RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlW231 2305018-1 Spruch, W231 2305018-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2025, Zl. W231 2305018-1/11E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2025, Zl. W231 2305018-1/11E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 28.01.2026 brachte die revisionswerbende Partei vertreten durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: „Nach den auch vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Berichten stellt sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan als katastrophal dar. Die dringendsten Grundbedürfnisse können nicht erfüllt werden. Die aktuellen UNHCR Leitlinien zu Afghanistan von September 2025 warnen nachdrücklich von Rückführungen in dieses Land: Refugees and people who have not yet had the opportunity to have their refugee status determined, should not be forcibly returned, in line with States’ non-re- foulement obligations. The situation in Afghanistan continues to be volatile and may remain uncertain for some time to come, creating significant challenges for the safe and dignified return of those determined not to be in need of international protection. Against that background, UNHCR calls on States to exercise caution when considering forced returns to Afghanistan of those determined not to be in need of international protection, taking into account the sustained and large-scale humanitarian crisis in the country and the potentially destabilizing impact of large-scale returns on the fragile situation in Afghanistan. (Quelle:https://www.ecoi.net/en/file/local/2130459/afg_guidance_note_update_ii_september_2025_1.pdf Seite 20) Nach dem gleichfalls bereits veröffentlichten und dieser Revison angeschlossenem Bericht des UN World Food Programm vom August 2025 ist nach mehreren Erdbeben, aufgrund einer zwangsweisen Rückkehrflut aus dem Iran und ab Oktober 2025 fehlender internationaler Mittel das ganze Land, insbesondere aber auch die angenommenen Herkunftsregion des Revisionswerbers Laghman massiv von einer Hungersnot gefährdet ist. Der Revisionswerber wäre daher bei einem sofortigen Vollzug der Rückkehrentscheidung massiv gefährdet, gesundheitlichen Schaden zu erleiden oder umzukommen. Der Revisionswerber ist unbescholten und hat mit dem A2 Sprachdiplom sowie dem in kurzer Zeit erworbenen Teilprüfung zum Pflichtschulabschluss mit hervorragenden Noten erhebliche Integrationsleistungen erbracht. Die Volkshochschule XXXX , die Caritas, die Gemeinde XXXX und die angeschlossenen Zeugnisse belegen dies. Er könnte zudem unmittelbar nach Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu arbeiten beginnen und wäre damit selbsterhaltungsfähig.Der Revisionswerber wäre daher bei einem sofortigen Vollzug der Rückkehrentscheidung massiv gefährdet, gesundheitlichen Schaden zu erleiden oder umzukommen. Der Revisionswerber ist unbescholten und hat mit dem A2 Sprachdiplom sowie dem in kurzer Zeit erworbenen Teilprüfung zum Pflichtschulabschluss mit hervorragenden Noten erhebliche Integrationsleistungen erbracht. Die Volkshochschule römisch 40 , die Caritas, die Gemeinde römisch 40 und die angeschlossenen Zeugnisse belegen dies. Er könnte zudem unmittelbar nach Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu arbeiten beginnen und wäre damit selbsterhaltungsfähig. Der Revisionswerber ist unbescholten und kann hier in Freiheit und Sicherheit unter Gewehrleistung seiner essenziellen Bedürfnisse leben. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan würde er in eine existenzbedrohenden und ausweglose Situation geraten. Nach der Teilnahmebestätigung der Volkshochschule vom 08.09.2025 besucht der Revisionswerber derzeit das zweite Semester des Vorbereitungslehrganges zur Pflichtschulabschluss, das noch bis 15.02.2026 dauert und stellt im die Volkshochschule auch am 10.01.2026 ein hervorragendes Zeugnis aus: Aktuell besucht er bis 15.02.2026 das zweite Semester des Vorbereitungslehrganges und möchte nach bestandenem Pflichtschulabschluss eine Ausbildung im Pflegeberuf beginnen. Die Kursleitung und Unterrichtenden der Volkshochschule XXXX beschreiben den Revisionswerber in ihrer Einschätzung vom 10.01.2026 wie folgt:Aktuell besucht er bis 15.02.2026 das zweite Semester des Vorbereitungslehrganges und möchte nach bestandenem Pflichtschulabschluss eine Ausbildung im Pflegeberuf beginnen. Die Kursleitung und Unterrichtenden der Volkshochschule römisch 40 beschreiben den Revisionswerber in ihrer Einschätzung vom 10.01.2026 wie folgt: “Aufgrund der großen Interessent:innenzahl
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