RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlW251 2141763-4 Spruch, W251 2141763-4/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 15.11.2016 wurde der Antrag zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 wurde die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz abgewiesen, die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe und er sich dort ein Leben ohne unbillige Härten aufbauen könne. Da jedoch zwei minderjährige Töchter und die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (in der Folge: Kindesmutter) in Österreich leben, verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Familienleben. Auch das Kindeswohl stehe einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan entgegen.
- Das Bundesamt stellte am 02.08.2019 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 01.03.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Das Bundesamt führte begründend aus, dass es am 02.08.2019 Kenntnis davon erlangt habe, dass der Beschwerdeführer die Kindesmutter im Alter von 16 Jahren zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Diese habe den Beschwerdeführer daraufhin nicht aus freien Stücken nach dem islamischen Ritus geheiratet, sondern weil sie von seiner Familie und ihren eigenen Angehörigen dazu gezwungen worden sei. Die Schwester des Beschwerdeführers habe sie dazu gedrängt, dass sie nicht verhüte, da der Asylantrag des Beschwerdeführers in erster Instanz abgewiesen worden sei und er dadurch bessere Chancen auf ein Bleiberecht habe. Der Beschwerdeführer habe gegen die Kindesmutter fortlaufend Gewalt ausgeübt, diese bedroht und er zahle auch keinen Unterhalt. Das Erkenntnis vom 01.03.2019 sei durch die falschen Angaben des Beschwerdeführers und dessen Bruders zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zustande gekommen. Mit Beschluss vom 20.10.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiederaufnahme ab, da sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Bestehen des Familienlebens im damaligen Ermittlungsverfahren objektiv unrichtig gewesen seien. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter hatten eine von Gewalt geprägte Beziehung, die zwischenzeitlich auch beendet wurde. Es erfolgte jedoch auch zwischenzeitlich wieder eine Versöhnung. Im Zeitpunkt der Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 und am 14.01.2019 sowie im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom 01.03.2019 habe die Beziehung jedoch noch bestanden.
- Der Beschwerdeführer wurde am 16.10.2020 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
- Der Beschwerdeführer wurde am 16.10.2020 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Fall und Absatz 4, zweiter Fall StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von Ende Oktober 2016 bis 31.08.2018 gegen die Kindesmutter eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt. Er hat zudem am XXXX als Lenker eines Kraftfahrzeuges die Beifahrerin XXXX fahrlässig schwer am Körper verletzt, indem er im alkoholisierten Zustand (0,99 Promille) dieses Fahrzeug auf 160 km/h beschleunigte, worauf das Heck des Fahrzeuges in einer leichten Linkskurve ausbrach, auf die rechte Straßenböschung geriet, sodann in die Luft geschleudert wurde und anschließend gegen einen großen Baum links neben der Straße prallte und seine Beifahrerin dadurch eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Der Beschwerdeführer erlitt bei diesem Unfall selbst eine schwere Verletzung.Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von Ende Oktober 2016 bis 31.08.2018 gegen die Kindesmutter eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt. Er hat zudem am römisch 40 als Lenker eines Kraftfahrzeuges die Beifahrerin römisch 40 fahrlässig schwer am Körper verletzt, indem er im alkoholisierten Zustand (0,99 Promille) dieses Fahrzeug auf 160 km/h beschleunigte, worauf das Heck des Fahrzeuges in einer leichten Linkskurve ausbrach, auf die rechte Straßenböschung geriet, sodann in die Luft geschleudert wurde und anschließend gegen einen großen Baum links neben der Straße prallte und seine Beifahrerin dadurch eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Der Beschwerdeführer erlitt bei diesem Unfall selbst eine schwere Verletzung.
- Der Beschwerdeführer stellte bei der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Ablauf der Jahresfrist keinen fristgerechten Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Seit dem 04.03.2020 verfügte der Beschwerdeführer über keinen rechtmäßigen Aufenthalt mehr in Österreich.
- Am 24.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art 8 EMRK.
- Am 24.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkte II. bis IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier.). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und IV. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wurde Folge gegeben und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer die Kindesmutter vor der Eheschließung zu sich in die Wohnung gelockt und diese gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe, um mit ihr eine Ehe eingehen zu können. Nach islamischen Riten sei das „entehrte“ Mädchen nunmehr von ihrer Familie ausgehend gezwungen gewesen, den Beschwerdeführer zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Heirat den Erhalt eines Aufenthaltsstatus erhofft. Während der Ehe nach dem islamischen Ritus habe der Beschwerdeführer die Kindesmutter wiederholt körperlich und seelisch misshandelt. Er habe sie eingeschüchtert, indem er ihr gesagt habe, dass ihr niemand glauben werde, wenn sie erzählen würde, dass er sie vergewaltigt habe und er sie schlage. Trotz der ausgeübten fortgesetzten Gewalt sei es aber auch immer wieder zu Versöhnungen gekommen. Zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 15.02.2022 sei die Beziehung jedoch beendet. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen Töchtern und zahle keinen Kindesunterhalt. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und des Verhaltens in Österreich sei dem Beschwerdeführer trotz seines bisherigen Aufenthalts, seiner Sprachkenntnisse und der Selbsterhaltungsfähigkeit kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Aufgrund der allgemeinen, volatilen Sicherheitslage sowie der prekären Versorgungslage führe eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer Verletzung von nach Art. 3 EMRK gewährten Rechten, sodass die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2022 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde Folge gegeben und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer die Kindesmutter vor der Eheschließung zu sich in die Wohnung gelockt und diese gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe, um mit ihr eine Ehe eingehen zu können. Nach islamischen Riten sei das „entehrte“ Mädchen nunmehr von ihrer Familie ausgehend gezwungen gewesen, den Beschwerdeführer zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe sich durch die Heirat den Erhalt eines Aufenthaltsstatus erhofft. Während der Ehe nach dem islamischen Ritus habe der Beschwerdeführer die Kindesmutter wiederholt körperlich und seelisch misshandelt. Er habe sie eingeschüchtert, indem er ihr gesagt habe, dass ihr niemand glauben werde, wenn sie erzählen würde, dass er sie vergewaltigt habe und er sie schlage. Trotz der ausgeübten fortgesetzten Gewalt sei es aber auch immer wieder zu Versöhnungen gekommen. Zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 15.02.2022 sei die Beziehung jedoch beendet. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen Töchtern und zahle keinen Kindesunterhalt. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und des Verhaltens in Österreich sei dem Beschwerdeführer trotz seines bisherigen Aufenthalts, seiner Sprachkenntnisse und der Selbsterhaltungsfähigkeit kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Aufgrund der allgemeinen, volatilen Sicherheitslage sowie der prekären Versorgungslage führe eine Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer Verletzung von nach Artikel 3, EMRK gewährten Rechten, sodass die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde.
- Am 05.05.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter und dritter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 20.02.2022 469,2 Gramm Cannabiskraut besessen und befördert, um dieses in den Verkehr zu bringen. Zudem hat er innerhalb eines unbekannten Zeitraums bis zum 20.02.2022 Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen.
- Am 05.05.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter und dritter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 20.02.2022 469,2 Gramm Cannabiskraut besessen und befördert, um dieses in den Verkehr zu bringen. Zudem hat er innerhalb eines unbekannten Zeitraums bis zum 20.02.2022 Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen.
- Der Beschwerdeführer reiste danach im Jahr 2022 nach Deutschland um dort um Asyl anzusuchen, da er in Österreich einen negativen Asylbescheid erhalten habe bzw. sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 20.12.2022 wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer Deutschland verlassen müsse. Um einer zwangsweisen Abschiebung nach Österreich zu entgehen, ist der Beschwerdeführer am 03.01.2023 wieder nach Österreich zurückgereist (OZ 9, ON 2.13, 4).
- Der Beschwerdeführer reiste danach im Jahr 2022 nach Deutschland um dort um Asyl anzusuchen, da er in Österreich einen negativen Asylbescheid erhalten habe bzw. sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 20.12.2022 wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer Deutschland verlassen müsse. Um einer zwangsweisen Abschiebung nach Österreich zu entgehen, ist der Beschwerdeführer am 03.01.2023 wieder nach Österreich zurückgereist (OZ 9, ON 2.13, 4).
- Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Eine solche wurde dem Beschwerdeführer am 29.03.2023 mit Gültigkeit vom 16.02.2023 bis 15.02.2024 ausgestellt.
- Der Beschwerdeführer wurde am 13.11.2023 von einem Bezirksgericht wegen der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen (§§ 218 Abs. 1a und Abs. 1 Z 1 StGB) und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
- Der Beschwerdeführer wurde am 13.11.2023 von einem Bezirksgericht wegen der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen (Paragraphen 218, Absatz eins a und Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat, wenige Stunden nach seiner Ankunft aus Deutschland, in einer Diskothek im Zeitraum vom 03.01.2023, 22:30 Uhr bis 04.01.2023, 00:05 Uhr, eine Frau gegen ihren Willen im Bereich ihres Gesäßes bis hinauf zu ihren Brüsten gestreichelt und er hat einer weiteren Frau auf den Vaginalbereich gegriffen und eine Wischbewegung durchgeführt. Es kam wegen dieser Vorfälle zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mann, der ebenfalls in der Diskothek anwesend war, zu einem Streitgespräch. Im Zuge dessen hat der Beschwerdeführer diesen gepackt und an ihm gezerrt, wodurch dieser Mann Abschürfungen an beiden Unterarmen, eine Abschürfung am Brustkorb sowie eine Prellung des Brustkorbs und einen Bluterguss im Rippenbereich erlitt.
- Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab er in der Erstbefragung vom 21.03.2024 an, dass er sich in Österreich integriert habe. Er sei zudem Atheist und werde bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet. Diese Änderung der Situation der Fluchtgründe sei ihm seit 2021 bekannt. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen in der Einvernahme vom 06.08.2024 an, dass er zunächst Atheist gewesen sei. Irgendwann habe er bemerkt, dass er seine Freunde und Bekannte langsam verliere, weil er seine Meinung auf Tiktok geäußert habe. Er sei nunmehr Agnostiker, da Religion für ihn nun nicht mehr wichtig sei und er auch nicht gegen Religion sei. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).Mit dem hier gegenständlichen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung in Afghanistan nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Er könne wieder bei seinem Vater in Kabul leben. Auch seine Geschwister, die nicht mehr in Afghanistan leben, können ihn nach einer Rückkehr unterstützen. Er könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
- Der Beschwerdeführer erhob am 09.04.2025 gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er Agnostiker sei. Er habe sich seit einigen Jahren mit dem Islam beschäftigt und herausgefunden, dass der Islam frauenfeindlich sei. Dies habe ihn abgeschreckt, sodass er sich vom Islam abgewandt habe. Zunächst habe der Beschwerdeführer am Christentum Gefallen gefunden und sich 2021 oder 2022 von einer deutschen Freikirche taufen lassen. Nach und nach habe er sich vom Christentum abgewandt, da es auch dort Gewalt gebe. Er habe sich über einen längeren Zeitraum in einem Livestream auf Instagram, den zeitweise mehrere hundert Menschen verfolgt haben, kritisch mit dem Islam auseinandergesetzt. Er sei von einigen Usern bedroht und verfolgt worden und ihm sei von der islamischen Gemeinschaft Hass entgegengebracht worden. Auch seine Familie habe davon erfahren und sein Bruder in Afghanistan wäre der Erste, der ihn wegen seines Abfalls vom Islam umbringen würde. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Abfalls vom Islam umgebracht werden. Zudem sei er verwestlicht und er würde bei einer Rückkehr auch als verwestlichter Rückkehrer wahrgenommen werden. Auch die aktuelle Sicherheitslage sowie die prekäre Versorgungslage stehen einer Rückkehr entgegen. Er bereue seine Straftaten und möchte zukünftig ein straffreies Leben führen, sodass er keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Mit der Kindesmutter („seiner Frau“) und den Kindern habe er wieder einen guten Kontakt. Sie treffen sich mindestens einmal im Monat. Dem Beschwerdeführer sei daher aufgrund seines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen. Sein Privat- und Familienleben stehe auch der Erlassung eines Einreiseverbots entgegen. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 25.04.2025 Unterlagen zu seinem Fluchtvorbringen und seinem Familienleben in Österreich vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.09.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie die Kindesmutter und sein Bruder als Zeugen und eine Schwester als Vertrauensperson einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Integration im Bundesgebiet vor.
- In der Stellungnahme vom 15.09.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er bezeichne sich inzwischen als Atheist. Seine Abwendung vom Islam sei zu einem zentralen Bestandteil seiner Identität geworden und sei sowohl in seinem sozialen Umfeld als auch in seiner digitalen Präsenz klar erkennbar. Er trete als atheistisch motivierter Aktivist auf. Es bestehe zudem ein erhebliches Risiko ins Visier der Taliban zu geraten und bei einer Rückkehr streng bestraft zu werden, wenn man Literatur, die die Taliban, deren System und den Islam scharf kritisiere, – wie im Fall des Beschwerdeführers – über Plattformen wie Amazon publiziere. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Chat-Verläufe auf WhatsApp aus Ende Februar 2025 widersprechen der Aussage der Ex-Frau, wonach kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestanden habe. Aus den Nachrichten gehe hervor, dass sie dem Beschwerdeführer Fotos und Videos von sich sowie von der gemeinsamen Tochter übermittelt habe – teilweise versehen mit Liebessymbolen, wie Herz-Emojis. Dies deute auf eine weiterhin bestehende persönliche Verbindung hin.
- Dem Beschwerdeführer wurden am 10.11.2025 die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 07.11.2025 übermittelt, zu denen er keine Stellungnahme erstattete.
- Mit Schreiben vom 10.12.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einvernahme seiner aktuellen Freundin, mit der er eine Beziehung führe. Die beantragte Zeugin könne bestätigen, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer seit längerer Zeit eine echte, stabile und ernsthafte Lebensbeziehung bestehe. Diese Beziehung sei von täglichem Kontakt und tatsächlicher Lebensgemeinschaft, wechselseitiger emotionaler, sozialer und finanzieller Unterstützung, und gemeinsamen Zukunfts- und Lebensplänen in Österreich geprägt. Es wurde eine schriftliche Bestätigung der Zeugin und eine Kopie ihres bulgarischen Reisepasses vorgelegt.
- Am 07.01.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht einer Landespolizeidirektion ein, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner DNA-Spuren auf einem Drogenpaket verdächtigt werde als Teil (Kurier/Dealer) einer iranischen Tätergruppierung, die österreichweit agiere, einen grenzüberschreitenden Drogenhandel (ca. 2.000 Gramm Cannabiskraut) betrieben zu haben und diesen nach wie vor zu betreiben.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.01.2026 erneut eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen wurden.
- Das Bundesamt beantragte mit Schriftsatz vom 15.01.2026 die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis, dass der Beschwerdeführer, der nunmehr in einer neuen Lebensgemeinschaft lebe, kein bestehendes Familienleben mehr zu seinen Kindern habe.
- Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 28.01.2026 ein Abtretungs-Bericht der Polizei vom 25.11.2025 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am 24.11.2025 3,71 Gramm Cannabiskraut und 1,03 Gramm Cannabisharz besessen habe. Das Suchtmittel wurde von der Polizei sichergestellt und ein Bericht wegen Verstoß nach § 27 Abs 1 SMG erstattet.
- Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 28.01.2026 ein Abtretungs-Bericht der Polizei vom 25.11.2025 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am 24.11.2025 3,71 Gramm Cannabiskraut und 1,03 Gramm Cannabisharz besessen habe. Das Suchtmittel wurde von der Polizei sichergestellt und ein Bericht wegen Verstoß nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG erstattet.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.01.2026 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer überwiegend zum Bestehen eines Familienlebens mit seinen Kindern befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem (Verhandlungsprotokoll vom 08.09.2025 = VP4 S. 6 f). Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Deutsch und etwas Englisch. Er kann auf Dari und auf Deutsch lesen und schreiben (VP4 S. 19).Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem (Verhandlungsprotokoll vom 08.09.2025 = VP4 S. 6 f). Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht zudem Deutsch und etwas Englisch. Er kann auf Dari und auf Deutsch lesen und schreiben (VP4 S. 19). Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seinen fünf Schwestern auf (VP4 S. 6, 20). Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule und studierte anschließend zwei Jahre Pharmazie. Er hat zwei Jahre auch als Assistent eines Pharmazeuten gearbeitet. Er hat die Ausbildung zum pharmazeutischen Assistenten auch abgeschlossen und vor seiner Ausreise auch als Apotheker gearbeitet (Verhandlungsprotokoll vom 14.01.2019 = VP1b S. 11; Erstbefragung BF 2015 S. 2). Er hat zudem auch während dem Unterricht in der Schule bzw. an der Universität sechs Jahre als Mechaniker bzw. Lackierer und Spengler in der Autowerkstatt seines Bruders gearbeitet (VP1b S. 11 f; Einvernahme BF beim BFA vom 17.08.2016 S. 7; Einvernahme Schwester beim BFA vom 17.08.2016 S. 10). Zudem betrieb er mit seinem Bruder ein Geschäft für Handys und Handy-Reparaturen in Afghanistan (Einvernahme BFA vom 17.08.2016 S. 7). Der Beschwerdeführer reiste Ende März 2015 (Erstbefragung BF 2015 S. 4) gemeinsam mit seiner Schwester XXXX und seinem Bruder XXXX aus Afghanistan aus (Erstbefragung BF 2015 S. 3).Der Beschwerdeführer reiste Ende März 2015 (Erstbefragung BF 2015 S. 4) gemeinsam mit seiner Schwester römisch 40 und seinem Bruder römisch 40 aus Afghanistan aus (Erstbefragung BF 2015 S. 3). Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers waren in Afghanistan Lehrer (VP1b S. 9; Einvernahme BF beim BFA vom 17.08.2016 S. 3), diese sind jedoch vor der Einreise nach Österreich bereits in Pension gegangen (Erstbefragung 2015 S. 4). Der Vater des Beschwerdeführers hat während seiner Pension als Direktor in einer Privatschule gearbeitet und dort zusätzlich verdient (Einvernahme Schwester beim BFA S. 5). Der Vater hatte ca. 2020 einen Schlaganfall und ist seitdem bettlägerig (VP4 S. 39). Die Mutter des Beschwerdeführers ist 2021 verstorben (VP4 S. 36). Der jüngste Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , hat ein Jahr in Herat Pharmazie studiert (Einvernahme BFA vom 17.08.2016). Danach hatte er in Afghanistan eine Werkstatt, dort hat dieser auch Autos verkauft (VP1b S. 12). Dieser lebt mit einer weiteren Schwester des Beschwerdeführers mittlerweile in der Türkei (VP4 S. 20).Der jüngste Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , hat ein Jahr in Herat Pharmazie studiert (Einvernahme BFA vom 17.08.2016). Danach hatte er in Afghanistan eine Werkstatt, dort hat dieser auch Autos verkauft (VP1b S. 12). Dieser lebt mit einer weiteren Schwester des Beschwerdeführers mittlerweile in der Türkei (VP4 S. 20). Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Kanada (VP4 S. 20-21). Eine Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , reiste vor 2015 nach Österreich, da diese in Österreich einen aufenthaltsberechtigten Ehemann hat (Einvernahme BFA vom 17.06.2018 S. 5). Diese lebt seitdem in Österreich und hat zwei Kinder. Sie ist von ihrem Ehemann getrennt. Sie arbeitet als Kellnerin in einem Restaurant (VP4 S. 39f). Diese unterstützt den Beschwerdeführer derzeit finanziell und ist bereit den Beschwerdeführer auch weiterhin finanziell zu unterstützen (VP4 S. 39). Eine Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , reiste vor 2015 nach Österreich, da diese in Österreich einen aufenthaltsberechtigten Ehemann hat (Einvernahme BFA vom 17.06.2018 S. 5). Diese lebt seitdem in Österreich und hat zwei Kinder. Sie ist von ihrem Ehemann getrennt. Sie arbeitet als Kellnerin in einem Restaurant (VP4 S. 39f). Diese unterstützt den Beschwerdeführer derzeit finanziell und ist bereit den Beschwerdeführer auch weiterhin finanziell zu unterstützen (VP4 S. 39). Eine Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , hat in Afghanistan 4 Jahre studiert und eine Universität besucht (Erstbefragung 2015 S. 2). Diese hat in Afghanistan 6 Jahre als Lehrerin für Mathematik gearbeitet (Einvernahme BFA vom 17.08.2016 S. 8). Sie reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 2015 nach Österreich und lebt seitdem in Österreich. Diese besitzt in Österreich ein Restaurant (VP4 S. 39). Der Beschwerdeführer wohnt derzeit bei dieser Schwester und wird auch von dieser finanziell unterstütz (VP4 S. 26). Eine Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , hat in Afghanistan 4 Jahre studiert und eine Universität besucht (Erstbefragung 2015 S. 2). Diese hat in Afghanistan 6 Jahre als Lehrerin für Mathematik gearbeitet (Einvernahme BFA vom 17.08.2016 S. 8). Sie reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 2015 nach Österreich und lebt seitdem in Österreich. Diese besitzt in Österreich ein Restaurant (VP4 S. 39). Der Beschwerdeführer wohnt derzeit bei dieser Schwester und wird auch von dieser finanziell unterstütz (VP4 S. 26). Eine Schwester des Beschwerdeführers, XXXX , arbeitete in Afghanistan als Friseurin und hatte einen Friseursalon in Kabul (Einvernahme BFA vom 17.08.2016 S. 3; VP1b S.10). Diese hat in Afghanistan eine eigene Familie und lebt weiterhin in der Stadt Kabul (VP4 S. 20-21).Eine Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , arbeitete in Afghanistan als Friseurin und hatte einen Friseursalon in Kabul (Einvernahme BFA vom 17.08.2016 S. 3; VP1b S.10). Diese hat in Afghanistan eine eigene Familie und lebt weiterhin in der Stadt Kabul (VP4 S. 20-21). Sein Bruder XXXX hat in Afghanistan 11 Jahre die Schule besucht, bevor er nach Österreich ausgereist ist (Erstbefragung 2015 S. 2). Dieser stellte 2015 ebenfalls mit dem Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der jedoch abgewiesen wurde. Dieser Bruder reiste 2019 nach Deutschland weiter und stellte dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz (VP4 S. 33). Dieser Bruder ist Christ geworden und mittlerweile in Deutschland aufenthaltsberechtigt. Dieser geht in Deutschland als Teamleiter einer Arbeit nach (VP4 S. 34). Der Bruder verdient ca. EUR 2.000-2.100 pro Monat. Wenn es erforderlich wäre, würde er auf manche Sachen verzichten um den Beschwerdeführer finanziell unterstützen (VP4 S. 35).Sein Bruder römisch 40 hat in Afghanistan 11 Jahre die Schule besucht, bevor er nach Österreich ausgereist ist (Erstbefragung 2015 S. 2). Dieser stellte 2015 ebenfalls mit dem Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der jedoch abgewiesen wurde. Dieser Bruder reiste 2019 nach Deutschland weiter und stellte dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz (VP4 S. 33). Dieser Bruder ist Christ geworden und mittlerweile in Deutschland aufenthaltsberechtigt. Dieser geht in Deutschland als Teamleiter einer Arbeit nach (VP4 S. 34). Der Bruder verdient ca. EUR 2.000-2.100 pro Monat. Wenn es erforderlich wäre, würde er auf manche Sachen verzichten um den Beschwerdeführer finanziell unterstützen (VP4 S. 35). Der Vater des Beschwerdeführers hat ein Auto sowie Grundstücke verkauft, um seinen Kindern die Ausreise von je EUR 5.000-7.000 aus Afghanistan zu finanzieren (Einvernahme BFA vom 17.08.2016 S. 4). Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers in Kabul war und ist immer noch sehr gut. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt ein Haus in Kabul (Erstbefragung 2015 S. 4). Der älteste Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , hat nach der Ausreise seiner Brüder aus Afghanistan das Handygeschäft übernommen und versorgt damit seinen Vater, die Ehefrau und die Kinder (VP1b S. 38).Der Vater des Beschwerdeführers besitzt ein Haus in Kabul (Erstbefragung 2015 S. 4). Der älteste Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , hat nach der Ausreise seiner Brüder aus Afghanistan das Handygeschäft übernommen und versorgt damit seinen Vater, die Ehefrau und die Kinder (VP1b S. 38). Der Beschwerdeführer hat zwei Tanten väterlicherseits, wovon eine mittlerweile verstorben ist. Die verstorbene Tante war verheiratet und lebte in Kabul mit ihrer Familie. Die andere Tante ist noch verheiratet und lebt mit ihrer Familie noch immer in Kabul. Zudem hat der Beschwerdeführer auch zwei Onkel mütterlicherseits, die ebenfalls verheiratet sind und mit ihren Familien in Kabul leben (Einvernahme BFA 17.08.2016 S. 8). Der Beschwerdeführer hat die Kindesmutter nach islamischem Ritus im Jahr 2016 in Österreich geheiratet (VP4 S. 17). Er war jedoch nie standesamtlich verheiratet. Mit der Kindesmutter hat er zwei Kinder, XXXX , die am XXXX in Österreich geboren sind (VP4 S. 18).Der Beschwerdeführer hat die Kindesmutter nach islamischem Ritus im Jahr 2016 in Österreich geheiratet (VP4 S. 17). Er war jedoch nie standesamtlich verheiratet. Mit der Kindesmutter hat er zwei Kinder, römisch 40 , die am römisch 40 in Österreich geboren sind (VP4 S. 18). Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich am XXXX einen Autounfall. Er ist mit fast 1 Promille Blutalkohol mit überhöhter Geschwindigkeit in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und wurde dabei schwer verletzt. Der Beschwerdeführer hat im Bereich der Wirbelsäule Ostheosynthesematerial eingesetzt bekommen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein flüssiges und unauffälliges Gangbild ohne Hilfsmittel. Einbein-, Zehenspitzen- und Fersenstand sind beiderseits unauffällig möglich. Er benötigt bei der Körperpflege und bei alltäglichen Arbeiten im Haushalt keine Fremdhilfe. Es ist ausreichend Mobilität ohne Hilfsmittel gegeben. Der Beschwerdeführer kann auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Beilage ./B). Der Beschwerdeführer kann keine sehr schweren Lasten heben (VP4 S. 27). Der Beschwerdeführer benötigt keine Dauermedikation, er nimmt jedoch bei Bedarf bei Kälte, wenn er Schmerzen im Rücken bekommt, Schmerzmittel (VP4 S. 29). Der Beschwerdeführer spielt immer noch regelmäßig Volleyball (VP4 S. 28). Er bezeichnet sich selbst als gesund (VP 4 S. 5).Der Beschwerdeführer hatte in Österreich am römisch 40 einen Autounfall. Er ist mit fast 1 Promille Blutalkohol mit überhöhter Geschwindigkeit in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und wurde dabei schwer verletzt. Der Beschwerdeführer hat im Bereich der Wirbelsäule Ostheosynthesematerial eingesetzt bekommen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein flüssiges und unauffälliges Gangbild ohne Hilfsmittel. Einbein-, Zehenspitzen- und Fersenstand sind beiderseits unauffällig möglich. Er benötigt bei der Körperpflege und bei alltäglichen Arbeiten im Haushalt keine Fremdhilfe. Es ist ausreichend Mobilität ohne Hilfsmittel gegeben. Der Beschwerdeführer kann auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Beilage ./B). Der Beschwerdeführer kann keine sehr schweren Lasten heben (VP4 S. 27). Der Beschwerdeführer benötigt keine Dauermedikation, er nimmt jedoch bei Bedarf bei Kälte, wenn er Schmerzen im Rücken bekommt, Schmerzmittel (VP4 S. 29). Der Beschwerdeführer spielt immer noch regelmäßig Volleyball (VP4 S. 28). Er bezeichnet sich selbst als gesund (VP 4 S. 5). Der Beschwerdeführer hat eine Arbeitseinstellungszusage als Mitarbeiter in einer Pizzeria und er würde dort gerne Vollzeit (40 Stunden) als Koch arbeiten (VP4 S. 26-27). Eine solche Arbeit kann er trotz seines Unfalls körperlich ausüben (VP4 S. 27). 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der Beschwerdeführer ist nicht vom Islam abgefallen und er ist immer noch sunnitischer Moslem. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf. Er hat sich in sozialen Medien nicht kritisch über den Islam geäußert. Es ist niemandem, außer seinem Bruder und seinem Vater, in Afghanistan bekannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich zunächst angegeben hat, Christ und kein Moslem mehr zu sein sowie, dass er nun im Asylverfahren angegeben hat Atheist bzw. Agnostiker zu sein, um den Status eines Asylberechtigten bzw. einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen. 1.2.
- Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Er hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Ihm würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt werden vom Islam abgefallen zu sein oder ungläubig geworden zu sein. Der Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.3.
- Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen erstmals im März 2015 nach Österreich ein. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zunächst durchgehend rechtmäßig aufhältig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Beschwerdeführer stellte bei der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Ablauf der Jahresfrist keinen fristgerechten Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Seit dem 04.03.2020 verfügte der Beschwerdeführer zunächst über keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich mehr. Am 24.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG aus Gründen des Art 8 EMRK. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde jedoch für unzulässig erklärt.Am 24.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan wurde jedoch für unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer blieb nicht in Österreich. Dieser reiste im Sommer 2022 nach Deutschland (VP4 S. 32; ZMR Auszug Beilage ./I). Mit Bescheid vom 20.12.2022 wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer Deutschland verlassen müsse. Um einer zwangsweisen Abschiebung nach Österreich zu entgehen, ist der Beschwerdeführer am 03.01.2023 wieder nach Österreich zurückgereist (OZ 9, ON 2.13, 4). Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte. Eine solche wurde dem Beschwerdeführer am 29.03.2023 mit Gültigkeit vom 16.02.2023 bis 15.02.2024 ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 17.03.2025 wurde dieser Antrag zur Gänze abgewiesen. 1.3.
- Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer wird derzeit von seinen Schwestern in Österreich erhalten und finanziell unterstützt, er ist von der Grundversorgung abgemeldet (VP4 S. 26). Der Beschwerdeführer ist derzeit am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt jedoch über eine verbindliche Arbeitszusage (VP4 S. 27). Die zwei Kinder des Beschwerdeführers sowie zwei Schwestern und deren Familien leben in Österreich. Den meisten Kontakt hat der Beschwerdeführer derzeit mit seinen Schwestern und mit deren Kindern (VP4 S. 27 f). Der Beschwerdeführer lebt getrennt von der Kindesmutter. Zu seinen Kindern hatte der Beschwerdeführer keinen regelmäßigen Kontakt und er kommt seinen elterlichen Pflichten nicht nach. Er leistete auch zu keinem Zeitpunkt Unterhalt an seine Kinder. Der Beschwerdeführer hat seit Frühjahr 2025 weder Kontakt zu seinen Kindern noch zur Kindesmutter, da diese den Kontakt auch blockiert. Der Beschwerdeführer zeigt gegenwärtig auch keine nachhaltigen Bemühungen, die Beziehung bzw. den Kontakt zu seinen Kindern wieder aufzunehmen (VP4 S. 18 f; OZ 28). Der Beschwerdeführer hat seit ca.
- September 2025 eine Beziehung in Österreich zu einer rumänischen Staatsangehörigen, die er im Restaurant seiner Schwester kennengelernt hat. Er verbringt mit dieser seine Zeit und wird von dieser auch finanziell unterstützt. Er hat mit dieser jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz (Verhandlungsprotokoll vom 09.01.2026 = VP5 S.6f). Der Beschwerdeführer hat in Österreich Freundschaften zu anderen Afghanen und zu Türken knüpfen können (VP4 S. 29). 1.3.
- Der Beschwerdeführer wurde bereits dreimal in Österreich verurteilt. Er beging folgende Straftaten: 1.3.3.
- Der Beschwerdeführer wurde am 16.10.2020 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 zweiter Fall StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.1.3.3.
- Der Beschwerdeführer wurde am 16.10.2020 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Fall und Absatz 4, zweiter Fall StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von Ende Oktober 2016 bis 31.08.2018 gegen die Kindesmutter eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er
- ihr zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Sommer 2017 den kleinen Finger der rechten Hand verrenkte,
- ihr im Februar 2018 einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie ein Monokelhämatom erlitt,
- ihr darüber hinaus in zahlreichen Angriffen Schläge mit der Faust gegen den Kopf und zumindest einmal in den Bauch versetzte, wodurch sie wiederholt Schwellungen am Kopf erlitt,
- ihr gegenüber im Februar oder März 2018 äußerte, er werde „etwas machen“ und sie umbringen, sie sohin mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige wegen des unter
- angeführten Vorfalls zu nötigen. Der Beschwerdeführer hat zudem am XXXX als Lenker eines Kraftfahrzeuges dadurch, dass er im alkoholisierten Zustand (0,99 Promille) dieses Fahrzeug auf 160 km/h beschleunigte, worauf das Heck des Fahrzeuges in einer leichten Linkskurve ausbrach, auf die rechte Straßenböschung geriet und sodann in die Luft geschleudert wurde und anschließend gegen einen großen Baum links neben der Straße prallte, wodurch die Beifahrerin XXXX eine an sich schwere Körperverletzung in Form einer großen Rissquetschwunde im Bereich der rechten Stirn, einen Bruch des Brustbeins, einen Spaltbruch des
- Lendenwirbelkörpers sowie einen Bruch des linken Fersenbeines erlitt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war, sohin in dem in § 81 Abs. 2 StGB bezeichneten Fall, einen anderen fahrlässig schwer am Körper verletzt.Der Beschwerdeführer hat zudem am römisch 40 als Lenker eines Kraftfahrzeuges dadurch, dass er im alkoholisierten Zustand (0,99 Promille) dieses Fahrzeug auf 160 km/h beschleunigte, worauf das Heck des Fahrzeuges in einer leichten Linkskurve ausbrach, auf die rechte Straßenböschung geriet und sodann in die Luft geschleudert wurde und anschließend gegen einen großen Baum links neben der Straße prallte, wodurch die Beifahrerin römisch 40 eine an sich schwere Körperverletzung in Form einer großen Rissquetschwunde im Bereich der rechten Stirn, einen Bruch des Brustbeins, einen Spaltbruch des
- Lendenwirbelkörpers sowie einen Bruch des linken Fersenbeines erlitt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhersehen hätte können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war, sohin in dem in Paragraph 81, Absatz 2, StGB bezeichneten Fall, einen anderen fahrlässig schwer am Körper verletzt. Der Beschwerdeführer war zudem schuldig, der Kindesmutter ein Teilschmerzengeld in Höhe von EUR 500,-- binnen 14 Tagen zu zahlen. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als auch die eigene schwere Verletzung beim Verkehrsunfall, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet. 1.3.3.
- Am 05.05.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter und dritter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 20.02.2022 469,2 Gramm Cannabiskraut besessen und befördert, um dieses in den Verkehr zu bringen. Zudem hat er innerhalb eines unbekannten Zeitraums bis zum 20.02.2022 Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen.1.3.3.
- Am 05.05.2022 wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter und dritter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 20.02.2022 469,2 Gramm Cannabiskraut besessen und befördert, um dieses in den Verkehr zu bringen. Zudem hat er innerhalb eines unbekannten Zeitraums bis zum 20.02.2022 Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen. Als mildernd wurden das Teilgeständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts, als erschwerend die Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Vergehen im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB gewertet.Als mildernd wurden das Teilgeständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts, als erschwerend die Vorstrafe und das Zusammentreffen von zwei Vergehen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, StGB gewertet. Vom Widerruf der mit Urteil eines Landesgerichts vom 16.10.2020 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde mit Beschluss abgesehen und die Probezeit zu dieser Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. 1.3.3.
- Der Beschwerdeführer wurde am 13.11.2023 von einem Bezirksgericht wegen der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen Geschlechtlichen Handlungen (§§218 Abs 1a und Abs 1 Z 1 StGB) und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt. 1.3.3.
- Der Beschwerdeführer wurde am 13.11.2023 von einem Bezirksgericht wegen der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen Geschlechtlichen Handlungen (§§218 Absatz eins a und Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat, wenige Stunden nach seiner Ankunft aus Deutschland, in einer Diskothek im Zeitraum vom 03.01.2023, 22:30 Uhr bis 04.01.2023, 00:05 Uhr, eine Frau gegen ihren Willen im Bereich ihres Gesäßes bis hinauf zu ihren Brüsten gestreichelt und er hat einer weiteren Frau auf den Vaginalbereich gegriffen und eine Wischbewegung durchgeführt. Es kam wegen dieser Vorfälle zwischen dem Beschwerdeführer und mit einem Mann, der ebenfalls in der Diskothek anwesend war, zu einem Streitgespräch. Im Zuge dessen hat der Beschwerdeführer diesen gepackt und an ihm gezerrt, wodurch dieser Mann Abschürfungen an beiden Unterarmen, eine Abschürfung am Brustkorb sowie eine Prellung des Brustkorbs und einen Bluterguss im Rippenbereich erlitt. Als mildernd wurde das Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, zwei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet (OZ 9, ON 21, 1). 1.3.3.
- Im Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer zudem von einer Zivilstreife angehalten, als er unter Drogeneinfluss einen PKW lenkte (AS 56ff; VP4 S. 30). Der Beschwerdeführer wurde am 24.11.2025 von der Polizei aufgegriffen. Er hatte 3,71 Gramm Cannabiskraut und 1,03 Gramm Cannabisharz besessen (OZ 27). Der Beschwerdeführer konsumiert gelegentlich Cannabiskraut (OZ 28). 1.3.3.
- Beim Beschwerdeführer ist weder ein positives Nachtatverhalten noch ein Gesinnungswandel zu erkennen. Er sieht das Unrecht seiner Taten nicht ein. Aufgrund des raschen Rückfalls, der fehlenden Schuldeinsicht, der fehlenden Verantwortungsübernahme und dem Rückfall während offener Probezeit und am ersten Tag, als er wieder nach Österreich einreiste, ist eine besonders hohe Wiederholungsgefahr gegeben. Der Beschwerdeführer wird auch in Zukunft strafbare Handlungen begehen, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellen. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Stadt Kabul ist durch den internationalen Flughafen in der Stadt sowie das Straßennetz sicher erreichbar. Sein Vater sowie ein Bruder und dessen Kinder wohnen immer noch im Eigentumshaus der Familie in Kabul. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinem Vater und seinem Bruder. Das Verhältnis und der Kontakt zu seinen Verwandten in Kabul sind sehr gut. Seine in Österreich aufhältige Schwester XXXX unterstützt den Beschwerdeführer derzeit finanziell und ist auch bereit den Beschwerdeführer weiterhin finanziell zu unterstützen (VP4 S. 39). Der Beschwerdeführer wohnt gegenwärtig bei seiner ebenfalls in Österreich aufhältigen Schwester XXXX , welche in Österreich ein Restaurant besitzt und den Beschwerdeführer ebenfalls finanziell unterstützt (VP4 S. 26). Seine Schwester XXXX hat in Afghanistan eine eigene Familie und lebt weiterhin in der Stadt Kabul (VP4 S. 20-21). Sein Bruder XXXX ist in Deutschland aufenthaltsberechtigt und geht in Deutschland als Teamleiter einer Arbeit nach (VP4 S. 34). Der Bruder verdient ca. EUR 2.000-2.100 pro Monat. Wenn es erforderlich wäre, würde er auf manche Sachen verzichten, um den Beschwerdeführer ebenfalls finanziell zu unterstützen (VP4 S. 35). Der Vater des Beschwerdeführers hat ein Auto sowie Grundstücke verkauft, um seinen Kindern die Ausreise von je EUR 5.000-7.000 aus Afghanistan zu finanzieren (Einvernahme BFA vom 17.08.2016 S. 4).Seine in Österreich aufhältige Schwester römisch 40 unterstützt den Beschwerdeführer derzeit finanziell und ist auch bereit den Beschwerdeführer weiterhin finanziell zu unterstützen (VP4 S. 39). Der Beschwerdeführer wohnt gegenwärtig bei seiner ebenfalls in Österreich aufhältigen Schwester römisch 40 , welche in Österreich ein Restaurant besitzt und den Beschwerdeführer ebenfalls finanziell unterstützt (VP4 S. 26). Seine Schwester römisch 40 hat in Afghanistan eine eigene Familie und lebt weiterhin in der Stadt Kabul (VP4 S. 20-21). Sein Bruder römisch 40 ist in Deutschland aufenthaltsberechtigt und geht in Deutschland als Teamleiter einer Arbeit nach (VP4 S. 34). Der Bruder verdient ca. EUR 2.000-2.100 pro Monat. Wenn es erforderlich wäre, würde er auf manche Sachen verzichten, um den Beschwerdeführer ebenfalls finanziell zu unterstützen (VP4 S. 35). Der Vater des Beschwerdeführers hat ein Auto sowie Grundstücke verkauft, um seinen Kindern die Ausreise von je EUR 5.000-7.000 aus Afghanistan zu finanzieren (Einvernahme BFA vom 17.08.2016 S. 4). Der älteste Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , hat nach der Ausreise seiner Brüder aus Afghanistan das Handygeschäft übernommen und erwirtschaftet sich so sein Einkommen in Afghanistan. Er versorgt damit seinen Vater, die Ehefrau und die Kinder (VP1b S. 38). Dem Vater des Beschwerdeführers gehört ein Haus in Kabul (Erstbefragung 2015 S. 4).Der älteste Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , hat nach der Ausreise seiner Brüder aus Afghanistan das Handygeschäft übernommen und erwirtschaftet sich so sein Einkommen in Afghanistan. Er versorgt damit seinen Vater, die Ehefrau und die Kinder (VP1b S. 38). Dem Vater des Beschwerdeführers gehört ein Haus in Kabul (Erstbefragung 2015 S. 4). Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers in Kabul war und ist immer noch gut. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine verheiratete Tante väterlicherseits, die mit ihrer Familie in Kabul lebt, als auch über zwei Onkel mütterlicherseits, die ebenfalls verheiratet sind und mit ihren Familien in Kabul leben (Einvernahme BFA 17.08.2016 S. 8). Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen beiden Schwestern in Österreich sowie von seinem Bruder in Deutschland als auch von seiner Freundin in Österreich finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend die Stadt Kabul. Er hat bereits in der Stadt Kabul gelebt, ihm sind die städtischen Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, ledig, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit, im geschützten Umfeld und ohne schwere Lasten heben zu müssen, nachgehen. Der Beschwerdeführer kann wieder im Handygeschäft seines Bruders sowie auch wieder als Apotheker in Afghanistan arbeiten und somit auch Arbeite ausführen, für die das Tragen von schweren Lasten oder sonstige körperliche Belastungen nicht erforderlich sind. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in der Stadt Kabul einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Er kann bei seinem Vater im Eigentumshaus der Familie in der Stadt Kabul wohnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle unterstützen. Der Beschwerdeführer kann auch wieder als Apotheker in Kabul arbeiten, zumal er bei solch einer Tätigkeit keine schweren Gegenstände heben muss. Er kann auch wieder seinen Bruder in dessen Handygeschäft unterstützen. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB), - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.01.2022 (LIB 2022), - IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC) 1.5.
- Allgemeines 2025: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.5.
- Politische Lage 2025: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4) 1.5.3.Sicherheitslage 2025: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
- Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) 1.5.
- Sicherheitslage 2022: Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Der Juni 2021 war der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein. Trotz des allgemeinen Rückgangs der Zahl der gewalttätigen Angriffe und sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. 1.5.
- Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen 2025: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.5.
- Verfolgungspraxis der Taliban 2025: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2) 1.5.
- Zentrale Akteure 2025: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3) 1.5.8.Rechtsschutz und Justizwesen 2025: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.5.9.Sicherheitsbehörden 2025: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.5.
- Wehrdienst und Zwangsrekrutierung 2025: Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9) 1.5.
- Korruption 2025: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
- Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider. Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10) 1.5.12.Allgemeine Menschenrechtslage 2025: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.5.
- Folter und unmenschliche Behandlung 2025: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.5.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten 2025: Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord. Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13) 1.5.15.Meinungs- und Pressefreiheit 2025: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von
- Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet. Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14) 1.5.
- Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit 2025: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15) 1.5.
- Haftbedingungen 2025: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16) 1.5.
- Todesstrafe 2025: Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17) 1.5.
- Religionsfreiheit 2025: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen. Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten. Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18) 1.5.
- Apostasie, Blasphemie, Konversion 2025: Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban. Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca.
- Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3) 1.5.
- Ethnische Gruppen 2025: Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet. Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19) Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten. Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1) Tadschiken: Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Sie leben heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans. Sie haben im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik – „Tadschike“ – fast alle Dari/Persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst. (LIB, Kap. 19.2) 1.5.
- Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen 2025: Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen. Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten. Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen. Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3) 1.5.
- Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein 2025: Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch. Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten. Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatt