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{'item': 'W251 2294648-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlW251 2294648-1 Spruch, W251 2294648-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich ein und stellte am 25.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 17.03.2017 wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom selben Tag als Familienangehöriger gemäß § 34 iVm § 3 AsylG der Staus eines Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 17.03.2017 wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom selben Tag als Familienangehöriger gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG der Staus eines Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Der Beschwerdeführer trat bereits am 23.06.2021 in Zusammenhang mit seinem Bruder und wegen Raubes unter Verwendung einer Spielzeugpistole in Österreich strafrechtlich in Erscheinung. Über den Bruder wurde Untersuchungshaft verhängt, während der Beschwerdeführer noch strafunmündig war.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 07.09.2023 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4 EUR verurteilt, wobei die Strafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2023 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a 4 EUR verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  5. Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2024 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (§87 Abs 1 StGB), des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB), der Verbrechen der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB), des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB), des Vergehens des Diebstahls (§ 127 StGB), des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB), des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB) sowie der Verbrechen des Raubes (§§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  6. Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2024 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (§87 Absatz eins, StGB), des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), der Verbrechen der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB), des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB), des Vergehens des Diebstahls (Paragraph 127, StGB), des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB), des Verbrechens des schweren Raubes (Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB) sowie der Verbrechen des Raubes (Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  7. Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2024 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) sowie des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 142, 143 Abs 2 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
  8. Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2024 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) sowie des Verbrechens des schweren Raubes (Paragraphen 142, 143, Absatz 2, erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
  9. Das Bundesamt leitete gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit ein Aberkennungsverfahren ein.
  10. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 02.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 17.03.2017 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan hingegen für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
  11. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 02.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 17.03.2017 zuerkannte Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Es wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan hingegen für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch die Verbrechen des schweren Raubes und der absichtlichen schweren Körperverletzung besonders schwere Verbrechen begangen habe, sodass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erforderlich sei. Da der Beschwerdeführer wegen besonders schwerer Verbrechen verurteilt worden sei und er aufgrund seiner bisherigen Straftaten, die immer weiter eskalierten, eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, sei ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei jedoch unzulässig.
  12. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides, soweit dies hinsichtlich Spruchpunkt II. die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betraf, Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zur besonderen Schwere der Straftat oder Hinweise auf eine Gemeingefährlichkeit zu entnehmen seien, auch spezialpräventive Überlegungen seien lediglich allgemein angeführt. Das Bundesamt sei auch nicht auf die Persönlichkeit oder die spezifischen Umstände des Einzelfalls eingegangen. Zudem habe das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht einvernommen. Das Bundesamt wäre jedoch angehalten gewesen, sich bei einer Befragung einen persönlichen Eindruck über den Beschwerdeführer zu machen.
  13. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides, soweit dies hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betraf, Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine Ausführungen zur besonderen Schwere der Straftat oder Hinweise auf eine Gemeingefährlichkeit zu entnehmen seien, auch spezialpräventive Überlegungen seien lediglich allgemein angeführt. Das Bundesamt sei auch nicht auf die Persönlichkeit oder die spezifischen Umstände des Einzelfalls eingegangen. Zudem habe das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht einvernommen. Das Bundesamt wäre jedoch angehalten gewesen, sich bei einer Befragung einen persönlichen Eindruck über den Beschwerdeführer zu machen. Mit Schriftsatz vom 15.01.2026 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. zurückgezogen.Mit Schriftsatz vom 15.01.2026 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. zurückgezogen.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreter einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2026 = VP S. 6). Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist sunnitischer Moslem (Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2026 = VP S. 6). Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren. Er reiste im Alter von 6 Jahren nach Österreich (VP S. 6f). In Österreich leben die Eltern und der ältere Bruder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder befinden sich derzeit aufgrund von verschiedenen Straftaten in Haft in einer Justizanstalt. 1.
  17. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.2.
  18. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und lebt seit 2015 in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2017 wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Asylstatus zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde am 17.03.2017 als Familienangehöriger der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft (Beilage ./I). Der Beschwerdeführer hat während der Haft seinen Pflichtschulabschluss bestanden (Beilage ./C). In der Haft hat der Beschwerdeführer zunächst für ca. ein Jahr als Hausarbeiter in der Jugendabteilung gearbeitet. Seit drei Monaten arbeitet er in der Beamtenküche (VP S. 9). Der Beschwerdeführer ging in Österreich, außerhalb der Justizanstalt, noch keiner Arbeit nach, er wurde bisher von seinen Eltern versorgt (VP S. 6). Seine engsten Bezugspersonen sind seine Eltern, die ihn und seinen Bruder einmal pro Woche in der Justizanstalt besuchen (VP S. 8). 1.
  19. Zu den Gründen für die Aberkennung des Staus des Asylberechtigten: 1.3.
  20. Der Beschwerdeführer trat bereits am 23.06.2021 in Zusammenhang mit seinem älteren Bruder und wegen Raubes unter Verwendung einer Spielzeugpistole strafrechtlich in Erscheinung. Über den Bruder wurde Untersuchungshaft verhängt, während der Beschwerdeführer noch strafunmündig war. Der Beschwerdeführer wurde am 07.09.2023 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4 verurteilt, wobei die Strafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2023 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch (§§127, 129 Abs 1 Z 3 StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a 4 EUR verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2023 von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch (§§127, 129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a 4 EUR verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2023 eine Sperrvorrichtung aufgebrochen und aus dieser einen E-Scooter gestohlen. Als mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das teilweise Geständnis gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen. 1.3.
  21. Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2024 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (§87 Abs 1 StGB), des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB), der Verbrechen der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB), des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB), des Vergehens des Diebstahls (§ 127 StGB), des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB), des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB) sowie der Verbrechen des Raubes (§§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.3.
  22. Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2024 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (§87 Absatz eins, StGB), des Vergehens der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB), der Verbrechen der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB), des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB), des Vergehens des Diebstahls (Paragraph 127, StGB), des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB), des Verbrechens des schweren Raubes (Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB) sowie der Verbrechen des Raubes (Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.3.2.
  23. Der Beschwerdeführer und seine Eltern befanden sich am 17.08.2023 in einem Zug um den älteren Bruder des Beschwerdeführers im Gefängnis zu besuchen. Der Kontrolleur E. führte eine Fahrscheinkontrolle beim Beschwerdeführer und bei seinen Eltern durch, die jedoch statt 3 nur 2 Fahrscheine bei sich hatten. Der Kontrolleur E. forderte die Familie zunächst auf sich durch einen gültigen Lichtbildausweis auszuweisen und im weiteren Verlauf in der nächsten Station auszusteigen und dieser gab auch an, dass die Polizei verständigt werde. Der Beschwerdeführer geriet in Rage und attackierte aus Wut den Kontrolleur E. indem er ihm einen Faustschlag in den linken Halsbereich, einen Faustschlag gegen dessen Gesicht, zwei Faustschläge gegen dessen Brust und einen Faustschlag gegen dessen Oberarm versetzte. Der Angriff hatte beim Kontrolleur E. Hämatome am linken Oberarm, am Brustkorb sowie eine Schwellung an der Wange und am Hals zur Folge, die eine Berufsunfähigkeit und einen Krankenstand bis zum 14.09.2023 zur Folge hatte. Er hatte dadurch insbesondere mit Schlafproblemen zu kämpfen, die auf die hervorgerufene psychosomatische Belastung zurückzuführen sind. Diesbezüglich muss er nun Schlaftabletten nehmen (AS 69; ON2.2, 7). Zudem bedrohte der Beschwerdeführer den Kontrolleur E. indem er seine Hände zu Fäusten ballte und äußerte: „Ich bringe euch alle um.“ (AS 69). Der Kontrolleur B. wurde auf den Angriff aufmerksam und versuchte den Beschwerdeführer festzuhalten um ihn von der Verwirklichung weiterer Straftaten abzuhalten. Dies misslang jedoch, da der Beschwerdeführer daraufhin den Kontrolleur B. attackierte und ihm zahlreiche wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetze, dessen Kopf mit beiden Händen festhielt und sodann zumindest zweimal mit dem Knie in dessen Gesicht schlug, wodurch der Kontrolleur B. einen Orbitatbodenbruch, einen Nasenbeinbruch, eine Knieprellung, eine Kopfprellung sowie zahlreiche Hämatome erlitt. Angesichts der schweren Verletzungen wurde der Kontrolleur B. noch vom Vorfallsort von der Rettung in ein Landeskrankenhaus gebracht. Der Nasenbeinbruch musste anschließend operativ versorgt werden, dies hatte auch einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus zur Folge. Der Kontrolleur B. musste aufgrund eines entstandenen Traumas in psychologische Betreuung. Die Berufsunfähigkeit und der einhergehende Krankenstand wurde auf noch weitere 12 Wochen nach dem polizeilichen Abschlussbericht vom 09.09.2023 geschätzt (ON 2.2., S. 3; AS 69; ON 2.
  24. 7). Der Lokführer und die Zugkontrolleurin EB. wollten ebenso den Streit schlichten. Während die Kontrolleurin EB. versuchte auf den Beschwerdeführer deeskalierend einzuwirken, verpasste der Beschwerdeführer ihr zunächst einen Faustschlag in den Bereich des rechten Mittelfingers. Im weiteren Verlauf schleuderte der Beschwerdeführer eine Armbanduhr nach der Kontrolleurin EB. und traf diese am Rippenbogen. Dies hatte eine Prellung sowie eine Schwellung am rechten Mittelfinger sowie eine Prellung am Rippenbogen zur Folg. Die Kontrolleurin EB. musste über einen längeren Zeitraum eine Schiene tragen sowie Schmerzmittel und Schlaftabletten zu sich nehmen und war über 24 Tage berufsunfähig. Der Beschwerdeführer hat die Kontrolleurin EB. zudem zu einer Handlung genötigt, nämlich ihn vorbei zu lassen, indem er ihr sagte, dass es im scheißegal sei, dass sie eine Frau sei, er werde sie trotzdem zusammenschlage, wenn sie ihn nicht vorbeilasse (AS 70; ON 2.2, 4). Wenige Sekunden vor dem Einschreiten der Polizeibeamten verpasste der Beschwerdeführer dem Kontrolleur B. einen Faustschlag, wodurch dem Kontrolleur schwarz vor Augen wurde und er leicht mit seinem Gesicht nach unten sackte. Diesen Moment nutzte der Vater des Beschwerdeführers und verpasste dem Kontrolleur B. noch einen zusätzlichen Faustschlag von unten nach oben in den Mundbereich, wodurch der Kontrolleur B. seinen linken vorderen Schneidezahn verlor (AS 69; ON 2.2, 8). 1.3.2.
  25. Der Beschwerdeführer nahm einer anderen Person am 18.05.2023 eine Umhängetasche von der Schulter, durchsuchte die Umhängetasche und nahm aus dieser EUR 25,00 weg (AS 70; ON 4.2, 1f). 1.3.2.
  26. Am 16.08.2023 nahm der Beschwerdeführer einen faustgroßen Stein, den er fünfmal gegen die Glasscheibe des Fensters und gegen die Glasscheibe der Tür der Posthütte in der Justizanstalt warf, wodurch auf beiden Schreiben eine sichtbare Zersplitterung des Glases entstand sowie ein Sachschaden in Höhe von EUR 1.462,22 (AS 70). 1.3.2.
  27. Der Beschwerdeführer hat am 29.09.2023 eine andere Person mit dem Stanley-Messer mit ausgefahrener Klinge bedroht und diese zur Herausgabe von EUR 4,00 an Bargeld sowie einer Packung Süßigkeiten aufgefordert und diese in weiterer Folge auch an sich genommen (AS 70). Der Beschwerdeführer hat am 10.10.2023 einer anderen Person mit der flachen Hand einen Schlag in das Gesicht versetzt und den Rucksack entrissen, den er anschließend nach für ihn brauchbaren Sachen durchsucht (AS 70-71). Der Beschwerdeführer hat am 27.09.2023 drei anderen Personen gesagt, dass sie „gefetzt“ werden würden, wenn sie die Taschen nicht zeigen würden, wobei er in weitere Folge deren Rucksäcke sowie Jacken und Hosentaschen erfolglos nach für ihn brauchbaren Sachen durchsuchte (AS 71). 1.3.2.
  28. Als mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis sowie der teilweise Versuch bei den Taten gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen derselben und verschiedener Art, eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, die Tatbegehung innerhalb der Probezeit sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens gewertet. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen beim Verein Neustart ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren. Die Vor- bzw. Untersuchungshaft vom 17.08.2023 bis 18.08.2023 sowie vom 09.11.2023 bis 15.02.2024 wurden auf die Strafe angerechnet. 1.3.
  29. Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2024 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) sowie des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 142, 143 Abs 2 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.1.3.
  30. Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2024 von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) sowie des Verbrechens des schweren Raubes (Paragraphen 142, 143, Absatz 2, erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Am 03.03.2024 waren der Beschwerdeführer, sein Bruder sowie der Täter B. und der Täter S. gemeinsam unterwegs, als B. sein Opfer zu Boden stieß, wodurch dieses mit dem Kopf auf den Boden aufschlug. D. versetzte dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht und würgte das Opfer am Hals. Nachdem sich das Opfer wieder aufgerichtet hatte, hat B. dieses erneut zu Boden gestoßen bzw. gegen eine Mauer geworfen, wodurch das Opfer mit dem Kopf hart aufschlug und bewusstlos liegen blieb. Das Opfer erlitt dadurch eine verschobene Nasenbeinfraktur, eine Daumenprellung, eine Rissquetschwunde, multiple Prellungen im Gesichtsbereich und Schürfwunden im Bauchbereich, somit eine mehr als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung. Der Bruder des Beschwerdeführers trug zur Tatausführung bei, indem er B. durch laute Anfeuerungsrufe motivierte und indem er einen Freund des Opfers davon abhielt, dem Opfer zur Hilfe zu kommen. Der Bruder des Beschwerdeführers zerrte den Freund des Opfers von diesem weg. Der Buder des Beschwerdeführers versetzte dem Freund des Opfers Fußtritte und hielt ihn auf Abstand, indem er dem Freund des Opfers eine abgebrochene Glasflasche vorhielt und sinngemäß äußerte, dass er sich verpissen solle und er ihn abstechen werde, wenn er noch einmal versuche sich einzumischen. Der Beschwerdeführer und der Täter S. haben in dieser Situation im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dem Opfer eine Schildkappe der Marke GUCCI im Wert von EUR 350 sowie einen unbekannten Wertgegenstand aus seiner Jacke mit Gewalt weggenommen. Der Beschwerdeführer hat den Täter B. durch laute Anfeuerungsrufe motivierte und den Freund des Opfers davon abgehalten dem Opfer zur Hilfe zu eilen, indem er seinen Bruder mit Drohgebärden unterstützte den Freund des Opfers auf Abstand zu halten und indem er einen unbekannten Gegenstand aus der Jackentasche des Opfers wegnahm. Der Täter S. hat den Täter B ebenfalls durch laute Anfeuerungsrufe motiviert, dem im Würgegriff des Täters B. befindlichen Opfer mit dem rechten Fuß gegen das Gesicht getreten und dem Opfer die beige Schirmkappe weggenommen. Als mildernd wurde beim Beschwerdeführer kein Umstand gewertet. Als erschwerend wurden beim Beschwerdeführer zwei zählbare Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, der rasche Rückfall nach der letzten bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe am 23.02.2024 sowie die Tatbegehung in der Gesellschaft eines Mittäters gewertet. Die mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.02.2024 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Die Vorhaft vom 26.03.2024 bis zum 18.07.024 wurde angerechnet. 1.3.
  31. Beim Beschwerdeführer ist ein Gesinnungswandel, eine Verantwortungsübernahme oder eine Schuldeinsicht nicht zu erkennen. Der vergangene Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erscheint auch weit aus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet. Weder anhängige Strafverfahren, offene Probezeiten oder das bereits verspürte Haftübel konnten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer wird auch in Zukunft strafbare Handlungen begehen, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellen.
  32. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt und durch Einsicht in den Strafgerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als Partei. 2.
  33. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinem Lebenslauf gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben zu zweifeln. 2.
  34. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 2.2.
  35. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinem Familienleben und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Ableitung von seiner Mutter, ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  36. Zu den Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Staus des Asylberechtigten: 2.3.
  37. Die Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, den dort zugrundeliegenden Sachverhalten und zu den gerichtlichen Erwägungen zu Milderungs- und Erschwerungsgründen, ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Strafakte und die vorliegenden Strafurteile. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB verurteilt worden ist, erfolgt anhand des Umstandes, dass das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§87 Abs 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird. Das Verbrechen der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Das Verbrechen des schweren Raubes (§§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB bzw. §§ 142, 143 Abs 2 erster Fall StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Das Verbrechen des Raubes (§§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Die für diese Delikte angedrohten Strafdrohungen übersteigen damit die Untergrenze des § 17 Abs. 1 StGB von drei Jahren.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB verurteilt worden ist, erfolgt anhand des Umstandes, dass das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§87 Absatz eins, StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird. Das Verbrechen der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Das Verbrechen des schweren Raubes (Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB bzw. Paragraphen 142, 143, Absatz 2, erster Fall StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Das Verbrechen des Raubes (Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Die für diese Delikte angedrohten Strafdrohungen übersteigen damit die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz eins, StGB von drei Jahren. 2.3.
  38. Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass er bei der Straftat vom 03.03.2024 „nur“ angefeuert habe. Erst auf weitere Befragung räumte der Beschwerdeführer auch ein, dass er etwas aus der Tasche des Opfers entwendet hat. Bereits hier zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verantwortung für seine Taten übernimmt und er versucht das Unrecht seiner Taten herunterzuspielen. Es ist daher bereits hier keine Verantwortungsübernahme oder Schuldeinsicht erkennbar. 2.3.
  39. Zum Vorfall vom 27.08.2023 im Zug gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bei den Kontrolleuren habe zuschlagen müssen, denn sonst hätten diese ihn geschlagen. Bereits hier zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer als Opfer sieht und er nicht bereit ist das Unrecht seiner Taten einzusehen und für die erheblichen Verletzungsfolgen Verantwortung zu übernehmen. Der Beschwerdeführer äußerte sich auf entsprechende Fragen vor dem Bundesverwaltungsgericht wie folgt (VP S. 11): „R: Wissen Sie, wie schwer Sie die Zugbegleiter verletzt haben? BP: Ich bin ausgerastet. R: Wie schwer haben Sie sie verletzt? BP: Ich bin ausgerastet. Sie wollten mich schlagen. Sie würden das auch so machen? R: In Österreich ruft man die Polizei. BP: Vielleicht würden Sie auch so was machen. R: Ich würde die Polizei rufen. BP: Sie sind ja auch ein Mädchen. R: Auch Männer rufen in Österreich die Polizei. BP: Aber wenn die Mutter geschlagen wird… R: Was haben Sie eigentlich in Ihrer Antiaggressionstherapie gelernt? BP: Vieles, was rüberkommt, wenn jemand etwas sagt. Vielleicht ist es ein anderes Verhalten. Seine Wahrheit ist vielleicht nicht meine Wahrheit.“ Das leugnende Verhalten des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steht nach Ansicht des Gerichts im Widerspruch zu einem glaubhaften Gesinnungswandel und lässt eine fehlende Einsicht in das Unrecht seines Handelns erkennen. Tatsächlich ist aus der Verantwortung des Beschwerdeführers zu schließen, dass er das Unrecht seiner Taten überhaupt nicht einsieht und er in einer vergleichbaren Situation wieder mit erheblicher Gewalt reagieren würde. Vom Beschwerdeführer geht daher eine erhebliche Gefahr aus. Gesamtbetrachtend zeigen die Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er sich mit den von ihm begangenen Straftaten und dem damit verbundenen Unrecht nicht auseinandergesetzt hat. Er sieht das Unrecht seiner Taten nicht ein. 2.3.
  40. Schließlich war die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und er auch in Zukunft strafbare Handlungen begehen werde, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellen, aufgrund folgender Erwägungen zu treffen: Wie das Strafgericht in der letzten Verurteilung treffend ausführte, wurden insbesondere die Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall nach der letzten bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe am 23.02.2024 als erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer war daher schon mehrfach vorbestrat und er hat auch schon das Haftübel verspürt. Obwohl der Beschwerdeführer erst am 23.02.204 aus der Strafhaft entlassen wurde, beging er am 03.03.2024, sohin wenige Tage später, eine weitere sehr schwere Straftat. Bereits dieser rasche und häufige Rückfall indiziert, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der Beschwerdeführer wird daher auch in Zukunft schwere Straftaten begehen. Zudem ist auch keine Reue oder Verantwortungsübernahme durch den Beschwerdeführer erkennbar. Der Beschwerdeführer übernahm in der Hauptverhandlung vom 31.01.2024 vor dem Strafgericht tatsächlich keine Verantwortung. Er gab an, dass er dem Kontrolleur das Ticket weggenommen habe und dieser habe daraufhin seine Mutter geschlagen (ON 42, 6). Tatsächlich versuchte der Beschwerdeführer – wie oben aufgezeigt – auch vor dem Bundesverwaltungsgericht sein strafrechtliches Verhalten in einer Täter-Opfer-Umkehr zu rechtfertigen. Dabei zeigte er weder Einsicht noch Empathie für seine Opfer, die erhebliche Verletzungen davontrugen und auch mit erheblichen psychischen Folgen zu kämpfen haben. Auch wenn der Beschwerdeführer Schritte zur Rückfallprävention gesetzt hat, indem er in der Haft an einer Antiaggressionstherapie teilnahm, ist dem seine fehlende Verantwortungsübernahme in der Verhandlung und seine fehlende Empathie für die Opfer entgegen zu halten. Insbesondere deutet die hohe Aggressivität bei den Taten und die fehlende diesbezügliche Einsicht des Beschwerdeführers auf ein besonders hohes Rückfallpotential und einen sehr hohen Grad an krimineller Energie hin. Da der Beschwerdeführer immer noch die Verantwortung bei seinen Opfern sucht, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an den bisherigen Therapien irgendeine Wirkung gezeigt hat. Der Beschwerdeführer hat auch keine Umstände darlegen können, die von einem nachhaltigen Gesinnungswandel zeugen könnten. Der vergangene Zeitraum seit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erscheint zudem weit aus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet. Es liegt daher noch keine ausreichend lange Wohlverhaltensperiode vor. Der Beschwerdeführer wird aus den oben genannten Gründen auch in Zukunft strafbare Handlungen begehen, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellt.
  41. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  42. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:3.
  43. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
  44. §§ 6 und 7 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise:3.1.
  45. Paragraphen 6 und 7 Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten auszugsweise: „Aberkennung des Status des Asylberechtigten „§ 7.

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
  1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  2. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  5. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  6. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  7. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.“
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt.“ 3.1.
  1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246): 3.1.
  2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG folgende Voraussetzungen erfüllt sein vergleiche VwGH 07.09.2023, Ra 2021/01/0171; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246): - Der Fremde muss erstens wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB verurteilt worden sei. Es muss sich objektiv und subjektiv um ein „besonders schweres Verbrechen“ handeln.- Der Fremde muss erstens wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB verurteilt worden sei. Es muss sich objektiv und subjektiv um ein „besonders schweres Verbrechen“ handeln. - Vom Betroffenen muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit ausgehen. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. - Es muss auch die Verhältnismäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Betroffenen ausgehende Gefahr gegeben sein. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. 3.1.2.
  3. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 17 StGB:3.1.2.
  4. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB: Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß § 17 Abs 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen. Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL ist der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszulegen. Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs 1 Z 4 AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art 33 Abs 2 GFK (vgl VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH Ra 2020/19/0003, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen; dabei handelt es sich um eine demonstrative und keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, VwGH Ra 2020/19/0003, mwN). Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (vgl. EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen vergleiche EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (vgl. EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN).Bei der Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG genügt es nach der ständigen – und auch nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) aufrechterhaltenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen vergleiche EuGH 6.Juli 2023, C-402/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 mwN). 3.1.2.
  5. tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit: Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.
  6. Ra 2024/20/0119).Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist – nach der Auslegung des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL durch den EuGH – zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden (VwGH vom 11.09.
  7. Ra 2024/20/0119). Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen (VwGH vom 11.09.
  8. Ra 2024/20/0119). Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der Fremde wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, und diese Tat, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweist. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Zu betonen ist, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit erfüllen kann, und es auch nicht hindert, dass der Fremde nur eine Verurteilung aufweist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (vgl. EuGH 6.Juli 2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen vergleiche EuGH 6.Juli 2023, C-402/22 und C-8/22; VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; siehe auch VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN). Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN).Die im Rahmen der Prüfung einer Aberkennung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG durchzuführende Gefährdungsprognose erfolgt grundsätzlich unabhängig von den – die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden – Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001 mwN). Im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Art. 33 Z 2 GFK nicht erfolgen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN). Im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf eine Anwendung des hier in Rede stehenden Aberkennungsgrundes im Sinn des Artikel 33, Ziffer 2, GFK nicht erfolgen (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie sind maßgebliche Umstände, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 01.09.2022, Ra 2022/18/0200 mwN). 3.1.2.
  9. Verhältnismäßigkeit der Aberkennung: Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0119).Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0119). Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher ein hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377; VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159, mit Verweis auf EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). 3.1.
  10. Zum Vorliegen einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2024 von einem Landesgericht unter anderem wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (§87 Abs 1 StGB), der Verbrechen der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB), des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB) sowie der Verbrechen des Raubes (§§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2024 von einem Landesgericht unter anderem wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung (§87 Absatz eins, StGB), der Verbrechen der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB), des Verbrechens des schweren Raubes (Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB) sowie der Verbrechen des Raubes (Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2024 von einem Landesgericht unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes (§§ 142, 143 Abs 2 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.02.2024 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen.Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2024 von einem Landesgericht unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes (Paragraphen 142, 143, Absatz 2, erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Die mit Urteil eines Landesgerichts vom 15.02.2024 gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Da das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§87 Abs 1 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird, das Verbrechen der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird, das Verbrechen des schweren Raubes (§§ 142, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB bzw. §§ 142, 143 Abs 2 erster Fall StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft wird und das Verbrechen des Raubes (§§ 15, 142 Abs 1 und 2 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird und die angedrohten Strafdrohungen damit die Untergrenze des § 17 Abs. 1 StGB von drei Jahren übersteigen, liegen mehrere Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB vor. Der Gesetzgeber brachte daher bereits durch die Strafdrohung zum Ausdruck, dass bei der Verwirklichung dieser Tatbestände von schweren Straftaten auszugehen ist.Da das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (§87 Absatz eins, StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird, das Verbrechen der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 4, StGB) mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird, das Verbrechen des schweren Raubes (Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB bzw. Paragraphen 142, 143, Absatz 2, erster Fall StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bestraft wird und das Verbrechen des Raubes (Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 2 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird und die angedrohten Strafdrohungen damit die Untergrenze des Paragraph 17, Absatz eins, StGB von drei Jahren übersteigen, liegen mehrere Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB vor. Der Gesetzgeber brachte daher bereits durch die Strafdrohung zum Ausdruck, dass bei der Verwirklichung dieser Tatbestände von schweren Straftaten auszugehen ist. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der Straftat vom 17.08.2023 bei der Fahrscheinkontrolle ein besonders hohes Maß an Aggressivität an den Tag legte. Er scheute nicht davor zurück mehrere Personen erheblichste zu verletzten und diese auch zu bedrohen. Die verletzten Personen waren Mitarbeiter der Bahngesellschaft und daher im Dienst des Auftraggebers unterwegs. Diese sind daher ausschließlich ihren dienstlichen Befugnissen nachgekommen, sodass das besonders brutale und rücksichtslose Vorgehend des Beschwerdeführers hier einen sehr hohen Unrechtsgehalt aufweist. Die Mitarbeiter der Bahngesellschaft hätten mit einem solchen Angriff und einer derartigen Aggressivität weder rechnen können noch rechnen müssen und waren durch diesen heftigen Angriff wohl auch überrumpelt. Tatsächlich verursachte der Beschwerdeführer mehrere sehr schwere Verletzungen und psychische Beeinträchtigungen die einen langen Krankenstand einhergehend mit Berufsunfähigkeit sowie auch eine Operation nach sich zogen. Zudem besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von schweren Gewalttaten, da diese das Zusammenleben in einer Zivilgesellschaft massiv beeinträchtigen. Aufgrund der damit verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit, etwa durch ein gesteigertes Unsicherheitsgefühl der Restbevölkerung, besteht ein besonderes hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, insbesondere wenn diese Straftaten mit erheblichen Verletzungen verbunden sind. Zu berücksichtigen ist weiters, dass mit einem derart massiven Angriff für die Opfer meistens nicht nur physische Verletzungen verbunden sind, sondern mit solchen Angriffen auch oft psychische Folgewirkungen, die die Opfer in ihrem Alltag erheblich einschränken, verbunden sein können – wie dies auch hier der Fall war. So beschrieben die Opfer besonders die psychischen Beeinträchtigungen als erheblich. Es besteht daher auch unter diesem Aspekt ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung solcher schweren Straftaten. Dem Beschwerdeführer ist zudem entgegen zu halten, dass er selber mit dem Angriff begonnen hat und er zu so einem auch nicht provoziert wurde. Der Beschwerdeführer übernimmt für seine Taten auch keine Verantwortung und er zeigt tatsächlich keine Reue. So versuchte der Beschwerdeführer – wie oben aufgezeigt – auch vor dem Bundesverwaltungsgericht sein strafrechtliches Verhalten in einer Täter-Opfer-Umkehr zu rechtfertigen. Dabei zeigte er weder Einsicht noch Empathie für seine Opfer, die erhebliche Verletzungen davontrugen und auch mit erheblichen psychischen Folgen zu kämpfen haben. Als mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis sowie der teilweise Versuch bei den Taten gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen derselben und verschiedener Art, eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, die Tatbegehung innerhalb der Probezeit sowie die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens gewertet. Es zeigt sich daher bereits bei der Vielzahl an Erschwerungsgründen und dem Umstand, dass dem Milderungsgrund, dass es teilweise bei anderen angeklagten Handlungen beim Versuch geblieben ist sowie dass es bei anderen angeklagten Handlungen auch zu einem teilweisen Geständnis kam, dass die Erschwerungsgründe überwiegen. Auch bei der Straftat vom 03.03.2024, die sich erst wenige Tage nach der letzten Entlassung des Beschwerdeführers aus einer Strafhaft ereignet hat, zeigt sich die besonders brutale und aggressive Vorgehensweise. Insbesondere wurden die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, der rasche Rückfall nach der letzten bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe am 23.02.2024 sowie die Tatbegehung in der Gesellschaft eines Mittäters als erschwerend gewertet. Als mildernd wurde gar kein Umstand gewertet. Es liegen daher auch bei dieser Tat weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe vor. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die verhängten Freiheitsstrafen nicht im obersten Bereich des höchstmöglichen Strafrahmens angesiedelt sind. Hier ist jedoch zu betonen, dass die Höhe der Freiheitsstrafe nicht alleine als Kriterium für die subjektive Schwere heranzuziehen ist und zudem bei dem ermittelten Strafrahmen die Strafe auch nicht im untersten Bereich angesiedelt wurde, zumal auch von der Verhängung einer gänzlich bzw. teilweise bedingten Strafe unter Setzungen einer Probezeit Abstand genommen wurde. Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer diese Straftaten am 03.03.2024 sowie im Jahr 2023 verübt hat und diese Taten somit länger zurückliegen. Der Beschwerdeführer verübte jedoch bereits mehrfach strafbare Gewalttaten in Österreich, sodass bei ihm auch unter diesem Aspekt eine längere Wohlverhaltensprognose erforderlich ist. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft, sodass auch dieser Umstand gegen die Annahme einer relevanten Wohlverhaltensperiode spricht. Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begehung dieser besonders schweren Straftaten am 17.08.2023 und am 03.03.2024 erst ca. 15 Jahre alt war. Der Beschwerdeführer verübte diese Straftaten jedoch nicht im Zusammenhang mit „jugendlichem Leichtsinn“ und er war damals jedenfalls auch schuldzurechnungsfähig. Es stellt daher auch das damalige Alter des Beschwerdeführers keinen Schulausschließungsgrund dar. Das junge Alter des Beschwerdeführers ist daher nicht geeignet die besondere schwere dieser Straftaten herabzusetzen, sodass sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht besonders schwere Straftaten vorliegen. Es liegen daher im gegenständlichen Fall mehrere „schwere Straftaten“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vor, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt sind. Es liegen daher im gegenständlichen Fall mehrere „schwere Straftaten“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vor, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt sind. 3.1.
  11. Zum Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit im gegenständlichen Fall: Zunächst ist von besonderer Bedeutung, dass der Beschwerdeführer wegen mehrerer besonders schwerer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde und diese Taten, wie eben dargestellt, sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eine besondere Schwere aufweisen. Die bereits dargestellten konkreten Umstände der Begehung dieser Straftat indizieren dabei das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit. Die aufgezeigte und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besonders verwerfliche Art der Begehung mehrerer besonders schwerer Verbrechen lässt nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen. Bereits das Verüben von einer Vielzahl an besonders schweren Straftaten lässt eine besonders hohe Rückfallgefahr annehmen. Auch die mehrfache Tatbegehung während offener Probezeit sowie der rasche Rückfall nach der letzten bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe am 23.02.2024 zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und, dass auch Strafverfahren, Verurteilungen und das Verspürend des Haftübels den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer besonders schweren Straftaten abhalten konnte. Besonders schwerwiegend ist zudem die im Aberkennungsverfahren erkennbare mangelnde Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers und die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu werten. Dass der Beschwerdeführer seine Straftaten bereuen würde und auch deren Unrechtsgehalt erkannt hätte, war im gegenständlichen Aberkennungsverfahren nicht anzunehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer wie bereits ausgeführt eine Aggressionstherapie in Haft absolviert hat, sieht er sein strafrechtliches Verhalten als gerechtfertigt an. Es ist daher beim Beschwerdeführer keine Reue oder Schuldeinsicht zu erkennen. Er übernimmt für seine Taten tatsächlich keine Verantwortung, sodass auch weiterhin von einem sehr hohen Aggressionspotential und einer besonders hohen Rückfallgefahr auszugehen ist. Es kann daher auch aufgrund des damals jungen Alters des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass sich dadurch die von ihm immer noch ausgehende Gefahr reduzieren würde. Der vergangene Zeitraum seit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers erscheint zudem weit aus zu kurz um von einem Wohlverhalten bzw. einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können, zumal sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet. Da sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet, liegt noch keine relevante Wohlverhaltensperiode vor. Es liegt daher beim Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit vor. 3.1.
  12. Zum Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der Aberkennung im gegenständlichen Fall: Schließlich ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Es besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von schweren Gewalttaten, da diese das Zusammenleben in einer Zivilgesellschaft massiv beeinträchtigen. Aufgrund der damit verbundenen Nachteile für die Allgemeinheit, etwa durch ein gesteigertes Unsicherheitsgefühl der Restbevölkerung, besteht ein besonderes hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, insbesondere wenn diese Straftaten mit erheblichen Verletzungen und massiver Gewalt verbunden sind. Zu berücksichtigen ist weiters, dass mit einem derart massiven Angriff für die Opfer meistens nicht nur physische Verletzungen verbunden sind, sondern mit solchen Angriffen auch oft psychische Folgewirkungen, die die Opfer in ihrem Alltag erheblich einschränken, verbunden sein können – wie dies auch hier der Fall war. Es besteht daher ein besonders hohes Interesse solche Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer mehrfach begangen hat, zu verhindern. Im gegenständlichen Fall steht die Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zur besonders hohen Gefahr, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer mehrere besonders schwere Verbrechen begangen. Auf Grund der vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit ausgehenden erheblichen Gefahr, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu beenden. Es wird hier auch nicht verkannt, dass mit einer Aberkennung und dem damit in Zusammenhang stehenden Verlust des Status des Asylberechtigen auch der Verlust verschiedener bedeutender Rechte einhergeht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht erkennbar, dass im gegenständlichen Fall durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte, sodass gelindere Mittel hier nicht in Betracht kommen. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist daher im gegenständlichen Fall auch verhältnismäßig. 3.1.
  13. Es liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.3.1.
  14. Es liegen die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegenständlich vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W251.2294648.1.00

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