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{'item': 'W277 2275258-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlW277 2275258-2 Spruch, W277 2275258-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 in Spruchpunkt VI. mit XXXX festgesetzt wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 in Spruchpunkt römisch sechs. mit römisch 40 festgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren

  1. Der volljährige BF, ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, reiste gemeinsam mit XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , sowie XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , im Jahre XXXX in das Bundesgebiet ein. Gemeinsam stellten sie am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund wurden seitens XXXX und XXXX fehlende Geldmittel und Angst vor einem Krieg angegeben.
  2. Der volljährige BF, ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, reiste gemeinsam mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , im Jahre römisch 40 in das Bundesgebiet ein. Gemeinsam stellten sie am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund wurden seitens römisch 40 und römisch 40 fehlende Geldmittel und Angst vor einem Krieg angegeben. Der Niederschrift zu IPZ XXXX , welche von dem BF und der als Vertrauensperson angeführten XXXX unterzeichnet wurde, ist zu entnehmen, dass der BF den Herkunftsstaat verlassen habe, „weil seine Familie ausgereist ist“. Unter 11.
  3. (Rückkehrbefürchtung) wurde „Krieg“ protokolliert (AS 23).Der Niederschrift zu IPZ römisch 40 , welche von dem BF und der als Vertrauensperson angeführten römisch 40 unterzeichnet wurde, ist zu entnehmen, dass der BF den Herkunftsstaat verlassen habe, „weil seine Familie ausgereist ist“. Unter 11.
  4. (Rückkehrbefürchtung) wurde „Krieg“ protokolliert (AS 23). 1.
  5. Der moldawische Reisepass des BF sowie von seinen mitgereisten Familienmitgliedern wurden bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sichergestellt (AS 45f). 1.
  6. Eine EURODAC-Abfrage ergab folgende Einträge (AS 23, AS 31): - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 1.2.
  7. Dem Akteninhalt ist weiters zu entnehmen, dass der BF nach zweitinstanzlich negativer Entsscheidungen in seinem Asylverfahren in XXXX im XXXX in die Republik Moldau zurückkehrte (AS 73).1.2.
  8. Dem Akteninhalt ist weiters zu entnehmen, dass der BF nach zweitinstanzlich negativer Entsscheidungen in seinem Asylverfahren in römisch 40 im römisch 40 in die Republik Moldau zurückkehrte (AS 73).
  9. Am XXXX wurden XXXX und XXXX , geb. XXXX , vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen der Familie befragt, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie arm und mittellos seien und Unterstützung in Form von Sozialhilfe suchen würden. Sie hätten bereits in XXXX um internationalen Schutz angesucht und wären im XXXX aus den XXXX in ihren Herkunftstaat zurückgekehrt. In der Republik Moldau würden sie keine Arbeit finden und die Sozialhilfe ebendort reiche gerade für das Nötigste. Die Familie des BF hätte aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen und würde in Österreich Rückkehrhilfe erhalten wollen. Fluchtgründe betreffend den BF bzw. XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , wurden seitens XXXX und XXXX nicht vorgebracht.
  10. Am römisch 40 wurden römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen der Familie befragt, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie arm und mittellos seien und Unterstützung in Form von Sozialhilfe suchen würden. Sie hätten bereits in römisch 40 um internationalen Schutz angesucht und wären im römisch 40 aus den römisch 40 in ihren Herkunftstaat zurückgekehrt. In der Republik Moldau würden sie keine Arbeit finden und die Sozialhilfe ebendort reiche gerade für das Nötigste. Die Familie des BF hätte aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen und würde in Österreich Rückkehrhilfe erhalten wollen. Fluchtgründe betreffend den BF bzw. römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , wurden seitens römisch 40 und römisch 40 nicht vorgebracht. 2.
  11. Der Niederschrift des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX ist zu entnehmen, dass der BF - im Beisein von der als Mutter des BF angeführten XXXX , welche als gesetzliche Vertretung und Vertrauensperson protokolliert wurde - in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache befragt wurde. Die Niederschrift wurde von dem BF und XXXX unterzeichnet (AS 131). Der BF gab an, einvernahmefähig zu sein, aber von seiner Mutter XXXX bei der Befragung unterstützt werden zu wollen. Diese führte hierzu folgendes aus: „(…) wo er sich auskennt, antwortet er selbst, wo er sich unsicher ist, schaut er mich (die Mutter) an.“2.
  12. Der Niederschrift des BFA vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF - im Beisein von der als Mutter des BF angeführten römisch 40 , welche als gesetzliche Vertretung und Vertrauensperson protokolliert wurde - in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache befragt wurde. Die Niederschrift wurde von dem BF und römisch 40 unterzeichnet (AS 131). Der BF gab an, einvernahmefähig zu sein, aber von seiner Mutter römisch 40 bei der Befragung unterstützt werden zu wollen. Diese führte hierzu folgendes aus: „(…) wo er sich auskennt, antwortet er selbst, wo er sich unsicher ist, schaut er mich (die Mutter) an.“ 2.
  13. XXXX und XXXX wurde im behördlichen Verfahren bei Befragungen angegeben, dass der BF eine XXXX habe. 2.
  14. römisch 40 und römisch 40 wurde im behördlichen Verfahren bei Befragungen angegeben, dass der BF eine römisch 40 habe. 2.2.
  15. Ein Sachverständigengutachten, ob der BF einvernahmefähig ist, wurde nicht eingeholt.
  16. Mit Bescheid zu Zl. XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX den Antrag des BF vom XXXX sowie auch die Anträge von XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , sowie XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, die Republik Moldau, ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gegen den BF und seinen Familienmitgliedern XXXX befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII. und VIII.).
  17. Mit Bescheid zu Zl. römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 den Antrag des BF vom römisch 40 sowie auch die Anträge von römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat, die Republik Moldau, ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie gegen den BF und seinen Familienmitgliedern römisch 40 befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben. und römisch acht.). 3.
  18. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF und seine unter I.
  19. angeführten Familienangehörigen als Volksgruppenangehörige XXXX Glaubens im Herkunftstaat keiner landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Es seien seitens der Familie des BF keine asylrelevante Fluchtgründe, sondern wirtschaftliche Probleme vorgebracht worden. Sämtliches Vorbringen deute darauf hin, dass der BF und seine Familie den Herkunftsstaat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hätten, sondern vielmehr aufgrund von finanziellen Erwägungen sowie um in Österreich zu leben sowie die kostenlose Versorgung und Sozialhilfe zu genießen. Dies sei zwar „menschlich verständlich“, könne jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen. Die missbräuchliche Stellung eines unbegründeten Asylantrages der BF blockiere das Asylsystem und indiziere auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weswegen keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen sei.3.
  20. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF und seine unter römisch eins.
  21. angeführten Familienangehörigen als Volksgruppenangehörige römisch 40 Glaubens im Herkunftstaat keiner landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Es seien seitens der Familie des BF keine asylrelevante Fluchtgründe, sondern wirtschaftliche Probleme vorgebracht worden. Sämtliches Vorbringen deute darauf hin, dass der BF und seine Familie den Herkunftsstaat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hätten, sondern vielmehr aufgrund von finanziellen Erwägungen sowie um in Österreich zu leben sowie die kostenlose Versorgung und Sozialhilfe zu genießen. Dies sei zwar „menschlich verständlich“, könne jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen. Die missbräuchliche Stellung eines unbegründeten Asylantrages der BF blockiere das Asylsystem und indiziere auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weswegen keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen sei.
  22. Gegen diese Bescheide erhoben der BF und seine unter I.
  23. angeführten Familienangehörigen mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen hätten, obwohl die Antragsteller auf internationalen Schutz im Bundesgebiet in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die schrecklichen Verhältnisse, XXXX in Moldawien leben müssten, geschildert hätten.
  24. Gegen diese Bescheide erhoben der BF und seine unter römisch eins.
  25. angeführten Familienangehörigen mit Schriftsatz vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde willkürliches Verhalten gesetzt habe, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen hätten, obwohl die Antragsteller auf internationalen Schutz im Bundesgebiet in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die schrecklichen Verhältnisse, römisch 40 in Moldawien leben müssten, geschildert hätten. XXXX und XXXX , geb. XXXX , hätten vor der belangten Behörde angegeben, dass der BF geistig beeinträchtigt sei und nur mit der Hilfe seiner Mutter einvernommen werden könne. Dennoch sei kein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Frage, ob er überhaupt einvernahmefähig sei, eingeholt worden. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , hätten vor der belangten Behörde angegeben, dass der BF geistig beeinträchtigt sei und nur mit der Hilfe seiner Mutter einvernommen werden könne. Dennoch sei kein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Frage, ob er überhaupt einvernahmefähig sei, eingeholt worden. Die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, wie sich die Situation für den BF und seine Familie im Fall der Rückkehr darstellen würde und welche Bedingungen sie ebendort vorfinden würden. Das Bundesamt habe es insgesamt unterlassen, den gesamten Sachverhalt auf Basis der aktuellen Situation in der Republik Moldau festzustellen und mängelfrei zu würdigen.
  26. Mit Teilerkenntnis vom XXXX zu GZen XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide des BF sowie seiner unter I.
  27. angeführten Angehörigen statt und behob diese ersatzlos (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).
  28. Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 zu GZen römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide des BF sowie seiner unter römisch eins.
  29. angeführten Angehörigen statt und behob diese ersatzlos (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung).
  30. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu GZ XXXX wurde Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie in der Beschwerdesache des BF bestellt.
  31. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wurde Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie in der Beschwerdesache des BF bestellt. 6.
  32. Mit Gutachten vom XXXX wurde bei dem BF eine angeborene Minderbegabung mittleren Grades und eine XXXX diagnostiziert. Ausgeführt wurde, dass der BF nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr zu besorgen oder an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen bzw. Prozesshandlungen zu setzen. Er sei derzeit weder geschäfts- noch prozessfähig und benötige aufgrund der Schwere der Behinderung gegenwärtig einen Erwachsenenvertreter für alle Angelegenheiten. Der BF sei bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX nicht prozess- und geschäftsfähig gewesen. Aufgrund fehlender Prozess- und Geschäftsfähigkeit könne er die Tragweite des Asylverfahrens nicht begreifen.6.
  33. Mit Gutachten vom römisch 40 wurde bei dem BF eine angeborene Minderbegabung mittleren Grades und eine römisch 40 diagnostiziert. Ausgeführt wurde, dass der BF nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne Gefahr zu besorgen oder an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen bzw. Prozesshandlungen zu setzen. Er sei derzeit weder geschäfts- noch prozessfähig und benötige aufgrund der Schwere der Behinderung gegenwärtig einen Erwachsenenvertreter für alle Angelegenheiten. Der BF sei bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 nicht prozess- und geschäftsfähig gewesen. Aufgrund fehlender Prozess- und Geschäftsfähigkeit könne er die Tragweite des Asylverfahrens nicht begreifen.
  34. Mit Beschluss vom XXXX zu GZ XXXX hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide des BF und seiner unter I.
  35. angeführten Angehörigen nach §28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
  36. Mit Beschluss vom römisch 40 zu GZ römisch 40 hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide des BF und seiner unter römisch eins.
  37. angeführten Angehörigen nach §28 Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Gegenständliches Verfahren
  38. Am XXXX wurde XXXX , geb. XXXX , im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass sich sein Fluchtgrund nicht geändert habe. Die Lage habe sich sogar verschlimmert. Man könne in Moldawien keine Arbeit finden und es sei nicht richtig, dass sie nach Österreich gekommen seien, um soziale Unterstützung zu erhalten. Als der Krieg zwischen der Ukraine und Russland ausgebrochen sei, hätten sie Angst bekommen und seien deshalb ausgereist. Die XXXX hätten es sehr schwer in der Republik Moldau. Sie würden respektlos behandelt, diskriminiert und als minderwertig angesehen werden. Im Falle einer Rückkehr hätten sie im Herkunftstaat kein Zuhause und es würde den BF ein schweres und hartes Leben erwarten.
  39. Am römisch 40 wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass sich sein Fluchtgrund nicht geändert habe. Die Lage habe sich sogar verschlimmert. Man könne in Moldawien keine Arbeit finden und es sei nicht richtig, dass sie nach Österreich gekommen seien, um soziale Unterstützung zu erhalten. Als der Krieg zwischen der Ukraine und Russland ausgebrochen sei, hätten sie Angst bekommen und seien deshalb ausgereist. Die römisch 40 hätten es sehr schwer in der Republik Moldau. Sie würden respektlos behandelt, diskriminiert und als minderwertig angesehen werden. Im Falle einer Rückkehr hätten sie im Herkunftstaat kein Zuhause und es würde den BF ein schweres und hartes Leben erwarten.
  40. Mit Beschluss des XXXX wurde XXXX , zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den BF bestellt. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung den Wirkungsbereich „Vertretung in fremden- und asylrechtlichen Verfahren“ umfasst und vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens am XXXX endet.
  41. Mit Beschluss des römisch 40 wurde römisch 40 , zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den BF bestellt. Dem Beschluss ist zu entnehmen, dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung den Wirkungsbereich „Vertretung in fremden- und asylrechtlichen Verfahren“ umfasst und vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens am römisch 40 endet.
  42. Mit Bescheid vom XXXX zu Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde den BF eine Frist von „0“ Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
  43. Mit Bescheid vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde den BF eine Frist von „0“ Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der aus XXXX stammende BF ein der Volksgruppe XXXX und dem Christentum zugehöriger Staatsangehöriger der Republik Moldau sei. Seine Identität stehe fest. Er habe sein ganzes Leben im Herkunftsstaat verbracht. Er habe sich in der Vergangenheit auch zeitweise XXXX aufgehalten, eine Antragstellung im EURODAC- System scheine jedoch lediglich im Hinblick auf XXXX auf.Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der aus römisch 40 stammende BF ein der Volksgruppe römisch 40 und dem Christentum zugehöriger Staatsangehöriger der Republik Moldau sei. Seine Identität stehe fest. Er habe sein ganzes Leben im Herkunftsstaat verbracht. Er habe sich in der Vergangenheit auch zeitweise römisch 40 aufgehalten, eine Antragstellung im EURODAC- System scheine jedoch lediglich im Hinblick auf römisch 40 auf. Der „sehr zurückhaltende“, ledige BF sei seit seiner Geburt XXXX , darüber hinaus jedoch gesund und benötige jedoch weder Medikamente noch eine Therapie. Er sei eingeschränkt erwerbsfähig. Er habe keine Schulbildung genossen, könne Lesen und sei in der Lage – XXXX – zu sprechen. Der BF sei auf die Unterstützung seiner Eltern XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , angewiesen. Gegenwärtig halte sich der BF gemeinsam mit seinen Eltern sowie seinen XXXX Geschwistern in Österreich auf. Darüber hinaus habe der BF keine Angehörige im Bundesgebiet.Der „sehr zurückhaltende“, ledige BF sei seit seiner Geburt römisch 40 , darüber hinaus jedoch gesund und benötige jedoch weder Medikamente noch eine Therapie. Er sei eingeschränkt erwerbsfähig. Er habe keine Schulbildung genossen, könne Lesen und sei in der Lage – römisch 40 – zu sprechen. Der BF sei auf die Unterstützung seiner Eltern römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , angewiesen. Gegenwärtig halte sich der BF gemeinsam mit seinen Eltern sowie seinen römisch 40 Geschwistern in Österreich auf. Darüber hinaus habe der BF keine Angehörige im Bundesgebiet. Es könne nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Volksgruppe XXXX Glaubens in der Republik Moldau einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Der BF und seine Familie hätten im Herkunftsstaat Anspruch auf Sozialhilfe und sein Vater XXXX , geb. XXXX , gehe gelegentlich einer (sinngemäß: beruflichen) Beschäftigung nach.Es könne nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Volksgruppe römisch 40 Glaubens in der Republik Moldau einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würden. Der BF und seine Familie hätten im Herkunftsstaat Anspruch auf Sozialhilfe und sein Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , gehe gelegentlich einer (sinngemäß: beruflichen) Beschäftigung nach. Die erwachsenen Familienangehörigen des BF hätten keine asylrelevante Fluchtgründe betreffend die Familie, sondern wirtschaftliche Probleme vorgebracht. Im gegenständlichen Fall sei ein umfangreiches verwandtschaftliches Netzwerk in Moldawien gegeben, welches aus XXXX bestehe. Der BF würde in allen Teilen Moldawiens bei Verwandten Unterkunft nehmen können. Die antragstellenden, volljährigen Familienangehörigen des BF seien arbeitsfähig. Der Familie sei bisher im Herkunftsstaat Sozialhilfe gewährt worden. Im gegenständlichen Fall sei ein umfangreiches verwandtschaftliches Netzwerk in Moldawien gegeben, welches aus römisch 40 bestehe. Der BF würde in allen Teilen Moldawiens bei Verwandten Unterkunft nehmen können. Die antragstellenden, volljährigen Familienangehörigen des BF seien arbeitsfähig. Der Familie sei bisher im Herkunftsstaat Sozialhilfe gewährt worden. 10.
  44. Mit Bescheid vom XXXX wurden weiters auch die Anträge von XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , sowie XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist von „0“ Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).10.
  45. Mit Bescheid vom römisch 40 wurden weiters auch die Anträge von römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine Frist von „0“ Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  46. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben der BF und die unter I.
  47. angeführten Familienangehörigen fristgerecht das Rechtsmittel Beschwerde gegen die unter I.
  48. angeführten Bescheide. Hierbei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die verabsäumten Ermittlungen und gerichtlichen Vorgaben zur Klärung der Punkte Unterstützungsbedarf des volljährigen BF, der eine XXXX habe, und Obsorgeverantwortung der Eltern nicht erfüllt habe. Der neue Bescheid enthalte weder ausreichende Feststellungen noch eine schlüssige Beweiswürdigung zu diesen zentralen Aspekten. So würden Feststellungen fehlen, ob und wie die Obsorgeverantwortung der Eltern im Heimatland wahrgenommen werden können, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Familientrennung. Auch sei eine fundierte Auseinandersetzung mit der spezifischen Lebenssituation von XXXX in Moldawien, die in der Staatendokumentation ausführlich beschrieben wird, unterblieben.
  49. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben der BF und die unter römisch eins.
  50. angeführten Familienangehörigen fristgerecht das Rechtsmittel Beschwerde gegen die unter römisch eins.
  51. angeführten Bescheide. Hierbei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die verabsäumten Ermittlungen und gerichtlichen Vorgaben zur Klärung der Punkte Unterstützungsbedarf des volljährigen BF, der eine römisch 40 habe, und Obsorgeverantwortung der Eltern nicht erfüllt habe. Der neue Bescheid enthalte weder ausreichende Feststellungen noch eine schlüssige Beweiswürdigung zu diesen zentralen Aspekten. So würden Feststellungen fehlen, ob und wie die Obsorgeverantwortung der Eltern im Heimatland wahrgenommen werden können, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Familientrennung. Auch sei eine fundierte Auseinandersetzung mit der spezifischen Lebenssituation von römisch 40 in Moldawien, die in der Staatendokumentation ausführlich beschrieben wird, unterblieben.
  52. Am XXXX wurde dem Bunderverwaltungsgericht eine seitens der Erwachsenenvertretung unterzeichnete Vollmacht betreffend die rechtsfreundliche Vertretung des BF im gegenständlichen Verfahren durch XXXX übermittelt (OZ 4).
  53. Am römisch 40 wurde dem Bunderverwaltungsgericht eine seitens der Erwachsenenvertretung unterzeichnete Vollmacht betreffend die rechtsfreundliche Vertretung des BF im gegenständlichen Verfahren durch römisch 40 übermittelt (OZ 4). 12.
  54. Mit gesondertem Schriftsatz vom XXXX wurde um Bestätigung des Erscheinens der Mutter des BF, XXXX , als Begleitperson zu der am XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht (OZ 5). Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen zweifelsfrei ergebe und auch bereits durch ein medizinisches Sachverständigengutachten festgestellt worden sei, dass der BF nicht in der Lage wäre, selbstständig zur Verhandlung vor dem BVwG zu erscheinen bzw. in dieser einvernommen zu werden. Die Bestätigung sei für die Begleitperson notwendig um im Gebührenverfahren ihre Kosten geltend machen zu können. 12.
  55. Mit gesondertem Schriftsatz vom römisch 40 wurde um Bestätigung des Erscheinens der Mutter des BF, römisch 40 , als Begleitperson zu der am römisch 40 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ersucht (OZ 5). Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen zweifelsfrei ergebe und auch bereits durch ein medizinisches Sachverständigengutachten festgestellt worden sei, dass der BF nicht in der Lage wäre, selbstständig zur Verhandlung vor dem BVwG zu erscheinen bzw. in dieser einvernommen zu werden. Die Bestätigung sei für die Begleitperson notwendig um im Gebührenverfahren ihre Kosten geltend machen zu können. 12.
  56. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde eine schriftliche Stellungnahme erstattet, welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass Angehörige XXXX in der Republik Moldau massiv diskriminiert werden würden und von großer Armut betroffen seien. Länderberichte würden belegen, dass XXXX erheblich marginalisiert seien und oft keinen Zugang zu grundlegenden sozialen und medizinischen Diensten hätten. XXXX in Moldawien würden in prekären Verhältnissen, gekennzeichnet durch Arbeitslosigkeit, geringe Krankenversicherungsraten, fehlende Infrastruktur und mangelnde Notfalldienste, leben. Eine pauschale Annahme, dass der BF Unterstützung durch Verwandte oder Sozialhilfe erhalten könnte, stehe im Widerspruch zu den dokumentierten strukturellen Defiziten und Diskriminierungserfahrungen. Den Berichten folgend, wären selbst engste Verwandte oft nicht in der Lage, effektive Hilfe zu leisten. Die bloße Bezugnahme auf die Verfügbarkeit von Sozialhilfe sei unzureichend, da diese für XXXX häufig nicht zugänglich sei. XXXX in ländlichen Gegenden hätten oft weder Zugang zu fließendem Wasser noch zu grundlegenden sanitären Einrichtungen. Insbesondere für vulnerable Gruppen wie XXXX wäre die medizinische Grundversorgung nicht gewährleistet. 12.
  57. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde eine schriftliche Stellungnahme erstattet, welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass Angehörige römisch 40 in der Republik Moldau massiv diskriminiert werden würden und von großer Armut betroffen seien. Länderberichte würden belegen, dass römisch 40 erheblich marginalisiert seien und oft keinen Zugang zu grundlegenden sozialen und medizinischen Diensten hätten. römisch 40 in Moldawien würden in prekären Verhältnissen, gekennzeichnet durch Arbeitslosigkeit, geringe Krankenversicherungsraten, fehlende Infrastruktur und mangelnde Notfalldienste, leben. Eine pauschale Annahme, dass der BF Unterstützung durch Verwandte oder Sozialhilfe erhalten könnte, stehe im Widerspruch zu den dokumentierten strukturellen Defiziten und Diskriminierungserfahrungen. Den Berichten folgend, wären selbst engste Verwandte oft nicht in der Lage, effektive Hilfe zu leisten. Die bloße Bezugnahme auf die Verfügbarkeit von Sozialhilfe sei unzureichend, da diese für römisch 40 häufig nicht zugänglich sei. römisch 40 in ländlichen Gegenden hätten oft weder Zugang zu fließendem Wasser noch zu grundlegenden sanitären Einrichtungen. Insbesondere für vulnerable Gruppen wie römisch 40 wäre die medizinische Grundversorgung nicht gewährleistet. Wie aus den Berichten “Evaluation Report Republic Moldova” von GRETA (Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings) vom 10.06.2025 und von US Department of State vom 23.04.2024 hervorgehe, sei „aufgrund des Mangels eines sozialen Netzwerkes, welches die Ressourcen aufbringen könnte, ihn menschenwürdig zu versorgen (rund um die Uhr Betreuung, teure Medikation)“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko gegeben, dass der BF in eine Psychiatrie gesperrt werde. Der BF sei daher im Falle seiner Abschiebung nach Moldawien ernsthaft davon bedroht, in eine existentielle Notlage zu geraten bzw. das Opfer von unmenschlicher Behandlung zu werden. Der BF würde bei einer Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit XXXX sowie seiner geistigen Behinderung in eine existentielle Notlage geraten. Die belangte Behörde hätte diese Situation, die eine reale Gefahr unmenschlicher Behandlung und Erniedrigung für den BF bedeutet, ihren Feststellungen zugrunde legen müssen.Wie aus den Berichten “Evaluation Report Republic Moldova” von GRETA (Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings) vom 10.06.2025 und von US Department of State vom 23.04.2024 hervorgehe, sei „aufgrund des Mangels eines sozialen Netzwerkes, welches die Ressourcen aufbringen könnte, ihn menschenwürdig zu versorgen (rund um die Uhr Betreuung, teure Medikation)“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko gegeben, dass der BF in eine Psychiatrie gesperrt werde. Der BF sei daher im Falle seiner Abschiebung nach Moldawien ernsthaft davon bedroht, in eine existentielle Notlage zu geraten bzw. das Opfer von unmenschlicher Behandlung zu werden. Der BF würde bei einer Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit römisch 40 sowie seiner geistigen Behinderung in eine existentielle Notlage geraten. Die belangte Behörde hätte diese Situation, die eine reale Gefahr unmenschlicher Behandlung und Erniedrigung für den BF bedeutet, ihren Feststellungen zugrunde legen müssen.
  58. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF und – nach Stattgabe des Antrages zu I.12.
  59. - XXXX sowie seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die ordnungsgemäß geladene Erwachsenenvertretung des BF, Rechtsanwalt XXXX , ist nicht erschienen. Die rechtsfreundliche Vertretung gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung an, dass die Erwachsenenvertretung nicht erscheinen werde, da sich seine Kanzlei in XXXX befindet. Weiters wurde mitgeteilt, dass XXXX , geb. XXXX , als Zeugin in dem gegenständlichen Verfahren befragt werden möchte.
  60. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF und – nach Stattgabe des Antrages zu römisch eins.12.
  61. - römisch 40 sowie seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die ordnungsgemäß geladene Erwachsenenvertretung des BF, Rechtsanwalt römisch 40 , ist nicht erschienen. Die rechtsfreundliche Vertretung gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung an, dass die Erwachsenenvertretung nicht erscheinen werde, da sich seine Kanzlei in römisch 40 befindet. Weiters wurde mitgeteilt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , als Zeugin in dem gegenständlichen Verfahren befragt werden möchte. 13.
  62. In der mündlichen Verhandlung gab XXXX an, die Mutter des BF zu sein. 13.
  63. In der mündlichen Verhandlung gab römisch 40 an, die Mutter des BF zu sein. 13.
  64. XXXX beherrsche die russische Sprache. Mit dem BF unterhalte sie sich XXXX . Auf die diesbezügliche Widersprüchlichkeit zu ihren Angaben bei der behördlichen Befragung gab sie folgendes an:13.
  65. römisch 40 beherrsche die russische Sprache. Mit dem BF unterhalte sie sich römisch 40 . Auf die diesbezügliche Widersprüchlichkeit zu ihren Angaben bei der behördlichen Befragung gab sie folgendes an: „R: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie mit Ihrem Sohn Russisch sprechen? Z: Habe ich das gesagt? Ich spreche Russisch und Moldawisch, aber mit ihm spreche ich unsere XXXX . „R: Sie haben beim BFA gesagt, dass Sie mit Ihrem Sohn Russisch sprechen? Z: Habe ich das gesagt? Ich spreche Russisch und Moldawisch, aber mit ihm spreche ich unsere römisch 40 . R: Welche Sprache ist das? Z: Das ist unsere Sprache, die XXXX . R: Welche Sprache ist das? Z: Das ist unsere Sprache, die römisch 40 . R: Welchem Stamm hat diese Sprache, oder welcher Sprache ist diese Sprache ähnlich? Z: Das ist eine eigene Sprache. BFV gibt an, dass sie auch in der Vorbereitung erfahren haben, dass es sich um die Sprache XXXX handelt. BFV gibt an, dass sie auch in der Vorbereitung erfahren haben, dass es sich um die Sprache römisch 40 handelt. R: Der BF versteht nicht Russisch? Z: Er kann nicht einmal Moldawisch, wir wollten ihm das beibringen aber, dann hat er zu stottern begonnen. Ich habe begonnen, ihm Moldawisch beizubringen, aber er vergisst es ja. R: Bei der Einvernahme vor dem BFA; am XXXX , wurde angegeben, dass der BF Moldawisch gut kann (AS 128). Z: Nein, vielleicht habe ich noch über einen anderen Sohn gesprochen, weil ich habe noch andere Söhne. Diese Söhne sprechen Russisch und ein bisschen Moldawisch. R: Bei der Einvernahme vor dem BFA; am römisch 40 , wurde angegeben, dass der BF Moldawisch gut kann (AS 128). Z: Nein, vielleicht habe ich noch über einen anderen Sohn gesprochen, weil ich habe noch andere Söhne. Diese Söhne sprechen Russisch und ein bisschen Moldawisch. R: Wer wurde bei der Befragung am XXXX vor dem BFA befragt? R zeigt BF die AS 125-
  66. R: Wer wurde bei der Befragung am römisch 40 vor dem BFA befragt? R zeigt BF die AS 125-
  67. R: Hier steht, dass der BF befragt wurde und sie die Vertrauensperson bei dieser Befragung waren. Z:Beim Interview beim BFA habe ich gesagt, dass meine zwei Söhne Russisch sprechen und ich auch. R: Wurde Ihr Sohn, der BF, bei dieser Befragung befragt (AS 125)? Z: Nein, ihm persönlich wurden keine Fragen gestellt. R: Das Protokoll beim BFA wurde aber von Ihrem Sohn unterschrieben. Z: Es war so bei der Einvernahme damals hat mir die Behörde gesagt, dass jemand unterschreiben muss. Ich konnte nicht unterschreiben, weil ich nicht schreiben kann. Ich habe damals erklärt, dass mein Sohn die russische Sprache nicht kann. Am Ende der Befragung haben wir das Protokoll einfach unterschrieben.“ 13.
  68. Nach Vorlage des Beschlusses zu XXXX , welcher als Beilage ./A in den Akt genommen wurde, gab XXXX an, dass der BF prozessunfähig sei. Weil sie „nicht gebildet“ wäre und weder Schreiben noch Lesen könne, sei sie im Bundesgebiet nicht als Erwachsenenvertreterin ihres Sohnes bestellt worden. Für den BF sei erstmals in seinem Leben in Österreich eine Erwachsenenvertretung bestellt worden, in der Republik Moldau hingegen habe sie sich selbst „um ihn bemüht“.13.
  69. Nach Vorlage des Beschlusses zu römisch 40 , welcher als Beilage ./A in den Akt genommen wurde, gab römisch 40 an, dass der BF prozessunfähig sei. Weil sie „nicht gebildet“ wäre und weder Schreiben noch Lesen könne, sei sie im Bundesgebiet nicht als Erwachsenenvertreterin ihres Sohnes bestellt worden. Für den BF sei erstmals in seinem Leben in Österreich eine Erwachsenenvertretung bestellt worden, in der Republik Moldau hingegen habe sie sich selbst „um ihn bemüht“. Im Herkunfsstaat habe sie versucht, dass für ihn eine Erwachsenenvertretung bestellt werde, aber es sei ihr niemand zur Seite gestellt worden und sie wäre nach Hause geschickt worden. 13.3.
  70. Zu dem Gesundheitszustand des BF befragt schilderte XXXX folgendes:13.3.
  71. Zu dem Gesundheitszustand des BF befragt schilderte römisch 40 folgendes: „R: Hat der Beschwerdeführer eine Krankheit? Z: Er ist nicht voll entwickelt, was seine geistige Entwicklung anbelangt. Es ist so, dass er XXXX ist, was seine geistige Entwicklung anbelangt. „R: Hat der Beschwerdeführer eine Krankheit? Z: Er ist nicht voll entwickelt, was seine geistige Entwicklung anbelangt. Es ist so, dass er römisch 40 ist, was seine geistige Entwicklung anbelangt. R: Hat er eine Krankheit? Z: Ja, er ist krank, weil er vergisst, woher er gekommen ist und wohin er geht. Wenn ich ihn z.B. bitte, in die Küche zu gehen, um etwas zu holen, dann geht er und kommt zurück ohne es zu holen, weil er es vergessen hat. Ich habe noch eine Tochter, die ist XXXX alt und sie spielen gemeinsam. R: Hat er eine Krankheit? Z: Ja, er ist krank, weil er vergisst, woher er gekommen ist und wohin er geht. Wenn ich ihn z.B. bitte, in die Küche zu gehen, um etwas zu holen, dann geht er und kommt zurück ohne es zu holen, weil er es vergessen hat. Ich habe noch eine Tochter, die ist römisch 40 alt und sie spielen gemeinsam. (…) R: Ist Ihr Sohn momentan in Behandlung? Z: Man hat mir keine Behandlung für meinen Sohn gegeben, weil man gesagt hat, dass ich keine Anmeldung habe. Man hat mir gesagt, dass erst, wenn wir angemeldet sind, wir einen Termin und eine Behandlung bekommen werden. Auch wenn es nur eine temporäre Anmeldung ist. R: Nimmt Ihr Sohn momentan Medikamente? Z: Nein, aber er hat fast ein Jahr lang Medikamente genommen. Ich war bei einem Psychologen mit ihm, und er hat gesagt, dass mein Sohn keine Medikamente nehmen muss, wenn er gut schläft. R: Wenn Sie sagen, „er hat ein Jahr lang Medikamente genommen“, meinen Sie damit Schlaftabletten? Z: Ja, ich meine Schlaftabletten, weil er so viel Angst hatte damals als die Polizei bei uns war. Ich war damals beim Psychologen und er hat ihm Beruhigungsmittel gegeben, damit er gut schläft. R: Was meinen Sie mit „als die Polizei bei uns war“? Z: Ich hatte eine negative Entscheidung in Österreich, dann kam die Polizei. Man hat uns gesagt, dass man uns zurückschicken wird. Da hat er große Angst bekommen, weil die Polizei da war, obwohl ich ihm gesagt habe, dass er keine Angst zu haben braucht. In Moldawien war ich nicht einverstanden, dass man meinen Sohn mitnimmt und in eine psychiatrische Anstalt bringt. Weil ich die Erlaubnis dazu nicht gegeben habe, ist er nicht in eine psychiatrische Anstalt gekommen. Ich wollte zuerst nur Hilfe und eine Behandlung von ihm, aber sie wollten, dass er in eine psychiatrische Anstalt kommt mit meinem Einverständnis. Man sagte mir, dass er dort behandelt wird. Ich habe immer gesagt, dass er ein normaler Mensch ist. Er vergisst einfach nur Dinge, die man ihm gesagt. Er ist mit mir spazieren gegangen, zum Bazar, er war überall mit mir zusammen egal wohin ich gegangen bin. Auch XXXX geht er mit mir Einkaufen und ins Krankenhaus. Ohne mich geht er nirgends hin. R: Was meinen Sie mit „als die Polizei bei uns war“? Z: Ich hatte eine negative Entscheidung in Österreich, dann kam die Polizei. Man hat uns gesagt, dass man uns zurückschicken wird. Da hat er große Angst bekommen, weil die Polizei da war, obwohl ich ihm gesagt habe, dass er keine Angst zu haben braucht. In Moldawien war ich nicht einverstanden, dass man meinen Sohn mitnimmt und in eine psychiatrische Anstalt bringt. Weil ich die Erlaubnis dazu nicht gegeben habe, ist er nicht in eine psychiatrische Anstalt gekommen. Ich wollte zuerst nur Hilfe und eine Behandlung von ihm, aber sie wollten, dass er in eine psychiatrische Anstalt kommt mit meinem Einverständnis. Man sagte mir, dass er dort behandelt wird. Ich habe immer gesagt, dass er ein normaler Mensch ist. Er vergisst einfach nur Dinge, die man ihm gesagt. Er ist mit mir spazieren gegangen, zum Bazar, er war überall mit mir zusammen egal wohin ich gegangen bin. Auch römisch 40 geht er mit mir Einkaufen und ins Krankenhaus. Ohne mich geht er nirgends hin. R: Sie haben in Moldau um Behandlung angesucht und dort haben die Ärzte gesagt, er muss in eine Anstalt um behandelt zu werden. Verstehe ich das richtig? Z: Ja, das ist richtig. Es ist aber nicht so, dass er irgendwie aggressiv ist oder kämpfen will oder schreit. Er vergisst die Sachen nur. R: Hat man Ihnen gesagt, welche Behandlung er in der psychiatrischen Anstalt bekommen wird? Z: Nein, das hat man mir nicht gesagt. Ich hätte es ja auch erlaubt, wenn man mir sagt, welche konkreten Behandlung er dort bekommt. Wenn es so wäre wie XXXX , dann hätte ich sofort „Ja“ gesagt, weil man wollte ihn hier zeigen, wie die Buchstaben ausschauen, wie man liest, wie man schreibt, welche Farben es gibt, rot, schwarz und grün. Ich war ja bei einem Psychologen XXXX . Man hat mir gesagt, dass eine Behandlung stattfinden wird, wenn zumindest eine temporäre Berechtigung zu bleiben, besteht. Man hat mir gesagt, dass man ihm z.B. die Farben rot, grün, schwarz beibringen wird.“R: Hat man Ihnen gesagt, welche Behandlung er in der psychiatrischen Anstalt bekommen wird? Z: Nein, das hat man mir nicht gesagt. Ich hätte es ja auch erlaubt, wenn man mir sagt, welche konkreten Behandlung er dort bekommt. Wenn es so wäre wie römisch 40 , dann hätte ich sofort „Ja“ gesagt, weil man wollte ihn hier zeigen, wie die Buchstaben ausschauen, wie man liest, wie man schreibt, welche Farben es gibt, rot, schwarz und grün. Ich war ja bei einem Psychologen römisch 40 . Man hat mir gesagt, dass eine Behandlung stattfinden wird, wenn zumindest eine temporäre Berechtigung zu bleiben, besteht. Man hat mir gesagt, dass man ihm z.B. die Farben rot, grün, schwarz beibringen wird.“ Zu Behandlungen des BF im Herkunftsstaat befragt, schilderte sie folgendes: „R: Haben Sie auch den Beschwerdeführer behandeln lassen? Z: Nein, ich habe es versucht eine Behandlungsmöglichkeit für meinen Sohn zu finden, aber man hat mir dort gesagt, dass es nicht möglich ist ihn zu behandeln. Ich habe dann versucht, zumindest die Feststellung eines Behinderungsgrades für ihn zu bekommen, aber auch das war nicht möglich. R: Warum war es nicht möglich? Z: Ich weiß es nicht, ich war so oft dort und habe alle Dokumente vorbereitet aber man wollte das nicht. Es ist auch für mich unangenehm, dass ich keine Dokumente über die Behinderung meines Sohnes habe. Er ist XXXX und es ist doch offensichtlich, dass mein Sohn eine Behinderung hat. Er kann nicht Russisch und kann überhaupt schwer sprechen, weil er stottert. Wenn ich ihn jetzt XXXX frage, wie er heißt, dann wird er mir sagen, dass es schwer für ihn ist, diese Frage zu beantworten. Ich wollte Dokumente haben, damit ich sie vorlegen kann, und egal wohin man geht, sieht man, dass er behindert ist. R: Warum war es nicht möglich? Z: Ich weiß es nicht, ich war so oft dort und habe alle Dokumente vorbereitet aber man wollte das nicht. Es ist auch für mich unangenehm, dass ich keine Dokumente über die Behinderung meines Sohnes habe. Er ist römisch 40 und es ist doch offensichtlich, dass mein Sohn eine Behinderung hat. Er kann nicht Russisch und kann überhaupt schwer sprechen, weil er stottert. Wenn ich ihn jetzt römisch 40 frage, wie er heißt, dann wird er mir sagen, dass es schwer für ihn ist, diese Frage zu beantworten. Ich wollte Dokumente haben, damit ich sie vorlegen kann, und egal wohin man geht, sieht man, dass er behindert ist. R: Es gibt ein Gutachten aus Österreich. Haben Sie andere Dokumente betreffend den BF? Z: Nein, für die zwei anderen Kinder habe ich schon etwas bekommen, dass sie behindert sind, deswegen sind die Verkehrsmittel jetzt unentgeltlich. R: Und für den Beschwerdeführer? Z: Nein, es ist nicht kostenlos, weil ich ja für ihn nichts habe. R: Sie haben in Österreich eine Bestätigung bekommen, dass die anderen zwei Kinder eine Behinderung haben, aber Sie haben für den BF keine Bestätigung bekommen, ist das richtig? Z: Ja, es ist genauso, ich habe es nicht bekommen. (…) BFV: Sie haben vorher gesagt, dass Ihr Sohn nicht angemeldet war im Krankenhaus, sondern nur Impfungen erhalten hat. Bedeutet das, dass Sie keine Krankenversicherung haben? Z: Er hat keine Krankenversicherung. BFV: Warum nicht? BFV: Man wollte mir keine Versicherung geben, man wollte mir nicht helfen, weil ich XXXX bin.BFV: Warum nicht? BFV: Man wollte mir keine Versicherung geben, man wollte mir nicht helfen, weil ich römisch 40 bin. (…) Nachgefragt gebe ich an: Ich habe XXXX Kinder in einem Krankenhaus in Moldau geboren. Ich weiß nicht, wie das bezahlt wurde, ich habe zehn oder zwanzig Euro dort gelassen. Ich habe nicht mehr gehabt, man kennt mich dort. “(…) Nachgefragt gebe ich an: Ich habe römisch 40 Kinder in einem Krankenhaus in Moldau geboren. Ich weiß nicht, wie das bezahlt wurde, ich habe zehn oder zwanzig Euro dort gelassen. Ich habe nicht mehr gehabt, man kennt mich dort. “ Hinsichtlich des Bestehens einer Krankenversicherung im Herkunftstaat näher befragt, gab XXXX folgendes an:Hinsichtlich des Bestehens einer Krankenversicherung im Herkunftstaat näher befragt, gab römisch 40 folgendes an: „R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie die Kinder schon behandeln haben lassen in einem Krankenhaus? Waren die Kinder da krankenversichert? Z: Ja, in Moldawien ja. Da gab es Massagen und Turnen, weil sie ja nicht normal gegangen sind. Aber die Schuhe wurden mir nicht gegeben. Ich war oft dort, auch zum Familienarzt bin ich gegangen und habe ihm gesagt, dass ich zwei Kinder habe und man mir zumindest die Schuhe geben soll. Man hat uns dann damals XXXX geschickt und dort hat man festgestellt, dass die Kinder wirklich keine normalen Schuhe brauchen, sondern orthopädische Schuhe. „R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie die Kinder schon behandeln haben lassen in einem Krankenhaus? Waren die Kinder da krankenversichert? Z: Ja, in Moldawien ja. Da gab es Massagen und Turnen, weil sie ja nicht normal gegangen sind. Aber die Schuhe wurden mir nicht gegeben. Ich war oft dort, auch zum Familienarzt bin ich gegangen und habe ihm gesagt, dass ich zwei Kinder habe und man mir zumindest die Schuhe geben soll. Man hat uns dann damals römisch 40 geschickt und dort hat man festgestellt, dass die Kinder wirklich keine normalen Schuhe brauchen, sondern orthopädische Schuhe. R: Sie meinen jetzt aber die anderen zwei Kinder, nicht den Beschwerdeführer, ist das richtig? Z: Ja, genau. Ich habe auch gefragt, ob man mir mit diesem Kind hilft, aber man hat mir gesagt, dass man da kluge Ärzte braucht, und die Ärzte sind auch sehr teuer. R: Haben Sie irgendwann einmal eine Krankenversicherung in Moldau gehabt? Z: Ich nicht. Man hat mir nur in Bezug auf die Invalidität der Kinder geholfen, ich meine mit den Schuhen. (…) BFV: Angenommen, Sie geben Ihren Sohn in Moldau in die Psychiatrie. Würde man ihn dort genauso behandeln wie jeden anderen Patienten mit derselben Beeinträchtigung? Z: Ich weiß es nicht. Ich kenne mich nicht aus, ich bin ungebildet, deswegen tue ich mir auch schwer etwas zu erfahren. Aber der Familienarzt hat mir auch gesagt, dass ich meinen Sohn nicht dorthin geben soll, weil man dort mit Elektroschocks arbeitet.“ 13.
  72. Der BF habe im Herkunftsstaat nicht die Schule besucht. 13.
  73. XXXX und der BF hätten in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie sei in diese Länder gereist um ihre beiden anderen Kinder, welche eine XXXX haben, behandeln zu lassen. Am XXXX sei die Familie von XXXX in die Republik Moldau zurückgereist. Sie hätten eine Wohnung XXXX gemietet, wo zwei ihrer Kinder Behandlungen erhalten hätten.13.
  74. römisch 40 und der BF hätten in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie sei in diese Länder gereist um ihre beiden anderen Kinder, welche eine römisch 40 haben, behandeln zu lassen. Am römisch 40 sei die Familie von römisch 40 in die Republik Moldau zurückgereist. Sie hätten eine Wohnung römisch 40 gemietet, wo zwei ihrer Kinder Behandlungen erhalten hätten. XXXX sei weiters mit ihren XXXX Kindern im XXXX nach XXXX gereist, um zwei ihrer Kinder ebendort operieren und behandeln zu lassen. Sie habe ebendort Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF sei während ihres Aufenthaltes in XXXX in der Republik Moldau verblieben und habe im Haus ihrer Mutter, der Großmutter mütterlicherseits des BF, gelebt. römisch 40 sei weiters mit ihren römisch 40 Kindern im römisch 40 nach römisch 40 gereist, um zwei ihrer Kinder ebendort operieren und behandeln zu lassen. Sie habe ebendort Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der BF sei während ihres Aufenthaltes in römisch 40 in der Republik Moldau verblieben und habe im Haus ihrer Mutter, der Großmutter mütterlicherseits des BF, gelebt. Die Familie habe vormals auch in der Nähe der XXXX gelebt. Wenn auf der anderen Seite des Flusses XXXX geschossen worden wäre, seien die Geschosse auch auf „ihr Territorium“ gefallen. Die Familie habe vormals auch in der Nähe der römisch 40 gelebt. Wenn auf der anderen Seite des Flusses römisch 40 geschossen worden wäre, seien die Geschosse auch auf „ihr Territorium“ gefallen. 13.
  75. Die Großmutter mütterlicherseits des BF habe ein Eigentumshaus XXXX in der Stadt XXXX in der Republik Moldau. Gegenwärtig lebe die Großmutter alleine in diesem Haus und finanziere ihren Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Pension. Sie habe zwar vormals nicht gearbeitet, jedoch sei ein „Behinderungsgrad“ bei der Großmutter des BF festgestellt worden, weshalb sie staatliche Pensionsleistungen im Herkunftsstaat erhalte. XXXX sei ihr einziges Kind. Da die Großmutter des BF kein Mobiltelefon hätte, habe der BF momentan keinen Kontakt zu ihr.13.
  76. Die Großmutter mütterlicherseits des BF habe ein Eigentumshaus römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Republik Moldau. Gegenwärtig lebe die Großmutter alleine in diesem Haus und finanziere ihren Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Pension. Sie habe zwar vormals nicht gearbeitet, jedoch sei ein „Behinderungsgrad“ bei der Großmutter des BF festgestellt worden, weshalb sie staatliche Pensionsleistungen im Herkunftsstaat erhalte. römisch 40 sei ihr einziges Kind. Da die Großmutter des BF kein Mobiltelefon hätte, habe der BF momentan keinen Kontakt zu ihr. Die Eltern ihres Ehemannes XXXX , geb. XXXX , würden in einer Eigentumswohnung in XXXX in der Republik Moldau leben. Sie seien Pensionisten und würden nebenbei am Bazar tätig sein. XXXX , geb. XXXX , habe zwei Schwestern, welche in XXXX in der Republik Moldau leben würden, und einen Bruder.Die Eltern ihres Ehemannes römisch 40 , geb. römisch 40 , würden in einer Eigentumswohnung in römisch 40 in der Republik Moldau leben. Sie seien Pensionisten und würden nebenbei am Bazar tätig sein. römisch 40 , geb. römisch 40 , habe zwei Schwestern, welche in römisch 40 in der Republik Moldau leben würden, und einen Bruder. Es gäbe keine Familienangehörigen, denen in der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel gewährt worden wäre. 13.
  77. Zu den Ausreisegründen des BF befragt, schilderte XXXX :13.
  78. Zu den Ausreisegründen des BF befragt, schilderte römisch 40 : „R: Warum ist der BF nach Österreich gekommen? Z: Er ist mit mir, ich bin seine Mutter. Bei wem hätte ich ihn lassen sollen? Er kennt sich nicht aus und ist krank. Ich bin seine Mutter. Ich bin nach Österreich gekommen, um die zwei anderen Kinder behandeln zu lassen und dachte mir, dass man vielleicht auch für diesen Sohn auch eine Behandlungsmöglichkeit finden kann. Vielleicht kann man mir helfen, dass er ein bisschen etwas lernt und nicht so schnell alles vergisst. Es gibt Organisationen für solche Kinder, die XXXX haben. „R: Warum ist der BF nach Österreich gekommen? Z: Er ist mit mir, ich bin seine Mutter. Bei wem hätte ich ihn lassen sollen? Er kennt sich nicht aus und ist krank. Ich bin seine Mutter. Ich bin nach Österreich gekommen, um die zwei anderen Kinder behandeln zu lassen und dachte mir, dass man vielleicht auch für diesen Sohn auch eine Behandlungsmöglichkeit finden kann. Vielleicht kann man mir helfen, dass er ein bisschen etwas lernt und nicht so schnell alles vergisst. Es gibt Organisationen für solche Kinder, die römisch 40 haben. R: Die Behandlung Ihrer beiden anderen Kinder war somit der Grund, warum Sie nach Österreich gekommen sind, aber nicht die Behandlung des Beschwerdeführers? Z: Alles zusammen, das und das. Nachgefragt gebe ich an: Ich meine damit, die anderen beiden Kinder und dieses Kind, den BF. BFV: Ein Kind hat XXXX . Das andere Kind hat XXXX , einen XXXX . Das betrifft beide Kinder und sie haben beide auch XXXX .“BFV: Ein Kind hat römisch 40 . Das andere Kind hat römisch 40 , einen römisch 40 . Das betrifft beide Kinder und sie haben beide auch römisch 40 .“ Darüber hinaus hätten sie Angst vor einem Krieg gehabt. Weiters gab XXXX an, vermutlich im XXXX zuletzt gemeinsam mit dem BF aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Sie wären in das Bundesgebiet gefahren, weil Österreich in der Nähe von Moldawien sei. Man habe ihr gesagt, dass ihre Kinder hier behandelt werden könnten. Weiters gab römisch 40 an, vermutlich im römisch 40 zuletzt gemeinsam mit dem BF aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein. Sie wären in das Bundesgebiet gefahren, weil Österreich in der Nähe von Moldawien sei. Man habe ihr gesagt, dass ihre Kinder hier behandelt werden könnten. Weiters schilderte sie, dass die Republik XXXX „sehr nah beieinander“ wären. Wenn auf der anderen Seite des Flusses geschossen worden sei, wären die Geschosse auch auf „ihr“ Territorium gefallen. Weiters schilderte sie, dass die Republik römisch 40 „sehr nah beieinander“ wären. Wenn auf der anderen Seite des Flusses geschossen worden sei, wären die Geschosse auch auf „ihr“ Territorium gefallen. Jene, die Geld gehabt hätten, seien „nach Russland geflüchtet“. Auch sie habe zwar Geld gespart, jedoch sei die Republik Österreich in der Nähe gewesen. 13.
  79. XXXX habe im Herkunftsstaat auf den Feldern gearbeitet bzw. Äpfel und Kartoffel gesammelt bzw. ihren moldawischen Freundinnen am Markt geholfen. Durchschnittlich XXXX Euro habe sie mit diesen beruflichen Tätigkeiten am Tag verdient. XXXX , geb. XXXX , habe dieselben beruflichen Tätigkeiten in der Republik Moldau verrichtet.13.
  80. römisch 40 habe im Herkunftsstaat auf den Feldern gearbeitet bzw. Äpfel und Kartoffel gesammelt bzw. ihren moldawischen Freundinnen am Markt geholfen. Durchschnittlich römisch 40 Euro habe sie mit diesen beruflichen Tätigkeiten am Tag verdient. römisch 40 , geb. römisch 40 , habe dieselben beruflichen Tätigkeiten in der Republik Moldau verrichtet. 13.
  81. Zur Rückkehrsituation im Herkunftsstaat befragt, schilderte sie folgendes: „R: Wenn die Kinder behandelt worden sind, würden Sie dann wieder zurück nach Moldau gehen? Z: Das weiß ich nicht, wollen tue ich es nicht. Meine Kinder gehen hier in die Schule. Wir wollen hier bleiben und arbeiten. Meine Kinder sprechen auch schon Deutsch, ich werde nach und nach Deutsch lernen. Meine Kinder haben auch gesehen, wie gut es hier ist. Ich werde nicht zurückgehen. Nachgefragt gebe ich an: Die Moldawier haben mir nicht so viel gegeben wie die Österreicher. Nachgefragt gebe ich an: Ich weiß noch nicht, wo ich mit den Kindern hingehen würde, wenn ich in Österreich nicht bleiben könnte. In Moldawien gibt es keine Arbeit und man sagt uns: XXXX geht weg von da.„R: Wenn die Kinder behandelt worden sind, würden Sie dann wieder zurück nach Moldau gehen? Z: Das weiß ich nicht, wollen tue ich es nicht. Meine Kinder gehen hier in die Schule. Wir wollen hier bleiben und arbeiten. Meine Kinder sprechen auch schon Deutsch, ich werde nach und nach Deutsch lernen. Meine Kinder haben auch gesehen, wie gut es hier ist. Ich werde nicht zurückgehen. Nachgefragt gebe ich an: Die Moldawier haben mir nicht so viel gegeben wie die Österreicher. Nachgefragt gebe ich an: Ich weiß noch nicht, wo ich mit den Kindern hingehen würde, wenn ich in Österreich nicht bleiben könnte. In Moldawien gibt es keine Arbeit und man sagt uns: römisch 40 geht weg von da. R: Dem Akteninhalt entnehme ich eine Passkopie, aus der hervorgeht, dass dem BF am XXXX in Moldau der Pass ausgestellt wurde (AS 79). Z: Ja, er hat einen Pass. Ich habe alle Pässe an den Migrationsdienst übergeben.“R: Dem Akteninhalt entnehme ich eine Passkopie, aus der hervorgeht, dass dem BF am römisch 40 in Moldau der Pass ausgestellt wurde (AS 79). Z: Ja, er hat einen Pass. Ich habe alle Pässe an den Migrationsdienst übergeben.“ 13.
  82. Neben der unter ./A in das Verfahren aufgenommenen Unterlagen, wurde weiters folgendes vorgelegt (./B): - Ambulanzbefund vom XXXX - Ambulanzbefund vom römisch 40 - Befundergebnis mit Befund-Nr.: XXXX - Befundergebnis mit Befund-Nr.: römisch 40 - Neuropsychologischer Befund vom XXXX - Neuropsychologischer Befund vom römisch 40 - Schreiben betreffend einen Ambulanztermin am XXXX - Schreiben betreffend einen Ambulanztermin am römisch 40 Aktuellere Befunde betreffend den BF gäbe es nicht. 13.
  83. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am XXXX wurde dem Erwachsenenvertreter über die rechtsfreundliche Vertretung übermittelt.13.
  84. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung am römisch 40 wurde dem Erwachsenenvertreter über die rechtsfreundliche Vertretung übermittelt.
  85. Die Gesamtaktualisierung vom XXXX der Länderinformation der Staatendokumentation über die Republik Moldau, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung sowie der Erwachsenenvertretung am XXXX übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Parteiengehör).
  86. Die Gesamtaktualisierung vom römisch 40 der Länderinformation der Staatendokumentation über die Republik Moldau, wurde der rechtsfreundlichen Vertretung sowie der Erwachsenenvertretung am römisch 40 übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Parteiengehör). 14.
  87. Am XXXX nahm die Erwachsenenvertreter hierzu wie folgt Stellung (OZ 11):14.
  88. Am römisch 40 nahm die Erwachsenenvertreter hierzu wie folgt Stellung (OZ 11): „Das Beschwerdevorbringen bleibt aufrecht, wonach insbesondere Angehörige XXXX Minderheit seitens des Staates massiven Diskriminierungen ausgesetzt sind und der Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht vollständig gewährt wird. Der Beschwerdeführer benötigt aufgrund seiner nachgewiesenen Erkrankungen medizinische Betreuung, die er im Heimatstaat nicht erhält, weil er der Volksgruppe XXXX angehört. Er kann aufgrund seiner gesundheitlichen Behinderung auch keine weitere Ausbildung in Anspruch nehmen.“ „Das Beschwerdevorbringen bleibt aufrecht, wonach insbesondere Angehörige römisch 40 Minderheit seitens des Staates massiven Diskriminierungen ausgesetzt sind und der Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht vollständig gewährt wird. Der Beschwerdeführer benötigt aufgrund seiner nachgewiesenen Erkrankungen medizinische Betreuung, die er im Heimatstaat nicht erhält, weil er der Volksgruppe römisch 40 angehört. Er kann aufgrund seiner gesundheitlichen Behinderung auch keine weitere Ausbildung in Anspruch nehmen.“
  89. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:
  90. Feststellungen 1.
  91. Zur Person des BF 1.1.
  92. Der BF ist ein Staatsangehöriger der Republik Moldau (allgemeinsprachlich und im gegenständlichen, behördlichen Akt auch: Moldawien) und Angehöriger der Volksgruppe XXXX . Nach Angaben seiner Mutter, XXXX , geb. XXXX , beherrscht der BF die Sprache XXXX . Er hat im Herkunftsstaat keine Schulbildung genossen.1.1.
  93. Der BF ist ein Staatsangehöriger der Republik Moldau (allgemeinsprachlich und im gegenständlichen, behördlichen Akt auch: Moldawien) und Angehöriger der Volksgruppe römisch 40 . Nach Angaben seiner Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , beherrscht der BF die Sprache römisch 40 . Er hat im Herkunftsstaat keine Schulbildung genossen. 1.1.
  94. Der BF und seine Kernfamilie lebten in der Republik Moldau in den Städten XXXX und zeitweise auch in anderen Städten in der Nähe XXXX . Die Mutter des BF finanzierte gemeinsam mit ihrem Ehemann, XXXX , geb. am XXXX , den Lebensunterhalt des BF und seiner XXXX Halbgeschwister XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , in der Republik Moldau durch Sozialhilfebezüge sowie Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten im Warenhandel und saisonbedingte Tätigkeiten in der Landwirtschaft. 1.1.
  95. Der BF und seine Kernfamilie lebten in der Republik Moldau in den Städten römisch 40 und zeitweise auch in anderen Städten in der Nähe römisch 40 . Die Mutter des BF finanzierte gemeinsam mit ihrem Ehemann, römisch 40 , geb. am römisch 40 , den Lebensunterhalt des BF und seiner römisch 40 Halbgeschwister römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , in der Republik Moldau durch Sozialhilfebezüge sowie Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten im Warenhandel und saisonbedingte Tätigkeiten in der Landwirtschaft. 1.1.2.
  96. Der BF verfügt über ein familiäres Netzwerk in der Republik Moldau. Die Großmutter mütterlicherseits des BF lebt in einem Eigentumshaus XXXX (andere Schreibweise im Akt auch XXXX oder XXXX ) und bezieht staatliche Pensionsleistungen. Die Eltern des Ehemannes von XXXX , XXXX , geb. XXXX , leben in einer Eigentumswohnung in XXXX in der Republik Moldau, führen ebendort Verkaufstätigkeiten am Bazar aus und beziehen zudem staatliche Pensionsleistungen. Seine beiden Schwestern und ein Bruder von XXXX , geb. XXXX , leben im Herkunftsstaat.Die Großmutter mütterlicherseits des BF lebt in einem Eigentumshaus römisch 40 (andere Schreibweise im Akt auch römisch 40 oder römisch 40 ) und bezieht staatliche Pensionsleistungen. Die Eltern des Ehemannes von römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , leben in einer Eigentumswohnung in römisch 40 in der Republik Moldau, führen ebendort Verkaufstätigkeiten am Bazar aus und beziehen zudem staatliche Pensionsleistungen. Seine beiden Schwestern und ein Bruder von römisch 40 , geb. römisch 40 , leben im Herkunftsstaat. 1.1.
  97. Die Mutter des BF, ihr Ehemann und die unter II.1.1.
  98. angeführten Halbgeschwister stellten im XXXX Anträge auf internationalen Schutz in XXXX . Der BF lebte während der Aufenthaltsdauer seiner Kernfamilie in XXXX bei seiner Großmutter mütterlicherseits im Herkunftsstaat und wurde von ihr finanziell versorgt.1.1.
  99. Die Mutter des BF, ihr Ehemann und die unter römisch zwei.1.1.
  100. angeführten Halbgeschwister stellten im römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in römisch 40 . Der BF lebte während der Aufenthaltsdauer seiner Kernfamilie in römisch 40 bei seiner Großmutter mütterlicherseits im Herkunftsstaat und wurde von ihr finanziell versorgt. Der BF stellte gemeinsam mit seiner Mutter, deren Ehemann und seinen XXXX Halbgeschwistern im XXXX Anträge auf internationalen Schutz, welche abgewiesen wurden. Am XXXX reiste die Familie unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe von XXXX in die Republik Moldau. In weiterer Folge lebten sie im Herkunftsstaat in einer Mietwohnung in XXXX .Der BF stellte gemeinsam mit seiner Mutter, deren Ehemann und seinen römisch 40 Halbgeschwistern im römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz, welche abgewiesen wurden. Am römisch 40 reiste die Familie unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe von römisch 40 in die Republik Moldau. In weiterer Folge lebten sie im Herkunftsstaat in einer Mietwohnung in römisch 40 . 1.1.
  101. Der BF ist nicht akut lebensbedrohlich erkrankt bzw. leidet nicht an einer Krankheit im Endstadium. Er nimmt weder regelmäßig Medikamente ein, noch medizinische oder therapeutische Behandlungen wahr. Mit Gutachten vom XXXX wurde bei ihm eine angeborene Minderbegabung mittleren Grades sowie eine XXXX diagnostiziert. Dem Gutachten ist unter anderem zu entnehmen, dass er derzeit weder geschäfts- noch prozessfähig ist. Mit Beschluss des XXXX wurde XXXX , zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den BF bestellt. Mit Gutachten vom römisch 40 wurde bei ihm eine angeborene Minderbegabung mittleren Grades sowie eine römisch 40 diagnostiziert. Dem Gutachten ist unter anderem zu entnehmen, dass er derzeit weder geschäfts- noch prozessfähig ist. Mit Beschluss des römisch 40 wurde römisch 40 , zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den BF bestellt. 1.1.4.
  102. Die ordnungsgemäß geladene Erwachsenenvertretung des BF ist zur mündlichen Verhandlung am BVwG am XXXX nicht erschienen. Die rechtsfreundliche Vertretung gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung an, dass die Erwachsenenvertretung nicht erscheinen wird, da sich seine Kanzlei in XXXX befindet. 1.1.4.
  103. Die ordnungsgemäß geladene Erwachsenenvertretung des BF ist zur mündlichen Verhandlung am BVwG am römisch 40 nicht erschienen. Die rechtsfreundliche Vertretung gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung an, dass die Erwachsenenvertretung nicht erscheinen wird, da sich seine Kanzlei in römisch 40 befindet. 1.
  104. Zu den Fluchtgründen des BF Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt. Er begleitete seine unter II.1.
  105. angeführten Familienangehörigen in das Bundesgebiet, da seine Mutter XXXX , geb. XXXX , aufgrund finanzieller Probleme nach Österreich reiste, sowie sich durch den Erhalt von Sozialhilfen hier ein wirtschaftlich besseres Leben erwartete.Er begleitete seine unter römisch zwei.1.
  106. angeführten Familienangehörigen in das Bundesgebiet, da seine Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , aufgrund finanzieller Probleme nach Österreich reiste, sowie sich durch den Erhalt von Sozialhilfen hier ein wirtschaftlich besseres Leben erwartete. 1.
  107. Zur Rückkehrsituation 1.3.
  108. Dem BF ist eine Rückkehr in die Republik Moldau – etwa nach XXXX - im Beisein seiner Mutter XXXX , geb. XXXX , zumutbar, da er ebendort über ein familiäres Netzwerk verfügt, welches ihm Unterstützung bieten kann.1.3.
  109. Dem BF ist eine Rückkehr in die Republik Moldau – etwa nach römisch 40 - im Beisein seiner Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , zumutbar, da er ebendort über ein familiäres Netzwerk verfügt, welches ihm Unterstützung bieten kann. Dem BF war es im Jahre XXXX nach negativ abgeschlossenen Asylverfahren in XXXX und XXXX möglich, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, und ebendort im gemeinsamen Haushalt mit seiner Kernfamilie bis zur erneuten Ausreise XXXX zu leben. Er wird auch im Falle einer aktuellen Rückkehr in den Herkunftsstaat mit Angehörigen seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt in seinem Herkunftsort leben und durch diese finanzielle Unterstützung erhalten können. XXXX verfügt über Arbeitserfahrung im Warenhandel und Erntehelferin in der Republik Moldau. Die Mutter des BF und XXXX , geb. XXXX , haben den grundlegenden Lebensunterhalt der Kernfamilie des BF mit Gelegenheitsarbeiten und Sozialhilfe bestritten. Eine gänzliche Verwehrung einer Arbeitsmöglichkeit im Herkunftsstaat liegt im Falle der erwachsenen, arbeitsfähigen Angehörigen der Kernfamilie des BF nicht vor.Dem BF war es im Jahre römisch 40 nach negativ abgeschlossenen Asylverfahren in römisch 40 und römisch 40 möglich, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, und ebendort im gemeinsamen Haushalt mit seiner Kernfamilie bis zur erneuten Ausreise römisch 40 zu leben. Er wird auch im Falle einer aktuellen Rückkehr in den Herkunftsstaat mit Angehörigen seiner Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt in seinem Herkunftsort leben und durch diese finanzielle Unterstützung erhalten können. römisch 40 verfügt über Arbeitserfahrung im Warenhandel und Erntehelferin in der Republik Moldau. Die Mutter des BF und römisch 40 , geb. römisch 40 , haben den grundlegenden Lebensunterhalt der Kernfamilie des BF mit Gelegenheitsarbeiten und Sozialhilfe bestritten. Eine gänzliche Verwehrung einer Arbeitsmöglichkeit im Herkunftsstaat liegt im Falle der erwachsenen, arbeitsfähigen Angehörigen der Kernfamilie des BF nicht vor. Auch steht es dem BF frei im gemeinsamen Haushalt seiner Großmutter mütterlicherseits, welche über ein Eigentumshaus XXXX verfügt, zu wohnen, zumal er mit dieser auch im Jahre XXXX bzw. XXXX im gemeinsamen Haushalt lebte, als sich seine Mutter, deren Ehemann und die XXXX Halbgeschwister in XXXX aufhielten.Auch steht es dem BF frei im gemeinsamen Haushalt seiner Großmutter mütterlicherseits, welche über ein Eigentumshaus römisch 40 verfügt, zu wohnen, zumal er mit dieser auch im Jahre römisch 40 bzw. römisch 40 im gemeinsamen Haushalt lebte, als sich seine Mutter, deren Ehemann und die römisch 40 Halbgeschwister in römisch 40 aufhielten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass er mit Angehörigen seiner Kernfamilie vorübergehend bei dem Bruder bzw. Eltern von XXXX , geb. am XXXX , welche über eine Eigentumswohnung ebendort verfügt, wohnen kann.Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass er mit Angehörigen seiner Kernfamilie vorübergehend bei dem Bruder bzw. Eltern von römisch 40 , geb. am römisch 40 , welche über eine Eigentumswohnung ebendort verfügt, wohnen kann. 1.3.
  110. Im Herkunftsstaat ist eine medizinische Versorgung verfügbar. Der BF ist weder akut lebensbedrohlich erkrankt, noch leidet er an einer Krankheit im Endstadium. Dass der BF an einer im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Der BF muss nicht regelmäßig Medikamente einnehmen und befindet sich im Bundesgebiet weder in medizinischer noch therapeutischer Behandlung. 1.3.
  111. Der BF ist auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen. Er lebte sein gesamtes Leben lang im Familienverband mit seiner Mutter beziehungsweise seiner Großmutter mütterlicherseits, die für seinen Lebensunterhalt sorgten. Es sind keine Gründe gegeben, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht weiterhin von seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat Unterstützung erhalten können wird. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen im Herkunftsstaat. In der Republik Moldau ist ein Sozialsystem gegeben. Er läuft ebendort bei einer Rückkehr im Familienverband nicht Gefahr, in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.3.3.
  112. Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Moldau weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF im Familienverband ausschließen, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. 1.
  113. Zur Situation des BF in Österreich 1.4.
  114. Im Jahre XXXX reiste der BF gemeinsam mit seiner Mutter, deren Ehemann und seinen XXXX Halbgeschwistern in das Bundesgebiet ein. Gemeinsam stellten sie am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit Bescheiden vom XXXX der gegenständlich belangten Behörde abgewiesen wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZen. XXXX wurden die dagegen erhobenen Beschwerden von XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.4.
  115. Im Jahre römisch 40 reiste der BF gemeinsam mit seiner Mutter, deren Ehemann und seinen römisch 40 Halbgeschwistern in das Bundesgebiet ein. Gemeinsam stellten sie am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit Bescheiden vom römisch 40 der gegenständlich belangten Behörde abgewiesen wurden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZen. römisch 40 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden von römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 1.4.
  116. Der BF wohnt gegenwärtig mit seiner Mutter, deren Ehemann und seinen XXXX Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt in einer Asylunterkunft des XXXX in XXXX .1.4.
  117. Der BF wohnt gegenwärtig mit seiner Mutter, deren Ehemann und seinen römisch 40 Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt in einer Asylunterkunft des römisch 40 in römisch 40 . Für die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet haben der BF und seine unter I.1.1.
  118. angeführten Familienangehörigen ihren Lebensunterhalt mit Leistungen aus der Grundversorgung bestritten.Für die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet haben der BF und seine unter römisch eins.1.1.
  119. angeführten Familienangehörigen ihren Lebensunterhalt mit Leistungen aus der Grundversorgung bestritten. 1.4.
  120. Eine außergewöhnliche Integration des BF im Bundesgebiet ist nicht gegeben. Auch vor dem Hintergrund der kurzen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet besteht im gegenständlichen Fall unzweifelhaft keine integrationsrelevante Verwurzelung im Bundesgebiet. 1.4.
  121. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.
  122. Zur entscheidungsrelevanten Lage in der Republik Moldau Aus dem ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes: Politische Lage Die Republik Moldau grenzt im Westen an Rumänien und damit an die Europäische Union. Im Norden, Osten und Süden wird Moldau von der Ukraine umschlossen (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau ist seit Anfang der 2000er Jahre eine parlamentarische Demokratie und verfügt infolge einer Verfassungsänderung im Jahr 2016 wieder über einen direkt gewählten Präsidenten. Moldau verfügt über ein Einkammersystem. Das 101-köpfige Parlament ist das zentrale Gesetzgebungsorgan. Unterschieden werden in der Verfassung drei Arten von Gesetzen: verfassungsändernde Gesetze, Organgesetze sowie einfache Gesetze. Die Volksversammlung der autonomen Region Gagausien hat zudem ein Initiativrecht (bpb 3.7.2024). Im November 2024 wurde Maia Sandu erneut für eine zweite und letzte Amtszeit als Staatspräsidentin wiedergewählt. Zu den Prioritäten erklärte Sandu die Annäherung an die EU, Justizreformen, Korruptionsbekämpfung, Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, innere und äußere Sicherheit und die Verbesserung der Lebensbedingungen (AA 19.3.2025). Sandus größter Erfolg war es, dass die Republik Moldau im Juni 2022 gemeinsam mit der Ukraine den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten hat (KAS 10.2024). Nach einem Zwischenbericht der Kommission im März 2024 wurde grünes Licht für den Start der Beitrittsverhandlungen gegeben, die mit ersten sogenannten Beitrittskonferenz am
  123. Juni 2024 formell begannen (AA 8.7.2024). Sicherheitslage Wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine hat das Thema Sicherheit für die Republik Moldau höchste Priorität (bpb 3.7.2024b). Zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität (bpb 3.7.2024): Verfassungsrechtlich umfasst diese ein ausdrückliches Verbot, ausländische Truppen auf dem Staatsgebiet zu stationieren (bpb 3.7.2024). Das Sicherheitsbudget ist in den vergangenen zwei Jahren aufgrund der politischen Bedeutungsverlagerung erheblich gestiegen (bpb 3.7.2024b). Die neue EU-Partnerschaftsmission (EUPM) stellt etwa technisches Fachwissen zur Bekämpfung von Desinformation und Cyberangriffen bereit und stärkt so die Verteidigung des Landes gegen hybride Bedrohungen. Ferner zielt die im Oktober 2023 verabschiedete neue nationale Sicherheitsstrategie darauf ab, die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten des Landes weiter zu stärken, Fortschritte bei der Lösung des Transnistrien-Konflikts zu erzielen und die Partnerschaften mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den NATO-Verbündeten zu festigen (bpb 3.7.2024b). Der Krieg hat die Rahmenbedingungen für die Implementierung der Reformagenda drastisch verschlechtert. Seitdem ist Moldau mit sich verschärfenden Sicherheitsrisiken und Energiekrisen, mit wirtschaftlicher Instabilität und seit Anfang 2022 mit einer beispiellosen Migration ukrainischer Flüchtlinge konfrontiert (bpb 21.5.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt mehrere Universitäten im Land, die ein Jura-Studium anbieten und ein spezialisiertes Nationales Institut für Justiz, das Richter und Staatsanwälte ausbildet (BTI 2024). Das moldauische Justizsystem gilt seit Jahren als korrupt und trotz der politischen Entschlossenheit der PAS-Regierung, die Justiz zu reformieren, hat sich das System als sehr widerstandsfähig gegenüber Veränderungen erwiesen. Die derzeitigen Behörden bemühen sich um die Ablösung korrupter Kader, doch dieser Prozess verläuft langsam und ist sowohl für die westlichen Partner Chişinăus als auch für Mitglieder der Zivilgesellschaft mitunter umstritten (BTI 2024). Die Entpolitisierung des Justizsystems kommt nur langsam voran. Die Ernennung, Einsetzung und Entlassung von Richtern für alle anderen Gerichte erfolgt durch den Präsidenten auf Basis einer Empfehlung des Obersten Richterrats (Consiliul Superior al Magistraturii). Die Rolle dieses aus elf Richtern bestehenden Gremiums ist wichtig für die Unabhängigkeit des Justizsystems und wurde auf Empfehlung der EU und des Europarats gestärkt. Kritisiert wird jedoch die fehlende Transparenz bei der Ernennung von Richtern sowie mangelhafte öffentliche Kommunikation. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen zurzeit das sogenannte Vetting- beziehungsweise Pre-Vetting-Verfahren, Prozesse zur Evaluierung, Verifizierung und Auswahl von Richtern und Staatsanwälten innen sowie anderen Gerichtsbeamten, mit dem Ziel ihre Integrität, Kompetenz und Unparteilichkeit sicherzustellen. Doch viele Richter weigern sich zu kooperieren (bpb 3.7.2024). Sicherheitsbehörden Die Polizei und die Gendarmerie (Carabinieri) sind die wichtigsten Strafverfolgungsbehörden in Moldau. Mehrere Polizeireformprojekte sind bereits im Gange, doch sind noch tiefgreifendere Anpassungen bei den Strafverfolgungsbehörden erforderlich (CGVSRA 6.1.2025). Neben Militär, Polizei, Carabinieri und SIS (Security and Intelligence Service of Moldova) gibt es drei weitere Sondereinheiten, die verschiedenen Ministerien unterstehen: „Alfa“, „Fulger“ und „Pantera“. „Alfa” ist die Sondereinheit des Informations- und Sicherheitsdienstes, die bei der Bekämpfung von Terrorismus (unabhängig oder gemeinsam mit anderen Kräften aus dem nationalen Verteidigungs- und Sicherheitssystem) eingesetzt wird. „Fulger” ist eine Eliteeinheit des moldauischen Innenministeriums, die bei der Kriminalitätsbekämpfung und bei der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung eingesetzt wird. „Pantera“ ist eine Sondereinheit, die der Nationalen Verwaltung für Strafvollzugsanstalten untersteht und für Ordnung in den Haftanstalten sorgt (AA 8.4.2024). Es gab keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025). Korruption Die Korruption bleibt eines der größten Probleme des Landes. Laut dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2024 belegt Moldau den
  124. Platz von 180 Ländern. Die Bekämpfung der Korruption ist ein zentraler Bestandteil der Regierungsarbeit und ist auch in der neuen nationalen Entwicklungsstrategie verankert (ADA 5.2025). Die Effizienz der Verwaltung in vielen Bereichen nach wie vor begrenzt, was u.a. auf ein hohes Maß an Korruption zurückzuführen ist. Die moldauischen Behörden haben in den letzten Jahren eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Wirksamkeit des Korruptionsbekämpfungssystems zu verbessern. Derzeit besteht der politische Wille, korrupte Personen strafrechtlich zu verfolgen. Gerichtsurteile fallen in der Regel zugunsten korrupter (ehemaliger) Beamter aus, die häufig Verbindungen zu korrupten Richtern haben. Häufig werden Fälle vor Gericht gebracht und anschließend eingestellt. Die Öffentlichkeit hat viele Jahre lang die öffentlichen Institutionen als korrupt wahrgenommen und dies ist bis zu einem gewissen Grad immer noch der Fall. Korruption in den öffentlichen Institutionen, darunter auch der Justiz, gefährdet weiterhin die Investitionssicherheit. Korruption ist auch im Bankensektor weiterhin relativ hoch (BTI 2024). Die moldauische Regierung unterstützt aktiv das Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union (EU) und geht durch Rechtsreformen und Umstrukturierungen in Politik und Verwaltung gegen Korruption vor (GIZ 3.2024). Die Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarates (GRECO) kommt zu dem Schluss, dass die Republik Moldau 13 von 18 Empfehlungen zufriedenstellend umgesetzt und vier Empfehlungen teilweise umgesetzt hat. Eine Empfehlung wurde nicht umgesetzt (COE 28.11.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Moldau. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie antisemitisch motivierte Straftaten (USDOS 12.8.2025). Moldau hat das nationale Aktionsprogramm für Menschenrechte 2024–2027 verabschiedet, das sich insbesondere auf sechs Ziele fokussiert: Erhöhung des Einkommens und Verringerung der Ungleichheiten in der Gesellschaft, Förderung des territorialen Zusammenhalts und Verhinderung von Ausgrenzungen, Gewährleistung einer relevanten und hochwertigen Bildung, Steigerung der Menschenrechtsbildung, Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung, Aufbau eines fairen und unabhängigen Justizsystems (ADA 5.2025). Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art. Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster "Art". Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024). Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, welche auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. Roma waren laut Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) und US-Außenministerium auch 2022 einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt. Sie weisen einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit auf als die übrige Bevölkerung. Dennoch sind deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Roma zu verzeichnen, insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe (AA 8.4.2024). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Laut Gesetz müssen Einzelpersonen alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen begleichen, bevor sie auswandern. Das Gesetz sieht auch vor, dass enge Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen kann. In der Praxis beschränkt die Regierung die Ein- und Ausreise von Bürgern nicht. (USDOS 23.4.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Zahlreiche Quellen berichten von Misshandlungen und Folter während der Inhaftierung durch die Ordnungskräfte, während die Täter straffrei bleiben (CGVSRA 6.1.2025). Die strukturellen Probleme, die zu Folter und anderen Misshandlungen in der Haft führen, wurden nicht angegangen. Häftlinge in Erwachsenen- und Jugendstrafanstalten leiden weiterhin unter Überbelegung, unhygienischen und anderweitig unangemessenen Haftbedingungen und schlechter medizinischer Versorgung (AI 29.4.2025). Die Staatsanwaltschaft für Folterverfolgung meldete in den ersten sechs Monaten des Jahres 13 Vorwürfe von Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, hauptsächlich in öffentlichen Räumen. Im Vergleich zu 2023 gab es einen Anstieg der Zahl der untersuchten Folterfälle, allerdings ohne, dass dies mit einem entsprechenden Anstieg der strafrechtlich verfolgten Fälle einher ging. Die Berichte umfassten Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung bei Festnahmen, Misshandlungen in Untersuchungshaftanstalten in Polizeistationen und einen bestätigten Fall von übermäßiger Gewaltanwendung bei der Entnahme von DNA-Proben von einem widerstrebenden Tatverdächtigen im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit blieb weiterhin bestehen, aber die Behörden leiteten im Laufe des Jahres zunehmend Strafverfahren wegen Vorwürfen von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ein. Viele Fälle, die von den Behörden als mutmaßliche Folter eingestuft wurden, ereigneten sich in öffentlichen Räumen durch missbräuchliche physische oder psychische Behandlung durch die Polizei, Carabinieri oder Grenzpolizisten, die zunächst mit den Personen in Kontakt kamen, oder durch Notfall-Sicherheitskräfte, die zum Tatort gerufen wurden (USDOS 12.8.2025). Wehrdienst und Rekrutierungen Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) und die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 8.4.2024). Wer aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer oder humanitärer Anschauung den Militärdienst verweigert, ist verpflichtet, einen Ersatzdienst zu leisten (AA 8.4.2024; vgl. GovM 11.3.2025). Derzeit sehen die Rechtsvorschriften der Republik Moldau keine Aufhebung des Zivildienstes im Falle einer allgemeinen Mobilmachung oder eines Krieges vor (GovM 11.3.2025).Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) und die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 8.4.2024). Wer aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer oder humanitärer Anschauung den Militärdienst verweigert, ist verpflichtet, einen Ersatzdienst zu leisten (AA 8.4.2024; vergleiche GovM 11.3.2025). Derzeit sehen die Rechtsvorschriften der Republik Moldau keine Aufhebung des Zivildienstes im Falle einer allgemeinen Mobilmachung oder eines Krieges vor (GovM 11.3.2025). Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Merkmale wie Herkunft, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bei der Heranziehung zum Wehrdienst eine Rolle spielen. Erkenntnisse über Zwangsrekrutierungen liegen nicht vor. Fahnenflucht wird mit Geldstrafe oder mit Haft bis zu fünf Jahren bestraft (AA 8.4.2024). Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist seit 1992 in der Verfassung garantiert und wird weitestgehend gewahrt. Der besondere Stellenwert der orthodoxen Kirche ist jedoch gesetzlich festgeschrieben. Neben der an Bukarest orientierten Bess Arabisch-Orthodoxen Kirche gibt es die an Moskau orientierte Russisch-Orthodoxe Kirche. 97 Prozent der Bevölkerung gehören einer der beiden großen orthodoxen Kirchen an. In der Republik Moldau sind über 2.600 weitere religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islam) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (z. B. bei der Durchführung von Veranstaltungen oder beim Bau von Gotteshäusern). Auch beklagt die jüdische Gemeinschaft u. a. die Zunahme von Hassrede. Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine 2022 hat die jüdische Gemeinde sehr viele flüchtende Juden aus der Ukraine aufgenommen (AA 8.4.2024). Die Verfassung schützt das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner Religion und legt fest, dass religiöse Gruppen vom Staat unabhängig sind und sich gemäß ihren eigenen Statuten frei organisieren und betätigen können. Das Gesetz verweist auf die außerordentliche Bedeutung des orthodoxen Christentums. Diskriminierung und Aufstachelung zu Diskriminierung oder hassbasierter Gewalt stehen unter Strafe (USDOS 26.6.2024). Die jüdische Gemeinde Moldawiens (JCM) erklärte weiterhin, dass die Regierung die meisten jüdischen Friedhöfe im ganzen Land nicht ordnungsgemäß pflege und sie nicht vor Vandalismus schütze. Nach Angaben der betroffenen Religionsgemeinschaften gingen die Behörden erneut nicht auf ihre langjährigen Bemühungen ein, während des Holocausts und der Sowjetzeit beschlagnahmte Grundstücke zurückzuerhalten oder ähnliche Grundstücke zu erwerben. Die Gefängnisbehörden lehnten Anträge von Zeugen Jehovas ab, Insassen zu besuchen, die keine Zeugen Jehovas sind (USDOS 26.6.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Moldau hat sich seit Erlangung der Unabhängigkeit zu einer weitgehend freien Volkswirtschaft entwickelt. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine birgt jedoch Unsicherheit für Investitionen und belastet die moldauische Wirtschaft erheblich (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau bemüht sich um eine Integration in die Europäische Union (GTAI 21.1.2025). Gleichzeitig bleibt Moldau Versuchen Russlands ausgesetzt, das Land zu destabilisieren, seine pro-westliche Regierung zu schwächen und seinen Weg in die EU zu verhindern (AA 8.4.2024). Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022 halten sich zudem ausländische Unternehmen mit Investitionen zurück. Gehemmt wird die wirtschaftliche Entwicklung unter anderem durch die hohe Abwanderung von Fachkräften und die weit verbreitete Korruption (BMZ 26.7.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. Alleinerziehende, zumeist Mütter, können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Die staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche beschränkt sich darauf, dass Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) sich in Wartelisten einschreiben können, aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung warten. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Im April 2022 wurden die Renten zudem an die hohe Inflation angepasst und stiegen um fast 14 Prozent. Im April 2023 wurde der Betrag erneut um 15 Prozent angehoben und beträgt aktuell 2.620,62 Lei. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet (AA 8.4.2024). Eine florierende informelle Wirtschaft macht einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes aus (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres zusätzliche Schritte, um die Arbeitsgesetze im informellen Sektor durchzusetzen (AA 8.4.2024). Medizinische Versorgung Abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende sind gesetzlich krankenversichert. Nicht erwerbstätige Personen haben bis Ende März eines jeden Jahres die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif zu erwerben Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 8.4.2024). Seit 2004 verfügt die Republik Moldau über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Die lokalen Behörden sind für die Entwicklung und Instandhaltung der medizinischen Infrastruktur in ihrem Gebiet verantwortlich, die sich auch in ihrem Besitz befindet, jedoch finanzieren sie keine Gesundheitsdienstleistungen. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Sie erbringen komplexere Leistungen und unterstehen dem Gesundheitsministerium (EOHSP 12.9.2022). Die Reform der psychiatrischen Versorgung begann im Jahr 2014 und hatte zum Ziel, die Erbringung psychiatrischer Leistungen neu zu gestalten, um die Abhängigkeit von stationärer Versorgung zu verringern, die Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zu fördern, den politischen Rahmen zu überarbeiten und 40 kommunale psychiatrische Zentren im Land aufzubauen und zu versorgen (EOHSP 12.9.2022). Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Versicherte Personen leisten eine Zuzahlung für ambulant verschriebene Medikamente (bestimmte Kategorien von Medikamenten oder Personen sind von den Zahlungen befreit) und zahlen den vollen Preis für Zahnbehandlungen und Materialien. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Nicht versicherte Personen tragen die gesamten Kosten für elektive stationäre Behandlungen selbst. Die Verbreitung informeller Zahlungen, insbesondere in Krankenhäusern, behindert jedoch nach wie vor den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Selbst zu leistende Gesundheitsausgaben (sogenannte Out-of-Pocket Payments) machten im Jahr 2019 36 % der Gesundheitsausgaben aus. Die relativ geringen öffentlichen Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum BIP und pro Kopf sowie die hohen Out-of-Pocket Payments führen zu ungedeckten Bedürfnissen und zur Verarmung von Haushalten. Der größte Faktor für Out-of-Pocket-Gesundheitsausgaben sind ambulante Medikamente (EOHSP 12.9.2022). Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können (AA 8.4.2024).
  125. Beweiswürdigung 2.
  126. Zur Person des BF 2.1.
  127. Die Identität der BF steht auf Grund der Vorlage des Reisepasses der Republik Moldau zu Nr. XXXX fest (AS 51).2.1.
  128. Die Identität der BF steht auf Grund der Vorlage des Reisepasses der Republik Moldau zu Nr. römisch 40 fest (AS 51). Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF ein Staatsangehöriger der Republik Moldau sowie Volksgruppenangehöriger XXXX ist (AS 498). Es haben sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Hinweise ergeben, die an der Staats- und Volkgruppenzugehörigkeit des BF zweifeln ließen.Die belangte Behörde stellte fest, dass der BF ein Staatsangehöriger der Republik Moldau sowie Volksgruppenangehöriger römisch 40 ist (AS 498). Es haben sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Hinweise ergeben, die an der Staats- und Volkgruppenzugehörigkeit des BF zweifeln ließen. Dass der BF die Sprache XXXX beherrscht, folgt den diesbezüglich glaubhaften Angaben von XXXX in der mündlichen Verhandlung am XXXX (Niederschrift der mündlichen Verhandlung: in der Folge; NSV, S. 7). In der mündlichen Verhandlung war offenkundig, dass der BF und seine Mutter miteinander kommunizieren können. Dass der BF die Sprache römisch 40 beherrscht, folgt den diesbezüglich glaubhaften Angaben von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 (Niederschrift der mündlichen Verhandlung: in der Folge; NSV, S. 7). In der mündlichen Verhandlung war offenkundig, dass der BF und seine Mutter miteinander kommunizieren können. 1.1.
  129. Es haben sich keine Hinweise ergeben, daran zu zweifeln, dass der BF im Herkunftsstaat keine Schulbildung genossen hat (NSV, S.9). 1.1.
  130. Dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Familienverband unter anderem in XXXX sowie zeitweise auch in anderen Städten in der Nähe der XXXX lebte gründet auf einer Zusammenschau der Angaben von XXXX vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (NSV, S.5). Glaubhaft ist, dass XXXX und ihr Ehemann, XXXX , geb. am XXXX , den Lebensunterhalt des BF und seiner XXXX Halbgeschwister in der Republik Moldau durch Sozialhilfebezüge sowie Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten und saisonbedingte Tätigkeiten vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat finanzierten (NSV, S.10). 1.1.
  131. Dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Familienverband unter anderem in römisch 40 sowie zeitweise auch in anderen Städten in der Nähe der römisch 40 lebte gründet auf einer Zusammenschau der Angaben von römisch 40 vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (NSV, S.5). Glaubhaft ist, dass römisch 40 und ihr Ehemann, römisch 40 , geb. am römisch 40 , den Lebensunterhalt des BF und seiner römisch 40 Halbgeschwister in der Republik Moldau durch Sozialhilfebezüge sowie Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten und saisonbedingte Tätigkeiten vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat finanzierten (NSV, S.10). 1.1.2.
  132. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben von XXXX betreffend des Vorliegens eines familiäres Netzwerk in der Republik Moldau zu zweifeln. Dass die Großmutter des BF über ein Eigentumshaus im Herkunftsstaat verfügt, die Eltern von XXXX , geb. am XXXX , Eigentümer einer Wohnung sind, sowie die aktuellen Einnahmequellen der Familienangehörigen des BF im Herkunftsstaat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben von XXXX im gegenständlichen Verfahren (NSV, S. 4f).1.1.2.
  133. Es haben sich keine Hinweise ergeben, an den Angaben von römisch 40 betreffend des Vorliegens eines familiäres Netzwerk in der Republik Moldau zu zweifeln. Dass die Großmutter des BF über ein Eigentumshaus im Herkunftsstaat verfügt, die Eltern von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Eigentümer einer Wohnung sind, sowie die aktuellen Einnahmequellen der Familienangehörigen des BF im Herkunftsstaat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben von römisch 40 im gegenständlichen Verfahren (NSV, S. 4f). 1.1.
  134. Dass der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX und am XXXX in XXXX stellte, ist der im Akt befindlichen Eurodac- Abfrage zu entnehmen (AS 23, AS 31). Dass er und seine Familie am XXXX unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe von XXXX in die Republik Moldau zurückkehrten und nach ihrer Rückkehr in XXXX lebten, ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 31) und den diesbezüglich glaubhaften Angaben von XXXX (NSV, S. 9).1.1.
  135. Dass der BF am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 und am römisch 40 in römisch 40 stellte, ist der im Akt befindlichen Eurodac- Abfrage zu entnehmen (AS 23, AS 31). Dass er und seine Familie am römisch 40 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe von römisch 40 in die Republik Moldau zurückkehrten und nach ihrer Rückkehr in römisch 40 lebten, ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 31) und den diesbezüglich glaubhaften Angaben von römisch 40 (NSV, S. 9). Es haben sich -entgegen der diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde (AS 498)- keine Hinweise ergeben, dass der BF sich in XXXX aufgehalten und ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Es haben sich -entgegen der diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde (AS 498)- keine Hinweise ergeben, dass der BF sich in römisch 40 aufgehalten und ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Vor dem Hintergrund der EURODAC-Treffer sind die Angaben von XXXX im gegenständlichen Verfahren glaubhaft, dass sie sich mit XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX , XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , im XXXX in XXXX aufhielt und am XXXX ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sowie der BF bis zu ihrer Rückkehr bei seiner Großmutter mütterlicherseits in XXXX lebte und von ihr finanziell versorgt wurde (NSV, S. 4).Vor dem Hintergrund der EURODAC-Treffer sind die Angaben von römisch 40 im gegenständlichen Verfahren glaubhaft, dass sie sich mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , im römisch 40 in römisch 40 aufhielt und am römisch 40 ebendort einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sowie der BF bis zu ihrer Rückkehr bei seiner Großmutter mütterlicherseits in römisch 40 lebte und von ihr finanziell versorgt wurde (NSV, S. 4). 1.1.
  136. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu GZ XXXX wurde Dr. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie in der Beschwerdesache des BF bestellt. Mit Gutachten vom XXXX wurde bei dem BF eine angeborene Minderbegabung mittleren Grades und eine XXXX diagnostiziert. Mit Beschluss des XXXX , zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den BF bestellt (AS 479, AS 483). 1.1.
  137. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wurde Dr. römisch 40 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie in der Beschwerdesache des BF bestellt. Mit Gutachten vom römisch 40 wurde bei dem BF eine angeborene Minderbegabung mittleren Grades und eine römisch 40 diagnostiziert. Mit Beschluss des römisch 40 , zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für den BF bestellt (AS 479, AS 483). Den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen (./B) aus dem XXXX ist nicht zu entnehmen, dass der BF an einer akut, lebensbedrohlich Erkrankung leidet. Dies wurde von seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch nicht behauptet (NSV, S.6). So gab sie zwar an, dass der BF krank sei, schilderte hierzu vor dem BVwG jedoch offenkundig, dass sich ihre Wortwahl „krank“ auf seine geistige Entwicklung beziehe (NSV S. 6).Den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen (./B) aus dem römisch 40 ist nicht zu entnehmen, dass der BF an einer akut, lebensbedrohlich Erkrankung leidet. Dies wurde von seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch nicht behauptet (NSV, S.6). So gab sie zwar an, dass der BF krank sei, schilderte hierzu vor dem BVwG jedoch offenkundig, dass sich ihre Wortwahl „krank“ auf seine geistige Entwicklung beziehe (NSV S. 6). Mit Schriftsatz vom XXXX gab der Erwachsenenvertreter bekannt, dass der BF „aufgrund seiner nachgewiesenen Erkrankungen medizinische Betreuung“ benötige „die er im Heimatstaat nicht erhält, weil er der Volksgruppe XXXX angehört“ (OZ 11). Aus den vorgelegten medizinischen Befunden ergibt sich jedoch nicht, dass der BF medizinischer Betreuung bedarf. Vielmehr gab die Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass der BF aktuell weder regelmäßig Medikamente einnimmt, noch medizinische oder therapeutische Behandlungen wahrnimmt (NSV, S. 6). Seitens XXXX wurde angegeben, dass er in der Vergangenheit zwar Schlaftabletten eingenommen hätte, ein Psychologe im Bundesgebiet jedoch gesagt habe, dass der BF keine Medikamente nehmen muss, so lange er gut schlafe (NSV, S. 6). Den unter ./B in das Verfahren eingeführten Befunden ist auch nicht zu entnehmen, dass der BF gegenwärtig Medikamente einnehmen muss. Aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt. Das BVwG sah sich aufgrund der Angaben von XXXX in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Gesundheitszustandes des BF auch vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde nicht veranlasst, von Amts wegen eine Begutachtung seines Gesundheitszustands vorzunehmen (vgl. VwGH 01.07.2019, Ra 2019/14/0274). Wie unter II.1.
  138. festgestellt, ist zudem eine medizinische Versorgung im Herkunftsstaat verfügbar.Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab der Erwachsenenvertreter bekannt, dass der BF „aufgrund seiner nachgewiesenen Erkrankungen medizinische Betreuung“ benötige „die er im Heimatstaat nicht erhält, weil er der Volksgruppe römisch 40 angehört“ (OZ 11). Aus den vorgelegten medizinischen Befunden ergibt sich jedoch nicht, dass der BF medizinischer Betreuung bedarf. Vielmehr gab die Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass der BF aktuell weder regelmäßig Medikamente einnimmt, noch medizinische oder therapeutische Behandlungen wahrnimmt (NSV, S. 6). Seitens römisch 40 wurde angegeben, dass er in der Vergangenheit zwar Schlaftabletten eingenommen hätte, ein Psychologe im Bundesgebiet jedoch gesagt habe, dass der BF keine Medikamente nehmen muss, so lange er gut schlafe (NSV, S. 6). Den unter ./B in das Verfahren eingeführten Befunden ist auch nicht zu entnehmen, dass der BF gegenwärtig Medikamente einnehmen muss. Aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt. Das BVwG sah sich aufgrund der Angaben von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Gesundheitszustandes des BF auch vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde nicht veranlasst, von Amts wegen eine Begutachtung seines Gesundheitszustands vorzunehmen vergleiche VwGH 01.07.2019, Ra 2019/14/0274). Wie unter römisch zwei.1.
  139. festgestellt, ist zudem eine medizinische Versorgung im Herkunftsstaat verfügbar. 1.1.4.
  140. Dass die Erwachsenenvertretung des BF ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am BVwG am XXXX geladen wurde, ergibt sich aus OZ
  141. Am XXXX wurde dem Bunderverwaltungsgericht eine seitens Erwachsenenvertretung unterzeichnete Vollmacht betreffend die rechtsfreundliche Vertretung des BF im gegenständlichen Verfahren durch XXXX übermittelt (OZ 4). Die rechtsfreundliche Vertretung ist zur mündlichen Verhandlung am XXXX erschienen und gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung an, dass die Erwachsenenvertretung nicht erscheinen wird. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX wurde dem Erwachsenenvertreter sowie der belangten Behörde übermittelt (NSV, S. 13, OZ 7).1.1.4.
  142. Dass die Erwachsenenvertretung des BF ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am BVwG am römisch 40 geladen wurde, ergibt sich aus OZ
  143. Am römisch 40 wurde dem Bunderverwaltungsgericht eine seitens Erwachsenenvertretung unterzeichnete Vollmacht betreffend die rechtsfreundliche Vertretung des BF im gegenständlichen Verfahren durch römisch 40 übermittelt (OZ 4). Die rechtsfreundliche Vertretung ist zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 erschienen und gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung an, dass die Erwachsenenvertretung nicht erscheinen wird. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 wurde dem Erwachsenenvertreter sowie der belangten Behörde übermittelt (NSV, S. 13, OZ 7). 2.
  144. Zu den Fluchtgründen des BF 2.2.
  145. Laut Akteninhalt sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben von XXXX im gegenständlichen Verfahren hat der BF mit seinen unter II.1.1.
  146. angeführten Familienangehörigen im Jahre XXXX in XXXX und in XXXX Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche abgewiesen wurden. Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben XXXX und dem Flugticket ergibt sich, dass er im XXXX mit seiner Kernfamilie unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in die Republik Moldau zurückkehrte.2.2.
  147. Laut Akteninhalt sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben von römisch 40 im gegenständlichen Verfahren hat der BF mit seinen unter römisch zwei.1.1.
  148. angeführten Familienangehörigen im Jahre römisch 40 in römisch 40 und in römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche abgewiesen wurden. Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben römisch 40 und dem Flugticket ergibt sich, dass er im römisch 40 mit seiner Kernfamilie unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in die Republik Moldau zurückkehrte. Im Bundesgebiet stellten der BF und seine unter II.1.1.
  149. angeführten Familienangehörigen am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Der Niederschrift zu IPZ XXXX , welche von dem BF und der als Vertrauensperson angeführten XXXX unterzeichnet wurde, ist zu entnehmen, dass der BF den Herkunftsstaat verlassen habe, weil seine Familie ausgereist sei. Unter 11.
  150. (Rückkehrbefürchtung) wurde „Krieg“ protokolliert (AS 23). Im Bundesgebiet stellten der BF und seine unter römisch zwei.1.1.
  151. angeführten Familienangehörigen am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Der Niederschrift zu IPZ römisch 40 , welche von dem BF und der als Vertrauensperson angeführten römisch 40 unterzeichnet wurde, ist zu entnehmen, dass der BF den Herkunftsstaat verlassen habe, weil seine Familie ausgereist sei. Unter 11.
  152. (Rückkehrbefürchtung) wurde „Krieg“ protokolliert (AS 23). Seitens XXXX wurden als Ausreisegründe des BF und seiner Kernfamilie in weiterer Folge wirtschaftliche und finanzielle Probleme im Herkunftsstaat vorgebracht. Diese würden aus dem Umstand resultieren, dass sie und XXXX , geb. XXXX , ebendort keine Arbeitsmöglichkeiten hätten. Seitens römisch 40 wurden als Ausreisegründe des BF und seiner Kernfamilie in weiterer Folge wirtschaftliche und finanzielle Probleme im Herkunftsstaat vorgebracht. Diese würden aus dem Umstand resultieren, dass sie und römisch 40 , geb. römisch 40 , ebendort keine Arbeitsmöglichkeiten hätten. Dem Beschwerdeschriftsatz ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die belangte Behörde die verabsäumten Ermittlungen und gerichtlichen Vorgaben zur Klärung der Punkte Unterstützungsbedarf des volljährigen BF, der eine XXXX habe, und Obsorgeverantwortung der Eltern nicht erfüllt habe. Der neue Bescheid enthalte weder ausreichende Feststellungen noch eine schlüssige Beweiswürdigung zu diesen zentralen Aspekten. So würden Feststellungen fehlen, ob und wie die Obsorgeverantwortung der Eltern im Herkunftsstaat wahrgenommen werden können, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Familientrennung. Auch sei eine fundierte Auseinandersetzung mit der spezifischen Lebenssituation von XXXX in Moldawien, die in der Staatendokumentation ausführlich beschrieben wird, unterblieben. Dem Beschwerdeschriftsatz ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die belangte Behörde die verabsäumten Ermittlungen und gerichtlichen Vorgaben zur Klärung der Punkte Unterstützungsbedarf des volljährigen BF, der eine römisch 40 habe, und Obsorgeverantwortung der Eltern nicht erfüllt habe. Der neue Bescheid enthalte weder ausreichende Feststellungen noch eine schlüssige Beweiswürdigung zu diesen zentralen Aspekten. So würden Feststellungen fehlen, ob und wie die Obsorgeverantwortung der Eltern im Herkunftsstaat wahrgenommen werden können, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Familientrennung. Auch sei eine fundierte Auseinandersetzung mit der spezifischen Lebenssituation von römisch 40 in Moldawien, die in der Staatendokumentation ausführlich beschrieben wird, unterblieben. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung angeführt, dass für den BF im Herkunftsstaat „aufgrund des Mangels eines sozialen Netzwerkes, welches die Ressourcen aufbringen könnte, ihn menschenwürdig zu versorgen (rund um die Uhr Betreuung, teure Medikation)“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko gegeben wäre, dass der BF in eine Psychiatrie gesperrt werde.Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung angeführt, dass für den BF im Herkunftsstaat „aufgrund des Mangels eines sozialen Netzwerkes, welches die Ressourcen aufbringen könnte, ihn menschenwürdig zu versorgen (rund um die Uhr Betreuung, teure Medikation)“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko gegeben wäre, dass der BF in eine Psychiatrie gesperrt werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte XXXX im gegenständlichen Verfahren vor, dass sie wegen der Angst vor dem Krieg und zur Behandlung ihrer beiden Kindern XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX , bei welchen eine XXXX -Erkrankung diagnostiziert wurde und sich durch einen ausgeprägten Hohlfuß und Gangschwierigkeiten äußert, in das Bundesgebiet eingereist seien (NSV, S. 12). Hierzu näher befragt, schilderte sie folgendes (NSV, S. 12):In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG brachte römisch 40 im gegenständlichen Verfahren vor, dass sie wegen der Angst vor dem Krieg und zur Behandlung ihrer beiden Kindern römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , bei welchen eine römisch 40 -Erkrankung diagnostiziert wurde und sich durch einen ausgeprägten Hohlfuß und Gangschwierigkeiten äußert, in das Bundesgebiet eingereist seien (NSV, S. 12). Hierzu näher befragt, schilderte sie folgendes (NSV, S. 12): „Österreich ist in der Nähe von Moldawien. Man hat mir gesagt, dass meine Kinder hier behandelt werden können. XXXX sind sehr nah beieinander. Die, die Geld hatten, sind nach Russland geflüchtet. Ich hatte auch ein bisschen Geld gespart aber Österreich war in der Nähe.“„Österreich ist in der Nähe von Moldawien. Man hat mir gesagt, dass meine Kinder hier behandelt werden können. römisch 40 sind sehr nah beieinander. Die, die Geld hatten, sind nach Russland geflüchtet. Ich hatte auch ein bisschen Geld gespart aber Österreich war in der Nähe.“ Der BF sei aus dem Herkunftsstaat nicht geflüchtet (NSV, S.8). Man habe XXXX im Herkunftsstaat angeboten, den BF in einer Anstalt zu behandeln. Die Mutter habe jedoch nicht ihr Einverständnis dazu gegeben (NSV, S.9). Hierzu näher befragt, schilderte sie folgendes:Der BF sei aus dem Herkunftsstaat nicht geflüchtet (NSV, S.8). Man habe römisch 40 im Herkunftsstaat angeboten, den BF in einer Anstalt zu behandeln. Die Mutter habe jedoch nicht ihr Einverständnis dazu gegeben (NSV, S.9). Hierzu näher befragt, schilderte sie folgendes: „R: Verstehe ich das richtig, man wollte Ihnen ihren Sohn nicht wegnehmen, sondern ihn zur Behandlung in eine Anstalt geben und Sie waren dagegen. Ist das richtig? Z: Ja, das ist richtig. Er hat Angst bekommen und hat zu schreien begonnen. R: Und Sie haben dann Ihr Einverständnis nicht gegeben? Z: Ja, das stimmt. Ich habe mein Einverständnis nicht gegeben. Ich habe dann alles weggenommen und bin einfach mit ihm gegangen. (…) Z: In Moldawien war ich nicht einverstanden, dass man meinen Sohn mitnimmt und in eine psychiatrische Anstalt bringt. Weil ich die Erlaubnis dazu nicht gegeben habe, ist er nicht in eine psychiatrische Anstalt gekommen. Ich wollte zuerst nur Hilfe und eine Behandlung von ihm, aber sie wollten, dass er in eine psychiatrische Anstalt kommt mit meinem Einverständnis. Man sagte mir, dass er dort behandelt wird. Ich habe immer gesagt, dass er ein normaler Mensch ist. Er vergisst einfach nur Dinge, die man ihm gesagt. Er ist mit mir spazieren gegangen, zum Bazar, er war überall mit mir zusammen egal

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