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{'item': 'I403 2330773-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2026 GeschäftszahlI403 2330773-1 SpruchI403 2330773-1/7E, I403 2330773-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: ÖGK), vom 23.09.2025 wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) darüber informiert, dass sie als Betriebsnachfolgerin des Einzelunternehmens ihres Ehemannes XXXX (im Folgenden: S.E.) für dessen offene Beitragsschuld in Höhe von 19.412,17 Euro hafte. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: ÖGK), vom 23.09.2025 wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) darüber informiert, dass sie als Betriebsnachfolgerin des Einzelunternehmens ihres Ehemannes römisch 40 (im Folgenden: S.E.) für dessen offene Beitragsschuld in Höhe von 19.412,17 Euro hafte. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben einer Wirtschaftsberatungs- und Buchhaltungs GmbH vom 06.10.2025 wurde mitgeteilt, dass das Unternehmen des S. E. aufgrund des mit Beschluss des LG XXXX vom 25.02.2025 eröffneten Insolvenzverfahrens geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe das gesamte Inventar um 6.000 Euro erworben, als es konkursgerichtlich verkauft worden sei, weswegen von keinem unentgeltlichen Übergang gesprochen werden könne. Der Erwerb sei aus der Konkursmasse erfolgt, weswegen es ex lege zu keiner Nachfolgehaftung kommen könne.Mit Schreiben einer Wirtschaftsberatungs- und Buchhaltungs GmbH vom 06.10.2025 wurde mitgeteilt, dass das Unternehmen des S. E. aufgrund des mit Beschluss des LG römisch 40 vom 25.02.2025 eröffneten Insolvenzverfahrens geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe das gesamte Inventar um 6.000 Euro erworben, als es konkursgerichtlich verkauft worden sei, weswegen von keinem unentgeltlichen Übergang gesprochen werden könne. Der Erwerb sei aus der Konkursmasse erfolgt, weswegen es ex lege zu keiner Nachfolgehaftung kommen könne. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der ÖGK vom 14.10.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Betriebsnachfolgerin des Einzelunternehmers S. E. gesamtschuldnerisch für sämtliche rückständige Sozialversicherungsbeiträge, Verzugszinsen sowie Nebengebühren des Betriebsvorgängers, somit für eine Summe von insgesamt EUR 16.778,10 hafte. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, den Gesamtbetrag von insgesamt EUR 16.778,10 zuzüglich Verzugszinsen binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die ÖGK zu entrichten. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin zwei Tage, bevor ihr Ehemann seine Gewerbeberechtigung verloren habe, am selben Standort eine gleichlautende gewerberechtliche Bewilligung erlangt habe. Sie führe den Betrieb in denselben angemieteten Betriebsräumlichkeiten weiter und verwende dabei die bereits zuvor von ihrem Mann genutzten Geschäftskontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Im Zuge der Betriebsübernahme wurde ein bisher bei ihrem Ehemann beschäftigter Dienstnehmer übernommen und zudem der Ehemann ebenfalls als Dienstnehmer, konkret als gewerberechtlicher Geschäftsführer, angestellt, wodurch die betriebliche Kontinuität gewahrt bleibe. Das Unternehmen werde somit in personeller, organisatorischer und räumlicher Hinsicht in gleicher Struktur weitergeführt. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.10.2025 zugestellt. In der mit 14.11.2025 datierten Beschwerde wurde vorgebracht, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin am 01.07.2025 eröffnet, die Gewerbeanmeldung eingebracht und S. E. als gewerberechtlicher Geschäftsführer angestellt worden sei. Es sei zu einer Neuanmietung der Liegenschaft gekommen, die frühere Telefonnummer und E-Mail-Adresse seien nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die belangte Behörde habe zudem die Bestimmung des § 67 Abs. 5 ASVG unberücksichtigt gelassen, wonach eine Nachfolgehaftung nicht eintrete, wenn ein Unternehmen aus einer Konkursmasse erworben worden ist, was durch die Bezahlung des Pauschalpreises von 6.000 Euro jedenfalls gegeben sei. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.10.2025 zugestellt. In der mit 14.11.2025 datierten Beschwerde wurde vorgebracht, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin am 01.07.2025 eröffnet, die Gewerbeanmeldung eingebracht und S. E. als gewerberechtlicher Geschäftsführer angestellt worden sei. Es sei zu einer Neuanmietung der Liegenschaft gekommen, die frühere Telefonnummer und E-Mail-Adresse seien nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die belangte Behörde habe zudem die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 5, ASVG unberücksichtigt gelassen, wonach eine Nachfolgehaftung nicht eintrete, wenn ein Unternehmen aus einer Konkursmasse erworben worden ist, was durch die Bezahlung des Pauschalpreises von 6.000 Euro jedenfalls gegeben sei. Mit Verbesserungsauftrag vom 21.11.2025 wies die ÖGK darauf hin, dass die Beschwerde am 19.11.2025 – und somit verspätet – bei der ÖGK eingelangt sei. Da es sich um kein eingeschriebenes Schriftstück handle und auf dem Kuvert lediglich ein Absenderfreistempel angebracht sei, könne der Zeitpunkt der Übergabe an einen etwaigen Zustelldienst nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, einen Postaufgabeschein, eine Bestätigung der Post, eine Sendungsverfolgungsnummer oder eine nachvollziehbare schriftliche Erklärung über den tatsächlichen persönlichen Übergabezeitpunkt vorzulegen. Mit 28.11.2025 legte die Beschwerdeführerin eine Rechnung der Österreichischen Post AG vom 14.11.2025 über die Aufgabe eines Einschreibens unter der Nummer XXXX vor. Mit 28.11.2025 legte die Beschwerdeführerin eine Rechnung der Österreichischen Post AG vom 14.11.2025 über die Aufgabe eines Einschreibens unter der Nummer römisch 40 vor. Die ÖGK legte Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2025 vor und verwies darauf, dass das Kuvert, in dem sich die Beschwerde befunden habe, keinerlei Merkmale einer eingeschriebenen Sendung aufweise und auch nicht die Sendungsnummer XXXX . Eine Rückfrage bei der Post habe ergeben, dass Absender der Sendung XXXX die “ XXXX GmbH” gewesen sei. Die ÖGK legte Beschwerde und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2025 vor und verwies darauf, dass das Kuvert, in dem sich die Beschwerde befunden habe, keinerlei Merkmale einer eingeschriebenen Sendung aufweise und auch nicht die Sendungsnummer römisch 40 . Eine Rückfrage bei der Post habe ergeben, dass Absender der Sendung römisch 40 die “ römisch 40 GmbH” gewesen sei. Am 28.01.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher als Zeugen der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie der Eigentümer der “ XXXX GmbH” (Steuerberater der Beschwerdeführerin und vormals ihres Ehemannes) befragt wurden.Am 28.01.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher als Zeugen der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie der Eigentümer der “ römisch 40 GmbH” (Steuerberater der Beschwerdeführerin und vormals ihres Ehemannes) befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Frage des Zeitpunktes der Einbringung der Beschwerde: Die Beschwerde wurde am 14.11.2025 dem Zustelldienst (Österreichische Post AG) übergeben und somit rechtzeitig eingebracht. 1.
  3. Zum Unternehmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und zu dessen Verbindlichkeiten gegenüber der ÖGK: Der Ehemann der Beschwerdeführerin S.E. verfügte bis zum 03.07.2025 über eine gewerberechtliche Bewilligung für das verbundene Handwerk Kraftfahrzeugtechnik in Verbindung mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechnik. Er eröffnete im Jänner 2024 eine KFZ-Werkstatt als Einzelunternehmen unter dem Namen “SE-Performance”. Der Sitz seines Einzelunternehmens befand sich in XXXX , XXXX . Die gemietete Werkstatt bestand aus einem Büroraum, einem Abstellraum und einer Werkstatthalle mit zwei Hebebühnen.Der Ehemann der Beschwerdeführerin S.E. verfügte bis zum 03.07.2025 über eine gewerberechtliche Bewilligung für das verbundene Handwerk Kraftfahrzeugtechnik in Verbindung mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechnik. Er eröffnete im Jänner 2024 eine KFZ-Werkstatt als Einzelunternehmen unter dem Namen “SE-Performance”. Der Sitz seines Einzelunternehmens befand sich in römisch 40 , römisch 40 . Die gemietete Werkstatt bestand aus einem Büroraum, einem Abstellraum und einer Werkstatthalle mit zwei Hebebühnen. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 25.02.2025 wurde über sein Einzelunternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 17.06.2025 die Schließung des Unternehmens angeordnet.Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 25.02.2025 wurde über sein Einzelunternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 17.06.2025 die Schließung des Unternehmens angeordnet. Der von S.E. für seine Werkstatt abgeschlossene Vertrag mit einem Mobilfunkanbieter wurde von der Masseverwalterin gekündigt und die verwendete Mobiltelefonnummer abgemeldet. Im Unternehmen von S.E. waren die folgenden Personen als Dienstnehmer (bzw. Lehrling) angestellt: XXXX (Facharbeiter), XXXX (Hilfskraft), der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX (Hilfskraft) und XXXX (Lehrling).Im Unternehmen von S.E. waren die folgenden Personen als Dienstnehmer (bzw. Lehrling) angestellt: römisch 40 (Facharbeiter), römisch 40 (Hilfskraft), der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 (Hilfskraft) und römisch 40 (Lehrling). Die Beitragsverbindlichkeiten der letzten zwölf Monate von S.E. gegenüber der ÖGK betragen EUR 15.921,05, die Verzugszinsen bis 13.10.2025 EUR 645,73 und die Nebengebühren EUR 211,32, so dass sich eine Gesamtsumme der Forderungen in Höhe von EUR 16.778,10 ergibt. 1.
  4. Zur Frage der Betriebsnachfolge: Die Beschwerdeführerin besuchte in der Türkei ein Gymnasium und arbeitete in der Folge im Handel an der Kassa und teilweise im Back-Office. Sie ist mit S.E. verheiratet, sie haben zwei Kinder im Alter von fünf und acht Jahren. Vor Übernahme der KFZ-Werkstatt war die Beschwerdeführerin nicht berufstätig und auch nicht in das Unternehmen ihres Ehemannes eingebunden. Aufgrund der absehbaren Schließung des Einzelunternehmens des Ehemannes S.E. schlug dieser der Beschwerdeführerin vor, die Werkstatt zu übernehmen, um ihm eine Fortführung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Er ging davon aus, dass seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) bei einer Fortführung des Unternehmens seine Schulden nicht übernehmen müsste und informierte sie daher nicht über die offenen Beitragsrückstände bei der ÖGK. Sie kannte daher zum Zeitpunkt der Übernahme die Beitragsverbindlichkeiten nicht. Das Inventar des Unternehmens von S.E. bestand aus Werkzeugen und Geräten in der Kfz-Werkstatt (Bremsenprüfstand, Diagnosegerät, Batterietester, Abgastester, zwei Schweißgeräte, Reifenwuchtmaschine, Klimaservicegerät, Kompressor, Scheinwerfereinstellgerät, diverse Ersatzteile, Büroeinrichtung (Schreibtisch, Wandschränke, Theke, Tisch und drei Sessel)) und wurde von der Masseverwalterin gegen eine Summe von 6.000 Euro an XXXX , den Bruder von S.E., verkauft. Die Zahlung erfolgte durch XXXX im Auftrag von S.E., da dessen Konto zu diesem Zeitpunkt gesperrt war. Das Inventar wird in der Werkstatt weiterhin verwendet. Das Inventar des Unternehmens von S.E. bestand aus Werkzeugen und Geräten in der Kfz-Werkstatt (Bremsenprüfstand, Diagnosegerät, Batterietester, Abgastester, zwei Schweißgeräte, Reifenwuchtmaschine, Klimaservicegerät, Kompressor, Scheinwerfereinstellgerät, diverse Ersatzteile, Büroeinrichtung (Schreibtisch, Wandschränke, Theke, Tisch und drei Sessel)) und wurde von der Masseverwalterin gegen eine Summe von 6.000 Euro an römisch 40 , den Bruder von S.E., verkauft. Die Zahlung erfolgte durch römisch 40 im Auftrag von S.E., da dessen Konto zu diesem Zeitpunkt gesperrt war. Das Inventar wird in der Werkstatt weiterhin verwendet. Der Mietvertrag für die Werkstatt wurde für S.E. zum 30.06.2025 von der Masseverwalterin gekündigt; mit der Beschwerdeführerin wurde der Mietvertrag zum 01.07.2025 abgeschlossen. Am 01.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin eine gewerberechtliche Bewilligung für das verbundene Handwerk Kraftfahrzeugtechnik in Verbindung mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechnik erteilt. Ebenfalls am 01.07.2025 eröffnete sie bei der ÖGK ein Beitragskonto. Sie führt die Werkstatt unter dem Namen „ XXXX “.Am 01.07.2025 wurde der Beschwerdeführerin eine gewerberechtliche Bewilligung für das verbundene Handwerk Kraftfahrzeugtechnik in Verbindung mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechnik erteilt. Ebenfalls am 01.07.2025 eröffnete sie bei der ÖGK ein Beitragskonto. Sie führt die Werkstatt unter dem Namen „ römisch 40 “. Die Beschwerdeführerin ist nicht in wesentliche Agenden und Fragestellungen, wie etwa die gegenständliche Beschwerdeerhebung, rund um die Werkstatt eingebunden, sondern ihr Ehemann trifft die wesentlichen Entscheidungen. Die Beschwerdeführerin selbst übernimmt Putzarbeiten und das Sortieren von Rechnungen. Als Dienstnehmer angestellt wurde am 01.07.2025 (somit zum Zeitpunkt der Eröffnung des Unternehmens) ihr Ehemann; er steht bis heute in einem aufrechten Dienstverhältnis. Am 09.07.2025 wurde auch der schon bei ihrem Ehemann S.E. angestellte XXXX , der nach einem Krankenstand am 15.09.2025 von S.E. gekündigt wurde, als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet.Als Dienstnehmer angestellt wurde am 01.07.2025 (somit zum Zeitpunkt der Eröffnung des Unternehmens) ihr Ehemann; er steht bis heute in einem aufrechten Dienstverhältnis. Am 09.07.2025 wurde auch der schon bei ihrem Ehemann S.E. angestellte römisch 40 , der nach einem Krankenstand am 15.09.2025 von S.E. gekündigt wurde, als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Der Betrieb wird im Wesentlichen unverändert – gegenüber der Zeit, als ihr Ehemann das Unternehmen führte – weitergeführt.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zur Frage des Zeitpunktes der Einbringung der Beschwerde: Unbestritten ist, dass der angefochtene Bescheid am 20.10.2025 zugestellt wurde und die Rechtsmittelfrist am 17.11.2025 endete. Strittig ist im Verfahren der Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde. Die ÖGK geht aufgrund der folgenden Erwägungen davon aus, dass die Beschwerde am 19.11.2025 und damit verspätet bei der ÖGK eingebracht wurde: Die Beschwerde sei in einem Kuvert, das offensichtlich nicht eingeschrieben aufgegeben worden sei und dem weder Absender noch Empfänger zu entnehmen seien, am 19.11.2025 bei der ÖGK eingelangt, dort geöffnet und dann der zuständigen Mitarbeiterin übergeben worden. Demgegenüber erklärte der Steuerberater der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass er das Schreiben persönlich am 14.11.2025 zur Post gebracht und dort eingeschrieben aufgegeben habe. Er habe einen entsprechenden Beleg, wonach ein eingeschriebener Brief am 14.11.2025 mit der Sendeverfolgungsnummer XXXX von ihm aufgegeben worden sei. Er habe unmittelbar nach Aufgabe des Briefes in einem Kuvert, das sein Logo aufweise, den Beleg der Post im Ordner der Beschwerdeführerin abgeheftet. Der Beleg wurde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigte, dass der Steuerberater für den Versand der Beschwerde zuständig gewesen sei, die Beschwerdeführerin selbst konnte dazu keine Aussage machen, da sie mit der Beschwerde nicht näher befasst war. Der Steuerberater der Beschwerdeführerin, der als Zeuge über die Wahrheitspflicht gemäß § 50 AVG belehrt worden war, gab in der Verhandlung zu Protokoll, dass er ausschließen könne, dass die Beschwerde in dem von der ÖGK vorgelegten Kuvert an die Behörde gelangt sei.Demgegenüber erklärte der Steuerberater der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass er das Schreiben persönlich am 14.11.2025 zur Post gebracht und dort eingeschrieben aufgegeben habe. Er habe einen entsprechenden Beleg, wonach ein eingeschriebener Brief am 14.11.2025 mit der Sendeverfolgungsnummer römisch 40 von ihm aufgegeben worden sei. Er habe unmittelbar nach Aufgabe des Briefes in einem Kuvert, das sein Logo aufweise, den Beleg der Post im Ordner der Beschwerdeführerin abgeheftet. Der Beleg wurde in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigte, dass der Steuerberater für den Versand der Beschwerde zuständig gewesen sei, die Beschwerdeführerin selbst konnte dazu keine Aussage machen, da sie mit der Beschwerde nicht näher befasst war. Der Steuerberater der Beschwerdeführerin, der als Zeuge über die Wahrheitspflicht gemäß Paragraph 50, AVG belehrt worden war, gab in der Verhandlung zu Protokoll, dass er ausschließen könne, dass die Beschwerde in dem von der ÖGK vorgelegten Kuvert an die Behörde gelangt sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass sich die Beschwerde nicht in dem von der ÖGK in der Verhandlung vorgelegten Kuvert befunden hatte. Dafür spricht zunächst, dass der Steuerberater in der Verhandlung darauf hinwies, dass Schreiben, die von seiner Kanzlei versandt werden, entweder über eine Freistempelanlage frankiert werden, die über die Nummer XXXX seinem Unternehmen zuzuordnen sei, oder per Einschreiben. Das von der ÖGK vorgelegte Kuvert beinhaltet dagegen eine andere Nummer und ist daher einer anderen Freistempelanlage und damit einem anderen Unternehmen zuzuordnen. Im Gegensatz dazu ist die eingeschriebene Sendung mit der Sendeverfolgungsnummer XXXX , die am 14.11.2025 aufgegeben wurde, dem Steuerberater der Beschwerdeführerin zuzuordnen, wie eine Nachfrage der ÖGK bei der Österreichischen Post AG ergab (OZ 2). Die Vertreterin der ÖGK bestätigte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass am 17.11.2025 ein eingeschriebenes Schreiben mit der Sendeverfolgungsnummer XXXX bei der ÖGK eingelangt sei, doch könne nicht mehr nachvollzogen werden, an welche Abteilung das Schreiben ging und sei das Kuvert nicht mehr auffindbar.Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass sich die Beschwerde nicht in dem von der ÖGK in der Verhandlung vorgelegten Kuvert befunden hatte. Dafür spricht zunächst, dass der Steuerberater in der Verhandlung darauf hinwies, dass Schreiben, die von seiner Kanzlei versandt werden, entweder über eine Freistempelanlage frankiert werden, die über die Nummer römisch 40 seinem Unternehmen zuzuordnen sei, oder per Einschreiben. Das von der ÖGK vorgelegte Kuvert beinhaltet dagegen eine andere Nummer und ist daher einer anderen Freistempelanlage und damit einem anderen Unternehmen zuzuordnen. Im Gegensatz dazu ist die eingeschriebene Sendung mit der Sendeverfolgungsnummer römisch 40 , die am 14.11.2025 aufgegeben wurde, dem Steuerberater der Beschwerdeführerin zuzuordnen, wie eine Nachfrage der ÖGK bei der Österreichischen Post AG ergab (OZ 2). Die Vertreterin der ÖGK bestätigte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass am 17.11.2025 ein eingeschriebenes Schreiben mit der Sendeverfolgungsnummer römisch 40 bei der ÖGK eingelangt sei, doch könne nicht mehr nachvollzogen werden, an welche Abteilung das Schreiben ging und sei das Kuvert nicht mehr auffindbar. Aus Sicht der erkennenden Richterin hat der Steuerberater der Beschwerdeführerin, der angegeben hatte, am 14.11.2025 nur ein Einschreiben aufgegeben zu haben, glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um die gegenständliche Beschwerde handelte. Soweit die Vertreterin der ÖGK darauf beharrte, dass die Beschwerde nicht in dem eingeschriebenen Kuvert, sondern in dem von der ÖGK vorgelegten Kuvert am 19.11.2025 erhalten zu haben, ist dies ebenfalls glaubwürdig, doch ist zu berücksichtigen, dass sie in der Verhandlung bestätigte, dass das Kuvert bereits geöffnet war, als sie es erhielt, da dies der übliche Prozess sei, um zu überprüfen, an welche Abteilung ein Schreiben gehen soll. Im Zuge dieser Prüfung der Zuständigkeit kann es dazu gekommen sein, dass die Beschwerde versehentlich in ein anderes Kuvert gesteckt wurde; nachdem es der ÖGK auch nicht gelungen ist, nachzuweisen, was sich in dem eingeschriebenen Kuvert mit der Sendeverfolgungsnummer XXXX befunden hat, erscheint diese Annahme am plausibelsten und ist mit allen in der Verhandlung getätigten Aussagen in Einklang zu bringen. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerde am 14.11.2025 der Österreichischen Post AG übergeben und somit rechtzeitig erhoben wurde. Aus Sicht der erkennenden Richterin hat der Steuerberater der Beschwerdeführerin, der angegeben hatte, am 14.11.2025 nur ein Einschreiben aufgegeben zu haben, glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um die gegenständliche Beschwerde handelte. Soweit die Vertreterin der ÖGK darauf beharrte, dass die Beschwerde nicht in dem eingeschriebenen Kuvert, sondern in dem von der ÖGK vorgelegten Kuvert am 19.11.2025 erhalten zu haben, ist dies ebenfalls glaubwürdig, doch ist zu berücksichtigen, dass sie in der Verhandlung bestätigte, dass das Kuvert bereits geöffnet war, als sie es erhielt, da dies der übliche Prozess sei, um zu überprüfen, an welche Abteilung ein Schreiben gehen soll. Im Zuge dieser Prüfung der Zuständigkeit kann es dazu gekommen sein, dass die Beschwerde versehentlich in ein anderes Kuvert gesteckt wurde; nachdem es der ÖGK auch nicht gelungen ist, nachzuweisen, was sich in dem eingeschriebenen Kuvert mit der Sendeverfolgungsnummer römisch 40 befunden hat, erscheint diese Annahme am plausibelsten und ist mit allen in der Verhandlung getätigten Aussagen in Einklang zu bringen. Damit ist festzustellen, dass die Beschwerde am 14.11.2025 der Österreichischen Post AG übergeben und somit rechtzeitig erhoben wurde. 2.
  7. Zum Unternehmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und zu dessen Verbindlichkeiten gegenüber der ÖGK: Die Feststellungen zu Punkt 1.
  8. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den GISA-Abfragen zum Einzelunternehmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (GISA-Zahl: XXXX ), der Ediktsdatei des Landesgerichts XXXX (GZ XXXX ) sowie durch die Auswertung der im Verwaltungsakt einliegenden Teile des Insolvenzakts. Die Höhe der Beitragsverbindlichkeiten ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückstandsausweis vom 14.10.2025; diese wurden im Verfahren auch nicht bestritten.Die Feststellungen zu Punkt 1.
  9. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere den GISA-Abfragen zum Einzelunternehmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (GISA-Zahl: römisch 40 ), der Ediktsdatei des Landesgerichts römisch 40 (GZ römisch 40 ) sowie durch die Auswertung der im Verwaltungsakt einliegenden Teile des Insolvenzakts. Die Höhe der Beitragsverbindlichkeiten ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückstandsausweis vom 14.10.2025; diese wurden im Verfahren auch nicht bestritten. 2.
  10. Zur Frage der Betriebsnachfolge: Die Feststellungen zum beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin und zu ihren Kindern ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Ehemann S.E. die Idee hatte, dass die Beschwerdeführerin die Werkstatt weiterführen sollte, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin meinte zwar auf die entsprechende Frage der erkennenden Richterin, dass es ihre Idee gewesen sei, um ihrem Mann zu helfen und es ihm zu ermöglichen seine Arbeit weiterzuführen, doch scheint die konkrete Idee von S.E. ausgegangen zu sein, der diese Frage auch vorab mit seinem Steuerberater besprochen hatte. Dass S.E. davon ausging, dass seine Ehefrau seine Verbindlichkeiten bei einer Fortführung des Unternehmens nicht übernehmen würde, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung (“Schulden waren ja im Sanierungsverfahren. Da war ja schon ein Verfahren. Sie hat mich auch gefragt, ob sie Schulden übernehmen würde. Ich habe ihr nein gesagt. Der Buchhalter hat dann noch die Massenverwalterin gefragt, ob das ginge. Es hieß, es gibt keine Probleme oder Schuldenübernahme, weil ja bereits ein Konkursverfahren eröffnet wurde. (…) Wieso sollte ich Ihr das abraten, wenn mir gesagt wurde, dass sie keine Schulden übernimmt? Das haben wir extra nachgefragt.”). Dass die Beschwerdeführerin bei der Unternehmensgründung nicht über seine Beitragsschulden bei der ÖGK informiert war, ergibt sich aus ihren Angaben und den Angaben von S.E. in der mündlichen Verhandlung. Die Inventarliste wurde aus einem im Akt einliegenden Schreiben der Masseverwalterin vom 10.03.2025 übernommen. Die Ablöse des Inventars und der Verkauf an den Bruder von S.E. ergeben sich aus einem im Akt einliegenden Schreiben der Masseverwalterin vom 16.09.
  11. Dass der Bruder von S.E. bislang keine Gegenleistung erhalten hat, wurde von der Beschwerdeführerin und S.E. in der Verhandlung bestätigt. Dass der Bruder die Zahlung für S.E. tätigte, ergibt sich aus der Aussage von S.E. in der Verhandlung, wonach die Zahlung nur deshalb nicht von ihm selbst getätigt worden sei, weil sein Konto zu diesem Zeitpunkt gesperrt gewesen sei. Die Feststellungen zum Mietvertrag ergeben sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr der belangten Behörde mit der Vermieterin der Werkstatt, der XXXX GmbH.Die Feststellungen zum Mietvertrag ergeben sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr der belangten Behörde mit der Vermieterin der Werkstatt, der römisch 40 GmbH. Die Feststellung, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Ehemann die wesentlichen Entscheidungen für das Einzelunternehmen trifft, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, als sie etwa klarstellte, dass die Beschwerde von ihrem Mann gemeinsam mit dem Steuerberater verfasst worden sei und sie nichts dazu sagen könne bzw. dass sie nur putzen und Rechnungen sortieren würde. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung auch an, dass sie Tätigkeiten ausführen würde, die zuvor im Unternehmen ihres Ehemannes vom Lehrling ausgeführt worden seien. Auch S.E. bestätigte, dass er „Reparaturen und Geschäftsführung, Rechnungen, alles“ mache, während seine Frau „sehr wenig“ mache. Die Feststellung, dass der Betrieb unverändert weitergeführt wurde, ergibt sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin (“Drinnen haben wir eigentlich nichts verändert. Es ist so, dass mein Mann arbeitet und ich mithelfe. Die Kunden sind auch dieselben.”)
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: 3.
  13. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des § 67 Abs. 4, 6 und 7 ASVG lauten:3.
  14. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 4, 6 und 7 ASVG lauten: "Haftung für Beitragsschuldigkeiten § 67

(4)Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.Paragraph 67,
(4)Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 1409 a, ABGB und der Haftung des Erwerbers nach Paragraph 38, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219 aus 1897,, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
(5)
(6)Geht der Betrieb auf
  1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 7,
  2. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Absatz 7,,
  3. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 8 oder
  4. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Absatz 8, oder
  5. eine Person mit wesentlichem Einfluß auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (zB Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist) über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 4, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Absatz 4,, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.
(7)Angehörige gemäß Abs. 6 Z 1 sind:
(7)Angehörige gemäß Absatz 6, Ziffer eins, sind:
  1. der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;
  2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie;
  3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
  4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;
  5. der Lebensgefährte;
  6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung genannten Personen."
  7. unbeschadet der Ziffer 2, die im Paragraph 32, Absatz 2, der Insolvenzordnung genannten Personen." 3.
  8. Gegenständlich geht es um die Klärung der Frage, ob es gegenständlich zu einem Betriebsübergang gekommen ist, welcher eine Haftung der Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 4 ASVG zur Folge hat.3.
  9. Gegenständlich geht es um die Klärung der Frage, ob es gegenständlich zu einem Betriebsübergang gekommen ist, welcher eine Haftung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz 4, ASVG zur Folge hat. Zum Betriebserwerb ist es nicht erforderlich, dass alle zum Betrieb (bzw. zum Teilbetrieb) gehörigen Betriebsmittel erworben werden; es genügt vielmehr der Erwerb jener Betriebsmittel, die die (nach Betriebsart und Betriebsgegenstand) wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den (Teil-)Betrieb (in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und in der Betriebsart wie der Vorgänger) fortzuführen. Der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellenden Betriebsmittel von einem Dritten schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird, und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleich bleiben. Welche Betriebsmittel in diesem Sinne wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab (VwGH 07.09.2022, Ra 2021/08/0058). Als Betrieb ist die Summe der technischen und administrativen Einrichtungen zur planmäßigen Ausübung einer durch den Betriebszweck gekennzeichneten Erwerbstätigkeit zu verstehen (VwSlg 4763 A/1958; VwGH 17.10.2001, 98/08/0389). Zum Betrieb zählen nicht nur körperliche Wirtschaftsgüter und Arbeitskräfte, sondern auch die vorhandenen Geschäftsbeziehungen (Bezugsquellen usw) sowie geschäftliche Chancen (Erfahrung, Kundenkreis, Absatzgelegenheit usw – VwGH 1194/74, VwSlg 8790 A). Bei einem Unternehmen im Bereich Fahrzeugtechnik und Karosseriebau ist die Übernahme wesentlicher Betriebsmittel entscheidend. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen, wozu vor allem die Betriebsliegenschaft samt darauf befindlichen Baulichkeiten, Werkstätten sowie weiterer infrastruktureller Einrichtungen zählt (vgl VwSlg 7551 F/2000; VwGH 30.09.1999, 97/15/0016; 20.06.1995, 93/13/0088; 31.05.1983, 81/14/0058). Im Falle einer Kfz-Werkstätte wurde (zu § 24 EStG) ausgesprochen, dass zu den wesentlichen Grundlagen eines solchen Betriebs „nicht nur die unbeweglichen, sondern auch die beweglichen Anlagegüter, ohne die Kraftfahrzeuge nicht repariert werden können“ gehörten (VwGH 89/14/0271).Bei einem Unternehmen im Bereich Fahrzeugtechnik und Karosseriebau ist die Übernahme wesentlicher Betriebsmittel entscheidend. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der wesentlichen Betriebsgrundlagen, wozu vor allem die Betriebsliegenschaft samt darauf befindlichen Baulichkeiten, Werkstätten sowie weiterer infrastruktureller Einrichtungen zählt vergleiche VwSlg 7551 F/2000; VwGH 30.09.1999, 97/15/0016; 20.06.1995, 93/13/0088; 31.05.1983, 81/14/0058). Im Falle einer Kfz-Werkstätte wurde (zu Paragraph 24, EStG) ausgesprochen, dass zu den wesentlichen Grundlagen eines solchen Betriebs „nicht nur die unbeweglichen, sondern auch die beweglichen Anlagegüter, ohne die Kraftfahrzeuge nicht repariert werden können“ gehörten (VwGH 89/14/0271). 3.
  10. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von einer Betriebsübernahme am 01.07.2025, mit der Eröffnung des Beitragskontos der Beschwerdeführerin, aus. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem aus den folgenden Erwägungen an: Der Vorgänger, der zugleich der Ehemann der Beschwerdeführerin ist, führte einen Betrieb in Form einer KFZ-Werkstatt, dessen Schließung mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 17.06.2025 angeordnet worden war. Mit 01.07.2025 übernahm die Beschwerdeführerin diesen Betrieb, der mit dem identen Unternehmensgegenstand fortgeführt wurde, was sich bereits aus den überschneidenden Gewerbeberechtigungen ergibt und im Verfahren auch nie angezweifelt wurde. Zunächst sind der unveränderte Standort und die Weiterführung der Werkstatt als Indiz für die Betriebsfortführung zu werten. Wenn die zur Fortführung erforderlichen Betriebsmittel nicht vom Vorgänger, sondern von Dritten erworben wurden, so beseitigt dies nicht die Haftung, sofern diese Betriebsmittel nicht im Eigentum des Vorgängers standen, sondern schon von diesem angemietet, geleast oÄ waren. Wie unter Punkt 3.
  11. angeführt ist nach der Judikatur des VwGH bei Unternehmen im Bereich Fahrzeugtechnik insbesondere die Übernahme einer Werkstatt als Übernahme wesentlicher Betriebsmittel anzusehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Werkstatt des Ehemannes, konkret eine Werkstatthalle mit zwei Hebebühnen, von der Beschwerdeführerin übernommen und weitergeführt, indem der Mietvertrag ab dem 01.07.2025 von ihr übernommen wurde.Der Vorgänger, der zugleich der Ehemann der Beschwerdeführerin ist, führte einen Betrieb in Form einer KFZ-Werkstatt, dessen Schließung mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 17.06.2025 angeordnet worden war. Mit 01.07.2025 übernahm die Beschwerdeführerin diesen Betrieb, der mit dem identen Unternehmensgegenstand fortgeführt wurde, was sich bereits aus den überschneidenden Gewerbeberechtigungen ergibt und im Verfahren auch nie angezweifelt wurde. Zunächst sind der unveränderte Standort und die Weiterführung der Werkstatt als Indiz für die Betriebsfortführung zu werten. Wenn die zur Fortführung erforderlichen Betriebsmittel nicht vom Vorgänger, sondern von Dritten erworben wurden, so beseitigt dies nicht die Haftung, sofern diese Betriebsmittel nicht im Eigentum des Vorgängers standen, sondern schon von diesem angemietet, geleast oÄ waren. Wie unter Punkt 3.
  12. angeführt ist nach der Judikatur des VwGH bei Unternehmen im Bereich Fahrzeugtechnik insbesondere die Übernahme einer Werkstatt als Übernahme wesentlicher Betriebsmittel anzusehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Werkstatt des Ehemannes, konkret eine Werkstatthalle mit zwei Hebebühnen, von der Beschwerdeführerin übernommen und weitergeführt, indem der Mietvertrag ab dem 01.07.2025 von ihr übernommen wurde. Relevante Betriebsmittel für die Werkstatt sind auch „bewegliche Anlagegüter, ohne die Kraftfahrzeuge nicht repariert werden können“, wie etwa Bremsenprüfstand, Diagnosegerät, Batterietester, Abgastester, etc.. Diese wurden von der Masseverwalterin als „Inventar“ für EUR 6.000 zum Verkauf angeboten; der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin zahlte diesen Betrag. Soweit vom Steuerberater der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, dass das Inventar von der Beschwerdeführerin aus der Konkursmasse des Ehemannes gekauft worden sei, ist es für das Gericht nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Käuferin war. Vielmehr führte ihr Ehemann in der Verhandlung aus, dass die Zahlung von seinem Bruder getätigt worden sei, weil sein eigenes Konto gesperrt gewesen sei. Tatsächlicher Käufer des Inventars scheint daher der Ehemann und nicht die Beschwerdeführerin zu sein. Dass er in weiterer Folge das Inventar in der Werkstatt beließ, die nunmehr rechtlich seiner Ehefrau zuzuordnen ist, erklärt sich daraus, dass die Übernahme der Werkstatt durch die Beschwerdeführerin nicht aus ihrem unternehmerischen Wunsch erfolgte, sondern um dem Ehemann S.E. weiterhin die „selbständige“ Tätigkeit in einer Werkstatt zu ermöglichen. Soweit vom Steuerberater der Beschwerdeführerin wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass das Inventar aus der Insolvenzmasse erworben worden sei und die Haftung bei Erwerb des Betriebes aus einer Insolvenzmasse nicht greife, ist dem daher entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Inventar gar nicht erworben hat und somit die Rechtsprechung des VwGH zu einem Erwerb aus der Insolvenzmasse (08/2703/VwSlg 11.273/A) keine Anwendung findet. Auch wenn S.E. im Rahmen des Konkurses einige Kunden verloren hatte, baut die Werkstatt doch weiterhin auf dem von ihm geschaffenen Kundenstock auf. Auch hinsichtlich der in der Werkstatt tätigen Mechaniker bzw. Hilfsarbeiter bestand Kontinuität, indem ihr Ehemann S.E. ab 01.07.2025 und XXXX wenige Tage später als Dienstnehmer angemeldet wurden. Dass die Zahl der Dienstnehmer reduziert wurde, ergibt sich aus den finanziellen Schwierigkeiten; dass XXXX im September 2025 gekündigt wurde, ist die Folge seines Krankenstandes und ändert nichts daran, dass beabsichtigt war, auch hinsichtlich des Mitarbeiterstockes Kontinuität zu wahren. Auch wenn S.E. im Rahmen des Konkurses einige Kunden verloren hatte, baut die Werkstatt doch weiterhin auf dem von ihm geschaffenen Kundenstock auf. Auch hinsichtlich der in der Werkstatt tätigen Mechaniker bzw. Hilfsarbeiter bestand Kontinuität, indem ihr Ehemann S.E. ab 01.07.2025 und römisch 40 wenige Tage später als Dienstnehmer angemeldet wurden. Dass die Zahl der Dienstnehmer reduziert wurde, ergibt sich aus den finanziellen Schwierigkeiten; dass römisch 40 im September 2025 gekündigt wurde, ist die Folge seines Krankenstandes und ändert nichts daran, dass beabsichtigt war, auch hinsichtlich des Mitarbeiterstockes Kontinuität zu wahren. Soweit nunmehr eine andere Mobilfunknummer verwendet wird, ergibt sich dies aus dem Umstand, dass der alte Vertrag von der Masseverwalterin gekündigt worden war und die Telefonnummer daher gar nicht mehr verfügbar war. Dass die Beschwerdeführerin am 01.07.2025 den Betrieb ihres Ehemannes übernommen hat, steht daher für das Bundesverwaltungsgericht fest. 3.
  13. § 67 Abs. 6 ASVG regelt die Betriebsnachfolge der sogenannten „familia suspecta“, worunter die Beschwerdeführerin als Ehegattin von S.E. gemäß § 67 Abs. 7 Z 1 ASVG jedenfalls fällt. Nach § 67 Abs. 6 ASVG ist bei der Haftung der „familia suspecta“, wenn kein Erwerbsgeschäft vorliegt, das Kennen oder Kennenmüssen von den Beitragsverbindlichkeiten zwar Haftungsvoraussetzung, wird aber – bei Möglichkeit des Freibeweises – bei diesem Personenkreis vermutet (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rz 41.)3.
  14. Paragraph 67, Absatz 6, ASVG regelt die Betriebsnachfolge der sogenannten „familia suspecta“, worunter die Beschwerdeführerin als Ehegattin von S.E. gemäß Paragraph 67, Absatz 7, Ziffer eins, ASVG jedenfalls fällt. Nach Paragraph 67, Absatz 6, ASVG ist bei der Haftung der „familia suspecta“, wenn kein Erwerbsgeschäft vorliegt, das Kennen oder Kennenmüssen von den Beitragsverbindlichkeiten zwar Haftungsvoraussetzung, wird aber – bei Möglichkeit des Freibeweises – bei diesem Personenkreis vermutet (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG (Stand 1.12.2020, rdb.at), Rz 41.) Es ist daher unerheblich, dass der Betriebsübernahme durch die Beschwerdeführerin kein Erwerbsgeschäft zugrundelag. Zu prüfen ist noch die geforderte subjektive Seite der Haftungsvoraussetzungen, nämlich ob die Beschwerdeführerin die Beitragsverbindlichkeiten kannte bzw. kennen hätte müssen. Die Beweislast trifft gegenständlich die Beschwerdeführerin. Sie erklärte in der mündlichen Verhandlung, nichts von den Beitragsverbindlichkeiten ihres Mannes gewusst zu haben; dies erscheint durchaus glaubhaft, ergibt sich doch das Bild, dass sie weder vor der Betriebsübernahme noch nach der Betriebsübernahme in irgendeiner Form in die finanzielle Gebarung eingebunden war – und es letztlich auch noch immer nicht ist. Auch ihr Ehemann gab an, dass sie nichts von den Beitragsverbindlichkeiten gewusst habe. Sie habe ihn gefragt, ob sie Schulden übernehmen würde, was er nach Rücksprache mit dem Steuerberater verneint habe. Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung meinte, sie habe erst im August oder September 2025 von den finanziellen Problemen erfahren, bezieht sich dies offenbar auf das Verfahren der ÖGK zur Betriebsnachfolge, in dem am 23.09.2025 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin erging. Dass ihr Mann prinzipiell finanzielle Schwierigkeiten hatte, musste der Beschwerdeführerin aufgrund des bereits im Februar 2025 eröffneten Konkursverfahrens und der am 17.06.2025 angeordneten Schließung des Unternehmens, welche die Übernahme des Betriebes durch die Beschwerdeführerin erst ermöglichte, bereits früher bewusst gewesen sein. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von den Beitragsverbindlichkeiten hatte, so ist für das Gelingen des Freibeweises auch noch erforderlich, dass sie die Beitragsverbindlichkeiten nicht kennen musste. Die Einschränkung der Haftung durch § 67 Abs 6 ASVG auf jene Schulden, die der Betriebsnachfolger (bei der Übergabe) kannte oder kennen musste, ist dem § 1409 Abs 1 ABGB nachgebildet (allerdings durch die in § 67 Abs 6 letzter Satz ASVG erwähnte Beweislastumkehr erschwert worden), zu der die ordentlichen Gerichte in ständiger Rechtsprechung die Auffassung entwickelt haben, dass der Sorgfaltspflicht des Erwerbers etwa durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, Befragung des Vorgängers über den Stand der Passiven und genaue Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden entsprochen werde. Die bloße Befragung des Veräußerers (bzw Betriebsvorgängers) befreie nicht von der Pflicht zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher. Gerade ein Unternehmensübergang erfordere besondere Sorgfalt, sodass die Haftung nach § 1409 ABGB bereits dann eintrete, wenn den Übernehmer an der mangelhaften Klärung der Schuldenlast des Übergebers auch nur ein leichtes Verschulden treffe. Der Pflicht, den Gesamtschuldenstand des Betriebsvorgängers sorgfältig zu überprüfen, könne auch nicht (allein) dadurch nachgekommen werden, dass der Betriebsnachfolger eine Auskunft des Steuerberaters des Betriebsvorgängers einhole (VwGH 03.10.2002, 97/08/0640, mit Hinweisen auf OGH
  15. Juni 1982, 5Ob 647/82 = GesRZ 1982, 321; Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB2, RZ 29 zu § 1409).Die Einschränkung der Haftung durch Paragraph 67, Absatz 6, ASVG auf jene Schulden, die der Betriebsnachfolger (bei der Übergabe) kannte oder kennen musste, ist dem Paragraph 1409, Absatz eins, ABGB nachgebildet (allerdings durch die in Paragraph 67, Absatz 6, letzter Satz ASVG erwähnte Beweislastumkehr erschwert worden), zu der die ordentlichen Gerichte in ständiger Rechtsprechung die Auffassung entwickelt haben, dass der Sorgfaltspflicht des Erwerbers etwa durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, Befragung des Vorgängers über den Stand der Passiven und genaue Prüfung der auf diese Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden entsprochen werde. Die bloße Befragung des Veräußerers (bzw Betriebsvorgängers) befreie nicht von der Pflicht zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher. Gerade ein Unternehmensübergang erfordere besondere Sorgfalt, sodass die Haftung nach Paragraph 1409, ABGB bereits dann eintrete, wenn den Übernehmer an der mangelhaften Klärung der Schuldenlast des Übergebers auch nur ein leichtes Verschulden treffe. Der Pflicht, den Gesamtschuldenstand des Betriebsvorgängers sorgfältig zu überprüfen, könne auch nicht (allein) dadurch nachgekommen werden, dass der Betriebsnachfolger eine Auskunft des Steuerberaters des Betriebsvorgängers einhole (VwGH 03.10.2002, 97/08/0640, mit Hinweisen auf OGH
  16. Juni 1982, 5Ob 647/82 = GesRZ 1982, 321; Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB2, RZ 29 zu Paragraph 1409,). Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass ihr Ehemann finanzielle Probleme hatte. Durch die Übernahme der KFZ-Werkstatt durch die Beschwerdeführerin sollte die Fortführung des Unternehmens sicher gestellt werden. Unter diesen Umständen hätte sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Auskunft ihres Ehemannes begnügen dürfen, dass sie keine Schulden zu bezahlen habe. Sie hätte sich vielmehr - im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung - einen Überblick über sämtliche aushaftende Forderungen, insbesondere die nach der behaupteten Zahlung des erwähnten Betrages noch offenen Forderungen der ÖGK verschaffen müssen, etwa durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, zielgerichtete Fragen an ihren Ehemann sowie an ihren Steuerberater bzw. an die ÖGK selbst. Es ist somit aus rechtlicher Sicht der Beschwerdeführerin nicht der Nachweis gelungen, sie habe ohne ihr Verschulden von den Verbindlichkeiten ihres Ehemannes gegenüber der ÖGK keine Kenntnis gehabt. Damit liegen alle Tatbestandvoraussetzungen für die Annahme einer Nachfolgerhaftung nach § 67 Abs. 4 iVm Abs. 6 ASVG vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Haftung der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat.Damit liegen alle Tatbestandvoraussetzungen für die Annahme einer Nachfolgerhaftung nach Paragraph 67, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 6, ASVG vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Haftung der Beschwerdeführerin ausgesprochen hat. 3.
  17. Die Haftung des Erwerbers ist zweifach begrenzt: sie umfasst die rückständigen Beiträge für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tage des Erwerbs zurückgerechnet und im Falle einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet der Erwerber höchstens mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen wurde. Für den Fristenlauf von zwölf Monaten kommt es nicht auf den Abschluss des Kaufvertrags an, sondern auf den Tag der Erlangung der Verfügungsberechtigung über die Betriebsmittel, also auf den Tag, an dem die Verfügungsberechtigung über die Betriebsmittel auf den Erwerber übergeht und ihn in die Lage versetzen, mit ihnen als wesentlicher Grundlage des Betriebs den Betrieb fortzuführen (VwGH 99/08/0107, SVSlg 48.063 = ARD 5286/18/2002; 84/08/0230, VwSlg 11.880 A). Die Haftung der Beschwerdeführerin ist daher auf Beitragsschulden aus den letzten zwölf Monaten vor dem Betriebsübergang am 01.07.2025 beschränkt. Nachdem die Beitragsschulden sich auf den Zeitraum ab August 2024 beschränken und die Höhe der Beitragsschulden im Verfahren auch nicht bestritten wurde, sind die vorgeschriebenen Beitragsrückstände gegenständlich nicht zu beanstanden. 3.
  18. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2330773.1.00

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