4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 2023 aus der Russischen Föderation legal unter Verwendung seines russischen Auslandsreisepasses mit dem Flugzeug von Machatschkala über die Türkei nach Serbien aus und danach mithilfe eines Schleppers nach Österreich ein. Am XXXX 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag in Österreich auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes = AS 21 ff).Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 2023 aus der Russischen Föderation legal unter Verwendung seines russischen Auslandsreisepasses mit dem Flugzeug von Machatschkala über die Türkei nach Serbien aus und danach mithilfe eines Schleppers nach Österreich ein. Am römisch 40 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag in Österreich auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes = AS 21 ff). Am XXXX 2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache statt (AS 21 ff). Der Beschwerdeführer gab an, er spreche Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch und sei muslimischen Glaubens. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatland habe der Beschwerdeführer im XXXX 2023 gefasst und er sei Ende dieses Monats alleine nach Österreich eingereist. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden weiterhin in Tschetschenien in der Russischen Föderation wohnen. In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Ehefrau und zwei Söhne, weshalb Österreich sein Zielland gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, es seien Personen zu seinem Wohnort gekommen und hätten ihn zum Unterschreiben eines Einberufungsbefehls zwingen wollen. Da er sich gewehrt habe, hätten sie gesagt, dass sie erneut kommen würden. Er wolle nicht in den Krieg ziehen.Am römisch 40 2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG 2005 im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache statt (AS 21 ff). Der Beschwerdeführer gab an, er spreche Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch und sei muslimischen Glaubens. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatland habe der Beschwerdeführer im römisch 40 2023 gefasst und er sei Ende dieses Monats alleine nach Österreich eingereist. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden weiterhin in Tschetschenien in der Russischen Föderation wohnen. In Österreich habe der Beschwerdeführer eine Ehefrau und zwei Söhne, weshalb Österreich sein Zielland gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, es seien Personen zu seinem Wohnort gekommen und hätten ihn zum Unterschreiben eines Einberufungsbefehls zwingen wollen. Da er sich gewehrt habe, hätten sie gesagt, dass sie erneut kommen würden. Er wolle nicht in den Krieg ziehen. Am XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 61 ff). Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs zu Protokoll, er spreche Tschetschenisch als Muttersprache und verstehe die Dolmetscherin gut. Er spreche auch schlecht Russisch. Sein Gesundheitszustand sei gut, er nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der russischen Föderation und gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an. Er sei Mitte XXXX legal mit dem Flugzeug von Grosny über die Türkei nach Serbien ausgereist und danach mithilfe eines Schleppers nach Österreich gekommen. Sein Auslandsreisepass sei in Serbien auf der Reise nach Österreich verloren gegangen und er habe auch keine Kopie. Bei seiner Ausreise habe es keine Probleme bei der Ausreisekontrolle gegeben, wobei er gesagt habe, er mache Urlaub. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsland befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe im Dorf XXXX mit seinen Eltern und seiner Schwester gewohnt. Sein Bruder wohne im selben Dorf in einem eigenen Haus und pflege dessen kranken Sohn. Der Beschwerdeführer habe auch viele weitere Verwandte in Tschetschenien und habe ein gutes Verhältnis zu diesen. Zu seiner Ausbildung führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der russischen Föderation 10 Jahre die Grundschule besucht, danach ein Jahr eine Lehre als Mechaniker gemacht, wobei er nie als Mechaniker gearbeitet habe. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen und als Fahrer gearbeitet. Zu seiner Beziehung mit seiner Ehefrau führte der Beschwerdeführer aus, er habe sie im Jahr 2020 geheiratet, er wisse es jedoch nicht genau, sie sei bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen. Er habe sie 2019 durch einen Kontakt von seinen Verwandten in der Türkei persönlich kennengelernt. Seine Ehefrau, welche in Österreich asylberechtigt sei, lebe mit den zwei gemeinsamen Kindern in Österreich. Der erste gemeinsame Sohn, XXXX , geboren am XXXX 2020, sei österreichischer Staatsbürger. Der zweite gemeinsame Sohn, XXXX , geboren am XXXX 2023, sei in Österreich asylberechtigt. Außer seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern habe der Beschwerdeführer keine Verwandten in Europa. Er oder seine Familienangehörigen seien nie politisch tätig oder militärisch tätig gewesen. Er habe keinen Militärdienst geleistet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei Ende XXXX 2022 eine Einberufungserklärung und Ladung für ein Gespräch zugestellt worden. Er wisse allerdings nicht genau was in diesem Schreiben stand und auch nicht wo dieses sei und könne es nicht vorlegen. Im Gespräch sei ihm dann gesagt worden, er solle sich freiwillig für den Kriegseinsatz in der Ukraine melden. Da er sich geweigert habe, sei ihm Bedenkzeit von zwei Wochen gegeben worden. Der freiwillige Kriegsdienst sei jedoch nur Show und hätte er sich weiterhin geweigert, wäre er zum Kriegseinsatz gezwungen worden. Im Falle einer Weigerung drohe auch eine langjährige Haftstrafe und viele Menschen seien auch bereit gegen Bezahlung in den Krieg zu ziehen. Aus diesem Grund und weil in der Russischen Föderation keine Gesetze gälten und Menschen gefoltert und misshandelt würden, sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei erst Mitte XXXX ausgereist, da es ihm früher nicht möglich war – nach der Bedenkzeit von zwei Wochen sei betreffend die Einberufungserklärung nichts weiter passiert. Sein Bruder habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, da dieser Vater eines beeinträchtigten Kindes sei. Der Beschwerdeführer möchte sich in Österreich bei seiner Familie ein Leben aufbauen. Er lebe jetzt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und seinen zwei Söhnen, für welche beide Elternteile sorgepflichtig seien. Er lege seine Kinder schlafen und helfe beim Kochen. In welchen Kindergarten sein ältester Sohn gehe, wisse er nicht genau. Seine Frau bekomme Sozialleistungen, er bekomme keine. Er habe noch keinen Deutschkurs gemacht, wolle aber Kurse besuchen und arbeiten. Im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte der Beschwerdeführer, dass er in den Krieg eingezogen werde.Am römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 61 ff). Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs zu Protokoll, er spreche Tschetschenisch als Muttersprache und verstehe die Dolmetscherin gut. Er spreche auch schlecht Russisch. Sein Gesundheitszustand sei gut, er nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der russischen Föderation und gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an. Er sei Mitte römisch 40 legal mit dem Flugzeug von Grosny über die Türkei nach Serbien ausgereist und danach mithilfe eines Schleppers nach Österreich gekommen. Sein Auslandsreisepass sei in Serbien auf der Reise nach Österreich verloren gegangen und er habe auch keine Kopie. Bei seiner Ausreise habe es keine Probleme bei der Ausreisekontrolle gegeben, wobei er gesagt habe, er mache Urlaub. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsland befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe im Dorf römisch 40 mit seinen Eltern und seiner Schwester gewohnt. Sein Bruder wohne im selben Dorf in einem eigenen Haus und pflege dessen kranken Sohn. Der Beschwerdeführer habe auch viele weitere Verwandte in Tschetschenien und habe ein gutes Verhältnis zu diesen. Zu seiner Ausbildung führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der russischen Föderation 10 Jahre die Grundschule besucht, danach ein Jahr eine Lehre als Mechaniker gemacht, wobei er nie als Mechaniker gearbeitet habe. Um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen und als Fahrer gearbeitet. Zu seiner Beziehung mit seiner Ehefrau führte der Beschwerdeführer aus, er habe sie im Jahr 2020 geheiratet, er wisse es jedoch nicht genau, sie sei bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen. Er habe sie 2019 durch einen Kontakt von seinen Verwandten in der Türkei persönlich kennengelernt. Seine Ehefrau, welche in Österreich asylberechtigt sei, lebe mit den zwei gemeinsamen Kindern in Österreich. Der erste gemeinsame Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 2020, sei österreichischer Staatsbürger. Der zweite gemeinsame Sohn, römisch 40 , geboren am römisch 40 2023, sei in Österreich asylberechtigt. Außer seiner Frau und den zwei gemeinsamen Kindern habe der Beschwerdeführer keine Verwandten in Europa. Er oder seine Familienangehörigen seien nie politisch tätig oder militärisch tätig gewesen. Er habe keinen Militärdienst geleistet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, ihm sei Ende römisch 40 2022 eine Einberufungserklärung und Ladung für ein Gespräch zugestellt worden. Er wisse allerdings nicht genau was in diesem Schreiben stand und auch nicht wo dieses sei und könne es nicht vorlegen. Im Gespräch sei ihm dann gesagt worden, er solle sich freiwillig für den Kriegseinsatz in der Ukraine melden. Da er sich geweigert habe, sei ihm Bedenkzeit von zwei Wochen gegeben worden. Der freiwillige Kriegsdienst sei jedoch nur Show und hätte er sich weiterhin geweigert, wäre er zum Kriegseinsatz gezwungen worden. Im Falle einer Weigerung drohe auch eine langjährige Haftstrafe und viele Menschen seien auch bereit gegen Bezahlung in den Krieg zu ziehen. Aus diesem Grund und weil in der Russischen Föderation keine Gesetze gälten und Menschen gefoltert und misshandelt würden, sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei erst Mitte römisch 40 ausgereist, da es ihm früher nicht möglich war – nach der Bedenkzeit von zwei Wochen sei betreffend die Einberufungserklärung nichts weiter passiert. Sein Bruder habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, da dieser Vater eines beeinträchtigten Kindes sei. Der Beschwerdeführer möchte sich in Österreich bei seiner Familie ein Leben aufbauen. Er lebe jetzt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und seinen zwei Söhnen, für welche beide Elternteile sorgepflichtig seien. Er lege seine Kinder schlafen und helfe beim Kochen. In welchen Kindergarten sein ältester Sohn gehe, wisse er nicht genau. Seine Frau bekomme Sozialleistungen, er bekomme keine. Er habe noch keinen Deutschkurs gemacht, wolle aber Kurse besuchen und arbeiten. Im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte der Beschwerdeführer, dass er in den Krieg eingezogen werde. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Die belangte Behörde erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Sie räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei nicht glaubhaft, dass er angeblich eine Vorladung für ein Gespräch erhalten habe, in welchem er einem Kampfeinsatz in der Ukraine als „Freiwilliger“ zustimmen habe sollen. Der Beschwerdeführer lasse in seinen Angaben jegliche Details und Genauigkeit vermissen und könne keine genauen Zeitangaben sowie Bezeichnungen für offizielle Stellen, Namen oder Beschreibungen von etwaigen Personen zu Protokoll geben. Auch auf Nachfrage könne er nicht genauer auf die Begebenheiten eingehen. Auch habe er keinen Wehrdienst geleistet und gelte somit nicht als Reservist, weshalb es schon fragwürdig sei, warum er einberufen werden solle. Er habe auch keinen Einberufungsbefehl als Beweismittel vorgelegt und könne keine genauen Angaben dazu machen, außer dass dies im XXXX erfolgt sei. Erst auf Nachfrage gebe der Beschwerdeführer an, den Einberufungsbefehl per Post erhalten zu haben, wobei er dieses Dokument nicht vorlegen könne, da es „vielleicht verlorengegangen“ sei. Da es sich bei diesem Dokument um den Kern des Fluchtvorbringens handle, sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, was damit passiert sei. Auch nicht nachvollziehbar sei, dass er keine Details dieses Dokumentes zu Protokoll geben könne und er es nicht einmal genau gelesen habe. Auch habe der Beschwerdeführer im XXXX 2022 „2 Wochen Bedenkzeit“ erhalten – im Wiederspruch dazu sei er jedoch erst im XXXX 2023 legal ausgereist. Diese legale Ausreise wäre nicht möglich gewesen, sollte ihm von offiziellen Behörden eine (Straf-) Verfolgung drohen (AS 101 ff).Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Die belangte Behörde erteilte ihm auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Sie räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei nicht glaubhaft, dass er angeblich eine Vorladung für ein Gespräch erhalten habe, in welchem er einem Kampfeinsatz in der Ukraine als „Freiwilliger“ zustimmen habe sollen. Der Beschwerdeführer lasse in seinen Angaben jegliche Details und Genauigkeit vermissen und könne keine genauen Zeitangaben sowie Bezeichnungen für offizielle Stellen, Namen oder Beschreibungen von etwaigen Personen zu Protokoll geben. Auch auf Nachfrage könne er nicht genauer auf die Begebenheiten eingehen. Auch habe er keinen Wehrdienst geleistet und gelte somit nicht als Reservist, weshalb es schon fragwürdig sei, warum er einberufen werden solle. Er habe auch keinen Einberufungsbefehl als Beweismittel vorgelegt und könne keine genauen Angaben dazu machen, außer dass dies im römisch 40 erfolgt sei. Erst auf Nachfrage gebe der Beschwerdeführer an, den Einberufungsbefehl per Post erhalten zu haben, wobei er dieses Dokument nicht vorlegen könne, da es „vielleicht verlorengegangen“ sei. Da es sich bei diesem Dokument um den Kern des Fluchtvorbringens handle, sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, was damit passiert sei. Auch nicht nachvollziehbar sei, dass er keine Details dieses Dokumentes zu Protokoll geben könne und er es nicht einmal genau gelesen habe. Auch habe der Beschwerdeführer im römisch 40 2022 „2 Wochen Bedenkzeit“ erhalten – im Wiederspruch dazu sei er jedoch erst im römisch 40 2023 legal ausgereist. Diese legale Ausreise wäre nicht möglich gewesen, sollte ihm von offiziellen Behörden eine (Straf-) Verfolgung drohen (AS 101 ff). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2023 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem am selben Tag persönlich übernommen (AS 163). Der Bescheid wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX 2023 rechtzeitig in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 167 ff). Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, die Länderfeststellungen seien unvollständig und befassten sich nicht ausreichend mit seinem konkreten Fluchtvorbringen, der massiv verschlechterten Lage in der Russischen Föderation sowie der unterschiedlichen Situation hinsichtlich der Rekrutierung von jungen Männern in Tschetschenien und in der Russischen Föderation. Außerdem sei zu Unrecht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK führe und die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht einvernommen worden. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte der Beschwerdeführer aus, ihm drohten bei einer Rückkehr nach Russland eine Einziehung zum Militärdienst und die unmittelbare Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Auch seien bei der Interessensabwägung und der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich Art. 8 EMRK gravierende Fehler unterlaufen und vor allem das Kindeswohl und Familienleben nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, im XXXX und XXXX 2023 hätten seine Eltern zwei weitere Vorladungen zum Militärdienst betreffend den Beschwerdeführer per Post erhalten.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2023 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem am selben Tag persönlich übernommen (AS 163). Der Bescheid wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch 40 2023 rechtzeitig in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten (AS 167 ff). Der Beschwerdeführer monierte im Wesentlichen, die Länderfeststellungen seien unvollständig und befassten sich nicht ausreichend mit seinem konkreten Fluchtvorbringen, der massiv verschlechterten Lage in der Russischen Föderation sowie der unterschiedlichen Situation hinsichtlich der Rekrutierung von jungen Männern in Tschetschenien und in der Russischen Föderation. Außerdem sei zu Unrecht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führe und die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht einvernommen worden. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte der Beschwerdeführer aus, ihm drohten bei einer Rückkehr nach Russland eine Einziehung zum Militärdienst und die unmittelbare Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg. Auch seien bei der Interessensabwägung und der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich Artikel 8, EMRK gravierende Fehler unterlaufen und vor allem das Kindeswohl und Familienleben nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer brachte ergänzend vor, im römisch 40 und römisch 40 2023 hätten seine Eltern zwei weitere Vorladungen zum Militärdienst betreffend den Beschwerdeführer per Post erhalten. Mit Schreiben vom XXXX 2024 legte der Beschwerdeführer über Aufforderung das Original des Einberufungsbefehls von XXXX 2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zusätzlich wurden Abstammungsgutachten betreffend XXXX und XXXX vorgelegt (OZ 6). Weiters wurde mit Schriftsatz vom XXXX 2025 der Einberufungsbefehl von XXXX 2023 in Kopie sowie Kursbesuchsbestätigungen vorgelegt und außerdem ergänzend vorgebracht, der Beschwerdeführer sei während der Corona-Pandemie von einem Sicherheitsbeamten festgenommen worden. Diese Anhaltung habe den gesamten Tag gedauert und der Beschwerdeführer sei dabei registriert worden. Dieser Vorfall erhöhe das Risiko einer (willkürlichen) Festnahme im Falle der Rückkehr (OZ 14). Der Einberufungsbefehl von XXXX 2023 wurde daraufhin vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am XXXX 2025 im Original vorgelegt.Mit Schreiben vom römisch 40 2024 legte der Beschwerdeführer über Aufforderung das Original des Einberufungsbefehls von römisch 40 2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zusätzlich wurden Abstammungsgutachten betreffend römisch 40 und römisch 40 vorgelegt (OZ 6). Weiters wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 2025 der Einberufungsbefehl von römisch 40 2023 in Kopie sowie Kursbesuchsbestätigungen vorgelegt und außerdem ergänzend vorgebracht, der Beschwerdeführer sei während der Corona-Pandemie von einem Sicherheitsbeamten festgenommen worden. Diese Anhaltung habe den gesamten Tag gedauert und der Beschwerdeführer sei dabei registriert worden. Dieser Vorfall erhöhe das Risiko einer (willkürlichen) Festnahme im Falle der Rückkehr (OZ 14). Der Einberufungsbefehl von römisch 40 2023 wurde daraufhin vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 2025 im Original vorgelegt. Mit Schreiben vom XXXX 2024 und vom XXXX 2025 teilte das Bundeskriminalamt über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit, nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei keine Beurteilung des Formularvordrucks und der Ausstellungsmodalitäten betreffend die jeweiligen Einberufungsbefehle von XXXX 2023 sowie XXXX 2023 möglich. Bemerkt wurde, dass nicht ausgesagt werden könne, ob derartige Formulare in dieser Form amtlich ausgegeben werden. Bemerkt wurde zudem, dass das Schriftstück eine Risskante aufweise, die auf einen händischen Abriss des Blattes in diesem Bereich hinweise. Ob bei dem fraglichen Schreiben durch den Abriss Daten bzw. Informationen vorenthalten wurden, könne nicht gesagt werden (OZ 10; OZ 28).Mit Schreiben vom römisch 40 2024 und vom römisch 40 2025 teilte das Bundeskriminalamt über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit, nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei keine Beurteilung des Formularvordrucks und der Ausstellungsmodalitäten betreffend die jeweiligen Einberufungsbefehle von römisch 40 2023 sowie römisch 40 2023 möglich. Bemerkt wurde, dass nicht ausgesagt werden könne, ob derartige Formulare in dieser Form amtlich ausgegeben werden. Bemerkt wurde zudem, dass das Schriftstück eine Risskante aufweise, die auf einen händischen Abriss des Blattes in diesem Bereich hinweise. Ob bei dem fraglichen Schreiben durch den Abriss Daten bzw. Informationen vorenthalten wurden, könne nicht gesagt werden (OZ 10; OZ 28). Mit XXXX 2024 legte das Bundesamt über Aufforderung den Akt betreffend das Verfahren über den Aufenthaltsstatus von XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 9).Mit römisch 40 2024 legte das Bundesamt über Aufforderung den Akt betreffend das Verfahren über den Aufenthaltsstatus von römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 9). Der Magistrat der Stadt Wien, MA 35, gab mit Schreiben vom XXXX 2025 im Rahmen der Amtshilfe Auskunft über den Aufenthaltsstatus von XXXX (OZ 19).Der Magistrat der Stadt Wien, MA 35, gab mit Schreiben vom römisch 40 2025 im Rahmen der Amtshilfe Auskunft über den Aufenthaltsstatus von römisch 40 (OZ 19). Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, XXXX als Zeugin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 26). Die belangte Behörde blieb dem Verhandlungstermin entschuldigt fern (OZ 18). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer ein Lichtbild des Flugtickets von Machatschkala nach Istanbul, eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der geladenen Zeugin, ein Konvolut an Kursbesuchsbestätigungen zum Erwerb der deutschen Sprache sowie eines Vorbereitungskurses für eine zukünftige Taxilenkerprüfung, eine Vereinbarung über die Ableistung gemeinnütziger Arbeit, einen vorläufigen Führerschein sowie einen klinisch-psychologischen Befund betreffend XXXX vor.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, römisch 40 als Zeugin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 26). Die belangte Behörde blieb dem Verhandlungstermin entschuldigt fern (OZ 18). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer ein Lichtbild des Flugtickets von Machatschkala nach Istanbul, eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der geladenen Zeugin, ein Konvolut an Kursbesuchsbestätigungen zum Erwerb der deutschen Sprache sowie eines Vorbereitungskurses für eine zukünftige Taxilenkerprüfung, eine Vereinbarung über die Ableistung gemeinnütziger Arbeit, einen vorläufigen Führerschein sowie einen klinisch-psychologischen Befund betreffend römisch 40 vor. Mit Schreiben vom XXXX 2025 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17 vom XXXX 2025, zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt (OZ 31). Mit Schriftsatz vom XXXX 2026 nahm der Beschwerdeführer zum Länderbericht der Staatendokumentation Version 17 vom XXXX 2025 Stellung (OZ 32). Mit Schreiben vom römisch 40 2025 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17 vom römisch 40 2025, zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt (OZ 31). Mit Schriftsatz vom römisch 40 2026 nahm der Beschwerdeführer zum Länderbericht der Staatendokumentation Version 17 vom römisch 40 2025 Stellung (OZ 32). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX in XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien geboren, ist muslimischen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (AS 21, 77; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2025 = VP S. 6 ff).Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien geboren, ist muslimischen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (AS 21, 77; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2025 = VP S. 6 ff). Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache, Russisch und wenig Deutsch (AS 23, 27, 61 f; VP S. 5, 7, 11 f). Der Beschwerdeführer leidet nicht an chronischen oder akuten Krankheiten, anderen Leiden oder Gebrechen und nimmt auch nicht regelmäßig Medikamente ein (AS 63, VP S. 5). Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation zehn Jahre die Grundschule besucht und dann eine Ausbildung als Bauarbeiter absolviert sowie eine Ausbildung als Helfer des Zugführers gemacht. Danach hat er auf Baustellen gearbeitet und seiner Mutter beim Handeln am Markt geholfen (AS 65; VP S. 7). Er reiste aus der Russische Föderation am XXXX 2023 im Alter von 32 Jahren unter Verwendung seines russischen Auslandsreisepasses mit dem Flugzeug legal aus der russischen Föderation von Machatschkala (Dagestan) über die Türkei nach Serbien aus. Bei seiner Ausreise wurde er nicht besonders kontrolliert. Von Serbien kam der Beschwerdeführer mithilfe eines Schleppers nach Österreich, wo er Mitte XXXX 2023 einreiste. Seinen russischen Auslandsreisepass hat der Beschwerdeführer nicht mehr, wohl aber einen Inlandsreisepass (AS 63; VP S. 7). Aufgrund der Beziehung zu seiner Partnerin und dem Handelsgewerbe seiner Mutter ist der Beschwerdeführer regelmäßig mit seiner Mutter nach Istanbul geflogen (VP S. 12 f). Am XXXX 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 21; VP S. 8, 10).Er reiste aus der Russische Föderation am römisch 40 2023 im Alter von 32 Jahren unter Verwendung seines russischen Auslandsreisepasses mit dem Flugzeug legal aus der russischen Föderation von Machatschkala (Dagestan) über die Türkei nach Serbien aus. Bei seiner Ausreise wurde er nicht besonders kontrolliert. Von Serbien kam der Beschwerdeführer mithilfe eines Schleppers nach Österreich, wo er Mitte römisch 40 2023 einreiste. Seinen russischen Auslandsreisepass hat der Beschwerdeführer nicht mehr, wohl aber einen Inlandsreisepass (AS 63; VP S. 7). Aufgrund der Beziehung zu seiner Partnerin und dem Handelsgewerbe seiner Mutter ist der Beschwerdeführer regelmäßig mit seiner Mutter nach Istanbul geflogen (VP S. 12 f). Am römisch 40 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 21; VP S. 8, 10). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern in XXXX in Tschetschenien gelebt. Er hat noch eine Schwester und einen Bruder, die im selben Dorf wie seine Eltern leben. Den Verwandten des Beschwerdeführers geht es gut und sie sind im Handel beschäftigt. Er steht mit seinen Verwandten in regelmäßigem Kontakt per Videotelefonie. Der Beschwerdeführer hat auch weitere Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits sowie Freunde in Tschetschenien. Zu all diesen Personen hat er ein gutes Verhältnis (AS 27, 64 f; VP S. 8 f).Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern in römisch 40 in Tschetschenien gelebt. Er hat noch eine Schwester und einen Bruder, die im selben Dorf wie seine Eltern leben. Den Verwandten des Beschwerdeführers geht es gut und sie sind im Handel beschäftigt. Er steht mit seinen Verwandten in regelmäßigem Kontakt per Videotelefonie. Der Beschwerdeführer hat auch weitere Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits sowie Freunde in Tschetschenien. Zu all diesen Personen hat er ein gutes Verhältnis (AS 27, 64 f; VP S. 8 f). Der Beschwerdeführer ist im tschetschenischen Familienverband aufgewachsen und ist mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut (VP S. 7 ff). Der Beschwerdeführer ist seit XXXX 2019 nach traditionellem Ritus mit der in Österreich lebenden, asylberechtigten Tschetschenin XXXX , geboren am XXXX 1998, verheiratet. Sie haben sich Ende XXXX 2018 kennengelernt und danach in der Türkei mehrmals getroffen, wo sie am XXXX 2019 nach islamischem Recht geheiratet haben und wo auch ihre gemeinsamen Kinder gezeugt wurden. Nach der islamischen Hochzeit in der Türkei, hat sich der Beschwerdeführer in XXXX am XXXX 2020 eine Heiratsurkunde ausstellen lassen, dabei war XXXX nicht anwesend. Sie haben gemeinsam zwei minderjährige Söhne, XXXX , geboren am XXXX 2020, österreichischer Staatsangehöriger, sowie XXXX , geboren am XXXX 2023, welcher in Österreich asylberechtigt ist. XXXX ist derzeit mit dem dritten Kind des Beschwerdeführers schwanger. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen beiden Söhnen und seiner Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt (OZ 2; OZ 6; OZ 9; OZ 19; AS 71, 83 ff; VP S. 9 ff, 15 ff). XXXX hatte zeitweilig die österreichische Staatsangehörigkeit, diese wurde ihr aber im Jahr 2021 wieder rechtskräftig aberkannt, da sie nicht die erforderlichen Schritte zur Zurücklegung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation unternommen hat (OZ 19; VP S. 14). Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 2019 nach traditionellem Ritus mit der in Österreich lebenden, asylberechtigten Tschetschenin römisch 40 , geboren am römisch 40 1998, verheiratet. Sie haben sich Ende römisch 40 2018 kennengelernt und danach in der Türkei mehrmals getroffen, wo sie am römisch 40 2019 nach islamischem Recht geheiratet haben und wo auch ihre gemeinsamen Kinder gezeugt wurden. Nach der islamischen Hochzeit in der Türkei, hat sich der Beschwerdeführer in römisch 40 am römisch 40 2020 eine Heiratsurkunde ausstellen lassen, dabei war römisch 40 nicht anwesend. Sie haben gemeinsam zwei minderjährige Söhne, römisch 40 , geboren am römisch 40 2020, österreichischer Staatsangehöriger, sowie römisch 40 , geboren am römisch 40 2023, welcher in Österreich asylberechtigt ist. römisch 40 ist derzeit mit dem dritten Kind des Beschwerdeführers schwanger. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen beiden Söhnen und seiner Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt (OZ 2; OZ 6; OZ 9; OZ 19; AS 71, 83 ff; VP S. 9 ff, 15 ff). römisch 40 hatte zeitweilig die österreichische Staatsangehörigkeit, diese wurde ihr aber im Jahr 2021 wieder rechtskräftig aberkannt, da sie nicht die erforderlichen Schritte zur Zurücklegung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation unternommen hat (OZ 19; VP S. 14). Die Partnerin des Beschwerdeführers XXXX hat sich bis zur Einreise des Beschwerdeführers alleine um die gemeinsamen Kinder gekümmert. Sie ist gelernte pharmazeutische kaufmännische Assistentin und bezieht derzeit Geld vom AMS. Sie spricht zuhause Tschetschenisch und ein wenig Deutsch mit den Kindern, der Beschwerdeführer spricht mit den Kindern Tschetschenisch. Gesundheitlich geht es den Kindern gut, wobei bei XXXX ein Verdacht auf eine „Expressive Sprachstörung“ und eine „Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung“ besteht (OZ 26). Der Beschwerdeführer erledigt die täglichen Einkäufe, holt seine Kinder vom Kindergarten ab, spielt mit den Kindern und isst mit ihnen. Er bringt seinen ältesten Sohn auch zum Sporttraining. Da seine Partnerin schwanger ist, hilft er ihr in letzter Zeit auch durch Kochen, Putzen und bringt die Kinder ins Bett (OZ 26; VP S. 10 f, 16 f).Die Partnerin des Beschwerdeführers römisch 40 hat sich bis zur Einreise des Beschwerdeführers alleine um die gemeinsamen Kinder gekümmert. Sie ist gelernte pharmazeutische kaufmännische Assistentin und bezieht derzeit Geld vom AMS. Sie spricht zuhause Tschetschenisch und ein wenig Deutsch mit den Kindern, der Beschwerdeführer spricht mit den Kindern Tschetschenisch. Gesundheitlich geht es den Kindern gut, wobei bei römisch 40 ein Verdacht auf eine „Expressive Sprachstörung“ und eine „Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung“ besteht (OZ 26). Der Beschwerdeführer erledigt die täglichen Einkäufe, holt seine Kinder vom Kindergarten ab, spielt mit den Kindern und isst mit ihnen. Er bringt seinen ältesten Sohn auch zum Sporttraining. Da seine Partnerin schwanger ist, hilft er ihr in letzter Zeit auch durch Kochen, Putzen und bringt die Kinder ins Bett (OZ 26; VP S. 10 f, 16 f). Der arbeitsfähige Beschwerdeführer bezieht seit XXXX 2023 in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung. Er wohnt in einer Mietwohnung, für die seine Partnerin EUR XXXX monatlich bezahlt und wird auch sonst von dieser finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer besuchte seit Anfang 2024 Deutschkurse. Seit XXXX 2025 erbringt der Beschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten in einem Pensionistenklub, erhielt am XXXX 2025 einen vorläufigen Führerschein und nahm von XXXX 2025 bis XXXX 2025 an einem Vorbereitungskurs für die Taxilenkerprüfung teil. Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine Berufs- oder sonstige Ausbildung in Österreich gemacht und ist nicht Mietglied in einem Verein. Er hat kein Vermögen oder Schulden in Österreich, er hat jedoch in Tschetschenien ein Auto, welches sein Vater benützt (OZ 2; OZ 14; OZ 26; VP S. 6, 9 ff, 17).Der arbeitsfähige Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 2023 in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung. Er wohnt in einer Mietwohnung, für die seine Partnerin EUR römisch 40 monatlich bezahlt und wird auch sonst von dieser finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer besuchte seit Anfang 2024 Deutschkurse. Seit römisch 40 2025 erbringt der Beschwerdeführer gemeinnützige Tätigkeiten in einem Pensionistenklub, erhielt am römisch 40 2025 einen vorläufigen Führerschein und nahm von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 an einem Vorbereitungskurs für die Taxilenkerprüfung teil. Ansonsten hat der Beschwerdeführer keine Berufs- oder sonstige Ausbildung in Österreich gemacht und ist nicht Mietglied in einem Verein. Er hat kein Vermögen oder Schulden in Österreich, er hat jedoch in Tschetschenien ein Auto, welches sein Vater benützt (OZ 2; OZ 14; OZ 26; VP S. 6, 9 ff, 17). Zusätzlich zu seiner Familie zählt der Beschwerdeführer nur einen Nachbar zu seinen sozialen Kontakten in Österreich. Er hat außer einem Cousin seines Vaters keine Verwandten in Österreich und ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation (VP S. 11 f). Der Beschwerdeführer wurde während der Corona-Pandemie im Herbst 2022 nicht von der russischen Polizei angehalten und registriert. Im Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf (OZ 2). Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer war in der Russischen Föderation weder einer Verfolgung ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Gesinnung von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter von Verfolgung bedroht. Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er war nie oppositionell oder gegen PUTIN oder KADYROW aktiv und kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung. Er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat nicht aus politischer oder oppositioneller Gesinnung oder aus Gewissensgründen verlassen und er wurde auch nicht von russischen Behörden aus diesen Gründen bedroht oder verfolgt. Dem Beschwerdeführer wird nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine politische oppositionelle Einstellung unterstellt werden. Er reiste nach Österreich, weil eines seiner Kinder österreichischer Staatsangehöriger ist und ein Kind und seine Partnerin hier asylberechtigt sind und er sich engeren Kontakt zu diesen erhoffte. Der Beschwerdeführer fällt mit seinen inzwischen 35 Jahren nicht mehr in das grundwehrdienstfähige Alter. Er verfügt über kein Militärbuch, hat weder eine militärische oder militärisch relevante Ausbildung, noch hat er einen Grundwehrdienst geleistet (VP S. 19) weshalb ihm aus diesem Grund auch keine Verfolgung seitens der russischen/tschetschenischen Behörden droht. Dem Beschwerdeführer wurde Ende XXXX 2022 kein Einberufungsbefehl bzw. keine Ladung zugestellt und von ihm persönlich übernommen, wonach er sich bei einer Wehrdiensteinrichtung einfinden sollte. Dem Beschwerdeführer wurden, während er sich bereits in Österreich aufhielt, in der Russischen Föderation keine Einberufungsbefehle zum Militärdienst an seine ehemalige Adresse zugestellt. Die Freunde des Beschwerdeführers, welche in Tschetschenien leben, haben keine Einberufungsbefehle erhalten (VP S. 13). Die Echtheit der im Verfahren vorgelegten Ladungen kann nicht festgestellt werden.Dem Beschwerdeführer wurde Ende römisch 40 2022 kein Einberufungsbefehl bzw. keine Ladung zugestellt und von ihm persönlich übernommen, wonach er sich bei einer Wehrdiensteinrichtung einfinden sollte. Dem Beschwerdeführer wurden, während er sich bereits in Österreich aufhielt, in der Russischen Föderation keine Einberufungsbefehle zum Militärdienst an seine ehemalige Adresse zugestellt. Die Freunde des Beschwerdeführers, welche in Tschetschenien leben, haben keine Einberufungsbefehle erhalten (VP S. 13). Die Echtheit der im Verfahren vorgelegten Ladungen kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wird von Behörden der russischen Föderation im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen zum Militärdienst einberufen werden. Der Beschwerdeführer läuft auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. 1.3. Rückkehrsituation Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Es wäre ihm möglich, wie auch bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland, im Haus seiner Eltern einen Wohnsitz zu begründen und in der russischen Föderation zu arbeiten. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. 1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom XXXX 2025 vom (Version 17)Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom römisch 40 2025 vom (Version 17) Politische Lage Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).
der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).
der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).
der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/ Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vergleiche PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025). Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025).
OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).
den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kin- der (YSPH 16.9.2025).
OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegen- de Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).
den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025). Tschetschenien Letzte Änderung 2025-12-23 13:38 Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans grün- det auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Mos- kau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans grün- det auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Mos- kau 1.10.2025; vergleiche SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vergleiche KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland- Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat
offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland- Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat
offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025): Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive) Quelle 1: ISW 16.12.2025 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025).
dem aktuellen Globalen Terrorismus- Index
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Dagestan Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt finden dennoch bewaffnete Zwischenfälle statt. Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen, wozu auch in Dagestan die Zeugen Jehovas zählen (ÖB Moskau 1.10.2025). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanenaktivitäten an (KK 1.12.2025). Obwohl es derzeit keine bewaffneten Aktivitäten im islamistischen Untergrund gibt, bleibt das Radikalisierungspotenzial in der Republik Dagestan bestehen (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Es gibt eine Antiterrorismuskommission, welche vom Republikoberhaupt Sergej Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben.
der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).
dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vergleiche Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).
dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vergleiche Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.
den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.
den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vergleiche EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte
Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).
einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte
Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).
einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025). Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung 2025-12-23 13:36 Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Die Bewohner des Nordkaukasus balancieren zwischen dem Scharia-Recht, der russischen Gesetzgebung und dem Adat-Recht, was unklare Normen und Verhaltensregeln in der Gesellschaft zur Folge hat (KK 20.8.2025). Tschetschenien Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022).
der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev 2.2023). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023).
der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „Ramsan sagte“ (KR 1.9.2025). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023).
des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023).
Paragraph 105, des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe] Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Dagestan
der Verfassung Dagestans liegt das Rechtswesen der Republik Dagestan in den Händen von föderalen Gerichten sowie Gerichten der Republik Dagestan. Letztere sind der Verfassungsgerichtshof Dagestans und Friedensrichter. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Dagestans werden von der Volksversammlung der Republik Dagestan auf Vorschlag des Republikoberhaupts ernannt. Friedensrichter werden von der Volksversammlung ernannt (Verfassung DAG 10.7.2003). In Dagestan hat sich, wie auch in Tschetschenien, der traditionelle Rechtspluralismus bis heute erhalten. Grund für die weitverbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts ist unter anderem das unzweckmäßige und korrupte staatliche Justizwesen, welches in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern die verschiedenen Rechtssphären nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans zum Verzicht auf die Blutrache bereit (AA 2.8.2024). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2025-12-23 13:36 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025):
Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vergleiche Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vergleiche RAD/Haven 20.1.2025):
Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vergleiche FGNG RUSS 31.7.2025). Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a).
zahlreichen Berichten ist Sicherheit personal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (US- DOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a).
zahlreichen Berichten ist Sicherheit personal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (US- DOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vergleiche OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024). Personen dürfen
der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025). Tschetschenien Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.10.2025), bestehen
einer Information aus dem Jahr 2022 aus (Oryx 23.11.2022): • dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.