Obsah (21)
§ 53Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 120§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 2Art. 20§ 31§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlG307 2330858-1 Spruch, G307 2330858-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 3 FPG wird gegen Sie ein die Dauer von 1 (einem) Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird gegen Sie ein die Dauer von 1 (einem) Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), wurde am XXXX .2025, 11:50 Uhr, von Organen der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX ) einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei führte er keinerlei Dokumente mit sich, sondern wies sich mit einander widersprechenden Lichtbildern von Identitätsdokumenten aus, wodurch keine Identitätsfeststellung möglich war. Im Anschluss wurde er festgenommen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), wurde am römisch 40 .2025, 11:50 Uhr, von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: LPD römisch 40 ) einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei führte er keinerlei Dokumente mit sich, sondern wies sich mit einander widersprechenden Lichtbildern von Identitätsdokumenten aus, wodurch keine Identitätsfeststellung möglich war. Im Anschluss wurde er festgenommen.
- Am 05.11.2025 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zum gegenständlichen Sachverhalt sowie seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen niederschriftlich einvernommen.
- Am 10.11.2025 brachte der BF unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung) beim BFA ein, welcher von der belangten Behörde am 13.11.2025 abgelehnt wurde.
- Am 10.11.2025 brachte der BF unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung) beim BFA ein, welcher von der belangten Behörde am 13.11.2025 abgelehnt wurde.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet. 4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF zog die dagegen erhobene Beschwerde während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am XXXX .2025 zurück. Das Verfahren wurde mit mündlich verkündetem Beschluss vom XXXX .2025, Zahl XXXX , eingestellt.Der BF zog die dagegen erhobene Beschwerde während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am römisch 40 .2025 zurück. Das Verfahren wurde mit mündlich verkündetem Beschluss vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 , eingestellt. 5. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 05.11.2025, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt,
§ 10Abs. 2 i
Vm § 9 BFA VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF
53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 05.11.2025, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF
53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Am 01.12.2025 gab der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte I. und III. ab.
- Am 01.12.2025 gab der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. ab.
- Mit Schreiben vom 01.12.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides des BFA an das BVwG.
- Mit Schreiben vom 01.12.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides des BFA an das BVwG. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde im bekämpften Umfang stattzugeben und das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.
- Am XXXX .2025 wurde der BF am Luftweg nach Serbien abgeschoben.
- Am römisch 40 .2025 wurde der BF am Luftweg nach Serbien abgeschoben.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 18.12.2025 vorgelegt, wo sie am 29.12.2025 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebenen (Alias-)Identitäten (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, kinderlos, arbeitsfähig und gesund. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF wurde in Serbien geboren, wuchs dort auf und besuchte die Schule. Er war im Herkunftsstaat erwerbstätig. 1.
- Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich – abgesehen von der Anhaltung im PAZ von XXXX .2025 bis XXXX .2025 – keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet.1.
- Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich – abgesehen von der Anhaltung im PAZ von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 – keine Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF ist nicht feststellbar, wann dieser zuletzt in den Schengenraum einreiste. 1.
- Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet. Der BF ist einkommens- und vermögenslos und verfügt über keine Ersparnisse. 1.
- Der BF, wurde am XXXX .2025, 11:50 Uhr, von Organen der öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der BF führte keinerlei Dokumente mit sich, wodurch keine Identitätsfeststellung möglich war. 1.
- Der BF, wurde am römisch 40 .2025, 11:50 Uhr, von Organen der öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der BF führte keinerlei Dokumente mit sich, wodurch keine Identitätsfeststellung möglich war. Er wies ein Lichtbild eines slowenischen Reisepasses lautend auf XXXX , geboren am XXXX , vor. Nach Rücksprache mit dem Polizeikooperationszentrum (PKZ) Dolga Vas (Kroatien, Slowenien, Ungarn) konnte keine Identität auf XXXX zu Tage gefördert werden. Laut der Dokumentennummer des Reisepasses ist dieser auf eine andere Person ausgestellt und bereits abgelaufen. Auch existiert im slowenischen Personalverzeichnis keine Person namens XXXX . Es ist sohin festzustellen, dass sich der BF gefälschte slowenische Identitätsdokumente verschaffte, um seine Identität zu verschleiern.Er wies ein Lichtbild eines slowenischen Reisepasses lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , vor. Nach Rücksprache mit dem Polizeikooperationszentrum (PKZ) Dolga Vas (Kroatien, Slowenien, Ungarn) konnte keine Identität auf römisch 40 zu Tage gefördert werden. Laut der Dokumentennummer des Reisepasses ist dieser auf eine andere Person ausgestellt und bereits abgelaufen. Auch existiert im slowenischen Personalverzeichnis keine Person namens römisch 40 . Es ist sohin festzustellen, dass sich der BF gefälschte slowenische Identitätsdokumente verschaffte, um seine Identität zu verschleiern. Der BF wurde aufgrund dessen auf die nächste Polizeiinspektion verbracht. Dort gab er an, serbischer Staatsangehöriger zu sein und den Namen XXXX , geboren am XXXX , zu führen. Er legte Lichtbilder eines am 16.09.2020 abgelaufenen serbischen Reisepasses, einer serbischen Geburtsurkunde, eines abgelaufenen serbischen Führerscheines und eines Führscheines aus dem Qatar, allesamt ausgestellt auf, XXXX , geboren am XXXX , vor. Der BF wurde im Anschluss festgenommen. Der BF wurde aufgrund dessen auf die nächste Polizeiinspektion verbracht. Dort gab er an, serbischer Staatsangehöriger zu sein und den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , zu führen. Er legte Lichtbilder eines am 16.09.2020 abgelaufenen serbischen Reisepasses, einer serbischen Geburtsurkunde, eines abgelaufenen serbischen Führerscheines und eines Führscheines aus dem Qatar, allesamt ausgestellt auf, römisch 40 , geboren am römisch 40 , vor. Der BF wurde im Anschluss festgenommen. Auf dem Weg in PAZ öffnete der BF ohne vorherige Anzeichen nach Lösen des Sicherheitsgurtes die rechte Schiebetür des Dienst-KFZ, sprang auf die Fahrbahn und flüchtete in Richtung der angrenzenden Grünfläche. Die Beamten nahmen sofort die Verfolgung auf. Der BF konnte nach wenigen Metern angehalten werden. Im weiteren Verfahren gab der BF an, serbischer Staatsangehöriger zu sein und die Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX , zu tragen. Er legte einen diesbezüglichen serbischen Personalausweis vor.Im weiteren Verfahren gab der BF an, serbischer Staatsangehöriger zu sein und die Identitätsdaten römisch 40 , geboren am römisch 40 , zu tragen. Er legte einen diesbezüglichen serbischen Personalausweis vor. Insgesamt ist festzustellen, dass der BF wiederholt versuchte, die österreichischen Behörden über seine Identität zu täuschen. 1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , Zahl XXXX , wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF zog die dagegen erhobene Beschwerde während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX .2025 zurück. Das Verfahren wurde mit mündlich verkündetem Beschluss vom XXXX 2025, Zahl XXXX eingestellt.Der BF zog die dagegen erhobene Beschwerde während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 .2025 zurück. Das Verfahren wurde mit mündlich verkündetem Beschluss vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 eingestellt. 1.
- Am 10.11.2025 brachte der BF mit den Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX , einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung) beim BFA ein, welcher von der belangten Behörde am 13.11.2025 abgelehnt wurde. 1.
- Am 10.11.2025 brachte der BF mit den Identitätsdaten römisch 40 , geboren am römisch 40 , einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (organisatorische Unterstützung) beim BFA ein, welcher von der belangten Behörde am 13.11.2025 abgelehnt wurde. Am 19.11.2025 wurde für den BF ein HRZ lautend auf XXXX , geboren am 24.02.1991, StA. Serbien ausgestellt.Am 19.11.2025 wurde für den BF ein HRZ lautend auf römisch 40 , geboren am 24.02.1991, StA. Serbien ausgestellt. Am XXXX 2025 wurde der BF am Luftweg nach Serbien abgeschoben.Am römisch 40 2025 wurde der BF am Luftweg nach Serbien abgeschoben. 1.
- In Österreich unterhält der BF keine verwandtschaftlichen oder anderweitigen Bindungen. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet festgestellt werden. Die Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF XXXX , geb. XXXX , lebt im Bundesgebiet. Es besteht zu dieser kein Abhängigkeitsverhältnis.1.
- In Österreich unterhält der BF keine verwandtschaftlichen oder anderweitigen Bindungen. Darüber hinaus konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet festgestellt werden. Die Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt im Bundesgebiet. Es besteht zu dieser kein Abhängigkeitsverhältnis. Der BF lebte in Serbien in der Wohnung seiner Eltern. Die Mutter des BF ist weiterhin in Serbien wohnhaft. Ein Bruder lebt in Japan. 1.
- Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX wurde gegen den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes (serbischer Reisepass abgelaufen)
§ 120Abs. 1a i
Vm § 31 Abs. 1 FPG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes (serbischer Reisepass abgelaufen)
Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 verhängt. 1.
- Der BF ist weder im Besitz eines gültigen Reisepasses noch eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Auch hielt er sich teilweiseunter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen im Bundesgebiet auf. 1.
- Beim Herkunftsstaat des BF, Serbien, handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat. 1.
- Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides, mit welchem gegen den BF ein Einreiseverbot verhängt wurde.1.
- Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides, mit welchem gegen den BF ein Einreiseverbot verhängt wurde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.
- Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Muttersprache, Familienstand und Leben in Serbien ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren sowie im Schubhaftverfahren (AS 43, 47; Verhandlungsprotokoll, Seite 5, 7; AS 325, 327). 2.2.
- Die (fehlenden) Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Sozialversicherungsdatenregister. Die Unmöglichkeit der Feststellbarkeit der letztmaligen Einreise in den Schengenraum folgt den widersprüchlichen Angaben des BF. So führte er am 05.11.2025 vor dem BFA aus, er halte sich seit ungefähr einer Woche in Österreich auf. Er sei mit dem Zug aus XXXX kommend in das Bundesgebiet eingereist, um seine Freundin zu besuchen. Er wisse nicht mehr, wann er in den Schengenraum eingereist sei; dies sei schon lange her. Er sei erst in das Bundesgebiet eingereist, er habe sich daher nicht anmelden können (AS 45ff). Er habe im Bundesgebiet an verschiedenen Orten, wie an Bahnhöfen oder in Parks geschlafen. Er sei obdachlos. In Paris habe er in verschiedenen Hotels geschlafen (AS 47). Er wisse nicht, wann er zuletzt in Serbien gewesen sei. Europa gefalle ihm und er reise herum (AS 49).Die Unmöglichkeit der Feststellbarkeit der letztmaligen Einreise in den Schengenraum folgt den widersprüchlichen Angaben des BF. So führte er am 05.11.2025 vor dem BFA aus, er halte sich seit ungefähr einer Woche in Österreich auf. Er sei mit dem Zug aus römisch 40 kommend in das Bundesgebiet eingereist, um seine Freundin zu besuchen. Er wisse nicht mehr, wann er in den Schengenraum eingereist sei; dies sei schon lange her. Er sei erst in das Bundesgebiet eingereist, er habe sich daher nicht anmelden können (AS 45ff). Er habe im Bundesgebiet an verschiedenen Orten, wie an Bahnhöfen oder in Parks geschlafen. Er sei obdachlos. In Paris habe er in verschiedenen Hotels geschlafen (AS 47). Er wisse nicht, wann er zuletzt in Serbien gewesen sei. Europa gefalle ihm und er reise herum (AS 49). Im krassen Widerspruch dazu, führte er in der mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren auf die Frage, ob er abgesehen von Österreich auch andere europäische Länder bereist habe, zunächst aus, er sei nur in XXXX gewesen. Das erste Land sei Österreich gewesen, er habe auch wo anders hingewollt. Danach gab er an, er sei von XXXX zunächst nach XXXX , dann über XXXX nach XXXX . Von XXXX sei er mit dem Zug nach Österreich (Verhandlungsprotokoll, Seite 7; AS 327). Er sei am 20.09.2025 mit dem Bus nach Ljubljana gereist. Am
- oder 30.
- Sei er von Paris nach XXXX gereist (Verhandlungsprotokoll, Seite 8f; AS 328f). In Wien habe er fünf Nächte bei seiner LG geschlafen. Dann seien sie mit ihrem PKW Richtung Alpen gefahren und hätten in ein Hotel gewollt. Am Weg seien sie von der Polizei angehalten worden. Er habe in Bahnhöfen und Parkanlagen übernachtet, weil er nicht genug finanzielle Mittel habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 10f; AS 330f).Im krassen Widerspruch dazu, führte er in der mündlichen Verhandlung im Schubhaftverfahren auf die Frage, ob er abgesehen von Österreich auch andere europäische Länder bereist habe, zunächst aus, er sei nur in römisch 40 gewesen. Das erste Land sei Österreich gewesen, er habe auch wo anders hingewollt. Danach gab er an, er sei von römisch 40 zunächst nach römisch 40 , dann über römisch 40 nach römisch 40 . Von römisch 40 sei er mit dem Zug nach Österreich (Verhandlungsprotokoll, Seite 7; AS 327). Er sei am 20.09.2025 mit dem Bus nach Ljubljana gereist. Am
- oder 30.
- Sei er von Paris nach römisch 40 gereist (Verhandlungsprotokoll, Seite 8f; AS 328f). In Wien habe er fünf Nächte bei seiner LG geschlafen. Dann seien sie mit ihrem PKW Richtung Alpen gefahren und hätten in ein Hotel gewollt. Am Weg seien sie von der Polizei angehalten worden. Er habe in Bahnhöfen und Parkanlagen übernachtet, weil er nicht genug finanzielle Mittel habe (Verhandlungsprotokoll, Seite 10f; AS 330f). Die Feststellungen betreffend die finanziellen Verhältnisse des BF gründen auf dessen diesbezüglichen Ausführungen (AS 47). 2.2.
- Dass der BF im Bundesgebiet einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde und dabei Lichtbilder diverser Identitätsdokumente vorlegte, ergibt sich aus dem Bericht der LPD vom XXXX .2025 (AS 161ff) sowie dem im Akt einliegenden Lichtbild des slowenischen Reisepasses lautend auf XXXX , geboren am XXXX , gültig von 25.06.2015 bis 25.06.2025 (AS 171), des serbischen Führerscheins, des serbischen Ausweises und der serbischen Geburtsurkunde jeweils lautend auf XXXX , XXXX (AS 172ff), des Führerscheins aus dem Qatar, ebenfalls lautend auf Edin ĐEMAJ, geboren am 09.04.1993 (AS 177) und des am 16.09.2020 abgelaufenen serbischen Reisepasses, ebenso lautend auf XXXX , geboren am XXXX (AS 179).2.2.
- Dass der BF im Bundesgebiet einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde und dabei Lichtbilder diverser Identitätsdokumente vorlegte, ergibt sich aus dem Bericht der LPD vom römisch 40 .2025 (AS 161ff) sowie dem im Akt einliegenden Lichtbild des slowenischen Reisepasses lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , gültig von 25.06.2015 bis 25.06.2025 (AS 171), des serbischen Führerscheins, des serbischen Ausweises und der serbischen Geburtsurkunde jeweils lautend auf römisch 40 , römisch 40 (AS 172ff), des Führerscheins aus dem Qatar, ebenfalls lautend auf Edin ĐEMAJ, geboren am 09.04.1993 (AS 177) und des am 16.09.2020 abgelaufenen serbischen Reisepasses, ebenso lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 (AS 179). Vor dem BFA führte der BF hingegen plötzlich aus, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er legte einen diesbezüglichen serbischen Personalausweis vor (AS 231f) und gab diesem Namen auch am HRZ-Formblatt an (AS 195, 203).Vor dem BFA führte der BF hingegen plötzlich aus, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Er legte einen diesbezüglichen serbischen Personalausweis vor (AS 231f) und gab diesem Namen auch am HRZ-Formblatt an (AS 195, 203). Der BF brachte nicht nur in Widerspruch zueinanderstehende und teilweise gefälschte Identitätsdokumente in Vorlage, sondern tätigte im Verfahren nicht miteinander in Einklang zu bringende Angaben betreffend seine sowie die Herkunft der Dokumente. Er versuchte sohin wiederholt, über seine Identität zu täuschen und verstieß massiv gegen seine Mitwirkungspflicht im Verfahren. So verweigerte er etwa auch die Aussage über den Verbleib seines Reisepasses (vgl. Formblatt über den Verlust des Reisepasses vom 18.11.2025, AS 257).Der BF brachte nicht nur in Widerspruch zueinanderstehende und teilweise gefälschte Identitätsdokumente in Vorlage, sondern tätigte im Verfahren nicht miteinander in Einklang zu bringende Angaben betreffend seine sowie die Herkunft der Dokumente. Er versuchte sohin wiederholt, über seine Identität zu täuschen und verstieß massiv gegen seine Mitwirkungspflicht im Verfahren. So verweigerte er etwa auch die Aussage über den Verbleib seines Reisepasses vergleiche Formblatt über den Verlust des Reisepasses vom 18.11.2025, AS 257). Er gab im Rahmen seiner Einvernahme durch Organe der LPD am 04.11.2025 an, in Slowenien geboren zu sein. Seine Mutter sei Serbin, sein Vater Slowene. Er sei nach Serbien gezogen und habe einen serbischen Reisepass wie eine serbische Geburtsurkunde bekommen. Später sei er wieder nach Slowenien und habe einen slowenischen Reisepass erhalten (AS 163). Vor dem BFA gab er hingegen an, den slowenischen Reisepass habe ein Marokkaner in XXXX für ihn „gemacht“ (AS 45). Im Schubhaftverfahren gab er wiederum an, er kenne keinen XXXX (Anm.: Identitätsdaten auf den vorgelegten slowenischen Dokumenten – Verhandlungsprotokoll, Seite 6; AS 326). Auch gab er im weiteren Verfahren an, er sei in Serbien – und nicht in Slowenien – geboren.Er gab im Rahmen seiner Einvernahme durch Organe der LPD am 04.11.2025 an, in Slowenien geboren zu sein. Seine Mutter sei Serbin, sein Vater Slowene. Er sei nach Serbien gezogen und habe einen serbischen Reisepass wie eine serbische Geburtsurkunde bekommen. Später sei er wieder nach Slowenien und habe einen slowenischen Reisepass erhalten (AS 163). Vor dem BFA gab er hingegen an, den slowenischen Reisepass habe ein Marokkaner in römisch 40 für ihn „gemacht“ (AS 45). Im Schubhaftverfahren gab er wiederum an, er kenne keinen römisch 40 Anmerkung, Identitätsdaten auf den vorgelegten slowenischen Dokumenten – Verhandlungsprotokoll, Seite 6; AS 326). Auch gab er im weiteren Verfahren an, er sei in Serbien – und nicht in Slowenien – geboren. Nach Vorhalt, dass sich der BF im Zuge der Personenkontrolle mit einem slowenischen Reisepass ausgewiesen habe, welcher auf XXXX laute und es sich dabei nicht um die Identität des BF handle, dieser Bilder eines serbischen Reisepasses und Führerscheines lautend auf XXXX , geboren am XXXX , hergezeigt habe, nach seiner Festnahme auf dem Weg ins PAZ aus dem Polizeiauto geflüchtet sei, gab der BF lediglich an, er habe zu seiner Freundin gehen wollen. Es sei eine emotionale Reaktion gewesen (AS 43).Nach Vorhalt, dass sich der BF im Zuge der Personenkontrolle mit einem slowenischen Reisepass ausgewiesen habe, welcher auf römisch 40 laute und es sich dabei nicht um die Identität des BF handle, dieser Bilder eines serbischen Reisepasses und Führerscheines lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 , hergezeigt habe, nach seiner Festnahme auf dem Weg ins PAZ aus dem Polizeiauto geflüchtet sei, gab der BF lediglich an, er habe zu seiner Freundin gehen wollen. Es sei eine emotionale Reaktion gewesen (AS 43). Befragt zu seiner Identität gab der BF vor dem BFA an, XXXX zu heißen, serbischer Staatsangehöriger zu sein und am XXXX in Belgrad geboren zu sein (AS 45). Auf Vorhalt, wonach er nunmehr den Vornamen Alen angebe, aber im bisherigen Verfahren der Vorname Edin protokolliert worden sei, führte der BF lediglich aus, er habe gedacht, dass er „damit durchkomme“ (AS 45).Befragt zu seiner Identität gab der BF vor dem BFA an, römisch 40 zu heißen, serbischer Staatsangehöriger zu sein und am römisch 40 in Belgrad geboren zu sein (AS 45). Auf Vorhalt, wonach er nunmehr den Vornamen Alen angebe, aber im bisherigen Verfahren der Vorname Edin protokolliert worden sei, führte der BF lediglich aus, er habe gedacht, dass er „damit durchkomme“ (AS 45). Er sei mit seinem serbischen Reisepass in den Schengenraum eingereist. Da er in Europa herumgeirrt sei, habe er seinen Reisepass verloren (AS 45). In der Verhandlung im Schubhaftverfahren am 01.12.2025 führte der BF wiederum aus, er habe nie seinen Namen geändert, heiße immer gleich (Anm.: Alen ĐEMAJ). Er sei nie in anderen Ländern unter einem anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten. Der BF verneinte dies zwei Mal (Verhandlungsprotokoll, Seite 5; AS 325). Er kenne keinen Davor ROBNIK. Alen ĐEMAJ sei sein Name; das sei er. Auf die Frage, ob er Edin ĐEMAJ kenne, gab der BF an, auf diese Frage keine Antwort geben zu wollen. Er kenne ihn nicht. Auf nochmalige Nachfrage gab der BF an, dass dies sein Bruder sei. Aber er habe seinen Namen geändert (Verhandlungsprotokoll, Seite 6; AS 326).In der Verhandlung im Schubhaftverfahren am 01.12.2025 führte der BF wiederum aus, er habe nie seinen Namen geändert, heiße immer gleich Anmerkung, Alen ĐEMAJ). Er sei nie in anderen Ländern unter einem anderen Namen bzw. Identitäten in Erscheinung getreten. Der BF verneinte dies zwei Mal (Verhandlungsprotokoll, Seite 5; AS 325). Er kenne keinen Davor ROBNIK. Alen ĐEMAJ sei sein Name; das sei er. Auf die Frage, ob er Edin ĐEMAJ kenne, gab der BF an, auf diese Frage keine Antwort geben zu wollen. Er kenne ihn nicht. Auf nochmalige Nachfrage gab der BF an, dass dies sein Bruder sei. Aber er habe seinen Namen geändert (Verhandlungsprotokoll, Seite 6; AS 326). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der BF absichtlich und wissentlich gefälschte slowenische Dokumente besorgte, um damit unter Vortäuschung seiner Eigenschaft als Unionsbürger und der ihm damit zukommenden Rechte in den Schengenraum einreisen und sich hier aufhalten zu können. Weiters legte er serbische Identitätsdokumente lautend auf verschiedene Namen und Geburtsdaten vor und machte widersprüchliche Angaben zu seiner Identität und der Herkunft der vorgelegten Dokumente. 2.2.
- Die Feststellungen zum Schubhaftverfahren gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere jenen des Mandatsbescheids des BFA (AS 115ff) und der Einsichtnahme in den Akt des Schubhaftverfahrens zu XXXX .2.2.
- Die Feststellungen zum Schubhaftverfahren gründen auf dem Akteninhalt, insbesondere jenen des Mandatsbescheids des BFA (AS 115ff) und der Einsichtnahme in den Akt des Schubhaftverfahrens zu römisch 40 . 2.2.
- Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren (AS 195, 203, 207,259) und der Abschiebung nach Serbien (AS 395, 423) fußen auf dem Akteninhalt und der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR). 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich und Serbien beruhen auf dem Akteninhalt (AS 47, 161, 327; Verhandlungsprotokoll, Seite 6f; AS 326f). Der BF führte aus, er habe im Bundesgebiet niemanden und es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen. Er habe hier ein paar Leute kennen gelernt, welche ihm (finanziell) geholfen hätten. 2.2.
- Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die gegen den BF verhängte Verwaltungsstrafe ist der Strafverfügung der LPD zu entnehmen (AS 339ff). 2.2.
- Der fehlende Besitz eines gültigen Reisepasses, eines Visums oder eines Aufenthaltstitels sind dem Akteninhalt sowie einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters geschuldet. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde vom BF auch nicht bestritten (vgl. Beschwerdeausführungen AS 405). 2.2.
- Der fehlende Besitz eines gültigen Reisepasses, eines Visums oder eines Aufenthaltstitels sind dem Akteninhalt sowie einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters geschuldet. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde vom BF auch nicht bestritten vergleiche Beschwerdeausführungen AS 405). 2.2.
- Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.
- Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat. 2.2.
- Dass lediglich Spruchpunkt II. des Bescheides angefochten wurde, sind dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt (siehe dazu den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde) und dem im Akt einliegenden Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides (AS 353) zu entnehmen.2.2.
- Dass lediglich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides angefochten wurde, sind dem diesbezüglich unmissverständlichen Akteninhalt (siehe dazu den eindeutigen Wortlaut in der Beschwerde) und dem im Akt einliegenden Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (AS 353) zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: 3.1.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
- Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war dem Grunde nach abzuweisen, ihr hinsichtlich der beanstandeten Dauer stattzugeben, dies aufgrund folgender Erwägungen: 3.1.3.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. 3.1.3.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Staatsangehörige Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Der BF war nicht im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass er sich absichtlich und wissentlich gefälschte slowenische Dokumente besorgte, um damit unter Vortäuschung seiner Eigenschaft als Unionsbürger und der ihm damit zukommenden Rechte in den Schengenraum einreisen und sich hier aufhalten zu können. Weiters brachte er Lichtbilder von einander widersprechenden serbischen Identitätsdokumenten in Vorlage. Sein gezeigtes Verhalten stellt – wie unten noch näher dargelegt werden wird – eine Gefahr für die öffentlichen Interessen Österreichs dar. Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlich richtig beurteilt wurde – erweist sich der verfahrensgegenständliche Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig. Die
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG gegen den BF darauf basierend erlassene Rückkehrentscheidung hat er auch nicht bekämpft.Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlich richtig beurteilt wurde – erweist sich der verfahrensgegenständliche Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig. Die
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF darauf basierend erlassene Rückkehrentscheidung hat er auch nicht bekämpft. 3.1.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.1.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 und vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie - anders als die innerstaatliche Rechtslage - auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 und vergleiche VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Nach der Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG 2005 achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht. (vgl. VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223). Nach der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FPG 2005 achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, sodass deren Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Fall einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht. vergleiche VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223). 3.1.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG gestützt. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides führt das BFA aus, dass der BF unter Bezugnahme auf § 53 Abs. 2 Z 6 (Fehlen ausreichender finanzieller Mittel) und Z 7 (Betretung bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit) FPG eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Das BFA führt weiters aus, der BF habe gefälschte Dokumente im Rechtsverkehr verwendet, seine Identität verschleiert, sei ohne Führerschein Auto gefahren, ohne Reisepass in den Schengenraum eingereist und verfüge weder über einen Wohnsitz im Bundesgebiet noch über Barmittel (AS 381; Bescheid, Seite 25).3.1.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides führt das BFA aus, dass der BF unter Bezugnahme auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, (Fehlen ausreichender finanzieller Mittel) und Ziffer 7, (Betretung bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit) FPG eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle. Das BFA führt weiters aus, der BF habe gefälschte Dokumente im Rechtsverkehr verwendet, seine Identität verschleiert, sei ohne Führerschein Auto gefahren, ohne Reisepass in den Schengenraum eingereist und verfüge weder über einen Wohnsitz im Bundesgebiet noch über Barmittel (AS 381; Bescheid, Seite 25). In der Beschwerde bestreitet der BF, dass er durch sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bewirkt hätte und erachtet er die Verhängung eines Einreiseverbotes demzufolge als nicht zulässig. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertige noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes (AS 405). Das BFA habe nur angeführt, dass sich das Einreiseverbot auf den Absatz 2 des § 53 FPG stütze. Dies verstoße gegen die Judikatur des VwGH, wonach ein bloßer unrechtmäßiger Aufenthalt kein Einreiseverbot rechtfertige. Der BF habe keinen Tatbestand des § 53 Abs. 2 oder 3 FPG erfüllt. Er habe sich lediglich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, da er Zeit mit seiner LG verbringen habe wollen (AS 407).In der Beschwerde bestreitet der BF, dass er durch sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bewirkt hätte und erachtet er die Verhängung eines Einreiseverbotes demzufolge als nicht zulässig. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertige noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes (AS 405). Das BFA habe nur angeführt, dass sich das Einreiseverbot auf den Absatz 2 des Paragraph 53, FPG stütze. Dies verstoße gegen die Judikatur des VwGH, wonach ein bloßer unrechtmäßiger Aufenthalt kein Einreiseverbot rechtfertige. Der BF habe keinen Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG erfüllt. Er habe sich lediglich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, da er Zeit mit seiner LG verbringen habe wollen (AS 407). 3.1.6.
§ 53Abs.
2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 3.1.6.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Abgesehen davon handelt es sich bei den in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG angeführten Tatbeständen bloß um eine demonstrative Aufzählung von Sachverhalten bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder andere in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Demzufolge ist es möglich, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist. (vgl. VwGH 16.06.2020, Ra 2019/19/0436)Abgesehen davon handelt es sich bei den in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 FPG angeführten Tatbeständen bloß um eine demonstrative Aufzählung von Sachverhalten bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder andere in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Demzufolge ist es möglich, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist. vergleiche VwGH 16.06.2020, Ra 2019/19/0436) 3.1.7. Zunächst ist auszuführen, dass die Ziffer 6 des § 53 Abs. 2 FPG durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde und der BF nicht im Sinne der Ziffer 7 des § 53 Abs. 2 FPG bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet betreten wurde, sodass der in Z 7 normierte bzw. vormals in Geltung befindlichen „Tatbestand“ der Z 6 nicht als Rechtsgrundlage für die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes herangezogen werden können.3.1.7. Zunächst ist auszuführen, dass die Ziffer 6 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde und der BF nicht im Sinne der Ziffer 7 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet betreten wurde, sodass der in Ziffer 7, normierte bzw. vormals in Geltung befindlichen „Tatbestand“ der Ziffer 6, nicht als Rechtsgrundlage für die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes herangezogen werden können. Im vorliegenden Fall wurde der BF jedoch
§ 120Abs.
1a FPG rechtskräftig wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG erfüllt ist.Im vorliegenden Fall wurde der BF jedoch
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG rechtskräftig wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erfüllt ist. Weiters konnte der BF nicht nachweisen, im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses (gewesen) zu sein. Sein Aufenthalt im Schengenraum erweist sich sohin als unrechtmäßig. Weiters versuchte der BF durch Vorlage diverser – teilweise gefälschter – Identitätsdokumente seine Identität zu verschleiern und tätigte vor den Behörden sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG widersprüchliche Angaben. Darüber hinaus versuchte der BF während der Überstellung ins PAZ zu entkommen, indem er aus dem polizeilichen Dienst-KFZ sprang und versuchte, zu Fuß zu flüchten. Weiters war der BF im Zeitpunkt seiner Betretungen im Bundesgebiet nicht im Besitz ausreichender finanzieller Mittel. Darüber hinaus hat es der BF – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – bewusst unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG).Darüber hinaus hat es der BF – um seinen Aufenthalt in Österreich zu verschleiern – bewusst unterlassen, verpflichtende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen (siehe Paragraphen 2, Absatz eins und 7 Absatz eins, MeldeG). Dem BF sind sohin mehrere Rechtsverstöße anzulasten, welche nahelegen, dass er im Grunde kein großes Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Es sind keine Bemühungen des BF erkennbar, den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des BF ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Sein Verhalten zeigt doch klar, dass er nicht davor zurückschreckt, sich über die Rechtsordnungen der betroffenen Staaten hinwegzusetzen, um seine persönlichen Ziele zu verwirklichen. Die Beschaffung gefälschter Dokumente setzt auch durchaus das Vorhandensein krimineller Energie voraus. Vor dem Ansinnen der schlechten finanziellen Lage des BF sowie insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er sich ganz offensichtlich gefälschte slowenische Identitätsdokumente beschaffte, kann eine neuerliche unrechtmäßige Einreise bzw. ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Schengenraum nicht ausgeschlossen werden, weshalb diesem auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen), und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)] Ferner lässt der BF Reue und Einsicht vermissen. So gab er zuletzt vor dem BVwG an, die slowenische Identität, welche auf dem von ihm vorgelegten Reisepass ersichtlich ist, nicht zu kennen. Der BF zeigte sich lediglich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes in Österreich insofern einsichtig, als er kein Rechtsmittel im Hinblick auf die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung der belangten Behörde erhob. Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis vom Vorliegen9 einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machten, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall im Ergebnis vom Vorliegen9 einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machten, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. 3.1.
- Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. 3.1.
- Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Wie oben bereits festgehalten, bestehen keine familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt nicht in Österreich, sondern vielmehr in Serbien. Ferner kann der BF nur auf einen kurzen und letztlich teilweise unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zurückblicken. Betreffend die in Österreich lebende LG des BF ist auszuführen, dass der BF und seine LG sich zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst sein mussten. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Schengenraum ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. So hat der BF letztlich im Wissen um die Gefahr, sein Recht auf die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich bzw. den Schengenraum einzubüßen, beachtlich gegen gültige Gesetze verstoßen. Der BF konnte keinesfalls ernsthaft davon ausgehen, keine fremdenrechtlichen Sanktionen aufgrund seines Verhaltens befürchten zu müssen, und seine diesbezüglichen Rechte wissentlich in Gefahr gebracht. Die Möglichkeit, allfällige Bezugspunkte in anderen Mitgliedsstaaten vor Ort zu pflegen, hat der BF durch sein Verhalten eigenverantwortlich aufs Spiel gesetzt. Der BF konnte nicht ernsthaft davon ausgehen, trotz Verletzung gültiger Normen, nicht mit fremdenrechtliche Sanktionen belegt zu werden. Insofern müssen die besagten Bezugspunkte eine maßgebliche Relativierung hinnehmen und letztlich hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten. Ferner ist mit dem Ausspruch eines Einreiseverbotes nicht unweigerlich auch ein Verlust seiner Kontakte zu im Schengenraum lebenden Freunden und Bekannten verbunden. Der BF wird – wie zuvor auch – seine Kontakte weiterhin über die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten seiner Angehörigen nach Serbien aufrechterhalten können. Anhaltspunkte, die nahelegen könnten, dass dies nicht möglich wäre, konnten nicht festgestellt werden und wurden auch keine dementsprechenden Sachverhalte seitens des BF vorgebracht. Weiters verfügte der BF zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet, weshalb auch keinerlei Anhaltspunkte für eine berufliche Verankerung in Österreich vorliegen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot
§ 53Abs.
2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat und sich letztlich rückkehrwillig zeigte. Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung erweist sich unter Berücksichtigung der Rechtsverstöße als nicht angemessen. Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter ein Jahr erwiese sich jedoch aufgrund des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G307.2330858.1.00