RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlI413 2323610-1 SpruchI413 2323610-1/10E, I413 2323610-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 18.09.2025 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice XXXX (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH & Co. K (im Folgenden als Primärschuldnerin bezeichnet), der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2024 bis Februar 2024 von EUR 4.755,62 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 18.09.2025 7,03 % p.a. aus EUR 4.335,29, schuldet. Des Weiteren sprach die belangten Behörde aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.
- Mit Bescheid vom 18.09.2025 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Fachbereich Versicherungsservice römisch 40 (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH & Co. K (im Folgenden als Primärschuldnerin bezeichnet), der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2024 bis Februar 2024 von EUR 4.755,62 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 18.09.2025 7,03 % p.a. aus EUR 4.335,29, schuldet. Des Weiteren sprach die belangten Behörde aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass den Beschwerdeführer eine schuldhafte Meldepflichtverletzung treffe. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der Gesellschaft die verfahrensgegenständlichen Beiträge zur Sozialversicherung nicht termingerecht an die belangte Behörde abgeführt, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hafte als Geschäftsführer für die rückständigen Beiträge.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die genauer Zusammensetzung der Nachforderung, insbesondere der Zinsen und Nebengebühren, nicht nachvollziehbar sei. Eine detaillierte Aufstellung sei von ihm beantragt worden. Zudem seien die laufenden sozialversicherungsrechtlichen Meldungen und Zahlungen durch eine Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden. Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung seinerseits liege nicht vor. Für die Gesellschaft sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Forderungen seien dort angemeldet worden. Eine persönliche Haftung sei nach § 67 ASVG ausgeschlossen, solange kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten nachweisbar sei. Selbst im Falle, dass die Forderung dem Grunde nach zu Recht bestehen würden, sei die Geltendmachung der Nebengebühren unbillig.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die genauer Zusammensetzung der Nachforderung, insbesondere der Zinsen und Nebengebühren, nicht nachvollziehbar sei. Eine detaillierte Aufstellung sei von ihm beantragt worden. Zudem seien die laufenden sozialversicherungsrechtlichen Meldungen und Zahlungen durch eine Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden. Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung seinerseits liege nicht vor. Für die Gesellschaft sei ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Forderungen seien dort angemeldet worden. Eine persönliche Haftung sei nach Paragraph 67, ASVG ausgeschlossen, solange kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten nachweisbar sei. Selbst im Falle, dass die Forderung dem Grunde nach zu Recht bestehen würden, sei die Geltendmachung der Nebengebühren unbillig. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid auf die rechtmäßige Höhe zu reduzieren, in eventu Verzugszinsen und Nebengebühren gemäß § 59 ASVG herabzusetzen. Zudem beantrage der Beschwerdeführer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid auf die rechtmäßige Höhe zu reduzieren, in eventu Verzugszinsen und Nebengebühren gemäß Paragraph 59, ASVG herabzusetzen. Zudem beantrage der Beschwerdeführer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Mit Schreiben vom 24.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und tätigte ein ergänzendes Vorbringen.
- Am 04.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 15.04.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 10.06.2025 nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.04.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 10.06.2025 nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Der von der belangten Behörde ausgestellte Rückstandsausweis vom 11.06.2025 weist Forderungen in Summe von EUR 19.460,48 auf. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.06.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass auf dem Beitragskonto der Beitragskontoinhaberin aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in der Höhe von EUR 19.460,48 aushafte und er als zur Vertretung juristischer Personen berufener Person für die zu entrichtenden Beiträge insoweit hafte, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Nach den derzeitigen Berechnungen würden für die Haftung Beiträge in der Höhe von ca. EUR 4.681,70 (zzgl. weiterer Verzugszinsen) in Betracht kommen. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, bis zum 02.07.2025 den Rückstand zu begleichen oder alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.06.2025 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass auf dem Beitragskonto der Beitragskontoinhaberin aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in der Höhe von EUR 19.460,48 aushafte und er als zur Vertretung juristischer Personen berufener Person für die zu entrichtenden Beiträge insoweit hafte, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Nach den derzeitigen Berechnungen würden für die Haftung Beiträge in der Höhe von ca. EUR 4.681,70 (zzgl. weiterer Verzugszinsen) in Betracht kommen. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, bis zum 02.07.2025 den Rückstand zu begleichen oder alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach. Der Beschwerdeführer legte weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vor, aus denen ersichtlich ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Jänner 2024 bis Februar 2024) überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder die Forderungen der belangten Behörde und anderer Gläubiger gleichbehandelt wurden. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.12.2025 vermochte der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin ergeben sich aus dem historischen Firmenbuchauszug vom 20.10.2025 sowie aus dem vorliegenden Konkursakt. Der Rückstandsausweis vom 11.06.2025 liegt im Akt ein und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Ebenso liegt das Schreiben der belangten Behörde vom 11.06.2025 im Akt ein. Der Beschwerdeführer hat weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Jänner 2024 bis Februar 2024) überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder die Forderungen der belangten Behörde und anderer Gläubiger gleichbehandelt wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass das vorhandene Geld prozentual aufgeteilt und auf alle Gläubiger gleichmäßig verteilt worden sei. Dabei sei niemand bevorzugt oder benachteiligt worden. Es sei sicher nicht so, dass die belangte Behörde die Einzige sei, welche ihr Geld nicht bekommen habe. Eine Ungleichbehandlung widerspreche seiner Philosophie und mache er so etwas nicht (Protokoll vom 04.12.2025, S 7). Dies reicht nicht aus, um eine Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, welche insgesamt fälligen Verbindlichkeiten die Primärschuldnerin in welcher Höhe in den verfahrensgegenständlichen Monaten gehabt hat und welche dieser Verbindlichkeiten in dieser Zeit tatsächlich bezahlt worden sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, er habe in den verfahrensgegenständlichen Monaten Jänner 2024 bis Februar 2024 alle Gläubiger zu gleichen Quoten befriedigt, so kann dies mangels Vorliegens diesbezüglicher Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Dass es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, wurde von dem Beschwerdeführer nicht behauptet. Vielmehr brachte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass er nicht wisse, in welchen Zeiträumen Miete, Leasingraten sowie Lohnzahlungen nicht geleistet worden seien (Protokoll vom 04.12.2025, S 5 f). Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine Gläubigergleichbehandlung noch eine allgemeine Zahlungseinstellung in geeigneter Weise nachgewiesen hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtslage: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: § 58.
(1)Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.Paragraph 58,
(1)Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(1a)Abweichend von Abs. 1 sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.
(1a)Abweichend von Absatz eins, sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.
(2)Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(2)Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(3)Abweichend von Abs. 2 schulden
(3)Abweichend von Absatz 2, schulden
- der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),
- der Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß § 43 Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.gemäß Paragraph 4, Absatz 4, für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.
(4)Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.
(4)Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6)Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 4 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (§§ 135 Abs. 3, 153 Abs. 4) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.
(6)Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Absatz 4, die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Bund, Fonds, Interessenvertretungen, andere Versicherungsträger ua.) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Zuschlägen, Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren usw. sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Forderungen aus der Einhebung von Krankenscheingebühren oder Service-Entgelt (Paragraphen 135, Absatz 3, 153, Absatz 4,) sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten in diesem Zusammenhang als Beitragsforderungen.
(7)Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(7)Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten mit Ausnahme der gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(8)In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach § 5 Abs. 2 kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind.
(8)In Fällen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, kann vereinbart werden, dass die Beiträge bis zum 15. Jänner des Folgejahres zu entrichten sind. § 59.
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenParagraph 59,
(1)Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
- nach der Fälligkeit,
- in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
- in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des
- Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
- Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. […] §
- […]Paragraph 67, […]
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. zuletzt VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0166 mwN.).Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche zuletzt VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0166 mwN.). Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0039).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0039). Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde – bzw. hier das Verwaltungsgericht – von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mwN.).Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde – bzw. hier das Verwaltungsgericht – von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mwN.). Die belangte Behörde hat dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser von dem haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung eines Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (vgl. VwGH 21.05.1996, 93/08/0221 mwN.).Die belangte Behörde hat dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser von dem haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung eines Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt vergleiche VwGH 21.05.1996, 93/08/0221 mwN.). Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gehört der Beschwerdeführer dem Kreis der Vertreterinnen juristischer Personen nach § 67 Abs. 10 ASVG an (vgl. auch Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 92).Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gehört der Beschwerdeführer dem Kreis der Vertreterinnen juristischer Personen nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG an vergleiche auch Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 92). Die Vertreterhaftung ist eine reine Ausfallshaftung. Der Vertreter darf daher erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten beim Dienstgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids feststeht (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 129; VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Die Vertreterhaftung ist eine reine Ausfallshaftung. Der Vertreter darf daher erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten beim Dienstgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids feststeht vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 129; VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 15.04.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 10.06.2025 nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabeforderungen bereits dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden könne (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN.). Uneinbringlichkeit iSd § 67 Abs. 10 ASVG liegt daher vor.Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.04.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet und am 10.06.2025 nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabeforderungen bereits dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden könne vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN.). Uneinbringlichkeit iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG liegt daher vor. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG traf den Beschwerdeführer insbesondere die Pflicht, Beiträge an die belangte Behörde rechtzeitig zu entrichten. Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden triff (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 142).Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG traf den Beschwerdeführer insbesondere die Pflicht, Beiträge an die belangte Behörde rechtzeitig zu entrichten. Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden triff vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 142). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, zumal eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine entsprechenden Nachweise erbracht, weshalb die schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Die Kausalität dieser Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines substantiierten Vorbringens im Verfahren bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls zu bejahen (vgl. nochmals Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 142).Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, zumal eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine entsprechenden Nachweise erbracht, weshalb die schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Die Kausalität dieser Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines substantiierten Vorbringens im Verfahren bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls zu bejahen vergleiche nochmals Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 142). Der Haftungsbetrag wird im Rückstandsausweis vom 11.06.2025 näher aufgegliedert. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Die von der belangten Behörde ermittelte Höhe des Rückstandes sowie die Höhe der Verzugszinsen wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass der Ausspruch über die Haftung für die schuldhaft nicht entrichteten und mittlerweile uneinbringlich gewordenen Beiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte. Der Haftungsbetrag wird im Rückstandsausweis vom 11.06.2025 näher aufgegliedert. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Die von der belangten Behörde ermittelte Höhe des Rückstandes sowie die Höhe der Verzugszinsen wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass der Ausspruch über die Haftung für die schuldhaft nicht entrichteten und mittlerweile uneinbringlich gewordenen Beiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass die laufenden sozialversicherungsrechtlichen Meldungen und Zahlungen durch eine Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden seien und eine schuldhafte Meldepflichtverletzung seinerseits somit nicht vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer auch im Falle der Beauftragung einer Steuerberatungskanzel für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen sowie für die fristgerechte Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge Sorge zu tragen und sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen durch die damit beauftragte Kanzlei zu überzeugen hat (siehe VwGH vom 03.10.2002, 2002/08/0227). Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vor, dass eine persönliche Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ausgeschlossen sei, solange kein vorsätzliches oder groß fahrlässiges Fehlverhalten nachweisbar sei. Diesbezüglich sei auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach der Vertreter einer juristischen Person nachzuweisen hat, dass er ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert war. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (siehe VwGH vom 12.01.2016, 2014/08/0028). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat keine Unterlagen vorgelegt, welche eine gleichmäßige Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den übrigen Gläubigerforderungen belegen würden. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgegangen. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vor, dass eine persönliche Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ausgeschlossen sei, solange kein vorsätzliches oder groß fahrlässiges Fehlverhalten nachweisbar sei. Diesbezüglich sei auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen, wonach der Vertreter einer juristischen Person nachzuweisen hat, dass er ohne eigenes Verschulden an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert war. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (siehe VwGH vom 12.01.2016, 2014/08/0028). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat keine Unterlagen vorgelegt, welche eine gleichmäßige Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den übrigen Gläubigerforderungen belegen würden. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zudem ausführt, dass die Geltendmachung der Nebengebühren gemäß § 59 ASVG unbillig sei, so sei darauf hingewiesen, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach - im Sinne des § 59 Abs. 2 ASVG - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch die Einhebung der Verzugszinsen gefährdet wären.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zudem ausführt, dass die Geltendmachung der Nebengebühren gemäß Paragraph 59, ASVG unbillig sei, so sei darauf hingewiesen, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach - im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, ASVG - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch die Einhebung der Verzugszinsen gefährdet wären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG) und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insofern ins Leere geht. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG) und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insofern ins Leere geht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Zu B) Unzulässigkeit der Revision: ,
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I413.2323610.1.00