RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlG307 2312968-9 Spruch, G307 2312968-9/18E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 23.01.2026 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN
Art. 133Abs.
4 B-VG ist nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am XXXX .2022 erstmalig einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am römisch 40 .2022 erstmalig einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA), vom XXXX .2023, Zahl XXXX , wurde dieser Asylantrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- wie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobene Beschwerde wurde mit dessen Erkenntnis vom XXXX .2025 zu Zahl XXXX als unbegründet abgewiesen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , wurde dieser Asylantrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- wie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhobene Beschwerde wurde mit dessen Erkenntnis vom römisch 40 .2025 zu Zahl römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025 wurde die für die freiwillige Ausreise eingeräumte Frist widerrufen und gegen den BF die Schubhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX zugestellt.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025 wurde die für die freiwillige Ausreise eingeräumte Frist widerrufen und gegen den BF die Schubhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag nachweislich im Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 zugestellt.
- Nach Verbüßung mehrerer Verwaltungsstrafen wurde gegen den BF am XXXX .2025 die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Nach Verbüßung mehrerer Verwaltungsstrafen wurde gegen den BF am römisch 40 .2025 die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Die Fremdenbehörde vereinbarte mit der somalischen Vertretung in Genf für den 13.05.2025 einen Termin zur Feststellung der Identität des BF, welcher aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten bei der Vorführung nicht wahrgenommen werden konnte. Seitens des BFA wurde umgehend um einen Sondervorführtermin angesucht. Am XXXX .2025 wurde der BF seiner Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt und von dieser dessen somalische Staatsangehörigkeit bestätigt.
- Die Fremdenbehörde vereinbarte mit der somalischen Vertretung in Genf für den 13.05.2025 einen Termin zur Feststellung der Identität des BF, welcher aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten bei der Vorführung nicht wahrgenommen werden konnte. Seitens des BFA wurde umgehend um einen Sondervorführtermin angesucht. Am römisch 40 .2025 wurde der BF seiner Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt und von dieser dessen somalische Staatsangehörigkeit bestätigt.
- Die am XXXX .2025 gegen den unter I.
- erwähnten Bescheid erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.
- Die am römisch 40 .2025 gegen den unter römisch eins.
- erwähnten Bescheid erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
- Im Rahmen der weiteren, in der Folge am XXXX .2025, XXXX .2025, XXXX .2025, XXXX .2025 und XXXX .2025 vorgenommenen Schubhaftprüfungen wurde die Recht- und damit Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt.
- Im Rahmen der weiteren, in der Folge am römisch 40 .2025, römisch 40 .2025, römisch 40 .2025, römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025 vorgenommenen Schubhaftprüfungen wurde die Recht- und damit Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt.
- Die am XXXX .2025 erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX .2025 abgewiesen und die weitere Anhaltung des BF für zulässig erklärt.
- Die am römisch 40 .2025 erhobene Schubhaftbeschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom römisch 40 .2025 abgewiesen und die weitere Anhaltung des BF für zulässig erklärt.
- Am 21.01.2026 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung neuerlich Beschwerde gegen den am XXXX .2025 erlassenen Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft.
- Am 21.01.2026 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung neuerlich Beschwerde gegen den am römisch 40 .2025 erlassenen Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung in Schubhaft.
- Am 23.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher eine Mitarbeiterin der Rechtsvertretung (RV) des BF persönlich und ein Vertreter der belangten Behörde per Videokonferenz teilnahmen. Der bestellte Dolmetscher wurde wegen Abwesenheit des BF vorzeitig entlassen.
- Am 23.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher eine Mitarbeiterin der Rechtsvertretung Regierungsvorlage des BF persönlich und ein Vertreter der belangten Behörde per Videokonferenz teilnahmen. Der bestellte Dolmetscher wurde wegen Abwesenheit des BF vorzeitig entlassen.
- Am 26.01.2026 beantragte der BF die Erstellung einer schriftlichen Ausfertigung der genannten Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der BF ist somalischer Staatsbürger und ledig. 1.
- Er reiste erstmals am XXXX nach Österreich ein und begehrte internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX .2023 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2025, Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen. 1.
- Er reiste erstmals am römisch 40 nach Österreich ein und begehrte internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2023 vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 1.
- Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und als somalischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 1.
- Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und als somalischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2025, wurde der BF wegen Betruges und Vergewaltigung gemäß §§ 146, 201 Abs. 1 StGB zu einer 30monatigen Freiheitsstrafe, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2025, wurde der BF wegen Betruges und Vergewaltigung gemäß Paragraphen 146, 201, Absatz eins, StGB zu einer 30monatigen Freiheitsstrafe, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 1.
- Vom XXXX bis zum XXXX verbüßte der BF in Österreich seine Haft-, danach eine Verwaltungsstrafe im PAZ XXXX und wurde anschließend in Schubhaft genommen. 1.
- Vom römisch 40 bis zum römisch 40 verbüßte der BF in Österreich seine Haft-, danach eine Verwaltungsstrafe im PAZ römisch 40 und wurde anschließend in Schubhaft genommen. 1.
- Der BF war in Österreich bis dato nicht beschäftigt, entzog sich bereits mehrmals den im Inland geführten fremden- und asylrechtlichen Verfahren, in dem er untertauchte und ist zudem nicht rückkehrwillig. 1.
- Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er geht und ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und weist – außer einem in XXXX lebenden Cousin und einem Onkel – keine familiäre oder soziale Verankerung im Bundesgebiet auf.1.
- Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er geht und ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und weist – außer einem in römisch 40 lebenden Cousin und einem Onkel – keine familiäre oder soziale Verankerung im Bundesgebiet auf. 1.
- Am XXXX .2025 wurde der BF seiner Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt und von dieser dessen somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. Im Zuge einer vor dem Bundesamt am 27.06.2025 durchgeführten, ergänzenden Einvernahme verneinte der BF seine Rückkehrwilligkeit. 1.
- Am römisch 40 .2025 wurde der BF seiner Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt und von dieser dessen somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. Im Zuge einer vor dem Bundesamt am 27.06.2025 durchgeführten, ergänzenden Einvernahme verneinte der BF seine Rückkehrwilligkeit. Am 02.07.2025 erging laut Mitteilung des EURLO (European Return Liaison Officer Kenia/Somalia) eine Urgenz an die somalische Immigrationsbehörde. Am 08.07.2025 fand ein Technical Dialog zwischen der Europäischen Kommission (EK) und den somalischen Ansprechpartnern statt. In deren Zuge zeigte sich Somalia grundsätzlich bereit, Rückführungen aus allen EU-Mitgliedstaaten und eine „case-by-case“ Fallbearbeitung vorzunehmen. Rückübernahmeersuchen sind formell an die zuständigen Botschaften zu richten; sollte es in einem EU-Staat keine Botschaft geben, ist jene in Brüssel zuständig, welche die Anfragen an das Return Management Office (RMO) weiterleitet (vgl. Oz 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; Oz 6 - Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025).Am 08.07.2025 fand ein Technical Dialog zwischen der Europäischen Kommission (EK) und den somalischen Ansprechpartnern statt. In deren Zuge zeigte sich Somalia grundsätzlich bereit, Rückführungen aus allen EU-Mitgliedstaaten und eine „case-by-case“ Fallbearbeitung vorzunehmen. Rückübernahmeersuchen sind formell an die zuständigen Botschaften zu richten; sollte es in einem EU-Staat keine Botschaft geben, ist jene in Brüssel zuständig, welche die Anfragen an das Return Management Office (RMO) weiterleitet vergleiche Oz 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; Oz 6 - Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025). Am 17.07.2025 fand eine Besprechung mit der für Österreich zuständigen Botschaft in Genf statt, in deren Rahmen die Botschafterin die Weiterleitung der Anfragen zur Erlangung der Rückübernahmegenehmigung an die somalischen Behörden zusagte (Verweis des BFA auf Oz 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; OZ 6 - Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025). Am 21.07.2025 führte das BFA mit der IRARA (International Return and Reintegration Assistance) in Somalia ein Telefonat durch, im Zuge welches mitgeteilt wurde, dass Unterstützung bei der Vornahme von zwangsweisen Rückführungen durch die Erlangung von Reisedokumenten und die Koordination mit den Behörden im Zielstaat angeboten werde (die Behörde verweist hier ebenso OZ 10 - Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; OZ 6 – Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025). Bei Vorliegen der entsprechenden Rückübernahmegenehmigung („Approval Letter“) seitens Somalias kann unverzüglich – bei Vorliegen der Linienflugverbindung in der Regel innerhalb weniger Tage – ein Flug für die begleitete Einzelrückführung organisiert werden (laut BFA: Oz 10 -Stellungnahme der für Rückführungen zuständigen Abteilung des BFA vom 22.07.2025; Oz 6 - Stellungnahme des BFA vom 21.07.2025). Abschiebungen nach Somalia sind seit September 2025 aufgrund einer Vereinbarung mit der somalischen Immigrationsbehörde ICA (Immigration and Citizen Agency) möglich. Im Jahr 2025 fanden bereits drei Abschiebungen nach Somalia statt. Sieben weitere geplante Abschiebungen mussten aufgrund des disruptiven Verhaltens der Rückzuführenden abgebrochen werden (4 x auf Linie, 3 x in Verbindung mit Charter Somalia). Aktuell ist eine Abschiebung nach Somalia in Planung und auf Linie. 1.
- Der BF stellte am XXXX .2025 seinen zweiten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2025 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) sowie gegen diesen gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der BF durch seine RV mit Schreiben vom 03.11.2025 Beschwerde.1.
- Der BF stellte am römisch 40 .2025 seinen zweiten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2025 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gegen diesen gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen erhob der BF durch seine Regierungsvorlage mit Schreiben vom 03.11.2025 Beschwerde. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2025, Zahl XXXX wurde dieser Bescheid behoben. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 wurde dieser Bescheid behoben. Im Rahmen des nunmehr wiederum vom BFA geführten materiellen Asylverfahrens wurde der vorliegende Asylantrag des BF mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG eingeräumt werde (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und ausgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX 2025 verloren habe (Spruchpunkt IX.).Im Rahmen des nunmehr wiederum vom BFA geführten materiellen Asylverfahrens wurde der vorliegende Asylantrag des BF mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eingeräumt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 2025 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.). Dagegen erhob der BF mit Schreiben seiner RV vom 09.01.2026 wiederum Beschwerde. Mit (Teil)Erkenntnis vom XXXX .2026, Zahl XXXX erkannte das BVwG der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Dagegen erhob der BF mit Schreiben seiner Regierungsvorlage vom 09.01.2026 wiederum Beschwerde. Mit (Teil)Erkenntnis vom römisch 40 .2026, Zahl römisch 40 erkannte das BVwG der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Am XXXX 2026 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am römisch 40 2026 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Im Rahmen der am 23.01.2026 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die am 21.01.2026 eingebrachte Schubhaftbeschwerde behandelt und die im Spruch wiedergegebene Entscheidung mündlich verkündet.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht (auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung) durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF basieren auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die in der jüngsten Stellungnahme des BFA wie der zugrundeliegenden Beschwerde ihre Bestätigung fanden und denen nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Referentenportal (Barmittelt), der Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich. Der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges förderte kein Ergebnis zu Tage. Die rechtskräftige Verurteilung des BF ist dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich geschuldet. Die im PAZ XXXX und der Justizanstalt XXXX in Haft verbrachte Zeit ist sowohl dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) als auch dem Referentenportal-Vollzugsinformation zu entnehmen. Die im PAZ römisch 40 und der Justizanstalt römisch 40 in Haft verbrachte Zeit ist sowohl dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) als auch dem Referentenportal-Vollzugsinformation zu entnehmen. Aus der Meldelücke von XXXX .2023 bis XXXX .2024 und den plausiblen Angaben in der jüngsten Aktenvorlage erschließt sich die fehlende Greifbarkeit des BF während dieser Zeitspanne, welche von diesem nicht bestritten wurde.Aus der Meldelücke von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 und den plausiblen Angaben in der jüngsten Aktenvorlage erschließt sich die fehlende Greifbarkeit des BF während dieser Zeitspanne, welche von diesem nicht bestritten wurde. Die Ausführungen zu fehlenden Mitteln zur Sicherung seines Lebensunterhalts wie der Existenz eines Cousins (und Onkels) ergeben sich aus dem zu Zahl XXXX erstellten Verhandlungsprotokoll vom 23.05.2025 und den – dem vorliegenden Verfahren vorgelagerten – Schubhaftprüfungen.Die Ausführungen zu fehlenden Mitteln zur Sicherung seines Lebensunterhalts wie der Existenz eines Cousins (und Onkels) ergeben sich aus dem zu Zahl römisch 40 erstellten Verhandlungsprotokoll vom 23.05.2025 und den – dem vorliegenden Verfahren vorgelagerten – Schubhaftprüfungen. Die Feststellungen zur (immer besser werdenden) Kooperation mit den somalischen Behörden, der aktuellen Vorgangsweise bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments und den am 01.09.2025 stattgefundenen Rückführungen sind dem dahingehend nachvollziehbaren Inhalt der Aktenvorlage vom 14.11.2025 zum
- Verfahren der obigen Geschäftszahl samt den dort wie oben angeführten Nachweisen zu entnehmen. Die aktuelle Lage zur Rückführung somalischer Staatsbürger in den Herkunftsstaat erschließt sich aus der Anfragebeantwortung der HRZ-Abteilung vom 27.01.2026 (Oz 16). Die zur Person des BF geführten fremden- und asylrechtlichen Verfahren, deren Ausgang und „Zwischenstand“ (siehe Punkt II.1.9.) sind dem jeweiligen Akteninhalt der vor dem BVwG zu den Zahlen XXXX und 2312968-1 bis 2312968-9 geführten Verfahren vor dem BVwG sowie dem Datenbestand des Referentenportals zu entnehmen.Die zur Person des BF geführten fremden- und asylrechtlichen Verfahren, deren Ausgang und „Zwischenstand“ (siehe Punkt römisch zwei.1.9.) sind dem jeweiligen Akteninhalt der vor dem BVwG zu den Zahlen römisch 40 und 2312968-1 bis 2312968-9 geführten Verfahren vor dem BVwG sowie dem Datenbestand des Referentenportals zu entnehmen. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am XXXX .2026 ergibt sich aus dem unter Oz 12 gespeicherten Entlassungsschein. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am römisch 40 .2026 ergibt sich aus dem unter Oz 12 gespeicherten Entlassungsschein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die wesentlichen, relevanten gesetzlichen Bestimmungen lauten: FPG Schubhaft § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. BFA-VG Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. 3.2. Zu Spruchteil A) I.:3.2. Zu Spruchteil A) römisch eins.: 3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017, Geschäftszahl Ro 2017/21/0009, unter anderem und im Wesentlichen erwogen, dass ein in Schubhaft befindlicher Fremder ab Erlassung einer Entscheidung, mit dem der ursprüngliche Zurückweisungsbescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben wird, wieder Asylwerber ist, weshalb er zunächst (wieder) faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 genießt. Somit darf er in dieser Phase weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden. Der faktische Abschiebeschutz ende in solchen Fällen (wieder) mit Erlassung des inhaltlichen Abweisungsbescheides, wenn einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, vorausgesetzt die in § 16 Abs. 4 2. Satz, 2. Halbsatz BFA-VG iVm § 12 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 gestellten Anforderungen sind erfüllt.3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017, Geschäftszahl Ro 2017/21/0009, unter anderem und im Wesentlichen erwogen, dass ein in Schubhaft befindlicher Fremder ab Erlassung einer Entscheidung, mit dem der ursprüngliche Zurückweisungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben wird, wieder Asylwerber ist, weshalb er zunächst (wieder) faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG 2005 genießt. Somit darf er in dieser Phase weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden. Der faktische Abschiebeschutz ende in solchen Fällen (wieder) mit Erlassung des inhaltlichen Abweisungsbescheides, wenn einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wird, vorausgesetzt die in Paragraph 16, Absatz 4, 2. Satz, 2. Halbsatz BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 gestellten Anforderungen sind erfüllt. Konkret führte der VwGH im besagten Erkenntnis in Punkt 8.2.1. (weiter) aus: Ungeachtet dessen, dass der im Sinn von § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 straffällig gewordene Revisionswerber gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht hatte,………………………. war sein Aufenthalt im Bundesgebiet infolge des faktischen Abschiebeschutzes somit gemäß § 12 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 zulässig, zumal auch ein Verlust des vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts nach dem zweiten Absatz des § 13 AsylG 2005 zufolge des dritten Absatzes der zuletzt genannten Bestimmung den faktischen Abschiebeschutz unberührt lässt.Ungeachtet dessen, dass der im Sinn von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 straffällig gewordene Revisionswerber gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht hatte,………………………. war sein Aufenthalt im Bundesgebiet infolge des faktischen Abschiebeschutzes somit gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 zulässig, zumal auch ein Verlust des vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts nach dem zweiten Absatz des Paragraph 13, AsylG 2005 zufolge des dritten Absatzes der zuletzt genannten Bestimmung den faktischen Abschiebeschutz unberührt lässt. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der BF ab dem Zeitpunkt der Behebung des gemäß § 68 AVG von Seiten des BFA am XXXX .2025 erlassenen Bescheides, nämlich dem XXXX .2025, bis zum XXXX .2025 wieder den Status des Asylwerbers innehatte. Mit dem hierauf folgenden, in materieller Hinsicht ergangenen Bescheid, wurde dem BF kein Asyl- und subsidiärer Schutzstatus zu- und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da auch das Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Woche nach Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte, wurde der Bescheid durchsetzbar. Die Konsequenz dieser Vorgangsweise ist, dass der BF in der Zeit ab Erlassung der „neuen“ Schubhaft bis zum XXXX 2025 noch immer den Status eines Asylwerbers besaß und somit die Anhaltung rechtsgrundlos erfolgte. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der BF ab dem Zeitpunkt der Behebung des gemäß Paragraph 68, AVG von Seiten des BFA am römisch 40 .2025 erlassenen Bescheides, nämlich dem römisch 40 .2025, bis zum römisch 40 .2025 wieder den Status des Asylwerbers innehatte. Mit dem hierauf folgenden, in materieller Hinsicht ergangenen Bescheid, wurde dem BF kein Asyl- und subsidiärer Schutzstatus zu- und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da auch das Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Woche nach Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte, wurde der Bescheid durchsetzbar. Die Konsequenz dieser Vorgangsweise ist, dass der BF in der Zeit ab Erlassung der „neuen“ Schubhaft bis zum römisch 40 2025 noch immer den Status eines Asylwerbers besaß und somit die Anhaltung rechtsgrundlos erfolgte. Gemäß § 80 Abs. 5 FPG darf die Schubhaft - abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung - sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft - abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung - sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen. Gemäß § 80 Abs. 6 FPG hat das Bundesamt von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass die im Rahmen des 8. Verfahrens eingebrachte Schubhaftbeschwerde, über welche am XXXX .2025 rechtskräftig abgesprochen wurde, an die „Stelle“ der amtswegigen Überprüfung trat.Gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG hat das Bundesamt von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass die im Rahmen des 8. Verfahrens eingebrachte Schubhaftbeschwerde, über welche am römisch 40 .2025 rechtskräftig abgesprochen wurde, an die „Stelle“ der amtswegigen Überprüfung trat. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2020, Geschäftszahl Ro 2020/21/0015 (Randzahlen 18 und 19) erwogen: ………“Schon nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 5 FPG, verdeutlicht durch die wiedergegebenen ErläutRV, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die vorliegende Konstellation von der genannten Bestimmung erfasst wird. Danach wird darauf abgestellt, dass die Schubhaft - wie hier - zunächst gegen einen Asylwerber zur Sicherung des Verfahrens über einen (anhängigen) Antrag auf (Gewährung) internationalen Schutz(
- es)im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt wurde. In diesem Fall darf die Anhaltung in Schubhaft ggemäß dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht nur sechs Monate, wie nach § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich normiert, sondern - bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - zehn Monate dauern. Diese Frist wurde durch die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 7. Dezember 2018 bis zum Antritt der Strafhaft am 3. Juni 2019 nicht überschritten. Danach wurde mit Bescheid vom 1. Juli 2019 neuerlich die Schubhaft - beginnend mit dem Ende der Strafhaft am 3. Juli 2019 - angeordnet. Für diesen Fall normiert der letzte Satz des § 80 Abs. 5 FPG, dass die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die gemäß § 80 Abs. 4 FPG höchstzulässige Schubhaftdauer von achtzehn Monaten anzurechnen ist. Der Sache nach wird damit zum Ausdruck gebracht, dass bei den in § 80 Abs. 5 letzter Satz FPG genannten Fällen (Aufrechterhalten der Schubhaft über den Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hinaus oder neuerliche Anordnung der Schubhaft nach diesem Zeitpunkt) von „Schubhaft wegen desselben Sachverhalts“ im Sinne des letzten Halbsatzes im Abs. 4 auszugehen ist und eine Zusammenrechnung der Schubhaftzeiten zur Ermittlung von deren Höchstdauer stattzufinden hat. Das wurde vom BVwG, dass die Bestimmung des § 80 Abs. 5 FPG nicht in seine Überlegungen einbezog, außer Acht gelassen.………“Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 80, Absatz 5, FPG, verdeutlicht durch die wiedergegebenen ErläutRV, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die vorliegende Konstellation von der genannten Bestimmung erfasst wird. Danach wird darauf abgestellt, dass die Schubhaft - wie hier - zunächst gegen einen Asylwerber zur Sicherung des Verfahrens über einen (anhängigen) Antrag auf (Gewährung) internationalen Schutz(
- es)im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt wurde. In diesem Fall darf die Anhaltung in Schubhaft ggemäß dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht nur sechs Monate, wie nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich normiert, sondern - bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - zehn Monate dauern. Diese Frist wurde durch die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft vom 7. Dezember 2018 bis zum Antritt der Strafhaft am 3. Juni 2019 nicht überschritten. Danach wurde mit Bescheid vom 1. Juli 2019 neuerlich die Schubhaft - beginnend mit dem Ende der Strafhaft am 3. Juli 2019 - angeordnet. Für diesen Fall normiert der letzte Satz des Paragraph 80, Absatz 5, FPG, dass die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG höchstzulässige Schubhaftdauer von achtzehn Monaten anzurechnen ist. Der Sache nach wird damit zum Ausdruck gebracht, dass bei den in Paragraph 80, Absatz 5, letzter Satz FPG genannten Fällen (Aufrechterhalten der Schubhaft über den Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hinaus oder neuerliche Anordnung der Schubhaft nach diesem Zeitpunkt) von „Schubhaft wegen desselben Sachverhalts“ im Sinne des letzten Halbsatzes im Absatz 4, auszugehen ist und eine Zusammenrechnung der Schubhaftzeiten zur Ermittlung von deren Höchstdauer stattzufinden hat. Das wurde vom BVwG, dass die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 5, FPG nicht in seine Überlegungen einbezog, außer Acht gelassen. Für dieses Ergebnis hat es keine Bedeutung, dass die schon vor der neuerlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 8. November 2018 und vor dem Beginn der ersten Schubhaft am 7. Dezember 2018 im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom 9. April 2018 (samt einem unbefristeten Einreiseverbot) rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung - gemessen am innerstaatlichen Recht - mit Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Anfang Dezember 2018 wieder durchsetzbar wurde. Davon ausgehend hätte die Schubhaft zwar dann nicht mehr der Verfahrenssicherung, sondern der Sicherung der Abschiebung gedient, was aber - wie sich schon aus den wiedergegebenen ErläutRV ergibt - an der gebotenen Berücksichtigung auch dieses Zeitraums der Anhaltung in Schubhaft bei der Ermittlung von deren Höchstdauer nichts geändert hätte. Es bedarf daher für den vorliegenden Fall in Bezug auf die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes keiner weiteren Überlegungen vor dem Hintergrund des Art. 41 der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) (vgl. dazu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 19)“……….Für dieses Ergebnis hat es keine Bedeutung, dass die schon vor der neuerlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 8. November 2018 und vor dem Beginn der ersten Schubhaft am 7. Dezember 2018 im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom 9. April 2018 (samt einem unbefristeten Einreiseverbot) rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung - gemessen am innerstaatlichen Recht - mit Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes Anfang Dezember 2018 wieder durchsetzbar wurde. Davon ausgehend hätte die Schubhaft zwar dann nicht mehr der Verfahrenssicherung, sondern der Sicherung der Abschiebung gedient, was aber - wie sich schon aus den wiedergegebenen ErläutRV ergibt - an der gebotenen Berücksichtigung auch dieses Zeitraums der Anhaltung in Schubhaft bei der Ermittlung von deren Höchstdauer nichts geändert hätte. Es bedarf daher für den vorliegenden Fall in Bezug auf die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes keiner weiteren Überlegungen vor dem Hintergrund des Artikel 41, der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) vergleiche dazu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 19)“………. Gegenständlich wurde die Schubhaft ab dem XXXX .2025 zwar auf einen neuen bzw. anderen Rechtsgrund, nämlich jenen des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, gestützt. Vor dem Hintergrund des vom VwGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 19.11.2020, Geschäftszahl Ro 2020/21/0015, normierten „Zusammenrechnungsprinzips“ hätte jedoch – im Einklang mit der Beschwerdeansicht – spätestens am XXXX .2026 im Rahmen einer amtswegigen Vorlage über die Verhältnismäßigkeit der vorliegenden Schubhaft entschieden werden müssen. Vorliegend kommt § 80 Abs. 5, 1. Satzteil FPG zur Anwendung.Gegenständlich wurde die Schubhaft ab dem römisch 40 .2025 zwar auf einen neuen bzw. anderen Rechtsgrund, nämlich jenen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, gestützt. Vor dem Hintergrund des vom VwGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 19.11.2020, Geschäftszahl Ro 2020/21/0015, normierten „Zusammenrechnungsprinzips“ hätte jedoch – im Einklang mit der Beschwerdeansicht – spätestens am römisch 40 .2026 im Rahmen einer amtswegigen Vorlage über die Verhältnismäßigkeit der vorliegenden Schubhaft entschieden werden müssen. Vorliegend kommt Paragraph 80, Absatz 5, eins, Satzteil FPG zur Anwendung. Am XXXX .2025 fand vor dem BVwG die mündliche Verhandlung wegen der gegen den Schubhaftbescheid am XXXX .2025 erhobenen Beschwerde statt, in deren Zuge diese abgewiesen wurde. Die sodann zu berechnende „4-Wochen-Frist“ endete mit XXXX .2026. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine Entscheidung über die – unterbliebene – Vorlage ergehen müssen. In Ermangelung dessen und wegen der sohin nicht gegebenen Prüfungsmöglichkeit durch das Verwaltungsgericht erwies sich die Anhaltung vom XXXX 2026 bis zum XXXX .2026 wiederum als rechtswidrig, weil sie (rechts)grundlos erfolgte. Für die davor liegende Zeit war angesichts des vorhin Gesagten keine amtswegige Prüfung geboten, zumal sich das zugrundeliegende Rechtsmittel (Schubhaftbeschwerde vom XXXX .2025) sowohl gegen den Schubhaftbescheid an sich als auch die weitere Anhaltung in Haft richtete, keine schriftliche Ausfertigung beantragt wurde und somit eine gekürzte Ausfertigung erging, die schlussendlich in Rechtskraft erwuchs. Da der BF am XXXX .2026 aus der Schubhaft entlassen wurde, entfiel ein allfälliger Fortsetzungsausspruch ab diesem Tag.Am römisch 40 .2025 fand vor dem BVwG die mündliche Verhandlung wegen der gegen den Schubhaftbescheid am römisch 40 .2025 erhobenen Beschwerde statt, in deren Zuge diese abgewiesen wurde. Die sodann zu berechnende „4-Wochen-Frist“ endete mit römisch 40 .2026. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte eine Entscheidung über die – unterbliebene – Vorlage ergehen müssen. In Ermangelung dessen und wegen der sohin nicht gegebenen Prüfungsmöglichkeit durch das Verwaltungsgericht erwies sich die Anhaltung vom römisch 40 2026 bis zum römisch 40 .2026 wiederum als rechtswidrig, weil sie (rechts)grundlos erfolgte. Für die davor liegende Zeit war angesichts des vorhin Gesagten keine amtswegige Prüfung geboten, zumal sich das zugrundeliegende Rechtsmittel (Schubhaftbeschwerde vom römisch 40 .2025) sowohl gegen den Schubhaftbescheid an sich als auch die weitere Anhaltung in Haft richtete, keine schriftliche Ausfertigung beantragt wurde und somit eine gekürzte Ausfertigung erging, die schlussendlich in Rechtskraft erwuchs. Da der BF am römisch 40 .2026 aus der Schubhaft entlassen wurde, entfiel ein allfälliger Fortsetzungsausspruch ab diesem Tag. 3.3. Zu Spruchteil A) II.3.3. Zu Spruchteil A) römisch zwei. Spiegelbildlich zu den soeben angestellten Erwägungen erweist sich die Anhaltung des BF innerhalb der übrigen Zeitspannen als verhältnismäßig. Am XXXX .2025 erließ die belangte Behörde den neuen Asyl abweisenden Bescheid, der – wie soeben erwähnt – mit Beschwerde vom XXXX .2026 bekämpft und welcher mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX 2026, Zahl XXXX die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Spiegelbildlich zu den soeben angestellten Erwägungen erweist sich die Anhaltung des BF innerhalb der übrigen Zeitspannen als verhältnismäßig. Am römisch 40 .2025 erließ die belangte Behörde den neuen Asyl abweisenden Bescheid, der – wie soeben erwähnt – mit Beschwerde vom römisch 40 .2026 bekämpft und welcher mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 2026, Zahl römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. So konnte anhand der Erörterung im vorigen Absatz ebenso in der Zeit von XXXX .2025 bis XXXX .2026 von einer rechtmäßigen Haft ausgegangen werden.So konnte anhand der Erörterung im vorigen Absatz ebenso in der Zeit von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 von einer rechtmäßigen Haft ausgegangen werden. Die Anordnung eines gelinderen Mittels war innerhalb der rechtmäßigen Phasen der Schubhaft im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, an die Stelle der Schubhaft zu treten, insbesondere weil sich der BF in keiner Weise vertrauenswürdig und rückehrwillig zeigte. Er wurde strafbar, ist nicht sozial verankert, tauchte in der Vergangenheit bereits unter, durchlief bereits einmal ein rechtskräftig negativ abgeschlossenes Asylverfahren. Auch war die Existenz der Fluchtgefahr aufgrund des besonders weit fortgeschrittenen Verfahrens als erhöht anzusehen, weshalb die Anhaltung in Haft aufrechtzuerhalten war. Angesichts der nunmehr erfolgten Entlassung aus der Schubhaft erübrigen sich weitere Überlegungen zur sonstigen rechtlichen Ausgestaltung des Sachverhalts. 3.4 Zu Spruchteil III. (Kosten):3.4 Zu Spruchteil römisch drei. (Kosten): Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. § 1 VwGVG-Aufwandersatzverordnung lautet:Paragraph eins, VwGVG-Aufwandersatzverordnung lautet: §
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro Da der Beschwerde teilweise stattgegeben und diese zum Teil abgewiesen wurde, der Kostenzuspruch jedoch ein völliges Obsiegen einer der Parteien voraussetzt, war das Kostenbegehren des Bundesamtes gänzlich abzuweisen. Der Beschwerdeführer selbst beantragte keinen Kostenzuspruch, sodass dahingehend kein Abspruch zu tätigen war. Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die Revision spruchgemäß für nicht zulässig zu erklären. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG sowohl hinsichtlich der Entscheidung in der Sache als auch hinsichtlich des Antrages auf Verfahrenshilfe als nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG sowohl hinsichtlich der Entscheidung in der Sache als auch hinsichtlich des Antrages auf Verfahrenshilfe als nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G307.2312968.9.00