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{'item': 'I424 2315014-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlI424 2315014-1 Spruch, I424 2315014-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Feststellungen zur Ehe, der Scheidung sowie den Unterhaltsvereinbarungen zwischen der BF und ihrem geschiedenen und inzwischen verstorbenen Ehegatten Die BF war mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Die Ehe wurde mit am 20.04.1998 eingetretener Rechtskraft des am 23.03.1998 zu GZ XXXX mündlich verkündeten Beschluss des Bezirksgerichtes (in der Folge: BG) XXXX geschieden. Der geschiedene Gatte der BF verpflichtete sich im Rahmen des zu Protokoll gegebenen Vergleiches gegenüber der BF zu monatlichen Unterhaltszahlungen ab April 1998 in Höhe von ATS 15.080,00.Die BF war mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Die Ehe wurde mit am 20.04.1998 eingetretener Rechtskraft des am 23.03.1998 zu GZ römisch 40 mündlich verkündeten Beschluss des Bezirksgerichtes (in der Folge: BG) römisch 40 geschieden. Der geschiedene Gatte der BF verpflichtete sich im Rahmen des zu Protokoll gegebenen Vergleiches gegenüber der BF zu monatlichen Unterhaltszahlungen ab April 1998 in Höhe von ATS 15.080,
  3. Im Jahr 2006 vereinbarte die BF mit ihrem geschiedenen Gatten anlässlich dessen Pensionierung eine Vereinbarung über die künftige Wertsicherung der Unterhaltszahlungen, welche ab dem Jahr 2007 umgesetzt wurde. Es wurde vereinbart, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen zukünftig wertgesichert zu leisten sind. Die Wertsicherung war an den Mittelwert des relativen Anstieges der ASVG-Pension und der Beamten-Pension gekoppelt (in der Folge wird diese Vereinbarung als “4-Punkte-Vereinbarung” bezeichnet). Der geschiedene Gatte zahlte der BF bis einschließlich Oktober 2022 Unterhalt, der sich zuletzt - von Jänner bis Oktober 2022 - auf € 1.222,20 monatlich belief. Der geschiedene Gatte der BF verstarb am XXXX .Der geschiedene Gatte zahlte der BF bis einschließlich Oktober 2022 Unterhalt, der sich zuletzt - von Jänner bis Oktober 2022 - auf € 1.222,20 monatlich belief. Der geschiedene Gatte der BF verstarb am römisch 40 . 1.
  4. Feststellungen zum Verfahren betreffend die Zuerkennung einer Witwenpension im Jahr 2023 Die damals unvertretene BF beantragte am 16.05.2023 die Gewährung einer Witwenpension. Sie bejahte im Antrag die Frage nach einem im Todeszeitpunkt des Ehegatten bestandenen Anspruch auf Ehegattenunterhalt, gab den Beginn mit „1998“ und die Unterhaltshöhe mit € 1.096,00 monatlich an. Dem fügte sie rechts daneben und in Klammer gesetzt die Wortfolge „im Jahr 1998“ an. Dem Antrag legte sie das Protokoll des BG XXXX vom 23.03.1998 zur GZ: XXXX mit dem darin enthaltenen Scheidungsvergleich bei.Die damals unvertretene BF beantragte am 16.05.2023 die Gewährung einer Witwenpension. Sie bejahte im Antrag die Frage nach einem im Todeszeitpunkt des Ehegatten bestandenen Anspruch auf Ehegattenunterhalt, gab den Beginn mit „1998“ und die Unterhaltshöhe mit € 1.096,00 monatlich an. Dem fügte sie rechts daneben und in Klammer gesetzt die Wortfolge „im Jahr 1998“ an. Dem Antrag legte sie das Protokoll des BG römisch 40 vom 23.03.1998 zur GZ: römisch 40 mit dem darin enthaltenen Scheidungsvergleich bei. Nach Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen über Bezug und Höhe der in den letzten zwölf Monaten erhaltenen Unterhaltszahlungen durch die belangte Behörde am 24.05.2023 übermittelte die Tochter der BF am 01.06.2023 per E-Mail die Kontoauszüge der BF mit farblich hervorgehobenen Unterhaltszahlungen in Höhe von € 1.222,20 von Jänner bis Oktober 2022 und erklärte, dass die Unterhaltszahlung im Oktober 2022 die letzte gewesen sei. Die 4-Punkte-Vereinbarung legte die BF in diesem Verfahren der belangten Behörde nicht vor und behauptete die BF auch nicht einen über den tatsächlich geleisteten Unterhalt hinausgehenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Gatten gehabt zu haben. Die belangte Behörde erkannte der BF mit Bescheid vom 21.06.2023 eine Witwenpension ab 24.02.2023 in Höhe von € 1.222,20 monatlich zu. Dagegen brachte die BF keine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ein. Der BF war im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung einer Witwenpension (16.05.2023) sowie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde (21.06.2023) ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem verstorbenen geschiedenen Gatten dem Grunde und der Höhe nach bekannt. 1.
  5. Der Verfahrensgang im gegenständlichen Verfahren Am 09.12.2024 nahm der rechtsfreundliche Vertreter der BF telefonisch Kontakt mit der belangten Behörde auf, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass die Offenstände betreffend des zu leistenden Unterhalts gerichtlich geltend gemacht werden müssten. Die BF brachte am 19.12.2024 gegen die Erbin ihres verstorbenen geschiedenen Gatten Klage auf Zahlung des ausständigen Ehegattenunterhaltes für die Monate Jänner bis Oktober 2022 über € 2.454,80 ein. Die Klagsforderung stützte sie auf die im Jahr 2006 mit dem Ex-Ehemann vereinbarte Wertsicherung des Unterhaltes (4-Punkte-Vereinbarung). Der eingeklagte Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem ihr zustehenden Unterhalt von € 1.467,68 monatlich in den genannten zehn Monaten. Die Beklagte erkannte die Klagsforderung in der Verhandlung vor dem BG XXXX am 26.02.2025 zur GZ: XXXX im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches in Anwesenheit der BF an.Die Beklagte erkannte die Klagsforderung in der Verhandlung vor dem BG römisch 40 am 26.02.2025 zur GZ: römisch 40 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches in Anwesenheit der BF an. Mit E-Mail vom 18.03.2025 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der BF der belangten Behörde mit, dass die Offenstände per Mahnklage geltend gemacht worden seien und ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei. Er ersuchte um Bestätigung, dass die Begrenzung der Witwenpensionszahlungen mit € 1.222,20 entfallen würden und der BF der zustehende Unterhaltsbetrag als Witwenpension bezahlt werde. Mit Schreiben vom 10.04.2025 bezog sich die belangte Behörde auf die in der Mahnklage erwähnte 4-Punkte-Vereinbarung und teilte der BF mit, dass dieses Dokument im Akt nicht vorliegend sei. Gleichzeitig wurde um Übermittlung einer Kopie der 4-Punkte-Vereinbarung ersucht. Mit E-Mail vom 14.04.2025 legte die BF die 4-Punkte-Vereinbarung der belangten Behörde vor. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.04.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass die belangte Behörde keine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens durchführen werde. Das E-Mail der BF vom 18.03.2025 werde als entsprechender Antrag zum Antragszeitpunkt 18.03.2025 gewertet, wenn das Begehren der Wiederaufnahme im Sinne des § 69 AVG binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich mit rechtsgültiger Unterschrift bei der belangten Behörde eingebracht werde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.04.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass die belangte Behörde keine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens durchführen werde. Das E-Mail der BF vom 18.03.2025 werde als entsprechender Antrag zum Antragszeitpunkt 18.03.2025 gewertet, wenn das Begehren der Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 69, AVG binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens schriftlich mit rechtsgültiger Unterschrift bei der belangten Behörde eingebracht werde. Mit Schriftsatz vom 24.04.2025 stellte die rechtsfreundlich vertretene BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.06.2023 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bezüglich der Anerkennung eines Pensionsanspruches. Als Wiederaufnahmegründe brachte die BF folgendes vor: - Im Bescheid (wohl gemeint der Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2023) sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die monatliche Pensionsleistung aufgrund der irrtümlichen Annahme einer entsprechenden Einigung zwischen der BF und dem Unterhaltsschuldner mit € 1.222.,20 begrenzt worden sei. Die BF habe daher nicht gewusst, dass man ihren Pensionsanspruch unrichtigerweise gekürzt habe. - Das im Wege des Vergleichs vom 26.02.2025 erlangte Anerkenntnis der Erbin des Unterhaltsschuldners zur Höhe des Unterhaltsanspruches stelle einerseits eine Vorfrage (§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG) dar, andererseits handle es sich um ein Beweismittel (§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG), das im Verfahren ohne Verschulden der BF nicht habe geltend gemacht werden können, zumal es erst im Jahr 2025 erwirkt worden sei. - Das im Wege des Vergleichs vom 26.02.2025 erlangte Anerkenntnis der Erbin des Unterhaltsschuldners zur Höhe des Unterhaltsanspruches stelle einerseits eine Vorfrage (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG) dar, andererseits handle es sich um ein Beweismittel (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG), das im Verfahren ohne Verschulden der BF nicht habe geltend gemacht werden können, zumal es erst im Jahr 2025 erwirkt worden sei. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages führte die BF aus, ihr sei mit Schreiben vom 16.04.2025 eine vierzehntägige Frist zur Einbringung des Antrages eingeräumt worden und sei dieser daher fristgerecht. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.06.2023 abgeschlossenen Verfahrens zur Gewährung einer Witwenpension nach dem Verstorbenen XXXX vom 25.04.2025 ab. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.06.2023 abgeschlossenen Verfahrens zur Gewährung einer Witwenpension nach dem Verstorbenen römisch 40 vom 25.04.2025 ab. Mit Schriftsatz vom 11.06.2025 brachte die rechtsfreundlich vertretene BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Begründet wurde das Rechtsmittel im Wesentlichen gleich wie der am 24.04.2025 schriftlich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ergänzend wurde ausgeführt, die Begründung der belangten Behörde, die verminderten Unterhaltszahlungen seien jahrelang anstandslos hingenommen worden, sei unrichtig und hätte die belangte Behörde dies erkennen können, wenn sie den angebotenen Zeugen, den Sohn der BF, einvernommen hätte. Weiters wurde ausgeführt, die BF sei keine Juristin und sei ihr die fehlende Wertsicherung im Bescheid aus dem Jahr 2023 nicht bewusst gewesen.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zu: Feststellungen zur Ehe, der Scheidung sowie den Unterhaltsvereinbarungen zwischen der BF und ihrem geschiedenen und inzwischen verstorbenen Ehegatten Die Feststellung zur Ehe der BF, der Scheidung durch mündlich verkündeten Beschluss des BG XXXX sowie die Feststellungen zum getroffenen Unterhaltsvergleich stützen sich auf die Einsichtnahme in das Protokoll des BG XXXX vom 23.03.1998 zur GZ.: XXXX sowie auf die Einsichtnahme in den Beschluss des BG XXXX zur GZ.: XXXX . Diese Feststellungen werden auch durch das Vorbringen der BF zur Begründung der am 19.12.2024 eingebrachten Mahnklage gestützt, da die BF hier den Sachverhalt selbst in Übereinstimmung mit dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt schilderte. Die Feststellung zur Ehe der BF, der Scheidung durch mündlich verkündeten Beschluss des BG römisch 40 sowie die Feststellungen zum getroffenen Unterhaltsvergleich stützen sich auf die Einsichtnahme in das Protokoll des BG römisch 40 vom 23.03.1998 zur GZ.: römisch 40 sowie auf die Einsichtnahme in den Beschluss des BG römisch 40 zur GZ.: römisch 40 . Diese Feststellungen werden auch durch das Vorbringen der BF zur Begründung der am 19.12.2024 eingebrachten Mahnklage gestützt, da die BF hier den Sachverhalt selbst in Übereinstimmung mit dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt schilderte. Dass die BF mit ihrem geschiedenen Gatten im Jahr 2006 eine Wertsicherung der Unterhaltszahlungen vereinbarte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Klagsvorbringen der BF im Rahmen der am 19.12.2024 eingebrachten Mahnklage, auf die sich ebenfalls im erstinstanzlichen Akt befindliche 4-Punkte-Vereinbarung und auf das Beschwerdevorbringen. Dass der geschiedene Gatte Unterhalt bis einschließlich Oktober 2022 zahlte und sich dieser zuletzt von Jänner bis Oktober 2022 auf € 1.222,20 monatlich belief, ergibt sich ebenfalls aus dem Klagsvorbringen im Rahmen der am 19.12.2024 durch die BF eingebrachte Mahnklage sowie aus dem gesamten erstinstanzlichen Akteninhalt. Der Todestag des geschiedenen Gatten ergibt sich aus dem Antragsformular auf Gewährung einer Witwenpension vom 16.05.
  8. 2.
  9. Zu: Feststellungen zum Verfahren betreffend die Zuerkennung einer Witwenpension im Jahr 2023 Dass die BF am 16.05.2023 einen Antrag auf Gewährung der Witwenpension stellte, sowie die Feststellungen zum Inhalt dieses Antrages stützen sich auf das im erstinstanzlichen Akt enthaltene Antragsformular samt Beilagen. Dass die belangte Behörde die BF zur Vorlage von Nachweisen über den tatsächlich erhaltenen Unterhalt aufforderte und die Tochter der BF daraufhin die festgestellten Kontoauszüge und Informationen übermittelte, ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Akt vorliegenden Korrespondenzen. Dass die BF die 4-Punkte-Vereinbarung im Verfahren betreffend die Zuerkennung der Witwenpension im Jahr 2023 nicht vorlegte und auch nicht behauptete einen über den tatsächlich geleisteten Unterhalt hinausgehenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Gatten gehabt zu haben, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 10.04.
  10. Die rechtsfreundlich vertretene BF brachte auch im gesamten Verfahren nicht vor, die Vereinbarung der belangten Behörde tatsächlich vorgelegt zu haben bzw. auch nur behauptet zu haben, ihr tatsächlicher Unterhaltsanspruch gehe über den tatsächlich geleisteten Unterhalt hinaus. Die Feststellungen betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 21.06.2023 stützen sich auf die Einsichtnahme in den gegenständlichen Bescheid, welcher sich im erstinstanzlichen Akt befindet. Dass gegen diesen Bescheid keine Klage eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass sowohl die belangte Behörde, als auch die BF vorbrachten, der Bescheid sei rechtskräftig geworden. Dass der BF im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung einer Witwenpension (16.05.2023) sowie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde (21.06.2023) ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem verstorbenen geschiedenen Gatten dem Grunde und der Höhe nach bekannt war, ergibt sich aus dem Umstand, dass die rechtsfreundlich vertretene BF gegenteiliges im gesamten Verfahren nicht vorbrachte und demgegenüber in der Stellungnahme vom 24.04.2025 ausführte: Im Jahr 2018 kam es zu Differenzen zwischen dem Unterhaltsschuldner und der Antragstellerin. Die vom Unterhaltsschuldner geleisteten Unterhaltszahlungen wichen erheblich vom vereinbarten Unterhalt ab. Der Unterhaltsschuldner behauptete, dass die Berechnung des Unterhalts durch die Antragstellerin unrichtig wäre. Der Unterhaltsschuldner versuchte darüber hinaus, gestützt auf die verschiedensten Behauptungen, eine Minderung seiner Unterhaltspflicht zu argumentieren. Im Jahr 2022 behauptete er beispielsweise sogar Ansprüche gegenüber der Antragstellerin, welche sich nachweislich als unrichtig herausstellten. Ab dem Jahr 2020 bezahlte der Unterhaltsschuldner nur noch monatlich € 1.222,
  11. Nach mehreren Aufforderungen zur Zahlung des vereinbarten Unterhalts und längerer Korrespondenz stellte der Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlungen sodann im Herbst 2022 zur Gänze ein. […] Der gemeinsame Sohn der Parteien […] bemühte sich den ganzen obigen Zeitraum über um eine “friedliche” Eintreibung der Offenstände. Nachdem dies nach längerer Korrespondenz mit dem Unterhaltsschuldner bzw. mit der Erbin des Unterhaltsschuldners nach dessen Ableben nicht mehr möglich war, setzte die Antragstellerin schließlich gerichtliche Schritte. Aus dem zitierten Vorbringen, geht aus Sicht des erkennenden Gerichts zweifelsfrei hervor, dass die BF im Frühsommer 2023 Kenntnis über ihren Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach hatte, da es anderenfalls nicht erklärlich wäre, wie die von der BF erwähnten Differenzen ab dem Jahr 2018 und die Eintreibungsversuche des gemeinsamen Sohnes hätten zustande kommen können. Zudem finden sich Teile der erwähnten Korrespondenz im erstinstanzlichen Akt, so ein Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der BF an den Notar in der Verlassenschaftssache vom 12.05.2023, Schreiben des verstorbenen geschiedenen Gatten an die BF aus dem Jahr 2022, E-Mail-Verkehr des gemeinsamen Sohnes mit dem geschiedenen Gatten aus dem Jahr
  12. Diese Schreiben bestätigen die oben zitierte Darstellung der BF. Schließlich wurde auch in der Beschwerde ausgeführt, der gemeinsame Sohn der BF und des geschiedenen Gatten habe ein Gerichtsverfahren zwischen seinen Eltern vermeiden wollen. Aus diesem Grund habe es über mehrere Jahre bloß außergerichtliche Korrespondenz gegeben. “Die offenen Unterhaltsbeiträge wurden jedoch immer notiert und wurden auch im Jahr 2023 – nach dem Tod des Unterhaltsschuldners – die offenen Beträge von der Verlassenschaft eingefordert.” 2.
  13. Zu: Der Verfahrensgang im gegenständlichen Verfahren Dass der rechtsfreundliche Vertreter der BF am 09.12.2024 telefonisch Kontakt mit der belangten Behörde aufnahm und ihm mitgeteilt wurde, dass die Offenstände betreffend des zu leistenden Unterhalts gerichtlich geltend gemacht werden müssten, ergibt sich aus dem Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters an die belangte Behörde vom 18.03.2025 sowie aus dem entsprechenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 09.12.
  14. Die Feststellungen betreffend die von der BF am 19.12.2024 eingebrachte Mahnklage stützen sich auf die Einsichtnahme in das entsprechende Dokument, welches sich im erstinstanzlichen Akt findet. Dass die Beklagte die Klagsforderung in der Verhandlung vor dem BG XXXX am 26.02.2025 zur GZ: XXXX im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches anerkannte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem BG XXXX am 26.02.2025 zur GZ.: XXXX .Dass die Beklagte die Klagsforderung in der Verhandlung vor dem BG römisch 40 am 26.02.2025 zur GZ: römisch 40 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches anerkannte, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem BG römisch 40 am 26.02.2025 zur GZ.: römisch 40 . Die Feststellungen zum E-Mail vom 18.03.2025, dem Schreiben vom 10.04.2025, dem E-Mail vom 14.04.2025, dem Schreiben vom 16.04.2025 und dem Inhalt des am 24.04.2025 eingebrachten Schriftsatzes stützen sich auf die Einsichtnahme in die entsprechenden Dokumente im erstinstanzlichen Akt. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sowie zur eingebrachten Beschwerde stützen sich auf die Einsichtnahme in die jeweiligen Dokumente im erstinstanzlichen Akt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  16. Zur Zuständigkeit des Gerichtes Leistungssachen sind nach § 354 Z. 1 Bundesgesetz vom
  17. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung BGBl. 189/1955 in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) unter anderem die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung mit den in dieser Norm ausdrücklich einbezogenen und ausgenommenen Angelegenheiten.Leistungssachen sind nach Paragraph 354, Ziffer eins, Bundesgesetz vom
  18. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) unter anderem die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung mit den in dieser Norm ausdrücklich einbezogenen und ausgenommenen Angelegenheiten. Alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind gemäß § 355 Satz 1 ASVG Verwaltungssachen.Alle nicht gemäß Paragraph 354, ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind gemäß Paragraph 355, Satz 1 ASVG Verwaltungssachen. Eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Satz 1 ASVG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) immer dann vor, wenn nicht über die Versicherungsleistung selbst – somit deren Grund, Höhe (Umfang) oder Ruhen – als Hauptfrage, sondern über vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen gesondert zu entscheiden ist. „Verwaltungssache” in diesem Sinn ist etwa die Frage, ob ein Verfahren in einer Leistungssache wiederaufzunehmen ist (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0117; 06.03.2018, Ra 2017/08/0071).Eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, Satz 1 ASVG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) immer dann vor, wenn nicht über die Versicherungsleistung selbst – somit deren Grund, Höhe (Umfang) oder Ruhen – als Hauptfrage, sondern über vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen gesondert zu entscheiden ist. „Verwaltungssache” in diesem Sinn ist etwa die Frage, ob ein Verfahren in einer Leistungssache wiederaufzunehmen ist vergleiche VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0117; 06.03.2018, Ra 2017/08/0071). Vorliegend ist über die Rechtmäßigkeit der Abweisung bzw. Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zu entscheiden, weshalb – im Gegensatz zur Zuerkennung der Witwenpension mit Bescheid vom 21.06.2023 – eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Satz 1 ASVG vorliegt.Vorliegend ist über die Rechtmäßigkeit der Abweisung bzw. Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zu entscheiden, weshalb – im Gegensatz zur Zuerkennung der Witwenpension mit Bescheid vom 21.06.2023 – eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, Satz 1 ASVG vorliegt. Für diese ist das erkennende Gericht nach § 414 Abs. 1 ASVG zuständig, während der Bescheid der PVA vom 21.06.2023 mittels Klage (beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht) bekämpft werden hätte können (s. Novak in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg], ASVG Praxiskommentar [
  19. Lfg 2020] § 353 ASVG Rz. 6).Für diese ist das erkennende Gericht nach Paragraph 414, Absatz eins, ASVG zuständig, während der Bescheid der PVA vom 21.06.2023 mittels Klage (beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht) bekämpft werden hätte können (s. Novak in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg], ASVG Praxiskommentar [
  20. Lfg 2020] Paragraph 353, ASVG Rz. 6). Da kein Fall gemäß § 410 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 6 bis Z.9 ASVG vorliegt, besteht keine Grundlage für eine Senatsentscheidung nach § 414 Abs. 2 ASVG. Somit ist Einzelrichterinnenzuständigkeit gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I 10/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) gegeben.Da kein Fall gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 6 bis Ziffer 9, ASVG vorliegt, besteht keine Grundlage für eine Senatsentscheidung nach Paragraph 414, Absatz 2, ASVG. Somit ist Einzelrichterinnenzuständigkeit gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der geltenden Fassung (in der Folge: BVwGG) gegeben. 3.
  21. Maßgebliche Rechtsnorm im gegenständlichen Fall Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) lauten wie folgt: § 69 Wiederaufnahme des VerfahrensParagraph 69, Wiederaufnahme des Verfahrens

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  4. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. […] 3.
  1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG 3.
  2. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG 3.3.
  3. Zu den unstrittig vorliegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen im gegenständlichen Fall: Ein Wiederaufnahmeantrag steht nur jenen Personen zu, die am Ende des wiederaufzunehmenden, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Parteistellung hatten (VwGH
  4. 2013, 2013/10/0165). Dass die BF im wiederaufzunehmenden Verfahren über die Höhe der ihr zustehenden Witwenpension Parteistellung hat, steht zweifelsfrei fest. Ein Wiederaufnahmeantrag darf erst nach Eintritt der Rechtskraft des verfahrenserledigenden Bescheides gestellt werden (VwGH
  5. 1988, 86/07/0032). Auch diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall zweifelsfrei erfüllt, da der unbekämpft gebliebene Bescheid der belangten Behörde am 21.06.2023 erlassen wurde, in Rechtskraft erwuchs und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (wie noch zu zeigen sein wird) am 18.03.2025 gestellt wurde. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann gemäß § 69 Abs. 2 AVG nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt werden. Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall fraglos erfüllt, da zwischen der Bescheiderlassung am 21.06.2023 und der Einbringung des gegenständlichen Antrages am 18.03.2025 nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG nur innerhalb der objektiven Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt werden. Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall fraglos erfüllt, da zwischen der Bescheiderlassung am 21.06.2023 und der Einbringung des gegenständlichen Antrages am 18.03.2025 nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind. In Hinblick auf die inhaltlichen Erfordernisse eines zulässigen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens haben sich keine Bedenken ergeben und wurden solche auch von der belangten Behörde nicht vorgebracht. 3.3.
  6. Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung durch die BF Mit E-Mail vom 18.03.2025 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der BF der belangten Behörde mit, dass die Offenstände per Mahnklage geltend gemacht worden seien und ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.04.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass die belangte Behörde keine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens durchführen werde. Das E-Mail der BF vom 18.03.2025 werde als entsprechender Antrag zum Antragszeitpunkt 18.03.2025 gewertet, wenn das Begehren der Wiederaufnahme im Sinne des § 69 AVG binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses vorliegenden Schreibens schriftlich mit rechtsgültiger Unterschrift bei der belangten Behörde eingebracht werde.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.04.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass die belangte Behörde keine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens durchführen werde. Das E-Mail der BF vom 18.03.2025 werde als entsprechender Antrag zum Antragszeitpunkt 18.03.2025 gewertet, wenn das Begehren der Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 69, AVG binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses vorliegenden Schreibens schriftlich mit rechtsgültiger Unterschrift bei der belangten Behörde eingebracht werde. Mit Schriftsatz vom 24.04.2025 stellte die rechtsfreundlich vertretene BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.06.2023 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens „vom 25.04.2025“ ab. Dies widerspricht jedoch der Tatsache, dass die belangte Behörde die Antragseinbringung mit 18.03.2025 in Aussicht stellte und die BF die geforderte schriftliche Antragstellung in der gewährten Frist nachholte. Das erkennende Gericht geht somit in weiterer Folge von der Antragstellung am 18.03.2025 aus. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Wiederaufnahmeantrag auch bei Stellung am 18.03.2025 als verspätet zu bewerten (s. Punkt 3.3.3.). Ein Wiederaufnahmeantrag ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzubringen. Es ist auch ein mündlich gestellter Wiederaufnahmeantrag zulässig, sofern er von der Behörde in einer Niederschrift protokolliert wurde (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195). Die telefonische Kontaktaufnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der BF am 09.12.2024 kann nicht als Antragszeitpunkt gewertet werden, da ein Wiederaufnahmeantrag schriftlich zu stellen ist bzw. ein mündlich gestellter Antrag in Form einer Niederschrift zu protokollieren wäre, was im gegenständlichen Fall am 09.12.2024 nicht geschah. Zudem lag der gerichtliche Vergleich, der nun im Wesentlichen als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde, zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt noch nicht hätte gestellt werden können. Da zwischen dem 09.12.2024 und dem 18.03.2025 keine Kommunikation zwischen der belangten Behörde und der BF stattfand, kommt somit nur der 18.03.2025 als frühest möglicher Zeitpunkt der Antragstellung in Frage. 3.3.
  7. Zur Frage der Rechtzeitigkeit des gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens Die Partei hat den Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen bei jener Behörde einzubringen, die den verfahrenserledigenden Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom relevanten Wiederaufnahmegrund (dh vom maßgebenden Sachverhalt) Kenntnis erlangt hat (VwGH
  8. 2018, Ra 2018/09/0050). Für die Berechnung der zweiwöchigen, nicht erstreckbaren Frist sind die §§ 32f AVG maßgeblich. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellter Antrag gemäß § 69 Abs 2 AVG ist wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen (VwGH
  9. 2003, 2003/05/0080), sofern die Behörde das Verfahren nicht amtswegig wiederaufnimmt (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)§ 69 AVG Rz 62).Die Partei hat den Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei jener Behörde einzubringen, die den verfahrenserledigenden Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Diese zweiwöchige Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom relevanten Wiederaufnahmegrund (dh vom maßgebenden Sachverhalt) Kenntnis erlangt hat (VwGH
  1. 2018, Ra 2018/09/0050). Für die Berechnung der zweiwöchigen, nicht erstreckbaren Frist sind die Paragraphen 32 f, AVG maßgeblich. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellter Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen (VwGH
  2. 2003, 2003/05/0080), sofern die Behörde das Verfahren nicht amtswegig wiederaufnimmt (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)Paragraph 69, AVG Rz 62). Der als Wiederaufnahmegrund genannte gerichtliche Vergleich wurde am 26.02.2025 vor dem BF XXXX in Anwesenheit der BF abgeschlossen. Die BF hatte somit ab diesem Tag Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund. Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG lief somit am 12.03.2025 ab. Das (wohl auch) von der belangten Behörde sowie vom erkennenden Gericht als schriftlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beurteilte Schreiben vom 18.03.2025 erging somit verspätet. Der als Wiederaufnahmegrund genannte gerichtliche Vergleich wurde am 26.02.2025 vor dem BF römisch 40 in Anwesenheit der BF abgeschlossen. Die BF hatte somit ab diesem Tag Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund. Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG lief somit am 12.03.2025 ab. Das (wohl auch) von der belangten Behörde sowie vom erkennenden Gericht als schriftlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beurteilte Schreiben vom 18.03.2025 erging somit verspätet. Dass die belangte Behörde den Antrag vom 18.03.2025 offensichtlich als rechtzeitig beurteilen wollte (s. Schreiben vom 16.04.2025) ist unmaßgeblich ebenso wie die Tatsache, dass der BF mit Schreiben vom 16.04.2025 eine vierzehntägige Frist zur Einbringung des Antrages gewährt wurde, da die Frist des § 69 Abs. 2 AVG nicht erstreckbar ist. Dass die belangte Behörde den Antrag vom 18.03.2025 offensichtlich als rechtzeitig beurteilen wollte (s. Schreiben vom 16.04.2025) ist unmaßgeblich ebenso wie die Tatsache, dass der BF mit Schreiben vom 16.04.2025 eine vierzehntägige Frist zur Einbringung des Antrages gewährt wurde, da die Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG nicht erstreckbar ist. Da die belangte Behörde das Verfahren auch nicht von Amts wegen wiederaufgenommen hat, wäre der gegenständliche Antrag vom 18.03.2025 als verspätete zurückzuweisen gewesen. Das erkennende Gericht nahm dementsprechend die Korrektur des Spruches vor. 3.
  1. Ergänzende Ausführungen zur inhaltlichen Begründetheit des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens Im Folgenden wird ausgeführt, warum der Beschwerde, selbst bei rechtzeitiger Antragstellung, nicht hätte stattgegeben werden können, wobei mit Schriftsatz vom 24.04.2025 und in der Beschwerde folgende Wiederaufnahmegründe geltend gemacht worden sind: Das im Wege des Vergleichs vom 26.02.2025 erlangte Anerkenntnis der Erbin des Unterhaltsschuldners zur Höhe des Unterhaltsanspruches stelle einerseits eine Vorfrage (§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG) dar, andererseits handle es sich um ein Beweismittel (§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG), das im Verfahren ohne Verschulden der BF nicht habe geltend gemacht werden können, zumal es erst im Jahr 2025 erwirkt worden sei. Das im Wege des Vergleichs vom 26.02.2025 erlangte Anerkenntnis der Erbin des Unterhaltsschuldners zur Höhe des Unterhaltsanspruches stelle einerseits eine Vorfrage (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG) dar, andererseits handle es sich um ein Beweismittel (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG), das im Verfahren ohne Verschulden der BF nicht habe geltend gemacht werden können, zumal es erst im Jahr 2025 erwirkt worden sei. 3.4.
  2. Zum Vorbringen, der gerichtliche Vergleich stelle einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG dar3.4.
  3. Zum Vorbringen, der gerichtliche Vergleich stelle einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG dar Gemäß § 69 Abs 1 Z 3 AVG ist das Verfahren wiederaufzunehmen, wenn der Spruch des Bescheides von Vorfragen gemäß § 38 AVG abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Mit „Vorfrage“ ist eine präjudizielle Rechtsfrage gemeint, die nicht von der erkennenden, sondern von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von derselben Behörde in einem anderen Verfahren oder von einem Gericht als Hauptfrage – als Gegenstand einer „anderen“ rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Entscheidung (VwGH
  4. 2007, 2007/21/0174) – zu erledigen ist (VwGH
  5. 2021, Ra 2020/15/0057; Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)§ 69 AVG Rz 32).Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist das Verfahren wiederaufzunehmen, wenn der Spruch des Bescheides von Vorfragen gemäß Paragraph 38, AVG abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Mit „Vorfrage“ ist eine präjudizielle Rechtsfrage gemeint, die nicht von der erkennenden, sondern von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von derselben Behörde in einem anderen Verfahren oder von einem Gericht als Hauptfrage – als Gegenstand einer „anderen“ rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Entscheidung (VwGH 24. 10. 2007, 2007/21/0174) – zu erledigen ist (VwGH 17. 3. 2021, Ra 2020/15/0057; Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)Paragraph 69, AVG Rz 32). Ein gerichtlicher Vergleich ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht gleichzuhalten und stellt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG dar (
  1. 1997, 97/08/0429), was im gegenständlichen Fall in Bezug auf den gerichtlichen Vergleich vom 26.02.2025 zur GZ: XXXX bedeutet, dass dieser jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 3 AVG darstellt. Ein gerichtlicher Vergleich ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht gleichzuhalten und stellt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG dar (
  2. 1997, 97/08/0429), was im gegenständlichen Fall in Bezug auf den gerichtlichen Vergleich vom 26.02.2025 zur GZ: römisch 40 bedeutet, dass dieser jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG darstellt. 3.4.
  3. Zum Vorbringen, der gerichtliche Vergleich stelle einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar3.4.
  4. Zum Vorbringen, der gerichtliche Vergleich stelle einen Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar Beweise können nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher – ohne Verschulden der Partei – nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH
  5. 1992, 91/09/0196). Sind Beweise jedoch nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden, ist § 69 Abs 1 Z 2 AVG auf sie nicht anwendbar (VwGH
  6. 1986, 86/02/0048; Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)§ 69 AVG Rz 21).Beweise können nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher – ohne Verschulden der Partei – nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH
  1. 1992, 91/09/0196). Sind Beweise jedoch nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden, ist Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG auf sie nicht anwendbar (VwGH
  2. 1986, 86/02/0048; Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)Paragraph 69, AVG Rz 21). Wie von der BF im Verfahren selbst ausgeführt, ist der gerichtliche Vergleich vom 26.02.2025 zur GZ: XXXX jedenfalls erst nach Abschluss des ursprünglichen Verfahrens neu entstanden. Dieser Beweis lag bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht vor und stellt der gerichtliche Vergleich somit auch keinen Beweis dar, der im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnte. Wie von der BF im Verfahren selbst ausgeführt, ist der gerichtliche Vergleich vom 26.02.2025 zur GZ: römisch 40 jedenfalls erst nach Abschluss des ursprünglichen Verfahrens neu entstanden. Dieser Beweis lag bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens nicht vor und stellt der gerichtliche Vergleich somit auch keinen Beweis dar, der im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnte. Wie festgestellt wurde, war der BF im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung einer Witwenpension (16.05.2023) sowie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde (21.06.2023) ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem verstorbenen geschiedenen Gatten dem Grunde und der Höhe nach bekannt. Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Verfahrens bestanden haben, die die Partei jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (VwGH
  1. 2019, Ra 2019/01/0008 mwN). Wenn die BF somit nun vorbringt, sie habe tatsächlich einen höheren, weil wertgesicherten, Unterhaltsanspruch gegenüber dem Verstorbenen gehabt, ist anzumerken, dass diese Tatsache bereits zur Zeit des ersten Verfahrens bestanden hat, der BF dieser Umstand bekannt war, sie diesen Sachverhalt jedoch im ersten Verfahren zur Zuerkennung der Witwenpension nicht vorbrachte. Diese nunmehr behauptete Tatsache ist damit von der Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 21.06.2023 umfasst. Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt nämlich voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind und daher unverschuldet von ihr im Verfahren nicht geltend gemacht bzw. von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten (VwGH
  2. 2012, 2010/08/0165). Hat die Partei daher eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH
  3. 2005, 2004/07/0209;
  4. 2020, Ra 2017/06/0102; Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)§ 69 AVG Rz 24).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt nämlich voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweise ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind und daher unverschuldet von ihr im Verfahren nicht geltend gemacht bzw. von der Behörde nicht berücksichtigt werden konnten (VwGH
  1. 2012, 2010/08/0165). Hat die Partei daher eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH
  2. 2005, 2004/07/0209;
  3. 2020, Ra 2017/06/0102; Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)Paragraph 69, AVG Rz 24). Verschulden im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG meint Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB (VwGH
  1. 2004, 2002/01/0458). Ein spezifischer Verschuldensgrad ist gesetzlich nicht gefordert. Schon leichte Fahrlässigkeit kann die Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließen (VwGH
  2. 2015, Ra 2015/09/0076), das Wiederaufnahmeverfahren hat nämlich nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren zu sanieren (VwGH
  3. 2014, 2012/03/0165;
  4. 2005, 2004/07/0209; Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)§ 69 AVG Rz 25).Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG meint Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB (VwGH
  1. 2004, 2002/01/0458). Ein spezifischer Verschuldensgrad ist gesetzlich nicht gefordert. Schon leichte Fahrlässigkeit kann die Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließen (VwGH
  2. 2015, Ra 2015/09/0076), das Wiederaufnahmeverfahren hat nämlich nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren zu sanieren (VwGH
  3. 2014, 2012/03/0165;
  4. 2005, 2004/07/0209; Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)Paragraph 69, AVG Rz 25). Im vorliegenden Fall hat die BF im Verfahren welches zur Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 21.06.2023 führte die 4-Punkte-Vereinbarung (somit die Wertsicherungsvereinbarung) der belangten Behörde nicht vorgelegt und behauptete die BF auch nicht einen über den tatsächlich geleisteten Unterhalt hinausgehenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Gatten gehabt zu haben, obwohl die BF in Kenntnis ihres Unterhaltsanspruches (auch der Höhe nach) war und ihr auch die 4-Punkte-Vereinbarung bekannt und zugänglich war. Die BF hat somit eine Tatsache und ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre. Sie hätte auch jedenfalls die Gelegenheit dazu gehabt diese Tatsache und das entsprechende Beweismittel vorzubringen bzw. vorzulegen. Somit liegt auch kein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor. Somit liegt auch kein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor. 3.4.
  1. Zum übrigen Vorbringen betreffend etwaige Gründe zur Wiederaufnahme des Verfahrens Soweit die BF vorträgt, sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die monatliche Pensionsleistung wegen irrtümlicher Annahme einer Einigung mit € 1.222,20 begrenzt worden sei bzw. sei die BF keine Juristin und sei ihr die fehlende Wertsicherung im Bescheid aus dem Jahr 2023 nicht bewusst gewesen, macht sie (wenn überhaupt) einen Verfahrensmangel in Form einer Verletzung der behördlichen Manuduktionspflicht geltend. Ein nachträglich entdeckter Verfahrensmangel stellt allerdings ebenso keinen Wiederaufnahmegrund dar (vgl. VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013; Hengstschläger/Leeb, AVG §§ 69, 70 [Stand 01.01.2020, rdb.at] Rz. 30).Soweit die BF vorträgt, sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die monatliche Pensionsleistung wegen irrtümlicher Annahme einer Einigung mit € 1.222,20 begrenzt worden sei bzw. sei die BF keine Juristin und sei ihr die fehlende Wertsicherung im Bescheid aus dem Jahr 2023 nicht bewusst gewesen, macht sie (wenn überhaupt) einen Verfahrensmangel in Form einer Verletzung der behördlichen Manuduktionspflicht geltend. Ein nachträglich entdeckter Verfahrensmangel stellt allerdings ebenso keinen Wiederaufnahmegrund dar vergleiche VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraphen 69, 70, [Stand 01.01.2020, rdb.at] Rz. 30). Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die Begründung der belangten Behörde, die verminderten Unterhaltszahlungen seien jahrelang anstandslos hingenommen worden, sei unrichtig und hätte die belangte Behörde dies erkennen können, wenn sie den angebotenen Zeugen, den Sohn der BF, einvernommen hätte, ist anzumerken, dass es für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache unerheblich ist, ob die BF die verminderte Unterhaltszahlung hingenommen hat oder nicht. Entscheidend ist lediglich, ob es ihr möglich gewesen wäre, die Höhe des tatsächlich zustehenden Unterhaltes im ersten Verfahren richtig anzugeben. Die Einvernahme des Zeugen war wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas somit auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig. Insgesamt hätte das erkennende Gericht somit selbst bei Rechtzeitigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrages der Beschwerde mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 69 Abs. 1 AVG somit nicht stattgeben können. Insgesamt hätte das erkennende Gericht somit selbst bei Rechtzeitigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrages der Beschwerde mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG somit nicht stattgeben können. 3.
  2. Zum Verhältnis der Zurückweisung zu einer eventuellen Abweisung der Beschwerde Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, der Antrag der BF vom 18.03.2025 sei rechtzeitig gestellt worden bzw. habe sie den Antrag tatsächlich früher eingebracht (wofür das erkennende Gericht jedoch wie ausführlich dargestellt keine Anzeichen erkennen kann), wäre die BF lediglich dadurch, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurückweist anstatt als unbegründet abweist nicht in einem subjektiven Recht verletzt (siehe z.B.: VwGH 22.02.2016, Ra 2016/02/0016; 08.02.2022, Ra 2021/22/0009; 30.08.2022, Ra 2022/08/0109). 3.
  3. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 16.06.2025, Ra 2025/09/0017, Rz. 18, mwN; VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009, Rz. 15, mwN).Bei einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben die Parteien nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche VwGH 16.06.2025, Ra 2025/09/0017, Rz. 18, mwN; VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009, Rz. 15, mwN). Der EGMR hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist und zwar insbesondere dann nicht, wenn wie hier keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247, Rz. 20, mwN oder auch VwGH 29.04.2019, Ra 2017/05/0042, Rz. 11).Der EGMR hat mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist und zwar insbesondere dann nicht, wenn wie hier keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247, Rz. 20, mwN oder auch VwGH 29.04.2019, Ra 2017/05/0042, Rz. 11). Im gegenständlichen Fall haben weder die BF noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt stand vorliegend unbestritten fest. Die wesentlichen Rechtsfragen, nämlich zur Frage der Rechtzeitigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrages und zu den Wiederaufnahmegründe nach § 69 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 AVG, ließen sich durch eine einfache juristische Recherche lösen und stützt sich die rechtliche Beurteilung auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Eine Erörterung der Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung war demnach nicht erforderlich weil es dem Gericht nicht ersichtlich war, inwiefern eine Erörterung der gegenständlichen Rechtsfragen einen Mehrwert hätte bringen sollen. Im gegenständlichen Fall haben weder die BF noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt stand vorliegend unbestritten fest. Die wesentlichen Rechtsfragen, nämlich zur Frage der Rechtzeitigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrages und zu den Wiederaufnahmegründe nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AVG, ließen sich durch eine einfache juristische Recherche lösen und stützt sich die rechtliche Beurteilung auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Eine Erörterung der Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung war demnach nicht erforderlich weil es dem Gericht nicht ersichtlich war, inwiefern eine Erörterung der gegenständlichen Rechtsfragen einen Mehrwert hätte bringen sollen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 69 AVG, die an den jeweiligen Stellen entsprechend zitiert wurde. Zudem ist die Rechtsprechung zur Frage, was eine „Verwaltungssache” im Sinne des § 355 Satz 1 ASVG ist, beachtet worden. Insgesamt konnte das erkennende Gericht jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 69, AVG, die an den jeweiligen Stellen entsprechend zitiert wurde. Zudem ist die Rechtsprechung zur Frage, was eine „Verwaltungssache” im Sinne des Paragraph 355, Satz 1 ASVG ist, beachtet worden. Insgesamt konnte das erkennende Gericht jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I424.2315014.1.00

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