RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlG308 2316278-1 Spruch, G308 2316278-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl
G. Mit Schriftsatz vom selben Tag erstattete die BF durch ihre Rechtsvertretung eine Antragsbegründung, die sich im Wesentlichen auf die jahrelange Integration der BF sowie deren strafrechtliche Unbescholtenheit und Arbeitswilligkeit stützt. Dem Antrag wurden diverse Dokumente wie eine Wohnrechtsvereinbarung, Reisepass, Geburtsurkunde, Sozialversicherungsauszug, Zeugnis des österreichischen Integrationsfonds über die Integrationsprüfung des Niveaus A2, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag sowie ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten der BF beigelegt. 7. Am 05.12.2024 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Mit Schriftsatz vom selben Tag erstattete die BF durch ihre Rechtsvertretung eine Antragsbegründung, die sich im Wesentlichen auf die jahrelange Integration der BF sowie deren strafrechtliche Unbescholtenheit und Arbeitswilligkeit stützt. Dem Antrag wurden diverse Dokumente wie eine Wohnrechtsvereinbarung, Reisepass, Geburtsurkunde, Sozialversicherungsauszug, Zeugnis des österreichischen Integrationsfonds über die Integrationsprüfung des Niveaus A2, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag sowie ein Konvolut an Unterstützungsschreiben von Freunden und Bekannten der BF beigelegt.
- Mit Bescheid der MA 35 vom 13.12.2024, GZ: XXXX , wurden sowohl der Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 14.04.2016, als auch die Verlängerungsanträge vom 06.08.2018 und 08.08.2019 rückwirkend abgewiesen; ebenso wurden der Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom 05.02.2020 sowie der Verlängerungsantrag vom 15.05.2023 rückwirkend abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
- Mit Bescheid der MA 35 vom 13.12.2024, GZ: römisch 40 , wurden sowohl der Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 14.04.2016, als auch die Verlängerungsanträge vom 06.08.2018 und 08.08.2019 rückwirkend abgewiesen; ebenso wurden der Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom 05.02.2020 sowie der Verlängerungsantrag vom 15.05.2023 rückwirkend abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
- Am 11.03.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Befragung zum humanitären Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG (Prüfung Art. 8 EMRK) sowie zur Prüfung des Aufenthaltsstatus und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme statt.
- Am 11.03.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Befragung zum humanitären Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG (Prüfung Artikel 8, EMRK) sowie zur Prüfung des Aufenthaltsstatus und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme statt.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 05.12.2024 gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt V.).10. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 05.12.2024 gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Aberkennung des Antrages auf Erteilung eines
Art 8
EMRK wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF in Österreich über keine Anknüpfungspunkte verfüge und hier lediglich Freunde, Bekannte und Arbeitskollegen habe; diese Freundschaften und Bekanntschaften seien jedoch zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem die BF sich ihre lange Aufenthaltsdauer erschlichen habe. Sie verfüge über keinen Aufenthaltstitel und wolle mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht (NAG) umgehen. Sie habe keine weiteren familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich; ihre Familienangehörigen leben in Serbien. Die Aberkennung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF in Österreich über keine Anknüpfungspunkte verfüge und hier lediglich Freunde, Bekannte und Arbeitskollegen habe; diese Freundschaften und Bekanntschaften seien jedoch zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem die BF sich ihre lange Aufenthaltsdauer erschlichen habe. Sie verfüge über keinen Aufenthaltstitel und wolle mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht (NAG) umgehen. Sie habe keine weiteren familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich; ihre Familienangehörigen leben in Serbien. Zu den Gründen für das Erlassen des Einreiseverbotes wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die zuständige Behörde „MA 35“ feststellen habe können, dass die BF eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und daher in weiterer Folge alle Anträge der BF betreffend Aufenthaltsgenehmigungen rückwirkend aufgehoben und festgestellt worden sei, dass die BF nie im Besitz eines Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts war. Die BF habe ihr Aufenthalts-, Bleibe- und Niederlassungsrecht verwirkt und verfüge über keinen Aufenthaltstitel und keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung bzw. Arbeitserlaubnis. Hierdurch habe sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und stelle dieses Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 02.07.2025, beim BF eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der BF den Aufenthaltstitel zu erteilen; in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF sehr wohl einen engen privaten Kontakt mit insbesondere österreichischen Staatsbürgern habe und diesen auch intensiv pflege. Die BF sei sehr gut integriert und habe im österreichischen Bundesgebiet zahlreiche Freundschaften aufgebaut. Darüber hinaus engagiere sie sich aktiv im täglichen Leben und nehme an kulturellen und sozialen Aktivitäten teil, was ihre tiefe Verwurzelung in der österreichischen Gesellschaft unterstreiche. Die BF verfüge über sehr fortgeschrittene Deutschkenntnisse und habe die ÖSD Integrationsprüfung A2 erfolgreich bestanden und würde sie im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels umgehend einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, womit sie zu keiner Zeit eine Last für eine Gebietskörperschaft sei. Es sei jedenfalls aufgrund der vorliegenden sozialen und beruflichen Bindungen der BF von einem Überwiegen ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Außerdem befinde sich die BF in einer psychisch wie physisch belastenden Situation und erhalte sie in Österreich durch ihr soziales Umfeld die entscheidende Unterstützung in dieser schwierigen Zeit.
- Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 18.07.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 23.01.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 11.11.2025 einen Teilnahmeverzicht ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die am XXXX geborene BF ist serbische Staatsbürgerin und spricht Serbisch. Sie verfügt über einen bis zum 17.07.2034 gültigen serbischen Reisepass (vgl. im Akt aufliegende Kopie des im Original vorgelegten serbischen Reisepasses). 1.
- Die am römisch 40 geborene BF ist serbische Staatsbürgerin und spricht Serbisch. Sie verfügt über einen bis zum 17.07.2034 gültigen serbischen Reisepass vergleiche im Akt aufliegende Kopie des im Original vorgelegten serbischen Reisepasses). 1.
- Zum Aufenthalt und Verhalten der Beschwerdeführerin: 1.2.1 Die BF heiratete am 26.03.2016 einen österreichischen Staatsangehörigen; die Ehe wurde am 09.01.2020 rechtskräftig geschieden (vgl. im Akt aufliegender Beschluss des BG XXXX 1.2.1 Die BF heiratete am 26.03.2016 einen österreichischen Staatsangehörigen; die Ehe wurde am 09.01.2020 rechtskräftig geschieden vergleiche im Akt aufliegender Beschluss des BG römisch 40 1.2.
- Die BF stellte nach ihrer Heirat erstmals am 14.04.2016 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“; dieser Aufenthaltstitel wurde der BF aufgrund ihrer Ehe mit dem österreichischen Staatsangehörigen mit Gültigkeit 04.09.2017 bis 04.09.2018 erteilt. Ebenso wurde ihr aufgrund ihrer Verlängerungsanträge vom 06.08.2018 und 08.08.2019 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ weiterhin erteilt (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 27.01.2026; ). 1.2.
- Die BF stellte nach ihrer Heirat erstmals am 14.04.2016 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“; dieser Aufenthaltstitel wurde der BF aufgrund ihrer Ehe mit dem österreichischen Staatsangehörigen mit Gültigkeit 04.09.2017 bis 04.09.2018 erteilt. Ebenso wurde ihr aufgrund ihrer Verlängerungsanträge vom 06.08.2018 und 08.08.2019 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ weiterhin erteilt vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 27.01.2026; ). 1.2.
- Nach der Ehescheidung vom 09.01.2020 stellte die BF am 05.02.2020 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher ihr mit einer Gültigkeit vom 23.06.2020 bis 23.06.2023 erteilt wurde. Am 15.05.2023 stellte sie einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (vgl. Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 07.02.2023, GZ: 00227690-01, S. 2). 1.2.
- Nach der Ehescheidung vom 09.01.2020 stellte die BF am 05.02.2020 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher ihr mit einer Gültigkeit vom 23.06.2020 bis 23.06.2023 erteilt wurde. Am 15.05.2023 stellte sie einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vergleiche Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 07.02.2023, GZ: 00227690-01, S. 2). 1.2.
- Aufgrund des Verdachtes des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im Jahr 2022 wurden entsprechende Ermittlungen durch die Landespolizeidirektion Wien aufgenommen. In weiterer Folge wurde durch die zuständige Behörde „MA 35“ festgestellt, dass es sich bei der Eheschließung vom 26.03.2016 um eine Scheinehe handelte und wurden mit Bescheid vom 07.02.2023, GZ: 00227690-01, die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Verlängerungsanträge auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 06.08.2018 und 08.08.2019 sowie das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend des Zweckänderungsantrages vom 05.02.2020 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ gem. § 69 1 iVm Abs 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Hiergegen erhob die BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 05.04.2024 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde (vgl. Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 07.02.2023, GZ: 00227690-01, S. 2 ff.).1.2.
- Aufgrund des Verdachtes des Vorliegens einer Aufenthaltsehe im Jahr 2022 wurden entsprechende Ermittlungen durch die Landespolizeidirektion Wien aufgenommen. In weiterer Folge wurde durch die zuständige Behörde „MA 35“ festgestellt, dass es sich bei der Eheschließung vom 26.03.2016 um eine Scheinehe handelte und wurden mit Bescheid vom 07.02.2023, GZ: 00227690-01, die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Verlängerungsanträge auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 06.08.2018 und 08.08.2019 sowie das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend des Zweckänderungsantrages vom 05.02.2020 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ gem. Paragraph 69, 1 in Verbindung mit Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Hiergegen erhob die BF Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 05.04.2024 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde vergleiche Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 07.02.2023, GZ: 00227690-01, S. 2 ff.). Mit Bescheid der „MA 35“ vom 13.12.2024, GZ: 00227690-02, wurden sodann alle von der BF bis dahin gestellten Anträge auf Erteilung der bereits detailliert aufgezählten Aufenthaltstitel abgewiesen und ihre verliehenen Aufenthaltstitel somit rückwirkend aufgehoben. Die Behörde hatte festgestellt, dass es sich bei der Ehe der BF mit dem österreichischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe gehandelt hatte. Da die BF hiergegen keine Beschwerde erhob, erwuchs der Bescheid in Rechtskraft (vgl. Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 13.12.2024, GZ: 00227690-2, S. 2 ff.). Somit verfügte die BF rückwirkend zu keiner Zeit seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet über einen gültigen Aufenthaltstitel.Mit Bescheid der „MA 35“ vom 13.12.2024, GZ: 00227690-02, wurden sodann alle von der BF bis dahin gestellten Anträge auf Erteilung der bereits detailliert aufgezählten Aufenthaltstitel abgewiesen und ihre verliehenen Aufenthaltstitel somit rückwirkend aufgehoben. Die Behörde hatte festgestellt, dass es sich bei der Ehe der BF mit dem österreichischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe gehandelt hatte. Da die BF hiergegen keine Beschwerde erhob, erwuchs der Bescheid in Rechtskraft vergleiche Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 13.12.2024, GZ: 00227690-2, S. 2 ff.). Somit verfügte die BF rückwirkend zu keiner Zeit seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet über einen gültigen Aufenthaltstitel. 1.2.
- Die BF verließ das Bundesgebiet daraufhin nicht und stellte am 05.12.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl
G; konkret beantragte sie den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit der Begründung, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen (vgl. den im Akt aufliegenden Erstantrag vom 05.12.2024).1.2.5. Die BF verließ das Bundesgebiet daraufhin nicht und stellte am 05.12.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G; konkret beantragte sie den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit der Begründung, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen vergleiche den im Akt aufliegenden Erstantrag vom 05.12.2024). Dieser Antrag wurde mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 02.06.2025 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung sowie zusätzlich ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich die BF nach wie vor ohne über ein Aufenthaltsrecht oder einen Aufenthaltstitel zu verfügen in Österreich auf. 1.2.
- Die BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.01.2026; Kopie der im Akt aufliegenden Wohnrechtsvereinbarung):1.2.
- Die BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.01.2026; Kopie der im Akt aufliegenden Wohnrechtsvereinbarung): - 14.03.2016 - 07.09.2016 Hauptwohnsitz - 04.11.2016 – 27.01.2017 Hauptwohnsitz - 30.05.2017 – 19.03.2018 Hauptwohnsitz - 19.03.2018 – 25.06.2018 Hauptwohnsitz - 25.06.2018 – 16.12.2019 Hauptwohnsitz - 16.12.2019 – 16.01.2020 Hauptwohnsitz - 16.01.2020 – 14.04.2020 Hauptwohnsitz - 14.04.2020 – 05.12.2023 Hauptwohnsitz - 05.12.2023 – 31.07.2025 Hauptwohnsitz - 31.07.2025 – laufend Hauptwohnsitz 1.2.
- Die BF war in Österreich seit 02.10.2017 mit kurzen Unterbrechungen als Friseurin tätig. So ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der BF folgende Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.01.2026): 1.2.
- Die BF war in Österreich seit 02.10.2017 mit kurzen Unterbrechungen als Friseurin tätig. So ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der BF folgende Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.01.2026): - 02.10.2017 – 14.03.2020 Arbeiterin - 15.03.2020 – 01.05.2020 Arbeitslosengeldbezug - 02.05.2020 – 31.12.2020 Arbeiterin - 07.01.2021 – 07.02.2021 Arbeitslosengeldbezug - 08.02.2021 – 01.04.2021 Arbeiterin - 03.05.2021 – 20.11.2021 Arbeiterin - 15.12.2021 – 30.04.2022 Arbeiterin - 01.05.2022 – 30.04.2024 Arbeiterin Diese Erwerbstätigkeiten sind jedoch infolge der rückwirkenden Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes rechtswidrig. Die BF ist derzeit nicht erwerbstätig. Sie bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und lebt von ihren Ersparnissen; sie erhält keine finanzielle Unterstützung. Die BF verfügt über einen dienstrechtlichen Vorvertrag, welcher für das Inkrafttreten des Dienstvertrages die Bestätigung der BF über deren Arbeitserlaubnis bedingt; es werden EUR 2.115,00 als monatlicher Bruttolohn angeführt (vgl. Kopie des im Akt aufliegenden Vorvertrages vom 15.11.2024; Verhandlungsprotokoll vom 23.01.2026 S. 7). Diese Erwerbstätigkeiten sind jedoch infolge der rückwirkenden Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes rechtswidrig. Die BF ist derzeit nicht erwerbstätig. Sie bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und lebt von ihren Ersparnissen; sie erhält keine finanzielle Unterstützung. Die BF verfügt über einen dienstrechtlichen Vorvertrag, welcher für das Inkrafttreten des Dienstvertrages die Bestätigung der BF über deren Arbeitserlaubnis bedingt; es werden EUR 2.115,00 als monatlicher Bruttolohn angeführt vergleiche Kopie des im Akt aufliegenden Vorvertrages vom 15.11.2024; Verhandlungsprotokoll vom 23.01.2026 S. 7). 1.
- Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin: 1.3.
- Die BF ist geschieden und ledig. Sie hat in Serbien die Grundschule besucht und eine dreijährige berufsbildende Mittelschule für den Beruf der Friseurin absolviert (vlg. Verhandlungsprotokoll vom 23.01.2026, S. 5 f.). 1.3.
- Die BF ist an Brustkrebs erkrankt, wobei das Brustkarzinom am 17.12.2024 operativ entfernt wurde; diesbezüglich finden noch regelmäßige Kontrolltermine statt, bei der letzten Kontrolle vor dem Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses konnte ein positiver Gesundheitszustand der BF festgestellt werden. Die BF hat eine Schilddrüsenunterfunktion und leidet an Bluthochdruck sowie Migräne. Darüber hinaus ist die BF gesund und arbeitsfähig (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23.01.2026, S. 3; im Akt aufliegende Kopien medizinischer Unterlagen wie etwa Befundbericht des Diagnose Zentrums Brigittenau vom 09.12.2024, Nachtragsbefund des AKH Wien vom 22.11.2024).1.3.
- Die BF ist an Brustkrebs erkrankt, wobei das Brustkarzinom am 17.12.2024 operativ entfernt wurde; diesbezüglich finden noch regelmäßige Kontrolltermine statt, bei der letzten Kontrolle vor dem Entscheidungszeitpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses konnte ein positiver Gesundheitszustand der BF festgestellt werden. Die BF hat eine Schilddrüsenunterfunktion und leidet an Bluthochdruck sowie Migräne. Darüber hinaus ist die BF gesund und arbeitsfähig vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 23.01.2026, S. 3; im Akt aufliegende Kopien medizinischer Unterlagen wie etwa Befundbericht des Diagnose Zentrums Brigittenau vom 09.12.2024, Nachtragsbefund des AKH Wien vom 22.11.2024). 1.3.
- Im österreichischen Bundesgebiet verfügt die BF über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Sie verfügt jedoch über ein hohes Maß an Freundschaften zu in Österreich lebenden Personen, zu denen sie enge Beziehungen hat und intensive Kontakte pflegt; weiters hat sie einige Arbeitskollegen, zu denen sie einen über das Maß der reinen Bekanntschaft hinausgehenden Kontakt pflegt. Weitere private oder familiäre Anknüpfungen in Österreich hat die BF nicht (vgl. im Akt aufliegendes Konvolut an Unterstützungserklärungen; Verhandlungsprotokoll vom 23.01.2026, S. 5). 1.3.
- Im österreichischen Bundesgebiet verfügt die BF über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten. Sie verfügt jedoch über ein hohes Maß an Freundschaften zu in Österreich lebenden Personen, zu denen sie enge Beziehungen hat und intensive Kontakte pflegt; weiters hat sie einige Arbeitskollegen, zu denen sie einen über das Maß der reinen Bekanntschaft hinausgehenden Kontakt pflegt. Weitere private oder familiäre Anknüpfungen in Österreich hat die BF nicht vergleiche im Akt aufliegendes Konvolut an Unterstützungserklärungen; Verhandlungsprotokoll vom 23.01.2026, S. 5). 1.3.
- In ihrem Herkunftsstaat Serbien leben die beiden erwachsenen Kinder der BF, zu denen sie in Kontakt steht, sowie eine Freundin; ihre Eltern sind bereits verstorben. Weiters leben ihre Schwester und auch noch weitere Verwandte in Serbien, zu denen sie allerdings keinen Kontakt hat. Die BF war zuletzt im Jahr 2024 zur Verlängerung ihres Reisepasses in Serbien (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23.01.2026, S. 5).1.3.
- In ihrem Herkunftsstaat Serbien leben die beiden erwachsenen Kinder der BF, zu denen sie in Kontakt steht, sowie eine Freundin; ihre Eltern sind bereits verstorben. Weiters leben ihre Schwester und auch noch weitere Verwandte in Serbien, zu denen sie allerdings keinen Kontakt hat. Die BF war zuletzt im Jahr 2024 zur Verlängerung ihres Reisepasses in Serbien vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 23.01.2026, S. 5). 1.3.
- Die BF verfügt über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache, um sich im Alltag verständigen zu können. Sie hat die Integrationsprüfung bestehend aus einer Sprachprüfung auf dem Niveau A2 sowie Werte- und Orientierungswissen bestanden (vgl. Kopie des im Akt aufliegenden Zeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds vom 12.08.2019; persönlicher Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.01.2026). 1.3.
- Die BF verfügt über ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache, um sich im Alltag verständigen zu können. Sie hat die Integrationsprüfung bestehend aus einer Sprachprüfung auf dem Niveau A2 sowie Werte- und Orientierungswissen bestanden vergleiche Kopie des im Akt aufliegenden Zeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds vom 12.08.2019; persönlicher Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.01.2026). 1.3.
- Es kann insgesamt somit festgestellt werden, dass die BF sowohl über eine sprachliche als auch berufliche und gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt. 1.3.
- Die BF ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 27.01.2026). 1.3.
- Die BF ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 27.01.2026).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen serbischen Reisepasses. 2.2.
- Die Feststellungen zur Einreise der BF, der Erteilung der Aufenthaltstitel sowie der rückwirkenden Versagung dieser aufgrund der eingegangen Aufenthaltsehe ergeben sich insbesondere aus dem Bescheid der zuständigen Behörde „MA 35“ vom 13.12.2024 und den darin getroffenen Feststellungen. Die Entscheidung der NAG Behörde ist in Rechtskraft erwachsen und sind gegenständlich keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass tatsächlich keine Aufenthaltsehe eingegangen worden ist, zumal darauf in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht mehr Bezug genommen wurde. 2.2.
- Die Feststellungen zu den deutschen Sprachkenntnissen der BF konnten einerseits aufgrund des vorgelegten Zeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds vom 12.08.2019 und andererseits aufgrund des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.01.2026 getroffen werden. 2.2.
- Anhand der Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, konnten die Feststellungen zu ihrer finanziellen Situation getroffen werden. Die Feststellung, wonach die BF in Österreich als Friseurin erwerbstätig war und ihr bei Erhalt einer Arbeitserlaubnis erneut ein Dienstverhältnis als Friseurin in Aussicht steht, beruht einerseits auf dem vorgelegten dienstrechtlichen Vorvertrag und andererseits auf ihren glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.2.
- Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
- Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der BF ergeben sich einerseits aus den im gesamten Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und andererseits aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG. 2.2.
- Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat und den privaten Bindungen der BF ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, dem Vorbringen der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 23.01.2026 und insbesondere den im gesamten Verfahren von der BF gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der BF noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
- Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt sodann unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.3.1.
- Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt sodann unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG zulässig, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 52, FPG zulässig, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Dabei kommt selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440) und ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Dabei kommt selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440) und ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084). Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG handelt es sich um einen der im
- Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG handelt es sich um einen der im
- Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach Paragraph 55, AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Gegenständlich gilt zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Gegenständlich gilt zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Eine Aufenthalts- beziehungsweise Scheinehe kann die Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer im Rahmen einer Prüfung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG deutlich relativieren (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Eine Aufenthalts- beziehungsweise Scheinehe kann die Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer im Rahmen einer Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG deutlich relativieren (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß
(1)auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß
(1)auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG, dass die BF eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, keine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 20c AsylG 2005, sondern vielmehr Drittstaatsangehörige nach Abs. 20b leg. cit.Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und in Anbetracht der rechtskräftigen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass die BF eine Aufenthaltsehe eingegangen ist und sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, keine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 20 c, AsylG 2005, sondern vielmehr Drittstaatsangehörige nach Absatz 20 b, leg. cit. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF ist aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF hat ihr erstmaliges Aufenthaltsrecht durch das Eingehen einer Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen erlangt, wobei die Niederlassungsbehörde bzw. die belangte Behörde hier von einer Aufenthaltsehe ausgegangen waren und die Gründe zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts damit nicht mehr vorliegen. Demgegenüber stehen die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet. Diesbezüglich ist anzuführen, dass die BF angab, zum Zeitpunkt des Erhalts des Bescheides der „MA 35“ vom 13.12.2024 bereits von ihrer Brustkrebsdiagnose Kenntnis hatte, sich naturgemäß in einem dementsprechend schlechten Gesundheitszustand befand (die Brustkrebs-Operation fand nur wenige Tage später, nämlich am 17.12.2024, statt), daher kein Rechtsmittel gegen den Bescheid erhob und somit die vorgeworfene Aufenthaltsehe nicht mehr bekämpfen konnte, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. 3.1.
- Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin: Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass die BF über keine Familienangehörigen und sonstigen Verwandten im Bundesgebiet verfügt. Ihre beiden erwachsenen Kinder leben in Serbien; ihre Eltern sind bereits verstorben. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben besteht sohin in Österreich nicht. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Die BF hält sich seit 2016 und somit bereits knapp zehn Jahre im Bundesgebiet auf. Sie verfügte über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ sowie dann „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welche jedoch aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe rückwirkend aufgehoben wurden. Eine vorliegende Aufenthaltsdauer von knapp zehn Jahren bewirkt im konkreten Fall für sich genommen eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Nachdem es sich bei der Ehe der BF um eine Aufenthaltsehe handelte und die Aufenthaltstitel rückwirkend aufgehoben wurden, war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet durchgehend unrechtmäßig; folglich hält sich die BF bereits mehrere Jahre nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da auch eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht automatisch dazu führt, dass ein Aufenthalt rechtmäßig wäre. Dieses Faktum spricht gegen einen weiteren Aufenthalt der BF im Bundesgebiet. Sie ist jedoch weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch sind ihr andere schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten gewesen. Die BF hat nur kurze Zeit nach der erstmaligen Erteilung ihres Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (erstmalige Gültigkeit ab 04.09.2017 – wenn auch rückwirkend aberkannt), konkret ab dem 02.10.2017, im Bundesgebiet zu arbeiten begonnen. Sie war fast durchgehend erwerbstätig und in der Lage, sich durch ihr Einkommen ihr Leben zu finanzieren. Zum Entscheidungszeitpunkt ist die BF zwar arbeitslos, sie finanziert sich ihren Lebensunterhalt derzeit aber mit ihren Ersparnissen, welche sie während aufrechtem Dienstverhältnis ansammeln konnte; somit ist sie in der Lage, sich ohne staatliche Zuwendungen finanziell zu erhalten. Hinzu kommt, dass die BF sowohl durch das entsprechend vorgelegte Dokument, nämlich den arbeitsrechtlichen Vorvertrag, als auch glaubhaft in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG darlegen konnte, dass sie umgehend ihrer Beschäftigung als Frisörin weiter nachgehen kann und wird, sofern sie einen positiven Aufenthaltsbescheid erhält, der ihr den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Die BF verfügt im Bundesgebiet zwar über keine Familienangehörigen, sie hat im Bundesgebiet jedoch ein Netz an Arbeitskollegen sowie guten Freunden, zu denen sie intensive Kontakte und innige Beziehungen pflegt. Die BF hat Integrations- und Deutschkurse besucht und eine Sprachprüfung abgelegt; sie verfügt über gute Deutschkenntnisse, die sie vor dem BVwG unter Beweis stellen konnte, indem sie Fragen in der Beschwerdeverhandlung teilweise gut auf Deutsch beantwortete. Weiters verfügt die BF über eine gefestigte Wohnsituation: Sie ist bereits seit dem 16.12.2019 an derselben Wohnadresse mit Hauptsitz gemeldet und liegt auch der entsprechende Untermietvertrag vor. Die BF ist seit nunmehr zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, ging bis 30.04.2024 einer zu diesem Zeitpunkt legalen Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang soll nicht verkannt werden, dass das Ende ihres Arbeitsverhältnisses zumindest in zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Brustkrebserkrankung sowie dem Erlass der Bescheide der „MA 35“ bezüglich der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend der Aufenthaltstitel steht. Weiters liegt die im Sinne einer „Aufenthaltsehe“ zur Last gelegte Eheschließung knapp zehn Jahre zurück. Nicht zuletzt in Ansehung der höchstgerichtlichen Judikatur zu rechtsmissbräuchlich eingegangenen Ehen (zB VwGH 2005/18/0684 vom 15.03.2006) ist festzuhalten, dass das von ihr im Jahr 2016 gesetzte Verhalten nach nunmehr knapp 10 Jahren keine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr begründet. Wie die belangte Behörde zutreffend festhält, ist die BF eine Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen. In diesem Zusammenhang ist auf das Nichtvorliegen einer Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht hinzuweisen. Das für sich selbst eine Bedrohung des Schutzes der öffentlichen Ordnung indizierende Verhalten ist vor dem Hintergrund des konkreten Sachverhalts weiter zu relativieren, da die Eingehung bereits über 10 Jahre zurückliegt und der Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf von 5 Jahren keine weitere Beeinträchtigung maßgeblicher öffentlicher Interessen mehr annimmt. Der seinerzeitigen Scheinehe kann sohin höchstens eine schwach integrationsmindernde Wirkung zukommen und steht sie keinesfalls einer kasuistischen Auseinandersetzung mit den aktuellen persönlichen Interessen der Fremden entgegen. Sowohl während „aufrechter Scheinehe“ als auch danach ist nichts eingetreten, was Grundlage für eine entscheidungswesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen sein könnte. Zusammengefasst kommt dem Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich hohes Gewicht zu. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im konkreten Fall unzutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Daher stellt die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar und ist somit unzulässig.Zusammengefasst kommt dem Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich hohes Gewicht zu. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im konkreten Fall unzutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Daher stellt die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar und ist somit unzulässig. Diese Umstände sind schon ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, da sie die BF in erheblicher Weise in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würden. Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.), die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, waren diese ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Zumal die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.), die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier.) sowie die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, waren diese ersatzlos zu beheben. 3.1.
- Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung: Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: „
- „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,„
- „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
- „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
- „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.“ Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Vorliegend war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, weshalb gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen ist:Vorliegend war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, weshalb gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen ist: Die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG normierte Voraussetzung ist von der BF insoweit erfüllt, als sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt hat; so hat sie die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau A2) und zu Werte- und Orientierungswissen nach dem österreichischen Integrationsfonds bestanden. Die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG normierte Voraussetzung ist von der BF insoweit erfüllt, als sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, IntG erfüllt hat; so hat sie die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau A2) und zu Werte- und Orientierungswissen nach dem österreichischen Integrationsfonds bestanden. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Für die BF ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten, da sie die in § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG genannte Voraussetzung erfüllt. Öffentliche Interessen im Sinne des § 60 Abs. 3 AsylG stehen der Erteilung nicht entgegen.Für die BF ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten, da sie die in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG genannte Voraussetzung erfüllt. Öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 3, AsylG stehen der Erteilung nicht entgegen. Somit war ihr gem. § 55 Abs. 2 AsylG iVm § § 54 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Somit war ihr gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph Paragraph 54, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2316278.1.00