Obsah (8)
Art. 133§ 17Art. 130§ 52§ 53a§ 25§ 35§ 76RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2026 GeschäftszahlW104 2305407-1 Spruch, W155 2305407-1/37Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silv
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2025, GZ. W155 2305407/9Z, wurde XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich XXXX zu dem im Spruch genannten Vorhaben bestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2025, GZ. W155 2305407/9Z, wurde römisch 40 zur nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich römisch 40 zu dem im Spruch genannten Vorhaben bestellt. Mit Schreiben vom 18.08.2025 wurde der Sachverständigen ein Fragenkatalog zu bestimmten Beweisthemen zur Beantwortung übermittelt. Mit Schreiben vom 15.08.2025 legte die Sachverständige ein schriftliches Gutachten sowie mit Schreiben vom 27.11.2025 eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vor. In der Folge wurde eine mündliche Verhandlung für den 03.12.2025 sowie den 04.12.2025 (Reservetag) anberaumt, zu der die Sachverständige geladen wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2025 präsentierte und erörterte die Sachverständige ihr Gutachten samt Ergänzungen und beantwortete die an sie gerichteten Fragen. Am 07.01.2025 legte die Sachverständige für ihre Tätigkeiten folgende Gebührennote bzw. Honorarnote (auszugsweise) vor: „[…] Reisekosten (§ 28 Abs 2)Reisekosten (Paragraph 28, Absatz 2,) (Beschreibung der Reisebewegung am 2.12. / 5.12., Soest-Wien-Soest
- b)allfällige weitere Reisebewegungen wie oben Fahrkarte Soest-Wien-Soest, ÖBB Wien € 222,64 Aufenthaltskosten (§ 29)Aufenthaltskosten (Paragraph 29,) (Aufzählung der Kosten) Übernachtungskosten € XXXX € römisch 40 Gebühr für die Teilnahme an Verhandlung, Augenschein, Ermittlung (§ 35 Abs 1)Augenschein, Ermittlung (Paragraph 35, Absatz eins,)
- c)Mündliche Streitverhandlung (Hauptverhandlung) am 3.12.2025, 9 Stunden à € 49,00 € 441,00 […]“ „[…] Aktenstudium und Archivrecherche XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Auswertung der Unterlagen XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Verfassen des Gutachtens XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Korrektur und Layout XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Gesamtbetrag XXXX römisch 40 […]“ Mit Schreiben vom 09.01.2026 wurde der XXXX (Projektwerberin) die Gebührennote mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Mit Schreiben vom 09.01.2026 wurde der römisch 40 (Projektwerberin) die Gebührennote mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Innerhalb der festgesetzten Frist langte keine Stellungnahme zu der Gebührennote ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zu Spruchpunkt A) I und II:1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins und II:
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahmen) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahmen) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 52Abs.
1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.
Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. § 52 Abs. 2 AVG sieht vor, dass die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen kann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.Paragraph 52, Absatz 2, AVG sieht vor, dass die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen kann, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Im gegenständlichen Verfahren war besonderes Fachwissen für den Fachbereich XXXX erforderlich, über welches das Bundesverwaltungsgericht nicht verfügt. Die Beiziehung der nichtamtlichen Sachverständigen hat sich somit als notwendig im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG erwiesen und war der im Spruch genannte Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.Im gegenständlichen Verfahren war besonderes Fachwissen für den Fachbereich römisch 40 erforderlich, über welches das Bundesverwaltungsgericht nicht verfügt. Die Beiziehung der nichtamtlichen Sachverständigen hat sich somit als notwendig im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG erwiesen und war der im Spruch genannte Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.
§ 53aAbs.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 idgF (GebAG).
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF (GebAG).
§ 53aAbs.
2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
§ 25Abs. 1 Geb
AG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag.
Paragraph 25, Absatz eins, GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag. § 24 GebAG (Umfang der Gebühr) lautet wie folgt: Paragraph 24, GebAG (Umfang der Gebühr) lautet wie folgt: „§
- Die Gebühr des Sachverständigen umfasst
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis;
- die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.“ § 28 GebAG (Fahrpreisklasse. Eigenes Kraftfahrzeug. Andere als Massenbeförderungsmittel) lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 28, GebAG (Fahrpreisklasse. Eigenes Kraftfahrzeug. Andere als Massenbeförderungsmittel) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 28.
(1)Dem Sachverständigen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse; für Strecken, die der Sachverständige mit dem Flugzeug zurücklegt, gebührt ihm die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
(2)Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Die Kosten für die Benützung eines Fahrrades sind gleichfalls stets zu ersetzen.
(3)Die Kosten für die Benützung eines anderen Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Sachverständigen auch dann zu ersetzen, wenn Gewicht, Umfang oder Beschaffenheit der Werkzeuge, Geräte oder sonstigen Gegenstände, die der Sachverständige zur Beweisaufnahme mitnehmen muß, dies rechtfertigt. Die geltend gemachten Reisekosten erschienen vom gerichtlichen Auftrag sowie dem Zweck der Untersuchung gedeckt, nachvollziehbar und nicht näher erklärungsbedürftig. Die Kosten wurden durch Vorlage geeigneter Unterlagen bescheinigt und sind antragsgemäß zu bestimmen. § 29 GebAG iVm §§ 13 bis 16 (Aufenthaltskosten) lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 29, GebAG in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 16 (Aufenthaltskosten) lautet auszugsweise wie folgt: „§
- Die §§ 13 bis 15 sind sinngemäß anzuwenden.“„§
- Die Paragraphen 13 bis 15 sind sinngemäß anzuwenden.“ „§
- Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen„§
- Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen
- den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
- die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.“ „§ 14.
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
- für das Frühstück 5,80 Euro
- für das Mittagessen 12,30 Euro
- für das Abendessen 12,30 Euro
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.“ Nächtigung „§ 15.
(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 18,00 Euro zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.“
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen.“ Für einen aus dem Ausland geladenen SV ist in berichtigender Auslegung des § 29 die Regel des § 16 analog heranzuziehen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 3 zu § 29 GebAG).Für einen aus dem Ausland geladenen SV ist in berichtigender Auslegung des Paragraph 29, die Regel des Paragraph 16, analog heranzuziehen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 3 zu Paragraph 29, GebAG). „§
- Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.“„§
- Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.“ Von der Sachverständigen wurden mit der gegenständlichen Honorarnote für den Verhandlungstermin am 03.12.2025 Aufenthaltskosten in Höhe von XXXX verzeichnet. Aufgrund der ausgeschriebenen Verhandlungsdauer (am 03.12.2025 von 10:00 Uhr bis voraussichtlich 18:00 Uhr und am 04.12.2025 ab 09:00 Uhr (Reservetag)) und der Anreise der Sachverständigen aus XXXX ist der geltend gemachte Mehraufwand nachvollziehbar und nicht näher erklärungsbedürftig.Von der Sachverständigen wurden mit der gegenständlichen Honorarnote für den Verhandlungstermin am 03.12.2025 Aufenthaltskosten in Höhe von römisch 40 verzeichnet. Aufgrund der ausgeschriebenen Verhandlungsdauer (am 03.12.2025 von 10:00 Uhr bis voraussichtlich 18:00 Uhr und am 04.12.2025 ab 09:00 Uhr (Reservetag)) und der Anreise der Sachverständigen aus römisch 40 ist der geltend gemachte Mehraufwand nachvollziehbar und nicht näher erklärungsbedürftig. § 34 GebAG (Gebühr für Mühewaltung) lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 34, GebAG (Gebühr für Mühewaltung) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 34.
(1)Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 29 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2)In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(2)In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG, Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Absatz eins, im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
(3)Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
(3)Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
- für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 29 bis 87 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
- für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 29 bis 87 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
- für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 72,50 bis 145 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
- für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 116 bis 217,50 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. […]“ Die Angaben eines Sachverständigen über den Zeitaufwand für die Mühewaltung sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird (vgl. etwa OGH 04.04.2006, 14 Os 27/06m; 14 Os 45/06h; 11 Os 51/08x). Eine Prüfung der Angemessenheit der vom Sachverständigen aufgewendeten Zeit hat im Allgemeinen nicht zu erfolgen. Der notwendige Zeitaufwand für eine geistige Leistung steht in keinem zwingenden Verhältnis zum Umfang der schriftlichen Darlegungen. Für einen Rückschluss von der Seitenzahl des Gutachtens auf die angemessene Arbeitszeit fehlt jede sachliche Grundlage. Es ist daher von der vom Sachverständigen angegebenen Stundenanzahl auszugehen, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird (vgl. dazu die bei Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher³, § 34 Rz. 28, wiedergegebene Rechtsprechung).Die Angaben eines Sachverständigen über den Zeitaufwand für die Mühewaltung sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird vergleiche etwa OGH 04.04.2006, 14 Os 27/06m; 14 Os 45/06h; 11 Os 51/08x). Eine Prüfung der Angemessenheit der vom Sachverständigen aufgewendeten Zeit hat im Allgemeinen nicht zu erfolgen. Der notwendige Zeitaufwand für eine geistige Leistung steht in keinem zwingenden Verhältnis zum Umfang der schriftlichen Darlegungen. Für einen Rückschluss von der Seitenzahl des Gutachtens auf die angemessene Arbeitszeit fehlt jede sachliche Grundlage. Es ist daher von der vom Sachverständigen angegebenen Stundenanzahl auszugehen, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird vergleiche dazu die bei Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher³, Paragraph 34, Rz. 28, wiedergegebene Rechtsprechung). In Anbetracht der akademischen Expertise und der Richtwerte in § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG sind für das Bundesverwaltungsgericht die oben angeführte Honorarnote und der Tagessatz nachvollziehbar und entsprechen somit dem GebAG. In Anbetracht der akademischen Expertise und der Richtwerte in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, GebAG sind für das Bundesverwaltungsgericht die oben angeführte Honorarnote und der Tagessatz nachvollziehbar und entsprechen somit dem GebAG. § 35 GebAG (Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung) lautet wie folgt: Paragraph 35, GebAG (Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung) lautet wie folgt: „§ 35.
(1)Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 49 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 32,90 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 76,10 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 54,20 €. „§ 35.
(1)Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 49 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, in der Höhe von 32,90 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 76,10 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, auf 54,20 €.
(2)Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.“ Die Sachverständige war bei der Verhandlung am 03.12.2025 persönlich anwesend und hat ihr Gutachten detailliert erläutert und sich mit den an sie gestellten Fragen eingehend und umfassend auseinandergesetzt. Die geltend gemachte Gebühr
§ 35Abs 2 Geb
AG ist sohin in beantragter Höhe zu bestimmen.Die Sachverständige war bei der Verhandlung am 03.12.2025 persönlich anwesend und hat ihr Gutachten detailliert erläutert und sich mit den an sie gestellten Fragen eingehend und umfassend auseinandergesetzt. Die geltend gemachte Gebühr
Paragraph 35, Absatz 2, GebAG ist sohin in beantragter Höhe zu bestimmen. § 36 GebAG (Gebühr für Aktenstudium) lautet wie folgt: Paragraph 36, GebAG (Gebühr für Aktenstudium) lautet wie folgt: „§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 11 Euro bis 65,10 Euro, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 57,60 Euro mehr.“ Durch die Gebühr für Aktenstudium (§ 36 GebAG) wird nur die für das bloße Lesen des Gerichtsaktes aufgewendete Mühe abgegolten. Vorbereitungsabreiten schriftlicher Unterlagen, die Auswertung von Fotos, die Zusammenfassung des Sachverhalts, die ordnende stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des SV hingegen sind nach § 34 als Mühewaltung zu honorieren. Dies ist der Fall, wenn sich der SV fünf Stunden mit dem Gerichtsakt und seinen Beilagen beschäftigt und diese Unterlagen ausgewertet hat, wobei ohne diese Vorarbeit ein zielführender Ortsaugenschein nicht denkbar gewesen wäre (LGZ Graz 6 R 264/10 b SV 2011/1, 38; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 [2018] E8 zu § 36 GebAG).Durch die Gebühr für Aktenstudium (Paragraph 36, GebAG) wird nur die für das bloße Lesen des Gerichtsaktes aufgewendete Mühe abgegolten. Vorbereitungsabreiten schriftlicher Unterlagen, die Auswertung von Fotos, die Zusammenfassung des Sachverhalts, die ordnende stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit des SV hingegen sind nach Paragraph 34, als Mühewaltung zu honorieren. Dies ist der Fall, wenn sich der SV fünf Stunden mit dem Gerichtsakt und seinen Beilagen beschäftigt und diese Unterlagen ausgewertet hat, wobei ohne diese Vorarbeit ein zielführender Ortsaugenschein nicht denkbar gewesen wäre (LGZ Graz 6 R 264/10 b SV 2011/1, 38; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 [2018] E8 zu Paragraph 36, GebAG). Die Durcharbeitung umfangreicher schriftlicher Unterlagen ist eine ordnende, stoffsammelnde Tätigkeit und daher nicht als Aktenstudium, sondern als Mühewaltung zu honorieren (OLG Wien 2 R 78/90 SV 1990/3, 21; OGH 14 Os 153/03; LGZ Wien 42 R 629/03 s EFSlg 106.395; LGZ Wien 45 R 133/04y EFSlg 109.482; OLG Graz 2 R 184/16w SV 2017/3, 155; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 [2018] E11 zu § 36 GebAG).Die Durcharbeitung umfangreicher schriftlicher Unterlagen ist eine ordnende, stoffsammelnde Tätigkeit und daher nicht als Aktenstudium, sondern als Mühewaltung zu honorieren (OLG Wien 2 R 78/90 SV 1990/3, 21; OGH 14 Os 153/03; LGZ Wien 42 R 629/03 s EFSlg 106.395; LGZ Wien 45 R 133/04y EFSlg 109.482; OLG Graz 2 R 184/16w SV 2017/3, 155; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4 [2018] E11 zu Paragraph 36, GebAG). Die geltend gemachte Gebühr für Aktenstudium ist daher nachvollziehbar und entspricht somit dem GebAG. Insgesamt stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht der Umfang der geltend gemachten Gebühren betreffend Reisekosten, Aufenthaltskosten, Mühewaltung, Teilnahme an einer Verhandlung und Aktenstudium als nachvollziehbar und plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht in Einklang mit den Vorgaben der Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden. Die Projektwerberin gab im Zuge des Parteiengehörs keine Stellungnahme ab. Der Gebührenbetrag war
§ 17Vw
GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.Der Gebührenbetrag war
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent aufzurunden. Die Gesamtgebühr der Sachverständigen war daher mit insgesamt XXXX zu bestimmen.Die Gesamtgebühr der Sachverständigen war daher mit insgesamt römisch 40 zu bestimmen.
§ 76AVG i
Vm § 17 VwGVG sind Barauslagen, die dem Gericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, von derjenigen Partei zu tragen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Im gegenständlichen Verfahren ist dies die Projektwerberin. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen.
Paragraph 76, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Barauslagen, die dem Gericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, von derjenigen Partei zu tragen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Im gegenständlichen Verfahren ist dies die Projektwerberin. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen. Die für die Sachverständige anfallenden Kosten sind als Barauslagen zu qualifizieren, die die Projektwerberin im gegenständlichen Verfahren
§ 76Abs. 1 AVG i.V.m. § 17 Vw
GVG zu tragen hat.Die für die Sachverständige anfallenden Kosten sind als Barauslagen zu qualifizieren, die die Projektwerberin im gegenständlichen Verfahren
Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu tragen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W155.2305407.1.01