← Österreich

{'item': 'I424 2312075-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2026 GeschäftszahlI424 2312075-1 SpruchI424 2312075-1/3E, I424 2312075-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 28.01.2025 begehrte die BF bereits zum zeiten Mal Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ex-Ehegatten, wobei sie – wie schon im vorangehenden Antrag vom 04.04.2022 – die Frage nach einem im Todeszeitpunkt des Ehegatten bestandenen Unterhaltsanspruch (aufgrund Gerichtsurteil, gerichtlichem Vergleich oder vor Eheauflösung eingegangenen vertraglichen Vereinbarung) oder einem tatsächlich geleisteten Unterhalt bejahte, indem sie „ja“ ankreuzte und die Unterhaltshöhe mit € 300,00 monatlich anführte. Im Unterschied zu ihrem ersten Antrag gab sie nunmehr den Beginn der Unterhaltsleistung mit 08.05.2008 an, unterstrich das Wort „Unterhaltsanspruch“ und fügte dem rechts daneben handschriftlich und in Klammer gesetzt „lt. Beschluss“ an.
  2. Die PVA wies den Antrag der BF mit Bescheid vom 27.02.2025 nach § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde ausgeführt der für die Gewährung der Witwenpension heranzuziehende Stichtag – nämlich der 01.03.2022 – sei durch den Todestag (Anmerkung: des Ex-Ehemannes der BF) festgelegt. Es sei weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen noch der maßgebenden Rechtslage eingetreten. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 18.05.2022 entgegen.
  3. Die PVA wies den Antrag der BF mit Bescheid vom 27.02.2025 nach Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde ausgeführt der für die Gewährung der Witwenpension heranzuziehende Stichtag – nämlich der 01.03.2022 – sei durch den Todestag (Anmerkung: des Ex-Ehemannes der BF) festgelegt. Es sei weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen noch der maßgebenden Rechtslage eingetreten. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 18.05.2022 entgegen.
  4. Dagegen richtet sich die am 27.03.2025 bei der PVA eingelangte Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen vorbringt, sie verstehe, dass Rechtskraft eingetreten sei. Sie sei allerdings infolge der erlebten häuslichen Gewalt in ihrer Geschäftsfähigkeit „zum Zeitpunkt des
  5. Mais 2022“ dahingehend beeinträchtigt gewesen und habe deshalb nicht verstanden, dass sie gegen den Bescheid der PVA eine Beschwerde einbringen müsse. Sie habe Ehegattenunterhalt in Höhe von € 300,00 geltend gemacht und sei dieser daher auch vom Ehegatten zu leisten gewesen. Aus der Formulierung auf Seite 9 Punkt
  6. im Antrag auf Witwenpension schließe sie, dass die beiden „Sachverhalte“ Unterhaltsanspruch bzw. geleisteter Unterhalt „gleich viel bedeuten“, sodass sie um Gewährung der Witwenpension ersuche, weil Unterhalt gerichtlich vereinbart worden sei. Grundlage für den Unterhalt stelle ihre Scheidungsklage dar. Die BF schildert im Weiteren ihre Motivation für die Scheidung und ihr nunmehriges Begehren auf Aufhebung des Bescheides „und um Gewährung der Witwenpension in der geringsten möglichen Höhe.“ Der Beschwerde legte sie den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.05.2008 zu GZ. XXXX betreffend den Kindesunterhalt der zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder bei, in welchem auf Seite 3 unter anderem die Wortfolge „(…) sowie für seine Gattin, für welche ein Unterhalt von mtl. € 300,00 geltend gemacht wird“ hervorgehoben wurde.Der Beschwerde legte sie den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.05.2008 zu GZ. römisch 40 betreffend den Kindesunterhalt der zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder bei, in welchem auf Seite 3 unter anderem die Wortfolge „(…) sowie für seine Gattin, für welche ein Unterhalt von mtl. € 300,00 geltend gemacht wird“ hervorgehoben wurde.
  7. Der Bezug habende Behördenakt wurde in weiterer Folge von der PVA vorgelegt und ist mit der Stellungnahme der PVA am 06.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Darin führt die belangte Behörde aus, der nunmehr von der BF vorgelegte Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.05.2008 betreffe nicht den Ehegattenunterhalt, sondern beziehe sich ausschließlich auf den Unterhalt der damals minderjährigen Kinder. Aus dem Scheidungsurteil vom 16.07.2008 gehe hervor, die BF habe ihr ursprüngliches Begehren auf Ehegattenunterhalt zurückgezogen. Ein Unterhaltsanspruch der BF gegenüber dem verstorbenen Ex-Ehegatten sei daher rechtskräftig nie festgestellt worden. Ein Anspruch auf Witwenpension bestehe nur, wenn entweder der Unterhalt tatsächlich geleistet werde oder eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung desselben bestehe. Beides habe die BF nicht nachgewiesen. Die von der BF geltend gemachte soziale Härte könne in Anbetracht der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen – eine Ermessenentscheidung sei nicht vorgesehen – keine Berücksichtigung finden.
  8. Der Bezug habende Behördenakt wurde in weiterer Folge von der PVA vorgelegt und ist mit der Stellungnahme der PVA am 06.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Darin führt die belangte Behörde aus, der nunmehr von der BF vorgelegte Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.05.2008 betreffe nicht den Ehegattenunterhalt, sondern beziehe sich ausschließlich auf den Unterhalt der damals minderjährigen Kinder. Aus dem Scheidungsurteil vom 16.07.2008 gehe hervor, die BF habe ihr ursprüngliches Begehren auf Ehegattenunterhalt zurückgezogen. Ein Unterhaltsanspruch der BF gegenüber dem verstorbenen Ex-Ehegatten sei daher rechtskräftig nie festgestellt worden. Ein Anspruch auf Witwenpension bestehe nur, wenn entweder der Unterhalt tatsächlich geleistet werde oder eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung desselben bestehe. Beides habe die BF nicht nachgewiesen. Die von der BF geltend gemachte soziale Härte könne in Anbetracht der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen – eine Ermessenentscheidung sei nicht vorgesehen – keine Berücksichtigung finden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die BF heißt XXXX , ist am XXXX geboren und war mit XXXX , geb. am XXXX , verheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.07.2008 zu GZ. XXXX geschieden. Das von der BF im Scheidungsverfahren zunächst eingebrachte Begehren auf Leistung von Unterhalt sowie auf Leistung von Genugtuung wurde in der Verhandlung vom 06.03.2008 zurückgezogen. Der Ex-Ehemann der BF verstarb am XXXX .1.
  11. Die BF heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und war mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , verheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.07.2008 zu GZ. römisch 40 geschieden. Das von der BF im Scheidungsverfahren zunächst eingebrachte Begehren auf Leistung von Unterhalt sowie auf Leistung von Genugtuung wurde in der Verhandlung vom 06.03.2008 zurückgezogen. Der Ex-Ehemann der BF verstarb am römisch 40 . 1.
  12. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 08.05.2008 zur GZ. XXXX wurde ausgesprochen, dass der nunmehrig verstorbene Ex-Ehemann der BF für die damals minderjährigen Kinder Unterhalt zu leisten hat. In der Begründung dieses Beschlusses wurde in Zusammenhang mit der Beurteilung der Höhe des zu leistenden Kindesunterhaltes ausgeführt: 1.
  13. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.05.2008 zur GZ. römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der nunmehrig verstorbene Ex-Ehemann der BF für die damals minderjährigen Kinder Unterhalt zu leisten hat. In der Begründung dieses Beschlusses wurde in Zusammenhang mit der Beurteilung der Höhe des zu leistenden Kindesunterhaltes ausgeführt: Der Vater ist unbestritten weiters sorgepflichtig für eine Tochter, welche in der Türkei studiert sowie für seine Gattin, welche einen Unterhalt von monatlich € 300,00 geltend machen wird. 1.
  14. Am 04.04.2022 beantragte die BF bei der PVA die Gewährung einer Witwenpension. Sie bejahte in ihrem Antrag die Frage nach einem im Todeszeitpunkt des Ehegatten bestandenen Anspruch auf Ehegattenunterhalt (aufgrund Gerichtsurteil, Vergleich oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen Vereinbarung) oder einem tatsächlich geleisteten Ehegattenunterhalt und gab die Höhe des Unterhaltes mit € 300,00 monatlich bekannt. 1.
  15. Mit Bescheid vom 18.05.2022 wurde dieser Antrag gemäß § 258 Abs. 4 Bundesgesetz vom
  16. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. 189/1955 in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) von der PVA abgelehnt und die Ablehnung damit begründet, dass der Ex-Ehemann der BF im Zeitpunkt seines Todes ihr weder Unterhalt zu leisten hatte noch (tatsächlich) leistete.1.
  17. Mit Bescheid vom 18.05.2022 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 258, Absatz 4, Bundesgesetz vom
  18. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) von der PVA abgelehnt und die Ablehnung damit begründet, dass der Ex-Ehemann der BF im Zeitpunkt seines Todes ihr weder Unterhalt zu leisten hatte noch (tatsächlich) leistete. Dagegen brachte die BF keine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht ein. 1.
  19. Am 28.01.2025 beantragte die BF bei der belangten Behörde neuerlich die Gewährung einer Witwenpension nach ihrem verstorbenen Ex-Ehegatten. Sie bejahte in ihrem Antrag die Frage nach einem im Todeszeitpunkt des Ehegatten bestandenen Anspruch auf Ehegattenunterhalt (aufgrund Gerichtsurteil, Vergleich oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen Vereinbarung) oder einem tatsächlich geleisteten Ehegattenunterhalt seit 08.05.2008 und gab die Höhe des Unterhaltes mit € 300,00 monatlich bekannt. 1.
  20. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.02.2025 wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  21. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der PVA.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der PVA. 2.
  22. Die Feststellungen zur BF, zu ihrem Ex-Ehegatten und zu deren Scheidung ergeben sich sowohl aus dem im Akt befindlichen Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes XXXX , als auch aus den Anträgen der BF vom 04.04.2022 und 28.01.2025.2.
  23. Die Feststellungen zur BF, zu ihrem Ex-Ehegatten und zu deren Scheidung ergeben sich sowohl aus dem im Akt befindlichen Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , als auch aus den Anträgen der BF vom 04.04.2022 und 28.01.
  24. 2.
  25. Die Feststellungen betreffend den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 08.05.2008 zur GZ. XXXX stützen sich auf die Einsichtnahme in das fragliche Dokument. 2.
  26. Die Feststellungen betreffend den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.05.2008 zur GZ. römisch 40 stützen sich auf die Einsichtnahme in das fragliche Dokument. 2.
  27. Die Feststellungen zum Antrag der BF vom 04.04.2022 und zum Inhalt desselben gründen sich auf das im Behördenakt befindliche Dokument. 2.
  28. Die Feststellungen zur Ablehnung des Antrages der BF mit Bescheid vom 18.05.2022 und zur darin enthaltenen Begründung stützen sich auf den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindlichen Bescheid. Dass der Bescheid unbekämpft blieb, ergibt sich aus dem Behördenakt und insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen, mit welchem die BF selbst zugesteht, es sei „Rechtskraft bereits eingetreten“. 2.
  29. Dass die BF am 28.01.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag stellte, sowie der Inhalt dieses Antrags ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Antragsformular. 2.
  30. Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid stützen sich auf die Einsichtnahme in denselben.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  32. Leistungssachen sind nach § 354 Z. 1 ASVG unter anderem die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung mit den in dieser Norm ausdrücklich einbezogenen und ausgenommenen Angelegenheiten.3.
  33. Leistungssachen sind nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG unter anderem die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung mit den in dieser Norm ausdrücklich einbezogenen und ausgenommenen Angelegenheiten. Alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind gemäß § 355 Satz 1 ASVG Verwaltungssachen.Alle nicht gemäß Paragraph 354, ASVG als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind gemäß Paragraph 355, Satz 1 ASVG Verwaltungssachen. Eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Satz 1 ASVG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer dann vor, wenn nicht über die Versicherungsleistung selbst – somit deren Grund, Höhe (Umfang) oder Ruhen – als Hauptfrage, sondern über vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen gesondert zu entscheiden ist. „Verwaltungssache” in diesem Sinn ist etwa die Frage, ob die Zurückweisung eines Antrags auf Leistung wegen entschiedener Sache gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0117, Rz. 15; VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065, Rz. 24 ff).Eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, Satz 1 ASVG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer dann vor, wenn nicht über die Versicherungsleistung selbst – somit deren Grund, Höhe (Umfang) oder Ruhen – als Hauptfrage, sondern über vorgelagerte verfahrensrechtliche Fragen gesondert zu entscheiden ist. „Verwaltungssache” in diesem Sinn ist etwa die Frage, ob die Zurückweisung eines Antrags auf Leistung wegen entschiedener Sache gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 19.11.2024, Ra 2023/08/0117, Rz. 15; VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065, Rz. 24 ff). Gegenständlich ist über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung mit Bescheid der PVA vom 27.02.2025 wegen entschiedener Sache zu entscheiden, weshalb – im Gegensatz zur inhaltlichen Abweisung mit Bescheid vom 04.04.2022 – eine „Verwaltungssache“ im Sinne des § 355 Satz 1 ASVG vorliegt. Für diese ist das erkennende Gericht nach § 414 Abs. 1 ASVG zuständig, während der Bescheid der PVA vom 04.04.2022 mittels Klage (beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht) bekämpft werden hätte können (s. Novak in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg], ASVG Praxiskommentar [
  34. Lfg 2020] § 353 ASVG Rz. 6).Gegenständlich ist über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung mit Bescheid der PVA vom 27.02.2025 wegen entschiedener Sache zu entscheiden, weshalb – im Gegensatz zur inhaltlichen Abweisung mit Bescheid vom 04.04.2022 – eine „Verwaltungssache“ im Sinne des Paragraph 355, Satz 1 ASVG vorliegt. Für diese ist das erkennende Gericht nach Paragraph 414, Absatz eins, ASVG zuständig, während der Bescheid der PVA vom 04.04.2022 mittels Klage (beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht) bekämpft werden hätte können (s. Novak in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg], ASVG Praxiskommentar [
  35. Lfg 2020] Paragraph 353, ASVG Rz. 6). Da kein Fall gemäß § 410 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 6 bis Z.9 ASVG vorliegt, besteht keine Grundlage für eine Senatsentscheidung nach § 414 Abs. 2 ASVG. Somit ist Einzelrichterinnenzuständigkeit gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I 10/2013 (in der Folge: BVwGG) gegeben.Da kein Fall gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 6 bis Ziffer 9, ASVG vorliegt, besteht keine Grundlage für eine Senatsentscheidung nach Paragraph 414, Absatz 2, ASVG. Somit ist Einzelrichterinnenzuständigkeit gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, (in der Folge: BVwGG) gegeben. 3.
  36. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.
  37. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011, Rz. 11, mwN).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand vergleiche VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011, Rz. 11, mwN). Als Vergleichsmaßstab für das Vorbringen der BF anlässlich ihres nunmehrigen Antrages auf Zuerkennung einer Witwenpension ist der Bescheid der belangten Behörde vom 18.05.2022 heranzuziehen, mit welchem die Zuerkennung der Witwenpension gegenüber der BF abgelehnt wurde. Erst eine Sachverhaltsänderung, die den Schluss zulässt, dass – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, rechtfertigt aufgrund einer wesentlichen Änderung des relevanten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung (VwGH
  38. 2021, Ra 2017/22/0196). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss daher zumindest möglich sein (VwGH
  39. 2011, 2011/22/0035; Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar

(2022)§ 68 AVG Rz 36).Erst eine Sachverhaltsänderung, die den Schluss zulässt, dass – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, rechtfertigt aufgrund einer wesentlichen Änderung des relevanten Sachverhalts eine neuerliche Sachentscheidung (VwGH 29. 3. 2021, Ra 2017/22/0196). Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss daher zumindest möglich sein (VwGH 13. 9. 2011, 2011/22/0035; Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)Paragraph 68, AVG Rz 36). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (VwGH
  1. 2016, Ra 2016/21/0143) und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH Seite 854
  2. 2016, Ra 2015/22/0143). Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (VwGH
  3. 2021, Ra 2020/18/0537; Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)§ 68 AVG Rz 34).Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (VwGH
  1. 2016, Ra 2016/21/0143) und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH Seite 854
  2. 2016, Ra 2015/22/0143). Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen (VwGH
  3. 2021, Ra 2020/18/0537; Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)Paragraph 68, AVG Rz 34). Der abweisende Bescheid der PVA vom 18.05.2022 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Ex-Ehemann der BF im Zeitpunkt seines Todes der BF weder Unterhalt zu leisten hatte, noch der BF tatsächlich Unterhalt leistete. Das in erster Instanz mit Antrag vom 28.01.2025 erstattete Vorbringen, die BF habe gegenüber ihrem Ex-Ehemann seit 08.05.2008 – somit auch in dessen Todeszeitpunkt – entgegen den Ausführungen im rechtskräftigen Bescheid doch einen Unterhaltsanspruch gehabt, ist keine behauptete Änderung der Sachlage nach Erlassung des Bescheides. Vielmehr richtet sich das Vorbringen gegen die aus Sicht der BF unrichtigen behördlichen Feststellungen. Es ist deshalb die Identität der Sache gegeben und § 68 Abs. 1 AVG vorliegend anwendbar.Das in erster Instanz mit Antrag vom 28.01.2025 erstattete Vorbringen, die BF habe gegenüber ihrem Ex-Ehemann seit 08.05.2008 – somit auch in dessen Todeszeitpunkt – entgegen den Ausführungen im rechtskräftigen Bescheid doch einen Unterhaltsanspruch gehabt, ist keine behauptete Änderung der Sachlage nach Erlassung des Bescheides. Vielmehr richtet sich das Vorbringen gegen die aus Sicht der BF unrichtigen behördlichen Feststellungen. Es ist deshalb die Identität der Sache gegeben und Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegend anwendbar. Der von der BF zum Beleg ihres Vorbringens vorgelegte Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 08.05.2008 zur GZ. XXXX kann die Behauptung der BF, es habe ein Unterhaltsanspruch im Todeszeitpunkt bestanden jedoch nicht stützen, da dieser Beschluss sich im Spruch ausschließlich mit der Unterhaltspflicht des verstorbenen Ex-Ehegatten gegenüber den damals minderjährigen Kindern befasst, dieser Beschluss vor der Scheidung erging und darin lediglich in der Begründung ausgeführt wird, die BF habe vor einen Unterhaltsanspruch in Höhe von € 300,00 (wohl gemeint im Scheidungsverfahren) geltend zu machen. In der mündlichen Verhandlung zur Scheidungssache, zog die BF ihr Begehren auf Unterhalt jedoch zurück und wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.07.2008 zu GZ.: XXXX auch kein Unterhalt zugesprochen. Der von der BF zum Beleg ihres Vorbringens vorgelegte Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.05.2008 zur GZ. römisch 40 kann die Behauptung der BF, es habe ein Unterhaltsanspruch im Todeszeitpunkt bestanden jedoch nicht stützen, da dieser Beschluss sich im Spruch ausschließlich mit der Unterhaltspflicht des verstorbenen Ex-Ehegatten gegenüber den damals minderjährigen Kindern befasst, dieser Beschluss vor der Scheidung erging und darin lediglich in der Begründung ausgeführt wird, die BF habe vor einen Unterhaltsanspruch in Höhe von € 300,00 (wohl gemeint im Scheidungsverfahren) geltend zu machen. In der mündlichen Verhandlung zur Scheidungssache, zog die BF ihr Begehren auf Unterhalt jedoch zurück und wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.07.2008 zu GZ.: römisch 40 auch kein Unterhalt zugesprochen. Der dem Antrag zugrundeliegende Sachverhalt hat sich dementsprechend in keiner Weise verändert. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich seit der Ablehnung der Zuerkennung der Witwenpension mit Bescheid vom 18.05.2022 nicht geändert. Während § 258 Abs. 4 ASVG unverändert blieb, wurden mit BGBl. I 46/2024 und BGBl. I 106/2024 die (hier nicht wesentlichen) Abs. 1, Abs. 3 Z. 1 und Abs. 5 der genannten Bestimmung geändert.Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich seit der Ablehnung der Zuerkennung der Witwenpension mit Bescheid vom 18.05.2022 nicht geändert. Während Paragraph 258, Absatz 4, ASVG unverändert blieb, wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 46 aus 2024, und Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2024, die (hier nicht wesentlichen) Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, der genannten Bestimmung geändert. Da sich somit seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 18.05.2022 weder die maßgebliche Sach- noch Rechtslage geändert hat, ist die auf § 68 Abs. 1 AVG gestützte Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der BF seitens der PVA zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde war aus diesem Grund abzuweisen.Da sich somit seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 18.05.2022 weder die maßgebliche Sach- noch Rechtslage geändert hat, ist die auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützte Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der BF seitens der PVA zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde war aus diesem Grund abzuweisen. 3.3. Ergänzend ist noch anzuführen, dass wenn eine Partei die Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 69 ff AVG) begehrt, eine Zurückweisung des jeweiligen Antrages nach § 68 Abs 1 AVG nicht zulässig ist, da die Partei einen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides unter den in §§ 69 und 71 AVG definierten Bedingungen hat (s. Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)§ 68 AVG Rz 42).3.3. Ergänzend ist noch anzuführen, dass wenn eine Partei die Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraphen 69, ff AVG) begehrt, eine Zurückweisung des jeweiligen Antrages nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht zulässig ist, da die Partei einen Rechtsanspruch auf Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides unter den in Paragraphen 69 und 71 AVG definierten Bedingungen hat (s. Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)Paragraph 68, AVG Rz 42). Ein derartiges Begehren kann vom erkennenden Gericht jedoch auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die BF unvertreten ist, nicht erkannt werden. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG bei fehlender ausdrücklicher Bezeichnung des wiederaufzunehmenden Verfahrens vorausgesetzt, dass zumindest dem Inhalt des Anbringens ein Begehren auf Wiederaufnahme eines bestimmten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens entnommen werden kann (vgl. VwGH 18.03.1993, 92/09/0212; Hengstschläger/Leeb, AVG §§ 69, 70 Stand 01.01.2020, rdb.at] Rz. 54).In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, AVG bei fehlender ausdrücklicher Bezeichnung des wiederaufzunehmenden Verfahrens vorausgesetzt, dass zumindest dem Inhalt des Anbringens ein Begehren auf Wiederaufnahme eines bestimmten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens entnommen werden kann vergleiche VwGH 18.03.1993, 92/09/0212; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraphen 69, 70, Stand 01.01.2020, rdb.at] Rz. 54). Die BF brachte am 28.01.2025 einen neuen Antrag ohne jegliche Anmerkung oder Hinweis auf das vorangegangene Verfahren ein. Sie machte (auch nicht implizit) einen Wiederaufnahmegrund glaubhaft, da – wie bereits dargestellt – ein etwaiger bestehender Unterhaltsanspruch gegenüber dem verstorbenen Ex-Ehemann nicht vorliegt und die BF auch keine neuen Beweismittel vorbrachte, die einen solchen auch nur glaubhaft möglich erscheinen lassen. Daher wertete die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Witwenpension zutreffend nicht als Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 69 AVG.Die BF brachte am 28.01.2025 einen neuen Antrag ohne jegliche Anmerkung oder Hinweis auf das vorangegangene Verfahren ein. Sie machte (auch nicht implizit) einen Wiederaufnahmegrund glaubhaft, da – wie bereits dargestellt – ein etwaiger bestehender Unterhaltsanspruch gegenüber dem verstorbenen Ex-Ehemann nicht vorliegt und die BF auch keine neuen Beweismittel vorbrachte, die einen solchen auch nur glaubhaft möglich erscheinen lassen. Daher wertete die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Witwenpension zutreffend nicht als Wiederaufnahmeantrag im Sinne des Paragraph 69, AVG. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist grundsätzlich ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Die fehlende oder falsche Bezeichnung eines Anbringens schadet dann nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung aus dessen Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH 26.07.2002, 99/02/0314; Hengstschläger/Leeb, AVG §§ 71, 72 [Stand 01.01.2020, rdb.at] Rz. 110).Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist grundsätzlich ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Die fehlende oder falsche Bezeichnung eines Anbringens schadet dann nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung aus dessen Inhalt ableiten lässt vergleiche VwGH 26.07.2002, 99/02/0314; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraphen 71, 72, [Stand 01.01.2020, rdb.at] Rz. 110). Mit dem Beschwerdevorbringen betreffend beeinträchtigte Geschäftsfähigkeit „zum Zeitpunkt des
  1. Mais“ legt die BF einen auf Mitte Mai 2022 beschränkten Wiedereinsetzungsgrund nahe. Im Weiteren beantragt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder ausdrücklich noch lässt sich aus dem Beschwerdeinhalt ein derartiger Antrag ableiten. Festzuhalten ist, dass die BF keine seit 18.05.2022 durchgängig andauernde Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit vorträgt. In Anbetracht ihrer Erklärungen es sei „Rechtskraft bereits eingetreten“, sie ersuche „die Sachentscheidung erneut zu überprüfen“ sowie „um Aufhebung des Bescheids vom
  2. Februar 2025 und um Gewährung der Witwenpension in der geringsten möglichen Höhe“ ersucht die BF nicht um Verlängerung der 2022 versäumten Frist zur Klagseinbringung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht, sondern um eine neue anderslautende Entscheidung der PVA. Dementsprechend wertete die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der Witwenpension zutreffend nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Die Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z. 1 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I. 33/2013 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.Die Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte Bundesgesetzblatt römisch eins. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in der Folge: VwGVG) unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, Rz. 27, mwN).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrages ist die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, - auch trotz Antrag - eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 21.11.2025, Ra 2024/17/0023, Rz. 27, mwN). Die Zurückweisung des Antrages der BF wegen entschiedener Sache stützte sich auf einen im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt. Die BF bestreitet lediglich, dass sie gegenüber ihrem Ex-Ehemann keinen Unterhaltsanspruch hatte, was sie jedoch mit den von ihr vorgelegten Unterlagen in keiner Weise glaubhaft substantiieren konnte. Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliegend weder von der BF noch von der PVA beantragt wurde, der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt feststand und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, welche die Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordert hätten, konnte von einer solchen abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Identität der Sache in Zusammenhang mit § 68 AVG, ferner auf die Judikatur zur Frage, was eine „Verwaltungssache” im Sinne des § 355 Satz 1 ASVG ist sowie die einheitliche Rechtsprechung, in welchen Fällen ein Wiederaufnahme- und ein Wiedereinsetzungsantrag anzunehmen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konnte das Gericht nicht erkennen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Identität der Sache in Zusammenhang mit Paragraph 68, AVG, ferner auf die Judikatur zur Frage, was eine „Verwaltungssache” im Sinne des Paragraph 355, Satz 1 ASVG ist sowie die einheitliche Rechtsprechung, in welchen Fällen ein Wiederaufnahme- und ein Wiedereinsetzungsantrag anzunehmen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konnte das Gericht nicht erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I424.2312075.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.