RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlI423 2226715-2 SpruchI423 2226715-2/2E, I423 2226715-2/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) vom 04.11.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihr eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt IV.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 28.07.2022 zu XXXX / XXXX als unbegründet ab.Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA bezeichnet) vom 04.11.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ihr eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 28.07.2022 zu römisch 40 / römisch 40 als unbegründet ab. Mit dem an das BFA gerichteten Antrag vom 18.12.2025 begehrte die Beschwerdeführerin die „Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG“. Das BFA leitete den Antrag zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Mit dem an das BFA gerichteten Antrag vom 18.12.2025 begehrte die Beschwerdeführerin die „Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG“. Das BFA leitete den Antrag zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Erkenntnis vom 28.07.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Wiederaufnahmewerberin gegen den Bescheid des BFA vom 04.11.2019 als unbegründet ab. Das Erkenntnis vom 28.07.2022, XXXX / XXXX wurde sowohl dem BFA, als auch dem damaligen ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am selben Tag zugestellt.Das Erkenntnis vom 28.07.2022, römisch 40 / römisch 40 wurde sowohl dem BFA, als auch dem damaligen ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am selben Tag zugestellt. Der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag langte am 19.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum abgeschlossenen Verfahren und zu den Zustellungen ergeben sich aus einer Einsicht in den Gerichtsakt zu XXXX und den dort einliegenden Zustellnachweisen.Die Feststellungen zum abgeschlossenen Verfahren und zu den Zustellungen ergeben sich aus einer Einsicht in den Gerichtsakt zu römisch 40 und den dort einliegenden Zustellnachweisen. Die Einbringung des Antrag aus Wiederaufnahme des Verfahrens beim BFA und die Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht, sowie das Einlagen am 19.12.2025 ergeben sich aus OZ1 des Gerichtsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018), § 32 VwGVG, Anm 13).Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren²
(2018), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13). Zu A) Zurückweisung des Antrags: 3.2. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet: Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Paragraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. § 32 VwGVG entspricht weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32, ErläutRV 2009 BlgNr.
- GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) zu § 69 AVG ist daher auch für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung maßgebend, ob der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der gesetzlich vorgesehenen objektiven Frist von 3 Jahren gestellt wurde.Paragraph 32, VwGVG entspricht weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 32,, ErläutRV 2009 BlgNr.
- GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) zu Paragraph 69, AVG ist daher auch für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung maßgebend, ob der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb der gesetzlich vorgesehenen objektiven Frist von 3 Jahren gestellt wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH vom 23.06.1995, Zl. 95/17/0149). 3.
- Die Beschwerdeführerin zielt auf die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 28.07.2022 abgeschlossenen Verfahrens ab. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher gemäß § 32 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Da der Antrag beim unzuständigen BFA eingebracht wurde, leitete die Behörde diesen folgerichtig weiter und langte der Antrag am 19.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 3.
- Die Beschwerdeführerin zielt auf die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 28.07.2022 abgeschlossenen Verfahrens ab. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher gemäß Paragraph 32, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Da der Antrag beim unzuständigen BFA eingebracht wurde, leitete die Behörde diesen folgerichtig weiter und langte der Antrag am 19.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ein derartiger Antrag wäre gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bzw. spätestens 3 Jahre nach Erlassung des bezughabenden Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen.Ein derartiger Antrag wäre gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bzw. spätestens 3 Jahre nach Erlassung des bezughabenden Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen. 3.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der gegenständliche Antrag wurde erst am 19.12.2025, also nach Ablauf der objektiven Frist von drei Jahren, die mit Zustellung des Erkenntnisses am 28.07.2022 zu laufen begonnen hatte, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Somit war der Antrag aus formellen Gründen als verspätet zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I423.2226715.2.00