Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren erlassen“. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als dass Spruchpunkt römisch sechs. wie folgt lautet: „
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren erlassen“. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein algerischer Staatsangehöriger (in Folge: Beschwerdeführer) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 26.06.2025 verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 87 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung § 12 dritter Fall StGB, §§ 15, 87 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren.Am 26.06.2025 verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, 87, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 87 Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Nach Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs und der Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2025 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/ belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.09.2025 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Das über ihn verhängte Einreiseverbot erweise sich zudem aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung als erforderlich.Nach Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs und der Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.08.2025 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/ belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.09.2025 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Das über ihn verhängte Einreiseverbot erweise sich zudem aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung als erforderlich. Gegen den Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 06.10.2025 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Moniert wurde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2025 vorgelegt und langten am 17.10.2025 in der Gerichtsabteilung I422 zur Entscheidung ein. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2025, GZ: I422 2322693-1/3Z, wurde der Beschwerde vom 06.10.2025 die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2025, GZ: I422 2322693-1/3Z, wurde der Beschwerde vom 06.10.2025 die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) nicht zuerkannt. Am 18.11.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
V (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph eins, Ziffer 10, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Zur aktuellen Lage in Algerien werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 17.11.2025, Version 11, folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage
seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 12.3.2025; vgl. AA 25.4.2025). Der Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 25.4.2025). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform brachte eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankerte stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 21.5.2024).
seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 12.3.2025; vergleiche AA 25.4.2025). Der Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 25.4.2025). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform brachte eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankerte stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 21.5.2024). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB Algier 21.5.2024). Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde 2019 nach massiven Demonstrationen („ Hirak“) gestürzt. Er war seit 1999, damals 62-jährig, im Amt. Während die Öffentlichkeit eine grundlegende Erneuerung des politischen Systems, mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fordert(e), konsolidierte sich dieses in Richtung eines „ Clanwechsels“, dominiert vom neuen Staatspräsidenten Abdelmajid Tebboune und der Armee unter Generalstabschef Saïd Chengriha. Der damals neue [Anm.: und gegenwärtige] Präsident war Premierminister und Minister Bouteflikas, wurde im Dezember 2019 bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von knapp unter 40 % gleich im ersten Wahlgang gewählt, es standen nur „ Systemkandidaten“ zu Auswahl (ÖB Algier 21.5.2024). Bei der Präsidentschaftswahl in Algerien am 7.9.2024 hat sich Amtsinhaber Abdelmadjid Tebboune eine zweite Amtszeit von weiteren fünf Jahren gesichert. Laut Wahlbehörde hat Tebboune 94,6 % der Stimmen erhalten. Die beiden Gegenkandidaten blieben demnach völlig chancenlos und erhielt nur 3 % beziehungsweise 2 % der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung war mit nur 48 % ähnlich gering wie fünf Jahre zuvor. Der Sieg hat für Tebboune damit einen bitteren Beigeschmack und ist auch Ausdruck der Frustration bei vielen Menschen in dem nordafrikanischen Land (Tagesschau 8.9.2024). Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 12.3.2025; vgl. FH 2025, AA 25.4.2025). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann (FH 2025). Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten (FH 2025; vgl. AA 25.4.2025). Unter den ersten vier Wahlsiegern fanden sich jene drei Parteien, die bereits unter Bouteflika die Regierungsmehrheit gebildet hatten. Zudem ist die Zahl der unabhängigen Abgeordneten ohne Parteizugehörigkeit gewachsen. Dagegen hat sich der Anteil an Frauen infolge einer Wahlrechtsreform drastisch reduziert (AA 25.4.2025). Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2025). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 25.4.2025).Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 12.3.2025; vergleiche FH 2025, AA 25.4.2025). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann (FH 2025). Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten (FH 2025; vergleiche AA 25.4.2025). Unter den ersten vier Wahlsiegern fanden sich jene drei Parteien, die bereits unter Bouteflika die Regierungsmehrheit gebildet hatten. Zudem ist die Zahl der unabhängigen Abgeordneten ohne Parteizugehörigkeit gewachsen. Dagegen hat sich der Anteil an Frauen infolge einer Wahlrechtsreform drastisch reduziert (AA 25.4.2025). Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2025). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 25.4.2025). Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Reformdruck. Ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 2025). Seit Algerien 2021 die Beziehungen zu Marokko abgebrochen hat, ist es den beiden Ländern gelungen, trotz mehrerer Zwischenfälle in der Westsahara, die zu einer Eskalation hätten führen können, eine bewaffnete Konfrontation zu vermeiden. Marokko hatte 2020 Schritte unternommen, um die Beziehungen zu Israel zu normalisieren und eine militärische Zusammenarbeit anzustreben. Algerien sah die zunehmend engeren Beziehungen Israels zu Marokko – neben anderen Entwicklungen – als Bedrohung für seine nationale Sicherheit an. Der wichtigste Konfliktpunkt zwischen den beiden Ländern ist jedoch die Westsahara, wo Marokko seine Souveränität geltend macht und Algerien die für eine Unabhängigkeit eintretende Polisario-Front unterstützt. Bislang haben gegenseitige Zurückhaltung und die Diplomatie der USA den Frieden zwischen den Nachbarn gewahrt, doch die Feindseligkeiten in der Westsahara, Desinformation im Internet, ein bilaterales Wettrüsten und der Amtsantritt der Regierung von Präsidenten Donald Trump stellen allesamt Risiken dar (ICG 29.11.2024). Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 24.6.2025). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Im Jahr 2024 gab es
Global Terrorism Index 2025 nur zwei Anschläge bzw. terroristische Vorfälle. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2024 (STDOK 5.6.2025). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 24.6.2025). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024). Spezifische regionale Risiken – Terrorismus In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vgl. AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025).In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vergleiche AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 96 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder „ sehr sicher“ oder „ eher sicher“ zu fühlen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Sicherheitsempfinden in den in diesem Kapitel erwähnten weniger sicheren Regionen bestehen.] Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023).Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024, AA 10.5.2023). Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere bei Revision und Berufung zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben nach Einschätzungen von diversen algerischen Menschenrechtsverteidigern keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Vielen Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 25.4.2025). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Algier 21.5.2024). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierungen vor (FH 2025). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die „Moral“ darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieh das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten; die Regierung hält sich jedoch nicht konsequent an diese Vorgaben. Inhaftierte haben auch das Recht, gegen die Anordnung der Untersuchungshaft durch ein Gericht Berufung einzulegen und, falls sie freigelassen wurden, eine Entschädigung von der Regierung zu verlangen. Dennoch bleibt der übermäßige Einsatz von Untersuchungshaft ein Problem, wobei mehr als ein Dutzend Fälle von Untersuchungshaft mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten im Jahr 2024 gemeldet worden sind (USDOS 12.8.2025). Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Mitunter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen „die Würde des Staates und die Staatssicherheit“ festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024). Sicherheitsbehörden Die 130.000 Mitglieder starke Nationale Gendarmerie, die unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums Polizeiaufgaben außerhalb städtischer Gebiete wahrnimmt, und die 200.000 Mitglieder starke Generaldirektion für Nationale Sicherheit oder nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (OSAC 8.7.2025; vgl. CIA 29.7.2025). Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (OSAC 8.7.2025).Die 130.000 Mitglieder starke Nationale Gendarmerie, die unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums Polizeiaufgaben außerhalb städtischer Gebiete wahrnimmt, und die 200.000 Mitglieder starke Generaldirektion für Nationale Sicherheit oder nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (OSAC 8.7.2025; vergleiche CIA 29.7.2025). Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (OSAC 8.7.2025). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen „ Direction des Services de Sécurité“ (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB Algier 21.5.2024). Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte bleibt ein Problem, da Mitglieder der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (OSAC 8.7.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, USDOS 12.8.2025). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit hat Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durchgeführt und Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte ergriffen, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium hat mehrere strafrechtliche Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung gemeldet (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 hat das Justizministerium angegeben, dass es drei Strafverfahren und Suspendierungen von Polizeibeamten wegen Missbrauchs gegeben hat (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024).Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte bleibt ein Problem, da Mitglieder der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (OSAC 8.7.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024, USDOS 12.8.2025). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit hat Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durchgeführt und Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte ergriffen, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium hat mehrere strafrechtliche Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung gemeldet (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 hat das Justizministerium angegeben, dass es drei Strafverfahren und Suspendierungen von Polizeibeamten wegen Missbrauchs gegeben hat (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, ÖB Algier 21.5.2024), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 25.4.2025). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren (USDOS 12.8.2025).Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025, ÖB Algier 21.5.2024), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 25.4.2025). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren (USDOS 12.8.2025). Folter wird laut Menschenrechtsbeobachtern gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und Geständnissen angewandt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Polizei gelegentlich übermäßige Gewalt gegen Verdächtige, einschließlich Demonstranten und Informanten, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen, anwendet. Dies könnte demnach einer Folter oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verabsäumen es, Vorwürfe von Folter und anderen Misshandlungen zu untersuchen. Sie ignorieren Vorwürfe von Folter und anderer unmenschlicher Behandlung (AI 29.4.2025).Folter wird laut Menschenrechtsbeobachtern gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und Geständnissen angewandt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Polizei gelegentlich übermäßige Gewalt gegen Verdächtige, einschließlich Demonstranten und Informanten, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrnehmen, anwendet. Dies könnte demnach einer Folter oder erniedrigenden Behandlung gleichkommen (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verabsäumen es, Vorwürfe von Folter und anderen Misshandlungen zu untersuchen. Sie ignorieren Vorwürfe von Folter und anderer unmenschlicher Behandlung (AI 29.4.2025). Es gab im Jahr 2024 mehrere Berichte über Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. Im Juli 2024 berichtete die Arbeitsgruppe für erzwungene oder unfreiwillige Verschleppungen des UN-Menschenrechtsrats über 24 ungeklärte Fälle von Verschleppungen in Algerien (USDOS 12.8.2025). Allgemeine Menschenrechtslage Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 12.3.2025). Trotz der Verankerung des Grundrechtsschutzes in der Verfassung sowie der Stärkung dieser durch Spezifizierungen im Rahmen der Verfassungsreformen von 2016 und 2020, bestehen de facto insbesondere aufgrund Gesetzesvorbehaltes weiterhin Defizite bei der Einhaltung des Grundrechtsschutzes. Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 25.4.2025). Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben, um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten, Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA 12.3.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhandel, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025).Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben, um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten, Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA 12.3.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhandel, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025, AI 29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Definition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechtsanwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2025, AI 29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Definition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechtsanwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025). Obwohl öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung weit verbreitet sind, sind Einzelpersonen in ihrer Fähigkeit, ungeschriebene „ rote Linien“ zu überschreiten, eingeschränkt. Im April 2024 verabschiedete die Regierung Änderungen des Strafgesetzbuches, welche die Verbreitung „ falscher Nachrichten“, welche „ die nationale Einheit schädigen“, unter Strafe stellen, ohne jedoch diese Begriffe zu definieren oder zwischen Nachrichtenberichten, sozialen Medien und anderen Medien zu unterscheiden. Die Strafen umfassen Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren sowie Geldstrafen. Neue Bestimmungen stellen die Offenlegung von als „ vertraulich“eingestuften Informationen unter Strafe, ohne zu definieren, was als „ vertraulich“ angesehen werden kann, und führten lebenslange Haftstrafen für Hochverrat ein, wenn die Informationen als sensibel für die „ nationale Sicherheit“, die „ Verteidigung“ oder die „ Wirtschaft“ angesehen werden, wenn sie „ zum Vorteil eines anderen Landes oder eines seiner Vertreter“ weitergegeben werden. Keiner dieser Begriffe oder Themen wurde gesetzlich definiert. Menschenrechtsorganisationen sind zu dem Schluss gekommen, dass die Änderungen willkürliche Auslegungen ermöglichen, um damit die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien weiter einzuschränken (USDOS 12.8.2025). Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA 25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vgl. FH 2025). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025).Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA 25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vergleiche FH 2025). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheitskräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheitskräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens 64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2025).64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2025). Die Sicherheitskräfte nehmen regelmäßig Personen fest, die an nicht genehmigten Protesten teilgenommen oder die Regierung öffentlich kritisiert haben. Festgenommene haben berichtet, dass die Behörden sie vier bis acht Stunden lang festgehalten und dann ohne Anklage wieder freigelassen haben. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten wurden im Laufe des Jahres 2024 mindestens 250 Personen willkürlich festgenommen, weil sie ihre Meinung geäußert hatten. Im September 2024 äußerten Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen ernsthafte Besorgnis über Vorwürfe willkürlicher Inhaftierungen von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Menschenrechtsanwälten und Gewerkschaftern in Algerien (USDOS 12.8.2025). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden. Nach der Registrierung müssen die Organisationen die Regierung über ihre Aktivitäten, Finanzierungsquellen und Mitarbeiter informieren und auch personelle Veränderungen mitteilen. Dennoch sind verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich (USDOS 23.4.2024). Eine Parteigründung bleibt weiterhin schwierig (ÖB Algier 21.5.2024). Für die Gründung einer Partei ist - wie bei anderen Vereinigungen - eine Genehmigung des Innenministeriums nötig. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 23.4.2024). Die Zunahme neuer politischer Parteien nach dem Arabischen Frühling und dem Hirak hat neue Bevölkerungsgruppen mobilisiert. Sie hat jedoch auch zu einer möglichen Zersplitterung der Opposition geführt und kleinere Unterstützergruppen für die regierende Nationale Befreiungsfront (FLN) geschaffen (BS 2024). Oppositionsparteien können sich
einer Quelle grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In den privaten Medien sind oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht präsent. Mehrere Parteien haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 25.4.2025).
einer anderen Quelle schränken die Behörden weiterhin das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit von Mitgliedern oppositioneller politischer Parteien ein und verhaften und verfolgen willkürlich politische Oppositionelle wegen der Ausübung ihrer Menschenrechte (AI 29.4.2025). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024). Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die verfassungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell zu den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsidenten, dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten Jahresbericht vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Delegationen in Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Für das Jahr 2025 hat die CNDH folgende Aktivitäten festgestellt: Gefängnisbesuche; Sitzungen mit der Arabischen Liga und Penal Reform International; Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen, um einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten; Sondersitzungen, um den Klimawandel nach den Waldbränden im Nordosten des Landes zu thematisieren (USDOS 23.4.2024). Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart (USDOS 23.4.2024; FH 2025) und aufgrund von körperlichen Misshandlungen und unzureichender medizinischer Versorgung lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024). Einige Insassen sind Berichten zufolge starker Überbelegung ausgesetzt und haben mit schlechten sanitären Einrichtungen zu kämpfen (FH 2025). Vulnerable Häftlinge werden getrennt inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025) und lokale Menschenrechtsbeobachter (USDOS 23.4.2024) besuchen Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 25.4.2025).Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025) und lokale Menschenrechtsbeobachter (USDOS 23.4.2024) besuchen Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 25.4.2025). Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt. Die DGSN [Generalsekretariat für die nationale Sicherheit] hat berichtet, dass sie im Laufe des Jahres 2023 170 Schulungen zum Thema Menschenrechte für 8.467 Polizeibeamte in allen 58 Bundesstaaten durchgeführt hat, was eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr darstellt (USDOS 23.4.2024). Verbesserungen: Im Laufe des Jahres 2023 meldete das Justizministerium mehrere Verbesserungen der Haftbedingungen, darunter die Einrichtung von öffentlichen Telefonen in drei neuen Gefängnissen, die Eröffnung von zwei neuen Gefängnissen, um die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern, und die Verbesserung der medizinischen Einrichtungen in mehreren Gefängnissen im ganzen Land. Die Behörden führten außerdem Schulungsprogramme für Gefängnisbeamte zu national und international verankerten Rechten für Gefangene sowie Schulungen zum besonderen Schutz von Frauen und Minderjährigen in Gefängnissen ein (USDOS 23.4.2024). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haftbedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen Experten konstatiert werden. Von 144 Strafanstalten sind 80 jünger als zehn Jahre, die medizinische Ausstattung ist allgemein gut. Bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung nach Entlassung aus der Haft sind Defizite festzustellen (AA 25.4.2025). Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 2025). Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, in das Land ein- und auszureisen. Menschenrechtsgruppen äußern sich besorgt darüber, dass die Regierung Reiseverbote, einschließlich außergerichtlicher Verbote, gegen Journalisten, Aktivisten und Kritiker einsetzt (USDOS 23.4.2024). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es
Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Manchmal hat die Regierung auch algerischen Aktivisten aus der Diaspora, die das Land besuchen, die Ausreise verboten (FH 2025).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es
Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025). Manchmal hat die Regierung auch algerischen Aktivisten aus der Diaspora, die das Land besuchen, die Ausreise verboten (FH 2025). Die Landgrenze zwischen Algerien und Marokko bleibt geschlossen (FH 2025). Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Das Land stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben der Modernisierung und dem Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2025). Als größtes afrikanisches Land und drittgrößte arabische Volkswirtschaft kehrte Algerien im Juli 2024 in die Kategorie der Länder mit hohem mittlerem Einkommen
der Einkommensklassifizierung der Weltbank zurück. In den letzten zwei Jahrzehnten hat Algerien Fortschritte bei der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung erzielt, indem es in Infrastrukturprojekte investiert und umverteilende Sozialpolitiken eingeführt hat, welche die Armut gemildert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung erheblich verbessert haben (WB 25.4.2025). Die Inflation betrug 2022 und 2023 9,3 %, im Jahr 2024 ist sie auf 4 % gesunken (WB 2025a). Um die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024). Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für Algerien im Jahr 2025 mit einem Wirtschaftswachstum von 3,3 % (WKO 16.5.2025). Die größte Herausforderung für die algerische Wirtschaft bleibt die hohe Abhängigkeit von Einnahmen aus dem Erdöl- und Erdgassektor sowie von öffentlichen Ausgaben. Der Erdöl- und Erdgassektor machte zwischen 2019 und 2023 14 % des BIP, 83 % der Exporte und 47 % der Haushaltseinnahmen aus. Algerien strebt eine Diversifizierung seiner Wirtschaft an, um die Einnahmequellen des Landes zu variieren und die Beschäftigungsaussichten insbesondere für junge Menschen angesichts seines demografischen Profils zu verbessern (WB 25.4.2025). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „ Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 25.4.2025). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch heimische Produktion wie auch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Lebensmitteln, oft ausgelöst durch Hamsterkäufe. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 25.4.2025). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben: Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 85 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 11 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 2 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können. 79 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 17 % der Befragten dies gerade so schaffen. 1 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % gab keine Antwort. 80 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 14 % dies nur mit Mühe schaffen. 4 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen. Interessant ist ein Vergleich nach Geschlecht. Dieser zeigt, dass zwar 55 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall ist. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten (87 %) ist allerdings höher als unter den männlichen Befragten (80 %). Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu Verbesserungen bei Wohnkosten (2024 konnten sich 63 % der Befragten die Wohnkosten leisten, 2025 85 %) und Elektrizität (2024 hatten 86 % der Befragten immer Eelktrizität, 2025 93 %) sowie Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen: Erwerb von Lebensmitteln (2024 konnten sich 63 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 73 %). Zugang zu Trinkwasser (2024 konnten sich 82 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 89 %). Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern ist eine deutliche Verbesserung zu verzeichnen. (Während im Jahr 2024 52 % der Bevölkerung in der Lage waren, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 80 % gestiegen) (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.] Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag im Jahr 2024 bei 11,4 % (WKO 9.2025, WB 2025b), nach anderen Angaben der Weltbank bei 12,7 % (WB 25.4.2025),die Arbeitslosigkeit hat in den letzten Jahren abgenommen: 2020 14,1%, 2021 13,6%, 2022 12,3%, 2023 11,7% (WB 2025b). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2024 bei 29,8 % (WKO 9.2025) bzw. 29,3 % (WB 25.4.2025). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft worden sind. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024). Medizinische Versorgung Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 25.4.2025). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 25.4.2025). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024). Im Jahr 2022 gab es in Algerien 16,6 Ärzte pro 10.000 Einwohner, insgesamt 75.
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich noch auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. In Bezug auf seine in Frankreich lebende Tante wurde ebenfalls kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Bezug auf seine in Europa lebende Tante vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen und wurde im gegebenen Zusammenhang auch kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität behauptet.Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich noch auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK. In Bezug auf seine in Frankreich lebende Tante wurde ebenfalls kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses ist das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Bezug auf seine in Europa lebende Tante vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen und wurde im gegebenen Zusammenhang auch kein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität behauptet. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich zumindest etwas über ein Jahr andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich zumindest etwas über ein Jahr andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp einem Jahr keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp einem Jahr keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers weder eine integrative Aufenthaltsverfestigung von maßgeblicher Intensität behauptet, noch kam eine solche im Verfahren hervor. Insbesondere verfügt er über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von seiner laufenden Hauptwohnsitzmeldung in der JA XXXX seit 16.09.2025 und zuvor in der JA XXXX war er im Bundesgebiet auch niemals behördlich gemeldet.Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers weder eine integrative Aufenthaltsverfestigung von maßgeblicher Intensität behauptet, noch kam eine solche im Verfahren hervor. Insbesondere verfügt er über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von seiner laufenden Hauptwohnsitzmeldung in der JA römisch 40 seit 16.09.2025 und zuvor in der JA römisch 40 war er im Bundesgebiet auch niemals behördlich gemeldet. Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Algerien eine Schulbildung durchlaufen und im Anschluss daran jahrelange Berufserfahrung als Ziegenhirte gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in Algerien über enge familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Eltern, seines Bruders und seiner Schwester, zu denen er in aufrechtem und gutem Kontakt steht. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerde
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.