← Österreich

{'item': 'W289 2321000-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlW289 2321000-1 Spruch, W289 2321000-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom 18.07.2025 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 AlVG und gemäß § 58 iVm §§ 44, 46 AlVG ab dem 09.07.2025 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 09.07.2025 gestellt habe.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde; AMS) vom 18.07.2025 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, AlVG und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44, 46, AlVG ab dem 09.07.2025 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 09.07.2025 gestellt habe.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass er sich am 21.05.2025 telefonisch nach dem Termin erkundigt habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass die Ausbildung vorgehe. Daher sei der Termin für hinfällig erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe der „Kollegin“ auch mitgeteilt, dass er zu diesem Zeitpunkt keinen Zugriff auf das eAMS-Konto gehabt habe, da sein Endgerät in der Reparatur gewesen sei. Dem Beschwerdeführer im Nachhinein einen neuen Termin an denselben Tag zu legen, empfinde er als eine Täuschung. Auch seien die telefonischen Auskünfte als falsche Informationen zu werten. Zudem sei der Beschwerdeführer zur angegebenen Zeit in der Arbeit gewesen. Er könne sich nicht teilen. Auch sei es eine Zumutung, dass ihm wegen einer fehlenden Unterschrift einen halben Monat lang die Bezüge gestrichen würden, obwohl er sich den ganzen Zeitraum über an den Bildungsplan gehalten habe, den er mit dem AMS und dem WAFF (= Wiener Arbeitnehmer*innen Förderungsfonds) so vereinbart habe. Er habe effektive Arbeit in einer WG geleistet, für welche er einfach nicht entschädigt werde und Ausgangspunkt sei eine Fehlinformation seitens des AMS.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2025 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 08.01.2024 über ein aufrechtes eAMS-Konto verfüge. Er habe zuletzt am 24.06.2024 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Demnach sei ihm die Notstandshilfe ab diesem Tag für 364 Tage zuerkannt worden. Am 08.05.2025 habe es eine Bezugsunterbrechung gegeben, daher sei das Ende seines Leistungsanspruches auf den 23.06.2025, statt auf den 22.06.2025 verschoben worden. Das Ende sei dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 14.05.2025 über sein eAMS-Konto mitgeteilt worden. Diese Mitteilung sei am 18.05.2025 vom Beschwerdeführer gelesen worden. Auf der Rückseite aller Mitteilungen sei unter dem Punkt „Leistungsende“ Folgendes vermerkt: „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“ Auch mit Mitteilung vom 11.06.2025 sei der Beschwerdeführer erneut über das Ende seines Anspruches sowie über eine erforderliche Antragstellung informiert worden. Diese Mitteilung habe der Beschwerdeführer erst am 08.07.2025 gelesen. Am 09.07.2025 habe er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, woraufhin ihm ab dem 09.07.2025 Notstandshilfe zuerkannt worden sei. Im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen sei festzuhalten, dass die rechtzeitige Antragstellung in der Eigenverantwortung des Leistungsbeziehers liege. Der Beschwerdeführer habe seit Juni 2024 Kenntnis davon gehabt, dass sein Anspruch in einem Jahr, somit im Juni 2025, auslaufe. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 09.07.2025 beim AMS „geltend gemacht“ habe. Eine Kulanzlösung sei dem AMS aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Antragsprinzips verwehrt.
  5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  7. Am 20.10.2025 langte ein ergänzender Schriftsatz zum Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er eine vom AMS geförderte Ausbildung absolviert habe. Richtig sei, dass er dem AMS am 21.05.2025 telefonisch mitgeteilt habe, dass er den Kontrolltermin am 24.06.2025 nicht wahrnehmen könne. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits festgestanden, dass sein Notstandshilfebezug am 23.06.2025 enden würde. Dennoch habe die AMS-Mitarbeiterin ihm mitgeteilt, dass die Ausbildung vorgehen würde. Es sei aber davon auszugehen, dass der Kontrolltermin am 24.06.2025 ausschließlich für die Antragstellung zugewiesen worden sei. Das AMS habe gewusst, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung absolviere. Die belangte Behörde habe auch die Information, dass er zu diesem Zeitpunkt Prüfungen zu absolvieren habe und nebenbei seiner Beschäftigung nachgehen müsse, gehabt. Weiters weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass er der AMS-Mitarbeiterin bei dem Telefonat mitgeteilt habe, dass er vorübergehend keinen Zugang zum eAMS-Konto habe, da sein Endgerät in der Reparatur sei. Nur weil die AMS-Mitarbeiterin dies nicht vermerkt habe, bedeute dies nicht, dass der Beschwerdeführer die Information dem AMS nicht mitgeteilt habe. Weshalb ihm dann bestätigt worden sei, dass der Termin hinfällig sei und seine Ausbildung vorgehe, ihm aber dennoch auf sein eAMS-Konto ein neuerlicher Termin zugewiesen worden sei, sei nicht nachvollziehbar für ihn. Das AMS habe dies auch in der Beschwerdevorentscheidung bestätigt, wobei es den genauen Termin nicht angeführt habe. Dem Beschwerdeführer sei der 24.06.2025 wieder mit dem Wissen vorgeschrieben worden, dass sein eAMS-Konto nicht funktioniere, da sein Endgerät defekt gewesen sei. Das AMS führe dazu weiters aus, dass ihm ein neuerlicher Termin nach seiner Ausbildung vorgeschrieben worden sei. Welcher Termin dies gewesen sei, sei nicht ausgeführt worden. Das AMS verweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilung hätte erkennen müssen, dass die Leistung nur bis 23.06.2025 gebühre. Dies hätte ihm aber auch mitgeteilt werden müssen, da jedenfalls davon auszugehen sei, dass ihm der Kontrollmeldetermin für die Antragstellung zugewiesen worden sei und hätte ihm die Information nicht mitgeteilt werden dürfen, dass die Ausbildung vorgehen würde. Allein aufgrund dieser Aussage dürfe man davon ausgehen, dass die Leistung weiterhin bestehe, wenn es sich um eine vom AMS finanzierte Ausbildung handle. Hier sehe der Beschwerdeführer – entgegen der Feststellung der belangten Behörde – sehr wohl einen Fehler der belangten Behörde. Das AMS verweise darauf, dass auf die Ermächtigungsnorm für eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung kein Rechtsanspruch bestehe. Hierbei liege jedenfalls ein Fehler des AMS vor, da der Termin am 24.06.2025 mit Sicherheit für die Antragstellung gedacht gewesen sei. Ein Kontrolltermin ohne Leistungsbezug sei grundsätzlich gar nicht möglich gewesen. Auch hätte ihm die AMS-Mitarbeiterin die Information geben müssen und ihn nicht darauf hinweisen dürfen, dass die Ausbildung einem Kontrolltermin – der zur Sicherung des Anspruches diene – vorgehe. § 17 Abs. 3 AlVG ermögliche eine rückwirkende Zuerkennung des Leistungsbezuges, wenn die Unterlassung auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen sei. Dies liege im vorliegenden Fall vor. Der Kontrolltermin könne mit Sicherheit nur für die Antragstellung vorgesehen gewesen sein. Denn der Beschwerdeführer habe am 24.06.2025 keinen Anspruch mehr gehabt, den er sich hätte sichern müssen, sondern hätte dieser nur mit Antrag gewährt werden können. Dies müsse dem AMS bekannt gewesen sein, als der Beschwerdeführer am 21.05.2025 angerufen habe. Das AMS habe dies auch in der Beschwerdevorentscheidung bestätigt, wobei es den genauen Termin nicht angeführt habe. Dem Beschwerdeführer sei der 24.06.2025 wieder mit dem Wissen vorgeschrieben worden, dass sein eAMS-Konto nicht funktioniere, da sein Endgerät defekt gewesen sei. Das AMS führe dazu weiters aus, dass ihm ein neuerlicher Termin nach seiner Ausbildung vorgeschrieben worden sei. Welcher Termin dies gewesen sei, sei nicht ausgeführt worden. Das AMS verweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilung hätte erkennen müssen, dass die Leistung nur bis 23.06.2025 gebühre. Dies hätte ihm aber auch mitgeteilt werden müssen, da jedenfalls davon auszugehen sei, dass ihm der Kontrollmeldetermin für die Antragstellung zugewiesen worden sei und hätte ihm die Information nicht mitgeteilt werden dürfen, dass die Ausbildung vorgehen würde. Allein aufgrund dieser Aussage dürfe man davon ausgehen, dass die Leistung weiterhin bestehe, wenn es sich um eine vom AMS finanzierte Ausbildung handle. Hier sehe der Beschwerdeführer – entgegen der Feststellung der belangten Behörde – sehr wohl einen Fehler der belangten Behörde. Das AMS verweise darauf, dass auf die Ermächtigungsnorm für eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung kein Rechtsanspruch bestehe. Hierbei liege jedenfalls ein Fehler des AMS vor, da der Termin am 24.06.2025 mit Sicherheit für die Antragstellung gedacht gewesen sei. Ein Kontrolltermin ohne Leistungsbezug sei grundsätzlich gar nicht möglich gewesen. Auch hätte ihm die AMS-Mitarbeiterin die Information geben müssen und ihn nicht darauf hinweisen dürfen, dass die Ausbildung einem Kontrolltermin – der zur Sicherung des Anspruches diene – vorgehe. Paragraph 17, Absatz 3, AlVG ermögliche eine rückwirkende Zuerkennung des Leistungsbezuges, wenn die Unterlassung auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen sei. Dies liege im vorliegenden Fall vor. Der Kontrolltermin könne mit Sicherheit nur für die Antragstellung vorgesehen gewesen sein. Denn der Beschwerdeführer habe am 24.06.2025 keinen Anspruch mehr gehabt, den er sich hätte sichern müssen, sondern hätte dieser nur mit Antrag gewährt werden können. Dies müsse dem AMS bekannt gewesen sein, als der Beschwerdeführer am 21.05.2025 angerufen habe. Weiters regle § 17 Abs. 3 AlVG, dass die Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle ermächtigen könne, die Leistung ab einem früheren Zeitpunkt zuzuerkennen, wenn Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren bestehen würden. Diese Regelung finde aber keine Anwendung, da die Landesgeschäftsstelle über seine Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle entschieden habe und somit selbst feststelle, ob ein Amtshaftungsanspruch bestehe. Die Behörde selbst würde zu keinem Zeitpunkt bestätigen, dass ein Fehler zu einem Amtshaftungsanspruch führe. Dies würde wohl ausschließlich die Behörde tun können, die auch über Amtshaftungsansprüche entscheide, und dies sei die Finanzprokuratur. Auch wenn es sich ausschließlich um eine Ermächtigungsnorm handle, müsse gewährleistet sein, dass eine unabhängige Behörde feststelle, ob hier in einem Amtshaftungsverfahren mit der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu rechnen sei, und nicht die Behörde selbst, andernfalls diese gesetzliche Regelung ins Leere gehe und keine Anwendung finde. Zumindest müssten hier die Tatsachen, auf die eine rückwirkende Zuerkennung erfolgen könne, festgelegt sein, wenn die Begründung für die rückwirkende Zuerkennung eine Amtshaftung sei. Weiters regle Paragraph 17, Absatz 3, AlVG, dass die Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle ermächtigen könne, die Leistung ab einem früheren Zeitpunkt zuzuerkennen, wenn Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren bestehen würden. Diese Regelung finde aber keine Anwendung, da die Landesgeschäftsstelle über seine Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle entschieden habe und somit selbst feststelle, ob ein Amtshaftungsanspruch bestehe. Die Behörde selbst würde zu keinem Zeitpunkt bestätigen, dass ein Fehler zu einem Amtshaftungsanspruch führe. Dies würde wohl ausschließlich die Behörde tun können, die auch über Amtshaftungsansprüche entscheide, und dies sei die Finanzprokuratur. Auch wenn es sich ausschließlich um eine Ermächtigungsnorm handle, müsse gewährleistet sein, dass eine unabhängige Behörde feststelle, ob hier in einem Amtshaftungsverfahren mit der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu rechnen sei, und nicht die Behörde selbst, andernfalls diese gesetzliche Regelung ins Leere gehe und keine Anwendung finde. Zumindest müssten hier die Tatsachen, auf die eine rückwirkende Zuerkennung erfolgen könne, festgelegt sein, wenn die Begründung für die rückwirkende Zuerkennung eine Amtshaftung sei. Der VwGH habe zwar in seinem Erkenntnis vom 14.05.2024, Ro 2022/08/0019, festgestellt, dass die arbeitslose Person keinen Rechtsanspruch auf diese Ermächtigung in einem konkreten Fall habe. Auch liege laut VwGH keine Rechtsschutzlücke vor, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einführung des § 17 Abs. 3 AlVG – weiterhin möglich sei, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen. Welchen Zweck diese Ermächtigungsnorm dann überhaupt habe sei nicht ersichtlich, wenn die belangte Behörde einen solchen Amtshaftungsanspruch ohne jegliche Begründung selbst ablehne und die Aussage der Mitarbeiterin auch nicht dahingehend überprüfe. § 17 Abs. 3 AlVG solle aber genau diesen weiteren Rechtsweg des Amtshaftungsverfahrens ausschließen. Den Gesetzesmaterialien sei auch zu entnehmen, dass die zuständige Landesgeschäftsstelle die Möglichkeit haben solle, die zuständige regionale Geschäftsstelle zu ermächtigen, das Arbeitslosengeld oder – auf Grund des Verweises im § 38 AlVG – auch die Notstandshilfe rückwirkend zuzuerkennen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen ein Amtshaftungsanspruch gerechtfertigt erscheine. Welche bestimmten Tatsachen hier gemeint seien, sei aber nicht klar geregelt. Welche Kriterien dazu vorliegen müssten, sei nicht zu entnehmen. Hier könne die Behörde daher ohne Begründung selbst entscheiden, ob der Fehler der AMS-Mitarbeiterin einen Amtshaftungsanspruch auslöse.Der VwGH habe zwar in seinem Erkenntnis vom 14.05.2024, Ro 2022/08/0019, festgestellt, dass die arbeitslose Person keinen Rechtsanspruch auf diese Ermächtigung in einem konkreten Fall habe. Auch liege laut VwGH keine Rechtsschutzlücke vor, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einführung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG – weiterhin möglich sei, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen. Welchen Zweck diese Ermächtigungsnorm dann überhaupt habe sei nicht ersichtlich, wenn die belangte Behörde einen solchen Amtshaftungsanspruch ohne jegliche Begründung selbst ablehne und die Aussage der Mitarbeiterin auch nicht dahingehend überprüfe. Paragraph 17, Absatz 3, AlVG solle aber genau diesen weiteren Rechtsweg des Amtshaftungsverfahrens ausschließen. Den Gesetzesmaterialien sei auch zu entnehmen, dass die zuständige Landesgeschäftsstelle die Möglichkeit haben solle, die zuständige regionale Geschäftsstelle zu ermächtigen, das Arbeitslosengeld oder – auf Grund des Verweises im Paragraph 38, AlVG – auch die Notstandshilfe rückwirkend zuzuerkennen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen ein Amtshaftungsanspruch gerechtfertigt erscheine. Welche bestimmten Tatsachen hier gemeint seien, sei aber nicht klar geregelt. Welche Kriterien dazu vorliegen müssten, sei nicht zu entnehmen. Hier könne die Behörde daher ohne Begründung selbst entscheiden, ob der Fehler der AMS-Mitarbeiterin einen Amtshaftungsanspruch auslöse. Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass er eine vom AMS finanzierte Ausbildung absolviert und zum Zeitpunkt der Antragstellung die Prüfung zur Ausbildung abgeschlossen habe. Ihm werde vorgeworfen, er hätte aufgrund der Mitteilung wissen müssen, dass er ab 24.06.2025 keinen Leistungsanspruch mehr habe. Dazu teile er mit, dass dies keinesfalls so gewesen sei, dass eine arbeitslose Person, die in Ausbildung beim AMS stehe, immer auch wissen müsse, dass die Leistung während der Ausbildung ende. Hinzu komme, dass die Aussage einer AMS-Mitarbeiterin jedenfalls auch so erfolgen müsse, dass es hier zu keinen Unterbrechungen komme. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidung über eine rückwirkende Zuerkennung treffen dürfe, solle im Verfahren zumindest klargestellt werden, welche Voraussetzungen und Tatsachen die belangte Behörde bei einer rückwirkenden Zuerkennung zu berücksichtigen habe, sodass sich die betroffene Person dann im Amtshaftungsweg auf diese Tatsachen stützen könne und dies in einem Amtshaftungsverfahren, welches die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 3 AlVG eigentlich verhindern solle, geltend machen könne. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die betroffene Person vor einem Amtshaftungsverfahren den Rechtsweg ausschöpfen müsse, was er hiermit vornehme.Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass er eine vom AMS finanzierte Ausbildung absolviert und zum Zeitpunkt der Antragstellung die Prüfung zur Ausbildung abgeschlossen habe. Ihm werde vorgeworfen, er hätte aufgrund der Mitteilung wissen müssen, dass er ab 24.06.2025 keinen Leistungsanspruch mehr habe. Dazu teile er mit, dass dies keinesfalls so gewesen sei, dass eine arbeitslose Person, die in Ausbildung beim AMS stehe, immer auch wissen müsse, dass die Leistung während der Ausbildung ende. Hinzu komme, dass die Aussage einer AMS-Mitarbeiterin jedenfalls auch so erfolgen müsse, dass es hier zu keinen Unterbrechungen komme. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht keine Entscheidung über eine rückwirkende Zuerkennung treffen dürfe, solle im Verfahren zumindest klargestellt werden, welche Voraussetzungen und Tatsachen die belangte Behörde bei einer rückwirkenden Zuerkennung zu berücksichtigen habe, sodass sich die betroffene Person dann im Amtshaftungsweg auf diese Tatsachen stützen könne und dies in einem Amtshaftungsverfahren, welches die gesetzliche Regelung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG eigentlich verhindern solle, geltend machen könne. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die betroffene Person vor einem Amtshaftungsverfahren den Rechtsweg ausschöpfen müsse, was er hiermit vornehme.
  8. Mit Schriftsatz vom 26.11.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügte seit 08.01.2024 über ein aufrechtes eAMS-Konto. Er hatte zuletzt (elektronisch) einen Antrag auf Notstandshilfe mit Geltendmachung ab 24.06.2024 gestellt. Ihm wurde zunächst für den Zeitraum vom 24.06.2024 bis zum 22.06.2025 (364 Tage) Notstandshilfe zuerkannt. Aufgrund einer Bezugsunterbrechung am 08.05.2025 verschob sich das Ende des Leistungsanspruches auf den 23.06.
  10. In der entsprechenden Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 14.05.2025 wurde der Beschwerdeführer bereits über das (voraussichtliche) Leistungsende mit 23.06.2025 informiert. Unter „Wichtige Hinweise!“ war zum Leistungsende Folgendes festgehalten: „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“ Der Beschwerdeführer las diese Mitteilung am 18.05.
  11. Seit der Antragstellung im Juni 2024 wurden dem Beschwerdeführer fünf derartige Mitteilungen vom AMS übermittelt, welche alle den oben wiedergegebenen Hinweis zum Leistungsende (Weitergewährung einer Leistung, neuerliche Antragstellung) enthalten. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner telefonischen Anfrage in der AMS Serviceline vom 21.05.2025 am 22.05.2025 über das eAMS-Konto mitgeteilt, dass der Kontrollmeldetermin am 24.06.2025 hinfällig sei, da er laufend in Ausbildung sei. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer zudem via eAMS ein Schreiben vom 11.06.2025, in dem er erneut auf das Ende des Anspruches auf „Notstandshilfe – Schulung“ mit 23.06.2025 hingewiesen und aufgefordert wurde, bis spätestens 24.06.2025 einen neuen Antrag zu stellen, wenn er auch im Anschluss weiter Geld und Versicherung vom AMS erhalten möchte. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass er seinen neuen Antrag vorwiegend über sein eAMS-Konto stellen solle. Wenn er kein eAMS-Konto habe, könne er den Antrag auch persönlich in der regionalen AMS-Geschäftsstelle stellen. Ein allfälliger Anspruch gebühre in der Regel frühestens ab dem Tag der Antragstellung. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge jedoch keinen Antrag. Am 20.06.2025 meldete der Beschwerdeführer dem AMS telefonisch über die Serviceline ein tageweises geringfügiges Dienstverhältnis. Am 07.07.2025 rief der Beschwerdeführer in der Serviceline des AMS an und wurde über die fehlende Antragstellung informiert. Das Schreiben des AMS vom 11.06.2025 (betreffend Ende des Anspruches auf Notstandshilfe mit 23.06.2025) las der Beschwerdeführer erst am 08.07.
  12. Erst am 09.07.2025 stellte er einen Antrag auf Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer wurde ab 09.07.2025 (wieder) Notstandshilfe zuerkannt.
  13. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer hat den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sondern im Wesentlichen gleich geschildert, jedoch mehrfach zusammengefasst darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Stornierung des Kontrollmeldetermins vom 24.06.2025 nicht rechtzeitig einen Antrag gestellt habe und ein Fehler des AMS vorliege. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich aus der im Akt einliegenden Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 14.05.2025, die am 18.05.2025 vom Beschwerdeführer unbestritten gelesen wurde, eindeutig das (voraussichtliche) Leistungsende mit 23.06.2025 ergibt. Er war sohin spätestens mit diesem Schreiben noch vor Leistungsende seitens des AMS über das Leistungsende informiert worden. Ebenso wurde er im Zuge dieser Mitteilung – wie sich eindeutig aus den wichtigen Hinweisen ergibt – über eine notwendige zeitgerechte neuerliche Antragstellung informiert. Das via eAMS zugesandte Schreiben vom 11.06.2025, mit dem der Beschwerdeführer explizit über die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung informiert wurde, las der Beschwerdeführer zwar erst am 08.07.
  14. Dass der Beschwerdeführer jene Nachricht erst nach Leistungsende las, ändert aber nichts daran, dass das AMS den Beschwerdeführer mit jener eAMS-Nachricht vom 11.06.2025 nochmals vor Leistungsende darüber informierte, dass ein neuer Antrag gestellt werden muss. Dem Beschwerdeführer musste bereits spätestens mit dem Lesen der Mitteilung vom 14.05.2025 am 18.05.2025 bewusst sein, dass er für die Weitergewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung rechtzeitig vor Ablauf seines Anspruchs einen neuen Antrag stellen musste. Sofern der Beschwerdeführer in der Ergänzung zum Vorlageantrag mehrmals betonte, dass der abgesagte Kontrollmeldetermin nur für die Antragstellung gedacht gewesen sein könnte, so ist dem zu entgegnen, dass Kontrollmeldetermine zwar unter anderem auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug dienen können. Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, inwiefern ein aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers abgesagter Kontrollmeldetermin etwas daran ändern sollte, dass der Beschwerdeführer spätestens mit Lesen der Mitteilung am 18.05.2025 bereits im Vorhinein über das Leistungsende und das Erfordernis der Antragstellung informiert war. Es ist für den erkennenden Senat somit nicht ersichtlich, dass die bloße Information des AMS, wonach der Kontrollmeldetermin am 24.06.2025 hinfällig sei, da der Beschwerdeführer laufend in Ausbildung sei, den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, rechtzeitig einen neuen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu stellen zumal er im Vorhinein über das Erfordernis belehrt wurde. Da der Beschwerdeführer die Leistungsmitteilung mitsamt „Wichtige Hinweise“ vom 14.05.2025 jedenfalls – von ihm unbestritten – am 18.05.2025 gelesen hatte, was sich auch aus dem im Akt einliegenden entsprechenden Sendeprotokoll ergibt, vermögen auch seine Einwendungen, wonach er am 21.05.2025 (und sohin zeitlich nachgelagert) bekannt gegeben habe, keinen eAMS-Zugang zu haben, nichts an der geschilderten Einschätzung zu ändern. Dass der Beschwerdeführer letztlich erst am 09.07.2025 einen neuen Antrag auf Notstandshilfe stellte, ist unstrittig und liegt der Antrag auch (in Kopie) im Verfahrensakt ein.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  18. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten samt Überschrift: „Beginn des Bezuges § 17.

(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Paragraph 17,
(1)Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
  1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
  2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
  3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
  4. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […] ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei Verfahren Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. […] Antragstellung § 46.
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.Paragraph 46,
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2)Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt. […]
(4)Die arbeitslose Person hat ihren Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Sind die beim Dachverband oder den Trägern der Sozialversicherung vorliegenden Daten (wie Dauer und Art des Beschäftigungsverhältnisses, Art der Beendigung, Höhe des Entgelts) für die Beurteilung des Anspruches unvollständig, so hat die arbeitslose Person die vollständigen Daten auf Aufforderung des Arbeitsmarktservice mittels Bestätigung des Dienstgebers beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung der Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung.
(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Absatz 5,) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 41, Absatz 3,), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird. […] Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
  1. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ 3.
  2. Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).3.
  3. Die formalisierte Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156).Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Paragraph 17, Absatz 3, AlVG (nunmehr Paragraph 17, Absatz 4, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156). 3.
  4. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus: Für die Gewährung der Notstandshilfe ist auschlaggebend, wann der Beschwerdeführer mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim AMS bzw. der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS den Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat. Dies war im vorliegenden Fall der 09.07.
  5. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Antragstellung sei aufgrund der Auskunft einer AMS-Mitarbeiterin bzw. wegen des abgesagten Kontrollmeldetermins am 24.06.2025 nicht rechtzeitig erfolgt. Dazu ist festzuhalten, dass – wie vom Beschwerdeführer im Wesentlichen auch vorgebracht – § 17 Abs. 4 AlVG (nunmehr [wieder] geregelt in § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar ermöglicht, unter den dort näher genannten Voraussetzungen die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 09.07.2015, 2015/08/0037).Dazu ist festzuhalten, dass – wie vom Beschwerdeführer im Wesentlichen auch vorgebracht – Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (nunmehr [wieder] geregelt in Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar ermöglicht, unter den dort näher genannten Voraussetzungen die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 09.07.2015, 2015/08/0037). Der vorliegende Sachverhalt hätte dazu auch keinen Anlass geboten. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer – wie festgestellt – über die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung nach Leistungsende informiert. Dennoch unterließ es der Beschwerdeführer in weiterer Folge bis zum 09.07.2025, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Darüber hinaus hatte er auch bereits im Juni 2024 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, weshalb er insgesamt über die Notwendigkeit der Antragstellung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung informiert war. Soweit der Beschwerdeführer eine mangelnde bzw. unrichtige Auskunft des AMS behauptet, wäre er aber ohnehin auf den Weg der Amtshaftung zu verweisen. Selbst wenn man eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das AMS annehmen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Bezug von Notstandshilfe an die (rechtzeitige) Antragstellung geknüpft ist (vgl. VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037).Soweit der Beschwerdeführer eine mangelnde bzw. unrichtige Auskunft des AMS behauptet, wäre er aber ohnehin auf den Weg der Amtshaftung zu verweisen. Selbst wenn man eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das AMS annehmen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Bezug von Notstandshilfe an die (rechtzeitige) Antragstellung geknüpft ist vergleiche VwGH 09.07.2015, Ra 2015/08/0037). Im gesamten Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass einer der Fälle des (neuen) § 17 Abs. 2 AlVG vorliegen würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dem ausreichend informierten Beschwerdeführer wäre es im vorliegenden Fall sohin jedenfalls oblegen, rechtzeitig mit dem AMS betreffend die Antragstellung Kontakt aufzunehmen.Im gesamten Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass einer der Fälle des (neuen) Paragraph 17, Absatz 2, AlVG vorliegen würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dem ausreichend informierten Beschwerdeführer wäre es im vorliegenden Fall sohin jedenfalls oblegen, rechtzeitig mit dem AMS betreffend die Antragstellung Kontakt aufzunehmen. Im Ergebnis ist das AMS sohin zu Recht von einem Anspruch auf Notstandshilfe ab 09.07.2025 ausgegangen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Abs. Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag (bzw. Ergänzung zum Vorlageantrag) hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde (und im Vorlageantrag samt Ergänzung) nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag (bzw. Ergänzung zum Vorlageantrag) hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde (und im Vorlageantrag samt Ergänzung) nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage (§ 17 Abs. 4, nunmehr (wieder) § 17 Abs. 3 AlVG) ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich gleichlautende Bestimmung der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch die Rechtsprechung zu den Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung ist auf den vorliegenden Fall, der nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ist, übertragbar.Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage (Paragraph 17, Absatz 4,, nunmehr (wieder) Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich gleichlautende Bestimmung der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch die Rechtsprechung zu den Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung ist auf den vorliegenden Fall, der nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ist, übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2321000.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.