Obsah (12)
Art. 133§ 14§ 2a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 76§ 13§ 24Art. 47RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlW296 2333777-1 Spruch, W296 2333777-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos XXXX wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden und gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs.
- Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden und gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht ab, sodass dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs.
- Mit beim Militärkommando XXXX eingegangen Schreiben brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein, worin er angab, er würde im Jahr XXXX den Zivildienst antreten wollen und habe er sich bereits bei seiner Wunscheinrichtung vorgestellt.
- Mit beim Militärkommando römisch 40 eingegangen Schreiben brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein, worin er angab, er würde im Jahr römisch 40 den Zivildienst antreten wollen und habe er sich bereits bei seiner Wunscheinrichtung vorgestellt.
- Mit Schreiben des Militärkommandos XXXX eingelangt am XXXX , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übermittelt.
- Mit Schreiben des Militärkommandos römisch 40 eingelangt am römisch 40 , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übermittelt.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt; er habe am XXXX eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben und sei deswegen ab diesem Tage zivildienstpflichtig geworden. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt; er habe am römisch 40 eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben und sei deswegen ab diesem Tage zivildienstpflichtig geworden. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Beschwerdeführer der Geschäftsführung der XXXX , zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von XXXX zugewiesen. Der Bescheid blieb ebenso unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer der Geschäftsführung der römisch 40 , zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von römisch 40 zugewiesen. Der Bescheid blieb ebenso unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
- Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer per Mail das ausgefüllte Formular mit seinem mit XXXX datierten Antrag auf Aufschub des Zivildienstes und führte aus, er habe noch keine abgeschlossene Ausbildung als Konditor und würde seine voraussichtliche Lehrabschlussprüfung im Mai XXXX stattfinden, wobei der genaue Termin seitens der Wirtschaftskammer Österreich noch nicht feststehe.
- Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer per Mail das ausgefüllte Formular mit seinem mit römisch 40 datierten Antrag auf Aufschub des Zivildienstes und führte aus, er habe noch keine abgeschlossene Ausbildung als Konditor und würde seine voraussichtliche Lehrabschlussprüfung im Mai römisch 40 stattfinden, wobei der genaue Termin seitens der Wirtschaftskammer Österreich noch nicht feststehe.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage des von der Wirtschaftskammer protokollierten (gestempelten/amtssignierten) Lehrvertrag in Kopie, des aktuellen Ausbildungsnachweises zu seiner derzeit verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung unter Angabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer und gegebenenfalls des Nachweises der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welche/r ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, aufgefordert. Hinzugefügt wurde, dass, wenn der Verfahrensausgang negativ entschieden werden würde, der Zuweisungsbescheid über den Antritt seines ordentlichen Zivildienstes Anfang Februar XXXX weiterhin aufrechtbliebe.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage des von der Wirtschaftskammer protokollierten (gestempelten/amtssignierten) Lehrvertrag in Kopie, des aktuellen Ausbildungsnachweises zu seiner derzeit verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung unter Angabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer und gegebenenfalls des Nachweises der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, welche/r ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, aufgefordert. Hinzugefügt wurde, dass, wenn der Verfahrensausgang negativ entschieden werden würde, der Zuweisungsbescheid über den Antritt seines ordentlichen Zivildienstes Anfang Februar römisch 40 weiterhin aufrechtbliebe. Auf einer weiteren Seite wurde seitens der belangten Behörde dargelegt, dass
§ 14Abs.
1 ZDG Zivildienstpflichtigen, die am
- Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt worden sei (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stünden, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des
- September jenes Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das
- Lebensjahr vollenden würde, aufzuschieben sei. Im Falle einer erst nach dem
- Jänner jenes Jahres, in welchem die Tauglichkeit festgestellt worden sei (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), begonnenen Ausbildung, habe er
§ 14Abs.
2 ZDG auch nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde, bzw. welche außerordentliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre, und insbesondere allfällige Umstände, die der unmittelbaren Fortsetzung seiner Ausbildung nach der Leistung des ordentlichen Zivildienstes entgegenstünden, zu bescheinigen. Der Stichtag des § 25 Abs. 1 Z4 WG 2001 sei der 1. 1. seines Stellungsjahres. Eine außerordentliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil sei beispielsweise die Verzögerung des Ausbildungsabschlusses um zwei Jahre aufgrund des Zivildienstes und sei dies durch entsprechende Beweismittel zu belegen.Auf einer weiteren Seite wurde seitens der belangten Behörde dargelegt, dass
Paragraph 14, Absatz eins, ZDG Zivildienstpflichtigen, die am
- Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt worden sei (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stünden, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des
- September jenes Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das
- Lebensjahr vollenden würde, aufzuschieben sei. Im Falle einer erst nach dem
- Jänner jenes Jahres, in welchem die Tauglichkeit festgestellt worden sei (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001), begonnenen Ausbildung, habe er
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG auch nachzuweisen, welchen bedeutenden Nachteil er durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes erleiden würde, bzw. welche außerordentliche Härte mit der Unterbrechung einer nach dem einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung verbunden wäre, und insbesondere allfällige Umstände, die der unmittelbaren Fortsetzung seiner Ausbildung nach der Leistung des ordentlichen Zivildienstes entgegenstünden, zu bescheinigen. Der Stichtag des Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001 sei der
- seines Stellungsjahres. Eine außerordentliche Härte bzw. ein bedeutender Nachteil sei beispielsweise die Verzögerung des Ausbildungsabschlusses um zwei Jahre aufgrund des Zivildienstes und sei dies durch entsprechende Beweismittel zu belegen.
- Mit Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen: seinen mit „ XXXX “ datiertem Bildungsplan mit dem Ausbildungsbetrieb XXXX , aus welchem ersichtlich ist, dass die Lehrabschlussprüfung am XXXX bei der Wirtschaftskammer XXXX und als Aufnahmedatum eines konkreten Dienstverhältnisses der XXXX geplant sei; ein Schreiben der Projektmanagement/Team 4 vom XXXX des Inhalts an, sie würde bestätigen, dass er in der Zeit vom XXXX Teilnehmer der Just2Job Stiftung sei, in der er eine verkürzte Lehre zum Konditor machen würde; er sei in dieser Zeit der Aus- und Weiterbildungsphase kranken-, unfall- und pensionsversichert und beziehe Schulungsarbeitslosengeld sowie ein zusätzliches, monatliches Stipendium in der Höhe von € 200,-; diese Ausbildung entspreche einem Vollzeitdienstverhältnis und müsse monatlich dem Stiftungsträger bzw. dem Arbeitsmarktservice nachgewiesen werde; die Ausbildungsvereinbarung im Rahmen einer Stiftung bzw. der Just2Job zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX , woraus ersichtlich ist, dass die Dauer der praktischen Ausbildung von XXXX im Ausmaß von 38,50 Stunden pro Woche terminisiert sei und ein Mailverkehr zwischen dem Projektmanagement/Team 4 und der Wirtschaftskammer XXXX vom XXXX mit dem Ergebnis, diese könne im November (ergänzt: XXXX ) keinen zusätzlichen Termin für die Lehrabschlussprüfung planen, da dieser nicht zustande käme und seien weitere Termine ab April/Mai XXXX geplant.
- Mit Mail vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen: seinen mit „ römisch 40 “ datiertem Bildungsplan mit dem Ausbildungsbetrieb römisch 40 , aus welchem ersichtlich ist, dass die Lehrabschlussprüfung am römisch 40 bei der Wirtschaftskammer römisch 40 und als Aufnahmedatum eines konkreten Dienstverhältnisses der römisch 40 geplant sei; ein Schreiben der Projektmanagement/Team 4 vom römisch 40 des Inhalts an, sie würde bestätigen, dass er in der Zeit vom römisch 40 Teilnehmer der Just2Job Stiftung sei, in der er eine verkürzte Lehre zum Konditor machen würde; er sei in dieser Zeit der Aus- und Weiterbildungsphase kranken-, unfall- und pensionsversichert und beziehe Schulungsarbeitslosengeld sowie ein zusätzliches, monatliches Stipendium in der Höhe von € 200,-; diese Ausbildung entspreche einem Vollzeitdienstverhältnis und müsse monatlich dem Stiftungsträger bzw. dem Arbeitsmarktservice nachgewiesen werde; die Ausbildungsvereinbarung im Rahmen einer Stiftung bzw. der Just2Job zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 , woraus ersichtlich ist, dass die Dauer der praktischen Ausbildung von römisch 40 im Ausmaß von 38,50 Stunden pro Woche terminisiert sei und ein Mailverkehr zwischen dem Projektmanagement/Team 4 und der Wirtschaftskammer römisch 40 vom römisch 40 mit dem Ergebnis, diese könne im November (ergänzt: römisch 40 ) keinen zusätzlichen Termin für die Lehrabschlussprüfung planen, da dieser nicht zustande käme und seien weitere Termine ab April/Mai römisch 40 geplant.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Zivildienstantritt des Beschwerdeführers wäre aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
den von ihm übermittelten Unterlagen ende seine Ausbildung am XXXX . Da er folglich im Zuweisungszeitraum in keiner Ausbildung mehr stünde, wäre sein Antrag spruchgemäß abzuweisen, doch würde in Bezug auf die Lehrabschlussprüfung auf die Regelung des § 23a Abs. 4a ZOG hingewiesen.9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Zivildienstantritt des Beschwerdeführers wäre aufzuschieben, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
den von ihm übermittelten Unterlagen ende seine Ausbildung am römisch 40 . Da er folglich im Zuweisungszeitraum in keiner Ausbildung mehr stünde, wäre sein Antrag spruchgemäß abzuweisen, doch würde in Bezug auf die Lehrabschlussprüfung auf die Regelung des Paragraph 23 a, Absatz 4 a, ZOG hingewiesen.
- Mit Schreiben vom 27.12.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX , erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, die Wirtschaftskammer XXXX biete den nächsten Termin für die Lehrabschlussprüfung zum Konditor erst im April oder Mai XXXX an; es habe in den letzten Monaten keinen Termin gegeben, weshalb er noch nicht zur Lehrabschlussprüfung antreten habe können; sein Lehrverhältnis ende zwar Ende Jänner (ergänzt: XXXX ), jedoch habe er innerhalb des Lehrverhältnisses noch nicht die Lehrabschlussprüfung absolvieren können, da es keinen Termin gegeben habe. Ohne Lehrabschlussprüfung sei seine Berufsausbildung zum Konditor noch nicht abgeschlossen. Ein Antritt zur Lehrabschlussprüfung während des Zivildienstes wäre sehr schwierig, da vor allem die praktische Prüfung viel Übung und Routine bedürfe. Nach dem Ende des Lehrverhältnisses würde ihn sein Lehrbetrieb als Hilfskraft weiter beschäftigen und mit ihm auch für die Lehrabschlussprüfung üben. Das gemeinsame Proben wäre für ihn sehr wichtig, da ihm die Konditoren im Betrieb bei der Vorbereitung zur praktischen Prüfung helfen würden. Er habe eine Lernschwäche, da er für gewisse Sachen mehr Zeit benötige, weswegen er um Aufschub des Zivildienstes bis zum Abschluss der Lehrabschlussprüfung ersuche.
- Mit Schreiben vom 27.12.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, die Wirtschaftskammer römisch 40 biete den nächsten Termin für die Lehrabschlussprüfung zum Konditor erst im April oder Mai römisch 40 an; es habe in den letzten Monaten keinen Termin gegeben, weshalb er noch nicht zur Lehrabschlussprüfung antreten habe können; sein Lehrverhältnis ende zwar Ende Jänner (ergänzt: römisch 40 ), jedoch habe er innerhalb des Lehrverhältnisses noch nicht die Lehrabschlussprüfung absolvieren können, da es keinen Termin gegeben habe. Ohne Lehrabschlussprüfung sei seine Berufsausbildung zum Konditor noch nicht abgeschlossen. Ein Antritt zur Lehrabschlussprüfung während des Zivildienstes wäre sehr schwierig, da vor allem die praktische Prüfung viel Übung und Routine bedürfe. Nach dem Ende des Lehrverhältnisses würde ihn sein Lehrbetrieb als Hilfskraft weiter beschäftigen und mit ihm auch für die Lehrabschlussprüfung üben. Das gemeinsame Proben wäre für ihn sehr wichtig, da ihm die Konditoren im Betrieb bei der Vorbereitung zur praktischen Prüfung helfen würden. Er habe eine Lernschwäche, da er für gewisse Sachen mehr Zeit benötige, weswegen er um Aufschub des Zivildienstes bis zum Abschluss der Lehrabschlussprüfung ersuche.
- Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die Beschwerde und samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde und samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden. Mit Schreiben eingegangen am XXXX brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von XXXX zugewiesen. Sämtliche bislang erwähnten Rechtsakte blieben unbekämpft und erwuchsen folglich in Rechtskraft. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Dieser Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX an die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.
- Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden. Mit Schreiben eingegangen am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von römisch 40 zugewiesen. Sämtliche bislang erwähnten Rechtsakte blieben unbekämpft und erwuchsen folglich in Rechtskraft. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Dieser Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 an die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Konditor endete am XXXX ; der Termin seiner Lehrabschlussprüfung steht (noch) nicht fest.1.
- Die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Konditor endete am römisch 40 ; der Termin seiner Lehrabschlussprüfung steht (noch) nicht fest.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten. 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- resultieren aus den Vorlagen des Beschwerdeführers vom XXXX .2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- resultieren aus den Vorlagen des Beschwerdeführers vom römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 2aAbs.
4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Zu A) Für die gegenständliche Rechtssache relevante Normen: 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivilgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, in der geltenden Fassung, lauten: 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivilgesetz 1986 – ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der geltenden Fassung, lauten: „Ordentlicher Zivildienst § 7.
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
- Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.Paragraph 7,
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
- Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. […] § 13.
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13,
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
- von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,
- auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. […] § 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Paragraph 14,
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3)Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden.
(3)Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. […] § 23a.
(1)Zivildienstleistende haben Anspruch auf Dienstfreistellung.Paragraph 23 a,
(1)Zivildienstleistende haben Anspruch auf Dienstfreistellung.
(2)Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (§ 1 Abs. 5 Z 3) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß.
(2)Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3,) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß.
(3)Über den Verbrauch der Dienstfreistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Vorgesetzten zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung und die persönlichen Interessen des Zivildienstleistenden angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Zivildienstleistende hat Anspruch, die Hälfte der Freistellung ungeteilt zu verbrauchen.
(4)Kommt eine Vereinbarung
Abs. 3 nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.
(4)Kommt eine Vereinbarung
Absatz 3, nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.
(4a)Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Abs. 1 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch stundenweise verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
(4a)Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Absatz eins, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch stundenweise verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. […]“ 3.2.
- Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom
- März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), StF: BGBl. Nr. 142/1969, in der geltenden Fassung, lautet:3.2.
- Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom
- März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der geltenden Fassung, lautet: „Endigung des Lehrverhältnisses § 14.
(1)Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.Paragraph 14,
(1)Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. […]“ 3.
- Höchstgerichtliche Judikatur zu § 14 ZDG:3.
- Höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 14, ZDG: 3.3.
- Die höchstgerichtliche Judikatur zu § 14 Abs. 1 ZDG lautet exemplarisch:3.3.
- Die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 14, Absatz eins, ZDG lautet exemplarisch: Auch der Aufschub des Zivildienstes und nicht nur die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Z 2 erster Fall ZDG 1986 dient, zumindest mittelbar, einem wirtschaftlichen Zweck, nämlich um dem Betreffenden - der die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt - den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen, mit der er einen Beruf ergreifen und ein Einkommen erzielen kann. Der Zivildienstpflichtige hat sowohl in seinem Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes
§ 14
ZDG 1986 als auch in der Berufung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Ziel seines Antrages ist, ihm den Abschluss der Berufsausbildung ohne weitere Unterbrechung zu ermöglichen. Darüber hinaus hat er aber konkrete Gründe hinsichtlich besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen iSd § 13 Abs. 1 ZDG 1986, die die Grundlage für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bilden könnten, nicht geltend gemacht. Eine Umdeutung seines Antrages in einen Befreiungsantrag kam schon wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens nicht in Betracht (Hinweis E 16. Juni 1992, 92/11/0120). Es kann einer Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht versucht habe, den Antragsteller zur Modifizierung seines Ansinnes zu bewegen, sondern, dass sie sein Anbringen entgegennimmt und - so die Voraussetzungen nicht vorliegen – abweist (VwGH vom 27.09.2007, 2007/11/0112).Auch der Aufschub des Zivildienstes und nicht nur die Befreiung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall ZDG 1986 dient, zumindest mittelbar, einem wirtschaftlichen Zweck, nämlich um dem Betreffenden - der die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt - den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen, mit der er einen Beruf ergreifen und ein Einkommen erzielen kann. Der Zivildienstpflichtige hat sowohl in seinem Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes
Paragraph 14, ZDG 1986 als auch in der Berufung klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Ziel seines Antrages ist, ihm den Abschluss der Berufsausbildung ohne weitere Unterbrechung zu ermöglichen. Darüber hinaus hat er aber konkrete Gründe hinsichtlich besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen iSd Paragraph 13, Absatz eins, ZDG 1986, die die Grundlage für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bilden könnten, nicht geltend gemacht. Eine Umdeutung seines Antrages in einen Befreiungsantrag kam schon wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens nicht in Betracht (Hinweis E
- Juni 1992, 92/11/0120). Es kann einer Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht versucht habe, den Antragsteller zur Modifizierung seines Ansinnes zu bewegen, sondern, dass sie sein Anbringen entgegennimmt und - so die Voraussetzungen nicht vorliegen – abweist (VwGH vom 27.09.2007, 2007/11/0112). § 36a Abs. 3 Z. 1 WehrG 1990 kann nur dahin verstanden werden, dass ein Aufschub nach dieser Gesetzesstelle nur bis zum Abschluss jener Ausbildung möglich ist, die in dem im Gesetz beschriebenen Zeitpunkt bereits begonnen worden ist. Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich des § 36a Abs. 3 Z. 1 WehrG 1990 mit § 14 Abs. 1 ZDG idF der ZDG-Novelle 1996 bestätigt, in dem dies deutlicher ("... bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung ...") zum Ausdruck kommt (VwGH vom 20.03.2001, 99/11/0102; vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 2000/11/0072). Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG 1990 kann nur dahin verstanden werden, dass ein Aufschub nach dieser Gesetzesstelle nur bis zum Abschluss jener Ausbildung möglich ist, die in dem im Gesetz beschriebenen Zeitpunkt bereits begonnen worden ist. Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich des Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, WehrG 1990 mit Paragraph 14, Absatz eins, ZDG in der Fassung der ZDG-Novelle 1996 bestätigt, in dem dies deutlicher ("... bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung ...") zum Ausdruck kommt (VwGH vom 20.03.2001, 99/11/0102; vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2000, Zl. 2000/11/0072). Der hier in Betracht kommende maßgebliche Zeitpunkt nach § 36a Abs 3 WehrG 1990 in der Fassung des Art III Z 3 der ZDG-Novelle 1996 ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals die Tauglichkeit des Betreffenden festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer, der seit der Abgabe seiner rechtswirksamen Zivildiensterklärung am 7.3.1994 zivildienstpflichtig ist, war zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt Schüler an einer AHS. Er begründete seinen Aufschiebungsantrag vom 8.9.1999 damit, dass er TECHNISCHE MATHEMATIK studiere. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens gab er an, dass er seit Oktober 1999 einen Fachhochschulstudiengang INFORMATIONSMANAGEMENT an einer näher bezeichneten Fachhochschule besuche. Sein Antrag ist daher nicht an § 14 Abs 1 ZDG zu messen. Er befand sich bei Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag bereits in einer anderen Ausbildung als am Beginn des Jahres seiner Stellung. Bei der Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag war der zweite Satz des § 14 Abs 2 ZDG maßgeblich, weil dem Beschwerdeführer im Jahre 1996 im Zusammenhang mit seinem Studium ein Aufschub bis 15.8.1999 gewährt worden war, der
§ 76
Abs 1 ZDG als Aufschub
§ 14
Abs 1 gilt; er hat das Fachhochschulstudium nach Ende des Aufschubes innerhalb der Jahresfrist des § 14 Abs 2 begonnen; die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag erfolgte innerhalb dieser Frist, ohne dass eine Zuweisung mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre (Hinweis VwGH E 1998/11/17, 98/11/0115,0129, und VwGH E 1999/08/24, 99/11/0082). Dem Antrag wäre daher stattzugeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass für ihn mit der Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung eine außerordentliche Härte verbunden wäre.Der hier in Betracht kommende maßgebliche Zeitpunkt nach Paragraph 36 a, Absatz 3, WehrG 1990 in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 3, der ZDG-Novelle 1996 ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals die Tauglichkeit des Betreffenden festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer, der seit der Abgabe seiner rechtswirksamen Zivildiensterklärung am 7.3.1994 zivildienstpflichtig ist, war zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt Schüler an einer AHS. Er begründete seinen Aufschiebungsantrag vom 8.9.1999 damit, dass er TECHNISCHE MATHEMATIK studiere. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens gab er an, dass er seit Oktober 1999 einen Fachhochschulstudiengang INFORMATIONSMANAGEMENT an einer näher bezeichneten Fachhochschule besuche. Sein Antrag ist daher nicht an Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu messen. Er befand sich bei Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag bereits in einer anderen Ausbildung als am Beginn des Jahres seiner Stellung. Bei der Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag war der zweite Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG maßgeblich, weil dem Beschwerdeführer im Jahre 1996 im Zusammenhang mit seinem Studium ein Aufschub bis 15.8.1999 gewährt worden war, der
Paragraph 76, Absatz eins, ZDG als Aufschub
Paragraph 14, Absatz eins, gilt; er hat das Fachhochschulstudium nach Ende des Aufschubes innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 14, Absatz 2, begonnen; die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag erfolgte innerhalb dieser Frist, ohne dass eine Zuweisung mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre (Hinweis VwGH E 1998/11/17, 98/11/0115,0129, und VwGH E 1999/08/24, 99/11/0082). Dem Antrag wäre daher stattzugeben gewesen, wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass für ihn mit der Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung eine außerordentliche Härte verbunden wäre. 3.3.
- Die höchstgerichtliche Judikatur zu § 14 Abs. 2 ZDG lautet exemplarisch:3.3.
- Die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 14, Absatz 2, ZDG lautet exemplarisch: Neben dem Wehrpflichtigen trifft auch dessen Familienangehörigen, der in seinen Angelegenheiten der Unterstützung des wehrpflichtigen Sohnes bedarf, die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des Sohnes einzurichten bzw die dafür erforderlichen Dispositionen zu treffen. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht und Dispositionspflicht, so können die daraus abgeleiteten familiären Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Gesetzes angesehen werden (VwGH vom 21.10.1994, 94/11/0270; Hinweis E 28.6.1988, 88/11/0040; im vorliegenden Fall war es Sache einer Mutter als Inhaberin eines Familienbetriebes, in dem ihr wehrpflichtiger Sohn und dessen nahezu arbeitsunfähiger Vater als Angestellte beschäftigt sind, die erforderlichen Vorkehrungen für die Zeit der bevorstehenden Präsenzdienstleistung bzw Zivildienstleistung ihres Sohnes zu treffen und auf die Wehrdienstpflicht bzw Zivildienstpflicht ihres Sohnes überhaupt Bedacht zu nehmen. Das Unterlassen entsprechender Dispositionen wie die mangelnde Bedachtnahme auf die Wehrdienstpflicht bzw Zivildienstpflicht überhaupt bewirkt zwangsläufig das Fehlen der besonderen Rücksichtswürdigkeit des geltend gemachten familiären Interesses an der Befreiung). Die Behörde ist im Recht, wenn sie auf die den Zivildiener treffende Harmonisierungspflicht, dh die Pflicht, in seinen wirtschaftlichen Angelegenheiten so zu disponieren, dass bei Leistung des Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden, verweist (VwGH vom 23.05.2006, 2006/11/0041; GRS wie 97/11/0278 E
- Dezember 1997 RS 1). Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs 2 ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH vom 22.01.2002, 2011/11/0180; siehe dazu zudem das Erkenntnis vom
- August 1999, Zl. 99/11/0082).Ein bedeutender Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH vom 22.01.2002, 2011/11/0180; siehe dazu zudem das Erkenntnis vom
- August 1999, Zl. 99/11/0082). Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile aufgrund der verlorenen Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung iVm dem verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (vgl. VwGH 24.08.1999, 98/11/0203).Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile aufgrund der verlorenen Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung in Verbindung mit dem verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus vergleiche VwGH 24.08.1999, 98/11/0203). 3.
- Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes: Zur Anwendung des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ist entscheidend, dass der Zivildienstpflichtige in einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung steht. Der Ausbildungsvertrag des Beschwerdeführers endete [jedoch] laut den von ihn am XXXX vorgelegten Unterlagen am XXXX und ist hier auf § 14 Abs. 1 BAG zu verweisen, dass mit diesem Tage seine Lehrlingsausbildung abgeschlossen war und folglich § 14 ZDG nicht mehr zur Anwendung kommt. Eine Umdeutung seines Antrages in einen Befreiungsantrag
§ 13
ZDG kam schon wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens nicht in Betracht. Zur Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG ist entscheidend, dass der Zivildienstpflichtige in einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung steht. Der Ausbildungsvertrag des Beschwerdeführers endete [jedoch] laut den von ihn am römisch 40 vorgelegten Unterlagen am römisch 40 und ist hier auf Paragraph 14, Absatz eins, BAG zu verweisen, dass mit diesem Tage seine Lehrlingsausbildung abgeschlossen war und folglich Paragraph 14, ZDG nicht mehr zur Anwendung kommt. Eine Umdeutung seines Antrages in einen Befreiungsantrag
Paragraph 13, ZDG kam schon wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens nicht in Betracht. Es trifft ihn daher – so wie jeden anderen Zivildienstpflichtigen ebenso - die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen, finanziellen und privaten Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf seine Zivildienstpflicht einzurichten bzw. die dafür erforderlichen Dispositionen zu treffen. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht und Dispositionspflicht, so können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Gesetzes angesehen werden und wird auf zitierte bzw. ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Sollte der Termin der Lehrabschlussprüfung im Laufe des Frühjahrs XXXX feststehen, so ist der Beschwerdeführer, wie es bereits die belangte Behörde zutreffend getan hat, auf § 23a Abs. 1 ZDG hinzuweisen, wonach Zivildienstleistende einen Anspruch auf Dienstfreistellung haben. Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche: zehn Arbeitstage, wobei im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten eine Freistellung im halben Ausmaß gebührt. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, über den Verbrauch der Dienstfreistellung rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Vorgesetzten der zugewiesenen Einrichtung und ihm zu treffen, wobei sowohl auf die dienstlichen Interessen dieser Einrichtung als auch auf seine persönlichen Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen ist und er den Anspruch darauf hat, die Hälfte der Freistellung ungeteilt zu verbrauchen, sodass er vor der Lehrabschussprüfung noch genügend Zeit haben wird, seine für die Lehrabschlussprüfung erforderlichen Fähigkeiten unter Aufsicht der Konditoren, wie er vorvorbrachte, zu perfektionieren. Weiters ist er darauf hinzuweisen, dass ihm, wie vorliegend, aus beruflichen Gründen unbeschadet des bereits erwähnten Anspruches eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch stundenweise verbraucht werden kann, zu gewähren ist, doch hat er den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Für weitere Informationen ist der Beschwerdeführer an die belangte Behörde zu verweisen, welche ihm bereits betreffend die Beschwerdeeinbringung manuduziert hat.Sollte der Termin der Lehrabschlussprüfung im Laufe des Frühjahrs römisch 40 feststehen, so ist der Beschwerdeführer, wie es bereits die belangte Behörde zutreffend getan hat, auf Paragraph 23 a, Absatz eins, ZDG hinzuweisen, wonach Zivildienstleistende einen Anspruch auf Dienstfreistellung haben. Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche: zehn Arbeitstage, wobei im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten eine Freistellung im halben Ausmaß gebührt. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, über den Verbrauch der Dienstfreistellung rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Vorgesetzten der zugewiesenen Einrichtung und ihm zu treffen, wobei sowohl auf die dienstlichen Interessen dieser Einrichtung als auch auf seine persönlichen Interessen angemessen Rücksicht zu nehmen ist und er den Anspruch darauf hat, die Hälfte der Freistellung ungeteilt zu verbrauchen, sodass er vor der Lehrabschussprüfung noch genügend Zeit haben wird, seine für die Lehrabschlussprüfung erforderlichen Fähigkeiten unter Aufsicht der Konditoren, wie er vorvorbrachte, zu perfektionieren. Weiters ist er darauf hinzuweisen, dass ihm, wie vorliegend, aus beruflichen Gründen unbeschadet des bereits erwähnten Anspruches eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch stundenweise verbraucht werden kann, zu gewähren ist, doch hat er den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Für weitere Informationen ist der Beschwerdeführer an die belangte Behörde zu verweisen, welche ihm bereits betreffend die Beschwerdeeinbringung manuduziert hat. Da dem angefochtenen Bescheid sohin keine Rechtswidrigkeit innewohnte, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen: Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Art. 47Abs.
2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Artikel 47
, Absatz 2, GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146). Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht unbestritten fest. Vor allem ist hier auf die dezidiert das ZDG betreffende Judikatur des VwGH zu verweisen, nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst (in einem Größenschluss daher somit auch umso mehr betreffend den Aufschub des Zivildienstes) nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065).Vor allem ist hier auf die dezidiert das ZDG betreffende Judikatur des VwGH zu verweisen, nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst (in einem Größenschluss daher somit auch umso mehr betreffend den Aufschub des Zivildienstes) nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, MRK fällt vergleiche VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Artikel 47, GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065). Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). […] Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Ziffer 76,, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Ziffer 21,). […] In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021). Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. 3.6 Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W296.2333777.1.00