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{'item': 'W272 2275260-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlW272 2275260-2 Spruch, W272 2275260-2/12EW272 2275265-2/13EW272 2275262-2/12EW272 2275264-2/12EW272 2275261-2/11E W272 2275263-2/12EIM NAMEN DER REPUBLIK!W272 2275260-2/12E, W272 2275265-2/13E, W272 2275262-2/12E, W272 2275264-2/12E, W272 2275261-2/11E , W272 2275263-2/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von

  1. XXXX , geb. am XXXX ,
  2. XXXX , geb. am XXXX ,
  3. XXXX , geb. am XXXX ,
  4. XXXX , geb. am XXXX ,
  5. XXXX , geb. am XXXX und
  6. XXXX , geb. am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Republik Moldau, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 12.10.2024, Zahlen:
  7. XXXX ,
  8. XXXX ,
  9. XXXX ,
  10. XXXX ,
  11. XXXX und 6 XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von
  12. römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
  13. römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
  14. römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
  15. römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
  16. römisch 40 , geb. am römisch 40 und
  17. römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Republik Moldau, die Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 12.10.2024, Zahlen:
  18. römisch 40 ,
  19. römisch 40 ,
  20. römisch 40 ,
  21. römisch 40 ,
  22. römisch 40 und 6 römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2025, zu Recht: A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 in Spruchpunkt VI. mit 16.04.2026 festgesetzt wird.Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 in Spruchpunkt römisch sechs. mit 16.04.2026 festgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers, des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers und der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 oder alle gemeinsam: BF). Sie sind Staatsangehörige der Republik Moldau. Vorverfahren
  23. Die BF reisten im Jahr 2023 gemeinsam auch mit einem weiteren volljährigen Sohn der BF2 in das Bundesgebiet ein und stellten der BF1 und die BF2 für sich und ihre vier minderjährigen Kinder am 27.03.2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gaben die BF zusammengefasst als Fluchtgrund fehlende Geldmittel und Angst vor einem Krieg an. Die moldawischen Reisepässe der BF wurden von der Polizei sichergestellt. Das EURODAC-Treffer Ergebnis ergab Folgendes: - Deutschland: 17.01.2019 - Frankreich: 17.05.2019 - Niederlande: 08.11.2019 (Nachdem das Asylverfahren in den Niederlanden zweitinstanzlich negativ entschieden wurde, kehrten die BF im November 2020 nach Moldawien zurück.)
  24. Am 09.06.2023 wurden der BF1, die BF2, die mj. BF3 und der mj. BF4 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Die BF legten im Rahmen der Einvernahme keine weiteren Unterlagen vor, ihre Reisepässe wurden bereits bei der Polizei sichergestellt. Die BF brachten bei der Einvernahme in Wesentlichen ergänzend vor, dass sie bereits in Frankreich, Holland und Deutschland um Asyl angesucht hätten und im Oktober 2020 aus den Niederlanden in die Heimat Moldawien zurückgekehrt seien. Zu den Fluchtgründen führten die BF aus, dass sie arm und mittellos seien und Unterstützung in Form von Sozialhilfe suchen. Sie finden keine Arbeit und die Sozialhilfe in Moldawien reiche gerade für das Nötigste. Sie hätten aus wirtschaftlichen Gründen Moldawien verlassen und würden gerne in Österreich Rückkehrhilfe erhalten. Für die Kinder wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Im Verfahren vor dem Bundesamt ergaben sich Hinweise zu einer möglichen Prozessunfähigkeit betreffend den mitgereisten volljährigen Sohn ( XXXX ). Im Einvernahmeprotokolls vom 09.06.2023 wurde die BF2 als gesetzliche Vertretung und Vertrauensperson angeführt, die das Protokoll auch unterschrieb. Die BF2 und der BF1 gaben im behördlichen Verfahren wiederholt an, dass ihr Sohn ( XXXX ) eine geistige Behinderung hat und nur bedingt Angaben in Beisein seiner Mutter machen könne. Ein Sachverständigengutachten, ob der BF überhaupt einvernahmefähig ist wurde nicht eingeholt.Im Verfahren vor dem Bundesamt ergaben sich Hinweise zu einer möglichen Prozessunfähigkeit betreffend den mitgereisten volljährigen Sohn ( römisch 40 ). Im Einvernahmeprotokolls vom 09.06.2023 wurde die BF2 als gesetzliche Vertretung und Vertrauensperson angeführt, die das Protokoll auch unterschrieb. Die BF2 und der BF1 gaben im behördlichen Verfahren wiederholt an, dass ihr Sohn ( römisch 40 ) eine geistige Behinderung hat und nur bedingt Angaben in Beisein seiner Mutter machen könne. Ein Sachverständigengutachten, ob der BF überhaupt einvernahmefähig ist wurde nicht eingeholt.
  25. Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 17.06.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gegen die BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII. und VIII.).
  26. Das Bundesamt wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 17.06.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gegen die BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben. und römisch acht.). Die Bescheide der BF wurden am 19.06.2023 dem BF1 und der BF2 zugestellt und von diesen übernommen. Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma, christlichen Glaubens in Moldawien keiner landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen und die BF keine asylrelevante Fluchtgründe, sondern wirtschaftliche Probleme vorgebracht haben. Sämtliches Vorbringen der BF deute darauf hin, dass die BF ihre Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen verlassen haben, sondern aufgrund von finanziellen Erwägungen und um in Österreich zu leben sowie die kostenlose Versorgung und Sozialhilfe zu genießen. Dies sei zwar menschlich verständlich, könne jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen. Die missbräuchliche Stellung eines unbegründeten Asylantrages der BF blockiere das Asylsystem und indiziere auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weswegen keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen sei.
  27. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 11.07.2023 (eingebracht am 11.07.2023) fristgerecht das Rechtsmittel Beschwerde. Begründend führten die BF aus, dass die belangte Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe, obwohl die BF in der Einvernahme die schrecklichen Verhältnisse, in denen Roma in Moldawien leben müssen, geschildert haben. Obwohl der BF1 und die BF2 angaben, dass ihr Sohn ( XXXX ) geistig beeinträchtigt sei und nur mit der Hilfe der BF2 einvernommen werden könne, sei kein Sachverständigengutachten, zur Frage, ob er überhaupt einvernahmefähig sei, eingeholt worden. Die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, wie sich die Situation der BF im Fall der Rückkehr darstellen würde und welche Bedingungen die Familie vorfinden würden. Auch fehlen entsprechende Ermittlungen zur Situation der minderjährigen BF und hätte das Kindeswohl besonders berücksichtigt werden müssen. Das Bundesamt habe es insgesamt unterlassen, den gesamten Sachverhalt auf Basis der aktuellen Situation in Moldawien festzustellen und mängelfrei zu würdigen.Begründend führten die BF aus, dass die belangte Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe, obwohl die BF in der Einvernahme die schrecklichen Verhältnisse, in denen Roma in Moldawien leben müssen, geschildert haben. Obwohl der BF1 und die BF2 angaben, dass ihr Sohn ( römisch 40 ) geistig beeinträchtigt sei und nur mit der Hilfe der BF2 einvernommen werden könne, sei kein Sachverständigengutachten, zur Frage, ob er überhaupt einvernahmefähig sei, eingeholt worden. Die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, wie sich die Situation der BF im Fall der Rückkehr darstellen würde und welche Bedingungen die Familie vorfinden würden. Auch fehlen entsprechende Ermittlungen zur Situation der minderjährigen BF und hätte das Kindeswohl besonders berücksichtigt werden müssen. Das Bundesamt habe es insgesamt unterlassen, den gesamten Sachverhalt auf Basis der aktuellen Situation in Moldawien festzustellen und mängelfrei zu würdigen. Die BF fügten der Beschwerde die Vollmachten für die BBU und medizinische Unterlagen betreffend BF5 und BF6 bei.
  28. Mit Teilerkenntnis vom 03.08.2023, XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide der BF sowie des Weiteren volljährigen Sohnes der BF2 ( XXXX ) statt und behob diese ersatzlos (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).
  29. Mit Teilerkenntnis vom 03.08.2023, römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide der BF sowie des Weiteren volljährigen Sohnes der BF2 ( römisch 40 ) statt und behob diese ersatzlos (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).
  30. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 10.08.2023, XXXX in der Beschwerdesache von XXXX (Sohn von BF2) Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie.
  31. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 10.08.2023, römisch 40 in der Beschwerdesache von römisch 40 (Sohn von BF2) Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie. Mit Gutachten vom 02.10.2023 wurde bei XXXX eine angeborene Minderbegabung mittleren Grades und eine geistige Behinderung diagnostiziert und sei er nicht in der Lage seine Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr zu besorgen oder an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen oder Prozesshandlungen zu setzen. Er sei derzeit weder geschäfts- noch prozessfähig und benötige derzeit einen Erwachsenenvertreter aus medizinischer Sicht für alle Angelegenheiten, aufgrund der Schwere der Behinderung. Er sei weder bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.06.2023 noch jetzt prozess- und geschäftsfähig gewesen und könne die Tragweite des Asylverfahrens nicht begreifen.Mit Gutachten vom 02.10.2023 wurde bei römisch 40 eine angeborene Minderbegabung mittleren Grades und eine geistige Behinderung diagnostiziert und sei er nicht in der Lage seine Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr zu besorgen oder an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen oder Prozesshandlungen zu setzen. Er sei derzeit weder geschäfts- noch prozessfähig und benötige derzeit einen Erwachsenenvertreter aus medizinischer Sicht für alle Angelegenheiten, aufgrund der Schwere der Behinderung. Er sei weder bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.06.2023 noch jetzt prozess- und geschäftsfähig gewesen und könne die Tragweite des Asylverfahrens nicht begreifen.
  32. Mit Beschluss vom 23.10.2023 hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide der BF gemäß §28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
  33. Mit Beschluss vom 23.10.2023 hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide der BF gemäß §28 Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Das Verfahren betreffend den volljährigen Sohn XXXX , geboren am XXXX , der BF2 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , gesondert erledigt und liegt die Zuständigkeit nunmehr bei einer anderen Gerichtsabteilung.Das Verfahren betreffend den volljährigen Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , der BF2 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , gesondert erledigt und liegt die Zuständigkeit nunmehr bei einer anderen Gerichtsabteilung. Gegenständliches Verfahren
  34. Das Bundesamt nahm den BF1 am 30.07.2024 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch erneut niederschriftlich ein. Dabei gab der BF1 an, dass sich sein Fluchtgrund nicht geändert habe. Die Lage habe sich sogar verschlimmert. Man könne in Moldawien keine Arbeit finden und es sei nicht richtig, dass sie nach Österreich gekommen seien, um soziale Unterstützung zu bekommen. Als der Krieg zwischen der Ukraine und Russland ausgebrochen sei, hätten sie Angst bekommen und seien deshalb ausgereist. Die Sinti Roma hätten es sehr schwer in Moldawien, sie würden respektlos behandelt werden, diskriminiert und als minderwertig angesehen. Im Falle einer Rückkehr hätten sie in Moldawien kein Zuhause, den BF würde ein schweres und hartes Leben erwarten. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF1 Schulbesuchsbestätigungen betreffend XXXX , XXXX und XXXX sowie medizinische Unterlagen betreffend XXXX und XXXX vor, weil sie Probleme mit den Beinen hätten.Im Rahmen der Einvernahme legte der BF1 Schulbesuchsbestätigungen betreffend römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie medizinische Unterlagen betreffend römisch 40 und römisch 40 vor, weil sie Probleme mit den Beinen hätten.
  35. Das Bundesamt gab ein Aktengutachten in Auftrag, in welchem Amtsarzt Dr. XXXX zum Ergebnis gelangte, dass bei XXXX und XXXX eine genetische Erkrankung bestehe, die medikamentös nicht behandelbar sei und eine orthopädische Operation derzeit nicht geplant sei und physikalische Therapien sowie Versorgung mit Orthesen ausreichen würden.
  36. Das Bundesamt gab ein Aktengutachten in Auftrag, in welchem Amtsarzt Dr. römisch 40 zum Ergebnis gelangte, dass bei römisch 40 und römisch 40 eine genetische Erkrankung bestehe, die medikamentös nicht behandelbar sei und eine orthopädische Operation derzeit nicht geplant sei und physikalische Therapien sowie Versorgung mit Orthesen ausreichen würden.
  37. Mit Bescheiden vom 12.10.2024 wies das Bundesamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 27.03.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde den BF eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
  38. Mit Bescheiden vom 12.10.2024 wies das Bundesamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 27.03.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde den BF eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Bescheide der BF wurden am 21.10.2024 zugestellt und von diesen übernommen. Das Bundesamt führte wiederholt begründend aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma, christlichen Glaubens in Moldawien keiner landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen und die BF keine asylrelevante Fluchtgründe, sondern wirtschaftliche Probleme vorgebracht haben. Zudem stellte das Bundesamt ein umfangreiches verwandtschaftliches Netzwerk in Moldawien fest, welche ebenfalls Roma christlichen Glaubens seien. Die BF würden in allen Teilen Moldawiens bei Verwandten Unterkunft nehmen können, zumal die volljährigen BF arbeitsfähig seien und den BF wie bisher die Sozialhilfe gewährt werden würde. Die getroffene Rückkehrentscheidung verstoße im Falle der minderjährigen BF nicht gegen das Kindeswohl, die in Moldawien die Möglichkeit gehabt hätten die Schule zu besuchen und davon auch Gebrauch gemacht hätten. Die Berufswünsche der Kinder würden sich in der Heimat verwirklichen lassen.
  39. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 08.11.2024 (eingebracht am 08.11.2024) fristgerecht das Rechtsmittel Beschwerde. Begründend führten die BF aus, dass die belangte Behörde die verabsäumten Ermittlungen und gerichtlichen Vorgaben zur Klärung der Punkte Unterstützungsbedarf des volljährigen Sohnes XXXX , der eine geistige Behinderung habe, und Obsorgeverantwortung der Eltern nicht erfüllt habe. Der neue Bescheid enthalte weder ausreichende Feststellungen noch eine schlüssige Beweiswürdigung zu diesen zentralen Aspekten. So würden Feststellungen fehlen, ob und wie die Obsorgeverantwortung der Eltern im Heimatland wahrgenommen werden können, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Familientrennung. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der spezifischen Lebenssituation von Roma-Familien in Moldawien, die in der Staatendokumentation ausführlich beschrieben wird, sei gänzlich unterblieben. Auch habe die belangte Behörde den gerichtlichen Auftrag zur Ermittlung der medizinischen Versorgung der minderjährigen BF5 und BF6 unzureichend erfüllt. Es werden zwar Feststellungen zur Erkrankung getroffen und diese behandelbar seien, aber ob eine Finanzierung der erforderlichen medizinischen Versorgung vor Ort tatsächlich sichergestellt werden könne, sei nicht geprüft worden. Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen der BF hervorgehe, drohe den BF aufgrund der Krankheiten in der Familie, ihrer Zugehörigkeit zu Roma und der mangelnden medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Moldawien eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung und hätte den BF (zumindest) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.Begründend führten die BF aus, dass die belangte Behörde die verabsäumten Ermittlungen und gerichtlichen Vorgaben zur Klärung der Punkte Unterstützungsbedarf des volljährigen Sohnes römisch 40 , der eine geistige Behinderung habe, und Obsorgeverantwortung der Eltern nicht erfüllt habe. Der neue Bescheid enthalte weder ausreichende Feststellungen noch eine schlüssige Beweiswürdigung zu diesen zentralen Aspekten. So würden Feststellungen fehlen, ob und wie die Obsorgeverantwortung der Eltern im Heimatland wahrgenommen werden können, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Familientrennung. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der spezifischen Lebenssituation von Roma-Familien in Moldawien, die in der Staatendokumentation ausführlich beschrieben wird, sei gänzlich unterblieben. Auch habe die belangte Behörde den gerichtlichen Auftrag zur Ermittlung der medizinischen Versorgung der minderjährigen BF5 und BF6 unzureichend erfüllt. Es werden zwar Feststellungen zur Erkrankung getroffen und diese behandelbar seien, aber ob eine Finanzierung der erforderlichen medizinischen Versorgung vor Ort tatsächlich sichergestellt werden könne, sei nicht geprüft worden. Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen der BF hervorgehe, drohe den BF aufgrund der Krankheiten in der Familie, ihrer Zugehörigkeit zu Roma und der mangelnden medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Moldawien eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung und hätte den BF (zumindest) der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Die BF fügten der Beschwerde die Vollmachten für die BBU und medizinische Unterlagen betreffend BF5 und BF6 bei.
  40. Die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsunterlagen langten am 14.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  41. Mit Eingabe vom 27.05.2025 legten die BF weitere medizinische Unterlagen betreffend die BF5 und BF6 vor. Mit Eingabe vom 14.11.2025 übermittelten die BF ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend BF5 und BF
  42. In Bezug auf die BF6 wurde ergänzend vorgebracht, dass der Verdacht auf Vorliegen einer Entwicklungsverzögerung bestehe. Zudem wurde die zeugenschaftliche Befragung einer Sozialbetreuerin der BF beantragt, welche jedoch an der Verhandlung nicht teilnehmen könne, die unmittelbare Wahrnehmungen zum Verlauf der sog. XXXX -Erkrankung und sonstigen gesundheitlichen Entwicklungen und Verschlechterungen hätte.Mit Eingabe vom 14.11.2025 übermittelten die BF ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend BF5 und BF
  43. In Bezug auf die BF6 wurde ergänzend vorgebracht, dass der Verdacht auf Vorliegen einer Entwicklungsverzögerung bestehe. Zudem wurde die zeugenschaftliche Befragung einer Sozialbetreuerin der BF beantragt, welche jedoch an der Verhandlung nicht teilnehmen könne, die unmittelbare Wahrnehmungen zum Verlauf der sog. römisch 40 -Erkrankung und sonstigen gesundheitlichen Entwicklungen und Verschlechterungen hätte.
  44. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Republik Moldau, Gesamtaktualisierung vom 19.09.2025 und den Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie; Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; Wirtschaft; weitere Themen), zum Parteiengehör. Die BF legten im Zuge der Verhandlung eine Stellungnahme der Sozialbetreuerin der BF vor.
  45. Mit Eingabe vom 04.12.2025 legten die BF binnen erstreckter Frist weitere medizinische Unterlagen, einen Ambulanzbefund vom 20.11.2024 und einen Ambulanzbericht vom 15.04.2025 (welche beide bereits mit Eingabe vom 27.05.2025 vorgelegt wurden) sowie ein entwicklungsneurologischer Befund vom 30.04.2025 betreffend die BF6 vor. Des Weiteren wurden auch Schulzeugnisse, Bestätigung für abgeleistete gemeinnützigen Hilfsdiensten des BF1 und eine Kopie der Heiratsurkunde des BF1 und der BF2 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  46. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes der im Verfahren vorgelegten insbesondere medizinischen Unterlagen, der Einsichtnahme in den jeweiligen bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und unter Mitberücksichtigung des Verfahrens des Sohnes XXXX der BF2 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes der im Verfahren vorgelegten insbesondere medizinischen Unterlagen, der Einsichtnahme in den jeweiligen bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und unter Mitberücksichtigung des Verfahrens des Sohnes römisch 40 der BF2 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  47. Zur Person der BF: 1.1.
  48. Die Identität der BF steht fest. Die BF sind eine Familie und Staatsangehörige der Republik Moldau (allgemeinsprachlich und in den gegenständlichen, behördlichen Akten auch: Moldawien), Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum Christentum. Die BF sprechen alle fließend Russisch und Romani (Roma-Dialekt) sowie außerdem zumindest der BF1 als auch die BF2 und BF3 sowie BF4 etwas Moldawisch. Der BF1 und die BF2 sind ungefähr seit 2006 traditionell und seit 02.08.2022 auch standesamtlich verheiratet und die gemeinsamen Eltern vierer Kinder, der minderjährigen BF4, BF5 und BF6 sowie der volljährigen BF
  49. Die BF3 ist ledig und hat keine Kinder. Die BF2 hat noch einen weiteren volljährigen Sohn, dessen Verfahren ebenso am BVwG anhängig ist ( XXXX ) und mit gleichem Tag entschieden wird und gegen diesen Sohn ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.Der BF1 und die BF2 sind ungefähr seit 2006 traditionell und seit 02.08.2022 auch standesamtlich verheiratet und die gemeinsamen Eltern vierer Kinder, der minderjährigen BF4, BF5 und BF6 sowie der volljährigen BF
  50. Die BF3 ist ledig und hat keine Kinder. Die BF2 hat noch einen weiteren volljährigen Sohn, dessen Verfahren ebenso am BVwG anhängig ist ( römisch 40 ) und mit gleichem Tag entschieden wird und gegen diesen Sohn ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. 1.1.
  51. Der BF1 wurde am XXXX in Russland geboren und wuchs in XXXX (auch XXXX ), Republik Moldau auf, wo er zwei Jahre die Schule besuchte und den überwiegenden Teil bis zur letzten Ausreise 2023, ausgenommen den Aufenthalt in Europa 2019/20 in Deutschland, Frankreich und Holland, mit seiner Familie und Angehörigen lebte. In den Sommermonaten verzog der BF1 mit der Familie wiederholt aus wirtschaftlichen Gründen zur Arbeit in die Ukraine oder nach Russland. Nach der Rückkehr aus Europa 2020 lebten die BF bis zur letzten Ausreise 2023 durchgehend in Moldawien, Großteils in einer Mietwohnung und finanzierten den Lebensunterhalt durch Sozialhilfe und Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft oder mit Warenhandel.1.1.
  52. Der BF1 wurde am römisch 40 in Russland geboren und wuchs in römisch 40 (auch römisch 40 ), Republik Moldau auf, wo er zwei Jahre die Schule besuchte und den überwiegenden Teil bis zur letzten Ausreise 2023, ausgenommen den Aufenthalt in Europa 2019/20 in Deutschland, Frankreich und Holland, mit seiner Familie und Angehörigen lebte. In den Sommermonaten verzog der BF1 mit der Familie wiederholt aus wirtschaftlichen Gründen zur Arbeit in die Ukraine oder nach Russland. Nach der Rückkehr aus Europa 2020 lebten die BF bis zur letzten Ausreise 2023 durchgehend in Moldawien, Großteils in einer Mietwohnung und finanzierten den Lebensunterhalt durch Sozialhilfe und Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft oder mit Warenhandel. Die BF2 wurde am XXXX in XXXX , Republik Moldau geboren, wo sie durchgängig bis zur Ausreise 2023, abgesehen vom Aufenthalt in Europa 2019/20 und den Sommermonaten in der Ukraine oder in Russland, aufwuchs und größtenteils lebte. Die BF2 besuchte keine Grundschule, war Hausfrau und finanzierte ihren Lebensunterhalt durch Sozialhilfe und Gelegenheitsarbeiten (Warenhandel, Landwirtschaft) oder Saisonarbeiten gemeinsam mit dem BF
  53. Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 , Republik Moldau geboren, wo sie durchgängig bis zur Ausreise 2023, abgesehen vom Aufenthalt in Europa 2019/20 und den Sommermonaten in der Ukraine oder in Russland, aufwuchs und größtenteils lebte. Die BF2 besuchte keine Grundschule, war Hausfrau und finanzierte ihren Lebensunterhalt durch Sozialhilfe und Gelegenheitsarbeiten (Warenhandel, Landwirtschaft) oder Saisonarbeiten gemeinsam mit dem BF
  54. Die BF3 wurde am XXXX , der mj. BF4 am XXXX , der mj. BF5 am XXXX und die mj. BF6 am XXXX in XXXX , Republik Moldau geboren. Zuletzt aufgewachsen und bis zur Ausreise im Jahr 2023, ausgenommen den Aufenthalt in Europa 2019/20 und den Sommermonaten in der Ukraine oder in Russland wohnten die BF3 bis BF6 zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF2 in einer Wohnung in XXXX . Die Wohnungskosten beliefen sich auf maximal ca. 1.000 Leu, das ist ca. 50 €. Zuvor kam die Familie auch zeitweise bei den Eltern des BF1 oder auch bei der Mutter der BF2 unter. Die bereits volljährige BF3 schloss mindestens die
  55. Klasse der Grundschule in Moldawien ab, der mj. BF4 besuchte hauptsächlich online während der Corona Pandemie für einen nicht näher feststellbaren Zeitraum die Schule, der mj. BF5 besuchte zwei Jahre und die mj. BF6 ein Jahr die Schule und schlossen die zweite bzw. erste Klasse in Moldawien ab. Die BF3 unterstützte ihre Eltern, indem sie auch auf ihre jüngeren Geschwister BF4 bis BF6 und ihren Halbbruder aufpasste und ihnen bei der Schularbeit half. Die BF3 und die minderjährigen BF haben viele Freunde in Moldawien und gingen gerne Fußball spielen, Rad fahren und schwimmen oder lesen gerne. Der BF5 und 6 erhielten in Moldawien für ihrer Erkrankung medizinische Hilfe und eine Therapie, sowie erhielten die Familie Sozialunterstützung, in der Höhe von ca. 4.000 – 3.500 Leu umgerechnet ca. 200 €, diese wird derzeit ca. 5.000 Leu hoch sein, was nunmehr ca. 250 € entspricht. Der Verdienst des BF 1 aufgrund von Gelegenheitsarbeiten betrug ca. 1.000 bis 1.500 Leu am Tag, der BF 2 ca. 200 Leu pro Tag. Das Mittagessen für die Kinder in der Schule betrug ca. 600 Leu im Monat. Die soziale Unterstützung für die Kinder BF5 und 6 betrug ca. 7.000-8.000 Leu Pro MonatDie BF3 wurde am römisch 40 , der mj. BF4 am römisch 40 , der mj. BF5 am römisch 40 und die mj. BF6 am römisch 40 in römisch 40 , Republik Moldau geboren. Zuletzt aufgewachsen und bis zur Ausreise im Jahr 2023, ausgenommen den Aufenthalt in Europa 2019/20 und den Sommermonaten in der Ukraine oder in Russland wohnten die BF3 bis BF6 zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF2 in einer Wohnung in römisch 40 . Die Wohnungskosten beliefen sich auf maximal ca. 1.000 Leu, das ist ca. 50 €. Zuvor kam die Familie auch zeitweise bei den Eltern des BF1 oder auch bei der Mutter der BF2 unter. Die bereits volljährige BF3 schloss mindestens die
  56. Klasse der Grundschule in Moldawien ab, der mj. BF4 besuchte hauptsächlich online während der Corona Pandemie für einen nicht näher feststellbaren Zeitraum die Schule, der mj. BF5 besuchte zwei Jahre und die mj. BF6 ein Jahr die Schule und schlossen die zweite bzw. erste Klasse in Moldawien ab. Die BF3 unterstützte ihre Eltern, indem sie auch auf ihre jüngeren Geschwister BF4 bis BF6 und ihren Halbbruder aufpasste und ihnen bei der Schularbeit half. Die BF3 und die minderjährigen BF haben viele Freunde in Moldawien und gingen gerne Fußball spielen, Rad fahren und schwimmen oder lesen gerne. Der BF5 und 6 erhielten in Moldawien für ihrer Erkrankung medizinische Hilfe und eine Therapie, sowie erhielten die Familie Sozialunterstützung, in der Höhe von ca. 4.000 – 3.500 Leu umgerechnet ca. 200 €, diese wird derzeit ca. 5.000 Leu hoch sein, was nunmehr ca. 250 € entspricht. Der Verdienst des BF 1 aufgrund von Gelegenheitsarbeiten betrug ca. 1.000 bis 1.500 Leu am Tag, der BF 2 ca. 200 Leu pro Tag. Das Mittagessen für die Kinder in der Schule betrug ca. 600 Leu im Monat. Die soziale Unterstützung für die Kinder BF5 und 6 betrug ca. 7.000-8.000 Leu Pro Monat 1.1.
  57. In der Republik Moldau, leben die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder des BF1 sowie die Mutter und eine Halbschwester der BF
  58. Die Eltern des BF1 haben gearbeitet, erhalten nunmehr eine Pension und finanzierten eine Eigentumswohnung für den Bruder des BF1, wo sie mit seinem Bruder auch leben, weil dieser eine Behinderung hat und Unterstützung braucht. Die Mutter der BF2 erhält eine Pension bzw. Sozialhilfe. Die Halbschwester der BF2 ist verheiratet und ihr Schwager ist Arbeiter in Russland. Alle engen Familienangehörigen der BF leben in XXXX . Der Vater der BF2 ist unbekannten Aufenthalts. Darüber hinaus leben in Moldawien in den Städten sowohl in XXXX oder auch in anderen Städten Moldawiens (Edinet, Otaci, Ryschkanowka) viele weitere Onkeln, Tanten und deren Kinder (Cousin und Cousinen) des BF1 und auch der BF2, welche von der Sozialhilfe oder von der Saisonarbeit oder Hilfs-bzw. Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die BF haben in Moldawien ein umfangreiches familiäres Netzwerk und zu ihren Familienangehörigen regelmäßig telefonischen Kontakt.1.1.
  59. In der Republik Moldau, leben die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder des BF1 sowie die Mutter und eine Halbschwester der BF
  60. Die Eltern des BF1 haben gearbeitet, erhalten nunmehr eine Pension und finanzierten eine Eigentumswohnung für den Bruder des BF1, wo sie mit seinem Bruder auch leben, weil dieser eine Behinderung hat und Unterstützung braucht. Die Mutter der BF2 erhält eine Pension bzw. Sozialhilfe. Die Halbschwester der BF2 ist verheiratet und ihr Schwager ist Arbeiter in Russland. Alle engen Familienangehörigen der BF leben in römisch 40 . Der Vater der BF2 ist unbekannten Aufenthalts. Darüber hinaus leben in Moldawien in den Städten sowohl in römisch 40 oder auch in anderen Städten Moldawiens (Edinet, Otaci, Ryschkanowka) viele weitere Onkeln, Tanten und deren Kinder (Cousin und Cousinen) des BF1 und auch der BF2, welche von der Sozialhilfe oder von der Saisonarbeit oder Hilfs-bzw. Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die BF haben in Moldawien ein umfangreiches familiäres Netzwerk und zu ihren Familienangehörigen regelmäßig telefonischen Kontakt. 1.1.
  61. Der BF1 und die BF2 sowie ihre Kinder die BF3 und der BF4 sind gesund, sind nicht in ärztlicher Behandlung noch nehmen sie Medikamente ein. Der volljährige Sohn der BF2, XXXX , hat eine geistige und körperliche Beeinträchtigung und bedarf der Unterstützung der Familienmitglieder. In Österreich wurde für ihn eine Erwachsenenvertretung bestellt. Er ist darüber hinaus gesund. Die mj. BF5 und BF6 wurden in Österreich stationär zur neurologischen Untersuchung und geplante Abklärung einer XXXX von 20.06.2023 bis 21.06.2023 aufgenommen. Bei beiden wurde eine XXXX oder auch die XXXX Erkrankung diagnostiziert, die sich durch einen ausgeprägten Hohlfuß und Gangschwierigkeiten äußert. Dabei handelt es sich um eine erbliche Erkrankung des Nervensystems, wogegen keine kausale Therapie oder auch keine medikamentöse Behandlung zu Verfügung steht und zu zunehmendem, distal beginnendem Sensibilitätsverlust, zu Muskelschwäche und Muskelverlust sowie skelettalen Fehlbildungen führt. Die Nervenerkrankung kann lediglich symptomatisch behandelt werden und besteht die Notwendigkeit von regelmäßigen neurologischen und orthopädischen Kontrollen sowie Physiotherapie und Versorgung mit Orthesen und anderen Hilfsmittel (Tragen von orthopädischen Schuhen). Beim BF5 wurde am 13.02.2025 erfolgreich eine Klumpfuß-Operation aufgrund bestandener dynamischer Klumpfußfehlstellung mit ausgeprägtem Spitzfuß durchgeführt. Bei der BF6 ist im April 2026 ebenfalls eine Hohlfuß-Operation geplant und zudem ein erhöhter Unterstützungsbedarf im Sinne eines sonderpädagogischen Förderbedarfs empfohlen.1.1.
  62. Der BF1 und die BF2 sowie ihre Kinder die BF3 und der BF4 sind gesund, sind nicht in ärztlicher Behandlung noch nehmen sie Medikamente ein. Der volljährige Sohn der BF2, römisch 40 , hat eine geistige und körperliche Beeinträchtigung und bedarf der Unterstützung der Familienmitglieder. In Österreich wurde für ihn eine Erwachsenenvertretung bestellt. Er ist darüber hinaus gesund. Die mj. BF5 und BF6 wurden in Österreich stationär zur neurologischen Untersuchung und geplante Abklärung einer römisch 40 von 20.06.2023 bis 21.06.2023 aufgenommen. Bei beiden wurde eine römisch 40 oder auch die römisch 40 Erkrankung diagnostiziert, die sich durch einen ausgeprägten Hohlfuß und Gangschwierigkeiten äußert. Dabei handelt es sich um eine erbliche Erkrankung des Nervensystems, wogegen keine kausale Therapie oder auch keine medikamentöse Behandlung zu Verfügung steht und zu zunehmendem, distal beginnendem Sensibilitätsverlust, zu Muskelschwäche und Muskelverlust sowie skelettalen Fehlbildungen führt. Die Nervenerkrankung kann lediglich symptomatisch behandelt werden und besteht die Notwendigkeit von regelmäßigen neurologischen und orthopädischen Kontrollen sowie Physiotherapie und Versorgung mit Orthesen und anderen Hilfsmittel (Tragen von orthopädischen Schuhen). Beim BF5 wurde am 13.02.2025 erfolgreich eine Klumpfuß-Operation aufgrund bestandener dynamischer Klumpfußfehlstellung mit ausgeprägtem Spitzfuß durchgeführt. Bei der BF6 ist im April 2026 ebenfalls eine Hohlfuß-Operation geplant und zudem ein erhöhter Unterstützungsbedarf im Sinne eines sonderpädagogischen Förderbedarfs empfohlen. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen und in der Republik Moldau nicht behandelbaren Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. 1.1.
  63. Die volljährigen BF sowie auch der 17-jährige BF4 sind arbeitsfähig sowie in Österreich strafrechtlich unbescholten. Ebenso ist der 15-jährige BF5 strafrechtlich unbescholten und die BF6 ist strafunmündig. 1.
  64. Zu den Fluchtgründen der BF: 1.2.
  65. Der BF1 und die BF2 sowie die BF3 bis BF6 waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ausgesetzt. Dies wurde von den BF auch nicht offenkundig vorgebracht. Der BF1 ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Ebenso war die BF2 weder inhaftiert, noch sind sie vorbestraft und sie engagieren sich ebenso nicht politisch oder journalistisch. Der BF1 und die BF2 haben die Republik Moldau gemeinsam mit ihren Kindern BF3 bis BF6 und einem weiteren volljährigen Sohn weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie reisten nach Österreich, weil sie finanzielle Probleme hatten und sich hier durch den Erhalt von Sozialhilfen ein wirtschaftlich besseres Leben erwarteten. Bei einer Rückkehr in die Republik Moldau droht den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch moldawische Behörden oder durch andere Personen. 1.2.
  66. Den BF drohen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten. Ferner droht den BF im Falle der Rückkehr in die Republik Moldau wegen ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres Aufenthalts außerhalb der Republik Moldau weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt. 1.
  67. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat: 1.3.
  68. Den BF ist eine Rückkehr in die Republik Moldau nach XXXX oder auch an einen anderen Ort in Moldawien, zB. Edinet oder Otaci oder Ryschkanowka, wo Verwandte der BF aufhältig sind, möglich. Die BF können wieder zusammen in einer eigenen Wohnung in ihrem Herkunftsort leben, wie sie es vor ihrer Ausreise taten oder auch vorübergehend bei den Familienangehörigen unterkommen insbesondere beim Bruder bzw. der Eltern des BF1 in dessen Eigentumswohnung oder auch bei der Mutter der BF2, um die Ankunft/Wiedereingliederung zu erleichtern und mit denen sie auch von Österreich aus Kontakt halten.1.3.
  69. Den BF ist eine Rückkehr in die Republik Moldau nach römisch 40 oder auch an einen anderen Ort in Moldawien, zB. Edinet oder Otaci oder Ryschkanowka, wo Verwandte der BF aufhältig sind, möglich. Die BF können wieder zusammen in einer eigenen Wohnung in ihrem Herkunftsort leben, wie sie es vor ihrer Ausreise taten oder auch vorübergehend bei den Familienangehörigen unterkommen insbesondere beim Bruder bzw. der Eltern des BF1 in dessen Eigentumswohnung oder auch bei der Mutter der BF2, um die Ankunft/Wiedereingliederung zu erleichtern und mit denen sie auch von Österreich aus Kontakt halten. Den BF war es im Jahr 2020 auch nach negativ abgeschlossenen Asylverfahren in Deutschland, Frankreich und der Niederlande möglich, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, eine Unterkunft zu erlangen und ihren Lebensunterhalt in Moldawien über drei Jahre bis zur erneuten Ausreise 2023 zu bestreiten. 1.3.
  70. Sowohl der BF1 als auch die BF2 und BF3 oder der bereits 17-jährige BF4 sind arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Auch die minderjährigen BF5 und BF6 sind bis auf die orthopädischen Probleme gesund und können weiterhin im Familienverband betreut werden. Die BF sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Moldau weder in ihren Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Die BF laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF haben ihr gesamtes Leben vor der Einreise nach Österreich bis auf 1-2 Jahre in Europa (Deutschland, Frankreich, Niederlande) oder in den nicht näher feststellbaren Sommermonaten, in Moldawien verbracht. Die BF sprechen fließend Russisch, den Roma-Dialekt und auch zumindest der BF1 und die BF2 sowie BF3 Moldawisch. Der BF1 und die BF2 verfügen kaum über eine schulische oder berufliche Ausbildung, sie lebten fast durchgehend von Sozialhilfen und Gelegenheitsarbeiten des BF1 und der BF
  71. Sie sorgten auch davor für alle fünf gemeinsamen Kinder als auch für den volljährigen Sohn der BF
  72. Die BF3 bis BF6 besuchten ein bis drei Jahre die Schule. Die mittlerweile volljährige BF3 als auch der bereits 17-jährige BF4 können in der Republik Moldau eine Berufsausbildung machen oder auch mit Erwerbsarbeit einen Beitrag für den Familienhaushalt leisten. Die zwei jüngeren, minderjährigen BF5 und BF6 können in der Republik Moldau wieder die Schule besuchen und ihr Lebensunterhalt kann durch die Eltern gesichert werden oder der bereits arbeitsfähigen Geschwister (BF3-4); hinzu kommen staatliche Förderungen, die die BF auch wie bisher so wie auch die Familienangehörigen in Anspruch nehmen können. Auch in der Vergangenheit erhielten die an einer vererbten neurologischen Erkrankung erkrankten BF5 und BF6 bereits eine Invaliditätsrente. Auch dem BF1 und der BF2 ist es zumutbar durch eigene Erwerbsarbeit im Herkunftsstaat, den eigenen Lebensunterhalt sowie den Lebensunterhalt ihrer Kinder zu bestreiten. Die Ausübung einer Erwerbsarbeit ist ihnen im Herkunftsstaat nicht verwehrt. Zudem verfügen die BF über ein familiäres Netz in der Republik Moldau, welches sie insbesondere am Anfang unterstützen kann. In der Republik Moldau ist ein Sozialsystem - wodurch die Familie bzw. die kranken Kinder eine Sozialhilfe erhalten - gegeben und eine medizinische Versorgung verfügbar. Die BF sind mit den moldawischen Gepflogenheiten vertraut und wurden mit diesen sozialisiert. 1.3.
  73. Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Auch vor dem Hintergrund der unheilbaren neurologischen Erkrankung der BF6 und des BF5 sind diese nicht außergewöhnlich gefährdet und wird ihnen Physiotherapie und orthopädische Kontrolluntersuchungen möglich sein, wie auch in der Vergangenheit medizinische Behandlung durch einen Hausarzt und Physiotherapien (Turnen und Massage) in Moldawien erfolgte. Der BF5 und die BF6 wurden mit Nachtlagerungsorthesen und orthopädischen Schuhe versorgt. Der Klumpfuß des BF5 wurde im Bundesgebiet erfolgreich operiert und kann wieder schmerzfrei gehen. Ein Operationstermin besteht für die BF6 Anfang April
  74. 1.3.
  75. Ferner liegt bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verletzung des Kindeswohls der minderjährigen BF vor. Ein Schulbesuch als auch medizinische Versorgung sowie Sozialleistungen und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist ihnen im Herkunftsstaat nicht verwehrt. 1.
  76. Zur Situation der BF in Österreich: 1.4.
  77. Der BF1 und die BF2 reisten gemeinsam mit ihren Kindern (BF3 bis BF6 sowie einen weiteren volljährigen Sohn) im März 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am 27.03.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 17.06.2023 (alle zugestellt am 19.06.2023) die Anträge der BF auf internationalen Schutz gänzlich ab und erlies eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigen Einreiseverbot gegen die BF. Der Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben und mit Teilerkenntnis vom 03.08.2023 der Spruchpunkt VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos behoben und in Folge mit Beschluss vom 23.10.2023 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.1.4.
  78. Der BF1 und die BF2 reisten gemeinsam mit ihren Kindern (BF3 bis BF6 sowie einen weiteren volljährigen Sohn) im März 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am 27.03.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 17.06.2023 (alle zugestellt am 19.06.2023) die Anträge der BF auf internationalen Schutz gänzlich ab und erlies eine Rückkehrentscheidung samt fünfjährigen Einreiseverbot gegen die BF. Der Beschwerde dagegen wurde vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben und mit Teilerkenntnis vom 03.08.2023 der Spruchpunkt römisch sieben. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos behoben und in Folge mit Beschluss vom 23.10.2023 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit gegenständlichen Bescheiden vom 12.10.2024 wies das Bundesamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 27.03.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt I. und II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde den BF eine Frist von 0 (BF1) bzw. 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.Mit gegenständlichen Bescheiden vom 12.10.2024 wies das Bundesamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 27.03.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde den BF eine Frist von 0 (BF1) bzw. 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. 1.4.
  79. Für die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet haben die BF ihren Lebensunterhalt mit Leistungen aus der Grundversorgung bestritten und sind die volljährigen BF in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben auch keine Kurse oder Fortbildungen im Bundesgebiet besucht. Die minderjährigen BF besuchten im Bundesgebiet die Schule, wo sie auch erste Bekanntschaften und Freundschaften geknüpft haben sowie etwas Deutsch gelernt haben. Darüber hinaus haben die BF keine sonstigen Ausbildungsmöglichkeiten wahrgenommen, auch nicht die bereits volljährige BF
  80. Die BF leben in einem Quartier der Grundversorgung und sind in einer Asylunterkunft des XXXX in XXXX gemeldet. Alle BF lebten und leben im gemeinsamen Haushalt.Die BF leben in einem Quartier der Grundversorgung und sind in einer Asylunterkunft des römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Alle BF lebten und leben im gemeinsamen Haushalt. 1.4.
  81. Eine außergewöhnliche Integration der BF im Bundesgebiet ist nicht gegeben. Bis auf den BF4 sowie die schulpflichtigen BF5 und BF6, die etwas Deutsch sprechen, beherrschen die BF weder die deutsche Sprache noch besteht nach der kurzen Aufenthaltsdauer eine integrationsrelevante Verwurzelung im Bundesgebiet. Die BF verfügen über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet oder sonstige enge sozialen Bindungen, sind nicht Mitglied in einem Verein und engagieren sich bis auf den BF1, der zwei Mal gemeinnützige Arbeit verrichtete, nicht ehrenamtlich. Die BF haben Kontakt mit einer sozialpädagogischen Betreuerin. Die BF 6 besucht eine Schule, wenngleich ein Wechsel vorgeschlagen wurde, um sie sonderpädagogisch zu betreuen. Die BF 6 hat Schwierigkeiten beim Gehen, wenngleich auch sie mit leichten Einschränkungen selbst gehen kann und auch in die Schule geht. Der BF 5 sitzt teilweise im Rollstuhl, wenngleich er auch ohne Schmerzen selbst gehen kann. Die anderen Familienmitglieder unterstützen die BF 6 und 5, bei Problemen ihrer Erkrankung. Der BF 5 besucht ebenfalls die Schule und ist durch seine Erkrankung hier nicht eingeschränkt. 1.4.
  82. Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie waren weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.
  83. Die allgemeine Lage in der Republik Moldau stellt sich im Übrigen wie folgt dar: Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 19.09.2025 und dem Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie; Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; Wirtschaft; weitere Themen) vom 04.11.2025 ausgegangen: Politische Lage Die Republik Moldau grenzt im Westen an Rumänien und damit an die Europäische Union. Im Norden, Osten und Süden wird Moldau von der Ukraine umschlossen (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau ist seit Anfang der 2000er Jahre eine parlamentarische Demokratie und verfügt infolge einer Verfassungsänderung im Jahr 2016 wieder über einen direkt gewählten Präsidenten. Moldau verfügt über ein Einkammersystem. Das 101-köpfige Parlament ist das zentrale Gesetzgebungsorgan. Unterschieden werden in der Verfassung drei Arten von Gesetzen: verfassungsändernde Gesetze, Organgesetze sowie einfache Gesetze. Die Volksversammlung der autonomen Region Gagausien hat zudem ein Initiativrecht (bpb 3.7.2024). Im November 2024 wurde Maia Sandu erneut für eine zweite und letzte Amtszeit als Staatspräsidentin wiedergewählt. Zu den Prioritäten erklärte Sandu die Annäherung an die EU, Justizreformen, Korruptionsbekämpfung, Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, innere und äußere Sicherheit und die Verbesserung der Lebensbedingungen (AA 19.3.2025). Sandus größter Erfolg war es, dass die Republik Moldau im Juni 2022 gemeinsam mit der Ukraine den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten hat (KAS 10.2024). Nach einem Zwischenbericht der Kommission im März 2024 wurde grünes Licht für den Start der Beitrittsverhandlungen gegeben, die mit ersten sogenannten Beitrittskonferenz am
  84. Juni 2024 formell begannen (AA 8.7.2024). Sicherheitslage Wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine hat das Thema Sicherheit für die Republik Moldau höchste Priorität (bpb 3.7.2024b). Zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität (bpb 3.7.2024): Verfassungsrechtlich umfasst diese ein ausdrückliches Verbot, ausländische Truppen auf dem Staatsgebiet zu stationieren (bpb 3.7.2024). Das Sicherheitsbudget ist in den vergangenen zwei Jahren aufgrund der politischen Bedeutungsverlagerung erheblich gestiegen (bpb 3.7.2024b). Die neue EU-Partnerschaftsmission (EUPM) stellt etwa technisches Fachwissen zur Bekämpfung von Desinformation und Cyberangriffen bereit und stärkt so die Verteidigung des Landes gegen hybride Bedrohungen. Ferner zielt die im Oktober 2023 verabschiedete neue nationale Sicherheitsstrategie darauf ab, die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten des Landes weiter zu stärken, Fortschritte bei der Lösung des Transnistrien-Konflikts zu erzielen und die Partnerschaften mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den NATO-Verbündeten zu festigen (bpb 3.7.2024b). Der Krieg hat die Rahmenbedingungen für die Implementierung der Reformagenda drastisch verschlechtert. Seitdem ist Moldau mit sich verschärfenden Sicherheitsrisiken und Energiekrisen, mit wirtschaftlicher Instabilität und seit Anfang 2022 mit einer beispiellosen Migration ukrainischer Flüchtlinge konfrontiert (bpb 21.5.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt mehrere Universitäten im Land, die ein Jura-Studium anbieten und ein spezialisiertes Nationales Institut für Justiz, das Richter und Staatsanwälte ausbildet (BTI 2024). Das moldauische Justizsystem gilt seit Jahren als korrupt und trotz der politischen Entschlossenheit der PAS-Regierung, die Justiz zu reformieren, hat sich das System als sehr widerstandsfähig gegenüber Veränderungen erwiesen. Die derzeitigen Behörden bemühen sich um die Ablösung korrupter Kader, doch dieser Prozess verläuft langsam und ist sowohl für die westlichen Partner Chişinăus als auch für Mitglieder der Zivilgesellschaft mitunter umstritten (BTI 2024). Die Entpolitisierung des Justizsystems kommt nur langsam voran. Die Ernennung, Einsetzung und Entlassung von Richtern für alle anderen Gerichte erfolgt durch den Präsidenten auf Basis einer Empfehlung des Obersten Richterrats (Consiliul Superior al Magistraturii). Die Rolle dieses aus elf Richtern bestehenden Gremiums ist wichtig für die Unabhängigkeit des Justizsystems und wurde auf Empfehlung der EU und des Europarats gestärkt. Kritisiert wird jedoch die fehlende Transparenz bei der Ernennung von Richtern sowie mangelhafte öffentliche Kommunikation. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen zurzeit das sogenannte Vetting- beziehungsweise Pre-Vetting-Verfahren, Prozesse zur Evaluierung, Verifizierung und Auswahl von Richtern und Staatsanwälten innen sowie anderen Gerichtsbeamten, mit dem Ziel ihre Integrität, Kompetenz und Unparteilichkeit sicherzustellen. Doch viele Richter weigern sich zu kooperieren (bpb 3.7.2024). Sicherheitsbehörden Die Polizei und die Gendarmerie (Carabinieri) sind die wichtigsten Strafverfolgungsbehörden in Moldau. Mehrere Polizeireformprojekte sind bereits im Gange, doch sind noch tiefgreifendere Anpassungen bei den Strafverfolgungsbehörden erforderlich (CGVSRA 6.1.2025). Neben Militär, Polizei, Carabinieri und SIS (Security and Intelligence Service of Moldova) gibt es drei weitere Sondereinheiten, die verschiedenen Ministerien unterstehen: „Alfa“, „Fulger“ und „Pantera“. „Alfa” ist die Sondereinheit des Informations- und Sicherheitsdienstes, die bei der Bekämpfung von Terrorismus (unabhängig oder gemeinsam mit anderen Kräften aus dem nationalen Verteidigungs- und Sicherheitssystem) eingesetzt wird. „Fulger” ist eine Eliteeinheit des moldauischen Innenministeriums, die bei der Kriminalitätsbekämpfung und bei der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung eingesetzt wird. „Pantera“ ist eine Sondereinheit, die der Nationalen Verwaltung für Strafvollzugsanstalten untersteht und für Ordnung in den Haftanstalten sorgt (AA 8.4.2024). Es gab keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025). Korruption Die Korruption bleibt eines der größten Probleme des Landes. Laut dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2024 belegt Moldau den
  85. Platz von 180 Ländern. Die Bekämpfung der Korruption ist ein zentraler Bestandteil der Regierungsarbeit und ist auch in der neuen nationalen Entwicklungsstrategie verankert (ADA 5.2025). Die Effizienz der Verwaltung in vielen Bereichen nach wie vor begrenzt, was u.a. auf ein hohes Maß an Korruption zurückzuführen ist. Die moldauischen Behörden haben in den letzten Jahren eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Wirksamkeit des Korruptionsbekämpfungssystems zu verbessern. Derzeit besteht der politische Wille, korrupte Personen strafrechtlich zu verfolgen. Gerichtsurteile fallen in der Regel zugunsten korrupter (ehemaliger) Beamter aus, die häufig Verbindungen zu korrupten Richtern haben. Häufig werden Fälle vor Gericht gebracht und anschließend eingestellt. Die Öffentlichkeit hat viele Jahre lang die öffentlichen Institutionen als korrupt wahrgenommen und dies ist bis zu einem gewissen Grad immer noch der Fall. Korruption in den öffentlichen Institutionen, darunter auch der Justiz, gefährdet weiterhin die Investitionssicherheit. Korruption ist auch im Bankensektor weiterhin relativ hoch (BTI 2024). Die moldauische Regierung unterstützt aktiv das Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union (EU) und geht durch Rechtsreformen und Umstrukturierungen in Politik und Verwaltung gegen Korruption vor (GIZ 3.2024). Die Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarates (GRECO) kommt zu dem Schluss, dass die Republik Moldau 13 von 18 Empfehlungen zufriedenstellend umgesetzt und vier Empfehlungen teilweise umgesetzt hat. Eine Empfehlung wurde nicht umgesetzt (COE 28.11.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Moldau. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie antisemitisch motivierte Straftaten (USDOS 12.8.2025). Moldau hat das nationale Aktionsprogramm für Menschenrechte 2024–2027 verabschiedet, das sich insbesondere auf sechs Ziele fokussiert: Erhöhung des Einkommens und Verringerung der Ungleichheiten in der Gesellschaft, Förderung des territorialen Zusammenhalts und Verhinderung von Ausgrenzungen, Gewährleistung einer relevanten und hochwertigen Bildung, Steigerung der Menschenrechtsbildung, Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung, Aufbau eines fairen und unabhängigen Justizsystems (ADA 5.2025). Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art. Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster "Art". Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024). Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, welche auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. Roma waren laut Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) und US-Außenministerium auch 2022 einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt. Sie weisen einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit auf als die übrige Bevölkerung. Dennoch sind deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Roma zu verzeichnen, insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe (AA 8.4.2024). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Laut Gesetz müssen Einzelpersonen alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen begleichen, bevor sie auswandern. Das Gesetz sieht auch vor, dass enge Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen kann. In der Praxis beschränkt die Regierung die Ein- und Ausreise von Bürgern nicht. (USDOS 23.4.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Zahlreiche Quellen berichten von Misshandlungen und Folter während der Inhaftierung durch die Ordnungskräfte, während die Täter straffrei bleiben (CGVSRA 6.1.2025). Die strukturellen Probleme, die zu Folter und anderen Misshandlungen in der Haft führen, wurden nicht angegangen. Häftlinge in Erwachsenen- und Jugendstrafanstalten leiden weiterhin unter Überbelegung, unhygienischen und anderweitig unangemessenen Haftbedingungen und schlechter medizinischer Versorgung (AI 29.4.2025). Die Staatsanwaltschaft für Folterverfolgung meldete in den ersten sechs Monaten des Jahres 13 Vorwürfe von Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, hauptsächlich in öffentlichen Räumen. Im Vergleich zu 2023 gab es einen Anstieg der Zahl der untersuchten Folterfälle, allerdings ohne, dass dies mit einem entsprechenden Anstieg der strafrechtlich verfolgten Fälle einher ging. Die Berichte umfassten Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung bei Festnahmen, Misshandlungen in Untersuchungshaftanstalten in Polizeistationen und einen bestätigten Fall von übermäßiger Gewaltanwendung bei der Entnahme von DNA-Proben von einem widerstrebenden Tatverdächtigen im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit blieb weiterhin bestehen, aber die Behörden leiteten im Laufe des Jahres zunehmend Strafverfahren wegen Vorwürfen von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ein. Viele Fälle, die von den Behörden als mutmaßliche Folter eingestuft wurden, ereigneten sich in öffentlichen Räumen durch missbräuchliche physische oder psychische Behandlung durch die Polizei, Carabinieri oder Grenzpolizisten, die zunächst mit den Personen in Kontakt kamen, oder durch Notfall-Sicherheitskräfte, die zum Tatort gerufen wurden (USDOS 12.8.2025). Wehrdienst und Rekrutierungen Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) und die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 8.4.2024). Wer aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer oder humanitärer Anschauung den Militärdienst verweigert, ist verpflichtet, einen Ersatzdienst zu leisten (AA 8.4.2024; vgl. GovM 11.3.2025). Derzeit sehen die Rechtsvorschriften der Republik Moldau keine Aufhebung des Zivildienstes im Falle einer allgemeinen Mobilmachung oder eines Krieges vor (GovM 11.3.2025).Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) und die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 8.4.2024). Wer aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer oder humanitärer Anschauung den Militärdienst verweigert, ist verpflichtet, einen Ersatzdienst zu leisten (AA 8.4.2024; vergleiche GovM 11.3.2025). Derzeit sehen die Rechtsvorschriften der Republik Moldau keine Aufhebung des Zivildienstes im Falle einer allgemeinen Mobilmachung oder eines Krieges vor (GovM 11.3.2025). Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Merkmale wie Herkunft, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bei der Heranziehung zum Wehrdienst eine Rolle spielen. Erkenntnisse über Zwangsrekrutierungen liegen nicht vor. Fahnenflucht wird mit Geldstrafe oder mit Haft bis zu fünf Jahren bestraft (AA 8.4.2024). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Das Problem der Gleichberechtigung bleibt ein wichtiges Thema, auch wenn sich die Situation in diesem Bereich in den letzten 20 Jahren deutlich verbessert hat. Frauen machen 52 % der Bevölkerung aus und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben der Republik Moldau zunehmend besser vertreten. Obwohl die Gehälter von Frauen immer noch deutlich niedriger sind als die von Männern, ist die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben, einschließlich staatlicher Spitzenpositionen, und an der Wirtschaft des Landes ebenfalls deutlich gestiegen (BTI 2024). Die Republik Moldau unterzeichnete das Istanbuler Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Jahr 2021, und im Jahr 2022 wurden mehrere Änderungen an den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen. Häusliche Gewalt ist in Moldau weit verbreitet. Die Regierung hat Sensibilisierungskampagnen durchgeführt, die jedoch nur begrenzte Auswirkungen zu haben scheinen. Die Polizei vermittelt bei Meldungen über häusliche Gewalt eher, als dass sie konkrete Maßnahmen ergreift. Es ist jedoch eine Zunahme der Schutzmaßnahmen zu beobachten. Richter neigen dazu, in Fällen häuslicher Gewalt milde Urteile zu fällen. Mehrere Frauenhäuser sind in Betrieb, weisen jedoch strukturelle Mängel auf (CGVSRA 6.1.2025). Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vgl AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vgl. AA 8.4.2024).Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vergleiche AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vergleiche AA 8.4.2024). Der Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen ist im Allgemeinen gut. Frauen im Alter von 25 bis 64 Jahren haben ein höheres Bildungsniveau als Männer. Für Frauen wird das Renteneintrittsalter jährlich um sechs Monate angehoben, mit dem Ziel, bis 2028 das Alter von 63 Jahren zu erreichen (BTI 2024). Frauen, die fünf oder mehr Kinder geboren und erzogen haben, können drei Jahre früher in Rente gehen (BTI 2024). Kinder In der Republik Moldau gibt es keine gegen Kinder gerichteten staatlichen Maßnahmen wie Zwangsarbeit oder Zwangsrekrutierung. Die Situation der Kinder unterscheidet sich je nach ihrem Wohnort erheblich. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen (AA 8.4.2024). Im Rahmen der „Strategie für den Kinderschutz für den Zeitraum 2014 bis 2020“ gab es Pläne der Regierung, alle bestehenden Kinderheime aufzulösen. Es war vorgesehen, dass für jedes Kind ein individueller Hilfs- und Bildungsplan entwickelt und umgesetzt wird. Diese Pläne zielten u.a. darauf ab, Kinder wieder in ihre biologische Familie zu integrieren, sie bei Pflegefamilien unterzubringen, den Schulbesuch zu gewährleisten und/oder die Kinder unter Vormundschaft zu stellen. Tatsächlich zeigte sich nach Schließungen der ersten Heime, dass viele Kinder entweder obdachlos wurden oder in Familien zurückkehren mussten, in denen sie körperlicher Gewalt und seelischer Grausamkeit ausgesetzt waren. Das im Juni 2022 beschlossene neue nationale Programm für 2022 bis 2026 beinhaltet ebenfalls verschiedene Pläne zur De-Institutionalisierung, Verhinderung der Kinderarmut, Reintegration der Kinder in Familien und Kampf gegen Gewalt gegen Kinder (AA 8.4.2024). Die Regierung bildete 39 Vertreter des Republikanischen Zentrums für psychopädagogische Hilfe aus, und der Ombudsmann für Kinderrechte bezog klar Stellung für die „Vorrangstellung des Kindeswohls“ und unterstützte öffentlich die Aufklärungskampagne „LGBT-Kinder in deiner Schule“, doch Mobbing von LGBTQI+-Schülern war weiterhin weit verbreitet. Die meisten Schulen waren schlecht ausgestattet, um den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen gerecht zu werden. Einige Kinder mit Behinderungen besuchten Regelschulen, während andere von den Behörden in segregierte Internate geschickt oder zu Hause unterrichtet wurden (USDOS 23.4.2024). Die Ausbeutung eines Kindes für kommerzielle sexuelle Handlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 12 Jahren geahndet. Die Behörden ahnden kommerziellen Sex mit Minderjährigen als Vergewaltigung. Das Gesetz verbietet die Herstellung, Verbreitung, Ausstrahlung, Einfuhr, Ausfuhr, den Verkauf, den Austausch, die Nutzung oder den Besitz von Kinderpornografie, worauf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren und Geldstrafen stehen. Diese Gesetze werden im Allgemeinen durchgesetzt. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt für Männer und Frauen bei 18 Jahren oder bei 16 Jahren mit vorheriger Genehmigung durch die örtliche Verwaltung oder einen Erziehungsberechtigten. Kinderheirat ist vor allem in Roma-Gemeinschaften verbreitet, wo es Berichte über die Verheiratung von Mädchen im Alter zwischen 12 und 16 Jahren gibt. Dabei handelt es sich entweder um Zwangsehen, bei denen ein Mädchen mit einem erwachsenen Mann verheiratet wird, oder um arrangierte Ehen, bei denen Heiratsvermittler die zukünftige Eheschließung zweier Kinder vereinbaren. In solchen Fällen findet die Eheschließung ohne offizielle Urkunden oder Registrierung statt. Nach der Heirat brechen die Mädchen häufig die Schule ab, um sich den Aufgaben im Haushalt zu widmen (USDOS 12.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt für Männer und Frauen bei 18 Jahren oder bei 16 Jahren mit vorheriger Genehmigung durch die örtliche Verwaltung oder einen Erziehungsberechtigten. Kinderheirat ist vor allem in Roma-Gemeinschaften verbreitet, wo es Berichte über die Verheiratung von Mädchen im Alter zwischen 12 und 16 Jahren gibt. Dabei handelt es sich entweder um Zwangsehen, bei denen ein Mädchen mit einem erwachsenen Mann verheiratet wird, oder um arrangierte Ehen, bei denen Heiratsvermittler die zukünftige Eheschließung zweier Kinder vereinbaren. In solchen Fällen findet die Eheschließung ohne offizielle Urkunden oder Registrierung statt. Nach der Heirat brechen die Mädchen häufig die Schule ab, um sich den Aufgaben im Haushalt zu widmen (USDOS 12.8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist seit 1992 in der Verfassung garantiert und wird weitestgehend gewahrt. Der besondere Stellenwert der orthodoxen Kirche ist jedoch gesetzlich festgeschrieben. Neben der an Bukarest orientierten Bess Arabisch-Orthodoxen Kirche gibt es die an Moskau orientierte Russisch-Orthodoxe Kirche. 97 Prozent der Bevölkerung gehören einer der beiden großen orthodoxen Kirchen an. In der Republik Moldau sind über 2.600 weitere religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islam) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (z. B. bei der Durchführung von Veranstaltungen oder beim Bau von Gotteshäusern). Auch beklagt die jüdische Gemeinschaft u. a. die Zunahme von Hassrede. Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine 2022 hat die jüdische Gemeinde sehr viele flüchtende Juden aus der Ukraine aufgenommen (AA 8.4.2024). Die Verfassung schützt das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner Religion und legt fest, dass religiöse Gruppen vom Staat unabhängig sind und sich gemäß ihren eigenen Statuten frei organisieren und betätigen können. Das Gesetz verweist auf die außerordentliche Bedeutung des orthodoxen Christentums. Diskriminierung und Aufstachelung zu Diskriminierung oder hassbasierter Gewalt stehen unter Strafe (USDOS 26.6.2024). Die jüdische Gemeinde Moldawiens (JCM) erklärte weiterhin, dass die Regierung die meisten jüdischen Friedhöfe im ganzen Land nicht ordnungsgemäß pflege und sie nicht vor Vandalismus schütze. Nach Angaben der betroffenen Religionsgemeinschaften gingen die Behörden erneut nicht auf ihre langjährigen Bemühungen ein, während des Holocausts und der Sowjetzeit beschlagnahmte Grundstücke zurückzuerhalten oder ähnliche Grundstücke zu erwerben. Die Gefängnisbehörden lehnten Anträge von Zeugen Jehovas ab, Insassen zu besuchen, die keine Zeugen Jehovas sind (USDOS 26.6.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Moldau hat sich seit Erlangung der Unabhängigkeit zu einer weitgehend freien Volkswirtschaft entwickelt. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine birgt jedoch Unsicherheit für Investitionen und belastet die moldauische Wirtschaft erheblich (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau bemüht sich um eine Integration in die Europäische Union (GTAI 21.1.2025). Gleichzeitig bleibt Moldau Versuchen Russlands ausgesetzt, das Land zu destabilisieren, seine pro-westliche Regierung zu schwächen und seinen Weg in die EU zu verhindern (AA 8.4.2024). Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022 halten sich zudem ausländische Unternehmen mit Investitionen zurück. Gehemmt wird die wirtschaftliche Entwicklung unter anderem durch die hohe Abwanderung von Fachkräften und die weit verbreitete Korruption (BMZ 26.7.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. Alleinerziehende, zumeist Mütter, können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Die staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche beschränkt sich darauf, dass Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) sich in Wartelisten einschreiben können, aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung warten. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Im April 2022 wurden die Renten zudem an die hohe Inflation angepasst und stiegen um fast 14 Prozent. Im April 2023 wurde der Betrag erneut um 15 Prozent angehoben und beträgt aktuell 2.620,62 Lei. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet (AA 8.4.2024). Eine florierende informelle Wirtschaft macht einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes aus (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres zusätzliche Schritte, um die Arbeitsgesetze im informellen Sektor durchzusetzen (AA 8.4.2024). Medizinische Versorgung Abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende sind gesetzlich krankenversichert. Nicht erwerbstätige Personen haben bis Ende März eines jeden Jahres die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif zu erwerben Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 8.4.2024). Seit 2004 verfügt die Republik Moldau über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Die lokalen Behörden sind für die Entwicklung und Instandhaltung der medizinischen Infrastruktur in ihrem Gebiet verantwortlich, die sich auch in ihrem Besitz befindet, jedoch finanzieren sie keine Gesundheitsdienstleistungen. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Sie erbringen komplexere Leistungen und unterstehen dem Gesundheitsministerium (EOHSP 12.9.2022). Die Reform der psychiatrischen Versorgung begann im Jahr 2014 und hatte zum Ziel, die Erbringung psychiatrischer Leistungen neu zu gestalten, um die Abhängigkeit von stationärer Versorgung zu verringern, die Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zu fördern, den politischen Rahmen zu überarbeiten und 40 kommunale psychiatrische Zentren im Land aufzubauen und zu versorgen (EOHSP 12.9.2022). Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Versicherte Personen leisten eine Zuzahlung für ambulant verschriebene Medikamente (bestimmte Kategorien von Medikamenten oder Personen sind von den Zahlungen befreit) und zahlen den vollen Preis für Zahnbehandlungen und Materialien. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Nicht versicherte Personen tragen die gesamten Kosten für elektive stationäre Behandlungen selbst. Die Verbreitung informeller Zahlungen, insbesondere in Krankenhäusern, behindert jedoch nach wie vor den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Selbst zu leistende Gesundheitsausgaben (sogenannte Out-of-Pocket Payments) machten im Jahr 2019 36 % der Gesundheitsausgaben aus. Die relativ geringen öffentlichen Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum BIP und pro Kopf sowie die hohen Out-of-Pocket Payments führen zu ungedeckten Bedürfnissen und zur Verarmung von Haushalten. Der größte Faktor für Out-of-Pocket-Gesundheitsausgaben sind ambulante Medikamente (EOHSP 12.9.2022). Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können (AA 8.4.2024). Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie; Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; Wirtschaft; weitere Themen) vom 04.11.2025 […] Kapitel 19 – Sozialpolitik und Beschäftigung Im Bereich des Arbeitsrechts wurde ab dem
  86. Januar 2025 ein neuer Mindestlohn von 5500 MDL festgelegt, also 10 Prozent höher als
  87. Im Jahr 2024 ging der Anteil der informellen Beschäftigung aufgrund der Dürre des vorangegangenen Sommers und des Produktionsrückgangs im Agrarsektor leicht zurück (schätzungsweise 14,8 % gegenüber 16,8 % im Jahr 2023). Die Sektoren mit der höchsten Informalitätsquote sind die Landwirtschaft (64,4 %) und das Baugewerbe (63,3 %). Im Berichtszeitraum wurde ein Programm zur Verringerung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit 2024-2027 genehmigt. Im September 2024 wurde der Rechtsrahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die Risiken im Zusammenhang mit chemischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind, aktualisiert, wodurch ein hohes Maß an Angleichung an zwei Richtlinien über Arbeitsplatzgrenzwerte erreicht wurde. Die Zahl der Arbeitsunfälle ging 2024 zurück: Es wurden 582 Unfälle gemeldet (603 im Jahr 2023), von denen 27 tödlich waren (69 im Jahr 2023). Die am stärksten gefährdeten Sektoren in Bezug auf Arbeitsunfälle sind das Baugewerbe, die Landwirtschaft und die Industrie. Die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde meldete einen deutlichen Anstieg bei der Aufdeckung und Formalisierung von Fällen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit. Im Jahr 2024 wurden 3 088 informell arbeitende Personen ermittelt, von denen 2 495 (80,8 %) anschließend registriert wurden. Bis September 2025 erreichte die Gesamtzahl 5 020, was einem Anstieg von etwa 63 % gegenüber 2024 entspricht. Im November 2024 wurde eine neue Website der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde eingerichtet, und im März 2025 wurde die Plattform „lucrezlegal.md“ zur Meldung von Verstößen gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit eingerichtet. Im Februar 2025 wurden Rechtsvorschriften erlassen, um unter anderem das Gesetz über die staatliche Kontrolle und die damit verbundenen sektoralen Rechtsvorschriften zu ändern, mit denen die Befugnisse der Kontrollstellen, einschließlich der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde, gestärkt werden sollen. Im Juli 2025 verabschiedete die Republik Moldau Rechtsvorschriften, mit denen die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde ermächtigt wurde, risikobasierte unangekündigte Inspektionen durchzuführen, wenn Informationen oder Beweise für einen Verstoß gegen den Rechtsrahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vorliegen. Diese Änderungen treten am
  88. Juli 2026 in Kraft, wobei der Übergangszeitraum auf Ausbildung und Kapazitätsaufbau ausgerichtet ist. Die Stärkung der Durchsetzungskapazitäten muss fortgesetzt werden, und der Rechtsrahmen für Arbeitsinspektionen muss noch vollständig an die IAO-Standards angepasst werden. Im Bereich des sozialen Dialogs verbessert sich die Wirksamkeit des dreigliedrigen sozialen Dialogs sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene, wenngleich nach wie vor erhebliche institutionelle Kapazitätsengpässe bestehen, insbesondere in Bezug auf die dreigliedrigen Gremien. Die Kapazitäten der Sozialpartner müssen auf allen Ebenen gestärkt werden. Im Jahr 2024 wurde die tarifvertragliche Abdeckungsquote auf 38,5 % der gesamten Erwerbsbevölkerung des Landes geschätzt. Im Bereich der Beschäftigungspolitik setzt die Nationale Agentur für Arbeit leistungsorientierte¬Managementgrundsätze um. Im Jahr 2024 waren rund 16 699 Arbeitsuchende beschäftigt, was gegenüber 2023 einem Anstieg um mehr als 50 % entspricht. Die Agentur verfügt über begrenzte, aber verbesserte Humanressourcen und finanzielle Kapazitäten. Zur Erwerbsbeteiligung und Arbeitslosenquote siehe den statistischen Anhang und den Abschnitt über das Funktionieren des Arbeitsmarktes unter 2.3 Wirtschaftliche Kriterien. Moldau hat einige Fortschritte beim Sozialschutz und bei der sozialen Inklusion erzielt, steht jedoch nach wie vor vor erheblichen sozialen Herausforderungen, darunter eine hohe Armutsquote, die in den letzten Jahren leicht von 31,1 % auf 31,6 % gestiegen ist. Bestimmte Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Roma und Menschen, die in der Landwirtschaft arbeiten, sind nach wie vor unverhältnismäßig stark von Armut betroffen und mit systemischen Hindernissen konfrontiert. 44,6 Prozent der Kinder in ländlichen Gebieten leben in absoluter Armut. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat die Regierung Maßnahmen wie die Indexierung der Renten, die Erhöhung des Mindestlohns und die Bereitstellung von Einmalzahlungen an schutzbedürftige Familien und Einzelpersonen umgesetzt. Die „RESTART“-Reform 2023-2026 ist mit Investitionen in soziale Dienste, Kapazitätsaufbau und Digitalisierung vorangekommen. Die Zahl der Nutznießer sozialer Dienstleistungen ist deutlich gestiegen. Darüber hinaus wurden Rechtsvorschriften erlassen, um gemeindenahe Sozialhilfedienste zu stärken und alternative Betreuungsangebote für Kinder und ältere Menschen zu fördern. Das Gesetz über das öffentliche Sozialversicherungssystem wurde geändert, um den Zugang zu Hinterbliebenenrenten für Menschen mit schweren Behinderungen, einschließlich Kindern, zu verbessern. Kritische Herausforderungen bleiben jedoch bestehen, einschließlich suboptimaler Ausrichtung, Personalmangel und unklarer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Sozialhilfeagenturen und lokalen Behörden. Die Bemühungen um die Deinstitutionalisierung verliefen ebenfalls schleppend, und Berichte über Menschenrechtsverletzungen in Institutionen, einschließlich körperlicher Gewalt und sexuellem Missbrauch, sind ein großes Problem. Moldau muss weiterhin koordinierte Maßnahmen umsetzen, um sein Sozialschutzsystem zu stärken, die Effizienz und Zugänglichkeit sozialer Dienstleistungen zu verbessern und den Schutz schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern und Menschen mit Behinderungen, sicherzustellen. Im Juli richteten die moldauischen Ministerien für Arbeit und Sozialschutz, Gesundheit, Bildung und Forschung sowie Inneres gemeinsame Gruppen zur Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder (EKG) ein. Im Januar 2025 genehmigte Moldau das Konzept des „eSocial“-Informationssystems, mit dem die Verwaltung von Sozialleistungen und -diensten digitalisiert und gestrafft und Sozialhilfeprogramme umgesetzt werden sollen. In Bezug auf die Nichtdiskriminierung in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik muss Moldau Fortschritte bei der Angleichung an die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse erzielen. Der Rat (Gleichstellung) stellte eine Zunahme der registrierten Fälle von Diskriminierung fest, wobei das Geschlecht als häufigste Grundlage für Diskriminierung am Arbeitsplatz ermittelt wurde. Auch die Erwerbsbeteiligung von Menschen mit Behinderungen ist mit 16 % bei Männern und 18,2 % bei Frauen nach wie vor sehr begrenzt. Menschen mit Behinderungen sind mit anhaltenden Beschäftigungshindernissen im Zusammenhang mit Armut, bürokratischen Hindernissen, begrenztem Zugang zu inklusiver Bildung, Infrastruktur und Verkehr konfrontiert. Bei der Annahme des Nationalen Programms zur sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (2024-2027) wurden keine Fortschritte erzielt. Das nationale Roma-Programm 2022-2025 enthält ein spezifisches Beschäftigungsziel, die Umsetzung war jedoch begrenzt. Im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik hat Moldau Fortschritte erzielt, indem es Rechtsvorschriften zur Angleichung an den Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sowie an die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben erlassen hat. Frauen verdienen jedoch weiterhin im Durchschnitt 15,6% weniger als Männer und der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit werden in Moldau nach wie vor nur unzureichend durchgesetzt. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen stieg auf 41,4 %, was durch eine verlängerte Kinderbetreuung und Elternzeit unterstützt wurde, doch der Zugang zu frühkindlicher Bildung ist nach wie vor begrenzt, insbesondere in ländlichen Gebieten. Moldau muss seine Rechtsvorschriften in diesem Kapitel noch an den Besitzstand im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter anpassen, einschließlich der Richtlinie über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, der Richtlinie über Lohntransparenz und der Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten. Moldau ist teilweise an den EU-Besitzstand im Bereich des Europäischen Sozialfonds angeglichen. Während Moldau 2024 der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation des Europäischen Sozialfonds Plus beigetreten ist, wurden in dem Land bisher keine EaSI-Projekte durchgeführt. […] Kapitel 23 – Justiz und Grundrechte Die Umsetzung der Strategie zur Reform des Justizsektors 2022–2025 und ihres Aktionsplans ist zufriedenstellend. Der erste Strategische Plan des Obersten Rates der Magistratur (2025-2029) sowie das Strategische Entwicklungsprogramm des Obersten Rates der Staatsanwälte (2025-2029) mit seinem Aktionsplan, mit dem auch finanzielle Mittel für ihre Umsetzung bereitgestellt werden, wurden genehmigt. Er enthält eine Personalkomponente, die Annahme einer Personalstrategie für das Justizsystem und die Annahme eines Instruments zur Verringerung des Rückstands bei den Gerichten. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern und Staatsanwälten wird durch die außerordentliche Bewertung („Überprüfung“) von Richtern und Staatsanwälten in Spitzenpositionen verbessert. Im Berichtszeitraum wurde der Überprüfungsprozess fortgesetzt. Es schritt langsam für Kandidaten zum Obersten Gerichtshof mit zwei neuen ernannten und geprüften Mitgliedern voran. Das Überprüfungsverfahren für die Richter der Berufungsgerichte (Chișinău, Nord/Balti und Süd/Cahul und Comrat) begann im Februar 2025 mit der Anhörung der Prüfungsteilnehmer. Die Überprüfung der Präsidenten und Vizepräsidenten erstinstanzlicher Gerichte wurde im Mai 2025 eingeleitet. Der Widerstand gegen die Überprüfung wurde fortgesetzt, wobei 36 Richter der Berufungsgerichte und 10 Richter der erstinstanzlichen Gerichte zurücktraten, um das Verfahren zu vermeiden. Im Mai 2025 wurden die Überprüfungsverfahren für spezialisierte Staatsanwälte im Bereich der organisierten Kriminalität und für Chefstaatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft eingeleitet. Die Überprüfung spezialisierter Antikorruptionsstaatsanwälte, die im Mai 2024 begann, befindet sich noch in einem frühen Stadium. Auch in der Staatsanwaltschaft führte die Ankündigung der Überprüfung zu Rücktritten, was zu einem hohen Anzahl der offenen Stellen. Die Überprüfung der Staatsanwälte wurde durch die Entscheidung der USA, ihre finanzielle Unterstützung für das Sekretariat der Überprüfungskommission auszusetzen, negativ beeinflusst, aber die Kosten werden von der EU übernommen. […] Moldau sollte sich weiterhin darum bemühen, ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen sicherzustellen, damit die Justiz effizient arbeiten kann, wie dies durch eine Erhöhung der Gehälter geschieht. Der Ausschuss für Sozialschutz hat einen Strategieplan für den Zeitraum 2025-2029 angenommen, der spezifische Maßnahmen im Bereich der Humanressourcen enthält. Moldau sollte Personalstrategien für die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden entwickeln, einschließlich einer Überarbeitung des Gehaltssystems. Im Jahr 2024 wurden 33,2 Mio. EUR den Gerichten (0,78 % des Staatshaushalts) und 23,4 Mio. EUR den Staatsanwaltschaften (0,55 % des Staatshaushalts) zugewiesen, was gegenüber 2023 eine Aufstockung des Haushalts um 12 % für die Gerichte und um 10 % für die Staatsanwaltschaft darstellt. […] Die Effizienz der Justiz muss verbessert werden. Die Erfolgsbilanz bei der Korruptionsbekämpfung hat sich sowohl bei Fällen auf hoher Ebene als auch bei Fällen auf nicht hoher Ebene verbessert. Der Rechtsrahmen für die Korruptionsbekämpfung ist vorhanden. Sie ist in Bezug auf Präventivmaßnahmen angemessen, muss aber in Bezug auf repressive Maßnahmen verbessert werden. Im November 2024 würdigte die Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO) die Fortschritte Moldaus bei der Umsetzung der Empfehlungen ihres Evaluierungsberichts der vierten Runde zur Korruptionsprävention in Bezug auf Abgeordnete, Richter und Staatsanwälte. Die Republik Moldau hat 13 der 18 Empfehlungen in zufriedenstellender Weise umgesetzt und teilweise vier Empfehlungen umgesetzt, wobei eine Empfehlung (zur Notwendigkeit, Vorschriften für Parlamentarier zur Interaktion mit Dritten, die Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren nehmen wollen, einzuführen) noch aussteht. Im März 2025 nahm die Republik Moldau Änderungen des Gesetzes über die nationale Integritätsbehörde (NIA) und des Gesetzes über die Erklärung von Vermögenswerten und persönlichen Interessen an, um die Bemühungen um Integrität und Korruptionsbekämpfung zu stärken. Mit den Reformen wurde das Mandat der NIA um die Entwicklung politischer Maßnahmen in diesem Bereich erweitert, die Verfahren für Kontrollen von Amts wegen verbessert, die Regeln für die politische Neutralität für den Integritätsrat verschärft und die Verwaltung des staatlichen Registers der Personen, die von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind, präzisiert. Gleichzeitig wurde das System der Vermögenserklärung auf ein breiteres Spektrum von Vermögenswerten ausgeweitet, die Meldung des realen Marktwerts eingeführt und die Sanktionen für Verstöße, einschließlich Entlassungen, verschärft. Die Erklärungen werden nun im offenen Datenformat veröffentlicht und 15 Jahre lang gespeichert. Grundrechte Allgemeiner Rahmen Der allgemeine Rahmen für die Grundrechte ist weitgehend zufriedenstellend. Die Umsetzung und Durchsetzung der Grundrechte muss verbessert werden, insbesondere durch die Zuweisung angemessener Mittel an die zuständigen Organe. Jüngste Studien deuten darauf hin, dass es bei den Rechteinhabern nur ein begrenztes Bewusstsein für Menschenrechte gibt. Internationale Menschenrechtsinstrumente Die Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsüberwachungsgremien und die Weiterverfolgung ihrer Empfehlungen müssen verbessert werden. Im Jahr 2024 ratifizierte Moldau die überarbeitete Europäische Sozialcharta und das Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation über Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz. Moldau hat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und das Protokoll Nr. 12 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Antidiskriminierung) nicht ratifiziert. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und die Umsetzung seiner Urteile müssen verbessert werden. Moldau muss noch einen Regierungsagenten für den EGMR benennen. Im Berichtszeitraum erließ der EGMR 33 Urteile gegen Moldau. Der Gerichtshof stellte Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention fest, die hauptsächlich die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf angemessene Untersuchung von Misshandlungen oder häuslicher Gewalt, das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs sowie die diskriminierende Haltung der Behörden aufgrund des Geschlechts und einer Behinderung betrafen. Derzeit stehen 29 Fälle unter verstärkter Aufsicht des Ministerkomitees im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren und Fällen unzureichender Untersuchung von Misshandlungen. Moldau muss sich mit systematischen oder strukturellen Fragen befassen, die vom Gerichtshof aufgeworfen werden, insbesondere in den Bereichen Haftbedingungen und Verfahrensrechte. Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte Der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Förderung, den Schutz und die Durchsetzung der Menschenrechte ist vorhanden, aber die Umsetzung muss verbessert werden. Die Republik Moldau hat bei der Umsetzung des nationalen Menschenrechtsaktionsprogramms für den Zeitraum 2024-2027 Fortschritte erzielt. Allerdings In einigen Bereichen bestehen nach wie vor normative Lücken, unter anderem in Bezug auf Folter und Misshandlung, Verfahrensrechte und die Bekämpfung von Diskriminierung. Dem Rechtsrahmen fehlt es nach wie vor an einem spezifischen Mechanismus zur Unterstützung von Einwohnern der transnistrischen Region, die Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind und in denen die Menschenrechtslage nach wie vor Anlass zur Sorge gibt. Die Umsetzungsquote der Empfehlungen des Rates (Gleichstellung) steigt und erreichte 2024 29 % (gegenüber 21 % im Jahr 2023). Ebenso stieg die Umsetzungsrate der Empfehlungen des Volksanwalts und des Volksanwalts für die Rechte des Kindes im Jahr 2024 stark auf 64 % (gegenüber 13 % im Jahr 2023). Dennoch meldeten beide Organe im Jahr 2025 eine zunehmende Einmischung in ihre Arbeit. Bemerkenswerte Fortschritte wurden auch bei der Verbesserung der Gehälter der Mitarbeiter des Bürgerbeauftragten erzielt. Beide Institutionen sind jedoch nach wie vor unterbesetzt. Der nationale Rechtsrahmen gewährleistet nicht die volle Unabhängigkeit des Rates „Gleichstellung“ und stellt nicht die finanziellen Mittel bereit, die für die wirksame Wahrnehmung aller seiner Aufgaben erforderlich sind. Sein Sanktionsmechanismus und seine Zuständigkeit für die Unterstützung von Diskriminierungsopfern sollten gestärkt werden. Die Tätigkeit des Nationalen Menschenrechtsrats war im Berichtszeitraum begrenzt. Das Gesetz über den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse, mit dem die Transparenz der Tätigkeiten des öffentlichen Sektors gestärkt werden soll, trat 2024 in Kraft, wobei der Volksanwalt als eine seiner Überwachungsbehörden benannt wurde. Verhütung von Folter und Misshandlung Moldau bietet angemessene rechtliche Garantien zur Verhütung von Folter und Misshandlung. Dennoch sind die Folgemaßnahmen zu den Fällen unzureichend. Die Behandlung von Krankheiten gibt Anlass zur Sorge. Fortschritte bei der Bekämpfung und die Untersuchung von Misshandlungen und Folter ist nach wie vor begrenzt. Der Nationale Präventionsmechanismus (NPM) Moldaus arbeitet unabhängig und überwacht die Haftorte und gibt praktische Empfehlungen ab. Die Umsetzung der Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und des NPM aus dem Jahr 2023 ist jedoch aufgrund begrenzter Kapazitäten und systemischer Probleme, insbesondere Überbelegung, unzureichender medizinischer Versorgung und prekärer Lebensbedingungen in Gefängnissen, langsam. Gewalt zwischen Häftlingen wird nach wie vor nicht angegangen und ist mit einem dauerhaften informellen hierarchischen System verbunden. Nach der Rechtsprechung des EGMR könnte dies als fortdauernder Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention über das Verbot von Folter und anderer Misshandlung angesehen werden. Zu den jüngsten Fortschritten gehören die Einrichtung eines elektronischen Registers zur Dokumentation von Verletzungen und Misshandlungen sowie die Bildung einer behördenübergreifenden Arbeitsgruppe, die von der Fachgruppe zur Bekämpfung von Folter koordiniert wird. Mehrere Fälle, in denen es um mutmaßliche Misshandlungen in Haftanstalten in Moldau geht, sind derzeit beim EGMR anhängig oder laufen noch. Das System zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen (einschließlich Bewährung) ist unzureichend. Moldau ist nach wie vor eines der Länder in Europa mit den höchsten Inhaftierungsquoten (242 Insassen pro 100 000 Einwohner im Jahr 2024), wobei die Zahl der Insassen erstmals seit Jahren gestiegen ist und im Januar 2025 5 844 Insassen erreicht hat (2023: 5 695). Die Zahl der Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden, ist nach wie vor hoch. Immer mehr Häftlinge haben Zugang zu bezahlter Arbeit und Berufsausbildung, insbesondere Jugendliche. Der Plan, das Gefängnis Nr. 13 in Chișinău durch eine moderne Einrichtung zu ersetzen, ist bereits im Gange, könnte sich jedoch durch finanzielle und verfahrenstechnische Zwänge verzögern. Weitere Maßnahmen reichen von verkürzten Haftzeiten für weniger schwere Straftaten bis hin zur Ersetzung von Teilen der Haftstrafen durch den gemeinnützigen Dienst. Alternative Bewährungsmaßnahmen, die auch relevant sind, um die Überbelegung von Gefängnissen zu verringern, sollten im Einklang mit internationalen Standards ergriffen werden, um übereilte Verfahren zu vermeiden. Die medizinischen Leistungen in den Gefängnissen sind nach wie vor unzureichend, obwohl sich die Anzahl der medizinischen Geräte und der zertifizierten medizinischen Leistungen verbessert hat. Das Personalniveau im Gesundheitswesen ist nach wie vor niedrig. Religions- und Weltanschauungsfreiheit Moldau bietet angemessene rechtliche Garantien für die Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Es wurden keine Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit gemeldet. […] Rechte des Kindes Der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Rechte des Kindes ist vorhanden und steht im Einklang mit dem EU-Besitzstand und den internationalen Rahmen, doch müssen die Umsetzung und Durchsetzung verbessert werden, um die Kinderschutzsysteme zu stärken und die wirksame Verwirklichung der Rechte des Kindes sicherzustellen. Im März 2025 hat Moldau seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen vom
  89. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern hinterlegt. Der Beitritt zu diesem internationalen Übereinkommen stärkt den Rechtsrahmen Moldaus für den grenzüberschreitenden Schutz von Kindern und erleichtert die internationale Zusammenarbeit in Fällen, in denen es um die elterliche Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern geht. Trotz der Fortschritte weist der Kinderschutz in Moldau nach wie vor große Lücken auf, unter anderem in Bezug auf die Verfolgung von Fällen und den Mangel an spezialisierten Diensten für kleine Kinder und Opfer im Kindesalter. Moldau muss die Kapazitäten des Bürgerbeauftragten für Kinderrechte stärken. In Bezug auf kinderfreundliche Justiz gibt es jetzt drei Zentren in Chișinău und Balti, die minderjährige Opfer von Straftaten psychologisch unterstützen, und Bewohner anderer Gemeinschaften können sich über das Nationale Zentrum zur Prävention von Kindesmissbrauch um Hilfe bemühen. Während diese Zentren eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung von Opfern im Kindesalter spielen, besteht nach wie vor Bedarf an erweiterten Dienstleistungen und der Einstellung von Fachkräften, um eine umfassende Abdeckung im ganzen Land zu gewährleisten, einschließlich der Erweiterung eines zusätzlichen Zentrums in der südlichen Region und der Einstellung von 200 Spezialisten in der Gemeinde bis
  90. Moldau sollte auch weitere Fortschritte bei der Deinstitutionalisierung von Kindern mit Behinderungen und Kindern ohne elterliche Fürsorge erzielen, indem es die verbleibenden großen Wohneinrichtungen schließt und auf familien- und gemeindebasierte Betreuung umstellt. Menschen mit Behinderungen Der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen muss weiter an den EU-Besitzstand und die einschlägigen internationalen Standards angeglichen werden. Die Umsetzung und Durchsetzung ist unzureichend, und dem Schutz dieser Rechte muss Vorrang eingeräumt werden. Die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Planung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung staatlicher Maßnahmen und Haushalte ist nach wie vor begrenzt. Die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Planung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung staatlicher Maßnahmen und Haushalte ist nach wie vor begrenzt. Während die Deinstitutionalisierung weiterhin nur langsam voranschreitet, wird in Berichten der Zivilgesellschaft und der investigativen Medien auf schwerwiegende anhaltende Menschenrechtsverletzungen in Institutionen hingewiesen. Neben der dringenden Bekämpfung dieser Verstöße sind weitere Anstrengungen erforderlich, um ein unabhängiges Leben und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu erreichen. Die Barrierefreiheit in Moldau ist nach wie vor ein Problem und steht noch nicht im Einklang mit dem EU-Besitzstand, einschließlich des Europäischen Rechtsakts zur Barrierefreiheit. Gesetze erwähnen universelles Design, aber es fehlen durchsetzbare Standards. Die öffentliche Auftragsvergabe und die Infrastrukturpolitik lassen die Barrierefreiheit aus, und viele offizielle Websites erfüllen die Barrierefreiheitsanforderungen nach wie vor nicht. Unterstützungsdienste sind unzureichend; Mobile Teams helfen, brauchen aber eine breitere Abdeckung. Trotz gezielter Investitionen ist die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln für medizinische und pädagogische Zwecke nach wie vor unzureichend. Die Datenerhebung zu Menschen mit Behinderungen ist unzureichend, und die vorhandene Datenqualität ist gering. Kinder mit Behinderungen sind nach wie vor höheren Schutzrisiken ausgesetzt, einschließlich Gewalt und Familientrennung. Die Unterbringung von Kindern mit geistiger Behinderung in psychiatrischen Einrichtungen ist nach wie vor ein systemisches Problem und eine Menschenrechtsverletzung. Schutz von Minderheiten Der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, ist unvollständig und Personen, die Minderheiten angehören, sind weitgehend integriert. Moldau muss den Dialog mit ethnischen und sprachlichen Minderheiten weiter ausbauen. Die Kapazitäten und die Autonomie der Agentur für interethnische Beziehungen müssen gestärkt werden. Das nationale Programm zum Erlernen der rumänischen Sprache führte zu bedeutenden Ergebnissen, wobei 2024 12 700 Personen eingeschrieben waren. Moldau hat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Die laufenden Bemühungen um die Förderung der kulturellen und sprachlichen Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, sollten fortgesetzt werden. Moldau muss den Aktionsplan „Mehrsprachige Bildung“ (auch in Bezug auf Minderheitensprachen) im Bildungssystem aufstellen und umsetzen und für ausreichende Mittel für die Durchführung des mehrjährigen Bildungsprogramms sorgen. Die Erhöhung der Unterrichtsstunden in der ukrainischen Sprache ist ein positiver Schritt, ebenso wie die Veröffentlichung von Lehrmaterial in Gagausisch, Bulgarisch und Russisch. Die institutionellen Anstrengungen zur Wiederbelebung der Verwendung der Gagausischen Sprache sollten verstärkt werden. Lokale Medien sind nach wie vor unerlässlich, um die sprachliche Vielfalt zu fördern. Nach Berichten über Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen in Baschkan im Mai 2023 bestehen nach wie vor Spannungen zwischen den zentralen Behörden und den gewählten Behörden der Autonomen Einheit Gagausen. Roma Die Roma in Moldawien leiden nach wie vor unter Rassismus und Diskriminierung. Die Umsetzung des nationalen Unterstützungsprogramms 2022–2025 für die Roma sollte verstärkt werden. Obwohl 16 Gemeinden Aktionspläne auf lokaler Ebene zur Unterstützung der Roma genehmigt haben, benötigen die lokalen Behörden Unterstützung beim Aufbau ihrer Kapazitäten auf lokaler Ebene. Die niedrigen Gehälter und Arbeitsbedingungen der staatlich finanzierten Mediatoren der Roma-Gemeinschaft reichen dem Umfang der Aufgabe nach wie vor nicht aus. Der überaus niedrige Schulbesuch von Roma-Flüchtlingskindern hat leicht zugenommen (von 1 114 Schülern im Jahr 2023 auf 1 645 Schüler im Jahr 2024), ist aber nach wie vor ein großes Problem. Es wurde eine nationale Roma-Kontaktstelle ernannt. Es sollte ein inklusiver und partizipativer Ansatz mit einer sinnvollen Beteiligung der Roma-Gemeinschaft sichergestellt werden. Roma, die aus der Ukraine vertrieben wurden, stehen vor Herausforderungen in Bezug auf Wohnraum, Beschäftigung, Dokumentation und Diskriminierung in Aufnahmezentren. […] Kapitel 26 – Bildung und Kultur Im Berichtszeitraum hat das moldauische System der allgemeinen und beruflichen Bildung die in den Vorjahren begonnenen Modernisierungsreformen vorangetrieben. Die Bemühungen der Regierung konzentrieren sich auf systemische Veränderungen im Bildungssystem, die Betonung von Inklusion, Gerechtigkeit, Qualität, geschlechterspezifischer Reaktionsfähigkeit und Resilienz sowie die Stärkung der Koordinierung mit Partnern und die Mobilisierung zusätzlicher interner und externer Ressourcen. Die öffentlichen Bildungsausgaben in Prozent des BIP beliefen sich 2024 auf 5,4 % und lagen damit über dem EU-Durchschnitt von 4,6 % des BIP. Im Bereich der allgemeinen Bildung hat das Ministerium für Bildung und Forschung der Konsolidierung/Optimierung des Schulnetzes Vorrang eingeräumt, um die unzureichende Leistung extrem kleiner ländlicher Schulen, die ungleiche Verteilung der Mittel und Effizienzprobleme anzugehen. 2023-24 wurde eine Pilotinitiative ins Leben gerufen, die 2024-25 erheblich vorangetrieben wurde, um die Lernumgebungen in 35 „Musterschulen“ im ganzen Land zu modernisieren und die Einschreibung von Schülern in Schulen mit größerer Kapazität und höheren Qualitätsstandards zu fördern. Dazu gehören die Renovierung von Laboratorien, Bibliotheken, Sporteinrichtungen, Arztpraxen, Psychologenpraxen, Sanitärgebäuden und die Bereitstellung digitaler Geräte im Bereich STEAM (Science, Technology, Engineering, Arts and Maths). Darüber hinaus wurden über 100 Schulbusse gekauft, und ein Informationssystem für das Flottenmanagement von Schulbussen wird derzeit entwickelt, um Schüler in ländlichen Gebieten zu unterstützen. Darüber hinaus wurde ein Pilotsystem finanzieller Anreize eingeführt, um den freiwilligen Transfer von Schülern in höherwertige Schulen zu fördern. Der Schwerpunkt auf hochwertiger Bildung spiegelt sich auch in den Fortschritten bei zwei weiteren wichtigen Reformen wider, die im vorangegangenen Berichtszeitraum eingeleitet wurden, nämlich der Neukonzeption der kontinuierlichen beruflichen Entwicklung von Lehrern und Schulleitern unter der Schirmherrschaft des National Institute for Educational Leadership und der umfassenden Überprüfung des Lehrplans zur Verbesserung der Lernergebnisse von Kindern im Primar- und Sekundarbereich. Einführungsprogramme für neu eingestellte Lehrkräfte, berufsbegleitende Mentorenprogramme, Umschulungskurse und pädagogische Unterstützung durch Unterrichtspläne wurden 2024-25 eingeführt. Die Überarbeitung des Lehrplans wurde 2025 für alle Pflichtfächer der allgemeinen Bildung vorangetrieben und soll 2026 abgeschlossen werden, wobei Lehrkräfte weiterhin pädagogische Unterstützung erhalten und ein evidenzbasiertes Überwachungs- und Bewertungssystem eingeführt wird, um die Fortschritte der Schüler zu verfolgen. Moldau nahm nicht an der internationalen Erhebung über Lehren und Lernen (TALIS 2024) teil, nimmt aber an PISA 2025 teil. Im Bereich des digitalen Lehrens und Lernens hat Moldau Initiativen zur Förderung digitaler Kompetenzen in Wissenschafts- und Technologieklassen ergriffen. Die Entwicklung von STEAM-Disziplinen ist eine Priorität für die Regierung, und Investitionen in Schullabore sind ein wesentlicher Bestandteil der laufenden Schulrenovierungen im Rahmen des Modellschulplans. Auf der Grundlage des DigCompEdu wurde 2024 ein Lehrerausbildungsprogramm für digitale Kompetenzen entwickelt, und eine Kohorte von 70 nationalen Ausbildern von Ausbildern wurde ab April 2025 in die Lage versetzt, Lehrern in Moldau eine Kaskaden-IT-Ausbildung anzubieten. Das Ministerium für Bildung und Forschung führt das Nationale Programm zur Entwicklung inklusiver Bildung 2024-2027 durch. Trotz aller engagierten Bemühungen stehen Kinder mit SEN und/oder Behinderungen und insbesondere Kinder ethnischer Minderheiten nach wie vor vor Herausforderungen beim Zugang zu formalen Bildungsmöglichkeiten, was zu niedrigen Einschulungsquoten führt. Die Integration von Roma-Kindern in das Bildungssystem ist nach wie vor eine Herausforderung, wobei es Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten gibt. Im Berichtszeitraum beseitigte das Ministerium die verbleibenden administrativen Hindernisse für die Einschreibung ukrainischer Kinder in moldauische Schulen und entwickelte mit Unterstützung internationaler humanitärer Akteure einen Fahrplan für die Einbeziehung von Flüchtlingskindern in das Bildungssystem bis
  91. Gendersensible Ansätze werden zunehmend in die Politik des Bildungssystems in Moldau einbezogen, auch in das Umsetzungsprogramm der Bildungsstrategie 2030 für die Jahre 2023-
  92. Gewalt, Belästigung und Mobbing geben jedoch in Schulen und Hochschuleinrichtungen nach wie vor Anlass zur Sorge. Im Allgemeinen sind die bestehenden Bildungspolitiken geschlechtersensibel, und die derzeit laufenden Arbeiten zur Überprüfung der Lehrpläne zielen auch darauf ab, die wenigen verbleibenden geschlechtsspezifischen Stereotypen aus Lehrbüchern und Unterrichtstechniken zu entfernen. Institutionelle Mechanismen zur Prävention und Bekämpfung sexueller Belästigung in Hochschuleinrichtungen werden derzeit erprobt. In der beruflichen Aus- und Weiterbildung hat sich der Reorganisationsprozess des Netzwerks der Berufsbildungseinrichtungen weiterentwickelt. Zu Beginn des akademischen Jahres 2024-2025 bestand das Netz der Berufsbildungseinrichtungen aus 81 Einrichtungen, gegenüber 88 im Vorjahr. Moldau setzte auch die schrittweise Einführung eines Dual-VET-Ansatzes fort, der darauf abzielt, die Qualifikationen besser an die Anforderungen des Arbeitsmarktes anzupassen. Konkrete Möglichkeiten für Studierende, praktische Erfahrungen in realen Arbeitsumgebungen zu sammeln, sind jedoch aufgrund der begrenzten Zusammenarbeit zwischen dem Privatsektor und Berufsbildungseinrichtungen knapp. Die Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung und die Lehr- und Lernressourcen sind in den meisten Disziplinen noch nicht geschlechtssensibel, aber auch dies wird derzeit verbessert. Eine Kommunikationskampagne zur Bekämpfung von Geschlechterstereotypen¬in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und in der Beschäftigung ist bereits im Gange. Moldau macht Fortschritte bei der Operationalisierung des nationalen Qualifikationsregisters, und die Validierung des nichtformalen und informellen Lernens wird fortgesetzt. Allerdings besteht nach wie vor eine schlechte Abstimmung zwischen den Qualifikationsstandards und den Lehrplänen für die berufliche Aus- und Weiterbildung, die in Berufsbildungseinrichtungen verwendet werden, da viele Programme den sich wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht gerecht werden und die Absolventen der beruflichen Aus- und Weiterbildung nicht über die von den Arbeitgebern geforderten grundlegenden Fähigkeiten verfügen. Ein Fahrplan für die Operationalisierung des nationalen Qualifikationsrahmens (2023-2027) ist vorhanden. Als Mitglied der Beratergruppe des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) hat Moldau damit begonnen, sich darauf vorzubereiten, seinen nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) auf den EQR zu beziehen. Im Bereich der Hochschulbildung hat das Land erhebliche Fortschritte bei den wichtigsten Verpflichtungen im Rahmen des Europäischen Hochschulraums erzielt. Moldawien ist Mitglied des Europäischen Hochschulraums (Bologna-Prozess), an dem es sich weiterhin aktiv beteiligt. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um die wichtigsten Verpflichtungen des Bologna-Prozesses vollständig umzusetzen, insbesondere im Hinblick auf die automatische Anerkennung und externe Qualitätssicherung. Es gibt drei Hochschuleinrichtungen aus Moldawien, die als assoziierte Partner an den Allianzen der Europäischen Universitäten teilnehmen. Moldau profitiert von der internationalen Dimension des Programms Erasmus+ 2021-2027 und nimmt an vier (von insgesamt sieben) Arbeitsgruppen des Europäischen Bildungsraums 2021-2025 teil. Es wurden mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Investitionen in die Jugend zu erhöhen. Nach dem Start der nationalen Jugendstrategie 2030 genehmigte die Regierung das Entwicklungsprogramm 2030 für Jugendzentren, in dem eine jährliche Mittelzuweisung in Höhe von 4,5 Mio. MDL/0,23 Mio. EUR für 2025-2030 für den Ausbau und die Modernisierung des Netzwerks der Jugendzentren in Moldau vorgesehen ist. Im Bereich des Sports wurde eine neue interne Regelung angenommen, die eine transparente und vorhersehbare Art der Zuweisung finanzieller Unterstützung für nationale Sportverbände vorsieht. Darüber hinaus wurde mit dem Regierungsbeschluss 241/2025 die Verordnung über den Finanzierungsmechanismus für Leistungssportarten geändert, um eine effizientere und ergebnisorientiertere Planung der öffentlichen Finanzmittel zu gewährleisten. Moldawien nahm weiterhin an der Europäischen Woche des Sports teil.Im Bereich des Sports wurde eine neue interne Regelung angenommen, die eine transparente und vorhersehbare Art der Zuweisung finanzieller Unterstützung für nationale Sportverbände vorsieht. Darüber hinaus wurde mit dem Regierungsbeschluss 241 aus 2025, die Verordnung über den Finanzierungsmechanismus für Leistungssportarten geändert, um eine effizientere und ergebnisorientiertere Planung der öffentlichen Finanzmittel zu gewährleisten. Moldawien nahm weiterhin an der Europäischen Woche des Sports teil. Im Kulturbereich begann das Kulturministerium mit der Ausarbeitung einer umfassenden nationalen Strategie

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