RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlW289 2302156-1 Spruch, W289 2302156-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 13.08.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 04.09.2023 bis 30.06.2024 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen habe, da sie die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Online-Ausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) vom 13.08.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 04.09.2023 bis 30.06.2024 gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen habe, da sie die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Online-Ausbildung aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, von einem Viertel der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, der Standpunkt der belangten Behörde sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden an der Auszahlung der Leistung, weil das AMS der Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld nach Übermittlung aller Unterlagen zur Weiterbildung gewährt habe. Auf die Korrektheit der Gewährung habe sich die Beschwerdeführerin verlassen. Sie habe weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebliche Tatsachen verschwiegen. Auch habe sie nicht erkennen müssen, dass das Weiterbildungsgeld nicht gebühre. Außerdem habe die Beschwerdeführerin alle vom Anbieter zur Verfügung gestellten Angebote genutzt und erfolgreich absolviert. Somit sei die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 08.11.2024 wurde die Beschwerde unter Anschluss der relevanten Teile des Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 26.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Zu den Ausführungen in der Beschwerdevorlage führte die Behördenvertreterin ergänzend aus, dass darin hinsichtlich der Teilnahmebestätigungen allgemeine Informationen enthalten gewesen seien. Im Fall der Beschwerdeführerin sei keine Teilnahmebestätigung vorgelegt worden. Zu den Kursangebotsschreiben gab die Behördenvertreterin an, dass kein Kursangebot im Akt gewesen sei. Eine vorgelegte Unterlagenmappe der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung zudem als Beilage zum Akt genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist XXXX .Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 . Vor Vereinbarung einer Bildungskarenz mit ihrem Dienstgeber und Beantragung von Weiterbildungsgeld wurde die Beschwerdeführerin mit einer E-Mail des AMS vom 03.05.2023 – nach einem Telefonat mit der Beschwerdeführerin – über die Voraussetzungen von Bildungskarenz informiert. Der E-Mail waren auch entsprechende Unterlagen zum Weiterbildungsgeld/zur Bildungskarenz angehängt. Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Dienstgeber XXXX wurde dann auf Grundlage des XXXX im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 01.09.2024 karenziert.Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Dienstgeber römisch 40 wurde dann auf Grundlage des römisch 40 im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 01.09.2024 karenziert. Am 23.08.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin elektronisch den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Geltendmachungsdatum 04.09.
- In der Übersicht der erforderlichen Nachweise zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.08.2023 war explizit die „Bestätigung über die Ausbildung (inklusive Gesamtdauer und Zeitaufwand pro Woche)“ mit dem Vermerk „Ist im Anhang beigefügt“ genannt. Dem elektronischen Antrag als Anhang beigefügt war ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes, mit 21.08.2023 datiertes, weitestgehend maschinell vorausgefülltes Formular. Laut dieser Anmeldebestätigung sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung XXXX beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 04.03.2024 erfolgen.Dem elektronischen Antrag als Anhang beigefügt war ein als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnetes, mit 21.08.2023 datiertes, weitestgehend maschinell vorausgefülltes Formular. Laut dieser Anmeldebestätigung sollte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung römisch 40 beim Kursinstitut römisch 40 im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 04.03.2024 erfolgen. Aus der zweiten beigefügten „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“, ebenso datiert mit 21.08.2023 und weitestgehend maschinell vorausgefüllt, geht die angestrebte Ausbildung XXXX bei demselben Kursinstitut im Zeitraum vom 04.03.2024 bis 13.05.2024 hervor.Aus der zweiten beigefügten „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“, ebenso datiert mit 21.08.2023 und weitestgehend maschinell vorausgefüllt, geht die angestrebte Ausbildung römisch 40 bei demselben Kursinstitut im Zeitraum vom 04.03.2024 bis 13.05.2024 hervor. Die dritte beigefügte weitestgehend maschinell vorausgefüllte „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 21.08.2023 enthält die zunächst angestrebte Ausbildung XXXX bei demselben Kursinstitut im Zeitraum vom 13.05.2024 bis 01.09.2024.Die dritte beigefügte weitestgehend maschinell vorausgefüllte „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 21.08.2023 enthält die zunächst angestrebte Ausbildung römisch 40 bei demselben Kursinstitut im Zeitraum vom 13.05.2024 bis 01.09.
- Bei der Frage nach den durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten (wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen) war in allen drei Formularen „20 Wochenstunden“ angekreuzt. Die anderen Antworten in den drei vorgelegten Formularen waren wie folgt ausgefüllt: Die Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ war mit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin/der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ war die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, wann, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ war mit „Nein“ beantwortet. Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25 % seitens des Kursinstitutes überprüft?“ war mit der Antwortmöglichkeit „Ja“ beantwortet. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: schriftliche Wochenübungen“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: Emailverkehr“ beantwortet. Von der Beschwerdeführerin selbst wurden in den Formularen, insbesondere betreffend die Ausbildung XXXX nur ihre persönlichen Daten ausgefüllt und betreffend die Frage nach den durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten die 20 Wochenstunden angekreuzt. Mit dem Angebot des Kursinstitutes betreffend ein Selbststudium hatte sie die Anmeldebestätigung für Onlinekurse nicht verglichen.Von der Beschwerdeführerin selbst wurden in den Formularen, insbesondere betreffend die Ausbildung römisch 40 nur ihre persönlichen Daten ausgefüllt und betreffend die Frage nach den durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten die 20 Wochenstunden angekreuzt. Mit dem Angebot des Kursinstitutes betreffend ein Selbststudium hatte sie die Anmeldebestätigung für Onlinekurse nicht verglichen. Das Angebotsschreiben legte die Beschwerdeführerin dem AMS zu keinem Zeitpunkt vor. Ebenso gab sie dem AMS nicht bekannt, den Kurs im Selbststudium gebucht zu haben. Weiters wurden dem AMS die Ausbildungspläne für die drei Kurse übermittelt. In allen drei Ausbildungsplänen waren wöchentlich sieben Unterrichtseinheiten und 13 Lerneinheiten angegeben. Das AMS übermittelte der Beschwerdeführerin am 31.08.2023 ein Dokument mit der Überschrift „WAS IST WICHTIG BEIM BEZUG VON WEITERBILDUNGSGELD/BILDUNGSTEILZEITGELD ZU BEACHTEN“. Darin ist unter anderem Folgendes festgehalten: „BITTE BEACHTEN SIE:
- Bitte geben Sie uns Änderungen zu Ihrer Fortbildung rechtzeitig bekannt und legen Sie uns nach Abschluss der Ausbildung Ihr Zertifikat/Diplom/Abschlusszeugnis/Erfolgsnachweis unaufgefordert vor.
- Falls Ihre Ausbildung vor Ablauf des vereinbarten Ausbildungsendes abgeschlossen wird, kann die Geldleistung nur bis zum Ausstellungsdatum des Zertifikates/Diplomes/Abschlusszeugnisses ausbezahlt werden. Sollte kein Nachweis über den Abschluss Ihrer Ausbildung einlangen, kann ein Verfahren zur Rückforderung eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung eingeleitet werden.“ Die Beschwerdeführerin war darüber informiert, dass Änderungen ihrer Ausbildung dem AMS bekanntzugeben sind. Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Nachweise wurde ihr von der belangten Behörde (zunächst) im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 01.09.2024 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich XXXX zuerkannt. Dies ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 01.09.
- Zum „Ende“ des Leistungszeitraumes wurde in der Mitteilung über den Leistungsanspruch festgehalten, dass es sich dabei um das voraussichtliche Leistungsende handle und dieses vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen gelte.Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Nachweise wurde ihr von der belangten Behörde (zunächst) im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 01.09.2024 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich römisch 40 zuerkannt. Dies ergibt sich aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 01.09.
- Zum „Ende“ des Leistungszeitraumes wurde in der Mitteilung über den Leistungsanspruch festgehalten, dass es sich dabei um das voraussichtliche Leistungsende handle und dieses vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen gelte. Da die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 04.03.2024 bis 01.09.2024 einen anderen Kurs als die im Antrag angegebenen Kursmaßnahmen besuchen wollte, übermittelte sie dem AMS am 28.02.2024 das als „Anmeldebetätigung für Onlinekurse“ bezeichnete Formular vom 28.02.
- Auch dieses Formular war weitestgehend maschinell vorausgefüllt. Laut Anmeldebestätigung sollte diese von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung XXXX auch beim Kursinstitut XXXX im Zeitraum vom 04.03.2024 bis 01.09.2024 erfolgen.Da die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 04.03.2024 bis 01.09.2024 einen anderen Kurs als die im Antrag angegebenen Kursmaßnahmen besuchen wollte, übermittelte sie dem AMS am 28.02.2024 das als „Anmeldebetätigung für Onlinekurse“ bezeichnete Formular vom 28.02.
- Auch dieses Formular war weitestgehend maschinell vorausgefüllt. Laut Anmeldebestätigung sollte diese von der Beschwerdeführerin angestrebte Ausbildung römisch 40 auch beim Kursinstitut römisch 40 im Zeitraum vom 04.03.2024 bis 01.09.2024 erfolgen. Bei der Frage nach den durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten (wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25 % der nachstehenden Wochenstunden umfassen) war „20 Wochenstunden“ angekreuzt. Die anderen Antworten waren wie folgt ausgefüllt: Die Angabe „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ war mit „Ja“ angekreuzt. Nach der Angabe „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin/der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ war die Antwortmöglichkeit „Verlängerung ist nicht möglich“ angekreuzt. Die Angabe „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lehrstoffes ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: Live Zoom Video-Seminaren“ beantwortet. Die Angabe „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ war mit „Ja, in Form von: E-Mail Support, Live Zoom-Video-Seminaren“ beantwortet. Dieses Formular wurde nicht von der Beschwerdeführerin selbst ausgefüllt. Sie hatte es vor dem Übermitteln an das AMS nur überflogen. Mit dem Angebot des Kursinstitutes betreffend ein Selbststudium zu diesem Kurs hatte sie es auch nicht verglichen. Das Angebotsschreiben legte die Beschwerdeführerin dem AMS nicht vor. Ebenso gab sie dem AMS nicht bekannt, den Kurs im Selbststudium gebucht zu haben. Im dem AMS ebenso vorgelegten Ausbildungsplan zu diesem Kurs waren wöchentlich sieben Unterrichtseinheiten und 13 Lerneinheiten angegeben. Die Beschwerdeführerin tauschte sodann – mit Zustimmung des AMS – die Kurse XXXX und XXXX auf XXXX für den Zeitraum vom 04.03.2024 bis 01.09.2024.Die Beschwerdeführerin tauschte sodann – mit Zustimmung des AMS – die Kurse römisch 40 und römisch 40 auf römisch 40 für den Zeitraum vom 04.03.2024 bis 01.09.
- Die Beschwerdeführerin absolvierte den Kurs XXXX vom 04.09.2023 bis 04.03.2024.Die Beschwerdeführerin absolvierte den Kurs römisch 40 vom 04.09.2023 bis 04.03.
- Zur konkreten, faktischen Ausgestaltung des Kurses XXXX :Zur konkreten, faktischen Ausgestaltung des Kurses römisch 40 : Tatsächlich arbeitete die Beschwerdeführerin die Lernunterlagen im Selbststudium durch. Die Beschwerdeführerin nahm dabei nie Kontakt zu Trainer/innen auf. Die Beschwerdeführerin lud den Lernstoff von der Lernplattform herunter und arbeitete diesen danach durch. In der Regel füllte sie wöchentlich nach jedem Modul die als „Wochentests“ bezeichneten Fragen aus. Diese Wochentests wurden von der Beschwerdeführerin nicht an das Institut geschickt. Die Tests wurden sohin nicht interaktiv, sondern einseitig als Selbsttest abgewickelt. Eine Korrektur der Wochentests durch das Institut erfolgte nicht, zumal die Beschwerdeführerin die Wochentests nicht an das Kursinstitut übermittelte. Die Beschwerdeführerin informierte das AMS über die fehlende Abgabe der Tests ihrerseits nicht. Ein Zeitprotokoll oder eine Dokumentation über die Online- bzw. Lernzeiten der Beschwerdeführerin betreffend diesen Kurs gibt es nicht. Zum Abschluss des Kurses war eine Abschlussprüfung zu absolvieren. Diese erfolgte in Form der Beantwortung von offenen Fragen, die vom Institut zur Verfügung gestellt worden waren. Die Beschwerdeführerin hatte über 100 Fragen zu beantworten. Sie beantwortete die Fragen zu Hause. Die beantworteten Fragen übermittelte sie danach an das Kursinstitut, welches die Fragen korrigierte. Eine Überprüfung, ob die Beantwortung der Fragen bei der Prüfung durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgt war, wurde nicht durchgeführt. Mit Schreiben vom 02.07.2024 informierte das AMS die Beschwerdeführerin darüber, dass Kurse von dem von ihr gewählten Kursinstitut nicht mehr für den Bezug von Weiterbildungsgeld akzeptiert werden könnten, da diese nicht den erforderlichen Anforderungen entsprächen. Für einen Weiterbezug des Weiterbildungsgeldes sei ein Umstieg zu einem anderen Kursinstitut mit geeignetem Inhalt und Ausmaß (inkl. Kursstart) bis 31.07.2024 erforderlich. Der Leistungsbezug werde vorsorglich mit 01.07.2024 eingestellt. Den Kurs XXXX absolvierte die Beschwerdeführerin vom 04.03.2024 bis spätestens 04.07.2024, da sie diesen früher als geplant abschloss.Den Kurs römisch 40 absolvierte die Beschwerdeführerin vom 04.03.2024 bis spätestens 04.07.2024, da sie diesen früher als geplant abschloss. Zur konkreten, faktischen Ausgestaltung des Kurses XXXX Zur konkreten, faktischen Ausgestaltung des Kurses römisch 40 Auch der Lernstoff dieses Kurses wurde von der Beschwerdeführerin im Selbststudium nach dem Herunterladen durchgearbeitet. Es gab keine Online-Seminare bzw. Kurszeiten. Die einzigen (live) Online-Seminare, die zur Verfügung standen, betrafen einen anderen Kurs XXXX , nicht jedoch den Kurs, den die Beschwerdeführerin gebucht hatte. Sie sah sich diese Videos betreffend XXXX (mit dem Titel XXXX ) erst im Nachhinein an, nicht live. Obwohl die Videos nicht den Kurs XXXX betrafen, sah sich die Beschwerdeführerin die Videos im Nachhinein an, da es keine anderen Videos gab.Auch der Lernstoff dieses Kurses wurde von der Beschwerdeführerin im Selbststudium nach dem Herunterladen durchgearbeitet. Es gab keine Online-Seminare bzw. Kurszeiten. Die einzigen (live) Online-Seminare, die zur Verfügung standen, betrafen einen anderen Kurs römisch 40 , nicht jedoch den Kurs, den die Beschwerdeführerin gebucht hatte. Sie sah sich diese Videos betreffend römisch 40 (mit dem Titel römisch 40 ) erst im Nachhinein an, nicht live. Obwohl die Videos nicht den Kurs römisch 40 betrafen, sah sich die Beschwerdeführerin die Videos im Nachhinein an, da es keine anderen Videos gab. Dass die Beschwerdeführerin keine Live-Video-Seminare betreffend ihren Kurs besuchte, teilte sie dem AMS nicht mit. Es fand auch beim Kurs XXXX keine Kommunikation mit Trainer/innen statt. Die heruntergeladenen und absolvierten Wochenübungen, in diesem Kurs bezeichnet als „Selbstkontrolle“, wurden von der Beschwerdeführerin nicht an das Institut übermittelt und nicht von diesem korrigiert.Es fand auch beim Kurs römisch 40 keine Kommunikation mit Trainer/innen statt. Die heruntergeladenen und absolvierten Wochenübungen, in diesem Kurs bezeichnet als „Selbstkontrolle“, wurden von der Beschwerdeführerin nicht an das Institut übermittelt und nicht von diesem korrigiert. Ein Zeitprotokoll oder eine Dokumentation über die Online- bzw. Lernzeiten der Beschwerdeführerin gibt es nicht. Der einzige Unterschied zum ersten Kurs war, dass die Abschlussprüfung anders ablief. Diese erfolgte in einem anderen Format, und zwar in Form eines Multiple-Choice-Tests. Dafür musste sich die Beschwerdeführerin auf der Lernplattform einloggen und sie beantwortete danach die Fragen. Im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 30.06.2024 hatte die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld in Höhe von XXXX ( XXXX Tage x XXXX ) bezogen.Im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 30.06.2024 hatte die Beschwerdeführerin Weiterbildungsgeld in Höhe von römisch 40 ( römisch 40 Tage x römisch 40 ) bezogen. Mit Bescheid des AMS vom 13.08.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 04.09.2023 bis 30.06.2024 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € XXXX verpflichtet.Mit Bescheid des AMS vom 13.08.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 04.09.2023 bis 30.06.2024 gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € römisch 40 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Am 04.07.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS Teilnahmebescheinigungen für ein XXXX im Zeitraum vom 24.06.2024 bis 26.06.2024 sowie ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss des Kurses XXXX vom 12.05.2024.Am 04.07.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem AMS Teilnahmebescheinigungen für ein römisch 40 im Zeitraum vom 24.06.2024 bis 26.06.2024 sowie ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss des Kurses römisch 40 vom 12.05.
- Die weiteren ab 01.07.2024 von der Beschwerdeführerin besuchten Kurse liegen außerhalb des verfahrensrelevanten Zeitraumes.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, sowie insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zum Beruf der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die E-Mail des AMS vom 03.05.2023 liegt im Akt ein und ist deren Inhalt unstrittig. Die Feststellungen zur Vereinbarung der Bildungskarenz stützen sich auf die im Akt einliegende Bescheinigung vom 09.08.2023 und sind ebenfalls unstrittig. Die Feststellungen zum Antrag auf Weiterbildungsgeld stützen sich auf diesen Antrag, der ebenso im Akt einliegt. Die Feststellungen zu den erforderlichen Nachweisen konnten auch auf den Akteninhalt gestützt werden. Die drei mit 21.08.2023 datierten Anmeldebestätigungen für Onlinekurse sind Teil des Verfahrensaktes. Der Inhalt dieser Bestätigungen ist ebenfalls unstrittig. Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung insbesondere betreffend die Ausbildung XXXX glaubwürdig dar, in der Anmeldebestätigung nur ihre persönlichen Daten ausgefüllt und betreffend die Frage nach den durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten die 20 Wochenstunden angekreuzt zu haben. Ebenso erklärte sie glaubwürdig, das Angebot des Kursinstitutes betreffend ein Selbststudium nicht mit der Anmeldebestätigung für Onlinekurse verglichen zu haben.Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung insbesondere betreffend die Ausbildung römisch 40 glaubwürdig dar, in der Anmeldebestätigung nur ihre persönlichen Daten ausgefüllt und betreffend die Frage nach den durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten die 20 Wochenstunden angekreuzt zu haben. Ebenso erklärte sie glaubwürdig, das Angebot des Kursinstitutes betreffend ein Selbststudium nicht mit der Anmeldebestätigung für Onlinekurse verglichen zu haben. Aus den Ausführungen der Behördenvertreterin und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass dem AMS kein Angebotsschreiben übermittelt wurde (vgl. XXXX ).Aus den Ausführungen der Behördenvertreterin und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass dem AMS kein Angebotsschreiben übermittelt wurde vergleiche römisch 40 ). Die Feststellungen zu den Ausbildungsplänen betreffend die zunächst von der Beschwerdeführerin gebuchten Kurse ergeben sich aus den entsprechenden Unterlagen im Verfahrensakt. Der Inhalt des am 31.08.2023 vom AMS an die Beschwerdeführerin versendeten Dokuments ergibt sich aus ebenjenem und liegt im Verfahrensakt ein. Der Wechsel zum Kurs XXXX ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt des AMS in Zusammenschau mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.Der Wechsel zum Kurs römisch 40 ergibt sich unstrittig aus dem Verfahrensakt des AMS in Zusammenschau mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen, wonach die Anmeldebestätigung für den Kurs XXXX nicht von der Beschwerdeführerin selbst ausgefüllt wurde, sie dieses vor dem Übermitteln an das AMS nur überflogen hatte und mit dem Angebot des Kursinstitutes betreffend ein Selbststudium auch nicht verglichen hatte, können ebenso auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gestützt werden.Die Feststellungen, wonach die Anmeldebestätigung für den Kurs römisch 40 nicht von der Beschwerdeführerin selbst ausgefüllt wurde, sie dieses vor dem Übermitteln an das AMS nur überflogen hatte und mit dem Angebot des Kursinstitutes betreffend ein Selbststudium auch nicht verglichen hatte, können ebenso auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gestützt werden. Auch für diesen Kurs wurde kein Angebotsschreiben an das AMS übermittelt. Ein solches liegt weder im Akt ein noch wurde von der Beschwerdeführerin behauptet, dieses vorgelegt zu haben. In der mündlichen Verhandlung konnte sie dieses Angebotsschreiben ebenso wenig vorlegen (vgl XXXX ).Auch für diesen Kurs wurde kein Angebotsschreiben an das AMS übermittelt. Ein solches liegt weder im Akt ein noch wurde von der Beschwerdeführerin behauptet, dieses vorgelegt zu haben. In der mündlichen Verhandlung konnte sie dieses Angebotsschreiben ebenso wenig vorlegen vergleiche römisch 40 ). Die Feststellungen betreffend den Ausbildungsplan zu diesem Kurs können auf den entsprechenden im Akt einliegenden Ausbildungsplan gestützt werden. Dass die Beschwerdeführerin darüber informiert war, dass Änderungen ihrer Ausbildung dem AMS bekanntzugeben sind, ergibt sich zum einen daraus, dass sie vom AMS sowohl vor Beantragung von Weiterbildungsgeld – nach einem Telefonat – über die Voraussetzungen einer Bildungskarenz informiert wurde. Zum anderen ergibt sich jener Umstand aber auch aus dem Inhalt des Dokuments betreffend wichtige Hinweise beim Bezug von Weiterbildungsgeld, das der Beschwerdeführerin vom AMS übermittelt wurde. Die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie nur darauf hingewiesen worden wäre, dass sie Änderungen über Name, Adresse, und Lebensgemeinschaftsstand bekanntgeben müsse, nicht aber Kursänderungen und wonach sie den Kurs so gemacht habe wie gebucht, sind vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin dem AMS nicht bekannt gab, das Selbststudium gebucht zu haben, ist unstrittig und ergibt sich auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Aus den von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung getätigten Angaben geht weiters die faktische Ausgestaltung der zwei absolvierten Kurse hervor. Diese konnte sie nachvollziehbar und vor allem glaubhaft schildern. Insbesondere ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat. Es gab – wie die Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung darlegte – keine Trainerkommunikation und auch überhaupt keine Kommunikation mit dem Kursinstitut betreffend die zwei absolvierten Kurse. Aus der Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführerin die wöchentlichen Fragen (Wochentests/Selbstkontrolle) zwar beantwortete, aber nicht an das Kursinstitut übermittelte und diese auch nicht vom Kursinstitut korrigiert wurden. Dass sie dem AMS die Nichtabgabe der Wochentests bzw. Wochenübungen – insbesondere betreffend den Kurs XXXX – nicht mitteilte, ist unstrittig.Dass sie dem AMS die Nichtabgabe der Wochentests bzw. Wochenübungen – insbesondere betreffend den Kurs römisch 40 – nicht mitteilte, ist unstrittig. Weiters ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass es kein Zeitprotokoll bzw. keine Dokumentation über ihre Online- bzw. Lernzeiten gab. Die Feststellung, wonach es insbesondere beim Kurs XXXX keine (live) Online-Seminare bzw. Kurszeiten gab, ist unstrittig und ergibt sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dass sie im Nachhinein Videos betreffend einen anderen Kurs ansah, legte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ebenso glaubhaft dar.Die Feststellung, wonach es insbesondere beim Kurs römisch 40 keine (live) Online-Seminare bzw. Kurszeiten gab, ist unstrittig und ergibt sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Dass sie im Nachhinein Videos betreffend einen anderen Kurs ansah, legte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ebenso glaubhaft dar. Der Ablauf der Abschlussprüfungen stützt sich auch auf die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung getätigten glaubwürdigen Angaben, die im Wesentlichen mit den von ihr vorgelegten Unterlagen übereinstimmen. Die in der Mappe (Beilage A) von der Beschwerdeführerin einliegenden Fragen der „Diplomprüfung“ zum Kurs XXXX sind unvollständig, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass die Prüfung im gleichen Format wie die erste Prüfung – und zwar in Form der Beantwortung von offenen Fragen und anschließender Übermittlung an das Kursinstitut – erfolgte. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie den Kurs XXXX durch Absolvierung eines Multiple-Choice-Tests früher als geplant abschloss, sind plausibel. Betreffend die in der Mappe einliegenden Fragen konnte sie nachvollziehbar aufklären, dass diese als Übungen gemacht wurden (vgl. XXXX ).Der Ablauf der Abschlussprüfungen stützt sich auch auf die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung getätigten glaubwürdigen Angaben, die im Wesentlichen mit den von ihr vorgelegten Unterlagen übereinstimmen. Die in der Mappe (Beilage A) von der Beschwerdeführerin einliegenden Fragen der „Diplomprüfung“ zum Kurs römisch 40 sind unvollständig, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass die Prüfung im gleichen Format wie die erste Prüfung – und zwar in Form der Beantwortung von offenen Fragen und anschließender Übermittlung an das Kursinstitut – erfolgte. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie den Kurs römisch 40 durch Absolvierung eines Multiple-Choice-Tests früher als geplant abschloss, sind plausibel. Betreffend die in der Mappe einliegenden Fragen konnte sie nachvollziehbar aufklären, dass diese als Übungen gemacht wurden vergleiche römisch 40 ). Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sohin nachvollziehbar darlegen, beide Ausbildungen abgeschlossen zu haben. Betreffend das Ende des Kurses XXXX war festzustellen, dass sie diesen Kurs spätestens am 04.07.2024 abgeschlossen hat, da auf dem vorgelegten Diplom zu diesem Kurs der 04.07.2024 als Enddatum angeführt ist, die Beschwerdeführerin aber in der mündlichen Verhandlung den 30.06.2024 als Abschlussdatum nannte, sich dabei aber nicht ganz sicher zu sein schien.Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sohin nachvollziehbar darlegen, beide Ausbildungen abgeschlossen zu haben. Betreffend das Ende des Kurses römisch 40 war festzustellen, dass sie diesen Kurs spätestens am 04.07.2024 abgeschlossen hat, da auf dem vorgelegten Diplom zu diesem Kurs der 04.07.2024 als Enddatum angeführt ist, die Beschwerdeführerin aber in der mündlichen Verhandlung den 30.06.2024 als Abschlussdatum nannte, sich dabei aber nicht ganz sicher zu sein schien. Der Inhalt des Schreibens des AMS vom 02.07.2024 ist unstrittig und im Verfahrensakt dokumentiert. Die Feststellungen zu Bescheid und Beschwerde stützen sich zweifelsfrei auf diese Aktenbestandteile. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin am 04.07.2024 vorgelegten Teilnahmebescheinigungen bzw. Zertifikat ergeben sich aus den entsprechenden im Akt einliegenden Unterlagen. Da es sich im vorliegenden Fall um Widerruf und Rückforderung von Weiterbildungsgeld im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 30.06.2024 handelt, war auf außerhalb dieses Zeitraumes besuchte Kurse nicht weiter einzugehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getretenen Fassung lautet: „Abschnitt 2 Leistungen zur Beschäftigungsförderung Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
- Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
- Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
- Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(3)Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, b, c, d, e, oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(4)Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(5)Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
(6)Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400.“ § 81 Abs. 19 AlVG lautet:Paragraph 81, Absatz 19, AlVG lautet: „§ 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt.“„§ 26 und Paragraph 26 a, gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am
- März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am
- Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am
- Mai 2025 beginnt.“ §§ 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise:Paragraphen 24 und 25 AlVG lauten auszugsweise: „§ 24.
(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ 3.3. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2021 lautet:3.3. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, lautet: „Bildungskarenz § 11.
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)–
(4)[…]“ 3.
- Gemäß (des nunmehr aufgehobenen) § 26 Abs. 1 AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen.3.
- Gemäß (des nunmehr aufgehobenen) Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer 1 bis 5 formulierten Voraussetzungen. Gemäß § 26 Abs. 5 AlVG ist eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln.Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, AlVG ist eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen wie eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG zu behandeln. Im vorliegenden Fall wurde die Bildungskarenz nach der gleichartigen Regelung des XXXX abgeschlossen.Im vorliegenden Fall wurde die Bildungskarenz nach der gleichartigen Regelung des römisch 40 abgeschlossen. Zur zeitraumbezogenen Anwendbarkeit der mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getretenen §§ 26 und 26a AlVG vgl. insbesondere VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067, sowie VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015.Zur zeitraumbezogenen Anwendbarkeit der mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft getretenen Paragraphen 26 und 26 a AlVG vergleiche insbesondere VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0067, sowie VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/
- 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Entscheidung vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, u. a. Folgendes fest: „Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen.“„Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (Paragraph 11, AVRAG) u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen“, erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen.“ Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach bei Nichterreichung der Mindestwochenstundenanzahl zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten erforderlich sind, sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
- Lfg.] § 26 Rz 562).Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG, wonach bei Nichterreichung der Mindestwochenstundenanzahl zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten erforderlich sind, sieht nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminarteils angeknüpft vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066, mit Hinweis auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [
- Lfg.] Paragraph 26, Rz 562). Eine Ergänzung durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nach § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG setzt voraus, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen. Bleiben die Kurszeiten so deutlich wie hier unter den erforderlichen 20 Stunden zurück [nicht einmal ein Fünftel der nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG erforderlichen 20 Wochenstunden], ist dies aber jedenfalls zu verneinen (vgl. VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093).Eine Ergänzung durch zusätzliche Lern- und Übungszeiten nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz AlVG setzt voraus, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Kurszeiten stehen. Bleiben die Kurszeiten so deutlich wie hier unter den erforderlichen 20 Stunden zurück [nicht einmal ein Fünftel der nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erforderlichen 20 Wochenstunden], ist dies aber jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 25.09.2024, Ra 2024/08/0093). Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“Dass die Teilnahme an Kursen zu erfassen ist, ergibt sich aus VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210: „[…] Da im Gegensatz zu anderen Kursteilnahmen bei Universitätsstudien der Nachweis des Besuchs von Lehrveranstaltungen nicht in Betracht komme, weil die Teilnahme in der Regel nicht erfasst werde und in vielen Fällen auch kaum erfassbar wäre, solle in Zukunft ein Nachweis der abgelegten Prüfungen erfolgen. […] Demnach ist für die Weiterbildung in Form eines Studiums nicht (wie nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, sondern der Erfolg durch positive Ablegung von Prüfungen oder anderweitige Bestätigung nachzuweisen. […]“ 3.
- Konkret zum vorliegenden Fall: 3.6.
- Zum Widerruf: Im vorliegenden Fall erfüllten die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AlVG. So können die von ihr absolvierten Kurse bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG qualifiziert werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat, die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden, (betreffend den zweiten Kurs) keine Live-Zoom-Video-Seminare stattfanden und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Eine seminaristische (interaktive) Kursteilnahme lag somit im vorliegenden Fall zweifellos nicht vor. Eine Kontrolle der Kursteilnahme ist auch nicht gegeben.Im vorliegenden Fall erfüllten die von der Beschwerdeführerin absolvierten Kurse nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG. So können die von ihr absolvierten Kurse bereits deshalb nicht als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG qualifiziert werden, da sie sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet hat, die Wochentests lediglich der Selbstkontrolle dienten, zumal diese Tests nicht an das Institut geschickt wurden, (betreffend den zweiten Kurs) keine Live-Zoom-Video-Seminare stattfanden und keinerlei Interaktion in Präsenz oder per Video (oder einem anderen Medium) mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorlagen. Eine seminaristische (interaktive) Kursteilnahme lag somit im vorliegenden Fall zweifellos nicht vor. Eine Kontrolle der Kursteilnahme ist auch nicht gegeben. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Gemäß § 26 Abs. 7 AlVG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden.Gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 AlVG für den verfahrensrelevanten Zeitraum vom 04.09.2023 bis 30.06.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 04.09.2023 bis 30.06.2024 erfolgte somit gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 7 AlVG zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes war daher mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 26, AlVG für den verfahrensrelevanten Zeitraum vom 04.09.2023 bis 30.06.2024 nicht begründet. Der Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 04.09.2023 bis 30.06.2024 erfolgte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG zu Recht. 3.6.
- Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091, mwN).Die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG knüpfen an Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an. Die Verbindung der Begriffe „unwahr“ bzw. „Verschweigung“ in dieser Bestimmung deutet auf eine subjektive Komponente hin, d.h. dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv unzutreffende Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. Aus der Gegenüberstellung der Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091, mwN). Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dies zutrifft, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang die (allgemeine) Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil dies der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein auch für die Rückforderung genügen zu lassen, zuwiderliefe (vgl. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016).Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dies zutrifft, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang die (allgemeine) Vermutung von der Gesetzeskenntnis (Paragraph 2, ABGB) nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil dies der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein auch für die Rückforderung genügen zu lassen, zuwiderliefe vergleiche VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150, mwN).Die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150, mwN). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände setzt auch voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt auch voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN).Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN). Das AMS hatte das Weiterbildungsgeld im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der Angaben im Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 21.08.2023 und (nach Kurstausch) im Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 28.02.2024 gewährt. Somit muss sich das AMS zurechnen lassen, dass die Angabe lautete, dass es abseits der Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des VwGH betreffend den Kurs XXXX keine wöchentlich vorgeschriebenen (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes gab. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Kontrolle von Login-Zeiten auf Onlineplattformen seitens des Kursinstituts kann der Beschwerdeführerin somit jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden.Das AMS hatte das Weiterbildungsgeld im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der Angaben im Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 21.08.2023 und (nach Kurstausch) im Formular „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 28.02.2024 gewährt. Somit muss sich das AMS zurechnen lassen, dass die Angabe lautete, dass es abseits der Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des VwGH betreffend den Kurs römisch 40 keine wöchentlich vorgeschriebenen (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes gab. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Kontrolle von Login-Zeiten auf Onlineplattformen seitens des Kursinstituts kann der Beschwerdeführerin somit jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Eine maßgebliche Änderung im Vergleich zur „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 21.08.2023 (betreffend XXXX ) lag im vorliegenden Fall aber jedenfalls darin, dass die in der Anmeldebestätigung angeführten „schriftlichen Wochenübungen“ zur Erarbeitung des Lehrstoffes keineswegs interaktiv gestaltet waren und jegliche Kommunikation/Interaktion mit dem Kursinstitut unterblieb.Eine maßgebliche Änderung im Vergleich zur „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 21.08.2023 (betreffend römisch 40 ) lag im vorliegenden Fall aber jedenfalls darin, dass die in der Anmeldebestätigung angeführten „schriftlichen Wochenübungen“ zur Erarbeitung des Lehrstoffes keineswegs interaktiv gestaltet waren und jegliche Kommunikation/Interaktion mit dem Kursinstitut unterblieb. Auch betreffend den zweiten Kurs XXXX ) liegt eine maßgebliche Änderung im Vergleich zur „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 28.02.2024 vor. Darin war explizit angeführt, dass die interaktive Erarbeitung des Lehrstoffs (alleine) in Form von „Live Zoom Video-Seminaren“ vorgesehen ist, was aber – wie festgestellt – eindeutig nicht der Fall war. Derartige Seminare gab es für den Kurs der Beschwerdeführerin nicht. Die Erarbeitung des Lehrstoffes war nicht interaktiv gestaltet, da auch betreffend diesen Kurs jegliche Kommunikation/Interaktion mit dem Kursinstitut unterblieb.Auch betreffend den zweiten Kurs römisch 40 ) liegt eine maßgebliche Änderung im Vergleich zur „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 28.02.2024 vor. Darin war explizit angeführt, dass die interaktive Erarbeitung des Lehrstoffs (alleine) in Form von „Live Zoom Video-Seminaren“ vorgesehen ist, was aber – wie festgestellt – eindeutig nicht der Fall war. Derartige Seminare gab es für den Kurs der Beschwerdeführerin nicht. Die Erarbeitung des Lehrstoffes war nicht interaktiv gestaltet, da auch betreffend diesen Kurs jegliche Kommunikation/Interaktion mit dem Kursinstitut unterblieb. Somit ist im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob im Fall der Beschwerdeführerin fahrlässige Unkenntnis davon, dass das Weiterbildungsgeld nicht bzw. nicht in der zuerkannten Höhe gebührte, vorliegt. Dabei ist zu beurteilen, ob und ab wann die Beschwerdeführerin jedenfalls unter Heranziehung eines ihr nach ihren konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Beschwerdeführerin musste im vorliegenden Fall jedenfalls bewusst sein, dass die Angaben in der „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ vom 21.08.2023 und vom 28.02.2024 für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes von besonderer Relevanz sind, zumal eine solche Bestätigung/ein solcher Nachweis für die Entscheidung des AMS über die Zuerkennung der von der Beschwerdeführerin beantragten Leistung unerlässlich war. Insbesondere wurde in der Übersicht der „erforderlichen Nachweise“ zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.08.2023 explizit die „Bestätigung über die Ausbildung (inklusive Gesamtdauer und Zeitaufwand pro Woche)“ genannt. Das konnten im vorliegenden Fall nur die Anmeldebestätigungen für Onlinekurse (in Zusammenschau mit den Ausbildungsplänen sein), zumal von der Beschwerdeführerin keine anderen Nachweise vorgelegt wurden. Aufgrund des Nichtabgebens der Wochentests, obwohl in der Anmeldebestätigung vom 21.08.2023 festgehalten war, dass eine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffs in Form von schriftlichen Wochenübungen gegeben ist, hätte die Beschwerdeführerin unter Heranziehung des ihr nach ihren konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt, zumal es sich bei „interaktiver Erarbeitung des Lehrstoffs“ nicht um das Ausfüllen von Wochentests in Eigenregie handeln kann. Auch beim zweiten Kurs hätte sie erkennen müssen, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebührt. Dabei war in der Anmeldebestätigung vom 28.02.2024 eine interaktive Erarbeitung des Lehrstoffs in Form von „Live Zoom Video-Seminaren“ angegeben. Derartige Video-Seminare gab es für den Kurs der Beschwerdeführerin aber nicht, weshalb sie solche auch nicht besuchen konnte. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren anführte, sie habe den Kurs so gemacht, wie sie ihn gebucht habe, ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr beschriebene und festgestellte faktische Ausgestaltung der Kurse – wie soeben dargelegt – keinesfalls mit den Informationen in den dem AMS vorgelegten Anmeldebestätigungen übereinstimmte. Die Angebote des Kursinstitutes wurden dem AMS auch nicht vorgelegt, weshalb dem AMS keine Abweichungen auffallen konnten. Die Beschwerdeführerin hatte die Anmeldebestätigungen nur zum Teil bzw. jene für den zweiten Kurs gar nicht selbst ausgefüllt und diese auch nur überflogen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten ihr diese Abweichungen zwischen den gebuchten Angeboten als reines Selbststudium einerseits und den an das AMS abgegebenen Anmeldebestätigungen andererseits aber auffallen müssen und sie hätte in weiterer Folge mit dem AMS abklären müssen, ob diese Kurse dennoch den Anforderungen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes entsprechen. Somit war das Vorliegen von (zumindest leichter) Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall jedenfalls zu bejahen. Zu den im Verfahren am 04.07.2024 weiteren vorgelegten Teilnahmebescheinigungen bzw. zum vorgelegten Zertifikat von anderen Kursen ist festzuhalten, dass jene zwar im verfahrensrelevanten Zeitraum von der Beschwerdeführerin besucht wurden. Sie hatte aber für die Teilnahme an diesen Kursen kein Weiterbildungsgeld beantragt. Das gegenständliche Weiterbildungsgeld wurde vom AMS auch nicht aufgrund der Teilnahme an diesen (antragsfremden) Kursen gewährt, weshalb deren Besuch im vorliegenden Fall auch zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Ebenso wenig kann das Ansehen von Videos (im Nachhinein), die – in Kenntnis der Beschwerdeführerin – nicht ihren Kurs betrafen eine geänderte Beurteilung bewirken. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die „Weisung“ des BMAW ist abschließend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dem AMS die Anmeldebestätigungen vorgelegt hat und die darin enthaltenen Abweichungen zum gebuchten Selbststudium jedenfalls auch ihr zuzurechnen sind. Bei einem Vergleich zwischen tatsächlich gebuchtem Angebot und den an das AMS übermittelten Anmeldebestätigungen hätte sie gleich erkennen können und müssen, dass die darin enthaltenen Informationen nicht übereinstimmen und beim AMS nachfragen können, ob dies Auswirkungen auf den Leistungsbezug hätte. Die Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 04.09.2023 bis 30.06.2024 erweist sich daher ebenfalls als berechtigt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2302156.1.00