RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlG307 2312334-1 Spruch, G307 2312334-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Albanien, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zahl XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Albanien, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2025, Zahl römisch 40 , A) beschlossen: Das mit hiergerichtlichem Beschluss vom 28.07.2025, Zahl G307 2312334-1/9Z, unterbrochene Verfahren wird wieder fortgesetzt. B) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am XXXX .2024 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am römisch 40 .2024 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Bundesgebiet.
- Am 12.10.2024 Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
- Am XXXX .2025 wurde der BF wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.
- Am römisch 40 .2025 wurde der BF wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen.
- Am 24.03.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 09.04.2025, wurde dessen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 09.04.2025, wurde dessen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
- Mit Schreiben vom 02.05.2025, beim BFA eingebracht am 05.05.2025, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Schreiben vom 02.05.2025, beim BFA eingebracht am 05.05.2025, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung/Ermittlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurde dem BVwG vom BFA am 05.05.2025 vorgelegt, wo sie am 09.05.2025 einlangten.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels §§ 28a Abs. 1
- und
- Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahre und 1 Monat verurteilt.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahre und 1 Monat verurteilt.
- Die am XXXX .2026 bei der Justizanstalt XXXX zur Person des BF angeforderte Besucherliste langte am selben Tag ein.
- Die am römisch 40 .2026 bei der Justizanstalt römisch 40 zur Person des BF angeforderte Besucherliste langte am selben Tag ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist albanischer Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Albanisch, daneben spricht er Englisch und etwas Deutsch. Er gehört der Volksgruppe der Albaner an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.1.
- Der BF wurde in Albanien geboren, wuchs dort auf, besuchte neun Jahre die Grundschule, drei Jahre eine Berufsschule für Tourismus und war in diesem Bereich im Herkunftsstaat erwerbstätig. 1.1.
- Der BF war im Jahr 2020 für etwa fünf Monate in der Schweiz wohnhaft. Danach lebte er bis zum Jahr 2022 in Albanien, ehe er nach Deutschland reiste. In Deutschland begehrte er am XXXX .2022 Asyl. 1.1.
- Der BF war im Jahr 2020 für etwa fünf Monate in der Schweiz wohnhaft. Danach lebte er bis zum Jahr 2022 in Albanien, ehe er nach Deutschland reiste. In Deutschland begehrte er am römisch 40 .2022 Asyl. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
- Es war nicht feststellbar, dass der BF aufgrund von Blutrache in Albanien durch Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurde. 1.2.
- Es wird festgestellt, dass der BF in seinem Heimatstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt ist und er eine solche im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten hat. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Es wird weiters festgestellt, dass dem BF auch keine Verfolgung aus anderen Gründen, wie wegen seiner Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung droht. 1.
- Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland: 1.3.
- Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.1.3.
- Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Fest steht, dass der BF in Albanien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wäre sowie im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geriete oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. 1.3.
- Der BF ist arbeitsfähig, gesund, nimmt derzeit keine Medikamente ein und kann einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF ausschlössen, bestehen nicht. 1.3.
- Die Eltern und ein Bruder des BF sind in Albanien wohnhaft. Die Familie des BF betreibt ein Hotel im Herkunftsstaat und erwirtschaftet sich hierdurch deren Lebensunterhalt. Weiters leben eine Vielzahl weiter entfernter Verwandter sowie Freunde im Herkunftsstaat. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Angehörigen. Ein Bruder des BF hält sich in England auf. Cousins und Onkel sind in Frankreich, Deutschland, Schweden und Italien wohnhaft. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Gemäß § 1 Z 7 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Albanien als sicherer Herkunftsstaat. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom BFA herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Albanien, Gesamtaktualisierung vom 05.04.2024, gekürzt wiedergegeben: Politische Lage Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 20.3.2023). Staatsoberhaupt ist seit Juli 2022 Staatspräsident Bajram Begaj (President.al o.D.). Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 hat sich die Republik Albanien zu einer parlamentarischen Demokratie mit einem Mehrparteiensystem entwickelt. Infolge historischer, politischer und kultureller Ursachen leidet das demokratische System an Defiziten. Das politische Leben ist durch eine starke Polarisierung mit wiederholten Boykott und Straßendemonstrationen geprägt. Interessensgruppen üben einen starken Einfluss auf die Parteien aus, und die parteipolitische Zugehörigkeit sowie Abhängigkeiten haben tiefgreifende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben (AA 7.7.2023). 2020 wurde vom albanischen Parlament eine Wahlrechtsreform beschlossen (bpb 22.4.2021). Der Einsatz moderner Technik wie die biometrische Wähleridentifizierung sollen dazu beitragen, Wahlbetrug und Stimmenkauf zurückzudrängen (WDZ 25.4.2021). Die letzten Parlamentswahlen fanden am
- April 2021 statt (USDOS 20.3.2023; vgl. KAS 3.2021), mit Nachwahlen für sechs Gemeinden im März 2022 (BS 19.3.2024). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vgl. Standard 25.4.2021), vor der Demokratischen Partei (PD) und der mit ihr verbündeten Sozialistische Bewegung für Integration (LSI) [Anm.: der aktuellen Freiheitspartei] (DW 27.4.2021).Die letzten Parlamentswahlen fanden am
- April 2021 statt (USDOS 20.3.2023; vergleiche KAS 3.2021), mit Nachwahlen für sechs Gemeinden im März 2022 (BS 19.3.2024). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vergleiche Standard 25.4.2021), vor der Demokratischen Partei (PD) und der mit ihr verbündeten Sozialistische Bewegung für Integration (LSI) [Anm.: der aktuellen Freiheitspartei] (DW 27.4.2021). Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Gleichzeitig stellte der Bericht jedoch auch fest, dass u.a. der Kauf von Stimmen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (OSCE 4.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht die systematische Überprüfung von Parlamentariern und Kandidaten auf eine kriminelle Vergangenheit vor. Trotz verschiedener Verbesserungen wird noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und der fehlenden Implementierung von Regelwerken beklagt, weiters Nepotismus aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen (AA 7.7.2023).Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Gleichzeitig stellte der Bericht jedoch auch fest, dass u.a. der Kauf von Stimmen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (OSCE 4.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht die systematische Überprüfung von Parlamentariern und Kandidaten auf eine kriminelle Vergangenheit vor. Trotz verschiedener Verbesserungen wird noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und der fehlenden Implementierung von Regelwerken beklagt, weiters Nepotismus aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen (AA 7.7.2023). Im Wesentlichen wird die Politik des Landes von folgenden drei Parteien bestimmt: der aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangenen Sozialistischen Partei von Premierminister Edi Rama; der in zwei Flügel gespaltenen Demokratischen Partei unter dem ehemaligen Premier Sali Berisha und dem auf Lulzim Basha gefolgten Enkelejd Alibea sowie der vom ehemaligen Staatspräsidenten Ilir Meta geführten Freiheitspartei (vormals: Sozialistische Bewegung für Integration LSI) (AA 7.7.2023). Nachdem Albanien bereits im Juni 2014 als Würdigung der erzielten Fortschritte der EU-Kandidatenstatus verliehen worden war, hat der Rat der Europäischen Union auf Empfehlung der Europäischen Kommission die Aufnahme von Beitrittsgesprächen empfohlen. Die Beitrittsverhandlungen wurden dann im Juli 2022 von den Staats- und Regierungschefs aufgenommen (BKA 19.7.2022). Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-Mitglied (AA 7.7.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 -BKA – Bundeskanzleramt [Österreich] (19.7.2022): Startschuss für EU-Beitrittsverhandlungen mit Nordmazedonien und Albanien, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/europa-aktuell/2022/startschuss-fuer-eu-beitrittsverhandlungen-mit-nordmazedonien-und-albanien.html, Zugriff 5.4.2024 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Albania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024 bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (22.4.2021): Parlamentswahl in Albanien, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/331775/parlamentswahl-in-albanien, Zugriff 5.4.2024 DW - Deutsche Welle (27.4.2021): Wahlsieg für Sozialisten in Albanien, https://www.dw.com/de/wahlsieg-f%C3%Bcr-sozialisten-in-albanien/a-57355842, Zugriff 30.3.2024 KAS - Konrad Adenauer-Stiftung (3.2021): Länderbericht Albanien. Albanien vor den Parlamentswahlen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047134/Albanien+vor+den+Parlamentswahlen.pdf. Zugriff 30.3.2024 ORF Österreichischer Rundfunk (27.4.2021): Albanien-Wahl: Regierende Sozialisten weiter auf Siegeskurs, https://orf.at/stories/3210808/, Zugriff 30.3.2024 OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (4.2021): International Election Observation Mission. Republic of Albania, Parliamentary elections on 25 April 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/2/7/484688.pdf, Zugriff 30.3.2024 President.al (o.D.): Ilir Meta - The President of the Republic of Albania, https://president.al/en/biografia/, Zugriff 28.4.2022 Standard (25.4.2021): Edi Ramas Sozialisten bei Albanien-Wahl in Führung, https://www.derstandard.at/story/2000126129584/buerger-in-albanien-waehlen-neues-parlament, Zugriff 30.3.2024 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024 WDZ - Westdeutsche Zeitung (25.4.2021): Prognose: Opposition bei Parlamentswahl in Albanien vorne, https://www.wz.de/politik/ausland/prognose-opposition-bei-parlamentswahl-in-albanien-vorne_aid-57543855, Zugriff 30.3.2024 Sicherheitslage Der albanische Staat hat das Gewaltmonopol auf seinem Staatsgebiet. Der Kampf des Staates gegen informelle Gruppen, die sich seiner Autorität widersetzen, insbesondere gegen mächtige Mafia- und kriminelle Netzwerke, hat sich konsolidiert (BS 19.3.2024). Die Sicherheitslage kann insgesamt als relativ stabil bezeichnet werden. Dennoch kann es in Tirana und anderen großen Städten zu Proteste und Kundgebungen kommen (EDA 23.11.2023), die vereinzelt auch von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen begleitet sein können (BMEIA 26.2.2024). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 23.11.2023). Quellen: BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (26.2.2024), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/albanien#:~:text=Sicherheit%20%26%20Kriminalit%C3%A4t&text=Die%20Sicherheitssituation%20in%20Albanien%20ist,Demonstrationen%20und%20Menschenansammlungen%20zu%20meiden, Zugriff 5.4.2024 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Albania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024 EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.11.2023): Reisehinweise für Albanien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/albanien/reisehinweise-fueralbanien.html, Zugriff 5.4.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentliches Merkmal der Verfassung. Gleichzeitig hindern politischer Druck, Einschüchterung, Korruption und begrenzte Ressourcen die Justiz daran, vollständig, unabhängig und effizient zu arbeiten (USDOS 20.3.2023). Gerichtsentscheidungen werden de facto häufig durch unzulässige externe Einflussnahme und Korruption beeinträchtigt (BS 19.3.2024). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (FH 2023). Seit 2016 experimentiert Albanien mit einer umfassenden Justizreform, die von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen unterstützt und beaufsichtigt wird (FH 2023; vgl. BS 19.3.2024).Seit 2016 experimentiert Albanien mit einer umfassenden Justizreform, die von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen unterstützt und beaufsichtigt wird (FH 2023; vergleiche BS 19.3.2024). Hauptbestandteil dieser Reform ist die Professionalisierung der Justiz inklusive Korruptionsbekämpfung durch Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte (Vetting) (AA 7.7.2023) und somit von rund 800 Mitgliedern des Justizwesens auf ungerechtfertigtes Vermögen, Professionalität und Verbindungen zu kriminellen Organisationen (BS 19.3.2024). Im Rahmen dieses international überwachten Verfahrens entlässt die Regierung jene Richter und Staatsanwälte, die über unerklärlichen Reichtum verfügen oder Verbindungen zur organisierten Kriminalität haben. Nach Angaben der Überprüfungsinstitutionen haben von den 556 Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten, die seit 2016 überprüft wurden, 37 % das Verfahren bestanden, 43 % wurden entlassen und 18 % traten zurück oder gingen in den Ruhestand (USDOS 20.3.2023). Die Überprüfung der Mitglieder des Justizwesens sollte eigentlich im Juni 2022 abgeschlossen sein, ging aber langsamer voran als geplant (BS 19.3.2024) und soll nun bis Ende 2024 finalisiert werden (AA 7.7.2023). Infolge der zahlreichen Entlassungen bewirkte die Justizreform im gesamten System einen Mangel an Richtern und somit auch einen Rückstau an Fällen (BS 19.3.2024). Positiv ist zu vermerken, dass das Mandat der für die Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten zuständigen Gremien vom Parlament verlängert wurde (FH 2023; vgl. BS 19.3.2024). Weiters wurde die Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK), zu der die Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und das National Bureau of Investigations (NBI) gehören, mit neuen Mitarbeitern aufgestockt (BS 19.3.2024). Auch das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof wurden durch neue Ernennungen verstärkt (BS 19.3.2024). Hierdurch konnten die in Folge des Vettings entstandenen Vakanzen ausgeglichen (AA 7.7.2023) und der Oberste Gerichtshof wieder in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben entsprechend zu erfüllen (USDOS 20.3.2023). Die Vakanzen betreffen nunmehr die Berufungsgerichte und die einfachen Gerichte. Eine Neuorganisation der Gerichtslandschaft (Zusammenlegen von Gerichten) soll in einer Transitionsphase alle Lücken schließen und Abhilfe schaffen. Bestandteil der Justizreform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht (AA 7.7.2023).Infolge der zahlreichen Entlassungen bewirkte die Justizreform im gesamten System einen Mangel an Richtern und somit auch einen Rückstau an Fällen (BS 19.3.2024). Positiv ist zu vermerken, dass das Mandat der für die Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten zuständigen Gremien vom Parlament verlängert wurde (FH 2023; vergleiche BS 19.3.2024). Weiters wurde die Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK), zu der die Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und das National Bureau of Investigations (NBI) gehören, mit neuen Mitarbeitern aufgestockt (BS 19.3.2024). Auch das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof wurden durch neue Ernennungen verstärkt (BS 19.3.2024). Hierdurch konnten die in Folge des Vettings entstandenen Vakanzen ausgeglichen (AA 7.7.2023) und der Oberste Gerichtshof wieder in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben entsprechend zu erfüllen (USDOS 20.3.2023). Die Vakanzen betreffen nunmehr die Berufungsgerichte und die einfachen Gerichte. Eine Neuorganisation der Gerichtslandschaft (Zusammenlegen von Gerichten) soll in einer Transitionsphase alle Lücken schließen und Abhilfe schaffen. Bestandteil der Justizreform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht (AA 7.7.2023). Laut der Europäischen Kommission habe die Justizreform insgesamt einen zufriedenstellenden rechtlichen und institutionellen Rahmen geschaffen, aber trotz einiger Fortschritte und fortgesetzter Bemühungen bei der Korruptionsbekämpfung sei die Korruption in Albanien nach wie vor besorgniserregend (EC 8.11.2023). Verfassung und Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen vor. Angeklagte gelten bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie sind unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu informieren. Zudem haben sie das Recht auf anwaltliche Vertretung; bei Bedarf wird auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt. Die Angeklagten haben das Recht, Zeugen und Beweise zu präsentieren sowie Berufung einzulegen und bei Bedarf kostenlos einen Dolmetscher beizuziehen. Im Allgemeinen wurden diese Rechte respektiert, auch wenn die Verfahren nicht immer öffentlich waren und sich der Zugang zu einem Anwalt bisweilen als problematisch erwiesen hat (USDOS 20.3.2023). Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet und an westliche Standards angepasst. Viele Rechtsverstöße werden aufgrund der schwachen staatlichen Institutionen nicht oder zumindest nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten und Verfahren können mitunter mehrere Jahre lang dauern. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen (AA 7.7.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Albania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024 EC - European Commission (8.11.2023): Albania 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf, Zugriff 5.4.2024 FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024 Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium unterstehen die republikanische Garde und die Staatspolizei, zu der auch die Grenz- und Migrationspolizei zählen. Die Staatspolizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich. Die republikanische Garde schützt hochrangige Staatsbedienstete, ausländische Würdenträger und bestimmte Grundstücke im Staatsbesitz. Die Streitkräfte unterstehen dem Verteidigungsministerium, der Geheimdienst dem Premierminister. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023). Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt. Die Staatspolizei ist in vier Abteilungen unterteilt: die Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), die Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei), die Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei) sowie seit 2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus. 2018 wurde eine Special Task Force zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität eingerichtet, BKA/LKAs unterstützen sie personell und materiell in großem Umfang. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt: Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 7.7.2023). Im Zuge einer Organisationsreform der Staatspolizei soll eine Stärkung der Bereiche Cyber-Kriminalität, Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Bekämpfung des Terrorismus erfolgen. Des Weiteren wird die Grenzpolizei ihre Ermittlungskompetenz zurückerhalten, die zuvor durch die Kriminalpolizei wahrgenommen wurde (AA 7.7.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Verfassung und Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen (USDOS 20.3.2023). In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religions-zugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 7.7.2023). Das Büro des Ombudsmanns, das als Wächter über die Regierung fungiert, stellte insgesamt eine allgemeine Verbesserung der Polizeipraxis fest, wobei die Regierung größere Anstrengungen unternahm, um gegen die Straflosigkeit der Polizei vorzugehen. Im Februar 2022 wurde eine neue, von der albanischen Staatspolizei (ASP) völlig unabhängige Polizeiaufsichtsbehörde eingerichtet, die die Strafverfolgung auf allen Ebenen untersuchen soll. Sie führte unabhängige Untersuchungen durch und nahm Beschwerden über Polizeimissbrauch und Korruption entgegen, die zu 385 Einzeluntersuchungen, 106 Verhaftungen und 61 Suspendierungen von Polizeibeamten vom Dienst führten (USDOS 20.3.2023). Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach überein-stimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 7.7.2023).Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der Verfassung verbietet explizit Folter und jedwede grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach überein-stimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 7.7.2023). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024 USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält - auf Grundlage der Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte - in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Grundrechtskatalog, der neben persönlichen und politischen auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten enthält. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der UN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 7.7.2023). Albanien kann auf eine Reihe von kompetitiven Wahlen zurückblicken, obwohl die politischen Parteien stark polarisiert sind und sich oft um führende Persönlichkeiten herum organisieren. Religions- und Versammlungsfreiheit werden im Allgemeinen geachtet. Korruption und Bestechung sind nach wie vor ein großes Problem, auch wenn sich die Regierung bemüht hat, die Korruption im Justizwesen zu bekämpfen (FH 2023). Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023) und üblicherweise gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck (USDOS 20.3.2023).Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023) und üblicherweise gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck (USDOS 20.3.2023). Die Verflechtung von mächtigen Geschäfts-, Politik- und Medieninteressen hemmt die Entwicklung unabhängiger Nachrichtensender; die meisten gelten als parteiisch gegenüber politischen Parteien. Reporter haben wenig Arbeitsplatzsicherheit und sind Klagen, Einschüchterungen und gelegentlichen physischen Angriffen seitens derjenigen ausgesetzt, die von den Medien überwacht werden (FH 2023). Beleidigungen, Todesdrohungen und Strafverfahren mit hohen Entschädigungsforderungen schaffen in Albanien ein Klima der Einschüchterung und Selbstzensur, insbesondere für investigative Journalisten. Spitzenpolitiker verunglimpfen Journalisten regelmäßig als „Mülleimer“ oder „gekauft“. Die wichtigsten Nachrichtenmedien sind in den Händen weniger Unternehmerfamilien konzentriert, die meist politische Interessen verfolgen. Die Behörden verweigern oder verschleppen oft Auskünfte und bevorzugen - zum Beispiel beim Zugang zu Pressekonferenzen - regierungstreue Medien (RoG o.D.). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung garantiert und in der Praxis gewahrt (USDOS 20.3.2023). Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung (AA 7.7.2023). Im albanischen Mehrparteiensystem haben die Oppositionsparteien die Möglichkeit, sich am politischen Prozess zu beteiligen und über Wahlen die Macht zu übernehmen (FH 2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 RoG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Albanien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/albanien, Zugriff 3.4.2023 5.5.2022 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 Religionsfreiheit Die freie Religionsausübung wird verfassungsmäßig garantiert (FH 2023; vgl. AA 7.7.2023, USDOS 15.5.2023) und wird im Allgemeinen auch in der Praxis eingehalten (FH 2023). Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert (AA 7.7.2023; vgl. USDOS 15.5.2023). Es gibt keine Staatsreligion und der Staat hat in Glaubensfragen neutral zu sein. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung und Unabhängigkeit religiöser Gruppen vor; die öffentlichen Schulen sind säkular ausgerichtet (USDOS 15.5.2023).Die freie Religionsausübung wird verfassungsmäßig garantiert (FH 2023; vergleiche AA 7.7.2023, USDOS 15.5.2023) und wird im Allgemeinen auch in der Praxis eingehalten (FH 2023). Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert (AA 7.7.2023; vergleiche USDOS 15.5.2023). Es gibt keine Staatsreligion und der Staat hat in Glaubensfragen neutral zu sein. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung und Unabhängigkeit religiöser Gruppen vor; die öffentlichen Schulen sind säkular ausgerichtet (USDOS 15.5.2023). In Albanien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (Zensus 2011): Muslimische 56,7%, Römisch-katholische 10 %, Orthodoxe 6,8 %, Bektashi (eine sufische Glaubensrichtung) 2,1 %, nicht spezifizierte Religionsgemeinschaften 16,2 %, Atheisten 2,5 %, andere 5,7 % (CIA 26.3.2024). Zu letzteren gehören protestantische Konfessionen, Baha'is, Zeugen Jehovas, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage und eine kleine jüdische Gemeinschaft (USDOS 15.5.2023). Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen leben in beispielhafter Harmonie und Toleranz miteinander (AA 7.7.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 CIA - The World Factbook [USA] (26.3.2024): Albania, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/albania/, Zugriff 3.4.2023 FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 USDOS - US Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091858.html, Zugriff 3.4.2023 Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten die interne Bewegungsfreiheit, Reisefreiheit ins Ausland, die Freiheit zu emigrieren sowie das Recht auf Wiedereinbürgerung, und diese Rechte werden von der Regierung auch grundsätzlich respektiert (USDOS 20.3.2023). Albaner genießen im Allgemeinen Freizügigkeit, obwohl kriminelle Aktivitäten und Praktiken im Zusammenhang mit historisch vorherrschenden Ehrenkodizes diese Rechte in einigen Gebieten einschränken. Es steht den Menschen im Allgemeinen frei, ihren Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln (FH 2023). Um staatliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Bürger, die ihren Wohnsitz innerhalb des Landes wechseln, ihre zivilrechtliche Registrierung auf die neue Gemeinde übertragen und die Rechtmäßigkeit ihres neuen Wohnsitzes durch Immobilienbesitz, einen Mietvertrag oder Rechnungen für Versorgungsleistungen nachweisen. Viele Personen konnten keine Dokumente vorlegen und hatten daher auch keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter sind in den Gemeinden, in denen sie wohnen, oftmals nicht offiziell registriert. Das Gesetz verbietet ihre Registrierung zwar nicht, aber es ist schwierig, diese durchzuführen, da den betreffenden Personen häufig die finanziellen Mittel oder notwendige Informationen für eine Registrierung fehlen (USDOS 20.3.2023). Quellen: FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 Grundversorgung / Wirtschaft Albanien gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP für 2022 lag mit 6.516 US-Dollar bei etwa 30 % des EU-Durchschnitts. In „absoluter Armut“ (Pro-Kopf Einkommen unter 60 US-Dollar) leben 2 % der Bevölkerung. Der monatliche Durchschnittslohn liegt bei ca. 550 EUR brutto. Die Arbeitslosenquote lag 2022 offiziell bei rund 11 %, dürfte nach Schätzungen tatsächlich jedoch erheblich höher sein (AA 7.7.2023). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Grundnahrungsmittel werden subventioniert. Bedürftigen erhalten vom Staat finanzielle Unterstützung. Der Sozialhilfesatz beläuft sich monatlich auf 3.600 ALL (ca. 27 €) und – für Familienoberhäupter – 8.000 ALL (ca. 57 €). Gegebenenfalls wird Invalidengeld in Höhe von 9.900 ALL (ca. 70 €) und ein gleich hoher Betrag für Betreuung ausbezahlt, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste gewährt. Das Gesetz Nr. 9355 über Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und – als Empfänger von Invalidengeld – Menschen mit Behinderung. Staatliche Unterkunft ist auf kommunaler Ebene möglich, allerdings gibt es Wartelisten. Im Ausland lebende Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Insassen von Gefängnissen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen (AA 7.7.2023). Im sozialen Bereich ist eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungs¬organisationen engagiert. Besonders in ländlichen Gebieten kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 7.7.2023). Albanien führt derzeit wichtige Strukturreformen durch, die das Ziel verfolgen, ein gerechtes Wachstum zu fördern, die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu steigern, mehr Arbeitsplätze zu schaffen und die Staatsführung und die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu verbessern. Eine verbesserte regionale Konnektivität und der Zugang zu regionalen und globalen Märkten sowie die Diversifizierung der Exporte und Märkte können ebenfalls zu einem schnelleren Wachstum beitragen. Im Jahr 2022 erreichte das Wachstum 4,8 %, da der private Verbrauch, die Exporte und die Investitionen trotz steigender Energie- und Lebensmittelpreise zunahmen. Und trotz eines weiteren Jahres mit außergewöhnlichem Wachstum im Tourismus wird sich die Wirtschaftstätigkeit 2023 wahrscheinlich abschwächen. Die Armut wird voraussichtlich weiter zurückgehen, da Beschäftigung und Löhne steigen. Die mittelfristigen Aussichten hängen von der globalen Erholung, von Strukturreformen und der Haushaltskonsolidierung ab (WB 10.10.2023). Die albanische Wirtschaft wuchs 2023 um 3,5 %. Damit liegt das Wirtschaftswachstum deutlich über dem europäischen Durchschnitt. Die Eintrübung der Weltwirtschaft ging jedoch nicht spurlos an Albanien vorbei. In wichtige Exportdestinationen wie Italien und Deutschland konnte weniger geliefert werden. Positiv wirkten jedoch öffentliche Investitionen, die auch aufgrund von Hilfsgeldern aus der Europäischen Union fließen. Darüber hinaus hat eine Rekord-Tourismussaison sehr positive Impulse gesetzt. Die Wirtschaftsforscher erwarten daher auch für das Jahr 2024 ein Wachstum zwischen 3,4 %. und 3,6 % und für die Jahre danach jeweils deutlich über 3 % (WKO 27.3.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 WB - The World Bank (10.10.2023 18.4.2022): The World Bank in Albania. Overview, https://www.worldbank.org/en/country/albania/overview, Zugriff 4.4.2024 9.5.2022 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.2021): Albanien: Wirtschaftslage https://www.wko.at/aussenwirtschaft/albanien-wirtschaftslage, Zugriff 4.4.2024 Rückkehr Verfassung und Gesetze erlauben freies Reisen im Inland und ins Ausland, weiters Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben auch nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die betreffender Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Am 1.5.2006 trat ein Rückübernahmeabkommen mit der EU in Kraft. Staatliche Reintegrationshilfen werden angeboten, oftmals aber aufgrund Unkenntnis, Misstrauens und ggf. auch schlechtem Service nicht in Anspruch genommen. Die Einreisekontrollen gestalten sich unproblematisch. Albanische Staatsangehörige, die wegen nicht ordnungsgemäßer Reisedokumente durch die Bundespolizei zurückgewiesen wurden, können nach routinemäßiger Vorankündigung durch die Fluggesellschaft und kurzer Befragung durch die albanische Grenzpolizei auch ohne Vorlage regulärer Reisedokumente wieder einreisen. Als Heimreisepapiere werden EU-Laissez-Passer anerkannt (AA 7.7.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 Blutrache Die schwierige Transformation Albaniens nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft hatte in geringem Ausmaß zu einem Wiederaufleben der Blutrache geführt. Grundlage war eine Vermischung von traditionellen Wertvorstellungen sowie kriminellen oder politischen Motiven. Die sozialen Folgen von Blutrache können für Betroffene beträchtlich sein: Sie müssen sich isolieren; Familienangehörige können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig eingeschränkte Möglichkeiten, eine Schule zu besuchen. Dies alles trifft jedoch nur noch in besonderen Einzelfällen zu. Im US-Menschenrechtsbericht von 2022 wird Blutrache nicht mehr erwähnt (AA 7.7.2023). Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten jedoch nicht überall. Es gibt einige Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen. Vereinzelt wurden auch Fälle bekannt, in denen beispielsweise Blutrachebescheinigungen verkauft wurden mit dem Ziel, eine Asylgewährung im Ausland zu ermöglichen. Von staatlicher Seite ist es keiner dieser Organisationen gestattet, Bescheinigungen über Blutrache auszustellen. Auch die Polizei stellt keine solchen Bescheinigungen mehr aus. Angaben in vorgelegten Bescheinigungen können über das Generaldirektorat der albanischen Staatspolizei in Tirana überprüft werden (AA 7.7.2023). Aufgrund einer fehlenden einheitlichen Definition des Begriffs Blutrache ist es schwierig, die Anzahl betroffener Personen festzustellen. Offizielle Zahlen sind derzeit nicht erhältlich. Das Nationale Komitee für Versöhnung hat 2022 eine Studie mit Zahlen veröffentlicht: Als „Täter im Bereich Rache, Blutfehde und Ehre“ werden dort zuletzt für 2021 69 Fälle angegeben. Ob dies originäre Fälle von Blutrache betrifft, oder auch andere (kriminelle oder politische) Motive zumindest teilweise eine Rolle spielen, lässt sich nicht verifizieren. Bereits 2014 führte die Staatsanwaltschaft Shkodra eine Untersuchung im besonders betroffenen Norden des Landes durch und kontaktierte ca. 200 von Blutrache betroffene Familien. Davon lebten lediglich 21 „eingeschlossen“. Diese Familien gaben auf Befragung übereinstimmend an, niemand habe sie bedroht oder gezwungen, eingeschlossen zu leben. Sie täten dies vielmehr aus freiem Willen aus Tradition und Respekt vor den Familien der Opfer sowie aus einer unbestimmten Angst, die jedoch nicht aus einer konkreten Bedrohung herrühre (AA 7.7.2023). Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jedoch nur beschränkte Sicherheit bietet. Bei hartnäckiger Verfolgung bietet die Flucht an einen anderen Ort im Inland wenig Schutz (AA 7.7.2023). Das UK Home-Office schätzt die Lage zur Blutrache wie folgt ein: Blutfehden gibt es nach wie vor - obwohl nicht klar ist, wie viele davon bestehende oder neue Fehden sind -, wobei das Phänomen auf das Kanun (Gewohnheitsrecht) zurückgeht. Am weitesten verbreitet sind sie in den nördlichen Gebieten Albaniens, insbesondere in Shkodra (Shkodër), Lezha, Kukes und Diber. In Gebieten, in denen Blutfehden nicht kulturell verankert sind, sind sie wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass Familien in diese Gebiete gezogen sind und die Blutfehde mit sich brachten; Blutfehden betreffen im Allgemeinen eher die männlichen Blutlinien der verfeindeten Familien als einzelne Zielpersonen. Es ist unwahrscheinlich, dass Frauen und Mädchen direkt von einer Blutfehde betroffen sind, obwohl sie von Familien, die sich selbst isolieren, betroffen sein können. Die Zahl der Blutfehden ist jedoch absolut und relativ gering und zudem rückläufig (UKHO 1.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 UKHO - UK Home Office (1.2023): Country Policy and Information Note - Albania: Blood feuds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086245/ALB_CPIN_Blood_feuds.pdf, Zugriff 4.4.2024 1.
- Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: 1.5.
- Der BF ging in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er war von Oktober 2024 bis XXXX .2024 in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht. Anschließend war er bis zu seiner Festnahme am XXXX .2025 unbekannten Aufenthaltes.1.5.
- Der BF ging in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er war von Oktober 2024 bis römisch 40 .2024 in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht. Anschließend war er bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2025 unbekannten Aufenthaltes. Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen des BF oder Privatpersonen, zu welchen enge Bindungen bestehen. Er hat keinen Deutschkurs besucht, ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation und nimmt nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
- Zu den Verurteilungen im Ausland 1.6.
- Am XXXX 2022 wurde er in Deutschland wegen des Verdachtes des Diebstahls festgenommen. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wurde er wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, des Diebstahls in vier besonders schweren Fällen sowie des Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. 1.6.
- Am römisch 40 2022 wurde er in Deutschland wegen des Verdachtes des Diebstahls festgenommen. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2022, wurde er wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall, des Diebstahls in vier besonders schweren Fällen sowie des Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Ihm wurde in diesem Rahmen angelastet, gemeinsam mit drei weiteren Mittätern am XXXX .2022 aus fünf teils verschlossenen und teils unverschlossen abgestellten PKW Wertgegenstände entwendet zu haben, um diese dauerhaft für sich zu behalten oder gewinnbringend zu verkaufen, und zwar diverse Gegenstände in einem Gesamtwert von € 450,
- Weiters habe der BF am XXXX 2022 in einem Geschäft Lebensmittel in einem Gesamtwert von € 19,55 entwendet, um die Ware dauerhaft für sich zu behalten. Der BF habe bei der Tatausführung ein Multitool mit einem darin enthaltenen Taschenmesser mit sich geführt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet gewesen sei, als Mittel zur Gewaltanwendung oder deren Androhung eingesetzt werden zu können. Überdies habe der BF am XXXX 2022 in einem Geschäft ein T-Shirt im Wert von € 34,99 entwendet, um die Ware dauerhaft für sich zu behalten. Bei der Tat habe der Angeklagte ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 5,5 cm zugriffsbereit in einer Handtasche mit sich geführt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet gewesen sei, als Mittel zur Gewaltanwendung oder deren Androhung eingesetzt werden zu können. Ihm wurde in diesem Rahmen angelastet, gemeinsam mit drei weiteren Mittätern am römisch 40 .2022 aus fünf teils verschlossenen und teils unverschlossen abgestellten PKW Wertgegenstände entwendet zu haben, um diese dauerhaft für sich zu behalten oder gewinnbringend zu verkaufen, und zwar diverse Gegenstände in einem Gesamtwert von € 450,
- Weiters habe der BF am römisch 40 2022 in einem Geschäft Lebensmittel in einem Gesamtwert von € 19,55 entwendet, um die Ware dauerhaft für sich zu behalten. Der BF habe bei der Tatausführung ein Multitool mit einem darin enthaltenen Taschenmesser mit sich geführt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet gewesen sei, als Mittel zur Gewaltanwendung oder deren Androhung eingesetzt werden zu können. Überdies habe der BF am römisch 40 2022 in einem Geschäft ein T-Shirt im Wert von € 34,99 entwendet, um die Ware dauerhaft für sich zu behalten. Bei der Tat habe der Angeklagte ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 5,5 cm zugriffsbereit in einer Handtasche mit sich geführt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet gewesen sei, als Mittel zur Gewaltanwendung oder deren Androhung eingesetzt werden zu können. Zugunsten des BF wurde berücksichtigt, dass er hinsichtlich aller ihm zur Last gelegten Taten ein umfassendes Geständnis abgelegt habe und er strafgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Zu seinen Lasten wurde gewertet, dass er bereits kurz nach der Einreise mit den Diebstahltaten begonnen habe und sich auch nach zweimaliger Tatentdeckung nicht von der Begehung weiterer – auch erheblicher – Straftaten habe abhalten lassen. 1.6.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Verurteilung vom XXXX .2022 und Auflösung der dort gebildeten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 1.6.
- Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Verurteilung vom römisch 40 .2022 und Auflösung der dort gebildeten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, mit einem Mittäter am XXXX .2022 die Terrassentür eines Einfamilienhauses mit erheblichem Kraftaufwand ausgehebelt zu haben und so in das Innere des Hauses gelangt zu sein. Sie hätten Schmuck im Wert von € 2.500,00 entwendet. An der Terrassentür sei ein Schaden in der Höhe von etwa € 200,00 bis 300,00 entstanden. Dem BF wurde darin angelastet, mit einem Mittäter am römisch 40 .2022 die Terrassentür eines Einfamilienhauses mit erheblichem Kraftaufwand ausgehebelt zu haben und so in das Innere des Hauses gelangt zu sein. Sie hätten Schmuck im Wert von € 2.500,00 entwendet. An der Terrassentür sei ein Schaden in der Höhe von etwa € 200,00 bis 300,00 entstanden. Zu Gunsten des BF spreche, dass er die Tat vollumfassend eingeräumt, sich bei den Geschädigten für die Tat entschuldigt habe und die Initiative für vom bislang unbekannten Mittäter ausgegangen sei. Weiters sei nur ein geringer Sachschaden entstanden. Das errechnete Haftende war der XXXX .2024.Das errechnete Haftende war der römisch 40 .
- Weiters besteht gegen den BF in Deutschland eine nationale Fahndung zur Aufenthaltsermittlung des LG XXXX wegen Diebstahls mit Waffen, Bandendiebstahls und Wohnungseinbruchsdiebstahls.Weiters besteht gegen den BF in Deutschland eine nationale Fahndung zur Aufenthaltsermittlung des LG römisch 40 wegen Diebstahls mit Waffen, Bandendiebstahls und Wohnungseinbruchsdiebstahls. Aufgrund des strafgerichtlichen Verhaltens des BF wurde in Deutschland ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme geführt. Im Zuge dessen stellte der BF während der Anhaltung in Haft am XXXX .2023 einen Asylantrag. Mit Bescheid des BAMF vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der Asylantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den BF angeordnet. Am XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde gegen den BF durch die deutschen Behörden ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen.Aufgrund des strafgerichtlichen Verhaltens des BF wurde in Deutschland ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme geführt. Im Zuge dessen stellte der BF während der Anhaltung in Haft am römisch 40 .2023 einen Asylantrag. Mit Bescheid des BAMF vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der Asylantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den BF angeordnet. Am römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde gegen den BF durch die deutschen Behörden ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Am XXXX .2024 wurde der BF von Deutschland nach Albanien abgeschoben.Am römisch 40 .2024 wurde der BF von Deutschland nach Albanien abgeschoben. Am XXXX .2024 erfolgte die Ausschreibung zur Festnahme im SIS mit einer Gültigkeit bis XXXX 2029.Am römisch 40 .2024 erfolgte die Ausschreibung zur Festnahme im SIS mit einer Gültigkeit bis römisch 40
- Bereits einen Tag nach seiner Abschiebung aus Deutschland reiste der BF am XXXX .2024 legal mittels Reisebusses wiederrum aus Albanien aus und gelangte über den Kosovo, Serbien und Ungarn am XXXX .2024 in das Bundesgebiet, wo er am XXXX .2024 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Bereits einen Tag nach seiner Abschiebung aus Deutschland reiste der BF am römisch 40 .2024 legal mittels Reisebusses wiederrum aus Albanien aus und gelangte über den Kosovo, Serbien und Ungarn am römisch 40 .2024 in das Bundesgebiet, wo er am römisch 40 .2024 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.
- Zum strafrechtlich relevanten Verhalten im Bundesgebiet: 1.7.
- Der BF wurde am XXXX .2025 fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft.1.7.
- Der BF wurde am römisch 40 .2025 fest- und am nächsten Tag in der JA aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft. 1.7.
- Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. 1.7.
- Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, wurde der BF wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, A) am XXXX .2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen PKW, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen zu haben, indem sie mit dem PKW unbefugt gefahren seien;A) am römisch 40 .2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen PKW, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen zu haben, indem sie mit dem PKW unbefugt gefahren seien; B) am XXXX .2024 dadurch, dass er einem Security-Mitarbeiter, der ihn aufforderte, sich in die Schlange der zur Essensausgabe wartenden Personen einzureihen, aggressiv entgegnete, er könne machen, was er wolle, der Security-Mitarbeiter solle nichts sagen, er werde diesem die Zunge herausschneiden und ihm die Augen ausstechen, ihn mit beiden Händen wegdrückte und den Speisesaal betrat sowie sich beim Verlassen des Speisesaals neuerlich zum Security-Mitarbeiter begab, diesen an der Jacke packte und wiederrum anwies, er solle nichts mit ihm reden, sonst werde er diesem die Zunge abschneiden und die Augen ausstechen, den Security-Mitarbeiter mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme, ihn zu hindern sich vorzudrängen, sowie zur Abstandnahme, ihn jemals wieder anzusprechen, genötigt zu haben.B) am römisch 40 .2024 dadurch, dass er einem Security-Mitarbeiter, der ihn aufforderte, sich in die Schlange der zur Essensausgabe wartenden Personen einzureihen, aggressiv entgegnete, er könne machen, was er wolle, der Security-Mitarbeiter solle nichts sagen, er werde diesem die Zunge herausschneiden und ihm die Augen ausstechen, ihn mit beiden Händen wegdrückte und den Speisesaal betrat sowie sich beim Verlassen des Speisesaals neuerlich zum Security-Mitarbeiter begab, diesen an der Jacke packte und wiederrum anwies, er solle nichts mit ihm reden, sonst werde er diesem die Zunge abschneiden und die Augen ausstechen, den Security-Mitarbeiter mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme, ihn zu hindern sich vorzudrängen, sowie zur Abstandnahme, ihn jemals wieder anzusprechen, genötigt zu haben. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, als erschwerend, dass der BF bereits das Haftübel verspürt habe, die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffend zweier Vergehen und den raschen Rückfall. 1.7.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025 in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels §§ 28a Abs. 1
- und
- Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 1 Monat verurteilt. 1.7.
- Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025 in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- und
- Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 1 Monat verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, er habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 79,8 5 des Wirkstoffs Cocain),Dem BF wurde darin angelastet, er habe in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 79,8 5 des Wirkstoffs Cocain), I. in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen gewinnbringend gegen Entgelt überlassen, nämlich am XXXX 2025 einem verdeckten Ermittler 50 Gramm für € 2.250,00;römisch eins. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge anderen gewinnbringend gegen Entgelt überlassen, nämlich am römisch 40 2025 einem verdeckten Ermittler 50 Gramm für € 2.250,00; II. in einer die Grenzmenge (§ 28b) um das 25igfache übersteigenden Menge, am XXXX .2025 einem verdeckten Ermittler angeboten, nämlich drei Kilogramm für € 105.000,00;römisch zwei. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) um das 25igfache übersteigenden Menge, am römisch 40 .2025 einem verdeckten Ermittler angeboten, nämlich drei Kilogramm für € 105.000,00; III. seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis XXXX .2025 in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, nämlich 365,5 Gramm (beinhaltend 290,17 Gramm des Wirkstoffs Cocain), indem er dieses zum Weiterverkauf bereithielt.römisch drei. seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis römisch 40 .2025 in einer das 15fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, nämlich 365,5 Gramm (beinhaltend 290,17 Gramm des Wirkstoffs Cocain), indem er dieses zum Weiterverkauf bereithielt. Als mildernd wertete das Gericht den Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Sicherstellung des Suchtgifts, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, die mehrfache Überschreitung der 25fachen Grenzmenge sowie zwei einschlägige Vorstrafen in Deutschland. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Der BF wurde am XXXX 2025 festgenommen und befindet sich derzeit in Strafhaft. Der BF wurde am römisch 40 2025 festgenommen und befindet sich derzeit in Strafhaft. Der dagegen an das OLG XXXX erhobenen Berufung wurde mit dessen Urteil vom XXXX .2025, Zahl XXXX keine Folge gegeben.Der dagegen an das OLG römisch 40 erhobenen Berufung wurde mit dessen Urteil vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 keine Folge gegeben. 1.7.
- Weiters wurde der BF mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2024 wegen § 121 Abs. 2 FPG iVm § 12 Abs. 2 AsylG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 belegt, weil er am XXXX .2024 in einem Personenzug an der Grenze von Österreich nach Deutschland betreten wurde, obwohl sein Aufenthalt auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde XXXX beschränkt war. 1.7.
- Weiters wurde der BF mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024 wegen Paragraph 121, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, AsylG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 belegt, weil er am römisch 40 .2024 in einem Personenzug an der Grenze von Österreich nach Deutschland betreten wurde, obwohl sein Aufenthalt auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde römisch 40 beschränkt war.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen erschließen sich im Allgemeinen aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des gegenständlichen Verfahrens sowie den im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: 2.1.
- Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Sprachkenntnissen, Gesundheitszustand, Religion- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie der bis dato in Albanien verbrachten Zeit erschließen sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und in der Beschwerde (AS 52, 54, 222f) sowie insbesondere den im Akt einliegenden Kopien des albanischen Reisepasses und Personalausweises des BF, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind (AS 119, 121). Weiters wurde der BF durch Interpol Tirana mit den im Spruch angeführten Identitätsdaten identifiziert (Oz 5). 2.1.
- Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des BF in der Schweiz, Deutschland und im Bundesgebiet sind den Angaben des BF (AS 55f, 223f) sowie insbesondere der Anfragenbeantwortung der deutschen Behörden (AS 215f), der EURODAC-Treffermeldung (AS 28, 50), dem im Akt einliegenden Ergebnisbericht zum SIS (AS 15ff), den deutschen Strafurteilen (AS 241ff, 255ff) und dem vorgelegten Busticket von Ungarn nach Österreich vom XXXX .2024 (AS 61) geschuldet.2.1.
- Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des BF in der Schweiz, Deutschland und im Bundesgebiet sind den Angaben des BF (AS 55f, 223f) sowie insbesondere der Anfragenbeantwortung der deutschen Behörden (AS 215f), der EURODAC-Treffermeldung (AS 28, 50), dem im Akt einliegenden Ergebnisbericht zum SIS (AS 15ff), den deutschen Strafurteilen (AS 241ff, 255ff) und dem vorgelegten Busticket von Ungarn nach Österreich vom römisch 40 .2024 (AS 61) geschuldet. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und dessen Situation im Fall der Rückkehr in diesen beruht auf den Ausführgen desselben bei dessen Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Wie sich aus den bisher gebotenen Möglichkeiten zur Stellungnahme in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail dar- sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde dieser von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage allfälliger Beweismittel aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. 2.2.
- Der BF führte im Zuge seiner Asylantragstellung am XXXX .2024 an, seine Familie sei in Albanien in eine Blutfehde verwickelt. Er habe Angst, in Albanien getötet zu werden (AS 7ff).2.2.
- Der BF führte im Zuge seiner Asylantragstellung am römisch 40 .2024 an, seine Familie sei in Albanien in eine Blutfehde verwickelt. Er habe Angst, in Albanien getötet zu werden (AS 7ff). Der BF gab im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 12.10.2024 zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass es seit längerem einen Streit zwischen seiner und einer anderen Familie gebe. Seine zwei Onkel seien in Albanien getötet worden. Auch sei zwei Mal auf den BF geschossen worden. Aufgrund der Blutrache in Albanien sei sein Leben in Gefahr. Er wolle nicht getötet werden und auch niemanden töten. Daher habe er das Land verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden oder jemanden töten zu müssen (AS 56f). Im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA am 24.03.2025 führte der BF, zu seinen Fluchtgründen befragt, aus, dass dies wegen der Blutrache sei. Zwei Onkel seien gestorben, sein Cousin auch. Sie hätten seit 25 Jahren Probleme mit einer Familie. Dies sei bereits vor der Geburt des BF gewesen. Wenn man über 18 Jahre alt sei, sei man von Blutrache betroffen (AS 224). Er habe keine Probleme mit Sicherheitsorganen gehabt (AS 224). Sein älterer Bruder sei in England. Sein jüngerer Bruder sei erst seit einem Jahr volljährig; dieser studiere Rechtswissenschaften in Albanien (AS 224). Er sei niemals religiös, politisch oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen (AS 225). Bei einer Rückkehr werde er getötet werden oder müsse jemanden umbringen. Er wolle beides nicht (AS 225). In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass das BFA kein abschließendes Ermittlungsverfahren zur Frage des konkreten Fluchtgrundes aus Albanien durchgeführt habe. Das BFA habe nur auf allgemein gehaltene Berichte zum Thema „Blutrache“ verwiesen. Ausgehend von diesem Bericht könne das Vorliegen einer Blutrache nicht ausgeschlossen werden. Es werde sogar zugestanden, dass der Staat die Blutrache infolge der begrenzten Kapazitäten nicht überall verhindern könne. Der BF habe dargetan, dass es infolge der Blutrache sogar zu Morden in seiner Familie gekommen sei. Der Schutz im Inland sei nicht gegeben. Insoweit das BFA anführe, der BF habe den Sachverhalt sehr vage geschildet, wurde betont, dass der BF den Fluchtgrund konkret genannt habe. Der Fluchtgrund sei nicht unschlüssig und lägen keine Widersprüche vor (AS 357). Der BF habe angegeben, dass Familienmitglieder ermordet worden seien. Dies stelle eine ausreichende Glaubhaftmachung dar (AS 358). Die Behörden seien nicht in der Lage, den BF vor Blutrache zu schützen (AS 359). 2.2.
- Was die Fluchtgründe des BF betrifft, schließt sich das BVwG den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA an. Das BFA hat zu Recht festgehalten, dass der BF keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. So hat das BFA das Fluchtvorbringen des BF in der Beweiswürdigung des Bescheides wie folgt gewürdigt: „Sie gaben zu Ihren Fluchtgründen in der EB bei der LPD und EV durch das BFA an, dass Sie wegen einer Blutrache Ihre Heimat verlassen hätten müssen. Ihre Familie hätte alte Probleme, diese würde es schon seit 25 Jahren geben. Wenn man über 18 Jahre ist, dann wäre man von der Blutrache betroffen. Es muss zunächst erwähnt werden, dass Ihr Vorbringen weder schlüssig, noch nachvollziehbar, noch genügend substantiiert ist. Sie gaben lediglich an, dass Ihre Familie Probleme mit einer anderen Familie hätte; diese Probleme würde es schon seit 25 Jahren geben, also, bevor Sie überhaupt geboren wurden. Zudem muss festgehalten werden, dass Ihre Eltern in Albanien ein Hotel betreiben und somit einem normalen Alltag nachgehen. Ihr älterer Bruder würde in England leben und Ihr jüngerer Bruder, welcher vor 1 Jahr 18 geworden ist, studiert Rechtswissenschaften auf der Universität in XXXX , Albanien.Zudem muss festgehalten werden, dass Ihre Eltern in Albanien ein Hotel betreiben und somit einem normalen Alltag nachgehen. Ihr älterer Bruder würde in England leben und Ihr jüngerer Bruder, welcher vor 1 Jahr 18 geworden ist, studiert Rechtswissenschaften auf der Universität in römisch 40 , Albanien. Sie selbst wurden mit XXXX volljährig und somit 18 Jahre alt. Wie aus Ihren Ausführungen hervorgeht, waren Sie bis 2020 in Albanien aufhältig, reisten in die Schweiz aus und kehrten dann für 2 Jahre bis 2022 nach Albanien zurück. Sie gaben zudem an, dass Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrer Heimat mit einer Tätigkeit im Tourismus-Gewerbe bestritten hätten. Somit ist Ihrer Behauptung, dass man mit 18 Jahren von der Blutrache betroffen ist, keinerlei Glaubwürdigkeit beizumessen. Es muss hier auch nochmals erwähnt werden, dass Sie 2022 und 2023 in Deutschland straffällig wurden, jedoch erst im Jänner 2024 einen Asylantrag in Deutschland stellten (welcher zudem rk. negativ entschieden wurde).Sie selbst wurden mit römisch 40 volljährig und somit 18 Jahre alt. Wie aus Ihren Ausführungen hervorgeht, waren Sie bis 2020 in Albanien aufhältig, reisten in die Schweiz aus und kehrten dann für 2 Jahre bis 2022 nach Albanien zurück. Sie gaben zudem an, dass Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrer Heimat mit einer Tätigkeit im Tourismus-Gewerbe bestritten hätten. Somit ist Ihrer Behauptung, dass man mit 18 Jahren von der Blutrache betroffen ist, keinerlei Glaubwürdigkeit beizumessen. Es muss hier auch nochmals erwähnt werden, dass Sie 2022 und 2023 in Deutschland straffällig wurden, jedoch erst im Jänner 2024 einen Asylantrag in Deutschland stellten (welcher zudem rk. negativ entschieden wurde). In Anbetracht Ihrer oa. kriminellen Energie und Straffälligkeit sowohl in Deutschland als auch in Österreich, des abgelehnten Asylantrages in Deutschland und den vagen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen zu den Gründen für die ggstdl. Asylantragsstellung muss die Behörde Ihr Vorbringen als komplett unglaubwürdig ansehen. Die ho. Behörde erachtet somit aufgrund oa. Ausführungen Ihr Vorbringen als unglaubwürdig und somit auch als nicht asylrelevant iSd GfK. Somit muss die Behörde zu dem Schluss kommen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz, aufgrund keiner von Ihnen geschilderten oder vorgebrachten asylrelevanten Gründen iSd GfK, abzuweisen ist.“ 2.2.
- Das BVwG schließt sich den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA an. Dem BF gelang es nicht, eine Verfolgung in Albanien zu substantiieren. Das BFA hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und ergibt sich weder aus den Angaben des BF noch den Länderinformationen, dass Albanien schutzunfähig oder schutzunwillig wäre, seine Staatsbürger gegen eine allfällige Verfolgung durch Privatpersonen zu schützen. Dem im oben angeführten Länderinformationsblatt als Quelle herangezogenen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland vom 07.07.2023 ist zu entnehmen, dass die schwierige Transformation, die Albanien nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft durchlaufen hat, zu einem Wiederaufleben der Blutrache geführt hatte. Sie stellt eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf klaren Regelungen des traditionellen albanischen Rechtsverständnisses (niedergeschrieben im „Kanun“ von Leke Dukagjin). Insbesondere in den ländlichen Gebieten des Nordens, in denen der Staat faktisch nicht präsent war, hat der Kanun bis in die Mitte des
- Jahrhunderts die staatliche Rechtsordnung ersetzt. Obwohl die Fälle, in denen Blutrache angewandt werden kann, vom Kanun eng umgrenzt sind, ist seit den 1990er Jahren eine Vermischung zwischen traditionellen Wertvorstellungen und kriminellen oder politischen Motiven festzustellen. Die sozialen Folgen dieses Phänomens können für die Betroffenen beträchtlich sein: Betroffene isolieren sich, Familienangehörige können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig keine Möglichkeit zur Schulausbildung - dies trifft jedoch nur noch in besonderen Einzelfällen zu. Im US-Menschenrechtsbericht von 2022 wird Blutrache nicht mehr erwähnt. Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten jedoch nicht überall. Vorsätzlicher Mord im Kontext von Blutrache wird mit mindestens dreißig Jahren oder lebenslanger Haft bestraft. Die ernsthafte Androhung von oder die Anstiftung zu Blutrache, die zur Isolation der Betroffenen führt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Es gibt einige Nichtregierungsorganisationen wie das Nationale Komitee für Versöhnung, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen. Andere haben daraus ein Geschäft entwickelt (Verkauf von Blutrachebescheinigungen, die dann Asyl im Ausland ermöglichen sollen). Von staatlicher Seite ist keine dieser Organisationen berechtigt, Bescheinigungen über Blutrache auszustellen. Die Polizei stellt ebenfalls keine solchen Bescheinigungen mehr aus. Angaben in vorgelegten Bescheinigungen lassen sich über das Generaldirektorat der albanischen Staatspolizei in Tirana überprüfen. Die Anzahl der Personen, die der Blutrache zum Opfer fallen, ist aufgrund einer diesbezüglich fehlenden einheitlichen Definition schwierig festzustellen. Offizielle Zahlen sind derzeit nicht erhältlich. Das Nationale Komitee für Versöhnung hat 2022 eine Studie mit Zahlen veröffentlicht. Als „Täter im Bereich Rache, Blutfehde und Ehre“ werden dort zuletzt für 2021 69 Fälle angegeben. Ob dies originäre Fälle von Blutrache betrifft, oder auch andere (kriminelle oder politische) Motive zumindest teilweise eine Rolle spielen, lässt sich nicht verifizieren. Bereits 2014 führte die Staatsanwaltschaft Shkodra eine Untersuchung im besonders betroffenen Norden des Landes durch und kontaktierte ca. 200 von Blutrache betroffene Familien. Davon lebten lediglich 21 „eingeschlossen“. Diese Familien gaben auf Befragung übereinstimmend an, niemand habe sie bedroht oder gezwungen, eingeschlossen zu leben. Sie täten dies vielmehr aus freiem Willen aus Tradition und Respekt vor den Familien der Opfer sowie aus einer unbestimmten Angst, die jedoch nicht aus einer konkreten Bedrohung herrühre. Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jedoch nur beschränkte Sicherheit bietet. Bei hartnäckiger Verfolgung bietet die Flucht an einen anderen Ort im Inland wenig Schutz. Das UK Home-Office schätzt die Lage zur Blutrache wie folgt ein: Blutfehden gibt es nach wie vor - obwohl nicht klar ist, wie viele davon bestehende oder neue Fehden sind -, wobei das Phänomen auf das Kanun (Gewohnheitsrecht) zurückgeht. Am weitesten verbreitet sind sie in den nördlichen Gebieten Albaniens, insbesondere in Shkodra (Shkodër), Lezha, Kukes und Diber. In Gebieten, in denen Blutfehden nicht kulturell verankert sind, sind sie wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass Familien in diese Gebiete gezogen sind und die Blutfehde mit sich brachten; Blutfehden betreffen im Allgemeinen eher die männlichen Blutlinien der verfeindeten Familien als einzelne Zielpersonen. Es ist unwahrscheinlich, dass Frauen und Mädchen direkt von einer Blutfehde betroffen sind, obwohl sie von Familien, die sich selbst isolieren, betroffen sein können. Die Zahl der Blutfehden ist jedoch absolut und relativ gering und zudem rückläufig. Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens des BF ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass er vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden Albaniens in Anspruch nehmen kann. In Albanien ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung eingerichtet. Eine systematische Toleranz von Blutrache oder einer nicht ernsthaft versuchten Verfolgung derselben durch Albanien wurde vom BF nicht substantiiert vorgebracht. Er hat keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die albanische Behörden speziell ihm bzw. seiner Familie gegenüber als nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig erscheinen lassen. 2.2.
- Mit seinem Vorbringen ist es dem BF insgesamt nicht gelungen, nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden in Albanien aufzuzeigen. 2.2.
- Daneben ist auszuführen, dass der BF bereits im Jahr XXXX volljährig wurde. Er lebte daraufhin bis zum Jahr 2020 augenscheinlich problemlos im Herkunftsstaat und besuchte die Schule, ehe er kurzzeitig in der Schweiz wohnhaft war. Anschließend lebte er bis zu seinem
- Lebensjahr erneut in Albanien und war dort erwerbstätig. Der BF hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass es einen direkt ihn betreffenden Vorfall aufgrund der vermeintlichen Blutrache gegeben hat. Ferner ist es den Eltern des BF problemlos möglich, im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch der volljährige Bruder des BF lebt weiterhin in Albanien und studiert. Der BF hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass seine Angehörigen Probleme aufgrund der vorgebrachten Blutrache hätten.2.2.
- Daneben ist auszuführen, dass der BF bereits im Jahr römisch 40 volljährig wurde. Er lebte daraufhin bis zum Jahr 2020 augenscheinlich problemlos im Herkunftsstaat und besuchte die Schule, ehe er kurzzeitig in der Schweiz wohnhaft war. Anschließend lebte er bis zu seinem
- Lebensjahr erneut in Albanien und war dort erwerbstätig. Der BF hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass es einen direkt ihn betreffenden Vorfall aufgrund der vermeintlichen Blutrache gegeben hat. Ferner ist es den Eltern des BF problemlos möglich, im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch der volljährige Bruder des BF lebt weiterhin in Albanien und studiert. Der BF hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass seine Angehörigen Probleme aufgrund der vorgebrachten Blutrache hätten. Auch bei Wahrunterstellung der Angaben, dass man ab Volljährigkeit von Blutrache betroffen sei, erscheint es für das BVwG nicht nachvollziehbar, weshalb der BF im Jahr 2020 aus der Schweiz nach Albanien zurückreiste und untermauert auch dies das Fehlen einer tatsächlichen Bedrohung in der Heimat. So widerspricht es der Logik – aber auch der menschlichen Natur – sich in den Gefahrenbereich zurückzubegeben, gerade dann, wenn – wie von den BF behauptet – damit Lebensgefahr einherginge. Das gezeigte Verhalten des BF legt das mangelnde Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr im Herkunftsstaat nahe, bzw. untermauert die begründete Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der BF. Dem BF war es nach seiner Rückkehr aus der Schweiz sowie bis zur Ausreise nach Deutschland im Jahr 2022 – sohin zwei Jahre lang – möglich, problemlos im Herkunftsstaat zu leben. Nach Ansicht des BVwG sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung aufgrund der vorgebrachten Blutrache hervorgekommen. Auch der Umstand, dass der BF gezielt, geplant und legal unter Verwendung seines Reisepasses Albanien verlassen hat, spricht gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat. Bei einer tatsächlich stattgefundenen asylrelevanten Verfolgung erscheint es naheliegend, den Herkunftsstaat unverzüglich zu verlassen. Die vom BF geltend gemachten Fluchtgründe erschöpfen sich in sehr vagen, oberflächlichen und kurz gehaltenen Ausführungen. Der BF machte keine Angaben zu Details der vorgebrachten Blutrache, etwa um welche Familie es sich handelt, weswegen die Familie in Blutrache verwickelt ist oder unter welchen Umständen seine Onkel ums Leben kamen. Auch eine genaue Schilderung der Vorfälle, bei denen auf den BF vorgeblich geschossen wurde, fehlen in seinem Vorbringen vollkommen. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich sohin, dass dieser im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten – im Lichte der Länderfeststellungen – nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende – dem Herkunftsstaat zurechenbare – Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. In Zusammenschau des konkreten Vorbringens und der dargestellten Länderfeststellungen haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für ein mögliches Schutzdefizit bei einer Bedrohung durch Privatpersonen - auch im konkreten Fall - ergeben. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein möglicher präventiver Schutz absolut und lückenlos sein kann. 2.2.
- Im Ergebnis vermochte der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des BF in den Herkunftsstaat: 2.3.
- Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. 2.3.
- Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt, aus denen eine lebensbedrohliche Erkrankung des BF hervorginge, sodass für das erkennende Gericht hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF kein Sachverhalt ersichtlich ist, welcher geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. 2.3.
- Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt, aus denen eine lebensbedrohliche Erkrankung des BF hervorginge, sodass für das erkennende Gericht hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF kein Sachverhalt ersichtlich ist, welcher geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des BF sprächen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der BF im Falle ihrer Rückkehr in seine Heimat nicht in der Lage wäre, seinen Unterhalt durch berufliche Tätigkeiten sowie durch Familienangehörige (erneut) zu bestreiten. 2.3.
- Die Feststellungen zum Aufenthaltsort von Angehörigen in Albanien und im Schengenraum und dem Kontakt zu diesen gründen auf den Angaben des BF (AS 53f, 222f). 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: 2.4.
- Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur finanziellen Situation, Aufenthaltsdauer, Anknüpfungspunkten und Integration in Österreich, stützen sich auf die Angaben des BF, der Einsichtnahme in das ZMR, das GVS und auf den Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen und/oder die Absolvierung von Deutschprüfungen konnten beim BF weder Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus, noch nachweisliches Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen, zugesprochen werden. 2.4.
- Die Feststellung betreffend die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen. So führte er selbst explizit aus, keine Angehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet zu haben (AS 223). Ferner ergibt sich aus der Besucherliste der JA XXXX – abgesehen von Gesprächen mit Anwälten und Sozialarbeitern – nur ein einziger privater Besuch einer gewissen XXXX , welche der BF im Verfahren nicht erwähnt hat (Oz 16). 2.4.
- Die Feststellung betreffend die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen. So führte er selbst explizit aus, keine Angehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet zu haben (AS 223). Ferner ergibt sich aus der Besucherliste der JA römisch 40 – abgesehen von Gesprächen mit Anwälten und Sozialarbeitern – nur ein einziger privater Besuch einer gewissen römisch 40 , welche der BF im Verfahren nicht erwähnt hat (Oz 16). 2.4.
- Die Verurteilungen im Inland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen (AS 235ff, Oz 14, 15) Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat. Die Zeitpunkte der Festnahme des BF und die aktuell in Haft verbachte Zeit erschließen sich aus der im Akt einliegenden Verständigung von der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden (AS 239) und der Vollzugsinformation der JA (AS 217). 2.4.
- Die Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2024 liegt im Akt ein (AS 111f).2.4.
- Die Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024 liegt im Akt ein (AS 111f). 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: 2.5.
- Aus § 1 Z 7 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat.2.5.
- Aus Paragraph eins, Ziffer 7, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat. 2.5.
- Die – von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten – obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in oben genannten Länderinformationen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Es wurden im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit und inhaltlichen Detailliertheit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Da das zur Person des BF beim LG XXXX wegen Suchtmittelhandels geführte Verfahren nunmehr rechtskräftig beendet ist, war das vorliegende Verfahren wieder fortzusetzen.Da das zur Person des BF beim LG römisch 40 wegen Suchtmittelhandels geführte Verfahren nunmehr rechtskräftig beendet ist, war das vorliegende Verfahren wieder fortzusetzen. Zu Spruchteil B) 3.
- Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.): 3.
- Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevanten Gründe gestützte, Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevanten Gründe gestützte, Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist: Umstände, die individuell und konkret den BF betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des BF hindeuten könnten, konnten – aus den Gründen, die bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurden – nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall gelangte das BVwG aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der BF keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, von Privatpersonen bedroht zu werden, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung selbst bei Wahrhaftunterstellung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Unbeschadet dessen sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in Albanien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten. Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Albanien geht vielmehr hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Die, die Sicherheitsbehörden in Albanien repräsentierenden, Einrichtungen sind grundsätzlich willens und in der Lage, Menschen - Männern wie Frauen und unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit - vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei außer Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte und dem festgestellten Sachverhalt -