die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt,
die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffermeldungen der Kategorie 1 (Asylantragstellung in Kroatien am 11.09.2025 und in Bulgarien am 08.08.2024). Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 17.09.2025 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, nach Verlassen ihres Herkunftsstaates 14 Jahre in der Türkei gelebt zu haben. Nachdem sie die Türkei verlassen hätte, habe sie ein Jahr in Bulgarien gelebt und sei dann über ihr unbekannte Länder sowie Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In Bulgarien sei ihr Asylantrag abgelehnt worden. Ihr Mann habe sie in Bulgarien geschlagen und misshandelt, weshalb sie nicht mehr nach Bulgarien zurückwolle. Zum Fluchtgrund gab sie an, Syrien 2011 wegen des Krieges verlassen zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 07.10.2025 stimmte Bulgarien dem Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zu. Mit Schreiben vom 07.10.2025 stimmte Bulgarien dem Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zu. Am 23.10.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu Bulgarien befragt gab sie zunächst an, ein Jahr dort gewesen zu sein und auch gearbeitet zu haben. Sie wolle nicht zurück nach Bulgarien, weil ihr Ehemann sie geschlagen habe. Sie sei schwanger gewesen und habe aufgrund der Misshandlung das Kind verloren. Danach sei sie vor ihm geflüchtet. Sie sei bereits offiziell geschieden von ihrem Ehemann. Nachdem sie von ihrem Mann geschlagen worden sei, sei sie im Krankenhaus behandelt worden. Ihren Ehemann habe sie zwei Tage nachdem sie aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, zuletzt gesehen und habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie sei noch circa ein Monat in Bulgarien geblieben. Ihre Geschwister in Österreich hätten ihr sodann geholfen, nach Österreich zu kommen. In Österreich besuche sie einmal in der Woche ihre Schwester, ihr Bruder arbeite. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt,
demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,
Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt,
demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Bulgarien wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): „Allgemeines zum Asylverfahren Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023). Für fremdenpolizeiliche Belange (u.a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch die MD, die Direktion der nationalen Polizei oder die Direktion der Grenzpolizei (STDOK 18.4.2023). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (BHC/ECRE 1.3.2025). Quelle: (BHC/ECRE 1.3.2025) Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. SAREF 2023).Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche SAREF 2023). Ablauf des regulären Verfahrens (Kurzdarstellung): Quelle: BMI 28.4.2023 Ablauf des beschleunigten Verfahrens (Kurzdarstellung): Quelle: BMI 28.4.2023 Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts-oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert,
im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist,
keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend,
die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB Sofia/SAREF 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts-oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert,
im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist,
keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend,
die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB Sofia/SAREF 7.8.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht,
Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten,
im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/ SAREF 16.9.2023).Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht,
Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten,
im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/ SAREF 16.9.2023). Gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor,
Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht,
der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).Gemäß den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor,
Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht,
der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (
dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung,
es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet. Als sichere Drittstaaten gelten: Bangladesch, Iran und Türkei (BHC/ECRE 1.3.2025). Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der Grenze zur Türkei. Der nationale Überwachungsmechanismus hat 3.548 angebliche Pushbacks registriert, von denen 43.282 Personen betroffen waren, was einem Rückgang um 75 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die bulgarischen Behörden gaben an, 2024 die irreguläre Einreise von 52.534 Personen verhindert zu haben. Laut bulgarischem Innenministerium handelt es sich dabei um irreguläre Migranten, die vor der Einreise nach Bulgarien von sich aus beschlossen hätten, umzukehren (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025).Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der Grenze zur Türkei. Der nationale Überwachungsmechanismus hat 3.548 angebliche Pushbacks registriert, von denen 43.282 Personen betroffen waren, was einem Rückgang um 75 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die bulgarischen Behörden gaben an, 2024 die irreguläre Einreise von 52.534 Personen verhindert zu haben. Laut bulgarischem Innenministerium handelt es sich dabei um irreguläre Migranten, die vor der Einreise nach Bulgarien von sich aus beschlossen hätten, umzukehren (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025). Quellen BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 Versorgung Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF garantiert. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in Dublin-, beschleunigten und ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller sind vom Zugang zu Unterbringungszentren, Verpflegung und Sozialhilfe ausgeschlossen (mit Ausnahme von Vulnerablen). Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen (BHC/ECRE 1.3.2025). Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn die Betroffenen erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.) (BHC/ECRE 1.3.2025).Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn die Betroffenen erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anmerkung (BHC/ECRE 1.3.2025). Nach dem Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber: Unterbringung, Verpflegung, Sozialhilfe, Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, verweigert wird, haben keinen Zugang zu Verpflegung oder psychologischer Betreuung, sondern lediglich zu medizinischer Grundversorgung. Anfang 2015 stellte SAREF die monatliche finanzielle Unterstützung für Asylwerber in Aufnahmezentren ein, da sie dort mit Mahlzeiten versorgt werden (BHC/ECRE 1.3.2025). In offenen Zentren von SAREF untergebracht sind (Stand 22.8.2025) 464 Personen mit offenen Verfahren; in geschlossenen Zentren der Direktion Migration 212 Personen mit offenen Verfahren (jeweils in der Mehrheit Syrer) (VB Sofia 1.9.2025). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und
es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zu Berufsausbildung. Im Jahr 2024 erteilte SAREF 1.074 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Drei Asylwerber (und zehn Schutzberechtigte) fanden im Rahmen von offiziellen Beschäftigungsprogrammen einen Job, die übrigen fanden auf eigene Initiative Arbeit. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund der Sprachbarriere, der Rezession und der hohen Arbeitslosenquote immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (BHC/ECRE 1.3.2025). UNHCR und seine Partner führen Grenzmonitoring sowie Monitoring von Aufnahme- und Haftanstalten durch, um sicherzustellen,
Asylwerber durch Informationen, Rechtsberatung und Unterstützung Zugang zu fairen und effizienten Verfahren erhalten (UNHCR 2.2025). Quellen BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2025): Bulgaria Fact Sheet - February 2025, https://www.unhcr.org/sites/default/files/2025-03/bi-annual-fact-sheet-2025-02-bulgaria.pdf, Zugriff 27.8.2025 VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros Unterbringung Bulgarien verfügt (Stand Ende 2024) über vier Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden. Diese verfügen über eine gemeinsame Kapazität von 3.225 Plätzen (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. VB Sofia 1.9.2025) und teilen sich folgendermaßen auf (BHC/ECRE 1.3.2025):Bulgarien verfügt (Stand Ende 2024) über vier Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden. Diese verfügen über eine gemeinsame Kapazität von 3.225 Plätzen (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche VB Sofia 1.9.2025) und teilen sich folgendermaßen auf (BHC/ECRE 1.3.2025): ● Sofia (bestehend aus: Vrazdebna, Ovcha Kupel und Voenna Rampa) ● Banya ● Harmanli ● Transitzentrum Pastrogor Ovcha Kupel, Voenna Rampa und Harmanli verfügen zusätzlich über Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige (siehe Versorgung / Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable, Anm.) (BHC/ECRE 1.3.2025).Ovcha Kupel, Voenna Rampa und Harmanli verfügen zusätzlich über Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige (siehe Versorgung / Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable, Anmerkung (BHC/ECRE 1.3.2025). Aufgrund fehlender Mittel für Instandhaltungsarbeiten sanken die Unterbringungskapazitäten 2024 auf 3.225 Plätze. Ende 2024 waren diese zu 49% belegt. Die Aufnahmezentren waren weiterhin mit anhaltenden Problemen im Zusammenhang mit der Infrastruktur und den Lebensbedingungen konfrontiert, welche oft unter den Mindeststandards lagen (BHC/ECRE 1.3.2025). Die Unterbringungsbedingungen werden weiterhin als prekär und unter internationalen und EU-Standards beschrieben. Es gibt keine umfassende Methodik zur regelmäßigen Bewertung der Angemessenheit der Aufnahmebedingungen, und die Feedback-Systeme sind begrenzt, was die Fähigkeit der Regierung beeinträchtigt, Lücken und Mängel bei den Dienstleistungen und Aufnahmebedingungen zu erkennen und zu beheben (UNHCR 4.2025). Alleinstehende Asylwerber werden gemeinsam mit anderen untergebracht, wobei die Bedingungen zwischen den Zentren erheblich variieren. In einigen Unterkünften werden überwiegend Menschen bestimmter Nationalitäten untergebracht, z. B. in Vrazhdebna (Sofia) überwiegend Syrer und Iraker, in Voenna Rampa (Sofia) hauptsächlich Afghanen und Pakistani. Während andere Zentren mehrere Nationalitäten beherbergen, wie z. B. Harmanli, Banya und Ovcha Kupel (Sofia) (BHC/ECRE 1.3.2025). Ab dem 31. Januar 2025 übernahm das Innenministerium die Bewachung der SAREF-Aufnahmezentren, beginnend mit denen in Sofia und Harmanli, um die Sicherheit der in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber zu verbessern (BHC/ECRE 1.3.2025). Quellen BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros Medizinische Versorgung Laut Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber auch Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, verweigert wird, haben damit auch keinen Zugang mehr zur medizinischen und psychologischen Versorgung in den Zentren. Der Zugang zur medizinischen Grundversorgung ist aber dennoch gewährleistet, da die Krankenversicherung für alle Asylwerber grundsätzlich aus dem Staatshaushalt finanziert wird, unabhängig von ihrem Wohnort. In der Praxis haben Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung die gleichen Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangehörige aufgrund des Zustands des nationalen Gesundheitssystems, welches materiell und finanziell unterausgestattet ist. In dieser Situation sind spezielle Vorkehrungen für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar. Der Zugang von Asylwerbern zu nachfolgender und spezialisierter medizinischer Behandlung ist weiterhin erschwert, da SAREF aufgrund knapper Haushaltsmittel die medizinischen Kosten, die nicht von der nationalen Krankenkasse übernommen werden, nicht decken kann. Diese Kosten, sowie die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente, Labortests oder andere medizinische Leistungen, die nicht im Gesundheitspaket enthalten sind, sowie für den Kauf von Babynahrung, Windeln und anderen Hygieneartikeln, werden vom UNHCR, UNICEF und dem Roten Kreuz übernommen (BHC/ECRE 1.3.2025). Die Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Aufgrund des Mangels an Allgemeinmedizinern in Bulgarien erfolgt die medizinische Versorgung von Asylwerbern hauptsächlich in den Unterbringungszentren in Sofia und Harmanli, entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überweisung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser. Im Rahmen eines AMIF-Projekts, das von der Caritas in Zusammenarbeit mit UNICEF unterstützt wird, wurde in Sofia eine neue mobile Ambulanz eingerichtet, mit einer Krankenschwester, die Gesundheitsberatung und medizinische Grundversorgung anbietet, sowie einem Krankenwagen für den Transport von Patienten zu Gesundheitseinrichtungen. In den Ambulanzen der Aufnahmezentren in Sofia und Harmanli wurden im Jahr 2024 insgesamt 18.189 Erstuntersuchungen und 7.038 ambulante Untersuchungen von vier Ärzten, einem Rettungssanitäter und vier Krankenschwestern durchgeführt (BHC/ECRE 1.3.2025). Da sie die Behandlungsmöglichkeiten in den Aufnahmezentren als unzureichend kritisieren, sahen sich mehrere NGOs veranlasst, zusätzliche medizinische Hilfe anzubieten (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025). Obwohl das Gesetz vorsieht,
Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Zugang zu Gesundheitsversorgung haben, wird die medizinische Versorgung durch die fehlende Registrierung bei Allgemeinärzten, den Mangel an Dolmetschern sowie fehlende finanzielle Mittel für den Kauf verschriebener Medikamente und die Übernahme von Zuzahlungen beeinträchtigt. Obwohl alle Asylwerber gemäß dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz Anspruch auf psychologische Hilfe haben, gibt es keine formellen Verfahren, um sie systematisch zu identifizieren und zu unterstützen. Darüber hinaus gibt es keine spezialisierten Dienste für die Überweisung, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Sofia. Das Gesetz schreibt eine medizinische Eingangsuntersuchung für Antragsteller vor, bei der zwar bestimmte besondere medizinische Bedürfnisse festgestellt werden können, die jedoch möglicherweise nicht ausreicht, um bestimmte vulnerable Antragsteller (z. B. Opfer von Trauma oder Menschenhandel) zu identifizieren (UNHCR 4.2025). Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Bewohner von Unterbringungszentren wünschten sich u. a.,
das Gesundheitspersonal aufmerksamer und hilfsbereiter und die Gesundheitsdienste besser zugänglich und effizienter wären. Einige Umfrageteilnehmer berichteten,
sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt,
der Hausarzt nicht hilfsbereit war oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten,
ein Hausarzt nicht hilfreich war oder
sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf,
die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten,
ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024). Die medizinische Versorgung für Asylwerber umfasst u. a. den medizinischen Eingangstest bei Antragstellung, ständige ärztliche Überwachung, Bereitstellung medizinischer Nothilfe, Überwachung des Hygienestatus usw. Medizinisches Personal, bestehend aus einem Arzt und einer Krankenschwester, steht in den Unterkunftszentren zur Verfügung, die von SAREF verwaltet werden. Die Sozialexperten von SAREF stehen ebenfalls zur Verfügung und erteilen alle relevanten Informationen über die Gesundheitsversorgung, einschließlich der Bestellung eines Hausarztes und der Unterstützung in Fällen, in denen ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist. Gemäß Gesetz haben Antragsteller Anspruch auf eine Krankenversicherung, eine zugängliche medizinische Versorgung und eine kostenlose medizinische Versorgung wie für bulgarische Staatsbürger (EUAA/SAREF 20.4.2023). Das nationale Gesundheitspaket ist in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (BHC/ECRE 1.3.2025). Der Zugang zu medizinischer Versorgung gilt auch für Folgeantragsteller (EUAA/SAREF 20.4.2023). Wenn Asylwerber offiziell arbeiten, muss ihr Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen (STDOK 18.4.2023). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung; die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle. Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind die Zweitniedrigsten der EU (EOHSP 15.12.2023). Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen ('out-of-pocket'-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023). Gemäß bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024). Quellen AidK BB/matteo/ÖNAK NRW - Asyl in der Kirche Berlin-Brandenburg, matteo – Kirche und Asyl, Ökumenisches Netzwerk Asyl in der Kirche NRW (29.1.2025): Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien: Systematische Verelendung im Transitland kein Bett, kein Brot, keine Seife, https://static1.squarespace.com/static/65e886f6d2860c67e0ca74fe/t/679b84d63ded8604afd46c26/1738245345315/Abgeschoben aus Deutschland nach Bulgarien_29 Januar 2025.pdf, Zugriff 26.8.2025 BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105817/country_report_2024_BGR.pdf, Zugriff 27.8.2025 EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (15.12.2023): Bulgaria: Country Health Profile 2023, State of Health in the EU, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107060/chp-bulgaria2023.pdf, Zugriff 24.7.2024 EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 22.8.2025 EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf, Zugriff 4.9.2025 Dublin-Rückkehrer Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien noch läuft oder wieder aufgenommen werden kann, weil es ohne inhaltliche Entscheidung eingestellt wurde, wird der Rückkehrer generell in ein Zentrum der Asylbehörde SAREF verlegt (BHC/ECRE 1.3.2025). Im Falle von Dublin-Rückkehrern mit zuvor eingestellten Verfahren, ist allerdings der Zugang zu staatlich bereitgestellter Versorgung und Unterbringung in Aufnahmezentren Berichten zufolge nur für vulnerable Antragsteller auch tatsächlich garantiert. Für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer, sollen Verpflegung und Unterkunft von der Verfügbarkeit von Aufnahmekapazitäten abhängen und wenn kein Platz verfügbar ist, muss Unterkunft und Verpflegung demnach auf eigene Kosten besorgt werden. Im Jahr 2024 berichtete SAREF angeblich weiterhin einen gravierenden Mangel an Kapazitäten für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer (BHC/ECRE 1.3.2025). 2023 beauskunftete SAREF jedoch im Zuge eines Study Visits in Bulgarien, angesprochen auf Berichte über Mangel an Unterbringungskapazitäten für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer,
SAREF der Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (STDOK 18.4.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023; vgl. BHC/ECRE 1.3.2025). SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen (STDOK 18.4.2023). Werden solche Rückkehrer aus irgendeinem Grund nicht inhaftiert, haben sie aufgrund ihres irregulären Status in Bulgarien und des Fehlens gültiger Aufenthalts- und/oder Ausweispapiere keinen Zugang zu den meisten grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen und es drohen ihnen Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit (BHC/ECRE 1.3.2025). Betroffene können einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor,
auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Art 29
auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Artikel 29,
Rückkehrer in so einer Konstellation versichert sind wie bulgarische Bürger und in einem offenen Unterbringungszentrum von SAREF untergebracht werden und somit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Die Daten der Untergebrachten werden einmal im Monat an die Krankenkasse geschickt. Das könnte laut SAREF die Ursache der beschriebenen Verzögerungen sein (STDOK 18.4.2023). Obwohl der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem nach der Dublin-Rückkehr automatisch wiederhergestellt wird, ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese aus eigener Tasche bezahlen (BHC/ECRE 1.3.2025) (Zu medizinische Versorgung allgemein siehe: Versorgung / Medizinische Versorgung, Anm.). Quellen BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025 SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (17.5.2023): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien] STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus,
sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe,
1 lit. d der Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es sei davon auszugehen,
die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtcharta, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus,
sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe,
Es sei davon auszugehen,
die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta, beziehungsweise Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtcharta, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Insbesondere wurde darauf verwiesen,
die Beschwerdeführerin in Bulgarien unter unmenschlichen und erniedrigenden Umständen gelebt habe. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien befürchte sie erneut unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem unrichtigen Schluss,
sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien nicht erkennen lasse. Insgesamt müsse festgestellt werden,
sich die Länderberichte mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit sowie ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden. Human Rights Watch habe illegale Pushbacks dokumentiert und festgestellt,
bulgarische Behörden afghanische und andere Asylsuchende geschlagen, ausgeraubt, ausgezogen und mit Polizeihunden attackiert und ohne formales Interview oder Asylverfahren in die Türkei zurückgeschoben hätten. Die Beschwerdeführerin hätte nur die Möglichkeit, einen Folgeantrag einzubringen. Die Zulassung eines Folgeantrages komme in der Praxis aber nur selten vor. Dies decke sich auch mit dem aktuellen AIDA-Bericht von ECRE (2021-2023). Gerade im Fall von Dublin-Rückkehrer*innen, deren Verfahren bereits beendet sei, sei laut ECRE davon auszugehen,
diese in eines der Haftzentren in Busmantsi und Lyubimets überstellt würden. Die Lebensbedingungen in den Unterkünften seien weiterhin schlecht, entweder unter oder gerade am absoluten Mindeststandard. Wasser, Warmwasser, Baderäume, Schlafräume und Gemeinschaftsräume würden problematisch bleiben. Schlechte hygienische Zustände speziell betreffend Matratzen, die mit Bettwanzen infiziert seien, würden zu gesundheitlichen Problemen führen. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Bulgarien eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Auch die Dublin III-Verordnung verlange eine individuelle Prüfung jedes Falles. Von der belangten Behörde sei zudem das Risiko einer Kettenabschiebung der Beschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit geprüft worden. Weiters sei die Abhängigkeit zu ihren Geschwistern in Österreich nicht ausreichend geprüft worden. Die aktuelle Lage für AsylwerberInnen in Bulgarien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge (Grundversorgung iSd Aufnahmerichtlinie der EU) aus, welche so ausgeprägt seien,
eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe,
die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Zustand existentieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge wegen Vorenthaltung jener materiellen, sozialen, gesundheitsbezogenen und existentiellen Grundversorgung geraten würde, welche jedem Asylsuchenden in der Europäischen Union aufgrund der Aufnahmerichtlinie rechtlich zustehe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Insbesondere wurde darauf verwiesen,
die Beschwerdeführerin in Bulgarien unter unmenschlichen und erniedrigenden Umständen gelebt habe. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien befürchte sie erneut unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein. Aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem unrichtigen Schluss,
sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien nicht erkennen lasse. Insgesamt müsse festgestellt werden,
sich die Länderberichte mangels Aktualität und Vollständigkeit sowie aufgrund von Einseitigkeit sowie ihrer Beschränkung auf die rechtlichen Rahmenbedingungen unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden. Human Rights Watch habe illegale Pushbacks dokumentiert und festgestellt,
bulgarische Behörden afghanische und andere Asylsuchende geschlagen, ausgeraubt, ausgezogen und mit Polizeihunden attackiert und ohne formales Interview oder Asylverfahren in die Türkei zurückgeschoben hätten. Die Beschwerdeführerin hätte nur die Möglichkeit, einen Folgeantrag einzubringen. Die Zulassung eines Folgeantrages komme in der Praxis aber nur selten vor. Dies decke sich auch mit dem aktuellen AIDA-Bericht von ECRE (2021-2023). Gerade im Fall von Dublin-Rückkehrer*innen, deren Verfahren bereits beendet sei, sei laut ECRE davon auszugehen,
diese in eines der Haftzentren in Busmantsi und Lyubimets überstellt würden. Die Lebensbedingungen in den Unterkünften seien weiterhin schlecht, entweder unter oder gerade am absoluten Mindeststandard. Wasser, Warmwasser, Baderäume, Schlafräume und Gemeinschaftsräume würden problematisch bleiben. Schlechte hygienische Zustände speziell betreffend Matratzen, die mit Bettwanzen infiziert seien, würden zu gesundheitlichen Problemen führen. Nach der Judikatur des VfGH wäre daher im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Bulgarien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Auch die Dublin III-Verordnung verlange eine individuelle Prüfung jedes Falles. Von der belangten Behörde sei zudem das Risiko einer Kettenabschiebung der Beschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit geprüft worden. Weiters sei die Abhängigkeit zu ihren Geschwistern in Österreich nicht ausreichend geprüft worden. Die aktuelle Lage für AsylwerberInnen in Bulgarien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge (Grundversorgung iSd Aufnahmerichtlinie der EU) aus, welche so ausgeprägt seien,
eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe,
die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in den Zustand existentieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge wegen Vorenthaltung jener materiellen, sozialen, gesundheitsbezogenen und existentiellen Grundversorgung geraten würde, welche jedem Asylsuchenden in der Europäischen Union aufgrund der Aufnahmerichtlinie rechtlich zustehe. Mit Schreiben vom 17.12.2025 wurde das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt,
die Beschwerdeführerin nach Bulgarien überstellt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister der Beschwerdeführerin werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Konkrete in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls aus ihren eigenen Angaben. Des Weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „„§ 5
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „„§ 5
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ „§ 10
eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. „
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“ Art. 16: Artikel 16 :, „
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen,
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Art. 18Artikel 18 „Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen,
die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten,
die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher,
die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen“ Art. 23Artikel 23 „
nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissezpasser aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissezpasser. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit,
die betreffende Person eingetroffen ist oder
sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei,
sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit von Bulgarien ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der bulgarischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind in den gegenständlichen Fällen nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der bulgarischen Dublin-Behörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind in den gegenständlichen Fällen nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte,
Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[…] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[…] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus,
„mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen,
die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus,
„mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen,
die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „
die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „
die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden,
im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder
diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde. Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen,
der rechtliche und faktische Standard der bulgarischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr würde im Falle der Rücküberstellung nach Bulgarien eine Kettenabschiebung nach Syrien drohen, ist dem entgegenzuhalten,
dieses Vorbringen weder in den herangezogenen Länderberichten Deckung findet, noch im Verfahren sonstige Hinweise diesbezüglich hervorgekommen sind. Eine Schutzverweigerung seitens Bulgarien ist nicht zu erwarten, zumal der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich zugestimmt wurde. Es gibt keine Anhaltspunkte dahingehend,
Bulgarien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Hinweise darauf,
die Beschwerdeführerin einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung ausgesetzt wäre, liegen somit nicht vor. Insgesamt wird daher ausdrücklich festgehalten,
das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards entspricht und sich Bulgarien als EU-Mitglied an die Asylpolitik und Asylgesetzgebung hält. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen,
Bulgarien in Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist somit nicht erstattet worden. Den Länderfeststellungen ist weiter zu entnehmen,
Asylwerber grundsätzlich in allen Verfahren ein Recht auf Versorgung haben. Laut den Länderberichten ist die Versorgung nicht vulnerabler Rückkehrer zwar von den vorhandenen nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig, demnach für nicht Vulnerable nicht garantiert. In diesem Zusammenhang ist allerdings auf die Beauskunftung von SAREF zu verweisen, wonach SAREF einer Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären. Im gegenständlichen Fall hat Bulgarien
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.