu überprüfen, ob ein ehemaliges Mitglied oder eine Person, die wegen ihrer Mitgliedschaft inhaftiert wurde, auf eine Ausreisekontrollliste gesetzt würde, hält es jedoch für plausibel. Das DFAT stellt fest, dass die "Schreier" viele verschiedene Gruppen widerspiegeln, sodass es schwierig ist, sich zu gesellschaftlicher Diskriminierung als Gruppe zu äußern, schätzt aber, dass ein "Schreier", wenn er enttarnt wird, aufgrund der anhaltenden öffentlichen Kampagne der Regierung gegen ihn einem mäßigen Risiko gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt ist (DFAT 27.12.2024) [weitere Informationen zu xie jiao und verbotene religiöse Gruppen finden Sie hier]. Laut einer Auskunft der Wissenschaftler Massimo Introvigne und John Gordon Melton wurden viele "Schreier" unter Anwendung von Artikel 300 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Zur Verteidigung im Gerichtsverfahren berufen sich die Angeklagten darauf, dass die Regierung zwar die "Schreier", nicht aber die "Versammlung" verboten hat. In diesem Zusammenhang wird argumentiert, dass jede Gemeinde in der Lee-Tradition unabhängig ist und man einer Gemeinde angehört, die nicht zu den als regierungsfeindlich beschriebenen "Schreiern" zählt, sondern zur "Versammlung", welche nicht gegen die Regierung ist. Laut Erkenntnissen der Wissenschaftler Introvigne und Melton, wird dieses Argument von einigen chinesischen Gelehrten, die der Kommunistischen Partei Chinas nahestehen, mit Sympathie betrachtet, von chinesischen Gerichten jedoch nicht akzeptiert. Für die Gerichte ist jedoch jeder, der den Lehren von Witness Lee folgt, Teil desselben xie jiao (ACCORD 7.4.2025). Quellen ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.4.2025): Anfragebeantwortung zu China: Informationen zur Glaubensgemeinschaft der ,,Zhaohui Versammlung”, Lage der Mitglieder, Vorgehen des Staates [a-12614], https://www.ecoi.net/en/document/2123746.html, Zugriff 15.4.2025 ● Breen/Social Analysis - Breen, Gareth Paul (Autor), Social Analysis: The International Journal of Anthropology (Herausgeber) (3.2021): Oneness and ‘the church in Taiwan’: Anthropology Is Possible without Relations but Not without Things, https://www.berghahnjournals.com/downloadpdf/view/journals/social-analysis/65/1/sa650103.pdf, Zugriff 14.4.2025 Breen/Social Analysis - Breen, Gareth Paul (Autor), Social Analysis: The International Journal of Anthropology (Herausgeber) (3.2021): Oneness and ‘the church in Taiwan’: Anthropology römisch eins s Possible without Relations but Not without Things, https://www.berghahnjournals.com/downloadpdf/view/journals/social-analysis/65/1/sa650103.pdf, Zugriff 14.4.2025 ● BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (8.9.2021): Shouter Christians in Beijing Sentenced to Three Years in Jail, https://bitterwinter.org/shouter-christians-in-beijing-sentenced-to-three-years-in-jail, Zugriff 11.4.2025 ● BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (29.5.2021): Shouters: Crackdown Continues, Devotee Sentenced in Beijing, https://bitterwinter.org/shouters-crackdown-continues-devotee-sentenced-in-beijing/?_gl=1*1gk7fic*_up*MQ..*_ga*ODM3ODY1NTU2LjE3NDQzNzUyMzk.*_ga_BXXPYMB88D*MTc0NDM3NTIzOC4xLjAuMTc0NDM3NTIzOC4wLjAuMA.., Zugriff 11.4.2025 ● BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights
(2019): Local Church, https://bitterwinter.org/Vocabulary/local-church/?_gl=1*17ue6hf*_up*MQ..*_ga*NzAyNjI5OTc5LjE3NDQyMTczMjU.*_ga_BXXPYMB88D*MTc0NDIxNzMyNS4xLjAuMTc0NDIxNzMyNS4wLjAuMA.., Zugriff 11.4.2025 ● CECC - Congressional-Executive Commission on China [USA] (1.2.2024): Testimony of Benedict Rogers before the Congressional-Executive Commission on China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106468/Congressional Executive Commission on China Written Testimony by Benedict Rogers.pdf, Zugriff 2.4.2025 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025 ● VA der ÖB Peking - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Peking (14.2.2025): BFA; Anfrage der Staatendokumentation zur "ZHAOHUI" (Hauskirche) und Kirche des allmächtigen Gottes in China ● Yang - Fenggang Yang
(2018): Chapter 3 The Black Market: Illegal Religions. In Yang, F. (Hg.): Atlas of Religion in China: Social and Geographical Contexts. Brill: S. 60-69, https://brill.com/downloadpdf/display/book/9789004369900/BP000015.pdf, Zugriff 15.4.2025 Rückkehr Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024). Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022). Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022). Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus ei