3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation
G 1997 iVm § 50 FPG für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde der BF
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid des BAA vom 25.09.2007, Zl. 04 23.085 – BAL, wurde der Asylantrag vom 12.11.2004
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde der BF
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. 1.
G bestätigt.
G und 50 FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
Vm 15 Abs. 2 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2009 erteilt. 1.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 09.06.2008, GZ: 315.213-1/4E/14/07 wurde die Abweisung des Asylantrages
Paragraph 7, AsylG bestätigt.
Paragraphen 8, AsylG und 50 FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2009 erteilt. Begründend führte der UBAS aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen Ziel von konkret gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen von russischen oder pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräften gewesen sei; nicht festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden könne sohin, dass der BF deswegen Ziel einer gezielten Säuberungsaktion gewesen sei, etwa weil man ihm vorwarf, zweckdienliche Hinweise zum aktuellen Aufenthaltsort des als Widerstandskämpfer gesuchten Freundes seines verstorbenen Bruders oder anderen Rebellen zu machen. Ebenfalls nicht festgestellt werden könne in diesem Zusammenhang, dass der BF tatsächlich in der Vergangenheit tätlichen Übergriffen seitens russischen oder pro-russischen Föderationskräften ausgesetzt gewesen wäre. Der BF habe in der Russischen Föderation nicht allein deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Festgestellt werde allerdings, dass der im Betreff Genannte auf Grund der jedermann treffenden schlechten Sicherheitslage in Tschetschenien, die auf die Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen zurückzuführen sei, keinen wirksamen staatlichen Schutz vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durchaus drohenden Übergriffe durch russische oder pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte (wie Kontrollen oder so genannte Säuberungen) finden könne. Der BF würde darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation auf Grund der festgestellten derzeitigen prekären Sicherheits- und Versorgungslage in der Tschetschenischen Republik keine Lebensgrundlage vorfinden, zumal die Gefahr von willkürlichen Festnahmen im Rahmen von Säuberungsoperationen und der anschließenden Notwendigkeit der Zahlung von Lösegeld zwecks Freikaufes bestehe, was die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ebenfalls nachhaltig beeinträchtige. Dem BF drohe daher eine reale Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei. Begründend führte der UBAS aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen Ziel von konkret gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen von russischen oder pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräften gewesen sei; nicht festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden könne sohin, dass der BF deswegen Ziel einer gezielten Säuberungsaktion gewesen sei, etwa weil man ihm vorwarf, zweckdienliche Hinweise zum aktuellen Aufenthaltsort des als Widerstandskämpfer gesuchten Freundes seines verstorbenen Bruders oder anderen Rebellen zu machen. Ebenfalls nicht festgestellt werden könne in diesem Zusammenhang, dass der BF tatsächlich in der Vergangenheit tätlichen Übergriffen seitens russischen oder pro-russischen Föderationskräften ausgesetzt gewesen wäre. Der BF habe in der Russischen Föderation nicht allein deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Festgestellt werde allerdings, dass der im Betreff Genannte auf Grund der jedermann treffenden schlechten Sicherheitslage in Tschetschenien, die auf die Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen zurückzuführen sei, keinen wirksamen staatlichen Schutz vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durchaus drohenden Übergriffe durch russische oder pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte (wie Kontrollen oder so genannte Säuberungen) finden könne. Der BF würde darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation auf Grund der festgestellten derzeitigen prekären Sicherheits- und Versorgungslage in der Tschetschenischen Republik keine Lebensgrundlage vorfinden, zumal die Gefahr von willkürlichen Festnahmen im Rahmen von Säuberungsoperationen und der anschließenden Notwendigkeit der Zahlung von Lösegeld zwecks Freikaufes bestehe, was die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ebenfalls nachhaltig beeinträchtige. Dem BF drohe daher eine reale Verletzung von Artikel 3, EMRK, weshalb eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei. 1.5. Die Behandlung einer gegen die Abweisung des Asylantrages erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) vom 28.06.2011 abgelehnt. 1.6. Am 12.05.2009 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung des mit Bescheid des UBAS vom 09.06.2008 erteilten Aufenthaltstitels. Mit Bescheid des BAA vom 29.06.2009, AZ: 04 23.085-BAL, wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2010 verlängert. In Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF immer weiter verlängert, zuletzt wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 27.06.2018, AZ 742308509 – 2678569, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2020 erteilt. 2. Aberkennungsverfahren: 2.1. Mit Aktenvermerk vom 02.10.2018 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer drohenden Verurteilung
Mit Aktenvermerk vom 02.10.2018 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer drohenden Verurteilung
Paragraph 28 a, SMG ein. 2.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.05.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und der Nötigung
GB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 2.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.05.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG und der Nötigung
Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 2.
G erteilt werden. Bezüglich des BF gab die Ehefrau des BF auf Nachfrage an, dass dieser bis Sommer 2017 bei ihnen gelebt habe. Sie seien getrennt, aber nicht geschieden. Sie hätten ihn drei Mal in XXXX im Gefängnis besucht. Befragt, ob der BF zu den gemeinsamen Kindern noch Kontakt habe, gab die Ehefrau des BF an, dass dieser manchmal anrufe. Nach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung habe der BF den Unterhalt für die beiden jüngsten Kinder, nämlich insgesamt 100 € gezahlt. Für die Wohnung habe er jedoch nichts gezahlt und er habe auch nicht gearbeitet. Die Frage, ob sie vom BF in irgendeiner Weise abhängig sei, verneinte die Ehefrau des BF und gab an, dass sie nunmehr vom Staat Unterhalt für die beiden jüngsten Kinder bekomme, da ihr Ehemann im Gefängnis sei. Auf Nachfrage gab die Ehefrau des BF an, dass dessen Vater schon verstorben sei, jedoch dessen Mutter und zwei Schwestern noch in Tschetschenien leben würden.2.4. Am 03.03.2020 wurde eine Einvernahme mit der Ehefrau des BF vor dem BFA durchgeführt. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass beim BF ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet worden sei und dass auch bei ihr ein solches Verfahren eingeleitet worden sei. Aufgrund ihres langen Aufenthalts werde ihr jedoch gleichzeitig ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG erteilt werden. Bezüglich des BF gab die Ehefrau des BF auf Nachfrage an, dass dieser bis Sommer 2017 bei ihnen gelebt habe. Sie seien getrennt, aber nicht geschieden. Sie hätten ihn drei Mal in römisch 40 im Gefängnis besucht. Befragt, ob der BF zu den gemeinsamen Kindern noch Kontakt habe, gab die Ehefrau des BF an, dass dieser manchmal anrufe. Nach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung habe der BF den Unterhalt für die beiden jüngsten Kinder, nämlich insgesamt 100 € gezahlt. Für die Wohnung habe er jedoch nichts gezahlt und er habe auch nicht gearbeitet. Die Frage, ob sie vom BF in irgendeiner Weise abhängig sei, verneinte die Ehefrau des BF und gab an, dass sie nunmehr vom Staat Unterhalt für die beiden jüngsten Kinder bekomme, da ihr Ehemann im Gefängnis sei. Auf Nachfrage gab die Ehefrau des BF an, dass dessen Vater schon verstorben sei, jedoch dessen Mutter und zwei Schwestern noch in Tschetschenien leben würden. Am selben Tag wurde auch eine Einvernahme mit der (volljährigen) Tochter des BF namens XXXX vor dem BFA durchgeführt. Sie gab im Hinblick auf den BF an, dass sie nur über das Handy ihrer Mutter mit dem BF Kontakt habe. Er rufe manchmal ein bis zwei Mal im Monat an, dann wieder einige Monate gar nicht. Sie sei in keiner Weise vom BF abhängig.Am selben Tag wurde auch eine Einvernahme mit der (volljährigen) Tochter des BF namens römisch 40 vor dem BFA durchgeführt. Sie gab im Hinblick auf den BF an, dass sie nur über das Handy ihrer Mutter mit dem BF Kontakt habe. Er rufe manchmal ein bis zwei Mal im Monat an, dann wieder einige Monate gar nicht. Sie sei in keiner Weise vom BF abhängig. Am selben Tag wurde auch eine Einvernahme mit dem (volljährigen) Sohn des BF namens XXXX vor dem BFA durchgeführt. Er gab im Hinblick auf den BF an, dass er einmal mit ihm telefoniert habe, seit er in XXXX sei. Er wollte ihn auch einmal besuchen, aber da habe er nicht zu ihm dürfen, da schon zu viele Leute dort gewesen seien. Er sei nicht von seinem Vater abhängig, aber als Vater schon.Am selben Tag wurde auch eine Einvernahme mit dem (volljährigen) Sohn des BF namens römisch 40 vor dem BFA durchgeführt. Er gab im Hinblick auf den BF an, dass er einmal mit ihm telefoniert habe, seit er in römisch 40 sei. Er wollte ihn auch einmal besuchen, aber da habe er nicht zu ihm dürfen, da schon zu viele Leute dort gewesen seien. Er sei nicht von seinem Vater abhängig, aber als Vater schon. 2.5. In einer Einvernahme durch das BFA am 08.06.2020 zur Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei noch verheiratet, lebe aber getrennt von seiner Gattin. Er habe mit seiner Frau und den Kindern telefonisch Kontakt. Sie hätten ihn ein oder zwei Mal in der Haft besucht. Er habe auch Kontakt mit seiner Mutter in Tschetschenien. Er habe auch weitere Verwandte in Tschetschenien. Der BF könne nicht nach Hause zurückkehren, seine Kinder könnten nicht einmal Tschetschenisch. Der BF habe in seinem Herkunftsstaat keine Zukunft. In Österreich habe er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er habe sich mit den falschen Leuten eingelassen. Er wisse nicht, weshalb er in Haft sei und man habe ihn ohne Beweise eingesperrt. Er sei bei keiner Gerichtsverhandlung gewesen. Auf seine Straftaten nochmals angesprochen gab der BF an, dass er nichts verkauft und nichts gemacht habe. Er habe gar nichts angestellt. 2.6. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2020 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 315.213-1/4E-V/14/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem BF die ihm mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 315.213-1/4e-V/14/07, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.), sowie
Vm Abs. 3 Z 5 ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.). 2.6. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2020 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 315.213-1/4E-V/14/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF die ihm mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 315.213-1/4e-V/14/07, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2009 grundlegend und dauerhaft verbessert. Dem BF stehe außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung. Im Bescheid des UBAS sei eine asylrelevante Verfolgung verneint worden. Im Falle seiner Rückkehr etwas „Schlechtes“ zu befürchten, bzw. es würde ihm sicher nichts „Gutes“ passieren, sei zu abstrakt und vage gehalten, um daraus eine asylrelevante Verfolgung ableiten zu können. Mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Der BF sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.05.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Damit sei der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt. Die Schwere dieses Fehlverhaltens und die damit einhergehende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit rechtfertige ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren.Begründend wurde ausgeführt, die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2009 grundlegend und dauerhaft verbessert. Dem BF stehe außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung. Im Bescheid des UBAS sei eine asylrelevante Verfolgung verneint worden. Im Falle seiner Rückkehr etwas „Schlechtes“ zu befürchten, bzw. es würde ihm sicher nichts „Gutes“ passieren, sei zu abstrakt und vage gehalten, um daraus eine asylrelevante Verfolgung ableiten zu können. Mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Der BF sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.05.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Damit sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt. Die Schwere dieses Fehlverhaltens und die damit einhergehende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit rechtfertige ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren. 2.
und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). 3.4. Das BFA wies den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.11.2025 (zugestellt 10.11.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zur Zahl 742308509/180557484 entstanden sei. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass der BF einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Die maßgebliche und den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert. In Österreich verfüge er über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Seine Angehörigen habe er bereits im Vorverfahren angegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF insbesondere angegeben habe, dass die alten Fluchtgründe weiterhin gelten würden und er keine neuen Fluchtgründe hätte. Aus den vorgelegten Unterlagen sei keine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung ersichtlich. Dieses nunmehrige Vorbingen, warum er nicht in sein Heimatland zurückkönne, stütze sich vollinhaltlich auf jene Gründe seines Erstverfahrens in Österreich. Es liege entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde rechtlich zusammengefasst ausgeführt, dass über seine relevanten Beziehungen im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens bereits im Aberkennungsverfahren abgesprochen worden sei. Die Rückkehrentscheidung sei nach § 9 Abs. 1 -3 BFA-VG zulässig. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF insbesondere angegeben habe, dass die alten Fluchtgründe weiterhin gelten würden und er keine neuen Fluchtgründe hätte. Aus den vorgelegten Unterlagen sei keine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung ersichtlich. Dieses nunmehrige Vorbingen, warum er nicht in sein Heimatland zurückkönne, stütze sich vollinhaltlich auf jene Gründe seines Erstverfahrens in Österreich. Es liege entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde rechtlich zusammengefasst ausgeführt, dass über seine relevanten Beziehungen im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens bereits im Aberkennungsverfahren abgesprochen worden sei. Die Rückkehrentscheidung sei nach Paragraph 9, Absatz eins, -3 BFA-VG zulässig. 3.
G 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation
G 1997 iVm § 50 FPG für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde der BF
G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des BAA vom 25.09.2007, Zl. 04 23.085 – BAL, wurde der Asylantrag vom 12.11.2004
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde der BF
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Bescheid des UBAS vom 09.06.2008, GZ: 315.213-1/4E-V/14/07, wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation für unzulässig erklärt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde in den Folgejahren jeweils verlängert. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 27.06.2018, AZ 742308509 – 2678569, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2020 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2020, Zl. 742308509/180557484, wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 315.213-1/4E-V/14/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem BF die ihm mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 315.213-1/4e-V/14/07, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.), sowie
Vm Abs. 3 Z 5 ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2020, Zl. 742308509/180557484, wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 315.213-1/4E-V/14/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF die ihm mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 315.213-1/4e-V/14/07, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 erhob der BF gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II, IV, V, VI und VII. Die Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021, GZ: W268 1315213-4/14E, als unbegründet abgewiesen.Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 erhob der BF gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf, römisch sechs und römisch sieben. Die Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021, GZ: W268 1315213-4/14E, als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot. 1.1.
und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.2.1. Der BF stellte am 15.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.11.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.2.
G bestätigt.
G und 50 FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
Vm 15 Abs. 2 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2009 erteilt.Dies kann aus der Aktenlage nicht erkannt werden. Das BFA und das BVwG existierten damals noch nicht einmal. Der Antrag des BF vom 12.11.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007 abgewiesen. Mit Bescheid des UBAS vom 09.06.2008, GZ: 315.213-1/4E/14/07 wurde die Abweisung des Asylantrages
Paragraph 7, AsylG bestätigt.
Paragraphen 8, AsylG und 50 FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2009 erteilt. Ebenfalls auf S. 3 des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt: „Am 15.06.2018 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Dieses wurde am 11.06.2021 rechtskräftig entschieden.“ Auch dies entspricht nicht den vorhandenen Tatsachen. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2020 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 315.213-1/4E-V/14/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem BF die ihm mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 315.213-1/4e-V/14/07, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.), sowie
Vm Abs. 3 Z 5 ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).Auch dies entspricht nicht den vorhandenen Tatsachen. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2020 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 315.213-1/4E-V/14/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF die ihm mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 315.213-1/4e-V/14/07, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 erhob der BF gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II, IV, V, VI und VII.Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 erhob der BF gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf, römisch sechs und römisch sieben. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021 (zugestellt am 03.03.2021), GZ: W268 1315213-4/14E, als unbegründet abgewiesen. Auch in den Feststellungen finden sich einige Mängel. So stellt die belangte Behörde etwa fest: „Zu Ihrem Vorverfahren: Ihr letztes Verfahren zur Aberkennung des in zweiter Instanz zuerkannten Subschutzes in Österreich wurde am 11.06.2021 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt.“ (vgl. S. 8 des angefochtenen Bescheides). Wie bereits ausgeführt wurde dieses Verfahren jedoch bereits im März 2021 rechtskräftig entschieden. Ihr letztes Verfahren zur Aberkennung des in zweiter Instanz zuerkannten Subschutzes in Österreich wurde am 11.06.2021 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt.“ vergleiche S. 8 des angefochtenen Bescheides). Wie bereits ausgeführt wurde dieses Verfahren jedoch bereits im März 2021 rechtskräftig entschieden. Weiter wird etwa festgestellt: „Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zur Zahl: 742308509/180557484 entstanden ist.“ (vgl. S. 8 des angefochtenen Bescheides). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die angegebene Verfahrenszahl nicht jene des Erstverfahrens sondern jene des verwaltungsbehördlichen Aberkennungsverfahrens ist. Selbst wenn man nun davon ausginge, dass das BFA hier das Aberkennungsverfahren meine (und nicht das Erstverfahren), hat der BF sehr wohl einen Sachverhalt vorgebracht welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens im März 2021 entstanden ist, zumal der BF in der Erstbefragung seine Furcht davor äußerte in die Ukraine geschickt zu werden um zu kämpfen. Der Angriffskrieg gegen die Ukraine begann jedoch erst im Februar
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.2.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH vom 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche etwa VwGH vom 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH vom 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche etwa VwGH vom 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung vergleiche VwGH vom 09.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN). In jenem Fall, in dem das Bundesamt den verfahrenseinleitenden Antrag
1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH vom 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).In jenem Fall, in dem das Bundesamt den verfahrenseinleitenden Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH vom 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst.
GG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche EuGH vom 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst.
Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76).Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76). Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78). 3.2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
GVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220; 30.5.2017, Ra 2017/19/0017, 0018; 10.12.2015, Ra 2015/20/0040; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; sowie dazu, dass § 21 Abs. 3 BFA-VG (erst) nach Zulassung des Verfahrens nicht mehr zur Anwendung gelangt VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählt, zur Anwendung vergleiche VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220; 30.5.2017, Ra 2017/19/0017, 0018; 10.12.2015, Ra 2015/20/0040; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; sowie dazu, dass Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG (erst) nach Zulassung des Verfahrens nicht mehr zur Anwendung gelangt VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198). In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang desweiteren Folgendes fest: "Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings
G 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings
Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde
1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt vergleiche zB VwGH vom
G 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
GH 30.8.2022, Ra 2022/14/0214, mwN). Dabei kommt dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung zu.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist zwar auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Besteht jedoch gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es
Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen vergleiche VwGH 30.8.2022, Ra 2022/14/0214, mwN). Dabei kommt dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung zu. „Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) "bedarf" es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (§ 59 Abs. 5 FPG spricht expressiv verbis von "neuen Tatsachen"), hat eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0035; VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0015 ["Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit"]).“ (vgl. VwGH vom 10.04.2025, Ra 2024/17/0146).„Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) "bedarf" es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (Paragraph 59, Absatz 5, FPG spricht expressiv verbis von "neuen Tatsachen"), hat eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0035; VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0015 ["Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit"]).“ vergleiche VwGH vom 10.04.2025, Ra 2024/17/0146). Gegen den BF besteht seit dem rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021, GZ: W268 1315213-4/14E eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot. Der BF wurde seither wegen eines Urkundendeliktes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren gar nicht auf die strafrechtlichen Verfehlungen des BF einging, zeigt letzten Endes ebenfalls, wie mangelhaft der Sachverhalt von ihr ermittelt wurde und dass die belangte Behörde die relevante Vergleichsentscheidung gar nicht heranzog. Der Inhalt des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt I. und II. war ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist, wobei diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Eine solche Sachentscheidung ist etwa dann zu fällen, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Da der Bescheid der belangten Behörde, jedoch dermaßen mangelhaft war, dass nicht erkannt werden kann, dass sich die belangte Behörde überhaupt mit den jeweiligen Vergleichbescheid/erkenntnis auseinandergesetzt hat bzw. davon auszugehen ist, dass die Behörde ein anderes Verfahren herangezogen hat, war der Bescheid
3 2. Satz BFA-VG aufzuheben.Der Inhalt des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. war ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist, wobei diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Eine solche Sachentscheidung ist etwa dann zu fällen, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Da der Bescheid der belangten Behörde, jedoch dermaßen mangelhaft war, dass nicht erkannt werden kann, dass sich die belangte Behörde überhaupt mit den jeweiligen Vergleichbescheid/erkenntnis auseinandergesetzt hat bzw. davon auszugehen ist, dass die Behörde ein anderes Verfahren herangezogen hat, war der Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG aufzuheben. Aus diesem Grund war spruchgemäß mit einer Behebung der Spruchpunkte I. und II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzugehen. Da die übrigen Spruchpunkte des hier angefochtenen Bescheides die zu behebende Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz rechtlich voraussetzen, sind auch sie bereits aus diesem Grund zu beheben.Aus diesem Grund war spruchgemäß mit einer Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzugehen. Da die übrigen Spruchpunkte des hier angefochtenen Bescheides die zu behebende Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz rechtlich voraussetzen, sind auch sie bereits aus diesem Grund zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W272.1315213.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.