RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2026 GeschäftszahlW155 2305407-1 Spruch, W155 2305407-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Silvia KRASA über die Beschwerden der 1. Umweltorganisation „ XXXX “,1. Umweltorganisation „ römisch 40 “, 2. Umweltorganisation „ XXXX “,2. Umweltorganisation „ römisch 40 “, 3. XXXX ,3. römisch 40 , 4. XXXX ,4. römisch 40 , 5. XXXX ,5. römisch 40 , 6. XXXX ,6. römisch 40 , 7. XXXX 7. römisch 40 8. XXXX 8. römisch 40 9. XXXX 9. römisch 40 10. XXXX 10. römisch 40 11. XXXX 11. römisch 40 12. XXXX 12. römisch 40 13. XXXX 13. römisch 40 14. XXXX 14. römisch 40 15. XXXX 15. römisch 40 16. XXXX 16. römisch 40 17. XXXX 17. römisch 40 18. XXXX 18. römisch 40 19. XXXX 19. römisch 40 20. XXXX 20. römisch 40 21. XXXX .21. römisch 40 . 22. XXXX 22. römisch 40 23. XXXX 23. römisch 40 24. XXXX 24. römisch 40 25. XXXX 25. römisch 40 26. XXXX 26. römisch 40 27. XXXX 27. römisch 40 28. XXXX 28. römisch 40 29. XXXX 29. römisch 40 30. XXXX 30. römisch 40 31. XXXX 31. römisch 40 32. XXXX 32. römisch 40 33. XXXX 33. römisch 40 34. XXXX 34. römisch 40 35. XXXX 35. römisch 40 36. XXXX 36. römisch 40 37. XXXX 37. römisch 40 38. XXXX 38. römisch 40 39. XXXX 39. römisch 40 40. XXXX 40. römisch 40 41. XXXX 41. römisch 40 42. XXXX 42. römisch 40 43. XXXX 43. römisch 40 44. XXXX 44. römisch 40 45. XXXX 45. römisch 40 46. XXXX 46. römisch 40 47. XXXX 47. römisch 40 48. XXXX 48. römisch 40 49. XXXX 49. römisch 40 50. XXXX 50. römisch 40 51. XXXX 51. römisch 40 52. XXXX 52. römisch 40 53. XXXX 53. römisch 40 54. XXXX 54. römisch 40 55. XXXX 55. römisch 40 56. XXXX 56. römisch 40 57. XXXX 57. römisch 40 58. XXXX 58. römisch 40 59. XXXX 59. römisch 40 60. XXXX 60. römisch 40 61. XXXX 61. römisch 40 62. XXXX 62. römisch 40 63. XXXX 63. römisch 40 64. XXXX 64. römisch 40 65. XXXX 65. römisch 40 die 2. - bis 65. Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Piotr PYKA, MSc, gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom 12.11.2024, Zahl 1454608-2024, betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX “ der XXXX , vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom 12.11.2024, Zahl 1454608-2024, betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben „ römisch 40 “ der römisch 40 , vertreten durch die Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Den Beschwerden der 1. bis 56. und 63. Beschwerdeführer wird stattgegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben „ XXXX “ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.römisch eins. Den Beschwerden der 1. bis 56. und 63. Beschwerdeführer wird stattgegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben „ römisch 40 “ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. und beschließt: II. Die Beschwerden der 57. bis 62., 64. und 65. Beschwerdeführer werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden der 57. bis 62., 64. und 65. Beschwerdeführer werden als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 21.11.2023, ergänzt am 20.12.2023 und 18.01.2024, stellte die XXXX (in der Folge: „Projektwerberin“), vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner bei der XXXX Landesregierung, XXXX , als UVP-Behörde (in der Folge: „belangte Behörde“) den Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX “ (in der Folge: „Vorhaben“) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.1. Mit Schriftsatz vom 21.11.2023, ergänzt am 20.12.2023 und 18.01.2024, stellte die römisch 40 (in der Folge: „Projektwerberin“), vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner bei der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , als UVP-Behörde (in der Folge: „belangte Behörde“) den Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ römisch 40 “ (in der Folge: „Vorhaben“) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. 2. Die belangte Behörde führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch und beauftragte am 29.11.2023 eine nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich Architektur, Stadtgestalt und Stadtbild ( XXXX , in der Folge: „Sachverständige CR“) mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ festgelegt wurde. 2. Die belangte Behörde führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch und beauftragte am 29.11.2023 eine nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich Architektur, Stadtgestalt und Stadtbild ( römisch 40 , in der Folge: „Sachverständige CR“) mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „ römisch 40 “ festgelegt wurde. 3. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.02.2024 kam die Sachverständige CR zum Ergebnis, dass die bei der Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzzwecks der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit seiner Auswirkungen als geringfügig und daher als nicht wesentlich einzustufen sind.3. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.02.2024 kam die Sachverständige CR zum Ergebnis, dass die bei der Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzzwecks der UNESCO-Welterbestätte „ römisch 40 “ unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit seiner Auswirkungen als geringfügig und daher als nicht wesentlich einzustufen sind. 4. Am 04.09.2024 erhob die Projektwerberin, nunmehr vertreten durch Liebenwein Rechtsanwälte GmbH, eine Säumnisbeschwerde. 5. In einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 09.10.2024 bestätigte die Sachverständige CR ihre bisherigen Aussagen unter Berücksichtigung der Beschlüsse der 46. Sitzung des Welterbekomitees. 6. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es wurden keine Einwände erhoben. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2024, XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.11.2024, römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. In der Begründung führte sie zum Tatbestand Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) nach Anhang 1 Z 18 lit. e UVP-G 2000 im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “ geplant sei und mit seinen Höhenentwicklungen von 54,10 m im Sinne der Fußnote 3a zu Anhang 1 Z 18 lit. e UVP-G 2000 (die Gesamthöhe über XXXX beträgt 49,95
- m)eine Gesamthöhe von mindestens 35 m als auch mit seiner Bruttogeschoßfläche von etwa 84.600 m2 eine Bruttogeschoßfläche von mindestens 10.000 m2 aufweise, sodass der Tatbestand Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) anzuwenden sei. Auf Grund des im Rahmen der Einzelfallprüfung eingeholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass durch das gegenständliche Vorhaben der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO - Welterbestätte „ XXXX “ festgelegt wurde, keine wesentliche Beeinträchtigung zu erwarten sei und aus diesem Tatbestand keine UVP-Pflicht abgeleitet werden könne. Auch aus den Tatbeständen des Anhangs 1 Z 17 lit b (Sportstadien), Z 19 lit c (Einkaufszentrum), Z 20 lit. a und lit. b (Beherbergungsbetriebe), Z 21 lit a, b, c (öffentlich zugängliche Parkplätze, Freiflächenparkplätze) UVP-G 2000 ergebe sich keine UVP-Pflicht. In der Begründung führte sie zum Tatbestand Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) nach Anhang 1 Ziffer 18, Litera e, UVP-G 2000 im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben in der Kernzone der UNESCO-Welterbestätte „ römisch 40 “ geplant sei und mit seinen Höhenentwicklungen von 54,10 m im Sinne der Fußnote 3a zu Anhang 1 Ziffer 18, Litera e, UVP-G 2000 (die Gesamthöhe über römisch 40 beträgt 49,95
- m)eine Gesamthöhe von mindestens 35 m als auch mit seiner Bruttogeschoßfläche von etwa 84.600 m2 eine Bruttogeschoßfläche von mindestens 10.000 m2 aufweise, sodass der Tatbestand Bauvorhaben in UNESCO-Welterbestätten (Kernzone) anzuwenden sei. Auf Grund des im Rahmen der Einzelfallprüfung eingeholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass durch das gegenständliche Vorhaben der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO - Welterbestätte „ römisch 40 “ festgelegt wurde, keine wesentliche Beeinträchtigung zu erwarten sei und aus diesem Tatbestand keine UVP-Pflicht abgeleitet werden könne. Auch aus den Tatbeständen des Anhangs 1 Ziffer 17, Litera b, (Sportstadien), Ziffer 19, Litera c, (Einkaufszentrum), Ziffer 20, Litera a und Litera b, (Beherbergungsbetriebe), Ziffer 21, Litera a, b, c, (öffentlich zugängliche Parkplätze, Freiflächenparkplätze) UVP-G 2000 ergebe sich keine UVP-Pflicht. Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C 575/21, XXXX , führte die belangte Behörde an, dass die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung alle in Anhang III der geänderten Richtlinie 2011/92 genannten Auswahlkriterien zu untersuchen habe, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen und alle diese sodann für den Einzelfall relevanten Kriterien heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund sei im Hinblick auf den Standort des gegenständlichen Vorhabens das Kriterium „historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten“ besonders relevant, weshalb dieses die belangte Behörde bei der Prüfung des Tatbestandes Z 18 lit. e des Anhanges 1 zum UVP G 2000 entsprechend berücksichtigt habe. Auch unter Heranziehung der anderen relevanten Kriterien „Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts“, „Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt“, „Umweltverschmutzung und Belästigungen“ und „Risiken für die menschliche Gesundheit“ sei das Ergebnis der „Grobprüfung“, dass keine erheblichen bzw. wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt auch im Sinne der Schutzgüter von Abs. 1 Z 1 UVP-G 2002 zu erwarten seien; mit dem Vorhaben würden nämlich keine neuen Flächen versiegelt werden.Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C 575/21, römisch 40 , führte die belangte Behörde an, dass die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung alle in Anhang römisch drei der geänderten Richtlinie 2011/92 genannten Auswahlkriterien zu untersuchen habe, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen und alle diese sodann für den Einzelfall relevanten Kriterien heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund sei im Hinblick auf den Standort des gegenständlichen Vorhabens das Kriterium „historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten“ besonders relevant, weshalb dieses die belangte Behörde bei der Prüfung des Tatbestandes Ziffer 18, Litera e, des Anhanges 1 zum UVP G 2000 entsprechend berücksichtigt habe. Auch unter Heranziehung der anderen relevanten Kriterien „Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts“, „Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt“, „Umweltverschmutzung und Belästigungen“ und „Risiken für die menschliche Gesundheit“ sei das Ergebnis der „Grobprüfung“, dass keine erheblichen bzw. wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt auch im Sinne der Schutzgüter von Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2002 zu erwarten seien; mit dem Vorhaben würden nämlich keine neuen Flächen versiegelt werden. 8. Gegen diesen Bescheid vom 12.11.2024 erhoben die im Spruch genannten Personen Beschwerde. 8.1. Die Erstbeschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus: 1. Die belangte Behörde hätte bei der aktuellen Vorhabensversion feststellen müssen, ob die Änderungen so weitgehend sind, dass von einem anderen Vorhaben auszugehen ist. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Vorhaben „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ um keine neuen Vorhaben, sondern nur um Projektänderungen handle. Der bekämpfte Bescheid hätte nicht erlassen, sondern wäre zurückzuweisen gewesen. 1. Die belangte Behörde hätte bei der aktuellen Vorhabensversion feststellen müssen, ob die Änderungen so weitgehend sind, dass von einem anderen Vorhaben auszugehen ist. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den Vorhaben „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ um keine neuen Vorhaben, sondern nur um Projektänderungen handle. Der bekämpfte Bescheid hätte nicht erlassen, sondern wäre zurückzuweisen gewesen. 2. Im vorliegenden Verfahren sei ein Gutachten derselben nicht amtlichen Sachverständigen eingeholt worden wie im Verfahren betreffend „ XXXX mit identem Ergebnis, das auch durch die aktuellen Beschlüsse des Welterbekomitees keiner Änderung bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin komme daher zum Resümee, dass es zu einer Beeinträchtigung der Welterbestätte komme, die Frage der erheblichen Beeinträchtigung eine rechtliche sei, die Welterbestätte XXXX Innere Stadt (Anm. XXXX „“) auf der Roten Liste stehe und das Schutzgebiet der Kategorie A durch das Vorhaben gefährdet sei und für die Grobprüfung im Feststellungsverfahren diese Bedrohung ausreiche, um von einer UVP- Pflicht auszugehen.2. Im vorliegenden Verfahren sei ein Gutachten derselben nicht amtlichen Sachverständigen eingeholt worden wie im Verfahren betreffend „ römisch 40 mit identem Ergebnis, das auch durch die aktuellen Beschlüsse des Welterbekomitees keiner Änderung bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin komme daher zum Resümee, dass es zu einer Beeinträchtigung der Welterbestätte komme, die Frage der erheblichen Beeinträchtigung eine rechtliche sei, die Welterbestätte römisch 40 Innere Stadt Anmerkung römisch 40 „“) auf der Roten Liste stehe und das Schutzgebiet der Kategorie A durch das Vorhaben gefährdet sei und für die Grobprüfung im Feststellungsverfahren diese Bedrohung ausreiche, um von einer UVP- Pflicht auszugehen. 3. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C 575/21, XXXX , ergebe sich zudem das Erfordernis einer umfassenden gesamthaften Einzelfallprüfung, die nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde begründe lediglich knapp, warum dies nicht erfolgt sei. 3. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C 575/21, römisch 40 , ergebe sich zudem das Erfordernis einer umfassenden gesamthaften Einzelfallprüfung, die nicht erfolgt sei. Die belangte Behörde begründe lediglich knapp, warum dies nicht erfolgt sei. 4. Die belangte Behörde habe nicht überprüft, ob es kumulierende Vorhaben im Sinn der Rsp des Verwaltungsgerichthofs (VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0109
- ua)gibt. 8.2. Die Zweit- bis Fünfundsechzigstbeschwerdeführer begründeten die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens im Wesentlichen wie folgt: 1. Bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens würde die Integrität sowie Authentizität und damit der außergewöhnliche universelle Wert (OUV = Outstanding Universal Value) des UNESCO-Welterbes „ XXXX " erheblich beeinträchtigt werden, zumal jegliche (auch die kleinste) Beeinträchtigung des OUV mangels Kompensationsmöglichkeit von vornherein erheblich sei. Daraus ergebe sich die unmittelbare Gefahr einer Aberkennung des gegenständlichen Welterbe-Status und damit eine erhebliche Umweltauswirkung (eine schwerwiegendere Umweltauswirkung auf das Schutzgut „Kulturgüter" sei gar nicht möglich). Zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die UNESCO-Welterbstätte „ XXXX “ zu rechnen sei, hätte es keines Gutachtens bedurft. Der Beschluss des Welterbekomitees aus Juli 2024, der nach der Begutachtung der UNESCO-Welterbstätte von ICOMOS/ICCROM im März 2024 ergangen sei und die UNESCO-Welterbstätte aufgrund des gegenständlichen Vorhabens bzw. trotz der Modifizierungen vom August 2023 und April 2024 auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ belassen habe, wäre vielmehr ausreichend gewesen;.1. Bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens würde die Integrität sowie Authentizität und damit der außergewöhnliche universelle Wert (OUV = Outstanding Universal Value) des UNESCO-Welterbes „ römisch 40 " erheblich beeinträchtigt werden, zumal jegliche (auch die kleinste) Beeinträchtigung des OUV mangels Kompensationsmöglichkeit von vornherein erheblich sei. Daraus ergebe sich die unmittelbare Gefahr einer Aberkennung des gegenständlichen Welterbe-Status und damit eine erhebliche Umweltauswirkung (eine schwerwiegendere Umweltauswirkung auf das Schutzgut „Kulturgüter" sei gar nicht möglich). Zur Beantwortung der Rechtsfrage, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die UNESCO-Welterbstätte „ römisch 40 “ zu rechnen sei, hätte es keines Gutachtens bedurft. Der Beschluss des Welterbekomitees aus Juli 2024, der nach der Begutachtung der UNESCO-Welterbstätte von ICOMOS/ICCROM im März 2024 ergangen sei und die UNESCO-Welterbstätte aufgrund des gegenständlichen Vorhabens bzw. trotz der Modifizierungen vom August 2023 und April 2024 auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ belassen habe, wäre vielmehr ausreichend gewesen;. 2. Das Welterbekomitee sei das einzige Organ, das für die Beurteilung des Schutzzwecks, für den ein Welterbe gemäßn Art 11 Abs 2 Welterbekonvention in die UNESCO Welterbe- Liste aufgenommen wurde, zuständig ist. Insofern komme den Beschlüssen des Welterbekomitees eine über ein bloßes „Sachverständigengutachten" hinausgehende übergeordnete Bedeutung zu;2. Das Welterbekomitee sei das einzige Organ, das für die Beurteilung des Schutzzwecks, für den ein Welterbe gemäßn Artikel 11, Absatz 2, Welterbekonvention in die UNESCO Welterbe- Liste aufgenommen wurde, zuständig ist. Insofern komme den Beschlüssen des Welterbekomitees eine über ein bloßes „Sachverständigengutachten" hinausgehende übergeordnete Bedeutung zu; 3. Entgegen der Rechtsprechung des VwGH bzw. des BVwG sei die sich aus der Welterbekonvention (Art 4, 5 und 11 Abs 2 Welterbekonvention) ergebende Pflicht der Vertragsstaaten, Bestand und Wertigkeit des im eigenen Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an zukünftige Generationen sicherzustellen, bei Betrachtung der authentischen Sprache der Welterbekonvention hinreichend bestimmt und deshalb unmittelbar anwendbar; 3. Entgegen der Rechtsprechung des VwGH bzw. des BVwG sei die sich aus der Welterbekonvention (Artikel 4, 5 und 11 Absatz 2, Welterbekonvention) ergebende Pflicht der Vertragsstaaten, Bestand und Wertigkeit des im eigenen Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an zukünftige Generationen sicherzustellen, bei Betrachtung der authentischen Sprache der Welterbekonvention hinreichend bestimmt und deshalb unmittelbar anwendbar; 4. Bei der Einzelfallprüfung seien nach Rechtsprechung des EuGH (C-575/21, Rn 59
- ff)sämtliche Auswahlkriterien des Anhang III UVP-Richtlinie zu berücksichtigen, jede Einschränkung der Einzelfallprüfung - daher auch jene im § 3 Abs 4 UVP-G 2000 - sei unionsrechtswidrig. Im vorliegenden Fall sei die Einzelfallprüfung in unzulässiger Weise eingeschränkt worden; 4. Bei der Einzelfallprüfung seien nach Rechtsprechung des EuGH (C-575/21, Rn 59
- ff)sämtliche Auswahlkriterien des Anhang römisch drei UVP-Richtlinie zu berücksichtigen, jede Einschränkung der Einzelfallprüfung - daher auch jene im Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 - sei unionsrechtswidrig. Im vorliegenden Fall sei die Einzelfallprüfung in unzulässiger Weise eingeschränkt worden; 5. Für das gegenständliche Vorhaben bedürfe es einer Welterbeverträglichkeitsprüfung. Eine solche sei jedoch nicht im Rahmen einer Einzelfallprüfung (wie hier der Fall), sondern im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Durch die „vorgegriffene UVP" in Bezug auf das Schutzgut „Kulturgüter" habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet; 6. Aufgrund der grob mangelhaft durchgeführten Einzelfallprüfung (insb. keine vollständige Prüfung des Risikos erheblicher Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Kulturgüter" [Welterbestätte] sowie zur Gänze unterlassene Prüfung im Hinblick auf die Schutzgüter „Mensch", „Fläche und Boden", „Wasser" „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume", „Luft und Klima" (Beeinträchtigung von klimarelevanten Luftschneisen; verstärktes Risiko von Hitzeinseln; Flächenversiegelung; Überschwemmungsgefahr) bestehe nicht die „notwendige Gewissheit" (VwGH 11.12.2029, Ra 2019/05/0013), dass es beim gegenständlichen Vorhaben zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die im § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 enthaltenen Schutzgüter kommen werde;6. Aufgrund der grob mangelhaft durchgeführten Einzelfallprüfung (insb. keine vollständige Prüfung des Risikos erheblicher Umweltauswirkungen auf das Schutzgut „Kulturgüter" [Welterbestätte] sowie zur Gänze unterlassene Prüfung im Hinblick auf die Schutzgüter „Mensch", „Fläche und Boden", „Wasser" „Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume", „Luft und Klima" (Beeinträchtigung von klimarelevanten Luftschneisen; verstärktes Risiko von Hitzeinseln; Flächenversiegelung; Überschwemmungsgefahr) bestehe nicht die „notwendige Gewissheit" (VwGH 11.12.2029, Ra 2019/05/0013), dass es beim gegenständlichen Vorhaben zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 enthaltenen Schutzgüter kommen werde; 7. Das gegenständliche Vorhaben beruhe auf einem gesetzeswidrigen Flächenwidmungs-und Bebauungsplan; 8. Die Zeitbeschwerdeführerin sei als anerkannte Umweltorganisation, die 3. bis 65. Beschwerdeführer seien als Nachbarn oder Nachbarinnen beschwerdelegitimiert und würden in der Nähe des Vorhabens wohnen oder Wohnungen besitzen bzw. Einwohner der XXXX sein, deren Welterbstätte „ XXXX “ gefährdet werde. Sie könnten von negativen Umweltgefahren aufgrund der zu befürchtenden erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität, die Belüftung des städtischen Gebietes und die Flächenversiegelung sowie der damit verbundenen Umweltgefahren (verstärkte Ausbildung von Hitzeinseln, Überflutungsgefahr, Verstärkung des Klimawandels durch den Verlust der Bodenfunktion als CO2-Speicher etc.) betroffen sein.8. Die Zeitbeschwerdeführerin sei als anerkannte Umweltorganisation, die 3. bis 65. Beschwerdeführer seien als Nachbarn oder Nachbarinnen beschwerdelegitimiert und würden in der Nähe des Vorhabens wohnen oder Wohnungen besitzen bzw. Einwohner der römisch 40 sein, deren Welterbstätte „ römisch 40 “ gefährdet werde. Sie könnten von negativen Umweltgefahren aufgrund der zu befürchtenden erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität, die Belüftung des städtischen Gebietes und die Flächenversiegelung sowie der damit verbundenen Umweltgefahren (verstärkte Ausbildung von Hitzeinseln, Überflutungsgefahr, Verstärkung des Klimawandels durch den Verlust der Bodenfunktion als CO2-Speicher etc.) betroffen sein. 9. Mit Schriftsatz vom 28.03.2025 nahm die Projektwerberin zu den Beschwerden Stellung: ● die Eigenschaft als Nachbarn oder Nachbarinnen der 3. bis 65. Beschwerdeführer sei nicht ausreichend nachgewiesen worden sei, die Parteistellung werde bestritten; ● die Projektwerberin habe mehrere Vorhaben zur Neugestaltung des XXXX bei der zuständigen Behörde eingereicht, keines dieser parallel laufenden Verfahren sei abgeschlossen. Die vorliegenden Gutachten der behördlichen Sachverständigen hätten ergeben, dass bei Umsetzung des vorliegenden Vorhabens unter Berücksichtigung seiner Auswirkungen die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzzwecks der UNESCO Welterbestätte „ XXXX “ als geringfügig und daher als nicht wesentlich einstufen seien; die Projektwerberin habe mehrere Vorhaben zur Neugestaltung des römisch 40 bei der zuständigen Behörde eingereicht, keines dieser parallel laufenden Verfahren sei abgeschlossen. Die vorliegenden Gutachten der behördlichen Sachverständigen hätten ergeben, dass bei Umsetzung des vorliegenden Vorhabens unter Berücksichtigung seiner Auswirkungen die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Schutzzwecks der UNESCO Welterbestätte „ römisch 40 “ als geringfügig und daher als nicht wesentlich einstufen seien; ● die UNESCO (und ihr Organ, das Welterbekomitee) sei weder eine österreichische Behörde noch ein Gericht und habe deshalb keine Entscheidungsbefugnis bei einer Tat- oder Rechtsfrage. Sie unterliege überhaupt keiner Kontrolle und auch keinen rechtsstaatlichen Regeln; die Beschlüsse des Welterbekomitees könnten keine Rechtswirkungen entfalten, zumal diese nicht durch innerstaatlichen Rechtsakt umgesetzt worden seien. Die UNESCO habe auf ihrer eigenen Webseite mitgeteilt, dass Fragen der nationalen Gesetzgebung sowie Vollziehung ausschließlich der Republik Österreich bzw. deren Gebietskörperschaften unterliege und kein Eingriff einer multilateralen Organisation in diese Zuständigkeiten erfolge. Darüber hinaus seien die Entscheidungsparameter des Welterbekomitees, mit denen über einen Verbleib oder eine Streichung aus der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ entschieden werde, nicht deckungsgleich mit den Parametern, die eine österreichische UVP-Behörde bei der Einzelfallprüfung anzuwenden habe. Außerdem hänge die Entscheidung des Welterbekomitees über einen Verbleib oder eine Streichung aus der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ nicht alleine davon ab, ob das XXXX -Vorhaben den UNESCO-Anforderungen genüge, sondern sei auch die Umsetzung zahlreicher anderer Maßnahmen zu beurteilen. In den Beschlüssen des Welterbekomitees sei nicht ausgewiesen, aufgrund welches Vorhabens eine UNESCO-Welterbstätte auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ verbleibe; die UNESCO (und ihr Organ, das Welterbekomitee) sei weder eine österreichische Behörde noch ein Gericht und habe deshalb keine Entscheidungsbefugnis bei einer Tat- oder Rechtsfrage. Sie unterliege überhaupt keiner Kontrolle und auch keinen rechtsstaatlichen Regeln; die Beschlüsse des Welterbekomitees könnten keine Rechtswirkungen entfalten, zumal diese nicht durch innerstaatlichen Rechtsakt umgesetzt worden seien. Die UNESCO habe auf ihrer eigenen Webseite mitgeteilt, dass Fragen der nationalen Gesetzgebung sowie Vollziehung ausschließlich der Republik Österreich bzw. deren Gebietskörperschaften unterliege und kein Eingriff einer multilateralen Organisation in diese Zuständigkeiten erfolge. Darüber hinaus seien die Entscheidungsparameter des Welterbekomitees, mit denen über einen Verbleib oder eine Streichung aus der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ entschieden werde, nicht deckungsgleich mit den Parametern, die eine österreichische UVP-Behörde bei der Einzelfallprüfung anzuwenden habe. Außerdem hänge die Entscheidung des Welterbekomitees über einen Verbleib oder eine Streichung aus der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ nicht alleine davon ab, ob das römisch 40 -Vorhaben den UNESCO-Anforderungen genüge, sondern sei auch die Umsetzung zahlreicher anderer Maßnahmen zu beurteilen. In den Beschlüssen des Welterbekomitees sei nicht ausgewiesen, aufgrund welches Vorhabens eine UNESCO-Welterbstätte auf der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ verbleibe; ● die Beschlüsse des UNESCO-Welterbekomitees seien für die Beurteilung des Vorhabens keine taugliche Grundlage im nationalen UVP-Feststellungsverfahren; ● die Welterbekonvention sei nicht unmittelbar anwendbar, weil diese nicht hinreichend bestimmt sei. Unmittelbare Rechtswirkungen verneine der Verwaltungsgerichtshof und auch der Verfassungsgerichtshof. Damit sei im Rahmen der Einzelfallprüfung nicht zu untersuchen, ob das Vorhaben Auswirkungen auf die Pflicht, das Welterbe in Bestand und Wertigkeit zu schützen und zu erhalten, haben werde. Es seien deshalb lediglich die innerstaatlichen Bestimmungen des UVP-G 2000 anzuwenden; ● die Bestimmungen des Art 4 und Art 5 der Welterbekonvention entfalten mangels hinreichender Bestimmtheit keine unmittelbaren Rechtswirkungen für Normunterworfene, sondern seien als bloße grundsätzliche politische Ausrichtungen zu verstehen; die Bestimmungen des Artikel 4 und Artikel 5, der Welterbekonvention entfalten mangels hinreichender Bestimmtheit keine unmittelbaren Rechtswirkungen für Normunterworfene, sondern seien als bloße grundsätzliche politische Ausrichtungen zu verstehen; ● die Beurteilung des Vorliegens bzw. Ausmaßes einer Schutzzweckbeeinträchtigung stelle eine Tatsachenfrage dar, die einer sachverständigen Beurteilung zugänglich sei; ● im Bescheid sei sehr wohl der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO Welterbstätte „ XXXX “ festgelegt worden sei, angeführt. Dieser spiegle sich im außergewöhnlichen universellen Wert (OUV) der UNESCO-Welterbstätte wider und erfolge die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Integrität der Attribute, die den Kriterien des OUV zugerechnet seien. Die Attribute seien entsprechend Pkt. 82 der Operational Guidelines klassifiziert und den Kriterien für die Aufnahme zugeordnet. Diesem Ansatz sei das dem Bescheid zugrundeliegende Gutachten gefolgt; im Bescheid sei sehr wohl der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO Welterbstätte „ römisch 40 “ festgelegt worden sei, angeführt. Dieser spiegle sich im außergewöhnlichen universellen Wert (OUV) der UNESCO-Welterbstätte wider und erfolge die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Integrität der Attribute, die den Kriterien des OUV zugerechnet seien. Die Attribute seien entsprechend Pkt. 82 der Operational Guidelines klassifiziert und den Kriterien für die Aufnahme zugeordnet. Diesem Ansatz sei das dem Bescheid zugrundeliegende Gutachten gefolgt; ● die belangte Behörde habe entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C-575/21, XXXX , evaluiert, ob die Kriterien „Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts“, „Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt“, „Umweltverschmutzung und Belästigung“ und „Risiken für die menschliche Gesundheit“ relevant seien, und ihr Ergebnis begründet; die belangte Behörde habe entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 25.05.2023, Rs C-575/21, römisch 40 , evaluiert, ob die Kriterien „Größe und Ausgestaltung des gesamten Projekts“, „Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt“, „Umweltverschmutzung und Belästigung“ und „Risiken für die menschliche Gesundheit“ relevant seien, und ihr Ergebnis begründet; ● zum Einwand, dass die belangte Behörde keine Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die Schutzgebiete der Kategorie D und E untersucht habe, werde festgehalten, dass sämtliche in Frage kommende Tatbestände geprüft worden seien und kein Tatbestand in einem Schutzgebiet der Kategorie D oder E für das Vorhaben überhaupt in Frage gekommen sei. Zudem komme es durch das Vorhaben zu keiner Verhinderung der Durchlüftung des XXXX , keiner Beseitigung der Frischluftschneise für innerstädtische Bezirke, keiner Ausbildung von Hitzeinseln oder einer Verschlechterung der Luftqualität; zum Einwand, dass die belangte Behörde keine Umweltauswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die Schutzgebiete der Kategorie D und E untersucht habe, werde festgehalten, dass sämtliche in Frage kommende Tatbestände geprüft worden seien und kein Tatbestand in einem Schutzgebiet der Kategorie D oder E für das Vorhaben überhaupt in Frage gekommen sei. Zudem komme es durch das Vorhaben zu keiner Verhinderung der Durchlüftung des römisch 40 , keiner Beseitigung der Frischluftschneise für innerstädtische Bezirke, keiner Ausbildung von Hitzeinseln oder einer Verschlechterung der Luftqualität; ● entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer habe sich die behördliche Sachverständige mit den Beschlüssen des Welterbekomitees in deren 46. Sitzung auseinandergesetzt und sie inhaltlich begründet und nachvollziehbar befunden. ● zu den inhaltlichen Kritikpunkten bzw. Anmerkungen der Beschwerdeführer zu den Gutachten der behördlichen Sachverständigen vom 12.02.2024 werde festgehalten, dass es dabei lediglich um eine Meinungsäußerung handle, die der fachlichen Expertise der Sachverständigen gegenüberstehe; ● entgegen der unrichtigen Behauptung der Erstbeschwerdeführerin sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Vornahme einer Kumulierungsprüfung nachgekommen und zum Ergebnis gekommen, das eine solche nicht durchzuführen ist; ● das Plandokument 7984 sei nicht gesetzwidrig, insbesondere liege keine anlassbezogene Flächenwidmung vor. Gegen das Vorliegen einer Anlassfallwidmung spreche nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Durchführung eines Wettbewerbes. Im gegenständlichen Fall sei ein solcher der Flächenwidmung vorangegangen. Ein Widerspruch zur Welterbekonvention sei gleichfalls nicht ersichtlich, weil die Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar seien; ● den Fragen an den Europäischen Gerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof betreffend Durchführung des UVP- Verfahrens im „vereinfachten Verfahren“ sei nicht Folge zu geben, weil es den Rechtsfragen an Relevanz fehle. Es sei im Beschwerdeverfahren nicht festzustellen, in welcher Form das Genehmigungsverfahren durchzuführen sei, weshalb es sich um hypothetische Rechtsfragen handeln würde. 10. Mit Beschluss vom 18.08.2025 wurde XXXX für das Fachgebiet „Denkmalschutz und UNESCO Welterbestätten“ nach Einholung einer Unbefangenheitserklärung zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellt (in der Folge: Sachverständige BR). Die Beweisfragen und die Verfahrensunterlagen wurden gesondert übermittelt. 10. Mit Beschluss vom 18.08.2025 wurde römisch 40 für das Fachgebiet „Denkmalschutz und UNESCO Welterbestätten“ nach Einholung einer Unbefangenheitserklärung zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellt (in der Folge: Sachverständige BR). Die Beweisfragen und die Verfahrensunterlagen wurden gesondert übermittelt. 11. Am 15.10.2025 übermittelte die gerichtliche Sachverständige BR die gutachterliche Stellungnahme. 12. Mit Schreiben vom 21.10.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und das Gutachten der Sachverständigen BR vom 15.10.2025 beigelegt. Die Parteien wurden beauftragt ein allfälliges ergänzendes Vorbringen bis zum 19.11.2025 zu erstatten. 13. Mit Schreiben vom 12.11.2025 nahm die belangte Behörde Stellung, in der sie im Wesentlichen die Unschlüssigkeit des Gutachtens der Sachverständigen BR monierte und dieses als Entscheidungsgrundlage für ungeeignet beurteilte. 14. Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 erstatteten die Zweit- bis Fünfundsechzigstbeschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführten, dass die Sachverständige BR in ihrem Gutachten zu Recht auf die Missionsberichte von ICOMOS hingewiesen habe, wonach das gegenständliche Vorhaben den OUV der Welterbestätte „ XXXX “ erheblich beeinträchtigen würde. Aus den Berichten ergebe sich eindeutig, dass das Welterbekomitee Bedenken bezüglich des gegenständlichen Vorhabens habe und dieses unvereinbar mit dem Erhalt des OUV des XXXX sei. Gegenstand des ICOMOS Technical Review 2024 sei ausdrücklich das gegenständliche Vorhaben „ XXXX “ gewesen. Ergänzend wurde auf die Ausführungen von XXXX betreffend das Vorhaben „ XXXX “ anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.6.2025 hingewiesen, dass Beeinträchtigungen von Attributen, die den OUV einer Welterbestätte zum Ausdruck bringen, nicht kompensierbar sind (siehe BVwG 3.11.2025, W118 2300168-1/29E, S. 76). Erwähnt wurde abermals die Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des UVP-G 2000 zum vereinfachten UVP-Verfahren, die Unionsrechtswidrigkeit des § 3 Abs 4 UVP-G 2000, Notwendigkeit der Berücksichtigung sämtlicher Schutzgüter in der Einzelfallprüfung, die Unionsrechtswidrigkeit des Ausschlusses der Kumulationsprüfung und die direkte Anwendbarkeit der Art 4 und Art 11 Abs 2 Welterbekonvention.14. Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 erstatteten die Zweit- bis Fünfundsechzigstbeschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführten, dass die Sachverständige BR in ihrem Gutachten zu Recht auf die Missionsberichte von ICOMOS hingewiesen habe, wonach das gegenständliche Vorhaben den OUV der Welterbestätte „ römisch 40 “ erheblich beeinträchtigen würde. Aus den Berichten ergebe sich eindeutig, dass das Welterbekomitee Bedenken bezüglich des gegenständlichen Vorhabens habe und dieses unvereinbar mit dem Erhalt des OUV des römisch 40 sei. Gegenstand des ICOMOS Technical Review 2024 sei ausdrücklich das gegenständliche Vorhaben „ römisch 40 “ gewesen. Ergänzend wurde auf die Ausführungen von römisch 40 betreffend das Vorhaben „ römisch 40 “ anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.6.2025 hingewiesen, dass Beeinträchtigungen von Attributen, die den OUV einer Welterbestätte zum Ausdruck bringen, nicht kompensierbar sind (siehe BVwG 3.11.2025, W118 2300168-1/29E, S. 76). Erwähnt wurde abermals die Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des UVP-G 2000 zum vereinfachten UVP-Verfahren, die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000, Notwendigkeit der Berücksichtigung sämtlicher Schutzgüter in der Einzelfallprüfung, die Unionsrechtswidrigkeit des Ausschlusses der Kumulationsprüfung und die direkte Anwendbarkeit der Artikel 4 und Artikel 11, Absatz 2, Welterbekonvention. 15. Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 bezog die Projektwerberin Stellung, in der sie zunächst die Unbefangenheit der Sachverständigen BR in Zweifel zog und die Mangelhaftigkeit des Gutachtens beanstandete und dessen Unschlüssigkeit erläuterte. Zudem äußerte sich u.a. dazu, weshalb aus ihrer Sicht die Beschlüsse des Welterbekomitees für die Beurteilung des Vorhabens nicht tauglich bzw. unbeachtlich seien. Auch könne zwar eine Vorerfüllung des „Desired State of Conservation“ (DSOC) zu einer Streichung der Welterbestätte von der „Roten Liste“ führen, umgekehrt bedeute eine Nichterfüllung des DSOC nicht den Entzug des Welterbestatus. Die DSOC und die Operational Guidelines würden einander widersprechen. Das HIA 2plus stelle im Ergebnis zwar eine Beeinträchtigung einzelner Sichtachsen fest, die jedenfalls nach den Operational Guidelines keinen Entzug des Welterbestatus rechtfertigen. Insgesamt gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Entziehung des Welterbestatus drohe und damit der Schutzzweck, für den das Schutzgebiet UNESCO Welterbestätte „ XXXX “ festgelegt worden sei, wesentlich beeinträchtigt werde. 15. Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 bezog die Projektwerberin Stellung, in der sie zunächst die Unbefangenheit der Sachverständigen BR in Zweifel zog und die Mangelhaftigkeit des Gutachtens beanstandete und dessen Unschlüssigkeit erläuterte. Zudem äußerte sich u.a. dazu, weshalb aus ihrer Sicht die Beschlüsse des Welterbekomitees für die Beurteilung des Vorhabens nicht tauglich bzw. unbeachtlich seien. Auch könne zwar eine Vorerfüllung des „Desired State of Conservation“ (DSOC) zu einer Streichung der Welterbestätte von der „Roten Liste“ führen, umgekehrt bedeute eine Nichterfüllung des DSOC nicht den Entzug des Welterbestatus. Die DSOC und die Operational Guidelines würden einander widersprechen. Das HIA 2plus stelle im Ergebnis zwar eine Beeinträchtigung einzelner Sichtachsen fest, die jedenfalls nach den Operational Guidelines keinen Entzug des Welterbestatus rechtfertigen. Insgesamt gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Entziehung des Welterbestatus drohe und damit der Schutzzweck, für den das Schutzgebiet UNESCO Welterbestätte „ römisch 40 “ festgelegt worden sei, wesentlich beeinträchtigt werde. 16. Mit ergänzender Stellungnahme vom 27.11.2025 replizierte die Sachverständige BR zunächst die Stellungnahme der belangten Behörde. 17. Mit Schriftsatz vom 02.12.2025 erstattete die Projektwerberin ein ergänzendes Vorbringen samt Beweisanboten zu den Themen Befangenheit der Sachverständigen, Aberkennung des Welterbestatus, Kompensierung von Attributen des OUV einer Welterbestätte und die Nichtakzeptanz des HIA 2plus vom Welterbekomitee und dessen Unvollständigkeit. 18. Am 03.12.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung ab. Zuvor wurden die eingelangten Stellungnahmen den Parteien und der Sachverständigen BR zugesandt. Das zuletzt erstattete Vorbringen der Projektwerberin wurde auf Grund der kurzfristigen Vorlage in der mündlichen Verhandlung verlesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zulässigkeit der Beschwerden: 1.1.1. Rechtzeitigkeit Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 21.11.2024 öffentlich kundgemacht. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- bis Fünfundsechzigstbeschwerdeführer jeweils am 19.12.2025 Beschwerde. 1.1.2.Beschwerdelegitimation Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sind Umweltorganisationen, die mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft anerkannt (17.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0070-V/1/2013; 02.04.2007, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007) und überprüft wurden (zuletzt: 13.12.2022, Zl. 2022-0.878.490; 24.11.2022, Zl. 2022-0.830.236). Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst auch XXXX .Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sind Umweltorganisationen, die mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft anerkannt (17.12.2013, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0070-V/1/2013; 02.04.2007, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007) und überprüft wurden (zuletzt: 13.12.2022, Zl. 2022-0.878.490; 24.11.2022, Zl. 2022-0.830.236). Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst auch römisch 40 . Die Dritt- bis Sechsundfünfzigst sowie Dreiundsechzigstbeschwerdeführer sind natürliche Personen, die aufgrund ihres Wohnortes denkmöglich von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Ihnen kommt Parteistellung und Beschwerdelegitimation nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG zu. Die Dritt- bis Sechsundfünfzigst sowie Dreiundsechzigstbeschwerdeführer sind natürliche Personen, die aufgrund ihres Wohnortes denkmöglich von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Ihnen kommt Parteistellung und Beschwerdelegitimation nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu. Die Siebenfünfzigste bis Zweiundsechzigste sowie Vier- und Fünfundsechzigstbeschwerdeführer sind natürliche Personen, die aufgrund der Entfernung ihres Wohnorts vom geplanten Vorhaben nicht von dessen Auswirkungen betroffen sein können. 1.2.Vorhaben Die Pläne zur Neugestaltung des XXXX -Areals wurden in der Vergangenheit mehrfach adaptiert. Im Folgenden werden jene Projektvarianten näher dargestellt, zu denen ein UVP-Feststellungsverfahren anhängig war bzw. ist:Die Pläne zur Neugestaltung des römisch 40 -Areals wurden in der Vergangenheit mehrfach adaptiert. Im Folgenden werden jene Projektvarianten näher dargestellt, zu denen ein UVP-Feststellungsverfahren anhängig war bzw. ist: 1.2.1. Projektvariante „ XXXX “:1.2.1. Projektvariante „ römisch 40 “: Mit Bescheid vom 16.10.2018, XXXX , stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages der Projektwerberin vom 17.10.2017 (ergänzt am 06.09.2018) fest, dass für das Vorhaben „ XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.Mit Bescheid vom 16.10.2018, römisch 40 , stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages der Projektwerberin vom 17.10.2017 (ergänzt am 06.09.2018) fest, dass für das Vorhaben „ römisch 40 “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Auf den GSt-Nr. XXXX (Areal: Hotel XXXX und Konzerthaus) war die Errichtung eines neuen Hotels (anstelle des bestehenden Hotels XXXX ) in der Höhe von 49,2 m, eines Wohnturmes in der Höhe von 68,2 m und eines neuen Gebäudes für Wohn- und Bürozwecke geplant. Weiters sollte die im Winter betriebene Eislauffläche erneuert sowie umgestaltet und unterhalb des Eislaufplatzes eine Turnhalle und zwei Klein Eishockey-Felder mit einer Gesamtfläche von 1000 m2 errichtet werden. Zudem war ein Umbau der bestehenden (Hotel-)Tiefgarage (insgesamt 335 Stellplätze, von denen 65 Stellplätze dem Hotel, 158 Stellplätze den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Büronutzerinnen und Büronutzern zugeordnet werden und 112 Stellplätze frei zugänglich sein sollten) und eine Verschiebung der Lothringerstraße um 11 m angedacht. Das Vorhaben war mit einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt 89.000 m2 (davon 58.000 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch) und einer Flächeninanspruchnahme von 1,55 ha geplant. Auf den GSt-Nr. römisch 40 (Areal: Hotel römisch 40 und Konzerthaus) war die Errichtung eines neuen Hotels (anstelle des bestehenden Hotels römisch 40 ) in der Höhe von 49,2 m, eines Wohnturmes in der Höhe von 68,2 m und eines neuen Gebäudes für Wohn- und Bürozwecke geplant. Weiters sollte die im Winter betriebene Eislauffläche erneuert sowie umgestaltet und unterhalb des Eislaufplatzes eine Turnhalle und zwei Klein Eishockey-Felder mit einer Gesamtfläche von 1000 m2 errichtet werden. Zudem war ein Umbau der bestehenden (Hotel-)Tiefgarage (insgesamt 335 Stellplätze, von denen 65 Stellplätze dem Hotel, 158 Stellplätze den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Büronutzerinnen und Büronutzern zugeordnet werden und 112 Stellplätze frei zugänglich sein sollten) und eine Verschiebung der Lothringerstraße um 11 m angedacht. Das Vorhaben war mit einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt 89.000 m2 (davon 58.000 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch) und einer Flächeninanspruchnahme von 1,55 ha geplant. Diese Entscheidung wurde in der Folge in Beschwerde gezogen. Am 30.11.2018 beantragte die Projektwerberin für das Vorhaben die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung beim Magistrat der Stadt Wien. Am 15.03.2019 zog die Projektwerberin ihren UVP-Feststellungsantrag vom 17.10.2017 zurück. Das Bundesverwaltungsgericht gab – nach der Einholung eines Gutachtens von XXXX vom 05.03.2019 – den gegen den Bescheid vom 16.10.2018 erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 09.04.2019, W104 2211511-1/53E, statt und erkannte nach der Durchführung einer Einzelfallprüfung, dass die UVP-RL im Hinblick auf das Weltkulturerbe im UVP-G 2000 unzureichend umgesetzt worden und bei der gebotenen Berücksichtigung der Weltkulturerbekonvention sehr wohl eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.Das Bundesverwaltungsgericht gab – nach der Einholung eines Gutachtens von römisch 40 vom 05.03.2019 – den gegen den Bescheid vom 16.10.2018 erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 09.04.2019, W104 2211511-1/53E, statt und erkannte nach der Durchführung einer Einzelfallprüfung, dass die UVP-RL im Hinblick auf das Weltkulturerbe im UVP-G 2000 unzureichend umgesetzt worden und bei der gebotenen Berücksichtigung der Weltkulturerbekonvention sehr wohl eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Nachdem der Magistrat der Stadt Wien nicht innerhalb der gesetzlichen Frist einen Bescheid zu der am 30.11.2018 begehrten Baubewilligung erließ, brachte die Projektwerberin am 12.03.2021 eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein, die sie später allerdings wieder zurückzog; das Baubewilligungsverfahren beim Magistrat der Stadt Wien ist – soweit ersichtlich – noch immer offen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019 mit der Begründung aufgehoben, dass es ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des UVP-Feststellungsantrages durch die Projektwerberin nicht mehr zu einer inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerden zuständig gewesen sei. Mit Erkenntnis vom 15.07.2021, W104 2211511-1/11E, hob das Bundesverwaltungsgericht schließlich den Bescheid vom 16.10.2018 auf. Mit Beschluss vom 14.09.2021, VGW-111/055/4533/2021-14, legte das Verwaltungsgericht Wien, das im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als Vorfrage zu klären hatte, ob es überhaupt über den Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zu entscheiden habe (die Zuständigkeit hänge nämlich davon ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei oder nicht), dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Entscheidung vor. Im Rahmen der UVP-G-Novelle 2023 wurde der Städtebautatbestand unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019 neu gefasst. Mit Urteil vom 25.05.2023, Rs C-575/21, XXXX , führte der Europäische Gerichtshof u.a. aus, dass die Umsetzung des Städtebautatbestandes im UVP-G 2000 in der Fassung vor der UVP-G-Novelle 2023 nicht der UVP-RL entsprochen habe.Mit Urteil vom 25.05.2023, Rs C-575/21, römisch 40 , führte der Europäische Gerichtshof u.a. aus, dass die Umsetzung des Städtebautatbestandes im UVP-G 2000 in der Fassung vor der UVP-G-Novelle 2023 nicht der UVP-RL entsprochen habe. Die Projektwerberin stellte für das Vorhaben „ XXXX “ im Juni 2023 neuerlich einen UVP-Feststellungsantrag bei der belangten Behörde; darüber wurde bis dato nicht entschieden.Die Projektwerberin stellte für das Vorhaben „ römisch 40 “ im Juni 2023 neuerlich einen UVP-Feststellungsantrag bei der belangten Behörde; darüber wurde bis dato nicht entschieden. 1.2.2. Projektvariante „ XXXX “ (aus dem Jahr 2021) 1.2.2. Projektvariante „ römisch 40 “ (aus dem Jahr 2021) Die Projektwerberin stellte am 23.02.2022, ergänzt am 24.11.2022, – unter Beifügung eines Gutachtens der XXXX Planungs-GmbH vom 02.02.2022 – einen Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.Die Projektwerberin stellte am 23.02.2022, ergänzt am 24.11.2022, – unter Beifügung eines Gutachtens der römisch 40 Planungs-GmbH vom 02.02.2022 – einen Antrag auf Feststellung, dass für das Vorhaben „ römisch 40 keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Diese geplante Vorhabensvariante soll auf GSt-Nr XXXX errichtet werden, weist eine Bruttogeschoßfläche von insgesamt 85.000 m2 (davon 54.000 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch) und eine Flächeninanspruchnahme von 1,5 ha auf und besteht aus der Errichtung einer Hotelscheibe mit einer Höhe von 47,85 m bzw. einer Wohnscheibe in der Höhe von 56,5 m, die auf einer Konferenzplatte positioniert sind und die Errichtung eines XXXX - Gebäudes. Die Hotelscheibe und die Konferenzplatte würden das bestehende Hotel XXXX ersetzen und neben Konferenzräumen und Gastronomielokalen (jeweils wie bisher) einen Spa-Bereich sowie im kleinen Rahmen Shopflächen beinhalten. In der Wohnscheibe würden unter dem Konzept „Grey Living“ Wohneinheiten entstehen. Im XXXX -Gebäude würden im Erdgeschoss die Flächen für den XXXX (Umkleiden, Buffet, Verleih und Shop etc.) untergebracht werden; im Obergeschosse sei eine gemischte Nutzung (Büro- und Wohnnutzungen) vorgesehen.Diese geplante Vorhabensvariante soll auf GSt-Nr römisch 40 errichtet werden, weist eine Bruttogeschoßfläche von insgesamt 85.000 m2 (davon 54.000 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch) und eine Flächeninanspruchnahme von 1,5 ha auf und besteht aus der Errichtung einer Hotelscheibe mit einer Höhe von 47,85 m bzw. einer Wohnscheibe in der Höhe von 56,5 m, die auf einer Konferenzplatte positioniert sind und die Errichtung eines römisch 40 - Gebäudes. Die Hotelscheibe und die Konferenzplatte würden das bestehende Hotel römisch 40 ersetzen und neben Konferenzräumen und Gastronomielokalen (jeweils wie bisher) einen Spa-Bereich sowie im kleinen Rahmen Shopflächen beinhalten. In der Wohnscheibe würden unter dem Konzept „Grey Living“ Wohneinheiten entstehen. Im römisch 40 -Gebäude würden im Erdgeschoss die Flächen für den römisch 40 (Umkleiden, Buffet, Verleih und Shop etc.) untergebracht werden; im Obergeschosse sei eine gemischte Nutzung (Büro- und Wohnnutzungen) vorgesehen. Alle Bauteile würden eine durchgängige Unterkellerung mit drei Untergeschossen aufweisen, die gemeinsame Funktionen der einzelnen Bauteile beinhalten würden. In den Untergeschossen seien die Sportflächen der Eis- und Turnhallen, der Schwimmhalle sowie die Umkleiden untergebracht. Dazu würden ein Ladehof, Lagerräume, Technikflächen und eine Parkgarage dazukommen, die auch bereits im Bestand bestehen würden. Die bestehende (Hotel-)Tiefgarage im 2. und 3. Untergeschoss verfüge über 246 behördlich genehmigte Stellplätze, von denen derzeit 177 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge genutzt werden würden. Diese Garage werde auf 275 Stellplätze erweitert: Von diesen 275 Stellplätzen würden künftig 100 Stellplätze dem Hotel zugeordnet und weitere 70 Stellplätze würden den im Vorhaben ansässigen den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Büronutzerinnen und Büronutzern vorbehalten werden. Die verbleibenden 105 Stellplätze seien frei zugänglich. Den Shops mit einer Flächeninanspruchnahme von 230 m2 und den Sporthallen (Eishockey-Halle sowie Turnhalle) mit einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt 6.550 m2 würden keine Stellplätze zugeordnet werden. Die von der belangten Behörde bestellte nichtamtliche Sachverständige CR übermittelte am 24.02.2023 einen ersten Gutachtensentwurf; mit 13.04.2023 erfolgte eine Überarbeitung des Gutachtens. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens arbeitete das Amt der XXXX Landesregierung einen Entwurf zu einem UVP-Feststellungsbescheid aus, zu dem es am 02.05.2023 den Antrag an die belangte Behörde richtete, ihn zu einem Beschluss zu erheben. Eine Beschlussfassung erfolgte nicht.Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens arbeitete das Amt der römisch 40 Landesregierung einen Entwurf zu einem UVP-Feststellungsbescheid aus, zu dem es am 02.05.2023 den Antrag an die belangte Behörde richtete, ihn zu einem Beschluss zu erheben. Eine Beschlussfassung erfolgte nicht. Mit Eingabe vom 16.02.2024 erhob die Projektwerberin eine Säumnisbeschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 19.06.2024, GZ. W118 2291938-1/5E, entschied. In der Grundsatzentscheidung trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde auf, binnen acht Wochen ab Zustellung der Entscheidung einen Bescheid mit der folgenden Rechtsanschauung zu erlassen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Bescheid vom 13.08.2024, Zl. 971685-2024, sprach die belangte Behörde aus, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Gegen diesen Bescheid wurden Beschwerden erhoben. Mit Erkenntnis vom 03.11.2025, W118 2300168-1/29E gab das Bundesverwaltungsgericht einem Teil der Beschwerden statt und stellte fest, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ein Teil der Beschwerden wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Zu den Varianten „ XXXX “ (Wohnturm 74m) und „ XXXX “ (Wohnturm 66,3m) und „ XXXX “ (Wohnscheibe 44
- m)gibt es keine UVP-Feststellungsanträge. Zu den Varianten „ römisch 40 “ (Wohnturm 74m) und „ römisch 40 “ (Wohnturm 66,3m) und „ römisch 40 “ (Wohnscheibe 44
- m)gibt es keine UVP-Feststellungsanträge. 1.2.3. Projektvariante „ XXXX “ (verfahrensgegenständliches Vorhaben)1.2.3. Projektvariante „ römisch 40 “ (verfahrensgegenständliches Vorhaben) Das Vorhaben befindet sich im dritten XXXX Gemeindebezirk und soll auf den Gst Nr. XXXX errichtet werden [wie Variante XXXX ].Das Vorhaben befindet sich im dritten römisch 40 Gemeindebezirk und soll auf den Gst Nr. römisch 40 errichtet werden [wie Variante römisch 40 ]. Der Vorhabensstandort wird derzeit genutzt durch das Hotel XXXX und das Areal des „ XXXX samt Bebauung entlang des XXXX und grenzt direkt an das XXXX an [wie Variante „ XXXX ].Der Vorhabensstandort wird derzeit genutzt durch das Hotel römisch 40 und das Areal des „ römisch 40 samt Bebauung entlang des römisch 40 und grenzt direkt an das römisch 40 an [wie Variante „ römisch 40 ]. Die Projektwerberin beabsichtigt auf diesem Areal [wie Variante „ XXXX ] vier Baukörper zu errichten:Die Projektwerberin beabsichtigt auf diesem Areal [wie Variante „ römisch 40 ] vier Baukörper zu errichten: eine Konferenzplatte (auch Sockel) eine Hotelscheibe und eine Wohnscheibe (Hauptgebäude), die auf der Konferenzplatte positioniert werden und ein XXXX – Gebäude ein römisch 40 – Gebäude Die Hotelscheibe ist mit einer Höhe von 47,85 m, die Wohnscheibe mit einer Höhe von 49,95 m geplant, wobei die Gesamthöhe über XXXX 49,95 m beträgt. Die Gesamthöhe macht 54,10 m gemäß der Legaldefinition der Gesamthöhe in Fußnote 3a zu Anhang 1 Z 18 lit e, UVP-G 2000 aus.Die Hotelscheibe ist mit einer Höhe von 47,85 m, die Wohnscheibe mit einer Höhe von 49,95 m geplant, wobei die Gesamthöhe über römisch 40 49,95 m beträgt. Die Gesamthöhe macht 54,10 m gemäß der Legaldefinition der Gesamthöhe in Fußnote 3a zu Anhang 1 Ziffer 18, Litera e,, UVP-G 2000 aus. Die Bruttogeschoßfläche beträgt etwa 84.600 m2 (53.600 m2 oberirdisch und 31.000 m2 unterirdisch), die Flächeninanspruchnahme 1,55 ha. Die Hotelscheibe und die Konferenzplatte ersetzen das bestehende XXXX und sollen neben Konferenzräumen und Gastronomielokalen (jeweils wie bisher) einen Spa-Bereich sowie im kleinen Rahmen Shopflächen beinhalten. In der Wohnscheibe sollen unter dem Konzept „Grey Living“ Wohneinheiten entstehen. Im XXXX -Gebäude sollen im Erdgeschoss die Flächen für den XXXX (zB Umkleiden, Buffet, Verleih und Shop etc) untergebracht werden. Die Obergeschosse weisen eine gemischte Nutzung (Büro- und Wohnnutzungen) auf.Die Hotelscheibe und die Konferenzplatte ersetzen das bestehende römisch 40 und sollen neben Konferenzräumen und Gastronomielokalen (jeweils wie bisher) einen Spa-Bereich sowie im kleinen Rahmen Shopflächen beinhalten. In der Wohnscheibe sollen unter dem Konzept „Grey Living“ Wohneinheiten entstehen. Im römisch 40 -Gebäude sollen im Erdgeschoss die Flächen für den römisch 40 (zB Umkleiden, Buffet, Verleih und Shop etc) untergebracht werden. Die Obergeschosse weisen eine gemischte Nutzung (Büro- und Wohnnutzungen) auf. Alle Bauteile weisen eine durchgängige Unterkellerung mit drei Untergeschossen auf, die gemeinsame Funktionen der einzelnen Bauteile beinhalten. Die bestehende (Hotel-)Tiefgarage im 2. und 3. Untergeschoss verfügt über 246 behördlich genehmigte Stellplätze (Bescheid vom 15.7.1987, Zl XXXX ), von denen derzeit 177 als öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge genutzt werden. Die Garage wird auf 260 Stellplätze erweitert. Von diesen sollen künftig 100 Stellplätze dem Hotel zugeordnet werden, weitere 60 Stellplätze sollen den ansässigen Bewohnern sowie Büronutzern vorbehalten sein (Zugang technisch abgesichert). Die verbleibenden 100 Stellplätze sind frei zugänglich. Die Zu- und Abfahrtssituation der bestehenden Garage wird durch das gegenständliche Vorhaben nicht verändert.Die bestehende (Hotel-)Tiefgarage im 2. und 3. Untergeschoss verfügt über 246 behördlich genehmigte Stellplätze (Bescheid vom 15.7.1987, Zl römisch 40 ), von denen derzeit 177 als öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge genutzt werden. Die Garage wird auf 260 Stellplätze erweitert. Von diesen sollen künftig 100 Stellplätze dem Hotel zugeordnet werden, weitere 60 Stellplätze sollen den ansässigen Bewohnern sowie Büronutzern vorbehalten sein (Zugang technisch abgesichert). Die verbleibenden 100 Stellplätze sind frei zugänglich. Die Zu- und Abfahrtssituation der bestehenden Garage wird durch das gegenständliche Vorhaben nicht verändert. Den Shops mit einer Flächeninanspruchnahme von ca. 230 m ² und den Sporthallen (Eishockey Halle und Turnhalle) sowie der neuen Eisfläche für den XXXX mit einer Gesamtflächeninanspruchnahme von 6.550 m² werden keine Stellplätze für Kraftfahrzeuge zugeordnet.Den Shops mit einer Flächeninanspruchnahme von ca. 230 m ² und den Sporthallen (Eishockey Halle und Turnhalle) sowie der neuen Eisfläche für den römisch 40 mit einer Gesamtflächeninanspruchnahme von 6.550 m² werden keine Stellplätze für Kraftfahrzeuge zugeordnet. 1.2.4. Unterschiede Vorhaben „ XXXX “ - Vorhaben „ XXXX ”:1.2.4. Unterschiede Vorhaben „ römisch 40 “ - Vorhaben „ römisch 40 ”: Die Gesamthöhe der Wohnscheibe wurde um 6,55 m von 56,5 m auf 49,95 m reduziert. Die Länge der Wohnscheibe wurde um 5 m von 45 m auf 40 m verringert. Die Breite der Hotelscheibe wurde um 80 cm verringert. Während beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben die Gesamthöhe der Baukörper im Sinne der XXXX 49,95 m über XXXX beträgt und im Sinne der Legaldefinition der Fußnote 3a zu Anhang 1 Z 18 lit e UVP-G 2000, 54,10 m fehlt beim Vorhaben „ XXXX eine solche Angabe. Bei dieser Varianten beträgt die Höhe der Hotelscheibe 47,85 m und die Wohnscheibe 56,5 m ohne Bezug auf XXXX oder die Legaldefinition im UVP-G 2000. Während beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben die Gesamthöhe der Baukörper im Sinne der römisch 40 49,95 m über römisch 40 beträgt und im Sinne der Legaldefinition der Fußnote 3a zu Anhang 1 Ziffer 18, Litera e, UVP-G 2000, 54,10 m fehlt beim Vorhaben „ römisch 40 eine solche Angabe. Bei dieser Varianten beträgt die Höhe der Hotelscheibe 47,85 m und die Wohnscheibe 56,5 m ohne Bezug auf römisch 40 oder die Legaldefinition im UVP-G 2000. Die Bruttogeschossfläche des gegenständlichen Vorhabens mit 84.600 m² ist um 400 m² weniger als das Vorhaben „ XXXX mit einer Bruttogeschossfläche von 85.000 m². Die Bruttogeschossfläche des gegenständlichen Vorhabens mit 84.600 m² ist um 400 m² weniger als das Vorhaben „ römisch 40 mit einer Bruttogeschossfläche von 85.000 m². Die geplante Erweiterung der Tiefgarage auf 260 KFZ-Stellplätze im gegenständlichen Vorhaben ist um 15 Stellplätze weniger als beim Vorhaben XXXX bei dem eine Erweiterung auf 275 KFZ- Stellplätze vorgesehen war.Die geplante Erweiterung der Tiefgarage auf 260 KFZ-Stellplätze im gegenständlichen Vorhaben ist um 15 Stellplätze weniger als beim Vorhaben römisch 40 bei dem eine Erweiterung auf 275 KFZ- Stellplätze vorgesehen war. 1.2.5. Das Vorhaben befindet sich in einem Schutzgebiet der Kategorie E (Siedlungsgebiet), der Kategorie D (belastetes Gebiet) und der Kategorie A (UNESCO - Welterbestätte) iS des Anhangs 2 UVP-G 2000. 1.3. Zur UNESCO-Welterbestätte „ XXXX “:1.3. Zur UNESCO-Welterbestätte „ römisch 40 “: 1.3.1. Allgemeines UNESCO (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation), Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist eine der 15 rechtlich eigenständigen Organisationen der Vereinten Nationen und hat ihren Sitz in Paris. Derzeit sind 194 Mitgliedstaaten in der UNESCO vertreten. Die Welterbekonvention, das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Menschheit (Convention Concerning the Protection of the World Cultural and Natural Heritage), wurde am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der UNESCO verabschiedet. In 38 Artikel sind die Rahmenbedingungen, Kriterien und Abläufe festgeschrieben, die die völkerrechtliche Basis für das Weltkultur bzw. Weltnaturerbe bilden. Es beschreibt die Pflichten der Vertragsstaaten und ihre Aufgaben zum Schutz und zur Erhaltung ihrer Stätten. Des Weiteren definiert es die Aufgabe des Welterbekomitees, die Wahl seiner Mitglieder und ihre Mandatsdauer. Sie bestimmt die Fachorganisationen, die das Komitee zur Beratung beiziehen kann, legt die Verwaltung und Verwendung des Welterbefonds fest und regelt die Modalitäten der internationalen Hilfeleistung. Artikel 11 der Konvention legt etwa die Führung der Welterbeliste durch das Komitee fest. Die Operativen Richtlinien (Operational Guidelines for the Implementaion of the World Heritage Convention, „Operational Guidelines“; auch: Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt „Durchführungsrichtlinien“ oder „Operative Richtlinien“) geben detaillierte Angaben zur praktischen Umsetzung der Welterbekonvention und leiten die Vertragsstaaten an, wie das Übereinkommen anzuwenden ist. Sie sind neben dem Konventionstext das zweite grundlegende Dokument und werden regelmäßig vom Welterbekomitee den Entwicklungen des Welterbekonzeptes angepasst. Am 18. Dezember 1992 ratifizierte die Republik Österreich das UNESCO - „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt samt österreichischer Erklärung" (BGBl. Nr. 60/1993), in Kraft seit 18.03.1993. Mit der Unterzeichnung verpflichtete sich Österreich, die innerhalb seiner Grenzen gelegenen Kultur- und Naturerbestätten mit außergewöhnlichem universellem Wert zu erfassen, zu schützen, in Bestand und Wertigkeit zu erhalten sowie die Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen (Art 4 des Übereinkommens). Am 18. Dezember 1992 ratifizierte die Republik Österreich das UNESCO - „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt samt österreichischer Erklärung" Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,), in Kraft seit 18.03.1993. Mit der Unterzeichnung verpflichtete sich Österreich, die innerhalb seiner Grenzen gelegenen Kultur- und Naturerbestätten mit außergewöhnlichem universellem Wert zu erfassen, zu schützen, in Bestand und Wertigkeit zu erhalten sowie die Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen (Artikel 4, des Übereinkommens). 1.3.2. Zu den Entscheidungen des Welterbekomitees: Das Welterbekomitee („World Heritage Committee“) besteht aus 21 Staaten und tagt jährlich. Es entscheidet über die Aufnahme von Stätten in die „Liste des Erbes der Welt“, die Aufnahme von Welterbestätten in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ und die Streichung von Welterbestätten aus der „Liste des Erbes der Welt“. Basis für die Beschlüsse („Decisions“) des Welterbekomitees bilden die vorab veröffentlichten Beschlussentwürfe („Draft Decisions“), die gemeinsam vom Sekretariat des Welterbekomitees (= Welterbezentrum, „World Heritage Centre“) und den drei beratenden fachlichen und wissenschaftlichen Gremien des Welterbekomitees („Advisory Bodies“; dies sind ICOMOS, IUCN und ICCROM) erarbeitet werden. ICOMOS (International Council for Monuments and Sites, oder Internationaler Rat für Denkmalpflege) ist ein internationalen Zusammenschluss von Fachexpert:innen unterschiedlicher Disziplinen - von Architektur, Kunstgeschichte oder Archäologie über Geographie und Geschichte bis hin zu Stadtplanung und Ingenieurswissenschaften. Zu den speziellen Aufgaben von ICOMOS gehört es, ua Güter, die für die Eintragung in die Liste des Erbes der Welt angemeldet sind, zu beurteilen, den Erhaltungszustand der Weltkulturgüter zu überwachen, sowie beratende und praktische Unterstützung für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten (Pkt. 24 der operativen Richtlinien). IUCN (International Union for the Conservation of Nature bzw. Weltnaturschutzunion), ist die größte internationale Naturschutzorganisation. Ihre Aufgabe ist es, weltweit auf die Gesellschaft Einfluss auszuüben, sie zu ermutigen und zu unterstützen, die Unversehrtheit und Vielfalt der Natur zu erhalten und sicherzustellen, dass jede Nutzung der natürlichen Ressourcen gerecht und ökologisch nachhaltig erfolgt. Spezielle Aufgabe ist Güter, die für die Eintragung in die Liste des Erbes der Welt angemeldet sind, zu beurteilen, den Erhaltungszustand der Weltnaturgüter zu überwachen, die von Vertragsstaaten eingereichten Anträge auf internationale Unterstützung zu prüfen sowie beratende und praktische Unterstützung für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten. (Pkt 37 der op RL) ICCROM (International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property, bzw Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut), ist eine zwischenstaatliche Organisation, die sich auf wissenschaftlicher Ebene der Restaurierung und Pflege von Denkmälern widmet. Im Vordergrund stehen Forschung, Dokumentationen, technische Unterstützung, Ausbildung und Programme zur Bewusstseinsbildung durchzuführen, um die Erhaltung des beweglichen und unbeweglichen Kulturerbes zu stärken. Den Beschlüssen des Welterbekomitees sind Erläuterungen („State of Conservation Report“ der UNESCO) beigefügt. Grundlage für die Erläuterungen bilden die Informationen, die das Welterbekomitee u.a. durch die Berichte des Vertragsstaates („State of Conservation Report“ des Vertragsstaates) oder von ICOMOS („Technical Review“; dieser technische Bericht bewertet Heritage Impact Assessments [kurz: „HIAs“] auf ihre Schlüssigkeit) erhält. 1.3.3. Aufnahme des XXXX in die „Liste des Erbes der Welt“ (Nr 1033):1.3.3. Aufnahme des römisch 40 in die „Liste des Erbes der Welt“ (Nr 1033): Im Dezember 2001 wurde das XXXX in die „Liste des Erbes der Welt“ aufgenommen (Beschluss 25 COM X.A,https://whc.unesco.org/en/decisions/2287/).Dies wurde wie folgt begründet:Im Dezember 2001 wurde das römisch 40 in die „Liste des Erbes der Welt“ aufgenommen (Beschluss 25 COM römisch zehn.A,https://whc.unesco.org/en/decisions/2287/).Dies wurde wie folgt begründet: „[…] The Committee inscribed the Historic Centre of XXXX on the World Heritage List under criteria (ii), (iv), and (vi):The Committee inscribed the Historic Centre of römisch 40 on the World Heritage List under criteria (ii), (iv), and (vi): Criterion (ii): The urban and architectural qualities of the Historic Centre of XXXX bear outstanding witness to a continuing interchange of values throughout the second millennium.Criterion (ii): The urban and architectural qualities of the Historic Centre of römisch 40 bear outstanding witness to a continuing interchange of values throughout the second millennium. Criterion (iv): Three key periods of European cultural and political development - the Middle Ages, the Baroque period, and the Gründerzeit - are exceptionally well illustrated by the urban and architectural heritage of the Historic Centre of XXXX .Criterion (iv): Three key periods of European cultural and political development - the Middle Ages, the Baroque period, and the Gründerzeit - are exceptionally well illustrated by the urban and architectural heritage of the Historic Centre of römisch 40 . Criterion (vi): Since the 16th century XXXX has been universally acknowledged to be the musical capital of Europe.Criterion (vi): Since the 16th century römisch 40 has been universally acknowledged to be the musical capital of Europe. While taking note of the efforts already made for the protection of the historic town of XXXX , the Committee recommended that the State Party undertake the necessary measures to review the height and volume of the proposed new development near the XXXX , east of the XXXX , so as not to impair the visual integrity of the historic town. Furthermore, the Committee recommended that special attention be given to continuous monitoring and control of any changes to the morphology of the historic building stock.”While taking note of the efforts already made for the protection of the historic town of römisch 40 , the Committee recommended that the State Party undertake the necessary measures to review the height and volume of the proposed new development near the römisch 40 , east of the römisch 40 , so as not to impair the visual integrity of the historic town. Furthermore, the Committee recommended that special attention be given to continuous monitoring and control of any changes to the morphology of the historic building stock.” Die Republik Österreich wurde dabei empfohlen, die notwendigen Maßnahmen zur Überprüfung der Höhe und des Volumens der geplanten Neuentwicklung in der Nähe des XXXX östlich der XXXX zu ergreifen, um die visuelle Integrität der historischen Stadt nicht zu beeinträchtigen. Darüber hinaus empfahl der Ausschuss, besondere Aufmerksamkeit auf die kontinuierliche Überwachung und Kontrolle etwaiger Veränderungen der Morphologie des historischen Gebäudebestands zu richten.Die Republik Österreich wurde dabei empfohlen, die notwendigen Maßnahmen zur Überprüfung der Höhe und des Volumens der geplanten Neuentwicklung in der Nähe des römisch 40 östlich der römisch 40 zu ergreifen, um die visuelle Integrität der historischen Stadt nicht zu beeinträchtigen. Darüber hinaus empfahl der Ausschuss, besondere Aufmerksamkeit auf die kontinuierliche Überwachung und Kontrolle etwaiger Veränderungen der Morphologie des historischen Gebäudebestands zu richten. Das historische Zentrum umfasst eine Kernzone von 371 ha und eine Pufferzone von 462 ha Fläche. Es handelt sich dabei um den gesamten XXXX sowie das Ensemble Schloss XXXX , Palais XXXX und XXXX samt Gärten und umfasst rund 1600 Objekte der XXXX der XXXX und daran angrenzender Gebiete.Das historische Zentrum umfasst eine Kernzone von 371 ha und eine Pufferzone von 462 ha Fläche. Es handelt sich dabei um den gesamten römisch 40 sowie das Ensemble Schloss römisch 40 , Palais römisch 40 und römisch 40 samt Gärten und umfasst rund 1600 Objekte der römisch 40 der römisch 40 und daran angrenzender Gebiete. Quelle: Welterbestätte und Pufferzone: WD0231 – XXXX (https://de.wikipedia.org/wiki/Historisches_Zentrum_von_ XXXX #/media/Datei: Historisches_Zentrum_von_ XXXX .jpg Quelle: Welterbestätte und Pufferzone: WD0231 – römisch 40 (https://de.wikipedia.org/wiki/Historisches_Zentrum_von_ römisch 40 #/media/Datei: Historisches_Zentrum_von_ römisch 40 .jpg Seit der Eintragung in die „Liste des Erbes der Welt“ findet ein laufender Austausch zwischen der Republik Österreich und dem Welterbekomitee zur Entwicklung der Welterbestätte statt. Auf Grund der Aufforderung im Beschluss 35 COM 7B.84 (2011, https://whc.unesco.org/en/decisions/4492), größere städtische Entwicklungsprojekte sowie Änderungen an laufenden Projekten im XXXX , die Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert des Gutes haben könnten, bekannt zu geben, stellte die Republik Österreich 2012 dem Welterbekomitee erstmals die Pläne zur Umgestaltung des XXXX -Areals, die ursprünglich einen Wohnturm in der Höhe von 75 m vorsahen, vor. Das Welterbekomitee forderte in der Folge weitere Informationen sowie Unterlagen zum Projekt an und drang darauf, jegliche Umgestaltungen, die höher als die bestehenden Strukturen seien, bis zu einer Bewertung durch die beratenden Gremien hintanzuhalten (Beschluss 37 COM 7B.71, https://whc.unesco.org/en/decisions/5083/; Beschluss 39 COM 7B.94, https://whc.unesco.org/en/decisions/6348/)Auf Grund der Aufforderung im Beschluss 35 COM 7B.84 (2011, https://whc.unesco.org/en/decisions/4492), größere städtische Entwicklungsprojekte sowie Änderungen an laufenden Projekten im römisch 40 , die Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert des Gutes haben könnten, bekannt zu geben, stellte die Republik Österreich 2012 dem Welterbekomitee erstmals die Pläne zur Umgestaltung des römisch 40 -Areals, die ursprünglich einen Wohnturm in der Höhe von 75 m vorsahen, vor. Das Welterbekomitee forderte in der Folge weitere Informationen sowie Unterlagen zum Projekt an und drang darauf, jegliche Umgestaltungen, die höher als die bestehenden Strukturen seien, bis zu einer Bewertung durch die beratenden Gremien hintanzuhalten (Beschluss 37 COM 7B.71, https://whc.unesco.org/en/decisions/5083/; Beschluss 39 COM 7B.94, https://whc.unesco.org/en/decisions/6348/) Im November 2016 nahm das Welterbekomitee die retrospektive Erklärung zum außergewöhnlichen universellen Wert („retrospective Statement of Outstanding Universal Value“, kurz: „rSOUV“) des XXXX der Republik Österreich an (25 COM X.A in der Fassung 40 COM 8E, https://whc.unesco.org/en/decisions/6841/), in der es u.a. heißt (https://whc.unesco.org/document/142194/):Im November 2016 nahm das Welterbekomitee die retrospektive Erklärung zum außergewöhnlichen universellen Wert („retrospective Statement of Outstanding Universal Value“, kurz: „rSOUV“) des römisch 40 der Republik Österreich an (25 COM römisch zehn.A in der Fassung 40 COM 8E, https://whc.unesco.org/en/decisions/6841/), in der es u.a. heißt (https://whc.unesco.org/document/142194/): „[…] Criterion (ii): The urban and architectural qualities of the XXXX bear outstanding witness to a continuing interchange of values throughout the second millennium.Criterion (ii): The urban and architectural qualities of the römisch 40 bear outstanding witness to a continuing interchange of values throughout the second millennium. Criterion (iv): Three key periods of European cultural and political development – the Middle Ages, the Baroque period, and the Gründerzeit – are exceptionally well illustrated by the urban and architectural heritage of the XXXX .Criterion (iv): Three key periods of European cultural and political development – the Middle Ages, the Baroque period, and the Gründerzeit – are exceptionally well illustrated by the urban and architectural heritage of the römisch 40 . Criterion (vi): Since the 16th century XXXX has been universally acknowledged to be the musical capital of Europe.Criterion (vi): Since the 16th century römisch 40 has been universally acknowledged to be the musical capital of Europe. Integrity Within the boundaries of the 371 ha XXXX are located all the attributes that sustain its Outstanding Universal Value, including its architectural and urban qualities and layout, and that illustrate its three major phases of development – medieval, Baroque, and the Gründerzeit – that symbolize Austrian and central European history. The XXXX has also maintained its characteristic skyline. The 462ha buffer zone protects the immediate setting of the inscribed property.Within the boundaries of the 371 ha römisch 40 are located all the attributes that sustain its Outstanding Universal Value, including its architectural and urban qualities and layout, and that illustrate its three major phases of development – medieval, Baroque, and the Gründerzeit – that symbolize Austrian and central European history. The römisch 40 has also maintained its characteristic skyline. The 462ha buffer zone protects the immediate setting of the inscribed property. Authenticity The property is substantially authentic in terms of its location, its forms and designs, and its substance and materials. This authenticity resides largely in the overlapping and multi-layered interweaving of urban buildings, structures, and spaces. The property has to a remarkable degree retained the architectural elements that demonstrate its continuous interchange of values through authentic examples from the above-mentioned three key periods of European cultural and political development. In addition to the architectural elements, the XXXX has retained its role as the music capital of Europe. The historic urban fabric of the XXXX is thus informed by this ongoing interchange, which has caused the urban landscape to evolve and grow over time, reflected in the new, emerging skyline outside the buffer zone. XXXX continuing development requires a very sensitive approach that takes into account the attributes that sustain the Outstanding Universal Value of the property, including its visual qualities, particularly regarding new high-rise constructions.The property is substantially authentic in terms of its location, its forms and designs, and its substance and materials. This authenticity resides largely in the overlapping and multi-layered interweaving of urban buildings, structures, and spaces. The property has to a remarkable degree retained the architectural elements that demonstrate its continuous interchange of values through authentic examples from the above-mentioned three key periods of European cultural and political development. In addition to the architectural elements, the römisch 40 has retained its role as the music capital of Europe. The historic urban fabric of the römisch 40 is thus informed by this ongoing interchange, which has caused the urban landscape to evolve and grow over time, reflected in the new, emerging skyline outside the buffer zone. römisch 40 continuing development requires a very sensitive approach that takes into account the attributes that sustain the Outstanding Universal Value of the property, including its visual qualities, particularly regarding new high-rise constructions. […]“ 1.3.4. Aufnahme des XXXX in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“:1.3.4. Aufnahme des römisch 40 in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“: 1.3.4.1.Mit Beschluss 40/COM 7B.49 (https://whc.unesco.org/en/decisions/6714/) von November 2016 drohte das Welterbekomitee die Eintragung des Historischen Zentrums von XXXX in die „Liste des gefährdeten Welterbes“ an:1.3.4.1.Mit Beschluss 40/COM 7B.49 (https://whc.unesco.org/en/decisions/6714/) von November 2016 drohte das Welterbekomitee die Eintragung des Historischen Zentrums von römisch 40 in die „Liste des gefährdeten Welterbes“ an: „[…] 3. Also recalling the concerns expressed by the 2012 mission regarding the critical level of urban development reached since inscription and its cumulative impacts on the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, and the need for new tools to orient the development process towards sustainable development that protects the attributes of the OUV, 4. Noting the information provided by the State Party about the stage of implementation of the proposed XXXX project,4. Noting the information provided by the State Party about the stage of implementation of the proposed römisch 40 project, 5. Expresses its concern that the High-Rise Concept abolishes exclusion zones for high-rises in the XXXX urban areas, without having applied appropriate instruments of control for height, volume and urban density, which respect the OUV of the property; and that the Glacis Master Plan permits the construction of buildings of a scale that would have an adverse impact on the urban form and character of the Glacis area;5. Expresses its concern that the High-Rise Concept abolishes exclusion zones for high-rises in the römisch 40 urban areas, without having applied appropriate instruments of control for height, volume and urban density, which respect the OUV of the property; and that the Glacis Master Plan permits the construction of buildings of a scale that would have an adverse impact on the urban form and character of the Glacis area; 6. Notes the recommendations of the 2015 mission to the property and requests the State Party to implement its recommendations and in particular aligning the use of the existing tools with the protection of the property’s OUV, including authenticity and integrity, as laid out in the Management Plan and associated legal instruments such as local Decrees on protected urban areas (ensembles, buffer zone etc.) and guidelines on urban development; 7. Also requests the State Party to facilitate the preparation of revised planning rules and guidelines which: 1. Establish parameters for the urban density as well as specific standards for building height and volume for the property and buffer zone, 2. Safeguard the urban morphology that is an essential attribute of the property, 3. Encourage sustainable development in the property and its buffer zone in harmony with its OUV, 4. Require that all high-rise projects are evaluated through a comprehensive Heritage Impact Assessment (HIA), prepared in accordance with the ICOMOS 2011 Guidance on HIAs for Cultural World Heritage properties, including reference to 3D visual simulations, so that the effects of the proposed development on the OUV of the property can be properly considered; 8. Urges the State Party to halt any further approvals for high-rise projects, pending the preparation of the revised planning rules, and submit the proposed designs and related HIAs for any future high-rise projects to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines; 9. While noting the State Party’s decision not to pursue the land use planning procedures for the proposed XXXX project, nevertheless expresses its concern that the proposed project remains inconsistent with the recommendations of the 2012 mission and would adversely affect the OUV of the property, if implemented in its current form, and also urges the State Party to facilitate a major revision of this project design to:9. While noting the State Party’s decision not to pursue the land use planning procedures for the proposed römisch 40 project, nevertheless expresses its concern that the proposed project remains inconsistent with the recommendations of the 2012 mission and would adversely affect the OUV of the property, if implemented in its current form, and also urges the State Party to facilitate a major revision of this project design to: 1. Reduce the height of the proposed building to comply with the recommendations of the 2012 mission report, 2. Take into account scale and massing in relation to the characteristics of the location and the OUV of the property, 3. Harmonize the project design with the attributes of the specific location, which is an integral part of the property, 4. Reduce the visual impact of the proposed building on both the close urban context and views of the XXXX ;4. Reduce the visual impact of the proposed building on both the close urban context and views of the römisch 40 ; 10 .Further requests the State Party to submit the revised design to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies before any decisions are made regarding its implementation, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines; 11. Finally requests the State Party to submit to the World Heritage Centre, by 1 February 2017, an updated report on the state of conservation of the property and the implementation of the above, for examination by the World Heritage Committee at its 41st session in 2017, with a view to considering, in the case of confirmation of the ascertained or potential danger to Outstanding Universal Value, the possible inscription of the property on the List of World Heritage in Danger.“ 1.3.4.2. Mit Beschluss 41 COM/7B.42 (https://whc.unesco.org/en/decisions/7043), Juli 2017 wurde das XXXX in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ aufgenommen. 1.3.4.2. Mit Beschluss 41 COM/7B.42 (https://whc.unesco.org/en/decisions/7043), Juli 2017 wurde das römisch 40 in die „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war ein um mehrere Stockwerke reduzierter Wohnturm in der Höhe von 66,3m vorgeschlagen. Auszug aus dem Beschluss: „[…] 3. Also recalling the concerns expressed by the 2012 mission regarding the critical level of urban development reached since inscription and its cumulative impacts on the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, the need for new tools to guide the development process towards sustainable development that protects the attributes of the OUV, and the specific recommendations of the 2015 mission to the property, 4.Noting the information provided by the State Party including design changes and a Heritage Impact Assessment for the proposed XXXX project, the resolution of the City Council of XXXX dated 5th May 2017, the intention to analyze and review existing urban planning instruments, and the advice regarding proposed projects in the the Karlsplatz-area. […]4.Noting the information provided by the State Party including design changes and a Heritage Impact Assessment for the proposed römisch 40 project, the resolution of the City Council of römisch 40 dated 5th May 2017, the intention to analyze and review existing urban planning instruments, and the advice regarding proposed projects in the the Karlsplatz-area. […] 6. Notes with regret that the changes made to the proposed XXXX project do not comply with the previous requests of the Committee, and that the proposed project remains inconsistent with the recommendations of the 2012 and 2015 missions and would adversely affect the OUV of the property if implemented in its current form, and therefore reiterates its requests to the State Party to submit a further revised design to the World Heritage Centre, for review by the Advisory Bodies, before any decisions are made regarding its implementation, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines;6. Notes with regret that the changes made to the proposed römisch 40 project do not comply with the previous requests of the Committee, and that the proposed project remains inconsistent with the recommendations of the 2012 and 2015 missions and would adversely affect the OUV of the property if implemented in its current form, and therefore reiterates its requests to the State Party to submit a further revised design to the World Heritage Centre, for review by the Advisory Bodies, before any decisions are made regarding its implementation, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines; 7. Reiterating its concern that the High-Rise Concept abolishes exclusion zones for high-rise buildings in the XXXX urban areas, without having applied appropriate instruments of control for height, volume and urban density respecting the OUV of the property, and that the Glacis Master Plan permits the construction of buildings of a scale that would have an adverse impact on the urban form and character of the Glacis area, expresses its regret that these instruments have not been repealed or substantially amended, and therefore also reiterates its request to the State Party to facilitate the preparation of revised planning rules and guidelines, which:7. Reiterating its concern that the High-Rise Concept abolishes exclusion zones for high-rise buildings in the römisch 40 urban areas, without having applied appropriate instruments of control for height, volume and urban density respecting the OUV of the property, and that the Glacis Master Plan permits the construction of buildings of a scale that would have an adverse impact on the urban form and character of the Glacis area, expresses its regret that these instruments have not been repealed or substantially amended, and therefore also reiterates its request to the State Party to facilitate the preparation of revised planning rules and guidelines, which: ● Establish parameters for the urban density as well as specific standards for building height and volume for the property and buffer zone, ● Safeguard the urban morphology that is an essential attribute of the property, ● Encourage sustainable development in the property and its buffer zone in harmony with its OUV, ● Require that all high-rise projects are evaluated through a comprehensive Heritage Impact Assessment (HIA), prepared in accordance with the ICOMOS Guidance on HIAs for Cultural World Heritage properties, including reference to 3D visual simulations, so that the effects of the proposed development on the OUV of the property can be properly considered; ● Incorporate the intent of the resolution of the City Council of XXXX , dated 5 May 2017 within the revised planning rules and guidelines;[…] Incorporate the intent of the resolution of the City Council of römisch 40 , dated 5 May 2017 within the revised planning rules and guidelines;[…] 9.Urges the State Party not to amend the current land use and development plans and to halt any further approvals for high-rise projects, pending the preparation of the revised planning rules, and submit the proposed designs and related HIAs for any future high-rise projects to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies, in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines; 10. Regrets that the State Party has not complied with the requests expressed by the Committee in Decision 40 COM 7B.49, in particular related to the lack of change to existing planning controls and the inadequate extent of change proposed for the XXXX project;10. Regrets that the State Party has not complied with the requests expressed by the Committee in Decision 40 COM 7B.49, in particular related to the lack of change to existing planning controls and the inadequate extent of change proposed for the römisch 40 project; 11. Considers that the current planning controls pose serious and specific threats to the OUV of the property, such that the property is in danger, in accordance with Paragraph 179 of the Operational Guidelines and decides to inscribe the XXXX (Austria) on the List of World Heritage in Danger;11. Considers that the current planning controls pose serious and specific threats to the OUV of the property, such that the property is in danger, in accordance with Paragraph 179 of the Operational Guidelines and decides to inscribe the römisch 40 (Austria) on the List of World Heritage in Danger; 12.Further requests the State Party, in consultation with the World Heritage Centre and the Advisory Bodies, to develop a set of corrective measures, a timeframe for their implementation, and a Desired state of conservation for removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR), for examination by the World Heritage Committee at its 42nd session in 2018 […]”; Entscheidend war im Wesentlichen, dass die Projektplanung den bisherigen Forderungen des Komitees nicht entsprach, die Empfehlungen der Mission 2012, 2025 nicht berücksichtigt wurden und die OUV nachteilig beeinflusst würde. 1.3.5. Verbleib des XXXX in der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“:1.3.5. Verbleib des römisch 40 in der „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“: Über den Verbleib des XXXX in der Liste des gefährdeten Weltkulturerbes wurde mit Beschlüssen 42 COM/7A.5
(2018), 43 COM/7A.45
(2019), 44 COM/ 7A.32
(2021), 45COM/7A.55
(2023), 46COM/7A.1
(2024)und zuletzt 47 COM 7A.21
(2025)des Welterbekomitees entschieden:Über den Verbleib des römisch 40 in der Liste des gefährdeten Weltkulturerbes wurde mit Beschlüssen 42 COM/7A.5
(2018), 43 COM/7A.45
(2019), 44 COM/ 7A.32
(2021), 45COM/7A.55
(2023), 46COM/7A.1
(2024)und zuletzt 47 COM 7A.21
(2025)des Welterbekomitees entschieden: Zu den wesentlichsten Inhalten der Beschlüsse: 1.3.5.1.Beschluss 42 COM 7A.5 (https://whc.unesco.org/en/decisions/7178/), Juli 2018: „[…]
- Also recalling the concerns expressed by the 2012 mission regarding the critical level of urban development reached since inscription and its cumulative impacts on the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, the need for new tools to guide the development process towards sustainable development that protects the attributes of the OUV, and the specific recommendations of the 2015 mission to the property;
- Notes with concern that legal approval was given in June 2017 for the XXXX – XXXX project by the XXXX , and that construction work is proposed to start in spring 2020, subject to a ‘clarification of whether the 2017 modifications to the project are sufficient to retain the authenticity of the property’, even though the Committee has advised that this project in its current form would adversely affect the OUV of the property; and that a political decision allowing the XXXX and the Winterthur Building projects is expected in spring 2018;
- Notes with concern that legal approval was given in June 2017 for the römisch 40 – römisch 40 project by the römisch 40 , and that construction work is proposed to start in spring 2020, subject to a ‘clarification of whether the 2017 modifications to the project are sufficient to retain the authenticity of the property’, even though the Committee has advised that this project in its current form would adversely affect the OUV of the property; and that a political decision allowing the römisch 40 and the Winterthur Building projects is expected in spring 2018;
- Requests the State Party to halt any further approvals for high-rise projects, and the implementation of already approved projects, pending the adoption of the Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and corrective measures by the Committee; 8.Notes with satisfaction the three-stage process proposed by the State Party, to address the substantive threats posed by current planning instruments and new developments at the property that led to Danger listing; and also requests that the State Party ensure that an outcome of the three-stage process is an agreed DSOCR and a related set of corrective measures and timeframe for their implementation, addressing decisions 40 COM 7B.49 and 41 COM 7B.42, and the recommendations of the 2012 and 2015 missions, for adoption by the Committee; […] 1.3.5.
- Beschluss 43 COM 7A.45 (https://whc.unesco.org/en/decisions/7552/), Juli 2019: „[…] 3.Welcomes the three-stage process implemented by the State Party with the City of XXXX and notes the commitment of the State Party and of the city of XXXX to ensure the conservation of the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, and consequently urges all parties to support and pursue:3.Welcomes the three-stage process implemented by the State Party with the City of römisch 40 and notes the commitment of the State Party and of the city of römisch 40 to ensure the conservation of the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, and consequently urges all parties to support and pursue:
- The proposed two year moratorium on all planning measures which may jeopardize the OUV of the property, especially the XXXX project,
- The proposed two year moratorium on all planning measures which may jeopardize the OUV of the property, especially the römisch 40 project,
- Actions to address the findings and recommendations of the Heritage Impact Assessment (HIA) for the XXXX project, including negotiations with the developer to identify and implement mitigation measures which avoid adverse heritage impact,
- Actions to address the findings and recommendations of the Heritage Impact Assessment (HIA) for the römisch 40 project, including negotiations with the developer to identify and implement mitigation measures which avoid adverse heritage impact,
- The recommendations of the 2018 Advisory mission, including:
- Reviewing and revising the management structure of the property at the city and national level,
- Undertaking a comprehensive review of the current state of conservation of the property, in consultation with the World Heritage Centre, the Advisory Bodies (ICOMOS and ICCROM) and national and local stakeholders,
- Preparing a new Management Plan for the property, based on identification, description and mapping of tangible and intangible attributes of the property,
- Assessing the XXXX redevelopment project and other projects currently being executed or planned through an HIA process before they are approved and/or implemented, and halting works until this occurs,
- Assessing the römisch 40 redevelopment project and other projects currently being executed or planned through an HIA process before they are approved and/or implemented, and halting works until this occurs,
- Pursuing legislative protection for the Schwarzenberg Gardens,
- Implementing a comprehensive process for continued monitoring and evaluation that is focused on retention of OUV while sustaining the economic growth of the City of XXXX ;
- Implementing a comprehensive process for continued monitoring and evaluation that is focused on retention of OUV while sustaining the economic growth of the City of römisch 40 ;
- Requests the State Party, based on the findings of the HIA for the XXXX project and the 2018 Advisory mission recommendations, to facilitate the preparation of a Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and a related set of corrective measures and timeframe for their implementation, addressing Decisions 40 COM 7B.49, 41 COM 7B.42, and 42 COM 7A.5, and the recommendations of the 2012, 2015 and 2018 missions, in consultation with the World Heritage Centre and the Advisory Bodies, for adoption by the Committee;
- Requests the State Party, based on the findings of the HIA for the römisch 40 project and the 2018 Advisory mission recommendations, to facilitate the preparation of a Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and a related set of corrective measures and timeframe for their implementation, addressing Decisions 40 COM 7B.49, 41 COM 7B.42, and 42 COM 7A.5, and the recommendations of the 2012, 2015 and 2018 missions, in consultation with the World Heritage Centre and the Advisory Bodies, for adoption by the Committee; 5.Encourages the State Party to support and facilitate appropriate measures to manage and conserve the historic roof constructions in the XXXX as an important attribute of the property, through appropriate extensions to the roof cadastre, a moratorium on rooftop conversions until appropriate tools and approvals processes are in place, and also requests that any such changes be referred to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines, prior to adoption and implementation; […]5.Encourages the State Party to support and facilitate appropriate measures to manage and conserve the historic roof constructions in the römisch 40 as an important attribute of the property, through appropriate extensions to the roof cadastre, a moratorium on rooftop conversions until appropriate tools and approvals processes are in place, and also requests that any such changes be referred to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies in accordance with Paragraph 172 of the Operational Guidelines, prior to adoption and implementation; […] 1.3.5.
- Beschluss 44 COM 7A.32 (https://whc.unesco.org/en/decisions/7695/), Juli 2021: „[…] 3.Welcomes the significant progress made by the State Party in implementing previous Committee decisions and progressing towards the removal of the property from the List of World Heritage in Danger and, in particular:
- The programme for protection of World Heritage announced by the Austrian Government in January 2020, including anchoring of World Heritage properties in the Austrian legal system, sustainable protection and preservation of cultural heritage, and commitment to UNESCO Conventions on Cultural Diversity and the Safeguarding of Intangible Cultural Heritage,
- Progress towards completion of a new Management Plan for the property,
- Extension of the coverage of the roof cadastre and its proposed implementation process through the new Management Plan; 4.Also welcomes the decision not to proceed with the proposed XXXX tower block as planned, further welcomes the process initiated to develop and evaluate alternative variants for the design and requests the State Party to ensure that the proposed additional visual study assesses the new design and potential impact on the property, having regard to the findings of the 2018 High Level Joint UNESCO/ICOMOS Advisory mission, and that a new Heritage Impact Assessment (HIA) is prepared using precisely the same data, methodology and format of the 2019 HIA;4.Also welcomes the decision not to proceed with the proposed römisch 40 tower block as planned, further welcomes the process initiated to develop and evaluate alternative variants for the design and requests the State Party to ensure that the proposed additional visual study assesses the new design and potential impact on the property, having regard to the findings of the 2018 High Level Joint UNESCO/ICOMOS Advisory mission, and that a new Heritage Impact Assessment (HIA) is prepared using precisely the same data, methodology and format of the 2019 HIA; 5.Also requests the State Party to ensure that the new Management Plan for the property is submitted for review by the World Heritage Centre and Advisory Bodies prior to its finalisation and implementation, and that it addresses the findings and recommendations of the 2018 Advisory mission; 7.Further requests that the current moratorium be maintained on new developments or planning measures which may impact upon attributes that contribute to the Outstanding Universal Value (OUV) of the property, pending completion of the new Management Plan, the implementation of the proposed corrective measures, and consequent amendments to planning controls; 8.Commends the State Party on the elaboration of the Desired state of conservation for removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and related corrective measures, and particularly the productive collaborative process with the World Heritage Centre and ICOMOS; 9.Adopts the DSOCR developed by the State Party in consultation with the World Heritage Centre, ICOMOS and all stakeholders, as presented in Document WHC/21/44.COM/7A.Add and urges the State Party to proceed with the implementation of the corrective measures; […] Das Komitee bezeichnete die Projektentwicklungen am XXXX bis dahin allgemein als Projekt „ XXXX “.Das Komitee bezeichnete die Projektentwicklungen am römisch 40 bis dahin allgemein als Projekt „ römisch 40 “. Im Oktober 2021 wurde dem Welterbekomitee die Vorhabensvariante „ XXXX mit einer Wohnscheibe in der Höhe von 56,3 m präsentiert.Im Oktober 2021 wurde dem Welterbekomitee die Vorhabensvariante „ römisch 40 mit einer Wohnscheibe in der Höhe von 56,3 m präsentiert. Als Reaktion auf den Entscheidungsentwurf zu 45 COM 7A.55 wurde das Vorhaben „ XXXX erneut geändert. Mit dem Ziel, bereits auf der
- Sitzung des Welterbekomitees eine Entscheidung über die Streichung des gegenständlichen aus der Liste des gefährdeten Welterbes zu erreichen, wurde die Höhe des Vorschlags 2021 um zwei Stockwerke auf 49,95 m reduziert. Der Verzicht auf die sogenannten „Hängenden Gärten” führte zu einer weiteren Reduzierung des Gebäudevolumens (insgesamt 20 % weniger Gebäudemasse der zweiten Platte) [vergl. HIA 2plus. S 10f]Als Reaktion auf den Entscheidungsentwurf zu 45 COM 7A.55 wurde das Vorhaben „ römisch 40 erneut geändert. Mit dem Ziel, bereits auf der
- Sitzung des Welterbekomitees eine Entscheidung über die Streichung des gegenständlichen aus der Liste des gefährdeten Welterbes zu erreichen, wurde die Höhe des Vorschlags 2021 um zwei Stockwerke auf 49,95 m reduziert. Der Verzicht auf die sogenannten „Hängenden Gärten” führte zu einer weiteren Reduzierung des Gebäudevolumens (insgesamt 20 % weniger Gebäudemasse der zweiten Platte) [vergl. HIA 2plus. S 10f] Im August 2023 präsentierte die Projektwerberin dem Welterbekomitee eine weitere Projektvariante „ XXXX “, die dem vorliegenden UVP-Feststellungverfahren zu Grunde liegt (Wohnscheibe in der Höhe von 49,95 m). Darüber hinaus wurden auch die Abmessungen der Hotelplatte leicht verändert, die 40 cm tiefen Gesimse rund um das Gebäude wurden entfernt. Dadurch wurde die zweite Platte sowohl in der Länge als auch in der Breite um 0,80 m verkleinert. Diese Variante wurde vor und während der
- Sitzung des Welterbekomitees in Riad mit Vertretern des Welterbezentrums und von ICOMOS vorgestellt und diskutiert. (Original: Furthermore, the dimensions of the hotel slab were also slightly changed, the 40 cm deep cornices surrounding the building were removed. Consequently, the second slab was reduced by 0.80 m in both length and width. This variant (henceforth: Proposal XXXX ) was presented and discussed before and during the 45th meeting of the World Heritage Committee in Riyadh with representatives of the World Heritage Centre and ICOMOS.) vgl. HIA 2plus, S 16Im August 2023 präsentierte die Projektwerberin dem Welterbekomitee eine weitere Projektvariante „ römisch 40 “, die dem vorliegenden UVP-Feststellungverfahren zu Grunde liegt (Wohnscheibe in der Höhe von 49,95 m). Darüber hinaus wurden auch die Abmessungen der Hotelplatte leicht verändert, die 40 cm tiefen Gesimse rund um das Gebäude wurden entfernt. Dadurch wurde die zweite Platte sowohl in der Länge als auch in der Breite um 0,80 m verkleinert. Diese Variante wurde vor und während der
- Sitzung des Welterbekomitees in Riad mit Vertretern des Welterbezentrums und von ICOMOS vorgestellt und diskutiert. (Original: Furthermore, the dimensions of the hotel slab were also slightly changed, the 40 cm deep cornices surrounding the building were removed. Consequently, the second slab was reduced by 0.80 m in both length and width. This variant (henceforth: Proposal römisch 40 ) was presented and discussed before and during the 45th meeting of the World Heritage Committee in Riyadh with representatives of the World Heritage Centre and ICOMOS.) vergleiche HIA 2plus, S 16 1.3.5.
- Beschluss 45 COM 7A.55 (https://whc.unesco.org/en/decisions/8255/), September 2023:„ […] 3.Commends the State Party on the progress made in implementing many of the adopted corrective measures and previous Committee decisions, with the aim to enhance the management system of the property, in particular:
- anchoring the World Heritage status of the property in the Viennese Building Code as the most important legal planning tool of the City of XXXX ,
- anchoring the World Heritage status of the property in the Viennese Building Code as the most important legal planning tool of the City of römisch 40 ,
- elaboration, adoption and publication of a new Management Plan for the property,
- initial steps towards enhanced legal protection of World Heritage in Austria,
- the forthcoming Heritage Impact Assessment (HIA) for the Schwarzenberg Gardens and related recommendations for greater legal protection of historic gardens,
- ongoing development of the roof cadastre; 4.Encourages the State Party to continue with the implementation of the adopted corrective measures in consultation with the World Heritage Centre and Advisory Bodies, with a view to achieving the Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR), in accordance with the established timetable to which the State Party has proposed slight revisions;
- Accepts the revised and updated Management Plan for the property, notes that the corrective measures adopted require that the efficacy of the Management Plan be proven in practice through monitoring and evaluation over a period of five years, and requests the State Party to ensure that subsequent revisions address the matters raised in the 2022 ICOMOS technical review and to report on the proposed monitoring and evaluation process;
- Reminds the State Party of the Committee’s previous requests to submit final plans and designs for the XXXX to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies;
- Reminds the State Party of the Committee’s previous requests to submit final plans and designs for the römisch 40 to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies; 7.Acknowledges the efforts by the State Party and many other institutions and organisations to mitigate the negative impact of the proposed XXXX project through design amendments, and undertaking an HIA of the revised proposal using a methodology which is rigorous, authoritative, and compliant with the previous HIA, but notes that this process has not resulted in an outcome, which achieves the DSOCR, including the verification requirements of the corrective measures;7.Acknowledges the efforts by the State Party and many other institutions and organisations to mitigate the negative impact of the proposed römisch 40 project through design amendments, and undertaking an HIA of the revised proposal using a methodology which is rigorous, authoritative, and compliant with the previous HIA, but notes that this process has not resulted in an outcome, which achieves the DSOCR, including the verification requirements of the corrective measures; 8.Notes also that redevelopment is possible on the XXXX site, in order to achieve a project that does not adversely impact the Outstanding Universal Value (OUV) of the property necessarily involving a reduction, and further acknowledges the progress made by the State Party in developing a further revised scheme with a reduced height and volume;8.Notes also that redevelopment is possible on the römisch 40 site, in order to achieve a project that does not adversely impact the Outstanding Universal Value (OUV) of the property necessarily involving a reduction, and further acknowledges the progress made by the State Party in developing a further revised scheme with a reduced height and volume; 9.Further notes that, in line with previous Committee decisions, as well as the DSOCR and its corrective measures for the property, the further revised scheme will need to be assessed using the methodology of previous HIAs and notes furthermore that the determination of height, floorspace and built form which would achieve the desired improvement, such that the proposed development would not adversely impact the OUV of the property, could be pursued through the modelling used to assess visual impact which informed the previous HIAs;[…] Nach einer weiteren im April 2024 angebotenen Projektvariante, die eine Verkleinerung des Wohngebäudes um zwei weitere Stockwerke (Wohnscheibe 44 m) und eine Änderung der Fassadengestaltung des Hotelbauteils vorsieht, für die bislang kein UVP-Feststellungsverfahren beantragt wurde, traf das Welterbekomitee nachstehenden 1.3.5.
- Beschluss 46 COM 7A.1 (https://whc.unesco.org/en/decisions/8470/), Juli 2024: „[…]
- Commends the State Party on the progress made in implementing the adopted corrective measures required to achieve the Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and previous decisions of the Committee, including the amendment of the XXXX Building Code, the extension of the roof cadastre to include historic metal structures, and the forthcoming amendment of the Federal Monuments Protection Act;
- Commends the State Party on the progress made in implementing the adopted corrective measures required to achieve the Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and previous decisions of the Committee, including the amendment of the römisch 40 Building Code, the extension of the roof cadastre to include historic metal structures, and the forthcoming amendment of the Federal Monuments Protection Act;
- Notes the findings and recommendations of the 2024 joint World Heritage Centre/ICOMOS/ICCROM Advisory mission and encourages the State Party to fully implement them with a view to completing the corrective measures and achieving the DSOCR
- Appreciates the continued efforts of the State Party and other actors to further revise the design plans for the XXXX project, including the submission of a fourth revision of the original design by further reducing the negative impacts of the proposal on the OUV of the property and the attributes that convey it;
- Appreciates the continued efforts of the State Party and other actors to further revise the design plans for the römisch 40 project, including the submission of a fourth revision of the original design by further reducing the negative impacts of the proposal on the OUV of the property and the attributes that convey it; 8 . Further encourages the State Party to follow up on the findings and recommendations of the 2024 Advisory mission for the XXXX development, to consider the four design options proposed by the mission, to develop the final project design through an iterative impact assessment process in accordance with the 2022 Guidance and Toolkit for Impact Assessments in a World Heritage Context, in order to achieve the relevant DSOCR element, and to submit the resulting revised design and HIA to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies;8 . Further encourages the State Party to follow up on the findings and recommendations of the 2024 Advisory mission for the römisch 40 development, to consider the four design options proposed by the mission, to develop the final project design through an iterative impact assessment process in accordance with the 2022 Guidance and Toolkit for Impact Assessments in a World Heritage Context, in order to achieve the relevant DSOCR element, and to submit the resulting revised design and HIA to the World Heritage Centre for review by the Advisory Bodies; 11.Notes furthermore that a number of the adopted corrective measures remain to be implemented and therefore encourages furthermore the State Party to continue their implementation in consultation with the World Heritage Centre and Advisory Bodies, with a view to achieving the DSOCR;
- Finally requests the State Party to submit to the World Heritage Centre, by 1 February 2025, an updated report on the state of conservation of the property and on the implementation of the above, for examination by the World Heritage Committee at its 47th session; […]” Das Welterbekomitee anerkennt die Fortschritte bei der Umsetzung der Korrekturmaßnahmen, behält aber die gegenständliche Welterbestätte bis auf Weiteres auf der Liste des gefährdeten Welterbes. Um die Voraussetzungen der DSOCR zu erreichen, ist eine weitere Überarbeitungen der Projektpläne auf Grundlage der vier von der Advisory Mission vorgeschlagenen Optionen zu entwickeln, die auf Grundlage einer HIA zu prüfen und dem Welterbezentrum vorzulegen sind. Der Vertragsstaat soll bis zum
- Februar 2025 einen aktualisierten State of Conservation Report vorlegen, der Aussagen zur Implementierung der geforderten Maßnahmen enthält. 1.3.5.
- Beschluss 47 COM 7A.21 (https://whc.unesco.org/documet/221042), Mai 2025, 6.-16 Juli 2025 […] “
- Commends the State Party on the further progress made in implementing the adopted corrective measures required to achieve the Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and previous decisions of the Committee, including the operationalisation of amendments to the Federal Monuments Protection Act, the establishment of a new World Heritage Office, the appointment by the City of XXXX of a World Heritage expert to the Advisory Board for Urban Planning, Urban Design and World Heritage, and the forthcoming adoption of the STEP 2035 and the High-Rise Concept, which will re-establish the property as an exclusion zone for high-rise buildings and provide further support for conducting World Heritage-focused impact assessments;“
- Commends the State Party on the further progress made in implementing the adopted corrective measures required to achieve the Desired state of conservation for the removal of the property from the List of World Heritage in Danger (DSOCR) and previous decisions of the Committee, including the operationalisation of amendments to the Federal Monuments Protection Act, the establishment of a new World Heritage Office, the appointment by the City of römisch 40 of a World Heritage expert to the Advisory Board for Urban Planning, Urban Design and World Heritage, and the forthcoming adoption of the STEP 2035 and the High-Rise Concept, which will re-establish the property as an exclusion zone for high-rise b