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{'item': 'W242 2328582-1'}

Obsah (19)§ 76§ 35Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 5§ 67§§ 52a§ 51§ 40§ 22aArt. 130§ 13§§ 3§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlW242 2328582-1 Spruch, W242 2328582-1/20E Schriftliche Ausfertigung des am 05.12.2025 mündlich verkündeten Erkenn

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 01.12.2025 rechtswidrig ist.römisch eins. Der Beschwerde vom 02.12.2025 wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 01.12.2025 rechtswidrig ist. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Kolumbiens, reiste im November 2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 27.11.2025 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin beim illegalen Aufenthalt betreten. Er legte im Zuge der Amtshandlung einen kolumbianischen Reisepass vor.
  2. Am 28.11.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2025 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2025 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 4. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kolumbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kolumbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Am 02.12.2025 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheids vom 01.12.2025 ab.
  2. Am 02.12.2025 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheids vom 01.12.2025 ab.
  3. Am 02.12.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.11.2025, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 29.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Jahr 2025 legal in den Schengenraum eingereist sei und im Besitz eines gültigen kolumbianischen Reisepasses gewesen sei, der von der Behörde sichergestellt worden sei. Der BF habe mit seiner Lebensgefährtin, die über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge, im November 2025 unter anderem Slowenien und Österreich zu touristischen Zwecken bereist. In Österreich habe das Paar Unterkunft in Wohnungen genommen, die über die Plattform booking.com gebucht worden seien. Der BF sei am 28.11.2025 im Rahmen einer Polizeikontrolle festgenommen worden. Der BF habe in Schubhaft kaum Kontakt zu anderen Menschen und er leide an Angststörungen. Damit treffe die Schubhaft den BF besonders hart. Mit Bescheid vom 01.12.2025 sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden und die Abschiebung nach Kolumbien für zulässig erklärt worden. Zudem sei dem BF eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden. Der BF habe einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft seien rechtswidrig. Das BFA habe das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Der Tatbestand von § 76 Abs. 3 Z 1 FPG sei gegenständlich nicht erfüllt. Der BF habe sich bisher keinem Verfahren iSd Z 1 entzogen. Das Verfahren zur Anordnung der Außerlandesbringung sei erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei. Die Behörde habe zwar festgestellt, dass der BF über Familienangehörige im Bundesgebiet verfüge, aber sie habe dabei angemerkt, dass der BF kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht hätte. Die Behörde verkenne offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankomme, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK zulässig sei, sondern darauf abzustellen sei, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Entgegen der Ansicht der Behörde habe sich der BF nicht im Verborgenen aufgehalten, sondern über eine Buchungsplattform legal Unterkünfte gebucht. Die Gäste von Booking-Unterkünften seien nicht verpflichtet, sich bei der Behörde zu melden, sondern es obliege dem Vermieter ein Gästeverzeichnis zu führen. Bei der vom BF gemieteten Unterkunft handle es sich um eine gewerblich vermietete Unterkunft und die Anmeldung des BF hätte jedenfalls über booking.com bzw. den Unterkunftsgeber erfolgen müssen. Der BF habe stets angegeben, seit November und lediglich vorübergehend aus touristischen Gründen in einem Beherbergungsbetrieb in Österreich Unterkunft genommen zu haben.

§ 5

Meldegesetz hätte der BF sich daher zunächst beim Beherbergungsbetreiber melden müssen und sei er erst bei einem mehr als zweimonatigen Aufenthalt einer Meldeverpflichtung nach § 3 Meldegesetz unterlegen. Da die Behörde die Schubhaft im Wesentlichen nur auf die unterlassene Meldung stütze sei die Inschubhaftnahme als rechtswidrig anzusehen. Eine Bargeldbehebung in Slowenien am 04.11.2025 bestätige die Angabe des BF, dass seine Lebensgefährtin und er erst im Laufe des Monats November nach Österreich eingereist seien. Die sinngemäße Behauptung des BFA, der BF sei nach Ablauf von 90 Tagen im Bundesgebiet geblieben sei eine reine Spekulation, für die es keine Indizien gebe. Der BF könnte bei einer Entlassung aus der Schubhaft wieder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nehmen. Er sei mit einer Abschiebung nach Kolumbien einverstanden bzw. mit der BBU Rückkehrberatung in Kontakt und bemühe sich um eine freiwillige Ausreise. Der BF habe beim BFA bezüglich einer Rückkehrbefürchtung nicht die Wahrheit gesagt, weil er angesichts der drohenden Schubhaft in Panik verfallen sei und gedacht habe, mit derartigen Angaben eine Inschubhaftnahme vermeiden zu können. Der BF leide in der Schubhaft unter schweren Ängsten (Platzangst, Nervenzusammenbrüchen). Spätestens mit der Kontaktaufnahme zur BBU Rückkehrberatung und dem Verzicht auf ein Rechtsmittel bezüglich der Rückkehrentscheidung sei jedoch klar, dass der BF rückkehrwillig und kooperativ sei. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der Reisepass des BF sichergestellt worden sei. Spätestens seit der Erlassung des Bescheids, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden sei, sei die Schubhaft jedenfalls rechtswidrig. Der Spruchpunkt IV. des Bescheids laute: "

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Eine Anhaltung in Schubhaft trotz Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch rechtswidrig. Der Bescheid enthalte auch keine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel. Im gegenständlichen Fall wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung und einer angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Zudem wäre im konkreten Fall auch die Sicherstellung des Reisepasses des BF als gelinderes Mittel möglich gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz wurden beantragt.6. Am 02.12.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.11.2025, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 29.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Jahr 2025 legal in den Schengenraum eingereist sei und im Besitz eines gültigen kolumbianischen Reisepasses gewesen sei, der von der Behörde sichergestellt worden sei. Der BF habe mit seiner Lebensgefährtin, die über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge, im November 2025 unter anderem Slowenien und Österreich zu touristischen Zwecken bereist. In Österreich habe das Paar Unterkunft in Wohnungen genommen, die über die Plattform booking.com gebucht worden seien. Der BF sei am 28.11.2025 im Rahmen einer Polizeikontrolle festgenommen worden. Der BF habe in Schubhaft kaum Kontakt zu anderen Menschen und er leide an Angststörungen. Damit treffe die Schubhaft den BF besonders hart. Mit Bescheid vom 01.12.2025 sei gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden und die Abschiebung nach Kolumbien für zulässig erklärt worden. Zudem sei dem BF eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden. Der BF habe einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Sowohl die Verhängung der Schubhaft als auch die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft seien rechtswidrig. Das BFA habe das Bestehen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar begründet. Der Tatbestand von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei gegenständlich nicht erfüllt. Der BF habe sich bisher keinem Verfahren iSd Ziffer eins, entzogen. Das Verfahren zur Anordnung der Außerlandesbringung sei erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden, als dem BF bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei. Die Behörde habe zwar festgestellt, dass der BF über Familienangehörige im Bundesgebiet verfüge, aber sie habe dabei angemerkt, dass der BF kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht hätte. Die Behörde verkenne offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankomme, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund von Artikel 8, EMRK zulässig sei, sondern darauf abzustellen sei, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfüge, die eine Flucht unwahrscheinlich mache. Entgegen der Ansicht der Behörde habe sich der BF nicht im Verborgenen aufgehalten, sondern über eine Buchungsplattform legal Unterkünfte gebucht. Die Gäste von Booking-Unterkünften seien nicht verpflichtet, sich bei der Behörde zu melden, sondern es obliege dem Vermieter ein Gästeverzeichnis zu führen. Bei der vom BF gemieteten Unterkunft handle es sich um eine gewerblich vermietete Unterkunft und die Anmeldung des BF hätte jedenfalls über booking.com bzw. den Unterkunftsgeber erfolgen müssen. Der BF habe stets angegeben, seit November und lediglich vorübergehend aus touristischen Gründen in einem Beherbergungsbetrieb in Österreich Unterkunft genommen zu haben.

Paragraph 5, Meldegesetz hätte der BF sich daher zunächst beim Beherbergungsbetreiber melden müssen und sei er erst bei einem mehr als zweimonatigen Aufenthalt einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 3, Meldegesetz unterlegen. Da die Behörde die Schubhaft im Wesentlichen nur auf die unterlassene Meldung stütze sei die Inschubhaftnahme als rechtswidrig anzusehen. Eine Bargeldbehebung in Slowenien am 04.11.2025 bestätige die Angabe des BF, dass seine Lebensgefährtin und er erst im Laufe des Monats November nach Österreich eingereist seien. Die sinngemäße Behauptung des BFA, der BF sei nach Ablauf von 90 Tagen im Bundesgebiet geblieben sei eine reine Spekulation, für die es keine Indizien gebe. Der BF könnte bei einer Entlassung aus der Schubhaft wieder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nehmen. Er sei mit einer Abschiebung nach Kolumbien einverstanden bzw. mit der BBU Rückkehrberatung in Kontakt und bemühe sich um eine freiwillige Ausreise. Der BF habe beim BFA bezüglich einer Rückkehrbefürchtung nicht die Wahrheit gesagt, weil er angesichts der drohenden Schubhaft in Panik verfallen sei und gedacht habe, mit derartigen Angaben eine Inschubhaftnahme vermeiden zu können. Der BF leide in der Schubhaft unter schweren Ängsten (Platzangst, Nervenzusammenbrüchen). Spätestens mit der Kontaktaufnahme zur BBU Rückkehrberatung und dem Verzicht auf ein Rechtsmittel bezüglich der Rückkehrentscheidung sei jedoch klar, dass der BF rückkehrwillig und kooperativ sei. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass der Reisepass des BF sichergestellt worden sei. Spätestens seit der Erlassung des Bescheids, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen worden sei, sei die Schubhaft jedenfalls rechtswidrig. Der Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids laute: "

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Eine Anhaltung in Schubhaft trotz Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei nach der Rechtsprechung des VwGH jedoch rechtswidrig. Der Bescheid enthalte auch keine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel. Im gegenständlichen Fall wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung und einer angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Zudem wäre im konkreten Fall auch die Sicherstellung des Reisepasses des BF als gelinderes Mittel möglich gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz wurden beantragt.

  1. In einer Stellungnahme vom 03.12.2025 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF im Zuge der Anhaltung der LPD weder ein gültiges Visum noch einen gültigen kolumbianischen Reisepass im Original vorgelegt habe. Zwecks Klärung des Aufenthaltsstatus seien der BF und seine Lebensgefährtin mittels Festnahmeauftrag in ein PAZ überstellt worden. Aufgrund von erheblicher Fluchtgefahr sei Schubhaft verhängt worden. Der BF habe versucht, die Behörden über den Besitz eines gültigen kolumbianischen Reisepasses zu täuschen. Im Zuge der Einvernahme habe er auch angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft seinen illegalen Aufenthalt innerhalb der EU durch Untertauchen fortsetzen werde. Der BF habe sich bereits vor seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet illegal in Slowenien und Italien aufgehalten. Inwieweit eine tatsächliche finanzielle Unterstützung durch seine Lebensgefährtin möglich wäre, sei nicht geklärt. Die diesbezüglichen Aussagen würden divergieren. Seit der Schubhaftverhängung habe kein Besuch der Lebensgefährtin stattgefunden. Weder der BF noch seine Lebensgefährtin seien im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels und die Lebensgefährtin habe im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, nach Belgien und nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Daher komme das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung nicht in Frage. Seitens des BFA sei bereits eine Buchungsanfrage erfolgt, daher könne von einer zeitnahen Flugabschiebung des BF in den Herkunftsstaat ausgegangen werden. Der BF sei auch haftfähig. Kostenersatz wurde beantragt.
  2. Am 04.12.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BFA in seiner Stellungnahme auf die wesentlichen Argumente in der Beschwerde nicht eingehe. Die Behörde vermische das gegenständliche Verfahren mit einem anderen Verfahren. Bei der vom BFA angeführten Lebensgefährtin des BF handle es sich nicht um die Lebensgefährtin des BF, sondern um eine Person, die mit dem gegenständlichen Verfahren nichts zu tun habe. Die Lebensgefährtin des BF sei in Italien asylberechtigt. Das BFA führe in seiner Stellungnahme auch einen falschen Festnahmeort an. Es werde beantragt, dass das Gericht den Polizeibericht herbeischaffe, um festzustellen, ob der BF sich bei seiner Festnahme in der über die Buchungsplattform Booking.com gebuchten Unterkunft aufgehalten habe. Dadurch solle nachgewiesen werden, dass er sich nicht im Verborgenen aufgehalten habe, wie die vom BFA zu Unrecht behauptet werde. Der BF habe im Zuge der Rechtsberatung angegeben, rückkehrwillig zu sein, habe einen Rechtsmittelverzicht unterzeichnet und um ein Gespräch mit der Rückkehrberatung gebeten. Am 02.12.2025 habe kein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden, da der BF in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei. Der BF habe während der Anhaltung in Schubhaft Nervenzusammenbrüche erlitten und an Platzangst gelitten. Am 02.12.2025 sei ein Transport in ein Krankenhaus wegen Magenschmerzen erfolgt. Das BFA habe sich nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des BF auseinandergesetzt. Es habe lediglich festgestellt, dass der BF haftfähig sei, aber sich nicht mit der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auseinandergesetzt. Was an den Angaben zur finanziellen Unterstützung divergierend sei, sei nicht nachvollziehbar. Ein Kontoauszug belege, dass der BF eine Überweisung in der Höhe von EUR 600,00 erhalten habe. Die Lebensgefährtin des BF sei bereits nach Italien zurückgekehrt und scheine damit – logischerweise – nicht in der Besucherkartei auf. Dass ein Besuch eine notwendige Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung sei, sei vollkommen lebensfremd. Der BF habe sich zu keinem Zeitpunkt illegal in Österreich befunden und sei nach wie vor legal berechtigt sich im Bundesgebiet aufzuhalten.
  3. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 04.12.2025 gab der BF an, rückkehrwillig zu sein.
  4. Am 05.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die spanische Sprache statt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Am Ende der Verhandlung wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet.
  5. Mit Schreiben vom 05.12.2025 beantragte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.
  8. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.
  9. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Kolumbiens. Seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  10. Der BF reiste ein erstes Mal im November 2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 27.11.2025 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin beim illegalen Aufenthalt betreten. Er legte im Zuge der Amtshandlung einen kolumbianischen Reisepass vor. Der BF reiste im Februar 2025 in das Gebiet der Europäischen Union ein und verließ dieses seither nicht wieder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in der EU. 1.
  11. Der BF wurde am 27.11.2025, 21:00 Uhr, festgenommen und bis zum 29.11.2025, 08:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. 1.
  12. Am 28.11.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2025 wurde über ihn die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.5. Am 28.11.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2025 wurde über ihn die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.

  1. Seit dem 29.11.2025, 08:20 Uhr, befindet sich der BF durchgehend in Schubhaft. 1.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kolumbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.12.2025 ausgefolgt.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kolumbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.12.2025 ausgefolgt. Am 02.12.2025 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheids vom 01.12.2025 ab.Am 02.12.2025 gab der BF einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheids vom 01.12.2025 ab. 1.

  1. Der BF ist im hg Entscheidungszeitpunkt ausreisewillig. 1.
  2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Während der Anhaltung in Schubhaft hatte der BF Bauchschmerzen und wurde für eine Untersuchung in ein Krankenhaus gebracht. Dabei konnten keine Erkrankungen festgestellt werden. Der BF erhielt wegen seiner Bauchschmerzen Novalgin und Buscopan. Die Haftfähigkeit des BF ist gegeben. 1.
  3. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des BF auf. Die Lebensgefährtin des BF lebt in Italien und ist dort aufenthaltsberechtigt. Sie kehrte bereits wieder nach Italien zurück. Die Lebensgefährtin des BF überwies am 28.11.2025 EUR 300,00 und am 29.11.2025 EUR 100,00 auf das Konto des BF. Der BF hat nach diesen Überweisungen etwa EUR 100,00 in bar und etwa EUR 400,00 auf seinem Bankkonto. Der BF war im Bundesgebiet nie regulär erwerbstätig und ist nicht krankenversichert. Er verfügte nie über einen dauerhaften Wohnsitz in Österreich, sondern hielt sich in Beherbergungsbetrieben auf, wobei er keine zwei Monate in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft genommen hat. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint – abgesehen vom Aufenthalt im PAZ – keine Meldung betreffend den BF auf. 1.
  4. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  7. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Kolumbiens ist, wurde bereits vom BFA festgestellt und steht aufgrund des sichergestellten Reisepasses des BF fest. Aufgrund des Reisepasses steht auch die Identität des BF fest. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.
  8. Der BF gab im gesamten Verfahren an, im November 2025 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass er bereits vor November 2025 in Österreich gewesen wäre, liegen nicht vor. Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst an, im Februar 2025 in das Gebiet der EU eingereist zu sein und dieses seither nicht verlassen zu haben sowie über kein Aufenthaltsrecht in der EU zu verfügen (Verhandlungsprotokoll S. 8, 12). Dass der BF am 27.11.2025 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin beim illegalen Aufenthalt betreten wurde und er im Zuge der Amtshandlung einen kolumbianischen Reisepass vorlegte, steht aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Ausführungen im Anhalteprotokoll I und in der Anzeige der LPD, jeweils vom 27.11.2025, unzweifelhaft fest.2.
  9. Der BF gab im gesamten Verfahren an, im November 2025 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass er bereits vor November 2025 in Österreich gewesen wäre, liegen nicht vor. Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst an, im Februar 2025 in das Gebiet der EU eingereist zu sein und dieses seither nicht verlassen zu haben sowie über kein Aufenthaltsrecht in der EU zu verfügen (Verhandlungsprotokoll S. 8, 12). Dass der BF am 27.11.2025 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin beim illegalen Aufenthalt betreten wurde und er im Zuge der Amtshandlung einen kolumbianischen Reisepass vorlegte, steht aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Ausführungen im Anhalteprotokoll römisch eins und in der Anzeige der LPD, jeweils vom 27.11.2025, unzweifelhaft fest. 2.
  10. Dass der BF 27.11.2025, 21:00 Uhr, festgenommen und bis zum 29.11.2025, 08:20 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. 2.
  11. Dass Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2025 und der Bescheid vom 29.11.2025, mit dem die Schubhaft über den BF verhängt wurde, erliegen im Akt. 2.
  12. Die Feststellung, dass der BF sich seit dem 29.11.2025, 08:20 Uhr, durchgehend in Schubhaft befindet, beruht auf der unzweifelhaften Aktenlage, insbesondere einer Vollauskunft der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. 2.
  13. Der Bescheid des BFA vom 01.12.2025 erliegt im Akt. Aus dem Zustellschein vom 01.12.2025 geht hervor, dass der Bescheid dem BF am 01.12.2025 ausgefolgt wurde (AS 55 des EAM-Aktes). Der Rechtsmittelverzicht vom 02.12.2025 erliegt im Akt (AS 63 des EAM-Aktes). 2.
  14. Der BF zeigte sich im Rahmen des Rückkehrberatungsgesprächs am 04.12.2025 rückkehrwillig und gab auch in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 12) glaubhaft an, rückkehrwillig zu sein. Er unterzeichnete am 02.12.2025 auch einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides vom 01.12.2025 und damit unter anderem hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Kolumbien.2.
  15. Der BF zeigte sich im Rahmen des Rückkehrberatungsgesprächs am 04.12.2025 rückkehrwillig und gab auch in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll S. 12) glaubhaft an, rückkehrwillig zu sein. Er unterzeichnete am 02.12.2025 auch einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides vom 01.12.2025 und damit unter anderem hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Kolumbien. 2.
  16. Der BF gab sowohl im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA gab er zudem an, keine Medikamente zu benötigen. Dass der BF während der Anhaltung in Schubhaft Magenschmerzen hatte und für eine Untersuchung in ein Krankenhaus gebracht wurde, dabei keine Erkrankungen festgestellt werden konnten und der BF wegen seiner Bauchschmerzen Novalgin und Buscopan erhielt, geht aus der Patientenkartei der LPD hervor. Aufgrund des Befunds und Gutachtens der Amtsärztin vom 04.12.2025 steht fest, dass der BF haftfähig ist. Darin wird dargelegt, dass der BF sich physisch und psychisch stabil zeige und er weiterhin haftfähig sei. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der BF in der Schubhaft unter schweren Ängsten (Platzangst, Nervenzusammenbrüchen) leide, ist nicht glaubhaft, da – wie soeben angeführt – im Befund und Gutachten festgehalten wird, dass der BF psychisch stabil sei, und auch in der Patientenkartei keinerlei diesbezügliche Informationen vermerkt sind. 2.
  17. Der BF gab im gesamten Verfahren gleichbleibend an, in Österreich über keine Familienangehörigen zu verfügen. Eine Kopie der italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte der Lebensgefährtin des BF wurde vorgelegt und aus der Aktenlage ergibt sich insgesamt, dass die Lebensgefährtin des BF in Italien aufenthaltsberechtigt ist. Dass die Lebensgefährtin bereits nach Italien zurückkehrt ist, wurde vom BF in der Stellungnahme vom 04.12.2025 dargelegt. Screenshots der Überweisungen der Lebensgefährtin des BF an diesen wurden vorgelegt. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, über die genannten Beträge zu verfügen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch an, in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen und nicht krankenversichert zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 11). Dass der BF nie über einen dauerhaften Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus einer Zusammenschau aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Buchungsbestätigungen von Unterkünften über booking.com sowie den Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme. Gegenteilige Hinweise liegen auch nicht vor. Aufgrund der vorgelegten Buchungsbestätigungen von Unterkünften über booking.com und der Tatsache, dass der BF in einer Unterkunft, die er über booking.com buchte, festgenommen wurde, konnte festgestellt werden, dass der BF sich in Österreich in Beherbergungsbetrieben aufhielt. Dass er sich dort nicht für mehr als zwei Monate aufhielt, ergibt sich neben den Buchungsbestätigungen bereits daraus, dass anzunehmen ist, dass sich der BF weniger als zwei Monate lang in Österreich aufhielt. 2.
  18. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  20. Zu Spruchpunkt I.:3.
  21. Zu Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.
  22. Die §§ 76, 77 und 80 FPG lauten:3.1.
  23. Die Paragraphen 76, 77 und 80 FPG lauten: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.”
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.” § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.” Die maßgeblichen Bestimmungen des Meldegesetzes lauten: „§ 3.
(1)Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. [...] § 5.
(1)Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.Paragraph 5,
(1)Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.
(2)Ungeachtet des Abs. 1 unterliegt der Meldepflicht

§§ 3f, wer in einem Beherbergungsbetrieb länger als zwei Monate Unterkunft nimmt, spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate.

(2)Ungeachtet des Absatz eins, unterliegt der Meldepflicht

Paragraphen 3, f, wer in einem Beherbergungsbetrieb länger als zwei Monate Unterkunft nimmt, spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate.

(3)Menschen, die in einem familiären Verbund leben, unterliegen nicht der Meldepflicht

Abs. 1, wenn sich zumindest ein Gast

Abs. 1 anmeldet und zu seinen Mitreisenden Vor- und Familiennamen und Geburtsdatum angibt. Ebenso sind Menschen einer mindestens acht Gäste umfassenden Reisegruppe mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht

Abs. 1 ausgenommen, wenn der Reiseleiter dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Vor- und Familiennamen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser Gäste enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Letzteres gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als zwei Wochen gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.”

(3)Menschen, die in einem familiären Verbund leben, unterliegen nicht der Meldepflicht

Absatz eins,, wenn sich zumindest ein Gast

Absatz eins, anmeldet und zu seinen Mitreisenden Vor- und Familiennamen und Geburtsdatum angibt. Ebenso sind Menschen einer mindestens acht Gäste umfassenden Reisegruppe mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht

Absatz eins, ausgenommen, wenn der Reiseleiter dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Vor- und Familiennamen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser Gäste enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Letzteres gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als zwei Wochen gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.” 3.1.

  1. Zur maßgeblichen Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den Bescheid des Bundesamtes – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 hat das VwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und ist insoweit "ermächtigt", auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden (VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0122; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.1.
  2. Der BF, ein kolumbianischer Staatsangehöriger, wird seit dem 29.11.2025

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.3. Der BF, ein kolumbianischer Staatsangehöriger, wird seit dem 29.11.2025

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Er ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Er ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, daher ist er Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung der Schubhaft wie auch die Anhaltung des BF in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Mit Bescheid des BFA vom 01.12.2025 wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung nach Kolumbien zulässig sei. Der BF war in Österreich nur in Beherbergungsbetrieben aufhältig, wobei er keine zwei Monate in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nahm. Abgesehen von der Anhaltung im PAZ scheint im ZMR keine Meldung auf. Die Adressen, an denen er wohnhaft war, konnte der BF auch in der Beschwerdeverhandlung nicht nennen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Es liegt eine Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren.Es liegt eine Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung muss angenommen werden, dass zum Zeitpunkt der Festnahme eine Fluchtgefahr bestand und der BF für die Behörden auf freiem Fuß belassen nicht greifbar gewesen wäre. Der BF gab selbst an, dass er im Februar 2025 in das Gebiet der EU eingereist sei und dieses seither nicht mehr verlassen habe, sowie, dass er über kein Aufenthaltsrecht in der EU verfüge. Der BF hielt sich somit wissentlich unrechtmäßig im Hoheitsgebiet der EU und seit November 2025 im österreichischen Bundesgebiet auf. Dem Vorbringen, dass der BF zu touristischen Zwecken nach Österreich eingereist sei, ist somit entgegenzuhalten, dass der BF dazu nicht berechtigt war, sondern er sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Er hatte seine Sichtvermerkfreiheit (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) im Schengenraum bereits überschritten. Dass der BF zu touristischen Zwecken nach Österreich eingereist ist, erscheint auch nicht glaubhaft, denn er behauptete in der mündlichen Verhandlung zunächst, er habe mit seiner Partnerin Österreich kennenlernen wollen und habe in Graz "touristische Ziele" besucht, allerdings konnte er keinerlei Sehenswürdigkeiten oder andere Orte, die er besuchte, konkret nennen. Bezüglich seines Aufenthalts in Wien gab er an, er habe nichts gesehen, denn er sei nicht viel hinausgegangen und nur im Supermarkt gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 7). Zudem machte der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA falsche Angaben und zeigte er sich zu diesem Zeitpunkt nicht rückkehrwillig, sodass anzunehmen war, dass der BF untertauchen würde. Er gab im Rahmen der Einvernahme unglaubhaft an, dass er seinen Reisepass verloren habe und er im Dezember einen Termin bei der kolumbianischen Botschaft in Wien für eine Neuausstellung gehabt habe (siehe Niederschrift der Einvernahme S. 3). Der BF gab auch fälschlich an, dass er in Kolumbien keine Familienangehörigen habe (siehe Niederschrift der Einvernahme S. 5). Aus dem Akt geht jedoch unzweifelhaft hervor, dass zumindest eine Schwester des BF und deren Partner sowie der Vater des BF in Kolumbien leben. Der BF gab weiters an, er sei nicht bereit, freiwillig nach Kolumbien auszureisen und behauptete, er könne nicht dorthin zurückkehren, denn er würde dort getötet. Er werde nicht freiwillig nach Kolumbien ausreisen und sich einer Abschiebung nach Kolumbien widersetzen (siehe Niederschrift der Einvernahme S. 6). Der BF ist daher als unglaubwürdig anzusehen und das BFA konnte im Hinblick auf diese Angaben davon ausgehen, dass der BF untertauchen und sich einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung entziehen würde. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung spielt für sich alleine betrachtet zwar keine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr. In einer Gesamtbetrachtung kommt dieser jedoch Bedeutung zu.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die fehlende soziale und wirtschaftliche Verankerung spielt für sich alleine betrachtet zwar keine entscheidende Rolle für die Beurteilung der Fluchtgefahr. In einer Gesamtbetrachtung kommt dieser jedoch Bedeutung zu. Der BF hielt sich nur wenige Wochen in Österreich auf und verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder Freunde. Er war in Österreich nie erwerbstätig und verfügt über keine Krankenversicherung. Er hatte auch nie einen gesicherten Wohnsitz und nur geringe Barmittel. Auch sonstige Vermögenswerte in Österreich besitzt er nicht. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, lediglich etwa EUR 100,00 in bar und etwa EUR 400,00 auf seinem Konto zu haben. Er gehe davon aus, dass dies für ein Flugticket nach Kolumbien nicht ausreiche (Verhandlungsprotokoll S. 10). Der BF gab auch selbst an, dass er geplant gehabt habe, im Jänner 2026 wieder nach Kolumbien zurückzukehren (Verhandlungsprotokoll S. 12). Eine baldige Rückkehr nach Kolumbien hatte der BF demnach weder im Zeitpunkt seiner Festnahme noch im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft geplant und er hatte dafür auch nicht die finanziellen Mittel. Der BF verfügt über keinerlei soziale Verankerung in Österreich. Zudem ist die Lebensgefährtin des BF mittlerweile nach Italien zurückgekehrt und kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der BF versuchen würde, illegal nach Italien zu reisen, um wieder bei seiner Lebensgefährtin zu sein. Eine Fluchtgefahr lag somit insgesamt vor. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Mangel an ausreichenden sozialen und wirtschaftlichen Bindungen, um eine Bindung an bestimmte Orte zu garantieren, hätte es dem BF ermöglicht, durch ein Untertauchen einer Abschiebung zu entgehen. Nach einer Entlassung aus der Schubhaft wäre er für die Behörden nicht greifbar gewesen. Aufgrund der Angaben des BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA war davon auszugehen, dass er untertauchen würde, um sich seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und einer Abschiebung zu entziehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels konnte kein Auslangen gefunden werden, da damit ein Untertauchen des BF mangels sozialer Anknüpfungspunkte und/oder einer gesicherten Unterkunft nicht hätte verhindert werden können. Der Sicherungszweck der Schubhaft konnte durch ein gelinderes Mittel somit nicht erreicht werden. Im Zuge der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF war weder beruflich verwurzelt noch hatte er familiäre bzw. sonstige soziale Kontakte. Er war gesund und haftfähig, somit lag kein Gesundheitszustand vor, der die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft hätte negieren können. Der gültige Reisepass des BF wurde sichergestellt und das BFA erließ bereits mit Bescheid vom 01.12.2025 eine Rückkehrentscheidung und sprach die Zulässigkeit der Abschiebung aus, insofern war auch von einer kurzen Dauer der Anhaltung in Schubhaft auszugehen. Das BFA hat somit die Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu Recht angeordnet. 3.1.4. Im Bescheid vom 01.12.2025, mit welchem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde dem BF durch das BFA jedoch eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.).3.1.4. Im Bescheid vom 01.12.2025, mit welchem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde dem BF durch das BFA jedoch eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Recht verweist der BF auf die Entscheidung des VwGH vom 15.07.2021, Ra 2020/21/0229, aus der hervorgeht, dass die Anhaltung in Schubhaft dem Zweck der Frist für die freiwillige Ausreise entgegensteht. Der VwGH führt in der genannten Entscheidung aus: "Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt (vgl. § 55 Abs. 2 iVm Abs. 3 FrPolG 2005, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung

§ 46Abs. 1 Z 2 Fr

PolG 2005 grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst

§ 55Abs. 5 Fr

PolG 2005 die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen." (VwGH 15.07.2021, Ra 2020/21/0229)Der VwGH führt in der genannten Entscheidung aus: "Die Frist für die freiwillige Ausreise wird einem Drittstaatsangehörigen insbesondere zur Regelung seiner persönlichen Verhältnisse gewährt vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, FrPolG 2005, wonach bei der Festsetzung der Frist besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sind). Die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, obwohl eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, kommt schon im Hinblick auf die genannte Zielsetzung nicht in Betracht, würde die Anhaltung doch die Regelung der persönlichen Verhältnisse verunmöglichen oder zumindest erheblich erschweren. Dazu kommt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 grundsätzlich erst nach Ablauf der Ausreisefrist möglich ist, die Schubhaft aber nicht dazu dient, die freiwillige Ausreise zu erzwingen. Sollte sich die Verhängung von Schubhaft aber trotz einer aufrechten Frist für die freiwillige Ausreise als notwendig erweisen, weil Fluchtgefahr vorliegt, so bestünde der gesetzlich vorgesehene Weg darin, zunächst

Paragraph 55, Absatz 5, FrPolG 2005 die Einräumung dieser Frist mit Mandatsbescheid zu widerrufen." (VwGH 15.07.2021, Ra 2020/21/0229) Der Bescheid vom 01.12.2025, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wurde dem BF am 01.12.2025 persönlich ausgefolgt, womit der Sicherungszweck der Schubhaft in Bezug auf ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme weggefallen ist. Der BF hätte somit nach Erlassung der Rückkehrentscheidung am 01.12.2025 aus der Schubhaft entlassen werden müssen. 3.1.5. Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Schubhaft bis zum 01.12.2025 rechtmäßig. Seit dem 01.12.2025 ist die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung allerdings als rechtswidrig zu betrachten. 3.2. Zur Kostenentscheidung: 3.2.1. § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.” § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet: „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

§ 1Vw

G-Eingabengebührverordnung unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Abs. 1) und entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Abs. 2).

Paragraph eins, VwG-Eingabengebührverordnung unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Absatz eins,) und entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Absatz 2,). § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung normiert, dass die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige das Verfahren einleitende Anträge EUR 50,00 beträgt.Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung normiert, dass die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige das Verfahren einleitende Anträge EUR 50,00 beträgt.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.2.

  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.3.2.
  2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der gegenständlichen Beschwerde wurde teilweise stattgegeben. Die Schubhaft war bis zum 01.12.2025 als rechtmäßig und ab dem 01.12.2025 als rechtswidrig zu betrachten. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach § 35 VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240).Der gegenständlichen Beschwerde wurde teilweise stattgegeben. Die Schubhaft war bis zum 01.12.2025 als rechtmäßig und ab dem 01.12.2025 als rechtswidrig zu betrachten. Sowohl der BF als auch das BFA sind somit hinsichtlich eines Teiles der zu beurteilenden Schubhaft als unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG entgegen, da bei einem teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet (VwGH vom 04.05.2015 Ra 2015/02/0070; VwGH vom 26.04.2018, Ra 2017/21/0240). Die Kostenanträge des BF und des BFA waren somit

§ 35Vw

GVG abzuweisen, da weder der BF noch die belangte Behörde vollständig obsiegt hat.Die Kostenanträge des BF und des BFA waren somit

Paragraph 35, VwGVG abzuweisen, da weder der BF noch die belangte Behörde vollständig obsiegt hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch ist die Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH noch ist die Rechtsprechung des VwGH als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W242.2328582.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.