F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2 , Z 3, Z 9 FPG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2, , Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG abgewiesen. II.
F, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2 , Z 3, Z 9 FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2, , Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.
GVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemä § 8a Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemä Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. V. Der Der Eventualantrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch fünf. Der Der Eventualantrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Über den Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“ genannt) wurde mittels Mandatsbescheides des BFA (im Folgenden auch „Die Verwaltungsbehörde“), IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 509860903/251274612, vom 17.12.2025 die Schubhaft angeordnet, er befindet sich seitdem in Schubhaft. Die Verwaltungsbehörde nahm in diesem auch für den bekämpften Zeitraum maßgeblichen Schubhaftbescheid zusammengefasst Fluchtgefahr insofern an, als gegen den Beschwerdeführer bereits mehrere rechtskräftige Ausreiseentscheidungen anderer Schengen Staaten ergangen seien und die von Deutschland ergangene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bis 15.11.2027 gültig sei. In Kenntnis dieser Entscheidung und trotz Abschiebung in seinen Herkunftsstaat sei er im August 2025 wieder illegal in den Schengenraum eingereist, habe sich mehrerer Identitäten bedient, wobei er zugestanden hätte, dies aus Angst vor einer Überstellung nach Deutschland gehabt hätte. Wahrheitswidrig hätte er angeführt, den Kontakt zur Polizei selbst gesucht zu haben, tatsächlich aber sei er einer § 35 SPG-Identitätsfeststellung unterzogen worden. Er verfüge über keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet, sei zu keinem Zeitpunkt einer legalen Arbeit nachgegangen, verfüge über keinerlei Vermögensmittel und sei nicht in der Lage, seinen Unterhalt selbst zu finanzieren. Er verfüge über keine feste Unterkunft und sei so für die Behörden nicht greifbar. Der Information durch die deutschen Behörden sei zu entnehmen, dass er sechs Mal gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe, und unter anderem wegen schweren Raubes, Betruges, Diebstahls, Körperverletzung und Nötigung zur Anzeige gebracht worden sei.Die Verwaltungsbehörde nahm in diesem auch für den bekämpften Zeitraum maßgeblichen Schubhaftbescheid zusammengefasst Fluchtgefahr insofern an, als gegen den Beschwerdeführer bereits mehrere rechtskräftige Ausreiseentscheidungen anderer Schengen Staaten ergangen seien und die von Deutschland ergangene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bis 15.11.2027 gültig sei. In Kenntnis dieser Entscheidung und trotz Abschiebung in seinen Herkunftsstaat sei er im August 2025 wieder illegal in den Schengenraum eingereist, habe sich mehrerer Identitäten bedient, wobei er zugestanden hätte, dies aus Angst vor einer Überstellung nach Deutschland gehabt hätte. Wahrheitswidrig hätte er angeführt, den Kontakt zur Polizei selbst gesucht zu haben, tatsächlich aber sei er einer Paragraph 35, SPG-Identitätsfeststellung unterzogen worden. Er verfüge über keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet, sei zu keinem Zeitpunkt einer legalen Arbeit nachgegangen, verfüge über keinerlei Vermögensmittel und sei nicht in der Lage, seinen Unterhalt selbst zu finanzieren. Er verfüge über keine feste Unterkunft und sei so für die Behörden nicht greifbar. Der Information durch die deutschen Behörden sei zu entnehmen, dass er sechs Mal gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen habe, und unter anderem wegen schweren Raubes, Betruges, Diebstahls, Körperverletzung und Nötigung zur Anzeige gebracht worden sei. Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand seines Verhaltens es sehr wahrscheinlich sei, dass er untertauche. Die Verwaltungsbehörde konstatierte auch keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung relativierenden Umstände – algerische Schubhäftlinge würden einmal im Monat einer algerischen Delegation vorgeführt werden, mit einer Ausstellung eines HRZ sei binnen zwei, maximal drei Monaten zu rechnen, im Falle des Beschwerdeführers sei mit einer rascheren Ausstellung eines HRZ zu rechnen, da er schon einmal identifiziert und abgeschoben worden sei. Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung ab 17.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 12.01.2026 Beschwerde und beantragte, „das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 17.12.2025 in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen, Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß gewähren, in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen“. Begründend führte der Beschwerdeführer aus: „(…) Die vom BFA herangezogenen Kriterien können jedoch die Verhängung der Fluchtgefahr im konkreten Fall gerade nicht stützen. Entgegen der Ansicht der Behörde ist die Bekundung der fehlenden Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig iSd § 76 Abs 3 Z 1 FPG. Eine solche Äußerung stellt nämlich noch keine Umgehung oder Behinderung einer Abschiebung dar (vgl VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Entgegen der Ansicht der Behörde ist die Bekundung der fehlenden Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Eine solche Äußerung stellt nämlich noch keine Umgehung oder Behinderung einer Abschiebung dar vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem § 76 Abs 3 Z 3 FPG reicht für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt (vgl VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gem Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG reicht für die Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus, da diese nur einen bestimmten Verfahrensstand abbildet, aber nichts über das erwartete Verhalten der betroffenen Person aussagt vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Zu Unrecht stützt sich das BFA auf § 76 Abs 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Der BF ist bereit sich bei der Behörde regelmäßig zu melden. Er hat vor in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.Zu Unrecht stützt sich das BFA auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. Der BF ist bereit sich bei der Behörde regelmäßig zu melden. Er hat vor in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. (…) Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. (…) Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend. Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem § 77 Abs 3 Z 2 FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem § 77 Abs 3 Z 1 FPG in Frage gekommen.“Im Fall des BF wären insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gem Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen.“ Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie entsprechenden Kostenersatz beantragte. Am 16.01.2026 wurde eine Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf: „(…) Da die Verfahren W117 2330188-1 und W117 2330188-2 auf der Tatbestandsebene in einem in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht engen Zusammenhang stehen, wird über die entsprechend erhobenen Beschwerden in einem verhandelt – im Verfahren W117 2330188-1 ergeht die Entscheidung aber gesondert.“ (…) RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten? BF: Mir geht es gesundheitlich gut. Eröffnung des Beweisverfahrens: Verlesen wird der bisherige Akteninhalt; festgestellt wird, dass die Verwaltungsbehörde anlässlich ihrer Aktenvorlage eine Stellungnahme abgab, in welcher sie immer noch von Fluchtgefahr ausging. Festgehalten wird, dass die Stellungahmen der Verwaltungsbehörde in beiden Verfahren in Kopie dem Rechtsvertreter ausgefolgt werden. R: Sie waren vom 19.
1 Z 1 lit 4 SPG vor dem dortigen PAZ-HG durch. Der Beschwerdeführer wurde angehalten und kontaktierten die Sicherheitsorgane den Journaldienstbeamten, welcher nach fernmündlicher Schilderung des Sachverhaltes einen Festnahmeauftrag verfügte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und wiederum in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert (Anhalteprotokoll I).Im Zuge eines Streifendienstes führten zwei Sicherheitsorgane im Rahmen von Streifenaufträgen Identitätsfeststellungen
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, lit 4 SPG vor dem dortigen PAZ-HG durch. Der Beschwerdeführer wurde angehalten und kontaktierten die Sicherheitsorgane den Journaldienstbeamten, welcher nach fernmündlicher Schilderung des Sachverhaltes einen Festnahmeauftrag verfügte. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen und wiederum in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert (Anhalteprotokoll römisch eins). In der Folge wurde der gegenständlich in Prüfung gezogene Schubhaftbescheid erlassen (Schubhaftbescheid v. 17.12.2025). Der BF wurde in Deutschland straffällig und war wegen eines Drogendeliktes in Deutschland vier Monate in Strafhaft (Verhandlungsprotokoll). Der BF weist keine ordentliche Wohnsitzmeldung auf, hat im Bundesgebiet keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen (Verhandlungsprotokoll) und ist mittellos (Schubhafteinvernahme). Einer legalen Beschäftigung geht der Beschwerdeführer nicht nach und besteht auch keine begründete Aussicht, dass er eine legale Arbeitsstelle finden könnte (Schubhaftbescheid). Der Beschwerdeführer war vom 13.12.2025 bis 22.12.2025 im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen (Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer ist bei guter Gesundheit und haftfähig (amtsärztlicher Befund/Gutachten, Verhandlungsprotokoll). Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, das amtsärztliche Gutachten zur Frage der Haftfähigkeit, die hg. Akten sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister, die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und die mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem BVwG. Der bereits im Schubhaftbescheid seitens der Verwaltungsbehörde vertretenen Ansicht kann auch nach der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden: Der BF hat selbst in der heutigen Verhandlung eingeräumt, den Reisepass in Algerien zurückgelassen zu haben, um nicht vom Zielland Österreich nach Algerien abgeschoben zu werden, wie es ihm bereits im Laufe dieses Jahres durch Deutschland passierte. Der BF hat auch zugestanden, dass er anlässlich seiner ersten Festnahme eine falsche Identität angab, gleichfalls, um nicht abgeschoben zu werden. Fluchtgefahr bzw. mangelnde Kooperationsbereitschaft ist aber auch durch ein vom BF während seiner Anhaltung gesetztes Verhalten als verwirklicht anzusehen, befand er sich nach seinen Angaben in der Verhandlung vom 13.12.2025 bis 22.12.2025 in Hungerstreik, um aus der Haft entlassen zu werden und beendete den Hungerstreik nicht aus Gründen der Kooperationsbereitschaft, sondern, weil er bereits Blut im Urin hatte, wie er selbst zugestand. Aktenwidrig ist im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens von Fluchtgefahr die Behauptung des BF in der heutigen Verhandlung, er hätte von sich aus den Kontakt mit der österreichischen Polizei am Keplerplatz gesucht. Richtig ist vielmehr, dass der BF am Keplerplatz anlässlich einer Personenkontrolle durch Sicherheitsorgane aufgegriffen wurde. Aus den Angaben des BF ergibt sich auch unzweifelhaft, dass er in Kenntnis des schengenweiten Einreiseverbotes ohne Kenntnis der Behörden in Österreich eingereist war. Der BF hat zwar einen Verwandten in Österreich, er ist aber in sonstiger Weise nicht einmal ansatzweise sozial verankert und ist auch aus seinem Verhalten in Deutschland, was zu einer viermonatigen Haftstrafe wegen Drogenmissbrauchs führte, als völlig vertrauensunwürdig anzusehen. Die Vertrauensunwürdigkeit erschließt sich gleichfalls bereits aus der Einvernahme vom 14.12.2025 im ersten Schubhaftverfahren, gab er doch an, in Algerien wegen sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen zu einer Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Er widerrief zwar diese Aussage in der heutigen Verhandlung, ersetze sie aber durch eine gleichfalls unsubstantiierte Schilderung, in dem er anführte, dass sein Bruder in Algerien jemanden umgebracht hätte und er deswegen Algerien verlassen habe. Die Rechtfertigung „Ich wollte das alles abkürzen und deshalb habe ich gesagt, dass ich verurteilt worden wäre“, ist nicht nachvollziehbar. Was das Vorbringen in der Verhandlung anbelangt, die Schubhaftanhaltung wäre zu keinem Zeitpunkt unterbrochen gewesen und würde seit 14.12.2025 durchgehend während, so ist dazu anzumerken, dass sich auf der Tatsachenebene dafür keine Hinweise finden, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, seine Effekten mit dem Hinweis, er sei nun entlassen, ausgehändigt bekommen zu haben, und nach „draußen“ gegangen zu sein. Das Anhalteprotokoll zur Festnahme vom 17.12.2025 legt eine zufällige weitere Festnahme nahe, befanden sich doch zwei Sicherheitsorgane vor dem PAZ HG und führten dort im Zuge eines Streifendienstes Identitätsfeststellungen durch. Die Beschreibung der Festnahme im Anhalteprotokoll erweckt nicht einmal ansatzweise den Anschein, die Entlassung des Beschwerdeführers aus der ersten Schubhaftanhaltung sei nur zum Schein erfolgt und die sei die Festnahme schon von vornherein festgestanden. Weder im Beschwerdeverfahren zur ersten Schubhaftanhaltung vom 14.12. – 17.12.2025 noch im gegenständlichen Verfahren wurde dieses Vorbringen zu einem früheren Zeitpunkt erstattet – erst ganz am Schluss der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer (ganz neu) entsprechend vor, sodass das Vorbringen doch den vordergründigen Eindruck erweckt, einer an und für sich aussichtslosen Sache eine Kehrtwendung zu verschaffen. Demzufolge war der im Spruch angeführte Schubhaftbescheid die maßgebliche Grundlage für den in Beschwerde gezogenen Zeitraum ab 17.12.2025. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu A.I.) (Bisherige Schubhaftanhaltung – seit 17.12.2025): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: § 76.
GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen, der Beschwerdeführer aber nur eventualiter, siehe Spruchpunkt römisch vier. – sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG
GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 – ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren, so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr der für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 – ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren, so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr der für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt. Da das Verfahren, wie obigen Ausführungen zu entnehmen ist, als aussichtslos zu beurteilen war – insbesondere ist auf den rechtsmissbräuchlich gestellten Asylantrag hinzuweisen – war die Verfahrenshilfe spruchgemäß zu verwerfen. Zu Spruchpunkt A) V. (Eventualantrag - Kosten):Zu Spruchpunkt A) römisch fünf. (Eventualantrag - Kosten): Hierbei gilt (logischwerweise) die allgemeine Kostenregelung – siehe oben Spruchpunkt A) III.Hierbei gilt (logischwerweise) die allgemeine Kostenregelung – siehe oben Spruchpunkt A) römisch drei. Da der Beschwerdeführer vollständig unterlag, kommt ihm, (dem keine Verfahrenshilfe gewährt wurde), auch kein Kostenanspruch zu. Der Antrag war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Revision war
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Fall also rein tatsachenlastig war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W117.2330188.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.