RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlI406 2287896-2 Spruch, I406 2287896-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter im Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2026, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter im Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2026, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, den Beschluss: A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang:
- Die Asylwerberin stellte am 31.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den sie mit Angst vor ihrem Exgatten begründete. Sie fürchte, dass er sie umbringt. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl konkretisierte sie, in der Ehe psychische, körperliche und sexuelle Gewalt erlebt zu haben. Seit Ende 2016 sei sie geschieden, habe dadurch alle finanziellen Ansprüche verloren und habe Schulden. Deswegen könne sie nicht nach Marokko zurück.
- Mit Bescheid vom 29.01.2024 wies das BFA den Antrag der Asylwerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz ab. Zugleich wurde der Asylwerberin eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
- Dagegen erhob die Asylwerberin Beschwerde und begründete dies im wesentlichen mit einer Verfolgung durch den Exmann, ihr komme weder von Seiten ihrer Familie noch von staatlichen Behörden Hilfe oder Unterstützung zu.
- Mit Erkenntnis vom 13.03.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Asylwerberin sei in ihrem Herkunftsland Marokko weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden. Ihr Vorbringen in Zusammenhang mit ihrem Exgatten sei nicht asylrelevant. Die Asylwerberin werde im Fall ihrer Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es existierten keine Umstände, welche einer Abschiebung der Asylwerberin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko drohe der Asylwerberin weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder werde ihr ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch bestehe für sie in Marokko die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
- Am 08.01.2026 stellte die Asylwerberin aus dem Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In der Erstbefragung zum Folgeantrag 08.01.2026 gab die Asylwerberin auf die Frage, warum sie einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft der Entscheidung vom 29.07.2025 konkret in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, an „Meine alten Fluchtgründe bleiben aufrecht, mein Leben ist noch immer in Gefahr. Meine Eltern sind gestorben und ich habe in Marokko niemanden. Ich habe alles verkauft, um flüchten zu können. Wenn ich kein Problem gehabt hätte, wäre ich nicht geflohen“, dies seien alle Ausreise-, Flucht-, oder Verfolgungsgründe. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab sie an „Ich habe Angst vor meinem Ex- Ehemann. Ich bin von einer Stadt in die andere geflohen, damit ich ihm entkomme. Da er mich überall gefunden hat, bin ich nach Österreich geflohen“ und verneinte die Frage nach konkreten Hinweisen, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Die Änderungen der Situation beziehungsweise der Fluchtgründe seien ihr seit ihrer Ausreise bekannt.
- Am 29.01.2026 wurde die Asylwerberin vom BFA niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob sich bezüglich der Fluchtgründe etwas geändert habe, erklärte sie, „Es hat sich in dieser Hinsicht nichts geändert, ich stehe immer noch in Gefahr ich habe mit einer Freundin zweimal telefoniert und sie hat mir gesagt, dass mein Exmann noch immer nach mir fragt. Ich bin ein Waisenkind, ich habe keine Eltern und meine Geschwister kümmern sich um mich gar nicht, jeder hat eine eigene Familie und sind mit sich selbst beschäftigt. Sie haben mich nicht in Schutz genommen und den Kontakt komplett abgebrochen. Ich möchte in Österreich arbeiten und für mich selbst sorgen, so bin ich das ganze Leben gewohnt, Niemand hat mir jemals geholfen“, hingewiesen darauf, dass ihr Vorverfahren in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde und befragt, warum Sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, erklärte sie, „Ich habe niemanden, keinen Schutz, ich habe keine Zuflucht und ich kann nirgendwo hingehen“. Auf die Frage, ob sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder oder durch Adoption begründet bzw. sonstige Verwandte habe, gab sie an, „Ich habe entfernte Verwandte, das sind die Kinder von meinen Cousins und Cousinen, in Frankreich und Spanien aber wir haben keinen Kontakt.“
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wird.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird.
- Mit Schriftsatz vom 29.01.2026 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den mündlich verkündeten Bescheid zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Asylwerberin: Die volljährige Asylwerberin ist XXXX Jahre alt, marokkanische Staatsangehörige und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest. Die volljährige Asylwerberin ist römisch 40 Jahre alt, marokkanische Staatsangehörige und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist in XXXX geboren, hat dort eine mehrjährige Schulbildung genossen und noch in der Schulzeit gearbeitet. Sie hat von 1997 bis zur Ausreise im Jahr 2021 in XXXX und XXXX in unterschiedlichen Jobs gearbeitet. Zuletzt war sie als Assistentin bei einem Physiotherapeuten und arbeitete als Kleiderhändlerin, weshalb sie noch Schulden hat, weil sie die Ware auf Kredit gekauft hat.Sie ist in römisch 40 geboren, hat dort eine mehrjährige Schulbildung genossen und noch in der Schulzeit gearbeitet. Sie hat von 1997 bis zur Ausreise im Jahr 2021 in römisch 40 und römisch 40 in unterschiedlichen Jobs gearbeitet. Zuletzt war sie als Assistentin bei einem Physiotherapeuten und arbeitete als Kleiderhändlerin, weshalb sie noch Schulden hat, weil sie die Ware auf Kredit gekauft hat. Sie ist mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einfachen Verhältnissen aufgewachsen, der Vater hat die Familie verlassen, als die Asylwerberin ein Kind war. In Marokko leben nach wie vor ihr älterer Bruder und zwei Schwestern. Zu ihren Geschwistern hat sie ein gutes Verhältnis und pflegt sie Kontakt zu ihrem Bruder. Beim Bruder in XXXX fand sie während der Ehe von 2014 bis Ende 2016 bei Streitigkeiten Zuflucht. Sie ist mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einfachen Verhältnissen aufgewachsen, der Vater hat die Familie verlassen, als die Asylwerberin ein Kind war. In Marokko leben nach wie vor ihr älterer Bruder und zwei Schwestern. Zu ihren Geschwistern hat sie ein gutes Verhältnis und pflegt sie Kontakt zu ihrem Bruder. Beim Bruder in römisch 40 fand sie während der Ehe von 2014 bis Ende 2016 bei Streitigkeiten Zuflucht. Die Asylwerberin verlangte nach psychischen, körperlichen und sexuellen Übergriffen durch den Ehegatten die Scheidung und wurde die gegen den Willen des Gatten geschieden. Die Ehe blieb kinderlos. Sie hat alle finanziellen Ansprüche dadurch verloren. Aufgrund eines Übergriffs erlitt sie eine Verletzung am Arm, die operativ behandelt werden musste. Ansonsten ist sie gesund und arbeitsfähig. Aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten hat die Asylwerberin die Chance, auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Es liegen weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung vor, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Marokko eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Es liegen somit keine wesentliche Änderung in Bezug auf den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und die Person der Asylwerberin vor. 1.
- Zu den Verfahren der Asylwerberin: Die Asylwerberin stellte am 31.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dies begründeter sie mit Angst vor ihrem Exgatten. Sie fürchte, dass er sie umbringt. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) konkretisierte sie, in der Ehe psychische, körperliche und sexuelle Gewalt erlebt zu haben. Seit Ende 2016 sei sie geschieden, habe dadurch alle finanziellen Ansprüche verloren und habe Schulden. Deswegen könne sie nicht nach Marokko zurück. Mit Bescheid vom 29.01.2024 wies das BFA den Antrag der Asylwerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dagegen erhob die Asylwerberin Beschwerde und begründete dies im wesentlichen mit einer Verfolgung durch den Exmann, ihr komme weder von Seiten ihrer Familie noch von staatlichen Behörden Hilfe oder Unterstützung zu. Mit Erkenntnis vom 13.03.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Am 08.01.2026 stellte die Asylwerberin aus dem Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wird.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme sprach das Bundesamt mit mündlich verkündetem Bescheid aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Asylwerberin und den Voraussetzungen für subsidiären Schutz: Im Verfahren über den am 08.01.2026 gestellten Folgeantrag auf Asyl sind keine neuen entscheidungswesentlichen Fluchtgründe hervorgekommen, welche entstanden sind nach dem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2024, ebensowenig liegen überhaupt asylrelevante Fluchtgründe vor. Auch in Bezug auf die Situation/Lage in Marokko ist seit der Entscheidung vom 13.03.2024 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine wesentliche Änderung in Bezug auf den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und die Person der Asylwerberin und der Rechtslage vor. Die Asylwerberin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Zur Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich zur Lage im Herkunftsstaat an den vom BFA (auszugsweise wiedergegebenen) Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, ’ ; 12.2C ?
- , Zugriff 8.7.2025 • FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 Morocco, : , Zugriff 5.11.2025 • MW N - Marocco World News (3.8.2025): Morocco Begins Preparation fo r 2026 Legislative Elections, , Zugriff 13.11.2025 • OB XXXX - Österreichische Botschaft XXXX [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko• OB römisch 40 - Österreichische Botschaft römisch 40 [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko • TNAP - The North Africa Post (24.10.2025): Morocco implements major electoral reforms ahead of 2026 legislative elections, , Zugriff 13.11.2025 • USDOS - United States Department o f State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, , Zugriff 13.5.2024 Rechtsschutz/Justizwesen Letzte Änderung 2025-12-0115:09 Die Verfassung von 2011 etabliert die Unabhängigkeit der Justiz, sieht sich aber durch rechtliche und praktische Hindernisse beeinträchtigt ( ). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden ( ::u vgl. ), u. a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten ( ). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption ( ; vgl. 24, i ) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen ( ; vgl. ). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt ( ; vgl. ). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenklicheDie Verfassung von 2011 etabliert die Unabhängigkeit der Justiz, sieht sich aber durch rechtliche und praktische Hindernisse beeinträchtigt ( ). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden ( ::u vergleiche ), u. a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten ( ). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption ( ; vergleiche 24, i ) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen ( ; vergleiche ). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt ( ; vergleiche ). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet ( ). Wichtige Gesetzesnovellen im Jahr 2025 betrafen vor allem das Streikrecht, die Gerichtsorganisation mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Effizienz und die Strafprozessordnung, insbesondere Stärkung der Garantien fü r ein faires Verfahren; Polizeigewahrsam als Ausnahme; Verbesserungen beim Recht auf Verteidigung (Zugang zu Verteidigern in allen Phasen des Strafverfahrens), vermehrter Einsatz von IT; verbesserter Schutz von Opferrechten und Rechten von Minderjährigen; Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens ( ). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. M it dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil superieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- undDurch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. M it dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil superieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und sind damit formal von der Politik unabhängig. M it Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Justizwesens (Loi 38-15 Organisation Judiciare) 2021 ist die Befugnis zur Ernennung von Richterinnen und Richtern vom Justizministerium a u f ein neu geschaffenes Gerichtsamt mit angeschlossener Generalversammlung übergegangen ( ). Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros" oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen ( ). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes ( ). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (; vgl. ). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde ä vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf fürSeit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros" oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen ( ). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes ( ). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (; vergleiche ). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde ä vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet und wird in Politik und Zivilgesellschaft weiterhin kontrovers diskutiert ()■ Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten ( ), und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen a u f Hindernisse. Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was au f 36 Stunden verlängert werden kann ( ). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden ( ). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. 2024 wurden bisher zum Thronjublläum 2.476 angeklagte Personen und 708 Häftlinge zum Tag der Jugend begnadigt. Zudem wurden fa s t 5.000 Cannabis-Bauern begnadigt; die sich fortan am inzwischen teilweise legalen Anbau von Cannabis beteiligen dürfen ()■Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed römisch sechs. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. 2024 wurden bisher zum Thronjublläum 2.476 angeklagte Personen und 708 Häftlinge zum Tag der Jugend begnadigt. Zudem wurden fa s t 5.000 Cannabis-Bauern begnadigt; die sich fortan am inzwischen teilweise legalen Anbau von Cannabis beteiligen dürfen ()■ Marokko hat kürzlich mit der Verabschiedung umfassender Reformen des Strafprozessrechts einen wichtigen Schritt zur Überarbeitung seines Justizsystems unternommen, unter anderem indem es nichtfreiheitsentziehende Strafen fü r bestimmte Delikte eingeführt hat, mit dem Ziel, die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern und gleichzeitig die Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Inhaftierten zu fördern ( ). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, , Zugriff 8.7.2025 • AL -Africa Legal (16.9.2025): Africa Legal - Historie milestone as Morocco publishes major criminal procedure reforms to strengthen rule o f law, , Zugriff 10.11.2025 • BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, Zugriff 31.5.2024 • FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 Morocco, Zugriff 31.5.2024 ■ ÖB XXXX - Österreichische Botschaft XXXX [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der■ ÖB römisch 40 - Österreichische Botschaft römisch 40 [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko ■ USDOS - United States Department o f State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, Zugriff 13.5.2024 • Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2025-12-02 14:49 Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fe h lt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien" - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze" des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin ( ). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte ( ). Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l'homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Delegation für Menschenrechte (DlDH), und die Institution des Mediateur (Ombudsmann) wahrgenommen (i J .4 20 ).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fe h lt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien" - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze" des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin ( ). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte ( ). Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l'homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Delegation für Menschenrechte (DlDH), und die Institution des Mediateur (Ombudsmann) wahrgenommen (i J .4 20 ). Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat" (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt ( 23.12.2 ). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird ()■ Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtigkeiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten ( ). Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen ( 4 ; 3 : ). Im Jänner 2024 wurde der marokkanische Vertreter Omar Zniber zum Präsidenten des UN-Menschenrechtsrats gewählt, der sich deutlich vor dem südafrikanischen Gegenkandidaten durchsetzte. Marokko wurde im Vorfeld wegen der oben genannten Mängel in der Garantie von Menschenrechten a u f eigenem Territorium stark kritisiert. Für Marokko ist die symbolische, aber prestigeträchtige Position ein großer Erfolg, da die Ambition besteht, international Achtung als Staat mit gutem Menschenrechtszeugnis zu erfahren. Ebenfalls 2024 wurde der marokkanische Kandidat Mahjoub El Halba für die Periode 2025-2028 a u f die vakante Position des 9- köpfigen UN-Menschenrechtskomitees gewählt (10.2025). Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe Inhaftiert
(124). Laut dem UN-Generalsekretär erhält das Amt des Hohen Kommissar fü r Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschüchterungen, Überwachung und Diskriminierung von Saharauis, insbesondere wenn sie für Selbstbestimmung eintreten ( ; vgl. ).Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe Inhaftiert
(124). Laut dem UN-Generalsekretär erhält das Amt des Hohen Kommissar fü r Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschüchterungen, Überwachung und Diskriminierung von Saharauis, insbesondere wenn sie für Selbstbestimmung eintreten ( ; vergleiche ). Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor ( ; vgl.). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien" [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 14.3.2025: vgl. ). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch - insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft ( ). Publikationen und Rundfunkmedien benötigten eine staatliche Zulassung, und die Regierung kann die Zulassung verweigern und widerrufen sowieVerfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor ( ; vergleiche Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien" [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 14.3.2025: vergleiche ). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch - insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft ( ). Publikationen und Rundfunkmedien benötigten eine staatliche Zulassung, und die Regierung kann die Zulassung verweigern und widerrufen sowie Publikationen aussetzen oder beschlagnahmen
(025). Dennoch verbesserte sich auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen Marokko und ist von Platz 129 im Jahr 2024 a u f Platz 120 von 180 Ländern im Jahr 2025 gestiegen ( 5.2/i ; vgl. 5202 ). Unabhängige Journalisten in Marokko stehen unter ständigem Druck, und die Regierung versucht, die MedienPublikationen aussetzen oder beschlagnahmen
(025). Dennoch verbesserte sich auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen Marokko und ist von Platz 129 im Jahr 2024 a u f Platz 120 von 180 Ländern im Jahr 2025 gestiegen ( 5.2/i ; vergleiche 5202 ). Unabhängige Journalisten in Marokko stehen unter ständigem Druck, und die Regierung versucht, die Medien unter ihre Kontrolle zu bringen. Die derzeitige Regierung unter der Führung von Aziz Akhannouch hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt ( ; vgl. RSF 2.
- 5555 ). Seit dem Sieg der RNI bei den Parlamentswahlen 2021 hat Premierminister Aziz Akhannouch die Zahl der Klagen gegen kritische Journalisten erhöht ( ).unter ihre Kontrolle zu bringen. Die derzeitige Regierung unter der Führung von Aziz Akhannouch hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt ( ; vergleiche RSF 2.
- 5555 ). Seit dem Sieg der RNI bei den Parlamentswahlen 2021 hat Premierminister Aziz Akhannouch die Zahl der Klagen gegen kritische Journalisten erhöht ( ). Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter erheblichem Druck, und das Recht a u f Information wird durch eine mächtige Propaganda- und Desinformationsmaschine unterdrückt, die der politischen Agenda der Machthaber dient. Angesichts des Drucks hat das letzte unabhängige Medium Marokkos, die Tageszeitung Akhbar AI Yaoum, seinen Kampf aufgegeben und ist seit April 2021 nicht mehr erschienen. Die Hauptinformationsquelle fü r die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Nachrichtenseiten ( ). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehme ( ). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien" der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (a a _ ’ ). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse fü r die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Die Regierung zensiert die inländische Presse zwar selten, übt jedoch Druck durch schriftliche und mündliche Verwarnungen sowie durch die Einleitung von Gerichtsverfahren aus, die zu hohen Geldstrafen, Aussetzung der Veröffentlichung und Freiheitsstrafen führen. Amnesty International und Human Rights Watch hoben zahlreiche Fälle hervor, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt wurde (). Die Staatsanwaltschaft in Marokko verfügt über ein ganzes Arsenal repressiver Gesetze, um Kritiker für gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen, darunter strenge und zu weit gefasste Gesetze zu Terrorismus, Cyberkriminalität, Apostasie und strafbarer Verleumdung, die sie nutzen, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Blogger zu inhaftieren. Eine prominente Aktivistin und Psychologin wurde am 10.8.2025 festgenommen und vom Gericht erster Instanz in XXXX wegen Verunglimpfung des Islam angeklagt, nachdem sie in den sozialen Medien ein Foto von sich gepostet hatte, a u f dem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift, Allah ist lesbisch, trug. Das Gericht befand sie fü r schuldig, gegen das marokkanische Strafgesetzbuch verstoßen zu haben, und verurteilte sie am 3.9.2025 zu 30 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 50.000 marokkanischenCyberkriminalität, Apostasie und strafbarer Verleumdung, die sie nutzen, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Blogger zu inhaftieren. Eine prominente Aktivistin und Psychologin wurde am 10.8.2025 festgenommen und vom Gericht erster Instanz in römisch 40 wegen Verunglimpfung des Islam angeklagt, nachdem sie in den sozialen Medien ein Foto von sich gepostet hatte, a u f dem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift, Allah ist lesbisch, trug. Das Gericht befand sie fü r schuldig, gegen das marokkanische Strafgesetzbuch verstoßen zu haben, und verurteilte sie am 3.9.2025 zu 30 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 50.000 marokkanischen Dirham (etwa 5.500 US-Dollar) ( ). Ausländische Satellitensender und das Internet sind fre i zugänglich (AA '3 j 2.201 ). Das Pressegesetz sieht vor, dass Online-Journalismus dem Printjournalismus gleichgestellt ist, aber die Behörden hielten sich nicht an den Presseschutz fü r Online-Journalisten. Die Regierung warnte Online-Journalisten wiederholt, sich an das Gesetz zu halten, was zu Selbstzensur führte. Freedom House berichtete, dass die Regierung auch den Einsatz von Überwachungstechnologien und die Verbreitung von regierungsfreundlichen Trollen verstärkte, was viele zur Selbstzensur veranlasste. Laut Freedom House ist die Internetfreiheit im Land gering, da Online-Nutzer aufgrund ihrer Online-Aktivitäten überwacht, verhaftet und schikaniert werden. Selbstzensur in Bezug auf die Westsahara, die Königsfamilie und die Religion ist gemäß Freedom House nach wie vor weit verbreitet und die rasche Ausbreitung staatlich geförderter regierungsfreundlicher Medien unterdrückt kritische Stimmen im Internet ( ). Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch a u f die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten - vor allem im Gebiet der Westsahara selbst - besonders exponiert sind ( ). Behörden und andere Akteure setzten einige Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus, darunter Versuche, sie durch schädliche Gerüchte über ihr Privatleben zu diskreditieren. Journalisten berichteten auch, dass selektive Strafverfolgungen als Mitte l zur Einschüchterung und Schikane dienten ( ). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig, bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden, und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt ( 12.202 ). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch a u f das Gebiet der Westsahara ( ; vgl. , ). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur fü r akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht a u f freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren ( ).( ; vergleiche , ). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur fü r akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht a u f freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren ( ). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein ( ). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien" Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (
- 12 ; vgl. QS_ ). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts a u f Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere fü r Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen ( ; vgl. 9.10.221 ). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig ( ). Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten
(2).Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein ( ). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien" Glaube, König, Heimatland eingeschränkt ( 2. 12 ; vergleiche QS_ ). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts a u f Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere fü r Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen ( ; vergleiche 9.10.221 ). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig ( ). Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten
(2). Mit Ende September 2025 kam es in mehreren marokkanischen Städten, darunter Casablanca, Agadir, Marrakesch, Tanger, Sale, XXXX und XXXX , zu Protesten ( T10.2J. ). Hinter den aktuellen Protesten stehen federführend die beiden Gruppen Gen Z 212 und Morocco Youth Voices, die sich hauptsächlich über soziale Medien wie TikTok und Discord organisieren ( ). Seit dem 27.9.2025 demonstrieren Menschen in ganz Marokko für eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Investitionen in die Infrastruktur fü r die Fußball-Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen ( ). Es kam zu gewaltsamen Niderschlagung durch die marokkanischen Sicherheitskräfte ( ,._3JCL2i )Mit Ende September 2025 kam es in mehreren marokkanischen Städten, darunter Casablanca, Agadir, Marrakesch, Tanger, Sale, römisch 40 und römisch 40 , zu Protesten ( T10.2J. ). Hinter den aktuellen Protesten stehen federführend die beiden Gruppen Gen Ziffer 212 und Morocco Youth Voices, die sich hauptsächlich über soziale Medien wie TikTok und Discord organisieren ( ). Seit dem 27.9.2025 demonstrieren Menschen in ganz Marokko für eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Investitionen in die Infrastruktur fü r die Fußball-Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen ( ). Es kam zu gewaltsamen Niderschlagung durch die marokkanischen Sicherheitskräfte ( ,._3JCL2i ) ■ Laut offiziellen Angaben sind seit dem 28.9.2025 drei Menschen ums Leben gekommen, Dutzende weitere verletzt und 409 Personen verhaftet worden, wobei mindestens 193 vor Gericht stehen, viele davon a u f Kaution (; vgl. ). Amnesty International forderte am 7.10.2025 die marokkanischen Behörden erneut dazu auf, friedliche Proteste zuzulassen und die Anwendung „exzessiver Gewalt" gegen Demonstranten einzustellen ( ). Mehrere Tage lang verliefen die Proteste friedlich. Erst in den Nächten vom 30.
- und 1.10.2025 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen Fahrzeuge in Brand gesetzt wurden und die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und tödliche Munition einsetzten ( ). ■ Laut offiziellen Angaben sind seit dem 28.9.2025 drei Menschen ums Leben gekommen, Dutzende weitere verletzt und 409 Personen verhaftet worden, wobei mindestens 193 vor Gericht stehen, viele davon a u f Kaution (; vergleiche ). Amnesty International forderte am 7.10.2025 die marokkanischen Behörden erneut dazu auf, friedliche Proteste zuzulassen und die Anwendung „exzessiver Gewalt" gegen Demonstranten einzustellen ( ). Mehrere Tage lang verliefen die Proteste friedlich. Erst in den Nächten vom 30.
- und 1.10.2025 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen Fahrzeuge in Brand gesetzt wurden und die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und tödliche Munition einsetzten ( ). Quellen • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, , Zugriff 8.7.2025 • AI - Amnesty International (3.10.2025): Morocco: Halt use o f excessive force following crackdown on youth Protests, Zugriff 12.11.2025 • BAMF - Bundesamt fü r Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.9.2025): Briefing Notes (KW40/2025), , Zugriff 12.11.2025 ■ DW - Deutsche Welle (4.6.2025): DW Akademie in Morocco, , Zugriff 16.9.2025 • HRW - Human Rights Watch (11.9.2025): Morocco: Exonerate, Release Activist Sentenced for Blasphemy, , Zugriff 17.9.2025 • HRW -Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, Zugriff 2.9.2025 • OB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko • OCCRP - Organized crime and Corruption Reporting Project (9.10.2025): Amnesty Slams Morocco for "Excessive Force" as Anti-Corruption Protests Resume, , Zugriff 10.11.2025 ■ RSF - Reporter ohne Grenzen (2.5.2025): Marne / Sahara Occidental, , Zugriff 16.9.2025 ■ USDOS - United States Department o f State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, i/, Zugriff 2.9.2025 ■ USDOS - United States Department o f State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, 2, Zugriff 13.5.2024 ■ Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2025-12-02 13:56 Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht bekannt. Die Verfassung enthält auch die Anerkennung der berberischen Wurzeln, Traditionen und Sprache gleichberechtigt neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe. Die jüdischen Wurzeln der Nation werden geschützt und gepflegt ( ). Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz au f ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft liegt ein generell diskriminierendes Verhaltensmuster gegen Berber nicht vor, Premierminister Akhannouch ist berber-stämmig. Der „Minderheitencharakter" der Berber ist bei ca. 40 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen ( ). Viele der Regionen mit einer überwiegend amazighischen Bevölkerung sind unterentwickelt und verfügen nicht über grundlegende Dienstleistungen ( ). Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische/amazigh Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen ( ). Die Regierung betrachtete die Amazigh als einen Kernbestandteil der marokkanischen Identität ( ). Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Seit der Verfassungsreform 2011 ist der berberische Dialekt Tamazight Amtssprache. Generell fördert der Staat sowohl Sprache als auch Kultur der Amazigh ( 2 02--: vgl. ). Mindestens 40% der Bevölkerung sind Amazigh, und die Mehrheit der Marokkaner hat amazighische Wurzeln. Die Amazigh-Eliten haben Zugang zur Monarchie und ihre Interessen werden im Parlament vertreten, doch der Großteil der Amazigh-Bevölkerung ist sozial, wirtschaftlich und politisch marginalisiert. Die jüngsten Unruhen in der Rif-Region und in anderen Städten Marokkos, die unter dem Namen Hirak Rif zusammengefasst sind, sind größtenteils auf die Ungerechtigkeiten zurückzuführen, die viele Amazigh-Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische/amazigh Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen ( ). Die Regierung betrachtete die Amazigh als einen Kernbestandteil der marokkanischen Identität ( ). Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Seit der Verfassungsreform 2011 ist der berberische Dialekt Tamazight Amtssprache. Generell fördert der Staat sowohl Sprache als auch Kultur der Amazigh ( 2 02--: vergleiche ). Mindestens 40% der Bevölkerung sind Amazigh, und die Mehrheit der Marokkaner hat amazighische Wurzeln. Die Amazigh-Eliten haben Zugang zur Monarchie und ihre Interessen werden im Parlament vertreten, doch der Großteil der Amazigh-Bevölkerung ist sozial, wirtschaftlich und politisch marginalisiert. Die jüngsten Unruhen in der Rif-Region und in anderen Städten Marokkos, die unter dem Namen Hirak Rif zusammengefasst sind, sind größtenteils auf die Ungerechtigkeiten zurückzuführen, die viele Amazigh- Bewohner erleben, und a u f ihre Unfähigkeit, ihren Missständen durch das politische System Abhilfe zu verschaffen ( ). Amazigh ist seit Mitte 2019 per Gesetz Unterrichtssprache ( ). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem führt über die
- Schulstufe nicht hinaus (d. h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich) ( ). Die Kultur der Sahraoui wird grundsätzlich anerkannt und gefördert. Deren Angehörige sind in Verwaltungsstrukturen des von Marokko kontrollierten Teils der Westsahara, aber auch in Marokko selbst, vertreten. Eine Reihe von Sahraouis nehmen im Staat hochrangige Ämter war, wie beispielsweise der Präsident der zweiten Parlamentskammer. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Pro-Polisario Aktivisten allerdings eng. Eine Minderheit der heute au f dem Gebiet des von Marokko kontrollierten Teils der Westsahara lebenden Bevölkerung tritt für ein Referendum unter Einschluss der Option der Unabhängigkeit von Marokko ein und betrachtet die marokkanische Präsenz in der Westsahara als völkerrechtswidrig. Dies verstößt gegen das Staatsprinzip Vaterland (al-Watan), prominente Vertreterinnen und Vertreter dieser Haltung wurden laut einer pro-Unabhängigkeits NGO benachteiligt und unter Druck gesetzt ( ). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage In Marokko, , Zugriff 8.7.2025 1 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, r , Zug riff31.5.2024 ■ FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 Morocco, ’.w ntir.i, Zugriff 31.5.2024 • ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko ■ USDOS - United States Department o f State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, , Zugriff 13.5.2024 ■ Relevante Bevölkerungsgruppen ■ Frauen Letzte Änderung 2025-12-02 13:59 Nach dem marokkanischen Personenstandsrecht, auch Moudawana genannt, sind Frauen und Männer gleichberechtigt ( ), jedoch festigt die innerstaatliche Gesetzgebung die Ungleichheit der Geschlechter ( ). Die Verfassung garantiert Frauen zwar die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie Männern in zivilen, politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und umweltpolitischen Angelegenheiten, aber die Gesetze begünstigten die Männer bei Eigentum und Erbschaft ( ; ). Trotz der in der Verfassung verankerten Antidiskriminierungsgesetze sehen sich Frauen stets mit rechtlichen Ungleichheiten konfrontiert. Ohne den gesetzlichen Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte besteht die gesellschaftliche Diskriminierung fort ( ). Obwohl die Reform des Familienrechts („Moudawana") 2004 eine deutliche Verbesserung fü r Frauen bedeutete, gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung. A u f Weisung des Königs hat eine Kommission im Rahmen eines umfangreichen Konsultationsprozesses mit den verschiedenen gesellschaftlichen und religiösen Gruppen einen Vorschlag für eine Reform des Familiengesetzes (Moudawana) erarbeitet. Eine Verabschiedung der Reform durch das Parlament steht noch aus ( ). Die Gleichstellung der Geschlechter wurde in Artikel 19 ( vgl. ) der Verfassung von 2011 anerkannt, aber Frauen werden auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin stark diskriminiert ( ).Die Gleichstellung der Geschlechter wurde in Artikel 19 ( vergleiche ) der Verfassung von 2011 anerkannt, aber Frauen werden auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin stark diskriminiert ( ). Nach wie vor werden Frauen rechtlich und gesellschaftlich diskriminiert ( ). Im September 2023 wies König Mohammed VI. den Regierungschef förmlich an, mit der Überarbeitung des Familiengesetzes von 2004, auch bekannt als Moudawana, zu beginnen. Justizminister Abdellatif Ouahbi betonte die Absicht der Regierung, die bestehenden geschlechtsspezifischen Ungleichheiten im Recht in Bezug au f Ehe, Scheidung und Vormundschaft für Kinder zu beseitigen. Dennoch gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung ( ; vgl. ).Nach wie vor werden Frauen rechtlich und gesellschaftlich diskriminiert ( ). Im September 2023 wies König Mohammed römisch sechs. den Regierungschef förmlich an, mit der Überarbeitung des Familiengesetzes von 2004, auch bekannt als Moudawana, zu beginnen. Justizminister Abdellatif Ouahbi betonte die Absicht der Regierung, die bestehenden geschlechtsspezifischen Ungleichheiten im Recht in Bezug au f Ehe, Scheidung und Vormundschaft für Kinder zu beseitigen. Dennoch gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung ( ; vergleiche ). Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen bleibt trotz vorgesehenen Antidiskriminierungsgesetzen bestehen; es mangelt an Rechtsschutz und an der Durchsetzung dieser Rechte ( DOS 23 ). Es besteht weiterhin erhebliche gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen ( ). Obwohl die Verfassung Frauen mit Männern in zivilen, politischen, ökonomischen und kulturellen Angelegenheiten rechtlich gleichstellt, festigen innerstaatliche Gesetzgebungen weiterhin die Ungleichheit, unter anderem in Bezug auf Erbschaft und Sorgerecht für Kinder ( ). Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber den Vorrang des Islams geltend gemacht. Beispielsweise ratifizierte Marokko das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau im April
- Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschriften, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs ( ). Weiters hat Marokko im September 2025 sein langjähriges Engagement für die Förderung der Rechte von Frauen in Frieden und Sicherheit bekräftigt, indem es den ersten nationalen Aktionsplan des Landes zur UN-Agenda UN Women, Peace, and Security (WPS) bis 2026 verlängert hat. Mit der Verlängerung des Plans um zwei weitere Jahre will Marokko die bisherigen Erfolge sichern und sich gleichzeitig an neue und dringende Herausforderungen anpassen. Laut Außenminister Bourita basiert diese Entscheidung auf folgenden zentralen Prioritäten: Konfliktprävention, Schutz von Frauen vor Gewalt, Stärkung der Beteiligung von Frauen an Sicherheit und Verteidigung sowie Gewährleistung des Rechtsschutzes für Frauen und Mädchen. Zu den Maßnahmen, mit denen diese Prinzipien tiefer in der marokkanischen Gesellschaft verankert werden sollen, gehören Justizreformen, eine breitere Mobilisierung der Sicherheitsinstitutionen und die Integration der Geschlechtergleichstellung in das Bildungswesen. Dennoch weisen anhaltende Lücken im Rechtsschutz, insbesondere in Bereichen, die mit dem Familienrecht Zusammenhängen, ungleiche wirtschaftliche Teilhabe und wiederkehrende Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt a u f die Grenzen institutioneller Reformen hin () ■Marokko belegt im Global Gender Gap Report 2025 des Weltwirtschaftsforums Platz 137 von 148 Ländern. Auch im vergangenen Jahr schnitt Marokko schlecht ab und rangierte unter den letzten 10 Ländern des Berichts ( ). Ein System reservierter Sitze fü r Frauen soll ihre Beteiligung am Wahjprozess a u f nationaler und lokaler Ebene fördern und damit teilweise den traditionellen sozialen Druck ausgleichen, der sie davon abhält, sich zu engagieren. Die im Jahr 2021 verabschiedeten Wahlgesetze trugen dazu bei, dass bei den Kommunalwahlen mehr Frauen kandidierten: 27 % der Kandidaten waren Frauen, im Vergleich zu 12 % im Jahr
- Trotzdem stehen Frauen nur in 1 % der Bezirke an der Spitze. Bei den nationalen Wahlen sind 60 der 395 Sitze in der Repräsentantenkammer fü r Frauen reserviert, ebenso wie die Hälfte der 30 Sitze, die für Jugendliche reserviert sind. Dem im Oktober 2021 gebildeten Kabinett gehörte die Rekordzahl von sieben Frauen an ( ). Die Armut ist weit verbreitet. Das Lohngefälle ist nach wie vor groß. Frauen verdienen 30 % weniger als ihre männlichen Kollegen, und während nur 64 % der weiblichen Arbeitskräfte entlohnt werden, sind es bei den Männern 91 %. Laut Weltbank lag der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte an der gesamten Erwerbsbevölkerung im Jahr 2022 bei 25,7%. Gleichzeitig stehen acht von zehn Frauen laut der unabhängigen staatlichen Statistikbehörde HCP [Haut Commissariat au Plan] nicht auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Zugang von Frauen zu administrativen und wirtschaftlichen Entscheidungspositionen ist ebenfalls zurückgegangen ( ). Obwohl die Gleichstellung der Geschlechter auch in der Verfassung von 2011 anerkannt wurde, werden Frauen a u f gesellschaftlicher Ebene weiterhin erheblich diskriminiert und sind in der Erwerbsbevölkerung unterrepräsentiert ( ). Das Gesetz fordert gleichen Lohn fü r gleiche Arbeit, was in der Praxis jedoch oft nicht der Fall ist ( ). Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre ( ). Alle außerehelichen sexuellen Aktivitäten sind illegal, was Vergewaltigungsopfer davon abschreckt, Anklage zu erheben ( ). Laut lokalen NGOs meldeten Opfer die meisten sexuellen Übergriffe nicht der Polizei, aufgrund des sozialen Drucks und der Sorge, dass die Gesellschaft die Opfer höchstwahrscheinlich eher als die Täter verantwortlich machen würde. Einige Opfer sexueller Übergriffe berichteten auch, dass Polizeibeamte sie manchmal von der Einreichung eines Polizeiberichts abgewiesen oder sie gezwungen hätten, ein Bestechungsgeld zu zahlen, um den Bericht einzureichen, indem sie drohten, sie wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs außerhalb der Ehe anzuklagen, ein Verbrechen, das mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft wird ( ). Das marokkanische Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe und diese bleibt somit straflos ( ; vgl. , ). Frauen, die eine Vergewaltigung melden, können wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich verfolgt werden ( ). In der Praxis gibt es jedoch Fälle, in denen die Vergewaltigung in der Ehe unter einen anderen Anklagepunkt wieDas marokkanische Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe und diese bleibt somit straflos ( ; vergleiche , ). Frauen, die eine Vergewaltigung melden, können wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich verfolgt werden ( ). In der Praxis gibt es jedoch Fälle, in denen die Vergewaltigung in der Ehe unter einen anderen Anklagepunkt wie "Tätlicher An g riff und Körperverletzung" oder ein damit zusammenhängendes aufgezähltes Verbrechen subsumiert wurde und die Vergewaltigung als ein Aspekt dieses Verbrechens betrachtet wurde, was eine Strafverfolgung ermöglichte. Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung kann zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe führen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Generaldirektion für nationale Sicherheit - Directorate General o f National Security (DGSN), die Generalstaatsanwaltschaft, das Oberste Gericht und die Ministerien für Gesundheit, Jugend und Frauen über spezialisierte Einheiten verfügen, die sich bei Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt untereinander abstimmen. Diese spezialisierten Stellen nehmen Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt auf, bearbeiten sie und bieten den Opfern psychologische Unterstützung und andere Dienstleistungen an. Mehrere NGO bieten Hotlines, Unterkünfte, Ressourcen, Beratung und rechtliche Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt ( ). Landesweit gibt es 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten durchführen, sowie einige Frauenhäuser, die Zuflucht bieten ( ). Während das marokkanische Gesetz gegen Gewalt gegen Frauen von 2018 einige Formen häuslicher Gewalt unter Strafe stellt, Präventionsmaßnahmen einführte und neue Schutzmaßnahmen für Opfer festlegte, erschwerte es zugleich auch den Zugang zu Schutzmaßnahmen für Überlebende. Es legt auch nicht die Pflichten von Polizei, Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern in Fällen häuslicher Gewalt fe s t oder finanziert Frauenhäuser ( ). Die Polizei handelte nur langsam in Fällen häuslicher Gewalt, und die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen nicht durch und schickte manchmal Frauen gegen ihren Willen in die Haushalte zurück, in denen sie dem Missbrauch ausgesetzt waren. Die Polizei behandelt häusliche Gewalt im Allgemeinen eher als soziale denn als kriminelle Angelegenheit. Körperlicher Missbrauch ist ein rechtlicher Grund fü r die Scheidung, aber nur wenige Frauen meldeten solche Misshandlungen den Behörden ( '.02 ). Laut einem Bericht des quasi-staatlichen Conseil National des Droits de l'Homme (CNDH) vom März 2023, blieb die Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen bestehen, die teilweise auf Mängel im Justizsystem zurückzuführen sind, die den Mangel an Frauen in der Justiz sowie die Kluft zwischen Berichten von Opfern von Gewalt und rechtlichen Schritten zur Rechenschaftspflicht für die Täter dieser Gewalt einschlossen ( ). Quellen • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, , Zugriff 8.7.2025 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ■ AI - Amnesty International (29.4.2025): The State o f the World' s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2024, , Zugriff 1.9.2025 • BAMF - Bundesamt fü r Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.12.2024): Länderkurzinformation Marokko Situation von Frauen und Mädchen; Stand: 09/2024, :ML , Zugriff 9.9.202509 aus 2024,, :ML , Zugriff 9.9.2025 Report [Login erforderlich] BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Morocco, Zugriff 31.5.2024 FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 Morocco, , Zugriff 31.5.2024 HRW -Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, Zugriff 2.9.2025 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, Zugriff 31.5.2024 MWN - Morocco World News (26.9.2025): Morocco Extends Women, Peace, and Security Action Plan to 2026, , Zugriff 10.11.2025 MWN - Marocco World News (17.6.2025): Morocco Struggles at 137th Place in 2025 Gender Equality Rankings, , Zugriff 9.9.2025 USDOS - United States Department o f State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, Zugriff 13.5.2024 ■ Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2025-12-02 14:56 Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen ( 2, ). Zudem wird dieses Recht auch in der Praxis eingeschränkt, begünstigt durch schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Korruption ( )■Obwohl die Verfassung solche Maßnahmen verbietet, kommt es ohne Gerichtsverfahren, zu willkürlichen oder auch unrechtmäßigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit durch Überwachung von Privatpersonen durch die Regierung ( ). Insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, sehen sich mit praktischen Hindernissen konfrontiert. Ihre Mitglieder berichten, dass sie überwacht werden und Reisebeschränkungen unterliegen ( ). NGO berichten, dass die Behörden Auslandsreisen manchmal durch eine gerichtliche Anordnung von bis zu zwei Monaten Dauer einschränkten, die bis zu fünfmal verlängert werden konnte (was einem "Reiseverbot" von bis zu einem Jahr entspricht). In der Praxis untersagten die Behörden Auslandsreisen fü r noch längere Zeiträume, vorwiegend fü r Kritiker, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten ( ). Die Sahrauis genießen landesweit uneingeschränkte Bewegungsfreiheit ( ). Die Regierung ermutigte die Rückkehr von Sahraui-Flüchtlingen aus Algerien und anderen Ländern, sofern sie die Souveränität der Regierung über die Westsahara anerkennen. Flüchtlinge, die zurückkehren wollen, müssen die entsprechenden Reise- oder Ausweispapiere bei einem marokkanischen Konsulat im Ausland beantragen ( ). Quellen • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) • BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, , Zugriff 31.5.2024 • F H - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 Morocco, , Zugriff 31.5.2024 • USDOS - United States Department o f State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, , Z u g riff2.9.2025 • USDOS - United States Department o f State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, , Zugriff 13.5.2024 • Grundversorgung Letzte Änderung 2025-12-04 08:21 Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft ( ). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet ( ). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt ( ). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen ( ). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (vgl. ) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter a u f anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmeh getroffen ( 0__ ). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen ( G 8.
- ), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme fü r die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert ()Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft ( ). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet ( ). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt ( ). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen ( ). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen vergleiche ) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter a u f anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmeh getroffen ( 0__ ). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen ( G 8.
- ), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme fü r die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert () ■ Das Wachstum außerhalb der Landwirtschaft hat in den letzten Monaten an Fahrt gewonnen, wobei die industrielle Aktivität den Rückgang im Dienstleistungssektor ausgeglichen hat ( ). Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll ( ). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen ( ; vgl. ). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten ( ). Marokko positioniert sich a u f dem Zukunftsmarkt fü r grünen Wasserstoff ( ). Dieses Ziel soll durch einen M ix aus Solar- (20 %), Wind- (20 %) und Wasserkraft (12 %) erreicht werden ( ).Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll ( ). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen ( ; vergleiche ). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten ( ). Marokko positioniert sich a u f dem Zukunftsmarkt fü r grünen Wasserstoff ( ). Dieses Ziel soll durch einen M ix aus Solar- (20 %), Wind- (20 %) und Wasserkraft (12 %) erreicht werden ( ). Die marokkanische Wirtschaft wird zunehmend exportorientiert. Die Exporte von Waren und Dienstleistungen stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 6,3 %. Diese Expansion wurde angeführt von Automobilen (+6,3 %), Luftfahrt (+14,9 %), Phosphaten und Derivaten (+13,1 %) sowie Tourismuseinnahmen (+7,2 %). Die neuesten Daten unterstreichen einen Trend nach der Pandemie, bei dem die Exporte einer ausgewählten Gruppe von Waren und Dienstleistungen deutlich schneller gewachsen sind als das nominale BIP. Infolgedessen stieg der Beitrag der Exporte von Waren und Dienstleistungen zum BIP Marokkos von 33-35 % in den Jahren vor der Pandemie a u f durchschnittlich fa st 40 % zwischen 2022 und 2024 ( ). Die Dienstleistungen werden vom Tourismus dominiert. Dieser erreichte von Jänner bis Mai 2025 mit 7,2 Millionen Besuchern einen historischen Höchststand. Großereignisse wie der Afrika-Cup und die bevorstehende Fußball-WM 2030 sowie umfangreiche Infrastrukturprojekte fördern den Sektor zusätzlich ( ). Der Tourismussektor boomt ( ) und trägt weiterhin zur wirtschaftlichen Resilienz des Landes bei. Der Ausbau in Infrastruktur im Flug-, Bahn- und Freizeitsektor wird gezielt im Zuge des Afrika Cups (CAN) im Dezember 2025 und der WM-2030 umgesetzt ( ). Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie ( ). Die marokkanische Automobilindustrie ist mit 33 % Exportanteil die wichtigste Branche fü r den Außenhandel. Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden ()■ Die industrielle Dynamik wird von Phosphaten und Düngemitteln sowie vom Bauwesen angeführt (). Der drittwichtigste Devisenbringer ist nach wie vor Phosphat (18 %) ( ). Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogene Vert veröffentlicht ( ). Investitionen aus dem Ausland, etwa im Automobil- und Luftfahrtsektor, schaffen neue Arbeitsplätze und die Regierung setzt daher auf Reformen und internationale Kooperationen, um die berufliche Ausbildung zu verbessern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen ( ). Während die Arbeitsmärkte in ländlichen Gebieten weiterhin angeschlagen sind, wurden in städtischen Gebieten fa st 162.000 neue Arbeitsplätze geschaffen. Langfristige Trends zeigen jedoch, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen eine strukturelle Herausforderung darstellt. Die unzureichende Schaffung von Arbeitsplätzen spiegelt zum Teil die vergleichsweise großen kumulativen Auswirkungen der Schocks nach COVID wider. Die Reformagenda der Regierung hat das Potenzial, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln, aber ihre Auswirkungen a u f die Wirtschaftstätigkeit blieben bislang bescheiden ( -.2 0 2 .). Der starre Arbeitsmarkt und die Arbeitslosigkeit, die mit 13,3 % (Stand:
- Quartal 2025) bleiben auf einem hohen Niveau ( ); laut Kennzahlenanalyse im Wirtschaftsbericht der WKO (4.2025), wird eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung zw. 15-64 Jahren au f rund 13,2 % prognostiziert ( D 10.202 . ). Unter Jugendlichen, Frauen und Hochschulabsolventen fä llt der Wert sogar noch deutlich höher aus (GT ). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei über 30 %>, insbesondere in städtischen Gebieten. Gleichzeitig ist ein Großteil der Erwerbstätigen im informellen Sektor tätig, was zu unsicheren Arbeitsbedingungen führt. Die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften wächst, vor allem in den Bereichen Industrie, IT und erneuerbare Energien, doch das Bildungssystem kann diesen Bedarf nur begrenzt decken ( ). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert ( ) ■In einer in drei großen marokkanischen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben: Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 68% an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 17% der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 12 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten überhaupt nicht leisten können. 1 % gab keine Antwort. 67 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 22 % der Befragten dies gerade so schaffen. 9 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 57 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade noch schaffen sich diese zu leisten. 10 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen. 1 % gab keine Antwort. Ein Vergleich nach Geschlecht zeigt, dass der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den männlichen Befragten mit 84 % etwas höher ist als unter den weiblichen Befragten mit 44 %. 11 % der weiblichen und 6 % der männlichen Befragten arbeiten in Teilzeit. 1 % der männlichen und weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitjobs. 3 % der männlichen und weiblichen Befragten sind Saisonarbeiter. Der Anteil der Tagelöhner ist bei Männern mit 5 % etwas höher als bei Frauen mit 4 %. Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu einer deutlichen Verbesserung bei den Wohnkosten gekommen: Während es 2024 noch 36 % waren, die sich die Wohnkosten leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 a u f 68 % gestiegen. Des Weiteren ist es auch zu Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen: Was die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln angeht, konnten 2024 lediglich 30 % der Befragten ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen, wogegen im Jahr 2025 dieser Anteil auf 67 % gestiegen ist. So auch im Zugang zu sauberem Trinkwasser. Während 2024 78 % stets Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, hat sich dieser Anteil 2025 auf 90 % erhöht. Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern, waren 2024 gerade einmal 27 % in der Lage ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 2025 ist dieser Anteil a u f 57 % angestiegen. Ein beachtlicher Anstieg ist auch im Zugang zu Hygieneartikeln zu beobachten. Während 2024 43 % der Befragten über alle notwendigen Hygieneartikel verfügten, ist dieser Anteil 2025 a u f 92 % gestiegen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.] Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024). Laut Premierminister Aziz Akhannouch erhielten bis Ende April 2025 fa s t 4 Millionen Familien direkte Sozialhilfe, dazu zählen über 12 Millionen Leistungsempfänger, darunter 5,5 Millionen Kinder, über eine Million Menschen über 60 Jahre und mehr als 420.000 Witwen (Agenzia Nova 17.7.2025). Makroökonomisch wird das Budget für den Sozialschutz voraussichtlich 39 Milliarden Dirham im Jahr 2025 erreichen und im Jahr 2026 41 Milliarden überschreiten. Die Regierung hat zudem die Rentenversicherung ausgeweitet und beabsichtigt, bis Jahresende eine Arbeitslosenunterstützung einzuführen. Zudem sind bis 2026 Lohnerhöhungen fü r rund 4,25 Millionen Bürgerinnen und Bürger (öffentliche und private Angestellte) im Gesamtwert von über 45 Milliarden Dirham vorgesehen. Das Paket umfasst allgemeine monatliche Erhöhungen, eine Anhebung des Mindestlohns in nichtlandwirtschaftlichen Sektoren um 15 % und Ausgleichszahlungen für Landarbeiter (Agenzia Nova 17.7.2025). Quellen ■ AA - Auswärtiges Am t [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko. 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 ■ ABG -Africa Business Guide (8.2025): Wirtschaft in Marokko, https://www.africa-businessauide. de/de/maerkte/marokko, Zugriff 8.9.2025 * Agenzia Nova -Agenzia Nova (17.7.2025): Marokko: Über 11 Millionen Bürger haben eine kostenlose Krankenversicherung, https://www.aaenzianova.com/de/news/marocco-oltre-ll-milioni-di-cittadinicoperti-dallassicurazione-sanitaria-aratuita. Zugriff 29.10.2025 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html. Z u griff31.5.2024 ■ GTAI -Germany Trade and Invest (15.8.2025): Energiewirtschaft Marokko, httos://www.atai.de/de/trade/marokko-wirtschaft/energiewirtschaft, Zugriff 9.9.2025 ■ GTAI -Germany Trade and Invest (1.8.2025): Wirtschaftsausblick Marokko, https://www.atai.de/de/trade/marokko-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 4.9.2025 ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts fü r Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.11.2025): Morocco: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133234/2025-l 1 -27 COI CMS Dossier Socio-Economic Survev 2025 - MOROCCO. Version l.pdf, Zugriff 2.12.2025 ■ WB - Weltbank (3.4.2025): Morocco Economic Monitor, https://documentsl.worldbank.org/curated/en/099942003212584239/pdf/IDU-f31b9294- 4e94-460c-904e-326e75368a2a.pdf, Zugriff 11.11.2025 * WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2025): Marokko Wirtschaftsbericht * WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2025): Marokko: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftslaae. Z ugriff 4.9.2025 ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2025): Wirtschaftsbericht Marokko, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftsbericht.pdf. Zugriff 4.9.2025 ■ Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-12-04 08:54 Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 23.12.2024). In Rabat, Casablanca, Tanger und Fes finden sich gute Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen, kann die Notfallversorgung und allgemein die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 6.8.2025: vgl. BMEIA 8.7.2025). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 11.7.2025). dort kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 11.7.2025).Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 23.12.2024). In Rabat, Casablanca, Tanger und Fes finden sich gute Privatkliniken von hohem Standard. Auf dem Lande hingegen, kann die Notfallversorgung und allgemein die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 6.8.2025: vergleiche BMEIA 8.7.2025). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 11.7.2025). dort kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 11.7.2025). Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtversicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen, und außerhalb der großen Städte sind die Gesundheitsdienste nach wie vor sehr begrenzt. In ländlichen Gebieten bieten die Gesundheitszentren hauptsächlich Präventivmedizin an; und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bestehen weiterhin Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, da sich die meisten Krankenhäuser und Ärzte in den Großstädten befinden, und so hat ein erheblicher Teil der Bevölkerung immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten. In Marokko gibt es mehr private Krankenhäuser als öffentliche Einrichtungen: 389 von 613 Einrichtungen sind private Kliniken (BS 19.3.2024). Der Sektor (Gesundheitswesen) leidet unter einem Mangel an verfügbaren Fachkräften und finanziellen Ressourcen, und ist durch Misswirtschaft und Verschwendung von Mitteln gekennzeichnet. Der Mangel an Gesundheitspersonal und Krankenhausbetten trägt zu einer niedrigen Qualität der Gesundheitsversorgung bei. Im Jahr 2022 waren nur 23 % der Marokkaner mit dem Gesundheitssystem zufrieden (BS 19.3.2024). Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 607) in drei großen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, im Zeitraum vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage konnten folgende Daten erhoben werden: 76 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 9 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 4 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 11 % haben keine Antwort gegeben. 68 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 19 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 11 % haben keine Antwort gegeben. Was die medizinische Grundversorgung wie einen Hausarzt betrifft, so haben 62 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 23 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 3 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 12 % haben keine Antwort gegeben. 54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 30 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 4 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 12 % haben keine Antwort gegeben. 30 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 40 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 11 % überhaupt keinen Zugang haben. 19 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 27.11.2025). Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 konnte Folgendes festgestellt werden: Während im Jahr 2024 28 % stets Zugang zu Impfungen hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 a u f 76 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 11 % im Jahr 2024 auf 4 % im Jahr 2025 gesunken. Während 2024 44 % jederzeit Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 a u f 68 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 12 % im Jahr 2024 a u f 2 % im Jahr 2025 deutlich gesunken. Während 2024 36 % immer Zugang zu medizinischer Grundversorgung (Hausarzt) hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 62 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist jedoch von 11 % im Jahr 2024 a u f 3 % im Jahr 2025 zurückgegangen. Während 2024 32 % jederzeit Zugang zu einem Facharzt hatten und sich diesen leisten konnten, ist dieser Anteil bis 2025 au f 54 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist allerdings von 27 % im Jahr 2024 a u f 4 % im Jahr 2025 zurückgegangen. Während 2024 29 % Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 40 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist von 38 % im Jahr 2024 au f 11 % im Jahr 2025 signifikant zurückgegangen. Während 2024 33 % immer Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 a u f 52 % gestiegen. Der Anteil derjenigen, die überhaupt keinen Zugang hatten, ist ebenfalls deutlich von 36 % im Jahr 2024 a u f 6 % im Jahr 2025 zurückgegangen ( ). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.] Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch HIV/AIDS lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung z. T. zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fa st jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich ( ). Marokko verfolgt eine nationale HlV-Strategie und verfügt über 16 spezialisierte Behandlungszentren. Gleichwohl werden HlV-infizierte Patientinnen und Patienten Diskriminierungen ausgesetzt. Wird die notwendige medizinische Behandlung verweigert, sorgen NGOs fü r Abhilfe ( 12.20: ). Das marokkanische Sozialversicherungssystem deckt Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor ab. Die Caisse Nationale des Organismes de Prevoyance Sociale (CNOPS), die 2019 in die Caisse Marocaine de l'Assurance Maladie (CMAM) umgewandelt wurde, deckt Staatsbedienstete und Studenten ab. Die Zahl der Begünstigten erreichte im Jahr 2020 7,3 Millionen. Die Caisse Nationale de Securite Sociale (CNSS) deckt Angestellte in der Privatwirtschaft und Selbstständige ab. M it der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2020 übersteigt die Zahl der Versicherten Anfang 2023 23 Millionen (). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAM ED" zur kostenfreien Behandlung erhalten. Eine umfassende Reform der sozialen Sicherungssysteme, die eine allgemeine Kranken-, Familien-, Renten- und Arbeitslosenversicherung umfassen soll, ist in Arbeit und soll bis 2026 abgeschlossen sein ( ) ■Seit Juni 2025 profitieren nun mehr als 11,4, Millionen marokkanische Bügerinnen und Bürger von der kostenlosen obligatorischen Krankenversicherung (Amo-Tadamon) und ist denjenigen Vorbehalten, die sich die Zahlung der Beiträge nicht leisten können. Diese Reform so Premierminister Azis Akhanuch, deckt rund vier Millionen Familien ab und sichert eine kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten. Über den nationalen Sozialversicherungsfond stehen auch Leistungen des privaten Sektors zur Verfügung () Quellen • AA - Auswärtiges Am t [Deutschland] (6.8.2025): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, Zugriff 1.9.2025 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, Zugriff 8.7.202 ■ A4 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, Zugriff 12.7.2024 • Agenzia Nova -Agenzia Nova (17.7.2025): Marokko: Über 11 Millionen Bürger haben eine kostenlose Krankenversicherung, Zugriff 29.10.2025 ■ BMEIA - Bundesministerium fü r Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.7.2025): Reiseinformation Marokko, Zugriff 1.9.2025 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, Zugriff 31.5.2024 ■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.7.2025): Reisehinweise fü r Marokko, Zugriff 1.9.2025 ■ STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts fü r Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.11.2025): Morocco: Socio-Economic Survey 2025, n 1 :dl, Zugriff 2.12.2025 ■ Rückkehr Letzte Änderung 2025-12-04 09:04 Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet ( :.2Q2-.). Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier fü r bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Flandzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt ( ). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Österreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Rückkehrhilfe fü r freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstüzung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband ( ; vgl. ).( ; vergleiche ). Das Reintegrationsprogramm „Frontex - Joint Reintegration Services" (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung ( ). Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt ( ). Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.
- Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen a u f Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern. Es können auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung angenommen werden ( ). Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Art. 33 des HaagerFür die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Artikel 33, des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und dürfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjährigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann ( ). Quellen • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, , Zugriff 8.7.2025 ■ BMI - Bundesministerium fü r Inneres [Österreich]
(2025): Return from Austria Marokko, <c .) tml, Zugriff 10.9.2025 • OB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko • UNHCR - United Nations High Commissioner fo r Refugees (o.D.): UNHCR Morocco, Zugriff 6.9.2024 ■ Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates Letzte Änderung 2025-01-09 14:36 [Dieses Kapitel basiert a u f Informationen, die von der Bundesagentur fü r Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei a u f die entsprechende verwiesen]. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen. Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: • Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung a u f finanzielle Unterstützung durch die BBU • Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung • Übernahme der Heimreisekosten • Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 • Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch au f diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt fü r Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite verfügbar. Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung fü r die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung a u f unterstützte freiwillige Rückkehr: • Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein M o n a t nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: €900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person • Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie • Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): • Freiwillige Ausreise • Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit • Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung • Nachhaltigkeit der Ausreise • Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr • Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: • Frontex ( ) • IOM Österreich ( ) • Caritas Österreich ( ) • OFII (französische Migrationsbehörde „ and Irie a rc tic ") • ETTC (im Irak tätige NGO „ “) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der M Mittel zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen ( ). Quelle ■ BMI - Bundesministerium fü r Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung - Übersicht der Leistungen 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den zu überprüfenden Bescheid sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.2. Zur Person der Asylwerberin: Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der Asylwerberin beruhen auf ihren Angaben. 2.2. Zu den Verfahren der Asylwerberin: Die Feststellungen zu den Verfahren der Asylwerberin beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt. 2.3. Zu den Fluchtgründen der Asylwerberin und den Voraussetzungen für subsidiären Schutz: Die Feststellung, dass Im Verfahren über den am 08.01.2026 gestellten Folgeantrag auf Asyl keine neuen entscheidungswesentlichen Fluchtgründe hervorgekommen sind, welche entstanden sind nach dem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2024 sowie dass ebensowenig überhaupt asylrelevante Fluchtgründe vorliegen, beruht darauf, dass die Asylwerberin in der Ersteinvernahme Folgeantrag sowie in der Einvernahme durch das BFA anführte, dass ihre alten Fluchtgründe aufrecht blieben, sie in Marokko niemanden habe, die Änderungen der Situation beziehungsweise der Fluchtgründe seien ihr seit ihrer Ausreise bekannt. Die Feststellung, dass auch in Bezug auf die Situation/Lage in Marokko seit der Entscheidung vom 13.03.2024 keine wesentliche Änderung eingetreten ist, beruht auf den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. Die Feststellungen, dass ebensowenig eine wesentliche Änderung in Bezug auf den Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und die Person der Asylwerberin vorliegen, beruhen auf den Angaben der Asylwerberin. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.1.1. Rechtslage und rechtlich relevante Bestimmungen § 12a AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 12 a, AsylG lautet auszugsweise: Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. § 22 Abs 10 AsylG lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet:
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-Verfahrensgesetz lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz lautet: Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH vom 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH vom 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, 26.03.2020, Ra 2019/14/0079). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Die Asylwerberin stellte am 31.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 29.01.2024 wies das BFA diesen Antrag ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.03.2024 ab. Die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 1 AsylG ist somit gegeben. Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ist somit gegeben. Die Asylwerberin machte im Verfahren über den Folgeantrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt keine neuen entscheidungswesentlichen Fluchtgründe geltend. Folglich hat sich seit dem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergeben und ist daher der Folgeantrag auf Asyl auch voraussichtlich (wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen. Des Weiteren besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Des Weiteren besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich nicht aus den aktuellen Länderinformationen für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Asylwerberin ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Außerdem besteht kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Asylwerberin in Österreich.Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich nicht aus den aktuellen Länderinformationen für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Asylwerberin ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Außerdem besteht kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Asylwerberin in Österreich. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG vor und hat das Bundesamt mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 29.01.2026 zu Recht den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben. Insgesamt liegen somit die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vor und hat das Bundesamt mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 29.01.2026 zu Recht den faktischen Abschiebeschutz aufgehoben. Dass die Asylwerberin aus dem Stande der Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und dabei auf die „alten“ Asylgründe hinwies sowie auf ihre wirtschaftliche Lage in Marokko und ihr die Änderungen der Situation beziehungsweise der Fluchtgründe seit ihrer Ausreise bekannt gewesen seien, spricht dafür, dass die Antragstellung in Wirklichkeit lediglich den Zweck verfolgt, die Abschiebung zu verhindern und daher ein klar missbräuchlicher Antrag vorliegt.
- Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG ist im Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG ist im Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I406.2287896.2.00