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{'item': 'L518 2253259-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlL518 2253259-2 Spruch, L518 2253259-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bzw. „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Türkei und wurde wider der bP mit Bescheid des BFA vom 25.02.2022 eine Rückkehrentscheidung iVm. mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Dagegen brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde diese mit Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2022, GZ. L514 2253259-1/19E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot auf 10 Jahre herabgesetzt wurde. Dieses Verfahren erwuchs am 16.07.2022 in II. Instanz in Rechtskraft.römisch eins.1.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bzw. „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Türkei und wurde wider der bP mit Bescheid des BFA vom 25.02.2022 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Dagegen brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wurde diese mit Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2022, GZ. L514 2253259-1/19E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot auf 10 Jahre herabgesetzt wurde. Dieses Verfahren erwuchs am 16.07.2022 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 20.03.2023, am 21.03.2023 bei der belangten Behörde einlangend, brachte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Aufhebung des wider sie mit 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes ein. Die Prüfung des Antrages ergab, dass die BF aufgrund eines Europäischen Haftbefehles der StA Graz vom 15.10.2020, Zl. 28 St 160/20, wegen § 28a Abs. 4 Z. 3 SMG in Deutschland verhaftet und am 26.01.2021 über die Kontaktstelle Freilassing nach Österreich ausgeliefert wurde. Die BF wurde gem. den Bestimmungen des § 171 Abs. 1 stopp festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert. Am 11.02.2021 wurde die BF in die JA XXXX überstellt.Die Prüfung des Antrages ergab, dass die BF aufgrund eines Europäischen Haftbefehles der StA Graz vom 15.10.2020, Zl. 28 St 160/20, wegen Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG in Deutschland verhaftet und am 26.01.2021 über die Kontaktstelle Freilassing nach Österreich ausgeliefert wurde. Die BF wurde gem. den Bestimmungen des Paragraph 171, Absatz eins, stopp festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert. Am 11.02.2021 wurde die BF in die JA römisch 40 überstellt. Nach Erhebungen der belangten Behörde ist die BF im Jahre 1975 nach Deutschland eingereist und war aufgrund der Ehe mit einer deutschen StA zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt. In Deutschland trat der BF durch massive strafrechtliche Sachverhalte in der Zeit von zumindest 2005 bis 2017 negativ in Erscheinung. Der BF wurde mehrmals wegen diverser Delikte, unter anderem wegen Hehlerei, Ausweismissbrauch, wiederholten Betrug, Diebstahl, Urkundenfälschung, Geldfälschung, räuberischer Erpressung, gerichtlich verurteilt und befand sich der BF auch in Deutschland in Strafhaft. Der BF weist in Deutschland 10 strafrechtliche Verurteilungen auf. Aufgrund des Verhaltens wurde der BF vom Ausländeramt XXXX , Amt für Integration und Migration die unbefristet erteilte Niederlassungsbewilligung am 17.06.2013 wieder aberkannt.Aufgrund des Verhaltens wurde der BF vom Ausländeramt römisch 40 , Amt für Integration und Migration die unbefristet erteilte Niederlassungsbewilligung am 17.06.2013 wieder aberkannt. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 22.06.2021, Zl. 14 Hv 23/21x wegen des Verbrechens des teilweisen versuchten Suchtgifthandels gem. § 28a Abs. 1
  3. Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG, teils in Verbindung mit § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Demnach wurde der BF für schuldig befunden, in Regensburg (Deutschland), Graz und anderen Orten des Bundesgebietes vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen verschafft, teils zu verschaffen versucht, indem er gegen Provisionszahlungen am 27.6.2019 die Übergabe einer nicht näher bekannten Menge an Kokain, jedenfalls jedoch von zumindest 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 66, 5 % von XXXX bzw. XXXX an XXXX organisiert, XXXX versichert, Wild würde eine große Menge an Kokain kaufen und zum Abholort in Slowenien dirigierten, wobei der Ankauf nur deshalb scheiterte, da XXXX auf einen Ankauf dieser Größenordnung nicht vorbereitet war.Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 22.06.2021, Zl. 14 Hv 23/21x wegen des Verbrechens des teilweisen versuchten Suchtgifthandels gem. Paragraph 28 a, Absatz eins,
  4. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Demnach wurde der BF für schuldig befunden, in Regensburg (Deutschland), Graz und anderen Orten des Bundesgebietes vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen verschafft, teils zu verschaffen versucht, indem er gegen Provisionszahlungen am 27.6.2019 die Übergabe einer nicht näher bekannten Menge an Kokain, jedenfalls jedoch von zumindest 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 66, 5 % von römisch 40 bzw. römisch 40 an römisch 40 organisiert, römisch 40 versichert, Wild würde eine große Menge an Kokain kaufen und zum Abholort in Slowenien dirigierten, wobei der Ankauf nur deshalb scheiterte, da römisch 40 auf einen Ankauf dieser Größenordnung nicht vorbereitet war. Am 05.07.2019 die Übergabe von insgesamt zumindest 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 66,5 % von XXXX und XXXX an XXXX vermittelten, wobei dieses Suchtgift in Graz durch XXXX persönlich an Wild übergeben wurde.Am 05.07.2019 die Übergabe von insgesamt zumindest 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 66,5 % von römisch 40 und römisch 40 an römisch 40 vermittelten, wobei dieses Suchtgift in Graz durch römisch 40 persönlich an Wild übergeben wurde. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2022 wurde wider die bP eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Dagegen brachte die BF fristgerecht eine Beschwerde ein und wurde die erstinstanzliche Entscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2022, Zl. L514 2253259-1/19E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot auf 10 Jahre herabgesetzt wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 16.07.2022 in II. Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2022 wurde wider die bP eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Dagegen brachte die BF fristgerecht eine Beschwerde ein und wurde die erstinstanzliche Entscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 14.07.2022, Zl. L514 2253259-1/19E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das Einreiseverbot auf 10 Jahre herabgesetzt wurde. Diese Entscheidung erwuchs am 16.07.2022 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Im Februar 2022 wurde der BF zur weiteren Verbüßung der Haftstrafe von der JA XXXX in die JA XXXX überstellt.Im Februar 2022 wurde der BF zur weiteren Verbüßung der Haftstrafe von der JA römisch 40 in die JA römisch 40 überstellt. Ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Behebung des Einreiseverbotes wurde mit Entscheidung des BFA vom 28.03.2023, rechtskräftig am 03.05.2023, Zl. 1273849203 – 230594231 als unzulässig zurückgewiesen. Am 16.08.2023 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und am 18.08.2023 begleitet in die Türkei abgeschoben. Mit Schreiben vom 09.11.2025 brachte die BF bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Aufhebung / Verkürzung des gegen sie für die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes ein. Begründend brachte der BF vor, mit seiner in Deutschland lebenden Ehefrau verheiratet zu sein und das eheliche und familiäre Zusammenleben in Deutschland fortsetzen zu wollen. Das in Frage stehende Einreiseverbot verhindert dies jedoch und stellt eine erhebliche Belastung für das Familienleben dar. Der BF verfüge über eine Vorabzustimmung der zuständigen deutschen Ausländerbehörde zur Familienzusammenführung. Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ein auf § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG gestütztes Einreiseverbot einem Antragsrecht nicht zugänglich ist.Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ein auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestütztes Einreiseverbot einem Antragsrecht nicht zugänglich ist. Das fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde begründete der BF dahingehend, mit einer deutschen Staatsangehörigen seit 2015 verheiratet zu sein, einen gemeinsamen Wohnsitz, für eineinhalb Jahre eine Duldung und eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde Regensburg für eine Familienzusammenführung erhalten zu haben. Angesichts dieser rechtlich relevanten Grundlagen wurde der Antrag des BF nicht dem geltenden Recht und Art. 8 EMRK entsprechend zurückgewiesen.Angesichts dieser rechtlich relevanten Grundlagen wurde der Antrag des BF nicht dem geltenden Recht und Artikel 8, EMRK entsprechend zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  6. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  7. Die beschwerdeführende Partei Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen männlichen türkischen Staatsangehörigen. Der oben angeführte entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest und trat der BF diesen Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegen. Gegen den BF besteht seit dem 16.07.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem auf 10 Jahre befristeten, auf § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 5 FPG fußenden, Einreiseverbot.Gegen den BF besteht seit dem 16.07.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem auf 10 Jahre befristeten, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG fußenden, Einreiseverbot. Nach am 16.08.2023 erfolgter Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am 18.08.2023 begleitet in die Türkei abgeschoben. Die Identität des BF steht fest.
  8. Beweiswürdigung Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die oben zitierten Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen. Wenn in der Beschwerdeschrift vermeint wird, dass unter Hinweis auf die familiären Beziehungen in Deutschland die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung bzw. Verkürzung des wider die BF erlassenen Einreiseverbotes nicht dem geltenden Recht bzw. Art. 8 EMRK entsprechend erfolgte sei, war festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung keiner inhaltlichen Prüfung zugänglich ist. Vielmehr wurde der Antrag des BF mangels Tatbestandsvoraussetzungen zurückgewiesen und ist insoweit ausschließlich diese Rechtmäßigkeit zu überprüfen.Wenn in der Beschwerdeschrift vermeint wird, dass unter Hinweis auf die familiären Beziehungen in Deutschland die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung bzw. Verkürzung des wider die BF erlassenen Einreiseverbotes nicht dem geltenden Recht bzw. Artikel 8, EMRK entsprechend erfolgte sei, war festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung keiner inhaltlichen Prüfung zugänglich ist. Vielmehr wurde der Antrag des BF mangels Tatbestandsvoraussetzungen zurückgewiesen und ist insoweit ausschließlich diese Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Wie die belangte Behörde zutreffen ausführte, stützt sich das gegen den BF befristet erlassene Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG. Diese Rechtsgrundlage ist aber einer Behebung bzw. Verkürzung iSd § 60 Abs. 2 FPG nicht zugänglich. Es besteht die Möglichkeit aus zwingenden Gründe des Art. 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 und Ab s. 2 FPG nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH vom 25.01.2018, RA 2017/21/0256, VwGH vom 22.02.2024, Ra 2022/21/0154 mit Hinweis auf VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/0001). Ein Antrag nach § 55 AsylG 2005 wurde durch die beschwerdeführende Partei nicht eingebracht.Wie die belangte Behörde zutreffen ausführte, stützt sich das gegen den BF befristet erlassene Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Diese Rechtsgrundlage ist aber einer Behebung bzw. Verkürzung iSd Paragraph 60, Absatz 2, FPG nicht zugänglich. Es besteht die Möglichkeit aus zwingenden Gründe des Artikel 8, EMRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 die Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins und Ab s. 2 FPG nicht zugänglich ist, zu erwirken vergleiche VwGH vom 25.01.2018, RA 2017/21/0256, VwGH vom 22.02.2024, Ra 2022/21/0154 mit Hinweis auf VwGH vom 21.12.2022, Ro 2020/21/0001). Ein Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 wurde durch die beschwerdeführende Partei nicht eingebracht.
  9. Rechtliche Beurteilung II.3.
  10. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter römisch zwei.3.
  11. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.
  12. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  13. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.
  14. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.
  15. Prüfungsumfang Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.
  16. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.
  17. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften Einreiseverbot § 53.Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53 Punkt M, i, t, einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  8. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  12. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung § 60.Paragraph 60,
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.
  3. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) II.3.
  4. Einzelfallspezifische Überlegungenrömisch zwei.3.
  5. Einzelfallspezifische Überlegungen Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist das wider den BF auf Basis von § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erlassene Einreiseverbot in Ansehung des § 60 Abs. 2 FPG einem Antrag auf Herabsetzung oder Behebung nicht zugänglich, weshalb die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat.Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, ist das wider den BF auf Basis von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erlassene Einreiseverbot in Ansehung des Paragraph 60, Absatz 2, FPG einem Antrag auf Herabsetzung oder Behebung nicht zugänglich, weshalb die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Insoweit erweist sich die Beschwerde gegen die Entscheidung als nicht zielführend und war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L518.2253259.2.00

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