← Österreich

{'item': 'W277 2314211-1'}

Obsah (11)§ 75Art. 133§ 169f§ 12aArt 130§ 6§ 28§ 241a§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum30.01.2026 GeschäftszahlW277 2314211-1 SpruchW277 2314211-1/4E , W277 2314211-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 75Abs. 2 BDG 1979 idg

F. BGBl. 447/1990 iVm § 241a Abs. 1 BDG 1979 idgF BGBl. I Nr. 100/2025, mit der Gewährung des Karenzurlaubs vom XXXX bis XXXX verbundenen Folgen treten nicht ein.“.„Die

Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 idgF. Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, in Verbindung mit Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, mit der Gewährung des Karenzurlaubs vom römisch 40 bis römisch 40 verbundenen Folgen treten nicht ein.“. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom XXXX einen Antrag auf Karenzurlaub

§ 75Abs.

1 und 4 BDG unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom XXXX bis XXXX zur beruflichen Weiterbildung, um seine „juristische Ausbildung erheblich zu verbessern und sinnvoll zu ergänzen“ und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der XXXX in XXXX bis dahin abzuschließen.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom römisch 40 einen Antrag auf Karenzurlaub

Paragraph 75, Absatz eins und 4 BDG unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 zur beruflichen Weiterbildung, um seine „juristische Ausbildung erheblich zu verbessern und sinnvoll zu ergänzen“ und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der römisch 40 in römisch 40 bis dahin abzuschließen.

  1. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub in der Zeit vom XXXX bis XXXX gewährt und mitgeteilt, dass die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gewährt und mitgeteilt, dass die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei.
  3. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes für seine dienstzeitabhängigen Rechte. Mit Schreiben vom XXXX zog er diesen Antrag in vollem Umfang zurück.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes für seine dienstzeitabhängigen Rechte. Mit Schreiben vom römisch 40 zog er diesen Antrag in vollem Umfang zurück.
  5. Der Präsident des Bundesfinanzgerichts (in der Folge: belangte Behörde) erließ in Folge den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , in dem das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs. 9 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) nach der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 zum Ablauf des XXXX mit XXXX Tagen von Amts wegen neu festgesetzt und damit um XXXX Tage verbessert wurde.4. Der Präsident des Bundesfinanzgerichts (in der Folge: belangte Behörde) erließ in Folge den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in dem das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz 9, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, zum Ablauf des römisch 40 mit römisch 40 Tagen von Amts wegen neu festgesetzt und damit um römisch 40 Tage verbessert wurde.

  1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX abgewiesen.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 abgewiesen. 5.
  3. Mit unter I.
  4. angeführtem Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer weiters den verfahrensgegenständlichen Antrag

§ 75Abs. 3 BDG 1979 id

F BGBl. 447/1990 dahingehend, dass die mit dem ihm vom XXXX bis XXXX gewährten Karenzurlaub verbundenen Folgen

§ 75Abs.

2 leg. cit. (Nichtberücksichtigung dieser Zeit für die dienstzeitabhängigen Rechte) nicht eintreten. Der Karenzurlaub sei ihm zur beruflichen Höherqualifizierung gewährt worden und sein Antrag

§ 75Abs. 3 BDG 1979 id

F BGBl. Nr. 447/1990 sei auch für die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters relevant. Dieser Karenzurlaub sei bestimmungsgemäß ausschließlich für das rechtswissenschaftliche Studium verwendet worden, private Interessen seien dabei nicht maßgeblich gewesen. Die im Studium erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen hätten unmittelbar nach Beendigung des Karenzurlaubes im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Verwendung gefunden, womit berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979 vorgelegen seien.5.1. Mit unter römisch eins.5. angeführtem Schriftsatz vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer weiters den verfahrensgegenständlichen Antrag

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, dahingehend, dass die mit dem ihm vom römisch 40 bis römisch 40 gewährten Karenzurlaub verbundenen Folgen

Paragraph 75, Absatz 2, leg. cit. (Nichtberücksichtigung dieser Zeit für die dienstzeitabhängigen Rechte) nicht eintreten. Der Karenzurlaub sei ihm zur beruflichen Höherqualifizierung gewährt worden und sein Antrag

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, sei auch für die Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters relevant. Dieser Karenzurlaub sei bestimmungsgemäß ausschließlich für das rechtswissenschaftliche Studium verwendet worden, private Interessen seien dabei nicht maßgeblich gewesen. Die im Studium erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen hätten unmittelbar nach Beendigung des Karenzurlaubes im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Verwendung gefunden, womit berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 vorgelegen seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem in Sachverhalt und Rechtslage völlig identischen Fall eines ehemaligen Sicherheitswachebeamten (VwGH 26.06.2022, 2001/12/0240; VwGH 17.12.2007, 2007/12/0061 und VwGH 15.12.2010. 2009/12/0164) mehrfach ausgesprochen, dass ein zum Zwecke der beruflichen Höherqualifizierung im Bundesdienst gewährter Karenzurlaub nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990 die Voraussetzungen für eine Nachsichtsgewährung

§ 75Abs.

3 BDG 1979 erfülle. Der Verwaltungsgerichtshof habe dabei festgestellt, dass bei einem ausschließlich ausbildungsbezogenen Karenzurlaub, dessen Ergebnisse unmittelbar und nachhaltig im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwertet worden seien, von überwiegend anderen als privaten Interessen auszugehen sei und somit ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Karenzurlaubszeit für dienstzeitabhängige Rechte bestehe.Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem in Sachverhalt und Rechtslage völlig identischen Fall eines ehemaligen Sicherheitswachebeamten (VwGH 26.06.2022, 2001/12/0240; VwGH 17.12.2007, 2007/12/0061 und VwGH 15.12.2010. 2009/12/0164) mehrfach ausgesprochen, dass ein zum Zwecke der beruflichen Höherqualifizierung im Bundesdienst gewährter Karenzurlaub nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, die Voraussetzungen für eine Nachsichtsgewährung

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 erfülle. Der Verwaltungsgerichtshof habe dabei festgestellt, dass bei einem ausschließlich ausbildungsbezogenen Karenzurlaub, dessen Ergebnisse unmittelbar und nachhaltig im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwertet worden seien, von überwiegend anderen als privaten Interessen auszugehen sei und somit ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Karenzurlaubszeit für dienstzeitabhängige Rechte bestehe. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass für derartige Karenzurlaube die im Zeitpunkt der Bewilligung maßgebliche Rechtslage weiter anzuwenden sei und weder spätere Gesetzesänderungen noch Übergangsbestimmungen eine nachträgliche Einschränkung des Antrags- und Nachsichtsrechtes nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 bewirkten. Insbesondere habe der Gerichtshof ausgesprochen, dass § 241a BDG 1979 keine bloße Übergangsregelung darstelle, sondern die Weitergeltung des alten Karenzurlaubsrechts für vor dem

  1. Jänner 1995 bewilligte Karenzurlaube anordne und eine Befristung des Antragsrechtes gesetzlich nicht vorgesehen sei.In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass für derartige Karenzurlaube die im Zeitpunkt der Bewilligung maßgebliche Rechtslage weiter anzuwenden sei und weder spätere Gesetzesänderungen noch Übergangsbestimmungen eine nachträgliche Einschränkung des Antrags- und Nachsichtsrechtes nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 bewirkten. Insbesondere habe der Gerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 241 a, BDG 1979 keine bloße Übergangsregelung darstelle, sondern die Weitergeltung des alten Karenzurlaubsrechts für vor dem
  2. Jänner 1995 bewilligte Karenzurlaube anordne und eine Befristung des Antragsrechtes gesetzlich nicht vorgesehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters ausgeführt, dass bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen das Ermessen der Behörde nicht die Gewährung der Nachsicht an sich, sondern lediglich deren Ausmaß betreffe. Die erforderliche Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen stelle dabei kein eigenständiges, an die Partei gerichtetes Verfahren, sondern lediglich ein Tatbestandsmerkmal dar, das im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Bescheides zu prüfen sei.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Verfügung, dass die

§ 75Abs. 2 BDG 1979, id

F. BGBl. 447/1990, mit der Gewährung des Karenzurlaubes vom XXXX bis XXXX verbundenen Folgen nicht eintreten, gem. § 75 BDG 1979, idF. BGBl. 447/1990, iVm § 241a Abs. 1 BDG 1979, abgewiesen.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Verfügung, dass die

Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990,, mit der Gewährung des Karenzurlaubes vom römisch 40 bis römisch 40 verbundenen Folgen nicht eintreten, gem. Paragraph 75, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990,, in Verbindung mit Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aus dem Antrag vom XXXX auf Gewährung des Karenzurlaubes nicht hervorgehe, dass der Karenzurlaub zur Ausübung einer Beschäftigung als Studienassistent in Anspruch genommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes sei der Dienstbehörde die spätere Tätigkeit als Studienassistent nicht bekannt gewesen. Gründe, die der Dienstbehörde erst nach der Gewährung des Karenzurlaubes bekannt geworden seien, seien nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. 447/1990 unbeachtlich. Maßgeblich seien vielmehr die Unterlagen, die dem Verfahren über die Gewährung des Karenzurlaubes zugrunde gelegen seien; hierzu zählten auch Stellungnahmen von Vorgesetzten, sofern der bewilligende Bescheid selbst keine Feststellungen über die Gründe enthalte.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aus dem Antrag vom römisch 40 auf Gewährung des Karenzurlaubes nicht hervorgehe, dass der Karenzurlaub zur Ausübung einer Beschäftigung als Studienassistent in Anspruch genommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes sei der Dienstbehörde die spätere Tätigkeit als Studienassistent nicht bekannt gewesen. Gründe, die der Dienstbehörde erst nach der Gewährung des Karenzurlaubes bekannt geworden seien, seien nach dem Wortlaut des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, unbeachtlich. Maßgeblich seien vielmehr die Unterlagen, die dem Verfahren über die Gewährung des Karenzurlaubes zugrunde gelegen seien; hierzu zählten auch Stellungnahmen von Vorgesetzten, sofern der bewilligende Bescheid selbst keine Feststellungen über die Gründe enthalte. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den Gründen der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes sowie der fehlenden Feststellung, dass andere als private Interessen überwiegend maßgeblich gewesen seien, könne die Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. 447/1990 nicht als erfüllt angesehen werden. Die Prüfung berücksichtigungswürdiger Gründe erübrige sich daher, da die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten.Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu den Gründen der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes sowie der fehlenden Feststellung, dass andere als private Interessen überwiegend maßgeblich gewesen seien, könne die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, nicht als erfüllt angesehen werden. Die Prüfung berücksichtigungswürdiger Gründe erübrige sich daher, da die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten. Der Antrag vom XXXX auf Verfügung

§ 75Abs. 3 BDG 1979 id

F BGBl. 447/1990, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes vom XXXX bis XXXX verbundenen Folgen nicht einträten, werde daher

§ 75Abs. 3 BDG 1979 id

F BGBl. 447/1990 in Verbindung mit § 241a Abs. 1 BDG 1979 abgewiesen. Abschließend werde festgehalten, dass nur im Fall einer positiven Entscheidung die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen einzuholen gewesen wäre; bei Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen seien diese Ressorts nicht zu befassen.Der Antrag vom römisch 40 auf Verfügung

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990,, dass die mit der Gewährung des Karenzurlaubes vom römisch 40 bis römisch 40 verbundenen Folgen nicht einträten, werde daher

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, in Verbindung mit Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979 abgewiesen. Abschließend werde festgehalten, dass nur im Fall einer positiven Entscheidung die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen einzuholen gewesen wäre; bei Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen seien diese Ressorts nicht zu befassen.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – ohne den Antragsteller zum abschließenden Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gehört zu haben – zu dem Beweisergebnis gelangt sei, dass aufgrund der während des Karenzurlaubes ausgeübten befristeten Tätigkeit als Studienassistent am Strafrechtsinstitut der XXXX widersprüchliche Angaben über den Zweck der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes vorgelegen hätten. Diese Widersprüche hätten sich aus dem ursprünglichen Antrag vom XXXX , dem später zurückgezogenen Antrag vom XXXX auf Teilanrechnung sowie dem neuerlich eingebrachten Antrag vom XXXX ergeben und würden nach Ansicht der belangten Behörde das Vorliegen überwiegend privater Interessen indizieren. Der vollinhaltlich stattgebende Bescheid über die Bewilligung des Karenzurlaubes vom XXXX habe keine Gründe für die Gewährung enthalten und die ablehnende Stellungnahme der XXXX vom XXXX bilde eine weitere Stütze dafür, dass überwiegend private Interessen nicht maßgebend gewesen sein könnten.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom römisch 40 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – ohne den Antragsteller zum abschließenden Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gehört zu haben – zu dem Beweisergebnis gelangt sei, dass aufgrund der während des Karenzurlaubes ausgeübten befristeten Tätigkeit als Studienassistent am Strafrechtsinstitut der römisch 40 widersprüchliche Angaben über den Zweck der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes vorgelegen hätten. Diese Widersprüche hätten sich aus dem ursprünglichen Antrag vom römisch 40 , dem später zurückgezogenen Antrag vom römisch 40 auf Teilanrechnung sowie dem neuerlich eingebrachten Antrag vom römisch 40 ergeben und würden nach Ansicht der belangten Behörde das Vorliegen überwiegend privater Interessen indizieren. Der vollinhaltlich stattgebende Bescheid über die Bewilligung des Karenzurlaubes vom römisch 40 habe keine Gründe für die Gewährung enthalten und die ablehnende Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 bilde eine weitere Stütze dafür, dass überwiegend private Interessen nicht maßgebend gewesen sein könnten. Ein solcher Widerspruch könne nach seinem Vorbringen schon deshalb nicht vorliegen, weil er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im sechsten Semester des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums befunden habe, dieses neben einem belastenden exekutiven Außendienst betrieben habe und zu diesem Zeitpunkt bereits etwa die Hälfte der Prüfungen, insbesondere die großen Diplomprüfungen, abgeschlossen gehabt habe. Eine Absicht, den Karenzurlaub zur Aufnahme einer Tätigkeit als Studienassistent in Anspruch zu nehmen, habe weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Bewilligung bestanden; vielmehr habe sich die Gelegenheit zu dieser Tätigkeit erst nach Beginn des Karenzurlaubes ergeben. Die Tätigkeit als Studienassistent sei zeitlich und inhaltlich dem Studium untergeordnet gewesen, habe dieses in qualifizierter Weise ergänzt und sei eng mit den Studieninhalten verknüpft gewesen. Sie habe weder zu Verzögerungen im Studium geführt noch überwiegend private Interessen begründet, sondern im Gegenteil wesentlich zur Vertiefung und Verbesserung der juristischen Ausbildung beigetragen. Ein Widerspruch zur Angabe im Antrag, der Karenzurlaub diene der erheblichen Verbesserung und sinnvollen Ergänzung der juristischen Ausbildung sowie dem Abschluss des Diplomstudiums, liege daher zweifelsfrei nicht vor. Der wesentliche Sachverhalt – nämlich dass sich der Beschwerdeführer im sechsten Semester des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der XXXX befunden habe und der Karenzurlaub dem Zweck gedient habe, dieses Studium für eine Qualifizierung zum höheren Bundesdienst rascher und mit höherem Ausbildungserfolg abzuschließen – sei bereits in der Stellungnahme der XXXX vom XXXX festgestellt worden und in der Folge durch die tatsächliche Verwendung während des Karenzurlaubes vollständig verwirklicht worden.Der wesentliche Sachverhalt – nämlich dass sich der Beschwerdeführer im sechsten Semester des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der römisch 40 befunden habe und der Karenzurlaub dem Zweck gedient habe, dieses Studium für eine Qualifizierung zum höheren Bundesdienst rascher und mit höherem Ausbildungserfolg abzuschließen – sei bereits in der Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 festgestellt worden und in der Folge durch die tatsächliche Verwendung während des Karenzurlaubes vollständig verwirklicht worden. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass eine außerhalb des Bescheides enthaltene Information über die Rechtsfolgen eines Karenzurlaubes

§ 75Abs.

2 BDG 1979 keine normative Bedeutung entfalten könne und bei objektiver Beurteilung auch nicht zur Begründung der Abweisung eines späteren Antrages

§ 75Abs.

3 BDG 1979 auf Verfügung des Wegfalls der mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen herangezogen werden dürfe.Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass eine außerhalb des Bescheides enthaltene Information über die Rechtsfolgen eines Karenzurlaubes

Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 keine normative Bedeutung entfalten könne und bei objektiver Beurteilung auch nicht zur Begründung der Abweisung eines späteren Antrages

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 auf Verfügung des Wegfalls der mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen herangezogen werden dürfe. Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid erübrige sich nach Ansicht der belangten Behörde eine Prüfung des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe. Der Beschwerdeführer habe dem entgegengehalten, dass zum zweiten Tatbestandsmerkmal des § 75 Abs. 3 BDG 1979 – der Ermessensübung – eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0164; 26.05.1999, 98/12/0126; 24.09.1997, 97/12/0178; 17.12.1997, 69/12/0075). Danach stellten der Kenntnis- und Erfahrungsgewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt worden sei, sowie deren Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in eine Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis jedenfalls einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979 dar. Dabei sei der Begriff der „Verwertbarkeit“ nicht mit einer „Notwendigkeit“ im Sinne einer unabdingbaren Ernennungsvoraussetzung gleichzusetzen.Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid erübrige sich nach Ansicht der belangten Behörde eine Prüfung des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe. Der Beschwerdeführer habe dem entgegengehalten, dass zum zweiten Tatbestandsmerkmal des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 – der Ermessensübung – eine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0164; 26.05.1999, 98/12/0126; 24.09.1997, 97/12/0178; 17.12.1997, 69/12/0075). Danach stellten der Kenntnis- und Erfahrungsgewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt worden sei, sowie deren Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in eine Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis jedenfalls einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 dar. Dabei sei der Begriff der „Verwertbarkeit“ nicht mit einer „Notwendigkeit“ im Sinne einer unabdingbaren Ernennungsvoraussetzung gleichzusetzen. Es sei eindeutig erwiesen, dass er sich unmittelbar nach Abschluss des Studiums um eine Stelle als Jurist im Bundesdienst beworben habe. Nach der Rückkehr vom Karenzurlaub habe er zunächst noch einige Monate exekutiven Außendienst als Sicherheitswachbeamter der BPD XXXX geleistet und sei mit Wirksamkeit vom XXXX dem Bundesministerium für Inneres, XXXX , dienstzugeteilt worden. Seither habe er ununterbrochen mit großem Engagement und ausgezeichnetem Leistungserfolg in typischen juristischen Aufgabenbereichen im Bundesdienst gearbeitet. Der während des Karenzurlaubes hauptberuflich betriebene Studienabschluss der Rechtswissenschaften sowie die ergänzend und untergeordnet ausgeübte Tätigkeit als Studienassistent hätten somit in vollem Umfang kurz nach seiner Rückkehr Verwendung im Bundesdienst gefunden.Es sei eindeutig erwiesen, dass er sich unmittelbar nach Abschluss des Studiums um eine Stelle als Jurist im Bundesdienst beworben habe. Nach der Rückkehr vom Karenzurlaub habe er zunächst noch einige Monate exekutiven Außendienst als Sicherheitswachbeamter der BPD römisch 40 geleistet und sei mit Wirksamkeit vom römisch 40 dem Bundesministerium für Inneres, römisch 40 , dienstzugeteilt worden. Seither habe er ununterbrochen mit großem Engagement und ausgezeichnetem Leistungserfolg in typischen juristischen Aufgabenbereichen im Bundesdienst gearbeitet. Der während des Karenzurlaubes hauptberuflich betriebene Studienabschluss der Rechtswissenschaften sowie die ergänzend und untergeordnet ausgeübte Tätigkeit als Studienassistent hätten somit in vollem Umfang kurz nach seiner Rückkehr Verwendung im Bundesdienst gefunden. Auf Grund dieses erwiesenen Sachverhaltes seien im Lichte der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für ihn offenkundig in hohem Maße berücksichtigungswürdige Gründe für die Verfügung des Wegfalls der mit dem Karenzurlaub

§ 75Abs.

2 BDG verbundenen Folgen gegeben.Auf Grund dieses erwiesenen Sachverhaltes seien im Lichte der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für ihn offenkundig in hohem Maße berücksichtigungswürdige Gründe für die Verfügung des Wegfalls der mit dem Karenzurlaub

Paragraph 75, Absatz 2, BDG verbundenen Folgen gegeben. Er habe infolge der Absolvierung des Studiums während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bei der Überstellung in den höheren Dienst

§ 12aGeh

G einen Überstellungsverlust von vier Jahren hinnehmen müssen. Gleichzeitig habe der zweijährige Karenzurlaub – mit Ausnahme einer einjährigen besoldungsrechtlichen Vorrückung – eine Hemmung der dienstzeitabhängigen Rechte bewirkt. Es liege daher eine ihn treffende doppelte Verkürzung der anrechenbaren Bundesdienstzeit im Zusammenhang mit dem während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund eines Karenzurlaubes betriebenen Studium vor.Er habe infolge der Absolvierung des Studiums während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bei der Überstellung in den höheren Dienst

Paragraph 12 a, GehG einen Überstellungsverlust von vier Jahren hinnehmen müssen. Gleichzeitig habe der zweijährige Karenzurlaub – mit Ausnahme einer einjährigen besoldungsrechtlichen Vorrückung – eine Hemmung der dienstzeitabhängigen Rechte bewirkt. Es liege daher eine ihn treffende doppelte Verkürzung der anrechenbaren Bundesdienstzeit im Zusammenhang mit dem während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auf Grund eines Karenzurlaubes betriebenen Studium vor. Hinzu komme, dass die einjährige Beschäftigung als Vertragsbediensteter des Bundes als Studienassistent im Ausmaß von 20 Wochenstunden – wäre sie vor Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geleistet worden – zur Gänze als Vordienstzeit auf die dienstzeitabhängigen Rechte angerechnet worden wäre. Nach Auskunft der BVAEB sei jedoch für diese Zeit kein Überweisungsverfahren durchgeführt worden, weshalb die als Vertragsbediensteter erworbenen ASVG-Versicherungszeiten nicht zu einer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit führen könnten. Damit bestätige sich auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit jedenfalls einen rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde voraussetze. Diese nachteiligen Umstände stellten nach seinem Vorbringen Billigkeitsgründe dar, die bei der

§ 75Abs. 3 BDG 1979 id

F BGBl 447/1990 beantragten Verfügung des Wegfalls der mit dem Karenzurlaub verbundenen Folgen zu berücksichtigen seien.Hinzu komme, dass die einjährige Beschäftigung als Vertragsbediensteter des Bundes als Studienassistent im Ausmaß von 20 Wochenstunden – wäre sie vor Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geleistet worden – zur Gänze als Vordienstzeit auf die dienstzeitabhängigen Rechte angerechnet worden wäre. Nach Auskunft der BVAEB sei jedoch für diese Zeit kein Überweisungsverfahren durchgeführt worden, weshalb die als Vertragsbediensteter erworbenen ASVG-Versicherungszeiten nicht zu einer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit führen könnten. Damit bestätige sich auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berücksichtigung eines Karenzurlaubes für die Ermittlung der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit jedenfalls einen rechtsgestaltenden Bescheid der Dienstbehörde voraussetze. Diese nachteiligen Umstände stellten nach seinem Vorbringen Billigkeitsgründe dar, die bei der

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, beantragten Verfügung des Wegfalls der mit dem Karenzurlaub verbundenen Folgen zu berücksichtigen seien. Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf die beigelegten Abschlussbescheinigungen und Prüfungsnachweise zum Studium der Rechtswissenschaften.

  1. Einlangend am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte zusammengefasst Folgendes vor:
  2. Einlangend am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschäftigung als Studienassistent erst nach Abschluss der Diplomprüfung für Strafrecht – somit nach dem XXXX und folglich erst während des Karenzurlaubes – angeboten worden sei, wurde ausgeführt, dass dieses Vorbringen den Angaben im erstmaligen Antrag des Beschwerdeführers auf Verfügung

§ 75Abs. 3 BDG 1979 id

F BGBl. 447/1990 vom XXXX widerspreche. In diesem Antrag sei einerseits ausgeführt worden, dass der Karenzurlaub deshalb in Anspruch genommen worden sei, da „nämlich die Gelegenheit, eine Beschäftigung als Studienassistent […] auszuüben“, bestanden habe und andererseits dargelegt worden, dass es bei der Einstellung zu Verzögerungen um ein Semester gekommen sei, weshalb die Tätigkeit als Studienassistent „erst am XXXX “ habe aufgenommen werden können.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschäftigung als Studienassistent erst nach Abschluss der Diplomprüfung für Strafrecht – somit nach dem römisch 40 und folglich erst während des Karenzurlaubes – angeboten worden sei, wurde ausgeführt, dass dieses Vorbringen den Angaben im erstmaligen Antrag des Beschwerdeführers auf Verfügung

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, vom römisch 40 widerspreche. In diesem Antrag sei einerseits ausgeführt worden, dass der Karenzurlaub deshalb in Anspruch genommen worden sei, da „nämlich die Gelegenheit, eine Beschäftigung als Studienassistent […] auszuüben“, bestanden habe und andererseits dargelegt worden, dass es bei der Einstellung zu Verzögerungen um ein Semester gekommen sei, weshalb die Tätigkeit als Studienassistent „erst am römisch 40 “ habe aufgenommen werden können. Weiters wurde zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Stellungnahme des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX sei kein geeignetes Beweismittel, aus dem geschlossen werden könne, dass überwiegend andere als private Interessen für den gegenständlichen Karenzurlaub maßgebend gewesen seien, ausgeführt, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten werde, dass Äußerungen von Vorgesetzten ein geeignetes Mittel darstellten, um zu klären, ob die Voraussetzungen

§ 75Abs. 3 BDG 1979 id

F BGBl. 447/1990 gegeben seien oder nicht, wenn der den Karenzurlaub bewilligende Bescheid keinerlei Feststellungen darüber enthalte, welche Gründe für die Gewährung maßgeblich gewesen seien. Da

dem Gesetzeswortlaut des § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. 447/1990 bei dieser Prüfung ausdrücklich die Gründe „für die Gewährung“ maßgeblich seien und im Bescheid vom XXXX über die Gewährung des Karenzurlaubes keine Gründe für diese Gewährung angeführt worden seien, stelle die Stellungnahme des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion XXXX als Vorgesetzter jedenfalls ein geeignetes Mittel dar, um Auskunft über die damaligen Gründe „für die Gewährung“ zu erhalten.Weiters wurde zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Stellungnahme des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 sei kein geeignetes Beweismittel, aus dem geschlossen werden könne, dass überwiegend andere als private Interessen für den gegenständlichen Karenzurlaub maßgebend gewesen seien, ausgeführt, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten werde, dass Äußerungen von Vorgesetzten ein geeignetes Mittel darstellten, um zu klären, ob die Voraussetzungen

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, gegeben seien oder nicht, wenn der den Karenzurlaub bewilligende Bescheid keinerlei Feststellungen darüber enthalte, welche Gründe für die Gewährung maßgeblich gewesen seien. Da

dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, bei dieser Prüfung ausdrücklich die Gründe „für die Gewährung“ maßgeblich seien und im Bescheid vom römisch 40 über die Gewährung des Karenzurlaubes keine Gründe für diese Gewährung angeführt worden seien, stelle die Stellungnahme des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion römisch 40 als Vorgesetzter jedenfalls ein geeignetes Mittel dar, um Auskunft über die damaligen Gründe „für die Gewährung“ zu erhalten. XXXX römisch 40 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht seit XXXX durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde in die Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W3 ernannt.Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde in die Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe W3 ernannt. Vom XXXX bis XXXX absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften.Vom römisch 40 bis römisch 40 absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub in der Zeit vom XXXX bis XXXX gewährt und mitgeteilt, dass die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Karenzurlaub in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gewährt und mitgeteilt, dass die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes für seine dienstzeitabhängigen Rechte. Mit Schreiben vom XXXX zog er diesen Antrag in vollem Umfang zurück. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes für seine dienstzeitabhängigen Rechte. Mit Schreiben vom römisch 40 zog er diesen Antrag in vollem Umfang zurück. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag

§ 75Abs. 3 BDG 1979 id

F BGBl. 447/1990 dahingehend, dass die mit dem ihm vom XXXX bis XXXX gewährten Karenzurlaub verbundenen Folgen

§ 75Abs.

2 leg. cit. (Nichtberücksichtigung dieser Zeit für die dienstzeitabhängigen Rechte) nicht eintreten.Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990, dahingehend, dass die mit dem ihm vom römisch 40 bis römisch 40 gewährten Karenzurlaub verbundenen Folgen

Paragraph 75, Absatz 2, leg. cit. (Nichtberücksichtigung dieser Zeit für die dienstzeitabhängigen Rechte) nicht eintreten. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Verfügung, dass die

§ 75Abs. 2 BDG 1979, id

F. BGBl. 447/1990, mit der Gewährung des Karenzurlaubes vom XXXX bis XXXX verbundenen Folgen nicht eintreten, gem. § 75 BDG 1979, idF. BGBl. 447/1990, iVm § 241a Abs. 1 BDG 1979, abgewiesen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Verfügung, dass die

Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990,, mit der Gewährung des Karenzurlaubes vom römisch 40 bis römisch 40 verbundenen Folgen nicht eintreten, gem. Paragraph 75, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt 447 aus 1990,, in Verbindung mit Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979, abgewiesen. Für die Gewährung des Karenzurlaubes hinsichtlich des Studiums der Rechtswissenschaften und der Tätigkeit als Studienassistent waren andere als private Interessen des Beschwerdeführers maßgebend. Der Beschwerdeführer erlangte durch das Studium der Rechtswissenschaften und die Tätigkeit als Studienassistent Kenntnisse und Erfahrungen, die bei der Rückkehr des Beschwerdeführers in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verwertbar waren. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig. Die Absolvierung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschlussbescheinigung vom XXXX und Prüfungsnachweisen sowie aus seinen übereinstimmenden Angaben im Verwaltungsverfahren. Diese wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.Die Absolvierung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschlussbescheinigung vom römisch 40 und Prüfungsnachweisen sowie aus seinen übereinstimmenden Angaben im Verwaltungsverfahren. Diese wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Der Bescheid vom XXXX über die Gewährung des Karenzurlaubes ist aktenkundig. Inhalt und Rechtsfolgen dieses Bescheides – insbesondere der Hinweis auf die Nichtberücksichtigung der Karenzzeit für dienstzeitabhängige Rechte – ergeben sich unmittelbar aus dessen Wortlaut und sind unstrittig.Der Bescheid vom römisch 40 über die Gewährung des Karenzurlaubes ist aktenkundig. Inhalt und Rechtsfolgen dieses Bescheides – insbesondere der Hinweis auf die Nichtberücksichtigung der Karenzzeit für dienstzeitabhängige Rechte – ergeben sich unmittelbar aus dessen Wortlaut und sind unstrittig. Der Antrag vom XXXX auf Berücksichtigung der Karenzzeit sowie dessen Rückziehung mit Schreiben vom XXXX sind ebenfalls aktenkundig. Beide Tatsachen wurden von keiner Partei bestritten und sind daher als erwiesen anzusehen.Der Antrag vom römisch 40 auf Berücksichtigung der Karenzzeit sowie dessen Rückziehung mit Schreiben vom römisch 40 sind ebenfalls aktenkundig. Beide Tatsachen wurden von keiner Partei bestritten und sind daher als erwiesen anzusehen. Der verfahrensgegenständliche Antrag vom XXXX ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schriftsatz. Inhalt und Zielrichtung dieses Antrags – nämlich die Verfügung des Wegfalls der mit dem Karenzurlaub verbundenen Folgen

§ 75Abs.

2 BDG 1979 – sind eindeutig und unstrittig.Der verfahrensgegenständliche Antrag vom römisch 40 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schriftsatz. Inhalt und Zielrichtung dieses Antrags – nämlich die Verfügung des Wegfalls der mit dem Karenzurlaub verbundenen Folgen

Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 – sind eindeutig und unstrittig. Die Abweisung dieses Antrags durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid ergibt sich aus dessen Spruch und der Begründung. Die Feststellung, dass der gewährte Karenzurlaub der beruflichen Höherqualifikation diente und andere Interessen als private maßgeblich waren, beruht auf einer Gesamtwürdigung des Antrags vom XXXX , der Stellungnahme der XXXX vom XXXX , des Studienverlaufs sowie der tatsächlichen Verwendung des Karenzurlaubes.Die Feststellung, dass der gewährte Karenzurlaub der beruflichen Höherqualifikation diente und andere Interessen als private maßgeblich waren, beruht auf einer Gesamtwürdigung des Antrags vom römisch 40 , der Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 , des Studienverlaufs sowie der tatsächlichen Verwendung des Karenzurlaubes. Der Beschwerdeführer beantragte den Karenzurlaub ausdrücklich zur beruflichen Weiterbildung, um seine juristische Ausbildung erheblich zu verbessern und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften abzuschließen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand er sich bereits im fortgeschrittenen Stadium des Studiums und hatte einen wesentlichen Teil der Prüfungen absolviert. Die während des Karenzurlaubes ausgeübte Tätigkeit als Studienassistent war zeitlich und inhaltlich dem Studium untergeordnet und stellte eine qualifizierte Ergänzung desselben dar. Dass sich diese Tätigkeit erst nach Beginn des Karenzurlaubes ergab, steht der Annahme überwiegend anderer als privater Interessen nicht entgegen, da sie ersichtlich Folge des intensiv betriebenen Studiums war und dessen Zweck nicht veränderte. Die Feststellung, dass die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen nach Beendigung des Karenzurlaubes unmittelbar und nachhaltig Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers fanden, ergeben sich aus dem unbestrittenen beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers nach Beendigung des Karenzurlaubes. Der Beschwerdeführer bewarb sich unmittelbar nach Abschluss des Studiums um eine juristische Verwendung im Bundesdienst, wurde nach einer kurzen Übergangsphase dem Bundesministerium für Inneres dienstzugeteilt und war seither ununterbrochen in juristischen Aufgabenbereichen tätig. Die im Studium und als Studienassistent erworbenen Kenntnisse fanden somit zeitnah und nachhaltig Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1.

  1. Im Zeitpunkt der Bewilligung der gegenständlichen Karenzurlaube stand § 75 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 in Kraft. § 75 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in dieser Fassung lautete: 3.1.
  2. Im Zeitpunkt der Bewilligung der gegenständlichen Karenzurlaube stand Paragraph 75, Absatz eins bis 3 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, in Kraft. Paragraph 75, Absatz eins bis 3 BDG 1979 in dieser Fassung lautete: „§ 75.

(1)Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3)Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die

Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.“

(3)Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die

Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.“ 3.1.2.

§ 241aAbs.

1 BDG 1979 ist auf Karenzurlaube, die nach § 75 BDG 1979 in der jeweils maßgeblichen (hier: BGBl. Nr. 447/1990) Fassung gewährt wurden, diese Rechtslage weiterhin anzuwenden. Die Zulässigkeit des Antrages nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990 ist daher zu bejahen. 3.1.2.

Paragraph 241 a, Absatz eins, BDG 1979 ist auf Karenzurlaube, die nach Paragraph 75, BDG 1979 in der jeweils maßgeblichen (hier: Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,) Fassung gewährt wurden, diese Rechtslage weiterhin anzuwenden. Die Zulässigkeit des Antrages nach Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, ist daher zu bejahen. 3.2.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei § 75 Abs. 3 BDG 1979 um eine Ermessensbestimmung, wobei die Ermessensausübung an zwei kumulativ vorliegende Tatbestandsvoraussetzungen gebunden ist:3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 um eine Ermessensbestimmung, wobei die Ermessensausübung an zwei kumulativ vorliegende Tatbestandsvoraussetzungen gebunden ist: ● Überwiegend andere als private Interessen müssen für die Gewährung des Karenzurlaubs maßgeblich gewesen sein; und ● es müssen berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsichtgewährung vorliegen. Liegen die beiden obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist Nachsicht zu gewähren, das Ermessen besteht nur in Bezug auf das Ausmaß der Nachsicht (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0084).Liegen die beiden obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist Nachsicht zu gewähren, das Ermessen besteht nur in Bezug auf das Ausmaß der Nachsicht vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0084). 3.2.2.
  3. Zur ersten Tatbestandsvoraussetzung Nach dem Gesetzeswortlaut des § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990 kommt es darauf an, ob für die Gewährung des Karenzurlaubes überwiegend andere als private Interessen maßgebend waren. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist nach der og Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach einem engen Begriff des öffentlichen bzw. dienstlichen Interesses zu beurteilen, sondern erfasst auch ein weiter verstandenes dienstliches Interesse an der Qualifikation, dem Kenntnis- und Erfahrungszuwachs sowie an der späteren dienstlichen Verwertbarkeit der erworbenen Ausbildung.Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, kommt es darauf an, ob für die Gewährung des Karenzurlaubes überwiegend andere als private Interessen maßgebend waren. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist nach der og Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach einem engen Begriff des öffentlichen bzw. dienstlichen Interesses zu beurteilen, sondern erfasst auch ein weiter verstandenes dienstliches Interesse an der Qualifikation, dem Kenntnis- und Erfahrungszuwachs sowie an der späteren dienstlichen Verwertbarkeit der erworbenen Ausbildung. Für die Beurteilung, ob überwiegend andere als private Interessen maßgebend waren, ist eine objektive Betrachtung des Zwecks des Karenzurlaubes und der damit angestrebten Qualifikation anzustellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung, die auf eine höherwertige Verwendung im Bundesdienst gerichtet ist und im öffentlichen Dienst typischerweise verwertet werden kann, nicht schon deshalb als „privat“ zu qualifizieren ist, weil sie dem Beamten auch persönlich zugutekommt oder karrierefördernd wirkt. Ein beruflicher Aufstieg bzw. eine Höherqualifizierung ist vielmehr gerade ein typischer Anwendungsfall beruflicher Weiterbildung, der ein dienstliches Interesse an einer verbesserten Aufgabenwahrnehmung und Verwendbarkeit im Bundesdienst indiziert. 3.2.2.
  4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Karenzurlaub ausdrücklich zur beruflichen Weiterbildung beantragt, um seine „juristische Ausbildung erheblich zu verbessern und sinnvoll zu ergänzen“ und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der XXXX bis zum Ende der Karenzzeit abzuschließen. Das Rechtswissenschaftenstudium stellt nach der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Betrachtungsweise typischerweise eine Qualifikation dar, deren Inhalte und Ergebnisse im Bereich des öffentlichen Dienstes – insbesondere in rechtlichen Aufgabenfeldern – dienstlich verwertbar sind. Damit ist das Studium seiner Zielrichtung nach nicht als bloß privates Interesse einzuordnen, sondern als Ausbildung, die der späteren Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen des Bundesdienstes zu dienen bestimmt ist.3.2.2.
  5. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Karenzurlaub ausdrücklich zur beruflichen Weiterbildung beantragt, um seine „juristische Ausbildung erheblich zu verbessern und sinnvoll zu ergänzen“ und das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der römisch 40 bis zum Ende der Karenzzeit abzuschließen. Das Rechtswissenschaftenstudium stellt nach der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Betrachtungsweise typischerweise eine Qualifikation dar, deren Inhalte und Ergebnisse im Bereich des öffentlichen Dienstes – insbesondere in rechtlichen Aufgabenfeldern – dienstlich verwertbar sind. Damit ist das Studium seiner Zielrichtung nach nicht als bloß privates Interesse einzuordnen, sondern als Ausbildung, die der späteren Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen des Bundesdienstes zu dienen bestimmt ist. Soweit die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Studienassistent begrifflich eine Nebenbeschäftigung darstellen könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2017, Ra 2016/12/0084 zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung einer Berufstätigkeit außerhalb des Bundesdienstes oder im Rahmen einer Nebenbeschäftigung ausdrücklich als Beispiel für ein rein privates Interesse an der Erwerbung von Kenntnissen genannt wird. Eine Karenzurlaubsgewährung, die erkennbar diesem Zweck dient, erfüllt daher typischerweise nicht die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG 1979.Soweit die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Studienassistent begrifflich eine Nebenbeschäftigung darstellen könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2017, Ra 2016/12/0084 zu berücksichtigen, dass die Vorbereitung einer Berufstätigkeit außerhalb des Bundesdienstes oder im Rahmen einer Nebenbeschäftigung ausdrücklich als Beispiel für ein rein privates Interesse an der Erwerbung von Kenntnissen genannt wird. Eine Karenzurlaubsgewährung, die erkennbar diesem Zweck dient, erfüllt daher typischerweise nicht die erste Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 75, Absatz 3, BDG
  6. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer ist nicht in Karenz gegangen, um einer Beschäftigung als Studienassistent nachzugehen, sondern hat den Karenzurlaub ausschließlich zur Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften beantragt und gewährt erhalten. Die Möglichkeit einer befristeten Tätigkeit als Studienassistent ergab sich erst während des laufenden Studiums und damit nach Beginn des Karenzurlaubes, ohne dass diese Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Bewilligung des Karenzurlaubes beabsichtigt oder absehbar gewesen wäre. Die Tätigkeit als Studienassistent war zudem zeitlich und inhaltlich dem Studium untergeordnet, stand in engem fachlichem Zusammenhang mit den Studieninhalten und stellte eine qualifizierte Ergänzung der universitären Ausbildung dar. Sie diente der Vertiefung der rechtswissenschaftlichen Kenntnisse, führte zu keiner Verzögerung des Studiums und verfolgte ersichtlich nicht das Ziel einer eigenständigen privaten Erwerbstätigkeit außerhalb des Bundesdienstes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Auslegung des Begriffs „andere als private Interessen“ nicht von einem engen arbeitsplatzbezogenen Verständnis auszugehen. Vielmehr sprechen gerade die Gegenüberstellung der Aufgaben vor und nach der Ausbildung, der in der Karenzzeit erzielte Erkenntnis- und Erfahrungsgewinn sowie dessen dienstliche Verwertbarkeit dafür, dass andere als private Interessen maßgeblich waren. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die erworbenen Kenntnisse im weiteren Karriereverlauf im Bundesdienst tatsächlich und nachhaltig Verwendung fanden. In einem solchen Fall schließt der Umstand, dass die Ausbildung auch zu einem beruflichen Aufstieg des Beamten führt, ein überwiegend anderes als privates Interesse nicht aus, sondern liegt vielmehr auch im recht verstandenen Interesse des Dienstgebers. Die begleitende Tätigkeit als Studienassistent vermag daher für sich genommen kein überwiegend privates Interesse zu begründen, sondern ist im Gesamtzusammenhang als studienbezogene, fachlich förderliche und dienstlich verwertbare Ergänzung der Ausbildung zu qualifizieren. Ausgehend von dieser rechtlichen Wertung ist im Wege der Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes der aus dem Antrag klar hervorgehende Zweck der beruflichen Höherqualifizierung durch Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Vordergrund stand. Damit waren für die Gewährung des Karenzurlaubes überwiegend andere als private Interessen maßgebend. Die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990 ist daher erfüllt.Ausgehend von dieser rechtlichen Wertung ist im Wege der Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes der aus dem Antrag klar hervorgehende Zweck der beruflichen Höherqualifizierung durch Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Vordergrund stand. Damit waren für die Gewährung des Karenzurlaubes überwiegend andere als private Interessen maßgebend. Die erste Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, ist daher erfüllt. 3.2.3.
  7. Zur zweiten Tatbestandsvoraussetzung Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere VwGH 15.12.2010, 2009/12/0164 – gilt zur zweitgenannten Voraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG 1979:Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere VwGH 15.12.2010, 2009/12/0164 – gilt zur zweitgenannten Voraussetzung des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979: Der Kenntnis- und Erfahrungszugewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt wurde und seine Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in eine Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stellen jedenfalls einen berücksichtigungswürdigen Grund dar. Der Begriff der „Verwertbarkeit“ ist dabei nicht mit „Notwendigkeit“ im Sinne einer unabdingbaren Ernennungsvoraussetzung gleichzusetzen. 3.2.3.
  8. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer erwarb durch das Studium der Rechtswissenschaften und die Beschäftigung als Studienassistent Kenntnisse und Erfahrungen, die typischerweise und konkret im Bundesdienst verwertbar sind. Der Beschwerdeführer trat nach Beendigung des Karenzurlaubes in eine juristische Verwendung im Bundesdienst ein bzw. wurde nach kurzer Übergangszeit einer juristischen Verwendung dienstzugeteilt und war seither ununterbrochen in juristischen Aufgabenbereichen tätig. Damit ist die tatsächliche Verwertbarkeit nach Rückkehr belegt. Nach dem Maßstab des VwGH ist somit die zweite Tatbestandsvoraussetzung – berücksichtigungswürdige Gründe – ebenfalls zu bejahen. 3.2.
  9. Im konkreten Fall sprechen die Umstände für eine Nachsicht im vollen Umfang, weil der Karenzurlaub bestimmungsgemäß dem Studienabschluss diente und die dadurch erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen nach der Rückkehr tatsächlich und nachhaltig im Bundesdienst verwertet wurden; damit ist der Kernfall des vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen berücksichtigungswürdigen Grundes erfüllt. Soweit die belangte Behörde ausführt, dass die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen nur im Falle einer positiven Entscheidung einzuholen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass dies die materielle Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht ersetzt. Vielmehr unterliegt das Vorliegen bzw. die Einholung der Zustimmung der zustimmungsberechtigten Behörden einer inzidenten Kontrolle im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Bescheides (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0164). 3.2.
  10. Da im vorliegenden Fall sowohl die Voraussetzung, dass für die Gewährung des Karenzurlaubes überwiegend andere als private Interessen maßgeblich waren, als auch berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990 vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und die beantragte Verfügung auszusprechen, dass die

§ 75Abs.

2 BDG 1979 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht eintreten (Nachsicht im vollen Umfang).3.2.5. Da im vorliegenden Fall sowohl die Voraussetzung, dass für die Gewährung des Karenzurlaubes überwiegend andere als private Interessen maßgeblich waren, als auch berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und die beantragte Verfügung auszusprechen, dass die

Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht eintreten (Nachsicht im vollen Umfang). 3.

  1. Die belangte Behörde leitet einen Widerspruch daraus ab, dass der Beschwerdeführer einerseits vorbringe, die Studienassistenzstelle sei erst nach dem XXXX (und damit erst während des Karenzurlaubes) angeboten worden, andererseits im Antrag vom XXXX ausgeführt habe, der Karenzurlaub sei in Anspruch genommen worden, da „die Gelegenheit, eine Beschäftigung als Studienassistent … auszuüben“, bestanden habe und zudem habe sich die Aufnahme der Tätigkeit bis XXXX verzögert.3.
  2. Die belangte Behörde leitet einen Widerspruch daraus ab, dass der Beschwerdeführer einerseits vorbringe, die Studienassistenzstelle sei erst nach dem römisch 40 (und damit erst während des Karenzurlaubes) angeboten worden, andererseits im Antrag vom römisch 40 ausgeführt habe, der Karenzurlaub sei in Anspruch genommen worden, da „die Gelegenheit, eine Beschäftigung als Studienassistent … auszuüben“, bestanden habe und zudem habe sich die Aufnahme der Tätigkeit bis römisch 40 verzögert. Dieses Vorbringen überzeugt als Widerspruchsargument jedoch nicht: Erstens enthält der Antrag vom XXXX keine Angabe, wonach der Beschwerdeführer den Karenzurlaub zur Ausübung einer Studienassistenz in Anspruch nehmen werde. Das ist konsequent und spricht nicht gegen ihn, sondern entspricht der Lebenserfahrung: Zum Zeitpunkt der Antragstellung konnte eine konkrete spätere Beschäftigung als Studienassistent noch nicht feststehen bzw. war nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beabsichtigt und ergab sich erst später als Gelegenheit. Maßgeblicher Antragszweck war ausdrücklich die berufliche Weiterbildung durch intensivere Absolvierung und Abschluss des Diplomstudiums.Erstens enthält der Antrag vom römisch 40 keine Angabe, wonach der Beschwerdeführer den Karenzurlaub zur Ausübung einer Studienassistenz in Anspruch nehmen werde. Das ist konsequent und spricht nicht gegen ihn, sondern entspricht der Lebenserfahrung: Zum Zeitpunkt der Antragstellung konnte eine konkrete spätere Beschäftigung als Studienassistent noch nicht feststehen bzw. war nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht beabsichtigt und ergab sich erst später als Gelegenheit. Maßgeblicher Antragszweck war ausdrücklich die berufliche Weiterbildung durch intensivere Absolvierung und Abschluss des Diplomstudiums. Zweitens ist auch der Hinweis auf den Antrag vom XXXX nicht geeignet, zwingend eine bereits im XXXX bestehende Absicht zu belegen. Der XXXX wurde in einem anderen Kontext gestellt (Berücksichtigung/Teilanrechnung) und beschreibt, dass sich im Zusammenhang mit dem Karenzurlaub die Gelegenheit einer Studienassistenz ergab und die tatsächliche Aufnahme erst am XXXX erfolgen konnte. Gerade diese Datierung XXXX liegt innerhalb des Karenzzeitraums ( XXXX bis XXXX ) und ist damit mit dem Vorbringen vereinbar, dass sich die Möglichkeit erst nach Beginn des Karenzurlaubes realisierte.Zweitens ist auch der Hinweis auf den Antrag vom römisch 40 nicht geeignet, zwingend eine bereits im römisch 40 bestehende Absicht zu belegen. Der römisch 40 wurde in einem anderen Kontext gestellt (Berücksichtigung/Teilanrechnung) und beschreibt, dass sich im Zusammenhang mit dem Karenzurlaub die Gelegenheit einer Studienassistenz ergab und die tatsächliche Aufnahme erst am römisch 40 erfolgen konnte. Gerade diese Datierung römisch 40 liegt innerhalb des Karenzzeitraums ( römisch 40 bis römisch 40 ) und ist damit mit dem Vorbringen vereinbar, dass sich die Möglichkeit erst nach Beginn des Karenzurlaubes realisierte. Drittens kommt es für § 75 Abs. 3 BDG 1979 darauf an, ob für die Gewährung des Karenzurlaubes überwiegend andere als private Interessen maßgeblich waren. Der im XXXX beantragte und gewährte Karenzurlaub diente nach seinem dokumentierten Zweck dem rascheren und intensiveren Abschluss des Studiums zur beruflichen Höherqualifizierung. Dass sich währenddessen eine studiennahe, zeitlich untergeordnete Zusatzverwendung ergab, ändert den prägenden Gewährungszweck nicht und begründet für sich genommen keinen „Widerspruch“ zur ursprünglichen Zielsetzung.Drittens kommt es für Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 darauf an, ob für die Gewährung des Karenzurlaubes überwiegend andere als private Interessen maßgeblich waren. Der im römisch 40 beantragte und gewährte Karenzurlaub diente nach seinem dokumentierten Zweck dem rascheren und intensiveren Abschluss des Studiums zur beruflichen Höherqualifizierung. Dass sich währenddessen eine studiennahe, zeitlich untergeordnete Zusatzverwendung ergab, ändert den prägenden Gewährungszweck nicht und begründet für sich genommen keinen „Widerspruch“ zur ursprünglichen Zielsetzung. Damit liegt in der Gesamtschau kein sachverhaltsrelevanter Widerspruch vor, aus dem auf überwiegend private Interessen geschlossen werden könnte. 3.
  3. Die belangte Behörde führt unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung aus, Äußerungen von Vorgesetzten seien ein geeignetes Mittel, um zu klären, ob die Voraussetzungen

§ 75Abs.

3 BDG 1979 gegeben seien oder nicht, wenn der Karenzurlaub bewilligende Bescheid keine Feststellungen zu den Gründen enthalte; sie verweist dazu auf VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0104.3.4. Die belangte Behörde führt unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung aus, Äußerungen von Vorgesetzten seien ein geeignetes Mittel, um zu klären, ob die Voraussetzungen

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 gegeben seien oder nicht, wenn der Karenzurlaub bewilligende Bescheid keine Feststellungen zu den Gründen enthalte; sie verweist dazu auf VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0104. Diese Rechtsauffassung ist im Grundsatz zutreffend, aber in ihrer Tragweite zu präzisieren: Der Verwaltungsgerichtshof hält in der genannten Entscheidung sinngemäß fest, dass dann, wenn der Bewilligungsbescheid keine Feststellungen darüber enthält, welche Gründe für die Gewährung maßgeblich waren, zur Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 Abs. 3 BDG 1979 auf den Antrag sowie auf sonstige dem Bewilligungsverfahren zugrunde liegende Unterlagen zurückzugreifen ist; dazu können auch Äußerungen von Vorgesetzten gehören. Nach der Judikatur können solche Äußerungen damit als Beweismittel herangezogen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hält in der genannten Entscheidung sinngemäß fest, dass dann, wenn der Bewilligungsbescheid keine Feststellungen darüber enthält, welche Gründe für die Gewährung maßgeblich waren, zur Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 auf den Antrag sowie auf sonstige dem Bewilligungsverfahren zugrunde liegende Unterlagen zurückzugreifen ist; dazu können auch Äußerungen von Vorgesetzten gehören. Nach der Judikatur können solche Äußerungen damit als Beweismittel herangezogen werden. Nicht folgt daraus aber, dass eine Vorgesetztenäußerung „automatisch“ oder „zwingend“ den Schluss auf überwiegend private Interessen trägt. Sie ist vielmehr im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemeinsam mit dem dokumentierten Antragszweck (berufliche Weiterbildung/Studienabschluss), dem Studienstand, der tatsächlichen Verwendung des Karenzurlaubes und dem späteren Verwendungserfolg zu würdigen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass Äußerungen von Vorgesetzten nach VwGH 13.09.2017, Ra 2016/12/0104 grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Sachverhaltsklärung sein können, wenn der Bewilligungsbescheid keine Begründung enthält; sie ersetzen jedoch nicht das Erfordernis einer über die Aktenlage hinausgehenden Beweisaufnahme. 3.5.

§ 75Abs. 3 BDG 1979 id

F BGBl. Nr. 447/1990 ist für die Verfügung, dass die mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen

§ 75Abs.

2 leg. cit. nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten, die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vorgesehen. Dieses Zustimmungserfordernis betrifft jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich das behördliche Entscheidungsverfahren und ist nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen.3.5.

Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, ist für die Verfügung, dass die mit der Gewährung eines Karenzurlaubes verbundenen Folgen

Paragraph 75, Absatz 2, leg. cit. nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten, die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vorgesehen. Dieses Zustimmungserfordernis betrifft jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich das behördliche Entscheidungsverfahren und ist nicht auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.03.2019, Ra 2018/12/0022, ausdrücklich klargestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit keine Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen einzuholen hat. Der Gerichtshof führt aus, dass in jenen Fällen, in denen die Behörde für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, dieses Zustimmungserfordernis auf den behördlichen Verfahrensabschnitt beschränkt ist und – im Sinne des Rechtsstaatsprinzips – nicht auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt. Diese Rechtsauffassung entspricht der gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur, wonach Zustimmungserfordernisse, die der einheitlichen Vollziehung und verwaltungsinternen Kontrolle dienen, nicht Bestandteil der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindung sind. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu auf vergleichbare Konstellationen in anderen Materiengesetzen, in denen ebenfalls ausgesprochen wurde, dass eine im behördlichen Verfahren vorgesehene Zustimmungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht fortwirkt (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0209; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VfGH 22.09.2017, E 503/2016).Diese Rechtsauffassung entspricht der gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur, wonach Zustimmungserfordernisse, die der einheitlichen Vollziehung und verwaltungsinternen Kontrolle dienen, nicht Bestandteil der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindung sind. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu auf vergleichbare Konstellationen in anderen Materiengesetzen, in denen ebenfalls ausgesprochen wurde, dass eine im behördlichen Verfahren vorgesehene Zustimmungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht fortwirkt vergleiche etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0209; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VfGH 22.09.2017, E 503 aus 2016,). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst bei Stattgabe der Beschwerde nicht gehalten ist, vor seiner Entscheidung die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine solche Zustimmung im behördlichen Verfahren erforderlich gewesen wäre, ist für das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis nicht entscheidungswesentlich. 3.

  1. Abschließend ist festzuhalten, dass die maßgebliche Rechtslage zu § 75 Abs. 3 BDG 1979 durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar und gefestigt ist. Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale „andere als private Interessen“ und „berücksichtigungswürdige Gründe“ wurde in einer Vielzahl von Entscheidungen eindeutig entwickelt und konsequent angewendet (vgl. insbesondere VwGH 06.06.1990, 89/12/0183; 24.03.1999, 97/12/0291; 24.09.1997, 97/12/0178; 17.12.2007, 2007/12/0061; 26.06.2002, 2001/12/0240; 15.12.2010, 2009/12/0164; 27.06.2017, Ra 2016/12/0084). Dass diese Rechtsprechung auch in jüngerer Zeit uneingeschränkt aufrechterhalten wird, zeigt insbesondere der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2019, Ra 2018/12/0022, in dem eine von der belangten Behörde gegen eine Stattgabe im fortgesetzten Verfahren erhobene Revision zurückgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ausdrücklich bestätigt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Stattgabe im Rahmen der bestehenden Judikatur bewegt hat und keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Rechtslage ist daher als eindeutig geklärt anzusehen.3.
  2. Abschließend ist festzuhalten, dass die maßgebliche Rechtslage zu Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar und gefestigt ist. Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale „andere als private Interessen“ und „berücksichtigungswürdige Gründe“ wurde in einer Vielzahl von Entscheidungen eindeutig entwickelt und konsequent angewendet vergleiche insbesondere VwGH 06.06.1990, 89/12/0183; 24.03.1999, 97/12/0291; 24.09.1997, 97/12/0178; 17.12.2007, 2007/12/0061; 26.06.2002, 2001/12/0240; 15.12.2010, 2009/12/0164; 27.06.2017, Ra 2016/12/0084). Dass diese Rechtsprechung auch in jüngerer Zeit uneingeschränkt aufrechterhalten wird, zeigt insbesondere der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2019, Ra 2018/12/0022, in dem eine von der belangten Behörde gegen eine Stattgabe im fortgesetzten Verfahren erhobene Revision zurückgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin ausdrücklich bestätigt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Stattgabe im Rahmen der bestehenden Judikatur bewegt hat und keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Rechtslage ist daher als eindeutig geklärt anzusehen. 3.
  3. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (s. Punkt 3.6.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (s. Punkt 3.6.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W277.2314211.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.