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{'item': 'W121 2326842-1'}

Obsah (9)§ 49Art. 133§ 13§ 17Art. 130§ 28§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2026 GeschäftszahlW121 2326842-1 Spruch, W121 2326842-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 49Al

VG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Christa KOCHER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40

Paragraph 49, AlVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A) wurde nach Wiedergabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet habe. Zu Spruchpunkt B) wurde seitens des AMS unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 VwGVG vorgebracht, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Eine aufschiebende Wirkung würde dem aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom römisch 40

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A) wurde nach Wiedergabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet habe. Zu Spruchpunkt B) wurde seitens des AMS unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG vorgebracht, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Eine aufschiebende Wirkung würde dem aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Standpunkt des AMS unrichtig sei. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er am XXXX einen Kontrollmeldetermin beim AMS gehabt hätte. Er habe sich fälschlicherweise den XXXX notiert. An diesem Tag sei er auch beim AMS gewesen. Es sei ihm auch kein Schreiben per Post bezüglich des Kontrollmeldetermines zugestellt worden. Bei ihm habe es immer wieder Probleme mit dem Internet gegeben, weshalb ihm eine Zeit lang nicht möglich gewesen sei, in sein eAMS-Konto einzusteigen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Standpunkt des AMS unrichtig sei. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er am römisch 40 einen Kontrollmeldetermin beim AMS gehabt hätte. Er habe sich fälschlicherweise den römisch 40 notiert. An diesem Tag sei er auch beim AMS gewesen. Es sei ihm auch kein Schreiben per Post bezüglich des Kontrollmeldetermines zugestellt worden. Bei ihm habe es immer wieder Probleme mit dem Internet gegeben, weshalb ihm eine Zeit lang nicht möglich gewesen sei, in sein eAMS-Konto einzusteigen. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt A) des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX per RSb-Brief ein Kontrollmeldetermin für den XXXX um 09:00 Uhr vorgeschrieben worden sei. Im Schreiben sei der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen bei Versäumung des Termines

§ 49Al

VG hingewiesen worden. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermines sei an die vom AMS bekannt und laut Abfrage im Zentralen Melderegister korrekte Adresse des Beschwerdeführers übermittelt worden. Laut den Versanddetails sei am XXXX versucht worden, dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zuzustellen. Eine Verständigung über die Hinterlegung sei in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden und das Schriftstück beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am XXXX hinterlegt worden. Der Beschwerdeführer habe das Schriftstück nicht behoben und wurde dies an das AMS retourniert. Am XXXX um 16:42 Uhr sei der Beschwerdeführer erneut mittels SMS von der belangten Behörde auf seinen Kontrollmeldetermin am XXXX aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer sei schließlich zum Termin am XXXX nicht erschienen und habe er erst am XXXX wieder persönlich beim AMS vorgesprochen.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt A) des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 per RSb-Brief ein Kontrollmeldetermin für den römisch 40 um 09:00 Uhr vorgeschrieben worden sei. Im Schreiben sei der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen bei Versäumung des Termines

Paragraph 49, AlVG hingewiesen worden. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermines sei an die vom AMS bekannt und laut Abfrage im Zentralen Melderegister korrekte Adresse des Beschwerdeführers übermittelt worden. Laut den Versanddetails sei am römisch 40 versucht worden, dieses Schreiben dem Beschwerdeführer zuzustellen. Eine Verständigung über die Hinterlegung sei in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden und das Schriftstück beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am römisch 40 hinterlegt worden. Der Beschwerdeführer habe das Schriftstück nicht behoben und wurde dies an das AMS retourniert. Am römisch 40 um 16:42 Uhr sei der Beschwerdeführer erneut mittels SMS von der belangten Behörde auf seinen Kontrollmeldetermin am römisch 40 aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer sei schließlich zum Termin am römisch 40 nicht erschienen und habe er erst am römisch 40 wieder persönlich beim AMS vorgesprochen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX steht er in Bezug von Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit römisch 40 steht er in Bezug von Notstandshilfe. Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Kontrollmeldetermin

§ 49Al

VG am XXXX um 09:00 Uhr informiert. In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer auch über seine Verpflichtung, zu diesem Kontrollmeldetermin zu erscheinen, andernfalls er ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS meldet, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe mehr erhält, belehrt. Das Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer an die im Zentralen Melderegister aktuelle Adresse des Beschwerdeführers, XXXX , mittels RSb-Brief übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde nicht persönlich angetroffen. Stattdessen erfolgte die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes. Als Beginn der Abholfrist wurde der XXXX angeführt. Der Beschwerdeführer hat das Schriftstück nicht behoben und wurde es an das AMS retourniert. Der Beschwerdeführer war nicht ortsabwesend. Die Zustellung erfolgte nach § 17 Zustellgesetz rechtmäßig. Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem Kontrollmeldetermin

Paragraph 49, AlVG am römisch 40 um 09:00 Uhr informiert. In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer auch über seine Verpflichtung, zu diesem Kontrollmeldetermin zu erscheinen, andernfalls er ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS meldet, kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe mehr erhält, belehrt. Das Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer an die im Zentralen Melderegister aktuelle Adresse des Beschwerdeführers, römisch 40 , mittels RSb-Brief übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde nicht persönlich angetroffen. Stattdessen erfolgte die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes. Als Beginn der Abholfrist wurde der römisch 40 angeführt. Der Beschwerdeführer hat das Schriftstück nicht behoben und wurde es an das AMS retourniert. Der Beschwerdeführer war nicht ortsabwesend. Die Zustellung erfolgte nach Paragraph 17, Zustellgesetz rechtmäßig. Am XXXX um 16:42 Uhr erhielt der Beschwerdeführer vom AMS per SMS eine Terminerinnerung für den Kontrollmeldetermin am XXXX um 09:00 Uhr.Am römisch 40 um 16:42 Uhr erhielt der Beschwerdeführer vom AMS per SMS eine Terminerinnerung für den Kontrollmeldetermin am römisch 40 um 09:00 Uhr. Der Beschwerdeführer ist zum Kontrollmeldetermin am XXXX nicht erschienen.Der Beschwerdeführer ist zum Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht erschienen. Der Beschwerdeführer sprach am XXXX (erstmals wieder) persönlich in der zuständigen Geschäftsstelle des AMS vor.Der Beschwerdeführer sprach am römisch 40 (erstmals wieder) persönlich in der zuständigen Geschäftsstelle des AMS vor. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basiert auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS vom XXXX .Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basiert auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS vom römisch 40 . Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens vom XXXX , mit welchem der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am XXXX sowie die Rechtsfolgen eines Versäumens dieses Termins ohne triftigen Grund mitgeteilt wurden, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in dieses Schreiben. Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens vom römisch 40 , mit welchem der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am römisch 40 sowie die Rechtsfolgen eines Versäumens dieses Termins ohne triftigen Grund mitgeteilt wurden, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in dieses Schreiben. Dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am XXXX nicht wahrnahm, stattdessen erst am XXXX wieder in seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorsprach, gründet auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des AMS. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten hat.Dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht wahrnahm, stattdessen erst am römisch 40 wieder in seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorsprach, gründet auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des AMS. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten hat. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Beschwerde vor, er habe das Schreiben vom XXXX nicht erhalten. Hierzu wird ausgeführt, dass aus dem RSb Rückschein zweifelsfrei hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben vom XXXX durch Hinterlegung zugestellt wurde. Eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Im vorliegenden Fall liegt daher eine Zustellung mit Zustellnachweis vor und erbringt diese den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Eine Ortsabwesenheit in der Dauer, die eine Abholung des RSb-Brief nicht ermöglich hätte, konnte der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum weder nachweisen noch hat er dies dem AMS gemeldet.Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Beschwerde vor, er habe das Schreiben vom römisch 40 nicht erhalten. Hierzu wird ausgeführt, dass aus dem RSb Rückschein zweifelsfrei hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben vom römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Im vorliegenden Fall liegt daher eine Zustellung mit Zustellnachweis vor und erbringt diese den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Eine Ortsabwesenheit in der Dauer, die eine Abholung des RSb-Brief nicht ermöglich hätte, konnte der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum weder nachweisen noch hat er dies dem AMS gemeldet. Weiters liegt es auch in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers, sein eAMS-Konto und die Nachrichten des AMS regelmäßig einzusehen, um über Benachrichtigungen, Aufforderungen oder Mitteilungen des AMS rechtzeitig informiert zu sein. Daher kann das bloße Vorbringen, dass sein eAMS-Konto wegen seines Internets zwei Monate nicht funktioniert habe, nicht als entschuldigender Grund anerkannt werden. Ein Arbeitsuchender hat

§ 49Al

VG mitzuwirken und für die Erreichbarkeit Sorge zu tragen; hierzu zählt insbesondere, das eAMS-Konto in regelmäßigen Abständen (etwa alle paar Tage) aufzurufen, um keine wichtigen Nachrichten, Einladungen oder Mitteilungen zu verpassen.Weiters liegt es auch in der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers, sein eAMS-Konto und die Nachrichten des AMS regelmäßig einzusehen, um über Benachrichtigungen, Aufforderungen oder Mitteilungen des AMS rechtzeitig informiert zu sein. Daher kann das bloße Vorbringen, dass sein eAMS-Konto wegen seines Internets zwei Monate nicht funktioniert habe, nicht als entschuldigender Grund anerkannt werden. Ein Arbeitsuchender hat

Paragraph 49, AlVG mitzuwirken und für die Erreichbarkeit Sorge zu tragen; hierzu zählt insbesondere, das eAMS-Konto in regelmäßigen Abständen (etwa alle paar Tage) aufzurufen, um keine wichtigen Nachrichten, Einladungen oder Mitteilungen zu verpassen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes lautet: „Hinterlegung § 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ 3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Kontrollmeldung § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.
  1. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.3.
  2. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

§ 49Abs 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 24. Lfg. 2024, § 49, Rz 829).

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  1. Lfg. 2024, Paragraph 49,, Rz 829). 3.
  2. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg. 2024, Rz 822; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).3.
  4. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  5. Lfg. 2024, Rz 822; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – mit Schreiben vom XXXX der Kontrollmeldetermin am XXXX vorgeschrieben und per Post mittels Hinterlegung übermittelt. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung

§ 49Al

VG. Der Kontrollmeldetermin wurde dem Beschwerdeführer daher ordnungsgemäß zugewiesen und ihm auch die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer – wie festgestellt – mit Schreiben vom römisch 40 der Kontrollmeldetermin am römisch 40 vorgeschrieben und per Post mittels Hinterlegung übermittelt. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung

Paragraph 49, AlVG. Der Kontrollmeldetermin wurde dem Beschwerdeführer daher ordnungsgemäß zugewiesen und ihm auch die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht. 3.

  1. Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. 3.
  2. Angesichts der Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen

§ 8Ang

G), Arbeitssuche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 24. Lfg. 2024, § 49, Rz 825).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen

Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  1. Lfg. 2024, Paragraph 49,, Rz 825). Da von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge einzelfallbezogen das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Der Beschwerdeführer brachte jedoch im gesamten Verfahren keinen „triftigen Grund“ iSd. § 49 Abs. 2 AlVG vor.Da von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge einzelfallbezogen das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Der Beschwerdeführer brachte jedoch im gesamten Verfahren keinen „triftigen Grund“ iSd. Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. 3.
  2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Das AMS hat mit Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. 3.6. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, Vw

GVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Das AMS hat mit Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Gebrauch gemacht und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Durch die gegenständliche inhaltliche Entscheidung erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über Spruchpunkt B) des Bescheides. Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen erstattet, das sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtet. 3.7. Die Beschwerde war daher abzuweisen und der Bescheid des AMS (idF der Beschwerdevorentscheidung) zu bestätigen.3.7. Die Beschwerde war daher abzuweisen und der Bescheid des AMS in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) zu bestätigen. 3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2326842.1.00

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