Obsah (14)
§ 7§ 52§§ 54Art. 133§ 12§ 8§ 25§ 57§ 10§ 46§ 55§ 53Artikel 1Artikel 66RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlW196 2240845-1 SpruchW196 2240845-1/60E , W196 2240845-1/60E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 7Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, aberkannt.
§ 7Absatz 4 Asyl
G wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lautet: „Der Ihnen mit Bescheid vom 12.10.2005, Zahl: 05 07.754-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III.
§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl
G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als „BF“ bezeichnet), St.A. Russische Föderation, zugehörig der tschetschenischen Volksgruppe und der moslemischen Religion, reiste spätestens am 30.05.2005 gemeinsam mit seinem Vater, illegal in Bundesgebiet ein und stellte sogleich durch seinen gesetzlichen Vertreter, seinen Vater, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Aktenzahl 05 07.754-BAT wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gem. § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und
§ 12Asyl
G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als „BF“ bezeichnet), St.A. Russische Föderation, zugehörig der tschetschenischen Volksgruppe und der moslemischen Religion, reiste spätestens am 30.05.2005 gemeinsam mit seinem Vater, illegal in Bundesgebiet ein und stellte sogleich durch seinen gesetzlichen Vertreter, seinen Vater, einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Aktenzahl 05 07.754-BAT wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
- Am 02.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass, gültig bis 01.12.2015 ausgestellt.
- Laut Abschlussbericht vom 19.04.2012 des Stadtpolizeikommandos XXXX an die Staatsanwaltschaft Wien habe der Beschwerdeführer im Zuge einer Rauferei mit einem anderen Jugendlichen XXXX eine schwere Körperverletzung begangen. Der Beschwerdeführer und sein Vater sowie XXXX und dessen Vater gaben an, dass sie sich ausgesprochen hätten und die Sache für sie erledigt sei. Es konnten keine weiteren Zeugen eruiert werden.
- Laut Abschlussbericht vom 19.04.2012 des Stadtpolizeikommandos römisch 40 an die Staatsanwaltschaft Wien habe der Beschwerdeführer im Zuge einer Rauferei mit einem anderen Jugendlichen römisch 40 eine schwere Körperverletzung begangen. Der Beschwerdeführer und sein Vater sowie römisch 40 und dessen Vater gaben an, dass sie sich ausgesprochen hätten und die Sache für sie erledigt sei. Es konnten keine weiteren Zeugen eruiert werden.
- Am 24.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich ein Konventionsreisepass ausgestellt.
- Die Landespolizeidirektion XXXX , Bezirkspolizeikommando XXXX , Grenzpolizeiinspektion XXXX teilte mit Bericht vom 04.03.2016, XXXX mit, dass folgender Sachverhalt der Dienststelle übermittelt worden sei: Der Beschwerdeführer habe sich am 28.02.2016 mit einem Flug aus Moskau kommend, am Flughafen Budapest einer Einreisekontrolle gestellt. Im Zuge der Kontrolle habe er den österreichischen Konventionsreisepass als auch einen russischen Reisepass vorgelegt. Anhand der Ein- und Ausreisestempel in beiden Pässen sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 03.02.2016 bis zum 28.02.2016 nachweislich in Russland aufgehalten habe. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer zur Ein- bzw. Ausreise aus dem Schengen-Gebiet das österreichische Konventionsreisedokument (Gültig für alle Staaten der Welt ausgenommen: Russische Föderation) und zur Weiterreise in die Russische Föderation den russischen Reisepass zwecks Verschleierung seiner Reiseaktivität in das ehemalige Herkunftsland verwendet habe. Anmerkung: Es wurden Kopien des russischen Reisepasses des Beschwerdeführers ausgestellt am 05.02.2016, gültig bis 05.02.2026 sowie die Kopie des Flugtickets beigelegt.
- Die Landespolizeidirektion römisch 40 , Bezirkspolizeikommando römisch 40 , Grenzpolizeiinspektion römisch 40 teilte mit Bericht vom 04.03.2016, römisch 40 mit, dass folgender Sachverhalt der Dienststelle übermittelt worden sei: Der Beschwerdeführer habe sich am 28.02.2016 mit einem Flug aus Moskau kommend, am Flughafen Budapest einer Einreisekontrolle gestellt. Im Zuge der Kontrolle habe er den österreichischen Konventionsreisepass als auch einen russischen Reisepass vorgelegt. Anhand der Ein- und Ausreisestempel in beiden Pässen sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 03.02.2016 bis zum 28.02.2016 nachweislich in Russland aufgehalten habe. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer zur Ein- bzw. Ausreise aus dem Schengen-Gebiet das österreichische Konventionsreisedokument (Gültig für alle Staaten der Welt ausgenommen: Russische Föderation) und zur Weiterreise in die Russische Föderation den russischen Reisepass zwecks Verschleierung seiner Reiseaktivität in das ehemalige Herkunftsland verwendet habe. Anmerkung: Es wurden Kopien des russischen Reisepasses des Beschwerdeführers ausgestellt am 05.02.2016, gültig bis 05.02.2026 sowie die Kopie des Flugtickets beigelegt.
- Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 11.03.2019, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe in der Höhe von 2.180,- Euro bzw. 2.538,- Euro inklusive der Kosten für das Strafverfahren belegt, weil er am 22.01.2019 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung, gelenkt hatte.
- Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 11.03.2019, GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe in der Höhe von 2.180,- Euro bzw. 2.538,- Euro inklusive der Kosten für das Strafverfahren belegt, weil er am 22.01.2019 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung, gelenkt hatte.
- Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28.10.2019, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe in der Höhe von 2.180,- Euro bzw. 2.398,- Euro inklusive der Kosten für das Strafverfahren belegt, weil er am 27.09.2019 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung, gelenkt hatte.
- Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28.10.2019, GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe in der Höhe von 2.180,- Euro bzw. 2.398,- Euro inklusive der Kosten für das Strafverfahren belegt, weil er am 27.09.2019 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung, gelenkt hatte.
- Mit 11.11.2019 wurde der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich amtlich abgemeldet.
- Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20.02.2020, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe in der Höhe von 150,- Euro und 2.180,- Euro bzw. 2.563,- Euro inklusive der Kosten für das Strafverfahren belegt, weil er am 01.10.2019 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung, gelenkt hatte sowie als Lenker des Fahrzeuges durch das Durchdrehen lassen der Antriebsräder ungebührlichen Lärm verursacht hatte, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre.
- Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20.02.2020, GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe in der Höhe von 150,- Euro und 2.180,- Euro bzw. 2.563,- Euro inklusive der Kosten für das Strafverfahren belegt, weil er am 01.10.2019 ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, ohne Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung, gelenkt hatte sowie als Lenker des Fahrzeuges durch das Durchdrehen lassen der Antriebsräder ungebührlichen Lärm verursacht hatte, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre.
- Laut Berichterstattung der Landespolizeidirektion Wien vom 17.06.2020, GZ: XXXX steht der Beschwerdeführer (gemeinsam mit anderen Personen) in Verdacht, Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie eines verbrecherischen Komplotts zu sein bzw. eine Nötigung begangen zu haben. Die Personen seien verdächtigt, mit den Wertvorstellungen der tschetschenisch stämmigen Sittenwächter zu sympathisieren und über einen Messenger-Dienst eine Gruppe gegründet zu haben, worin sittenwidriges Verhalten von „zu westlich lebenden“ tschetschenisch stämmigen jungen Frauen gemeldet worden sei. Die jungen Frauen seien unter Observation gestellt worden bzw. seien „belehrende Gespräche“ mit den Frauen bzw. in weiterer Folge mit ihrer Familie geführt worden. Sollten diese Maßnahmen nicht gefruchtet haben, seien Fotos der jungen Frauen in Moscheen ausgehängt und dadurch weiter Druck auf diese und die Familien ausgeübt worden. Falls sich eine Person nicht tschetschenischer Abstammung in einer festen Beziehung mit einer Tschetschenin befunden habe, seien diese aufgesucht und Gewalt angewendet worden. Die Gewaltanwendungen seien durch die Täter gefilmt und als Warnung für andere Personen auf dem Sittenwächter-Kanal und in sozialen Medien publik gemacht worden.
- Laut Berichterstattung der Landespolizeidirektion Wien vom 17.06.2020, GZ: römisch 40 steht der Beschwerdeführer (gemeinsam mit anderen Personen) in Verdacht, Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowie eines verbrecherischen Komplotts zu sein bzw. eine Nötigung begangen zu haben. Die Personen seien verdächtigt, mit den Wertvorstellungen der tschetschenisch stämmigen Sittenwächter zu sympathisieren und über einen Messenger-Dienst eine Gruppe gegründet zu haben, worin sittenwidriges Verhalten von „zu westlich lebenden“ tschetschenisch stämmigen jungen Frauen gemeldet worden sei. Die jungen Frauen seien unter Observation gestellt worden bzw. seien „belehrende Gespräche“ mit den Frauen bzw. in weiterer Folge mit ihrer Familie geführt worden. Sollten diese Maßnahmen nicht gefruchtet haben, seien Fotos der jungen Frauen in Moscheen ausgehängt und dadurch weiter Druck auf diese und die Familien ausgeübt worden. Falls sich eine Person nicht tschetschenischer Abstammung in einer festen Beziehung mit einer Tschetschenin befunden habe, seien diese aufgesucht und Gewalt angewendet worden. Die Gewaltanwendungen seien durch die Täter gefilmt und als Warnung für andere Personen auf dem Sittenwächter-Kanal und in sozialen Medien publik gemacht worden.
- Am 17.08.2020 wurde das gegenständliche Aberkennungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA oder belangte Behörde) eingeleitet und gleichzeitig ein Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 11 AVG gestellt, der mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.10.2020, GZ. XXXX nach § 11 AVG abgewiesen wurde.
- Am 17.08.2020 wurde das gegenständliche Aberkennungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: BFA oder belangte Behörde) eingeleitet und gleichzeitig ein Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 11, AVG gestellt, der mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.10.2020, GZ. römisch 40 nach Paragraph 11, AVG abgewiesen wurde.
- Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2020, Zl. XXXX , wurde unter Spruchpunkt I. der mit Bescheid vom 14.10.2005 (richtig vom: 12.10.2005) zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Absatz 1 Ziffer 2 Asyl
G 2005 aberkannt.
§ 7Abs 4 Asyl
G wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G unter Spruchpunkt II. nicht erteilt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG unter Spruchpunkt III. nicht erteilt. Unter Spruchpunkt IV. wurde gem. § 10 Abs 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 3 PFG erlassen. Im Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation gem. § 52 Abs 9 FPG zulässig sei. Im Spruchpunkt VI. wurde eine freiwillige Frist zur Ausreise von 14 Tagen gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt. Im Spruchpunkt VII. wurde gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.12. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der mit Bescheid vom 14.10.2005 (richtig vom: 12.10.2005) zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG unter Spruchpunkt römisch zwei. nicht erteilt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG unter Spruchpunkt römisch drei. nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, PFG erlassen. Im Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig sei. Im Spruchpunkt römisch sechs. wurde eine freiwillige Frist zur Ausreise von 14 Tagen gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgelegt. Im Spruchpunkt römisch sieben. wurde gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und, dass er der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre und muslimischen Glaubens sei. Er leide an keinen Krankheiten, sei in Österreich strafrechtlich nicht verurteilt worden, stehe jedoch in Verdacht, im Großraum Wien als selbsternannter tschetschenisch stämmiger Sittenwächter tätig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer sei seit 2014 volljährig. Es sei ihm am 05.02.2016 ein Reisepass der Russischen Föderation, gültig bis 05.02.2026, ausgestellt worden. Er habe sich freiwillig unter den Schutz des Heimatlandes gestellt und diesen Schutz durch die dortigen Behörden durch Ausstellung von Identitätsdokumenten auch tatsächlich erhalten. Der Beschwerdeführer sei in der Heimat nicht verfolgt worden, im Falle einer Rückkehr drohe ihm keine Verfolgung. Es bestehe keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr in seine Heimat. Auch die Überprüfung einer objektiven Verfolgungsgefahr sei zu verneinen. Der Asylstatus des Beschwerdeführers sei im Familienverfahren von seinem Vater abgeleitet worden, der begründend für den Antrag auf internationalen Schutz die zum damaligen Zeitpunkt herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen in der Herkunftsregion angegeben habe. Aufgrund grundlegender Änderungen der objektiven Umstände im Herkunftsland bestehe keine Notwendigkeit auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer sei weder politisch noch exilpolitisch aktiv. Eine drohende Verfolgung aus politischen Gründen oder wegen unterstellter politischer Gesinnung könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer werde in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch wegen der politischen Ansichten bedroht. Eine aktuelle Gefährdung seiner Person in der Russischen Föderation habe nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive der Russischen Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Er liefe nicht in Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Er spreche die übliche Landessprache. Es sei auch davon auszugehen, dass in der Russischen Föderation Bezugspersonen im Sinne eines gewissen Verwandten-, Freundes- oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeute, dass er bzw. seine Familie vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Eine neuerliche Integration in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft sei möglich, wenn diese auch durch den verhältnismäßig langen Aufenthalt im Ausland erschwert sein möge. Der Beschwerdeführer habe als Staatsangehöriger der Russischen Föderation Zugang zum Sozial- und Gesundheitssystem und verfüge dort über eine ausreichende Existenzgrundlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte auch fest, dass der Beschwerdeführer seit 12.11.2019 über keinen tatsächlichen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfüge und durchgehend seit mehr als 6 Monaten außerhalb des Bundesgebietes aufhältig sei, wodurch die 5-Jahresfrist neu zu laufen beginne. Somit könne eine soziale Verfestigung nicht unwiderlegt vermutet werden und es stehe auch kein Grund gem. § 7 Abs. 3 AsylG der Aberkennung entgegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte auch fest, dass der Beschwerdeführer seit 12.11.2019 über keinen tatsächlichen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfüge und durchgehend seit mehr als 6 Monaten außerhalb des Bundesgebietes aufhältig sei, wodurch die 5-Jahresfrist neu zu laufen beginne. Somit könne eine soziale Verfestigung nicht unwiderlegt vermutet werden und es stehe auch kein Grund gem. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG der Aberkennung entgegen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich kein erkennbares Privat- und Familienleben. Er sei von der Sozialversicherung abgemeldet und es sei auch kein Haupt- oder Nebenwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. Zu den im Bundesgebiet lebenden Verwandten bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis, zumal er nicht im gemeinsamen Haushalt gemeldet sei. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Arbeit nach und habe keine weiteren Bindungen, Verfestigungen in der Gesellschaft oder ehrenamtliche Tätigkeiten, welche ihn an der Rückkehr in das Heimatland hindern würden. Zum Einreiseverbot wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig gegen Bestimmungen des Führerscheingesetzes verstoße und ihn Verwaltungsstrafen nicht daran hindern würden, regelmäßig gegen diese Bestimmungen zu verstoßen. Er missachte die österreichischen Rechtsnormen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft ein Verhalten setzen werde, dass die Allgemeinheit einer unnötigen Gefahr aussetzen werde und es könne daher nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Der Bescheid wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2020 durch öffentliche Bekanntmachung
§ 25Zustell
G zugestellt. Er wurde am 30.11.2020 abgenommen.Der Bescheid wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2020 durch öffentliche Bekanntmachung
Paragraph 25, ZustellG zugestellt. Er wurde am 30.11.2020 abgenommen.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass entzogen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
- Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 04.02.2021 wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ein Festnahmeauftrag vorliege. Es wurde eine Festnahme verfügt und der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, keinen russischen Führerschein zu besitzen beziehungsweise noch nie jeglichen Führerschein besessen zu haben. Er habe, er glaube im Jahr 2015 einen österreichischen Konventionsreisepass als auch einen russischen Reisepass besessen. Den Pass habe er auf einer Fahrt nach Deutschland verloren. Dieser russische Reisepass müsse jetzt verlängert werden (gültig bis 2020), er habe es nicht gemacht. Der Beschwerdeführer bejahte den russischen Pass für die Einreise nach Russland im Jahr 2015 oder im Jahr 2016 verwendet zu haben. Er sei via Russland nach Tschetschenien gefahren um seine Familie vs. und einen Cousin ms. zu besuchen. Nachdem dem Beschwerdeführer die Kopie seines russischen Passes vorgezeigt wurde, gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, warum dieser bis 06.02.2026 gültig sei. Er sei mit beiden Pässen nach Russland gereist und wieder zurückgekehrt. Er habe auch seinen russischen Inlandsreisepass verloren sowie seine russische Geburtsurkunde verloren. Befragt gab er an, er habe dies 2019 auf einer Fahrt zu einem Festival verloren. Der Beschwerdeführer bejahte, dass er am 28.02.2016 aus Moskau kommend via Budapest in das Schengen Gebiet eingereist sei. Er habe sich den Behörden bzw. der Polizei gegenüber mit seinem Konventionsreispass legitimiert. Er habe noch nie einen Führerschein besessen. Er fahre ohne Führerschein, weil wenn man ein Unternehmen sowie er führe, brauche man ein Auto. Er sei auch in XXXX , es müsse immer alles schnell gehen. Der Beschwerdeführer sei noch nicht verurteilt worden oder in Haft gewesen. Das Auto mit welchem er unterwegs sei, sei auf ihn angemeldet.Er habe sich den Behörden bzw. der Polizei gegenüber mit seinem Konventionsreispass legitimiert. Er habe noch nie einen Führerschein besessen. Er fahre ohne Führerschein, weil wenn man ein Unternehmen sowie er führe, brauche man ein Auto. Er sei auch in römisch 40 , es müsse immer alles schnell gehen. Der Beschwerdeführer sei noch nicht verurteilt worden oder in Haft gewesen. Das Auto mit welchem er unterwegs sei, sei auf ihn angemeldet. Der Beschwerdeführer erklärte, er bestreite seinen Lebensunterhalt als Schauspieler. Er habe auch ein Unternehmen gegründet und sei zwischenzeitlich Security gewesen. Er habe die Handelsakademie in der Abendschule abgeschlossen. Er habe die letzten 8 Wochen für seine Firma gearbeitet, die seit 2019 als GmbH gemeldet sei. Er sei Geschäftsführer dieser Firma und er glaube ca. 60.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2020 gehabt zu haben. Auf seinem Firmenkonto würden sich etwa 4.000 Euro, auf seinem Privatkonto etwa 1.000 Euro befinden. Seine Lebenserhaltungskosten würden sich auf etwa 600 Euro monatlich belaufen. Er wohne bei seinem Vater, ab morgen im Idealfall bei einem Kollegen. Die Anmeldung habe er heute abgegeben. Der Vater des Beschwerdeführers wurde telefonisch kontaktiert und gab an, dass der Beschwerdeführer bei ihm wohne, aber nicht gemeldet sei, da er umziehen wolle. Der Vater des Beschwerdeführers könne sich jedoch nicht erklären, warum eine Nichtanmeldung des Beschwerdeführers seit 12.11.2019 bestehe, da die Firma des Beschwerdeführers auf diese Adresse laufe. Die persönlichen Sachen des Beschwerdeführers würden sich bei ihm oder bei der Freundin des Beschwerdeführers befinden. Der Beschwerdeführer gab zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt an, er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Österreich würde nur der Vater des Beschwerdeführers leben. Er persönlich habe seit dem 12.11.2019 in 1130 Wien gelebt und sei auch dort gemeldet gewesen. Nach nochmaligen Vorhalt, dass er seit dem 12.11.2019 ohne behördliche Meldung sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe bei der Polizei vorgesprochen, welche ihm mitgeteilt habe, dass alles in Ordnung sei. Der Beschwerdeführer gab befragt zur polizeilichen Berichterstattung (Vorfall vom 01.02.2020) an, er sei im leicht angetrunkenen Zustand mit einem Kollegen unterwegs gewesen. Sein Kollege habe sehr junge Mädchen angesprochen, sei in Sorge wegen dem Alter gewesen, mehr sei jedoch nicht gewesen. Das Ganze sei dann aber mit der Kategorie „Sittenwächter“ abgetan worden. Er würde bezüglich dieses Vorfalls keinen Termin beim Landeskriminalamt erhalten. Der Beschwerdeführer gab befragt bezüglich seines Aufenthaltsstatus an, er sei anerkannter Flüchtling. Auf die Frage, ob er wisse, dass zwischenzeitlich ein Aberkennungsverfahren geführt worden und in
- Instanz in Rechtskraft erwachsen sei, erkundigte sich der Beschwerdeführer, wie es sein könne, dass er nicht davon informiert worden sei, er habe auch Briefe von der Polizei und anderen Personen an seine Adresse zugestellt bekommen. Ab morgen werde er im XXXX wohnen und seiner Meldeverpflichtung nachkommen.Der Beschwerdeführer gab befragt bezüglich seines Aufenthaltsstatus an, er sei anerkannter Flüchtling. Auf die Frage, ob er wisse, dass zwischenzeitlich ein Aberkennungsverfahren geführt worden und in
- Instanz in Rechtskraft erwachsen sei, erkundigte sich der Beschwerdeführer, wie es sein könne, dass er nicht davon informiert worden sei, er habe auch Briefe von der Polizei und anderen Personen an seine Adresse zugestellt bekommen. Ab morgen werde er im römisch 40 wohnen und seiner Meldeverpflichtung nachkommen.
- Am 02.03.2021 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2020, Zl. XXXX ein.
- Am 02.03.2021 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2020, Zl. römisch 40 ein. Es wurde u.a. angegeben, dass der Beschwerdeführer am 04.02.2021 im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle erfahren habe, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde. Der Beschwerdeführer habe erst am 24.02.2021 durch seine rechtliche Vertretung Zugang zu seinem Aberkennungsbescheid erhalten. Er erklärte er sei mit 12.11.2019 von seiner Wohnadresse behördlich abgemeldet worden, habe jedoch faktisch weiterhin gemeinsam mit seinem Vater, gewohnt. Er trete als Schauspieler auf, scheine in den Internetforen wie Facebook und Twitter auf und seinem Vater und seinem ehemaligen Arbeitgeber sei zu jeder Zeit sein Aufenthalt bekannt gewesen. Auf der Webseite www.firmen.wko sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit XXXX als gewerberechtlicher Geschäftsführer für seine eigene Firma tätig sei, die als Firmensitz die väterliche Meldeadresse hinterlegt habe.Er erklärte er sei mit 12.11.2019 von seiner Wohnadresse behördlich abgemeldet worden, habe jedoch faktisch weiterhin gemeinsam mit seinem Vater, gewohnt. Er trete als Schauspieler auf, scheine in den Internetforen wie Facebook und Twitter auf und seinem Vater und seinem ehemaligen Arbeitgeber sei zu jeder Zeit sein Aufenthalt bekannt gewesen. Auf der Webseite www.firmen.wko sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 als gewerberechtlicher Geschäftsführer für seine eigene Firma tätig sei, die als Firmensitz die väterliche Meldeadresse hinterlegt habe. Es wurde des Weiteren vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit 2005, seit seinem
- Lebensjahr im Bundesgebiet aufhalten würde. Er habe hier die Volksschule und die Handelsakademie abgeschlossen und lange erfolgreich als Schauspieler gearbeitet. Er betreibe eine GmbH mit dem Berufszweig XXXX . Im Jahre 2020 habe die GmbH einen Umsatz von etwa 60.000,-- Euro gehabt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein privates Kontoguthaben in Höhe von etwa 5.000,-- Euro und ein Kontoguthaben auf seinem Firmenkonto.Es wurde des Weiteren vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer seit 2005, seit seinem
- Lebensjahr im Bundesgebiet aufhalten würde. Er habe hier die Volksschule und die Handelsakademie abgeschlossen und lange erfolgreich als Schauspieler gearbeitet. Er betreibe eine GmbH mit dem Berufszweig römisch 40 . Im Jahre 2020 habe die GmbH einen Umsatz von etwa 60.000,-- Euro gehabt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein privates Kontoguthaben in Höhe von etwa 5.000,-- Euro und ein Kontoguthaben auf seinem Firmenkonto. Er sei strafrechtlich unbescholten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot sei unverhältnismäßig, da insbesondere die Familie sowie sämtliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestehen würden und er nur minimale Bindungen zu seinem Heimatland habe. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.03.2021 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.03.2021 gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
- Am 29.03.2021 wurde die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 750775306/160301051 wurde dem Vater des Beschwerdeführers XXXX der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Es wurde ihm der Status des subsdidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte I. bis III.) Dem Vater des Beschwerdeführers wurde durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der Landesregierung Wien ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zuerkannt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2021, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 750775306/160301051 wurde dem Vater des Beschwerdeführers römisch 40 der zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Es wurde ihm der Status des subsdidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.) Dem Vater des Beschwerdeführers wurde durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der Landesregierung Wien ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ zuerkannt.
- Am 08.11.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am 02.11.2021 wegen § 147 und § 269 StGB (schwerer Betrug und Widerstand gegen die Staatsgewalt) in Gerichtsverwahrungshaft genommen worden sei. Es wurden Auszüge der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres beigelegt. Es war auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 02.11.2021 wieder entlassen worden sei. In der Kategorie „Effektenverwaltung wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ein Reisepass der Russischen Föderation abgenommen bzw. wieder ausgefolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch vom 19.07.2021 bis 30.08.2021 in Verwaltungsstrafhaft befunden.
- Am 08.11.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am 02.11.2021 wegen Paragraph 147 und Paragraph 269, StGB (schwerer Betrug und Widerstand gegen die Staatsgewalt) in Gerichtsverwahrungshaft genommen worden sei. Es wurden Auszüge der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres beigelegt. Es war auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 02.11.2021 wieder entlassen worden sei. In der Kategorie „Effektenverwaltung wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ein Reisepass der Russischen Föderation abgenommen bzw. wieder ausgefolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich auch vom 19.07.2021 bis 30.08.2021 in Verwaltungsstrafhaft befunden.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 24.01.2022 informiert, dass gegen den Beschwerdeführer wegen § 83
(1)StGB, § 15 StGB, §§ 146, 147
(1)Z 1 StGB, § 15 StGB, § 269
(1), 84
(2)StGB Anklage erhoben worden sei.20. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 24.01.2022 informiert, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 269,
(1)- und
- Fall StGB, Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB Anklage erhoben worden sei.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil (gekürzte Urteilsausfertigung) vom 23.03.2022, GZ XXXX , von der gegen ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 17.01.2022 erhobenen Anklage, er habe am XXXX am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung der linken Augenhöhle erlitt gem. § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil (gekürzte Urteilsausfertigung) vom 23.03.2022, GZ römisch 40 , von der gegen ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 17.01.2022 erhobenen Anklage, er habe am römisch 40 am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung der linken Augenhöhle erlitt gem. Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte am 16.09.2022 den polizeilichen Abschlussbericht vom 13.09.2022 in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer (sowie andere Personen) verdächtigt seien am XXXX gewerbsmäßig Betrug begangen zu haben. Demnach seien der Beschwerdeführer und weitere Personen beschuldigt worden, durch widerrechtlichen Datendiebstahl aus dem Internet Online-Bestellungen von Waren mit widerrechtlich erlangten Datensatz inklusive Bankverbindung eines Opfers durchgeführt zu haben. Der finanzielle Schaden belaufe sich auf 2.133,84 Euro. Die Vorgangsweise der Tatbegehung lasse auf gewerbsmäßigen Betrug schließen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte am 16.09.2022 den polizeilichen Abschlussbericht vom 13.09.2022 in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer (sowie andere Personen) verdächtigt seien am römisch 40 gewerbsmäßig Betrug begangen zu haben. Demnach seien der Beschwerdeführer und weitere Personen beschuldigt worden, durch widerrechtlichen Datendiebstahl aus dem Internet Online-Bestellungen von Waren mit widerrechtlich erlangten Datensatz inklusive Bankverbindung eines Opfers durchgeführt zu haben. Der finanzielle Schaden belaufe sich auf 2.133,84 Euro. Die Vorgangsweise der Tatbegehung lasse auf gewerbsmäßigen Betrug schließen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte am 21.09.2022 den polizeilichen Abschlussbericht vom 08.08.2022 in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt sei am 17.09.2021 schweren Betrug begangen zu haben. Der Beschwerdeführer habe den Datensatz einer anderen Person verwendet, um Verträge für Mobiltelefone abzuschließen.
- Am 07.11.2022 wurde der polizeiliche Abschlussbericht vom 27.09.2022 in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt sei am XXXX Betrug sowie Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen zu haben. Er habe auf den Namen eines Opfers, ohne dessen Wissen, ein Bankkonto eröffnet. Das Opfer habe Kenntnis von diesem Konto, durch das Mahnschreiben des Bankinstitutes erhalten und sah sich gezwungen in Kontakt mit diesem zu treten. Die Schadenssumme betrage 1.047,13 Euro. Der Vertrag sei mit Hilfe einer Totalfälschung eines Lichtbildausweises, welcher den Namen des Opfers und ein Lichtbild des Beschwerdeführers enthalte, zustande gekommen.
- Am 07.11.2022 wurde der polizeiliche Abschlussbericht vom 27.09.2022 in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt sei am römisch 40 Betrug sowie Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen zu haben. Er habe auf den Namen eines Opfers, ohne dessen Wissen, ein Bankkonto eröffnet. Das Opfer habe Kenntnis von diesem Konto, durch das Mahnschreiben des Bankinstitutes erhalten und sah sich gezwungen in Kontakt mit diesem zu treten. Die Schadenssumme betrage 1.047,13 Euro. Der Vertrag sei mit Hilfe einer Totalfälschung eines Lichtbildausweises, welcher den Namen des Opfers und ein Lichtbild des Beschwerdeführers enthalte, zustande gekommen.
- Am 29.12.2022 wurde ein weiterer polizeilicher Abschlussbericht vom 07.11.2022 vorgelegt. Der Beschwerdeführer und andere Personen seien verdächtigt am XXXX gewerbsmäßigen Betrug, schweren Betrug, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch, Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten, Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie Datenfälschung begangen zu haben. Der Beschwerdeführer und insgesamt 10 weitere Personen würden beschuldigt werden, beginnend mit XXXX , Bankkonten eröffnet und dabei gefälschte Personalausweise vorgelegt zu haben. Der von der Bank zur Verfügung gestellte Überziehungsrahmen in Höhe von 1.000,-- Euro sei abgeschöpft worden und an weitere missbräuchlich verwendete Konten überwiesen und von dort behoben worden. Es seien Online-Verträge bei Mobilfunkanbietern abgeschlossen und hochpreisige Mobiltelefone samt Zubehör bestellt worden, wobei die Adressen von Opfern angegeben, die Pakete jedoch umgeleitet worden seien.
- Am 29.12.2022 wurde ein weiterer polizeilicher Abschlussbericht vom 07.11.2022 vorgelegt. Der Beschwerdeführer und andere Personen seien verdächtigt am römisch 40 gewerbsmäßigen Betrug, schweren Betrug, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch, Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten, Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie Datenfälschung begangen zu haben. Der Beschwerdeführer und insgesamt 10 weitere Personen würden beschuldigt werden, beginnend mit römisch 40 , Bankkonten eröffnet und dabei gefälschte Personalausweise vorgelegt zu haben. Der von der Bank zur Verfügung gestellte Überziehungsrahmen in Höhe von 1.000,-- Euro sei abgeschöpft worden und an weitere missbräuchlich verwendete Konten überwiesen und von dort behoben worden. Es seien Online-Verträge bei Mobilfunkanbietern abgeschlossen und hochpreisige Mobiltelefone samt Zubehör bestellt worden, wobei die Adressen von Opfern angegeben, die Pakete jedoch umgeleitet worden seien.
- An der anberaumten, mündlichen Verhandlung am 30.01.2023, vor dem Bundesverwaltungsgericht nahmen der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin Mag. XXXX sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teil. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
- An der anberaumten, mündlichen Verhandlung am 30.01.2023, vor dem Bundesverwaltungsgericht nahmen der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin Mag. römisch 40 sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teil. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2019 behördlich abgemeldet und am 05.02.2021 offiziell wieder angemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, er sei lange nicht mehr in Tschetschenien gewesen. Er sei weder heimlich noch illegal nach Tschetschenien geflogen. Er sei offiziell durch die Flughäfen eingeflogen. Die Rechtsvertreterin bestätigte, das Bestreiten der 5 Jahres Frist, dass sie nicht neu zu laufen beginne. Der Beschwerdeführer habe sich nie länger als 6 Monate im Ausland aufgehalten. Die behördliche Abmeldung vom 12.11.2019 habe der Beschwerdeführer nicht mitbekommen. Am 10.04.2020 habe er eine Beschäftigung bei der Firma XXXX als Security aufgenommen. Daraus sei klar ersichtlich, dass er sich nicht länger als 6 Monate im Ausland aufgehalten habe. Zu dieser Zeit habe er generell seinen alten Meldezettel vorgezeigt, da er nicht gewusst habe, dass er abgemeldet sei. Er habe sich nicht abgemeldet und habe dann durch einen Anruf vom Magistrat erfahren, dass er nicht gemeldet sei.Die behördliche Abmeldung vom 12.11.2019 habe der Beschwerdeführer nicht mitbekommen. Am 10.04.2020 habe er eine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 als Security aufgenommen. Daraus sei klar ersichtlich, dass er sich nicht länger als 6 Monate im Ausland aufgehalten habe. Zu dieser Zeit habe er generell seinen alten Meldezettel vorgezeigt, da er nicht gewusst habe, dass er abgemeldet sei. Er habe sich nicht abgemeldet und habe dann durch einen Anruf vom Magistrat erfahren, dass er nicht gemeldet sei. Seine Rechtsvertreterin verwies ergänzend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2021 RA 2021/21/0108 bezüglich der Relevanz der 10 jährigen Aufenthaltsdauer. Es werde vom Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei der Begehung von besonders verwerflichen Straftaten eine Aufenthaltsbeendigung zulässig sei, insofern ein durchgehender von Aufenthalt von über 10 Jahren vorliege. Bezüglich seines Privatlebens gab der Beschwerdeführer an, dass er zurzeit nicht arbeiten dürfe. Seit etwa 3 Monaten würde er regelmäßig Bergsteigen gehen. Die deutsche Sprache würde er beherrschen, weswegen die Dolmetscherin entlassen wurde. Er sei momentan, aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht arbeitstätig, jedoch sei er stiller Gesellschafter in der XXXX , seiner ehemaligen Firma.Er sei momentan, aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht arbeitstätig, jedoch sei er stiller Gesellschafter in der römisch 40 , seiner ehemaligen Firma. Seine Freunde seien kulturell gemischt. Er besuche ab Februar die Maturaschule um die HAK Matura abzuschließen und möchte auch den Führerschein machen. Zurzeit wisse er nicht wie sein Status bezüglich der Führerschein-Sperre aufgrund seiner Verwaltungsstrafen sei. In der XXXX habe sein Vater ein Geschäft, in welchem der Beschwerdeführer aushelfen würde.Seine Freunde seien kulturell gemischt. Er besuche ab Februar die Maturaschule um die HAK Matura abzuschließen und möchte auch den Führerschein machen. Zurzeit wisse er nicht wie sein Status bezüglich der Führerschein-Sperre aufgrund seiner Verwaltungsstrafen sei. In der römisch 40 habe sein Vater ein Geschäft, in welchem der Beschwerdeführer aushelfen würde. Zu seinem Familienleben gab der Beschwerdeführer an: Seine Mutter sei als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen war im Tschetschenien Krieg verstorben. Seither würde er durchgehend bei seinem Vater leben. Sie würden getrennt wohnen, seien jedoch nur 5 Minuten voneinander entfernt. Er sei nicht liiert und habe keine Kinder. Außer seinem Vater habe er keine direkte Familie. Er habe auch keine Familie in Tschetschenien, außer seiner Tante, die krank gewesen sei. Bezüglich seines Aufenthalts in Österreich seit seiner Kindheit erzählte der Beschwerdeführer: „Ich bin in die Volksschule eingestiegen in XXXX . Dann sind wir nach Wien gezogen, weil wir unseren Aufenthaltstitel bekommen haben. Ich war in der Volksschule in XXXX . Danach ins Gymnasium am XXXX 4 Klassen. Ich habe mit Sittenwächter nichts am Hut. Für mich zählt die goldene Mitte, das heißt, dass für mich immer der mittlere Weg der Beste ist. In Österreich ist die Ausbildung das wichtigste.“Bezüglich seines Aufenthalts in Österreich seit seiner Kindheit erzählte der Beschwerdeführer: „Ich bin in die Volksschule eingestiegen in römisch 40 . Dann sind wir nach Wien gezogen, weil wir unseren Aufenthaltstitel bekommen haben. Ich war in der Volksschule in römisch 40 . Danach ins Gymnasium am römisch 40 4 Klassen. Ich habe mit Sittenwächter nichts am Hut. Für mich zählt die goldene Mitte, das heißt, dass für mich immer der mittlere Weg der Beste ist. In Österreich ist die Ausbildung das wichtigste.“ Das Bundesverwaltungsgericht erläuterte, dass das meiste im Strafakt eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei des Öfteren in vielen Strafverfahren als Zeuge geladen worden. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, er sei als Junge in schlechten Kreisen unterwegs gewesen. Er habe nicht nur tschetschenische Freunde. Er kenne den Regisseur, der ihn entdeckt habe und sei mit seinem ehemaligen Klassenvorstand noch immer in Kontakt. Er wolle unbedingt in Österreich bleiben, weil Österreich seine Heimat sei. Er habe weder ein Haus in Tschetschenien noch Familienmitglieder, außer seiner Tante. Er habe sich auch klar und deutlich gegen den Ukraine-Krieg positioniert. Das Bundesverwaltungsgericht machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er sich mit Beantragung des russischen Reisepasses sich gegen seinen Asylstatus in Österreich positioniert habe. Der Beschwerdeführer antwortete, er sei XXXX Jahre alt gewesen und habe nicht darüber nachgedacht. Er sei direkt vom Flughaften in XXXX zu seiner Tante geflogen.Das Bundesverwaltungsgericht machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er sich mit Beantragung des russischen Reisepasses sich gegen seinen Asylstatus in Österreich positioniert habe. Der Beschwerdeführer antwortete, er sei römisch 40 Jahre alt gewesen und habe nicht darüber nachgedacht. Er sei direkt vom Flughaften in römisch 40 zu seiner Tante geflogen. Seit dem Ukraine-Krieg habe sich alles geändert und er würde dort nicht mehr hinfahren, denn das ziehe große Probleme mit sich, weil er sich klar und deutlich gegen den Krieg positioniert habe. Er sei seit klein auf in Österreich, er habe Fehler gemacht. Er habe versucht korrekt zu sein es tue ihm leid. Befragt gab der Beschwerdeführer abschließend an: „Ich bin als Kind 2005 hergekommen, ich war in NÖ und dann in Wien. Als ich nach Tschetschenien gefahren bin war das 2016, es war im Winter. Bis ich den Pass gemacht habe, drei vier Wochen. Knapp unter einem Monat. Am 05.02.2016 habe ich mir den Pass ausstellen lassen. Drei vier Wochen, länger war ich nicht dort. Dann war ich wieder in Österreich, ich war auch schon in Deutschland, arbeitstätig für meinen Vater. Ware holen und zurückfahren. Ich habe den russischen Pass, aber der ist nicht verwendbar. Ich kann mit diesem Pass hier nichts anfangen, denn ich habe ihn auch verloren, daher bringt er mir sowieso nichts mehr. Den Inlandspass habe ich verloren als ich aus Russland zurückkam. Den anderen Pass habe ich den beim XXXX verloren. Ich weiß nicht wieso ich ihn mithatte. Es gibt Sachen im Leben, die passieren und man kann sie sich nicht erklären.“Befragt gab der Beschwerdeführer abschließend an: „Ich bin als Kind 2005 hergekommen, ich war in NÖ und dann in Wien. Als ich nach Tschetschenien gefahren bin war das 2016, es war im Winter. Bis ich den Pass gemacht habe, drei vier Wochen. Knapp unter einem Monat. Am 05.02.2016 habe ich mir den Pass ausstellen lassen. Drei vier Wochen, länger war ich nicht dort. Dann war ich wieder in Österreich, ich war auch schon in Deutschland, arbeitstätig für meinen Vater. Ware holen und zurückfahren. Ich habe den russischen Pass, aber der ist nicht verwendbar. Ich kann mit diesem Pass hier nichts anfangen, denn ich habe ihn auch verloren, daher bringt er mir sowieso nichts mehr. Den Inlandspass habe ich verloren als ich aus Russland zurückkam. Den anderen Pass habe ich den beim römisch 40 verloren. Ich weiß nicht wieso ich ihn mithatte. Es gibt Sachen im Leben, die passieren und man kann sie sich nicht erklären.“ Das Bundesverwaltungsgericht gab an, dass aus dem Akt ersichtlich sei, dass sich der Beschwerdeführer vom 03.02.2016 bis 28.02.2016 in der Russischen Föderation aufgehalten habe. Die rechtliche Vertretung verwies neuerlich auf das VwGH Erkenntnis vom 19.12.2019, RA 2019/21/0238 in Zusammenhang mit besonders einer besonders schweren Straftat innerhalb von 10 Jahren.
- Der Beschwerdeführen, brachte durch seine Rechtsvertretung folgende Unterlagen in Vorlage: Empfehlungsschreiben eines Filmproduzenten vom 06.02.2023, wonach der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 als Schauspieler beschäftigt gewesen sei und die Hauptrolle in einem Film gespielt habe, div. Empfehlungsschreiben.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde von der Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 19.03.2024, GZ. XXXX informiert, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen §§ 148a
(1), 148a
(2)1. Fall, 148a
(2)2. Fall, 148a
(3)StGB § 12 3. Fall StGB; §§ 223
(2), 224 StGB; §§ 146, 147
(1)Z 1, 148
- Fall StGB § 15 StGB erhoben worden sei.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde von der Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 19.03.2024, GZ. römisch 40 informiert, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Paragraphen 148 a,
(1), 148a
(2)1. Fall, 148a
(2)2. Fall, 148a
(3)StGB Paragraph 12, 3. Fall StGB; Paragraphen 223,
(2), 224 StGB; Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 148,
- Fall StGB Paragraph 15, StGB erhoben worden sei.
- Am 04.06.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht von der Landespolizeidirektion Wien gegen den BF verhängte Strafverfügungen ein.
- Mit Erkenntnis vom 05.06.2024, Zl. W196 2240845-1/40E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020 als unbegründet ab und wurde die Revision für nicht zulässig erklärt.
- Der BF erhob am 27.10.2024 gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2025, Zl. Ra 2024/18/0416-16, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der mangelnden Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Zeitraum vom
- November 2019 bis zum
- Februar 2021 davon ausgegangen wäre, dass sich der Beschwerdeführer „durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten“ habe, wodurch die Fünfjahresfrist
§ 7Abs. 3 Asyl
G 2005 neu zu laufen begonnen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe es jedoch unterlassen näher zu begründen, woraus es diese – nicht dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 entsprechende - Rechtsansicht ableite. Sollte das Bundesverwaltungsgericht damit - unausgesprochen - Parallelen zu § 45 Abs. 1 und 4 NAG gezogen haben, sei lediglich anzumerken, dass diese Norm eine vollkommen andere Textierung aufweise und daher nicht ohne Weiteres zur Interpretation von § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 herangezogen werden könne. Der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Aberkennungsgrund trage daher - bezogen auf den Zeitpunkt seines Erkenntnisses - diese Entscheidung nicht.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2025, Zl. Ra 2024/18/0416-16, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der mangelnden Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Zeitraum vom
- November 2019 bis zum
- Februar 2021 davon ausgegangen wäre, dass sich der Beschwerdeführer „durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten“ habe, wodurch die Fünfjahresfrist
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 neu zu laufen begonnen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe es jedoch unterlassen näher zu begründen, woraus es diese – nicht dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 entsprechende - Rechtsansicht ableite. Sollte das Bundesverwaltungsgericht damit - unausgesprochen - Parallelen zu Paragraph 45, Absatz eins und 4 NAG gezogen haben, sei lediglich anzumerken, dass diese Norm eine vollkommen andere Textierung aufweise und daher nicht ohne Weiteres zur Interpretation von Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 herangezogen werden könne. Der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Aberkennungsgrund trage daher - bezogen auf den Zeitpunkt seines Erkenntnisses - diese Entscheidung nicht.
- Mit Schriftsatz vom 20.01.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeseite aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation und gewährte eine zehntägige Frist zur Stellungnahme.
- Am 29.01.2026 langte eine entsprechende beschwerdeseitige Stellungnahme beim BVwG ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF grundsätzlich unter die Wehrpflicht falle. Er könne durch das Militärkommissariat einberufen werden und sei verpflichtet, einer ordnungsgemäßen Einberufung Folge zu leisten. Für Wehrpflichtige bestehe das dokumentierte Risiko, während ihres Dienstes in sicherheitssensiblen Gebieten eingesetzt zu werden. Es würden fortdauernde Berichte vorliegen, wonach Wehrpflichtige auch in Grenzregionen der Russischen Föderation, insbesondere in angrenzenden Gebieten zur Ukraine, stationiert worden wären. Im Rahmen solcher Einsätze sei es nachweislich zu Todesfällen gekommen. Darüber hinaus sei belegt, dass während des laufenden Wehrdienstes auf Wehrpflichtige Druck ausgeübt werden würde, einen Vertrag als Berufssoldat (Kontraktnik) mit dem Verteidigungsministerium zu unterzeichnen. Der BF befinde sich im wehrpflichtigen Alter und bestehe sohin die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der russischen, ukrainischen Grenzregion Kursk stationiert und dort gegen den Willen unmittelbar oder mittelbar in Kampfhandlungen oder völkerrechts- und menschenrechtswidrige Handlungen der russischen Streitkräfte beteiligt zu werden. Eine Rückkehrentscheidung sei unzulässig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Identität und den persönlichen Verhältnissen des BF: 1.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und ist der Religion des Islams sowie der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig. Seine Identität steht fest. Er führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der BF spricht fließend Russisch, Tschetschenisch und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und ist der Religion des Islams sowie der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig. Seine Identität steht fest. Er führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der BF spricht fließend Russisch, Tschetschenisch und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
- Der BF wurde in XXXX geboren, wuchs dort auf und besuchte in XXXX von 2003 bis 2005 die Grundschule. In XXXX lebt die Tante des BF. Außerdem leben Cousins und Cousinen des BF in der Russischen Föderation.1.1.
- Der BF wurde in römisch 40 geboren, wuchs dort auf und besuchte in römisch 40 von 2003 bis 2005 die Grundschule. In römisch 40 lebt die Tante des BF. Außerdem leben Cousins und Cousinen des BF in der Russischen Föderation. 1.1.
- Spätestens am 30.05.2005 reiste er gemeinsam mit seinem Vater in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Zl. 05 07.754-BAT wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gem. § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und
§ 12Asyl
G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Für den BF wurden damals keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. 1.1.3. Spätestens am 30.05.2005 reiste er gemeinsam mit seinem Vater in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Zl. 05 07.754-BAT wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Für den BF wurden damals keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. 1.1.4. Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.05.2021, Zl. 750775306/160301051, der ihm mit Bescheid vom 12.10.2005, Zl. 05 07.753-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dem Vater des BF wurde am 17.03.2021 der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU erteilt. Der Vater des BF lebt in Österreich und in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF. Außer ihm hat der BF keine Verwandten in Österreich. 1.1.4. Dem Vater des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 03.05.2021, Zl. 750775306/160301051, der ihm mit Bescheid vom 12.10.2005, Zl. 05 07.753-BAT, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dem Vater des BF wurde am 17.03.2021 der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU erteilt. Der Vater des BF lebt in Österreich und in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF. Außer ihm hat der BF keine Verwandten in Österreich. 1.1.
- Der BF besuchte in Österreich die Volksschule und ein Gymnasium und war als Arbeiter und Angestellter oder geringfügig beschäftigt, wobei seit 2015 keine Beschäftigung länger als drei Monate dauerte. Der BF war als Schauspieler tätig und spielte in dem Film XXXX eine Hauptrolle. Derzeit geht der BF keiner Beschäftigung nach. 1.1.
- Der BF besuchte in Österreich die Volksschule und ein Gymnasium und war als Arbeiter und Angestellter oder geringfügig beschäftigt, wobei seit 2015 keine Beschäftigung länger als drei Monate dauerte. Der BF war als Schauspieler tätig und spielte in dem Film römisch 40 eine Hauptrolle. Derzeit geht der BF keiner Beschäftigung nach. 1.1.
- Der BF war von Juni 2005 bis Jänner 2016 und von Dezember 2017 bis November 2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit Februar 2021 ist er wieder durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der BF ging im Zeitraum zwischen Jänner 2016 und Dezember 2017 und zwischen November 2019 und Februar 2021 Beschäftigungen in Österreich nach. 1.1.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. XXXX , vom 11.09.2024, rechtskräftig am 11.09.2024, wegen § 12
- Fall StGB §§ 148a Abs. 1, 148a Abs. 2
- Fall, 148a Abs. 3 StGB und § 12
- Fall StGB §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148
- Fall StGB zu einer unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Das Datum der letzten Tat war der XXXX . Ansonsten weist der BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. 1.1.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. römisch 40 , vom 11.09.2024, rechtskräftig am 11.09.2024, wegen Paragraph 12,
- Fall StGB Paragraphen 148 a, Absatz eins, 148 a, Absatz 2,
- Fall, 148a Absatz 3, StGB und Paragraph 12,
- Fall StGB Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148,
- Fall StGB zu einer unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Das Datum der letzten Tat war der römisch 40 . Ansonsten weist der BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Der BF beging zahlreiche Verwaltungsübertretungen nach dem Führerscheingesetz, dem Kraftfahrgesetz oder der Straßenverkehrsordnung und wurden hierfür Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen sowie zwei primäre Freiheitsstrafen gegen den BF verhängt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der weitere Aufenthalt des BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. 1.1.
- Der BF ist gesund, arbeitsfähig und nimmt keine Medikamente. 1.1.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.10.2020 wurde dem BF der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2005 (richtig vom: 12.10.2005) zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gegen den BF wurde
§ 53Abs 1 i
Vm Abs. 2 Z 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 1.1.9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.10.2020 wurde dem BF der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2005 (richtig vom: 12.10.2005) zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den BF wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2024, GZ: W196 2240845-1/40E, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 09.10.2025, Zl. Ra 2024/18/0416-16, wurde dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 1.
- Zu den Fluchtgründen und zur (hypothetischen) Rückkehrsituation des BF: 1.2.
- Dem BF wurde am 02.12.2010 und am 24.11.2015 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Der BF ließ sich am 05.02.2016 einen biometrischen Reisepass der Russischen Föderation, XXXX , gültig bis 05.02.2026, ausstellen. Der BF war vom 03.02.2016 bis 28.02.2016 in der Russischen Föderation und besuchte dort seine Tante. Der BF hat sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. 1.2.
- Dem BF wurde am 02.12.2010 und am 24.11.2015 ein Konventionsreisepass ausgestellt. Der BF ließ sich am 05.02.2016 einen biometrischen Reisepass der Russischen Föderation, römisch 40 , gültig bis 05.02.2026, ausstellen. Der BF war vom 03.02.2016 bis 28.02.2016 in der Russischen Föderation und besuchte dort seine Tante. Der BF hat sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt. 1.2.
- Die Umstände, aufgrund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, bestehen nicht mehr. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. 1.2.
- Es ist nicht glaubhaft, dass dem BF in der Russischen Föderation mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, seitens der Behörden oder privater Personen, drohen würde. 1.2.
- Der BF läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: Hierzu werden auszugsweise aktuelle Berichte der Staatendokumentation des BFA zur Lage in der Russischen Föderation (Version 17 vom 23.12.2025) wiedergegeben: „[…] Politische Lage Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Artikel 1
der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).
der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Artikel 1
der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025).
der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.
der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („ Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „ unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („ Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „ unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vergleiche Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „ systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „ systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023). Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.): •Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) •Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) •Sozialistische Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) •Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) •Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) •Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. •Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Artikel 66
der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).
Artikel 66
der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vergleiche PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025). Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025).
OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).
den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vergleiche UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025).
OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).
den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025). […] Tschetschenien Letzte Änderung 2025-12-23 13:38 Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vergleiche KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat
offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat
offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025): Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive) Quelle 1: ISW 16.12.2025 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „ Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „ Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025). Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025) Quelle 2: ACLED 8.12.2025 […] Nordkaukasus Letzte Änderung 2025-12-23 13:37 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „ Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2025-12-23 13:36
der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben.
der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).
dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vergleiche Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022).
dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vergleiche Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon.
den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Ger