RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlI414 2317928-1 Spruch, I414 2317928-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 4-jährige Beschwerdeführer ist seit dem
- März 2025 Inhaber eines bis zum
- August 2026 befristeten Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine gesetzliche Vertreterin am
- März 2025 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom
- Juni 2025 stellte die Amtssachverständige, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und Ärztin für Allgemeinmedizin nachfolgende Funktionsbeeinträchtigung, cerebrale Lähmungen mittleren Grades, Beinbetonte spastische Zerebralparese, Erstdiagnose Ende 2022, fest. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Der Behindertenpass wurde befristet bis zum
- August 2026 ausgestellt. Eine Nachuntersuchung ist medizinisch bei bisher ungeklärter Ätiologie unter Therapie indiziert. Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Alter von 26 Monaten die ersten freien Schritte gehen habe können. Im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten habe sich ein Gangbild mit einwärts gedrehten Füßen, Gehen an der Hand der Mutter gezeigt. Ein Gehen einer freien Strecke sei trotz spastischen Zerebralparese möglich. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Begleitperson zumindest eine kurze Wegstrecke zurücklegen könne. Unter Berücksichtigung seines Alters sei dem Beschwerdeführer mit einer Begleitperson die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom
- Juli 2025 wurde die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der Zurücklegung einer Wegstrecke ausschließlich innerhalb des Wohnbereichs handeln würde. In der Kinderkrippe würde sich der Beschwerdeführer krabbelnd fortbewegen. Ein freies Gehen und ein sicheres Gehen sei auf längere Distanz nicht möglich. Selbst an der Hand würde der Beschwerdeführer regelmäßig stürzen. Der Beschwerdeführer könne eine Wegstrecke nicht selbstständig und ohne Stürze bewältigen. Das Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich. Unter Berücksichtigung des Alters, sei er auf dauerhafte Hilfe durch Tragen oder einen Buggy angewiesen. Mit ergänzenden Beschwerdeschriftsatz wurde ein Entlassungsbericht der „Kinderreha“ vom
- August 2025 vorgelegt. Aus dem Bericht geht hervor, dass aufgrund der Grunderkrankung die Muskelkraft deutlich eingeschränkt sei, es bestehe eine erhöhte Stolpergefahr bei Hindernissen. Unebene Gehstrecken können keinesfalls selbständig bewältigt werden. In der Ebenen treten Ermüdungserscheinungen auf. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten. Ein freies Stehen sei auf der Ebenen für 12 Sekunden möglich. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten und ein Sachverständigengutachten zu erstellen. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 12.12.2025 zusammengefasst im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer keine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurücklegen könne. Aus dem Befundberichten im Beschwerdeschriftsatz gehe hervor, dass der Beschwerdeführer keine längeren Wegstrecken selbstständig durchführen könne und die Muskelkraft deutlich eingeschränkt sei. Es bestehe eine erhöhte Stolpergefahr. Die spastische Cerebralparese wirke sich auch auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens sowie bei der Überwindung von Niveauunterschieden und bei der Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel negativ aus. Aufgrund der spastischen Cerebralparese würden auch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie erhebliche Einschränkungen der neurologischen Fähigkeiten bestehen. Zusammengefasst kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Eine medizinische Neubeurteilung sei aufgrund des befristet ausgestellten Behindertenpass indiziert. Der Behindertenpass sei bis
- August 2026 befristet. Eine Heilbewährung aufgrund seines Alters erscheint aus medizinischer Sicht erforderlich. Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin führte in einer Stellungnahme aus, dass keinerlei Einwände gegen das Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen würden. Das Bundesamt gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis zum 31.08.2026 befristeten Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. Der Beschwerdeführer leidet an einer cerebralen Lähmung mittleren Grades, Beinbetonte spastische Zerebralparese, Erstdiagnose
- Die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers ist erheblich eingeschränkt. Die neurologischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sind erheblich eingeschränkt. Es bestehen beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers wirkt sich negativ auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens mit zu überwindenden Niveauunterschieden aus. Die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers wirkt sich negativ auf die gegebenen Bedingungen bei der Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel üblichen Betriebes aus. Der Beschwerdeführer kann keine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Bei kürzeren Gehstrecken stürzt der Beschwerdeführer mehrfach. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befristet nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person, zum befristeten Behindertenpass und zum Wohnort des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig. Die Feststellung zu der Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers nach der Einschätzungsverordnung und dem Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten im Administrativverfahren vom
- Juni 2025 aufgrund der Aktenlage durch eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und Ärztin für Allgemeinmedizin. Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom
- Dezember
- Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers hat der Sachverständige die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen vollständig, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und in sich schlüssig beantwortet. Der Sachverständige führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer beim Versuch frei zu sitzen, sei auffällig, dass der Rumpf instabil werde und ein Anhalten mit beiden Händen nach Hinten notwendig sei. Beim Versuch eigenständig zu gehen, sei dies für einige Meter möglich, wobei der Beschwerdeführer eine typisch aus dem Rumpf schiebende Ganghaltung habe mit dementsprechenden spastischem Bewegungsmuster. Der Beschwerdeführer sei nach wenigen Metern in der Ordination nach hinten auf den Hintern gefallen. Beim Anhalten an der Hand der Mutter sei das Gehen etwas sicherer, allerdings verändere sich das Gangbild nicht. Die Rumpfmuskulatur zeige deutliche Instabilitätszeichen mit Wegkippen zur Seite wie auch nach hinten. Es sei auffällig, dass nach mehreren Gehversuchen der Beschwerdeführer ermüde und sich zum Rasten anhalten müsse. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke nicht zurücklegen kann. Beim Gehen kürzerer Gehstrecken würde der Beschwerdeführer mehrfach stürzen. Die neu angepassten Orthesen führen zu keiner Verbesserung beim Gehen. Die Gesundheitsbeeinträchtigung wirkt sich beim üblichen Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels negativ aus, insbesondere auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, beim Überwinden von Niveauunterschieden und auf die sichere Beförderung. Es bestehen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, und der neurologischen Fähigkeiten aufgrund der spastischen Cerebralparese. Die Benützung von öffentlichem Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Die Feststellung zur Befristung des Behindertenpasses ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom
- Juni 2025 sowie aus dem Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers vom
- Dezember
- Die Sachverständige führte aus, dass eine Nachuntersuchung aufgrund der bisher ungeklärten Ätiologie unter Therapie indiziert ist. Gleichfalls der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige führte aus, dass eine Befristung aufgrund des Alters des Beschwerdeführers eine Verbesserung nicht auszuschließen sei. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
- Jänner 2026, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches ihr im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde, einverstanden sei. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom
- Dezember
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet wie folgt: "Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen."-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen." die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht hingegen auf andere Umstände, etwa jene der Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN). Wie bereits ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung einerseits durch das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice, und andererseits durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin zu Grunde gelegt. Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftrage Sachverständige führte schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchfrei aus, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer und umfassender Weise dargestellt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht möglich ist, Der Beschwerdeführer kann eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Die Gesundheitsbeeinträchtigung wirkt sich negativ auf die übliche Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel negativ aus. Ein sicherer Transport in einem Verkehrsmittel ist derzeit nicht gewährleistet. Darüber hinaus bestehen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit sowie der neurologischen Funktionen. Ein Behindertenpass ist nach § 42 Abs 2 BBG nur dann unbefristet auszustellen, wenn keine Verbesserung der Gesundheitsbeeinträchtigung zu erwarten ist. Nachdem im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters mit einer Verbesserung zu rechnen ist, war die Vornahme der Zusatzeintragung zu befristen. Ebenfalls der Behindertenpass des Beschwerdeführers wurde befristet ausgestellt.Ein Behindertenpass ist nach Paragraph 42, Absatz 2, BBG nur dann unbefristet auszustellen, wenn keine Verbesserung der Gesundheitsbeeinträchtigung zu erwarten ist. Nachdem im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters mit einer Verbesserung zu rechnen ist, war die Vornahme der Zusatzeintragung zu befristen. Ebenfalls der Behindertenpass des Beschwerdeführers wurde befristet ausgestellt. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Vornahme der Zusatzeintragung erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus den eingeholten Gerichtsgutachten. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör machte das Bundesamt keinen Gebrauch. Die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Stellungnahme wurde darüber hinaus ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten und auch mit der Befristung einverstanden sei. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I414.2317928.1.00