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{'item': 'I419 2333783-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2026 GeschäftszahlI419 2333783-1 SpruchI419 2333783-1/7E, I419 2333783-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), wobei es keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt IV) und die Abschiebung nach Algieren für zulässig erklärte (Spruchpunkt V). Ferner aberkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII).
  2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asyl- sowie des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), wobei es keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ erteilte (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung erließ (Spruchpunkt römisch vier) und die Abschiebung nach Algieren für zulässig erklärte (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner aberkannte das BFA einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben).
  3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erneut von denselben Personen bedroht bzw. verfolgt wurden wie in Algerien und verfüge in Algerien weder über eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative noch über ein tragfähiges soziales oder familiäres Netzwerk. Er habe dort keine Unterkunft, keine gesicherte Existenzgrundlage und keinen familiären Rückhalt. In Österreich führe er seit mehreren Monaten eine feste und ernsthafte Beziehung mit einer minderjährigen Rumänin, die aufenthaltsberechtigt, von ihm schwanger und seine Lebensgefährtin sei. Er wohne bei deren Onkel und unterstütze sie in ihrer Risikoschwangerschaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien, Sunnit und Araber. Er beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift sowie auch Französisch und gebrochen Deutsch, wurde in der Provinz XXXX ( XXXX ) geboren, wo er in XXXX ( XXXX ) wohnte, besuchte fünf Jahre die Grundschule, und arbeitete als Obst- und Gemüseverkäufer am Markt. Berufserfahrung hat er auch als Koch. In XXXX leben seine Mutter mit Mitte 50, ein Bruder im Mittelschulalter sowie eine Schwester mit Mitte 20, mit denen er nach seinen Angaben keinen Kontakt pflegt. Sein Vater ist diesen Angaben zufolge verstorben.Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien, Sunnit und Araber. Er beherrscht seine Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift sowie auch Französisch und gebrochen Deutsch, wurde in der Provinz römisch 40 ( römisch 40 ) geboren, wo er in römisch 40 ( römisch 40 ) wohnte, besuchte fünf Jahre die Grundschule, und arbeitete als Obst- und Gemüseverkäufer am Markt. Berufserfahrung hat er auch als Koch. In römisch 40 leben seine Mutter mit Mitte 50, ein Bruder im Mittelschulalter sowie eine Schwester mit Mitte 20, mit denen er nach seinen Angaben keinen Kontakt pflegt. Sein Vater ist diesen Angaben zufolge verstorben. Er entschloss sich Anfang 2024 zur Ausreise, gelangte seinen Angaben nach im Februar 2024 illegal nach Italien und etwa einen Monat später ebenso in die Schweiz, wo er aufgegriffen wurde, am 26.04.2024 Asyl beantragte sowie anschließend bei Landsleuten untertauchte. Anfang Mai fuhr er illegal nach Österreich weiter, wo er am 08.05.2024 ebenfalls internationalen Schutz beantragte, sich 10 Tage darauf dem Verfahren entzog und in die Schweiz zurückfuhr. Am 07.08.2024 war er wieder im Inland und wurde in XXXX , wohin er entgegen der Gebietsbeschränkung und ohne Anmeldung gezogen war, beim unerlaubten Fahren am Gehsteig angehalten und festgenommen. Anschließend an das Handwurzelröntgen zwei Wochen darauf entzog er sich neuerlich dem Verfahren, bevor die Altersfeststellung fortgesetzt werden konnte, und begab sich wieder in die Schweiz, angeblich bis 22.10.2025, zumindest aber bis 09.05.2025.Am 07.08.2024 war er wieder im Inland und wurde in römisch 40 , wohin er entgegen der Gebietsbeschränkung und ohne Anmeldung gezogen war, beim unerlaubten Fahren am Gehsteig angehalten und festgenommen. Anschließend an das Handwurzelröntgen zwei Wochen darauf entzog er sich neuerlich dem Verfahren, bevor die Altersfeststellung fortgesetzt werden konnte, und begab sich wieder in die Schweiz, angeblich bis 22.10.2025, zumindest aber bis 09.05.
  5. Während er 2024 in der Schweiz war, lernte er im Internet eine in Österreich geborene und lebende Jugendliche mit rumänischer Staatsangehörigkeit kennen, telefonierte in der Folge regelmäßig mit dieser und begann etwa Mitte Oktober 2025 eine Beziehung mit ihr. Zumindest vorübergehend im Inland hielt er sich bereits am 20.07.2025 auf, als ihn ein Krankenwagen nach einer beim Schwimmen erlittenen Schulterluxation (ausgekugelten Schulter) zur Reposition (manuellen Rückführung des Gelenkkopfes in die Pfanne) brachte, und er außer einem Aliasnamen und einer nicht existenten Unterkunft angab, die Luxation sei bereits zweimal aufgetreten, zuletzt acht Monate zuvor (demnach etwa im November 2024). Seit spätestens 22.10.2025 ist er neuerlich hier aufhältig, wobei er erstmals einen gemeldeten Wohnsitz im Inland aufwies, nämlich in der Unterkunft eines Onkels seiner Internetbekannten, mit der er seinen Angaben zufolge an diesem Tag erstmals persönlich Kontakt hatte und die ab 25.10.2025 Arbeitslosengeld bezog. Die Polizei traf ihn allerdings am 07.11.2025 an seiner Meldeadresse nicht an. In der Nacht zum 02.11.2025 stürzte er stark alkoholisiert und erlitt dabei wieder eine Schulterluxation, worauf die Polizei wegen seines äußerst aggressiven Verhaltens den Rettungsdienst beim Transport ins Krankenhaus begleiten musste. Von dort wurde er wegen akuter Fremd- und Selbstgefährdung nach dem UbG in die Psychiatrische Abteilung einer weiteren Krankenanstalt gebracht; anschließend wurde er wegen eines beim ihm aufgefundenen Beutels mit mutmaßlich Cannabiskraut nach § 27 Abs. 1 SMG angezeigt.In der Nacht zum 02.11.2025 stürzte er stark alkoholisiert und erlitt dabei wieder eine Schulterluxation, worauf die Polizei wegen seines äußerst aggressiven Verhaltens den Rettungsdienst beim Transport ins Krankenhaus begleiten musste. Von dort wurde er wegen akuter Fremd- und Selbstgefährdung nach dem UbG in die Psychiatrische Abteilung einer weiteren Krankenanstalt gebracht; anschließend wurde er wegen eines beim ihm aufgefundenen Beutels mit mutmaßlich Cannabiskraut nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG angezeigt. Die Rumänin, die er noch Mitte November für 17-jährig und in einer Lehre hielt, ist 15, gesund und derzeit schwanger in der
  6. Woche, demnach seit Anfang Oktober, wobei altersgemäß (unter 18) eine „Risikoschwangerschaft“ vermerkt wurde. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sie geschwängert, und beantragte am 11.11.2025 die Dokumentation eines Aufenthaltsrechts als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers. Am XXXX 01.2026 meldete er den Wohnsitz beim Onkel ab und einen Nebenwohnsitz bei ihr an. Sie wohnt mit ihren XXXX jährigen Eltern, die beide Notstandshilfe beziehen, sowie XXXX Schwestern im Mittelschulalter zusammen; eine XXXX minderjährige Schwester ist in einem Pflege- und Förderzentrum untergebracht. Diese sind, wie eine weitere Mitbewohnerin, alle rumänische Staatsangehörige.Die Rumänin, die er noch Mitte November für 17-jährig und in einer Lehre hielt, ist 15, gesund und derzeit schwanger in der
  7. Woche, demnach seit Anfang Oktober, wobei altersgemäß (unter 18) eine „Risikoschwangerschaft“ vermerkt wurde. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sie geschwängert, und beantragte am 11.11.2025 die Dokumentation eines Aufenthaltsrechts als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers. Am römisch 40 01.2026 meldete er den Wohnsitz beim Onkel ab und einen Nebenwohnsitz bei ihr an. Sie wohnt mit ihren römisch 40 jährigen Eltern, die beide Notstandshilfe beziehen, sowie römisch 40 Schwestern im Mittelschulalter zusammen; eine römisch 40 minderjährige Schwester ist in einem Pflege- und Förderzentrum untergebracht. Diese sind, wie eine weitere Mitbewohnerin, alle rumänische Staatsangehörige. Er hat betreffend eine Anerkennung seiner künftigen Vaterschaft von der Gemeinde die Auskunft erhalten, dass er dafür zusammen mit der Schwangeren am XXXX 02.2026 vorsprechen könne und unter anderem die Originale seiner Geburtsurkunde und seines Reisepasses vorlegen müsse. Bisher hat er angegeben, beides nie gehabt zu haben; sein Personalausweis sei zuhause in Algerien. Er hat keine Angehörigen oder abhängige Personen in Europa.Er hat betreffend eine Anerkennung seiner künftigen Vaterschaft von der Gemeinde die Auskunft erhalten, dass er dafür zusammen mit der Schwangeren am römisch 40 02.2026 vorsprechen könne und unter anderem die Originale seiner Geburtsurkunde und seines Reisepasses vorlegen müsse. Bisher hat er angegeben, beides nie gehabt zu haben; sein Personalausweis sei zuhause in Algerien. Er hat keine Angehörigen oder abhängige Personen in Europa. Seine Identität steht nicht fest. Einen Hauptwohnsitz im Inland weist er nicht auf. Er ist strafgerichtlich unbescholten, besuchte hier weder Ausbildungen noch Vereine, ist gesund und arbeitsfähig. Er führt mit der schwangeren Mitbewohnerin eine Beziehung und wird von ihren Eltern mit Geld, Essen und Kleidungskäufen unterstützt. Abhängig ist er davon nicht. Seinen Angaben nach ist er an einer Beschäftigung als Koch, Maler oder Bauarbeiter interessiert. Eine Einstellungszusage oder Arbeitsbewilligung hat er nicht vorgelegt, jedoch ein Unterstützungsschreiben der Eltern seiner Freundin. Er hat keinen Führerschein oder sonstige Qualifikationen erworben und keine Sprachprüfung abgelegt. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im bekämpften Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien vom 17.05.2023 zitiert. Aktuell liegt eines von 17.11.2025 vor, das weithin - soweit hier interessierend praktisch wörtlich - damit übereinstimmt.Algerien ist nach Paragraph eins, Ziffer 10, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im bekämpften Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien vom 17.05.2023 zitiert. Aktuell liegt eines von 17.11.2025 vor, das weithin - soweit hier interessierend praktisch wörtlich - damit übereinstimmt. Im gegebenen Zusammenhang sind daraus mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 24.6.2025). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges ein schwieriges Operationsumfeld. […] Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. […] (STDOK 5.6.2025). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 24.6.2025). […] 1.2.2 Sicherheitsbehörden […] Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen „Direction des Services de Sécurité“ (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB Algier 21.5.2024). […] 1.2.3 Wehrdienst und Rekrutierungen In Algerien sind Männer im Alter von 19 (CIA 29.7.2025; vgl. AA 25.4.2025) bis 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet (Registrierung verpflichtend im Alter von 17 Jahren). Der Militärdienst kann freiwillig bereits im Alter von 18 Jahren angetreten werden (CIA 29.7.2025). Er dauert seit 2014 nur noch 12 Monate (davor 18) (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. CIA 29.
  8. 2025), es gibt keinen Ersatzdienst (ÖB Algier 21.5.2024).In Algerien sind Männer im Alter von 19 (CIA 29.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025) bis 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet (Registrierung verpflichtend im Alter von 17 Jahren). Der Militärdienst kann freiwillig bereits im Alter von 18 Jahren angetreten werden (CIA 29.7.2025). Er dauert seit 2014 nur noch 12 Monate (davor 18) (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche CIA 29.
  9. 2025), es gibt keinen Ersatzdienst (ÖB Algier 21.5.2024). 1.2.4 Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 2025). [...] Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). […]Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). […] 1.2.5 Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Das Land stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zu-genommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben der Modernisierung und dem Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Auf-bau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2025). [...] Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzel-fälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 25.4.2025). 1.3 Zum Fluchtvorbringen 1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX geboren, habe sich Anfang 2024 zur Ausreise entschlossen und sei im Februar 2024 ausgereist. Sein Vater sei vor ca. drei Jahren (demnach etwa Anfang Mai 2021) bei einem Verkehrsunfall als Lenker des Autos eines Dritten ums Leben gekommen. Darauf habe seine Familie – in XXXX seien seine Mutter und die zwei Geschwister – Probleme mit dem Besitzer des Autos bekommen, der seinen Schaden ersetzt haben wolle. Deswegen sei er nach Österreich gekommen, um hier Geld verdienen und die Forderung begleichen zu können. Im Fall einer Rückkehr fürchte er Probleme mit „dieser Familie“. Sein Personalausweis sei zuhause in Algerien. Danach entzog er sich dem Verfahren.1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei in römisch 40 geboren, habe sich Anfang 2024 zur Ausreise entschlossen und sei im Februar 2024 ausgereist. Sein Vater sei vor ca. drei Jahren (demnach etwa Anfang Mai 2021) bei einem Verkehrsunfall als Lenker des Autos eines Dritten ums Leben gekommen. Darauf habe seine Familie – in römisch 40 seien seine Mutter und die zwei Geschwister – Probleme mit dem Besitzer des Autos bekommen, der seinen Schaden ersetzt haben wolle. Deswegen sei er nach Österreich gekommen, um hier Geld verdienen und die Forderung begleichen zu können. Im Fall einer Rückkehr fürchte er Probleme mit „dieser Familie“. Sein Personalausweis sei zuhause in Algerien. Danach entzog er sich dem Verfahren. 1.3.2 Nach über 18 Monaten und der Rückkehr aus der Schweiz konnte er vom BFA einvernommen werden und brachte dort vor, er sei in Algier geboren und vor der Ausreise zwei oder drei Monate obdachlos gewesen. Er habe keine Geschwister, das Herkunftsland im Jänner 2023 verlassen und seit 2023 keinen Kontakt mehr zu Verwandten im Herkunftsland. Sein Vater sei 2021 und seine Mutter 2022 „an Drogen“ verstorben. Nach deren Tod sei er aus dem Haus „vertrieben“ worden, weil er die Miete nicht habe bezahlen können, und habe bei einem Freund gewohnt, bis auch dieser Miete verlangt hätte, worauf er obdachlos gewesen sei. Der Vater sei bei einem Autounfall verstorben. Dieser habe bei den Besitzern des Autos gearbeitet und Schulden bei diesen gehabt. Ein paar Tage nach dem Unfall im April sei er gestorben. Danach hätten diese das Geld für das kaputte Auto verlangt. Wieviel sie hätten haben wollen, wisse er nicht, aber es sei viel gewesen. Es seien drei Brüder mit Nachnamen M., zwei davon hießen mit Vornamen O. und N., den dritten Vornamen wisse er nicht. Von 2022 bis 2023 sei er vor diesen auf der Flucht gewesen. Sie hätten ihm Textnachrichten, Nachrichten auf Facebook geschickt und seien ihm gefolgt, als er bei einem Freund gewohnt habe. Die Drei hätten ihn umbringen wollen; bei einer Rückkehr fürchte er einen Mord. Auch in der Schweiz hätten sie ihn über einen algerischen Nachbarn bedroht. Die Nachrichten werde er bis 20.11.2025 vorlegen. Erstmals sei er im März 2022 nach dem Tod der Mutter bedroht worden. Diese sei „an Drogen“ verstorben. Er sei fünfmal bedroht worden, zweimal am Markt, wo er bei einem Freund des Vaters als Verkäufer gewesen sei, und dreimal bei seinem Freund zuhause, wohin sie zu zweit „oder auch mal drei“ mit dem Auto gekommen seien. Einmal habe ihm N. auch ins Gesicht geschlagen. Danach sei er geflüchtet. An die letzte Bedrohung könne er sich nicht mehr erinnern. Der Freund des Vaters habe ihm 40 Mio. „algerische Pfund“ für die Ausreise gegeben, was ca. € 1.000,-- entspreche (€ 1.000,-- entsprachen im Februar 2024 ca. 145.000,-- algerischen Dinar, Anm.). Die Polizei habe ihm nicht geholfen, weil er keine Papiere gehabt habe. Er sei ein uneheliches Kind und habe ohne Papiere nicht in die Schule gehen können, sondern nur zwei Jahre in den Kindergarten der Moschee, wo er lesen und schreiben gelernt habe. Ergänzend brachte er danach schriftlich vor, er habe „Aufenthaltspapiere“ der Schweiz, könne aber nicht dorthin zurück, weil er „von Personen und Gruppen bedroht und verfolgt“ werde. 1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht nur in Algerien, sondern „auch in der Schweiz von denselben Personen bedroht bzw. verfolgt“ worden, was sich aus der Ermittlung der Behörden dort wegen eines Vorfalls ergebe, zu dem er (einer vorgelegten Anordnung der StA XXXX zufolge) N. M. und R. K. anzeigte, weil diese ihn im April 2025 nach Mitternacht auf der Straße angegriffen und ihm sein Portemonnaie mit Geld und das Mobiltelefon weggenommen hätten, worauf ihm eine Untersuchung von Blut und Harn auf Alkohol und Drogen aufgetragen wurde, um Rückschlüsse auf seinen Zustand und die Glaubhaftigkeit der Aussagen ziehen zu können.1.3.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nicht nur in Algerien, sondern „auch in der Schweiz von denselben Personen bedroht bzw. verfolgt“ worden, was sich aus der Ermittlung der Behörden dort wegen eines Vorfalls ergebe, zu dem er (einer vorgelegten Anordnung der StA römisch 40 zufolge) N. M. und R. K. anzeigte, weil diese ihn im April 2025 nach Mitternacht auf der Straße angegriffen und ihm sein Portemonnaie mit Geld und das Mobiltelefon weggenommen hätten, worauf ihm eine Untersuchung von Blut und Harn auf Alkohol und Drogen aufgetragen wurde, um Rückschlüsse auf seinen Zustand und die Glaubhaftigkeit der Aussagen ziehen zu können. 1.3.4 Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht. Er wurde dort nicht durch den oder die (ehemaligen) Besitzer eines Autos einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt, weil sein Vater dieses beschädigt oder zerstört hätte und wird dies auch im Falle einer Rückkehr nicht sein. Im Fall einer solchen – nicht festgestellten – privaten Verfolgung oder Bedrohung wäre der Herkunftsstaat jedoch schutzwillig und -fähig. Der Beschwerdeführer erstattete auch kein substantiiertes Vorbringen über eine andere ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. 1.3.5 Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und hält sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb des Herkunftsstaates auf. Ihm widerfuhr und ihm droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung. 1.3.6 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Algerien nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.1.3.6 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Algerien nach Paragraph eins, Ziffer 10, HStV ein sicherer Herkunftsstaat ist.
  10. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Arbeitsfähigkeit und Gesundheit, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Seine Identität steht nicht fest, da er den Personalausweis nicht vorlegte, womit auch sein Alter unklar ist. Eine Röntgenaufnahme der linken Hand bestätigte am 20.08.2024 die abgeschlossene Epiphysenfusion (Greulich/Pyle 31, Schmeling 4), was auf eine bereits damals mögliche Volljährigkeit hindeutet; inzwischen ist er auch nach dem behaupteten Geburtsdatum volljährig. Betreffend die behauptete Vaterschaft hat das BFA richtig festgehalten (S. 36 / AS 260), dass lediglich die Schwangerschaft bestätigt ist. Dieser Beurteilung ist zu folgen, weil beim vorliegenden Sachverhalt ein eindeutiger Beweis fehlt, da auch das namens der Eltern der Schwangeren von einem Elternteil unterfertigte Schreiben, wonach diese vom Beschwerdeführer schwanger sei („und ich habe dies selbst gesehen“), nicht geeignet ist, Alternativen auszuschließen. Aus welchen „medizinischen Unterlagen“ sich dennoch, wie die Beschwerde ausführt, „eindeutig“ ergeben soll, dass der Beschwerdeführer der „Vater des ungeborenen Kindes ist“, wird weder angegeben noch sonst ersichtlich. Ergänzend zur Beschwerde kündigte der Beschwerdeführer zwar ferner an, er werde einen Termin zur Anerkennung der Vaterschaft nutzen, jedoch könnte damit – auch wenn er die erforderlichen Urkunden nun vorlegt – anders als mit einem medizinischen Befund kein Nachweis der biologischen Abstammung erbracht werden. Da der Beschwerdeführer erstbefragt bereits Angaben zu seinen Angehörigen machte, die er nach Rückübersetzung auch nicht änderte, und die Niederschrift darüber dem AVG entsprechend erstellt wurde, sodass sie vollen Beweis liefert, wird diesen gefolgt. Das gilt auch für den Schulbesuch und die Ausreiseangaben, die dort nachvollziehbar durch Aussagen zu den seither vergangenen drei Monaten (und nicht etwa 1 ¼ Jahren) erstattet wurden. 2.2 Zur Lage im Herkunftsland Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den Länderfeststellungen nahm der Beschwerdeführer weder beim BFA Stellung (AS 175), noch in der Beschwerde. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen: 2.3.1 Der Beschwerdeführer erstattete, wie das BFA bereits aufzeigte (S. 28 ff, AS 252 ff), kein glaubhaftes Vorbringen seine behauptete Verfolgung betreffend. 2.3.2 Dem BFA ist zuzustimmen (S. 29, AS 253), dass der Beschwerdeführer keinerlei exakte Orts- oder Zeitangaben erstattete, ferner die angekündigten Beweismittel nicht vorlegte und sogar betreffend seine Kernfamilie widersprüchliche Angaben machte. Es trifft auch zu, dass nicht nachvollziehbar ist, warum er erst ein Jahr nach dem behaupteten Unfall bedroht hätte werden sollen. 2.3.3 Ebenso beizupflichten ist dem BFA darin, dass der Beschwerdeführer nach den Länderfeststellungen selbst im Fall einer solchen Bedrohung wie der behaupteten die Möglichkeit gehabt hätte, bei den Behörden des sicheren Herkunftsstaates Schutz zu finden, zumal die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht. (Vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/22/0220, Rz 13, mwN) Es ist nachvollziehbar, dass das BFA dabei „gänzlich falsches Vorbringen“ nicht ausschließt, hat der Beschwerdeführer dazu doch angegeben, er sei damals 14 gewesen (was für März 2022 sogar mit dem behaupteten Geburtsdatum bereits falsch wäre, später umso mehr), und auf einen 14-Jährigen höre die Polizei nicht. Glaubhaft sind, wie das BFA daher zu Recht schlussfolgert, allein die wirtschaftlichen Gründe. 2.3.4 Daher schließt sich das Gericht der Beweiswürdigung des BFA an, zumal auch die Beschwerde keine Zweifel an dieser weckt. Ein nachvollziehbares Vorbringen betreffend eine Furcht vor Verfolgung liegt damit nicht vor, auch ohne noch nach § 13 Abs. 5 BFA-VG auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers einzugehen, der sich mehrfach und lange dem Verfahren entzog.2.3.4 Daher schließt sich das Gericht der Beweiswürdigung des BFA an, zumal auch die Beschwerde keine Zweifel an dieser weckt. Ein nachvollziehbares Vorbringen betreffend eine Furcht vor Verfolgung liegt damit nicht vor, auch ohne noch nach Paragraph 13, Absatz 5, BFA-VG auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers einzugehen, der sich mehrfach und lange dem Verfahren entzog. 2.3.5 Den Länderfeststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass aus anderen Gründen anzunehmen wäre, dem Beschwerdeführer stünde Asyl oder subsidiärer Schutz zu. Die Feststellungen in 1.3.6 ergaben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zur Person des Beschwerdeführers. Dieser hat den allergrößten Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht, wo er geboren ist und aufwuchs, deutlich mehr als 1,5 Jahrzehnte, und beherrscht die zwei bedeutendsten dortigen Sprachen. Er ging dort in die Schule und war berufstätig, hat Ortskenntnisse und gehört der Mehrheitsreligion an. Da er gesund und im arbeitsfähigen Alter ist, besteht kein Grund zur Sorge, dass er in eine existenzielle Notlage geriete, sogar wenn ihm familiäre Hilfe wider Erwarten nicht zur Verfügung steht.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behaupteten Verfolgungen nicht festgestellt wurden, wobei diese nicht einmal dann Asylrelevanz hätten, wären sie festgestellt worden, weil die Behörden des Herkunftsstaats bei privaten Angriffen der beschriebenen Art schutzwillig und schutzfähig sind. Das ergibt sich neben den Feststellungen in 1.2 auch aus dessen Nennung in § 1 HStV, weil bei der Festlegung von Staaten, die als sichere Herkunftsstaaten gelten, nach § 19 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die behaupteten Verfolgungen nicht festgestellt wurden, wobei diese nicht einmal dann Asylrelevanz hätten, wären sie festgestellt worden, weil die Behörden des Herkunftsstaats bei privaten Angriffen der beschriebenen Art schutzwillig und schutzfähig sind. Das ergibt sich neben den Feststellungen in 1.2 auch aus dessen Nennung in Paragraph eins, HStV, weil bei der Festlegung von Staaten, die als sichere Herkunftsstaaten gelten, nach Paragraph 19, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist. 3.1.3 Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zu Grunde zu legen. (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz. 35, mwN) 3.1.4 Wie die Feststellungen zeigen, hat der Beschwerdeführer damit also keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht, die asylrelevante Qualität hätte. Da auf eine asylrelevante Verfolgung auch sonst nichts hinweist, ist davon auszugehen, dass ihm keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen droht. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. 3.1.5 Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. Da den Feststellungen zufolge auch sonst nichts auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung hinweist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.1.5 Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, sind ebenso wie persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der GFK. Da den Feststellungen zufolge auch sonst nichts auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung hinweist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. (VwGH 01.07.2025, Ra 2025/20/0167, Rz. 8, mwN)3.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. (VwGH 01.07.2025, Ra 2025/20/0167, Rz. 8, mwN) 3.2.3 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit und zur Arbeits-fähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch Angehörige des Beschwerdeführers aus-bleibt, weil er arbeitsfähig ist, die häufigsten zwei der dortigen Sprachen spricht und auch eine Schulbildung sowie Arbeits- und nun auch Auslandserfahrung hat, weshalb der Beschwerdeführer den vorhandenen Arbeitsmarkt nutzen kann. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Derartige Bedenken werden auch nicht von den Länderfeststellungen zum Militärdienst hervorgerufen.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Derartige Bedenken werden auch nicht von den Länderfeststellungen zum Militärdienst hervorgerufen. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Der Spruchpunkt war demnach zu bestätigen und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier): 3.4.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.4.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN) 3.4.2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.4.2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. 3.4.3 Der Beschwerdeführer lebt soweit festgestellt seit gut drei Monaten durchgehend in Österreich, zuvor hielt er sich mehrfach vorübergehend hier auf, dazwischen in der Schweiz, wobei der Aufenthalt auf der illegalen ersten Einreise und einem Asylantrag beruhte, der unbegründet war, weshalb sich der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer ging keiner gemeldeten Arbeit nach, lebte von Grundversorgung und lebt nun von privaten Zuwendungen. Er gehört keinem Verein an, führt keine ehrenamtlichen Dienste oder freiwilligen Hilfsarbeiten aus, hat weder Freunde genannt noch eine Einstellungszusage vorgelegt. 3.4.4 Es wäre auch bei einem durchgehenden Aufenthalt seit der Einreise und Antragstellung im Mai 2024, also von 20 oder 21 Monaten von keiner Aufenthaltsverfestigung auszugehen, und dazu auch bei einem solchen zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich wie festgestellt über die melderechtlichen Vorschriften hinwegsetzte und mehrfach dem Verfahren entzog. Dazu kommt fallbezogen - auch wenn kein anderer Substanzmissbrauch feststeht - der unbekümmerte Umgang mit Alkohol, der wie sich zeigte in aggressivem Verhalten mündete, das nicht nur einen Polizeieinsatz erforderte, um dem Beschwerdeführer medizinische Hilfe angedeihen zu lassen, sondern auch noch dessen anschließende Verbringung in die Psychiatrie. Auch die Missachtung der Verkehrsvorschriften durch das verbotene Befahren eines Gehsteigs ist ein sozial inadäquates Verhalten und zeigt die schlechte Verbundenheit des Beschwerdeführers mit den rechtlich geschützten Werten. 3.4.5 Demgegenüber spricht für einen Verbleib des Beschwerdeführers die Beziehung zu der schwangeren minderjährigen EWR-Bürgerin, die sich als solche rechtmäßig in Österreich aufhält, und die Verbundenheit mit deren Eltern, die in seiner Aufnahme in deren Unterkunft zum Ausdruck kommt. Diese erfolgte indes erst vor etwa einer Woche und angesichts der bereits ergangenen Entscheidung des BFA. Ein damit ermöglichtes Familienleben wäre wie Beziehung zur Minderjährigen unstrittig angesichts des – in der Schweiz ebenso wie in Österreich – lediglich auf Basis eines unbegründeten Asylantrags fußenden Aufenthalts begonnen worden, dessen Unsicherheit den Beteiligten dementsprechend bewusst sein musste. 3.4.5 Nach Auffassung des EGMR ist es zwar ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass Eltern und Kinder sich der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen, weil eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden darf, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. (VfGH 12.10.2016, E 1349/2016, mwN)3.4.5 Nach Auffassung des EGMR ist es zwar ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass Eltern und Kinder sich der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen, weil eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden darf, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. (VfGH 12.10.2016, E 1349 aus 2016,, mwN) Ins Treffen geführt wurde daher die – behauptetermaßen ausschließlich mögliche – Vaterschaft des Beschwerdeführers zu dem von seiner Freundin erwarteten Kind. 3.4.6 Auch wenn diese (ungeachtet der Ungereimtheiten betreffend den ersten persönlichen Kontakt in der zweiten Oktoberhälfte und die Schwangerschaft seit Anfang Oktober) angenommen wird, gilt es dabei dennoch zu beachten: Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. (VfGH 06.12.2019, E 3456/2029, Rz. 3.1, mwN)3.4.6 Auch wenn diese (ungeachtet der Ungereimtheiten betreffend den ersten persönlichen Kontakt in der zweiten Oktoberhälfte und die Schwangerschaft seit Anfang Oktober) angenommen wird, gilt es dabei dennoch zu beachten: Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. (VfGH 06.12.2019, E 3456 aus 2029,, Rz. 3.1, mwN) Der Anknüpfungspunkt wäre daher zuvor weniger gewichtig. Zu berücksichtigen ist, wie auch das BFA es tat, dass es dem Beschwerdeführer wie auch der Freundin möglich ist, die Beziehung analog der Phase seines Aufenthalts in der Schweiz telefonisch und per Internet fortzuführen, und auch (altersgemäß: begleitete) Besuche in Algerien stattfinden können. Dem Beschwerdeführer steht es – zumal das BFA von der Verhängung eines Einreiseverbotes absah – ferner frei, sich nach der Niederkunft der Minderjährigen und der Feststellung seiner Vaterschaft zur Herstellung eines gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Kind und der Mutter um einen Aufenthaltstitel zu bemühen (und wie das BFA anmerkt, das Kind vorab aus dem Herkunftsland zu alimentieren). 3.4.7 Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Dazu kommt das Interesse, den Aufenthalt Fremder ohne eigene Mittel zum Unterhalt zu beenden. 3.4.8 In Anbetracht der kurzen Beziehungsdauer und der geringen Integrationsschritte des Beschwerdeführers, der nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgehen konnte (vgl. VwGH 20.08.2025, Ra 2025/18/0125, mwN), und seiner familiären, sprachlichen und kulturellen Verbindungen im Herkunftsstaat, speziell zu den Geschwistern und zur Mutter, ist daher bei Berücksichtigung aller Aspekte nicht von einem Überwiegen seiner Interessen am Verbleib auszugehen.3.4.8 In Anbetracht der kurzen Beziehungsdauer und der geringen Integrationsschritte des Beschwerdeführers, der nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgehen konnte vergleiche VwGH 20.08.2025, Ra 2025/18/0125, mwN), und seiner familiären, sprachlichen und kulturellen Verbindungen im Herkunftsstaat, speziell zu den Geschwistern und zur Mutter, ist daher bei Berücksichtigung aller Aspekte nicht von einem Überwiegen seiner Interessen am Verbleib auszugehen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf) 3.5.1 Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG mit jenem nach § 8 Abs 1 AsylG2005 übereinstimmt und ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist. (VwGH 26.01.2024, 2023/18/0493, Rz. 13, mwN)3.5.1 Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Prüfungsmaßstab nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG mit jenem nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG2005 übereinstimmt und ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist. (VwGH 26.01.2024, 2023/18/0493, Rz. 13, mwN) 3.5.2 Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.3.5.2 Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 3.5.3 Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.3.5.3 Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 3.5.4 Der Beschwerdeführer wird nach den Feststellungen aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Algerien zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und hat lange Zeit zumindest auch mit seinen Angehörigen und anderen Landsleuten verbracht. Er spricht Arabisch und Französisch, hat dort sowohl die Schulausbildung absolviert als auch Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er vorhandene Sozialkontakte auffrischen und neue knüpfen, selbst wenn sich seine Verwandten wider Erwarten nicht um ihn kümmern sollten. 3.5.5 Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet worden. 3.5.6 Eine der Abschiebung nach Algerien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. 3.5.7 Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet. Diese war darum auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.3.5.7 Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher auch insoweit als unbegründet. Diese war darum auch betreffend den Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen. 3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI)3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§ 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG).Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG). Da das ist hier auf den Beschwerdeführer zutrifft, erfolgte die Aberkennung nach dieser Bestimmung zu Recht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt VI abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt römisch sechs abzuweisen war. 3.7 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII):3.7 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der soeben erörterten Voraussetzung des § 18 BFA-VG begründet. Wie gezeigt wurde, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der soeben erörterten Voraussetzung des Paragraph 18, BFA-VG begründet. Wie gezeigt wurde, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise. Demnach war die Beschwerde auch zu diesem Punkt als unbegründet abzuweisen, wie geschehen.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise. Demnach war die Beschwerde auch zu diesem Punkt als unbegründet abzuweisen, wie geschehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu asylrelevantem Vorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zu den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu asylrelevantem Vorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zu den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – da seit Erlassung des Bescheides erst rund drei Wochen vergingen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I419.2333783.1.00

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