Obsah (21)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 1§ 46§ 68§ 12a§ 67§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 12§ 17§ 8§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2026 GeschäftszahlW600 2333698-1 Spruch, W600 2333698-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX 2026, 12:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 2026, 12:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
§ 35Abs. 1, 3 und 4 Z 1 Vw
GVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebühr-VO hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebühr-VO hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der belangen Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangen Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX 2026, wurde
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 57 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 2026, wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.01.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft.
- Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.01.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum maßgeblichen Verfahrensgang: Der BF stellte nach illegaler Einreise am 10.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (INT1-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 10.09.2022, AS 5ff), welcher letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2025 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Äthiopien für zulässig erklärt und festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen beträgt. (2287547-1, Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2025, OZ 7) Besagtes Erkenntnis wurde der seinerzeitigen RV des BF am 08.07.2025 zugestellt. (2287547-1, Zustellnachweis vom 08.07.2025, OZ 7; INT1-Akt, Zustellnachweis vom 08.07.2025, AS 357) Der BF stellte nach illegaler Einreise am 10.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (INT1-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom 10.09.2022, AS 5ff), welcher letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2025 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Äthiopien für zulässig erklärt und festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen beträgt. (2287547-1, Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2025, OZ 7) Besagtes Erkenntnis wurde der seinerzeitigen Regierungsvorlage des BF am 08.07.2025 zugestellt. (2287547-1, Zustellnachweis vom 08.07.2025, OZ 7; INT1-Akt, Zustellnachweis vom 08.07.2025, AS 357) Am 13.06.2025 teilte das BFA auf Anfrage des AMS XXXX , hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen
§ 1Abs. 2 lit a Ausl
BG vom 11.06.2025, diesem mit, dass der BF aufgrund der Beschwerdeerhebung beim BVwG gegen die negative Asylentscheidung, legal in Österreich aufhältig ist. (INT1-Akt, ausgefülltes Anfragenformular des AMS XXXX samt Beantwortungs-E-Mail des BFA vom 13.06.2025, AS 343ff)Am 13.06.2025 teilte das BFA auf Anfrage des AMS römisch 40 , hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG vom 11.06.2025, diesem mit, dass der BF aufgrund der Beschwerdeerhebung beim BVwG gegen die negative Asylentscheidung, legal in Österreich aufhältig ist. (INT1-Akt, ausgefülltes Anfragenformular des AMS römisch 40 samt Beantwortungs-E-Mail des BFA vom 13.06.2025, AS 343ff) Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde dem BF
§ 46
Abs 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zu einem konkret genannten Termin und Ort als Beteiligter zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten wurde ihm aufgetragen an einem Videointerviewtermin mit der ständigen Vertretung von Äthiopien in Genf am 29.10.2025 für seine Identifizierung teilzunehmen. Für den Fall seines Fernbleibens wurde die Festnahme angedroht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. (Bescheid des BFA vom 13.10.2025, OZ 39) Besagter Bescheid wurde dem BF persönlich am 15.10.2025 ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom 15.10.2025, AS 93)Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zu einem konkret genannten Termin und Ort als Beteiligter zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Im Konkreten wurde ihm aufgetragen an einem Videointerviewtermin mit der ständigen Vertretung von Äthiopien in Genf am 29.10.2025 für seine Identifizierung teilzunehmen. Für den Fall seines Fernbleibens wurde die Festnahme angedroht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. (Bescheid des BFA vom 13.10.2025, OZ 39) Besagter Bescheid wurde dem BF persönlich am 15.10.2025 ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom 15.10.2025, AS 93) Am XXXX 2025 stellte der BF bei einer Polizeidienststelle vor Polizisten einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (INT2-Akt, Anhalteprotokolle der LPD XXXX , vom XXXX 2025, AS 3ff) und fand am selben Tag die Erstbefragung des BF vor der Polizei statt. (INT2-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom XXXX 2025, AS 27ff)Am römisch 40 2025 stellte der BF bei einer Polizeidienststelle vor Polizisten einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (INT2-Akt, Anhalteprotokolle der LPD römisch 40 , vom römisch 40 2025, AS 3ff) und fand am selben Tag die Erstbefragung des BF vor der Polizei statt. (INT2-Akt, Erstbefragungsprotokoll vom römisch 40 2025, AS 27ff) Der BF wurde am 29.10.2025 von der Grundversorgung abgemeldet, da er zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 24 Stunden von seiner Unterkunft abwesend war. (Auszug aus dem GVS-Informationssystem vom 03.11.2025, AS35f) Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2025 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz
§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung angeordnet, und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Äthiopien zulässig ist und keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht. (INT2-Akt, Bescheid des BFA vom 20.11.2025, AS 51ff) Besagter Bescheid wurde ohne vorangehendem Zustellversuch unter Verweis auf §§ 8 und 23 ZustellG am 20.11.2025 beim BFA hinterlegt. (INT2-Akt, Beurkundung der Hinterlegung vom 20.11.2025, AS 143f) Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2025 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung angeordnet, und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Äthiopien zulässig ist und keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht. (INT2-Akt, Bescheid des BFA vom 20.11.2025, AS 51ff) Besagter Bescheid wurde ohne vorangehendem Zustellversuch unter Verweis auf Paragraphen 8 und 23 ZustellG am 20.11.2025 beim BFA hinterlegt. (INT2-Akt, Beurkundung der Hinterlegung vom 20.11.2025, AS 143f) Am 09.01.2026 teilte das BFA dem AMS mit, dass die dem BF ausgestellte Beschäftigungsbewilligung aufgrund der rechtskräftig negativen Entscheidung über den Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF zurückzuziehen sei. (E-Mail des BFA an das BVwG vom 29.01.2026, OZ 35) Am XXXX 2026 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle einer Schihütte in XXXX im Bundesgebiet von Polizisten bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten und in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA vom 10.12.2025 um 10:45 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht. (SIM-Akt, E-Mail der LPD XXXX an das BFA vom XXXX 2026, AS 133; Festnahmeauftrag des BFA vom 10.12.2025, AS 135f) Am römisch 40 2026 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle einer Schihütte in römisch 40 im Bundesgebiet von Polizisten bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten und in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA vom 10.12.2025 um 10:45 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht. (SIM-Akt, E-Mail der LPD römisch 40 an das BFA vom römisch 40 2026, AS 133; Festnahmeauftrag des BFA vom 10.12.2025, AS 135f) Am XXXX 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. (SIM-Akt, Protokoll der Einvernahme vom XXXX 2026, AS 137ff)Am römisch 40 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. (SIM-Akt, Protokoll der Einvernahme vom römisch 40 2026, AS 137ff) Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 wurde die Schubhaft
§§ 76Abs. 2 Z 2 i
Vm. 57 Abs. 1 AVG über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, AS 143ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2026, 12:45 Uhr, persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, AS 179)Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 wurde die Schubhaft
Paragraphen 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG über den BF zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026, AS 143ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2026, 12:45 Uhr, persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026, AS 179) Mit am 27.01.2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Mit am 27.01.2026 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den – oben im Spruchkopf genannten – Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2026, 12:45 Uhr. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr gestellt. (Beschwerdeschriftsatz vom 27.01.2026, OZ 1)Beschwerde gegen den – oben im Spruchkopf genannten – Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2026, 12:45 Uhr. Unter einem wurde ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr gestellt. (Beschwerdeschriftsatz vom 27.01.2026, OZ 1) Das BFA legte ab 28.01.2026 die zugehörigen Verwaltungsakten vor und gab am 28.01.2026 eine Stellungnahme ab. (Stellungnahme des BFA vom 28.01.2026, OZ 11) Am 28.01.2026 langte zudem ein amtsärztlicher Befund über den BF (amtsärztlicher Befund vom 28.01.2026, OZ 9) sowie eine Anfragenbeantwortung der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten (im Folgenden: HRZ) zuständigen Fachabteilung (im Folgenden: HRZ-Fachabteilung) des BFA (Anfragengenbeantwortung der BFA-Fachabteilung des BFA vom 28.01.2026, OZ 8) beim BVwG ein. Die Stellungnahme des BFA sowie der HRZ-Fachabteilung des BFA und der amtsärztliche Befund wurden dem BF am 29.01.2026 zum Parteiengehör übermittelt. (Parteiengehör vom 29.01.2026, OZ 34) Am 30.01.2026 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein. (Stellungnahme des BF vom 30.01.2026, OZ 38) 1.2. Weitere Feststellungen: Der volljährige BF war und ist Staatsangehöriger von Äthiopien. Er war und ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt und besaß auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates. Er war und ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF war und ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates. Der BF reiste spätestens am 10.09.2022 ins Bundesgebiet ein und hält sich seither, abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2022, durchgehend in Österreich auf. Der BF bediente sich einer Alias-Identität und weist seit 29.10.2025 keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr auf. Der BF kam der Ladung zum Videointerviewtermin am 29.10.2025 nicht nach. Der BF war zuletzt im Besitz einer am 23.06.2025 ausgestellten und von 17.06.2025 bis 16.06.2026 gültigen (verlängerten) Arbeitsbewilligung als gastgewerbliche Hilfskraft für die XXXX in XXXX , und ging von 17.06.2024 bis XXXX 2026 einer gemeldeten Erwerbstätigkeit für den genannten Arbeitgeber im Bundesgebiet nach. Der BF war zuletzt im Besitz einer am 23.06.2025 ausgestellten und von 17.06.2025 bis 16.06.2026 gültigen (verlängerten) Arbeitsbewilligung als gastgewerbliche Hilfskraft für die römisch 40 in römisch 40 , und ging von 17.06.2024 bis römisch 40 2026 einer gemeldeten Erwerbstätigkeit für den genannten Arbeitgeber im Bundesgebiet nach. Das BFA hat trotz bestehender Anhaltspunkte, dass der BF eine Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht, vor der Hinterlegung des Bescheides vom 20.11.2025, mit dem der Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF zurückgewiesen wurde, am selben Tag keinen Versuch unternommen, die Erwerbstätigkeit bzw. eine Arbeitsstelle des BF im Bundesgebiet, beispielsweise durch Abfrage der Sozialversicherungsdatenbank, zu ermitteln. Der BF wird aktuell seit XXXX 2026, 12:45 Uhr, in Schubhaft angehalten. Der BF wird aktuell seit römisch 40 2026, 12:45 Uhr, in Schubhaft angehalten. Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht in Österreich als unbescholten. Das BFA hat bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keinen Bescheid
. § 12a Abs. 2 AsylG in Bezug auf den Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF erlassen. Das BFA hat bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keinen Bescheid
. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Bezug auf den Folgeantrag auf internationalen Schutz des BF erlassen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständliche Sicherungsverfahren (im Folgenden: SIM-Akt), das Erst- (im Folgenden: INT1-Akt) und das Folgeantragsverfahren (im Folgenden: INT2-Akt) auf internationalen Schutz des BF und das Aufenthaltsbeendigungsverfahren des BF (im Folgenden: DEF-Akt). Ferner wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt betreffend das seinerzeitige Asylbeschwerdeverfahren des BF (im Folgenden: 2287547-1) sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG. Zudem wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem, in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei) sowie in die Sozialversicherungsdatenbank. 2.
- Zum (maßgeblichen) Verfahrensgang: Die Feststellungen zum relevanten Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (INT1-, INT2-, DEF- und SIM-Akt) und dem gegenständlichen sowie den das Beschwerdeverfahren des BF gegen die Nichtzuerkennung des internationalen Schutzes zum Gegenstand habenden Gerichtsakt (2287547-1), sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, GVS-Informationssystem, Sozialversicherungsdatenbank). Der oben festgestellte Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel. 2.
- Zu den weiteren Feststellungen: Die Feststellungen zur Volljährigkeit des BF und zu seiner Staatsbürgerschaft, beruhen auf seinen bisherigen Angaben (vgl. INT1-Akt, AS 5f; INT2-Akt, AS 27f und SIM-Akt, AS 137f) sowie einer im Akt einliegenden Kopie seines unbedenklichen äthiopischen Führerscheins. (vgl. INT1-Akt, Kopie des Führerscheins des BF, AS 121f; Übersetzung des Führerscheins, AS 293; Dokumentenüberprüfungsergebnis, AS 325f) Die Feststellungen zur Volljährigkeit des BF und zu seiner Staatsbürgerschaft, beruhen auf seinen bisherigen Angaben vergleiche INT1-Akt, AS 5f; INT2-Akt, AS 27f und SIM-Akt, AS 137f) sowie einer im Akt einliegenden Kopie seines unbedenklichen äthiopischen Führerscheins. vergleiche INT1-Akt, Kopie des Führerscheins des BF, AS 121f; Übersetzung des Führerscheins, AS 293; Dokumentenüberprüfungsergebnis, AS 325f) Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß oder besitzt, finden sich in den Akten nicht. Der BF gab zudem bisher nicht an, neben der Äthiopischen eine weitere Staatsbürgerschaft innezuhaben. Es handelte und handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Der BF behauptete bis dato nicht, jemals einen internationalen Schutzstatus erhalten zu haben und lässt sich den Akten sowie behördlichen Registern auch nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Erste Asylantrag des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vollinhaltlich negativ beschieden (vgl. 2287547-1) und – wie in der rechtlichen Begründung noch näher ausgeführt wird – wurde über den aktuellen Folgeantrag des BF noch keine rechtswirksame Entscheidung getroffen. Es handelte und handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Der BF behauptete bis dato nicht, jemals einen internationalen Schutzstatus erhalten zu haben und lässt sich den Akten sowie behördlichen Registern auch nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Erste Asylantrag des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vollinhaltlich negativ beschieden vergleiche 2287547-1) und – wie in der rechtlichen Begründung noch näher ausgeführt wird – wurde über den aktuellen Folgeantrag des BF noch keine rechtswirksame Entscheidung getroffen. Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von seinen Rechten auf Verbleib in Österreich nach dem AsylG – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte und/oder verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte oder -hat. Der Besitz eines solchen Rechtstitels wurde vom BF auch nicht behauptet. Das der BF sich, abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2022, durchgehend in Österreich aufhält, beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX 2026 (vgl. SIM-Akt, AS 137ff), welche mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister, wonach der BF bis 29.10.2025 über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte, den Eintragungen in der Sozialversicherungsdatenbank, wonach der BF von 17.06.2024 bis XXXX 2026 durchgehend einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachging, sowie den Eintragungen im Fremdenregister, welchem die Ausreise des BF in die Schweiz im Jahr 2022 entnommen werden kann, in Einklang gebracht werden können. Das der BF sich, abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 2022, durchgehend in Österreich aufhält, beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 2026 vergleiche SIM-Akt, AS 137ff), welche mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister, wonach der BF bis 29.10.2025 über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte, den Eintragungen in der Sozialversicherungsdatenbank, wonach der BF von 17.06.2024 bis römisch 40 2026 durchgehend einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachging, sowie den Eintragungen im Fremdenregister, welchem die Ausreise des BF in die Schweiz im Jahr 2022 entnommen werden kann, in Einklang gebracht werden können. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ergeben sich die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet bzw. dessen Fehlen nach dem 29.10.2025, aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die Verwendung von Alias-Identitäten ergibt sich aus den bisherigen Angaben des BF zu seiner Person (vgl. INT1-Akt, AS 5f; INT2-Akt, AS 27f und SIM-Akt, AS 137f) in Zusammenschau mit seinem in Vorlage gebrachten Führerschein. Der BF gab wiederholt an die oben im Spruchkopf genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen. Sein Führerschein ist jedoch auf die ebenfalls oben im Spruchkopf genannte Identität ausgestellt (vgl. INT1-Akt, AS 121) und vermeinte der BF vor dem BFA, dass diese seine richtige Identität sei. Ferner führt der BF in der gegenständlichen Beschwerde die besagte Identität, XXXX , als explizit als Alias-Identität an. (vgl. OZ 1) Die Verwendung von Alias-Identitäten ergibt sich aus den bisherigen Angaben des BF zu seiner Person vergleiche INT1-Akt, AS 5f; INT2-Akt, AS 27f und SIM-Akt, AS 137f) in Zusammenschau mit seinem in Vorlage gebrachten Führerschein. Der BF gab wiederholt an die oben im Spruchkopf genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen. Sein Führerschein ist jedoch auf die ebenfalls oben im Spruchkopf genannte Identität ausgestellt vergleiche INT1-Akt, AS 121) und vermeinte der BF vor dem BFA, dass diese seine richtige Identität sei. Ferner führt der BF in der gegenständlichen Beschwerde die besagte Identität, römisch 40 , als explizit als Alias-Identität an. vergleiche OZ 1) Das Nichterscheinen des BF am 29.10.2025 beim Videointerviewtermin vor Vertretern des äthiopischen Staates erschließt sich aus den Angaben des BFA in seiner Stellungnahme (vgl. OZ 11) sowie den diesbezüglichen Angaben des BF vor dem BFA. So vermeinte der BF auf die Frage, aus welchem Grund er beim besagten Termin nicht erschienen sei, dass er entsprechend des Rates eines befreundeten Anwalts, der Meinung gewesen sei, den Termin nicht einhalten zu müssen, zumal er ja extra einen neuen Asylantrag gestellt habe. Es sei ihm gesagt worden, dass er bis zur nächsten Entscheidung nichts unternehmen müsse. (vgl. SIM-Akt, 137ff) Damit gestand der BF ein den besagten Interviewtermin bewusst nicht wahrgenommen zu haben. Das Nichterscheinen des BF am 29.10.2025 beim Videointerviewtermin vor Vertretern des äthiopischen Staates erschließt sich aus den Angaben des BFA in seiner Stellungnahme vergleiche OZ 11) sowie den diesbezüglichen Angaben des BF vor dem BFA. So vermeinte der BF auf die Frage, aus welchem Grund er beim besagten Termin nicht erschienen sei, dass er entsprechend des Rates eines befreundeten Anwalts, der Meinung gewesen sei, den Termin nicht einhalten zu müssen, zumal er ja extra einen neuen Asylantrag gestellt habe. Es sei ihm gesagt worden, dass er bis zur nächsten Entscheidung nichts unternehmen müsse. vergleiche SIM-Akt, 137ff) Damit gestand der BF ein den besagten Interviewtermin bewusst nicht wahrgenommen zu haben. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2025, 12:45 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (vgl. SIM-Akt, AS 143ff, AS 179), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei bestritten. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2025, 12:45 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA vergleiche SIM-Akt, AS 143ff, AS 179), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei bestritten. Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich beruht auf einem aktuellen Sozialversicherungsauszug und beruht die erfolgte Ausstellung einer (verlängerten) Arbeitsbewilligung an den BF auf den Angaben des BFA in seiner Stellungnahme vom 28.01.2026 (vgl. OZ 11) und in einem Schreiben desselben an das BVwG vom 30.01.
- (vgl. OZ 35) Darüber hinaus liegt dem BVwG eine Ausfertigung besagter Arbeitserlaubnis vor, welcher die oben festgestellten inhaltlichen Angaben entnommen werden können. (vgl. OZ 36) Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich beruht auf einem aktuellen Sozialversicherungsauszug und beruht die erfolgte Ausstellung einer (verlängerten) Arbeitsbewilligung an den BF auf den Angaben des BFA in seiner Stellungnahme vom 28.01.2026 vergleiche OZ 11) und in einem Schreiben desselben an das BVwG vom 30.01.
- vergleiche OZ 35) Darüber hinaus liegt dem BVwG eine Ausfertigung besagter Arbeitserlaubnis vor, welcher die oben festgestellten inhaltlichen Angaben entnommen werden können. vergleiche OZ 36) Das AMS hat am 11.06.2025 beim BFA unter Verweis auf das AuslBG angefragt, ob der BF sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Das BFA erteilte am 13.06.2025 dem AMS eine Antwort und teilte in dieser mit, dass der BF sich aktuell rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. (vgl. INT1-Akt, AS 343ff) Der Umstand, dass das AMS eine Anfrage zum BF unter Verweis auf das AuslBG beim BFA stellte, stellte jedenfalls einen Anhaltspunkt dafür dar, dass beabsichtigt war eine Beschäftigungsbewilligung für den BF auszustellen bzw. zu prüfen. Zudem stellte das BVwG in seinem Erkenntnis vom 02.07.2025 zum BF wie folgt fest: „Er arbeitet im Bundesgebiet Vollzeit als Servicekraft bei der XXXX . Er bezog im Juni 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 722,31, im Juli 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 1547,83, im August 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 2229,05 und im September 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 1547,
- Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.“ (vgl. 2287547-1, OZ 7) Darüber hinaus hat das BFA am 09.01.2026, noch vor der Betretung des BF bei Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet am XXXX 2026, das AMS über die negative Asyl-Entscheidung des BF, zum Zwecke des Widerrufes seiner Arbeitserlaubnis, in Kenntnis gesetzt, was voraussetzte, dass das BFA über die erfolgte Erteilung einer solchen an den BF und den aufrechten Bestand selbiger im Zeitpunkt der Benachrichtigung an das AMS in Kenntnis war. Vor diesem Hintergrund war im Ergebnis festzustellen, dass im Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides des BFA vom 20.11.2025 am selben Tag, jedenfalls hinreichende – dem BFA bekannte – Anhaltspunkte vorlagen, dass der BF (nach wie vor) einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht. In diesem Kontext ist ergänzend festzuhalten, dass das BFA im besagten Bescheid vom 20.11.2025 keine Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF getroffen hat. Laut Aktenlage tätigte das BFA auch im Vorfeld keine Ermittlungen zur Erwerbstätigkeit des BF, sondern führte im besagten Bescheid zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes – somit wohl auch hinsichtlich der aufrechten Erwerbstätigkeit des BF – eingetreten sei. (vgl. INT2-Akt, AS 51ff)Das AMS hat am 11.06.2025 beim BFA unter Verweis auf das AuslBG angefragt, ob der BF sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Das BFA erteilte am 13.06.2025 dem AMS eine Antwort und teilte in dieser mit, dass der BF sich aktuell rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. vergleiche INT1-Akt, AS 343ff) Der Umstand, dass das AMS eine Anfrage zum BF unter Verweis auf das AuslBG beim BFA stellte, stellte jedenfalls einen Anhaltspunkt dafür dar, dass beabsichtigt war eine Beschäftigungsbewilligung für den BF auszustellen bzw. zu prüfen. Zudem stellte das BVwG in seinem Erkenntnis vom 02.07.2025 zum BF wie folgt fest: „Er arbeitet im Bundesgebiet Vollzeit als Servicekraft bei der römisch 40 . Er bezog im Juni 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 722,31, im Juli 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 1547,83, im August 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 2229,05 und im September 2024 einen Lohn in der Höhe von EUR 1547,
- Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.“ vergleiche 2287547-1, OZ 7) Darüber hinaus hat das BFA am 09.01.2026, noch vor der Betretung des BF bei Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet am römisch 40 2026, das AMS über die negative Asyl-Entscheidung des BF, zum Zwecke des Widerrufes seiner Arbeitserlaubnis, in Kenntnis gesetzt, was voraussetzte, dass das BFA über die erfolgte Erteilung einer solchen an den BF und den aufrechten Bestand selbiger im Zeitpunkt der Benachrichtigung an das AMS in Kenntnis war. Vor diesem Hintergrund war im Ergebnis festzustellen, dass im Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides des BFA vom 20.11.2025 am selben Tag, jedenfalls hinreichende – dem BFA bekannte – Anhaltspunkte vorlagen, dass der BF (nach wie vor) einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht. In diesem Kontext ist ergänzend festzuhalten, dass das BFA im besagten Bescheid vom 20.11.2025 keine Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF getroffen hat. Laut Aktenlage tätigte das BFA auch im Vorfeld keine Ermittlungen zur Erwerbstätigkeit des BF, sondern führte im besagten Bescheid zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes – somit wohl auch hinsichtlich der aufrechten Erwerbstätigkeit des BF – eingetreten sei. vergleiche INT2-Akt, AS 51ff) Weder den Akten noch den Angaben des BFA in seiner Stellungnahme kann entnommen werden, dass das BFA vor der Hinterlegung des oben genannten Bescheides Versuche unternommen hat, eine Arbeitsstelle des BF zu ermitteln. So findet sich keine Abfrage der Sozialversicherungsdatenbank oder sonst ein Nachweis dazu im Akt. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das BFA einen Bescheid
§ 12aAbs. 2 Asyl
G in Bezug auf den Folgeantrag des BF erlassen hat, und wurde die Erlassung eines solchen durch das BFA auch bisher nicht behauptet. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das BFA einen Bescheid
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Bezug auf den Folgeantrag des BF erlassen hat, und wurde die Erlassung eines solchen durch das BFA auch bisher nicht behauptet. Weitere Beweismittel waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Rechtliches: 3.1.1 Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet: „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-VG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit „Änderung der Abgabenstelle“ betitelte § 8 ZustG lautet:Der mit „Änderung der Abgabenstelle“ betitelte Paragraph 8, ZustG lautet: „§ 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“ Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte § 23 ZustG lautet:Der mit „Hinterlegung ohne Zustellversuch“ betitelte Paragraph 23, ZustG lautet: „§ 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Der Fremde war bis zuletzt Asylwerber und genoss ungeachtet dessen, dass er angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verloren hatte,
§ 13Abs. 3 Asyl
G 2005 (weiterhin) faktischen Abschiebeschutz. Im Hinblick darauf kam die Verhängung von Schubhaft gegen ihn von vornherein nur nach dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in Betracht. (vgl. VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004)Der Fremde war bis zuletzt Asylwerber und genoss ungeachtet dessen, dass er angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 verloren hatte,
Paragraph 13, Absatz 3, AsylG 2005 (weiterhin) faktischen Abschiebeschutz. Im Hinblick darauf kam die Verhängung von Schubhaft gegen ihn von vornherein nur nach dem Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in Betracht. vergleiche VwGH 17.04.2020, Ro 2020/21/0004) Stattgebung - Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft - Dem Revisionswerber kam aufgrund seines Asylfolgeantrags vom 15. Jänner 2018
§ 12Abs. 1 Asyl
G 2005 wieder faktischer Abschiebeschutz zu, der in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aberkannt werden können. Ein solcher Bescheid ist nicht ergangen. Die mit Bescheid vom
- März 2018 (u.a.) erlassene Rückkehrentscheidung, gegen die dann mit Schriftsatz vom
- April 2018 Beschwerde erhoben wurde, war aber im Hinblick auf die Anordnung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG noch nicht durchführbar. Es galt daher auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Fortsetzungsausspruches am
- April 2018 für den Revisionswerber die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), sodass Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht kam (siehe zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, mit Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Stattgebung - Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft - Dem Revisionswerber kam aufgrund seines Asylfolgeantrags vom
- Jänner 2018
Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 wieder faktischer Abschiebeschutz zu, der in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid hätte aberkannt werden können. Ein solcher Bescheid ist nicht ergangen. Die mit Bescheid vom
- März 2018 (u.a.) erlassene Rückkehrentscheidung, gegen die dann mit Schriftsatz vom
- April 2018 Beschwerde erhoben wurde, war aber im Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG noch nicht durchführbar. Es galt daher auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des in Rede stehenden Fortsetzungsausspruches am
- April 2018 für den Revisionswerber die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), sodass Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht kam (siehe zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation VwGH 14.11.2017, Ra 2016/21/0219, mit Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). (vgl. VwGH 25.05.2018, Ra 2018/21/0094)Ro 2017/21/0009). vergleiche VwGH 25.05.2018, Ra 2018/21/0094) Das AsylG 2005 kennt (wie schon vorangegangene Asylgesetze) nicht nur die Asylwerbereigenschaft begründende Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005), sondern - dem gegebenenfalls vorangehend - auch die Stellung eines solchen (§ 17 Abs. 1 AsylG 2005; siehe auch den fünften Absatz der genannten Bestimmung). Die bloße Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vermittelt zwar noch nicht die Rechtsposition eines Asylwerbers iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005, sie zieht jedoch bereits Rechtsfolgen nach sich, und zwar insbesondere jene, dass gegen den Fremden Schubhaft nur nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 oder 2a FrPolG 2005 in Betracht kommt, während umgekehrt die Anwendbarkeit des § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 ausgeschlossen ist (vgl. E
- März 2009, 2008/21/0668; E
- Oktober 2013, 2013/21/0121). (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032)Das AsylG 2005 kennt (wie schon vorangegangene Asylgesetze) nicht nur die Asylwerbereigenschaft begründende Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005), sondern - dem gegebenenfalls vorangehend - auch die Stellung eines solchen (Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005; siehe auch den fünften Absatz der genannten Bestimmung). Die bloße Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vermittelt zwar noch nicht die Rechtsposition eines Asylwerbers iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005, sie zieht jedoch bereits Rechtsfolgen nach sich, und zwar insbesondere jene, dass gegen den Fremden Schubhaft nur nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 2, oder 2a FrPolG 2005 in Betracht kommt, während umgekehrt die Anwendbarkeit des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 ausgeschlossen ist vergleiche E
- März 2009, 2008/21/0668; E
- Oktober 2013, 2013/21/0121). vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032) Der Fremde war schon im Hinblick auf den in der Bundesrepublik Deutschland eingebrachten, dort inhaltlich noch nicht geprüften (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz als "Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", zu qualifizieren. Dem Fremden kam deshalb faktischer Abschiebeschutz zu, zumal dessen Aberkennung nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vom BFA (bisher) nicht bescheidmäßig vorgenommen wurde (vgl. VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0025). Demzufolge stützte das BFA die Schubhaft zutreffend auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung. Diese Bestimmung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Fremde mit Bleiberecht in Betracht kommt (siehe VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0367; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424)Der Fremde war schon im Hinblick auf den in der Bundesrepublik Deutschland eingebrachten, dort inhaltlich noch nicht geprüften (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz als "Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat", zu qualifizieren. Dem Fremden kam deshalb faktischer Abschiebeschutz zu, zumal dessen Aberkennung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vom BFA (bisher) nicht bescheidmäßig vorgenommen wurde vergleiche VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0025). Demzufolge stützte das BFA die Schubhaft zutreffend auf den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung. Diese Bestimmung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Fremde mit Bleiberecht in Betracht kommt (siehe VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0367; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424) Auf Antragsteller iSd Art. 2 Buchst. b der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) sind nach Art. 3 Abs. 1 die Bestimmungen der genannten Richtlinie anzuwenden, und zwar solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Kommt ihnen
§ 12Abs. 1 Asyl
G 2005 aufgrund eines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt der Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu, so kann dieser in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aufgehoben werden. Ist ein solcher Bescheid bis zur Erlassung der Entscheidung des VwG über die Schubhaft nicht ergangen, so gilt auch zu diesem Zeitpunkt für den Fremden noch die Aufnahme-RL, sodass Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht kommt. (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025)Auf Antragsteller iSd Artikel 2, Buchst. b der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) sind nach Artikel 3, Absatz eins, die Bestimmungen der genannten Richtlinie anzuwenden, und zwar solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Kommt ihnen
Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund eines Asylfolgeantrags ab dem Zeitpunkt der Wiedereinreise faktischer Abschiebeschutz zu, so kann dieser in dieser Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aufgehoben werden. Ist ein solcher Bescheid bis zur Erlassung der Entscheidung des VwG über die Schubhaft nicht ergangen, so gilt auch zu diesem Zeitpunkt für den Fremden noch die Aufnahme-RL, sodass Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 gegen ihn nicht in Betracht kommt. vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0025) Die zweimalige Einholung von Meldeauskünften ist als ausreichender Versuch der Behörde anzusehen, eine neue Abgabestelle festzustellen. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313)Die zweimalige Einholung von Meldeauskünften ist als ausreichender Versuch der Behörde anzusehen, eine neue Abgabestelle festzustellen. vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313) Gibt der Fremde im Zuge der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens der erstinstanzlichen Behörde eine Telefonnummer bekannt, so ist es der Erstbehörde daher ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer - die im Akt auch leicht auffindbar ist - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313)Gibt der Fremde im Zuge der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens der erstinstanzlichen Behörde eine Telefonnummer bekannt, so ist es der Erstbehörde daher ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer - die im Akt auch leicht auffindbar ist - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln. vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313) Wenn der Behörde nur die Mitteilung vorlag, dass der Asylwerber die bundesbetreute Unterkunft ohne Abmeldung verlassen hat, hat sie bereits durch die Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Asylwerbers ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Erhebungen unter Heranziehung einfacher Hilfsmittel Genüge getan (Hier: insbesondere bestand für die Behörde keine Verpflichtung, eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu richten, wenn kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass der Asylwerber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland nachgeht). (vgl. VwGH 18.09.1997, 97/20/0040)Wenn der Behörde nur die Mitteilung vorlag, dass der Asylwerber die bundesbetreute Unterkunft ohne Abmeldung verlassen hat, hat sie bereits durch die Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Asylwerbers ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Erhebungen unter Heranziehung einfacher Hilfsmittel Genüge getan (Hier: insbesondere bestand für die Behörde keine Verpflichtung, eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu richten, wenn kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass der Asylwerber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland nachgeht). vergleiche VwGH 18.09.1997, 97/20/0040) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgabe der Beschwerde): 3.2.1. Der BF war und ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie allenfalls das Bestehen einer Gefährlichkeit) – möglich.3.2.1. Der BF war und ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie allenfalls das Bestehen einer Gefährlichkeit) – möglich. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet und letztlich ab XXXX 2026, 12:45 Uhr vollzogen. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet und letztlich ab römisch 40 2026, 12:45 Uhr vollzogen. 3.2.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.07.2025, wurde der Erstantrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF hat am XXXX 2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG vor Polizisten gestellt, weshalb dieser
§ 17Abs. 1 Asyl
G als am selben Tag gestellt gilt. Dem BF kam somit mit Stellung seines Folgeantrages jedenfalls ab XXXX 2025 faktischer Abschiebeschutz iSd. § 12 Abs. 1 AsylG zu, welcher ihm nur
§ 12aAbs. 2 Asyl
G mit Bescheid aberkannt werden könnte, was bisher jedoch nicht der Fall ist. Der BF hat am römisch 40 2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG vor Polizisten gestellt, weshalb dieser
Paragraph 17, Absatz eins, AsylG als am selben Tag gestellt gilt. Dem BF kam somit mit Stellung seines Folgeantrages jedenfalls ab römisch 40 2025 faktischer Abschiebeschutz iSd. Paragraph 12, Absatz eins, AsylG zu, welcher ihm nur
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mit Bescheid aberkannt werden könnte, was bisher jedoch nicht der Fall ist. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2025 wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und unter einem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Diesen Bescheid hat das BFA, da der BF seit 29.10.2025 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr verfügte und Abfragen des Zentralen Melderegister, GVS-Informationssystems und der Anhaltedatei keine Hinweise auf eine Abgabestelle iSd. ZustellG erbrachten, unter Verweis auf §§ 8 Abs. 2 iVm. 23 ZustG ohne Zustellversuch vor Ort hinterlegt. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2025 wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und unter einem eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Diesen Bescheid hat das BFA, da der BF seit 29.10.2025 über keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr verfügte und Abfragen des Zentralen Melderegister, GVS-Informationssystems und der Anhaltedatei keine Hinweise auf eine Abgabestelle iSd. ZustellG erbrachten, unter Verweis auf Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG ohne Zustellversuch vor Ort hinterlegt. 3.2.3. Eine Hinterlegung ohne Zustellversuch ist
§ 8Abs. 2 Zust
G ist nur dann rechtsgültig zulässig, „falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann“. Zwar erachtet der VwGH grundsätzlich die wiederholt erfolglose Abfrage des Melderegisters bereits als hinreichend in diesem Sinne (vgl. 22.01.2014, 2013/22/0313), jedoch nur dann, wenn der Behörde keine Kontaktdaten des BF, wie eine Telefonnummer, bekannt sind (vgl. vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313, RS 6) und/oder keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF einer Erwerbstätigkeit nachgeht. (vgl. VwGH 30.04.1997, 95/01/0551; 18.09.1997, 97/20/0040). 3.2.3. Eine Hinterlegung ohne Zustellversuch ist
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist nur dann rechtsgültig zulässig, „falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann“. Zwar erachtet der VwGH grundsätzlich die wiederholt erfolglose Abfrage des Melderegisters bereits als hinreichend in diesem Sinne vergleiche 22.01.2014, 2013/22/0313), jedoch nur dann, wenn der Behörde keine Kontaktdaten des BF, wie eine Telefonnummer, bekannt sind vergleiche vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313, RS 6) und/oder keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF einer Erwerbstätigkeit nachgeht. vergleiche VwGH 30.04.1997, 95/01/0551; 18.09.1997, 97/20/0040). So vermeint der VwGH, dass für die Behörde iSd. § 8 Abs. 2 ZustellG nur dann keine Verpflichtung eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu richten treffe, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Asylwerber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland nachgeht. (vgl. VwGH 30.04.1997, 95/01/0551, RS; 18.09.1997, 97/20/0040, RS) Zudem erachtet der VwGH die Behörde zudem in der Pflicht, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch, eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden zum Zwecke der Ermittlung einer neuen Abgabestelle zu versuchen, wenn eine Telefonnummer aktenkundig ist. (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313, RS 6)So vermeint der VwGH, dass für die Behörde iSd. Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG nur dann keine Verpflichtung eine Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu richten treffe, wenn keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Asylwerber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland nachgeht. vergleiche VwGH 30.04.1997, 95/01/0551, RS; 18.09.1997, 97/20/0040, RS) Zudem erachtet der VwGH die Behörde zudem in der Pflicht, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch, eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden zum Zwecke der Ermittlung einer neuen Abgabestelle zu versuchen, wenn eine Telefonnummer aktenkundig ist. vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313, RS 6) Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, lagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides des BFA vom 20.11.2025, mit dem der Folgeantrag des BF zurückgewiesen wurde, jedenfalls hinreichende Anhaltspukte vor, dass der BF einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachging. Das BFA wäre daher iSd. zuvor zitierten Judikatur des VwGH dazu verpflichtet gewesen, zum Zwecke der zumutbaren Ermittlung einer neuen Abgabestelle (hier in Form des Arbeitsplatzes) des BF, vor der Vornahme der Hinterlegung ohne Zustellversuch des besagten Bescheides
§§ 8Abs. 2 i
Vm. 23 ZustG, eine Abfrage der Sozialversicherungsdatenbank durchzuführen. Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde, lagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Bescheides des BFA vom 20.11.2025, mit dem der Folgeantrag des BF zurückgewiesen wurde, jedenfalls hinreichende Anhaltspukte vor, dass der BF einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachging. Das BFA wäre daher iSd. zuvor zitierten Judikatur des VwGH dazu verpflichtet gewesen, zum Zwecke der zumutbaren Ermittlung einer neuen Abgabestelle (hier in Form des Arbeitsplatzes) des BF, vor der Vornahme der Hinterlegung ohne Zustellversuch des besagten Bescheides
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG, eine Abfrage der Sozialversicherungsdatenbank durchzuführen. Da das BFA dies unterließ, erwies sich die Hinterlegung ohne Zustellversuch
§§ 8Abs. 2 i
Vm. 23 ZustG am 20.11.2025 als unzulässig und die Zustellung des besagten Bescheides an den BF damit als nicht bewirkt. Da das BFA dies unterließ, erwies sich die Hinterlegung ohne Zustellversuch
Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG am 20.11.2025 als unzulässig und die Zustellung des besagten Bescheides an den BF damit als nicht bewirkt. Demzufolge galt und gilt das mit dem am XXXX 2025 gestellten Folgeantrag des BF initiierte Asylverfahren als nach wie vor anhängig und kommt dem BF somit jedenfalls seit Stellung seines Folgeantrages faktischer Abschiebeschutz
§ 12Abs 1 Asyl
G – mangels einer den faktischen Abschiebeschutz aufhebenden Entscheidung des BFA
§ 12aAbs. 2 Asyl
G – zu. Im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH kommt Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung dann nicht in Frage, wenn dem Fremden aufgrund seines Asylantrages ein Bleiberecht, worunter bereits faktischer Abschiebeschutz zählt (vgl. dazu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090), zukommt.Demzufolge galt und gilt das mit dem am römisch 40 2025 gestellten Folgeantrag des BF initiierte Asylverfahren als nach wie vor anhängig und kommt dem BF somit jedenfalls seit Stellung seines Folgeantrages faktischer Abschiebeschutz
Paragraph 12, Absatz eins, AsylG – mangels einer den faktischen Abschiebeschutz aufhebenden Entscheidung des BFA
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG – zu. Im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH kommt Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung dann nicht in Frage, wenn dem Fremden aufgrund seines Asylantrages ein Bleiberecht, worunter bereits faktischer Abschiebeschutz zählt vergleiche dazu VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090), zukommt. Vor diesem Hintergrund, hätte die belangte Behörde gegen den BF keine Schubhaft gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung anordnen dürfen, weshalb sich der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid, als rechtswidrig erweist. Vor diesem Hintergrund, hätte die belangte Behörde gegen den BF keine Schubhaft gestützt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung anordnen dürfen, weshalb sich der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid, als rechtswidrig erweist. Insofern sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig erweist, muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Eine Sanierung des besagten Schubhaftbescheides durch das BVwG in Form einer Änderung der Rechtsgrundlage kommt zudem nicht in Frage (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143), sodass der Beschwerde sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 2026, 12:45 Uhr für rechtswidrig zu erklären sind. Insofern sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig erweist, muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). Eine Sanierung des besagten Schubhaftbescheides durch das BVwG in Form einer Änderung der Rechtsgrundlage kommt zudem nicht in Frage vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143), sodass der Beschwerde sohin stattzugeben und der angefochtene Bescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 2026, 12:45 Uhr für rechtswidrig zu erklären sind. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzungsausspruch):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzungsausspruch): 3.3.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.3.2. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG, wäre die Fortsetzung der Schubhaft des BF einzig
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dem Grunde nach zulässig, sofern unter anderem der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67FPG gefährdet.
3.3.2. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, wäre die Fortsetzung der Schubhaft des BF einzig
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dem Grunde nach zulässig, sofern unter anderem der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
§§ 76Abs. 2 Z 1 i
Vm. 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, muss das persönliche Verhalten des BF zumindest eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047) Der geforderte Gefährdungsmaßstab übersteigt dabei jenen von § 53 Abs. 3 FPG, welche eine vom Aufenthalt des BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr fordert. (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103)Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Paragraphen 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 67 Absatz eins, zweiter Satz FPG, muss das persönliche Verhalten des BF zumindest eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047) Der geforderte Gefährdungsmaßstab übersteigt dabei jenen von Paragraph 53, Absatz 3, FPG, welche eine vom Aufenthalt des BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr fordert. vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103) Selbst unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF (Untertauchen, Verwendung von Alias-Identitäten, Missachtung der Ausreiseverpflichtung, Missachtung einer Ladung) kann dem strafgerichtlich unbescholtenen BF keine Gefährlichkeit iSd. § 76 Abs 2 Z 1 iVm. § 67 FPG attestiert werden. Selbst unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF (Untertauchen, Verwendung von Alias-Identitäten, Missachtung der Ausreiseverpflichtung, Missachtung einer Ladung) kann dem strafgerichtlich unbescholtenen BF keine Gefährlichkeit iSd. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 67, FPG attestiert werden. Allein schon aufgrund der fehlenden vom Aufenthalt des BF ausgehenden maßgeblichen Gefährlichkeit, liegen
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Voraussetzung zur Fortsetzung der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht vor und war demzufolge spruchgemäß zu entscheiden.Allein schon aufgrund der fehlenden vom Aufenthalt des BF ausgehenden maßgeblichen Gefährlichkeit, liegen
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Voraussetzung zur Fortsetzung der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht vor und war demzufolge spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu den Spruchpunkten III. und IV. (Kostenersatz):3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. (Kostenersatz): 3.4.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.4.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 FPG lautet:Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, FPG lautet: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ § 2 VwG-Eingabengebühr-VO lautet auszugsweise:Paragraph 2, VwG-Eingabengebühr-VO lautet auszugsweise: „§ 2.
(1)Die Pauschalgebühr beträgt für 1. Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge 50 Euro […]“ 3.4.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.4.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid des BFA sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl das BFA als auch der BF stellten Anträge auf Kostenersatz. 3.4.
- Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und des negativen Fortsetzungsausspruches obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihm gebührt im konkreten Fall
§ 35Abs. 1, 3 und 4 Z 1 Vw
GVG iVm § 2 Z 1 VwG-Eingabegebühr-VO als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von € 50,--.3.4.4. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde und des negativen Fortsetzungsausspruches obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihm gebührt im konkreten Fall
Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-Eingabegebühr-VO als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von € 50,--. 3.4.5. Dem BFA hingegen gebührt als unterlegene Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG kein Kostenersatz.3.4.5. Dem BFA hingegen gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. 3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahmen geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde samt Stellungnahmen geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W600.2333698.1.00