RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlI423 2332620-1 Spruch, I423 2332620-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2024 einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages und den damit verbundenen Abgaben. Beigelegt waren dem eine Meldebestätigung und ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2024 betreffend die monatliche Pensionsleitung. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer den Bezug von Leitungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen an und gab einen Einpersonenhaushalt an. Mit „Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 22.10.2024 informierte die OBS den Beschwerdeführer, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige. Um einen positiven Bescheid bewirken zu können, müsse der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Stellungahme bzw. Unterlagen binnen zwei Wochen nachreichen. Von Seiten des Beschwerdeführers kam es zu keiner Stellungnahme bzw. Nachreichung von Unterlagen. Mit Bescheid vom 03.01.2025 wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies damit, dass das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz überschreite. Zur Berechnung zog die belangte Behörde den Richtsatz für das Jahr 2024 heran. In der am 21.01.2025 eingelangten Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass er mit dem in Anschlag gebrachten Pauschalwert von EUR 140,-- als Wohnaufwand nicht das Auslangen finde und listete er zusätzliche monatliche Ausgabe wie Grundsteuer, Abfallgrundgebühr, Wasserbezugsgebühr, Gas- und Heizungskosten, Gebäude- und Haftpflichtversicherung und Betriebskosten auf. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht erst am 19.01.2025 vorgelegt, sohin ein Jahr nach Beschwerdeerhebung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seit 01.07.1999 seinen Hauptwohnsitz an der im Spruch genannten Adresse. Er bezieht seit 01.08.2020 Leistungen aus der Pensionsversicherung. Im Jahr 2024 betrug die Bruttopensionsleitung EUR 2.292,
- Nach Abzug von Krankenversicherungsbeitrag und Lohnsteuer wurden monatlich EUR 1.938,87 angewiesen. Im Jahr 2025 betrug die Bemessungsgrundlage monatlich EUR 2.397,71, was einen Nettobezug von EUR 2.013,26 ergibt. Im Jänner 2026 betrug die Bemessungsgrundlage EUR 2.462,
- Der monatliche Nettobezug sind EUR 2.103,
- Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis vorgelegt, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen gegeben ist. Der gesetzlich festgelegte Befreiungsrichtsatz für einen Einpersonenhaushalt betrug für das Jahr 2024 EUR 1.364,12 und für das Jahr 2025 EUR 1.426,
- Aktuell beträgt der Richtsatz für das Jahr 2026 EUR 1.465,
- Beweiswürdigung: Die Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Akt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Pensionsbezug ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherung, woraus auch die Brutto- und Nettobeträge für das Jahr 2024 ersichtlich sind, und einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Daraus lassen sich die monatlichen Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2025 und aktuell 2026 ablesen. Die Nettobezüge ergeben sich durch eine Brutto-Netto-Berechnung (https://www.finanz.at/steuern/pension/?calc=2672098#Tabelle_2025 für 2025 und https://www.finanz.at/steuern/pension/?calc=2672067 für 2026). Dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis betreffend ein Rechtsverhältnis nach mieterschützenden Gesetzen vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Auch den Aufstellungen in der Beschwerde ist derartiges nicht zu entnehmen, sondern gibt er lediglich an, mit dem Pauschalbetrag von EUR 140,-- nicht auszukommen. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FMGebO bzw. § 5 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG idF BGBl. II Nr. 407/2023 für das Jahr 2024, BGBl. II Nr. 417/2024 für das Jahr 2025 und BGBl. II Nr. 263/2025 für das Jahr 2026) sowie dessen Erhöhung um 12 %.Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FMGebO bzw. Paragraph 5, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für das Jahr 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für das Jahr 2025 und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für das Jahr 2026) sowie dessen Erhöhung um 12 %.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gegen von der OBS erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das
- Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Gegen von der OBS erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das
- Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Vom ORF-Beitrag sind gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Gemäß § 47 Abs. 1 FMGebO sind auf Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die folgenden Personengruppen zu befreien:Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, FMGebO sind auf Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die folgenden Personengruppen zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
- Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
- gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und die Fernmeldegebührenordnung wurden durch BGBl. I Nr. 112/2023 aufgehoben und traten mit 31.12.2025 außer Kraft.Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und die Fernmeldegebührenordnung wurden durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, aufgehoben und traten mit 31.12.2025 außer Kraft. Ab 01.01.2026 finden sich die Befreiungsvoraussetzungen in § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, dessen Abs. 1 die oben dargestellten Befreiungsmöglichkeiten wiederholt.Ab 01.01.2026 finden sich die Befreiungsvoraussetzungen in Paragraph 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, dessen Absatz eins, die oben dargestellten Befreiungsmöglichkeiten wiederholt. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen und ist für die Jahre 2024 und 2025 daher § 47 Abs. 1 Z 3 FMGebO und für das Jahr 2026 § 5 Abs. 1 Z 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einschlägig.Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen und ist für die Jahre 2024 und 2025 daher Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FMGebO und für das Jahr 2026 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einschlägig. Gemäß § 48 Abs. 1 FMGebO bzw. nunmehr § 5 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 FMGebO bzw. § 5 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 jedoch unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung der Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Demzufolge ist das Haushalts-Nettoeinkommen dem maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz gegenüberzustellen. Der Ausgleichszulagenrichtsatz wird in § 293 ASVG monatsbezogen festgesetzt. Mit der jeweiligen Erhöhung um 12% kommt man zu einem Befreiungssatz von EUR 1.364,12 für das Jahr 2024, EUR 1.426,87 für das Jahr 2025 und EUR 1.465,40 für das Jahr 2026.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO bzw. nunmehr Paragraph 5, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, FMGebO bzw. Paragraph 5, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 jedoch unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung der Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Demzufolge ist das Haushalts-Nettoeinkommen dem maßgeblichen Ausgleichszulagenrichtsatz gegenüberzustellen. Der Ausgleichszulagenrichtsatz wird in Paragraph 293, ASVG monatsbezogen festgesetzt. Mit der jeweiligen Erhöhung um 12% kommt man zu einem Befreiungssatz von EUR 1.364,12 für das Jahr 2024, EUR 1.426,87 für das Jahr 2025 und EUR 1.465,40 für das Jahr
- Das Haushalts-Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens sind die monatlich gebührenden bzw. erzielten Einkünfte heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausgleichszulagenrichtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, Zl. 2008/22/0835). Das Einkommen des Beschwerdeführers umfasst die monatliche Pensionsauszuahlung in Höhe von EUR 1.938,87 im Jahr 2024, EUR 2.013,26 im Jahr 2025 und aktuell im Jahr 2026 EUR 2.103,
- Das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers übersteigt folglich die für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenzen für die Jahre 2024, 2025 und
- Jedoch kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FMGebO bzw. § 5 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 abzugsfähige Ausgaben wie den Mietaufwand geltend machen. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis vorgelegt hat, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mietergeschützten Gesetzen gegeben ist, war für die Jahre 2024 und 2025 ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand von EUR 140,-- und für das Jahr 2026 von EUR 500,-- vom Haushalts-Nettoeinkommen abzuziehen.Jedoch kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, FMGebO bzw. Paragraph 5, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 abzugsfähige Ausgaben wie den Mietaufwand geltend machen. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis vorgelegt hat, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mietergeschützten Gesetzen gegeben ist, war für die Jahre 2024 und 2025 ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand von EUR 140,-- und für das Jahr 2026 von EUR 500,-- vom Haushalts-Nettoeinkommen abzuziehen. Im Ergebnis überschreitet das monatliche Haushaltsnettoeinkommen den Befreiungsrichtsatz im Jahr 2024 um EUR 434,15, im Jahr 2025 um EUR 446,39 und im Jahr 2026 um EUR 137,
- Folglich ist der Beschwerdeführer von der Gebührenpflicht betreffend den ORF-Beitrag nicht zu befreien. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (zum Ermessen bei der unterbliebenen Beantragung einer mündlichen Verhandlung näher VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I423.2332620.1.00