Obsah (14)
Art 133§ 67§ 70§ 3§§ 4Art. 15§ 8§ 9§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlG305 2318903-1 Spruch, G305 2318903-1/18E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt legal ins österreichische Bundesgebiet eingereist, wobei das Einreisedatum spätestens mit dem XXXX zu verorten ist.
- Der Beschwerdeführer ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt legal ins österreichische Bundesgebiet eingereist, wobei das Einreisedatum spätestens mit dem römisch 40 zu verorten ist.
- Am XXXX wurde er von Organen der PI XXXX zur Zl.: XXXX , wegen aggressiven Verhaltens, das in der Folge zu seiner Festnahme führte, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) zur Anzeige gebracht.
- Am römisch 40 wurde er von Organen der PI römisch 40 zur Zl.: römisch 40 , wegen aggressiven Verhaltens, das in der Folge zu seiner Festnahme führte, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) zur Anzeige gebracht.
- Am XXXX übermittelte die PI XXXX der belangten Behörde zur Zl.: XXXX einen zum XXXX datierten Abschlussbericht, in dem der BF des Verdachts des Diebstahls beschuldigt wurde.
- Am römisch 40 übermittelte die PI römisch 40 der belangten Behörde zur Zl.: römisch 40 einen zum römisch 40 datierten Abschlussbericht, in dem der BF des Verdachts des Diebstahls beschuldigt wurde.
- Am XXXX übermittelte das Landesgericht XXXX eine Verständigung an die belangte Behörde, worin dieser mitgeteilt wurde, dass über den BF wegen des Verdachts nach § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zur Zl. XXXX , die Untersuchungshaft verhängt wurde.
- Am römisch 40 übermittelte das Landesgericht römisch 40 eine Verständigung an die belangte Behörde, worin dieser mitgeteilt wurde, dass über den BF wegen des Verdachts nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zur Zl. römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt wurde.
- Mit einer zur Zl.: XXXX ergangenen Note erging eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX über eine Anklageerhebung wider den BF wegen des Verdachts nach § 15 StGB §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 1 StGB.
- Mit einer zur Zl.: römisch 40 ergangenen Note erging eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 über eine Anklageerhebung wider den BF wegen des Verdachts nach Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB.
- Nach dem am XXXX eine Verständigung des Landesgerichtes XXXX zur AZ: XXXX bei der belangten Behörde eingelangt war, leitete diese ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und übermittelte diesem am XXXX eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin ihm im rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben wurde.
- Nach dem am römisch 40 eine Verständigung des Landesgerichtes römisch 40 zur AZ: römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt war, leitete diese ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und übermittelte diesem am römisch 40 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, worin ihm im rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben wurde. In Reaktion darauf übermittelte der BF der belangten Behörde am XXXX eine handschriftliche Stellungnahme, die er mit einem Asylantrag in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ungarn verband. In Reaktion darauf übermittelte der BF der belangten Behörde am römisch 40 eine handschriftliche Stellungnahme, die er mit einem Asylantrag in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ungarn verband.
- Am XXXX wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich welcher er zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat unter anderen ausführte, dass er einen Frauennamen annehmen wolle, was in seinem Herkunftsstaat nicht möglich sei. Er sei deswegen in Ungarn benachteiligt und verspottet worden und würden Kinder in seinem Herkunftsstaat so erzogen, dass Homosexuelle getötet und geschlagen werden sollten. Er selbst fühle sich nicht mehr sicher dort und habe Angst.
- Am römisch 40 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich welcher er zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat unter anderen ausführte, dass er einen Frauennamen annehmen wolle, was in seinem Herkunftsstaat nicht möglich sei. Er sei deswegen in Ungarn benachteiligt und verspottet worden und würden Kinder in seinem Herkunftsstaat so erzogen, dass Homosexuelle getötet und geschlagen werden sollten. Er selbst fühle sich nicht mehr sicher dort und habe Angst.
- Sein Asylantrag führte schließlich dazu, dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vorerst) eingestellt wurde.
- Am XXXX wurde der in der JA XXXX aufhältige Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die ungarische Sprache zu seinem Asylantrag niederschriftlich dokumentiert einvernommen. Dazu gab er zu seiner Lebenssituation im Herkunftsstaat und zu seinen Gründen für die Ausreise von dort Auskunft. Auch bei dieser Befragung gab er als Fluchtgrund an, dass er einen Frauennamen haben wolle und homosexuelle Personen in Ungarn nicht menschenwürdig behandelt würden. In Österreich habe er eine namentlich genannte Person kennengelernt und wolle er mit ihm zusammen sein. In seinem Herkunftsstaat habe er oft außerhalb und innerhalb des Gefängnisses homosexuelle Menschen beschützt. Danach sei er geschlagen worden. Von wem er geschlagen wurde, vermochte der BF nicht zu konkretisieren. Weiter heißt es, dass er keine Anzeige gemacht hätte und dass es private Personen gewesen wären. Er habe sich auch nicht an staatliche Organisationen, wie die Polizei, gewandt. Er habe sich in Ungarn nicht darüber informiert, ob es möglich sei, seinen Namen zu ändern. Auf die Frage, ob er „jetzt eine Frau“ sein wolle, gab er an, dies noch nicht entschieden zu haben. Auf die Frage, ob er mit der namentlich genannten Person eine Beziehung führe, gab der BF an, dass diese keine Briefe an ihn schreibe. Er, der BF, wolle diese Person daher aufsuchen. Der BF vermochte im Zuge seiner Befragung nicht anzugeben, wo die namentlich bezeichnete Person wohnt. Er vermochte lediglich anzugeben, dass sie in XXXX wohne. In Ungarn werde er von der Polizei und dem Gericht wegen des Verdachts, dort Diebstähle begangen zu haben, gesucht. Wegen von ihm begangener Diebstähle sei er „viele Jahre“ in Gefängnissen seines Herkunftsstaates untergebracht gewesen sein. Abgesehen von den von ihm begangenen Delikten hatte er weder mit der Polizei noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates Probleme.
- Am römisch 40 wurde der in der JA römisch 40 aufhältige Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die ungarische Sprache zu seinem Asylantrag niederschriftlich dokumentiert einvernommen. Dazu gab er zu seiner Lebenssituation im Herkunftsstaat und zu seinen Gründen für die Ausreise von dort Auskunft. Auch bei dieser Befragung gab er als Fluchtgrund an, dass er einen Frauennamen haben wolle und homosexuelle Personen in Ungarn nicht menschenwürdig behandelt würden. In Österreich habe er eine namentlich genannte Person kennengelernt und wolle er mit ihm zusammen sein. In seinem Herkunftsstaat habe er oft außerhalb und innerhalb des Gefängnisses homosexuelle Menschen beschützt. Danach sei er geschlagen worden. Von wem er geschlagen wurde, vermochte der BF nicht zu konkretisieren. Weiter heißt es, dass er keine Anzeige gemacht hätte und dass es private Personen gewesen wären. Er habe sich auch nicht an staatliche Organisationen, wie die Polizei, gewandt. Er habe sich in Ungarn nicht darüber informiert, ob es möglich sei, seinen Namen zu ändern. Auf die Frage, ob er „jetzt eine Frau“ sein wolle, gab er an, dies noch nicht entschieden zu haben. Auf die Frage, ob er mit der namentlich genannten Person eine Beziehung führe, gab der BF an, dass diese keine Briefe an ihn schreibe. Er, der BF, wolle diese Person daher aufsuchen. Der BF vermochte im Zuge seiner Befragung nicht anzugeben, wo die namentlich bezeichnete Person wohnt. Er vermochte lediglich anzugeben, dass sie in römisch 40 wohne. In Ungarn werde er von der Polizei und dem Gericht wegen des Verdachts, dort Diebstähle begangen zu haben, gesucht. Wegen von ihm begangener Diebstähle sei er „viele Jahre“ in Gefängnissen seines Herkunftsstaates untergebracht gewesen sein. Abgesehen von den von ihm begangenen Delikten hatte er weder mit der Polizei noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates Probleme.
- Mit Bescheid vom XXXX 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX 2024 gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.),
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 9 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn erlassen (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass ihm
§ 70Abs.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).10. Mit Bescheid vom römisch 40 2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 2024 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.),
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 9 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider ihn erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, Beschwerde wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und wegen der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich seines Spruchpunktes II. beheben und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot aufheben bzw. zu reduzieren. Seine Beschwerde verband er überdies mit dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, Beschwerde wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und wegen der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich seines Spruchpunktes römisch zwei. beheben und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu das Aufenthaltsverbot aufheben bzw. zu reduzieren. Seine Beschwerde verband er überdies mit dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Am 04.09.2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am 04.09.2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Mit einem in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen Teilerkenntnis vom 11.09.2025, GZ: G305 2318903-1/7Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.
- Mit einem in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenen Teilerkenntnis vom 11.09.2025, GZ: G305 2318903-1/7Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt werde.
- Am XXXX teilte die XXXX dem erkennenden Gericht mit, dass sich der BF seit dem XXXX in dieser Justizanstalt befinde und er am XXXX in die JA XXXX überstellt worden sei.
- Am römisch 40 teilte die römisch 40 dem erkennenden Gericht mit, dass sich der BF seit dem römisch 40 in dieser Justizanstalt befinde und er am römisch 40 in die JA römisch 40 überstellt worden sei.
- Mit hg. Verfügung 03.11.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht für den 09.01.2026 anberaumt und hiezu der BF im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung geladen.
- Mit E-Mail vom XXXX erging eine Mitteilung der JA XXXX an das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer am XXXX nach Ungarn rücküberstellt werden soll.
- Mit E-Mail vom römisch 40 erging eine Mitteilung der JA römisch 40 an das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 nach Ungarn rücküberstellt werden soll.
- Per ERV erklärte die vormalige Rechtsvertretung des BF, dass sie die ihr am XXXX erteilte Vollmacht zurücklege.
- Per ERV erklärte die vormalige Rechtsvertretung des BF, dass sie die ihr am römisch 40 erteilte Vollmacht zurücklege.
- Am 09.01.2025 wurde eine mündliche Verhandlung, zu welcher der gehörig geladene Beschwerdeführer nicht erschienen war, vor dem erkennenden Gericht in dessen Abwesenheit durchgeführt. Auch für die belangte Behörde, die bereits im Vorfeld einen Teilnahmeverzicht abgegeben hatte, erschien zur mündlichen Verhandlung niemand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der im Spruch genannte XXXX wurde am XXXX in XXXX (Ungarn geboren. Er besitzt die ungarische Staatsangehörigkeit und befindet sich sein Wohnsitz im Herkunftsstaat an der Anschrift XXXX [BF in Protokoll über die Erstbefragung vom XXXX , GZ: XXXX unten; siehe jedoch BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 6 unten, darin hat er die Anschrift XXXX in XXXX angegeben]. 1.
- Der im Spruch genannte römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 (Ungarn geboren. Er besitzt die ungarische Staatsangehörigkeit und befindet sich sein Wohnsitz im Herkunftsstaat an der Anschrift römisch 40 [BF in Protokoll über die Erstbefragung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 unten; siehe jedoch BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , S. 6 unten, darin hat er die Anschrift römisch 40 in römisch 40 angegeben]. Seine Muttersprache ist ungarisch [BF in Protokoll über die Erstbefragung vom XXXX , GZ: XXXX S. 2 oben]. Seine Muttersprache ist ungarisch [BF in Protokoll über die Erstbefragung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 S. 2 oben]. Er ist römisch-katholisch [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 6 Mitte].Er ist römisch-katholisch [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , S. 6 Mitte]. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. 1.
- Bei seiner Abreise aus seinem im Herkunftsstaat gelegenen Wohnort am XXXX und seiner noch am selben Tag stattgehabten Einreise mit der Bahn ins Bundesgebiet, wo er den Zug nach seiner Ankunft am Hauptbahnhof XXXX verließ, will er im Besitz eines Personalausweises von Ungarn gewesen sein, den er an einem nicht festgestellten Ort in Österreich verloren haben will [BF in Protokoll über die Erstbefragung vom XXXX , GZ: XXXX S. 4 unten]. 1.
- Bei seiner Abreise aus seinem im Herkunftsstaat gelegenen Wohnort am römisch 40 und seiner noch am selben Tag stattgehabten Einreise mit der Bahn ins Bundesgebiet, wo er den Zug nach seiner Ankunft am Hauptbahnhof römisch 40 verließ, will er im Besitz eines Personalausweises von Ungarn gewesen sein, den er an einem nicht festgestellten Ort in Österreich verloren haben will [BF in Protokoll über die Erstbefragung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 S. 4 unten]. Der Beschwerdeführer ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, noch im Besitz eines solchen für einen anderen Staat [Ebda., S. 5 unten]. Abgesehen von einer (einzigen) Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift der Justizanstalt XXXX in XXXX Hauptgebäude GemU liegt im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung an einer Privatadresse vor. Der BF hielt sich unstet wo auf [ZMR-Abfrage].Abgesehen von einer (einzigen) Hauptwohnsitzmeldung an der Anschrift der Justizanstalt römisch 40 in römisch 40 Hauptgebäude GemU liegt im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung an einer Privatadresse vor. Der BF hielt sich unstet wo auf [ZMR-Abfrage]. 1.
- Der ledige Beschwerdeführer hat mit seiner Mutter XXXX eine in Ungarn, konkret an der Anschrift XXXX , aufhältige Verwandte [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 6 Mitte].1.
- Der ledige Beschwerdeführer hat mit seiner Mutter römisch 40 eine in Ungarn, konkret an der Anschrift römisch 40 , aufhältige Verwandte [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , S. 6 Mitte]. Außerhalb seines Herkunftsstaates hat er weder Verwandte, noch nahe Angehörige [Ebda., S. 7 oben]. In seinem Herkunftsstaat besuchte er 8 Jahre die Grundschule und belegte, abgesehen davon, keine weiteren Ausbildungen [Ebda., S. 7 oben]. In seinem Herkunftsstaat ist er als Lagerarbeiter beim XXXX einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ebenso arbeitetet er im Herkunftsstaat „mit Holz“ [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 6 unten]. Aus seiner Erwerbstätigkeit brachte er monatlich zwischen 300.000,00 und 800.000,00 Forint ins Verdienen [Ebda., S. 7 oben].In seinem Herkunftsstaat ist er als Lagerarbeiter beim römisch 40 einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ebenso arbeitetet er im Herkunftsstaat „mit Holz“ [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , S. 6 unten]. Aus seiner Erwerbstätigkeit brachte er monatlich zwischen 300.000,00 und 800.000,00 Forint ins Verdienen [Ebda., S. 7 oben]. 1.
- In seinem Herkunftsstaat wohnte er gemeinsam mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung, die im Eigentum seiner Mutter steht. Sie unterstützte er bei der Rückzahlung ihrer Schulden [Ebda, S. 6 unten]. 1.
- Abgesehen von seiner Mutter hat der Beschwerdeführer drei Kinder mit drei verschiedenen Frauen, XXXX und XXXX , die allesamt in Ungarn aufhältig sind [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 7 Mitte].1.
- Abgesehen von seiner Mutter hat der Beschwerdeführer drei Kinder mit drei verschiedenen Frauen, römisch 40 und römisch 40 , die allesamt in Ungarn aufhältig sind [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , S. 7 Mitte]. 1.
- Der Beschwerdeführer ist - ungeachtet seines Erwerbseinkommens - weder im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch im Besitz von Immobilien. Auch in Österreich besitzt er nichts, womit er sich einen legalen Aufenthalt finanzieren könnte. In Österreich ist er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebte vom betteln [BF in Niederschrift des BFA vom 01.04.2025, S. 17 oben]. 1.
- Der Beschwerdeführer war weder auf Grund seines Geschlechts, noch auf Grund seiner sexuellen Orientierung, noch auf Grund seiner religiösen Orientierung, noch auf Grund seiner politischen Gesinnung oder aus anderen Gründen Objekt einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat. 1.8.
- Er ist nach Österreich gekommen, um hier Einbruchsdiebstähle zu begehen und sich damit ein Einkommen zu verschaffen. 1.8.
- Mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , erkannte ihn das Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 StGB schuldig. Demnach nahm er zu nachstehend angeführten Zeiten in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen weg, und zwar1.8.
- Mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig. Demnach nahm er zu nachstehend angeführten Zeiten in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen weg, und zwar 1.) am XXXX und XXXX durch Einbruch in eine Wohnstätte, indem er mit einem Besenstiel die Glasscheibe der Hauseingangstüre einschlug und im Haus ca. EUR 99,00 Bargeld sowie diverse andere Gegenstände (Wecker, Radio etc.) an sich nahm, wobei es beim Versuch geblieben war, da er noch am Tatort festgenommen wurde 1.) am römisch 40 und römisch 40 durch Einbruch in eine Wohnstätte, indem er mit einem Besenstiel die Glasscheibe der Hauseingangstüre einschlug und im Haus ca. EUR 99,00 Bargeld sowie diverse andere Gegenstände (Wecker, Radio etc.) an sich nahm, wobei es beim Versuch geblieben war, da er noch am Tatort festgenommen wurde 2.) am XXXX Verfügungsberechtigten der XXXX AG zwei Flaschen Gordons Wodka im Gesamtwert von EUR 35,98 entwendete, wobei es infolge Beobachtung durch einen Angestellten beim Versuch blieb.2.) am römisch 40 Verfügungsberechtigten der römisch 40 AG zwei Flaschen Gordons Wodka im Gesamtwert von EUR 35,98 entwendete, wobei es infolge Beobachtung durch einen Angestellten beim Versuch blieb. Der BF wurde wegen dieser von ihm verübten Straftaten des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 29 und 39 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Der BF wurde wegen dieser von ihm verübten Straftaten des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der Paragraphen 29 und 39 Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 129, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Bei der Strafzumessung erkannte das Strafgericht das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen die zahlreichen (insgesamt 13) einschlägigen Vorstrafen und den äußerst raschen Rückfall seit seiner Entlassung aus der ungarischen Strafhaft am XXXX . Im Urteil heißt es dazu weiter, dass die verhängte Freiheitsstrafe einerseits gewährleisten soll, dass ihm das Unrecht seiner Handlungen ausreichend vor Augen geführt wird, um einer neuerlichen vergleichbaren Delinquenz entgegenzuwirken, andererseits soll damit auch der Bevölkerung aufgezeigt werden, dass fremdes Vermögen und somit das wirtschaftlich werthaltige Eigentum schlechthin geschützt wird. Überdies soll verdeutlicht werden, dass die sich bei Überwindung eines sicheren Widerstands (Hindernisses), wie vorliegend eine Hauseingangstüre, zeigende besonders hohe kriminelle Energie in hohem Maße verpönt ist [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 6 Mitte].Bei der Strafzumessung erkannte das Strafgericht das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend hingegen die zahlreichen (insgesamt 13) einschlägigen Vorstrafen und den äußerst raschen Rückfall seit seiner Entlassung aus der ungarischen Strafhaft am römisch 40 . Im Urteil heißt es dazu weiter, dass die verhängte Freiheitsstrafe einerseits gewährleisten soll, dass ihm das Unrecht seiner Handlungen ausreichend vor Augen geführt wird, um einer neuerlichen vergleichbaren Delinquenz entgegenzuwirken, andererseits soll damit auch der Bevölkerung aufgezeigt werden, dass fremdes Vermögen und somit das wirtschaftlich werthaltige Eigentum schlechthin geschützt wird. Überdies soll verdeutlicht werden, dass die sich bei Überwindung eines sicheren Widerstands (Hindernisses), wie vorliegend eine Hauseingangstüre, zeigende besonders hohe kriminelle Energie in hohem Maße verpönt ist [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 6 Mitte]. 1.8.
- Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des BF gab das Oberlandesgericht XXXX nach einer am XXXX zur GZ: XXXX insofern Folge, als es die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabsetzte. Begründend führte das Oberlandesgericht im Kern aus, dass der Strafzumessungskatalog in Anbetracht der Vorstrafenbelastung dahingehend zu modifizieren sei, als in der eingeholten ECRIS-Information zwar 13 gerichtliche Verurteilungen wegen strafbaren Verhaltens gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens aufscheinen, zahlreiche dieser Eintragungen als nachträgliche Verurteilungen iSd. § 31 Abs. 1 StGB zu werten sind, sodass sich sechs einschlägige Vorstrafen erschwerend zu Buche schlagen. Dem dazu vom Angeklagten zum Doppelverwertungsverbot erstatteten Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich alle wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen – trotz Heranziehung des § 39 Abs. 1 StGB – als erschwerend zu berücksichtigen sind. Ein zusätzlicher Milderungsgrund ergebe sich aus der beim Faktum 1.) vorgelegenen starken Alkoholisierung, sohin aus dem Umstand, dass er in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand gehandelt habe und weiters die Behauptung, dass bei ihm „eine psychiatrische Auffälligkeit, verbunden mit krankheitswidriger Alkoholabhängigkeit vorliegt“ [Urteilsausfertigung des OLG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2 unten].1.8.
- Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des BF gab das Oberlandesgericht römisch 40 nach einer am römisch 40 zur GZ: römisch 40 insofern Folge, als es die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabsetzte. Begründend führte das Oberlandesgericht im Kern aus, dass der Strafzumessungskatalog in Anbetracht der Vorstrafenbelastung dahingehend zu modifizieren sei, als in der eingeholten ECRIS-Information zwar 13 gerichtliche Verurteilungen wegen strafbaren Verhaltens gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens aufscheinen, zahlreiche dieser Eintragungen als nachträgliche Verurteilungen iSd. Paragraph 31, Absatz eins, StGB zu werten sind, sodass sich sechs einschlägige Vorstrafen erschwerend zu Buche schlagen. Dem dazu vom Angeklagten zum Doppelverwertungsverbot erstatteten Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich alle wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen – trotz Heranziehung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB – als erschwerend zu berücksichtigen sind. Ein zusätzlicher Milderungsgrund ergebe sich aus der beim Faktum 1.) vorgelegenen starken Alkoholisierung, sohin aus dem Umstand, dass er in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand gehandelt habe und weiters die Behauptung, dass bei ihm „eine psychiatrische Auffälligkeit, verbunden mit krankheitswidriger Alkoholabhängigkeit vorliegt“ [Urteilsausfertigung des OLG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2 unten]. 1.
- In Ungarn liegen gegen den BF insgesamt 20 strafgerichtliche Verurteilungen vor [ECRIS-Abfrage]. Demnach wurde er insbesondere am XXXX vom Bezirksgericht in XXXX zur AZ.: XXXX wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, vollzogen am XXXX , verurteilt.Demnach wurde er insbesondere am römisch 40 vom Bezirksgericht in römisch 40 zur AZ.: römisch 40 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, vollzogen am römisch 40 , verurteilt. Am XXXX wurde er vom Bezirksgericht in XXXX zur AZ.: XXXX unter anderen wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten, vollzogen am XXXX verurteilt.Am römisch 40 wurde er vom Bezirksgericht in römisch 40 zur AZ.: römisch 40 unter anderen wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten, vollzogen am römisch 40 verurteilt. Zuletzt wurde er am XXXX vom Bezirksgericht in XXXX zur AZ.: XXXX erneut wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und acht Monaten rechtskräftig verurteilt.Zuletzt wurde er am römisch 40 vom Bezirksgericht in römisch 40 zur AZ.: römisch 40 erneut wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren und acht Monaten rechtskräftig verurteilt. In seinem Herkunftsstaat wurde er noch in 10 weiteren Fällen, jeweils wegen Vermögensdelinquenz, strafgerichtlich verurteilt [ECRIS-Abfrage; siehe auch Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2f].In seinem Herkunftsstaat wurde er noch in 10 weiteren Fällen, jeweils wegen Vermögensdelinquenz, strafgerichtlich verurteilt [ECRIS-Abfrage; siehe auch Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2f]. 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich integriert. In Österreich absolvierte er weder eine Hochschule, noch eine Universität, noch belegte er hier eine Ausbildung [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 17f]. In Österreich absolvierte er weder eine Hochschule, noch eine Universität, noch belegte er hier eine Ausbildung [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , S. 17f]. Er ist in Österreich weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation [Ebda., S. 18 oben]. Er hat hier weder Bekannte Freunde, noch hat er hier aufhältige Verwandte und/oder nahe Angehörige. Er hat hier zu keiner Zeit mit jemandem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 18 Mitte].Er hat hier weder Bekannte Freunde, noch hat er hier aufhältige Verwandte und/oder nahe Angehörige. Er hat hier zu keiner Zeit mit jemandem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , S. 18 Mitte]. 1.
- Ungarn ist ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit als sicherer Herkunftsstaat des Beschwerdeführers anzusehen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme und auf seinen Angaben, nach seiner Haftentlassung wieder arbeiten zu wollen. Diese Erklärung deutet in Verbindung mit seiner Angabe, gesund zu sein, auf das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit hin. Die Konstatierungen zu den Hauptwohnsitzmeldungen des BF im Bundc sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen. Die Konstatierungen, dass er im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich integriert ist, gründet auf seinen Angaben, die er im Zuge seiner niederschriftlich dokumentierten Einvernahme vor dem BFA gemacht hat. Auf derselben Quelle beruht auch die Feststellung, dass er in Österreich weder eine Hochschule, noch eine Universität, noch eine Ausbildung belegte sowie die Konstatierung, dass er in Österreich weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation ist und dass er hier weder Bekannte, Freunde, noch hier aufhältige Verwandte oder nahe Angehörige hat, noch hier mit jemandem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Auf seinen Angaben vor den Organen der belangten Behörde beruhen auch die Feststellungen, dass er - ungeachtet seines Erwerbseinkommens - weder im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch im Besitz von Immobilien ist und auch in Österreich nichts besitzt, womit er sich einen legalen Aufenthalt finanzieren könnte. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und vom betteln lebte. Auf der angeführten Quelle beruhen auch die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat, zu seinen familiären Verhältnissen ebendort. Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , und auf dem im Akt weiter einliegenden Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , AZ: XXXX . Auf den angeführten Quellen beruhen auch die Feststellungen zu seinen zahlreichen einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat.Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , und auf dem im Akt weiter einliegenden Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , AZ: römisch 40 . Auf den angeführten Quellen beruhen auch die Feststellungen zu seinen zahlreichen einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN und vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN und vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, und vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, vom 13.12.2016, Ro 2016/20/0005, und vom 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0083, vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0113, und vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0080).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0083, vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0113, und vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 13.12.2016, Ro 2016/20/0005, und vom 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 13.12.2016, Ro 2016/20/0005, und vom 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171, und vom 23.02.2017, Ra 2016/20/0089). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/20/0030, und vom 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Statusrichtlinie 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg 10255 A/1980 und vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg 10255 A/1980 und vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen seine Person gerichtete, dem Herkunftsstaat Ungarn zurechenbare Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von ihm weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Insoweit vom BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass er von Privatpersonen bedroht werde, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung diese Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende, noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Erstbefragung, als auch bei seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde angegeben, dass er einen Frauennamen annehmen wolle und homosexuelle Personen in seinem Herkunftsstaat nicht menschenwürdig behandelt würden. Darüber hinaus gab er an, dass er in Ungarn „oft außerhalb und innerhalb des Gefängnisses homosexuelle Menschen beschützt“ habe und danach „geschlagen“ worden sei. Nach eigenen Angaben will er sich bezüglich der erwähnten Probleme nicht an staatliche Behörden oder anderweitige Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht haben. Begründend führte er aus, dass ihn die Polizei wahrscheinlich ausgelacht und hinausgeschmissen hätte, weil Homosexuelle in Ungarn nicht akzeptiert würden. Selbst bei Wahrunterstellung seiner oberflächlich gebliebenen Behauptungen, deswegen geschlagen worden zu sein, weil er Homosexuelle innerhalb und außerhalb des Gefängnisses beschützt haben soll, lässt sich darin keine asylrelevante Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Homosexuellen, erblicken, zumal er eine Angabe dahin schuldig geblieben ist, von wem er aus welchem konkreten Motiv heraus geschlagen worden sein soll. Hinzu kommt, dass ein solches Verhalten, das seinen Schilderungen zufolge nur einer Privatperson zurechenbar wäre, auch in seinem Herkunftsstaat Ungarn verboten und strafrechtlich relevant ist. Da sich aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat des BF keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben haben, dass Ungarn Übergriffe auf Homosexuelle tolerieren und dagegen nicht mit den Mitteln des Strafrechts vorgehen würde, wäre es ihm leicht möglich gewesen, die behaupteten Vorfälle den ungarischen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige zu bringen. Hinzu kommt, dass er vor den Organen der belangten Behörde angegeben hat, in Ungarn selbst noch keinen Antrag auf Änderung seines Namens auf den einer Frau eingebracht zu haben. Im Übrigen habe er sich noch nicht entschieden, dass er eine Frau sein wolle [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 11 unten].Selbst bei Wahrunterstellung seiner oberflächlich gebliebenen Behauptungen, deswegen geschlagen worden zu sein, weil er Homosexuelle innerhalb und außerhalb des Gefängnisses beschützt haben soll, lässt sich darin keine asylrelevante Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Homosexuellen, erblicken, zumal er eine Angabe dahin schuldig geblieben ist, von wem er aus welchem konkreten Motiv heraus geschlagen worden sein soll. Hinzu kommt, dass ein solches Verhalten, das seinen Schilderungen zufolge nur einer Privatperson zurechenbar wäre, auch in seinem Herkunftsstaat Ungarn verboten und strafrechtlich relevant ist. Da sich aus den Länderberichten zum Herkunftsstaat des BF keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben haben, dass Ungarn Übergriffe auf Homosexuelle tolerieren und dagegen nicht mit den Mitteln des Strafrechts vorgehen würde, wäre es ihm leicht möglich gewesen, die behaupteten Vorfälle den ungarischen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige zu bringen. Hinzu kommt, dass er vor den Organen der belangten Behörde angegeben hat, in Ungarn selbst noch keinen Antrag auf Änderung seines Namens auf den einer Frau eingebracht zu haben. Im Übrigen habe er sich noch nicht entschieden, dass er eine Frau sein wolle [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , S. 11 unten]. Abgesehen davon, dass er seinen „Wunsch“ nach einer Änderung seines männlichen Namens auf den einer Frau nicht glaubhaft vorzutragen vermochte, hat er anlassbezogen weder glaubhaft gemacht, noch dargetan, von staatlichen Behörden wegen seiner Bestrebungen, Homosexuelle innerhalb und außerhalb des Gefängnisses zu schützen, oder wegen einer etwaigen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen verfolgt und schikaniert worden zu sein. Vielmehr hat er es verneint, wegen einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen von staatlichen Behörden verfolgt worden zu sein. Allerdings hat der BF angegeben, dass er in seinem Herkunftsstaat von der Polizei und den Gerichten (nur) wegen der von ihm begangenen Diebstähle gesucht werde [BF in Niederschrift des BFA vom XXXX , S. 14 unten]. Mit diesem Vorbringen, von den Gerichten und der Polizei des Herkunftsstaates wegen von ihm begangener Straftaten, die er auf von ihm begangene Diebstähle einschränkte, gesucht zu werden, hat er anlassbezogen keine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden und Gerichte seines Herkunftsstaates dargetan.Abgesehen davon, dass er seinen „Wunsch“ nach einer Änderung seines männlichen Namens auf den einer Frau nicht glaubhaft vorzutragen vermochte, hat er anlassbezogen weder glaubhaft gemacht, noch dargetan, von staatlichen Behörden wegen seiner Bestrebungen, Homosexuelle innerhalb und außerhalb des Gefängnisses zu schützen, oder wegen einer etwaigen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen verfolgt und schikaniert worden zu sein. Vielmehr hat er es verneint, wegen einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen von staatlichen Behörden verfolgt worden zu sein. Allerdings hat der BF angegeben, dass er in seinem Herkunftsstaat von der Polizei und den Gerichten (nur) wegen der von ihm begangenen Diebstähle gesucht werde [BF in Niederschrift des BFA vom römisch 40 , S. 14 unten]. Mit diesem Vorbringen, von den Gerichten und der Polizei des Herkunftsstaates wegen von ihm begangener Straftaten, die er auf von ihm begangene Diebstähle einschränkte, gesucht zu werden, hat er anlassbezogen keine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden und Gerichte seines Herkunftsstaates dargetan. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Ungarns in Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig, noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 und vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde und auch im Rahmen der niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch die Organe der belangten Behörde auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten. Ferner muss es sich bei der begründeten Furcht vor Verfolgung um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH vom 24.07.2001, Zl. 97/21/0636 und vom 25.04.1994, Zl. 94/20/0034). Auch dafür gab es angesichts der insgesamt langen Verweildauer des Beschwerdeführers in Ungarn keine konkreten Anhaltspunkte. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. In Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates liegt anlassbezogen der Schluss nahe, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX nur aus dem Grund erfolgte, sich unter Umgehung der aufenthaltsbeenden Maßnahmen den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. In Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates liegt anlassbezogen der Schluss nahe, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 nur aus dem Grund erfolgte, sich unter Umgehung der aufenthaltsbeenden Maßnahmen den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. 3.1.
- Da eine aktuelle oder zum „Fluchtzeitpunkt“ ( XXXX ) bestehende, asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.3.1.
- Da eine aktuelle oder zum „Fluchtzeitpunkt“ ( römisch 40 ) bestehende, asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der geltenden Fassung oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg cit oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg cit oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg. cit. zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg cit offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen, Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049, vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530, vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127, vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291, vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461 und vom 19.11.2010, Zl. 2008/19/0593). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen, Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049, vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530, vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127, vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291, vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461 und vom 19.11.2010, Zl. 2008/19/0593). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff und vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff und vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, vom 17.11.2010, Zl. 2008/23/0360). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453, vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164, vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 und vom 17.11.2010, Zl. 2008/23/0360). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137 und vom 08.06.2006, Zl. 2005/01/0317).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, vom 17.11.2010, Zl. 2008/23/0360). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453, vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164, vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 und vom 17.11.2010, Zl. 2008/23/0360). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137 und vom 08.06.2006, Zl. 2005/01/0317). 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 anlassbezogen nicht gegeben sind:3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 anlassbezogen nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Ungarn nicht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit einer Schulausbildung. Auf eine abgeschlossene Berufsausbildung vermag er nicht zurückzugreifen. Vielmehr ist er im Herkunftsstaat bei diversen Dienstgebern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, die ihm ein Einkommen verschaffte, das es ihm ermöglichte, seiner Mutter beim Zurückzahlen ihrer Schulden behilflich zu sein. Es kann daher bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, sich - wie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch -, wenn auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Darüber hinaus steht es ihm jederzeit offen, sich an im Herkunftsstaat aufhältige Familienangehörige, konkret an seine Mutter zu wenden, um wieder gemeinsam mit ihr in deren Eigentumswohnung zu wohnen, oder im Falle der unerwarteten Not, Hilfsleistungen seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt nicht vor. Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Ungarn nicht substantiiert entgegengetreten ist. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl
G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen
Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG
- 3.2.
- Zusammengefasst würde der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, anlassbezogen nicht hervorgekommen.3.2.
- Zusammengefasst würde der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch sind Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, anlassbezogen nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
- Abweisung der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, gilt.“ Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG anzusehen.Der BF ist auf Grund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG anzusehen. Er hält sich erst seit dem 24.01.2024 im Bundesgebiet auf, sodass er sich hier nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.Er hält sich erst seit dem 24.01.2024 im Bundesgebiet auf, sodass er sich hier nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
§ 67Abs.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF vom Bezirksgericht in XXXX am XXXX zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde, weshalb er den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfülle. Abgesehen davon habe er in Ungarn und in Österreich wiederholt Strafrechtsdelikte gesetzt, weshalb sein gesamtes Verhalten und seine Lebensumstände erwarten lassen, dass er bei einem allfälligen zukünftigen Aufenthalt in Österreich weitere strafrechtliche Delikte setzen würde. Die rechtskräftigen Strafen gegen ihn hätten nicht zu einem Umdenken in Bezug auf sein Verhalten geführt und habe er aufgezeigt, dass er in Österreich eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dies habe er mit seinem Verhalten, wo er bereits kurz nach seiner Einreise zwei weitere Vermögensdelikte gesetzt habe, wofür er (in Österreich) rechtskräftig verurteilt wurde, gezeigt.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF vom Bezirksgericht in römisch 40 am römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wurde, weshalb er den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfülle. Abgesehen davon habe er in Ungarn und in Österreich wiederholt Strafrechtsdelikte gesetzt, weshalb sein gesamtes Verhalten und seine Lebensumstände erwarten lassen, dass er bei einem allfälligen zukünftigen Aufenthalt in Österreich weitere strafrechtliche Delikte setzen würde. Die rechtskräftigen Strafen gegen ihn hätten nicht zu einem Umdenken in Bezug auf sein Verhalten geführt und habe er aufgezeigt, dass er in Österreich eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dies habe er mit seinem Verhalten, wo er bereits kurz nach seiner Einreise zwei weitere Vermögensdelikte gesetzt habe, wofür er (in Österreich) rechtskräftig verurteilt wurde, gezeigt. Anlassbezogen wurde der Beschwerdeführer von Gerichten seines Herkunftsstaates mehrfach wegen Diebstahls bzw. Diebstahls durch Einbruch zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Am XXXX verurteilte ihn das Bezirksgericht in XXXX zur AZ: XXXX , wegen Diebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Schon bald nach seiner Einreise verurteilte ihn das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , zur GZ: XXXX wegen von ihm am XXXX und am XXXX begangenen Diebstählen, teils durch Einbruch in eine Wohnstätte, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten. Dabei fällt auf, dass zwischen seiner Verurteilung am XXXX in Ungarn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten bis zu den von ihm in Österreich am XXXX und am XXXX begangenen Straftaten de facto kein ihm zugute zu haltender Wohlverhaltenszeitraum liegt.Anlassbezogen wurde der Beschwerdeführer von Gerichten seines Herkunftsstaates mehrfach wegen Diebstahls bzw. Diebstahls durch Einbruch zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Am römisch 40 verurteilte ihn das Bezirksgericht in römisch 40 zur AZ: römisch 40 , wegen Diebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Schon bald nach seiner Einreise verurteilte ihn das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , zur GZ: römisch 40 wegen von ihm am römisch 40 und am römisch 40 begangenen Diebstählen, teils durch Einbruch in eine Wohnstätte, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten. Dabei fällt auf, dass zwischen seiner Verurteilung am römisch 40 in Ungarn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten bis zu den von ihm in Österreich am römisch 40 und am römisch 40 begangenen Straftaten de facto kein ihm zugute zu haltender Wohlverhaltenszeitraum liegt. Bei den vom BF begangenen Straftaten (Diebstahl durch Einbruch) handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpönten Verhalten des BF (vgl. VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/18/0044, vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568 vom 05.03.2009, AW 2009/18/0038 und vom 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, zumal er schon kurz davor, im Herkunftsstaat, wegen derselben schädlichen Neigung strafgerichtlich zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Aus den Gerichtsurteilen kann eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Jedenfalls geht aus den Verurteilungen hervor, dass der BF die österreichische Rechtsordnung wegen der Begehung der angeführten Delinquenzen missachtet hat. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass er die Vergehen der Körperverletzung und die des Diebstahls bzw. des gewerbsmäßigen Diebstahls in einem äußerst kurzen Zeitraum wiederholte.Bei den vom BF begangenen Straftaten (Diebstahl durch Einbruch) handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpönten Verhalten des BF vergleiche VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/18/0044, vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568 vom 05.03.2009, AW 2009/18/0038 und vom 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, zumal er schon kurz davor, im Herkunftsstaat, wegen derselben schädlichen Neigung strafgerichtlich zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Aus den Gerichtsurteilen kann eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Jedenfalls geht aus den Verurteilungen hervor, dass der BF die österreichische Rechtsordnung wegen der Begehung der angeführten Delinquenzen missachtet hat. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass er die Vergehen der Körperverletzung und die des Diebstahls bzw. des gewerbsmäßigen Diebstahls in einem äußerst kurzen Zeitraum wiederholte. Weiters ist die behauptete Schutzwürdigkeit des BF im Sinne des Art. 8 EMRK zu prüfen:Weiters ist die behauptete Schutzwürdigkeit des BF im Sinne des Artikel 8, EMRK zu prüfen: Der BF befindet sich erst seit seiner am XXXX stattgehabten Einreise mit der Bahn in Österreich. Er hat im Bundesgebiet nach eigenen Angaben keine nahen Angehörigen und/oder Verwandten. Er hat sich im Bundesgebiet, solange er sich in Freiheit befand, unstet wo aufgehalten. Bei ihm scheint im Zentralen Melderegister, sieht man von der einzigen Hauptwohnsitzmeldung in einer Justizanstalt ab, keine Wohnsitzmeldung an einer privaten Anschrift auf. Er hat im Bundesgebiet auch mit niemandem in einer Wohngemeinschaft gelebt. Er ist hier sozial und wirtschaftlich nicht verankert. Im Gegensatz zu seinem Herkunftsstaat hat er hier keine sozialen Bindungen bzw. besteht hier auch kein schützenswertes Privatleben. Der BF befindet sich erst seit seiner am römisch 40 stattgehabten Einreise mit der Bahn in Österreich. Er hat im Bundesgebiet nach eigenen Angaben keine nahen Angehörigen und/oder Verwandten. Er hat sich im Bundesgebiet, solange er sich in Freiheit befand, unstet wo aufgehalten. Bei ihm scheint im Zentralen Melderegister, sieht man von der einzigen Hauptwohnsitzmeldung in einer Justizanstalt ab, keine Wohnsitzmeldung an einer privaten Anschrift auf. Er hat im Bundesgebiet auch mit niemandem in einer Wohngemeinschaft gelebt. Er ist hier sozial und wirtschaftlich nicht verankert. Im Gegensatz zu seinem Herkunftsstaat hat er hier keine sozialen Bindungen bzw. besteht hier auch kein schützenswertes Privatleben. Der Beschwerdeführer wurde nicht nur im Herkunftsstaat, sondern auch in Österreich wegen derselben schädlichen Neigung zu jeweils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Wenn die belangte Behörde die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG stützt, der ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot zulässt, begegnet dies keinen Bedenken, weil die Anwendung dieser Bestimmung schon durch die strafgerichtliche Verurteilung in Ungarn am XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und 8 Monaten getragen ist. Hinzu kommt, dass der BF auch im Jahr XXXX mehrfach wegen derselben schädlichen Neigung im Herkunftsstaat verurteilt wurde. Daraus resultiert ein hohes, von ihm ausgehendes Gefahrenpotential, das der Korrektur des wider den Beschwerdeführer ausgesprochenen Aufenthaltsverbots entgegensteht, zumal die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt.Der Beschwerdeführer wurde nicht nur im Herkunftsstaat, sondern auch in Österreich wegen derselben schädlichen Neigung zu jeweils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Wenn die belangte Behörde die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG stützt, der ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot zulässt, begegnet dies keinen Bedenken, weil die Anwendung dieser Bestimmung schon durch die strafgerichtliche Verurteilung in Ungarn am römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und 8 Monaten getragen ist. Hinzu kommt, dass der BF auch im Jahr römisch 40 mehrfach wegen derselben schädlichen Neigung im Herkunftsstaat verurteilt wurde. Daraus resultiert ein hohes, von ihm ausgehendes Gefahrenpotential, das der Korrektur des wider den Beschwerdeführer ausgesprochenen Aufenthaltsverbots entgegensteht, zumal die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von solchen gegen fremdes Eigentum, ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH vom 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von 9 Jahren anbelangt, so steht dieses zum dargestellten massiven Gesamtfehlverhalten des BF und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam daher, wie schon angesprochen, nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten. Das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers bestand nämlich nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ und einer daran folgenden Besserung des Verhaltens, vielmehr verübte der bereits mehrfach und einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder teils schwere strafbare Handlungen. Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
§ 67Abs.
1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs :
§ 70Abs.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.:
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Voraussetzung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FPG ist demnach, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl. VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0246).Voraussetzung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist demnach, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist vergleiche VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0246). Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet zwei Straftaten verübt und wurde er deswegen von einem inländischen Strafgericht zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Hinzu kommt dass er kurz vor der Begehung der Straftaten in Österreich in seinem Herkunftsstaat Ungarn wegen derselben schädlichen Neigung zu einer mehr als dreijährigen Haftstrafe verurteilt wurde. In Anbetracht der von ihm für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgehenden Gefahr ist das BFA daher zu Recht von der sofortigen Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes als im Interesse der öffentlichen Sicherheit dringend erforderlich gelegen, ausgegangen. Er ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegengetreten. 3.5. Zu Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ist anlassbezogen hervorzuheben, dass das erkennende Gericht mit Teilerkenntnis vom 11.09.2025, GZ: G305 2318903-1/7Z, über den gegen diesen Spruchpunkt erhobenen Teil der Beschwerde abgesprochen hat und das bezogene Teilerkenntnis unbekämpft geblieben ist. Es ist daher in Rechtskraft erwachsen.3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des bekämpften Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ist anlassbezogen hervorzuheben, dass das erkennende Gericht mit Teilerkenntnis vom 11.09.2025, GZ: G305 2318903-1/7Z, über den gegen diesen Spruchpunkt erhobenen Teil der Beschwerde abgesprochen hat und das bezogene Teilerkenntnis unbekämpft geblieben ist. Es ist daher in Rechtskraft erwachsen. Nichtzuerkennung der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2318903.1.00