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{'item': 'L523 2288394-1'}

Obsah (12)§ 4§ 1Art. 133§ 2§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlL523 2288394-1 Spruch, L523 2288394-1/18E L523 2290592-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG noch der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 Z 14 i

Vm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterlag.Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass Herr römisch 40 , SVNR. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , als Handelsvertreter für die römisch 40 , Inhaberin römisch 40 , hinsichtlich des Zeitraums 18.05.2017 bis 18.12.2018 weder der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG noch der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit angefochtenem Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge als „ÖGK“ bezeichnet) vom 05.12.2023 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (in weiterer Folge als Verfahrensbeteiligter bzw. „B“ bezeichnet) hinsichtlich der für die XXXX (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ausgeübten Tätigkeit als Handelsvertreter im Zeitraum von 18.05.2017 bis 18.12.2018 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegt. Mit weiterem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.12.2023 wurde die BF verpflichtet allgemeine Beiträge iHv € 19.021,56, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge iHv € 705,94, Service-Entgelte iHv € 23,05 sowie Verzugszinsen iHv € 3.590,68 (insgesamt € 23.341,23) zu entrichten.
  2. Mit angefochtenem Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in weiterer Folge als „ÖGK“ bezeichnet) vom 05.12.2023 wurde ausgesprochen, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge als Verfahrensbeteiligter bzw. „B“ bezeichnet) hinsichtlich der für die römisch 40 (in weiterer Folge als „BF“ bezeichnet) ausgeübten Tätigkeit als Handelsvertreter im Zeitraum von 18.05.2017 bis 18.12.2018 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterliegt. Mit weiterem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.12.2023 wurde die BF verpflichtet allgemeine Beiträge iHv € 19.021,56, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge iHv , € 705,94, Service-Entgelte iHv € 23,05 sowie Verzugszinsen iHv € 3.590,68 (insgesamt , € 23.341,23) zu entrichten. Begründend führte die ÖGK im Bescheid vom 05.12.2023 im Wesentlichen aus, dass der B bei seiner Tätigkeit als Handelsvertreter bei der BF an Vorschriften über seine Arbeitszeit und sein arbeitsbezogenes Verhalten gebunden gewesen sei und der Inhaberin der BF dahingehend Weisungs- und Kontrollbefugnisse zugekommen seien. Der B hätte seine Tätigkeit daher in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Nachdem auch Entgeltlichkeit gegeben gewesen sei, seien alle Kriterien eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen. Im Bescheid vom 06.12.2023 gab die ÖGK an, dass aufgrund einer erfolgten sozialversicherungsrechtlichen Abklärung der Tätigkeit des B für die BF festgestellt worden sei, dass der B im Zeitraum von 18.05.2017 bis 18.12.2018 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterlegen sei. Aus dieser Versicherungspflicht würde sich die Beitragspflicht der BF ergeben. Da mit dem B eine 25 %tige Provision vereinbart worden sei und der tatsächliche Abschluss von Barverträgen nicht zweifelsfrei festgestellt hätte werden können, seien für die Berechnung der Beitragsgrundlage die erstellten Provisionsabrechnungen der BF herangezogen worden. Es sei auf dieser Grundlage ein allgemeiner Beitrag iHv € 19.021,56 nachverrechnet worden. Nach Darstellung der einschlägigen Bestimmungen der §§ 6 Abs 1 und 5, 46 Abs 1 BMVG wurde zudem ausgeführt, dass für den B, welcher ab 18.06.2017 der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterlegen sei, ebenso anhand der vorliegenden Provisionen die entsprechenden Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge iHv € 705,94 nachverrechnet worden seien. Nachdem für den B keine Beiträge abgerechnet worden seien, seien auch die Service-Entgelte der Jahre 2018 und 2019 nicht abgeführt worden und seien diese iHv € 23,05 bei der Nachverrechnung mitberücksichtigt worden. Da die BF den B und das Entgelt nicht gemeldet habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt und würden somit die Voraussetzungen für die Verhängung der Verzugszinsen ebenso erfüllt sein.Begründend führte die ÖGK im Bescheid vom 05.12.2023 im Wesentlichen aus, dass der B bei seiner Tätigkeit als Handelsvertreter bei der BF an Vorschriften über seine Arbeitszeit und sein arbeitsbezogenes Verhalten gebunden gewesen sei und der Inhaberin der BF dahingehend Weisungs- und Kontrollbefugnisse zugekommen seien. Der B hätte seine Tätigkeit daher in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Nachdem auch Entgeltlichkeit gegeben gewesen sei, seien alle Kriterien eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen. Im Bescheid vom 06.12.2023 gab die ÖGK an, dass aufgrund einer erfolgten sozialversicherungsrechtlichen Abklärung der Tätigkeit des B für die BF festgestellt worden sei, dass der B im Zeitraum von 18.05.2017 bis 18.12.2018 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterlegen sei. Aus dieser Versicherungspflicht würde sich die Beitragspflicht der BF ergeben. Da mit dem B eine , 25 %tige Provision vereinbart worden sei und der tatsächliche Abschluss von Barverträgen nicht zweifelsfrei festgestellt hätte werden können, seien für die Berechnung der Beitragsgrundlage die erstellten Provisionsabrechnungen der BF herangezogen worden. Es sei auf dieser Grundlage ein allgemeiner Beitrag iHv € 19.021,56 nachverrechnet worden. Nach Darstellung der einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz eins und 5, 46 Absatz eins, BMVG wurde zudem ausgeführt, dass für den B, welcher ab 18.06.2017 der Beitragspflicht nach dem BMSVG unterlegen sei, ebenso anhand der vorliegenden Provisionen die entsprechenden Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge iHv € 705,94 nachverrechnet worden seien. Nachdem für den B keine Beiträge abgerechnet worden seien, seien auch die , Service-Entgelte der Jahre 2018 und 2019 nicht abgeführt worden und seien diese iHv , € 23,05 bei der Nachverrechnung mitberücksichtigt worden. Da die BF den B und das Entgelt nicht gemeldet habe, habe sie ihre Meldepflicht verletzt und würden somit die Voraussetzungen für die Verhängung der Verzugszinsen ebenso erfüllt sein.
  3. Im Rahmen der beiden am 08.01.2024 seitens der BF eingebrachten Beschwerden führte die Rechtsvertretung der BF zusammengefasst aus, dass seitens der ÖGK ein einseitiges Ermittlungsverfahren geführt worden sei und man sich lediglich auf die Angaben der Handelsvertreterin XXXX (in weiterer Folge als „HV2“ bezeichnet) gestützt habe und deshalb wahrheitswidrige bzw. erörterungswürdige Angaben berücksichtigt habe. Auf die Aussagen der Handelsvertreterin XXXX (in weiterer Folge als „HV1“ bezeichnet) sei hingegen nicht eingegangen worden. Die ÖGK würde gegenständlich übersehen, dass es sich beim gegenständlichen Handelsvertretervertrag um einen Rahmenvertrag, hinsichtlich des Abschlusses von Werkverträgen handeln würde und selbst bei gegenteiliger Ansicht ein freier Dienstvertrag festgestellt hätte werden müssen, welcher in Kombination mit dem vorliegenden Gewerbeschein zu keiner Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG führen würde. Bei Mitberücksichtigung der Zeugenaussage der HV1 wäre ersichtlich gewesen, dass keine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort vorgelegen sei. Die Vertragspartner der BF hätten alle über einen Gewerbeschein verfügt, es hätte keine Annahmepflicht seitens der Vertragspartner bestanden und seien auch keine Vorgaben durch die Inhaberin der BF gemacht worden. Vielmehr seien die Vorgaben durch die Kunden selbst bestimmt worden. Diese hätten einen Terminwunsch geäußert und bestimmt, wo sie den Termin abhalten hätten wollten. Die Vertragspartner hätten diesen Termin auch selbständig verschieben können, weshalb auch ein Ablehnungsrecht ohne Sanktionen bestanden habe. Die zur Verfügung gestellten Büros hätten lediglich eine Serviceleistung dargestellt und seien dort auch keine Utensilien oder sonstiges zur Verfügung gestellt worden. Zumal alle Vertragsparteien der BF im Besitz eines Gewerbescheines gewesen seien, hätten diese genau wissen müssen, was sie tun. Eine Kontrolle durch die Inhaberin der BF sei nicht erfolgt. Vielmehr sei es nur zu einem Austausch zwischen Vertragspartnern gekommen. Da sohin weder eine Weisung- und Kontrollunterworfenheit, noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen sei und die Provisionsentlohnung für sich genommen für eine Selbstständigkeit sprechen würde, würde keine Unselbständigkeit des B vorliegen.
  4. Im Rahmen der beiden am 08.01.2024 seitens der BF eingebrachten Beschwerden führte die Rechtsvertretung der BF zusammengefasst aus, dass seitens der ÖGK ein einseitiges Ermittlungsverfahren geführt worden sei und man sich lediglich auf die Angaben der Handelsvertreterin römisch 40 (in weiterer Folge als „HV2“ bezeichnet) gestützt habe und deshalb wahrheitswidrige bzw. erörterungswürdige Angaben berücksichtigt habe. Auf die Aussagen der Handelsvertreterin römisch 40 (in weiterer Folge als „HV1“ bezeichnet) sei hingegen nicht eingegangen worden. Die ÖGK würde gegenständlich übersehen, dass es sich beim gegenständlichen Handelsvertretervertrag um einen Rahmenvertrag, hinsichtlich des Abschlusses von Werkverträgen handeln würde und selbst bei gegenteiliger Ansicht ein freier Dienstvertrag festgestellt hätte werden müssen, welcher in Kombination mit dem vorliegenden Gewerbeschein zu keiner Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG führen würde. Bei Mitberücksichtigung der Zeugenaussage der HV1 wäre ersichtlich gewesen, dass keine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort vorgelegen sei. Die Vertragspartner der BF hätten alle über einen Gewerbeschein verfügt, es hätte keine Annahmepflicht seitens der Vertragspartner bestanden und seien auch keine Vorgaben durch die Inhaberin der BF gemacht worden. Vielmehr seien die Vorgaben durch die Kunden selbst bestimmt worden. Diese hätten einen Terminwunsch geäußert und bestimmt, wo sie den Termin abhalten hätten wollten. Die Vertragspartner hätten diesen Termin auch selbständig verschieben können, weshalb auch ein Ablehnungsrecht ohne Sanktionen bestanden habe. Die zur Verfügung gestellten Büros hätten lediglich eine Serviceleistung dargestellt und seien dort auch keine Utensilien oder sonstiges zur Verfügung gestellt worden. Zumal alle Vertragsparteien der BF im Besitz eines Gewerbescheines gewesen seien, hätten diese genau wissen müssen, was sie tun. Eine Kontrolle durch die Inhaberin der BF sei nicht erfolgt. Vielmehr sei es nur zu einem Austausch zwischen Vertragspartnern gekommen. Da sohin weder eine Weisung- und Kontrollunterworfenheit, noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen sei und die Provisionsentlohnung für sich genommen für eine Selbstständigkeit sprechen würde, würde keine Unselbständigkeit des B vorliegen.
  5. Am 15.03.2024 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die ÖGK erstattete zur Aktenvorlage eine Stellungnahme. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie den Aussagen der HV2 und dem B mehr Glauben schenken würde, da sich jene der Inhaberin der BF und der HV1 im Hinblick auf die Angaben über Arbeitszeit und Terminvereinbarungen widersprechen würden und die HV1 zudem in einem geringfügigen Ausmaß neben dem Studium für die BF tätig geworden sei. Es sei gegenständlich unstrittig, dass dem B seitens der Inhaberin der BF stets ein Kunde, ein Termin sowie ein Ort für das zu führende Kundengespräch zugeteilt worden sei. Es könne sohin vom Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit ausgegangen werden, selbst wenn dem B im Bedarfsfall freistand, das Gespräch selbstständig zu verschieben. Da den Aussagen des B und der HV2 genaue Vorgaben zur Gesprächsführung sowie eine anschließende Kontrolle durch die Inhaberin der BF entnommen hätten werden können, sei von der Erteilung von Weisungen und Kontrolle durch die Inhaberin der BF auszugehen gewesen. Nachdem dem B auch kein generelles Vertretungsrecht zugekommen sei, sei dieser auch persönlich arbeitspflichtig gewesen. Aufgrund der unstrittig gebliebenen zur Verfügungstellung von Betriebsmitteln seitens der BF, sei auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des B vorgelegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  6. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  7. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  8. Die BF ist eine Partnervermittlungsagentur. Inhaberin der Agentur ist Frau XXXX . Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 18.05.2017 bis 18.12.2018 vermittelte die BF an alleinstehende Personen Partnervorschläge gegen Entgeltzahlung. Die Vermittlungsverträge wurden von Handelsvertretern, im Namen der BF, abgeschlossen.römisch zwei.1.
  9. Die BF ist eine Partnervermittlungsagentur. Inhaberin der Agentur ist Frau römisch 40 . Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 18.05.2017 bis 18.12.2018 vermittelte die BF an alleinstehende Personen Partnervorschläge gegen Entgeltzahlung. Die Vermittlungsverträge wurden von Handelsvertretern, im Namen der BF, abgeschlossen. II.1.
  10. Die mit den tätigen Handelsvertretern geschlossenen Handelsvertreterverträge beinhalteten unter Punkt 3.
  11. eine Gebietsbeschränkung sowie unter Punkt 5.
  12. ein Konkurrenzverbot. Unter Punkt 5.
  13. wurde festgelegt, dass die Handelsvertreter nach Abschluss eines Vermittlungsvertrages die Vertragsunterlagen an die Inhaberin der BF zu übermitteln haben. römisch zwei.1.
  14. Die mit den tätigen Handelsvertretern geschlossenen Handelsvertreterverträge beinhalteten unter Punkt 3.
  15. eine Gebietsbeschränkung sowie unter Punkt 5.
  16. ein Konkurrenzverbot. Unter Punkt 5.
  17. wurde festgelegt, dass die Handelsvertreter nach Abschluss eines Vermittlungsvertrages die Vertragsunterlagen an die Inhaberin der BF zu übermitteln haben. Mindestumsatzvorgaben oder Regelungen über Vertretungsrechte der Handelsvertreter fanden sich in den Handelsvertreterverträgen nicht. II.1.
  18. Im Zeitraum 18.05.2017 bis 18.12.2018 war der B, im Zeitraum von 27.04.2016 bis 28.03.2019 die HV1 und im Zeitraum von September 2019 bis Jänner 2020 die HV2 als Handelsvertreter (mit jeweiliger diesbezüglicher Gewerbeberechtigung) für die BF tätig.römisch zwei.1.
  19. Im Zeitraum 18.05.2017 bis 18.12.2018 war der B, im Zeitraum von 27.04.2016 bis 28.03.2019 die HV1 und im Zeitraum von September 2019 bis Jänner 2020 die HV2 als Handelsvertreter (mit jeweiliger diesbezüglicher Gewerbeberechtigung) für die BF tätig. II.1.
  20. Die Termine für die Kundengespräche wurden von der Inhaberin der BF an die Handelsvertreter weitergegeben oder von diesen selbst vereinbart. Es bestand keine Verpflichtung den Erhalt des Termins im Sinne einer Terminzusage zu bestätigen. Die Handelsvertreter nahmen die Kundentermine persönlich wahr und ließen sich grundsätzlich nicht vertreten. römisch zwei.1.
  21. Die Termine für die Kundengespräche wurden von der Inhaberin der BF an die Handelsvertreter weitergegeben oder von diesen selbst vereinbart. Es bestand keine Verpflichtung den Erhalt des Termins im Sinne einer Terminzusage zu bestätigen. Die Handelsvertreter nahmen die Kundentermine persönlich wahr und ließen sich grundsätzlich nicht vertreten. Bei Verhinderungen der Handelsvertreter war eine eigenständige Terminverschiebung möglich oder wurde der Termin erforderlichenfalls durch die Inhaberin der BF oder durch eine/n andere/n Handelsvertreter/in wahrgenommen. Die Handelsvertreter haben sich keinen Urlaub genehmigen lassen bzw. waren nicht auf Urlaub. Im Zuge eines Kundengespräches (meist vor Ort beim Kunden oder in einem Kaffeehaus) wurden von den Handelsvertretern Informationen über die Partnervorstellungen der Kunden gesammelt. Der Vertragsabschluss für die Vermittlungstätigkeit erfolgte zwischen der BF, vertreten durch die Handelsvertreter, und den Kunden. Beim Abschluss der Vermittlungsverträge waren die Handelsvertreter an preisliche Rahmenvorgaben der Inhaberin der BF gebunden und konnten diese unter Schmälerung der Provision auch innerhalb dieses Rahmens Preisnachlässe gewähren. Die Handelsvertreter erhielten eine 25 % Provision des Rechnungsvolumens. Der Provisionsanspruch entstand, sobald das vermittelte Geschäft zwischen der BF und den jeweiligen Kunden entstand. Die Provisionsabrechnungen wurden von der Inhaberin der BF nach Zahlungseingang durchgeführt und trug diese die Abrechnungslast. Nach Vertragsabschluss übermittelten die Handelsvertreter die unterfertigen Verträge an die Inhaberin der BF. Nach stattgefundenen Kundenterminen gab es wiederholt einen persönlichen Austausch zwischen den Handelsvertretern und der Inhaberin der BF. II.1.
  22. Formulare, Verträge und Visitenkarten wurden von der BF zur Verfügung gestellt. Als eigene Betriebsmittel verwendeten die Handelsvertreter ihr jeweiliges Kraftfahrzeug sowie ihre eigene Büroausrüstung wie Telefon, Laptop, Drucker, etc. Etwaige Spesen – wie Telefon-, Internetkosten, etc. oder auch Fahrtkosten – wurden ihnen von der BF nicht ersetzt. Seitens der BF wurden an den drei Firmenstandorten ( XXXX , XXXX , XXXX ) Büroräumlichkeiten (ohne nennenswerte Utensilien) zur Verfügung gestellt, welche die Handelsvertreter nutzen durften.römisch zwei.1.
  23. Formulare, Verträge und Visitenkarten wurden von der BF zur Verfügung gestellt. Als eigene Betriebsmittel verwendeten die Handelsvertreter ihr jeweiliges Kraftfahrzeug sowie ihre eigene Büroausrüstung wie Telefon, Laptop, Drucker, etc. Etwaige Spesen – wie Telefon-, Internetkosten, etc. oder auch Fahrtkosten – wurden ihnen von der BF nicht ersetzt. Seitens der BF wurden an den drei Firmenstandorten ( römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) Büroräumlichkeiten (ohne nennenswerte Utensilien) zur Verfügung gestellt, welche die Handelsvertreter nutzen durften. II.1.
  24. Am 23.02.2017 meldete der B ein freies Gewerbe „Partnervermittlung“ (GISA-Zahl: XXXX ) an. Am 16.11.2018 wurde das Gewerbe beendet und verfügte der B über den Zeitraum der aufrechten Gewerbeberechtigung eine aufrechte GSVG-Versicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3 GSVG. Am 12.05.2017 schloss der B mit der BF einen Handelsvertretervertrag, mit oben dargelegtem auszugsweisem Inhalt ab.römisch zwei.1.6. Am 23.02.2017 meldete der B ein freies Gewerbe „Partnervermittlung“ (GISA-Zahl: römisch 40 ) an. Am 16.11.2018 wurde das Gewerbe beendet und verfügte der B über den Zeitraum der aufrechten Gewerbeberechtigung eine aufrechte GSVG-Versicherung

, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG. Am 12.05.2017 schloss der B mit der BF einen Handelsvertretervertrag, mit oben dargelegtem auszugsweisem Inhalt ab.

  1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorliegenden Aktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorliegenden Aktes des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes unter Punkt II. wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖGK sowie der Akte des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ausführungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit der Handelsvertreter für die BF fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen der Handelsvertreter (B und HV1) sowie der Inhaberin der BF und des hierdurch gewonnenen Eindrucks des Gerichts. Teilweise wurden auch die behördlichen Aussagen der HV2 mitberücksichtigt, nachdem diese jedoch lediglich für einen relativ kurzen Zeitraum (September 2019 bis Jänner 2020) – außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums (18.05.2017 bis 18.12.2018) – als Handelsvertreter der BF tätig wurde, konnte ihren Aussagen kein allzu hohes Gewicht beigemessen werden. Aus diesem Grund konnte auch auf eine gerichtliche zeugenschaftliche Einvernahme der HV2 verzichtet werden.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes unter Punkt römisch zwei. wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des vorgelegten Verwaltungsaktes der ÖGK sowie der Akte des Bundesverwaltungsgerichts. Die Ausführungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit der Handelsvertreter für die BF fußen insbesondere auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen der Handelsvertreter (B und HV1) sowie der Inhaberin der BF und des hierdurch gewonnenen Eindrucks des Gerichts. Teilweise wurden auch die behördlichen Aussagen der HV2 mitberücksichtigt, nachdem diese jedoch lediglich für einen relativ kurzen Zeitraum (September 2019 bis Jänner 2020) – außerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums (18.05.2017 bis 18.12.2018) – als Handelsvertreter der BF tätig wurde, konnte ihren Aussagen kein allzu hohes Gewicht beigemessen werden. Aus diesem Grund konnte auch auf eine gerichtliche zeugenschaftliche Einvernahme der HV2 verzichtet werden. Die Feststellungen zur BF und dessen Unternehmenszweck ergeben sich aus den dahingehenden Angaben der Inhaberin der BF, des B und der gerichtlich einvernommenen Zeugin (HV1). Die Feststellungen zu den Inhalten der zwischen den Handelsvertretern und der BF geschlossenen Handelsvertreterverträge ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücken betreffend den B, die HV1 und die HV2 (vgl. OZ 4/1, OZ 6/1, OZ 15/1).Die Feststellungen zu den Inhalten der zwischen den Handelsvertretern und der BF geschlossenen Handelsvertreterverträge ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücken betreffend den B, die HV1 und die HV2 vergleiche OZ 4/1, OZ 6/1, OZ 15/1). Die Tätigkeitszeiträume der Handelsvertreter B, HV1 sowie HV2, bei der BF, können ihren vor der ÖGK gemachten Angaben abgeleitet werden. Die Feststellungen zur Vorgehensweise bei Terminvereinbarungen innerhalb der BF sowie zur Tätigkeit der Handelsvertreter ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Einvernahmeprotokollen der ÖGK betreffend den B, die HV1 und teilweise HV2 sowie den Angaben des B, der HV1 und Inhaberin der BF innerhalb der stattgefundenen gerichtlichen Einvernahme. Nachdem sowohl Frau XXXX als auch die HV1 in der Verhandlung stringent angaben, dass Terminvereinbarungen auch zum Teil selbst vorgenommen werden konnten und wurden, ist nicht davon auszugehen, dass Termine ausschließlich durch die Inhaberin der BF vorgegeben wurden. Angesichts der Tatsache, dass die HV1 im verfahrensrelevanten Zeitraum noch Studentin war und ihre Tätigkeit als Handelsvertreterin mit dem Studium zu vereinbaren hatte, erscheint dies auch schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Aussage der HV1 in der Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 07.10.2025, S 5: „Ich habe Vollzeit studiert und habe die Termine nach meinem Ermessen abgehalten. Es war abhängig davon wie mein Studium war, ich hatte Ferien und Tage und Wochen wo ich mehr oder weniger Zeit hatte. Dementsprechend habe ich mir die Arbeit eingeteilt.“). Nachdem sowohl Frau römisch 40 als auch die HV1 in der Verhandlung stringent angaben, dass Terminvereinbarungen auch zum Teil selbst vorgenommen werden konnten und wurden, ist nicht davon auszugehen, dass Termine ausschließlich durch die Inhaberin der BF vorgegeben wurden. Angesichts der Tatsache, dass die HV1 im verfahrensrelevanten Zeitraum noch Studentin war und ihre Tätigkeit als Handelsvertreterin mit dem Studium zu vereinbaren hatte, erscheint dies auch schlüssig und nachvollziehbar vergleiche Aussage der HV1 in der Beilage B zur Verhandlungsschrift vom 07.10.2025, S 5: „Ich habe Vollzeit studiert und habe die Termine nach meinem Ermessen abgehalten. Es war abhängig davon wie mein Studium war, ich hatte Ferien und Tage und Wochen wo ich mehr oder weniger Zeit hatte. Dementsprechend habe ich mir die Arbeit eingeteilt.“). Eine Verpflichtung der Handelsvertreter, den Terminerhalt zu bestätigen, wurde von keinem vorgebracht und war dies sohin zu verneinen. Es bleibt hervorzuheben, dass die Handelsvertreter aufgrund der sich durch die Wahrnehmung der mitgeteilten bzw. vereinbarten Termine bietenden Verdienstmöglichkeit grundsätzlich bestrebt waren, diese Termine durchzuführen und sie diese folglich nicht ohne einen für sie triftigen Grund absagten (bspw. Krankheit). Eine Terminverschiebung war jedoch jederzeit möglich, oder wurde dieser erforderlichenfalls durch die Inhaberin der BF oder eine/n andere/n Handelsvertreter/in übernommen (vgl. Aussage des B in der Verhandlungsniederschrift vom 07.10.2025, S 7: „Ich hatte zwei Zahnarzttermine […] Sie haben es dann vielleicht selber gemacht oder den Termin verschoben“; Einvernahmeprotokollen der ÖGK betreffend den B vom 02.07.2020, OZ 19/4: „[…] Ab und zu bin ich nach Wien gefahren, wenn die Studentin keine Zeit hatte, das war aber wenig, so ca. 10 mal“). Es bleibt hervorzuheben, dass die Handelsvertreter aufgrund der sich durch die Wahrnehmung der mitgeteilten bzw. vereinbarten Termine bietenden Verdienstmöglichkeit grundsätzlich bestrebt waren, diese Termine durchzuführen und sie diese folglich nicht ohne einen für sie triftigen Grund absagten (bspw. Krankheit). Eine Terminverschiebung war jedoch jederzeit möglich, oder wurde dieser erforderlichenfalls durch die Inhaberin der BF oder eine/n andere/n Handelsvertreter/in übernommen vergleiche Aussage des B in der Verhandlungsniederschrift vom 07.10.2025, S 7: „Ich hatte zwei Zahnarzttermine […] Sie haben es dann vielleicht selber gemacht oder den Termin verschoben“; Einvernahmeprotokollen der ÖGK betreffend den B vom 02.07.2020, OZ 19/4: „[…] Ab und zu bin ich nach Wien gefahren, wenn die Studentin keine Zeit hatte, das war aber wenig, so ca. 10 mal“). Die Feststellung zu den nicht erfolgten Urlaubsbeantragungen bzw. Urlaubsnahmen basieren auf den Aussagen der Handelsvertreter. So gab der B etwa an, nie im Urlaub gewesen zu sein (vgl. Einvernahmeprotokollen der ÖGK betreffend den B vom 02.07.2020, OZ 19/5), Die HV1, dass sie sich nie einen Urlaub genehmigen habe lassen müssen, da sie selbständig gewesen sei (vgl. Auskunftsbogen der ÖGK vom 06.08.2021, betreffend die HV1, OZ 45/6) und die HV2, dass sie nie Urlaub gehabt hat (vgl. Einvernahmeprotokollen der ÖGK vom 18.07.2022 betreffend die HV2, OZ 49/3).Die Feststellung zu den nicht erfolgten Urlaubsbeantragungen bzw. Urlaubsnahmen basieren auf den Aussagen der Handelsvertreter. So gab der B etwa an, nie im Urlaub gewesen zu sein vergleiche Einvernahmeprotokollen der ÖGK betreffend den B vom 02.07.2020, OZ 19/5), Die HV1, dass sie sich nie einen Urlaub genehmigen habe lassen müssen, da sie selbständig gewesen sei vergleiche Auskunftsbogen der ÖGK vom 06.08.2021, betreffend die HV1, OZ 45/6) und die HV2, dass sie nie Urlaub gehabt hat vergleiche Einvernahmeprotokollen der ÖGK vom 18.07.2022 betreffend die HV2, OZ 49/3). Der inhaltliche Ablauf der Kundentermine, dass die Handelsvertreter an preisliche Rahmenbedingungen der Inhaberin der BF gebunden waren und 25 % Provision des Rechnungsvolumens nach Zahlung der Kunden von dieser erhielten (vgl. zeugenschaftlichen Einvernahme der HV1 vom 07.10.2025, S 8; Aussage des B in der Verhandlungsniederschrift vom 07.10.2025, S 12; Einvernahmeprotokollen der ÖGK vom 18.07.2022 betreffend die HV2, OZ 49/3) und dass seitens der Handelsvertreter nach Vertragsabschluss eine Kopie der Verträge an die Inhaberin der BF übermittelt wurde, wurde gleichlautend von allen Handelsvertretern vorgebracht (vgl. Aussage des B in der Verhandlungsniederschrift vom 07.10.2025, S. 6; Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme vom 07.10.2025, S. 2 und OZ 49/2).Der inhaltliche Ablauf der Kundentermine, dass die Handelsvertreter an preisliche Rahmenbedingungen der Inhaberin der BF gebunden waren und 25 % Provision des Rechnungsvolumens nach Zahlung der Kunden von dieser erhielten vergleiche zeugenschaftlichen Einvernahme der HV1 vom 07.10.2025, S 8; Aussage des B in der Verhandlungsniederschrift vom 07.10.2025, S 12; Einvernahmeprotokollen der ÖGK vom 18.07.2022 betreffend die HV2, OZ 49/3) und dass seitens der Handelsvertreter nach Vertragsabschluss eine Kopie der Verträge an die Inhaberin der BF übermittelt wurde, wurde gleichlautend von allen Handelsvertretern vorgebracht vergleiche Aussage des B in der Verhandlungsniederschrift vom 07.10.2025, S. 6; Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme vom 07.10.2025, S. 2 und OZ 49/2). Da sowohl der B als auch die HV2 angaben, dass es nach stattgefundenen bzw. gescheiterten Kundenterminen wiederholt zu Gesprächen mit der Inhaberin der BF kam und auch die HV1 diesbezüglich in der Verhandlung aussagte, dass sie in der Regel nach Absolvierung eines Kundengespräches zwar keine Rücksprache hielt, aber sie sich bei Frau XXXX durchaus zwischendurch telefonisch gemeldet habe, um diese auf den aktuellen Stand zu bringen, ist von einem regelmäßigem persönlichen Austausch zwischen den Handelsvertretern und der Inhaberin der BF auszugehen. Da sowohl der B als auch die HV2 angaben, dass es nach stattgefundenen bzw. gescheiterten Kundenterminen wiederholt zu Gesprächen mit der Inhaberin der BF kam und auch die HV1 diesbezüglich in der Verhandlung aussagte, dass sie in der Regel nach Absolvierung eines Kundengespräches zwar keine Rücksprache hielt, aber sie sich bei Frau römisch 40 durchaus zwischendurch telefonisch gemeldet habe, um diese auf den aktuellen Stand zu bringen, ist von einem regelmäßigem persönlichen Austausch zwischen den Handelsvertretern und der Inhaberin der BF auszugehen. Soweit der B angab, dass ihm selbst zu zahlende Schulungen seitens der Inhaberin der BF vorgegeben worden seien und er weiters nach gescheiterten Vertragsabschlüssen „Schulungen“ erhielt bzw. „Bericht“ erstatten habe müssen, sind seine dahingehenden Aussagen zu relativieren, als den Aussagen der HV1 als auch der HV2 vor der ÖGK abzuleiten ist, dass es sich bei diesen „Schulungen“ vielmehr um in der Regel telefonisch erfolgte Gespräche mit Frau XXXX handelte, welche nach absolvierten bzw. nicht erfolgreichen Kundenterminen stattfanden. In diesem Zusammenhang ist auch anhand des in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks davon auszugehen, dass diese Gespräche insbesondere dem Austausch von gegenseitigen Informationen und Empfehlungen dienten. Soweit der B angab, dass ihm selbst zu zahlende Schulungen seitens der Inhaberin der BF vorgegeben worden seien und er weiters nach gescheiterten Vertragsabschlüssen „Schulungen“ erhielt bzw. „Bericht“ erstatten habe müssen, sind seine dahingehenden Aussagen zu relativieren, als den Aussagen der HV1 als auch der HV2 vor der ÖGK abzuleiten ist, dass es sich bei diesen „Schulungen“ vielmehr um in der Regel telefonisch erfolgte Gespräche mit Frau römisch 40 handelte, welche nach absolvierten bzw. nicht erfolgreichen Kundenterminen stattfanden. In diesem Zusammenhang ist auch anhand des in der Verhandlung gewonnenen Eindrucks davon auszugehen, dass diese Gespräche insbesondere dem Austausch von gegenseitigen Informationen und Empfehlungen dienten. Zudem gab der B selbst innerhalb der Einvernahme vor der ÖGK an, dass er auch ohne dieser „Schulungen“ tätig werden durfte (vgl. Einvernahmeprotokollen der ÖGK vom 02.07.2020 betreffend den B, OZ 19/6). Dass eine Verpflichtung zur Wahrnehmung von Schulungen bestanden habe, wurde weder von der HV1 noch HV2 behauptet und gab der B vielmehr dazu selbst in der Verhandlung an, eine ihm nahegelegte Schulung sanktionslos nicht gemacht zu haben (vgl. „Ich hätte auch zu Meetings gehen sollen, die ich selbst zahlen hätte sollen. Das habe ich aber abgelehnt, weil das hätte 5000-6000 EUR gekostet hätte und das wollte ich nicht bezahlen“).Zudem gab der B selbst innerhalb der Einvernahme vor der ÖGK an, dass er auch ohne dieser „Schulungen“ tätig werden durfte vergleiche Einvernahmeprotokollen der ÖGK vom 02.07.2020 betreffend den B, OZ 19/6). Dass eine Verpflichtung zur Wahrnehmung von Schulungen bestanden habe, wurde weder von der HV1 noch HV2 behauptet und gab der B vielmehr dazu selbst in der Verhandlung an, eine ihm nahegelegte Schulung sanktionslos nicht gemacht zu haben vergleiche „Ich hätte auch zu Meetings gehen sollen, die ich selbst zahlen hätte sollen. Das habe ich aber abgelehnt, weil das hätte 5000-6000 EUR gekostet hätte und das wollte ich nicht bezahlen“). Alle Handelsvertreter gaben an, eigene Arbeitsmittel und eigene Transportmittel (Fahrzeuge) – bis auf Formulare, Verträge und Visitenkarten – verwendet zu haben und brachte der B als auch die HV2 die seitens der BF eingeräumte Möglichkeit, bei Bedarf Büroräumlichkeiten an den Firmenstandorten zu nutzen, ins Treffen. Die Feststellungen zu der Gewerbeberechtigung und GSVG-Versicherung des B ergeben sich aus dem Gewerbeinformationssystem Austria [GISA] und dem elektronischen Datensystem der Sozialversicherung und sind im Verfahren unstrittig. Der erfolgte Handelsvertretervertragsabschluss kann den dahingehenden Angaben des B und der Inhaberin der BF und den dazu im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstück abgeleitet werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichterin, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.2. Rechtslage:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer

§ 4Abs.

2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit u.a. nicht bereits

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit u.a. nicht bereits

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind.

§ 539a

ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. 3.

  1. Vertragliche Gestaltung – Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Handelsvertretervertrag Handelsvertreter können ihre Tätigkeit entweder selbständig im Rahmen einer Gewerbeberechtigung oder im Rahmen eines echten bzw. freien Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 bzw. 4 ASVG ausüben.Handelsvertreter können ihre Tätigkeit entweder selbständig im Rahmen einer Gewerbeberechtigung oder im Rahmen eines echten bzw. freien Dienstverhältnisses nach , Paragraph 4, Absatz 2, bzw. 4 ASVG ausüben. Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung ausreicht. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung ausreicht. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. etwa VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173, mwN).Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen vergleiche etwa VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173, mwN). Die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung ist in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben zwar miteinzubeziehen, entscheidend bleibt aber, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung die genannten Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. unter vielen VwGH vom 11.12.1990, Slg. Nr. 13.336/A). Auf die Bezeichnung des Verhältnisses - verfahrensgegenständlich „Handelsvertretervertrag“ - durch die Vertragspartner kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. unter vielen VwGH vom 21.11.2001, 98/08/0267).Die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung ist in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben zwar miteinzubeziehen, entscheidend bleibt aber, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung die genannten Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen vergleiche unter vielen VwGH vom 11.12.1990, Slg. Nr. 13.336/A). Auf die Bezeichnung des Verhältnisses - verfahrensgegenständlich „Handelsvertretervertrag“ - durch die Vertragspartner kommt es grundsätzlich nicht an vergleiche unter vielen VwGH vom 21.11.2001, 98/08/0267). 3.
  2. Folglich ist zunächst zu untersuchen, ob der B bei der BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt war:3.
  3. Folglich ist zunächst zu untersuchen, ob der B bei der BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt war: Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht (vgl. VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Besteht die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen oder Aufträge sanktionslos ablehnen zu können, mangelt es an der persönlichen Arbeitspflicht vergleiche VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0152).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0152).

den Feststellungen wurde ein Vertretungsrecht in den Handelsverträgen nicht ausdrücklich vereinbart. Sofern eine Vertretung erforderlich war – grundsätzlich wurden alle Termine von den Handelsvertretern persönlich wahrgenommen – erfolgte diese durch eine/n andere/n Handelsvertreterin oder durch die Inhaberin der BF selbst. Da die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen keine generelle Vertretungsberechtigung darstellt, war im gegenständlichen Fall jedenfalls keine generelle Vertretungsbefugnis gegeben (vgl. VwGH 11.06.2014, 2012/08//0157 mwN). In Anbetracht der geringen Anzahl von Handelsvertretern, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (18.05.2017 bis 18.12.2018) den Umsatz im Wesentlichen erwirtschafteten (B und HV1), musste dem B aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von Beginn an bewusst gewesen sein, dass er ausschließlich seine persönliche Arbeitskraft zur Verfügung stellen konnte und auch sollte. Unter den erörterten Vorzeichen kann kein sanktionsloses Ablehnungsrecht erkannt werden, noch eine generelle Vertretungsbefugnis. Der B war somit im Ergebnis zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und kam dieser Pflicht auch stets nach.

den Feststellungen wurde ein Vertretungsrecht in den Handelsverträgen nicht ausdrücklich vereinbart. Sofern eine Vertretung erforderlich war – grundsätzlich wurden alle Termine von den Handelsvertretern persönlich wahrgenommen – erfolgte diese durch eine/n andere/n Handelsvertreterin oder durch die Inhaberin der BF selbst. Da die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen keine generelle Vertretungsberechtigung darstellt, war im gegenständlichen Fall jedenfalls keine generelle Vertretungsbefugnis gegeben vergleiche VwGH 11.06.2014, 2012/08//0157 mwN). In Anbetracht der geringen Anzahl von Handelsvertretern, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (18.05.2017 bis 18.12.2018) den Umsatz im Wesentlichen erwirtschafteten (B und HV1), musste dem B aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von Beginn an bewusst gewesen sein, dass er ausschließlich seine persönliche Arbeitskraft zur Verfügung stellen konnte und auch sollte. Unter den erörterten Vorzeichen kann kein sanktionsloses Ablehnungsrecht erkannt werden, noch eine generelle Vertretungsbefugnis. Der B war somit im Ergebnis zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und kam dieser Pflicht auch stets nach. Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Der B hatte sich bei seiner Tätigkeit – ebenso wie die HV1 und die HV2 – zeitlich und örtlich insbesondere an den diesbezüglichen Wünschen der Kunden zu orientieren bzw. hatten die Handelsvertreter ihre zeitlichen Kapazitäten mit jenen der Kunden abzustimmen, da die Vermittlungsgespräche meist zuhause bei den Kunden oder in einem Kaffeehaus stattfanden. Abgesehen davon waren die Handelsvertreter jedoch in ihrer Zeiteinteilung und Wahl des Arbeitsortes grundsätzlich frei. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit nicht notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger indizieren; solche Bindungen können auch aus anderen, die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten nicht ausschließenden Gründen, wie z.B. aus pädagogischen Gründen, aus Gründen der Betriebssicherheit oder aus der bloßen Art der übernommenen Arbeitsaufgabe (also auf Grund von Sachzwängen), erfließen. Solche Bindungen erweisen nur dann eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, wenn sie Ausfluss einer auf längere Zeit übernommenen Verpflichtung zur Arbeitsleistung sind, die ein Kontrollrecht des Arbeitsempfängers in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeit in sich schließt und deren Nichteinhaltung einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (disziplinäre Verantwortlichkeit) darstellt (vgl. VwGH vom 20.10.1988, 87/08/0118). Ein solches Kontrollrecht kam gegenständlich nicht hervor. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit nicht notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger indizieren; solche Bindungen können auch aus anderen, die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten nicht ausschließenden Gründen, wie z.B. aus pädagogischen Gründen, aus Gründen der Betriebssicherheit oder aus der bloßen Art der übernommenen Arbeitsaufgabe (also auf Grund von Sachzwängen), erfließen. Solche Bindungen erweisen nur dann eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, wenn sie Ausfluss einer auf längere Zeit übernommenen Verpflichtung zur Arbeitsleistung sind, die ein Kontrollrecht des Arbeitsempfängers in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeit in sich schließt und deren Nichteinhaltung einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (disziplinäre Verantwortlichkeit) darstellt vergleiche VwGH vom 20.10.1988, 87/08/0118). Ein solches Kontrollrecht kam gegenständlich nicht hervor. Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw.). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG.Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw.). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse) (vgl. VwGH vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse) vergleiche VwGH vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Im Verfahren sind keine personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse im Sinne der Judikatur hervorgekommen bzw. konnten solche von dem B im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Wenn der B in diesem Zusammenhang angibt, dass er nach Kundengesprächen von der Inhaberin der BF „Schulungen“ erhielt bzw. „Bericht“ erstatten habe müssen, bleibt auszuführen, dass sich diese Gespräche insbesondere auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit des B beschränkten und keine über eine bloß sachliche Kontrolle der Ergebnisse der Tätigkeit des B hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrolle im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur darstellten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses in der Beweiswürdigung verwiesen. Auch in der nach Vertragsabschluss erfolgten Vertragsübermittlung kann keine Weisung bzw. Kontrollbefugnis erkannt werden, zumal auf dessen Grundlage schließlich eine Provisionsberechnung erfolgt ist. Aus den dargelegten Umständen lässt sich daher ein Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit des B nicht ableiten. Ein derartiges Überwiegen könnte sich allenfalls noch daraus ergeben, dass der B in den Betrieb in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen bzw. der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des Dienstgebers). (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003). Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse des Betriebs vorgegebenen Ablauf oder in einer aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003). Die bloße Nutzung von Einrichtungen des Auftraggebers (betriebliches Areal, Arbeitskleidung) bei Fehlen der genannten Strukturen stellt für sich allein keine Einbindung in eine betriebliche Organisation dar (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173). Maßgeblich ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht, indem zB ein Abweichen vom geforderten persönlichen Verhalten (bzw. eine dadurch bewirkte Störung der betrieblichen Abläufe) entsprechende Maßregelungen oder Sanktionen nach sich ziehen könnte. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine – wie oben beschriebene – Einbindung in den Betrieb der BF, insbesondere kam im Laufe des Verfahrens auch der hierfür erforderliche Anpassungsdruck nicht hervor. Aus der in den Feststellungen angebotenen Nutzung der Büroräumlichkeiten der BF oder zur Verfügungstellung von Visitenkarten Formulare und Verträge lässt sich eine Einbindung im Sinne der Rechtsprechung nicht ableiten. Im vorliegenden Verfahren ist zudem zu beachten, dass die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, bei der Tätigkeit von Vertretern nicht so sinnfällig zu Tage tritt, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, auch anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang auch ein Gebietsschutz, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung und die Berichterstattungspflicht als für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Vertretern maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Diese Grundsätze gebieten aber im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit mit solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder der anderen Merkmale entscheidend ist (vgl. VwGH 27.01.1983, Zl. 81/08/0032 und VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0158). Zu Handelsvertreterinnen hat der Verwaltungsgerichtshof explizit festgehalten, dass für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Handelsvertretern (als Dienstnehmern) Merkmale wie die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, die Weisungsgebundenheit, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und Betriebsmittel maßgeblich sind und es schlussendlich darauf ankommt, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist (VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158 mwN).Im vorliegenden Verfahren ist zudem zu beachten, dass die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, bei der Tätigkeit von Vertretern nicht so sinnfällig zu Tage tritt, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, auch anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang auch ein Gebietsschutz, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung und die Berichterstattungspflicht als für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Vertretern maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Diese Grundsätze gebieten aber im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit mit solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder der anderen Merkmale entscheidend ist vergleiche VwGH 27.01.1983, Zl. 81/08/0032 und VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0158). Zu Handelsvertreterinnen hat der Verwaltungsgerichtshof explizit festgehalten, dass für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Handelsvertretern (als Dienstnehmern) Merkmale wie die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, die Weisungsgebundenheit, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und Betriebsmittel maßgeblich sind und es schlussendlich darauf ankommt, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist (VwGH 17.11.2004, 2001/08/0158 mwN). Den Feststellungen folgend war in den Handelsvertreterverträgen zwar eine Gebietsbeschränkung für die Handelsvertreter festgelegt, nachdem in der Praxis jedoch eine Vertretung durch eine/n andere/n Handelsvertreterin bei Verhinderung vorgenommen wurde, wurde der Gebietsschutz in der Praxis nicht konsequent gelebt. Die Handelsvertreter erhielten zudem kein Fixum, keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub und keinen Spesenersatz. Nur im Falle eines Vertragsabschlusses hatten sie nach Zahlungseingang Anspruch auf Auszahlung einer Provision. Die Handelsvertreter verfügten über einen gewissen Spielraum in der Preisgestaltung, nahmen dabei jedoch in Kauf, dass sich ein etwaiger Rabatt auf ihre Provisionshöhe auswirkt. Auch waren die Handelsvertreter, wie bereits ausgeführt, zu keinem Umsatzziel verpflichtet. Die Handelsvertreter arbeiteten mit ihren eigenen Materialen, und wurde ihnen von der BF auch kein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt. Die den Handelsvertretern gewährten Visitenkarten sind diesbezüglich nicht als schädlich zu bewerten, zumal die Handelsvertreter im Außenauftritt für die BF standen und darin folglich eine im wirtschaftlichen Leben alltägliche und übliche Vorgehensweise zu sehen ist. Auch die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Büroräumlichkeit spielt diesbezüglich nur eine untergeordnete Rolle. Die Höhe der von den Handelsvertretern erzielten Einnahmen hing weitgehend von ihrem persönlichen Einsatz, ihrer Arbeits- und Zeiteinteilung, ihrer Organisation und Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftsverkehrs ab. In einer Zusammenschau all dieser Umstände kann aus Sicht des entscheidenden Gerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass bei der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten weitgehend ausgeschaltet war und die Elemente der persönlichen Abhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit - trotz des gegenständlich vorliegenden Konkurrenzverbotes – überwiegen. Der B stand im verfahrensrelevanten Zeitraum sohin nicht in einem (echten) Dienstverhältnis zur BF. Eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG war daher zu verneinen.Der B stand im verfahrensrelevanten Zeitraum sohin nicht in einem (echten) Dienstverhältnis zur BF. Eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG war daher zu verneinen. In der Folge ist zu prüfen, ob der B aufgrund der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit für die BF der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG (als freier Dienstnehmer) oder nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag.In der Folge ist zu prüfen, ob der B aufgrund der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit für die BF der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG (als freier Dienstnehmer) oder nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. Der freie Dienstvertrag im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG unterscheidet sich vom (echten) Dienstvertrag durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. VwGH vom 20.01.2016, 2012/13/0059 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 18. August 2015, 2013/08/0121, mwN; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OGH, z.B. RIS-Justiz RS0021518).Der freie Dienstvertrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterscheidet sich vom (echten) Dienstvertrag durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber vergleiche VwGH vom 20.01.2016, 2012/13/0059 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 18. August 2015, 2013/08/0121, mwN; vergleiche auch die ständige Rechtsprechung des OGH, z.B. RIS-Justiz RS0021518). Eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer kommt

§ 4Abs.

4 ASVG allerdings (unter anderem) dann nicht in Betracht, wenn die Person auf Grund der fraglichen Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG versichert ist. Die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG ist in diesem Fall subsidiär (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 174 zu § 4 ASVG). Eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer kommt

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG allerdings (unter anderem) dann nicht in Betracht, wenn die Person auf Grund der fraglichen Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG versichert ist. Die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist in diesem Fall subsidiär vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 174 zu Paragraph 4, ASVG). Die Innehabung einer einschlägigen Gewerbeberechtigung steht dem Bestehen einer am Vorliegen eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses anknüpfenden Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG nicht entgegen (vgl. etwa VwGH 21.8.2017, Ra 2016/08/0119, mwN). Anderes gilt jedoch für freie Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG. Insoweit ordnet § 4 Abs. 4 lit. a ASVG an, dass u.a. dann keine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung eintritt, wenn auf Grund der Tätigkeit bereits eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG aus (vgl. VwGH 14.11.2012, 2011/08/0157, mwN).Die Innehabung einer einschlägigen Gewerbeberechtigung steht dem Bestehen einer am Vorliegen eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses anknüpfenden Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht entgegen vergleiche etwa VwGH 21.8.2017, , Ra 2016/08/0119, mwN). Anderes gilt jedoch für freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Insoweit ordnet Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG an, dass u.a. dann keine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung eintritt, wenn auf Grund der Tätigkeit bereits eine Versicherung nach , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus vergleiche VwGH 14.11.2012, 2011/08/0157, mwN). Der B unterlag aufgrund seiner für die BF ausgeübten Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, weshalb eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG nicht in Betracht kommt.Der B unterlag aufgrund seiner für die BF ausgeübten Tätigkeit bereits der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, weshalb eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nicht in Betracht kommt. Die Überprüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 4 ASVG konnte daher unterbleiben und ist aufgrund der Subsidiaritätsregelung spruchgemäß festzustellen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorlag.Die Überprüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG konnte daher unterbleiben und ist aufgrund der Subsidiaritätsregelung spruchgemäß festzustellen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorlag. Der angefochtene Bescheid vom 05.12.2023 (AZ: XXXX ) ist daher betreffend den B in den genannten Zeiträumen ersatzlos zu beheben.Der angefochtene Bescheid vom 05.12.2023 (AZ: römisch 40 ) ist daher betreffend den B in den genannten Zeiträumen ersatzlos zu beheben. Da keine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestand, musste in weiterer Konsequenz auch der Bescheid vom 06.12.2023 (AZ: XXXX ) behoben werden, welcher eine Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen nach dem ASVG, samt Beiträge zur betrieblichen Vorsorge, Verzugszinsen und Service-Entgelt, festlegte.Da keine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestand, musste in weiterer Konsequenz auch der Bescheid vom 06.12.2023 (AZ: römisch 40 ) behoben werden, welcher eine Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen nach dem ASVG, samt Beiträge zur betrieblichen Vorsorge, Verzugszinsen und Service-Entgelt, festlegte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L523.2288394.1.00

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