Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Sein Geburtsname lautet XXXX . Er beherrscht die serbische Sprache; Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. Er ist verheiratet und hat eine Tochter. Er war ab XXXX als Berufskraftfahrer bei einem in Serbien situierten und EU-weit tätigen Unternehmen beschäftigt und reiste daher wiederholt in das Gebiet der Mitgliedstaaten und auch in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer (BF) ist ein am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger. Sein Geburtsname lautet römisch 40 . Er beherrscht die serbische Sprache; Deutschkenntnisse können nicht festgestellt werden. Er ist verheiratet und hat eine Tochter. Er war ab römisch 40 als Berufskraftfahrer bei einem in Serbien situierten und EU-weit tätigen Unternehmen beschäftigt und reiste daher wiederholt in das Gebiet der Mitgliedstaaten und auch in das Bundesgebiet ein. Unter seinem damaligen Namen XXXX wurde der BF am XXXX im Bundesgebiet wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls verhaftet und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2, 15 StGB rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein 16-monatiger Strafteil unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zunächst bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in Österreich von XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX zusammen mit einem Mittäter gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle durch Aufzwängen von Türen bzw. Fenstern mit einem Beutewert von weit über EUR 5.000 begangen hatte. So hatten sie bei einem Einbruch in ein Fahrradgeschäft in der Nacht zum XXXX Fahrräder und einen E-Scooter im Gesamtwert von EUR 39.089 und Bargeld von EUR 430 gestohlen und in derselben Nacht einen versperrten Verschlag in einer Tiefgarage aufgebrochen und zwei versperrte Fahrräder im Gesamtwert von EUR 850 gestohlen. In der Nacht zum XXXX hatten sie bei einem Einbruch in ein Fahrradgeschäft acht hochpreisige Fahrräder im Gesamtwert von EUR 62.359 erbeutet. Am XXXX hatten sie ein versperrtes E-Bike im Wert von EUR 1.000 aus dem Fahrradraum einer Wohnhausanlage gestohlen. Beim Einbruch in ein Brillengeschäft in der Nacht zum XXXX hatten sie Brillen und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von EUR 91.826,45 und Bargeld von EUR 445 erbeutet. Am XXXX hatten sie bei einem weiteren Einbruch in ein Brillengeschäft Brillen im Gesamtwert von EUR 12.581 gestohlen. In der Nacht zum XXXX waren sie in ein Lokal eingebrochen und hatten dort Bargeld von EUR 200 sowie Gegenstände im Gesamtwert von EUR 1.080 gestohlen. Im Zeitraum XXXX hatten sie überdies erfolglos versucht, in ein Reifengeschäft einzubrechen, wobei das Aufbrechen eines Fensters misslang, weshalb sie es einschlugen. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit des BF, sein Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute und das teilweise Versuchsstadium gewertet, als erschwerend hingegen die mehrfache Qualifikation des § 130 Abs 2 StGB, das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB und (im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung) der Kriminaltourismus. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis XXXX in den Justizanstalten XXXX bzw. XXXX und reiste danach nach Serbien aus. Unter seinem damaligen Namen römisch 40 wurde der BF am römisch 40 im Bundesgebiet wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls verhaftet und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, 15, StGB rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein 16-monatiger Strafteil unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zunächst bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er in Österreich von römisch 40 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 zusammen mit einem Mittäter gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle durch Aufzwängen von Türen bzw. Fenstern mit einem Beutewert von weit über EUR 5.000 begangen hatte. So hatten sie bei einem Einbruch in ein Fahrradgeschäft in der Nacht zum römisch 40 Fahrräder und einen E-Scooter im Gesamtwert von EUR 39.089 und Bargeld von EUR 430 gestohlen und in derselben Nacht einen versperrten Verschlag in einer Tiefgarage aufgebrochen und zwei versperrte Fahrräder im Gesamtwert von EUR 850 gestohlen. In der Nacht zum römisch 40 hatten sie bei einem Einbruch in ein Fahrradgeschäft acht hochpreisige Fahrräder im Gesamtwert von EUR 62.359 erbeutet. Am römisch 40 hatten sie ein versperrtes E-Bike im Wert von EUR 1.000 aus dem Fahrradraum einer Wohnhausanlage gestohlen. Beim Einbruch in ein Brillengeschäft in der Nacht zum römisch 40 hatten sie Brillen und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von EUR 91.826,45 und Bargeld von EUR 445 erbeutet. Am römisch 40 hatten sie bei einem weiteren Einbruch in ein Brillengeschäft Brillen im Gesamtwert von EUR 12.581 gestohlen. In der Nacht zum römisch 40 waren sie in ein Lokal eingebrochen und hatten dort Bargeld von EUR 200 sowie Gegenstände im Gesamtwert von EUR 1.080 gestohlen. Im Zeitraum römisch 40 hatten sie überdies erfolglos versucht, in ein Reifengeschäft einzubrechen, wobei das Aufbrechen eines Fensters misslang, weshalb sie es einschlugen. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit des BF, sein Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute und das teilweise Versuchsstadium gewertet, als erschwerend hingegen die mehrfache Qualifikation des Paragraph 130, Absatz 2, StGB, das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und (im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung) der Kriminaltourismus. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil bis römisch 40 in den Justizanstalten römisch 40 bzw. römisch 40 und reiste danach nach Serbien aus. Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2023, Zl. XXXX , wurden gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurden der nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraums unrechtmäßige Aufenthalt, die fehlenden privaten und familiären Bindungen in Österreich und die strafgerichtliche Verurteilung herangezogen. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .2023 an seiner Wohnadresse in Serbien zugestellt. Er erhob dagegen kein Rechtsmittel. In der Folge wurde ihm am XXXX 2024 die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) verweigert. Daraufhin änderte er seinen Namen auf XXXX und versuchte unter diesem Namen, entgegen dem Einreiseverbot in das Gebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, was ihm (z.B. am XXXX und am XXXX ) auch gelang.Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , wurden gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurden der nach Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraums unrechtmäßige Aufenthalt, die fehlenden privaten und familiären Bindungen in Österreich und die strafgerichtliche Verurteilung herangezogen. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2023 an seiner Wohnadresse in Serbien zugestellt. Er erhob dagegen kein Rechtsmittel. In der Folge wurde ihm am römisch 40 2024 die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten (unter „Mitgliedstaaten“ sind hier und im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG gilt, also alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; vergleiche VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) verweigert. Daraufhin änderte er seinen Namen auf römisch 40 und versuchte unter diesem Namen, entgegen dem Einreiseverbot in das Gebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, was ihm (z.B. am römisch 40 und am römisch 40 ) auch gelang. Mit Eingabe vom XXXX beantragte der BF die Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes. Er habe das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht und freiwillig verlassen. Seine arbeitslose Ehefrau und seine Tochter, die in XXXX studiere, seien auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen; das Einreiseverbot hindere ihn jedoch an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Fahrer. Mit Eingabe vom römisch 40 beantragte der BF die Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes. Er habe das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht und freiwillig verlassen. Seine arbeitslose Ehefrau und seine Tochter, die in römisch 40 studiere, seien auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen; das Einreiseverbot hindere ihn jedoch an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Fahrer. Mit dem Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , wies das BFA diesen Antrag
Abs 2 FPG zurück, weil der BF noch nicht mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Außerdem hätten sich seine persönliche Lage und insbesondere seine Familiensituation nicht geändert. Er erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel.Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , wies das BFA diesen Antrag
Paragraph 60, Absatz 2, FPG zurück, weil der BF noch nicht mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht habe. Außerdem hätten sich seine persönliche Lage und insbesondere seine Familiensituation nicht geändert. Er erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel. Der BF kehrte entgegen dem Einreiseverbot in das Bundesgebiet zurück und wurde hier am XXXX .2025 erneut festgenommen; am XXXX 2025 wurde über ihn wegen des Verdachts des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt.Der BF kehrte entgegen dem Einreiseverbot in das Bundesgebiet zurück und wurde hier am römisch 40 .2025 erneut festgenommen; am römisch 40 2025 wurde über ihn wegen des Verdachts des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt. Hierauf leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) neuerlich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Hierauf leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) neuerlich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom römisch 40 .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (vorschriftswidrige Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in das 25-fache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (vorschriftswidriges Überlassen von Suchtgift in das 25-fache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) sowie wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ein durch den Suchtgifthandel erlangter Betrag von EUR 15.000 wurde für verfallen erklärt. Gleichzeitig wurde die XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF sich Anfang XXXX zur Aufbesserung seines Lebensunterhalts einer auf den vorschriftswidrigen Handel mit Suchtgiften spezialisierten, arbeitsteilig agierenden kriminellen Vereinigung als Transporteur angeschlossen hatte. In dieser Eigenschaft war er aufgrund seines zivilen Berufs als Berufskraftfahrer dafür zuständig gewesen, größere Mengen Suchtgift in Tschechien zu übernehmen und nach XXXX zu bringen. Als Mitglied der kriminellen Vereinigung hatte er im Zeitraum XXXX bis XXXX unter Nutzung von Mobiltelefonen mit einer Sky-ECC-Applikation, um eine allfällige Überwachung der Kommunikation durch Strafverfolgungsbehörden zu verhindern, zumindest 100 kg Cannabiskraut (Reinheitsgehalt 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9-THC) aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt und hier am XXXX anderen überlassen. Weiters hatte er im Zeitraum XXXX bis XXXX in zwei Angriffen insgesamt 60 kg Cannabiskraut mit demselben Reinheitsgehalt übernommen, in einem LKW transportiert und in XXXX einem anderen übergeben. Der BF wurde für diese Taten mit zumindest EUR 15.000 entlohnt. Außerdem hatte er am XXXX versucht, zusammen mit einem Mittäter in einen Supermarkt einzubrechen. Zu diesem Zweck hebelten sie den Flügel eines Fensters zu einem Büro im Obergeschoß auf, um ins Gebäudeinnere zu gelangen, mussten jedoch aufgrund des ausgelösten Alarms flüchten, ohne etwas zu stehlen. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und das teilweise Versuchsstadium als mildernd gewertet, hingegen die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge an Suchtgift, das Zusammentreffen von Verbrechen mit einem Vergehen und das Gewinnstreben beim Suchtgifthandel als erschwerend. Eine teilbedingte Strafnachsicht scheiterte mit Blick auf die Mitgliedschaft des BF in einer auf Drogenhandel spezialisierten international operierenden kriminellen Vereinigung, das deliktische Agieren aus reinem Gewinnstreben und die inkriminierten Suchtgiftmengen. Der Widerruf der bedingen Strafnachsicht wurde angesichts der neuerlichen, im engeren Sinn (sogar unter Verwendung des gleichen Modus operandi) einschlägigen Straffälligkeit in Bezug auf den Einbruchsdiebstahl und des raschen Rückfalls nur neun Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft für notwendig erachtet. Mit dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (vorschriftswidrige Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in das 25-fache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (vorschriftswidriges Überlassen von Suchtgift in das 25-fache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) sowie wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ein durch den Suchtgifthandel erlangter Betrag von EUR 15.000 wurde für verfallen erklärt. Gleichzeitig wurde die römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF sich Anfang römisch 40 zur Aufbesserung seines Lebensunterhalts einer auf den vorschriftswidrigen Handel mit Suchtgiften spezialisierten, arbeitsteilig agierenden kriminellen Vereinigung als Transporteur angeschlossen hatte. In dieser Eigenschaft war er aufgrund seines zivilen Berufs als Berufskraftfahrer dafür zuständig gewesen, größere Mengen Suchtgift in Tschechien zu übernehmen und nach römisch 40 zu bringen. Als Mitglied der kriminellen Vereinigung hatte er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 unter Nutzung von Mobiltelefonen mit einer Sky-ECC-Applikation, um eine allfällige Überwachung der Kommunikation durch Strafverfolgungsbehörden zu verhindern, zumindest 100 kg Cannabiskraut (Reinheitsgehalt 8,63 % THCA und 0,66 % Delta-9-THC) aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt und hier am römisch 40 anderen überlassen. Weiters hatte er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in zwei Angriffen insgesamt 60 kg Cannabiskraut mit demselben Reinheitsgehalt übernommen, in einem LKW transportiert und in römisch 40 einem anderen übergeben. Der BF wurde für diese Taten mit zumindest EUR 15.000 entlohnt. Außerdem hatte er am römisch 40 versucht, zusammen mit einem Mittäter in einen Supermarkt einzubrechen. Zu diesem Zweck hebelten sie den Flügel eines Fensters zu einem Büro im Obergeschoß auf, um ins Gebäudeinnere zu gelangen, mussten jedoch aufgrund des ausgelösten Alarms flüchten, ohne etwas zu stehlen. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und das teilweise Versuchsstadium als mildernd gewertet, hingegen die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge an Suchtgift, das Zusammentreffen von Verbrechen mit einem Vergehen und das Gewinnstreben beim Suchtgifthandel als erschwerend. Eine teilbedingte Strafnachsicht scheiterte mit Blick auf die Mitgliedschaft des BF in einer auf Drogenhandel spezialisierten international operierenden kriminellen Vereinigung, das deliktische Agieren aus reinem Gewinnstreben und die inkriminierten Suchtgiftmengen. Der Widerruf der bedingen Strafnachsicht wurde angesichts der neuerlichen, im engeren Sinn (sogar unter Verwendung des gleichen Modus operandi) einschlägigen Straffälligkeit in Bezug auf den Einbruchsdiebstahl und des raschen Rückfalls nur neun Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft für notwendig erachtet. Der vom BF dagegen erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und der gegen den Widerrufsbeschluss erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht XXXX mit der Entscheidung vom XXXX , jeweils nicht Folge. Der vom BF dagegen erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und der gegen den Widerrufsbeschluss erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht römisch 40 mit der Entscheidung vom römisch 40 , jeweils nicht Folge. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX ; seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft und des Widerrufsbeschlusses ist das urteilsmäßige Strafende am XXXX . Eine allfällige bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 ; seit römisch 40 wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft und des Widerrufsbeschlusses ist das urteilsmäßige Strafende am römisch 40 . Eine allfällige bedingte Entlassung ist frühestens ab römisch 40 möglich. Der BF weist im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung außerhalb von Justizanstalten auf. Er hat keine in Österreich lebenden Personen, die ihm nahestehen, und ist hier weder sozial noch beruflich integriert. Er hat Verwandte und Bekannte, die im Gebiet der Europäischen Union leben, aber keine anderen relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen im Gebiet der Mitgliedstaaten. Vor der Inhaftierung lag sein Lebensmittelpunkt in Serbien, wo seine Ehefrau und seine Tochter, die in Belgrad studiert, leben. Er ist gesund und arbeitsfähig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF vom Amts wegen keinen Aufenthaltstitel
G (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ
Vm Abs 3 Z 1 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit der Missachtung des bereits bestehenden Einreiseverbots, den strafgerichtlichen Verurteilungen und dem Fehlen von entgegenstehenden privaten oder familiären Anknüpfungen begründet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF vom Amts wegen keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen mit der Missachtung des bereits bestehenden Einreiseverbots, den strafgerichtlichen Verurteilungen und dem Fehlen von entgegenstehenden privaten oder familiären Anknüpfungen begründet. Durch seine Rechtsvertretung erhob der BF dagegen eine Beschwerde, mit der er neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär beantragt, den Bescheid (insbesondere die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot) zu beheben oder allenfalls dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbots reduziert wird. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er Verwandte und Bekannte im Unionsgebiet habe, zu denen er den Kontakt aufrechterhalten wolle, und dass er als Berufskraftfahrer eine Fahrerlaubnis für Länder außerhalb Serbiens, darunter auch EU-Mitgliedstaaten, benötige. Das BFA habe aufgrund der Unterlassung einer persönlichen Einvernahme ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und seine privaten und familiären Anknüpfungen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es habe die Dauer des Einreiseverbots nicht nachvollziehbar begründet und keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose durchgeführt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am XXXX .2025 mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen und merkte an, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befinde, mehrmals im Bundesgebiet straffällig geworden sei, absichtlich seinen Namen wechsle, um in den Schengenraum einzureisen, über keinen Aufenthaltstitel verfüge und gegen ihn bereits in der Vergangenheit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden sei. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am römisch 40 .2025 mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen und merkte an, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befinde, mehrmals im Bundesgebiet straffällig geworden sei, absichtlich seinen Namen wechsle, um in den Schengenraum einzureisen, über keinen Aufenthaltstitel verfüge und gegen ihn bereits in der Vergangenheit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden sei. Am XXXX .2025 wurde das BVwG vom Strafantritt des BF in der Justizanstalt XXXX verständigt. In der Folge reichte das BFA dem BVwG auftragsgemäß das Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , den Bescheid vom XXXX , den Antrag vom XXXX sowie den Bescheid vom XXXX nach. Am römisch 40 .2025 wurde das BVwG vom Strafantritt des BF in der Justizanstalt römisch 40 verständigt. In der Folge reichte das BFA dem BVwG auftragsgemäß das Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , den Bescheid vom römisch 40 , den Antrag vom römisch 40 sowie den Bescheid vom römisch 40 nach. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie aus dem Beschwerdevorbringen. Der Bescheid des BFA über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom XXXX , der Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes vom XXXX und der Bescheid des BFA vom XXXX betreffend die Zurückweisung dieses Antrages liegen vor. Die Ausreise des BF nach Serbien am XXXX ist durch den Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass (vorgelegt mit dem Antrag vom XXXX ) dokumentiert. Das Einreiseverbots ist auch im IZR ersichtlich.Der Bescheid des BFA über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom römisch 40 , der Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreiseverbotes vom römisch 40 und der Bescheid des BFA vom römisch 40 betreffend die Zurückweisung dieses Antrages liegen vor. Die Ausreise des BF nach Serbien am römisch 40 ist durch den Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass (vorgelegt mit dem Antrag vom römisch 40 ) dokumentiert. Das Einreiseverbots ist auch im IZR ersichtlich. Der Geburtsname des BF ist im IZR und im Strafregister dokumentiert. Der Umstand, dass er zwischenzeitig den Namen XXXX führte, ergibt sich daraus, dass seine erste strafgerichtliche Verurteilung unter diesem Namen erfolgte und er das Datenblatt seines auf diesen Namen lautenden, von XXXX bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses vorlegte. Dieser Name ist ebenfalls im IZR und im Strafregister ersichtlich; im ZMR wurden die Personen XXXX und XXXX [sic] zusammengeführt (siehe ZMR-Zahl XXXX ). Die Namensänderung auf XXXX ergibt sich aus dem am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepass des BF, dessen Datenblatt in Kopie vorliegt, sowie aus dem am XXXX ausgestellten serbischen Führerschein und dem am XXXX ausgestellten serbischen Personalausweis, die dem BVwG ebenfalls in Kopie vorliegen. Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich übereinstimmend aus den Datenblättern der Reisepässe. Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal der Hauptverhandlung im ersten Strafverfahren ein Serbischdolmetscher beigezogen wurde. Beweisergebnisse für Deutschkenntnisse des BF fehlen. Der Geburtsname des BF ist im IZR und im Strafregister dokumentiert. Der Umstand, dass er zwischenzeitig den Namen römisch 40 führte, ergibt sich daraus, dass seine erste strafgerichtliche Verurteilung unter diesem Namen erfolgte und er das Datenblatt seines auf diesen Namen lautenden, von römisch 40 bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepasses vorlegte. Dieser Name ist ebenfalls im IZR und im Strafregister ersichtlich; im ZMR wurden die Personen römisch 40 und römisch 40 [sic] zusammengeführt (siehe ZMR-Zahl römisch 40 ). Die Namensänderung auf römisch 40 ergibt sich aus dem am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepass des BF, dessen Datenblatt in Kopie vorliegt, sowie aus dem am römisch 40 ausgestellten serbischen Führerschein und dem am römisch 40 ausgestellten serbischen Personalausweis, die dem BVwG ebenfalls in Kopie vorliegen. Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich übereinstimmend aus den Datenblättern der Reisepässe. Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal der Hauptverhandlung im ersten Strafverfahren ein Serbischdolmetscher beigezogen wurde. Beweisergebnisse für Deutschkenntnisse des BF fehlen. Die familiären Verhältnisse des BF ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit dem Vorbringen im Antrag vom XXXX . Laut ZMR ist er verheiratet. Seine seit XXXX ausgeübte Berufstätigkeit geht aus dem Strafurteil vom XXXX in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und der mit dem Antrag vom XXXX vorgelegten Bestätigung seines Arbeitgebers hervor. Ein Lebensmittelpunkt in Serbien ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in Zusammenschau mit der in seinem Reisepass wiedergegebenen Wohnadresse in der serbischen Stadt XXXX . Die familiären Verhältnisse des BF ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit dem Vorbringen im Antrag vom römisch 40 . Laut ZMR ist er verheiratet. Seine seit römisch 40 ausgeübte Berufstätigkeit geht aus dem Strafurteil vom römisch 40 in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und der mit dem Antrag vom römisch 40 vorgelegten Bestätigung seines Arbeitgebers hervor. Ein Lebensmittelpunkt in Serbien ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in Zusammenschau mit der in seinem Reisepass wiedergegebenen Wohnadresse in der serbischen Stadt römisch 40 . Die Einreisen in das Gebiet der Mitgliedstaaten am XXXX und am XXXX über Ungarn sind im auf den Namen XXXX lautenden Reisepass des BF dokumentiert, ein erfolgloser Einreiseversuch am XXXX ist im IZR ersichtlich. Auch der Versuch eines Einbruchsdiebstahl im Bundesgebiet am XXXX zeigt, dass der BF das Einreiseverbot auch schon vor seiner nunmehrigen Inhaftierung missachtete.Die Einreisen in das Gebiet der Mitgliedstaaten am römisch 40 und am römisch 40 über Ungarn sind im auf den Namen römisch 40 lautenden Reisepass des BF dokumentiert, ein erfolgloser Einreiseversuch am römisch 40 ist im IZR ersichtlich. Auch der Versuch eines Einbruchsdiebstahl im Bundesgebiet am römisch 40 zeigt, dass der BF das Einreiseverbot auch schon vor seiner nunmehrigen Inhaftierung missachtete. Die letzte Einreise des BF in das Bundesgebiet lässt sich zwanglos daraus ableiten, dass er hier laut der aktenkundigen Vollzugsinformation am XXXX festgenommen wurde. Die letzte Einreise des BF in das Bundesgebiet lässt sich zwanglos daraus ableiten, dass er hier laut der aktenkundigen Vollzugsinformation am römisch 40 festgenommen wurde. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, seinen Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den aktenkundigen Strafurteilen des Landesgerichtes XXXX zu XXXX , des Landesgerichtes XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX zu XXXX . Die Festnahmen und seine Anhaltungen in Untersuchungs- bzw. Strafhaft sowie die Termine für eine allfällige vorzeitige Entlassung gehen aus den aktenkundigen Vollzugsinformationen, den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR, der Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft und der Vorhaftanrechnung laut den Strafurteilen hervor. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, seinen Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und den aktenkundigen Strafurteilen des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 , des Landesgerichtes römisch 40 und des Oberlandesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 . Die Festnahmen und seine Anhaltungen in Untersuchungs- bzw. Strafhaft sowie die Termine für eine allfällige vorzeitige Entlassung gehen aus den aktenkundigen Vollzugsinformationen, den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR, der Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft und der Vorhaftanrechnung laut den Strafurteilen hervor. Der Familienstand des BF und die Sorgepflicht für ein Kind ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person in den vorliegenden Strafurteilen und aus dem Beschwerdevorbringen. Ihm nahestehende Bezugspersonen, die sich im Inland aufhalten, oder andere Bindungen zu Österreich werden weder in der Beschwerde behauptet noch lassen sie sich den Verwaltungsakten entnehmen. Dies deckt sich auch mit den in den relevanten Registern ersichtlichen Daten, wonach laut ZMR abgesehen der Meldungen von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX , von XXXX in der Justizanstalt XXXX , von XXXX in der Justizanstalt XXXX und der seit XXXX aufrechten Meldung in der Justizanstalt XXXX keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besteht, laut IZR bisher kein Aufenthaltstitel erteilt wurde und keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind. Glaubhaft ist, dass der BF die in der Beschwerde behaupteten Kontakte zu im Unionsgebiet aufhältigen Angehörigen und Bekannten hat. Anhaltspunkte für eine besondere Abhängigkeit zu diesen Personen liegen nicht vor. Das Verfahren hat keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben, zumal er laut den Strafurteilen und dem Beschwerdevorbringen vor seiner Festnahme als Berufskraftfahrer erwerbstätig war. Der Familienstand des BF und die Sorgepflicht für ein Kind ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner Person in den vorliegenden Strafurteilen und aus dem Beschwerdevorbringen. Ihm nahestehende Bezugspersonen, die sich im Inland aufhalten, oder andere Bindungen zu Österreich werden weder in der Beschwerde behauptet noch lassen sie sich den Verwaltungsakten entnehmen. Dies deckt sich auch mit den in den relevanten Registern ersichtlichen Daten, wonach laut ZMR abgesehen der Meldungen von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 , von römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 , von römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 und der seit römisch 40 aufrechten Meldung in der Justizanstalt römisch 40 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besteht, laut IZR bisher kein Aufenthaltstitel erteilt wurde und keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind. Glaubhaft ist, dass der BF die in der Beschwerde behaupteten Kontakte zu im Unionsgebiet aufhältigen Angehörigen und Bekannten hat. Anhaltspunkte für eine besondere Abhängigkeit zu diesen Personen liegen nicht vor. Das Verfahren hat keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben, zumal er laut den Strafurteilen und dem Beschwerdevorbringen vor seiner Festnahme als Berufskraftfahrer erwerbstätig war. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Die in der Beschwerde gerügte Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehöriger Serbiens ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet (zudem wurde er wegen Verbrechen strafgerichtlich verurteilt) noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich hat der BF auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein. Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet (zudem wurde er wegen Verbrechen strafgerichtlich verurteilt) noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich hat der BF auch nicht glaubhaft gemacht, Opfer von Gewalt geworden zu sein. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“; §§ 52 bis 61 FPG) zu verbinden.
Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“; Paragraphen 52 bis 61 FPG) zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051). Der BF ist in Österreich weder familiär noch anderweitig verwurzelt. Die Kontakte zu Bezugspersonen in Unionsgebiet, die bereits seit geraumer Zeit haftbedingt eingeschränkt sind, haben bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nur ein geringes Gewicht, zumal sie in der Beschwerde nicht näher konkretisiert werden. Der BF hat durch seine Ehefrau und seine Tochter nach wie vor eine starke Bindung zu seinem Herkunftsstaat. Aufgrund seines erwerbsfähigen Alters und des Fehlens gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird es ihm auch möglich sein, nach dem Strafvollzug in Serbien eine Arbeit zu finden und sich dort auch wieder eine Existenz aufzubauen. Der BF reiste nach Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbotes nicht nur wiederholt in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, vielmehr wurde er im Bundesgebiet kurze Zeit nach dem Vollzug des unbedingten Teils einer teilbedingten Freiheitsstrafe trotz offener Probezeit erneut einschlägig straffällig. Die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften und die qualifizierte Suchtgift- und Eigentumsdelinquenz, die zu zwei strafgerichtlichen Verurteilungen führte und zuletzt die Verhängung einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe notwendig machte, ist bei der Interessenabwägung maßgeblich zu berücksichtigen. Im Übrigen besteht aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wegen der professionellen grenzüberschreitenden Verbreitung von Suchtgift in großen Mengen ein besonders großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Der BF kann den Kontakt zu seinen im Unionsgebiet aufhältigen Bezugspersonen nach der Rückkehr nach Serbien über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und bei Besuchen in Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, pflegen. Es ist ihm angesichts der schwerwiegenden Straftaten, die er unter Ausnutzung seiner Position als auf internationalen Routen tätiger LKW-Fahrer begangen hat, auch zumutbar, seine berufliche Tätigkeit während der Gültigkeitsdauer der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu ändern bzw. jedenfalls auf nicht grenzüberschreitende Routen (z.B. im Nah- oder Lieferverkehr) zu beschränken.Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Der BF kann den Kontakt zu seinen im Unionsgebiet aufhältigen Bezugspersonen nach der Rückkehr nach Serbien über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und bei Besuchen in Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, pflegen. Es ist ihm angesichts der schwerwiegenden Straftaten, die er unter Ausnutzung seiner Position als auf internationalen Routen tätiger LKW-Fahrer begangen hat, auch zumutbar, seine berufliche Tätigkeit während der Gültigkeitsdauer der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu ändern bzw. jedenfalls auf nicht grenzüberschreitende Routen (z.B. im Nah- oder Lieferverkehr) zu beschränken. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Die mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs 9 FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und dafür ohnehin nur Serbien als Herkunftsstaat des BF in Betracht kommt, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Die mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und dafür ohnehin nur Serbien als Herkunftsstaat des BF in Betracht kommt, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich qualifizierte Suchtgift- und Eigentumsdelikte beging und ein aufrechtes Einreiseverbot gegen ihn besteht.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich qualifizierte Suchtgift- und Eigentumsdelikte beging und ein aufrechtes Einreiseverbot gegen ihn besteht.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor, zumal Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, in dem kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt herrscht. Angesichts der Straffälligkeit des BF ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben, das durch das Fehlen von Bindungen an Österreich und vergleichsweise schwache Anknüpfungen in anderen Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist, jedenfalls verhältnismäßig. Der Umstand, dass über die aufschiebende Wirkung nicht innerhalb einer Woche ab Beschwerdevorlage entschieden wurde, hat keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Abschiebung des BF, weil der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies
Der Umstand, dass über die aufschiebende Wirkung nicht innerhalb einer Woche ab Beschwerdevorlage entschieden wurde, hat keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Abschiebung des BF, weil der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies
Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist.
Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
Abs 1 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Abs 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG kann es sogar unbefristet erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es sogar unbefristet erlassen werden. Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0082 mwN).Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0082 mwN). Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Einreiseverbots
Abs 3 Z 1 FPG vor, weil der BF rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt II. dargelegten Gründe ist dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Der BF beging nicht nur Einbruchsdiebstähle in gewerbsmäßiger Absicht, sondern beteiligte sich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung am professionell organisierten grenzüberschreitenden Handel mit Cannabiskraut in übergroßen Mengen. Er missachtete zuletzt nicht nur die offene Probezeit, sondern auch das gegen ihn erlassene Einreiseverbot, wodurch sich seine Gefährlichkeit besonders nachdrücklich manifestiert hat. Von ihm geht angesichts dieser gravierenden Straftaten eine so erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, dass nach der Strafverbüßung noch ein maßgeblicher Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit notwendig sein wird, um einen Wegfall bzw. eine relevante Minderung der Gefährdung annehmen zu können.Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weil der BF rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Unter der Berücksichtigung der bereits oben zu Spruchpunkt römisch zwei. dargelegten Gründe ist dem BFA darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist. Der BF beging nicht nur Einbruchsdiebstähle in gewerbsmäßiger Absicht, sondern beteiligte sich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung am professionell organisierten grenzüberschreitenden Handel mit Cannabiskraut in übergroßen Mengen. Er missachtete zuletzt nicht nur die offene Probezeit, sondern auch das gegen ihn erlassene Einreiseverbot, wodurch sich seine Gefährlichkeit besonders nachdrücklich manifestiert hat. Von ihm geht angesichts dieser gravierenden Straftaten eine so erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, dass nach der Strafverbüßung noch ein maßgeblicher Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit notwendig sein wird, um einen Wegfall bzw. eine relevante Minderung der Gefährdung annehmen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Der BF war im Bundesgebiet von XXXX in Haft und wurde bereits am XXXX wieder straffällig. Seit XXXX ist er nunmehr wiederrum inhaftiert, weshalb ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Dieser ist jedoch vor dem Hintergrund des raschen Rückfalles nach der ersten Verurteilung, der Delinquenz aus Gewinnstreben und der Missachtung fremdenrechtlicher Maßnahmen entsprechend lange anzusetzen, zumal dieser Zeitraum nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Der BF war im Bundesgebiet von römisch 40 in Haft und wurde bereits am römisch 40 wieder straffällig. Seit römisch 40 ist er nunmehr wiederrum inhaftiert, weshalb ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Dieser ist jedoch vor dem Hintergrund des raschen Rückfalles nach der ersten Verurteilung, der Delinquenz aus Gewinnstreben und der Missachtung fremdenrechtlicher Maßnahmen entsprechend lange anzusetzen, zumal dieser Zeitraum nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft im Rahmen von Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Straftaten wie die in Art 83 Abs 1 AEUV angeführten, zu denen auch der Handel mit illegalen Drogen gehört, können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft im Rahmen von Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführten, zu denen auch der Handel mit illegalen Drogen gehört, können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Da sich der BF einer kriminellen Vereinigung zum Handel mit Suchtgift angeschlossen hat und unter Missachtung eines bestehenden Einreiseverbots in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, um im Bundesgebiet erneut einen Einbruchsdiebstahl zu begehen, ist ein Einreiseverbot in der Maximaldauer von zehn Jahren unumgänglich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen, zumal er kaum private oder familiäre Anknüpfungen in dem Gebiet, für das dieses Verbot gilt, hat. Wie bereits oben zu Punkt II. dargelegt, kann er den Kontakt zu Bezugspersonen im Gebiet der Mitgliedstaaten nach der Rückkehr nach Serbien über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des Gebiets, für das das Einreiseverbot gilt, pflegen. Eine Reduktion ist angesichts der Missachtung eines bestehenden Einreiseverbotes, der erneuten Straffälligkeit innerhalb offener Probezeit und der Schwere der in Österreich begangenen Straftaten nicht angezeigt. Auch der Umstand, dass der BF vorhat, nach der Haft die Tätigkeit als Berufskraftfahrer in einem international tätigen Transportunternehmen wieder aufzunehmen, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal er diese Position maßgeblich für Straftaten nutzte und diesen Beruf grundsätzlich während der Dauer des Einreiseverbots auch auf nationalen Routen ausüben kann. Es wird ihm aufgrund seines erwerbsfähigen Alters und der bisherigen Berufserfahrungen möglich sein, nach dem Strafvollzug eine Arbeit zu finden, für die keine Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten notwendig ist. Da sich der BF einer kriminellen Vereinigung zum Handel mit Suchtgift angeschlossen hat und unter Missachtung eines bestehenden Einreiseverbots in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, um im Bundesgebiet erneut einen Einbruchsdiebstahl zu begehen, ist ein Einreiseverbot in der Maximaldauer von zehn Jahren unumgänglich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen, zumal er kaum private oder familiäre Anknüpfungen in dem Gebiet, für das dieses Verbot gilt, hat. Wie bereits oben zu Punkt römisch zwei. dargelegt, kann er den Kontakt zu Bezugspersonen im Gebiet der Mitgliedstaaten nach der Rückkehr nach Serbien über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des Gebiets, für das das Einreiseverbot gilt, pflegen. Eine Reduktion ist angesichts der Missachtung eines bestehenden Einreiseverbotes, der erneuten Straffälligkeit innerhalb offener Probezeit und der Schwere der in Österreich begangenen Straftaten nicht angezeigt. Auch der Umstand, dass der BF vorhat, nach der Haft die Tätigkeit als Berufskraftfahrer in einem international tätigen Transportunternehmen wieder aufzunehmen, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal er diese Position maßgeblich für Straftaten nutzte und diesen Beruf grundsätzlich während der Dauer des Einreiseverbots auch auf nationalen Routen ausüben kann. Es wird ihm aufgrund seines erwerbsfähigen Alters und der bisherigen Berufserfahrungen möglich sein, nach dem Strafvollzug eine Arbeit zu finden, für die keine Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten notwendig ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272). Da hier aufgrund der schwerwiegenden Straftaten des BF und der Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom BF vorgebrachten Tatsachen zu seinen Anknüpfungen in Staaten, für die das Einreiseverbot gilt, ausgegangen wird. Zu Spruchteil B) Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2330431.1.00
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