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{'item': 'W272 1315213-5'}

Obsah (22)§ 21Art. 133§ 7§ 8§ 28a§ 105§ 55§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 68Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 43§ 59§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlW272 1315213-5 Spruch, W272 1315213-5/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren (Erster Antrag auf internationalen Schutz): 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste am 12.11.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In seinen daraufhin vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA) am 16.11.2004, 09.11.2005 und 20.04.2007 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen schilderte der BF seine Fluchtgründe dahingehend, dass er von den Russen gezielt verfolgt und bereits einmal im Jahr 2001 verschleppt worden sei, weil sein Bruder, der im Jahr 1996 im Krieg ermordet worden sei, im ersten Tschetschenienkrieg auf der Seite der Tschetschenen gekämpft habe. Im Jahr 2001 seien in den Morgenstunden unbekannte, bewaffnete Männer in das Haus des BF gekommen und hätten ihn aus seinem Schlafzimmer herausgeschleppt, zusammengeschlagen und mitgenommen. Er sei mit einem Fahrzeug zu einer Polizeistation in XXXX gebracht worden, wo er wiederholt geschlagen worden sei und ihm seien Fußtritte in Bauch und Gesicht versetzt worden. Schließlich habe man ihn außerhalb von XXXX gebracht und ausgesetzt. Seitdem habe er nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern sich permanent versteckt, aus Angst vor einer neuerlichen Verhaftung. Er sei bei einem Onkel mütterlicherseits, der ihn bei sich aufgenommen habe, oder bei Freunden gewesen. Zwei Tage nach seiner ersten Einvernahme sei sein Haus in Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner Kinder erneut gestürmt worden, jedoch sei er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause gewesen. An diesem Tag sei einer seiner Nachbarn festgenommen worden. Der BF habe seine Familie regelmäßig, ca. ein- bis zweimal im Monat, besucht. Aus Angst, getötet zu werden, habe er schließlich mit seiner Familie sein Heimatland verlassen.In seinen daraufhin vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA) am 16.11.2004, 09.11.2005 und 20.04.2007 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen schilderte der BF seine Fluchtgründe dahingehend, dass er von den Russen gezielt verfolgt und bereits einmal im Jahr 2001 verschleppt worden sei, weil sein Bruder, der im Jahr 1996 im Krieg ermordet worden sei, im ersten Tschetschenienkrieg auf der Seite der Tschetschenen gekämpft habe. Im Jahr 2001 seien in den Morgenstunden unbekannte, bewaffnete Männer in das Haus des BF gekommen und hätten ihn aus seinem Schlafzimmer herausgeschleppt, zusammengeschlagen und mitgenommen. Er sei mit einem Fahrzeug zu einer Polizeistation in römisch 40 gebracht worden, wo er wiederholt geschlagen worden sei und ihm seien Fußtritte in Bauch und Gesicht versetzt worden. Schließlich habe man ihn außerhalb von römisch 40 gebracht und ausgesetzt. Seitdem habe er nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern sich permanent versteckt, aus Angst vor einer neuerlichen Verhaftung. Er sei bei einem Onkel mütterlicherseits, der ihn bei sich aufgenommen habe, oder bei Freunden gewesen. Zwei Tage nach seiner ersten Einvernahme sei sein Haus in Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner Kinder erneut gestürmt worden, jedoch sei er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause gewesen. An diesem Tag sei einer seiner Nachbarn festgenommen worden. Der BF habe seine Familie regelmäßig, ca. ein- bis zweimal im Monat, besucht. Aus Angst, getötet zu werden, habe er schließlich mit seiner Familie sein Heimatland verlassen. 1.
  3. Mit Bescheid des BAA vom 25.09.2007, Zl. 04 23.085 – BAL, wurde der Asylantrag vom 12.11.2004

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 iVm § 50 FPG für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde der BF

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid des BAA vom 25.09.2007, Zl. 04 23.085 – BAL, wurde der Asylantrag vom 12.11.2004

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde der BF

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.
  2. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 09.06.2008, GZ: 315.213-1/4E/14/07 wurde die Abweisung des Asylantrages

§ 7Asyl

G bestätigt.

§§ 8Asyl

G und 50 FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist.

§ 8Abs. 3 i

Vm 15 Abs. 2 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2009 erteilt. 1.4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 09.06.2008, GZ: 315.213-1/4E/14/07 wurde die Abweisung des Asylantrages

Paragraph 7, AsylG bestätigt.

Paragraphen 8, AsylG und 50 FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist.

Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2009 erteilt. Begründend führte der UBAS aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen Ziel von konkret gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen von russischen oder pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräften gewesen sei; nicht festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden könne sohin, dass der BF deswegen Ziel einer gezielten Säuberungsaktion gewesen sei, etwa weil man ihm vorwarf, zweckdienliche Hinweise zum aktuellen Aufenthaltsort des als Widerstandskämpfer gesuchten Freundes seines verstorbenen Bruders oder anderen Rebellen zu machen. Ebenfalls nicht festgestellt werden könne in diesem Zusammenhang, dass der BF tatsächlich in der Vergangenheit tätlichen Übergriffen seitens russischen oder pro-russischen Föderationskräften ausgesetzt gewesen wäre. Der BF habe in der Russischen Föderation nicht allein deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Festgestellt werde allerdings, dass der im Betreff Genannte auf Grund der jedermann treffenden schlechten Sicherheitslage in Tschetschenien, die auf die Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen zurückzuführen sei, keinen wirksamen staatlichen Schutz vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durchaus drohenden Übergriffe durch russische oder pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte (wie Kontrollen oder so genannte Säuberungen) finden könne. Der BF würde darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation auf Grund der festgestellten derzeitigen prekären Sicherheits- und Versorgungslage in der Tschetschenischen Republik keine Lebensgrundlage vorfinden, zumal die Gefahr von willkürlichen Festnahmen im Rahmen von Säuberungsoperationen und der anschließenden Notwendigkeit der Zahlung von Lösegeld zwecks Freikaufes bestehe, was die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ebenfalls nachhaltig beeinträchtige. Dem BF drohe daher eine reale Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei. Begründend führte der UBAS aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen Ziel von konkret gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen von russischen oder pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräften gewesen sei; nicht festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden könne sohin, dass der BF deswegen Ziel einer gezielten Säuberungsaktion gewesen sei, etwa weil man ihm vorwarf, zweckdienliche Hinweise zum aktuellen Aufenthaltsort des als Widerstandskämpfer gesuchten Freundes seines verstorbenen Bruders oder anderen Rebellen zu machen. Ebenfalls nicht festgestellt werden könne in diesem Zusammenhang, dass der BF tatsächlich in der Vergangenheit tätlichen Übergriffen seitens russischen oder pro-russischen Föderationskräften ausgesetzt gewesen wäre. Der BF habe in der Russischen Föderation nicht allein deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten, weil er der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Festgestellt werde allerdings, dass der im Betreff Genannte auf Grund der jedermann treffenden schlechten Sicherheitslage in Tschetschenien, die auf die Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen zurückzuführen sei, keinen wirksamen staatlichen Schutz vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durchaus drohenden Übergriffe durch russische oder pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte (wie Kontrollen oder so genannte Säuberungen) finden könne. Der BF würde darüber hinaus im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation auf Grund der festgestellten derzeitigen prekären Sicherheits- und Versorgungslage in der Tschetschenischen Republik keine Lebensgrundlage vorfinden, zumal die Gefahr von willkürlichen Festnahmen im Rahmen von Säuberungsoperationen und der anschließenden Notwendigkeit der Zahlung von Lösegeld zwecks Freikaufes bestehe, was die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit ebenfalls nachhaltig beeinträchtige. Dem BF drohe daher eine reale Verletzung von Artikel 3, EMRK, weshalb eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei. 1.5. Die Behandlung einer gegen die Abweisung des Asylantrages erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) vom 28.06.2011 abgelehnt. 1.6. Am 12.05.2009 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung des mit Bescheid des UBAS vom 09.06.2008 erteilten Aufenthaltstitels. Mit Bescheid des BAA vom 29.06.2009, AZ: 04 23.085-BAL, wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2010 verlängert. In Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF immer weiter verlängert, zuletzt wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 27.06.2018, AZ 742308509 – 2678569, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2020 erteilt. 2. Aberkennungsverfahren: 2.1. Mit Aktenvermerk vom 02.10.2018 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer drohenden Verurteilung

§ 28aSMG ein.2.1.

Mit Aktenvermerk vom 02.10.2018 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer drohenden Verurteilung

Paragraph 28 a, SMG ein. 2.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.05.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und der Nötigung

§ 105Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 2.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.05.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und den Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG und der Nötigung

Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. 2.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.01.2020 wurde der BF aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.2.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.01.2020 wurde der BF aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. 2.
  3. Am 03.03.2020 wurde eine Einvernahme mit der Ehefrau des BF vor dem BFA durchgeführt. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass beim BF ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet worden sei und dass auch bei ihr ein solches Verfahren eingeleitet worden sei. Aufgrund ihres langen Aufenthalts werde ihr jedoch gleichzeitig ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G erteilt werden. Bezüglich des BF gab die Ehefrau des BF auf Nachfrage an, dass dieser bis Sommer 2017 bei ihnen gelebt habe. Sie seien getrennt, aber nicht geschieden. Sie hätten ihn drei Mal in XXXX im Gefängnis besucht. Befragt, ob der BF zu den gemeinsamen Kindern noch Kontakt habe, gab die Ehefrau des BF an, dass dieser manchmal anrufe. Nach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung habe der BF den Unterhalt für die beiden jüngsten Kinder, nämlich insgesamt 100 € gezahlt. Für die Wohnung habe er jedoch nichts gezahlt und er habe auch nicht gearbeitet. Die Frage, ob sie vom BF in irgendeiner Weise abhängig sei, verneinte die Ehefrau des BF und gab an, dass sie nunmehr vom Staat Unterhalt für die beiden jüngsten Kinder bekomme, da ihr Ehemann im Gefängnis sei. Auf Nachfrage gab die Ehefrau des BF an, dass dessen Vater schon verstorben sei, jedoch dessen Mutter und zwei Schwestern noch in Tschetschenien leben würden.2.4. Am 03.03.2020 wurde eine Einvernahme mit der Ehefrau des BF vor dem BFA durchgeführt. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass beim BF ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet worden sei und dass auch bei ihr ein solches Verfahren eingeleitet worden sei. Aufgrund ihres langen Aufenthalts werde ihr jedoch gleichzeitig ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG erteilt werden. Bezüglich des BF gab die Ehefrau des BF auf Nachfrage an, dass dieser bis Sommer 2017 bei ihnen gelebt habe. Sie seien getrennt, aber nicht geschieden. Sie hätten ihn drei Mal in römisch 40 im Gefängnis besucht. Befragt, ob der BF zu den gemeinsamen Kindern noch Kontakt habe, gab die Ehefrau des BF an, dass dieser manchmal anrufe. Nach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung habe der BF den Unterhalt für die beiden jüngsten Kinder, nämlich insgesamt 100 € gezahlt. Für die Wohnung habe er jedoch nichts gezahlt und er habe auch nicht gearbeitet. Die Frage, ob sie vom BF in irgendeiner Weise abhängig sei, verneinte die Ehefrau des BF und gab an, dass sie nunmehr vom Staat Unterhalt für die beiden jüngsten Kinder bekomme, da ihr Ehemann im Gefängnis sei. Auf Nachfrage gab die Ehefrau des BF an, dass dessen Vater schon verstorben sei, jedoch dessen Mutter und zwei Schwestern noch in Tschetschenien leben würden. Am selben Tag wurde auch eine Einvernahme mit der (volljährigen) Tochter des BF namens XXXX vor dem BFA durchgeführt. Sie gab im Hinblick auf den BF an, dass sie nur über das Handy ihrer Mutter mit dem BF Kontakt habe. Er rufe manchmal ein bis zwei Mal im Monat an, dann wieder einige Monate gar nicht. Sie sei in keiner Weise vom BF abhängig.Am selben Tag wurde auch eine Einvernahme mit der (volljährigen) Tochter des BF namens römisch 40 vor dem BFA durchgeführt. Sie gab im Hinblick auf den BF an, dass sie nur über das Handy ihrer Mutter mit dem BF Kontakt habe. Er rufe manchmal ein bis zwei Mal im Monat an, dann wieder einige Monate gar nicht. Sie sei in keiner Weise vom BF abhängig. Am selben Tag wurde auch eine Einvernahme mit dem (volljährigen) Sohn des BF namens XXXX vor dem BFA durchgeführt. Er gab im Hinblick auf den BF an, dass er einmal mit ihm telefoniert habe, seit er in XXXX sei. Er wollte ihn auch einmal besuchen, aber da habe er nicht zu ihm dürfen, da schon zu viele Leute dort gewesen seien. Er sei nicht von seinem Vater abhängig, aber als Vater schon.Am selben Tag wurde auch eine Einvernahme mit dem (volljährigen) Sohn des BF namens römisch 40 vor dem BFA durchgeführt. Er gab im Hinblick auf den BF an, dass er einmal mit ihm telefoniert habe, seit er in römisch 40 sei. Er wollte ihn auch einmal besuchen, aber da habe er nicht zu ihm dürfen, da schon zu viele Leute dort gewesen seien. Er sei nicht von seinem Vater abhängig, aber als Vater schon. 2.5. In einer Einvernahme durch das BFA am 08.06.2020 zur Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei noch verheiratet, lebe aber getrennt von seiner Gattin. Er habe mit seiner Frau und den Kindern telefonisch Kontakt. Sie hätten ihn ein oder zwei Mal in der Haft besucht. Er habe auch Kontakt mit seiner Mutter in Tschetschenien. Er habe auch weitere Verwandte in Tschetschenien. Der BF könne nicht nach Hause zurückkehren, seine Kinder könnten nicht einmal Tschetschenisch. Der BF habe in seinem Herkunftsstaat keine Zukunft. In Österreich habe er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er habe sich mit den falschen Leuten eingelassen. Er wisse nicht, weshalb er in Haft sei und man habe ihn ohne Beweise eingesperrt. Er sei bei keiner Gerichtsverhandlung gewesen. Auf seine Straftaten nochmals angesprochen gab der BF an, dass er nichts verkauft und nichts gemacht habe. Er habe gar nichts angestellt. 2.6. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2020 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 315.213-1/4E-V/14/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem BF die ihm mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 315.213-1/4e-V/14/07, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.), sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.). 2.6. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2020 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 315.213-1/4E-V/14/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF die ihm mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 315.213-1/4e-V/14/07, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2009 grundlegend und dauerhaft verbessert. Dem BF stehe außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung. Im Bescheid des UBAS sei eine asylrelevante Verfolgung verneint worden. Im Falle seiner Rückkehr etwas „Schlechtes“ zu befürchten, bzw. es würde ihm sicher nichts „Gutes“ passieren, sei zu abstrakt und vage gehalten, um daraus eine asylrelevante Verfolgung ableiten zu können. Mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG würden nicht vorliegen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Der BF sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.05.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Damit sei der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt. Die Schwere dieses Fehlverhaltens und die damit einhergehende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit rechtfertige ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren.Begründend wurde ausgeführt, die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2009 grundlegend und dauerhaft verbessert. Dem BF stehe außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Russischen Föderation zur Verfügung. Im Bescheid des UBAS sei eine asylrelevante Verfolgung verneint worden. Im Falle seiner Rückkehr etwas „Schlechtes“ zu befürchten, bzw. es würde ihm sicher nichts „Gutes“ passieren, sei zu abstrakt und vage gehalten, um daraus eine asylrelevante Verfolgung ableiten zu können. Mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege das private Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Der BF sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.05.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Damit sei der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt. Die Schwere dieses Fehlverhaltens und die damit einhergehende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit rechtfertige ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren. 2.

  1. Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 erhob der BF gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II, IV, V, VI und VII.2.
  2. Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 erhob der BF gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf, römisch sechs und römisch sieben. 2.
  3. Die Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021, GZ: W268 1315213-4/14E, als unbegründet abgewiesen.
  4. Gegenständliches Verfahren (Zweiter Antrag auf internationalen Schutz): 3.
  5. Der BF stellte am 15.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 3.
  6. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an ebendiesem Tag führte der BF befragt zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, dass er seine Heimat 2004 verlassen habe, weil er im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Er sei damals 19 Jahre alt gewesen, nach Österreich geflüchtet und habe aus Sicherheitsgründen einen falschen Nachnamen genannt. Sein Asylansuchen sei ihm damals gewährt worden, jedoch sei ihm sein Asylstatus wieder aberkannt worden nachdem er straffällig geworden sei und drei Jahre in Haft verbringen hätte müssen. Nach seiner Haftentlassung sei er seit drei Jahren ohne Dokumente in Österreich. Er habe bis jetzt auf eine behördliche Entscheidung gewartet und könne weder arbeiten noch habe er eine Krankenversicherung. Er habe sein ganzes Leben in Österreich verbracht und habe hier seine Familie. In seinem Heimatland habe er keine sozialen Kontakte und als ehemaliger Kämpfer könnte er sogar noch heute dafür bestraft werden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er in die Ukraine geschickt werde um zu kämpfen. 3.
  7. Am 03.09.2025 wurde der BF niederschriftlich vor der belangten Behörde zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Der Grund warum er einen Asylantrag gestellt habe sei gewesen, dass er nicht arbeiten dürfe und er arbeiten müsse. Einen anderen Grund warum er den Folgeantrag gestellt habe, gebe es nicht. Explizit befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er zu Hause sein Leben verlieren würde. Er werde nicht aufgrund seiner Volksgruppe oder seiner Religion oder behördlich politisch in Tschetschenien verfolgt. Außer dass er im zweiten Tschetschenienkrieg dabei gewesen sei, könne er nichts dazu sagen. Der BF könne nicht nach Tschetschenien zurück. 3.
  8. Das BFA wies den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.11.2025 (zugestellt 10.11.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurück (Spruchpunkt I.

und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). 3.4. Das BFA wies den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.11.2025 (zugestellt 10.11.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zur Zahl 742308509/180557484 entstanden sei. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass der BF einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt gewesen sei oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Die maßgebliche und den BF betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert. In Österreich verfüge er über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Seine Angehörigen habe er bereits im Vorverfahren angegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF insbesondere angegeben habe, dass die alten Fluchtgründe weiterhin gelten würden und er keine neuen Fluchtgründe hätte. Aus den vorgelegten Unterlagen sei keine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung ersichtlich. Dieses nunmehrige Vorbingen, warum er nicht in sein Heimatland zurückkönne, stütze sich vollinhaltlich auf jene Gründe seines Erstverfahrens in Österreich. Es liege entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde rechtlich zusammengefasst ausgeführt, dass über seine relevanten Beziehungen im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens bereits im Aberkennungsverfahren abgesprochen worden sei. Die Rückkehrentscheidung sei nach § 9 Abs. 1 -3 BFA-VG zulässig. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF insbesondere angegeben habe, dass die alten Fluchtgründe weiterhin gelten würden und er keine neuen Fluchtgründe hätte. Aus den vorgelegten Unterlagen sei keine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung ersichtlich. Dieses nunmehrige Vorbingen, warum er nicht in sein Heimatland zurückkönne, stütze sich vollinhaltlich auf jene Gründe seines Erstverfahrens in Österreich. Es liege entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde rechtlich zusammengefasst ausgeführt, dass über seine relevanten Beziehungen im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens bereits im Aberkennungsverfahren abgesprochen worden sei. Die Rückkehrentscheidung sei nach Paragraph 9, Absatz eins, -3 BFA-VG zulässig. 3.

  1. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF am 19.11.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Begründung der belangten Behörde teilweise auf aktenwidrigen Feststellungen fuße. So hätte die belangte Behörde vermeint, der BF habe insbesondere angegeben, die alten Fluchtgründe wären noch aufrecht. Tatsächlich finde sich im Einvernahmeprotokoll aber praktisch kein Bezug zu den alten Fluchtgründen. Die belangte Behörde habe es vermissen lassen den BF näher zu befragen, warum er im Falle einer Rückkehr sein Leben verlieren würde und sich in der gesamten Einvernahme mit ganzen zwei Fragen zum Fluchtgrund begnügt. Es werde zwar behauptet, „aktualisierte Versionen des im Erstverfahrens verwendeten Quellenmaterials“ wären berücksichtigt worden. Im angefochtenen Bescheid würden sich aber keinerlei Ausführungen zur aktuellen Lage finden. Das Aberkennungsverfahren sei mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021 rechtskräftig entschieden worden. Es sei als notorisches Amtswissen vorauszusetzen, dass die Russische Föderation seit dem 24.02.2022 einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine führe und sich die Lage in der Russischen Föderation seitdem sehr wohl maßgeblich geändert habe. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht wahrgenommen und darauf hingewirkt, dass der BF sein Vorbringen vervollständige, hätte er auch vorgebracht, wie er es gegenüber der BBU-Rechtsberatung getan habe, dass er wegen des Ukrainekriegs und der Zwangsrekrutierungen in der Russischen Föderation um sein Leben fürchte. 3.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 24.11.2025 beim BVwG ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 3.
  3. Mit Schriftsatz vom 25.11.2025 ersuchte das BVwG die belangte Behörde die Einvernahme des BF vom 03.09.2025 zu übermitteln. Diese langte am selben Tag beim BVwG ein. 3.
  4. Am 13.01.2026 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das BVwG aktuelle Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des BF und den rechtskräftigen Vorverfahren: 1.1.
  7. Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Tschetschenisch sowie gut Russisch. 1.1.
  8. Der BF reiste am 12.11.2004 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid des BAA vom 25.09.2007, Zl. 04 23.085 – BAL, wurde der Asylantrag vom 12.11.2004

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 iVm § 50 FPG für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde der BF

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des BAA vom 25.09.2007, Zl. 04 23.085 – BAL, wurde der Asylantrag vom 12.11.2004

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde der BF

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Bescheid des UBAS vom 09.06.2008, GZ: 315.213-1/4E-V/14/07, wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation für unzulässig erklärt und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde in den Folgejahren jeweils verlängert. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 27.06.2018, AZ 742308509 – 2678569, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2020 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2020, Zl. 742308509/180557484, wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 315.213-1/4E-V/14/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem BF die ihm mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 315.213-1/4e-V/14/07, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.), sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2020, Zl. 742308509/180557484, wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 315.213-1/4E-V/14/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF die ihm mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 315.213-1/4e-V/14/07, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 erhob der BF gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II, IV, V, VI und VII. Die Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021, GZ: W268 1315213-4/14E, als unbegründet abgewiesen.Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 erhob der BF gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf, römisch sechs und römisch sieben. Die Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021, GZ: W268 1315213-4/14E, als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot. 1.1.

  1. Der BF wurde im österreichischen Bundesgebiet mehrfach straffällig: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 17.05.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teils als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandles nach § 28 a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 17.05.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandles nach Paragraph 28, a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 22.01.2020 wurde der BF aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 22.01.2020 wurde der BF aufgrund des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zuletzt wurde der BF wegen § 223 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.Zuletzt wurde der BF wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. 1.
  2. Zur erneuten Antragstellung des BF auf internationalen Schutz: 1.2.
  3. Der BF stellte am 15.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.11.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurück (Spruchpunkt I.

und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.2.1. Der BF stellte am 15.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.11.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 1.2.

  1. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren Länderberichte herangezogen die zu ihrem Entscheidungszeitpunkt nicht aktuell waren. Der BF wurde am 03.09.2025 von der belangte Behörde ohne Anwesenheit einer rechtlichen Vertretung einvernommen. Die belangte Behörde hat überhaupt keine Länderberichte zum Wehrdienst und Rekrutierungen in der Russischen Föderation im gegenständlich angefochtenen Bescheid herangezogen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde die Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren und für den gegenständlich angefochtenen Bescheid herangezogen hat. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde war im gegenständlichen Verfahren grob mangelhaft.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akteninhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie einer Einsicht in die Verwaltungsakten der Vorverfahren Zl. 04 23.085-BAL und Zl. 742308509/180557484 sowie die hg. Gerichtsakten der Vorverfahren W182 1315213-3 und W268 1315213-
  3. Sofern im Folgenden Aktenseiten (AS) genannt werden beziehen sich diese – sofern nicht explizit anderes angeführt wird - auf den gegenständlichen Verwaltungsakt. 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person des BF und den rechtskräftigen Vorverfahren: 2.1.
  5. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren (AS 25 f). Dass seine Identität nicht feststeht beruht auf folgenden Erwägungen. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vor, sondern lediglich Fotokopien eines russischen Inlandsreisepasses und eines russischen Führerscheines. Bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz am 12.11.2004 gab der BF an XXXX zu heißen (vgl. AS 3, Verwaltungsakt Zl. 04 23.085-BAL). Dem Verwaltungsakt ist auch zu entnehmen, dass der BF im Zuge eines Asylantrages in der Slowakei im November 2004 angab XXXX zu heißen (vgl. AS 133, Verwaltungsakt Zl. 04 23.085-BAL). Dazu am 20.04.2007 vor dem BAA befragt gab der BF lediglich an, dass er in der Slowakei nicht hätte bleiben wollen und deswegen einen anderen Namen genannt hätte (vgl. AS 167, Verwaltungsakt Zl. 04 23.085-BAL). In einem Schreiben an die belangte Behörde aus Mai 2016 führt der BF aus, dass er die beglaubigte Übersetzung seines russischen Passes, Führerscheines und Heiratsurkunde mithabe, um seinen richtigen Familiennamen XXXX zu beweisen und stellte im November 2016 auch einen Antrag auf Korrektur seines Namens in diesem Sinne (vgl. AS 697 und AS 737, Verwaltungsakt Zl. 04 23.085-BAL). Bereits im Aberkennungsverfahren konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden, da der BF nur Kopien von Dokumenten in Vorlage bringen konnte (vgl. AS 478, Verwaltungsakt Zl. 742308509/180557484). Im gegenständlichen Verfahren gab der BF an XXXX zu heißen (vgl. AS 25 und OZ 4). Insofern konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden und ergeben sich die Alias-Identitäten im Kopf dieser Entscheidung aus den divergierenden Angaben des BF. 2.1.
  6. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren (AS 25 f). Dass seine Identität nicht feststeht beruht auf folgenden Erwägungen. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vor, sondern lediglich Fotokopien eines russischen Inlandsreisepasses und eines russischen Führerscheines. Bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz am 12.11.2004 gab der BF an römisch 40 zu heißen vergleiche AS 3, Verwaltungsakt Zl. 04 23.085-BAL). Dem Verwaltungsakt ist auch zu entnehmen, dass der BF im Zuge eines Asylantrages in der Slowakei im November 2004 angab römisch 40 zu heißen vergleiche AS 133, Verwaltungsakt Zl. 04 23.085-BAL). Dazu am 20.04.2007 vor dem BAA befragt gab der BF lediglich an, dass er in der Slowakei nicht hätte bleiben wollen und deswegen einen anderen Namen genannt hätte vergleiche AS 167, Verwaltungsakt Zl. 04 23.085-BAL). In einem Schreiben an die belangte Behörde aus Mai 2016 führt der BF aus, dass er die beglaubigte Übersetzung seines russischen Passes, Führerscheines und Heiratsurkunde mithabe, um seinen richtigen Familiennamen römisch 40 zu beweisen und stellte im November 2016 auch einen Antrag auf Korrektur seines Namens in diesem Sinne vergleiche AS 697 und AS 737, Verwaltungsakt Zl. 04 23.085-BAL). Bereits im Aberkennungsverfahren konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden, da der BF nur Kopien von Dokumenten in Vorlage bringen konnte vergleiche AS 478, Verwaltungsakt Zl. 742308509/180557484). Im gegenständlichen Verfahren gab der BF an römisch 40 zu heißen vergleiche AS 25 und OZ 4). Insofern konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden und ergeben sich die Alias-Identitäten im Kopf dieser Entscheidung aus den divergierenden Angaben des BF. 2.1.
  7. Die Feststellungen zur Einreise des BF am 12.11.2004, zum Bescheid des BAA vom 25.09.2007 und vom UBAS vom 09.06.2008 und zu den Verlängerungen seiner Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus einer Einsicht in den Verwaltungsakt Zl. 04 23.085-BAL. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 17.07.2020, der dagegen erhobenen Beschwerde und dem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021 beruhen auf einer Einsicht in den Verwaltungsakt Zl. 742308509/180557484 und den hg. Gerichtsakt GZ: W268 1315213-
  8. Zumal das Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021 in Rechtskraft erwachsen ist und sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass der BF seitdem das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, besteht gegen den BF eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot 2.1.
  9. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF basieren auf einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich (OZ 2) und die Strafurteile (vgl. AS 229 ff, AS 257 ff, AS 551 ff und 563 ff Verwaltungsakt Zl. 742308509/180557484). 2.1.
  10. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF basieren auf einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich (OZ 2) und die Strafurteile vergleiche AS 229 ff, AS 257 ff, AS 551 ff und 563 ff Verwaltungsakt Zl. 742308509/180557484). 2.
  11. Zu den Feststellungen zur erneuten Antragstellung des BF auf internationalen Schutz: 2.2.
  12. Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag vom 15.07.2025, dem Bescheid vom 01.11.2025 und der dagegen erhobenen Beschwerde ergeben sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt. 2.2.
  13. Der BF stellte am 15.07.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA ist vom 01.11.
  14. Im angefochtenen Bescheid wurde offensichtlich auszugsweise das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 12.06.2024, Version 14 festgestellt (vgl. S. 9 ff des gegenständlich angefochtenen Bescheides), obwohl zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bereits das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 21.05.2025, Version 16 vorlag. Dass die belangte Behörde ansonsten die zu ihrem Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationen in das Verfahren eingebracht hätte, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auch ist dies nicht aus dem Einvernahmeprotokoll des BF vom 03.09.2025 - welches sich überdies gar nicht im gegenständlichen Verwaltungsakt fand und vom Bundesverwaltungsgericht angefordert werden musste - ersichtlich (vgl. OZ 4). Aus diesem Einvernahmeprotokoll ist außerdem ersichtlich, dass der BF angab, rechtlich vertreten zu sein. Dem Einvernahmeprotokoll ist aber nicht zu entnehmen, dass der BF anschließend gefragt worden wäre, ob er damit einverstanden sei, ohne seiner rechtlichen Vertretung einvernommen zu werden (vgl. OZ 4). Der BF gab in seiner Erstbefragung am 15.07.2025 unter anderem an, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine fürchte, dass er in die Ukraine geschickt werde um zu kämpfen (vgl. AS 31). Dennoch sind den im Bescheid nicht aktuellen herangezogenen Länderinformationen überhaupt keine (nicht einmal wie ansonsten im Bescheid veraltete) Feststellungen bzw. Länderberichte zum Wehrdienst und Rekrutierungen in der Russischen Föderation zu entnehmen (dafür aber zur Lage von Frauen in der Russischen Föderation). Auch wurde der BF zu dieser von ihm in der Erstbefragung geäußerten Rückkehrbefürchtung überhaupt nicht explizit in seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.09.2025 befragt (vgl. OZ 4). 2.2.
  15. Der BF stellte am 15.07.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA ist vom 01.11.
  16. Im angefochtenen Bescheid wurde offensichtlich auszugsweise das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 12.06.2024, Version 14 festgestellt vergleiche S. 9 ff des gegenständlich angefochtenen Bescheides), obwohl zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde bereits das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 21.05.2025, Version 16 vorlag. Dass die belangte Behörde ansonsten die zu ihrem Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderinformationen in das Verfahren eingebracht hätte, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auch ist dies nicht aus dem Einvernahmeprotokoll des BF vom 03.09.2025 - welches sich überdies gar nicht im gegenständlichen Verwaltungsakt fand und vom Bundesverwaltungsgericht angefordert werden musste - ersichtlich vergleiche OZ 4). Aus diesem Einvernahmeprotokoll ist außerdem ersichtlich, dass der BF angab, rechtlich vertreten zu sein. Dem Einvernahmeprotokoll ist aber nicht zu entnehmen, dass der BF anschließend gefragt worden wäre, ob er damit einverstanden sei, ohne seiner rechtlichen Vertretung einvernommen zu werden vergleiche OZ 4). Der BF gab in seiner Erstbefragung am 15.07.2025 unter anderem an, dass er bei einer Rückkehr in die Ukraine fürchte, dass er in die Ukraine geschickt werde um zu kämpfen vergleiche AS 31). Dennoch sind den im Bescheid nicht aktuellen herangezogenen Länderinformationen überhaupt keine (nicht einmal wie ansonsten im Bescheid veraltete) Feststellungen bzw. Länderberichte zum Wehrdienst und Rekrutierungen in der Russischen Föderation zu entnehmen (dafür aber zur Lage von Frauen in der Russischen Föderation). Auch wurde der BF zu dieser von ihm in der Erstbefragung geäußerten Rückkehrbefürchtung überhaupt nicht explizit in seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.09.2025 befragt vergleiche OZ 4). Sohin war festzustellen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren Länderberichte herangezogen hat, die zu ihrem Entscheidungszeitpunkt nicht aktuell waren und der BF am 03.09.2025 von der belangte Behörde ohne Anwesenheit einer rechtlichen Vertretung einvernommen wurde und, dass die belangte Behörde überhaupt keine Länderberichte zum Wehrdienst und Rekrutierungen in der Russischen Föderation im gegenständlich angefochtenen Bescheid herangezogen hat. Dass nicht festgestellt werden kann, dass die belangte Behörde die Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren und für den gegenständlich angefochtenen Bescheid herangezogen hat, beruht auf nachfolgenden Erwägungen: Dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den Vorverfahren des BF befasst hat, wird bereits im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides eindeutig ersichtlich. So heißt es auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides etwa: „Sie reisten erstmals im Jahr 2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie haben am 08.07.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige der Russischen Föderation und am XXXX geboren zu sein.“Sie haben am 08.07.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige der Russischen Föderation und am römisch 40 geboren zu sein.“ Dies ist schlicht falsch zumal der BF erstmals am 12.11.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bis zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der BF seit dem Antrag vom 12.11.2004 auch keinen Antrag mehr auf internationalen Schutz. Auf Seite 3 heißt es weiter: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes Zl.: 742308509/2678569, abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig ist. Es wurde Ihnen eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachten Sie fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde Ihre Beschwerde hinsichtlich §3 AsylG abgewiesen, Ihnen jedoch ein Subschutzstatus gewährt. Das Verfahren erwuchs am 12.06.2018 in Rechtskraft II. Instanz.“Das Verfahren erwuchs am 12.06.2018 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz.“ Dies kann aus der Aktenlage nicht erkannt werden. Das BFA und das BVwG existierten damals noch nicht einmal. Der Antrag des BF vom 12.11.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007 abgewiesen. Mit Bescheid des UBAS vom 09.06.2008, GZ: 315.213-1/4E/14/07 wurde die Abweisung des Asylantrages

§ 7Asyl

G bestätigt.

§§ 8Asyl

G und 50 FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist.

§ 8Abs. 3 i

Vm 15 Abs. 2 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2009 erteilt.Dies kann aus der Aktenlage nicht erkannt werden. Das BFA und das BVwG existierten damals noch nicht einmal. Der Antrag des BF vom 12.11.2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2007 abgewiesen. Mit Bescheid des UBAS vom 09.06.2008, GZ: 315.213-1/4E/14/07 wurde die Abweisung des Asylantrages

Paragraph 7, AsylG bestätigt.

Paragraphen 8, AsylG und 50 FPG wurde jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation nicht zulässig ist.

Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2009 erteilt. Ebenfalls auf S. 3 des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt: „Am 15.06.2018 wurde ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Dieses wurde am 11.06.2021 rechtskräftig entschieden.“ Auch dies entspricht nicht den vorhandenen Tatsachen. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2020 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 315.213-1/4E-V/14/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem BF die ihm mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 315.213-1/4e-V/14/07, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.), sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt VII.).Auch dies entspricht nicht den vorhandenen Tatsachen. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2020 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.06.2008, Zahl 315.213-1/4E-V/14/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF die ihm mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 315.213-1/4e-V/14/07, erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.), sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 erhob der BF gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II, IV, V, VI und VII.Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 erhob der BF gegen diese Entscheidung fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf, römisch sechs und römisch sieben. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021 (zugestellt am 03.03.2021), GZ: W268 1315213-4/14E, als unbegründet abgewiesen. Auch in den Feststellungen finden sich einige Mängel. So stellt die belangte Behörde etwa fest: „Zu Ihrem Vorverfahren: Ihr letztes Verfahren zur Aberkennung des in zweiter Instanz zuerkannten Subschutzes in Österreich wurde am 11.06.2021 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt.“ (vgl. S. 8 des angefochtenen Bescheides). Wie bereits ausgeführt wurde dieses Verfahren jedoch bereits im März 2021 rechtskräftig entschieden. Ihr letztes Verfahren zur Aberkennung des in zweiter Instanz zuerkannten Subschutzes in Österreich wurde am 11.06.2021 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt.“ vergleiche S. 8 des angefochtenen Bescheides). Wie bereits ausgeführt wurde dieses Verfahren jedoch bereits im März 2021 rechtskräftig entschieden. Weiter wird etwa festgestellt: „Zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zur Zahl: 742308509/180557484 entstanden ist.“ (vgl. S. 8 des angefochtenen Bescheides). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die angegebene Verfahrenszahl nicht jene des Erstverfahrens sondern jene des verwaltungsbehördlichen Aberkennungsverfahrens ist. Selbst wenn man nun davon ausginge, dass das BFA hier das Aberkennungsverfahren meine (und nicht das Erstverfahren), hat der BF sehr wohl einen Sachverhalt vorgebracht welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens im März 2021 entstanden ist, zumal der BF in der Erstbefragung seine Furcht davor äußerte in die Ukraine geschickt zu werden um zu kämpfen. Der Angriffskrieg gegen die Ukraine begann jedoch erst im Februar

  1. Dass der BF damit frühere Kampfhandlungen in der Ukraine als 2022 meint kann zwar – zumal das BFA den BF wie bereits oben ausgeführt hierzu überhaupt nicht befragt hat - letztlich nicht ausgeschlossen werden, erscheint aber doch äußerst unwahrscheinlich. Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zur Zahl: 742308509/180557484 entstanden ist.“ vergleiche S. 8 des angefochtenen Bescheides). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die angegebene Verfahrenszahl nicht jene des Erstverfahrens sondern jene des verwaltungsbehördlichen Aberkennungsverfahrens ist. Selbst wenn man nun davon ausginge, dass das BFA hier das Aberkennungsverfahren meine (und nicht das Erstverfahren), hat der BF sehr wohl einen Sachverhalt vorgebracht welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Aberkennungsverfahrens im März 2021 entstanden ist, zumal der BF in der Erstbefragung seine Furcht davor äußerte in die Ukraine geschickt zu werden um zu kämpfen. Der Angriffskrieg gegen die Ukraine begann jedoch erst im Februar
  2. Dass der BF damit frühere Kampfhandlungen in der Ukraine als 2022 meint kann zwar – zumal das BFA den BF wie bereits oben ausgeführt hierzu überhaupt nicht befragt hat - letztlich nicht ausgeschlossen werden, erscheint aber doch äußerst unwahrscheinlich. Außerdem wurde festgestellt: „Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Zu der Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen: Die maßgebliche und Sie betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland hat sich seit rechtskräftigem Abschluss Ihres Erstverfahrens nicht geändert. (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des BFA zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 12.06.2024).“ (vgl. S. 9 des angefochtenen Bescheides).(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des BFA zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 12.06.2024).“ vergleiche S. 9 des angefochtenen Bescheides). Nicht nachvollziehbar ist wieso das BFA hier das Erstverfahren anführt. „Bei Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde.“ (vgl. VwGH vom 12.12.2024, Ra 2024/03/0080). Zuletzt in der Sache entschieden wurde nämlich mit dem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021 und wäre dies die maßgebliche Vergleichsentscheidung die das BFA heranzuziehen gehabt hätte. Auf die veralteten bzw. zur zum Wehrdienst und Rekrutierungen überhaupt nicht vorhandenen Länderberichte wurde bereits oben eingegangen. Nicht nachvollziehbar ist wieso das BFA hier das Erstverfahren anführt. „Bei Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist als Vergleichsbescheid jene Entscheidung heranzuziehen, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde.“ vergleiche VwGH vom 12.12.2024, Ra 2024/03/0080). Zuletzt in der Sache entschieden wurde nämlich mit dem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021 und wäre dies die maßgebliche Vergleichsentscheidung die das BFA heranzuziehen gehabt hätte. Auf die veralteten bzw. zur zum Wehrdienst und Rekrutierungen überhaupt nicht vorhandenen Länderberichte wurde bereits oben eingegangen. Der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist beispielhaft folgende Passage zu entnehmen: „Die Feststellung, dass Ihr gesamtes Vorbringen im Asylverfahren 742308509/180557484 auf einem nicht glaubhaften Sachverhalt beruht, ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2021, wo Ihr Vorbringen einer umfangreichen Würdigung unterzogen wurde und als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. Dieser Bescheid des Bundesamtes wurde mit Erkenntnis des BVwG bestätigt.“ (vgl. S. 73 des angefochtenen Bescheides). „Die Feststellung, dass Ihr gesamtes Vorbringen im Asylverfahren 742308509/180557484 auf einem nicht glaubhaften Sachverhalt beruht, ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2021, wo Ihr Vorbringen einer umfangreichen Würdigung unterzogen wurde und als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. Dieser Bescheid des Bundesamtes wurde mit Erkenntnis des BVwG bestätigt.“ vergleiche S. 73 des angefochtenen Bescheides). Ein den BF betreffender Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2021 existiert schlicht nicht. Der einzige Kontext in dem dieses Datum aufscheint, ist das Zentrale Fremdenregister (vgl. OZ 2). In Anbetracht obiger Ausführungen erhärtet sich für das BVwG der Verdacht, dass die belangte Behörde gar nicht die Vorakten gesichtet und die Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde im gegenständlichen Verfahren nicht herangezogen hat. Ein den BF betreffender Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2021 existiert schlicht nicht. Der einzige Kontext in dem dieses Datum aufscheint, ist das Zentrale Fremdenregister vergleiche OZ 2). In Anbetracht obiger Ausführungen erhärtet sich für das BVwG der Verdacht, dass die belangte Behörde gar nicht die Vorakten gesichtet und die Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde im gegenständlichen Verfahren nicht herangezogen hat. Dieser Verdacht wird nicht zuletzt auch durch die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides bestätigt: „Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, Zahl: W247 2281692-1/7E, Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“ (vgl. S. 77 des angefochtenen Bescheides). „Da weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024, Zahl: W247 2281692-1/7E, Ihrem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.“ vergleiche S. 77 des angefochtenen Bescheides). Dieses Erkenntnis betraf den BF nicht und ist als Vergleichsentscheidung schlicht nicht geeignet. Auch lassen sich dem angefochtenen Bescheid überhaupt keine Feststellungen bzw. Ausführungen zu den Straftaten des BF und dem bereits bestehenden Einreiseverbot gegen den BF entnehmen. Hätte das BFA die maßgebliche Vergleichsentscheidung (das BVwG Erkenntnis vom 01.03.2021 herangezogen) herangezogen, wären zumindest irgendwelche Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in den Feststellungen oder der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides enthalten gewesen (und allenfalls keine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen, da gegen den BF bereits eine Rückkehrentscheidung besteht die mit einem zehnjährigen Einreiseverbot verbunden ist, siehe dazu in der rechtlichen Beurteilung). Auch der Umstand, dass dies nicht der Fall ist, spricht eindeutig dagegen, dass die belangte Behörde die relevante Vergleichsentscheidung herangezogen hat. Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, dass das BFA die Vorverfahren und Entscheidungen der Vorverfahren gesichtet und herangezogen hätte bzw. ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hätte. Insgesamt kann in Anbetracht der obigen Ausführungen und Fehler bzw. Versäumnisse der belangten Behörde nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde die Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren und für den gegenständlich angefochtenen Bescheid herangezogen hat. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde war im gegenständlichen Verfahren wie aufgezeigt grob mangelhaft.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zulässigkeit und Verfahren:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.2.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH vom 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche etwa VwGH vom 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH vom 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche etwa VwGH vom 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung vergleiche VwGH vom 09.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN). In jenem Fall, in dem das Bundesamt den verfahrenseinleitenden Antrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH vom 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).In jenem Fall, in dem das Bundesamt den verfahrenseinleitenden Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH vom 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (Vw

GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst.

§ 43Abs. 2 zweiter Satz Vw

GG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche EuGH vom 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst.

Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75). Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76).Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76). Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78). 3.2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.3.2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt die Sonderbestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählt, zur Anwendung (vgl. VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220; 30.5.2017, Ra 2017/19/0017, 0018; 10.12.2015, Ra 2015/20/0040; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; sowie dazu, dass § 21 Abs. 3 BFA-VG (erst) nach Zulassung des Verfahrens nicht mehr zur Anwendung gelangt VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählt, zur Anwendung vergleiche VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220; 30.5.2017, Ra 2017/19/0017, 0018; 10.12.2015, Ra 2015/20/0040; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; sowie dazu, dass Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG (erst) nach Zulassung des Verfahrens nicht mehr zur Anwendung gelangt VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198). In Bezug auf Folgeantragsverfahren hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025, in diesem Zusammenhang desweiteren Folgendes fest: "Nach § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 68 AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Entscheidung im Zulassungsverfahren - wozu auch die vorliegende Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG gehört - vom Bundesverwaltungsgericht stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings

§ 28Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ausgehend davon hatte das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden konnte. Sofern es diese Frage zu bejahen hatte, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid zu beheben, wodurch das Asylverfahren zugelassen ist. Diese Zulassung steht allerdings

Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde

§ 68Abs.

1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (vgl. zB VwGH vom

  1. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom
  2. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom
  3. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war "Sache" des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005)."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die erstinstanzliche Behörde

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt vergleiche zB VwGH vom

  1. März 2006, 2006/01/0028 sowie vom
  2. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH vom
  3. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Abhängig vom Ausgang dieser Prüfung war "Sache" des Beschwerdeverfahrens überdies die Überprüfung der mit Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommenen Ausweisung vergleiche Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005). In Bezug auf die Zurückweisung des Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG hat sich das BFA in seiner Entscheidung fallbezogen darauf gestützt, dass der Revisionswerber keinen "entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt" vorgebracht habe, der nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Zur Begründung dieser Einschätzung hat es sich ausschließlich darauf berufen, dass die neu behaupteten Verfolgungshandlungen "in einem untrennbaren Zusammenhang" mit jenem Vorbringen stehe, das bereits "anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig" befunden worden sei. Daraus folge "notwendigerweise", dass für ihn auch mit "Folgebehauptungen", die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen, nichts zu gewinnen sei.In Bezug auf die Zurückweisung des Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat sich das BFA in seiner Entscheidung fallbezogen darauf gestützt, dass der Revisionswerber keinen "entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt" vorgebracht habe, der nach Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Zur Begründung dieser Einschätzung hat es sich ausschließlich darauf berufen, dass die neu behaupteten Verfolgungshandlungen "in einem untrennbaren Zusammenhang" mit jenem Vorbringen stehe, das bereits "anlässlich des Erstverfahrens als völlig unglaubwürdig" befunden worden sei. Daraus folge "notwendigerweise", dass für ihn auch mit "Folgebehauptungen", die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen, nichts zu gewinnen sei. Mit dieser Begründung hat das BFA verkannt, dass die vom Revisionsweber behaupteten Geschehnisse, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen wären, ob sie einen "glaubhaften Kern" aufwiesen oder nicht. Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom
  4. Februar 2013 zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH vom
  5. November 2005, 2005/01/0626, mwN).Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom
  6. Februar 2013 zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH vom
  7. November 2005, 2005/01/0626, mwN). Das BFA hat die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen. Dieser mangelhafte Sachverhalt konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben gewesen.Das BFA hat die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen. Dieser mangelhafte Sachverhalt konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Vielmehr wäre der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben gewesen. Dieser Umstand schlägt auch auf die - auf die Zurückweisung des Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG aufbauende - Behebung der Ausweisung nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 durch."(vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).Dieser Umstand schlägt auch auf die - auf die Zurückweisung des Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG aufbauende - Behebung der Ausweisung nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 durch."(vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). „Einer behebenden Entscheidung im Sinn des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigen (vgl. erneut VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, mwN).“ (vgl. VwGH vom 24.04.2025, Ra 2024/18/0150).„Einer behebenden Entscheidung im Sinn des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch - unter Überbindung der in der Begründung vertretenen Rechtsansicht - entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde unterlaufen sind. Zudem hat das Verwaltungsgericht offenzulegen, warum es nicht in der Lage ist, die Ermittlungsmängel in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile zu beseitigen vergleiche erneut VwGH 20.4.2023, Ra 2021/19/0481, mwN).“ vergleiche VwGH vom 24.04.2025, Ra 2024/18/0150). 3.2.
  8. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die letzte rechtskräftige Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2021, GZ: W268 1315213-4/14E. Wie beweiswürdigend (vgl. unter II.2.2.) ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde die Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (nämlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2021, GZ: W268 1315213-4/14E) im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren und für den gegenständlich angefochtenen Bescheid herangezogen hat. Dem Bescheid ist letztlich überhaupt nicht eindeutig zu entnehmen, was eigentlich als Vergleichsentscheidung herangezogen wurde, wenn, bzw. ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde ein anderes Verfahren als Vergleich herangezogen hat, dies ergibt sich z.B. einerseits in der Beweiswürdigung auf einen (nicht existenten) Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2021 und andererseits in der rechtlichen Beurteilung auf ein - eine Frau und nicht den BF betreffendes - Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2024 referiert wird. In der rechtlichen Beurteilung wird somit dezidiert eine falsche Vergleichsentscheidung herangezogen. Wenn das BFA feststellt „Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zur Zahl: 742308509/180557484 entstanden ist“ so ist hieraus auch nicht ersichtlich welche Entscheidung das BFA heranzieht, da die Verfahrenszahl dem Aberkennungsverfahren zuzuordnen ist, dieses aber nicht das Erstverfahren des BF ist, welches wiederum eine andere Verfahrenszahl aufweist. Wie beweiswürdigend vergleiche unter römisch zwei.2.2.) ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde die Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (nämlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2021, GZ: W268 1315213-4/14E) im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren und für den gegenständlich angefochtenen Bescheid herangezogen hat. Dem Bescheid ist letztlich überhaupt nicht eindeutig zu entnehmen, was eigentlich als Vergleichsentscheidung herangezogen wurde, wenn, bzw. ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde ein anderes Verfahren als Vergleich herangezogen hat, dies ergibt sich z.B. einerseits in der Beweiswürdigung auf einen (nicht existenten) Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2021 und andererseits in der rechtlichen Beurteilung auf ein - eine Frau und nicht den BF betreffendes - Erkenntnis des BVwG vom 28.02.2024 referiert wird. In der rechtlichen Beurteilung wird somit dezidiert eine falsche Vergleichsentscheidung herangezogen. Wenn das BFA feststellt „Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zur Zahl: 742308509/180557484 entstanden ist“ so ist hieraus auch nicht ersichtlich welche Entscheidung das BFA heranzieht, da die Verfahrenszahl dem Aberkennungsverfahren zuzuordnen ist, dieses aber nicht das Erstverfahren des BF ist, welches wiederum eine andere Verfahrenszahl aufweist. Auch hat die belangte Behörde nicht die aktuellen Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation herangezogen, wodurch nicht ersichtlich ist, dass ein Vergleich der Situation bezüglich der Entscheidung zum Zeitpunkt der belangten Behörde und zum Zeitpunkt der betreffenden Vergleichs-Bescheide/Erkenntnisse stattgefunden hat. Ausgehend von diesem äußerst mangelhaft ermittelten Sachverhalt durch die belangte Behörde konnte das Bundesverwaltungsgericht gar nicht prüfen (und war erst Recht in der Lage in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile die Mängel des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu beseitigen), ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht (und in ihrem Entscheidungszeitpunkt) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Das BFA hätte die richtige Vergleichsentscheidung (das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.03.2021, GZ: W268 1315213-4/14E) heranzuziehen gehabt und den BF insbesondere zu seinem Vorbringen in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Furcht zum Kämpfen in die Ukraine geschickt zu werden, zu befragen gehabt und dieses Vorbringen – welches sich nach rechtskräftigem Abschluss der Vergleichsentscheidung – ereignet hätte, im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gehabt, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Dies hat die belangte Behörde verkannt. Das BFA hat die somit erforderliche Prüfung nicht vorgenommen. Dieser mangelhafte Sachverhalt konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass es dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den "glaubhaften Kern" absprach. Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung war der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund des vorliegenden mangelhaften Sachverhaltes, Ermittlungsmängeln und offensichtlichen Nichtheranziehung der relevanten Vergleichsentscheidung aufzuheben. 3.2.
  9. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung den Antrag des BF mit den aktuellen Länderberichten und dem Vergleichsbescheid bzw. Erkenntnis abzugleichen haben, um feststellen zu können, ob sich der jeweilige Sachverhalt wesentlich geändert hat. Letztlich wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren – sollte sie den Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abweisen - sich auch noch einmal damit auseinanderzusetzen haben, ob gegen den BF eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, zumal gegen den BF bereits eine mit einem zehnjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung besteht. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist zwar auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Besteht jedoch gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es

§ 59Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem Asyl

G 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. Vw

GH 30.8.2022, Ra 2022/14/0214, mwN). Dabei kommt dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung zu.Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist zwar auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Besteht jedoch gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es

Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen vergleiche VwGH 30.8.2022, Ra 2022/14/0214, mwN). Dabei kommt dem Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung zu. „Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) "bedarf" es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (§ 59 Abs. 5 FPG spricht expressiv verbis von "neuen Tatsachen"), hat eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0035; VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0015 ["Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit"]).“ (vgl. VwGH vom 10.04.2025, Ra 2024/17/0146).„Bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) "bedarf" es grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot), sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist. Sofern keine wesentlichen Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten sind (Paragraph 59, Absatz 5, FPG spricht expressiv verbis von "neuen Tatsachen"), hat eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (im Sinne von: muss unterbleiben), was auch dem allgemeinen Grundsatz der res iudicata entspricht (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0035; VwGH 3.2.2022, Ra 2021/17/0015 ["Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit"]).“ vergleiche VwGH vom 10.04.2025, Ra 2024/17/0146). Gegen den BF besteht seit dem rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 01.03.2021, GZ: W268 1315213-4/14E eine aufrechte Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot. Der BF wurde seither wegen eines Urkundendeliktes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren gar nicht auf die strafrechtlichen Verfehlungen des BF einging, zeigt letzten Endes ebenfalls, wie mangelhaft der Sachverhalt von ihr ermittelt wurde und dass die belangte Behörde die relevante Vergleichsentscheidung gar nicht heranzog. Der Inhalt des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt I. und II. war ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist, wobei diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Eine solche Sachentscheidung ist etwa dann zu fällen, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Da der Bescheid der belangten Behörde, jedoch dermaßen mangelhaft war, dass nicht erkannt werden kann, dass sich die belangte Behörde überhaupt mit den jeweiligen Vergleichbescheid/erkenntnis auseinandergesetzt hat bzw. davon auszugehen ist, dass die Behörde ein anderes Verfahren herangezogen hat, war der Bescheid

§ 28Abs.

3 2. Satz BFA-VG aufzuheben.Der Inhalt des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. war ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist, wobei diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Eine solche Sachentscheidung ist etwa dann zu fällen, wenn das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde stelle sich anhand des (allenfalls nach ergänzenden Ermittlungen) festgestellten Sachverhaltes eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als nicht dem Gesetz entsprechend dar. Da der Bescheid der belangten Behörde, jedoch dermaßen mangelhaft war, dass nicht erkannt werden kann, dass sich die belangte Behörde überhaupt mit den jeweiligen Vergleichbescheid/erkenntnis auseinandergesetzt hat bzw. davon auszugehen ist, dass die Behörde ein anderes Verfahren herangezogen hat, war der Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG aufzuheben. Aus diesem Grund war spruchgemäß mit einer Behebung der Spruchpunkte I. und II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzugehen. Da die übrigen Spruchpunkte des hier angefochtenen Bescheides die zu behebende Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz rechtlich voraussetzen, sind auch sie bereits aus diesem Grund zu beheben.Aus diesem Grund war spruchgemäß mit einer Behebung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vorzugehen. Da die übrigen Spruchpunkte des hier angefochtenen Bescheides die zu behebende Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz rechtlich voraussetzen, sind auch sie bereits aus diesem Grund zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W272.1315213.5.00

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