RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlG310 2330302-1 Spruch, G310 2330302-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 11.12.2024, Beitragsnummer XXXX , GZ: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde von römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 11.12.2024, Beitragsnummer römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu Recht: A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit der Eingabe vom 06.05.2024 beantragte der Beschwerdeführer (BF) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben. Der BF gab als Begründung bekannt, dass er Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehe. Dem Antrag legte der BF diverse Unterlagen bei Mit Schreiben vom 10.10.2024 forderte die OBS GmbH den BF unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis einer Hauptwohnsitzbestätigung und einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage zu verbessern. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 10.10.2024 forderte die OBS GmbH den BF unter Berufung auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, den Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis einer Hauptwohnsitzbestätigung und einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage zu verbessern. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen. Der BF reichte mit Schreiben vom 24.10.2024 weitere Unterlagen nach. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag des BF zurück und forderte ihn zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass er dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und insbesondere keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie keine Unterlagen zur Einkommensberechnung erbracht habe. Dagegen richtet sich die am 13.01.2025 bei der OBS GmbH eingelangte Beschwerde des BF. Die OBS GmbH legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 18.12.2025 die Beschwerde des BF sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Aus dem angeschlossenen Schreiben vom 18.12.2025 geht hervor, dass der Bescheid postalisch ohne Zustellnachweis an den BF versandt wurde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung. Da sich das die Beschwerde beinhaltende Kuvert samt Postaufgabe nicht im Verwaltungsakt befindet und auch die Zustellung des Bescheids ohne Zustellnachweis erfolgte, ist die Beschwerde als rechtzeitig anzusehen. Rechtliche Beurteilung: Da die OBS GmbH den Befreiungsantrag des BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Da die OBS GmbH den Befreiungsantrag des BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). § 13 Abs 3 AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13, Absatz 3, AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Von Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die von der BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Die Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die von der BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Diese Bestimmungen sind im gegenständlichen Fall – auch nach der am 01.01.2026 erfolgten Novellierung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 durch BGBL. I Nr. 59/2025 und der damit erfolgten Aufhebung der §§ 4a und 14a – weiterhin anzuwenden. § 21 Abs 11 ORF-Beitrags-G normiert, dass auf bei Außerkrafttreten der §§ 4a und 14 a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl, Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden sind.Diese Bestimmungen sind im gegenständlichen Fall – auch nach der am 01.01.2026 erfolgten Novellierung des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 durch BGBL. römisch eins Nr. 59 aus 2025, und der damit erfolgten Aufhebung der Paragraphen 4 a und 14 a – weiterhin anzuwenden. Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-G normiert, dass auf bei Außerkrafttreten der Paragraphen 4 a und 14 a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl, Nr. 170 aus 1970,, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden sind. Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Befreiungsantrag des BF demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des § 13 Abs 3 AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihm vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen und Informationen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Befreiungsantrag des BF demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihm vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen und Informationen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Befreiungsantrag des BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, neuerlich den Zurückweisungsgrund des § 13 Abs 3 AVG heranzuziehen. Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren inhaltlich über den Befreiungsantrag des BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, neuerlich den Zurückweisungsgrund des Paragraph 13, Absatz 3, AVG heranzuziehen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2330302.1.00
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