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{'item': 'W246 2296583-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlW246 2296583-1 Spruch, W246 2296583-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 16.04.2024 ersuchte der Kommandant des Dienstbetriebs des Militärkommandos XXXX ( XXXX ) (in der Folge: der Kommandant) um Prüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des militärischen Dienstes, nach § 52 Abs. 1 BDG
  2. Mit Schreiben vom 16.04.2024 ersuchte der Kommandant des Dienstbetriebs des Militärkommandos römisch 40 ( römisch 40 ) (in der Folge: der Kommandant) um Prüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten des militärischen Dienstes, nach Paragraph 52, Absatz eins, BDG
  3. Dazu führte der Kommandant aus, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2024 gegenüber mehreren Bediensteten des Dienstbetriebs die Aussagen getätigt habe, 1) Angst vor dem Kommandanten und davor zu haben, sich im örtlichen Bereich des Dienstbetriebs aufzuhalten, 2) nur in Anwesenheit einer Vertrauensperson mit dem Kommandanten sprechen zu wollen und 3) im Anschluss daran einen Heerespsychologen im Sanitätszentrum XXXX aufzusuchen. Im Hinblick darauf seien seitens des Kommandanten Zweifel daran bestanden, ob der Beschwerdeführer seine Funktion als stellvertretender Wachzugskommandant, bei welcher er ständig mit Dienstwaffen und Munition in Berührung komme, ausführen könne, weshalb der Kommandant gegenüber dem Beschwerdeführer in der Folge die Weisung erteilt habe, seine Dienstwaffen und Munition abzugeben. Zudem habe der Kommandant dem Beschwerdeführer gegenüber angeordnet, bis auf Weiteres keine Wachdienste (OvT = Offizier vom Tag) durchzuführen.Dazu führte der Kommandant aus, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2024 gegenüber mehreren Bediensteten des Dienstbetriebs die Aussagen getätigt habe, 1) Angst vor dem Kommandanten und davor zu haben, sich im örtlichen Bereich des Dienstbetriebs aufzuhalten, 2) nur in Anwesenheit einer Vertrauensperson mit dem Kommandanten sprechen zu wollen und 3) im Anschluss daran einen Heerespsychologen im Sanitätszentrum römisch 40 aufzusuchen. Im Hinblick darauf seien seitens des Kommandanten Zweifel daran bestanden, ob der Beschwerdeführer seine Funktion als stellvertretender Wachzugskommandant, bei welcher er ständig mit Dienstwaffen und Munition in Berührung komme, ausführen könne, weshalb der Kommandant gegenüber dem Beschwerdeführer in der Folge die Weisung erteilt habe, seine Dienstwaffen und Munition abzugeben. Zudem habe der Kommandant dem Beschwerdeführer gegenüber angeordnet, bis auf Weiteres keine Wachdienste (OvT = Offizier vom Tag) durchzuführen. Diesem Ersuchen legte der Kommandant zwei Protokolle vom 11.04.2024 über von ihm mit zwei Bediensteten des Dienstbetriebs (dem damaligen Wachzugskommandanten XXXX [in der Folge: der Wachzugskommandant] und dem Bediensteten XXXX ) jeweils am 04.04.2024 dazu durchgeführten Einvernahmen bei.Diesem Ersuchen legte der Kommandant zwei Protokolle vom 11.04.2024 über von ihm mit zwei Bediensteten des Dienstbetriebs (dem damaligen Wachzugskommandanten römisch 40 [in der Folge: der Wachzugskommandant] und dem Bediensteten römisch 40 ) jeweils am 04.04.2024 dazu durchgeführten Einvernahmen bei.
  4. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.04.2024 im Wege seines Rechtsvertreters die sofortige Rückausfolgung seiner Waffen und die Wiedereingliederung in den Normaldienst. Sollte diesem Antrag nicht Folge geleistet werden, beantrage der Beschwerdeführer die „Ausstellung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu [s]einen Dienstpflichten gehört und dass diese Weisung rechtswidrig und vor allem auch willkürlich erteilt wurde“. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Rahmen seines Assistenzeinsatzes zur Bewachung von Botschaften von seinem dortigen Kommandanten XXXX darum gebeten worden sei, seinen Assistenzeinsatz zu verlängern. Da der Beschwerdeführer dem Kommandanten XXXX dazu gesagt habe, nicht zu wissen, ob seine Stammeinheit einer solchen Verlängerung zustimmen würde, habe ihm der Kommandant XXXX mitgeteilt, dass er diese Verlängerung regeln würde. Diese Umstände habe der Beschwerdeführer in der Folge dem Wachzugskommandanten des Dienstbetriebs vorab telefonisch gemeldet. Nachdem der Kommandant XXXX den Beschwerdeführer in weiterer Folge darüber informiert habe, dass seine Verlängerung „in Ordnung gehe“, habe der Beschwerdeführer dem Wachzugskommandanten abermals eine dahingehende Meldung erstattet. In der Folge sei der Beschwerdeführer am 04.04.2024 durch den Kommandanten telefonisch kontaktiert worden, der ihm auf eine sehr nachdrückliche Art und Weise, gemeint sei schreiend, mitgeteilt habe, dass er sofort seine Sachen zu packen und sich bei ihm zu melden habe. Diesem Befehl sei der Beschwerdeführer sofort nachgekommen und habe sich noch am selben Tag zu seiner Stammeinheit begeben, wo er an diesem Tag ein Gespräch mit dem Kommandanten geführt habe. Dabei habe der Kommandant dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Meldepflicht verletzt habe und dass ihm gegenüber ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Weiters habe der Kommandant dem Beschwerdeführer dabei gesagt, dass er Angst vor dem Kommandanten haben würde. Diese letzte Aussage des Kommandanten habe der Beschwerdeführer zunächst nicht einordnen können. In weiterer Folge sei seitens des Kommandanten gegenüber dem Beschwerdeführer in einem Gespräch am 15.04.2024 angeordnet worden, seine Dienstwaffen samt Munition abzugeben, was mit einer gegenüber dem Kommandanten seitens des Beschwerdeführers angeblich vorliegenden Angst begründet worden sei. Der Beschwerdeführer habe diese Weisung sogleich befolgt. Diese Abnahme der Dienstwaffen samt Munition iVm der damit einhergehenden Nichtführung von Wachdiensten (OvT) und Journaldiensten ziehe beträchtliche finanzielle Auswirkungen nach sich. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass diese Vorgehensweise des Kommandanten eklatant rechtswidrig und vollkommen ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer fehle weder die physische noch die psychische Eignung dazu, eine Dienstwaffe zu führen.Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Rahmen seines Assistenzeinsatzes zur Bewachung von Botschaften von seinem dortigen Kommandanten römisch 40 darum gebeten worden sei, seinen Assistenzeinsatz zu verlängern. Da der Beschwerdeführer dem Kommandanten römisch 40 dazu gesagt habe, nicht zu wissen, ob seine Stammeinheit einer solchen Verlängerung zustimmen würde, habe ihm der Kommandant römisch 40 mitgeteilt, dass er diese Verlängerung regeln würde. Diese Umstände habe der Beschwerdeführer in der Folge dem Wachzugskommandanten des Dienstbetriebs vorab telefonisch gemeldet. Nachdem der Kommandant römisch 40 den Beschwerdeführer in weiterer Folge darüber informiert habe, dass seine Verlängerung „in Ordnung gehe“, habe der Beschwerdeführer dem Wachzugskommandanten abermals eine dahingehende Meldung erstattet. In der Folge sei der Beschwerdeführer am 04.04.2024 durch den Kommandanten telefonisch kontaktiert worden, der ihm auf eine sehr nachdrückliche Art und Weise, gemeint sei schreiend, mitgeteilt habe, dass er sofort seine Sachen zu packen und sich bei ihm zu melden habe. Diesem Befehl sei der Beschwerdeführer sofort nachgekommen und habe sich noch am selben Tag zu seiner Stammeinheit begeben, wo er an diesem Tag ein Gespräch mit dem Kommandanten geführt habe. Dabei habe der Kommandant dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Meldepflicht verletzt habe und dass ihm gegenüber ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Weiters habe der Kommandant dem Beschwerdeführer dabei gesagt, dass er Angst vor dem Kommandanten haben würde. Diese letzte Aussage des Kommandanten habe der Beschwerdeführer zunächst nicht einordnen können. In weiterer Folge sei seitens des Kommandanten gegenüber dem Beschwerdeführer in einem Gespräch am 15.04.2024 angeordnet worden, seine Dienstwaffen samt Munition abzugeben, was mit einer gegenüber dem Kommandanten seitens des Beschwerdeführers angeblich vorliegenden Angst begründet worden sei. Der Beschwerdeführer habe diese Weisung sogleich befolgt. Diese Abnahme der Dienstwaffen samt Munition in Verbindung mit der damit einhergehenden Nichtführung von Wachdiensten (OvT) und Journaldiensten ziehe beträchtliche finanzielle Auswirkungen nach sich. Weiters hielt der Beschwerdeführer fest, dass diese Vorgehensweise des Kommandanten eklatant rechtswidrig und vollkommen ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer fehle weder die physische noch die psychische Eignung dazu, eine Dienstwaffe zu führen. Da die o.a. Weisung vom 15.04.2024 nach wie vor aufrecht sei, erhebe er trotz Befolgung der Weisung hiermit eine Remonstration gegen diese.
  5. Mit Schreiben vom 17.05.2024 nahm der Kommandant zu den vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 24.04.2024 getroffenen Ausführungen Stellung und legte mit ausführlichen Darlegungen die aus seiner Sicht bestehenden Gründe für die Erteilung der gegenüber dem Beschwerdeführer am 15.04.2024 ergangenen Weisung dar. Dabei führte der Kommandant insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Ende seines Assistenzeinsatzes bei seinem Wachzugskommandanten gemeldet und mitgeteilt habe, dass er angeblich länger im Assistenzeinsatz sein werde, was er in der Folge nochmals mitgeteilt habe. Der Wachzugskommandant habe dem Beschwerdeführer dabei eindeutig erklärt, dass eine (nochmalige) Verlängerung des Assistenzeinsatzes nicht vorgesehen sei, dass er (gemeint: der Wachzugskommandant) über die Zulässigkeit der Abkömmlichkeit des Beschwerdeführers nicht entscheiden dürfe und dass der Beschwerdeführer sich dahingehend persönlich beim Kommandanten melden müsse. Da in der Folge keine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Kommandanten erfolgt sei, sei der Kommandant davon ausgegangen, dass die zuvor beabsichtigte Verlängerung des Assistenzeinsatzes nunmehr hinfällig sei und der Beschwerdeführer sich am Ende seines Assistenzeinsatzes (also am 03.04.2024) wieder zum Dienst im Dienstbetrieb melden werde. Da dies jedoch nicht geschehen sei, habe der Kommandant noch an diesem Tag erfolglos versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Als der Kommandant den Beschwerdeführer nach zwei weiteren erfolglosen Versuchen am 04.04.2024 schließlich am 04.04.2024 telefonisch erreicht habe, habe der Kommandant dem Beschwerdeführer in ganz normalem Ton mitgeteilt und angeordnet, sich unverzüglich bei ihm zu melden, um diese Situation persönlich besprechen zu können. Dabei habe der Kommandant den Beschwerdeführer nicht angeschrien, unter Druck gesetzt oder beleidigt. In dem in der Folge am 04.04.2024 geführten Gespräch habe der Kommandant dem Beschwerdeführer u.a. ganz ruhig und klar mitgeteilt, dass sein Assistenzeinsatz mit heutigem Tag beendet sei und er am kommenden Tag wieder seinen Dienst im Dienstbetrieb anzutreten habe. Erst nachdem der Beschwerdeführer in der Folge den Dienstbetrieb am 04.04.2024 verlassen habe, hätten der Wachzugskommandant und der Bedienstete XXXX dem Kommandanten von den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Angstzustände berichtet, worüber am jeweils 11.04.2024 Protokolle angelegt worden seien (s. Pkt. I.1.). Der Kommandant und diese beiden Bediensteten seien zum Schluss gekommen, dass diese Aussagen wohl eher als Trotzreaktion des Beschwerdeführers zu beurteilen seien. In der Folge habe der Beschwerdeführer in dem nach seinem Urlaub mit ihm seitens des Kommandanten am 15.04.2024 geführten Gespräch einen sehr angespannten Eindruck gemacht. Zu den Fragen des Kommandanten, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Angst vor ihm haben würde, ob er tatsächlich den Heerespsychologen aufgesucht habe und ob er sonstige Probleme haben würde, habe der Beschwerdeführer nichts sagen wollen. Beim Kommandanten sei daher ganz klar der Eindruck entstanden, dass beim Beschwerdeführer massive gesundheitliche, seine Dienstfähigkeit beeinflussende Probleme vorgelegen seien. Zudem sei es für den Kommandanten auch klar gewesen, dass selbst nach einer Woche einer Abkühlphase im Zuge des Erholungsurlaubs des Beschwerdeführers seine Angstzustände ernst genommen werden müssten. Dem Kommandanten sei daher gar keine andere Wahl geblieben, als gegenüber dem Beschwerdeführer die gegenständliche Weisung u.a. betreffend die Abnahme seiner Dienstwaffen und Munition zu erteilen und den Antrag auf Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu stellen. Nach Abnahme der Dienstwaffen und der Munition sei dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt worden, dass nunmehr ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei.Dabei führte der Kommandant insbesondere aus, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Ende seines Assistenzeinsatzes bei seinem Wachzugskommandanten gemeldet und mitgeteilt habe, dass er angeblich länger im Assistenzeinsatz sein werde, was er in der Folge nochmals mitgeteilt habe. Der Wachzugskommandant habe dem Beschwerdeführer dabei eindeutig erklärt, dass eine (nochmalige) Verlängerung des Assistenzeinsatzes nicht vorgesehen sei, dass er (gemeint: der Wachzugskommandant) über die Zulässigkeit der Abkömmlichkeit des Beschwerdeführers nicht entscheiden dürfe und dass der Beschwerdeführer sich dahingehend persönlich beim Kommandanten melden müsse. Da in der Folge keine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Kommandanten erfolgt sei, sei der Kommandant davon ausgegangen, dass die zuvor beabsichtigte Verlängerung des Assistenzeinsatzes nunmehr hinfällig sei und der Beschwerdeführer sich am Ende seines Assistenzeinsatzes (also am 03.04.2024) wieder zum Dienst im Dienstbetrieb melden werde. Da dies jedoch nicht geschehen sei, habe der Kommandant noch an diesem Tag erfolglos versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Als der Kommandant den Beschwerdeführer nach zwei weiteren erfolglosen Versuchen am 04.04.2024 schließlich am 04.04.2024 telefonisch erreicht habe, habe der Kommandant dem Beschwerdeführer in ganz normalem Ton mitgeteilt und angeordnet, sich unverzüglich bei ihm zu melden, um diese Situation persönlich besprechen zu können. Dabei habe der Kommandant den Beschwerdeführer nicht angeschrien, unter Druck gesetzt oder beleidigt. In dem in der Folge am 04.04.2024 geführten Gespräch habe der Kommandant dem Beschwerdeführer u.a. ganz ruhig und klar mitgeteilt, dass sein Assistenzeinsatz mit heutigem Tag beendet sei und er am kommenden Tag wieder seinen Dienst im Dienstbetrieb anzutreten habe. Erst nachdem der Beschwerdeführer in der Folge den Dienstbetrieb am 04.04.2024 verlassen habe, hätten der Wachzugskommandant und der Bedienstete römisch 40 dem Kommandanten von den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Angstzustände berichtet, worüber am jeweils 11.04.2024 Protokolle angelegt worden seien (s. Pkt. römisch eins.1.). Der Kommandant und diese beiden Bediensteten seien zum Schluss gekommen, dass diese Aussagen wohl eher als Trotzreaktion des Beschwerdeführers zu beurteilen seien. In der Folge habe der Beschwerdeführer in dem nach seinem Urlaub mit ihm seitens des Kommandanten am 15.04.2024 geführten Gespräch einen sehr angespannten Eindruck gemacht. Zu den Fragen des Kommandanten, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Angst vor ihm haben würde, ob er tatsächlich den Heerespsychologen aufgesucht habe und ob er sonstige Probleme haben würde, habe der Beschwerdeführer nichts sagen wollen. Beim Kommandanten sei daher ganz klar der Eindruck entstanden, dass beim Beschwerdeführer massive gesundheitliche, seine Dienstfähigkeit beeinflussende Probleme vorgelegen seien. Zudem sei es für den Kommandanten auch klar gewesen, dass selbst nach einer Woche einer Abkühlphase im Zuge des Erholungsurlaubs des Beschwerdeführers seine Angstzustände ernst genommen werden müssten. Dem Kommandanten sei daher gar keine andere Wahl geblieben, als gegenüber dem Beschwerdeführer die gegenständliche Weisung u.a. betreffend die Abnahme seiner Dienstwaffen und Munition zu erteilen und den Antrag auf Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu stellen. Nach Abnahme der Dienstwaffen und der Munition sei dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt worden, dass nunmehr ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei.
  6. Daraufhin teilte die Direktion 1 – Einsatz (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2024 mit, beim Kommandanten sei im Rahmen des am 15.04.2024 mit dem Beschwerdeführer geführten Gesprächs ganz klar der Eindruck entstanden, dass beim Beschwerdeführer massive gesundheitliche (psychische) Probleme vorgelegen seien, welche seine Dienstfähigkeit beeinträchtigt hätten. Aufgrund dieses Umstands sei vom Kommandanten die Prüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers beantragt worden und seien von ihm die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (Abnahme der Dienstwaffen und Munition) zum Schutz des Beschwerdeführers aufgrund der Gefahr von Selbstgefährdung und auch zum Schutz aller anderen Bediensteten mittels Weisung angeordnet worden. Da somit keine willkürliche bzw. rechtswidrige Erteilung der Weisung durch den Kommandanten ersichtlich sei, gehöre ihre Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers.
  7. Der Beschwerdeführer trat diesen Ausführungen der Behörde mit Schreiben vom 10.06.2024 im Wege seines Rechtsvertreters entgegen, indem er insbesondere den aus seiner Sicht erfolgten Ablauf der Ereignisse nochmals näher darlegte.
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass die Befolgung der Weisung des Kommandanten betreffend die Abgabe der Dienstwaffen und Munition nach § 44 BDG 1979 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre.
  9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass die Befolgung der Weisung des Kommandanten betreffend die Abgabe der Dienstwaffen und Munition nach Paragraph 44, BDG 1979 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer auf Dauer dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Kommandanten im Wachzug des Militärkommandos XXXX zur Dienstleistung zugewiesen sei, auf dem er v.a. in der Führung des Wachzugs und bei der Ausbildung der Wachgruppen (z.B. bei der Schießausbildung) mitzuwirken habe. In der Folge wiederholte die Behörde die bereits in ihrem Schreiben vom 24.05.2024 getroffenen Ausführungen und hielt abermals fest, beim Kommandanten sei im Rahmen eines am 15.04.2024 geführten Gespräches ganz klar der Eindruck entstanden, dass beim Beschwerdeführer massive gesundheitliche (psychische) Probleme vorgelegen seien, welche seine Dienstfähigkeit beeinträchtigt hätten. Daher sei seitens des Kommandanten die Prüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers beantragt worden und seien von ihm die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (Abnahme der Dienstwaffen und Munition) zum Schutz des Beschwerdeführers aufgrund der Gefahr von Selbstgefährdung und auch zum Schutz aller anderen Bediensteten mittels Weisung angeordnet worden. Eine willkürliche bzw. rechtswidrige Erteilung der Weisung durch den Kommandanten könne seitens der Behörde nicht erkannt werden, weshalb ihre Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und diese von ihm zu befolgen sei.Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer auf Dauer dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Kommandanten im Wachzug des Militärkommandos römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen sei, auf dem er v.a. in der Führung des Wachzugs und bei der Ausbildung der Wachgruppen (z.B. bei der Schießausbildung) mitzuwirken habe. In der Folge wiederholte die Behörde die bereits in ihrem Schreiben vom 24.05.2024 getroffenen Ausführungen und hielt abermals fest, beim Kommandanten sei im Rahmen eines am 15.04.2024 geführten Gespräches ganz klar der Eindruck entstanden, dass beim Beschwerdeführer massive gesundheitliche (psychische) Probleme vorgelegen seien, welche seine Dienstfähigkeit beeinträchtigt hätten. Daher sei seitens des Kommandanten die Prüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers beantragt worden und seien von ihm die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (Abnahme der Dienstwaffen und Munition) zum Schutz des Beschwerdeführers aufgrund der Gefahr von Selbstgefährdung und auch zum Schutz aller anderen Bediensteten mittels Weisung angeordnet worden. Eine willkürliche bzw. rechtswidrige Erteilung der Weisung durch den Kommandanten könne seitens der Behörde nicht erkannt werden, weshalb ihre Befolgung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre und diese von ihm zu befolgen sei.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er den im Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat und die Einvernahme von Zeugen (des Kommandanten und der Bediensteten XXXX und XXXX ) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragte.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er den im Bescheid getroffenen Ausführungen entgegentrat und die Einvernahme von Zeugen (des Kommandanten und der Bediensteten römisch 40 und römisch 40 ) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragte.
  12. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 30.07.2024 vorgelegt, in dem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Befragung des Kommandanten zu den zur Erteilung der gegenständlichen Weisung führenden Umständen beantragt wurde.
  13. Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.02.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer kein Senatsverfahren gemäß § 72 Abs. 2 Z 2 HDG 2014 eingeleitet und das Disziplinarverfahren gemäß § 62 Abs. 3 Z 2 leg.cit. eingestellt.
  14. Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.02.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer kein Senatsverfahren gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2014 eingeleitet und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, leg.cit. eingestellt. Dabei hielt die Bundesdisziplinarbehörde zunächst fest, dass der Beschwerdeführer als einzelner Bediensteter „in keiner Weise das Pouvoir“ dazu haben würde, um ohne Zustimmung des einsatzführenden Kommandos seinen Einsatz zu verlängern. Aus dem – offensichtlich nach Setzen der notwendigen Schritte durch den Kommandanten des Assistenzeinsatzes XXXX ergangenen – Schreiben der Stabsabteilung 3 des Militärkommandos XXXX vom 04.04.2024 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst verlängert worden und erst mit Ablauf des 04.04.2024 aus seinem Assistenzeinsatz auszuteilen gewesen sei. Somit sei auch abgesehen von der denkunmöglichen Argumentation einer eigenständigen Verlängerung des Assistenzeinsatzes durch den Beschwerdeführer ein durch ihn erfolgtes „pflichtwidriges Verlängerungsverhalten“ schon aufgrund dieses Schreibens vom 04.04.2024 auszuschließen.Dabei hielt die Bundesdisziplinarbehörde zunächst fest, dass der Beschwerdeführer als einzelner Bediensteter „in keiner Weise das Pouvoir“ dazu haben würde, um ohne Zustimmung des einsatzführenden Kommandos seinen Einsatz zu verlängern. Aus dem – offensichtlich nach Setzen der notwendigen Schritte durch den Kommandanten des Assistenzeinsatzes römisch 40 ergangenen – Schreiben der Stabsabteilung 3 des Militärkommandos römisch 40 vom 04.04.2024 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst verlängert worden und erst mit Ablauf des 04.04.2024 aus seinem Assistenzeinsatz auszuteilen gewesen sei. Somit sei auch abgesehen von der denkunmöglichen Argumentation einer eigenständigen Verlängerung des Assistenzeinsatzes durch den Beschwerdeführer ein durch ihn erfolgtes „pflichtwidriges Verlängerungsverhalten“ schon aufgrund dieses Schreibens vom 04.04.2024 auszuschließen. Weiters hielt die Disziplinarbehörde fest, dass die Verlängerung eines Assistenzeinsatzes ein meldepflichtiger Vorfall iSd § 9 ADV sei. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer diese Verlängerung seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Wachzugskommandanten, am 29.03.2024 telefonisch gemeldet, was iSd § 9 iVm § 17 leg.cit. zulässig und in den allermeisten Fällen auch geboten sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht dazu verpflichtet gewesen, eine dahingehende Meldung an den Kommandanten zu erstatten. Aus diesen Gründen sei auch dahingehend kein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich.Weiters hielt die Disziplinarbehörde fest, dass die Verlängerung eines Assistenzeinsatzes ein meldepflichtiger Vorfall iSd Paragraph 9, ADV sei. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer diese Verlängerung seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Wachzugskommandanten, am 29.03.2024 telefonisch gemeldet, was iSd Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 17, leg.cit. zulässig und in den allermeisten Fällen auch geboten sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht dazu verpflichtet gewesen, eine dahingehende Meldung an den Kommandanten zu erstatten. Aus diesen Gründen sei auch dahingehend kein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.10.2025 im vorliegenden Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und zweier Behördenvertreter durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen (der Kommandant, der Wachzugskommandant sowie die Bediensteten XXXX und XXXX ) v.a. zu den zum Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Weisung und davor vorgelegenen Umständen näher befragt wurden.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.10.2025 im vorliegenden Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und zweier Behördenvertreter durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen (der Kommandant, der Wachzugskommandant sowie die Bediensteten römisch 40 und römisch 40 ) v.a. zu den zum Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen Weisung und davor vorgelegenen Umständen näher befragt wurden. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.02.2025 betreffend die Nichteinleitung eines Senatsverfahren gemäß § 72 Abs. 2 Z 2 HDG 2014 und die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 62 Abs. 3 Z 2 leg.cit. vor. Die Behörde legte in der Verhandlung die klinisch-psychologische Stellungnahme des Sanitätszentrums XXXX vom 14.06.2024 vor, nach welcher der Beschwerdeführer dazu in der Lage sei, die auf seinem Arbeitsplatz bestehenden Aufgaben zu erfüllen, womit er als dienstfähig zu beurteilen sei. Der als Zeuge befragte Kommandant legte in der Verhandlung u.a. die Abkömmlichkeitserklärung vom 11.07.2023 betreffend den Assistenzeinsatz des Beschwerdeführers, das Schreiben der Stabsabteilung 3 des Militärkommandos XXXX vom 04.04.2024 (wonach er am 04.04.2024 im Assistenzeinsatz eingeteilt und keine Zustimmung des Dienstbetriebs betreffend seine Abkömmlichkeit vorgelegen war) sowie die Standesliste von April 2024 betreffend den Beschwerdeführer ohne Kommentar vor. Diese Unterlagen wurden dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen.Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung den Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.02.2025 betreffend die Nichteinleitung eines Senatsverfahren gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, HDG 2014 und die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 2, leg.cit. vor. Die Behörde legte in der Verhandlung die klinisch-psychologische Stellungnahme des Sanitätszentrums römisch 40 vom 14.06.2024 vor, nach welcher der Beschwerdeführer dazu in der Lage sei, die auf seinem Arbeitsplatz bestehenden Aufgaben zu erfüllen, womit er als dienstfähig zu beurteilen sei. Der als Zeuge befragte Kommandant legte in der Verhandlung u.a. die Abkömmlichkeitserklärung vom 11.07.2023 betreffend den Assistenzeinsatz des Beschwerdeführers, das Schreiben der Stabsabteilung 3 des Militärkommandos römisch 40 vom 04.04.2024 (wonach er am 04.04.2024 im Assistenzeinsatz eingeteilt und keine Zustimmung des Dienstbetriebs betreffend seine Abkömmlichkeit vorgelegen war) sowie die Standesliste von April 2024 betreffend den Beschwerdeführer ohne Kommentar vor. Diese Unterlagen wurden dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen.
  17. Mit Schreiben vom 06.10.2025 übermittelte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß dem von ihm in der Verhandlung erteilten Auftrag u.a. die Standesliste von April 2024 betreffend den Beschwerdeführer samt Kommentar (nach dem er am 05.04.2024 einen Arztbesuch und einen privaten Weg hatte und später Dienstsport betrieb), den Antrag des Beschwerdeführers zur Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthalts zur Gesundheitsvorsorge samt diesen betreffende Unterlagen sowie den Übergabeschein vom 15.04.2024 betreffend die Abgabe der Dienstwaffen und Munition durch den Beschwerdeführer.
  18. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 17.10.2025 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Dabei legte er einen ärztlichen Befundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.10.2025 betreffend seinen am 05.04.2024 in ihrer Ordination erfolgten Arztbesuch und die Aufenthaltsbestätigung des Gesundheitsressorts XXXX vom 18.10.2023 betreffend den vom Beschwerdeführer dort zur Gesundheitsvorsorge erfolgten Kuraufenthalt vor.
  19. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 17.10.2025 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Dabei legte er einen ärztlichen Befundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.10.2025 betreffend seinen am 05.04.2024 in ihrer Ordination erfolgten Arztbesuch und die Aufenthaltsbestätigung des Gesundheitsressorts römisch 40 vom 18.10.2023 betreffend den vom Beschwerdeführer dort zur Gesundheitsvorsorge erfolgten Kuraufenthalt vor.
  20. Zudem legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 24.10.2025 eine E-Mail der Abteilung für Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24.10.2025 vor, wonach der Beschwerdeführer seine Beschwerde dort am 30.03.2024 eingebracht habe und diese am 08.04.2024 an das Militärkommando XXXX weitergeleitet worden sei. Dazu hielt der Beschwerdeführer fest, dass am ersten Tag seiner Rückkehr aus dem Erholungsurlaub (15.04.2024) dann die gegenständliche Weisung seitens des Kommandanten erteilt worden sei.
  21. Zudem legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 24.10.2025 eine E-Mail der Abteilung für Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24.10.2025 vor, wonach der Beschwerdeführer seine Beschwerde dort am 30.03.2024 eingebracht habe und diese am 08.04.2024 an das Militärkommando römisch 40 weitergeleitet worden sei. Dazu hielt der Beschwerdeführer fest, dass am ersten Tag seiner Rückkehr aus dem Erholungsurlaub (15.04.2024) dann die gegenständliche Weisung seitens des Kommandanten erteilt worden sei.
  22. Mit Schreiben vom 28.10.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde die Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.
  23. und 24.10.2025 samt Beilagen und gab ihr Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen, wovon die Behörde nicht Gebrauch machte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des militärischen Dienstes, der dem im Dienstbetrieb des Militärkommandos XXXX eingerichteten Arbeitsplatz des stellvertretenden Wachzugskommandanten dauerhaft zur Dienstleistung zugewiesen ist. Auf diesem Arbeitsplatz hat der Beschwerdeführer v.a. in der Führung des Wachzugs und bei der Ausbildung der Wachgruppen (z.B. bei der Schießausbildung) mitzuwirken. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des militärischen Dienstes, der dem im Dienstbetrieb des Militärkommandos römisch 40 eingerichteten Arbeitsplatz des stellvertretenden Wachzugskommandanten dauerhaft zur Dienstleistung zugewiesen ist. Auf diesem Arbeitsplatz hat der Beschwerdeführer v.a. in der Führung des Wachzugs und bei der Ausbildung der Wachgruppen (z.B. bei der Schießausbildung) mitzuwirken. Im Zuge von im Laufe des Jahres 2023 persönlich geführten Gesprächen teilte der Beschwerdeführer dem Kommandanten des Dienstbetriebs mit, dass beim Beschwerdeführer gröbere private Probleme aufgrund einer psychischen Erkrankung / schwerer psychischer Probleme seiner Ehefrau und von dahingehenden Auswirkungen auf die insgesamte finanzielle Situation der Familie vorliegen würden und dass beim Beschwerdeführer nach einer zur Überprüfung der Tauglichkeit für einen Auslandseinsatz erfolgten Untersuchung zunächst der Verdacht auf Hodenkrebs bestanden habe, weshalb der Beschwerdeführer diesen Auslandseinsatz schließlich auch nicht durchgeführt hat. Der Verdacht auf Hodenkrebs bestätigte sich in der Folge nicht, der Beschwerdeführer befand sich daher auch nicht auf einem diesbezüglichen Rehabilitationsaufenthalt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zunächst im Zeitraum vom 27.12.2023 bis 02.04.2024 im Rahmen eines Assistenzeinsatzes, den er v.a. aus finanziellen Gründen angestrebt hatte, im Objektschutz (zur Bewachung von Botschaften) verwendet. Im Laufe dieses Assistenzeinsatzes erkundigte sich der Kommandant des dortigen Kommandos ( XXXX ) beim Beschwerdeführer, ob er seinen Assistenzeinsatz aufgrund der dortigen Personalsituation um wenige Tage (bis zumindest 05.04.2024) verlängern könne. Der Beschwerdeführer stimmte dieser Verlängerung zu, woraufhin der Kommandant XXXX dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er die Durchführung dieser Verlängerung regeln würde. Diese Umstände meldete der Beschwerdeführer in der Folge dem Wachzugskommandanten des Dienstbetriebs telefonisch. Der Wachzugskommandant nahm diese Meldung entgegen und wies dabei auf die aus seiner Sicht dahingehend notwendige Meldung des Beschwerdeführers beim Kommandanten hin. Nach in weiterer Folge erteilter Mitteilung des Kommandanten XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer, dass die angeführte Verlängerung seines Assistenzeinsatzes durchgeführt werden könne, meldete der Beschwerdeführer auch diese Umstände dem Wachzugskommandanten des Dienstbetriebs telefonisch. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zunächst im Zeitraum vom 27.12.2023 bis 02.04.2024 im Rahmen eines Assistenzeinsatzes, den er v.a. aus finanziellen Gründen angestrebt hatte, im Objektschutz (zur Bewachung von Botschaften) verwendet. Im Laufe dieses Assistenzeinsatzes erkundigte sich der Kommandant des dortigen Kommandos ( römisch 40 ) beim Beschwerdeführer, ob er seinen Assistenzeinsatz aufgrund der dortigen Personalsituation um wenige Tage (bis zumindest 05.04.2024) verlängern könne. Der Beschwerdeführer stimmte dieser Verlängerung zu, woraufhin der Kommandant römisch 40 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er die Durchführung dieser Verlängerung regeln würde. Diese Umstände meldete der Beschwerdeführer in der Folge dem Wachzugskommandanten des Dienstbetriebs telefonisch. Der Wachzugskommandant nahm diese Meldung entgegen und wies dabei auf die aus seiner Sicht dahingehend notwendige Meldung des Beschwerdeführers beim Kommandanten hin. Nach in weiterer Folge erteilter Mitteilung des Kommandanten römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer, dass die angeführte Verlängerung seines Assistenzeinsatzes durchgeführt werden könne, meldete der Beschwerdeführer auch diese Umstände dem Wachzugskommandanten des Dienstbetriebs telefonisch. Im März 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Abteilung für Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums für Landesverteidigung eine Beschwerde wegen der im Jahr 2023 mit ihm nicht erfolgten Durchführung eines Mitarbeitergesprächs durch seinen Kommandanten, welches aus Sicht des Beschwerdeführers durchzuführen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde in der Tagesmeldung des Assistenzeinsatzes am 03.04.2024 als „eingeteilt“ geführt, eine dahingehende Zustimmung des Dienstbetriebs zur Abkömmlichkeit ist für diesen Zeitpunkt / Zeitraum nicht mehr vorgelegen. Der Kommandant kontaktierte den Beschwerdeführer – nach erfolglosen Versuchen der telefonischen Kontaktaufnahme am 03.
  25. und auch am 04.04.2024 – am 04.04.2024 telefonisch und teilte ihm dabei unmissverständlich mit lautstarker Stimme mit, dass es aufgrund seiner nicht erfolgten Meldung der Verlängerung des Assistenzeinsatzes zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegenüber seiner Person kommen würde und dass er sich unverzüglich im Dienstbetrieb zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs bei ihm zu melden habe. Daraufhin begab sich der Beschwerdeführer am selben Tag zum Dienstbetrieb. Beim Eintreffen im Dienstbetrieb teilte der, etwas aufgebrachte, Beschwerdeführer dem Wachzugskommandanten und dem Bediensteten XXXX auf ihre Nachfrage u.a. mit, dass er Angst vor dem Kommandanten habe und unter Umständen einen Heerespsychologen aufsuchen werde. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, zum Gespräch mit dem Kommandanten eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, weshalb er den Bediensteten XXXX um seine Anwesenheit bei diesem Gespräch als Vertrauensperson ersuchte, wozu dieser seine Zustimmung gab. Bei dem in der Folge nach Eintreffen des Kommandanten im Dienstbetrieb am selben Tag bei offener Kanzleitüre durchgeführten kurzen Gespräch teilte der Kommandant dem Beschwerdeführer in normalem Tonfall klar und deutlich v.a. mit, dass sein Assistenzeinsatz mit dem heutigen Tag beendet sei, er morgen wieder seinen Dienst im Dienstbetrieb anzutreten habe und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegenüber ihm beabsichtigt sei. Der Bedienstete XXXX konnte schließlich doch nicht an diesem Gespräch teilnehmen, weil er Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz erledigen musste.Der Beschwerdeführer wurde in der Tagesmeldung des Assistenzeinsatzes am 03.04.2024 als „eingeteilt“ geführt, eine dahingehende Zustimmung des Dienstbetriebs zur Abkömmlichkeit ist für diesen Zeitpunkt / Zeitraum nicht mehr vorgelegen. Der Kommandant kontaktierte den Beschwerdeführer – nach erfolglosen Versuchen der telefonischen Kontaktaufnahme am 03.
  26. und auch am 04.04.2024 – am 04.04.2024 telefonisch und teilte ihm dabei unmissverständlich mit lautstarker Stimme mit, dass es aufgrund seiner nicht erfolgten Meldung der Verlängerung des Assistenzeinsatzes zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegenüber seiner Person kommen würde und dass er sich unverzüglich im Dienstbetrieb zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs bei ihm zu melden habe. Daraufhin begab sich der Beschwerdeführer am selben Tag zum Dienstbetrieb. Beim Eintreffen im Dienstbetrieb teilte der, etwas aufgebrachte, Beschwerdeführer dem Wachzugskommandanten und dem Bediensteten römisch 40 auf ihre Nachfrage u.a. mit, dass er Angst vor dem Kommandanten habe und unter Umständen einen Heerespsychologen aufsuchen werde. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, zum Gespräch mit dem Kommandanten eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, weshalb er den Bediensteten römisch 40 um seine Anwesenheit bei diesem Gespräch als Vertrauensperson ersuchte, wozu dieser seine Zustimmung gab. Bei dem in der Folge nach Eintreffen des Kommandanten im Dienstbetrieb am selben Tag bei offener Kanzleitüre durchgeführten kurzen Gespräch teilte der Kommandant dem Beschwerdeführer in normalem Tonfall klar und deutlich v.a. mit, dass sein Assistenzeinsatz mit dem heutigen Tag beendet sei, er morgen wieder seinen Dienst im Dienstbetrieb anzutreten habe und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegenüber ihm beabsichtigt sei. Der Bedienstete römisch 40 konnte schließlich doch nicht an diesem Gespräch teilnehmen, weil er Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz erledigen musste. Am kommenden Tag (05.04.2024) befand sich der Kommandant im Erholungsurlaub, der Beschwerdeführer hatte an diesem Tag einen Arztbesuch und einen privaten Weg zu erledigen und war in der Folge im Dienst (Dienstsport). Im Zeitraum vom 06.
  27. bis 14.04.2024 befand sich der Beschwerdeführer im Erholungsurlaub. Am 15.04.2024 fand ein weiteres persönliches Gespräch des Kommandanten mit dem Beschwerdeführer, diesmal in Anwesenheit eines Personalvertreters ( XXXX ), statt, in welchem eine angespannte Stimmung herrschte. Dabei fragte der Kommandant den Beschwerdeführer u.a., warum er ohne Zustimmung des Kommandanten den Assistenzeinsatz verlängert habe, worauf der Beschwerdeführer antwortete, dass er dies dem Wachzugskommandanten gemeldet habe. Der Kommandant erteilte gegenüber dem Beschwerdeführer in diesem Gespräch die Weisung, seine Dienstwaffen und die Munition abzugeben sowie bis auf Weiteres keine Wachdienste (OvT) zu versehen. Dieser Weisung kam der Beschwerdeführer umgehend nach. Beim Beschwerdeführer lagen zum Zeitpunkt dieses Gesprächs und im diesen vorangehenden Zeitraum (wie auch am 04.04.2024) keine – über das in einer derartigen Situation übliche Ausmaß hinausgehende – Angst vor dem Kommandanten und keine – offenkundig erkennbaren – psychischen Beschwerden bzw. Erkrankungen vor.Am 15.04.2024 fand ein weiteres persönliches Gespräch des Kommandanten mit dem Beschwerdeführer, diesmal in Anwesenheit eines Personalvertreters ( römisch 40 ), statt, in welchem eine angespannte Stimmung herrschte. Dabei fragte der Kommandant den Beschwerdeführer u.a., warum er ohne Zustimmung des Kommandanten den Assistenzeinsatz verlängert habe, worauf der Beschwerdeführer antwortete, dass er dies dem Wachzugskommandanten gemeldet habe. Der Kommandant erteilte gegenüber dem Beschwerdeführer in diesem Gespräch die Weisung, seine Dienstwaffen und die Munition abzugeben sowie bis auf Weiteres keine Wachdienste (OvT) zu versehen. Dieser Weisung kam der Beschwerdeführer umgehend nach. Beim Beschwerdeführer lagen zum Zeitpunkt dieses Gesprächs und im diesen vorangehenden Zeitraum (wie auch am 04.04.2024) keine – über das in einer derartigen Situation übliche Ausmaß hinausgehende – Angst vor dem Kommandanten und keine – offenkundig erkennbaren – psychischen Beschwerden bzw. Erkrankungen vor. Am 12.06.2024 erfolgte im Sanitätszentrum XXXX eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine klinische Psychologin betreffend seine Dienstfähigkeit. Aus der nach dieser Untersuchung erstatteten klinisch-psychologischen Stellungnahme vom 14.06.2024 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage sei, die auf seinem Arbeitsplatz bestehenden Aufgaben zu erfüllen, weshalb er als dienstfähig zu beurteilen sei.Am 12.06.2024 erfolgte im Sanitätszentrum römisch 40 eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine klinische Psychologin betreffend seine Dienstfähigkeit. Aus der nach dieser Untersuchung erstatteten klinisch-psychologischen Stellungnahme vom 14.06.2024 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage sei, die auf seinem Arbeitsplatz bestehenden Aufgaben zu erfüllen, weshalb er als dienstfähig zu beurteilen sei. Daraufhin erfolgte am 24.06.2024 eine Rückausfolgung der Dienstwaffen und der Munition an den Beschwerdeführer und seine Wiedereingliederung in den Normaldienst. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 01.01.2025 in Karenz.
  28. Beweiswürdigung: 2.
  29. Die unter Pkt. II.1.
  30. getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den vom Beschwerdeführer (s. S. 4, 6, 9 bis 15, 18 f., 24 und 46 des Verhandlungsprotokolls), vom Kommandanten (vgl. S. 21 f., 24, 26 f., 30 und 32 des Verhandlungsprotokolls), vom Wachzugskommandanten (S. 35 bis 37 des Verhandlungsprotokolls; s. dazu zudem auch seine auf S. 9 des Beschlusses der Disziplinarbehörde wiedergegebenen Angaben im Disziplinarverfahren betreffend die an ihn seitens des Beschwerdeführers erfolgte Mitteilung der Verlängerung des Assistenzeinsatzes), vom Bediensteten XXXX (S. 40 des Verhandlungsprotokolls), vom Bediensteten XXXX (S. 42 f. des Verhandlungsprotokolls) sowie vom Behördenvertreter (S. 6 f. und 9 des Verhandlungsprotokolls) in der mündlichen Verhandlung getroffenen Angaben sowie aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenteilen (vgl. v.a. das Schreiben der Stabsabteilung 3 des Militärkommandos XXXX vom 04.04.2024, die den Beschwerdeführer betreffende Standesliste von April 2024 samt Kommentar, den Übergabeschein vom 15.04.2024 betreffend die Abgabe der Dienstwaffen und Munition, die Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.04.2024 und 17.10.2025, das Schreiben des Kommandanten vom 17.05.2024, die klinisch-psychologische Stellungnahme des Sanitätszentrums XXXX vom 14.06.2024, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 30.07.2024, den ärztlichen Befundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.10.2025 betreffend seinen am 05.04.2024 in ihrer Ordination erfolgten Arztbesuch sowie die E-Mail der Abteilung für Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24.10.2025).2.
  31. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  32. getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus den vom Beschwerdeführer (s. S. 4, 6, 9 bis 15, 18 f., 24 und 46 des Verhandlungsprotokolls), vom Kommandanten vergleiche S. 21 f., 24, 26 f., 30 und 32 des Verhandlungsprotokolls), vom Wachzugskommandanten (S. 35 bis 37 des Verhandlungsprotokolls; s. dazu zudem auch seine auf S. 9 des Beschlusses der Disziplinarbehörde wiedergegebenen Angaben im Disziplinarverfahren betreffend die an ihn seitens des Beschwerdeführers erfolgte Mitteilung der Verlängerung des Assistenzeinsatzes), vom Bediensteten römisch 40 (S. 40 des Verhandlungsprotokolls), vom Bediensteten römisch 40 (S. 42 f. des Verhandlungsprotokolls) sowie vom Behördenvertreter (S. 6 f. und 9 des Verhandlungsprotokolls) in der mündlichen Verhandlung getroffenen Angaben sowie aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenteilen vergleiche v.a. das Schreiben der Stabsabteilung 3 des Militärkommandos römisch 40 vom 04.04.2024, die den Beschwerdeführer betreffende Standesliste von April 2024 samt Kommentar, den Übergabeschein vom 15.04.2024 betreffend die Abgabe der Dienstwaffen und Munition, die Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.04.2024 und 17.10.2025, das Schreiben des Kommandanten vom 17.05.2024, die klinisch-psychologische Stellungnahme des Sanitätszentrums römisch 40 vom 14.06.2024, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 30.07.2024, den ärztlichen Befundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.10.2025 betreffend seinen am 05.04.2024 in ihrer Ordination erfolgten Arztbesuch sowie die E-Mail der Abteilung für Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24.10.2025). 2.
  33. Dass der Beschwerdeführer dem Kommandanten im Zuge von persönlichen Gesprächen nicht nur den Verdacht des Vorliegens von Hodenkrebs, sondern vielmehr sein tatsächliches Vorliegen und eine dazu durchgeführte Operation mitgeteilt haben soll (s. die Angaben des Kommandanten auf S. 33 des Verhandlungsprotokolls und in der Stellungnahme vom 07.05.2024), konnte nicht festgestellt werden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, welchen Vorteil der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner finanziellen Situation u.a. einen Assistenzeinsatz und die dafür nötige Zustimmung zur Abkömmlichkeit des Kommandanten angestrebt hatte, daraus erlangen sollte, dem Kommandanten von einem tatsächlichen Ausbruch von Hodenkrebs und einer dahingehenden Operation zu erzählen, obwohl dies – wie im Verfahren hervorgekommen – nicht der Wahrheit entsprach (s. die daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dazu glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 7 und 16 des Verhandlungsprotokolls). Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine seitens der Parteien vorgelegten medizinischen Befunde bzw. Gutachten vor, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an Hodenkrebs gelitten hat (s. dazu die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufenthaltsbestätigung des Gesundheitsressorts XXXX vom 18.10.2023 betreffend den von ihm dort aus Gründen der Gesundheitsvorsorge für den Stütz- und Bewegungsapparat erfolgten Kuraufenthalt).2.
  34. Dass der Beschwerdeführer dem Kommandanten im Zuge von persönlichen Gesprächen nicht nur den Verdacht des Vorliegens von Hodenkrebs, sondern vielmehr sein tatsächliches Vorliegen und eine dazu durchgeführte Operation mitgeteilt haben soll (s. die Angaben des Kommandanten auf S. 33 des Verhandlungsprotokolls und in der Stellungnahme vom 07.05.2024), konnte nicht festgestellt werden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, welchen Vorteil der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner finanziellen Situation u.a. einen Assistenzeinsatz und die dafür nötige Zustimmung zur Abkömmlichkeit des Kommandanten angestrebt hatte, daraus erlangen sollte, dem Kommandanten von einem tatsächlichen Ausbruch von Hodenkrebs und einer dahingehenden Operation zu erzählen, obwohl dies – wie im Verfahren hervorgekommen – nicht der Wahrheit entsprach (s. die daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dazu glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 7 und 16 des Verhandlungsprotokolls). Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine seitens der Parteien vorgelegten medizinischen Befunde bzw. Gutachten vor, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an Hodenkrebs gelitten hat (s. dazu die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufenthaltsbestätigung des Gesundheitsressorts römisch 40 vom 18.10.2023 betreffend den von ihm dort aus Gründen der Gesundheitsvorsorge für den Stütz- und Bewegungsapparat erfolgten Kuraufenthalt). 2.
  35. Die Feststellung zur vom Beschwerdeführer beim Eintreffen im Dienstbetrieb am 04.04.2024 zum Wachzugskommandanten und zum Bediensteten XXXX getätigten Aussage des unter Umständen erfolgenden Aufsuchens eines Heerespsychologen und der gegenüber dem Kommandanten vorliegenden Angst wird entgegen den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers (s. S. 12 und 19 des Verhandlungsprotokolls) v.a. aufgrund der dahingehend glaubhaften Ausführungen des Wachzugskommandanten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 35 f. und 38 des Verhandlungsprotokolls) iVm den von ihm und dem Bediensteten XXXX in ihren Einvernahmen vom 04.04.2024 getätigten Angaben (vgl. die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt dazu einliegenden Protokolle vom 11.04.2024) getroffen (s. dazu zudem auch die in der klinisch-psychologischen Stellungnahme des Sanitätszentrums XXXX vom 14.06.2024 in der Anamnese wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Untersuchung am 12.06.2024, nach welchen er ebenfalls diese Aussage des möglichen Aufsuchens eines Psychologen getätigt habe; vgl. dazu schließlich auch S. 47 des Verhandlungsprotokolls).2.
  36. Die Feststellung zur vom Beschwerdeführer beim Eintreffen im Dienstbetrieb am 04.04.2024 zum Wachzugskommandanten und zum Bediensteten römisch 40 getätigten Aussage des unter Umständen erfolgenden Aufsuchens eines Heerespsychologen und der gegenüber dem Kommandanten vorliegenden Angst wird entgegen den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers (s. S. 12 und 19 des Verhandlungsprotokolls) v.a. aufgrund der dahingehend glaubhaften Ausführungen des Wachzugskommandanten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 35 f. und 38 des Verhandlungsprotokolls) in Verbindung mit den von ihm und dem Bediensteten römisch 40 in ihren Einvernahmen vom 04.04.2024 getätigten Angaben vergleiche die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt dazu einliegenden Protokolle vom 11.04.2024) getroffen (s. dazu zudem auch die in der klinisch-psychologischen Stellungnahme des Sanitätszentrums römisch 40 vom 14.06.2024 in der Anamnese wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Untersuchung am 12.06.2024, nach welchen er ebenfalls diese Aussage des möglichen Aufsuchens eines Psychologen getätigt habe; vergleiche dazu schließlich auch S. 47 des Verhandlungsprotokolls). 2.
  37. Die oben getroffenen Feststellungen zur seitens des Kommandanten zunächst im Telefongespräch am 04.04.2024 unmissverständlich und mit lautstarker Stimme und in der Folge im persönlichen Gespräch am 04.04.2024 gegenüber dem Beschwerdeführer insbesondere erfolgten Mitteilung, dass es aufgrund seiner nicht erfolgten Meldung der Verlängerung des Assistenzeinsatzes zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens kommen würde, folgen insbesondere aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung für das Bundesverwaltungsgericht dazu in glaubhafter Weise getätigten Angaben (s. S. 13 bis 15 und 17 des Verhandlungsprotokolls; vgl. zum Zeitpunkt der erstmaligen Ankündigung der etwaigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch die damit insoweit übereinstimmenden und somit für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben des Wachzugskommandanten auf S. 36 und 38 des Verhandlungsprotokolls, wonach der Beschwerdeführer am 04.04.2024 bereits beim Eintreffen im Dienstbetrieb vor dem Gespräch mit dem Kommandanten gesagt habe, dass ihm der Kommandant ein mögliches Disziplinarverfahren angedroht habe; s. dazu schließlich auch die Ausführungen des Kommandanten auf S. 22 f. des Verhandlungsprotokolls, wonach er nicht ausschließen könne, zumindest bereits im persönlichen Gespräch im Dienstbetrieb am 04.04.2024 gegenüber dem Beschwerdeführer möglicherweise die Aussage einer etwaigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens getätigt zu haben). Der Beschwerdeführer machte bei im wesentlichen Kern in schlüssiger und plausibler Weise getätigten Angaben insoweit auf den erkennenden Richter einen sehr glaubwürdigen persönlichen Eindruck, weshalb die vom Beschwerdeführer dahingehend getroffenen Ausführungen als glaubhaft erachtet werden. Die Feststellung betreffend die bereits im Telefongespräch erfolgte Ankündigung eines Disziplinarverfahrens durch den Kommandanten steht für das Bundesverwaltungsgericht auch mit dem – nicht bestrittenen – Umstand der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Hinzuziehung einer Vertrauensperson zum persönlichen Gespräch mit dem Kommandanten im Dienstbetrieb im Einklang, zumal gerade der vom Beschwerdeführer behauptete und als glaubhaft erachtete unmissverständliche und lautstarke Tonfall des Kommandanten iVm der Ankündigung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Telefongespräch eine solche beabsichtigte Hinzuziehung einer Vertrauensperson durch den Beschwerdeführer zu Beweiszwecken nachvollziehbar und plausibel erscheinen lässt. Hierzu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch anzumerken, dass eine vom Kommandanten im Telefongespräch am 04.04.2024 mittels lautstarker Stimme zum Ausdruck gebrachte Ankündigung der möglichen Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ein somit bei ihm zu diesem Zeitpunkt vorgelegener Ärger gegenüber dem Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht auch deshalb durchaus nachvollziehbar erscheint, weil aus Sicht des Kommandanten die Verlängerung des Assistenzeinsatzes mangels Vorliegens einer Abkömmlichkeitsmeldung des Dienstbetriebes (also des Kommandanten) und mangels Vorliegens eines Grundes für die Verlängerung des Assistenzeinsatzes vom Beschwerdeführer eigenmächtig und ungerechtfertigt vorgenommen wurde (s. die dahingehenden Angaben des Kommandanten auf S. 30 f. des Verhandlungsprotokolls; vgl. dazu auch die Angaben des für das Bundesverwaltungsgericht ebenso glaubwürdigen Zeugen XXXX auf S. 43 des Verhandlungsprotokolls zum in diesem Zeitraum allgemein üblichen aggressiven und lauten Tonfall des Kommandanten gegenüber den Bediensteten und die damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers auf S. 46 des Verhandlungsprotokolls zum damals schlechten Klima innerhalb des Dienstbetriebs, welches vom Kommandanten ausgegangen sei). Den vom Kommandanten in seinem Schreiben vom 17.05.2024 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 22 des Verhandlungsprotokolls) dazu getroffenen Ausführungen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht gefolgt. 2.
  38. Die oben getroffenen Feststellungen zur seitens des Kommandanten zunächst im Telefongespräch am 04.04.2024 unmissverständlich und mit lautstarker Stimme und in der Folge im persönlichen Gespräch am 04.04.2024 gegenüber dem Beschwerdeführer insbesondere erfolgten Mitteilung, dass es aufgrund seiner nicht erfolgten Meldung der Verlängerung des Assistenzeinsatzes zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens kommen würde, folgen insbesondere aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung für das Bundesverwaltungsgericht dazu in glaubhafter Weise getätigten Angaben (s. S. 13 bis 15 und 17 des Verhandlungsprotokolls; vergleiche zum Zeitpunkt der erstmaligen Ankündigung der etwaigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch die damit insoweit übereinstimmenden und somit für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben des Wachzugskommandanten auf S. 36 und 38 des Verhandlungsprotokolls, wonach der Beschwerdeführer am 04.04.2024 bereits beim Eintreffen im Dienstbetrieb vor dem Gespräch mit dem Kommandanten gesagt habe, dass ihm der Kommandant ein mögliches Disziplinarverfahren angedroht habe; s. dazu schließlich auch die Ausführungen des Kommandanten auf S. 22 f. des Verhandlungsprotokolls, wonach er nicht ausschließen könne, zumindest bereits im persönlichen Gespräch im Dienstbetrieb am 04.04.2024 gegenüber dem Beschwerdeführer möglicherweise die Aussage einer etwaigen Einleitung eines Disziplinarverfahrens getätigt zu haben). Der Beschwerdeführer machte bei im wesentlichen Kern in schlüssiger und plausibler Weise getätigten Angaben insoweit auf den erkennenden Richter einen sehr glaubwürdigen persönlichen Eindruck, weshalb die vom Beschwerdeführer dahingehend getroffenen Ausführungen als glaubhaft erachtet werden. Die Feststellung betreffend die bereits im Telefongespräch erfolgte Ankündigung eines Disziplinarverfahrens durch den Kommandanten steht für das Bundesverwaltungsgericht auch mit dem – nicht bestrittenen – Umstand der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Hinzuziehung einer Vertrauensperson zum persönlichen Gespräch mit dem Kommandanten im Dienstbetrieb im Einklang, zumal gerade der vom Beschwerdeführer behauptete und als glaubhaft erachtete unmissverständliche und lautstarke Tonfall des Kommandanten in Verbindung mit der Ankündigung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens im Telefongespräch eine solche beabsichtigte Hinzuziehung einer Vertrauensperson durch den Beschwerdeführer zu Beweiszwecken nachvollziehbar und plausibel erscheinen lässt. Hierzu ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch anzumerken, dass eine vom Kommandanten im Telefongespräch am 04.04.2024 mittels lautstarker Stimme zum Ausdruck gebrachte Ankündigung der möglichen Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ein somit bei ihm zu diesem Zeitpunkt vorgelegener Ärger gegenüber dem Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht auch deshalb durchaus nachvollziehbar erscheint, weil aus Sicht des Kommandanten die Verlängerung des Assistenzeinsatzes mangels Vorliegens einer Abkömmlichkeitsmeldung des Dienstbetriebes (also des Kommandanten) und mangels Vorliegens eines Grundes für die Verlängerung des Assistenzeinsatzes vom Beschwerdeführer eigenmächtig und ungerechtfertigt vorgenommen wurde (s. die dahingehenden Angaben des Kommandanten auf S. 30 f. des Verhandlungsprotokolls; vergleiche dazu auch die Angaben des für das Bundesverwaltungsgericht ebenso glaubwürdigen Zeugen römisch 40 auf S. 43 des Verhandlungsprotokolls zum in diesem Zeitraum allgemein üblichen aggressiven und lauten Tonfall des Kommandanten gegenüber den Bediensteten und die damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers auf S. 46 des Verhandlungsprotokolls zum damals schlechten Klima innerhalb des Dienstbetriebs, welches vom Kommandanten ausgegangen sei). Den vom Kommandanten in seinem Schreiben vom 17.05.2024 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 22 des Verhandlungsprotokolls) dazu getroffenen Ausführungen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht gefolgt. 2.
  39. Dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem Kommandanten am 15.04.2024 und im dem diesen vorangehenden Zeitraum (wie auch am 04.04.2024) keine – über das in einer derartigen Situation übliche Ausmaß hinausgehende – Angst vor dem Kommandanten hatte und dass beim Beschwerdeführer keine – offenkundig erkennbaren – psychischen Beschwerden bzw. Erkrankungen vorlagen, ergibt sich aus den für den erkennenden Richter aufgrund seines persönlichen Eindrucks auch dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 17 und 19 des Verhandlungsprotokolls; vgl. dazu im Übrigen auch die Ausführungen in der klinisch-psychologischen Stellungnahme des Sanitätszentrums XXXX vom 14.06.2024, nach welcher der Beschwerdeführer dienstfähig ist). 2.
  40. Dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit dem Kommandanten am 15.04.2024 und im dem diesen vorangehenden Zeitraum (wie auch am 04.04.2024) keine – über das in einer derartigen Situation übliche Ausmaß hinausgehende – Angst vor dem Kommandanten hatte und dass beim Beschwerdeführer keine – offenkundig erkennbaren – psychischen Beschwerden bzw. Erkrankungen vorlagen, ergibt sich aus den für den erkennenden Richter aufgrund seines persönlichen Eindrucks auch dahingehend glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 17 und 19 des Verhandlungsprotokolls; vergleiche dazu im Übrigen auch die Ausführungen in der klinisch-psychologischen Stellungnahme des Sanitätszentrums römisch 40 vom 14.06.2024, nach welcher der Beschwerdeführer dienstfähig ist). Soweit der Beschwerdeführer bei seinem Eintreffen im Dienstbetrieb am 04.04.2024 zum Wachzugskommandanten und zum Bediensteten XXXX auf ihre Nachfrage angab, Angst vor dem Kommandanten zu haben und unter Umständen einen Heerespsychologen aufzusuchen (s. die dazu getroffenen Feststellungen), und soweit der Kommandant in der mündlichen Verhandlung anführte, dass der Beschwerdeführer im Gespräch am 15.04.2024 dem subjektiven Empfinden des Kommandanten nach Angst vor ihm / Angstzustände gehabt habe (S. 24 und 26 des Verhandlungsprotokolls), ist zunächst festzuhalten, dass eine solche, im Berufsalltag nicht alltägliche (Ausnahme)Situation (offenkundige Unstimmigkeiten in der Kommunikation zwischen den involvierten Stellen betreffend eine etwaige Verlängerung des Assistenzeinsatzes des Beschwerdeführers; telefonische Mitteilung mit lautstarker Stimme am 04.04.2024 durch den Kommandanten, wonach der Beschwerdeführer unverzüglich im Dienstbetrieb zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs beim Kommandanten zu erscheinen habe und dass es aufgrund seiner nicht erfolgten Meldung der Verlängerung des Assistenzeinsatzes zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegenüber seiner Person kommen würde; weiteres Gespräch des Beschwerdeführers nach seinem Urlaub am 15.04.2024; Untergebenen-/Vorgesetztenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kommandanten) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für den Beschwerdeführer ohne Frage alles andere als angenehm und durchaus mit einer bestimmten Belastung verbunden sein musste. Ein massiv unübliches, iSv vom Verhalten einer durchschnittlich vernunftbegabten Person in einer solchen Situation abweichendes, dahingehendes Verhalten des Beschwerdeführers (am 04.
  41. bzw. 15.04.2024), etwa in Form von nach außen sichtbaren, tatsächlichen Angstzuständen, ist für das Bundesverwaltungsgericht im durchgeführten Ermittlungsverfahren jedoch nicht hervorgekommen. Zur Situation beim Eintreffen des Beschwerdeführers im Dienstbetrieb am 04.04.2024 ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die in der mündlichen Verhandlung nach durch den erkennenden Richter näher erfolgter Befragung getroffenen Angaben des Wachzugskommandanten hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer damals nicht laut, sondern lediglich etwas erregt gewesen sei und wonach diese Aufregung des Beschwerdeführers auf den Wachzugskommandanten „etwa gekünstelt“ gewirkt habe (vgl. S. 35 f. des Verhandlungsprotokolls und auch die dazu nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers auf S. 12 des Verhandlungsprotokolls, wonach er damals seinem Gefühl nach missverstanden worden sei, und auf S. 13 des Verhandlungsprotokolls, wonach sein Wunsch betreffend die Anwesenheit des Bediensteten XXXX bei diesem Gespräch als Vertrauensperson vielleicht ein wenig ängstlich gewirkt habe; s. dazu schließlich auch die Ausführungen des Bediensteten XXXX auf S. 41 des Verhandlungsprotokolls), woraus für den erkennenden Richter nicht ableitbar ist, dass beim Beschwerdeführer in diesem Zeitraum erkennbar massive psychische Beschwerden / Angstzustände vorgelegen wären. Zum Zustand des Beschwerdeführers am Tag der Erteilung der gegenständlichen Weisung (15.04.2024) hielt der Wachzugskommandant überhaupt fest, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag allgemein „ruhig“, wenn auch aufgrund der vorherrschenden Situation „ein bisschen unentspannt“ gewesen sei, und dass der Beschwerdeführer auch nach der Abnahme der Dienstwaffen und der Munition „relativ ruhig“ geblieben sei (s. seine Angaben auf S. 36 und 38 des Verhandlungsprotokolls sowie zudem die damit im Einklang stehenden Angaben des Zeugen XXXX auf S. 43 des Verhandlungsprotokolls, der bei diesem Gespräch anwesend war). Auch aus diesen Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht keine zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden massiven psychischen Beschwerden / Angstzustände des Beschwerdeführers ersichtlich (vgl. dazu zudem die Angaben des Wachzugskommandanten auf S. 37, des Bediensteten XXXX auf S. 40 sowie des Bediensteten XXXX auf S. 44 des Verhandlungsprotokolls, wonach der Beschwerdeführer auch vor seinem Assistenzeinsatz im täglichen Dienstbetrieb keine Anzeichen einer Beeinträchtigung seiner psychischen Verfassung gezeigt habe). Den soeben getroffenen Ausführungen stehen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch die Angaben des Bediensteten XXXX nicht entgegen, wonach der Beschwerdeführer ihm gegenüber Ängste vor dem Kommandanten geäußert habe, zumal der Bedienstete XXXX dazu auch angab, dass er damit mögliche negative dienstliche Konsequenzen gemeint habe (s. S. 44 des Verhandlungsprotokolls). Soweit der Beschwerdeführer bei seinem Eintreffen im Dienstbetrieb am 04.04.2024 zum Wachzugskommandanten und zum Bediensteten römisch 40 auf ihre Nachfrage angab, Angst vor dem Kommandanten zu haben und unter Umständen einen Heerespsychologen aufzusuchen (s. die dazu getroffenen Feststellungen), und soweit der Kommandant in der mündlichen Verhandlung anführte, dass der Beschwerdeführer im Gespräch am 15.04.2024 dem subjektiven Empfinden des Kommandanten nach Angst vor ihm / Angstzustände gehabt habe (S. 24 und 26 des Verhandlungsprotokolls), ist zunächst festzuhalten, dass eine solche, im Berufsalltag nicht alltägliche (Ausnahme)Situation (offenkundige Unstimmigkeiten in der Kommunikation zwischen den involvierten Stellen betreffend eine etwaige Verlängerung des Assistenzeinsatzes des Beschwerdeführers; telefonische Mitteilung mit lautstarker Stimme am 04.04.2024 durch den Kommandanten, wonach der Beschwerdeführer unverzüglich im Dienstbetrieb zur Durchführung eines persönlichen Gesprächs beim Kommandanten zu erscheinen habe und dass es aufgrund seiner nicht erfolgten Meldung der Verlängerung des Assistenzeinsatzes zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegenüber seiner Person kommen würde; weiteres Gespräch des Beschwerdeführers nach seinem Urlaub am 15.04.2024; Untergebenen-/Vorgesetztenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kommandanten) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für den Beschwerdeführer ohne Frage alles andere als angenehm und durchaus mit einer bestimmten Belastung verbunden sein musste. Ein massiv unübliches, iSv vom Verhalten einer durchschnittlich vernunftbegabten Person in einer solchen Situation abweichendes, dahingehendes Verhalten des Beschwerdeführers (am 04.
  42. bzw. 15.04.2024), etwa in Form von nach außen sichtbaren, tatsächlichen Angstzuständen, ist für das Bundesverwaltungsgericht im durchgeführten Ermittlungsverfahren jedoch nicht hervorgekommen. Zur Situation beim Eintreffen des Beschwerdeführers im Dienstbetrieb am 04.04.2024 ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die in der mündlichen Verhandlung nach durch den erkennenden Richter näher erfolgter Befragung getroffenen Angaben des Wachzugskommandanten hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer damals nicht laut, sondern lediglich etwas erregt gewesen sei und wonach diese Aufregung des Beschwerdeführers auf den Wachzugskommandanten „etwa gekünstelt“ gewirkt habe vergleiche S. 35 f. des Verhandlungsprotokolls und auch die dazu nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers auf S. 12 des Verhandlungsprotokolls, wonach er damals seinem Gefühl nach missverstanden worden sei, und auf S. 13 des Verhandlungsprotokolls, wonach sein Wunsch betreffend die Anwesenheit des Bediensteten römisch 40 bei diesem Gespräch als Vertrauensperson vielleicht ein wenig ängstlich gewirkt habe; s. dazu schließlich auch die Ausführungen des Bediensteten römisch 40 auf S. 41 des Verhandlungsprotokolls), woraus für den erkennenden Richter nicht ableitbar ist, dass beim Beschwerdeführer in diesem Zeitraum erkennbar massive psychische Beschwerden / Angstzustände vorgelegen wären. Zum Zustand des Beschwerdeführers am Tag der Erteilung der gegenständlichen Weisung (15.04.2024) hielt der Wachzugskommandant überhaupt fest, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag allgemein „ruhig“, wenn auch aufgrund der vorherrschenden Situation „ein bisschen unentspannt“ gewesen sei, und dass der Beschwerdeführer auch nach der Abnahme der Dienstwaffen und der Munition „relativ ruhig“ geblieben sei (s. seine Angaben auf S. 36 und 38 des Verhandlungsprotokolls sowie zudem die damit im Einklang stehenden Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 43 des Verhandlungsprotokolls, der bei diesem Gespräch anwesend war). Auch aus diesen Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht keine zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden massiven psychischen Beschwerden / Angstzustände des Beschwerdeführers ersichtlich vergleiche dazu zudem die Angaben des Wachzugskommandanten auf S. 37, des Bediensteten römisch 40 auf S. 40 sowie des Bediensteten römisch 40 auf S. 44 des Verhandlungsprotokolls, wonach der Beschwerdeführer auch vor seinem Assistenzeinsatz im täglichen Dienstbetrieb keine Anzeichen einer Beeinträchtigung seiner psychischen Verfassung gezeigt habe). Den soeben getroffenen Ausführungen stehen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch die Angaben des Bediensteten römisch 40 nicht entgegen, wonach der Beschwerdeführer ihm gegenüber Ängste vor dem Kommandanten geäußert habe, zumal der Bedienstete römisch 40 dazu auch angab, dass er damit mögliche negative dienstliche Konsequenzen gemeint habe (s. S. 44 des Verhandlungsprotokolls). Im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer in den Jahren 2023 und 2024 vorgelegenen schwierigen privaten Umstände (Probleme betreffend seine Ehefrau; in der Folge nicht bestätigter Verdacht auf Hodenkrebs) ist im durchgeführten Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass bereits vor den o.a. Ereignissen im April 2024 in irgendeiner Form psychische Beschwerden oder gar Erkrankungen (wie Depressionen oÄ), welche eventuell sogar zu einer Beeinträchtigung seiner Dienstfähigkeit führen hätten können, vorgelegen wären (s. vielmehr die o.a. Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Zuge seines Assistenzeinsatzes vom dortigen Kommandanten XXXX sogar um eine Verlängerung ersucht worden sei; vgl. dazu auch unten auf S. 27 und unten auf S. 28 des Verhandlungsprotokolls). Hierzu ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass seitens des Kommandanten oder sonstiger Bediensteter auch keine Ermittlungen beim Kommandanten XXXX oder bei sonstigen dortigen Bediensteten seines Assistenzeinsatzes getätigt wurden betreffend das Vorliegen etwaiger Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge seiner dortigen Dienstausübung (s. S. 28 des Verhandlungsprotokolls), obwohl gerade die dortigen Bediensteten in dem der gegenständlichen Weisung unmittelbar vorangehenden Zeitraum (Dezember 2023 bis Anfang April 2024) am meisten Zeit mit dem Beschwerdeführer verbracht haben und dahingehend Auskunft geben hätten können. Im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer in den Jahren 2023 und 2024 vorgelegenen schwierigen privaten Umstände (Probleme betreffend seine Ehefrau; in der Folge nicht bestätigter Verdacht auf Hodenkrebs) ist im durchgeführten Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass bereits vor den o.a. Ereignissen im April 2024 in irgendeiner Form psychische Beschwerden oder gar Erkrankungen (wie Depressionen oÄ), welche eventuell sogar zu einer Beeinträchtigung seiner Dienstfähigkeit führen hätten können, vorgelegen wären (s. vielmehr die o.a. Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Zuge seines Assistenzeinsatzes vom dortigen Kommandanten römisch 40 sogar um eine Verlängerung ersucht worden sei; vergleiche dazu auch unten auf S. 27 und unten auf S. 28 des Verhandlungsprotokolls). Hierzu ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass seitens des Kommandanten oder sonstiger Bediensteter auch keine Ermittlungen beim Kommandanten römisch 40 oder bei sonstigen dortigen Bediensteten seines Assistenzeinsatzes getätigt wurden betreffend das Vorliegen etwaiger Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge seiner dortigen Dienstausübung (s. S. 28 des Verhandlungsprotokolls), obwohl gerade die dortigen Bediensteten in dem der gegenständlichen Weisung unmittelbar vorangehenden Zeitraum (Dezember 2023 bis Anfang April 2024) am meisten Zeit mit dem Beschwerdeführer verbracht haben und dahingehend Auskunft geben hätten können. Dem vom Kommandanten im Verfahren dargelegten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer eine „Wesensänderung“ durchgemacht sowie am 04.
  43. und insbesondere am 15.04.2024 bei Vorliegen massiver psychischer Probleme Angstzustände gehabt haben soll (vgl. v.a. S. 26 des Verhandlungsprotokolls und die Stellungnahme vom 17.05.2024), ist daher im Ergebnis nicht zu folgen. Dem vom Kommandanten im Verfahren dargelegten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer eine „Wesensänderung“ durchgemacht sowie am 04.
  44. und insbesondere am 15.04.2024 bei Vorliegen massiver psychischer Probleme Angstzustände gehabt haben soll vergleiche v.a. S. 26 des Verhandlungsprotokolls und die Stellungnahme vom 17.05.2024), ist daher im Ergebnis nicht zu folgen.
  45. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 54/2025, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.
  46. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:3.
  47. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979 idF BGBl. I Nr. 73/2024, (in der Folge: ADV) lautet wie folgt:Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2024,, (in der Folge: ADV) lautet wie folgt: „Pflichten des Vorgesetzten Verhalten gegenüber Untergebenen § 4.
(1)Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.Paragraph 4,
(1)Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein. Er hat sich seinen Untergebenen gegenüber stets gerecht, fürsorglich und rücksichtsvoll zu verhalten und alles zu unterlassen, was ihre Menschenwürde verletzen könnte.
(2)Der Vorgesetzte hat, soweit nicht dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, dafür zu sorgen, daß seine Untergebenen soweit wie möglich die Notwendigkeit der ihnen erteilten Befehle einsehen können. Dienstaufsicht
(3)Der Vorgesetzte ist verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Ausübung der Dienstaufsicht
(4)Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten auszuüben. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht
(5)Der Vorgesetzte hat durch Lob und Anerkennung das Interesse der Soldaten am Dienst, ihre Leistungsbereitschaft und ihr Verantwortungsgefühl zu stärken.
(6)Stellt der Vorgesetzte Mängel oder Übelstände fest, so hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen. Soziale Betreuung
(7)Sucht ein Soldat in außerdienstlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Schwierigkeiten im sozialen Bereich, Rat und Hilfe bei seinem Vorgesetzten, so hat ihm dieser nach besten Kräften beizustehen. Ist der Vorgesetzte nicht in der Lage, die erbetene Unterstützung zu gewähren, oder wünscht der Soldat die Unterstützung des Betreuungsreferenten, so ist er an diesen zu verweisen.“ 3.2.
  1. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).3.2.
  2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Paragraph 56,, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offensteht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020). Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (s. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048).Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ist auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides zu bejahen. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt), wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Gleiches gilt, wenn die Personalmaßnahme in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (s. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist vergleiche VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048). Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ (vgl. etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057).Im Rahmen der „Sache“ der Befolgungspflicht einer Weisung hat die Behörde bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich eine „Grobprüfung“ derjenigen Weisung, deren Befolgungspflicht in Streit steht, auf „Willkür“ vorzunehmen; nichts Anderes gilt für die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung in dieser „Sache“ vergleiche etwa VwGH 04.12.2019, Ra 2019/12/0073; 10.12.2018, Ra 2018/12/0060). Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vor, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann. Willkür liegt aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre. Demnach kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Dienstbehörde im einzelnen Fall entnommen werden, ob Willkür vorliegt (s. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049; 17.12.2007, 2007/12/0022; 23.10.2002, 2001/12/0057). 3.2.
  3. Von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023). 3.2.
  4. Von einer gültigen Remonstration gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht vergleiche jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023). Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (Paragraph 44, Absatz eins, leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – jedenfalls im Regelfall – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (s. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195). 3.
  5. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.
  6. In einem am 15.04.2024 geführten Gespräch erteilte der Kommandant gegenüber dem Beschwerdeführer die Weisung, seine Dienstwaffen und die Munition abzugeben; der Beschwerdeführer kam dieser Weisung umgehend nach (Pkt. II.1.). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.04.2024 im Wege seines Rechtsvertreters bei der Behörde die „Ausstellung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu [s]einen Dienstpflichten gehört und dass diese Weisung rechtswidrig und vor allem auch willkürlich erteilt wurde“ (s. dazu näher unter Pkt. I.2.). Daraufhin stellte die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid – lediglich – fest, dass die Befolgung dieser Weisung nach § 44 BDG 1979 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre (Pkt. I.6.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (Pkt. I.7.).3.3.
  7. In einem am 15.04.2024 geführten Gespräch erteilte der Kommandant gegenüber dem Beschwerdeführer die Weisung, seine Dienstwaffen und die Munition abzugeben; der Beschwerdeführer kam dieser Weisung umgehend nach (Pkt. römisch zwei.1.). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.04.2024 im Wege seines Rechtsvertreters bei der Behörde die „Ausstellung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu [s]einen Dienstpflichten gehört und dass diese Weisung rechtswidrig und vor allem auch willkürlich erteilt wurde“ (s. dazu näher unter Pkt. römisch eins.2.). Daraufhin stellte die Behörde mit dem im Spruch genannten Bescheid – lediglich – fest, dass die Befolgung dieser Weisung nach Paragraph 44, BDG 1979 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre (Pkt. römisch eins.6.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (Pkt. römisch eins.7.). 3.3.
  8. Da es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen Beamten des aktiven Dienststandes handelt (vgl. Pkt. II.1.) und die bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung der Weisung vom 15.04.2024 zu seinen Dienstpflichten zählte, der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient, besteht trotz Befolgung der Weisung durch den Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Befolgungspflicht (s. die oben unter Pkt. II.3.2.
  9. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.3.
  10. Da es sich beim Beschwerdeführer nach wie vor um einen Beamten des aktiven Dienststandes handelt vergleiche Pkt. römisch zwei.1.) und die bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung der Weisung vom 15.04.2024 zu seinen Dienstpflichten zählte, der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient, besteht trotz Befolgung der Weisung durch den Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Befolgungspflicht (s. die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  11. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde) oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. dazu oben unter Pkt. II.3.2.1.). Dass die gegenständliche Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher zu prüfen, ob die Erteilung dieser Weisung gegen das Willkürverbot verstößt.Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt (also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde) oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt vergleiche dazu oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.1.). Dass die gegenständliche Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist daher zu prüfen, ob die Erteilung dieser Weisung gegen das Willkürverbot verstößt. 3.3.
  12. Der Kommandant ist im Rahmen seiner Dienstaufsicht dazu verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebs zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren (§ 4 Abs. 3 ADV). Sollte der Kommandant dabei Mängel oder Übelstände feststellen, so hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen (§ 4 Abs. 6 leg.cit.).3.3.
  13. Der Kommandant ist im Rahmen seiner Dienstaufsicht dazu verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebs zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren (Paragraph 4, Absatz 3, ADV). Sollte der Kommandant dabei Mängel oder Übelstände feststellen, so hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes zu treffen (Paragraph 4, Absatz 6, leg.cit.). Es wird zu den vom Kommandanten in der mündlichen Verhandlung getroffenen Ausführungen betreffend die Abnahme von Dienstwaffen von Bediensteten bei Verdacht des Vorliegens psychischer Probleme und die ihn dazu treffenden Fürsorgepflichten (s. S. 26 f. des Verhandlungsprotokolls) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass gerade bei Beamten des militärischen Dienstes, denen zur Erfüllung der auf ihren Arbeitsplätzen bestehenden Aufgaben Dienstwaffen und Munition zur Verfügung stehen, dahingehend besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten ist. Entgegen dem vom Kommandanten getätigten Vorbringen und den von der Behörde im angefochtenen Bescheid dazu getroffenen Ausführungen ist im vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit dem vom Beschwerdeführer u.a. in seinem Antrag vom 24.04.2024 getätigten Vorbringen für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht hervorgekommen, dass beim Beschwerdeführer konkret am Tag der Erteilung der gegenständlichen Weisung (15.04.2024) und im davor gelegenen Zeitraum (wie auch am 04.04.2024) „massive gesundheitliche bzw. psychische Probleme“ (vgl. die Stellungnahme des Kommandanten vom 17.05.2024) und eine „massive“ „Wesensänderung“ (s. die Angaben des Kommandanten auf S. 26 des Verhandlungsprotokolls) vorgelegen seien, welche die Erteilung einer Weisung solchen Inhalts als gerechtfertigt erscheinen ließen (vgl. dazu im Detail die oben unter Pkt. II.
  14. getroffenen Feststellungen und die unter Pkt. II.
  15. dazu vorgenommene Beweiswürdigung, wonach beim Beschwerdeführer weder am 15.04.2024, noch im davor gelegenen Zeitraum, wie also auch am 04.04.2024, psychische Beschwerden bzw. Erkrankungen oder eine über das in einer derartigen Situation übliche Ausmaß hinausgehende Angst vor dem Kommandanten vorgelegen waren). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht aus einem Gesamtbild der vorgelegenen Umstände vielmehr hervor, dass die Erteilung der gegenständlichen Weisung durch den Kommandanten am 15.04.2024 insbesondere deshalb erfolgt ist, weil aus seiner Sicht durch den Beschwerdeführer eine eigenmächtige und ungerechtfertigte Verlängerung des Assistenzeinsatzes ohne Vorliegen einer Abkömmlichkeitsmeldung des Dienstbetriebs (also des Kommandanten) und ohne Vorliegen eines Grundes für die Verlängerung des Assistenzeinsatzes vorgenommen wurde (s. der Vollständigkeit halber den dazu ergangenen Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.02.2025 betreffend die Nichteinleitung eines Senatsverfahren und die Einstellung des Disziplinarverfahrens).Es wird zu den vom Kommandanten in der mündlichen Verhandlung getroffenen Ausführungen betreffend die Abnahme von Dienstwaffen von Bediensteten bei Verdacht des Vorliegens psychischer Probleme und die ihn dazu treffenden Fürsorgepflichten (s. S. 26 f. des Verhandlungsprotokolls) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass gerade bei Beamten des militärischen Dienstes, denen zur Erfüllung der auf ihren Arbeitsplätzen bestehenden Aufgaben Dienstwaffen und Munition zur Verfügung stehen, dahingehend besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten ist. Entgegen dem vom Kommandanten getätigten Vorbringen und den von der Behörde im angefochtenen Bescheid dazu getroffenen Ausführungen ist im vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit dem vom Beschwerdeführer u.a. in seinem Antrag vom 24.04.2024 getätigten Vorbringen für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht hervorgekommen, dass beim Beschwerdeführer konkret am Tag der Erteilung der gegenständlichen Weisung (15.04.2024) und im davor gelegenen Zeitraum (wie auch am 04.04.2024) „massive gesundheitliche bzw. psychische Probleme“ vergleiche die Stellungnahme des Kommandanten vom 17.05.2024) und eine „massive“ „Wesensänderung“ (s. die Angaben des Kommandanten auf S. 26 des Verhandlungsprotokolls) vorgelegen seien, welche die Erteilung einer Weisung solchen Inhalts als gerechtfertigt erscheinen ließen vergleiche dazu im Detail die oben unter Pkt. römisch zwei.
  16. getroffenen Feststellungen und die unter Pkt. römisch zwei.
  17. dazu vorgenommene Beweiswürdigung, wonach beim Beschwerdeführer weder am 15.04.2024, noch im davor gelegenen Zeitraum, wie also auch am 04.04.2024, psychische Beschwerden bzw. Erkrankungen oder eine über das in einer derartigen Situation übliche Ausmaß hinausgehende Angst vor dem Kommandanten vorgelegen waren). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht aus einem Gesamtbild der vorgelegenen Umstände vielmehr hervor, dass die Erteilung der gegenständlichen Weisung durch den Kommandanten am 15.04.2024 insbesondere deshalb erfolgt ist, weil aus seiner Sicht durch den Beschwerdeführer eine eigenmächtige und ungerechtfertigte Verlängerung des Assistenzeinsatzes ohne Vorliegen einer Abkömmlichkeitsmeldung des Dienstbetriebs (also des Kommandanten) und ohne Vorliegen eines Grundes für die Verlängerung des Assistenzeinsatzes vorgenommen wurde (s. der Vollständigkeit halber den dazu ergangenen Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.02.2025 betreffend die Nichteinleitung eines Senatsverfahren und die Einstellung des Disziplinarverfahrens). Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass die Erteilung der Weisung am 15.04.2024 durch den Kommandanten in rechtskonformer Weise zur Bewahrung des Beschwerdeführers oder anderer Bediensteter vor einem vermeidbaren Schaden iSd § 4 Abs. 3 ADV notwendig gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nach einer Gesamtschau in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers u.a. in seiner Beschwerde vielmehr davon aus, dass die Erteilung dieser Weisung iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes bzw. aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen und somit in willkürlicher Weise erfolgt ist.Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass die Erteilung der Weisung am 15.04.2024 durch den Kommandanten in rechtskonformer Weise zur Bewahrung des Beschwerdeführers oder anderer Bediensteter vor einem vermeidbaren Schaden iSd Paragraph 4, Absatz 3, ADV notwendig gewesen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nach einer Gesamtschau in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers u.a. in seiner Beschwerde vielmehr davon aus, dass die Erteilung dieser Weisung iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes bzw. aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen und somit in willkürlicher Weise erfolgt ist. 3.3.
  18. Der Beschwerde ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe Folge zu geben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W246.2296583.1.00

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